{"id":3217,"date":"2021-09-18T20:54:03","date_gmt":"2021-09-18T20:54:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3217"},"modified":"2021-09-18T20:54:03","modified_gmt":"2021-09-18T20:54:03","slug":"ecri-bericht-ueber-die-schweiz-vierte-ueberwachungsperiode-verabschiedet-am-2-april-2009-veroeffentlicht-am-15-september-2009","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3217","title":{"rendered":"ECRI-BERICHT \u00dcBER DIE SCHWEIZ (vierte \u00dcberwachungsperiode). Verabschiedet am 2. April 2009. Ver\u00f6ffentlicht am 15. September 2009"},"content":{"rendered":"<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/CHE-CbC-IV-2009-032-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/CHE-CbC-IV-2009-032-DEU.docx\">WORD<\/a> Dokument<\/p>\n<h2>ECRI-BERICHT \u00dcBER DIE SCHWEIZ (vierte \u00dcberwachungsperiode)<\/h2>\n<p>Verabschiedet am 2. April 2009<br \/>\nVer\u00f6ffentlicht am 15. September 2009<!--more--><\/p>\n<p><strong>Vorwort<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wurde vom Europarat ins Leben gerufen. Sie ist ein unabh\u00e4ngiges Kontrollorgan f\u00fcr Menschenrechte, spezialisiert in Fragen von Rassismus und Intoleranz. Ihre Mitglieder sind unabh\u00e4ngig und unparteiisch. Sie werden auf Grund ihrer moralischen Autorit\u00e4t und anerkannten Erfahrung in Sachen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz ernannt.<\/p>\n<p>Im Rahmen seiner gesetzlich verankerten Aktivit\u00e4ten f\u00fchrt ECRI l\u00e4nderspezifische Kontrollarbeiten durch, mit denen in jedem Mitgliedstaat des Europarats die Lage bez\u00fcglich Rassismus und Intoleranz untersucht und Anregungen und Vorschl\u00e4ge zur Behandlung festgestellter Probleme formuliert werden.<\/p>\n<p>Die l\u00e4nderspezifische Kontrolle durch ECRI behandelt alle Mitgliedstaaten des Europarates gleich. Die Arbeit ist in 5-Jahres-Zyklen organisiert, wobei pro Jahr 9-10 L\u00e4nder analysiert werden. Die Berichte der ersten Runde wurden Ende 1998 fertiggestellt, die der zweiten Runde Ende 2003 und die der dritten Runde Ende 2007. Die Arbeit an den Berichten der vierten Runde wurden im Januar 2008 begonnen.<\/p>\n<p>Die Arbeitsmethoden bei Erstellung der Berichte beruhen auf dem Studium vorgelegter Unterlagen, Besuchen in den betreffenden L\u00e4ndern und anschlie\u00dfenden vertraulichen Gespr\u00e4chen mit den staatlichen Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Die ECRI-Berichte sind nicht das Ergebnis von Erkundigungen und Zeugenbefragungen. Sie analysieren vielmehr die Situation aufgrund zahlreicher und aus den verschiedensten Quellen gewonnener Informationen. Das Unterlagenstudium st\u00fctzt sich auf die Auswertung einer Gro\u00dfzahl nationaler und internationaler schriftlicher Quellen. Die Besuche vor Ort erm\u00f6glichen direkte Kontakte mit den betroffenen (staatlichen oder nichtstaatlichen) Stellen, um ein genaues Bild zu bekommen.. Die vertraulichen Gespr\u00e4che mit den staatlichen Beh\u00f6rden erlauben es diesen, notfalls Erg\u00e4nzungen und Korrekturen am Berichtsentwurf vorzuschlagen, falls dieser bestimmte Tatsachen nicht richtig wiedergibt. Zum Abschluss des Dialogs k\u00f6nnen die staatlichen Beh\u00f6rden verlangen, dass ihr Standpunkt dem endg\u00fcltigen ECRI-Bericht als Anhang beigegeben wird.<\/p>\n<p>Die vierte Runde der l\u00e4nderspezifischen Berichte konzentriert sich auf die Implementierung und Evaluierung. Sie untersuchen den Umfang, in dem die wichtigsten Empfehlungen von ECRI aus den vorausgegangenen Berichten befolgt wurden, und schlie\u00dfen eine Evaluierung der verabschiedeten Politik und der durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen ein. Diese Berichte enthalten dar\u00fcber hinaus eine Analyse der neuen Entwicklungen in dem fraglichen Land.<\/p>\n<p>Eine vorrangige Umsetzung wird f\u00fcr eine Reihe spezifischer Empfehlungen gefordert, die aus denen ausgew\u00e4hlt wurden, die im neuen Bericht der vierten Runde enthalten sind.. Nicht sp\u00e4ter als zwei Jahre nach der Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichts wird ECRI eine Zwischenpr\u00fcfung im Hinblick auf diese spezifischen Empfehlungen durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der folgende Bericht wurde von ECRI in voller Eigenverantwortung erstellt. Er deckt die Situation bis zum 2. April 2009 ab; Entwicklungen nach diesem Zeitpunkt werden von der folgenden Analyse nicht erfasst und sind auch nicht Gegenstand der Schlussfolgerungen und Empfehlungen von ECRI.<\/p>\n<p><strong>ZUSAMMENFASSUNG<\/strong><\/p>\n<p>Seit der Ver\u00f6ffentlichung des dritten ECRI-Berichts \u00fcber die Schweiz am 27. Januar 2004 wurde in einer Reihe von Bereichen, die durch diesen Bericht abgedeckt wurden, Fortschritte erzielt.<\/p>\n<p>Das neue Ausl\u00e4ndergesetz, das 2008 in Kraft trat, sieht vor, dass die Konf\u00f6deration, die Kantone und die Gemeinden die Zielsetzung der Integration von Ausl\u00e4ndern ber\u00fccksichtigen sollen und \u201eBedingungen schaffen sollen, welche die Chancengleichheit und die Mitwirkung von Ausl\u00e4ndern am \u00f6ffentlichen Leben\u201c f\u00f6rdern\u201c. Insbesondere m\u00fcssen sie Sprachunterricht, Arbeitsvermittlung und pr\u00e4ventive Gesundheitsma\u00dfnahmen f\u00f6rdern und die Bem\u00fchungen f\u00fcr ein gegenseitiges Verst\u00e4ndnis zwischen Schweizern und Ausl\u00e4ndern unterst\u00fctzen und eine Koexistenz erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus haben die Beh\u00f6rden eine Reihe von Integrationsma\u00dfnahmen ergriffen, die auf die F\u00f6rderung der Chancengleichheit von Nichtsstaatsb\u00fcrgern in einer Reihe von Bereichen abzielen. Im Bereich Besch\u00e4ftigung erm\u00f6glichen Fallmanagementprogramme einen erleichterten Zugang von jungen Menschen zum Arbeitsmarkt, unter Ber\u00fccksichtigung der Abstammung der jungen Immigranten.<\/p>\n<p>Im Bereich Wohnen wurden Pilotprojekte namens \u201est\u00e4dtische Projekte\u201c gestartet. Sie f\u00f6rdern insbesondere die Integration bestimmter Nachbarschaften mit hohem Immigrantenanteil. Im Gesundheitsbereich haben die Beh\u00f6rden die Phase II (2008-2013) ihrer bundesweiten \u201eMigrations- und Gesundheits\u201c-Strategie eingeleitet, die 2004 gestartet wurde. Diese Strategie soll die medizinische Versorgung von Migranten verbessern und Chancengleichheit im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge etablieren.<\/p>\n<p>Eine wachsende Zahl von Kantonen und Gemeinden hat die M\u00f6glichkeit eingerichtet, dass Bewohner mit langj\u00e4hrigem Aufenthalt an den Kommunalwahlen teilnehmen k\u00f6nnen. Alle Kantone haben B\u00fcros oder Kontaktpersonen, die f\u00fcr die F\u00f6rderung der Integration von Ausl\u00e4ndern verantwortlich sind.<\/p>\n<p>Trotz begrenzter menschlicher und finanzieller Mittel haben die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus und die Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung das Bewusstsein f\u00fcr die Probleme Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden in der Schweiz erh\u00f6ht. Die Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Migrationsfragen, die 2008 durch die Zusammenlegung der Eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr Ausl\u00e4nder und der Eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge entstand, hat ebenfalls dazu beigetragen, die Aufmerksamkeit auf die Probleme Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden zu lenken, denen Ausl\u00e4nder in der Schweiz ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Frage der Einb\u00fcrgerung sieht ein Bundesgesetz, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, vor, dass alle negativen Entscheidungen hinsichtlich der Einb\u00fcrgerung, einschlie\u00dflich jener, die durch Direktdemokratie oder durch einen Gemeinderat erfolgten, Gr\u00fcnde nennen und einer Berufung offen stehen m\u00fcssen und dass die Privatsph\u00e4re der Antragsteller respektiert werden muss.<\/p>\n<p>Die Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Benachteiligungen, denen Sch\u00fcler mit Migrantenhintergrund beim Zugang zur Bildung ausgesetzt sind, wurden verst\u00e4rkt. Viele Schulen f\u00fchren Bildungsprojekte \u00fcber Menschenrechte durch und bek\u00e4mpfen dadurch Intoleranz. Lehrer und auch Beamte, die in Kontakt mit Migranten stehen, erhalten immer h\u00e4ufiger eine Ausbildung in Menschenrechten und ein interkulturelles Training.<\/p>\n<p>Der Bundesrat hat eine allgemeine Strategie zur Bek\u00e4mpfung von Rechtsextremismus entwickelt. Die Beh\u00f6rden haben ein nationales Forschungsprogramm zum Rechtsextremismus verabschiedet, das dazu beigetragen hat, das Wissen \u00fcber die Ursachen dieses Problems zu vertiefen und Gegenma\u00dfnahmen zu benennen.<\/p>\n<p>Die Bundesbeh\u00f6rden verabschieden regelm\u00e4\u00dfig Stellungnahmen gegen Rassismus und Intoleranz, insbesondere durch den Widerstand gegen bestimmte von Intoleranz gepr\u00e4gte Eingaben im Parlament und Antr\u00e4ge f\u00fcr Referenden (\u201eVolksabstimmungen\u201c), z. B. den Antrag f\u00fcr ein Referendum, das ein Verbot zum Bau von Minaretten zum Gegenstand hatte.<\/p>\n<p>Die Schweizer Beh\u00f6rden haben eine Reihe von Ma\u00dfnahmen gegen Fehlverhalten seitens der Polizei ergriffen, insbesondere gegen Fehlverhalten rassistischer Natur. Zu diesen geh\u00f6ren ein Training und in einigen F\u00e4llen eine gr\u00f6\u00dfere kulturelle Vielfalt in der Rekrutierung der Mitarbeiter.<\/p>\n<p>ECRI begr\u00fc\u00dft diese positiven Entwicklungen in der Schweiz. Doch trotz der erzielten Fortschritte geben einige Fragen immer noch Grund zur Besorgnis.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen gegen Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden wurde die Strafgesetzbestimmung gegen Rassismus &#8211; \u00a7261bis des Strafgesetzbuches \u2013 in den letzten Jahren bei mehreren Gelegenheiten \u00f6ffentlich in Frage gestellt und es wurde sogar seine Abschaffung beantragt. Obwohl die Anwendung der Bestimmung durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und die Gerichte allgemein zufriedenstellend ist, gibt es einige Unsicherheiten und M\u00e4ngel bei ihrer Auslegung, die ihre Wirksamkeit beeintr\u00e4chtigen. Au\u00dferdem weist das Schweizer Strafrecht zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt noch L\u00fccken auf und deckt nicht alle rassistischen Handlungen wirksam ab.<\/p>\n<p>Viele Quellen und eine ganze Reihe von Studien befassen sich mit Problemen der direkten Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden beim Zugang zu Besch\u00e4ftigung, Wohnungen, G\u00fctern und Dienstleistungen, insbesondere Kfz-Versicherungen, und in anderen Bereichen, so z. B. der Einb\u00fcrgerung durch Direktdemokratie. Die Opfer scheinen vorwiegend vom Balkan, aus der T\u00fcrkei oder aus Afrika zu stammen und\/oder Muslime zu sein. Die im Schweizer Recht angewandten Bestimmungen sind augenscheinlich unzureichend, um diesen Formern der Diskriminierung zu begegnen, oder haben zu viele M\u00e4ngel, und es fehlt eine vollst\u00e4ndige Bandbreite an zivil- und strafrechtlichen Gesetzesvorschriften gegen Diskriminierung. In diesem Bereich, wie in anderen Bereichen auch, kommt aufgrund des gem\u00e4\u00df Schweizer Rechts vorgesehenen Ausma\u00dfes kantonaler Befugnisse der Entwicklung einer Maschinerie zur Koordinierung und zum Austausch bester Praktiken bei der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden in der ganzen Schweiz eine besondere Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Es ist zu einer gef\u00e4hrlichen Polarisierung im politischen Diskurs gekommen. Insbesondere der politische Diskurs der SVP, die bei den Parlamentswahlen 2007 auf Bundesebene das h\u00f6chste Ergebnis erzielte (29%), hat in den letzten Jahren einen rassistischen und fremdenfeindlichen Ton angenommen, der zu rassistischen Verallgemeinerungen \u00fcber Ausl\u00e4nder, Muslime und andere Minderheitengruppen in der von ihr verwandten Sprache und in den Bildern gef\u00fchrt hat und zu Antr\u00e4gen, die von dieser Partei im Parlament eingereicht oder unterst\u00fctzt oder unmittelbar an das Volk gerichtet wurden. Wiederholte Angriffe gegen die Grundrechte von Ausl\u00e4ndern und gegen das Verbot von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit seitens SVP-Mitgliedern haben eine tiefsitzende Beunruhigung in der Schweizer Gesellschaft allgemein und insbesondere in den Minderheitengemeinschaften ausgel\u00f6st. Bis heute sind die Versuche, diese Methode, i. e. mit den \u00c4ngsten bestimmter Teile der Mehrheitsbev\u00f6lkerung zu spielen, zu bek\u00e4mpfen, ohne Erfolg geblieben. Dar\u00fcber hinaus haben rassistische und fremdenfeindliche Gedanken, die von einigen Politikern verbreitet werden, eine vernichtende Wirkung auf das Klima in Bezug auf die Zielgruppen in der Schweiz.<\/p>\n<p>ECRI stellt fest, dass Immigrantenkinder und Kinder mit Migrantenhintergrund weiterhin bei ihrem Zugang zur Bildung benachteiligt werden und dies trotz der Ma\u00dfnahmen, die von den Beh\u00f6rden ergriffen wurden, um ihre sprachlichen Barrieren zu \u00fcberwinden. Nach Verlassen der Schule haben sie aufgrund von Diskriminierung, die auf Stereotypen und Vorurteilen gr\u00fcndet, manchmal Schwierigkeiten, einen Ausbildungsplatz zu finden, wie z. B. bei den Gemeinschaften der Fahrenden, Sinti, Jenischen und Roma.<\/p>\n<p>Die Schweizer Medien geben manchmal rassistische oder fremdenfeindliche Stereotypen wieder, und Medienverweise auf die ethnische Abstammung einer Person, die einer Straftat verd\u00e4chtigt wird oder wegen einer Straftat verurteilt wurde, selbst dann, wenn diese Information irrelevant ist, ist nach wie vor ein h\u00e4ufig auftretendes Problem.<\/p>\n<p>Obwohl ihre Zahl geringf\u00fcgig ist, gibt es aktive Neonazis und rechtsextreme Gruppen in der Schweiz, die ihre feindliche Gesinnung gegen Ausl\u00e4nder demonstrieren, manchmal in gewaltt\u00e4tiger Weise, und islamfeindliche und antisemitische Gedanken verbreiten.<\/p>\n<p>Fahrende und Angeh\u00f6rige der jenischen Gemeinschaft mit einem fahrenden Lebensstil erleben immer noch Schwierigkeiten in Bezug auf die Anzahl der verf\u00fcgbaren Stell- und Durchgangspl\u00e4tze. Sie leiden weiterhin unter den Vorurteilen und Stereotypen, die manchmal zur Diskriminierung f\u00fchren. In der Schweiz sind insbesondere die Roma Gegenstand derselben Vorurteile, Stereotypen und Diskriminierung.<\/p>\n<p>Afrikanische Menschen, die in der Schweiz leben, erleben feindliche Reaktionen durch einige Mitglieder der Mehrheitsbev\u00f6lkerung, die durch den Diskurs mancher Politiker in Bezug auf sie verursacht werden. Eine Reihe von Quellen weisen darauf hin, dass afrikanische Menschen Ziel rassistischer Beschimpfungen und eines rassistischen Profiling seitens der Polizei werden. Dieses Problem wirkt sich offensichtlich auch auf andere Personen aus, die sichtbar ausl\u00e4ndischer Abstammung sind.<\/p>\n<p>Ausl\u00e4nder und Asylsuchende m\u00fcssen sich mit einer strikteren Gesetzgebung bez\u00fcglich ihres Rechtsstatus abfinden, die 2008 in Kraft trat, und mit einem stigmatisierenden politischen Diskurs bestimmter Politiker.<\/p>\n<p>In diesem Bericht fordert ECRI die Schweizer Beh\u00f6rden auf, in einer Reihe von Bereichen weiter aktiv zu bleiben; ECRI gibt eine Reihe von Empfehlungen, einschlie\u00dflich der folgenden:<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt die Ratifizierung einer Reihe internationaler Rechtsinstrumente, u.a. Protokoll Nr. 12 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, die ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthalten. ECRI fordert, das Strafrecht zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus zu erg\u00e4nzen, insbesondere durch Einf\u00fcgen einer Bestimmung, die es erm\u00f6glicht, die Strafen f\u00fcr alle Straftaten zu versch\u00e4rfen, wie z. B. K\u00f6rperverletzung oder Zerst\u00f6rung von Eigentum, die rassistisch motiviert sind.<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen bei der Ausbildung von Polizeibeamten, Staatsanw\u00e4lten, Richtern und zuk\u00fcnftigen Juristen im Umfang und der Anwendung von \u00a7261bis Strafgesetzbuch auszuweiten, der rassistische Handlungen verbietet. Insbesondere sollten Trainingskurse angeboten werden, die verschiedenen Angeh\u00f6rigen des Justizsystems offen stehen, um Informationen und Fachwissen auszutauschen und um z\u00fcgig eine Verbesserung bei der Anwendung von \u00a7261bis durch alle Betroffenen zu erreichen.*<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend, umgehend einen zivilen und verwaltungstechnischen Rahmen f\u00fcr den Kampf gegen Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden zu verabschieden, um alle Arten der Diskriminierung in allen Lebensbereichen abzudecken, unter geb\u00fchrender Ber\u00fccksichtigung ihrer Allgemeinen Politikempfehlung Nr. 7 \u00fcber die nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt, die Mittel der Organe, wie z. B. der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus, der Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung und der Eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr Migrationsfragen, zu b\u00fcndeln und weiter auszubauen.<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, die ergriffenen Integrationsma\u00dfnahmen zu bewerten, um zu bestimmen, welche zus\u00e4tzlichen Ma\u00dfnahmen verabschiedet werden sollten, um die Integration zu f\u00f6rdern und Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden entgegenzuwirken. W\u00e4hrend dieser Bewertung sollte den Integrationsvereinbarungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, um zu pr\u00fcfen, ob die anwendbaren Sanktionen keinen kontraproduktiven Effekt auf die Integration der betroffenen Personen oder auf den Ton der \u00f6ffentlichen Meinung und Debatte bez\u00fcglich der Zielgruppen haben. Sollte die Bewertung zu dem Ergebnis kommen, dass die Integrationsvereinbarungen ineffektiv und kontraproduktiv sind, m\u00fcssen umgehend alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, um diese Situation zu \u00e4ndern.*<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen im Kampf gegen Rassismus im politischen Diskurs und in den Medien zu verst\u00e4rken und allen Formen rassistischer Gewalt entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, sicherzustellen, dass alle Angeh\u00f6rigen der Polizeikr\u00e4fte, seien sie noch im aktiven Dienst oder erst in der Ausbildung, Trainingskurse und Aufkl\u00e4rungskurse absolvieren, in denen die Notwendigkeit behandelt wird, Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden bei der Polizeiarbeit zu bek\u00e4mpfen, einschlie\u00dflich \u201eRacial Profiling\u201c (rassistisch motivierte Behandlung). Sie empfiehlt, Strukturen zu etablieren, die den Austausch guter Praktiken in diesem Bereich zwischen den zahlreichen Polizeikr\u00e4ften auf eidgen\u00f6ssischer, kantonaler und kommunaler Ebene erm\u00f6glichen. Im Hinblick auf diese Fragen und alle anderen relevanten Fragen f\u00fcr die Polizei lenkt ECRI die Aufmerksamkeit auf ihre Allgemeine Politikempfehlung Nr. 11 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden in der Polizeiarbeit, die Ratschl\u00e4ge hinsichtlich der in diesem Bereich zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen enth\u00e4lt.*<\/p>\n<p><strong>ERGEBNISSE UND EMPFEHLUNGEN<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Existenz und Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Internationale Rechtsvereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>1. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI der Schweiz, das Zusatzprotokoll Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention zu unterzeichnen und zu ratifizieren, die ein allgemeines Diskriminierungsverbot enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>2. In einem Bericht \u00fcber die Schweiz und die \u00dcbereinkommen des Europarats hat der Schweizer Bundesrat die Bedeutung des Zusatzprotokolls Nr. 12 anerkannt, hat aber darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen und Folgen seiner Umsetzung im Schweizer Rechtssystem weiterhin schwer einzusch\u00e4tzen seien (Umfang, Ermessensspielraum der Staaten, m\u00f6gliche horizontale Auswirkungen, m\u00f6gliche positive Verpflichtungen, Gesetze zu verabschieden). Aus diesem Grund hat der Bundesrat zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt die Idee aufgegeben, der Konvention beizutreten. Der Rat erkl\u00e4rt jedoch, dass im Hinblick auf eine zuk\u00fcnftige Unterzeichnung und Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 weiterhin die M\u00f6glichkeiten gepr\u00fcft w\u00fcrden, dieses in der Schweiz zu implementieren, und, wo angemessen, w\u00fcrden Konsultationen mit den Kantonen durchgef\u00fchrt.[1]<\/p>\n<p>3. ECRI empfiehlt der Schweiz, das Protokoll Nr. 12 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention so schnell wie m\u00f6glich zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Sie fordert die Schweizer Stellen dringend auf, die M\u00f6glichkeiten der Umsetzung dieses Protokolls zu pr\u00fcfen und die Kantone zu konsultieren, wie vom Bundesrat vorgesehen. Sie fordert die Stellen des Weiteren auf, die Frage der Ratifizierung dieses Protokolls in die Debatte aufzunehmen, deren Durchf\u00fchrung ECRI im Hinblick auf die Verabschiedung umfassender Gesetze gegen Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden empfiehlt.[2]<\/p>\n<p>4. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI der Schweiz das Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t zu ratifizieren, das sich mit der Kriminalisierung von rassistischen oder fremdenfeindlichen Handlungen befasst, die \u00fcber Computersysteme erfolgen. Die Schweiz hat dieses Protokoll am 9. Oktober unterzeichnet. Die Schweizer Beh\u00f6rden haben einen Gesetzesentwurf verfasst, mit der Absicht, das \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t des Europarats zu implementieren. Die Schweiz plant allerdings nicht, das Zusatzprotokoll in naher Zukunft zu ratifizieren.<\/p>\n<p>5. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI der Schweiz, die revidierte Sozialcharta, das \u00dcbereinkommen der UNESCO gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen und das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Schweizer Stellen haben erkl\u00e4rt, sie planten nicht, diese Rechtsabkommen in naher Zukunft zu ratifizieren.<\/p>\n<p>6. Die Schweiz hat das Internationale \u00dcbereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien nicht unterzeichnet.<\/p>\n<p>7. ECRI empfiehlt der Schweiz erneut, das Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t zu ratifizieren, welches sich mit der Kriminalisierung rassistischer und fremdenfeindlicher Handlungen \u00fcber Computersysteme befasst.<\/p>\n<p>8. ECRI empfiehlt der Schweiz erneut, die revidierte Sozialcharta, das \u00dcbereinkommen der UNESCO gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen und das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben zu unterzeichnen und zu ratifizieren.<\/p>\n<p>9. ECRI empfiehlt der Schweiz, das Internationale \u00dcbereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien zu unterzeichnen und zu ratifizieren.<\/p>\n<p>Artikel 261bis des Strafgesetzbuches: strafrechtliche Vorschriften gegen Rassismus<\/p>\n<p>10. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Schweizer Beh\u00f6rden, weiterhin die Anwendung von Artikel 261bis zu \u00fcberwachen, welcher bestimmte rassistische Handlungen verbietet. Sie fordert das rasche Inkrafttreten der neuen Vorschl\u00e4ge zur \u00c4nderung des Strafgesetzbuches, um einen vollst\u00e4ndigen Schutz gegen Rassismus zu bieten, so z. B. ein Verbot gegen das Tragen deutlicher Zeichen diskriminierender Einstellungen gegen bestimmte ethnische Abstammungen und den Gebrauch von Slogans, Gesten oder Salutierungen mit rassistischer Bedeutung und das unter Strafe stellen der Gr\u00fcndung von oder der Mitwirkung an Gruppen, die die Durchf\u00fchrung von Handlungen beabsichtigen, die gem\u00e4\u00df Artikel 261bis verboten sind.<\/p>\n<p>11. Art. 261bis des Strafgesetzbuches[3] verbietet \u00f6ffentliche Aufrufe zu Hass oder Diskriminierung, die Verbreitung rassistischer Ideologien, die Planung oder den Aufruf zu propagandistischen Handlungen gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer Hautfarbe, ethnischen Abstammung oder Religion, und die Tatsache, diese Personen \u00f6ffentlich abzuwerten oder zu diskriminieren oder ihnen, aus denselben Gr\u00fcnden, \u00f6ffentliche Dienstleistungen zu verweigern.[4] Er verbietet au\u00dferdem das Leugnen eines Genozids oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Alle diese Handlungen werden mit einer Haftstrafe von maximal 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.<\/p>\n<p>12. Der aus dem Jahr 1995 stammende Art. 261bis wurde in den Jahren seit der Ver\u00f6ffentlichung des dritten ECRI-Berichts nicht ge\u00e4ndert, es wurden auch keine strafrechtlichen Vorschriften gegen Rassismus und Intoleranz hinzugef\u00fcgt. Es wurden in den letzten Jahren jedoch viele Vorschl\u00e4ge zur \u00dcberarbeitung des Textes gemacht und es gab lebhafte Debatten zwischen jenen, die eine Aufhebung von Art. 261 bis fordern, und jenen, die den Text f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus in der Schweiz f\u00fcr unzureichend halten.<\/p>\n<p>13. Andererseits haben eine Gruppe von gew\u00e4hlten Vertretern und andere Personen den Inhalt und sogar die Existenz von Art. 261bis in Frage gestellt, insbesondere im Namen der Meinungsfreiheit, die sie durch diese Vorschrift gef\u00e4hrdet sehen. 2005 hat die Partei SVP (Schweizerische Volkspartei) einen Antrag im Parlament eingereicht, der die Aufhebung von Art. 261bis des Strafgesetzbuches fordert. 2007 organisierte der damalige Minister f\u00fcr Justiz und Polizei, der derselben Partei angeh\u00f6rte, eine Anh\u00f6rung \u00fcber \u201edie Zweckm\u00e4\u00dfigkeit einer \u00dcberarbeitung anti-rassistischer strafrechtlicher Vorschriften\u201c. Ein Antrag auf Durchf\u00fchrung eines Referendums \u201ezugunsten der Meinungsfreiheit \u2013 wir lassen uns nicht den Mund verbieten\u201c wurde im Juni 2007 gestartet, um die \u201estrafrechtliche Vorschrift gegen Rassismus\u201c zu widerrufen. Er scheiterte, da bis zum 7. Februar 2009, der Ablauffrist f\u00fcr die Einreichung von 100.000 Unterschriften, die f\u00fcr das Abhalten eines Referendums vorgeschrieben sind, nur 80.000 Unterschriften vorlagen.<\/p>\n<p>14. Andererseits haben die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus, Antirassismusexperten und Antirassismus-NRO alle die Idee, die bestehende Vorschrift zu widerrufen oder zu schw\u00e4chen, abgelehnt, da dies f\u00fcr die Bem\u00fchungen der Schweiz bei der Bek\u00e4mpfung des Rassismus ein definitiver R\u00fcckschritt w\u00e4re. Sie bef\u00fcrworten nicht nur die Beibehaltung der Vorschrift, sondern sind der Meinung, diese m\u00fcsse verst\u00e4rkt und erg\u00e4nzt werden. So unterst\u00fctzen die Antirassismusexperten zum Beispiel die lange vorliegenden Vorschl\u00e4ge zur Ausweitung des Verbots rassistischer Handlungen auf das Tragen rassistischer Symbole und die Gr\u00fcndung rassistischer Gruppen, aber diese Vorschl\u00e4ge hatten bisher keinen Erfolg. Die Schweizer Beh\u00f6rden haben zu verstehen gegeben, dass ein Vorschlag f\u00fcr eine konkrete Vorschrift im Strafgesetzbuch, das Tragen von Abzeichen diskriminierender Einstellungen gegen Menschen mit anderer Hautfarbe und der \u00f6ffentliche Gebrauch von Slogans, Gesten oder Salutierungen mit rassistischer Bedeutung zu verbieten, gegenw\u00e4rtig gepr\u00fcft werde. ECRI hat jedoch festgestellt, dass die vom Parlament angenommene Gesetzesvorlage, ein Verbot rassistischer Abzeichen in Art. 261bis aufzunehmen, vor der Ver\u00f6ffentlichung seines vorherigen Berichtes erfolgte, und dass die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus bedauert, dass die Aussprache \u00fcber diesen Gesetzesvorschlag immer wieder vertagt wird. Der Vorschlag zum Verbot der Gr\u00fcndung rassistischer Organisationen wurde abgelehnt und steht daher nicht mehr auf der Tagesordnung des Parlaments.<\/p>\n<p>15. ECRI stellt fest, dass seine Allgemeine Politikempfehlung Nr. 7 von den Regierungen fordert, eine ganze Reihe von strafrechtlichen Vorschriften zum Verbot von Rassismus einzuf\u00fchren. Sie schl\u00e4gt dementsprechend vor, dass Art. 261bis nicht nur beibehalten, sondern auch durch mehrere Vorschriften erg\u00e4nzt wird, u.a. jenen, die vorstehend bez\u00fcglich rassistischer Symbole und Organisationen aufgef\u00fchrt sind. Im Hinblick auf rassistische \u00c4u\u00dferungen und Meinungsfreiheit weist ECRI darauf hin, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in mehreren Urteilen entschieden hat, staatliche Beh\u00f6rden k\u00f6nnten, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen, die Meinungsfreiheit durch Auferlegen strafrechtlicher Strafen bei T\u00e4tern rassistischer Handlungen einschr\u00e4nken. Dieselbe Argumentationskette findet Anwendung auf die Vereinigungsfreiheit.[5]<\/p>\n<p>16. Angesichts von Berichten \u00fcber F\u00e4lle rassistischer Gewalt in der Schweiz, insbesondere begangen von Personen, die zu Neonazigruppen und anderen rechtsextremen Bewegungen geh\u00f6ren, [6] m\u00f6chte ECRI die Notwendigkeit betonen, geeignete strafrechtliche Vorschriften zu verabschieden, die erm\u00f6glichen, ordnungsgem\u00e4\u00df Strafen f\u00fcr gew\u00f6hnliche Straftaten auszusprechen, die aus rassistischen Gr\u00fcnden begangen werden. Dementsprechend muss das Strafrecht ausdr\u00fccklich vorsehen, dass rassistische Motive ein erschwerender Umstand bei der Feststellung von Strafen f\u00fcr gew\u00f6hnliche Verst\u00f6\u00dfe sind, insbesondere bei K\u00f6rperverletzung, Mord, Brandstiftung und Zerst\u00f6rung von Eigentum.<\/p>\n<p>17. ECRI dr\u00e4ngt die Schweizer Beh\u00f6rden, die Strafgesetzgebung f\u00fcr rassistische Straftaten zu erg\u00e4nzen. Sie lenkt ihre Aufmerksamkeit auf ihre Allgemeine Politikempfehlung Nr. 7 \u00fcber nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden, die Ratschl\u00e4ge zu diesem Thema auff\u00fchrt.<\/p>\n<p>18. Insbesondere empfiehlt ECRI eine Klassifizierung der folgenden Handlungen als Straftaten, wenn diese vors\u00e4tzlich begangen werden: den Tatbestand des Tragens rassistischer Abzeichen und Symbole in der \u00d6ffentlichkeit und den Tatbestand der Gr\u00fcndung von oder der Mitgliedschaft in Gruppen, die Rassismus propagieren. Sie empfiehlt, f\u00fcr jede Straftat, die nicht bereits durch Art. 261bis Strafgesetzbuch abgedeckt ist, ein rassistisches Motiv als erschwerenden Umstand zu behandeln.<\/p>\n<p>19. Mehrere Studien, einige in detaillierter Weise, behandeln das Fallrecht der Gerichte bei der Anwendung von Art. 261bis Strafgesetzbuch (und seiner Entsprechung im milit\u00e4rischen Strafgesetzbuch, Art. 171c). Obwohl diese Vorschriften keine Papiertiger sind und im Gro\u00dfen und Ganzen zufriedenstellend angewandt werden, wird Art. 261bis manchmal auf eine Weise ausgelegt, die kein effektives Vorgehen gegen rassistische Handlungen zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>20. Eine Pr\u00fcfung des Fallrechts in den letzten Jahren zeigt, dass regelm\u00e4\u00dfig Klagen wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen Art. 261bis eingereicht wurden und dass viele Gerichte Art. 261bis angemessen anwendeten und die Autoren rassistischer \u00c4u\u00dferungen bestraften, in der Regel mit Strafzahlungen, aber in den schweren F\u00e4llen auch mit Haftstrafen. Urteile, die im Berufungsverfahren durch das Schweizerische Bundesgericht gef\u00e4llt wurden, tragen zur Kl\u00e4rung bestimmter Aspekte dieses Artikels und zur Vereinheitlichung des kantonalen Fallrechts bei. So hat ECRI mit Interesse festgestellt, dass das Bundesgericht eine klare Position bezogen hat, was den Terminus \u201e\u00f6ffentlich\u201c angeht, da einige in diesem Artikel aufgef\u00fchrte Handlungen, wie z. B. der Aufruf zum Rassenhass, nur verboten sind, wenn sie \u00f6ffentlich geschehen. In einem Urteil vom 27. Mai 2004 (ATF 130 IV 111) hat das Schweizerische Bundesgericht festgestellt, dass Handlungen, welche die Familie, den Freundeskreis oder bestimmte pers\u00f6nliche Beziehungen oder Vertrauensverh\u00e4ltnisse betreffen, nicht als \u00f6ffentlich zu betrachten sind. Beim fraglichen Fall urteilte es, dass die bei einer geschlossenen Gesellschaft in einer Forsth\u00fctte bei einer Ansprache get\u00e4tigten Behauptungen vor 40-50 Skinheads, die verschiedenen kleinen Gruppierungen angeh\u00f6rten, \u00f6ffentlich waren.<\/p>\n<p>21. Allerdings bestehen immer noch einige Unsicherheiten und M\u00e4ngel bei der Auslegung von Art. 261bis durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und die Gerichte. Dies hat die Anwendung des Strafrechts zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus weniger effektiv gemacht. In einigen F\u00e4llen interpretieren die Gerichte rassistische Beleidigungen als Versto\u00df gegen die W\u00fcrde der Opfer und bestrafen diese, wohingegen andere die Autoren \u00e4hnlicher Bemerkungen mit der Begr\u00fcndung freisprachen, es bestehe keine Verletzung der Menschenw\u00fcrde. Damit Art. 261bis Anwendung findet, m\u00fcssten Personen \u201eaufgrund ihrer Hautfarbe, ethnischen Abstammung oder Religion\u201c angegriffen werden. Einige Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Gerichte interpretieren das Konzept der ethnischen Abstammung in solcher Weise, dass sie Vorschrift bedeutungslos wird. So stellte z. B. in einem Fall, in dem eine Person \u201eehemaligen Jugoslawen\u201c und \u201eAlbanern\u201c den Zutritt zu seinem Restaurant verweigerte, der Richter fest, dass, w\u00e4hrend Albaner eine ethnische Gruppe seien, dies im Fall der \u201eehemaligen Jugoslawen\u201c nicht zutr\u00e4fe, da Jugoslawien aus mehren ethnischen Gruppen bestanden h\u00e4tte. In einem anderen Fall verfolgten die Beh\u00f6rden nicht die Weigerung, \u201eAngeh\u00f6rigen des Balkans\u201c den Zutritt zu einer Diskothek zu gestatten, mit der Begr\u00fcndung, dass dies nicht gegen Art. 261bis versto\u00dfe, da \u201eAngeh\u00f6rige des Balkans nicht als religi\u00f6se Gruppe oder Ethnie klassifiziert werden k\u00f6nnen und auch nicht die Definition einer ethnischen Gruppe erf\u00fcllen.\u201c<\/p>\n<p>22. ECRI weist darauf hin, dass das strafrechtliche Verbot rassistischer Handlungen, damit es effektiv sein kann, auch rassistische \u00c4u\u00dferungen oder Handlungen gegen Gruppen oder Personen aus Gr\u00fcnden zulassen m\u00fcsse, die sowohl real sind aber auch vom T\u00e4ter angenommen oder selbst f\u00e4lschlicherweise angenommen werden, wie z. B. Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Nationalit\u00e4t und nationale oder ethnische Abstammung.[7] ECRI stellt fest, dass die Gerichte in einigen F\u00e4llen Art. 261bis dementsprechend ausgelegt haben, da sie diese bereits korrekt auf \u00c4u\u00dferungen angewandt hatten, die auf Gruppen abzielten, wie z. B. \u201eAusl\u00e4nder\u201d oder \u201eAsylsuchende\u201d, bei denen streng genommen nicht von derselben ethnischen Abstammung oder derselben Religion ausgegangen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>23. Ein weiteres Problem ist, dass es laut geltendem Recht und bei aktueller Interpretation durch die Gerichte, es f\u00fcr eine antirassistische Vereinigung oder eine Vereinigung, welche die Interessen einer Zielgruppe von rassistischen \u00c4u\u00dferungen vertritt, nahezu unm\u00f6glich ist, Klage einzureichen und an einem Prozess mitzuwirken, um ihre Ansicht zu vertreten.<\/p>\n<p>24. Nach Meinung von ECRI m\u00fcssen diese L\u00fccken bei der Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften gegen Rassismus gef\u00fcllt werden, um vollst\u00e4ndig effektiv zu sein[8]. Eine Studie zum Fallrecht zeigt, dass es durchaus m\u00f6glich ist, Art. 261bis in einer Weise auszulegen, die manche der oben erw\u00e4hnten L\u00fccken f\u00fcllen w\u00fcrde, und dass es notwendig ist, die Art und Weise zu harmonisieren und zu optimieren, in der er durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und die Gerichte ausgelegt wird.<\/p>\n<p>25. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen bei der Ausbildung von Polizeibeamten, Staatsanw\u00e4lten, Richtern und zuk\u00fcnftigen Juristen im Umfang und der Anwendung von \u00a7261bis Strafgesetzbuch auszuweiten, der rassistische Handlungen verbietet. Insbesondere sollten Trainingskurse angeboten werden, die verschiedenen Angeh\u00f6rigen des Justizsystems offen stehen, um Informationen und Fachwissen auszutauschen und um z\u00fcgig eine Verbesserung bei der Anwendung von \u00a7 261bis durch alle Betroffenen zu erreichen.<\/p>\n<p>26. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden insbesondere, Verb\u00e4nden und anderen juristischen Personen mit einem legitimen Interesse an der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden die praktische M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, an Strafprozessen teilzunehmen, insbesondere auch das Einreichen einer Klage, selbst wenn es kein konkretes Opfer gibt.<\/p>\n<p>27. Mehrere Organe sammeln Daten \u00fcber rassistische F\u00e4lle und die juristischen Ma\u00dfnahmen, die im Hinblick auf sie oder anderweitig unternommen wurden. So ver\u00f6ffentlicht z. B. die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus seit mehreren Jahren die Entscheidungen der Gerichte zum Art. 261bis Strafgesetzbuch. Sie ver\u00f6ffentlicht au\u00dferdem Statistiken zu diesen Urteilen. Zwischen 1995 und 2006 wurden insgesamt 355 Urteile gemeldet, mit einem j\u00e4hrlichen Maximum von 49 Urteilen im Jahr 2006. Laut der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus (GRA) hat die Zahl der rassistischen Zwischenf\u00e4lle in der Schweiz 2007 zugenommen. Laut dem Jahrbuch der Stiftung, \u201eChronologie Racisme\u201c, wurde im Jahr 2007 im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg von 30% bei rassistischen Zwischenf\u00e4llen gemeldet. Im Referenzjahr, das in diesem Jahrbuch benutzt wird, wurden 113 rassistische Zwischenf\u00e4lle f\u00fcr das Jahr 2007 gemeldet, im Vergleich zum selben Zeitpunkt im Jahr 2006. Das Datenerfassungssystem muss weiter verbessert werden, um eine zuverl\u00e4ssige und wirkungsvolle \u00dcberwachung der Art und Weise zu erm\u00f6glichen, wie die Strafjustiz als Ganzes mit rassistischen Zwischenf\u00e4llen und Verst\u00f6\u00dfen umgeht. Dieses Ziel w\u00fcrde man am besten dadurch erreichen, wenn die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und die Gerichte ein geeignetes \u00dcberwachungssystem einrichteten oder ihre bestehenden Systeme verbesserten. Ziel muss sein, leicht zug\u00e4ngliche Informationen \u00fcber die durchgef\u00fchrten Untersuchungen, die eingereichten Klagen und die Verurteilungen in diesen F\u00e4llen anzubieten. ECRI ist erfreut zu erfahren, dass die Schweizer Beh\u00f6rden erw\u00e4gen, das bestehende \u00dcberwachungssystem zu verbessern.<\/p>\n<p>28. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen bei der Datenerfassung hinsichtlich der Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften gegen Rassismus weiter zu verfolgen und zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p><strong>Gesetzgebung gegen Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p>29. In ihrem dritten Bericht hat ECRI den Schweizer Beh\u00f6rden empfohlen, umfassendere zivil- und strafrechtliche Vorschriften zum Verbot von Diskriminierung in den Bereichen Wohnen, Besch\u00e4ftigung, Zugang zu \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen und der Bereitstellung von Dienstleistungen zu entwerfen und umzusetzen.<\/p>\n<p>30. Seit der Ver\u00f6ffentlichung des dritten ECRI-Berichts wurden keine \u00c4nderungen vorgenommen, um die Schweizer Gesetzgebung durch Bestimmungen gegen Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden zu erg\u00e4nzen. Es gibt einige wenige Vorschriften im Schweizer Recht, die benutzt werden k\u00f6nnten, um Diskriminierung zu bestrafen, aber nach Meinung von ECRI ist es wichtig, das rechtliche Vakuum in diesem Bereich zu f\u00fcllen. ECRI stellt mit Sorge fest, dass viele Quellen und eine Bandbreite an Studien Probleme einer direkten Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden hervorheben, so z. B. beim Zugang zu Besch\u00e4ftigung, Wohnungen, Waren und Dienstleitungen. Die Opfer scheinen vorwiegend vom Balkan, aus der T\u00fcrkei oder aus Afrika zu stammen und\/oder Muslime zu sein. Vertreter von Immigranten und NRO sowie staatliche Vertreter zahlreicher Regierungsstellen berichten regelm\u00e4\u00dfig, dass sie selbst F\u00e4lle dieser Art beobachtet haben oder schwerwiegende Vorw\u00fcrfe diesbez\u00fcglich erhalten haben. Diese Probleme werden in einem anderen Teil dieses Berichts behandelt.[9]<\/p>\n<p>31. Die Vorschriften, die im Schweizer Recht Anwendung finden, sind offensichtlich unzureichend, um mit diesen Formen der Diskriminierung umzugehen, oder haben zu viele Nachteile; daher m\u00fcssen sie erg\u00e4nzt werden. Die wichtigsten Vorschriften, die in diesem Bereich Anwendung finden, sind Art. 8 der Verfassung [10] und Art. 261bis des Strafgesetzbuches.[11] Art. 8.2 der Verfassung verbietet Diskriminierung u.a. aufgrund von Abstammung, Hautfarbe, Sprache und religi\u00f6ser \u00dcberzeugungen. Er ist unmittelbar anwendbar auf Beziehungen zwischen Personen und staatlichen Stellen, aber nicht auf Beziehungen zwischen Privatpersonen. Es gibt auch internationale Rechtsvorschriften, die im innerstaatlichen Rechtssystem direkt anwendbar sind und die Diskriminierung verbieten. Zu ihnen geh\u00f6rt Art. 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, der Diskriminierung bei der Aus\u00fcbung der von der Konvention garantierten Rechte verbietet. Die Konvention ist direkt durch die Schweizer Gerichte anwendbar, aber es scheint, dass sie noch nie Art. 14 bei F\u00e4llen rassistischer Diskriminierung angewendet haben oder eine andere internationale Rechtsvorschrift \u00e4hnlichen Inhalts.<\/p>\n<p>32. Art. 261bis Strafgesetzbuch mit der \u00dcberschrift \u201eRassistische Diskriminierung\u201c sieht in Absatz 5 eine Haftstrafe oder eine Strafzahlung f\u00fcr jene vor, die einer Person oder einer Gruppe von Personen aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Abstammung oder Religion eine der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung stehende Dienstleistung verweigern. Er verbietet au\u00dferdem die \u00f6ffentliche Herabsetzung oder Diskriminierung einer Person oder einer Gruppe von Personen aufgrund ihrer Hautfarbe, ethnischen Abstammung oder Religion, sei es in Wort, Schrift, Bildern, durch Gesten, illegale Handlungen oder auf eine andere Art, die gegen die menschliche W\u00fcrde verst\u00f6\u00dft. Wie oben aufgef\u00fchrt, l\u00e4sst die Anwendung dieser Vorschriften durch die Gerichte manches zu w\u00fcnschen \u00fcbrig.[12] Auf jeden Fall ist das Strafrecht nur bei einer vors\u00e4tzlichen Diskriminierung anwendbar und sieht daher keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Sch\u00e4den vor, die einem Opfer entstehen, wenn die Handlung nicht vors\u00e4tzlich erfolgte. Allerdings haben die Schweizer Beh\u00f6rden erkl\u00e4rt, dass die neue Schweizer Strafprozessordnung, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten soll, die M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Strafrichter vorsieht, auch die damit zusammenh\u00e4ngende Zivilklage zu verhandeln. Dar\u00fcber hinaus werden im Strafrecht, unter Einhaltung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, strenge Beweisregeln angewendet, wodurch den Opfern in vielen Diskriminierungsf\u00e4llen erschwert wird, auf dieses Rechtsmittel f\u00fcr Entsch\u00e4digungszwecke zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p>33. Im Zivilrecht gibt es keine Vorschriften, die eindeutig eine direkte oder indirekte Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden verbietet. Es gibt einige wenige Vorschriften, die von den Experten als m\u00f6gliche Ersatzm\u00f6glichkeiten betrachtet werden, Opfer trotzdem zu entsch\u00e4digen. Einige Gerichte haben tats\u00e4chlich diese Vorschriften angewandt, um Diskriminierungen aus rassistischen Gr\u00fcnden zu bestrafen. So verbietet z. B. Art. 28 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs den \u201eillegalen Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeit\u201c und die Gerichte haben diese Vorschrift bereits dazu benutzt, um Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden zu bestrafen. Im Arbeitsrecht fordert Art. 328, Abs.1 des Obligationenrechts vom Arbeitgeber, \u201edie Pers\u00f6nlichkeit des Arbeiters im Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zu sch\u00fctzen und zu respektieren\u201c. In einem Fall in Lausanne weigerte sich ein Arbeitgeber, eine dunkelh\u00e4utige Frau als Pflegekraft einzustellen, unter dem Vorwand, ihre Hautfarbe k\u00f6nne, in seinen Worten, \u201edie Patienten abschrecken\u201c. Das Arbeitsgericht in Lausanne musste Art. 328, Abs. 1 des Obligationenrechts anwenden, um das Fehlen einer Rechtsvorschrift zu kompensieren, die diese diskriminierende Weigerung zur Einstellung als solches verbietet. Dem Arbeitgeber wurde verordnet, dem Opfer eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von CHF 5.000 zu zahlen. Dieses Beispiel zeigt, dass einem Opfer von Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden nur indirekt eine Entsch\u00e4digung zugesprochen werden kann.<\/p>\n<p>34. Ein weiteres Problem ist, dass beim gegenw\u00e4rtigen Rechtsstand in den wenigen F\u00e4llen, in denen Diskriminierung verboten ist, es auf jeden Fall schwierig ist, eine vorliegende Diskriminierung vor Gericht zu beweisen, da sich eine Diskriminierung oftmals hinter einer fadenscheinigen Begr\u00fcndung verbergen kann. Es gibt keine Vorschrift gegen Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden, die eine geteilte Beweispflicht vorsieht, wie von ECRI vorgesehen. Eine geteilte Beweispflicht, die nur im Zivil- und Verwaltungsrecht, nicht aber im Strafrecht angewandt werden kann, bedeutet, dass der Antragsteller eine Reihe von Fakten nachweisen muss, die zur Annahme einer Diskriminierung f\u00fchrt und dass die Beweispflicht dann auf den Antragsgegner \u00fcbergeht, der beweisen muss, dass es keine Diskriminierung gab.<\/p>\n<p>35. Da es keine Vorschriften gibt, die eindeutig eine Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden in allen Lebensbereichen verbietet, ist es schwierig, die Diskriminierung zu bek\u00e4mpfen, was gegen die Menschenrechte verst\u00f6\u00dft und unmittelbar die W\u00fcrde der diskriminierten Person verletzt. ECRI stellt mit Bedauern fest, dass in der Schweiz diese Diskriminierung h\u00e4ufig h\u00f6chstens als bedauerliche, nicht aber als illegale Handlung wahrgenommen wird. ECRI war \u00fcberrascht von der Erkl\u00e4rung, die wiederholt durch Beamte und Vertreter der Zivilgesellschaft vorgebracht wurden, dass bei privaten Beziehungen der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang habe. Dies mache es angeblich unm\u00f6glich, Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden, z. B. beim Zugang zu Wohnungen oder Besch\u00e4ftigung, zu verbieten.<\/p>\n<p>36. Angesichts dieser Situation erkl\u00e4rt ECRI, dass Vorschriften im Zivil- und Verwaltungsrecht umgesetzt werden sollten, um die Verfassungs- und Strafrechtsvorschriften gegen Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden zu erg\u00e4nzen. W\u00e4hrend das Strafrecht eine symbolische Wirkung und einen nachhaltigen abschreckenden Effekt hat, bieten das Zivil- und das Verwaltungsrecht h\u00e4ufig flexiblere juristische L\u00f6sungen, die den Opfern erleichtern k\u00f6nnen, sich an die Gerichte zu wenden und die ihnen gestatten, leichter eine Entsch\u00e4digung zu erhalten. ECRI hat mit Freude festgestellt, dass vor Kurzem mehrere Initiativen ergriffen wurden, um das bestehende juristische Vakuum in der Schweiz zu f\u00fcllen, einschlie\u00dflich der Vorschrift, die Opfer m\u00f6glichst umfassend \u00fcber die Rechtsmittel aufzukl\u00e4ren, die ihnen nichtsdestotrotz zur Verf\u00fcgung stehen.[13]<\/p>\n<p>37. Antidiskriminierungsexperten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus dr\u00e4ngen alle auf die Verabschiedung einer umfassenden Gesetzgebung f\u00fcr das Verbot von Diskriminierung in allen Lebensbereichen aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Abstammung, Nationalit\u00e4t, Sprache, Religion und nationaler Abstammung oder aus anderen Gr\u00fcnden. Die Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung hat diesbez\u00fcglich zur Debatte beigetragen, zum Beispiel durch Unterst\u00fctzung bei der Organisation eines Kolloquiums zum Thema \u201eSchutz vor Diskriminierung:. Von Europa lernen?\u201d im Jahr 2008.[14] Eine Reihe von Parlamentariern hat Gesetzesvorschl\u00e4ge f\u00fcr ein Diskriminierungsverbot, insbesondere gegen Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden, vorgelegt, diese sind aber bisher nicht weit gediehen.<\/p>\n<p>38. Bei der Umsetzung der relevanten Gesetzgebung k\u00f6nnten die Beh\u00f6rden sich von der Allgemeinen Politikempfehlung Nr. 7 von ECRI \u00fcber nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden inspirieren lassen. ECRI stellt fest, dass ein Bundesgesetz aus dem Jahr 1995 \u00fcber die Gleichstellung von Mann und Frau eine direkte und indirekte geschlechtsbasierte Diskriminierung verbietet. Dieses Gesetz r\u00e4umt eine erleichterte Beweislast ein und erm\u00e4chtigt die relevanten NRO, die Gerichte anzurufen. Au\u00dferdem besagt es, dass eine positive Handlung, i.e. Schritte zu unternehmen, um die Gleichheit von Mann und Frau in der Praxis zu f\u00f6rdern, keine Diskriminierung darstellt. Die Beh\u00f6rden k\u00f6nnten sich daher, mit den entsprechenden \u00c4nderungen, auch vom Gesetz \u00fcber die Gleichstellung von Mann und Frau inspirieren lassen und auch von den aktuellen Richtlinien der Europ\u00e4ischen Union, die sich mit der rassistischen Diskriminierung am Arbeitsplatz und in anderen Lebensbereichen befassen.[15]<\/p>\n<p>39. ECRI gibt zu bedenken, dass die bestehenden und zuk\u00fcnftigen gesetzlichen Ma\u00dfnahmen durch Aufkl\u00e4rungskampagnen \u00fcber das Problem der direkten und indirekten Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden erg\u00e4nzt werden m\u00fcssen, um vollst\u00e4ndig wirksam zu werden.<\/p>\n<p>40. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend, umgehend einen zivilen und verwaltungstechnischen Rahmen f\u00fcr den Kampf gegen Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden zu verabschieden, um alle Arten der Diskriminierung in allen Lebensbereichen abzudecken, unter geb\u00fchrender Ber\u00fccksichtigung seiner Allgemeinen Politikempfehlung Nr. 7 \u00fcber die nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden. Sie betont die Notwendigkeit, ein System der geteilten Beweislast in Diskriminierungsf\u00e4llen in allen Bereichen zu etablieren, die durch das Zivil- und Verwaltungsrecht geregelt sind, einschlie\u00dflich Besch\u00e4ftigung, Ausbildung, Zugang zu Wohnraum und Waren und Dienstleistungen, die f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmt sind.<\/p>\n<p>41. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden au\u00dferdem, ihre Bem\u00fchungen bei der Aufkl\u00e4rung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die bestehenden Vorschriften zum Verbot der Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden und alle zuk\u00fcnftig geltenden Vorschriften, z. B. durch Aufkl\u00e4rungskampagnen, weiterzuverfolgen und auszubauen. Der Schwerpunkt sollte einerseits auf der erg\u00e4nzenden Natur des Zivil- und Verwaltungsrechts liegen und andererseits auf dem Strafrecht, da alle diese Rechtsbereiche eine praktische Rolle bei der Bek\u00e4mpfung der Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden spielt.<\/p>\n<p><strong>Antidiskriminierungsorganisationen und andere Institutionen<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus (CFR)<\/strong><\/p>\n<p>42. In ihrem dritten Bericht empfiehlt ECRI, die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus gem\u00e4\u00df den in der Allgemeinen Politikempfehlung Nr. 2 von ECRI enthaltenen Grunds\u00e4tzen \u00fcber spezialisierte Organe zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene weiter auszubauen, insbesondere im Hinblick auf die garantierte Unabh\u00e4ngigkeit dieser Einrichtung und seiner Kompetenz, Einzelbeschwerden \u00fcber Diskriminierung zu untersuchen und zu bearbeiten.<\/p>\n<p>43. ECRI stellt mit Interesse fest, dass die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus in der Schweiz weiterhin eine wichtige Rolle im Kampf gegen Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden spielt, trotz des begrenzten Budgets und begrenzter Befugnisse. Eine Reihe von Aktivit\u00e4ten der CFR und die Positionen, die sie vertritt, sind an anderer Stelle in diesem Bericht aufgef\u00fchrt. Wie von ECRI empfohlen, ist die CFR zust\u00e4ndig f\u00fcr die \u00dcberwachung der Gesetzgebung und f\u00fcr Stellungnahmen und Ratschl\u00e4ge f\u00fcr die Legislative und die Exekutive sowie f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden und die F\u00f6rderung von politischen Ans\u00e4tzen und Praktiken, die auf die Gew\u00e4hrleistung der Gleichbehandlung abzielen. Durch ihre vielf\u00e4ltigen Publikationen und Aufkl\u00e4rungskampagnen hat die Kommission dazu beigetragen, das Wissen \u00fcber das Ph\u00e4nomen Rassismus in der Schweiz zu vergr\u00f6\u00dfern, insbesondere im Hinblick auf Gruppen wie Dunkelh\u00e4utige, Muslime und Immigranten oder zu den Themen Internet, Sport, die Medien und die politische Debatte. Die Kommission hat au\u00dferdem Einzelbeschwerden entgegen genommen. Sie kann den Opfern eine rechtliche oder anderweitige Beratung erteilen und auch als Mediator auftreten. Allerdings sind die ihr zugewiesenen Kompetenzbereiche und die personellen und finanziellen Mittel unzureichend, um sie in die Lage zu versetzen, umfassend die Rolle eines Einzelbeschwerdeorgans zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>44. ECRI bedauert sehr, zu erfahren, dass die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus trotz der ECRI-Empfehlung, diese auszubauen, im Rahmen bundesweiter K\u00fcrzungen eine K\u00fcrzung ihres Budgets hinnehmen musste. Es gab sogar eine Reihe von Antr\u00e4gen im Parlament, diese Einrichtung einfach aufzul\u00f6sen. Ein Mitglied des Parlaments hat bedauerlicherweise einen Antrag eingereicht, der fordert, das bereits kleine Budget von CHF 155.000 auf einen einzigen Franken zu reduzieren.<\/p>\n<p>45. Die Analyse der Situation in der Schweiz, wie in diesem Bericht geschehen, sei es in Bezug auf die Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden, der rassistischen \u00f6ffentlichen Debatte oder anderer Diskriminierungsf\u00e4lle, zeigt im Gegenteil, dass es absolut erforderlich ist, eine Einrichtung wie die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus zu erhalten und zu st\u00e4rken. Diese Kommission w\u00fcrde des Weiteren von einer St\u00e4rkung ihres Status nach Bundesrecht, im Geiste der Allgemeinen Politikempfehlung Nr. 2 von ECRI \u00fcber spezialisierte Organe zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene, und von einer vollst\u00e4ndigen Garantie ihrer Unabh\u00e4ngigkeit von den Beh\u00f6rden profitieren, was gegenw\u00e4rtig nicht der Fall ist, da sie die Genehmigung des Innenministeriums ben\u00f6tigt, bevor sie Dokumente ver\u00f6ffentlichen darf.<\/p>\n<p>46. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend, die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus zu st\u00e4rken und auszubauen, indem sie deren personelle und finanzielle Mittel erh\u00f6hen und ihre Befugnisse auf weitere Funktionen, wie z. B. Opferhilfe, die Befugnis Untersuchungen durchzuf\u00fchren oder das Recht ausweiten, in Rechtsverfahren einzugreifen. Ihr Status sollte gest\u00e4rkt und ihre Unabh\u00e4ngigkeit garantiert werden.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung (SLR)<\/strong><\/p>\n<p>47. Die Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung (SLR), die dem Innenministerium angegliedert ist, koordiniert die vielen Aktivit\u00e4ten, die auf Bundes-, Kantons- und Kommunalebene mit dem Ziel verfolgt werden, Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit zu verhindern. Sie stellt finanzielle Mittel f\u00fcr Projekte zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus bereit und f\u00f6rdert die Menschenrechte und bietet praktische Informationen zu Rassismus und Verbindungen zu Antirassismusorganisationen in der Schweiz.<\/p>\n<p>48. ECRI stellt mit Befriedigung fest, dass die Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung erheblich dazu beigetragen hat, das Wissen \u00fcber das Ph\u00e4nomen Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden in der Schweiz zu vertiefen. Wie bereits an anderer Stelle in diesem Bericht erw\u00e4hnt, organisiert dieser Service Aktivit\u00e4ten oder partizipiert an diesen, die das Handeln gegen Rassismus in der Schweiz st\u00e4rken. So richtet er z. B. Seminare aus und ver\u00f6ffentlicht Brosch\u00fcren zu diesen Themen. Es ist daher wesentlich, dass dieser Service, angesichts der Rolle, die er bei der Aufkl\u00e4rung zum Problem Rassismus in der Schweiz spielt, aufrechterhalten und gest\u00e4rkt wird.<\/p>\n<p>49. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend, die Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung zu st\u00e4rken, indem sie ihr entsprechende personelle und finanzielle Mittel zur Verf\u00fcgung stellen, die ihrer Aufgabe angemessen sind, und durch die weitere Genehmigung, Projekte auf laufender Basis zu finanzieren, die dazu beitragen, Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Migrationsfragen (CFM)<\/strong><\/p>\n<p>50. Die Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Ausl\u00e4nder und die Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge wurden 2008 zur Eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr Migrationsfragen zusammengefasst (CFM). Diese Kommission ist au\u00dferparlamentarisch. Sie ber\u00e4t den Bundesrat und die Verwaltung bei Migrationsfragen und ver\u00f6ffentlicht Berichte, Stellungnahmen und Empfehlungen. Die Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Migrationsfragen nimmt die Aufgaben der zwei Vorg\u00e4ngerkommissionen wahr, au\u00dfer die detaillierte Untersuchung von Projekten, die auf die Integrationsf\u00f6rderung abzielen. Diese Aufgabe wird von nun an durch das Bundesamt f\u00fcr Migration wahrgenommen. Im Rahmen von Schwerpunkt 3 des Bundesprogramms zur Integrationsf\u00f6rderung kann die CFM Modellprojekte unterst\u00fctzen. Sie dienen als Anreize zur Entwicklung einer Integrationspraxis, zur Unterst\u00fctzung des Austauschs und der Netzwerkarbeit zwischen den Institutionen und den Kantonen und zur F\u00f6rderung von Beispielen guter Integrationspraktiken. Die CFM unterst\u00fctzt Modellprojekte, die vorwiegend spezifische Themen behandeln: gegenw\u00e4rtig sind dies \u201eaktive B\u00fcrger\u201c und \u201eIntegration in l\u00e4ndlichen Gebieten\u201c. Die CFM wird weiterhin wichtige, f\u00fcr die Integrationspolitik relevante Themen untersuchen, Stellungnahmen und Empfehlungen zu diesen Themen herausgeben und Pilotprojekte starten. Einige der von der CFM oder ihren Vorg\u00e4ngern vertretenen Positionen sind an anderer Stelle in diesem Bericht aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>51. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend, die Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Migrationsfragen zu st\u00e4rken und sicherzustellen, dass diese \u00fcber ausreichende personelle und finanzielle Mittel verf\u00fcgt, um ihre Aufgabe umfassend wahrnehmen zu k\u00f6nnen. Sie empfiehlt des Weiteren, dass die Beh\u00f6rden die Stellungnahmen und Empfehlungen geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>II. Diskriminierung in zahlreichen Bereichen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>52. Das Problem der Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden im Beruf, sei es beim Zugang zu Jobs oder vor allem bei der Berufsausbildung, wie z. B. Ausbildungspl\u00e4tzen, war Thema mehrerer Studien. Diese Studien zeigen alle, dass junge Menschen, die einen Ausbildungsplatz suchen und einen Migrantenhintergrund haben oder dunkelh\u00e4utig sind, eine gr\u00f6\u00dfere Wahrscheinlichkeit haben, abgewiesen zu werden, als junge Menschen schweizerischer Abstammung. Allgemeiner gesprochen liegt die Arbeitslosigkeit bei Nichtstaatsb\u00fcrgern fast dreimal h\u00f6her als bei der Schweizer Bev\u00f6lkerung. Dies betrifft vor allem Personen vom Balkan und aus nichteurop\u00e4ischen Staaten.<\/p>\n<p>53. Die rassistische Diskriminierung betrifft auch das Einkommen, den Zugang zur beruflichen Ausbildung und Bef\u00f6rderungen. Diese Diskriminierung kann direkt erfolgen, aber auch indirekte Formen annehmen, die sich aus einer Reihe scheinbar neutraler Faktoren ergeben, die nichtsdestotrotz Migranten benachteiligen. Die mangelnde Anerkennung von Qualifikationen, die au\u00dferhalb der Schweiz oder der Europ\u00e4ischen Union erreicht wurden, ist ein weiterer Faktor, der es Kandidaten f\u00fcr bestimmte Jobs nicht nur erschwert, sondern sogar unm\u00f6glich macht, Berufen nachzugehen, die ihren wahren Qualifikationen entsprechen. Ein Weg, die indirekte Diskriminierung zu bek\u00e4mpfen, scheint zu sein, Kurse anzubieten, in denen Immigranten ihre Sprachkenntnisse verbessern k\u00f6nnen, ein wichtiger Stimulus f\u00fcr die Integration in den Arbeitsmarkt.[16]<\/p>\n<p>54. ECRI stellt fest, dass das Bundesrecht zur beruflichen Ausbildung besagt, die Konf\u00f6deration solle die Verabschiedung von beruflichen Ausbildungsma\u00dfnahmen zugunsten von benachteiligten Gruppen und Regionen f\u00f6rdern, dazu geh\u00f6ren Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Integration in die berufliche Ausbildung junger Menschen, die Lern-, soziale oder sprachliche Schwierigkeiten haben. Da junge Nichtstaatsb\u00fcrger eine benachteiligte Gruppe darstellen, insbesondere aufgrund von Vorurteilen und Stereotypen \u00fcber sie und der daraus resultierenden Diskriminierung, w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, ein positives Handeln zu verfolgen, das darauf abzielt, ihren Zugang zur Besch\u00e4ftigung zu erleichtern. Es ist ermutigend zu sehen, dass das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (SECO) eine Debatte initiiert hat, die darauf abzielt, das Bewusstsein der Arbeitgeber f\u00fcr Integrationsfragen zu steigern, obwohl bisher noch keine greifbaren Ma\u00dfnahmen erfolgt sind. Gleichzeitig wurde auf der Ebene der regionalen Arbeitsvermittlungen (ORP) eine Reihe von Ma\u00dfnahmen gestartet, um Ausbildungs-, Beratungs- und Vermittlungsaktivit\u00e4ten aus Sicht interkultureller F\u00e4higkeiten zu optimieren.<\/p>\n<p>55. ECRI stellt eine interessante Initiative in Form des Pilotprojekts \u201eSmart Selection\u201c fest, das vom Kaufm\u00e4nnischen Verband Schweiz betrieben wird und darauf abzielt, Diskriminierung bei der Einstellung von Auszubildenden zu verhindern, indem man ihnen gestattet, zun\u00e4chst anonyme Bewerbungen bei den Unternehmen einzureichen, die sich an dem Projekt beteiligen. Zu erw\u00e4hnen ist auch eine angepasste Berufsausbildung auf \u201eFallmanagementbasis\u201c, die es erlaubt, jungen Menschen einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und den Hintergrund von jungen Migranten zu ber\u00fccksichtigen. Es sollte in der Schweiz mehr Initiativen dieser Art geben.<\/p>\n<p>56. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen im Kampf gegen die direkte und indirekte rassistische Diskriminierung bei Besch\u00e4ftigungsfragen weiter zu verfolgen und in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Akteuren in diesem Bereich die kulturelle Vielfalt in den Unternehmen zu f\u00f6rdern, insbesondere den Gewerkschaften, den Arbeitgeberverb\u00e4nden und den Berufsschulen.<\/p>\n<p><strong>Bildung<\/strong><\/p>\n<p>57. ECRI stellt fest, dass laut einer PISA-Studie 2006 Schweizer Immigrantenkinder aus sozial und kulturell benachteiligten Familien, in denen die in der Schule benutzte Sprache nicht gesprochen wird, weniger h\u00e4ufig gute Leistungen erbringen als ihre Altersgenossen aus wohlhabenderen Familien. Kinder mit Immigrantenabstammung hinken Kindern Schweizer Abstammung hinterher, wobei die erste Generation von Immigrantenkindern zweimal schlechter abschneidet. Abgesehen vom sozialen und wirtschaftlichen Status, haben Abstammung und Sprache nichtsdestotrotz einen signifikant negativen Effekt auf die Leistungen von Sch\u00fclern in der Schweiz: junge Immigranten und Kinder von Immigranteneltern erreichten 39 bzw. 14 Punkte weniger im PISA-Test als Sch\u00fcler Schweizer Abstammung. Die Leistung derjenigen, welche die Testsprache nicht zu Hause sprachen, lag 27 Punkte niedriger. Sprache und Abstammung k\u00f6nnen h\u00e4ufig einen kombinierten Effekt haben.[17] Allerdings haben die Schweizer Beh\u00f6rden die Aufmerksamkeit auf eine andere Studie gelenkt, die 2005 vom Bundesamt f\u00fcr Statistik durchgef\u00fchrt wurde. Sie weisen darauf hin, dass laut diesem Bericht Immigranten der zweiten Generation h\u00e4ufiger erfolgreicher im akademischen Bereich sind als native Schweizer.<\/p>\n<p>58. ECRI stellt mit Interesse fest, dass die Systeme f\u00fcr die Integration von Immigrantenkindern in die regul\u00e4ren Klassen in den letzten Jahren verst\u00e4rkt wurden. Diese Systeme variieren von Kanton zu Kanton, aber es wird sich immer st\u00e4rker bem\u00fcht, sicherzustellen, dass die Kinder dem allgemeinen Schulbetrieb folgen k\u00f6nnen. So gibt es z. B. \u201eReception classes\u201c (Anf\u00e4ngerklassen) f\u00fcr einen beschleunigten Unterricht in der lokalen Sprache, die Migrantenkinder zus\u00e4tzlich zu den regul\u00e4ren Klassen besuchen. Angesichts der oben beschriebenen Beobachtungen zu den Schwierigkeiten, mit denen sich Migrantenkinder konfrontiert sehen, die zu Hause nicht die Unterrichtssprache sprechen, ist ersichtlich, dass es unverzichtbar ist, F\u00f6rderklassen f\u00fcr diese Kinder einzurichten, insbesondere im Hinblick auf den Sprachunterricht.<\/p>\n<p>59. Die Schweizer Konferenz der kantonalen Direktoren f\u00fcr staatliche Bildung berichtet, dass es manchmal zu rassistischen Vorf\u00e4llen im schulischen Rahmen kommt. In diesen F\u00e4llen k\u00f6nnen Ma\u00dfnahmen in Form einer Mediation oder durch einen Sozialarbeiter erfolgen. Sollte sich der Rassismus als schwerwiegend erweisen oder sich wiederholen, m\u00fcsste der Schulinspektor einschreiten.<\/p>\n<p>60. Die Schweizer Beh\u00f6rden haben Bildungsprojekte gef\u00f6rdert und auch selbst entwickelt, die darauf abzielen, die Vorteile von Vielfalt anzuerkennen, Rassismus und Gewalt zu bek\u00e4mpfen und an den Holocaust zu erinnern und diesen zu studieren, insbesondere am Holocaust-Gedenktag am 27. Januar, sowie damit zusammenh\u00e4ngende Fragen und Menschenrechte allgemein zu behandeln. Viele Initiativen wurden ergriffen, die sich von Kanton zu Kanton und selbst von Schule zu Schule unterscheiden. Eine Reihe von Kantonen hat Kurse eingerichtet, um Lehrer im Umgang mit kulturellen Unterschieden auszubilden. Die Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung hat die Stiftung f\u00fcr Bildung und Entwicklung damit beauftragt, f\u00f6rderungsw\u00fcrdige Schulprojekte f\u00fcr das Unterrichten von Menschenrechten und f\u00fcr den Kampf gegen Rassismus auszuw\u00e4hlen. Die Fachstelle stellt der Stiftung f\u00fcr diese Zwecke Mittel zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>61. In allen Kantonen k\u00f6nnen Kinder ausl\u00e4ndischer Abstammung zus\u00e4tzlich zu ihrem regul\u00e4ren Stundenplan Kurse in ihren Sprachen und \u00fcber ihre Herkunftskultur besuchen. In der Regel werden von den Schulen R\u00e4ume und Infrastruktur zur Verf\u00fcgung gestellt, und viele Kantone bieten organisatorische Unterst\u00fctzung an, aber es ist die f\u00fcr die Kurse verantwortliche K\u00f6rperschaft (h\u00e4ufig unterst\u00fctzt durch das Herkunftsland), die den Unterricht anbietet und finanziert.<\/p>\n<p>62. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, weiterhin ihre Bem\u00fchungen zu verfolgen und zu intensivieren, um ein Schulsystem zu etablieren, dass allen Kindern mit Migrantenhintergrund, deren Muttersprache sich von der Unterrichtssprache unterscheidet, Chancengleichheit beim Zugang zur Bildung zu garantieren, insbesondere h\u00f6herer Bildung, und letztendlich den Zugang zum Arbeitsmarkt. In diesem Zusammenhang lenkt ECRI die Aufmerksamkeit auf seine Allgemeine Politikempfehlung Nr. 10 \u00fcber Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden in der und durch Schulbildung.<\/p>\n<p>63. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, einen systematischeren Ansatz f\u00fcr den Sprach- und Kulturunterricht zu verabschieden und zu diesem Zweck in allen Schulen, an denen Migrantenkinder sind, diesbez\u00fcglich M\u00f6glichkeiten zu schaffen.<\/p>\n<p><strong>Wohnen<\/strong><\/p>\n<p>64. Zahlreiche Studien, die in den letzten Jahren durchgef\u00fchrt wurden, berichten \u00fcber Probleme der direkten Diskriminierung bei der Wohnungssuche, die sich auf eine Bandbreite an Gruppen auswirkt, u.a. Migranten, besonders jene mit einer lange bestehenden Aufenthaltsgenehmigung, Dunkelh\u00e4utige, Muslime und Personen vom Balkan.[18] Jeder gibt zu, dass es F\u00e4lle direkter Diskriminierung in diesem Bereich gibt, wobei der Unterschied darin liegt, dass einige, insbesondere NRO gegen Rassismus, diese Tatsache bedauern, w\u00e4hrend andere die Meinung vertreten, es sei nicht illegal. In Bezug auf Wohnraum ist die vorherrschende Meinung, es stehe einem privaten Vermieter frei, selbst zu w\u00e4hlen, und er k\u00f6nne dies wie auch immer begr\u00fcndet tun, so auch aufgrund von Hautfarbe oder Religion. In anderen F\u00e4llen gibt es Diskriminierung, sie versteckt aber hinter fadenscheinigen Argumenten. Sie kann auch die Form von Preisabsprachen oder unvorteilhaften Bedingungen f\u00fcr ausl\u00e4ndische Mieter oder K\u00e4ufer annehmen. So zeigen die Studien z. B., dass Ausl\u00e4nder in der Regel h\u00f6here Mieten f\u00fcr Immobilien weniger guter Qualit\u00e4t zahlen als Schweizer Mieter.<\/p>\n<p>65. Da es keine Gesetze gibt, die eindeutig und effektiv rassistische Diskriminierung verbieten[19], und da der Wohnungsmarkt in einigen Teilen der Schweiz sehr begrenzt ist, gibt es keine echten Absicherungen gegen Missbrauch und Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum.<\/p>\n<p>66. Die Beh\u00f6rden haben einige Pilotprojekte gestartet, die versuchen, einige der Probleme zu l\u00f6sen, mit denen sich Migranten bei der Suche nach Wohnraum konfrontiert sehen. Die \u201eSt\u00e4dtischen Projekte\u201c sollen die allgemeine Lebensqualit\u00e4t verbessern und Integrationsm\u00e4ngel in den st\u00e4dtischen Gebieten und mittelgro\u00dfen St\u00e4dten verhindern. Sie geh\u00f6ren zu den 45 Integrationsma\u00dfnahmen, die im August 2007 vom Bundesrat verabschiedet wurden.[20] Ziel ist, die \u201eLebensqualit\u00e4t zu verbessern und die soziale Integration in sensiblen Nachbarschaften zu f\u00f6rdern\u201d. Durch integrierte Ma\u00dfnahmen, die auf einem abgestimmten Ansatz beruhen, soll die Bildung von Ghettos verhindert, der Sicherheitsstandard in Wohngebieten verbessert und die Gesellschaft zusammengef\u00fchrt werden. Die Projekte sollen vier Jahre dauern und werden dann im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit einer Verl\u00e4ngerung bewertet. Die Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung beteiligt sich an diesen Projekten und unterst\u00fctzt Antr\u00e4ge, die den echten Wunsch widerspiegeln, sich mit diesen Konflikten, Spannungen und dieser direkten oder indirekten Diskriminierung zu befassen, die in einzelnen Stadtgebieten auftreten.<\/p>\n<p>67. ECRI fordert die Schweizer Beh\u00f6rden auf, Schritte zur Bek\u00e4mpfung der rassistischen Diskriminierung bei der Suche nach Wohnraum wie bei den \u201eSt\u00e4dtischen Projekten\u201c zu ergreifen, wobei sicherzustellen ist, diese Ma\u00dfnahmen so zu gestalten, dass sie besonders schutzbed\u00fcrftigen Gruppen bei der Wohnungssuche Chancengleichheit bieten, z. B. Personen mit Migrantenhintergrund. Diese Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen durch Aufkl\u00e4rungskampagnen zum Problem der Diskriminierung begleitet werden, die auf die wichtigsten Akteure im Wohnungsbereich abzielen.<\/p>\n<p><strong>Gesundheitsversorgung<\/strong><\/p>\n<p>68. Was den Zugang zur Gesundheitsversorgung betrifft, haben die Schweizer Beh\u00f6rden festgestellt, dass es aus mehreren Gr\u00fcnden einen Mangel an Chancengleichheit f\u00fcr Ausl\u00e4nder gibt, u.a. sozio\u00f6konomische Faktoren und manchmal Mangel an Informationen \u00fcber Gesundheitsvorsorge unter Migranten, fehlende interkulturelle Kompetenz bei den Mitarbeitern des Gesundheitswesens und sprachliche Kommunikationsprobleme. Laut mehrerer Studien ist diese Ungleichheit im Hinblick auf den Zugang und die Behandlung in medizinischen Fragen teilweise auch auf rassistische Vorurteile und rassistische Diskriminierung zur\u00fcckzuf\u00fchren, obwohl das Ausma\u00df nur schwer zu identifizieren ist.<\/p>\n<p>69. ECRI hat mit Zufriedenheit festgestellt, dass die Schweizer Beh\u00f6rden im Hinblick auf die Tatsache, dass Ausl\u00e4nder keine Chancengleichheit bei der Gesundheitsversorgung genie\u00dfen, entschieden haben, Phase II (2008-2013) ihrer bundesweiten Strategie \u201eMigration und Gesundheit\u201c, die 2004 begonnen hat, zu starten. Diese Strategie soll die Gesundheitsversorgung von Migranten verbessern, die in der Schweiz leben, und Chancengleichheit im Hinblick auf das Gesundheitssystem herstellen. Das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit hat Phase II in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt f\u00fcr Migration (OFM) und der Eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr Ausl\u00e4nder \u2013 heute die Eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr Migrationsfragen \u2013 auf der Grundlage der gemachten Erfahrungen in Phase I und den Empfehlungen aus der Auswertung entworfen. Das \u00fcbergeordnete Ziel der Strategie ist, zur Eliminierung vermeidbarer Faktoren beizutragen, die sehr wahrscheinlich die Gesundheit beeintr\u00e4chtigen, und auf diesem Wege die Lebensbedingungen von Migranten zu verbessern. Ein weiteres Ziel ist es, die Chancen der Migrantenpopulation durch einen Vergleich mit der Schweizer Population zu verbessern, um das gesundheitspolitische Potenzial vollst\u00e4ndig nutzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>70. ECRI hat au\u00dferdem mit Interesse das 2006 und 2007 durchgef\u00fchrte Projekt im Kantonskrankenhaus Olten mit dem Schweizer Roten Kreuz und der Schweizer Gesellschaft f\u00fcr Gesundheitspolitik mit finanzieller Unterst\u00fctzung durch die Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung verfolgt. Im Rahmen dieses Projekts wurden die verschiedenen Formen der rassistischen Diskriminierung, die im Krankenhaus auftraten, aufgelistet und ein Ma\u00dfnahmenkatalog zur Bek\u00e4mpfung derselben erstellt. Es wurden auch praktische Schritte unternommen, u.a. Steigerung des Bewusstseins der Mitarbeiter, Ber\u00fccksichtigung interkultureller Kompetenzen bei der Einstellung von Mitarbeitern, Einrichtung eines Integrationsdienstes und Einf\u00fchrung eines Verhaltenskodex und von Strafen.<\/p>\n<p>71. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, weiterhin Schritte zur Bek\u00e4mpfung der rassistischen Diskriminierung beim Zugang zur medizinischen Versorgung als Teil des Bundesplans \u201eMigration und Gesundheit\u201c zu unternehmen, mit dem Schwerpunkt, die betroffenen schutzbed\u00fcrftigen Gruppen zu informieren, das Bewusstsein der Mitarbeiter im Gesundheitswesen zu steigern und ein Training in interkulturellen Kompetenzen anzubieten. Es m\u00fcssen f\u00fcr den Fall einer nachgewiesenen rassistischen Diskriminierung beim Zugang zur medizinischen Versorgung auch entsprechende Strafen vorgesehen sein.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmte G\u00fcter und Dienstleistungen<\/strong><\/p>\n<p>72. ECRI hat auch Behauptungen rassistischer Diskriminierung im Hinblick auf den Zutritt zu Bars, Restaurants und Diskotheken festgestellt, vorwiegend gegen Dunkelh\u00e4utige und Personen vom Balkan gerichtet. Sie befasst sich mit dieser Frage und gibt Empfehlungen zu diesem Punkt im obigen Abschnitt zu den gesetzlichen Vorschriften gegen rassistische Diskriminierung.<\/p>\n<p>73. ECRI hat festgestellt, dass Versicherungsgesellschaften in der Schweiz allgemein das Kriterium der Nationalit\u00e4t der versicherten Person mit einbeziehen, wenn sie den Beitrag f\u00fcr eine Kfz-Versicherung berechnen. Diese Praxis, die in den letzten Jahren eingef\u00fchrt wurde, hat juristische und andere Studien nach sich gezogen, die zu dem Schluss kamen, dass berechnete Beitr\u00e4ge auf der Grundlage des Risikos f\u00fcr jede Nation keinen Sinn ergeben. Diese Vergleichsstudien zeigen, dass allgemein von jenen, die bestimmten Nationen angeh\u00f6ren, gefordert wird, mehr zu bezahlen als andere, und die Betr\u00e4ge sind besonders f\u00fcr Menschen vom Balkan, aus S\u00fcdeuropa, Afrika, S\u00fcdamerika und Asien hoch. Laut dieser Studien waren die Zahlen, selbst wenn sie objektiv eingesetzt wurden, zweifelsfrei sinnlos, da die H\u00f6he des Zusatzbeitrags eines Angeh\u00f6rigen einer bestimmten Nation abh\u00e4ngig von der betreffenden Versicherungsgesellschaft variiert. Die verf\u00fcgbaren Statistiken der Versicherungsunternehmen sind nicht zuverl\u00e4ssig genug, um als Grundlage f\u00fcr die Bestimmung unterschiedlicher Betr\u00e4ge zu dienen, wie man aus den erheblichen Preisunterschieden zwischen den Versicherern erkennen kann, die f\u00fcr Menschen derselben Nationalit\u00e4t angewendet werden. Durchgef\u00fchrte Vergleiche von Versicherern haben gezeigt, dass Angeh\u00f6rige derselben Nationalit\u00e4t (beim Vergleich ging es um einen Italiener) 0-27% mehr zahlen m\u00fcssen als Schweizer B\u00fcrger. Au\u00dferdem ber\u00fccksichtigt die Berechnungsmethode in keiner Weise die Zeit, die eine Person bereits in der Schweiz lebt. Trotz vieler Warnungen durch Antidiskriminierungsexperten in der Schweiz und der Einreichung einer Petition 2007 und einer parlamentarischen Initiative, die zur Beendigung dieser Praxis aufrief, beurteilten die Schweizer Beh\u00f6rden diese nicht als diskriminierend, da sie auf objektiven Statistiken der betroffenen Versicherungsunternehmen beruhe. Die Schweizer Beh\u00f6rden haben angezeigt, dass, wenn eine Versicherungsgesellschaft Nationalit\u00e4t als Kriterium in einem Tarifmodell benutzt, die folgenden Bedingungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen: Der Tarif muss gem\u00e4\u00df anerkannter Grunds\u00e4tze der Versicherungsmathematik ermittelt worden sein; die Klassifizierungen m\u00fcssen faktisch korrekt und risikobezogen sein; die Klassifizierungen m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig gepr\u00fcft und, wenn erforderlich, angepasst werden; die Klassifizierungen und Tarife m\u00fcssen auf den Statistiken der Gesellschaft und, wo angemessen, auf aggregater Statistik beruhen. Wenn nicht, wird die Versicherungsaufsicht eingreifen, um einen m\u00f6glichen Missbrauch zu untersuchen. Die Schweizer Beh\u00f6rden ber\u00fccksichtigen, dass Unterschiede zwischen den Tarifen der Versicherungsgesellschaften das Ergebnis einer Reihe von Faktoren und ein Ausdruck von Marktmechanismen sind. Sie betonen, dass das aktuelle System mit dem Willen des Gesetzgebers korrespondiert, den Wettbewerb und die risikoad\u00e4quate Berechnung zu unterst\u00fctzen. Allerdings ist ECRI, angesichts der Kritik, die von mehreren Seiten, einschlie\u00dflich Antidiskriminierungsexperten in der Schweiz, ge\u00e4u\u00dfert wurde, der \u00dcberzeugung, dass es erforderlich ist, diese Angelegenheit erneut sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, um sicherzustellen, dass der aktuelle Versicherungsmarkt keine diskriminierende Auswirkung auf jene hat, die im Hinblick auf ihre Nationalit\u00e4t versichert werden.<\/p>\n<p>74. ECRI fordert die Schweizer Beh\u00f6rden dringend auf, das aktuell in der Schweiz in Kraft befindliche System der Kfz-Versicherungsbeitr\u00e4ge zu pr\u00fcfen, das gegenw\u00e4rtig gestattet, den Beitrag im Hinblick auf die Nationalit\u00e4t des Fahrers zu \u00e4ndern, und Schritte zu ergreifen, alle identifizierten diskriminierenden Praktiken auf Grundlage der Nationalit\u00e4t in diesem Bereich zu beenden.<\/p>\n<p><strong>Einb\u00fcrgerung<\/strong><\/p>\n<p>75. In ihrem dritten Bericht hatte ECRI der Hoffnung Ausdruck verliehen, das Parlament werde rasch ein Gesetz \u00fcber Staatsb\u00fcrgerschaft verabschieden, welches die Einb\u00fcrgerung von Personen mit Migrantenhintergrund der zweiten und dritten Generation erleichtert. Sie dr\u00e4ngte die Beh\u00f6rden des Weiteren, zu pr\u00fcfen, wie man das aktuelle System zur Gew\u00e4hrung der Staatsb\u00fcrgerschaft verbessern k\u00f6nne, um sicherzustellen, dass es keinen Raum f\u00fcr diskriminierende und willk\u00fcrliche Praktiken l\u00e4sst. Sie forderte, dass zumindest Einspruchsverfahren eingerichtet werden sollten, um den Antragstellern auf Einb\u00fcrgerung zu erm\u00f6glichen, die Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der durch Volksabstimmung oder durch kommunale Beh\u00f6rden getroffenen Entscheidungen pr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>76. In der Schweiz schlie\u00dft das Einb\u00fcrgerungsverfahren die Bundes-, Kantons- und Kommunalbeh\u00f6rden ein. Jede dieser Einrichtungen hat ihren Anteil bei der Annahme oder Ablehnung der Einb\u00fcrgerung einer Person, die diese beantragt. Die Kriterien, die erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, um eingeb\u00fcrgert zu werden, variieren von Kanton zu Kanton und von einer Gemeinde zur anderen, aber allgemein gesprochen ist das Einb\u00fcrgerungsverfahren in der Schweiz langwierig und kompliziert.<\/p>\n<p>77. ECRI hat erfahren, dass Gesetzesvorlagen, welche die schnellstm\u00f6gliche Erlangung der Staatsb\u00fcrgerschaft Personen der zweiten und dritten Generation mit Migrantenhintergrund vorsahen, von der Schweizer Bev\u00f6lkerung in einem Referendum am 26. September 2004 abgelehnt wurde. Die Partei SVP hatte eine fremdenfeindliche Kampagne f\u00fcr eine Abstimmung mit \u201eNein\u201c durchgef\u00fchrt, die einen gewissen Einfluss auf das Ergebnis hatte; diese Frage wird nachstehend besprochen.[21]<\/p>\n<p>78. In einigen Gemeinden erfordert das Einb\u00fcrgerungsverfahren eine lokale Abstimmung, was bedeutet, dass die Entscheidung, die Staatsb\u00fcrgerschaft zu gew\u00e4hren oder abzulehnen, durch direkte Demokratie erfolgt. Das Schweizerische Bundesgericht ist mehrere Male eingeschritten, um Entscheidungen, die auf diese Weise gef\u00e4llt wurden, mit der Begr\u00fcndung aufzuheben, die seien diskriminierend, insbesondere in zwei wichtigen Entscheidungen vom 9. Juli 2003. In seiner Entscheidung 129 I 217 vom 9. Juli 2003 vertrat es die Meinung, die Ablehnung der Einb\u00fcrgerung der Antragsteller aus dem ehemaligen Jugoslawien versto\u00dfe gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 8.2 der Schweizer Verfassung. In seiner Entscheidung 129 I 232 vom 9. Juli 2003 wies das Bundesgericht den Antrag auf ein Referendum \u201ef\u00fcr eine demokratische Einb\u00fcrgerung\u201c ab, welche ausschlie\u00dflich den kommunalen W\u00e4hlern die Entscheidung \u00fcberlassen h\u00e4tte, die Einb\u00fcrgerung zu gew\u00e4hren oder abzulehnen, anstatt sie darauf spezialisierten Aussch\u00fcssen in den Stadtr\u00e4ten zu \u00fcberlassen. Das Bundesgericht betonte, eine Ablehnung einer Einb\u00fcrgerung m\u00fcsse eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erkl\u00e4rung der Gr\u00fcnde enthalten, was im Rahmen einer Volksabstimmung nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>79. Ein Antrag auf ein Referendum (\u201einitiative populaire\u201c), die darauf abzielte, die Entscheidungen des Bundesgerichts auszuhebeln, wurde 2006 gestartet. Er forderte, den Gemeinden zu gestatten, unabh\u00e4ngig dar\u00fcber zu entscheiden, welches Organ mit der Gew\u00e4hrung der Gemeindeb\u00fcrgerschaft erm\u00e4chtigt werden sollte, und dass diese Entscheidung endg\u00fcltig sein und keine Einspruchsm\u00f6glichkeit beinhalten sollte. Dieser Antrag wurde am 1. Juni 2008 von mehr als 63% abgelehnt.<\/p>\n<p>80. Seit den Entscheidungen des Bundesgerichts aus dem Jahr 2003 haben die Kantone und Gemeinden, deren Vorschriften nicht den Forderungen des Gerichts entsprachen, damit begonnen, diese zu \u00e4ndern, damit sie diesen Standards entsprechen, und zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts hatten viele die erforderlichen Schritte ergriffen. Die Schweizer Beh\u00f6rden haben angezeigt, dass es heute, gem\u00e4\u00df den oben beschriebenen Entscheidungen, nicht mehr m\u00f6glich ist, dass die B\u00fcrger durch geheime Wahl \u00fcber Einb\u00fcrgerungen entscheiden. Au\u00dferdem stellt ECRI mit Befriedigung fest, dass ein neues Bundesgesetz, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, besagt, dass alle negativen Entscheidungen \u00fcber die Einb\u00fcrgerung eine Begr\u00fcndung enthalten m\u00fcssen. Laut diesem Gesetz m\u00fcssen die Kantone eine juristische Stelle einrichten, die als kantonale Berufungsorgane f\u00fcr die Anh\u00f6rung und Entscheidung von Einspr\u00fcchen gegen negative Entscheide \u00fcber die Gew\u00e4hrung der normalen Einb\u00fcrgerung zust\u00e4ndig sind. Schlie\u00dflich verpflichtet das Gesetz die Kantone dazu, w\u00e4hrend des Einb\u00fcrgerungsverfahrens das Privatleben der betroffenen Personen zu achten. Das neue Gesetz stellt damit nicht das eigentliche Prinzip der Entscheidungen \u00fcber Einb\u00fcrgerungen in Frage, die von Gemeindeversammlungen getroffen werden. Allerdings f\u00fchrt es weitere Absicherungen ein, die ECRI begr\u00fc\u00dft.<\/p>\n<p>81. In ihrer 2007 durchgef\u00fchrten Studie \u201eDiskriminierung bei der Einb\u00fcrgerung\u201c beschreibt die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus mehrere F\u00e4lle willk\u00fcrlicher und diskriminierender Entscheidungen, die direkt von W\u00e4hlern oder einem Gemeinderat getroffen wurden. So werden z. B. Antr\u00e4ge von Menschen aus dem ehemaligen Jugoslawien und muslimischen Personen aufgrund bestehender Vorurteile gegen sie h\u00e4ufiger abgelehnt als andere, da sie diese als \u201enicht integriert\u201c betrachten. Das Bundesrecht fordert den Nachweis der Integration der Antragsteller auf Einb\u00fcrgerung in die Schweizer Gemeinschaft und Kenntnisse des Schweizer Lebensstils und von Schweizer Br\u00e4uchen. In mehreren F\u00e4llen, in denen die Einb\u00fcrgerung durch direkte Demokratie abgelehnt wurde, schritten Gerichte ein, um die Diskriminierung zu sanktionieren. Im Hinblick auf ihre Studie und die Entscheidungen der Gerichte riet die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus zu einem Exekutivorgan, das vom Kantonsparlament oder dem Gemeinderat gew\u00e4hlt wird, um Entscheidungen \u00fcber Einb\u00fcrgerungen zu treffen und spezielle Einb\u00fcrgerungskriterien zu erstellen, die keinen Raum f\u00fcr willk\u00fcrliche Entscheidungen lassen.<\/p>\n<p>82. ECRI stellt fest, dass die Gew\u00e4hrung oder Ablehnung der Staatsb\u00fcrgerschaft in mancher Hinsicht eine sehr technische Angelegenheit ist, aber gem\u00e4\u00df Schweizer Recht auch einen Nachweis erfordert, ob eine Person \u201eintegriert ist oder nicht\u201c, eine Frage, die viel Raum f\u00fcr subjektive Meinungen l\u00e4sst und damit ein gewisses Ma\u00df an Training verlangt. Sie denkt dementsprechend, dass es vorzuziehen sei, Verfahren zu entwerfen, welche speziellen dazu erm\u00e4chtigten Organen diese Entscheidungen \u00fcberl\u00e4sst. Dies w\u00fcrde diskriminierenden Entscheidungen vorbeugen, die, selbst wenn sie im Nachhinein ausgesetzt w\u00fcrden, eine negative Auswirkung auf den Antragsteller und ebenso auf das Klima in der betreffenden Gemeinde haben.<\/p>\n<p>83. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die Beh\u00f6rden, das Gesetz \u00fcber Staatsb\u00fcrgerschaft zu \u00e4ndern, um die Einb\u00fcrgerung von Menschen der zweiten und dritten Generation mit Migrantenhintergrund zu erleichtern.<\/p>\n<p>84. ECRI dr\u00e4ngt die Schweizer Beh\u00f6rden, in der Praxis die gesetzlichen Auflagen, die am 1. Januar 2009 in Kraft traten, namentlich die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Ablehnung der Einb\u00fcrgerung zu nennen, die Sicherstellung des Einspruchsrechts bei den Gerichten und die Achtung der Privatsph\u00e4re der Antragsteller von Einb\u00fcrgerungen, in vollem Umfang sicherzustellen.<\/p>\n<p>85. Angesichts des Risikos von Diskriminierung und Willk\u00fcr bei Entscheidungen zur Einb\u00fcrgerung, die durch direkte Demokratie erfolgen, dr\u00e4ngt ECRI die Schweizer Beh\u00f6rden, ernsthaft eine \u00c4nderung des Systems einer Abstimmung durch den Gemeinderat in den Kantonen und Gemeinden, in den denen dieses System in Bezug auf Einb\u00fcrgerungsantr\u00e4ge immer noch existiert, zu erw\u00e4gen.<\/p>\n<p><strong>III. Rassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rassismus im politischen Diskurs<\/strong><\/p>\n<p>86. In ihrem dritten Bericht forderte ECRI die Beh\u00f6rden auf, das \u00f6ffentliche Bewusstsein f\u00fcr die bestehenden Probleme Rassismus und Diskriminierung und die Notwendigkeit, diese zu bek\u00e4mpfen, zu sch\u00e4rfen. Er dr\u00e4ngte die Beh\u00f6rden, nachdr\u00fccklich auf Manifestationen von Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit im Diskurs bestimmter Politiker und politischer Parteien zu reagieren.<\/p>\n<p>87. Es gibt nur sehr wenige rechtsextremistische Parteien in der Schweiz, mit marginalem Einfluss, insbesondere auf Bundesebene, und mit nur wenigen, wenn \u00fcberhaupt, gew\u00e4hlten Mitgliedern auf lokaler Ebene.[22] Einige Mitglieder dieser Parteien wurden gelegentlich juristisch f\u00fcr rassistische Bemerkungen oder Handzettel belangt. ECRI hofft, dass die Beh\u00f6rden weiterhin wachsam in Bezug auf diese Parteien sein werden.<\/p>\n<p>88. ECRI ist tief besorgt \u00fcber den ge\u00e4nderten Ton in der politischen Debatte in der Schweiz seit der Ver\u00f6ffentlichung ihres letzten Berichts. Diese Ver\u00e4nderungen h\u00e4ngen eng mit dem Erstarken der SVP (Schweizerische Volkspartei) zusammen. Bei den letzten Parlamentswahlen auf Bundesebene erhielt die SVP das h\u00f6chste Ergebnis: 29% der Stimmen. Mit 62 gew\u00e4hlten Mitgliedern im Bundesrat, der zweiten Kammer des Parlaments (55 in der parlamentarischen Amtszeit 2003), nimmt die SVP heute in der Schweizer Politik eine signifikante Position ein. Nur diese Partei hat \u201eAusl\u00e4nder\u201c zu ihrem wichtigsten Thema erkl\u00e4rt. Das Programm, die Positionen, die Kampagnen, die Plakate und anderen Materialien, die von dieser Partei erstellt werden, werden von allen Antirassismusexperten als fremdenfeindlich und rassistisch beschrieben.<\/p>\n<p>89. Es gab viele F\u00e4lle in den letzten Jahren, bei denen die SVP intolerante Bilder und Bemerkungen gef\u00f6rdert hat. Es gab \u00fcberm\u00e4\u00dfige und diskriminierende Verallgemeinerungen auf der Basis isolierter F\u00e4lle, trivialer Nachrichten oder ungenauer, manipulierter Statistiken. Die Hauptziele dieser Methoden sind Ausl\u00e4nder, insbesondere junge Ausl\u00e4nder, Asylsuchende, Dunkelh\u00e4ufige, Muslime und Roma. Ausl\u00e4nder werden insgesamt des Missbrauchs sozialer Leistungen und als Hauptt\u00e4ter bei Verbrechen in der Schweiz beschuldigt. Insbesondere junge Ausl\u00e4nder, insbesondere vom Balkan, werden auf Grundlage von gelegentlichen Zwischenf\u00e4llen, die von den Medien kolportiert werden, aller Formen von Verbrechen beschuldigt, die von kleinen Verst\u00f6\u00dfen bis zu schwerwiegenden Verbrechen reichen. Asylsuchende werden generell beschuldigt, keine echten Fl\u00fcchtlinge zu sein und das Asylverfahren und soziale Leistungen zu missbrauchen. Dunkelh\u00e4utige werden grunds\u00e4tzlich als Drogenh\u00e4ndler beschrieben. Vorurteile gegen Muslime spiegeln sich in Behauptungen wider, die Schweiz laufe Gefahr, von Muslimen \u201e\u00fcberschwemmt\u201c zu werden, und Muslime werden h\u00e4ufig als Fundamentalisten oder Terroristen kategorisiert. In letzter Zeit wurden auch Roma Ziel intoleranter Bemerkungen w\u00e4hrend der Kampagne f\u00fcr ein Bundesreferendum \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Freiz\u00fcgigkeitsabkommen mit der Europ\u00e4ischen Union nach Bulgarien und Rum\u00e4nien. Ein SVP-Plakat, welches ein \u201eNein\u201c favorisierte, zeigte gro\u00dfe, schwarze Kr\u00e4hen, welche die Schweiz in St\u00fccke hackten, dar\u00fcber die Worte: \u201eDem Missbrauch die T\u00fcr \u00f6ffnen? Nein!\u201c.<\/p>\n<p>90. Der rassistische Diskurs zeigt sich nicht nur an den Bemerkungen der Partei, sondern auch an den Bildern, die zur Illustration ihrer Einstellungen benutzt werden, insbesondere auf Plakaten und in Zeitungsanzeigen. Die Abbildung eines wei\u00dfen Schafs, das ein schwarzes Schaf aus der Schweiz hinausjagt, diente z. B. 2007 f\u00fcr die Wahlkampagne und gab die Haltung der SVP wieder, alle ausl\u00e4ndischen Straft\u00e4ter sollten mit ihren Familien abgeschoben werden. Bei Kampagnen zu Einb\u00fcrgerungsfragen erschien in den Stra\u00dfen ein Plakat mit Osama bin Laden auf einem Schweizer Personalausweis sowie ein anderes Plakat, auf dem dunkle H\u00e4nde nach einem Schweizer Pass greifen. Bisher kam es, trotz Beschwerden bei den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gegen die Plakate dieser Art, zu keinen Strafen gegen jene, die diese erstellt hatten. Wie an anderer Stelle in diesem Bericht aufgef\u00fchrt, hat die SVP Antr\u00e4ge im Parlament eingereicht und Referenden beantragt, welche die Grundfreiheiten von Ausl\u00e4ndern bedrohen oder direkt gegen diese versto\u00dfen. Die SVP hat au\u00dferdem wiederholt Angriffe gegen das Strafrecht und die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus im Hinblick auf die Streichung antirassistischer Vorschriften gefahren.<\/p>\n<p>91. Obwohl sie h\u00e4ufig vom Parlament und der Bev\u00f6lkerung abgelehnt werden, haben diese wiederholten Angriffe von SVP-Mitgliedern auf die Grundfreiheiten und gegen das Verbot von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ein tiefe Beunruhigung in den Minderheitengemeinschaften und in der gesamten Schweizer Gesellschaft ausgel\u00f6st. In einigen F\u00e4llen ist der rassistische und fremdenfeindliche Diskurs dieser Partei ihren Wahl- und Referendumssiegen vorausgegangen, was zeigt, dass ein ausl\u00e4nderfeindlicher Diskurs eine Auswirkung auf politische Entscheidungen nimmt.[23] Die Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und Organisationen, die sich f\u00fcr die Interessen von Migranten einsetzen, haben ihrer gro\u00dfen Sorge Ausdruck verliehen, und die Vertreter der Minderheiten, die am h\u00e4ufigsten Ziel dieser Anw\u00fcrfe waren, haben ihre Angst beschrieben, dass sich die Situation verschlechtern k\u00f6nnte und das Risiko best\u00e4nde, der Aufruf k\u00f6nne zu Intoleranz und Gewalt gegen sie durch Angeh\u00f6rige der Mehrheitsbev\u00f6lkerung f\u00fchren. Obwohl in letzter Zeit allgemein der fremdenfeindliche Druck leicht abgenommen hat, insbesondere seit dem Scheitern des ehemaligen SVP-Vorsitzenden, als Mitglied der Bundesregierung wiedergew\u00e4hlt zu werden, haben die grundlegend ausl\u00e4nderfeindlichen Positionen, die auf dieser hohen politischen Ebene ge\u00e4u\u00dfert wurden, nach Meinung von ECRI gef\u00e4hrlich zu einer Polarisierung in der \u00f6ffentlichen Debatte gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>92. Dementsprechend kommt den Reaktionen anderer politischer Parteien besondere Bedeutung zu. Man darf sich fragen, wie die anderen gro\u00dfen Parteien auf diese Rhetorik reagieren. Wie in einer Studie gezeigt, die von der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus zum Thema Ausl\u00e4nder und ethnische Minderheiten im Bundeswahlkampf 2007 in Auftrag gegeben wurde und die die Berichterstattung in den Medien auswertete (Printmedien und Fernsehen) [24], treffen die eindeutig ausl\u00e4nderfeindlichen Positionen der SVP in politischen Kreisen und in den Medien nicht auf Gleichg\u00fcltigkeit. Viele Menschen verurteilen und bek\u00e4mpfen sie. Allerdings zeigt die Studie auch, dass die Reaktionen auf nationaler Ebene auf diese fremdenfeindlichen \u00c4u\u00dferungen keine direkte Anfechtung erreichen. Die Tendenz ist vielmehr, sie als vereinfachend, \u00fcbertrieben oder wahltechnisch anbiedernd zu beschreiben. Die Gefahr eines solchen Ansatzes liegt nach Meinung von ECRI darin, dass sie die Originalbemerkungen best\u00e4tigt. In Folge gibt es nun ein Dauergespr\u00e4ch \u00fcber \u201edie hohe Verbrechensrate unter Ausl\u00e4ndern\u201c oder deren \u201eIntegrationsdefizit\u201c, ohne dass die Pr\u00e4missen durch gegenteilige Beweise in Frage gestellt werden. Au\u00dferdem greifen, da es keine echten Strafen f\u00fcr Politiker gibt, die rassistische oder fremdenfeindliche Gedanken verbreiten, diese Meinungen in der schweizerischen \u00f6ffentlichen Meinung um sich, mit ernsthaften Auswirkungen auf das Klima, in dem die Zielgruppen in der Schweiz leben.<\/p>\n<p>93. Die oben erw\u00e4hnte Studie zeigt auch, dass Ausl\u00e4nder und ethnische Minderheiten nur in sehr begrenzter Weise zu diesen Debatten beitragen k\u00f6nnen. Mit nur wenigen Ausnahmen auf lokaler Ebene haben Nichtsstaatsb\u00fcrger kein Wahlecht in der Schweiz. Die Organisationen, die sich f\u00fcr ihre Rechte einsetzen, haben nicht genug Unterst\u00fctzung, um sich effektiv Geh\u00f6r zu verschaffen. In einer Situation, in der verst\u00e4rkt restriktive Ma\u00dfnahmen im Hinblick auf nahezu 21% der Bev\u00f6lkerung in der Schweiz vorgeschlagen werden, ist es nach Meinung von ECRI erforderlich, dass es ein angemessenes Forum f\u00fcr die \u00f6ffentliche Darstellung ihrer Sorgen in diesen Angelegenheiten geben sollte. Die Beh\u00f6rden haben jedoch darauf hingewiesen, dass Ausl\u00e4nder Angeh\u00f6rige der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus und der Eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr Migrationsfragen sein k\u00f6nnen und sie in letzterer mit 45% vertreten seien.<\/p>\n<p>94. ECRI hat mit Befriedigung festgestellt, dass die Bundesbeh\u00f6rden regelm\u00e4\u00dfig und offen zahlreiche parlamentarische Antr\u00e4ge und beantragte Referenden, die von der SVP gestartet oder unterst\u00fctzt wurden, abgelehnt und erkl\u00e4rt haben, dass diese gegen die Menschenrechte versto\u00dfen oder wahrscheinlich gegen diese versto\u00dfen w\u00fcrden, wie dies der Fall bei einem beantragten Referendum war, mit dem der Bau von Minaretten verboten werden sollte.[25] Die Schweizer Bev\u00f6lkerung selbst, obwohl 29% f\u00fcr diese Partei gew\u00e4hlt haben, hat einige der extremeren Positionen des Referendums abgelehnt. Die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus, die Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Migrationsfragen und andere Organe warnen best\u00e4ndig die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Gefahr f\u00fcr den sozialen Zusammenhalt des Landes.<\/p>\n<p>95. ECRI wiederholt, dass die ungez\u00fcgelten rassistischen und fremdenfeindlichen politischen \u00c4u\u00dferungen unausweichlich zu einer Bandbreite schwerwiegender Folgen f\u00fchren wird, von denen einige bereits in der Schweiz zu beobachten seien[26], u.a. schlecht durchdachte Vorschl\u00e4ge, die bestimmte Gruppen disproportional benachteiligen oder deren F\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigen, ihre Menschenrechte in die Praxis umzusetzen. Dieser Diskurs gef\u00e4hrdet den sozialen Zusammenhalt und birgt das Risiko, rassistische Diskriminierung und rassistische Gewalt auszul\u00f6sen.[27]<\/p>\n<p>96. ECRI dr\u00e4ngt die Schweizer Beh\u00f6rden, dringend ihre Bem\u00fchungen beim Kampf gegen Rassismus im politischen Diskurs zu verfolgen und zu verst\u00e4rken.[28] Sie verweist diesbez\u00fcglich auf die Empfehlungen, die hinsichtlich der Anwendung von Art. 261bis bez\u00fcglich des Verbots rassistischer Bemerkungen gemacht wurden, die auf gew\u00e4hlte politische Vertreter anwendbar sein sollten, die diese Bemerkungen machen oder vors\u00e4tzlich Bilder mit rassistischen Konnotationen verbreiten.<\/p>\n<p><strong>Rassismus in den Medien<\/strong><\/p>\n<p>97. In ihrem dritten Bericht empfiehlt ECRI den Schweizer Beh\u00f6rden, Schritte zu unternehmen, um dem allgemein negativen Meinungsklima zum Thema Asylsuchende und Fl\u00fcchtlinge entgegenzutreten, insbesondere durch Sensibilisierung der Medien f\u00fcr die Notwendigkeit, die Frage in ausgewogener Manier zu behandeln und dabei auf eine Sprache und auf Propaganda zu verzichten, die wahrscheinlich die \u00f6ffentlichen Vorurteile und Feindseligkeiten verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>98. Rassismus in den Medien muss zusammen mit Rassismus im politischen Diskurs, wie oben geschildert, behandelt werden. Angesichts des Anstiegs rassistischer und fremdenfeindlicher Bemerkungen und Darstellungen, die von Mitgliedern einer politischen Partei in der Regierung get\u00e4tigt werden, kommt den Medien, die naturgem\u00e4\u00df gefordert sind, die Meinungen von Politikern wiederzugeben und zu kommentieren, eine besondere Verantwortung zu und sie sollten sich bestm\u00f6glich bem\u00fchen, sich aller Formen rassistischer oder fremdenfeindlicher Sprache zu enthalten und diese zu bek\u00e4mpfen. Laut der oben erw\u00e4hnten Studie zur Berichterstattung der Wahl 2007 auf Bundesebene haben sich die Schweizer Medien bem\u00fcht, intolerante politische Ansichten zu kritisieren und sich von diesen zu distanzieren. Allerdings scheinen sie selbst nicht frei von der Gefahr zu sein, rassistische Stereotypen und Vorurteile zu verbreiten. Zeitungen, insbesondere Wochenzeitschriften, verlassen sich manchmal auf Effekthascherei und publizieren Artikel, die zur Verbreitung von rassistischen Stereotypen und Vorurteilen beitragen. Die damalige Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Ausl\u00e4nder (heute die Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Migrationsfragen) hat auch auf die \u00fcberm\u00e4\u00dfige Darstellung negativer Nachrichten \u00fcber Immigranten in den Medien hingewiesen.<\/p>\n<p>99. Laut mehrerer Quellen[29] ist die Praxis, bei einem \u00fcberf\u00fchrten Straft\u00e4ter oder Verd\u00e4chtigen in einem Strafverfahren die Abstammung des T\u00e4ters zu erw\u00e4hnen, auch wenn dies irrelevant ist, ein weitverbreitetes und wiederkehrendes Problem in den Schweizer Medien. Aus Gr\u00fcnden der Transparenz gibt die Polizei zugegebenerma\u00dfen den Medien \u201eobjektive\u201c Informationen zu Verd\u00e4chtigen, u.a. Alter und Nationalit\u00e4t, welche die Medien weitergeben, ohne jedes Mal deren Relevanz in Frage zu stellen. In einigen F\u00e4llen scheint es jedoch weitaus schwieriger zu sein, diesen Ansatz zu rechtfertigen. ECRI ist insbesondere besorgt \u00fcber Berichte, dass nicht nur die Nationalit\u00e4t einer Person, sondern in einigen F\u00e4llen auch deren Ursprungsregion, z. B. \u201eBalkan\u201c, \u201eehemaliges Jugoslawien\u201c oder Afrika sowie ihre Hautfarbe oder, wenn es Schweizer B\u00fcrger sind, ihre ausl\u00e4ndische Abstammung offen gelegt werden. Eine neue Kategorie scheint ebenfalls in den Medien aufgetaucht zu sein: die der \u201eneuen Schweizer B\u00fcrger\u201c oder \u201eeingeb\u00fcrgerten Schweizer B\u00fcrger\u201c. Der alleinige Zweck dieser Kategorie scheint zu sein, die Tatsache zu unterstreichen, dass die mutma\u00dflichen T\u00e4ter keine \u201enativen Schweizer B\u00fcrger\u201c sind, was Stereotypen und Vorurteilen \u00fcber den Zusammenhang von Verbrechen und ethnischer Abstammung Vorschub leistet.<\/p>\n<p>100. Schweizer Journalisten unterliegen einem beruflichen Ethikkodex in Form einer Erkl\u00e4rung: Laut Absatz 8 der Erkl\u00e4rung zu den Rechten und Pflichten von Journalisten \u00fcber die Achtung der Menschenw\u00fcrde \u201em\u00fcssen Journalisten alle diskriminierenden Verweise, sei es in Worten, Bildern oder Ton, auf die ethnische Abstammung, die Nationalit\u00e4t, die Religion,&#8230; vermeiden, (&#8230;)\u201c. Die Richtlinien zu dieser Erkl\u00e4rung legen fest, dass \u201ewenn eine Nachricht eine Straftat betrifft, Informationen \u00fcber die ethnische Abstammung, Religion (&#8230;) nur dann zul\u00e4ssig sind, wenn sie f\u00fcr das Verstehen der Meldung unerl\u00e4sslich sind. Verweise auf die Nationalit\u00e4t sollten keiner Form von Diskriminierung Vorschub leisten: Wo diese nicht systematisch sind (und damit auch auf Schweizer Staatsb\u00fcrger Anwendung finden), m\u00fcssen sie dieselben restriktiven Bedingungen erf\u00fcllen wie andere Informationen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Tatsache gewidmet, dass diese Informationen die Vorurteile gegen Minderheiten verst\u00e4rken k\u00f6nnen.\u201c Der Schweizer Presserat kann Beschwerden entgegennehmen, wenn ein Journalist gegen diese Erkl\u00e4rung verst\u00f6\u00dft. 2005 hat er z. B. in Zusammenhang mit einem Brief eines islamfeindlichen Lesers eingegriffen und darauf hingewiesen, dass \u201eim aktuellen feindlichen Klima gegen Islam und Muslime Redakteure besonders wachsam im Hinblick auf Leserbriefe sein m\u00fcssen, die diskriminierendes Material enthalten, selbst in latenter Form. Die Tatsache, eine gro\u00dfe Zahl diskriminierender Briefe eingehen, rechtfertigt nicht, einen von diesen Briefen zu ver\u00f6ffentlichen. Wenn erforderlich, muss die Angelegenheit als solche behandelt werden, in \u00dcbereinstimmung mit den journalistischen Regeln. Durch die Ver\u00f6ffentlichung eines Leserbriefes, der eindeutig islamfeindliche Ansichten enth\u00e4lt, hat die Zeitschrift gegen Art. 8 der Erkl\u00e4rung der Rechte und Pflichten von Journalisten versto\u00dfen.\u201d[30]<\/p>\n<p>101. ECRI hat mit Zufriedenheit festgestellt, dass eine Reihe von Initiativen ergriffen wurden, um Rassismus in den Medien zu bek\u00e4mpfen. So hat z. B. im April 2008 das Medienunternehmen SRG-SSR, das sich aus mehreren Fernsehsendern, Radiostationen und Internetplattformen zusammensetzt, eine Woche \u00fcber \u201eNous autres\u201c (Unsere Anderen) und die Integration von Migranten in der Schweiz gewidmet. ECRI lenkt die Aufmerksamkeit auf die Empfehlungen zur Integration und die Medien, die von der Eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr Ausl\u00e4nder im Jahr 2007 herausgegeben wurden und die interessante Wege zur Verbesserung des Bildes von Immigranten in den Medien, f\u00fcr das Training von Medienvertretern in diesen Themen und das effektivere Erreichen der Migranten er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>102. ECRI ermutigt die Schweizer Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen zur Sensibilisierung der Medien f\u00fcr die Notwendigkeit weiterzuverfolgen und zu verst\u00e4rken, Berichte zu vermeiden, welche zu einem Klima der Feindseligkeit und Ablehnung gegen\u00fcber Minderheitengruppen beitragen, ohne dabei deren redaktionelle Unabh\u00e4ngigkeit einzuschr\u00e4nken. Sie empfiehlt, ein Gespr\u00e4ch mit den Medien und den Angeh\u00f6rigen der relevanten Organisationen der Zivilgesellschaft \u00fcber die beste Vorgehensweise zu diesem Zweck zu initiieren.<\/p>\n<p><strong>Rassismus im Sport<\/strong><\/p>\n<p>103. In den letzten Jahren wurden aus den Fu\u00dfballstadien in der Schweiz und andernorts, wo Fu\u00dfballfans Spiele in den Stadien der gegnerischen Mannschaften besuchten, Zwischenf\u00e4lle rassistischer und antisemitischer verbaler Gewalt gemeldet. Man sagt, dass die extreme Rechte in einigen Fanclubs vertreten ist. Diese Zwischenf\u00e4lle haben die Beh\u00f6rden veranlasst, Schritte gegen Rassismus im Fu\u00dfball einzuleiten. Insbesondere stellt ECRI mit Interesse fest, dass die Schweizer Beh\u00f6rden w\u00e4hrend der Europameisterschaft EURO 2008, die in der Schweiz und \u00d6sterreich ausgetragen wurde, Schritte ergriffen haben, sowohl bei den Spielen als auch w\u00e4hrend dieser Sportveranstaltungen. Einige dieser Initiativen wurden \u00fcber die Europameisterschaft hinaus fortgef\u00fchrt. Die Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung finanziert zahlreiche Projekte zur Verhinderung von Rassismus bei Sportveranstaltungen und in Sportvereinen, und sie hat eine Brosch\u00fcre \u00fcber \u201eFremdenfeindlichkeit und Rassismus unter Fu\u00dfball- und Eishockeyfans\u201c ver\u00f6ffentlicht. Das Bundesamt f\u00fcr Sport hat 2009 ein Integrationszentrum er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>104. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend, ihre Bem\u00fchungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus im Sport fortzuf\u00fchren und zu verst\u00e4rken. Sie lenkt die Aufmerksamkeit auf ihre Allgemeine Politikempfehlung Nr. 12 \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung im Bereich Sport.<\/p>\n<p><strong>Neonazigruppen und andere rechtsextremistische Bewegungen<\/strong><\/p>\n<p>105. ECRI hat mit Sorge erfahren, dass es aktive Neonazi- und rechtsextremistische Gruppen in der Schweiz gibt.[31] Sie organisieren regelm\u00e4\u00dfig \u00f6ffentliche Treffen, u.a. Konzerte, bei denen Nazilieder gesungen werden. Es ist schwierig, exakte Zahlen zu nennen, aber insgesamt z\u00e4hlen diese Gruppen mehrere hundert Menschen. Die extreme Rechte ist auch in gewissem Ma\u00dfe unter Milit\u00e4rangeh\u00f6rigen zu finden, obwohl es schwierig ist, das Ausma\u00df dieses Problems exakt zu erfassen.<\/p>\n<p>106. Die Schweizer Beh\u00f6rden sagen, dass die Situation hinsichtlich der Pr\u00e4senz der extremen Rechten in der Schweiz sich in den letzten Jahren nicht ver\u00e4ndert hat. Die Zahl der Skinheads steigt weiter an und sie zeigen heute ein offeneres aggressives Verhalten als fr\u00fcher. Extremistische Bewegungen scheinen sich offensichtlich immer st\u00e4rker zu politisieren. Sie propagieren eine \u00fcbersteigerte Form von Nationalismus, der Ausl\u00e4ndern und deren Integration feindlich gesonnen ist, insbesondere am 1. August, dem Nationalfeiertag der Schweiz.<\/p>\n<p>107. ECRI hat erfreut erfahren, dass die Strategie des Bundesrats zur Bek\u00e4mpfung des Rechtsextremismus auf drei Schl\u00fcsselkomponenten basiert: Erstens, Einsatz des bereits verf\u00fcgbaren gesetzlichen Arsenals; zweitens, keine Toleranz gegen\u00fcber Gewalt, Rassenhass oder Fremdenfeindlichkeit in der Schweiz, und drittens, Koordinierung von Pr\u00e4ventiv- und Strafma\u00dfnahmen, die auf nationaler Ebene durch die Konf\u00f6deration, die Kantone und die Gemeinden sowie auf internationaler Ebene angewandt werden. ECRI hofft, dass diese Strategie vollst\u00e4ndig durch die Bereitstellung der erforderlichen personellen und finanziellen Mittel umgesetzt wird.<\/p>\n<p>108. ECRI hat au\u00dferdem mit Interesse die Arbeit einer besonderen Extremismusabteilung innerhalb der Armee bemerkt, welche die Bem\u00fchungen zur Reduzierung des Extremismus in der Armee koordiniert. Diese Abteilung steht den Angeh\u00f6rigen der Streitkr\u00e4fte, die ihren Milit\u00e4rdienst leisten, zur Verf\u00fcgung, aber auch deren Eltern und Familien, und nimmt Berichte \u00fcber extremistische Zwischenf\u00e4lle entgegen. Die Abteilung bietet Beratung und Trainingskurse zur effektiveren Bek\u00e4mpfung von Extremismus in der Armee.<\/p>\n<p>109. 2004 wurde ein umfassendes Studienprogramm gestartet, um die Ursachen von Rechtsextremismus und die m\u00f6glichen Gegenma\u00dfnahmen zu identifizieren.[32] Die Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung hat au\u00dferdem die Brosch\u00fcre \u201eJugendliche und Rechtsextremismus: Opfer, Aktivisten oder ehemalige Mitl\u00e4ufer\u201c und eine andere zum Thema \u201eBek\u00e4mpfung von Rechtsextremismus: wirksame Ma\u00dfnahmen und Instrumente f\u00fcr Gemeinden\u201c ver\u00f6ffentlicht. Die zwei Publikationen fassen die Ergebnisse des Studienprogramms f\u00fcr die Allgemeinheit und f\u00fcr Entscheidungstr\u00e4ger auf kommunaler und kantonaler Ebene zusammen und machen so die Ergebnisse f\u00fcr die praktische Umsetzung zug\u00e4nglich. ECRI hofft, dass alle guten Praktiken und Empfehlungen aus dieser Forschung die ungeteilte Aufmerksamkeit der Beh\u00f6rden erh\u00e4lt und diese inspiriert, praktischen Ma\u00dfnahmen umzusetzen.<\/p>\n<p>110. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend, ihre Bem\u00fchungen zur engen \u00dcberwachung rechtextremer Aktivit\u00e4ten und Organisationen fortzuf\u00fchren und zu verst\u00e4rken und in moralischer Hinsicht einzugreifen, aber auch Aufrufe zum Hass von Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder Religion, sei es in Form von Demonstrationen oder Konzerten, zu verhindern und zu bestrafen. Nach Meinung von ECRI muss die Gesetzgebung die M\u00f6glichkeit vorsehen, Organisationen aufzul\u00f6sen, die Rassismus propagieren, und muss Mechanismen einsetzen, um bestehende Gruppen f\u00fcr ihre rassistischen Aktivit\u00e4ten zu bestrafen.[33]<\/p>\n<p><strong>IV. Rassistische Gewalt<\/strong><\/p>\n<p>111. ECRI stellt fest, dass F\u00e4lle rassistischer Gewalt von den Organen, die f\u00fcr die \u00dcberwachung der diesbez\u00fcglichen Situation in der Schweiz zust\u00e4ndig sind, erfasst werden. Diese F\u00e4lle schlie\u00dfen Handlungen, die auf die Zerst\u00f6rung von Eigentum von Personen aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Sprache, nationaler oder ethnischer Abstammung, Religion und Nationalit\u00e4t abzielen, ein. Noch beunruhigender sind die Informationen, dass Personen aus denselben Gr\u00fcnden k\u00f6rperlich auf der Stra\u00dfe angegriffen werden. Die Datenerfassungsstelle \u00fcber die Anwendung des Strafrechts gibt kein vollst\u00e4ndiges Bild der Lage und identifiziert nicht die T\u00e4ter und die Zielgruppen und macht dar\u00fcber hinaus keine Angaben zum Ausgang der Untersuchungen und der Prozesse in jedem Einzelfall.<\/p>\n<p>112. Die Beh\u00f6rden sagen, die rassistischen Gewalttaten w\u00fcrde manchmal durch Jugendliche begangen, die rechtextremen Bewegungen abgeh\u00f6ren.[34] Sie betonen, dass die aufgelisteten Zwischenf\u00e4lle h\u00e4ufig die Form gewaltt\u00e4tiger Auseinandersetzungen zwischen rechtsextremen Gruppen und Ausl\u00e4ndergruppen ann\u00e4hmen, wobei von gegenseitigen Provokationen bei Festivals oder anderen \u00f6ffentlichen Veranstaltungen ausgegangen wird. Allerdings hat ECRI festgestellt, dass es Behauptungen \u00e4u\u00dferst gewaltt\u00e4tiger Attacken durch Gruppen auf einzelne Personen aufgrund ihrer Abstammung gibt, dass aber die Polizei und andere zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden diesen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit widmen. ECRI stellt mit Sorge fest, dass laut Antirassismus-NRO eine Reihe von Opfern rassistische \u00dcbergriffe aus Angst vor Vergeltungsma\u00dfnahmen nicht melden und weil sie kein Vertrauen in die Polizei haben und manchmal auch, weil sie sich illegal in der Schweiz aufhalten. Es scheint auch, dass die Polizei nicht immer den rassistischen Aspekt von Gewalttaten aufnimmt, selbst wenn dieser vom Opfer oder von Zeugen angef\u00fchrt wird.[35]<\/p>\n<p>113. ECRI betont, so wie dies der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte bereits mehrfach getan hat, dass rassistische Gewalt besonders zerst\u00f6rerisch f\u00fcr die Grundrechte ist und es unerl\u00e4sslich ist, diese zu benennen und entsprechend zu bestrafen. In der Entscheidung \u0160e\u010di\u0107 gegen Kroatien vom 31. Mai 2007 hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte die Meinung vertreten, dass die Gleichbehandlung von rassistisch motivierter Gewalt und Brutalit\u00e4t und anderen F\u00e4llen, die keine rassistische Motivation aufweisen, bedeutet, sich blind zu stellen f\u00fcr das besondere Wesen dieser Handlungen, die in besonders nachhaltiger Weise die Grundrechte zerst\u00f6ren. Aus diesem Grund muss sichergestellt werden, dass die Beh\u00f6rden umfassende Untersuchungen dieser rassistisch motivierten Gewalttaten durchf\u00fchren und diese bestrafen, unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der rassistischen Motive der T\u00e4ter.<\/p>\n<p>114. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, Wege f\u00fcr die inhaltliche Verbesserung und Umsetzung der Strafgesetze zu finden, um die rassistisch und fremdenfeindlich motivierte Gewalt zu bek\u00e4mpfen.[36] Sie empfiehlt ihnen, ihre Bem\u00fchungen zu verst\u00e4rken, um Strafvollstreckungsbeamte in dieser Gesetzgebung auszubilden, einschlie\u00dflich Polizisten, Staatsanw\u00e4lte und Richter, um sicherzustellen, dass keine F\u00e4lle rassistischer oder fremdenfeindlicher Gewalt unbeachtet oder ungestraft bleiben.<\/p>\n<p>115. ECRI empfiehlt die Durchf\u00fchrung von Schritten, um sicherzustellen, dass die Polizei umfassende Untersuchungen von rassistischen Gewalttaten durchf\u00fchrt. Diese Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen z. B. die Einrichtung einer Abteilung in jedem Bereich der Polizei einschlie\u00dfen, die sich auf solche Straftaten spezialisiert, oder die Ver\u00f6ffentlichung von Rundschreiben und anderen Unterlagen, um die Polizei und die Staatsanwaltschaft auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen, dass eine rigorose Bek\u00e4mpfung dieser Straftaten vonn\u00f6ten ist.<\/p>\n<p>116. Im Hinblick auf die Pr\u00e4vention von rassistischer Gewalt empfiehlt ECRI den Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen fortzuf\u00fchren, Schulkindern die Notwendigkeit der Bek\u00e4mpfung von Rassismus deutlich zu machen, insbesondere rassistischer Gewalt und von Rechtsextremismus. In diesem Zusammenhang lenkt ECRI die Aufmerksamkeit auf ihre Allgemeine Politikempfehlung Nr. 10 \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden in der und durch Schulbildung.<\/p>\n<p><strong>V. Schutzbed\u00fcrftige\/Zielgruppen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Muslimische Gemeinschaften<\/strong><\/p>\n<p>117. In ihrem dritten Bericht empfiehlt ECRI den Beh\u00f6rden, Schritte zur Bek\u00e4mpfung von Vorurteilen und Diskriminierung von muslimischen Gemeinschaften zu ergreifen, insbesondere im Hinblick auf praktische Themen in Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung ihrer Religion.<\/p>\n<p>118. Muslime, deren Zahl in der Schweiz auf 350.000-400.000 gesch\u00e4tzt wird, erleben Rassismus und Intoleranz, die in mehreren Abschnitten dieses Berichts beschrieben werden. Die Schweizer Beh\u00f6rden erkl\u00e4ren, dass es zwischen 2002 und 2006 einen signifikanten Anstieg von intoleranten Handlungen im Hinblick auf Schweizer muslimische Gemeinschaften gegeben hat.<\/p>\n<p>119. ECRI hat insbesondere mit Sorge erfahren, dass in den letzten Jahren einige politische Parteien, u.a. die SVP, in erheblichem Ma\u00dfe Vorurteile und Stereotypen \u00fcber Muslime in der Mehrheitsbev\u00f6lkerung eingesetzt haben, nicht nur in ihrer Rhetorik, sondern auch bei ihren Wahlplakaten.[37] In Folge k\u00f6nnten einige Teile der \u00f6ffentlichen Meinung die gesamte muslimische Population mit terroristischen und religi\u00f6sen Extremisten gleichsetzen. Auch die Angst vor einer \u201e\u00dcberschwemmung der Schweiz durch Muslime\u201c wird ausgenutzt. In einigen F\u00e4llen f\u00fchrt dieses Vorurteil augenscheinlich zu Diskriminierung, vornehmlich bei der Besch\u00e4ftigung, da Muslimen Stellen aufgrund des sie umgebenden Misstrauens verweigert werden. Insbesondere Frauen, die eine islamische Kopfbedeckung tragen, haben Schwierigkeiten, eine Besch\u00e4ftigung, eine Wohnung und \u00f6ffentliche G\u00fcter und Dienstleistungen zu erhalten. Muslime sind besonders bei Fragen der Einb\u00fcrgerung anf\u00e4llig f\u00fcr Diskriminierung.[38]<\/p>\n<p>120. Um nur ein Beispiel f\u00fcr die Feindlichkeit gegen\u00fcber Muslimen aus den letzten Jahren zu nennen, kann man auf die popul\u00e4re bundesweite Initiative \u201egegen den Bau von Minaretten\u201c verweisen, die auf die Verabschiedung einer neuen Bestimmung in der Verfassung per Referendum abzielte, durch die \u201eder Bau von Minaretten verboten wird\u201c. Diese Initiative erzielte die erforderlichen 100.000 Unterschriften und wird aus diesem Grund der Bev\u00f6lkerung und den Kantonen vorgelegt. Sie gilt jedoch nach Meinung des Bundesrates als eindeutig unvereinbar mit der freien Religionsaus\u00fcbung und aus diesem Grund als Versto\u00df gegen die Schweizer Verfassung und gegen internationales Recht, dem die Schweiz unterworfen ist, und der Bundesgerichtshof hat die Bev\u00f6lkerung und die Kantone aufgerufen, es abzulehnen. Die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus hat erkl\u00e4rt, dass die Initiative \u201eMuslime verunglimpft und diskriminiert\u201c. Es scheint allerdings, dass nach Schweizer Recht nur eine Volksinitiative, die auf eine \u00c4nderung der Verfassung abzielt, die gegen \u201everpflichtendes internationales Recht\u201c verst\u00f6\u00dft (jus cogens), ung\u00fcltig w\u00e4re. ECRI bedauert die Tatsache, dass eine Initiative, die gegen die Menschenrechte verst\u00f6\u00dft, damit zur Abstimmung kommt und hofft sehr, dass sie abgelehnt wird. Sie bedauert insbesondere den Ton der politischen Debatte seitens der Unterst\u00fctzer der Initiative im Hinblick auf Muslime, da diese erheblich zu deren Stigmatisierung und zur Verst\u00e4rkung rassistischer Vorurteile und Diskriminierung durch Mitglieder der Mehrheitsbev\u00f6lkerung beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p>121. Die Vertreter der muslimischen Gemeinschaften weisen darauf hin, dass trotz dieser feindlichen Atmosph\u00e4re, die von bestimmten Parteien aufrechterhalten und von bestimmten Medien propagiert wird, der Dialog mit den Schweizer Beh\u00f6rden allgemein gut ist und dass, obwohl es immer noch Raum f\u00fcr Verbesserungen gibt, konstruktive Gespr\u00e4che zu Themen religi\u00f6ser Praxis stattfinden, wie z. B. die Anerkennung der Religion, Gebetsst\u00e4tten und muslimische Areale auf Friedh\u00f6fen oder andere Fragen, die mit dem interkulturellen Dialog verbunden sind. ECRI stellt allerdings fest, dass es schwierig ist, die allgemeine Lage zu bewerten, da diese Angelegenheiten in die Zust\u00e4ndigkeit der einzelnen Kantone und Gemeinden fallen.<\/p>\n<p>122. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend, ihre Bem\u00fchungen zur effektiven Bek\u00e4mpfung rassistischer Stereotypen und Vorurteile und anderer Manifestationen religi\u00f6ser Intoleranz durch bestimmte Mitglieder der Mehrheitsbev\u00f6lkerung im Hinblick auf die muslimischen Gemeinschaften fortzusetzen und zu verst\u00e4rken. In diesem Zusammenhang verweist sie auf ihre Allgemeine Politikempfehlung Nr. 5 zur Bek\u00e4mpfung von Intoleranz und Diskriminierung von Muslimen, die detailliert Ratschl\u00e4ge f\u00fcr Ma\u00dfnahmen in diesem Bereich enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>123. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen und den Dialog mit den muslimischen Vertretern fortzusetzen, um Fortschritte im Bereich der muslimischen Rechte im Hinblick auf die freie Religionsaus\u00fcbung aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p><strong>Fahrende und die Gemeinschaft der Jenischen<\/strong><\/p>\n<p>124. In ihrem dritten Bericht empfiehlt ECRI den Beh\u00f6rden, weitere Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass in der ganzen Schweiz ausreichende Dauerstell- und Durchgangspl\u00e4tze f\u00fcr Angeh\u00f6rige der fahrenden Gemeinschaften bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>125. In dem im Februar 2006 ver\u00f6ffentlichten Bericht lenkt der Bundesrat die Aufmerksamkeit auf den best\u00e4ndigen Mangel an Dauerstell- und Durchgangspl\u00e4tzen f\u00fcr die 2.500 Mitglieder dieser Gemeinschaften, die einen fahrenden Lebensstil pflegen oder aufrechterhalten. Bei ihnen handelt es sich zumeist um Jenische und einige sind Sinti. Dieser Bericht schloss mit einer Beschreibung der m\u00f6glichen zuk\u00fcnftigen Ma\u00dfnahmen. Er besagte, dass die aktive F\u00f6rderung eines gegenseitigen Verst\u00e4ndnisses oberste Priorit\u00e4t bleibe. Er erkannte die Notwendigkeit an, Vorschriften f\u00fcr den Bau von Dauerstell- und Durchgangspl\u00e4tzen auf der Grundlage der bestehenden Gesetze und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu erlassen, die von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden verlangen (Bund, Kantone und Gemeinden), die Bed\u00fcrfnisse der Fahrenden in ihre Bebauungspl\u00e4ne einzubeziehen. Die Bundesbeh\u00f6rden haben angezeigt, dass sie die Schaffung von Pl\u00e4tzen f\u00fcr Fahrende bef\u00fcrworten, namentlich durch die Stiftung \u201eSchutz der Zukunft f\u00fcr Schweizer Fahrende\u201c, die sie gegr\u00fcndet haben. Die entsprechenden Verb\u00e4nde und die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus, \u00fcber deren Pr\u00e4sidenten, haben den Schlussfolgerungen der Regierung hinsichtlich der bestehenden Probleme zugestimmt, kritisieren aber die vorgesehenen L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge, die sie als unzureichend erachten.<\/p>\n<p>126. ECRI stellt besorgt fest, dass trotz der Erhebung zur Feststellung der fehlenden Pl\u00e4tze, deren Zahl in den letzten Jahren nicht etwa gestiegen, sondern sogar noch gesunken ist. Aufgrund fehlender geeigneter Durchgangspl\u00e4tze m\u00fcssen die Fahrenden an Pl\u00e4tzen halten, die nicht f\u00fcr diesen Zweck vorgesehen sind, was Spannungen mit der lokalen Bev\u00f6lkerung nach sich zieht. Die Tatsache, dass aufgrund der Vorschriften es nicht mehr l\u00e4nger m\u00f6glich ist, auf Privatgrundst\u00fccken zu halten, selbst mit der Genehmigung des Eigent\u00fcmers, oder auf \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen mit der Genehmigung der \u00f6rtlichen Beh\u00f6rden, macht die Situation noch schwieriger. ECRI unterstreicht, dass geeignete L\u00f6sungen nicht nur f\u00fcr die Fahrenden Schweizer Nationalit\u00e4t, sondern auch f\u00fcr jene aus anderen L\u00e4ndern gefunden werden m\u00fcssen, die durch die Schweiz ziehen.<\/p>\n<p>127. Angesichts der langsamen Fortschritte im Zuge des Berichts des Bundesrates haben die betroffenen Verb\u00e4nde und die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus die Bundesbeh\u00f6rden aufgefordert, bindende Ma\u00dfnahmen zu erlassen, die von den Kantonen die Einrichtung von Pl\u00e4tzen verlangen, um eine wirkliche Ver\u00e4nderung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>128. ECRI hat mit Besorgnis sowohl von den Verb\u00e4nden als auch den Beh\u00f6rden erfahren, dass Angeh\u00f6rige der Gemeinschaften der Fahrenden, Jenischen und Sinti weiterhin Gegenstand rassistischer Vorurteile und Stereotypen sind. Aus diesem Grund ist es erforderlich, diese Vorurteile zu bek\u00e4mpfen, die zu Diskriminierung im Bereich Wohnen und auch auf dem Arbeitsmarkt f\u00fchren. Ein Beispiel sind die Schwierigkeiten von Jugendlichen, einen Ausbildungsplatz zu bekommen. Die oben erw\u00e4hnte Stiftung \u201eSchutz der Zukunft von Schweizer Fahrenden\u201c nimmt an einer Aufkl\u00e4rungskampagne der \u00d6ffentlichkeit zu diesem Problem teil, ebenso die \u201eRadgenossenschaft der Landstra\u00dfe\u201c, eine von der Regierung unterst\u00fctzte Nichtregierungsorganisation, die die Interessen der fahrenden Gemeinschaften vertritt. Dieser Verband arbeitet gegenw\u00e4rtig an einem Projekt f\u00fcr den Erhalt und die Weiterentwicklung der jenischen Sprache, das langfristig dazu beitragen d\u00fcrfte, die Erhaltung der jenischen Kultur in der Schweiz zu st\u00e4rken. Das Projekt wird in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt f\u00fcr Kultur durchgef\u00fchrt. Es schlie\u00dft gefilmte Interviews in der jenischen Sprache ein und wird als DVD mit Begleitunterlagen erh\u00e4ltlich sein.<\/p>\n<p>129. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend, so schnell wie m\u00f6glich L\u00f6sungen zu finden und den fahrenden Gemeinschaften Haltepl\u00e4tze bereitzustellen, indem sie eine ausreichende Zahl von Durchgangspl\u00e4tzen an geeigneten, gut ausgestatteten \u00d6rtlichkeiten einrichten.<\/p>\n<p>130. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden weiterhin, eine Aufkl\u00e4rungskampagne in der Bev\u00f6lkerung durchzuf\u00fchren, um alle Ph\u00e4nomene von Intoleranz und Ablehnung im Hinblick auf Fahrende, Sinti und Jenische und alle Arten rassistischer Diskriminierung, in die diese m\u00fcnden, zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p><strong>Roma<\/strong><\/p>\n<p>131. Es gibt noch immer nur wenige Informationen zu den Roma-Gemeinschaften, die in der Schweiz leben. Die gro\u00dfe Mehrheit sind Schweizer B\u00fcrger, sie leben seit langer Zeit in der Schweiz und sind sesshaft. Einige Roma sind wandernde oder saisonal wandernde B\u00fcrger aus Nachbarstaaten.[39] Schlie\u00dflich stammt eine Anzahl von ihnen aus Osteuropa, die Mehrheit wahrscheinlich vom Balkan. Es muss hervorgehoben werden, dass viele von ihnen sich nicht als Roma definieren, sondern \u00fcber ihre Nationalit\u00e4t. ECRI stellt mit Sorge fest, dass es in den letzten Jahren F\u00e4lle von Antiziganismus in der Schweiz gegeben hat, insbesondere in Form von \u00c4u\u00dferungen, die von lokalen oder nationalen Politikern get\u00e4tigt und die den Medien wiedergegeben wurden[40].<\/p>\n<p>132. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, Forschungsarbeiten \u00fcber die Situation der Roma in der Schweiz und die Probleme der Intoleranz und der Ablehnung, die sie erfahren, durchzuf\u00fchren, und auf dieser Grundlage eine Aufkl\u00e4rungskampagne in der \u00d6ffentlichkeit abzuhalten, die auf die Bek\u00e4mpfung dieser Ph\u00e4nomene und die rassistische Diskriminierung abzielen, deren Folge sie sind.<\/p>\n<p><strong>Dunkelh\u00e4utige Menschen<\/strong><\/p>\n<p>133. In ihrem dritten Bericht hat ECRI den Beh\u00f6rden empfohlen, eine Strategie einzusetzen, um Feindseligkeiten und Diskriminierung von Schwarzafrikanern in der Schweiz entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>134. ECRI hat mit Sorge erfahren, dass sich die in ihrem dritten Bericht beschriebene Situation im Hinblick auf Dunkelh\u00e4utige nicht verbessert, sondern weiter verschlechtert hat, insbesondere in zweierlei Hinsicht: die feindselige Atmosph\u00e4re, die durch den politischen Diskurs geschaffen wird, und Behauptungen von polizeilichem Fehlverhalten.<\/p>\n<p>135. ECRI hat bereits darauf hingewiesen, dass der rassistische, fremdenfeindliche Diskurs bestimmter Politiker Dunkelh\u00e4utige generell stigmatisiere, insbesondere durch die Beschuldigung, sie gingen alle dem Drogenhandel in der Schweiz nach. Das Plakat, auf dem ein schwarzes Schaf abgebildet ist, um die Verbrechensrate unter Ausl\u00e4ndern wiederzugeben, ist Teil dieser Stigmatisierung von dunkelh\u00e4utigen Nichtstaatsb\u00fcrgern in der Schweiz. Die Medien geben bei der Ver\u00f6ffentlichung von Verhaftungen in der Regel die Nationalit\u00e4t der verhafteten Personen an, au\u00dfer im Fall von Dunkelh\u00e4utigen, die allein mit ihrer Hautfarbe oder ihrem Herkunftskontinent beschrieben werden (die Medien bezeichnen sie ohne gr\u00f6\u00dfere Pr\u00e4zisierung als \u201eAfrikaner\u201c).<\/p>\n<p>136. Die allgemeine Meinung \u00fcber Menschenrechte und von Antirassismus-NRO ist, dass die Zahl der F\u00e4lle von Polizeigewalt oder Fehlverhalten gegen Dunkelh\u00e4utige, unabh\u00e4ngig von ihrem Rechtsstatus, in den letzten Jahren gestiegen ist. Rassistisches Profiling durch die Polizei und andere Beh\u00f6rden, die f\u00fcr die Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ordnung oder die Kontrolle der Grenzen zust\u00e4ndig sind, einschlie\u00dflich des Personals privater Sicherheitsfirmen, u.a. bei \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln, zielt insbesondere auf Dunkelh\u00e4utige ab. Die Letztgenannten beschwerden sich vor allem \u00fcber die H\u00e4ufigkeit von Stichproben auf der Stra\u00dfe oder in \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln und \u00fcber die Art und Weise, wie diese Kontrollen durchgef\u00fchrt werden, die manchmal entw\u00fcrdigend sei, besonders dann, wenn die betroffene Person gezwungen werde, sich auf der Stra\u00dfe auszuziehen.<\/p>\n<p>137. Die Art und Weise, in der Dunkelh\u00e4utige von bestimmten Politikern in ihrem Diskurs und von bestimmten Polizisten beschrieben werden, hat weitreichenden Einfluss auf die Art und Weise, wie sie von Mitgliedern der Schweizer Mehrheitsbev\u00f6lkerung gesehen werden, insbesondere Beamten, was aufgrund der Vorurteile und Stereotypen, mit denen sich Dunkelh\u00e4utige konfrontiert sehen, zu F\u00e4llen rassistischer Diskriminierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Wohnungen, \u00f6ffentlichen Dienstleistungen, \u00f6ffentlich verf\u00fcgbaren Waren und Diensten und auch Bildung f\u00fchrt. Dunkelh\u00e4utige werden offensichtlich auch regelm\u00e4\u00dfig Opfer verbaler rassistischer Attacken, insbesondere auf der Stra\u00dfe, und manchmal auch von rassistisch motivierten k\u00f6rperlichen Angriffen. Da eine Reihe von Dunkelh\u00e4utigen auch Nichtstaatsb\u00fcrger sind, und au\u00dferdem aus Staaten au\u00dferhalb der EU\/EFTA stammen, oder Asylsuchende und manchmal nicht erfasste Immigranten, riskieren sie eine mehrfache Diskriminierung, also eine Diskriminierung aus mehr als einem Grund, wie z. B. Hautfarbe, Nationalit\u00e4t, Rechtsstatus usw.<\/p>\n<p>138. Organisationen, die Dunkelh\u00e4utige auf lokaler und nationaler Ebene vertreten und deren Interessen verteidigen, lenken die Aufmerksamkeit der \u00d6ffentlichkeit und der Beh\u00f6rden auf die Probleme des Rassismus und der rassistischen Diskriminierung, mit denen sich diese Menschen konfrontiert sehen, weisen aber darauf hin, dass sie verzweifelt auf notwendige finanzielle Mittel und politische Unterst\u00fctzung f\u00fcr diesen Zweck warten.<\/p>\n<p>139. ECRI hat nichtsdestotrotz erfreut einige ermutigende Fortschritte festgestellt. Dunkelh\u00e4utige Menschen sind immer st\u00e4rker in der Politik vertreten, und bei der Wahl 2007 wurde der erste dunkelh\u00e4utige MP ins Bundesparlament gew\u00e4hlt. Die Medien haben sich augenscheinlich auch bem\u00fcht, die Lage dunkelh\u00e4utiger Menschen in der Schweiz in objektiverer Weise zu beschreiben, und die Bem\u00fchungen bestimmter Polizeieinheiten in der Schweiz im Hinblick auf ein interkulturelles Training und die Bek\u00e4mpfung des rassistischen Profiling, wie oben beschrieben, erfolgen mit der Unterst\u00fctzung der Organisationen, die dunkelh\u00e4utige Menschen vertreten. Schlie\u00dflich erm\u00f6glichte eine Umfrage \u00fcber dunkelh\u00e4utige Menschen in der Schweiz [41] eine Darstellung ihrer Ansichten, und gab ihnen die Gelegenheit, ihre Meinung zum Thema Rassismus mitzuteilen und L\u00f6sungen aufzuzeigen, die bisher jedoch noch nicht umgesetzt wurden.<\/p>\n<p>140. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend, die erforderlichen Schritte f\u00fcr die \u00dcberwachung der Situation im Hinblick auf Rassismus und rassistische Diskriminierung gegen dunkelh\u00e4utige Menschen zu ergreifen und geeignete Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung dieser Ph\u00e4nomene zu verabschieden. Sie lenkt die Aufmerksamkeit der Beh\u00f6rden auf die Empfehlungen, die an anderer Stelle in diesem Bericht bez\u00fcglich Rassismus im politischen Diskurs und in den Medien und in Bezug auf das Verhalten der Polizei gegeben wurden, und die f\u00fcr dunkelh\u00e4utige Menschen relevant sind, die als Zielgruppe von Rassismus in diesen Bereichen identifiziert wurden.<\/p>\n<p>141. ECRI dr\u00e4ngt die Schweizer Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen zum Start einer Aufkl\u00e4rungskampagne \u00fcber Rassismus und rassistische Diskriminierung von Dunkelh\u00e4utigen f\u00fcr die Mehrheitsbev\u00f6lkerung und f\u00fcr Beamte und die Notwendigkeit, diesen entgegenzuwirken, zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p><strong>Ausl\u00e4nder<\/strong><\/p>\n<p>142. In ihrem dritten Bericht fordert ECRI die Schweizer Beh\u00f6rden auf, davon abzusehen, auf Zeichen der Feindseligkeit in Teilen der Bev\u00f6lkerung mit der Verabschiedung immer restriktiverer Vorschriften und Gesetze in Bezug auf Ausl\u00e4nder zu reagieren. Sie empfiehlt den Beh\u00f6rden, den Einfluss des bin\u00e4ren Zulassungssystems bei der Behandlung unterschiedlicher Gruppen von Ausl\u00e4ndern, sobald diese im Land sind, zu \u00fcberdenken, insbesondere bei der Familienzusammenf\u00fchrung. Sie empfiehlt den Beh\u00f6rden, Schritte einzuleiten, die sicherstellen, dass der Entzug von Aufenthaltsgenehmigungen streng reguliert wird und der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Schlie\u00dflich ermutigt sie die Beh\u00f6rden, Schritte zu ergreifen, welche die Position von Personen verbessern, die ohne die erforderlichen Genehmigungen im Land leben.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Gesetzgebung, welche den Aufenthalt und den Status von Ausl\u00e4ndern regeln, sowie deren Anwendung<\/strong><\/p>\n<p>143. 2008 machten Ausl\u00e4nder 21% der Gesamtbev\u00f6lkerung in der Schweiz aus. Einige haben nicht die Schweizer Staatsb\u00fcrgerschaft, obwohl sie in der Schweiz geboren wurden, manchmal sogar von Eltern, die wiederum selbst in der Schweiz geboren wurden.[42] Seit der Ver\u00f6ffentlichung des dritten ECRI-Berichts hat mit der Verabschiedung des Bundesausl\u00e4ndergesetzes (LEtr) vom 16. Dezember 2005 ein gro\u00dfer Wandel stattgefunden.[43] Dieses Gesetz f\u00fchrt eine Reihe von Verbesserungen ein, die ECRI begr\u00fc\u00dft, insbesondere durch die Modernisierung ehemaliger Gesetze, die aus dem Jahr 1931 stammten, und die M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Person, die eine zeitlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung mit der Erlaubnis hat, einer bezahlten T\u00e4tigkeit nachzugehen, diese T\u00e4tigkeit in der gesamten Schweiz fortzusetzen, anstatt nur in einem bestimmten Kanton, wie dies bisher der Fall war. Zum ersten Mal f\u00fchrt dieses Gesetz im Schweizer Rechtssystem eine \u201eUnterst\u00fctzung der Integration von Ausl\u00e4ndern\u201c ein, die nachstehend besprochen wird.<\/p>\n<p>144. Das neue Gesetz erh\u00e4lt das bin\u00e4re System, das seit 2002 besteht. In Fragen der Zulassung von Ausl\u00e4ndern, Aufenthaltsgenehmigung und Familienzusammenf\u00fchrung unterscheidet dieses System einerseits zwischen Angeh\u00f6rigen aus Mitgliedstaaten der EU (Europ\u00e4ische Union) und der EFTA (Europ\u00e4ische Freihandelszone) und andererseits allen anderen Ausl\u00e4ndern. Bei Ersteren wird der Grundsatz der Freiz\u00fcgigkeit von Menschen angewendet, wohingegen die anderen, Ausnahmen sind m\u00f6glich, nur dann eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn sie der F\u00fchrungselite angeh\u00f6ren oder Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeiter sind.<\/p>\n<p>145. Ausl\u00e4nder, die nicht aus EU-\/EFTA-Staaten stammen, k\u00f6nnen eine kurzzeitige Aufenthaltsgenehmigung (k\u00fcrzer als ein Jahr), eine vor\u00fcbergehende Aufenthaltsgenehmigung (l\u00e4nger als ein Jahr) oder eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung (unbegrenzt) erhalten. Trotz der wiederholten Empfehlung von ECRI, die Genehmigung f\u00fcr den Aufenthalt in der Schweiz nicht mit der Frage der Abh\u00e4ngigkeit von Sozialleistungen zu verkn\u00fcpfen, k\u00f6nnen alle diese Genehmigungen zur\u00fcckgezogen werden, wenn der Halter oder ein Angeh\u00f6riger des Halters dauerhaft und in gro\u00dfem Umfang von Sozialleistungen abh\u00e4ngig wird (au\u00dfer wenn der Ausl\u00e4nder sich bereits seit mehr als 15 Jahren rechtm\u00e4\u00dfig in der Schweiz aufh\u00e4lt). Das neue Gesetz soll Scheinehen mit Ausl\u00e4ndern verhindern, aber laut Menschenrechts-NRO ist es zu streng. Die Kritik bezieht sich vor allem auf die restriktive Anwendung durch \u00fcbereifrige Beamte, die zu Komplikationen und unn\u00f6tigen Verz\u00f6gerungen bei der Durchf\u00fchrung der Eheschlie\u00dfung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>146. Trotz seiner positiven Elemente stellt das neue Gesetz eine erhebliche Versch\u00e4rfung der auf Ausl\u00e4nder anzuwendenden Vorschriften dar. Dies trifft insbesondere auf die Dauer der Verwaltungshaft im Hinblick auf eine Abschiebung und die Ausweitung der Verwaltungshaft bei Nichteinhaltung einer Anordnung zu, das Land zu verlassen. In einigen Kantonen k\u00f6nnen Minderj\u00e4hrige augenscheinlich im Hinblick auf ihre Abschiebung in Haft genommen werden und in einigen F\u00e4llen sind die Bedingungen der Verwaltungshafteinrichtungen unangemessen. ECRI stellt fest, dass die Schweizer Beh\u00f6rden planen, eine Kommission f\u00fcr die Pr\u00e4vention von Folter einzurichten, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Untersuchungen in den Verwaltungshafteinrichtungen zust\u00e4ndig sein soll.<\/p>\n<p>147. In der Schweiz ist die Lage von Immigranten ohne Rechtsstatus besorgniserregend. Zu ihnen geh\u00f6ren Personen, die in der Schweiz leben, und deren Asylgesuche abgewiesen wurden. Es gibt grunds\u00e4tzlich ein Regularisierungsverfahren, das erm\u00f6glicht, eine Aufenthaltsgenehmigung bei au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden zu erlangen. Allerdings wird die Regularisierungspolitik, die in den einzelnen Kantonen unterschiedlich ist, allgemein von den NRO als zu stringent kritisiert. Immigranten ohne Rechtsstatus befinden sich in der Schweiz in einer besonders prek\u00e4ren, verletzlichen Position. Laut mehrerer Quellen ist der Zugang zu Sozialleistungen und zur medizinischen Versorgung sehr schwierig in bestimmten Kantonen, was nichtsdestotrotz ein Versto\u00df gegen Schweizer Recht ist, nach dem jeder Anspruch auf eine Krankenversicherung hat. Immigranten ohne Rechtsstatus befinden sich in der Schweiz in einer besonders prek\u00e4ren, verletzlichen Position. Laut mehrerer Quellen ist der Zugang zu Sozialleistungen und zur medizinischen Versorgung in der Praxis in bestimmten Kantonen sehr schwierig. Laut Schweizer Recht hat jede Person Anspruch auf eine Krankenversicherung, seit im Jahr 2002 das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit, als zust\u00e4ndiges Kontrollorgan, mit den Versicherungsgesellschaften alle Ablehnungen auf Kosten\u00fcbernahme abgewickelt hat, die ihm \u00fcbergeben wurden.<\/p>\n<p>148. Nach Meinung von ECRI ist der gesamte Bereich des Rechts und der Praxis besonders anf\u00e4llig f\u00fcr Ver\u00e4nderungen des allgemeinen Meinungsklimas, das Ausl\u00e4nder betrifft, die keine Staatsangeh\u00f6rigen von EU- oder EFTA-Staaten sind. Diese Atmosph\u00e4re erkl\u00e4rt teilweise die steigende Stringenz des Rechts und der Praxis in Bezug auf die Rechte von Ausl\u00e4ndern. Insbesondere k\u00f6nnen einige nachteilige Tendenzen festgestellt werden, durch die das bin\u00e4re System Menschen dazu anleitet, zwischen verschiedenen Kategorien von Ausl\u00e4ndern zu unterschieden, z. B. jenen, die in der Schweiz \u201ewillkommen\u201c sind, und jenen, die nicht willkommen sind, jenen Ausl\u00e4ndern, die sich \u201ewahrscheinlich in die Schweizer Gesellschaft integrieren\u201c, jenen mit europ\u00e4ischer Abstammung und allen anderen Ausl\u00e4ndern.[44] Dieser Trend f\u00fchrt zur Stigmatisierung von nichteurop\u00e4ischen Ausl\u00e4ndern und erh\u00f6ht das Risiko einer Diskriminierung und rassistischer Vorurteile gegen diese Menschen.<\/p>\n<p>149. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, das Ausl\u00e4ndergesetz als Ganzes und die damit verbundene Praxis zu \u00fcberarbeiten, um die Probleme im Hinblick auf die Grundrechte von Ausl\u00e4ndern zu identifizieren, nicht zuletzt das Recht auf Privat- und Familienleben, und alle Korrekturma\u00dfnahmen zu ergreifen, die vonn\u00f6ten sind, um Verst\u00f6\u00dfe gegen diese Rechte bei der Anwendung dieses Gesetzes zu vermeiden.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Integration von Ausl\u00e4ndern<\/strong><\/p>\n<p>150. Art. 53 des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes sieht vor, dass die Konf\u00f6deration, die Kantone und die Gemeinden die Zielsetzung der Integration von Ausl\u00e4ndern ber\u00fccksichtigen sollen und \u201eBedingungen schaffen, welche die Chancengleichheit und die Mitwirkung von Ausl\u00e4ndern am \u00f6ffentlichen Leben\u201c f\u00f6rdern. Insbesondere m\u00fcssen sie Sprachunterricht, Arbeitsplatzbeschaffung und pr\u00e4ventive Gesundheitsma\u00dfnahmen f\u00f6rdern und die Bem\u00fchungen f\u00fcr ein gegenseitiges Verst\u00e4ndnis zwischen Schweizern und Ausl\u00e4ndern unterst\u00fctzen und eine Koexistenz erm\u00f6glichen. ECRI freut sich zu sehen, dass das Gesetz von den Schweizer Beh\u00f6rden auf allen Ebenen fordert, die Integration und die Chancengleichheit zu f\u00f6rdern. Art. 10 der Verordnung zur Integration von Ausl\u00e4ndern, zum Zweck der Umsetzung dieses Gesetzes am 24. Oktober 2007 herausgegeben, besagt \u201e1. Die Konf\u00f6deration, die Kantone und die Gemeinden informieren Ausl\u00e4nder \u00fcber das Rechtssystem und die Konsequenzen, dieses nicht zu befolgen, \u00fcber die Standards und Grundregeln, die einzuhalten sind, um im Hinblick auf die Partizipation am sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben Chancengleichheit zu erfahren. 2. Sie informieren die Bev\u00f6lkerung \u00fcber die Migrationspolitik, die besondere Lage von Ausl\u00e4ndern und die Zielsetzungen der Integrationsma\u00dfnahmen.\u201c ECRI hofft, dass die Beh\u00f6rden die Mehrheitsbev\u00f6lkerung auch \u00fcber die Pflicht eines jeden, und nicht nur von Ausl\u00e4ndern unterrichten werden, die Grundregeln einzuhalten, um Chancengleichheit, eine unerl\u00e4ssliche Regel, zu erm\u00f6glichen, und alle rassistischen Handlungen oder Diskriminierungen von Nichtb\u00fcrgern zu verhindern und zu sanktionieren.<\/p>\n<p>151. In der Praxis wurden in den letzten Jahren viele Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die F\u00f6rderung der Integration von Ausl\u00e4ndern ergriffen, eine Tatsache, die ECRI begr\u00fc\u00dft. Die Existenz der kantonalen und kommunalen Integrationsdienste und der kantonalen Integrationsbeauftragten gibt Anlass zur Zufriedenheit. Das B\u00fcro f\u00fcr Integrationsf\u00f6rderung der Stadt Z\u00fcrich und das B\u00fcro f\u00fcr die Integration von Immigranten in Lausanne k\u00f6nnen als gute Praxisbeispiele angef\u00fchrt werden, da sie Nichtb\u00fcrgern eine Reihe n\u00fctzlicher Dienste anbieten und Integration als zweigleisigen Prozess zwischen Mehrheitsbev\u00f6lkerung und Nichtb\u00fcrgern verstehen. Sie betonen die Notwendigkeit von Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung der Chancengleichheit und der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung, die Ausl\u00e4nder erleben k\u00f6nnen, die sie als unerl\u00e4sslich f\u00fcr eine erfolgreiche Integration betrachten.<\/p>\n<p>152. Der Bericht \u00fcber Integrationsma\u00dfnahmen des Bundesamtes f\u00fcr Migration vom 30. Juni 2007 kam zu dem Schluss, dass es notwendig sei, die Integration in den Bereichen Sprachf\u00f6rderung, Ausbildung und Beruf zu verst\u00e4rken, was die Bereitstellung zus\u00e4tzlicher Mittel einschloss. Das Bundesamt f\u00fcr Migration gibt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Integrationsbeauftragten CHF 14.000.000 f\u00fcr diese Integrationsma\u00dfnahmen aus. Es sei au\u00dferdem erforderlich, die Ma\u00dfnahmen der Beh\u00f6rden auf allen Ebenen zu koordinieren und abzustimmen, um so ihre Effektivit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten. Auf der Grundlage dieses Berichts hat der Bundesrat am 2. August 2007 45 Integrationsma\u00dfnahmen verabschiedet, die von 14 Bundesbeh\u00f6rden mit Unterst\u00fctzung der Kantonsorgane umgesetzt werden. Laut einer Anfang 2009 ver\u00f6ffentlichten Beurteilung werden diese Ma\u00dfnahmen von den betreffenden Einrichtungen umgesetzt. Auf einige wird in anderen Teilen dieses Berichts eingegangen.[45] Diese Ma\u00dfnahmen werden in den regul\u00e4ren Strukturen umgesetzt und belaufen sich j\u00e4hrlich auf CHF 50.000.000.<\/p>\n<p>153. Eine der Ma\u00dfnahmen besteht in der Entwicklung eines Systems, mit angeschlossener Datenbank, zur \u00dcberwachung von Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus, Rechtsextremismus und Gewalt.[46] Diese Ma\u00dfnahme wird offensichtlich gerade umgesetzt. Allerdings wurde diese laut Beurteilungsbericht verz\u00f6gert und die Finanzierung steht noch nicht 100%ig. ECRI h\u00e4lt es nichtsdestotrotz f\u00fcr wesentlich, alle Integrationsma\u00dfnahmen zu verst\u00e4rken, welche die Pr\u00e4vention von Diskriminierung und Rassismus einschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>154. Am 20. Januar 2009 initiierte die \u201eTripartite Agglomerationskonferenz\u201c, die den Bundesrat, die Kantonsregierungen und B\u00fcrgermeister der St\u00e4dte und Gemeinden an einen Tisch bringt, eine nationale Integrationsdebatte und erkl\u00e4rte, \u201eZiel der Integration sei, den Schweizern und Ausl\u00e4ndern ein Leben in Frieden zu erm\u00f6glichen und die Werte der Verfassung in gegenseitigem Respekt und gegenseitiger Toleranz im Hinblick auf die Gew\u00e4hrleistung der Chancengleichheit zu teilen\u201c. Die Konf\u00f6deration, die Kantone und die Gemeinden sowie Vertreter aus Handel, der Gewerkschaften, der akademischen Welt, den NRO und Migrantenverb\u00e4nde nehmen an der Debatte teil, die erm\u00f6glichen soll, Erfordernisse zu bestimmen und die Ma\u00dfnahmen zu beurteilen, die bereits in diesen Bereichen ergriffen wurden.<\/p>\n<p>155. Art. 54 des neuen Gesetzes besagt, dass die Kantonsbeh\u00f6rden eine vor\u00fcbergehende Aufenthaltsgenehmigung oder eine kurzzeitige Aufenthaltsgenehmigung ausstellen k\u00f6nnen, unter der Auflage, im Rahmen einer \u201eIntegrationsvereinbarung\u201c, die von dem Migranten und den Beh\u00f6rden unterzeichnet wird, einen Sprachkurs oder einen Integrationskurs zu besuchen. Nur von Ausl\u00e4ndern, die aus Staaten stammen, die nicht zur EU\/EFTA geh\u00f6ren, kann eine Unterzeichnung dieser Vereinbarungen verlangt werden. Neuank\u00f6mmlinge sind Zielgruppe dieser Ma\u00dfnahmen, vor allem jene, die im Kontext einer Familienzusammenf\u00fchrung einreisen. Migranten, die bereits seit langer Zeit in der Schweiz leben, aber Gefahr laufen, ihre Aufenthaltsgenehmigung aufgrund ihres Verhaltens oder aufgrund besonderer Umst\u00e4nde zu verlieren, sind eine andere Zielgruppe. Schlie\u00dflich finden die Vereinbarungen auch Anwendung auf Ausl\u00e4nder, die in die Schweiz einreisen wollen, um die Sprache und die Kultur ihres Herkunftslandes zu unterrichten oder eine Rolle bei der religi\u00f6sen Leitung \u00fcbernehmen wollen. Das Vers\u00e4umnis, die in einer Entscheidung durch die f\u00fcr Migrationsfragen zust\u00e4ndige kantonale Beh\u00f6rde aufgef\u00fchrte Bedingung einzuhalten, die von der Person den Besuch eines \u201eSprachkurses\u201c oder eines \u201eIntegrationskurses\u201c verlangt, kann dazu f\u00fchren, dass die Beh\u00f6rde eine Verl\u00e4ngerung einer vor\u00fcbergehenden Aufenthaltsgenehmigung verweigert.<\/p>\n<p>156. Viele Spezialisten, die im Bereich Integration von Nichtb\u00fcrgern arbeiten, sei es f\u00fcr NRO oder staatliche Dienste, haben ECRI ihre Bedenken im Hinblick auf Sanktionen mitgeteilt, wie z. B. die Weigerung, eine Aufenthaltsgenehmigung wegen vers\u00e4umter Integration zu verl\u00e4ngern. Die vorgebrachten Hauptargumente sind, dass diese Vorkehrungen ineffektiv sind oder sogar kontraproduktiv und dass die Integration ein komplexes Ph\u00e4nomen sei, dass nicht allein vom Willen des Ausl\u00e4nders abh\u00e4nge. Die Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Ausl\u00e4nder (CFE), heute die Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Migrationsfragen, hat ihre Skepsis \u00fcber einen detaillierten Bericht zu den Integrationsvereinbarungen ge\u00e4u\u00dfert. Sie erkl\u00e4rte, sie sei \u201eskeptisch im Hinblick auf die Umsetzung dieses Instruments und seine Effektivit\u00e4t. Sie f\u00fcrchtet, dass die Vereinbarungen eine diskriminierende, willk\u00fcrliche Wirkung haben k\u00f6nnten. Sie d\u00fcrfen keine H\u00fcrden f\u00fcr die Familienzusammenf\u00fchrung sein.&#8220;[47]<\/p>\n<p>157. ECRI hat zufrieden festgestellt, dass die Schweizer Beh\u00f6rden gegenw\u00e4rtig nicht erw\u00e4gen, diese Integrationsvereinbarungen als systematische, allgemein anwendbare L\u00f6sung einzuf\u00fchren. Integrationsvereinbarungen werden vielmehr als separate Ma\u00dfnahmen betrachtet, die auf individueller Basis aufgesetzt und umgesetzt werden. Gegenw\u00e4rtig testen mehrere Kantone dieses Instrument in Pilotprojekten, die dann ausgewertet werden. Au\u00dferdem fordert das Bundesamt f\u00fcr Migration in seinen Empfehlungen zu diesen Vereinbarungen, diese fallabh\u00e4ngig zu behandeln und dabei die Umst\u00e4nde und F\u00e4higkeiten eines Migranten sowie seine\/ihre Vorkenntnisse zu ber\u00fccksichtigen. Die Ziele m\u00fcssen realistisch und erreichbar sein. Um die Erfolgssaussichten zu verbessern, wird empfohlen, so weit wie m\u00f6glich die Migranten selbst in diesen Prozess einzubeziehen. Allerdings hat ECRI bemerkt, dass dies nur Empfehlungen sind und die Entscheidung bei den Kantonsbeh\u00f6rden liegt, ob diese Vereinbarungen angewendet werden oder nicht; sie haben auch die Ermessensfreiheit bei der Anwendung von Sanktionen. Sicherungen m\u00fcssen etabliert werden, um Diskriminierung oder willk\u00fcrliche Behandlungen im Hinblick auf die Auferlegung von Sanktionen zu vermeiden, die schwerwiegende Folgen f\u00fcr die Betroffenen haben k\u00f6nnen, vor allem auf ihr Privat- und Familienleben.<\/p>\n<p>158. ECRI wiederholt, dass die Integration ein zweigleisiger Prozess ist, der sowohl die Mehrheitsbev\u00f6lkerung als auch die Minderheitengemeinschaften betrifft. Sie weist darauf hin, dass die Auflagen in diesem Bereich auch auf die Gesellschaft als Ganzes ausgeweitet werden m\u00fcssen und nicht ausschlie\u00dflich die Immigranten betreffen d\u00fcrfen, um Letztere nicht zu stigmatisieren und um den Eindruck zu vermeiden, eine erfolgreiche Integration hinge allein von ihren Bem\u00fchungen ab. Es ist des Weiteren wichtig, dass die Beh\u00f6rden weiterhin einen Schwerpunkt auf die Bek\u00e4mpfung von Rassismus legen. Das Problem von Stigmatisierung, Verallgemeinerungen, Stereotypen und Vorurteilen seitens der Mehrheitsbev\u00f6lkerung im Hinblick auf Immigranten muss ebenfalls gel\u00f6st werden, wenn der Integrationsprozess erfolgreich verlaufen soll.[48] ECRI denkt u.a., die Beh\u00f6rden sollten, um die Pflichten der Mehrheitsbev\u00f6lkerung st\u00e4rker hervorzuheben, sicherstellen, die Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Diskriminierung immer ausdr\u00fccklich der \u00d6ffentlichkeit als Teil der Integrationspolitik zu pr\u00e4sentieren.[49]<\/p>\n<p>159. ECRI betrachtet Sprache als Schl\u00fcssel f\u00fcr die Integration. Es ist daher unerl\u00e4sslich, den Immigranten Sprachkurse zu vertretbaren Kosten anzubieten und zu Bedingungen, die ihnen die Teilnahme erlauben, z. B. im Hinblick auf den Zeitpunkt der Kurse und die Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen. ECRI hat erfreut festgestellt, dass die Kurse in der lokalen Sprache ein Angebot in vielen Kantonen und Gemeinden sind, obwohl sie noch in keiner Weise den realen Bedarf abdecken, wie im oben erw\u00e4hnten Bericht des Bundesamtes f\u00fcr Migration aufgef\u00fchrt. In diesem Zusammenhang betont ECRI die besondere Aufmerksamkeit, die der Frage schweizerdeutscher Dialekte gewidmet werden sollte, die in einigen Regionen gesprochen werden, da diese Dialekte sich in den einzelnen Regionen unterscheiden und sich sehr vom Standarddeutsch unterscheiden. Diese Dialekte stellen eine zus\u00e4tzliche Schwierigkeit f\u00fcr Erwachsene dar, die nicht Deutsch sprechen und Standarddeutsch lernen. Personen, die aus deutschsprachigen Teilen der Schweiz stammen, benutzen Standarddeutsch ausschlie\u00dflich schriftlich und m\u00fcndlich den vor Ort gesprochenen Dialekt. In diesem Zusammenhang k\u00f6nnten die Beh\u00f6rden das Bewusstsein der Bev\u00f6lkerung und von Beamten f\u00fcr die Bem\u00fchungen sch\u00e4rfen, die unternommen werden sollten, wenn Deutsch mit Nichtb\u00fcrgern gesprochen wird, die nach Erlernen guter Sprachkenntnisse ggf. nicht den lokalen Dialekt beherrschen oder zumindest nicht so gut. Der Deutschunterricht f\u00fcr Ausl\u00e4nder k\u00f6nnte unter Ber\u00fccksichtigung dieses Hinweises entwickelt werden.<\/p>\n<p>160. Schlie\u00dflich lenkt ECRI die Aufmerksamkeit auf die Tatsache, dass eine vollst\u00e4ndige Integration die M\u00f6glichkeit einschlie\u00dft, am politischen Leben des Landes mitzuwirken, insbesondere bei relevanten Themen eines Landes wie der Schweiz, wo die Demokratie eine wesentliche Rolle spielt. Da die Bev\u00f6lkerung der Schweiz zu 21% aus Ausl\u00e4ndern besteht, kann daraus abgeleitet werden, dass ein F\u00fcnftel der Bev\u00f6lkerung nicht in der Lage ist, am politischen Leben teilzunehmen, weder als gew\u00e4hlte Vertreter noch als W\u00e4hler Eine wachsende Zahl an Kantonen und Gemeinden haben f\u00fcr Menschen, die seit langer Zeit dort leben, die M\u00f6glichkeit geschaffen, an Kommunalwahlen teilzunehmen, eine Ma\u00dfnahme, die ECRI begr\u00fc\u00dft. Trotzdem ist sie der Meinung, dass Personen mit Migrantenhintergrund, die schon seit einiger Zeit in der Schweiz leben, diesbez\u00fcglich ein Mitspracherecht haben sollten, entweder indem man ihnen die Einb\u00fcrgerung erleichtert[50] oder ihnen das Kommunalwahlrecht verleiht.[51]<\/p>\n<p>161. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen zur F\u00f6rderung einer Integrationspolitik weiterzuverfolgen, die auf dem Konzept der Integration als reziprokalem Prozess beruht und sowohl die Mehrheitsbev\u00f6lkerung als auch die Minderheitengruppen einschlie\u00dft. Zu diesem Zweck empfiehlt sie, weitere Schritte f\u00fcr einen aufrichtigen gegenseitigen Respekt f\u00fcr die Vielfalt und das Wissen \u00fcber verschiedene Kulturen und Traditionen zu f\u00f6rdern und stereotype Behandlungen und Vorurteile \u00fcber Kulturen und Werte zu beenden. Zum selben Zweck empfiehlt sie dar\u00fcber hinaus, ihre Aktionen zur Bek\u00e4mpfung rassistischer Diskriminierung im Kontext der Integrationspolitik zu behandeln und systematisch diese Initiativen der \u00d6ffentlichkeit zu vermitteln.<\/p>\n<p>162. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, die ergriffenen Integrationsma\u00dfnahmen zu bewerten, um zu bestimmen, welche zus\u00e4tzlichen Ma\u00dfnahmen verabschiedet werden sollten, um die Integration zu f\u00f6rdern und Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden entgegenzuwirken. W\u00e4hrend dieser Bewertung sollte den Integrationsvereinbarungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, um zu pr\u00fcfen, ob die anwendbaren Sanktionen keinen kontraproduktiven Effekt auf die Integration der betroffenen Personen oder auf den Ton der \u00f6ffentlichen Meinung und Debatte bez\u00fcglich der Zielgruppen haben. Sollte die Bewertung zu dem Ergebnis kommen, dass die Integrationsvertr\u00e4ge ineffektiv und kontraproduktiv sind, m\u00fcssen umgehend alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, um diese Situation zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>163. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, eine besondere Betonung auf Mittel zur F\u00f6rderung des Unterrichts der lokalen Sprache f\u00fcr Nichtb\u00fcrger zu legen, die diese bereits ausreichend beherrschen, indem sie die erforderlichen zus\u00e4tzlichen Anreize schaffen und die Angebote, diese Sprache zu lernen, ausweiten, was notwendigerweise finanzielle und andere Bem\u00fchungen seitens der Beh\u00f6rden erfordert. Die Beh\u00f6rden sollten au\u00dferdem Schritte unternehmen, um in der Gemeinschaft als Ganzes und insbesondere bei Beamten und staatlichen Mitarbeitern den Gedanken zu festigen, dass sie selbst sich bem\u00fchen m\u00fcssen, Nichtb\u00fcrgern zu helfen, die die Sprache erlernen wollen, insbesondere in Regionen, in denen Dialekte gesprochen werden.<\/p>\n<p><strong>Asylsuchende und Fl\u00fcchtlinge<\/strong><\/p>\n<p>164. In ihrem dritten Bericht hat ECRI eine Reihe von Empfehlungen bez\u00fcglich Asylsuchenden und Fl\u00fcchtlingen ausgesprochen, insbesondere dahingehend, dass der allgemein negativen Atmosph\u00e4re in der \u00d6ffentlichkeit in Bezug auf sie entgegengewirkt werden sollte, die Rechte von Asylsuchenden nicht unterminiert werden sollten und dass so wenig wie m\u00f6glich auf die Haft von Asylsuchenden und anderen Personen, deren Abschiebung ansteht, zur\u00fcckgegriffen werden sollte.<\/p>\n<p>165. ECRI stellt mit gro\u00dfem Bedauern fest, dass die meisten ihrer Empfehlungen bez\u00fcglich Asylsuchenden nicht befolgt wurden und dass ihre Situation sich im Hinblick auf die \u00f6ffentliche Meinung \u00fcber sie verschlechtert hat und die Gesetzgebung versch\u00e4rft wurde. Diese zwei Ph\u00e4nomene sind dar\u00fcber hinaus miteinander verbunden. Das Asylgesetz wurde 2005 ge\u00e4ndert und die neuen Bestimmungen traten 2008 in Kraft. Das erkl\u00e4rte Ziel dieser Revision war ein eingeschr\u00e4nkter Zugang zum Asyl, indem die Schweiz weniger attraktiv f\u00fcr Nichtb\u00fcrger gemacht wurde, die ohne Grund Asyl suchen, um die Wirkung zu verbessern und einen behaupteten Missbrauch zu verhindern und Einsparungen zu machen, indem man das Verfahren \u00e4nderte und gleichzeitig das Recht auf Asylantrag in der Schweiz aufrecht erhielt. ECRI hat von den Beh\u00f6rden erfahren, dass sie weitere Einschr\u00e4nkungen den Zugangs auf Asylantr\u00e4ge in der Zukunft planen.<\/p>\n<p>166. Die NRO, die in diesem Bereich t\u00e4tig sind, vertreten allgemein die Ansicht, dass Asylsuchende nach wie vor in einer sehr schwierigen Lage sind. In diesem Bereich unterscheiden sich die Probleme erheblich zwischen den einzelnen Kantonen und in diesem Bericht ist es m\u00f6glich, die Aufmerksamkeit der Beh\u00f6rden auf einige der Probleme zu lenken, die ECRI mitgeteilt wurden. Laut einiger Quellen verbringen Asylsuchende nur einige wenige Tage in einem Auffangzentrum und m\u00fcssen dann in ein anderes wechseln. Ihre M\u00f6glichkeiten, diese Auffangzentren zu verlassen, die keine Haftanstalten sind, sind zeitlich und r\u00e4umlich sehr begrenzt, in dem Ma\u00dfe, dass einige NRO den Ausdruck \u201ede facto-Haftanstalten\u201c benutzen, um das Problem zu unterstreichen. Der Zugang zu einer Rechtsberatung ist nach wie vor schwierig und die Fristen f\u00fcr die Antragstellung oder die Einreichung eines Einspruchs werden als zu kurz erachtet, vor allem angesichts der strikten Auflage der Beh\u00f6rden in Bezug auf die Nachweisdokumente, die vorzulegen sind, insbesondere in der Entscheidungsphase, ob ein Antrag f\u00fcr eine Sachpr\u00fcfung eingereicht wird.[52]<\/p>\n<p>167. ECRI stellt fest, dass laut einer Entscheidung des Bundesgerichts vom 18. M\u00e4rz 2005 Asylsuchenden, f\u00fcr die eine Entscheidung vorliegt, ihren Antrag keiner Sachpr\u00fcfung zu unterziehen, nicht die Soforthilfe entzogen werden kann. Allerdings haben die NRO und das UN-B\u00fcro des Hohen Kommissars f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (UNHCR) praktische Schwierigkeiten bei der Gew\u00e4hrung dieser Hilfe in einigen Kantonen festgestellt-<\/p>\n<p>168. Das Image von Asylsuchenden hat sich in der politischen Debatte, den Medien und in der \u00f6ffentlichen Meinung verschlechtert, in dem Ma\u00dfe, dass nicht selten Mitglieder der Mehrheitsbev\u00f6lkerung die Meinung vertreten, Asylsuchende seien mit Betrug und Drogenhandel gleichzusetzen. Als Beispiel f\u00fcr den sich verst\u00e4rkenden radikalen Trend in der \u00f6ffentlichen Meinung in Bezug auf Asylsuchende kann man einen Antrag anf\u00fchren, der vom Gemeinderat in Vallorbe Ende 2007 verabschiedet wurde, dessen Ziel es war, Asylsuchenden, die im Auffangzentrum der Stadt lebten, den Zutritt zum Bahnhof zu verweigern. Dieser Antrag wurde als ungesetzlich erachtet, insbesondere mit der Begr\u00fcndung, er sei diskriminierend, da er alle Asylsuchenden betreffe. Es kam also nichts dabei heraus, aber er spiegelt das \u00f6ffentliche Klima, speziell in den Gemeinden, in denen sich die Auffangzentren f\u00fcr Asylsuchende befinden. ECRI hat mit Interesse bemerkt, dass im Jahr 2008 eine Initiative mit Unterst\u00fctzung der Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung gestartet wurde, welche darauf abzielt, das Bewusstsein der Bev\u00f6lkerung vor Ort f\u00fcr die Lage der Asylsuchenden zu erweitern, um rassistischen Vorurteilen entgegenzuwirken. Initiativen dieser Art sind erforderlich und sollten auf die gesamte Schweiz ausgeweitet werden.<\/p>\n<p>169. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, die Umsetzung des neuen Asylrechts genau zu beobachten und in R\u00fccksprache mit den zust\u00e4ndigen nichtstaatlichen Stellen, u.a. dem UNHCR und den NRO, welche die Interessen von Asylsuchenden vertreten, alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, welche sicherstellen, dass die Rechte von Asylsuchenden und Fl\u00fcchtlingen in der Praxis vollst\u00e4ndig gew\u00e4hrleistet sind.<\/p>\n<p>170. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, eine nationale Aufkl\u00e4rungskampagne im ganzen Land zu starten, um rassistische Vorurteile und Stereotypen im Hinblick auf Asylsuchende und Fl\u00fcchtlinge zu bek\u00e4mpfen. ECRI empfiehlt au\u00dferdem, das Training und die Aufkl\u00e4rung in Bezug auf die Achtung kultureller Vielfalt f\u00fcr das Personal, das mit Asylsuchenden zu tun hat, zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p><strong>VI. Antisemitismus<\/strong><\/p>\n<p>171. ECRI stellt fest, dass weiterhin in der Schweiz intolerante \u00c4u\u00dferungen und Handlungen in Bezug auf Personen geschehen, die der j\u00fcdischen Gemeinschaft angeh\u00f6ren.[53] Die antisemitischen \u00c4u\u00dferungen, die in den letzten Jahren get\u00e4tigt wurden, schlie\u00dfen revisionistische Gedanken, anonyme Handzettel, Briefe an Zeitungsredaktionen und vor allem Online-Reaktionen auf im Internet ver\u00f6ffentlichte Artikel ein. Sie werden h\u00e4ufig in Verbindung mit Debatten \u00fcber den Nahen Osten get\u00e4tigt. F\u00e4lle von Vandalismus gegen Synagogen und Gr\u00e4ber oder Privateigentum, das Juden geh\u00f6rt, sind ebenfalls zu beklagen. In einigen F\u00e4llen haben auf der Stra\u00dfe verbale und manchmal sogar k\u00f6rperliche Angriffe auf j\u00fcdische Personen stattgefunden.<\/p>\n<p>172. Die Schweizer Beh\u00f6rden sind sich des Problems des Antisemitismus bewusst und haben u.a. Ma\u00dfnahmen ergriffen, um das Bewusstsein f\u00fcr die Erinnerungspflicht an den Holocaust in den Schulen und in der allgemeinen \u00f6ffentlichen Meinung zu erh\u00f6hen. Die antirassistischen Ma\u00dfnahmen, die an anderer Stelle in diesem Bericht erw\u00e4hnt werden, schlie\u00dfen in der Regel auch die Bek\u00e4mpfung von Antisemitismus ein.<\/p>\n<p>173. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen im Kampf gegen den Antisemitismus fortzuf\u00fchren und zu verst\u00e4rken. Es ruft die Schweizer Beh\u00f6rden auf, die Ursachen f\u00fcr Antisemitismus zu ergr\u00fcnden und zu benennen, um ihre Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung und Bek\u00e4mpfung dieses Ph\u00e4nomens zu verbessern. In diesem Zusammenhang lenkt ECRI die Aufmerksamkeit der Beh\u00f6rden auf ihre Allgemeine Politikempfehlung Nr. 9 \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Antisemitismus.<\/p>\n<p><strong>VII. Verhalten der Polizei<\/strong><\/p>\n<p>174. In ihrem dritten Bericht hat ECRI den Schweizer Beh\u00f6rden empfohlen, eine Reihe von Ma\u00dfnahmen in Bezug auf die Frage von Rassismus und rassistischer Diskriminierung bei der Polizeiarbeit zu ergreifen, u.a. die Einf\u00fchrung eines Systems f\u00fcr unabh\u00e4ngige Untersuchungen von mutma\u00dflichem Fehlverhalten seitens der Polizei, sei es auf kantonaler oder f\u00f6deraler Ebene, die Erweiterung der Aus- und Fortbildung von Polizisten auf Rassismusthemen, die Einstellung von Angeh\u00f6rigen von Minderheiten bei der Polizei und die Schaffung eines Dialogs zwischen der Polizei und Minderheitengruppen.<\/p>\n<p>175. Angelegenheiten, die sich auf die Polizei beziehen, sind vorwiegend Sache der Kantone, mit der Folge, dass es neben der Bundespolizei und den Polizisten in den Gemeinden in der Schweiz ebenso viele Polizeikr\u00e4fte gibt wie Kantone (26). Die polizeilichen Befugnisse und die Ausbildung unterscheiden sich in den einzelnen Kantonen. Dasselbe gilt f\u00fcr die Organe, die f\u00fcr die Untersuchung polizeilichen Fehlverhaltens zust\u00e4ndig sind. Allerdings wird f\u00fcr den Fall eines Fehlverhaltens, das eine Straftat darstellt, in der ganzen Schweiz das Strafrechtsverfahren angewendet, und in den meisten Kantonen gibt es Disziplinarverfahren. ECRI stellt mit Interesse fest, dass bestimmte Kantone und bestimmte St\u00e4dte einen Ombudsmann haben, der sich mit Beschwerden gegen die Polizei besch\u00e4ftigt, oder Aufsichtsr\u00e4te f\u00fcr die Polizeiarbeit, die Empfehlungen an die Polizei aussprechen k\u00f6nnen. Allerdings gibt es kein Organ auf Bundesebene, bei dem Einzelbeschwerden eingereicht werden k\u00f6nnen und das Empfehlungen aussprechen kann.<\/p>\n<p>176. ECRI hat direkt ihre Zufriedenheit \u00fcber die Tatsache ge\u00e4u\u00dfert, dass eine Reihe von Ma\u00dfnahmen, die sie im Hinblick auf Polizeiaktivit\u00e4ten empfohlen hat, umgesetzt wurden, was ein ermutigendes Zeichen ist. Bevor jedoch diese positiven Entwicklungen beschrieben werden, m\u00f6chte ECRI ihrer Besorgnis \u00fcber Beschuldigungen aus vielerlei ernst zu nehmenden Quellen Ausdruck verleihen, dass es immer noch F\u00e4lle von polizeilichem Fehlverhalten in Bezug auf Nichtb\u00fcrger, Dunkelh\u00e4utige und andere Minderheitengruppen gibt.[54] Die einhellige Meinung ist, dass es vor allem junge dunkelh\u00e4utige M\u00e4nner mit fremdl\u00e4ndischen Erscheinungsbild sind, die dem Risiko einer Misshandlung jeglicher Form ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>177. Die Anschuldigungen von polizeilichem Fehlverhalten betreffen den Einsatz \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Gewalt, besonders bei der polizeilichen Arbeit in Zentren f\u00fcr Asylsuchende oder bei der Abschiebung von Nichtb\u00fcrgern, verbale Ausschreitungen rassistischer oder diskriminierender Natur und ein taktloses, aggressives Verhalten. Es scheint auch manchmal der Fall zu sein, dass, wenn eine Person eine Klage gegen die Polizei einreichen m\u00f6chte, umgehend eine Gegenklage erfolgt, mit dem alleinigen Ziel, sie abzuschrecken, die Angelegenheit weiter zu verfolgen. Die NRO weisen darauf hin, dass, wenn F\u00e4lle an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden verwiesen werden, sei es Disziplinaraussch\u00fcssen oder der Staatsanwaltschaft, die Ergebnisse der Untersuchungen tendenziell entmutigend sind. Gleichzeitig verzichten Opfer \u2013 und selbst Zeugen &#8211; in einigen F\u00e4llen, aufgrund eines fehlenden Vertrauens in die Polizei und in die Kontrollorgane, in anderen F\u00e4llen wegen schlechter Erfahrungen, darauf, Fehlverhalten der Polizei oder Straftaten durch Zivilisten anzuzeigen, um nicht mit der Polizei in Kontakt zu kommen. Au\u00dferdem delegiert die Polizei eine Reihe von Aufgaben an private Sicherheitsdienste, insbesondere im \u00f6ffentlichen Nahverkehr, und auch aus diesem Bereich liegen ECRI Anschuldigungen von rassistischem oder diskriminierendem Fehlverhalten vor.<\/p>\n<p>178. Ein Problem, das h\u00e4ufig von Menschenrechts-NRO angesprochen wird, ist das rassistische Profiling. Dieses besteht aus Kontroll-, Beobachtungs- oder Untersuchungsma\u00dfnahmen durch die Polizei, die keine objektive oder angemessene Begr\u00fcndung haben, sondern allein wegen ethnischer Abstammung, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Nationalit\u00e4t durchgef\u00fchrt werden. Die Schweizer Polizeikr\u00e4fte haben bereits anerkannt, dass sie bei Eins\u00e4tzen zur Bek\u00e4mpfung des Drogenhandels Identit\u00e4ts\u00fcberpr\u00fcfungen durchf\u00fchrt, insbesondere bei Dunkelh\u00e4utigen, die sich in bekannten Drogenhandelsgebieten aufhalten, in denen nachgewiesen wurde, dass der Drogenhandel von Personen einer bestimmten Herkunft kontrolliert wird. Die am h\u00e4ufigsten angef\u00fchrte Erkl\u00e4rung ist, dass Drogennetzwerke vorwiegend von Dunkelh\u00e4utigen betrieben werden, insbesondere Asylsuchenden. Diese Information ist schwer nachzuweisen und beruhen nach Meinung der zivilgesellschaftlichen Organisationen vorwiegend auf Vorurteilen und Stereotypen, die in der Schweiz h\u00e4ufig sind, so auch bei der Polizei. Auch dies schwer zu belegen.<\/p>\n<p>179. Die Mehrheit der Polizisten erkennen keine rassistische Absicht bei diesem Vorgehen. Sie denken, es handele sich um ein wirksames Mittel bei der Verbrechensbek\u00e4mpfung. Im Gegensatz dazu empfinden Personen, die zu den Zielgruppen geh\u00f6ren, dieses Vorgehen als diskriminierend und entw\u00fcrdigend, nicht nur wegen der H\u00e4ufigkeit der Kontrollen auf der Stra\u00dfe, die nach Meinung einiger nahezu t\u00e4glich erfolgen, sondern auch, weil das Verhalten bestimmter Polizisten bei den Kontrollen zu w\u00fcnschen \u00fcbrig l\u00e4sst.<\/p>\n<p>180. In ihrer Allgemeinen Politikempfehlung Nr. 11 \u00fcber Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung bei der Polizeiarbeit weist ECRI darauf hin, dass der Einsatz eines Kriteriums., wie z. B. der Hautfarbe, bei der Entscheidung, eine Person auf der Stra\u00dfe zu kontrollieren, eine objektive und angemessene Begr\u00fcndung haben muss, um keine rassistische Diskriminierung darzustellen. Sie unterstreicht die Gefahr, ein rassistisches Profiling k\u00f6nnte zu einem Teufelskreis f\u00fchren, dahingehend, dass Kontrollen, die f\u00fcr jeden sichtbar auf der Stra\u00dfe erfolgen und allein auf Personen bestimmter ethnischer Gruppen abzielen und keine echte Begr\u00fcndung haben, unausweichlich den Stereotypen und rassistischen Vorurteilen der \u00d6ffentlichkeit, der Medien und politischen F\u00fchrer Vorschub leisten. Sie tendieren zu der Schlussfolgerung, dass die kontrollierten Personen T\u00e4ter sein m\u00fcssen und dass es daher Dunkelh\u00e4utige und Personen mit fremdl\u00e4ndischem Aussehen sind, die Straftaten begehen.<\/p>\n<p>181. Viele Studien \u00fcber rassistisches Profiling, die Erfahrungen aus einer Reihe europ\u00e4ischer Staaten auswerten[55], zeigen nicht nur, dass diese Praxis gegen das Diskriminierungsverbot verst\u00f6\u00dft, sondern auch, dass es im Kampf gegen das Verbrechen ineffektiv ist. Sie ist sogar kontraproduktiv, da sie bei den betroffenen Gruppen zu Misstrauen gegen\u00fcber der Polizei f\u00fchrt. ECRI hofft sehr, dass die Studien und Erfahrungen aus anderen L\u00e4ndern, die von den Polizeikr\u00e4ften selbst oder in deren Auftrag ver\u00f6ffentlicht wurden, die volle Aufmerksamkeit in der Schweiz erhalten und als Ratgeber f\u00fcr das Finden von L\u00f6sungen f\u00fcr das Problem der strukturellen Diskriminierung dient, zu der rassistisches Profiling z\u00e4hlt.<\/p>\n<p>182. ECRI hat mit Freude erfahren, dass die Schweizer Beh\u00f6rden eine Reihe von Ma\u00dfnahmen ergriffen haben, um polizeiliches Fehlverhalten zu verhindern, insbesondere das rassistischer Natur. Laut neuer Vorschriften, eine staatliche Qualifikationsbescheinigung als Polizist\/in zu beantragen, m\u00fcssen Kandidaten heute eine Pr\u00fcfung in Ethik und Menschenrechten ablegen. Au\u00dferdem kann man z. B. den Ombudsmann der Stadt Z\u00fcrich erw\u00e4hnen, der Einzelbeschwerden gegen Polizeiverhalten entgegennimmt, als Mediator agiert und Empfehlungen f\u00fcr die betreffenden Einheiten ausspricht. In den letzten Jahren hatte der Ombudsmann Gelegenheit, sich mit F\u00e4llen eines unangemessenen Verhaltens seitens der Polizei gegen\u00fcber erkennbaren Minderheiten zu befassen, mit relativ zufriedenstellendem Ausgang. Der Ombudsmann spielt auch eine aktive Rolle bei der polizeilichen Ausbildung im Hinblick auf interkulturelle F\u00e4higkeiten und die Notwendigkeit, Rassismus und rassistische Diskriminierung zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>183. In anderen Teilen der Schweiz wurden signifikante Schritte in Bezug auf die Ausbildung und Aufkl\u00e4rung unternommen. Eine wachsende Zahl kantonaler und kommunaler Polizeikr\u00e4fte unterzieht sich in der Aus- und Fortbildung einem Training f\u00fcr interkulturelle F\u00e4higkeiten, u.a. wie bei der Stadt Z\u00fcrich, einem Training in Menschenrechten, auch in Zusammenarbeit mit f\u00fcr diesen Bereich spezialisierten NRO. Einige Trainingsmodule wurden in Zusammenarbeit mit der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus erarbeitet. Die Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung unterst\u00fctzt Projekte dieser Art. Kantons\u00fcbergreifende Polizeiakademien wurden eingerichtet, und die Schweiz bewegt sich immer st\u00e4rker auf ein System der Regionalisierung der Polizeiausbildung zu, was eine Zusammenlegung guter Praktiken in Ausbildungsfragen erm\u00f6glichen sollte. ECRI betont dennoch, dass dieser Progress nur eine begrenzte Zahl von Kantonen einschlie\u00dft und es daher notwendig ist, diese Art der Ausbildung auf alle Kantone auszuweiten.<\/p>\n<p>184. Zus\u00e4tzlich zu den Fortschritten in der Ausbildung ist ECRI erfreut zu erfahren, dass einige Polizeikr\u00e4fte, auf kantonaler und kommunaler Ebene, Strategien gestartet haben, um das ethische Verhalten ihrer Mitarbeiter durch die Verabschiedung einer Charta oder eines Verhaltenskodex und die Einrichtung von Organen, die f\u00fcr die \u00dcberwachung der Einhaltung derselben zust\u00e4ndig sind, zu st\u00e4rken, wie im Falle der kommunalen Polizei in Lausanne. Einige Polizeikr\u00e4fte haben L\u00f6sungen f\u00fcr einen Dialog mit Minderheitengruppen entwickelt. Einige haben sich bem\u00fcht, Schweizer ausl\u00e4ndischer Abstammung einzustellen und haben festgestellt, dass sie von dieser Vorgehensweise sehr profitiert haben, u.a. im Hinblick auf Effektivit\u00e4t. Es scheint auch, dass an einigen Orten, wie z. B. der Stadt Basel, die Einstellungspolitik f\u00fcr Polizisten auf Nichtb\u00fcrger ausgeweitet wurde, was ebenfalls zur Vielfalt innerhalb der Polizei beitragen wird.<\/p>\n<p>185. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, sicherzustellen, dass alle Angeh\u00f6rigen der Polizeikr\u00e4fte, seien sie noch im aktiven Dienst oder erst in der Ausbildung, Trainingskurse und Aufkl\u00e4rungskurse absolvieren, in denen die Notwendigkeit behandelt wird, Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden bei der Polizeiarbeit zu bek\u00e4mpfen, einschlie\u00dflich \u201eRacial Profiling\u201c (rassistisch motivierte Behandlung). Sie empfiehlt, Strukturen zu etablieren, die den Austausch guter Praktiken in diesem Bereich zwischen den zahlreichen Polizeikr\u00e4ften auf eidgen\u00f6ssischer, kantonaler und kommunaler Ebene erm\u00f6glichen. Im Hinblick auf diese Fragen und alle anderen relevanten Fragen f\u00fcr die Polizei lenkt ECRI die Aufmerksamkeit auf ihre Allgemeine Politikempfehlung Nr. 11 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden in der Polizeiarbeit, die Ratschl\u00e4ge hinsichtlich der in diesem Bereich zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>186. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, ein Organ oder mehrere Organe einzurichten, das\/die unabh\u00e4ngig von der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist\/sind und f\u00fcr die Untersuchung aller vorgebrachten Anschuldigungen von rassistischer Diskriminierung und rassistischem Fehlverhalten seitens der Polizei zust\u00e4ndig w\u00e4re\/n. Es muss sichergestellt werden, das ein Organ dieser Art in allen Kantonen existiert. ECRI dr\u00e4ngt die Beh\u00f6rden auch sicherzustellen, dass, wo anwendbar, die T\u00e4ter dieser Handlungen in \u00f6ffentlicher und angemessener Weise bestraft werden.<\/p>\n<p>187. ECRI dr\u00e4ngt die Schweizer Beh\u00f6rden, Schritte gegen das rassistische Profiling in der Polizei, wie oben beschrieben, zu ergreifen, insbesondere durch die klare Definition und ein eindeutiges gesetzliches Verbot des rassistischen Profiling, durch den Start von Forschungsarbeiten \u00fcber rassistisches Profiling und durch die \u00dcberwachung der Polizeiarbeit, um die Anwendung von rassistischem Profiling nachzuweisen.[56]<\/p>\n<p><strong>VIII. \u00dcberwachung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung<\/strong><\/p>\n<p>188. ECRI begr\u00fc\u00dft die Bem\u00fchungen der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus und anderer Organisationen, Daten \u00fcber Rassismus und rassistische Diskriminierung in der Schweiz zu erfassen. Allerdings scheint es notwendig, die Einrichtung von Datenerfassungssystemen in diesem Bereich fortzuf\u00fchren. Diese Systeme sollten eine verbesserte Identifizierung von Trends und Ursachen im Hinblick auf rassistische Handlungen und das Aufsp\u00fcren von F\u00e4llen direkter oder indirekter rassistischer Diskriminierung erm\u00f6glichen, was das Finden geeigneter L\u00f6sungen f\u00fcr die identifizierten Probleme erlaubt. Eine Anzahl von Initiativen wird verfolgt, insbesondere unter Leitung der Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung, und diese Initiativen bewegen sich in diese Richtung, vor allem in Zusammenhang mit den oben aufgef\u00fchrten Integrationsma\u00dfnahmen.[57] Das Erfassen von Daten in Bezug auf Strafrechtsbestimmungen gegen Rassismus, wie oben erw\u00e4hnt, ist Teil dieser Bem\u00fchungen.[58]<\/p>\n<p>189. ECRI ruft die Schweizer Beh\u00f6rden dringend auf, ihre Bem\u00fchungen zur Errichtung eines umfassenden, einheitlichen Datenerfassungssystems zu verst\u00e4rken und so zu erm\u00f6glichen, die Situation im Hinblick auf zahlreiche Minderheitengruppen in der Schweiz zu beurteilen und das Ausma\u00df von Rassismus und direkter oder indirekter rassistischer Diskriminierung zu bestimmen. In diesem Zusammenhang empfiehlt sie ihnen, zum Zweck der Identifizierung diskriminierender Handlungen das Erfassen der Daten nach Kategorien, z. B. nach ethnischer oder nationaler Herkunft, Religion, Sprache oder Nationalit\u00e4t, und gleichzeitig sicherzustellen, dass in allen F\u00e4llen diese Erfassung gem\u00e4\u00df den Datenschutzgrunds\u00e4tzen, der informierten Einwilligung und der freiwilligen Selbstidentifizierung als Angeh\u00f6riger einer Minderheit erfolgt. Dieses System sollte in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten entwickelt werden, einschlie\u00dflich der Organisationen der Zivilgesellschaft. Es sollte au\u00dferdem die m\u00f6gliche Existenz von F\u00e4llen doppelter oder mehrfacher Diskriminierung ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>EMPFEHLUNGEN GEM\u00c4SS ZWISCHENPR\u00dcFUNG<\/strong><\/p>\n<p>Die drei konkreten Empfehlungen, f\u00fcr die ECRI eine vorrangige Umsetzung von den Schweizer Beh\u00f6rden fordert, sind wie folgt:<\/p>\n<p>\u00b7 ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen bei der Ausbildung von Polizeibeamten, Staatsanw\u00e4lten, Richtern und zuk\u00fcnftigen Juristen im Umfang und der Anwendung von \u00a7261bis Strafgesetzbuch auszuweiten, der rassistische Handlungen verbietet. Insbesondere sollten Trainingskurse angeboten werden, die verschiedenen Angeh\u00f6rigen des Justizsystems offen stehen, um Informationen und Fachwissen auszutauschen und um z\u00fcgig eine Verbesserung bei der Anwendung von \u00a7 261bis durch alle Betroffenen zu erreichen.<\/p>\n<p>\u00b7 ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, die ergriffenen Integrationsma\u00dfnahmen zu bewerten, um zu bestimmen, welche zus\u00e4tzlichen Ma\u00dfnahmen verabschiedet werden sollten, um die Integration zu f\u00f6rdern und Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden entgegenzuwirken. W\u00e4hrend dieser Bewertung sollte den Integrationsvereinbarungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, um zu pr\u00fcfen, ob die anwendbaren Sanktionen keinen kontraproduktiven Effekt auf die Integration der betroffenen Personen oder auf den Ton der \u00f6ffentlichen Meinung und Debatte bez\u00fcglich der Zielgruppen haben. Sollte die Bewertung zu dem Ergebnis kommen, dass die Integrationsvertr\u00e4ge ineffektiv und kontraproduktiv sind, m\u00fcssen umgehend alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, um diese Situation zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>\u00b7 ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, sicherzustellen, dass alle Angeh\u00f6rigen der Polizeikr\u00e4fte, seien sie noch im aktiven Dienst oder erst in der Ausbildung, Trainingskurse und Aufkl\u00e4rungskurse absolvieren, in denen die Notwendigkeit behandelt wird, Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden bei der Polizeiarbeit zu bek\u00e4mpfen, einschlie\u00dflich \u201eRacial Profiling\u201c (rassistisch motivierte Behandlung). Sie empfiehlt, Strukturen zu etablieren, die den Austausch guter Praktiken in diesem Bereich zwischen den zahlreichen Polizeikr\u00e4ften auf eidgen\u00f6ssischer, kantonaler und kommunaler Ebene erm\u00f6glichen. Im Hinblick auf diese Fragen und alle anderen relevanten Fragen f\u00fcr die Polizei lenkt ECRI die Aufmerksamkeit auf ihre Allgemeine Politikempfehlung Nr. 11 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden in der Polizeiarbeit, die Ratschl\u00e4ge hinsichtlich der in diesem Bereich zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Eine Zwischenpr\u00fcfung f\u00fcr diese drei Empfehlungen wird von ECRI sp\u00e4testens in zwei Jahren nach Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichts durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Literaturverzeichnis<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Literaturverzeichnis listet die wichtigsten ver\u00f6ffentlichten Quellen auf, die f\u00fcr die Untersuchung der Situation der Schweiz benutzt wurden. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit aller Informationsquellen, die ECRI w\u00e4hrend der Vorbereitung dieses Berichts zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<p><strong>European Commission against Racism and Intolerance (ECRI)<\/strong><\/p>\n<p>1. Third Report on Switzerland, 27 January 2004, CRI(2004)5<\/p>\n<p>2. Second report on Switzerland, 21 March 2000, CRI(2000)6<\/p>\n<p>3. Report on Switzerland, March 1998, CRI(97)27<\/p>\n<p>4. General Policy Recommendation No. 1: Combating racism, xenophobia, antisemitism and intolerance, October 1996, CRI(96)43<\/p>\n<p>5. General Policy Recommendation No. 2: Specialised bodies to combat racism, xenophobia, antisemitism and intolerance at national level, June 1997, CRI(97)36<\/p>\n<p>6. General Policy Recommendation No. 3: Combating racism and intolerance against Roma\/Gypsies, March 1998, CRI(98)29<\/p>\n<p>7. General Policy Recommendation No. 4: National surveys on the experience and perception of discrimination and racism from the point of view of potential victims, March 1998, CRI(98)30<\/p>\n<p>8. General Policy Recommendation No. 5: Combating intolerance and discrimination against Muslims, March 2000, CRI(2000)21<\/p>\n<p>9. General Policy Recommendation No. 6: Combating the dissemination of racist, xenophobic and antisemitic material via the Internet, December 2000, CRI(2001)1<\/p>\n<p>10. General Policy Recommendation No. 7: National legislation to combat racism and racial discrimination, December 2002, CRI(2003)8<\/p>\n<p>11. General Policy Recommendation No. 8: Combating racism while fighting terrorism, March 2004, CRI(2004)26<\/p>\n<p>12. General Policy Recommendation No. 9: The fight against antisemitism, June 2004, CRI(2004)37<\/p>\n<p>13. General Policy Recommendation No. 10: Combating racism and racial discrimination in and through school education, December 2006, CRI(2007)6<\/p>\n<p>14. General Policy Recommendation No. 11: Combating racism and racial discrimination in policing, June 2007, CRI(2007)39<\/p>\n<p>15. General Policy Recommendation No. 12: Combating racism and racial discrimination in the field of sport, December 2009, CRI(2008)48<\/p>\n<p><strong>Other sources<\/strong><\/p>\n<p>16. Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Second report submitted by Switzerland pursuant to Article 25, paragraph 1 of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, received 31 January 2007, ACFC\/SR\/II(2007)002<\/p>\n<p>17. Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Second Opinion on Switzerland, adopted on 29 February 2008, 2 September 2008, ACFC\/OP\/II(2008)002<\/p>\n<p>18. Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Commentaires du Gouvernement de la Suisse sur la Deuxi\u00e8me Avis sur la Suisse, re\u00e7us le 28 ao\u00fbt 2008, 2 septembre 2008, GVT\/COM\/II(2008)003<\/p>\n<p>19. Human Rights Council, Fourth session, Report by Mr. Doudou Di\u00e8ne, Special Rapporteur on contemporary forms de racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance, Mission to Switzerland, 30 January 2007, A\/HRC\/4\/19\/Add.2<\/p>\n<p>20. Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Reports submitted by States parties under Article 9 of the Convention, Fourth, fifth and sixth periodic reports of States parties due in 2005, Switzerland, 16 April 2007, CERD\/C\/CHE\/6<\/p>\n<p>21. Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Concluding observations of the Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Switzerland, 23 September 2008, CERD\/C\/CHE\/CO\/6<\/p>\n<p>22. Federal Office of Public Health (FOPH), What about the health of migrant population groups ? The most important results of the \u201cMonitoring on the migrant population\u2019s state of health in Switzerland\u201d, July 2007<\/p>\n<p>23. Federal Office of Public Health (FOPH), Migration and Public Health, Summary to the Federal Strategy Phase II (2008-2013), January 2008<\/p>\n<p>24. Office f\u00e9d\u00e9ral des migrations (ODM), Rapport sur les mesures d\u2019int\u00e9gration, Rapport \u00e0 l\u2019intention du Conseil f\u00e9d\u00e9ral sur la n\u00e9cessit\u00e9 d\u2019agir et sur les mesures relatives \u00e0 l\u2019int\u00e9gration des \u00e9trangers propos\u00e9es au 30 juin 2007 par les services f\u00e9d\u00e9raux comp\u00e9tents, 30 juin 2007<\/p>\n<p>25. Federal Office of Public Health (FOPH), Diversity and equality of opportunity, Fundamentals for effective action in the microcosm of the health care institution, 2007<\/p>\n<p>26. Swiss National Science Foundation, Social Integration and Social Exclusion, Portrait of the National Research Programme NRP 51, December 2004<\/p>\n<p>27. Swiss National Science Foundation, Right-wing Extremism, Causes and Countermeasures, Portrait of the National Research Programme PNR 40+, August 2004<\/p>\n<p>28. Service de lutte contre le racisme, Rechtsratgeber Rassistische Diskriminierung, Herausgegeben von der Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung FRB in Zusammenarbeit mit Humanrights.ch\/MERS und der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus EKR<\/p>\n<p>29. Beratungsnetz f\u00fcr Rassismus Opfer, Statistische Auswertung von Vorf\u00e4llen von Rassendiskriminierung aus der Beratungspraxis (Januar-Dezember 2007)<\/p>\n<p>30. Service de lutte contre le racisme, Agir contre le racisme \u2013 Exp\u00e9riences et recommandations pour la gestion de projets, Fonds de projets contre le racisme et en faveur des droits de l\u2019Homme 2001-2005, D\u00e9partement f\u00e9d\u00e9ral de l\u2019int\u00e9rieur<\/p>\n<p>31. Service de lutte contre le racisme, Combattre l\u2019extr\u00e9misme de droite : mesures efficaces et instruments de travail \u00e0 l\u2019intention des communes<\/p>\n<p>32. Service de lutte contre le racisme, Les jeunes et l\u2019extr\u00e9misme de droite : victimes, acteurs ou repentis, 2007<\/p>\n<p>33. Carmel Fr\u00f6hlicher-Stines and Kelechi Monika Mennel, Black people living in Switzerland, A study commissioned by the Federal Commission Against Racism (FCR), Berne, 2004<\/p>\n<p>34. Commission f\u00e9d\u00e9rale contre le racisme, La discrimination raciale au sens de l\u2019article 261bis CP, Br\u00e8ve analyse, Marcel A. Niggli et Gerhard Fiolka, d\u00e9cembre 2004<\/p>\n<p>35. Federal Commission against Racism (FCR), The majority and the Muslim minority in Switzerland, Opinion of the Federal Commission against Racism (FCR) on the current situation, Berne, September 2006<\/p>\n<p>36. Commission f\u00e9d\u00e9rale contre le racisme (CFR), Discrimination dans le cadre des naturalisations, Avis de la CFR sur la situation actuelle, Berne, septembre 2007<\/p>\n<p>37. Commission f\u00e9d\u00e9rale contre le racisme (CFR), L\u2019application de la norme p\u00e9nale contre la discrimination raciale, Une analyse des arr\u00eats relatifs \u00e0 l\u2019article 261bis CP (de 1995 \u00e0 2004), Fabienne Zannol avec la collaboration de Gabriella Tau et de Sabine Kreienb\u00fchl, Berne 2007<\/p>\n<p>38. Commission f\u00e9d\u00e9rale contre le racisme (CFR), Racisme et lutte contre le racisme, perspective politique, Archives, 2008<\/p>\n<p>39. Commission f\u00e9d\u00e9rale contre le racisme (CFR), Racisme et lutte contre le racisme, une perspective politique, Agenda des affaires en cours, Janvier 2009<\/p>\n<p>40. Federal Commission Against Racism (FCR), Position Paper of the Swiss Federal Commission against Racism (FCR) to the UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (CERD) in respect of Switzerland\u2019s Fourth, Fifth and Sixth Periodic Report to the CERD, 8-11 August 2008<\/p>\n<p>41. Bulletin de la Commission f\u00e9d\u00e9rale contre le racisme : Tangram num\u00e9ros 15, Sport, avril 2004 ; Tangram 16, Sant\u00e9, octobre 2004 ; Tangram 17, 10 ans de lutte contre le racisme, octobre 2005 ; Tangram 18, Espace public, octobre 2006 ; Tangram 19, Jeunesse, mai 2007 ; Tangram 20, Monitoring, d\u00e9cembre 2007 ; Tangram 21, Internet, mai 2008 ; Tangram 22, Soci\u00e9t\u00e9 multiculturelle, d\u00e9cembre 2008.<\/p>\n<p>42. Universit\u00e9 de Zurich, D\u00e9partement de recherche opinion publique et soci\u00e9t\u00e9, Universit\u00e9 de Zurich, Les \u00e9trangers et les minorit\u00e9s ethniques dans la campagne \u00e9lectorale, Une analyse de la couverture m\u00e9diatique des \u00e9lections f\u00e9d\u00e9rales de 2007<\/p>\n<p>43. Commission f\u00e9d\u00e9rale des \u00e9trangers (CFE), Conventions d\u2019int\u00e9gration \u2013 un concept ad\u00e9quat pour l\u2019int\u00e9gration des migrants, 11 septembre 2007<\/p>\n<p>44. Commission f\u00e9d\u00e9rale des \u00e9trangers (CFE), Terra cognita, revue No. 5, habitat, automne 2004 ; Terra cognita revue No. 6, Violence, printemps 2005 ; Terra cognita revue No. 9, Quelle int\u00e9gration, automne 2006 ; Terra cognita revue No. 10, printemps 2007 ; Terra cognita revue No. 11, Les m\u00e9dias, automne 2007.<\/p>\n<p>45. Commission f\u00e9d\u00e9rale des \u00e9trangers (CFE), Int\u00e9gration et habitat : Am\u00e9liorer la qualit\u00e9 de vie dans les quartiers d\u00e9favoris\u00e9s : Esquisses, th\u00e8ses, portraits \u2013 un dossier orient\u00e9 vers la pratique, ao\u00fbt 2005<\/p>\n<p>46. Commission f\u00e9d\u00e9rale des \u00e9trangers (CFE), L\u2019Int\u00e9gration et les m\u00e9dias, Recommandations de la Commission f\u00e9d\u00e9rale des \u00e9trangers (CFE), 2007<\/p>\n<p>47. Eidgen\u00f6ssischen Ausl\u00e4nderkommission EKA, Pr\u00e4vention von Jugend-Gewalt, Wege zu einer evidenzbasierten Pr\u00e4ventionspolitik, Manuel Eisner, Denis Ribeaud und St\u00e9phanie Bittel, mai 2006<\/p>\n<p>48. Bernhard Waldmann, Nationalit\u00e4tsbedingte Erh\u00f6hung der Autoversicherungspr\u00e4mien \u2013 Kurzbegutachtung eines Einzelfalls von grundlegender Tragweite, in: Jusletter 22 Januar 2007<\/p>\n<p>49. Daniel Th\u00fcrer und Michael Frei, Einb\u00fcrgerung im Spannungsfeld zwischen direkter Demokratie und Rechtsstaatlichkeit \u2013 Zu zwei \u00abhistorichen\u00bb Entscheiden des Schweizerischen Bundesgerichts,<\/p>\n<p>50. Amnesty International Section suisse, Police, justice et droits humains \u2013 Pratiques polici\u00e8res et droits humains en Suisse, Pr\u00e9occupations et recommandations d\u2019Amnesty International, Berne 2007<\/p>\n<p>51. Coordination intercommunautaire contre l\u2019antis\u00e9mitisme et la diffamation (CICAD), Rapport sur la situation de l\u2019antis\u00e9mitisme en Suisse romande, Ann\u00e9e 2006, CICAD 2007<\/p>\n<p>52. Coordination intercommunautaire contre l\u2019antis\u00e9mitisme et la diffamation (CICAD), Rapport sur la situation de l\u2019antis\u00e9mitisme en Suisse romande, Ann\u00e9e 2007, CICAD 2008<\/p>\n<p>53. Coordination intercommunautaire contre l\u2019antis\u00e9mitisme et la diffamation (CICAD), CICAD : R\u00e9trospective 2006-2007, CICAD 2007<\/p>\n<p>54. Carrefour de r\u00e9flexion et d\u2019action contre le racisme anti-Noir (CRAN), Racisme anti-Noir, Actes de la 1re Conf\u00e9rence europ\u00e9enne sur le racisme anti-noir, Gen\u00e8ve, 17-18 mars 2006, f\u00e9vrier 2008<\/p>\n<p>55. Rapport alternatif des ONG concernant le quatri\u00e8me, cinqui\u00e8me et sixi\u00e8me rapports p\u00e9riodiques relatifs \u00e0 l\u2019application en Suisse de la Convention internationale sur l\u2019\u00e9limination de toute forme de discrimination raciale (CERD), juin 2008<\/p>\n<p>56. ACOR SOS Racisme, Annexe au Rapport des ONG relatif aux quatri\u00e8me, cinqui\u00e8me et sixi\u00e8me rapports p\u00e9riodiques pr\u00e9sent\u00e9s par la Suisse au Comit\u00e9 de l\u2019ONU pour l\u2019\u00e9limination de la discrimination raciale, f\u00e9vrier 2008<\/p>\n<p>57. Karl Gr\u00fcnberg, ACCOR SOS Racisme, Suisse : La lutte contre le racisme conna\u00eetra-t-elle un nouvel essor ? dans Le Courrier, 19 ao\u00fbt 2008<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>* Die Empfehlungen in diesem Absatz unterliegen einer Zwischenpr\u00fcfung durch ECRI, die sp\u00e4testens zwei Jahre nach der Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichts erfolgt sein muss.<br \/>\n[1] Siehe den 9. Bericht des Bundesrats \u00fcber die Schweiz und die Konventionen des Europarats, 21. Mai 2008, 08.045, 2008-4093.<br \/>\n[2] Siehe unten: \u201eGesetze gegen Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden\u201c.<br \/>\n[3] Das milit\u00e4rische Strafgesetzbuch beinhaltet einen Art. 171c, dessen Inhalt mit dem von Art. 261bis des Strafgesetzbuches \u00fcbereinstimmt.<br \/>\n[4] Hinsichtlich der diskriminierenden Verweigerung eines \u00f6ffentlichen Dienstes siehe unten \u201eGesetzgebung, welche die rassistische Diskriminierung verbietet\u201c.<br \/>\n[5] Siehe auch die Allgemeine Politikempfehlung Nr. 7 von ECRI \u00fcber nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden, Absatz 3. \u201eDie Verfassung sollte vorsehen, dass die Aus\u00fcbung der Meinungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt werden kann, um Rassismus zu bek\u00e4mpfen. Diese Einschr\u00e4nkungen sollten mit der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention vereinbar sein.\u201c Siehe auch den Erl\u00e4uterungsbericht zu Absatz 3 und Absatz 18 der Allgemeinen Politikempfehlung Nr. 7, der die Handlungen auflistet, welche die nationale Gesetzgebung unter Strafe stellen sollte.<br \/>\n[6] Siehe unten: \u201eRassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte: Neonazigruppen und andere rechtsextremistische Bewegungen\u201c und \u201eRassistische Gewalt\u201c.<br \/>\n[7] Siehe auch die Allgemeine Politikempfehlung Nr. 7 von ECRI \u00fcber nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden.<br \/>\n[8] Siehe oben zur Notwendigkeit, das Strafrecht durch zus\u00e4tzliche Vorschriften zu erg\u00e4nzen.<br \/>\n[9] Siehe insbesondere unten: \u201eDiskriminierung in zahlreichen Bereichen\u201c.<br \/>\n[10] Art. 8 der Verfassung der Schweizer Eidgenossenschaft: \u201c1. Jeder ist vor dem Gesetz gleich. 2. Niemand darf aufgrund seiner Abstammung, seiner Hautfarbe, seines Geschlechts, seines Alters, seiner Sprache, sozialen Position, Lebensweise, Religion, philosophischen oder politischen Weltanschauung oder aufgrund von k\u00f6rperlichen, geistigen oder psychologischen Behinderungen diskriminiert werden. (\u2026)\u201d.<br \/>\n[11] Sehen Sie zu diesem Thema auch oben: \u201eArtikel 261bis des Strafgesetzbuches: strafrechtliche Vorschriften gegen Rassismus\u201c.<br \/>\n[12] Siehe oben: \u201eArtikel 261bis des Strafgesetzbuches: strafrechtliche Vorschriften gegen Rassismus\u201c.<br \/>\n[13] Siehe zum Beispiel das Handbuch f\u00fcr Opfer rassistischer Diskriminierung (Humanrights.ch, Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus und Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus \u2013 GRA), das man von der CFR-Internetseite aus aufrufen kann. www.ekr.admin.ch.<br \/>\n[14] Kolloquium vom 2. Dezember 2008: \u201eSchutz vor Diskriminierung: Von Europa lernen?\u201c; der Kolloquiumsbericht ist auf der Internetseite des Dienstes erh\u00e4ltlich: www.edi.admin.ch\/frb\/.<br \/>\n[15] Richtlinie 2000\/43\/EWG, welche das Prinzip der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Hautfarbe oder ethnischen Abstammung regelt, sowie Richtlinie 2000\/78\/EWG, die einen allgemeinen Rahmen f\u00fcr die Gleichbehandlung bei Besch\u00e4ftigung und Beruf darstellt.<br \/>\n[16] Siehe auch unten \u201eBesonders verletzliche\/Zielgruppen \u2013 Nichtstaatsb\u00fcrger\u201c.<br \/>\n[17] PISA 2006: \u201eLes comp\u00e9tences en sciences et leur r\u00f4le dans la vie&#8220; (Wissenschaftliche Kompetenzen f\u00fcr die Welt von morgen), nationaler Bericht, Bundesamt f\u00fcr Statistik (OFS), Neuch\u00e2tel, 2007<br \/>\n[18] Zum Zugang zu Wohnraum f\u00fcr Fahrende und Jenische siehe unten: \u201eFahrende und die Gemeinschaft der Jenischen\u201c<br \/>\n[19] Siehe oben \u201eGesetze gegen Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden\u201c.<br \/>\n[20] Siehe unten \u201eAusl\u00e4nder\u201c.<br \/>\n[21] Siehe \u201eRassismus im politischen Diskurs\u201c.<br \/>\n[22] Zu den Neonazigruppen und anderen rechtsextremistischen Bewegungen au\u00dferhalb des politischen Lebens, siehe unten.<br \/>\n[23] F\u00fcr ein Beispiel in diesem Bericht siehe: \u201eDiskriminierung in zahlreichen Bereichen: &#8211; Einb\u00fcrgerung\u201c.<br \/>\n[24] Linards Udris, lic. En phil, Dr. Patrik Ettinger, Prof. Dr. Kurt Imhof, Universit\u00e9 de Zurich, D\u00e9partement de recherche opinion publique et soci\u00e9t\u00e9 (F\u00f6g), Les \u00e9trangers et les minorit\u00e9s ethniques dans la campagne \u00e9lectorale, une analyse de la couverture m\u00e9diatique des \u00e9lections f\u00e9d\u00e9rales de 2007.<br \/>\n[25] Siehe unten: \u201eMuslimische Gemeinschaften\u201c.<br \/>\n[26] Siehe oben: \u201eArtikel 261bis des Strafgesetzbuches: Strafrechtliche Vorschriften gegen Rassismus\u201c und \u201eDiskriminierung in zahlreichen Bereichen\u201c und unten \u201eRassistische Gewalt\u201c.<br \/>\n[27] Siehe die Erkl\u00e4rung von ECRI \u00fcber den Einsatz rassistischer, antisemitischer und fremdenfeindlicher Elemente im politischen Diskurs (angenommen am 17. M\u00e4rz 2005).<br \/>\n[28] Siehe im Kapitel \u201eInternationale Rechtsvorschriften\u201c oben auch die Empfehlung von ECRI zur Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Internetkriminalit\u00e4t bez\u00fcglich der Unterstrafestellung von Handlungen rassistischer oder fremdenfeindlicher Natur, die \u00fcber Computersysteme begangen werden.<br \/>\n[29] Siehe z. B. mehrere Artikel in Terra Cognita, Revue suisse de l\u00b4int\u00e9gration et de la migration, Les m\u00e9dias, automne 2007, n. 11.<br \/>\n[30] Entscheidung Nr. 30\/2005 des Schweizer Presserats vom 21. Mai 2005, erh\u00e4ltlich unter www.presserat.ch.<br \/>\n[31] Zu gewaltt\u00e4tigen Handlungen, die von rechtextremistischen Bewegungen begangen werden, siehe unten: \u201eRassistische Gewalt\u201c.<br \/>\n[32] Nationales 40+-Forschungsprogramm \u201eRechtsextremismus \u2013 Ursachen und Gegenma\u00dfnahmen\u201c (PNR 40+), Schweizer Nationalfonds zur F\u00f6rderung wissenschaftlicher Forschung.<br \/>\n[33] Siehe die Allgemeine Politikempfehlung Nr. 7 von ECRI \u00fcber nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung, besonders \u00a7 1 und 18.g sowie die entsprechenden Paragraphen im Erkl\u00e4rungsbericht. Siehe auch oben: \u201eArtikel 261bis des Strafgesetzbuches: strafrechtliche Vorschriften gegen Rassismus\u201c.<br \/>\n[34] Siehe oben: \u201eNeonazigruppen und andere rechtsextremistische Bewegungen\u201c.<br \/>\n[35] Siehe zu diesem Punkt unten: \u201eVerhalten der Polizei\u201c.<br \/>\n[36] Siehe auch oben: \u201eArtikel 261bis des Strafgesetzbuches: strafrechtliche Vorschriften gegen Rassismus\u201c.<br \/>\n[37] Siehe oben \u201eRassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte \u2013 Rassismus im politischen Diskurs\u201c.<br \/>\n[38] Zum Thema Diskriminierung gegen Muslime siehe oben: \u201eDiskriminierung in zahlreichen Bereichen\u201c.<br \/>\n[39] Siehe oben \u201eFahrende und die Gemeinschaft der Jenischen\u201c<br \/>\n[40] Siehe \u201eRassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte \u2013 Rassismus im politischen Diskurs\u201c.<br \/>\n[41] Carmel Fr\u00f6hlicher-Stines, Kelechi Monika Mennel, &#8222;Les Noirs en Suisse, Une vie entre int\u00e9gration et discrimination&#8220;, Studie f\u00fcr die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus, Bern 2004.<br \/>\n[42] Siehe auch oben: \u201eDiskriminierung in zahlreichen Bereichen: Einb\u00fcrgerung\u201c.<br \/>\n[43] In Bezug auf die Gesetzgebung f\u00fcr Asylsuchende siehe unten: \u201eAsylsuchende und Fl\u00fcchtlinge\u201c.<br \/>\n[44] Siehe auch oben \u201eRassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte: &#8211; Rassismus im politischen Diskurs\u201c und unten \u201eIntegration von Ausl\u00e4ndern\u201c.<br \/>\n[45] Siehe insbesondere \u201eDiskriminierung in zahlreichen Bereichen: &#8211; Arbeit, Wohnen, medizinische Versorgung.<br \/>\n[46] Siehe auch unten: \u201e\u00dcberwachung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung\u201c.<br \/>\n[47] Pressemitteilung der CFE: &#8222;Conventions d&#8217;int\u00e9gration : la CFE est sceptique&#8220; (CFE skeptisch \u00fcber Integrationsvereinbarungen), Bern, 11.09.2007.<br \/>\n[48] Siehe oben: \u201eRassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte: Rassismus im politischen Diskurs und Rassismus in den Medien\u201c.<br \/>\n[49] Die Frage der rassistischen Diskriminierung wird in anderen Teilen dieses Berichts behandelt. Siehe oben: \u201eGesetzgebung, die rassistische Diskriminierung verbietet\u201c und \u201eDiskriminierung in zahlreichen Bereichen\u201c.<br \/>\n[50] Siehe oben \u201eDiskriminierung in zahlreichen Bereichen: &#8211; Einb\u00fcrgerung\u201c.<br \/>\n[51] Siehe auch die Empfehlung bez\u00fcglich der Ratifizierung des \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben unter \u201eInternationale Rechtsvorschriften\u201c.<br \/>\n[52] Siehe f\u00fcr weitere Ma\u00dfnahmen, die Nichtb\u00fcrger und auch Asylsuchende oder bestimmte Asylsuchende betreffen, oben: \u201eSchutzbed\u00fcrftige\/Zielgruppen: Ausl\u00e4nder.\u201c<br \/>\n[53] Siehe auch oben \u201eRassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte\u201c.<br \/>\n[54] Siehe insbesondere den neusten Bericht von Amnesty International \u201ePolice, justice, et droits humains, pratiques polici\u00e8res et droits humains en Suisse&#8220; (Schweiz: Polizei, Justiz und Menschenrechte), Bern 2007.<br \/>\n[55] Siehe zum Beispiel: Offene Gerechtigkeitsinitiative, Gerechtigkeit, ethnisches Profiling durch die Polizei in Europa, Juni 2005, 100 Seiten, www.justiceinitiative.org\/ .<br \/>\n[56] Siehe Abs\u00e4tze 1 bis 4 der Allgemeinen Politikempfehlung Nr. 11 \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung bei der Polizeiarbeit und die Abs\u00e4tze 27 bis 47 des Erkl\u00e4rungsberichts zu dieser Empfehlung, die Richtlinien f\u00fcr diesen Bereich enthalten.<br \/>\n[57] Siehe oben: \u201eSchutzbed\u00fcrftige\/Zielgruppen: Ausl\u00e4nder.\u201c<br \/>\n[58] Siehe oben: \u201eArtikel 261bis des Strafgesetzbuches: strafrechtliche Vorschriften gegen Rassismus\u201c.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3217\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3217&text=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+DIE+SCHWEIZ+%28vierte+%C3%9Cberwachungsperiode%29.+Verabschiedet+am+2.+April+2009.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+15.+September+2009\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3217&title=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+DIE+SCHWEIZ+%28vierte+%C3%9Cberwachungsperiode%29.+Verabschiedet+am+2.+April+2009.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+15.+September+2009\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3217&description=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+DIE+SCHWEIZ+%28vierte+%C3%9Cberwachungsperiode%29.+Verabschiedet+am+2.+April+2009.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+15.+September+2009\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Download: PDF, WORD Dokument ECRI-BERICHT \u00dcBER DIE SCHWEIZ (vierte \u00dcberwachungsperiode) Verabschiedet am 2. April 2009 Ver\u00f6ffentlicht am 15. September 2009 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3217\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3217","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3217","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3217"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3217\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3220,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3217\/revisions\/3220"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3217"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3217"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3217"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}