{"id":3209,"date":"2021-09-18T19:50:43","date_gmt":"2021-09-18T19:50:43","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3209"},"modified":"2021-09-18T19:52:27","modified_gmt":"2021-09-18T19:52:27","slug":"kommentar-der-republik-oesterreichs-zum-vierten-bericht-der-europaeischen-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz-ecri-ueber-oesterreich-november-2009","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3209","title":{"rendered":"Kommentar der Republik \u00d6sterreichs zum vierten Bericht\u00a0 der Europ\u00e4ischen Kommission gegen\u00a0 Rassismus und\u00a0 Intoleranz (ECRI) \u00fcber \u00d6sterreich. November 2009"},"content":{"rendered":"<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/AUT-COM-IV-2010-002-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/AUT-COM-IV-2010-002-DEU.docx\">WORD<\/a> Dokument<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ANHANG: STANDPUNKT DER REGIERUNG.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Der folgende Anhang ist nicht Teil von ECRIs Analyse und Vorschl\u00e4gen \u00fcber die Lage in \u00d6sterreich<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Im Einklang mit dem Verfahren bei L\u00e4nderberichten f\u00fchrte ECRI mit den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden einen vertraulichen Dialog \u00fcber den Berichtsentwurf \u00fcber \u00d6sterreich. ECRI ber\u00fccksichtigte eine Reihe von Bemerkungen und nahm sie in ihren endg\u00fcltigen Bericht auf (der, ECRIs Praxis gem\u00e4\u00df, nur Entwicklungen bis zum 3. Juli 2009, Datum der Untersuchung des ersten Berichtsentwurfs, ber\u00fccksichtigen konnte.)<\/p>\n<p>Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden ersuchten, folgende Standpunkte als Anhang zu ECRIs Bericht aufzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kommentar der Republik \u00d6sterreichs zum vierten Bericht\u00a0 der Europ\u00e4ischen Kommission gegen\u00a0 Rassismus und\u00a0 Intoleranz (ECRI) \u00fcber \u00d6sterreich<\/strong><br \/>\n<strong>November 2009<\/strong><\/p>\n<p><strong>Allgemeine Bemerkungen:<\/strong><\/p>\n<p>\u00d6sterreich bleibt dem Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus verpflichtet und strebt danach, die Bedingungen innerhalb unserer Gesellschaft anhand gesetzlicher Bestimmungen und deren Implementierung sowie durch Sensibilisierung und Bildung stetig zu verbessern. Es ist als fortlaufender Prozess zu verstehen, der auf Verpflichtung, Offenheit, gegenseitigem Verstehen und Dialog basiert.<\/p>\n<p>\u00d6sterreich misst dem Monitoringproze\u00df der Europ\u00e4ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) gro\u00dfe Bedeutung bei. Der Vierte Bericht \u00fcber \u00d6sterreich enth\u00e4lt wichtige Feststellungen und Empfehlungen, die eine gute Grundlage f\u00fcr weitere Bem\u00fchungen darstellen. Einige Aussagen im ECRI Bericht sind eher allgemeiner Natur, die es erschweren, konkrete Folgema\u00dfnahmen zu identifizieren.<\/p>\n<p><strong>Besondere Bemerkungen:<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Rechtliche Bestimmungen:<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.1 Internationale Rechtsinstrumente und Verfassungsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>ECRI Empfehlungen betreffend Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention und die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu Rassismus und rassischer Diskriminierung, insbesondere die Verbesserung des Schutzes vor Diskriminierung aufgrund der Nationalit\u00e4t (Abs. 4 und 12): Das \u00f6sterreichische Bundes-Verfassungsgesetz (Artikel 7 Bundesverfassung, in Verbindung mit Artikel 2 des StGG) legt ein allgemeines Diskriminierungsverbot fest. Der \u00f6sterreichische Verfassungsgerichtshof hat diese Nichtdiskriminierungsregel seit Jahrzehnten als allgemeinen Gleichheitsgrundsatz angewandt, der vom Gesetzgeber und der Exekutive gleicherma\u00dfen zu beachten ist und den der einzelne Betroffene vor Gericht geltend machen kann.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgesetz zum Verbot von Rassendiskriminierung wurde bereits im Jahr 1973 angenommen. Das Verbot der Diskriminierung von Ausl\u00e4ndern hat der \u00f6sterreichische Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die vorgenannten Verfassungsgesetze interpretiert. Der \u00f6sterreichische Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Spr\u00fcchen festgestellt, dass jegliche differenzierte Behandlung von\u00a0 Ausl\u00e4ndern nur insoweit zul\u00e4ssig ist, als hierf\u00fcr ein sachlicher Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung zusammen mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz im \u00f6sterreichischen Verfassungsrecht verankert. Ungleichbehandlung ist daher nur in jenen F\u00e4llen legitim, in denen eine sachliche Rechtfertigung gegeben ist, und daher entsprechende rechtliche Konsequenzen folgen.\u00a0 Jede Diskriminierung, die ausschlie\u00dflich auf Staatsangeh\u00f6rigkeit, Rasse, Hautfarbe, Herkunft oder nationaler oder ethnischer Herkunft beruht, ist in jedem Fall unzul\u00e4ssig. Diese Auslegung des Bundesverfassungsgesetzes zum Verbot von Rassendiskriminierung schr\u00e4nkt in keiner Weise das Verbot der Diskriminierung ein. Eine differenzierende Behandlung von Angeh\u00f6rigen von Drittstaaten kommt vielmehr\u00a0 auf der Grundlage faktischer Kriterien wie z. B. bevorzugte Behandlung im Rahmen bilateraler oder multilateraler \u00dcbereinkommen oder Visa-Vereinbarungen, zum Tragen.<\/p>\n<p>Artikel 1 (1) des Bundesverfassungsgesetzes zum Verbot der rassischen Diskriminierung sch\u00fctzt Ausl\u00e4nder in gleicher Weise wie \u00f6sterreichische Staatsangeh\u00f6rige nach Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes B-VG, in Verbindung mit Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes \u00fcber die allgemeinen Rechte der Staatsb\u00fcrger (StGG), vor Diskriminierung gesch\u00fctzt sind, in dem bestimmt ist, dass alle Staatsb\u00fcrger vor dem Gesetz gleich sind. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts hat hinreichend dargelegt, dass das Bundesverfassungsgesetz zum Verbot der rassischen Diskriminierung Ausl\u00e4nder gegen Diskriminierung nicht nur in Bezug auf andere Ausl\u00e4nder, sondern auch in Bezug auf \u00f6sterreichische Staatsangeh\u00f6rige sch\u00fctzt (siehe Entscheidung VfSlg. 15.668\/1999 sowie die Entscheidung vom 25. November 2002, Aktenzeichen B 792\/02, und in j\u00fcngster Zeit die Entscheidung vom 21. Juni 2004, Aktenzeichen 531\/02).<\/p>\n<p>Das Verbot der Diskriminierung und der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind in Gesetzgebung und\u00a0 Verwaltung anzuwenden. Aus unserer Sicht sind bisher in \u00d6sterreichs Anti-Diskriminierungs-Gesetzgebung keine Rechtsschutzl\u00fccken erkennbar und die bestehenden konventionellen Garantien werden auch durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) st\u00e4ndig weiterentwickelt.<\/p>\n<p>Auch wenn \u00d6sterreich zur Zeit nicht die Absicht hat, das Protokoll Nr.12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu ratifizieren, unterst\u00fctzt \u00d6sterreich grunds\u00e4tzlich ein allgemeines Diskriminierungsverbot als Ausdruck eines gemeinsamen europ\u00e4ischen Wertes.<\/p>\n<p><strong>1.2 Staatsb\u00fcrgerschaftsgesetzgebung:<\/strong><\/p>\n<p>Betreffend ECRI Empfehlung an die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, ihre Position zur Doppelstaatsb\u00fcrgerschaft (Abs. 15 und 17) zu \u00fcberpr\u00fcfen: Die \u00f6sterreichische Gesetzgebung \u00fcber die Staatsb\u00fcrgerschaft beruht u.a. auch auf den Grunds\u00e4tzen des \u00dcbereinkommens des Europarates \u00fcber die Verminderung von\u00a0 F\u00e4llen der mehrfachen Staatsb\u00fcrgerschaft. Entsprechend dem \u00dcbereinkommen gibt es, abgesehen von asylberechtigten Personen, nur einen Fall\u00a0 f\u00fcr den Erwerb der \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgerschaft ohne zwingenden\u00a0 Nachweis der Aufgabe der vorherigen Staatsb\u00fcrgerschaft. \u00d6sterreich beabsichtigt nicht, von diesem \u00dcbereinkommen abzuweichen.<\/p>\n<p><strong>1.3 Strafrechtsbestimmungen:<\/strong><\/p>\n<p>Zum Thema Sensibilisierung f\u00fcr die Notwendigkeit, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz zu bek\u00e4mpfen und entsprechende Schulung derjenigen, die im Strafjustizsystem arbeiten (Abs. 25 und 28): \u00d6sterreich bietet eine breite Palette von Sensibilisierungs-Programmen in diesem Zusammenhang. Eine vollst\u00e4ndige Aufz\u00e4hlung w\u00fcrde den Rahmen dieses Berichts sprengen.<\/p>\n<p>a.) Polizisten: die Schulungsprogramme, die in Abs. 25 des ECRI-Berichts erw\u00e4hnt werden, zeigen nur einen kleinen Teil der durchgef\u00fchrten Sensibilisierungs- und Schulungsma\u00dfnahmen. Spezielle Schulungen werden st\u00e4ndig durchgef\u00fchrt und bei Bedarf erweitert. Die Bem\u00fchungen um eine verpflichtende Weiterbildung\u00a0 &#8211; bisher\u00a0 auf freiwilliger Basis \u2013 gehen weiter.<\/p>\n<p>b.) Richter und Staatsanw\u00e4lte: jeder zuk\u00fcnftige Richter und Staatsanwalt absolviert eine obligatorische vierj\u00e4hrige Grundausbildung. Im Rahmen der Grundausbildung besuchen k\u00fcnftige Richter und Staatsanw\u00e4lte spezielle Seminare mit den Schwerpunkten: Umgang mit dem Opfer vor Gericht, Anti-Rassismus- und Anti-Diskriminierung. Seit Beginn des Jahres 2008 erhalten alle k\u00fcnftigen Richter und Staatsanw\u00e4lte zus\u00e4tzlich eine dreit\u00e4gige Menschenrechtsschulung. Zus\u00e4tzliche Schulungen sind freiwillig. Die Themenpalette der Schulungsseminare ist gro\u00df und umfasst Themen wie Behandlung der Opfer (einschlie\u00dflich der minderj\u00e4hrigen) bei Gericht, Folgen gerichtlicher Entscheidungen f\u00fcr Asylbewerber,\u00a0 oder Anti-Diskriminierungsma\u00dfnahmen. Diese Seminare werden von Richtern und Staatsanw\u00e4lten gut besucht. Zum Beispiel wurde im Jahr 2007 die &#8222;Woche der Richter&#8220; (RichterInnenwoche), die gr\u00f6\u00dfte und wichtigste j\u00e4hrlich stattfindende Konferenz der Justiz,\u00a0 ausschlie\u00dflich dem Thema Menschenrechte gewidmet.<\/p>\n<p>In 2008, dem Gedenkjahr an die Ereignisse\u00a0 von 1938, wurde eine Reihe von einschl\u00e4gigen Seminaren veranstaltet, sowie eine F\u00fchrung durch eine ehemalige Synagoge organisiert, die k\u00fcrzlich renoviert wurde; eine Exkursion unter der Devise, \u201eRecht sprechen &#8211; Unrecht verhindern\u201c zum Schloss Hartheim, das von den Nazis als Euthanasie-Zentrum verwendet wurde, workshops zum Thema wie die Justiz den Einzelnen dazu ermutigen kann, sich f\u00fcr seine \u00dcberzeugungen einzusetzen; Seminare zur Einf\u00fchrung in den Islam und noch vieles mehr. Au\u00dferdem wird Richtern und Staatsanw\u00e4lten die M\u00f6glichkeit geboten, an mehreren internationalen Schulungen zu Anti-Rassismus und Anti-Diskriminierung teilzunehmen\u00a0 &#8211; wie u.a. von ERA (European Resistance Archive) und EJTN European Judicial Training Network) angeboten.<\/p>\n<p>c. ) Gerichtsbeamte und Staatsbeamte: Entsprechend der ECRI-Empfehlung, Programme zur F\u00f6rderung\u00a0 des Bewusstseins f\u00fcr die Notwendigkeit der Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz verpflichtend in die Ausbildung aufzunehmen, sowie spezielles Augenmerk auf die Sensibilisierung und Schulung bei\u00a0 der Implementierung der relevanten Strafrechtsbestimmungen zu legen, hat\u00a0 das \u00f6sterreichische Justizministerium zahlreiche Ma\u00dfnahmen entwickelt, die sicherstellen sollen, dass Gerichtsbeamte und Staatsbeamte alle\u00a0 Parteien fair und gleich behandeln, unabh\u00e4ngig von Rasse, Geschlecht oder Staatsb\u00fcrgerschaft.<\/p>\n<p>Es f\u00e4ngt mit der Grundausbildung von Gerichtsbediensteten und \u00f6ffentlichen Bediensteten an, welche spezielle Trainingseinheiten mit Schwerpunkt auf angemessener Behandlung der Parteien, Zeugen und Opfer von Straftaten umfasst. In der laufenden Ausbildung werden zahlreiche Kurse und Workshops mit den Themen Kommunikation, insbesondere unter schwierigen und belastenden Situationen f\u00fcr\u00a0 \u00f6ffentlich Bedienstete\u00a0 und Beamte angeboten. Diese Kurse und Workshops haben als Schwerpunktthema die &#8222;richtige und angemessene Behandlung von Personen, die zu den Gerichten und \/ oder Staatsanwaltschaften kommen&#8220;.<\/p>\n<p><strong>1.4 Verwaltungsrecht, Zivilrecht und Anti-Diskriminierung Stellen (Abs. 29-41):<\/strong><\/p>\n<p>Zersplitterung von Antidiskriminierungs-Regeln (Seite 8, 1. Absatz; Seite 9, 3. Absatz; Empfehlung Nr. 39):<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der Anti-Diskriminierungs-Richtlinien der EU (Richtlinie 2000\/43\/EG des Rates, Richtlinie 2000\/78\/EG des Rates, Richtlinie 2004\/113\/EG des Rates) wurde die Gleichbehandlung zu einer Querschnittsmaterie, die eine Anzahl von Bereichen betrifft und weit \u00fcber den vorher zentral betroffenen Kompetenztatbestand \u201eArbeitsrecht\u201c hinausgeht.<\/p>\n<p>Mit dem neuen Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) zielte die Bundesregierung darauf ab, alle\u00a0 Gleichbehandlungsbestimmungen, \u00fcber das Arbeitsrecht hinausgehend, in einem einheitlichen Gesetz zusammenzufassen, um eine Fragmentierung zu vermeiden und den Zugang zum Recht zu erleichtern.<\/p>\n<p>Trotz dieses einheitlichen Ansatzes werden einzelne Aspekte der Gleichbehandlung auch in den inhaltlich entsprechenden Materiengesetzen geregelt. Dieser gemischte Ansatz scheint realistischer und praxisn\u00e4her.<\/p>\n<p>Zwischen den jeweiligen Bundesministerien werden im Zuge von Novellierungsvorhaben und zu aktuell auftretenden Fragen zur Gleichbehandlung regelm\u00e4\u00dfig interministerielle Gespr\u00e4che gef\u00fchrt und Kontakte gepflegt, um ein koordiniertes Vorgehen sicherzustellen.<\/p>\n<p>Hierarchisierung\u00a0 (Seite 8, 1. Absatz, Seite 9, 3. Absatz; Empfehlungen 29, 33 und 37): Die \u00f6sterreichische Gesetzgebung steht im Einklang mit dem Recht der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und unterst\u00fctzt die weiteren Bem\u00fchungen der Europ\u00e4ischen Kommission in Richtung Harmonisierung aller Diskriminierungsgr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Das Gleichbehandlungsgesetz ist kein starres System, sondern Teil eines dynamischen Prozesses mit dem Ziel der Wahrung der Gleichheit der Menschen. Eines der Kernthemen des aktuellen \u00c4nderungsprozesses betrifft die Harmonisierung der Diskriminierungsgr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Beweislast: Die Anti-Diskriminierungs-Richtlinien, die Gleichbehandlungs-Richtlinien und Richtlinie 2004\/113\/EG enthalten die Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen verpflichtet sind, dass, wenn Personen bei Gericht oder einer anderen zust\u00e4ndigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. Die im \u00f6sterreichischen Gleichbehandlungsgesetz enthaltene Beweislast-Klausel erf\u00fcllt genau diese Anforderung. Sie erleichtert nicht nur die Anforderungen an die Beweisf\u00fchrung, sondern verlagert schlie\u00dflich die Beweislast, was bedeutet, dass im Falle des ersten Anscheins von Diskriminierung, der Beklagte feststellen muss, dass er \/ sie den Kl\u00e4ger nicht diskriminiert hat.<\/p>\n<p>Diskriminierung durch Assoziierung (Empfehlung Nr. 37): Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (Az.C-303\/06, Coleman), ist dieser Punkt auf der Tagesordnung der interministeriellen Gespr\u00e4che zur Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes.<\/p>\n<p>Schadenersatzobergrenzen (Empfehlung Nr. 37): die Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatzobergrenzen in F\u00e4llen, in denen Diskriminierung auf der Tatsache beruht, dass die Bewerbung des Kandidaten in diskriminierender Weise nicht ber\u00fccksichtigt wurde, stehen im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (Az. C-180\/95, Draehmpael).<\/p>\n<p>Verwaltungsstrafverfahren wegen diskriminierender Stellenausschreibung (Empfehlung Nr. 31, 32 und 37): Die Anwaltschaft f\u00fcr Gleichbehandlung ist f\u00fcr die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes verantwortlich. Aufgrund ihrer Erfahrung ist diese Organisation am besten geeignet, um diskriminierende Stellenausschreibungen zu identifizieren.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang\u00a0 scheint auch der Sensibilisierungsaspekt von Bedeutung zu\u00a0\u00a0 sein. Diskriminierende Stellenanzeigen werden nicht immer mit diskriminierender Absicht verfasst, sondern sind oft die Folge von Unkenntnis. In diesen F\u00e4llen kann der Verfehlung mit einer\u00a0 Ermahnung begegnet werden. Bei wiederholtem Versto\u00df wird die Straftat jedoch gesetzlich sanktioniert.<\/p>\n<p>Gew\u00e4hrleistung der Unabh\u00e4ngigkeit der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft f\u00fcr Gleichbehandlung, Zuweisung an die Bundesministerin f\u00fcr Frauen und den \u00f6ffentlichen Dienst (Seite 8, 1. Absatz, Seite 9, Absatz 4; Empfehlung Nr. 38 und 41):<\/p>\n<p>Die Gleichbehandlungskommission und die Anwaltschaft f\u00fcr Gleichbehandlung waren bereits vor der Ausweitung des Geltungsbereichs des Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 2004 mit den Agenden der Gleichbehandlung von M\u00e4nnern und Frauen betraut worden.\u00a0 Diese sind 2004 an das Bundesministerium f\u00fcr Frauen-Angelegenheiten \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>Mit der Ausweitung des Geltungsbereiches des Gleichbehandlungsgesetzes sind die neuen Aufgaben ebenfalls der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft f\u00fcr\u00a0 Gleichbehandlung zugeordnet worden, um einen einheitlichen Zugang zum Recht f\u00fcr die Betroffenen zu schaffen und um das\u00a0 vorhandene Know-how zu nutzen.<\/p>\n<p>\u00a7 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes \u00fcber die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK \/ GAW-Gesetz) sieht ausdr\u00fccklich vor, dass die Anwaltschaft f\u00fcr\u00a0 Gleichbehandlung unabh\u00e4ngige Untersuchungen im Zusammenhang mit Diskriminierung durchf\u00fchren und deren Ergebnisse ver\u00f6ffentlichen kann.<\/p>\n<p>Die rechtliche Grundlage f\u00fcr die St\u00e4rkung ihrer Unabh\u00e4ngigkeit ist in der Novelle der Bundes-Verfassung (B-VG) und dem Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, welches am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, vorgesehen. Nach der neuen Bestimmung in Art. 20 Abs. 2 B-VG k\u00f6nnen bestimmte organisatorische Einrichtungen der Verwaltung von Weisungen ausgenommen werden (Gutachten erstellende Organe, Stellen, die mit Schiedsverfahren, Mediation betraut sind und Interessengruppen wie die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft ); der Gesetzgeber hat diese Organe &#8211; dem Auftrag eines weisungsfreien Organs entsprechend &#8211; mit Aufsichtsrechten auszustatten.<\/p>\n<p>Wirksamkeit der Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission (Empfehlung Nr. 38): die Gleichbehandlungskommission bietet durch das informelle Verfahren einen einfachen Zugang f\u00fcr die Einreichung von Diskriminierungsbeschwerden. Viele der betroffenen Personen vermeiden eine Klage vor dem Gericht und ziehen der Gerichtsklage das vergleichsweise unkomplizierte Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission vor.<\/p>\n<p>Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission unterliegen der Vertraulichkeit. Dies bietet ein gewisses Ma\u00df an Schutz f\u00fcr den einzelnen Diskriminierten, der oft unter extremem psychischem Stress steht, vor allem im Fall von Bel\u00e4stigung; so kann weitere Viktimisierung vermieden werden. Informanten unterliegen ebenfalls der Vertraulichkeit, wodurch dem Zeugen die Preisgabe von Informationen erleichtert wird.<\/p>\n<p>Letztendlich wirkt die Gleichbehandlungskommission als vorbeugende Stelle durch ihre Empfehlungen und als Schlichtungsstelle durch Mediation au\u00dferhalb der formalen Gerichtsverfahren.<\/p>\n<p>Die gro\u00dfe Anzahl der eingereichten F\u00e4lle zeigt, dass die Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission gesch\u00e4tzt werden und als geeignet f\u00fcr die Streitbeilegung in F\u00e4llen von Diskriminierung betrachtet werden.<\/p>\n<p>Mit dem neuen Gleichbehandlungsgesetz (BGBl I Nr. 98\/2008) wurde das Instrumentarium zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verbessert, Verfahrensmechanismen werden effizienter gestaltet, zum Beispiel durch Einrichtung von Stellvertretern f\u00fcr den Vorsitzenden, die Einf\u00fchrung einer Frist f\u00fcr die Gutachten der Gleichbehandlungskommission und die Einf\u00fchrung einer verpflichtenden Ver\u00f6ffentlichung aller Ergebnisse der Gleichbehandlungskommission auf der Website des Bundeskanzleramtes.<\/p>\n<p>Verbandsklage (Empfehlung Nr. 37): Das Gemeinschaftsrecht sieht vor, dass allen Personen, die sich durch Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in\u00a0 ihrem Recht verletzt f\u00fchlen, die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden muss, ihre Anspr\u00fcche geltend zu machen. Im Falle eines Versto\u00dfes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, sieht das Gleichbehandlungsgesetz folgendes vor:<\/p>\n<p>\u2022 Ausgleich f\u00fcr finanzielle Sch\u00e4den, f\u00fcr tats\u00e4chlichen Schaden (positiver Schaden) und entgangenen Gewinn oder<\/p>\n<p>\u2022 Schaffung \/ Wiederherstellung einer diskriminierungsfreien Situation, und in beiden F\u00e4llen zus\u00e4tzlich<\/p>\n<p>\u2022 Ersatz des immateriellen Schadens f\u00fcr die erlittene pers\u00f6nliche Beeintr\u00e4chtigung<\/p>\n<p>Diese Anspr\u00fcche m\u00fcssen bei Gericht geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Rechtsschutzes verlangt das Gemeinschaftsrecht au\u00dferdem, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sich Verb\u00e4nde, Organisationen oder andere juristische Personen, die gem\u00e4\u00df den von ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien ein legitimes Interesse an der Implementierung und Einhaltung der Antidiskriminierungs-Richtlinien haben, sich entweder im Namen des Beschwerdef\u00fchrers oder als dessen Beistand, mit seiner\/ihrer Einwilligung in jedem zur Durchsetzung der Anspr\u00fcche vorgesehen rechtlichen und \/ oder Verwaltungsverfahren beteiligen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Option f\u00fcr eine NGO, kraft eigenen Rechts zu klagen, dh unabh\u00e4ngig vom Einzelfall, zum Beispiel durch Verbandsklage, ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Eine M\u00f6glichkeit der Teilnahme an gerichtlichen Verfahren besteht in Form einer Nebenintervention, dh eine Intervention durch Dritte zur Unterst\u00fctzung des Kl\u00e4gers. Gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der \u00f6sterreichischen Zivilprozessordnung ist ein Nebenintervenient eine Person, die ein rechtliches Interesse am Verfahren\u00a0 hat und sich, ohne selbst Partei des Verfahrens zu sein, in einem zwischen anderen Personen anh\u00e4ngigen Rechtsstreit zur Unterst\u00fctzung einer der Parteien beteiligt.<\/p>\n<p>Diese Interventionsart ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jedermann offen. Sie wurde in Bezug auf den Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern f\u00fcr die Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern\u00a0 insofern ver\u00e4ndert, dass der Klagsverband keine Erkl\u00e4rung f\u00fcr sein rechtliches Interesse, welches als selbstverst\u00e4ndlich angesehen wird, geben muss. Der Klagsverband darf sich an den Verfahren zur Unterst\u00fctzung des Kl\u00e4gers (= der diskriminierten Person) beteiligen, wenn der Kl\u00e4ger dies w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>Der Klagsverband ist eine Organisation von spezialisierten Institutionen, die sich mit verschiedenen Formen von Diskriminierung besch\u00e4ftigen. Vor allem juristische Personen, die sich auf Anti-Diskriminierung und Gleichbehandlung konzentrieren, k\u00f6nnen Mitglieder werden.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist \u00a7 26 der Zivilprozessordnung zu erw\u00e4hnen, wonach die Parteien auch bevollm\u00e4chtigte Vertreter in ihrem Namen im gerichtlichen Verfahren handeln lassen k\u00f6nnen. Dies gilt auch f\u00fcr Vertreter oder Mitarbeiter von NGOs,\u00a0 es sei denn, es gibt eine gesetzliche Verpflichtung durch einen Rechtsanwalt, im Verfahren vertreten zu sein.<\/p>\n<p>Im arbeitsgerichtlichen\u00a0 Verfahren sieht\u00a0 \u00a7 40 Abs. 2 Z 4 Arbeits- und\u00a0 Sozialgerichtsgesetz (ASGG) vor, dass im Verfahren erster Instanz die M\u00f6glichkeit besteht, durch eine &#8222;geeignete Person&#8220;\u00a0 vertreten zu sein. Vertreter oder Mitarbeiter von NGOs k\u00f6nnen daher auch als solche Vertreter fungieren.<\/p>\n<p>Die Kammern f\u00fcr Arbeiter und Angestellte und der \u00d6sterreichische Gewerkschaftsbund vertreten ihre Mitglieder ebenfalls in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren.<\/p>\n<p>NGO-Dialog (Empfehlung Nr. 40): Der Dialog mit den NGOs findet in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden statt. NGOs wurden in den Gesetzgebungsprozess der neuen Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung einbezogen, ebenso in die Vorbereitung besonderer Veranstaltungen wie dem Europ\u00e4ischen Jahr der Chancengleichheit f\u00fcr Alle im Jahre 2007.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Aktionsprogramms der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft zur Bek\u00e4mpfung der Diskriminierung (2001-2006) und dessen Nachfolgeprogramms PROGRESS, wurde und\u00a0 wird immer noch eine Reihe von nationalen Projekten im Bereich der Chancengleichheit, die von NGO durchgef\u00fchrt werden, gef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung aus der Sicht der L\u00e4nder: die rechtliche Situation in den Bundesl\u00e4ndern, insbesondere ihre Gesetze gegen Diskriminierung, wird im vorliegenden ECRI- Bericht nach Meinung einzelner L\u00e4nder unzureichend behandelt (siehe S. 7, Abs. 2, oder S. 17, Fu\u00dfnote 8). Die in dem ECRI-Bericht hervorgehoben M\u00e4ngel (siehe zum Beispiel auf S.9, vierter, f\u00fcnfter und sechster Absatz, S. 18 Punkt 33, S.19 Punkt 37 und S. 45, erster Gliederungspunkt) treffen z.B. auf das Anti-Diskriminierungsgesetz von Vorarlberg nicht zu. Dieses Gesetz sieht eine umfassende Anti-Diskriminierungsregelung vor, nicht nur in Bezug auf ethnische Zugeh\u00f6rigkeit, sondern auch in Bezug auf Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung oder Geschlecht. Die Anti-Diskriminierungsregelung\u00a0 gilt nicht nur f\u00fcr Besch\u00e4ftigung und Arbeit, sondern auch f\u00fcr Sozialschutz, einschlie\u00dflich Sozialversicherung und Gesundheitsdienste, soziale Verg\u00fcnstigungen, Ausbildung sowie Zugang zu und Versorgung mit G\u00fctern und Dienstleistungen, die der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung stehen, einschlie\u00dflich Wohnraum (soweit diese Fragen Teil der Gesetzgebungskompetenz des Landes sind).<\/p>\n<p>Betreffend die Antidiskriminierungsstellen in den Bundesl\u00e4ndern, zeigt das Beispiel von Vorarlberg, dass die Unabh\u00e4ngigkeit der Gleichbehandlungsstellen von Rechts wegen gew\u00e4hrleistet ist. In Vorarlberg gibt es zwei Antidiskriminierungsstellen (Landesvolksanwalt und Patientenanwalt), deren Unabh\u00e4ngigkeit garantiert ist. Im Zuge der Schaffung des Antidiskriminierungsgesetzes in Vorarlberg wurde die Zahl der Mitarbeiter der Landesvolksanwaltschaft erh\u00f6ht.<\/p>\n<p><strong>2. Diskriminierung in verschiedenen Bereichen<\/strong><\/p>\n<p><strong>2.1 Bildung (Abs. 42-51):<\/strong><\/p>\n<p>Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von\u00a0 Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in Schulen: im Rahmen der p\u00e4dagogischen Arbeit gegen Rassismus wurde in den letzten Jahren eine Reihe von Initiativen gesetzt. Dieser Bildungsgrundsatz ist vor allem Teil der politischen Bildung in den verschiedenen Schultypen,\u00a0 auf dessen Basis verschiedene Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Vorurteilen, Rassismus, rassischer Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus sowie zur F\u00f6rderung der Achtung f\u00fcr Vielfalt, Pluralismus und\u00a0 gegenseitigen Respekt getroffen worden sind. Bildung auf dem Gebiet der Menschenrechte ist Bestandteil der Lehrpl\u00e4ne an verschiedenen Schulen. So wurde als p\u00e4dagogische Zielsetzung der Lehrpl\u00e4ne f\u00fcr die allgemeinen Pflichtschulen und die weiterf\u00fchrenden allgemeinen Pflichtschulen formuliert, dass der Schulunterricht einen aktiven Beitrag zu Demokratieverst\u00e4ndnis und Menschenrechtsbewusstsein\u00a0 zu leisten hat. Die Lehrpl\u00e4ne des Faches &#8222;Politische Bildung&#8220; in allgemeinbildenden h\u00f6heren Schulen, berufsbildenden mittleren und h\u00f6heren Schulen beinhalten Menschenrechte als Pflichtfach.<\/p>\n<p>Abs. \u00a043: ECRI Empfehlung zur Errichtung eines Systems der Beobachtung von rassistisch orientierten Vorf\u00e4llen an Schulen und einer\u00a0 damit verbundenen Datensammlung: \u00d6sterreich anerkennt die Bedeutung eines Monitorings von rassistischen Vorf\u00e4llen an Schulen und stimmt zu, dass ein System der Datenerhebung entwickelt werden solle. Allerdings w\u00e4re unseres Erachtens nach die Umsetzung eines solchen Vorhabens in einem gr\u00f6\u00dferen institutionellen Rahmen leichter und effizienter durchzuf\u00fchren, etwa in Zusammenarbeit mit regionalen Institutionen wie mit der in Wien ans\u00e4ssigen Europ\u00e4ischen Menschenrechtsagentur, die in Zusammenarbeit mit nationalen Beh\u00f6rden Daten \u00fcber Diskriminierung in verschiedenen Bereichen sammelt und auswertet.<\/p>\n<p>Sammlung und Austausch von &#8222;best practices&#8220; von Schulprojekten im Bereich des Anti-Rassismus, des interkulturellen Dialogs und des interkulturellen Lernens w\u00e4re eine weitere Option, um eine gute Grundlage f\u00fcr die Entwicklung von Strategien zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassischer Diskriminierung an Schulen zu erstellen.<\/p>\n<p>Abs.51: ECRI-Empfehlung betreffend Ma\u00dfnahmen gegen die Benachteiligung von nicht-\u00f6sterreichischen Kindern im Bildungssystem: \u00d6sterreich m\u00f6chte\u00a0 auf eines der Pilotprojekte hinweisen, die vom Ministerium f\u00fcr Unterricht, Kunst und Kultur im Jahr 2008 geschaffen wurde, gemeinsam mit der Einrichtung der \u201eNeuen Mittelschule\u201c als eine neue Form der allgemeinbildenden h\u00f6heren Schule f\u00fcr alle 10 bis 14-J\u00e4hrigen in \u00d6sterreich. Ein wichtiges Ziel war es, ein vorzeitiges Screening im Alter von 10 Jahren zu verhindern und es allen 10- bis 14-J\u00e4hrigen zu erm\u00f6glichen, diese Pilot-Schulen zu besuchen, unabh\u00e4ngig von sozialem, kulturellem und sprachlichem Hintergrund oder dem Bildungsniveau der 10-J\u00e4hrigen. Zusammen mit dieser strukturellen Ver\u00e4nderung zeichnet die Qualit\u00e4t der \u201eNeuen Mittelschule\u201c aus, dass Lehr- und Lernprozesse verpflichtend auf die individuellen Bed\u00fcrfnisse der Kinder abzustimmen sind, um\u00a0 alle Kinder gleicherma\u00dfen\u00a0 zu unterst\u00fctzen und zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird Unterricht in der jeweiligen Muttersprache angeboten,\u00a0 insgesamt in 20 anderen Sprachen als Deutsch, wobei ein Anstieg von Studierenden, Lehrern und Unterrichtseinheiten zu verzeichnen ist.<\/p>\n<p>\u00d6sterreich m\u00f6chte unterstreichen, dass besonders in Gebieten mit einer h\u00f6heren Migrationsbev\u00f6lkerung als im Durchschnitt (z.B. in Wien) sich die Schulverwaltung \u00fcber die Jahre konsequent dem Problem der benachteiligten Bildungschancen nicht-\u00f6sterreichischer Kinder gewidmet hat. In Wiener Pflichtschulen wird mittlerweile in 13 Sprachen &#8222;muttersprachlicher Unterricht\u201c angeboten. Schulprojekte zur F\u00f6rderung der Interkulturalit\u00e4t und Mehrsprachigkeit, wie die European Primary School, European Middle School, European High School, International Regional College, CentroLING, &#8222;Grenzenlose Nachbarschaft&#8220; , &#8222;Bildungsraum Centrope&#8220; sind erfolgreich eingef\u00fchrt worden. Sprachf\u00f6rderung im Rahmen der Programme &#8222;Deutsch-als-Fremdsprache&#8220; wird angeboten, vor allem, um den Schuleintritt zu erleichtern. Um einen besseren Hochschulzugang zu gew\u00e4hrleisten, versucht gerade das Pilotprojekt &#8222;Neue Mittelschule&#8220; einem fr\u00fchen Drop-out sowie potenziellen Benachteiligungen f\u00fcr Sch\u00fcler mit Migrationshintergrund entgegen zu wirken.<\/p>\n<p><strong>2.2 Wohnraum und \u00f6ffentliche Dienstleistungen (Abs. 59-64):<\/strong><\/p>\n<p>ECRI Empfehlung zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur diskriminierungsfreien Formulierung von Immobilieninseraten (Seite 8, 2. Absatz, Seite 9, 2. Absatz; Empfehlung Nr. 61 und 63): \u00d6sterreich m\u00f6chte darauf hinweisen, dass dieses Thema auf der Tagesordnung interministerieller Gespr\u00e4che im Rahmen einer geplanten Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes ist.<\/p>\n<p><strong>3. Rassismus im \u00f6ffentlichen Diskurs (Abs. 71-87)<\/strong><\/p>\n<p><strong>3.1 Medien (Abs. 77-85):<\/strong><\/p>\n<p>ECRI-Empfehlung betreffend die Wiedererrichtung eines selbstregulierenden Mechanismus f\u00fcr die Presse,\u00a0 vorurteilsfreie Berichterstattung und die ausreichende Verf\u00fcgbarkeit von elektronischen Medien in den Sprachen der nationalen Minderheiten: Autonomie und Unabh\u00e4ngigkeit der Medien ist ein verfassungsm\u00e4\u00dfig garantiertes Grundrecht gem\u00e4\u00df der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte, die auch Teil der \u00f6sterreichischen Bundesverfassung ist. Alle Anstrengungen der nationalen Beh\u00f6rden, auf &#8222;die Medien&#8220; in welcher Form auch immer einzuwirken, w\u00fcrden in Widerspruch mit der verfassungsm\u00e4\u00dfig garantierten Unabh\u00e4ngigkeit der Medien stehen. Nach der Rechtsprechung des \u00f6sterreichischen Verfassungsgerichtshofes hat der nationale \u00d6sterreichische Rundfunk (ORF) frei von jeder staatlichen Einmischung\u00a0 seinen gesetzlichen Auftrag zu erf\u00fcllen (VfSlg. 13.336\/2009).<\/p>\n<p>Alle \u00f6sterreichischen Zeitungen sind an den &#8222;Ehrenkodex der \u00f6sterreichischen Presse&#8220; gebunden, der nat\u00fcrlich fremdenfeindliche und rassistische Berichterstattung verurteilt.<\/p>\n<p>Die Wiederherstellung oder Neugr\u00fcndung einer \u00f6sterreichischen Selbst-Regulierungsbeh\u00f6rde (\u00f6sterreichischer Presserat) f\u00fcr die Durchsetzung der einschl\u00e4gigen journalistischen Standards ist absehbar, und die nationalen Beh\u00f6rden unterst\u00fctzen diese Initiative. Das \u00f6sterreichische Parlament hat innerhalb des &#8222;Budgetbegleitgesetzes&#8220; 2009, BGBl.I Nr. 52\/2009 eine Verordnung zur finanziellen Unterst\u00fctzung verabschiedet, um die Unabh\u00e4ngigkeit dieser Selbst-Regulierungsbeh\u00f6rde zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Betreffend ECRI- Empfehlung, eine spezielle Ausbildung f\u00fcr Medienfachleute in ihrer Rolle als Berichterstatter in einer multikulturellen Gesellschaft anzubieten, eine entsprechende Repr\u00e4sentanz von Personen ausl\u00e4ndischer Herkunft bzw.\u00a0 von Vertretern ethnischer Minderheiten in Medienberufen zu gew\u00e4hrleisten und die Verf\u00fcgbarkeit von elektronischen Medien in den Sprachen der nationalen Minderheiten zu verbessern (Abs. 84, 85): der \u00d6sterreichische Rundfunk (ORF) hat verschiedene Ma\u00dfnahmen in diesem Zusammenhang in den vergangenen Jahren gesetzt, wie etwa ein Austauschprogramm f\u00fcr Redakteure in Zusammenarbeit mit der kroatischen \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaft sowie Workshops zum Thema Diversit\u00e4ts-Management seiner Mitarbeiter. Der ORF ist auch aktiv an der Arbeit der Europ\u00e4ischen Rundfunk Union (EBU) beteiligt mit dem Ziel, Erfahrungen zu sammeln und bew\u00e4hrte Praktiken in Bezug auf Vielfalt und Ausbildung auf europ\u00e4ischer Ebene auszutauschen. Die Grundausbildung f\u00fcr angehende Journalisten im \u00d6sterreichischen Rundfunk umfasst u.a. einen Workshop mit Vertretern von ZARA (&#8222;Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit&#8220;) \u00fcber &#8222;sprachliche Interaktion mit \u00d6sterreichern mit Migrationshintergrund&#8220;. Eine Mitarbeiter-Informationsveranstaltung zum Thema &#8222;Medien und Migranten&#8220; in Zusammenarbeit mit dem Publikumsrat des \u00d6sterreichischen Rundfunks bietet Beratung zu Medien-Einsatz und ad\u00e4quatem Sprachgebrauch in Nachrichten und Berichterstattung.<\/p>\n<p>Der \u00d6sterreichische Rundfunk hat gem\u00e4\u00df \u00a7 5 ORF-Gesetz den Auftrag, einen angemessenen Teil der Programme in den Minderheitensprachen zu \u00fcbertragen. Der \u00f6sterreichische Bundeskommunikationssenat hat verf\u00fcgt, dass der \u00d6sterreichische Rundfunk die Repr\u00e4sentanz bestimmter Minderheitengruppen in den Programmen zu gew\u00e4hrleisten hat. Die Einbeziehung von Minderheitensprachen ist eines der wichtigsten Kriterien bei der Erteilung einer Sendelizenz (z.B. Sender &#8222;Okto&#8220; und &#8222;Radio Agora&#8220;).<\/p>\n<p><strong>3.2 Internet (Abs.86 und 87):<\/strong><\/p>\n<p>In enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und Terrorismusbek\u00e4mpfung des Innenministeriums spielt das Bundeskriminalamt (BK) eine wichtige Rolle bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Web-Seiten. Sollten beim \u201escreening\u201c der Websites F\u00e4lle von rassistischen, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Inhalten festgestellt werden,\u00a0 erfolgt \u00fcber eine Schnittstelle eine sofortige Information des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz und Terrorismusbek\u00e4mpfung. Darauffolgende Fahndungsma\u00dfnahmen und Ausschreibungen \u00fcbernimmt das Bundeskriminalamt bis zur \u00dcbernahme der Amtshandlung durch die zust\u00e4ndigen Stellen.<\/p>\n<p><strong>4. Rassistisch motivierte Gewalt<\/strong><\/p>\n<p><strong>Abs. 88-89:<\/strong><\/p>\n<p>\u00d6sterreich ist der Bek\u00e4mpfung aller Formen rassistischer Gewalt verpflichtet. In Bezug auf die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, l\u00e4sst die \u00f6sterreichische Strafprozessordnung (StPO) \u00a0keine Flexibilit\u00e4t in Bezug auf Handlungen zu, welche untersucht, strafrechtlich verfolgt oder angeklagt\u00a0 werden m\u00fcssen und welche nicht. Das strenge Legalit\u00e4tsprinzip (Grundsatz der obligatorischen Strafverfolgung, Art. 18 Absatz 1 und 2 des \u00f6sterreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes und \u00a7 4 StPO) schreibt unter anderem vor, alle Straftaten zu verfolgen, wenn ausreichende Beweise f\u00fcr eine Verurteilung zu erwarten sind. Ein weiterer Grundsatz, festgelegt durch \u00a7 2 StPO, ist der Grundsatz der Untersuchung von Amts wegen, wobei die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, die Ermittlungen in Bezug auf alle Anzeigen, die ihr zur Kenntnis gebracht wurden, zu f\u00fchren. Die Untersuchung wird bestimmt vom Prinzip der Feststellung der Wahrheit (Abschnitt 3 StPO &#8211; Objektivit\u00e4t und Wahrheitsforschung), die alle zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in Strafverfahren dazu verpflichtet, alle Tatsachen und Umst\u00e4nde zu untersuchen, die einen Einfluss auf das Urteil haben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>5. Angreifbare \/ Zielgruppen (Abs. 90-96)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Schwarzafrikaner (Abs. 90-91):<\/strong><\/p>\n<p>Die Bem\u00fchungen innerhalb der Polizei, potentiellen Vorurteilen gegen\u00fcber Minderheiten entgegenzutreten, wurden erfolgreich durch verschiedene Projekte wie das Projekt &#8222;Polizei und Afrikaner&#8220; oder &#8222;Polizeiliches Handeln in einer multikulturellen Gesellschaft&#8220; in Angriff genommen, wodurch vertrauensbildende Ma\u00dfnahmen und direkte Kontakte zwischen Polizisten und Mitgliedern von Minderheiten gef\u00f6rdert werden. Im Rahmen der Schulungen f\u00fcr Polizisten finden seit 2001 gemeinsam mit der Anti-Defamation League regelm\u00e4\u00dfig Seminare unter dem Motto &#8222;A World of Difference&#8220; statt. Die Teilnahme an beiden Grund- und Fortbildungslehrg\u00e4ngen ist verpflichtend\u00a0 f\u00fcr Polizeibeamte.<\/p>\n<p>Sensibilisierungsma\u00dfnahmen und die F\u00f6rderung des interkulturellen Dialogs sind ein integraler Bestandteil einer Vielzahl von Programmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz in \u00d6sterreich.<\/p>\n<p><strong>Muslime (Abs. 92-93):<\/strong><\/p>\n<p>Die islamische Gemeinde ist in \u00d6sterreich seit 1912 gesetzlich anerkannt und besitzt als eine von 13 Religionsgemeinschaften den Status einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Dieser Status verleiht der islamischen Gemeinschaft besondere Rechte, insbesondere auf dem Gebiet der Bildung. Seit 1982 wird\u00a0 islamischer Religionsunterricht an staatlichen Schulen angeboten. Es gibt weder rechtliche noch sonstige Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr das \u00f6ffentliche Tragen von religi\u00f6sen Symbolen in \u00d6sterreich. Das Tragen von religi\u00f6sen Symbolen wie Kopft\u00fcchern wird in erster Linie als Ausdruck der Religionsfreiheit des Einzelnen betrachtet und ist verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>In \u00d6sterreich wohnen ca. 400 000 Muslime. Die lange Geschichte der Koexistenz mit dem Islam und seinen Anh\u00e4ngern hat die gegenw\u00e4rtige Situation in \u00d6sterreich positiv beeinflusst. Sie zeichnet sich durch Flexibilit\u00e4t, Pragmatismus und das Engagement f\u00fcr den Dialog aus.<\/p>\n<p>Der Anstieg von rassistischen Vorf\u00e4llen gegen Muslime in Europa, insbesondere nach 9\/11 wurde auch in \u00d6sterreich wahrgenommen, wenn auch in einem geringeren Ausma\u00df als in vergleichbaren L\u00e4ndern. Als Reaktion darauf wurden eine Reihe von Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich der Datenerfassung rassistischer und diskriminierender Vorf\u00e4lle und spezifischer Staatssicherheitsaktivit\u00e4ten zur Bek\u00e4mpfung dieses Ph\u00e4nomens getroffen.<\/p>\n<p>Betreffend die \u00c4nderungen regionaler Raumplanungsgesetze (Abs. 92) und dem zugrunde liegenden Vorwurf der diskriminierenden Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung des\u00a0 Baus von Moscheen, ist anzumerken, dass Artikel 9 der EMRK, die Teil der \u00f6sterreichischen Bundesverfassung ist, das Recht auf Religionsaus\u00fcbung garantiert, einschlie\u00dflich dem Recht auf\u00a0 Existenz von entsprechend gewidmeten religi\u00f6sen Geb\u00e4uden. Mit der letzten \u00c4nderung des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (die im ECRI-Bericht zitiert wurde) wurde das Erfordernis einer entsprechenden Widmung f\u00fcr die Errichtung von \u201epublikumsintensiven\u201c Veranstaltungsst\u00e4tten eingef\u00fchrt. Diese Bestimmung gilt nicht nur f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Moscheen, sondern f\u00fcr alle stark frequentierten Veranstaltungsst\u00e4tten, die f\u00fcr mehr als 150 Besucher konzipiert sind.<\/p>\n<p><strong>Roma (Abs. 95-96):<\/strong><\/p>\n<p>Die Volksgruppe der Roma ist eine authochthone Volksgruppe im Burgenland (sie ist dort seit \u00fcber 300 Jahren heimisch). Roma haben sich auch in Wien und vor allem in j\u00fcngster Vergangenheit in Linz niedergelassen. Roma-Vereinigungen innerhalb und au\u00dferhalb des Burgenlandes erhalten Mittel aus dem Staatshaushalt zur F\u00f6rderung der authochthonen Volksgruppen. Eine spezielle F\u00f6rderung konzentriert sich in erster Linie auf die Erhaltung der f\u00fcnf wichtigsten, in \u00d6sterreich gesprochenen Sprachen der Roma, sowie auf die Unterst\u00fctzung von Roma-Kindern und Jugendlichen durch (au\u00dferschulische) Lernhilfe. Mit staatlicher Unterst\u00fctzung wurden die am h\u00e4ufigsten gesprochenen Varianten der Roma-Sprachen in \u00d6sterreich in Schriftform zug\u00e4nglich gemacht, was die Gr\u00fcndung zweisprachiger Zeitungen und die Aufzeichnung ethnischer Roma-Geschichten in zwei Sprachen erm\u00f6glichte. Damit wurde ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Roma-Kultur geleistet. Die Herstellung von bilingualem Unterrichtmaterial wird ebenfalls unterst\u00fctzt. Das Minderheiten-Schulgesetz f\u00fcr das Burgenland, BGBl. 1994\/641, sieht in \u00a7 14 (1) ausdr\u00fccklich die gesetzliche Verpflichtung f\u00fcr die Unterrichtung in der Roma-Sprache vor.<\/p>\n<p><strong>Andere nationale Minderheiten (Abs. 97-98):<\/strong><\/p>\n<p>Umsetzung des Urteils des Verfassungsgerichts vom Dezember 2001 (Abs. 98): In ihrem aktuellen Arbeitsprogramm f\u00fcr die XXIV. Gesetzgebungsperiode (2008 bis 2013) verpflichtet sich die\u00a0 \u00f6sterreichische Regierung ausdr\u00fccklich, die Umsetzung der Entscheidungen des \u00f6sterreichischen Verfassungsgerichtshofes betreffend zweisprachige Ortstafeln in K\u00e4rnten auf der Grundlage eines gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Konsenses und auf der Grundlage der vorliegenden Vorschl\u00e4ge anzustreben.<\/p>\n<p>Das Regierungsprogramm enth\u00e4lt auch ein Paket zus\u00e4tzlicher Ma\u00dfnahmen zugunsten der authochthonen Volksgruppen in \u00d6sterreich, das eine \u00dcberarbeitung des Volksgruppengesetzes in Zusammenarbeit mit dem Volksgruppenbeirat sowie die Finanzierung von inter-kulturellen Projekten zur F\u00f6rderung der Kontakte zwischen den Volksgruppen vorsieht.<\/p>\n<p>Im Dezember 2009 hat das Bundeskanzleramt eine Enquete zur Reform des Volksgruppengesetzes organisiert, zu der alle Volksgruppenvertreter geladen waren.<\/p>\n<p><strong>Migranten und Asylbewerber (para 99-131):<\/strong><\/p>\n<p>Migranten (Abs. 100-110):\u00a0 die bestehenden Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) betreffend Familienzusammenf\u00fchrung entsprechen allen Vorgaben der Richtlinie 2003\/86\/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenf\u00fchrung sowie dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention\u00a0 (EMRK). Insbesondere erlischt in \u00dcbereinstimmung mit Art. 8 Familienzusammenf\u00fchrungsrichtlinie die Quotenpflicht sp\u00e4testens drei Jahre nach Antragstellung. Zudem ist nunmehr seit Inkrafttreten der Novelle des humanit\u00e4ren Aufenthaltsrechtes mit April 2009 die Erteilung einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung von Amts wegen oder auf Antrag bei Vorliegen von Gr\u00fcnden gem. Art. 8 EMRK gem. \u00a7 43 Abs. 2 und \u00a7 44 Abs. 4 NAG vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention genie\u00dft \u00fcberdies in \u00d6sterreich den Rang eines Verfassungsgesetzes und bindet somit strikt sowohl Gesetzgebung als auch Vollziehung.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich wird innerhalb des NAG noch mehrmals ausdr\u00fccklich auf die Ber\u00fccksichtigung von Art. 8 EMRK verwiesen:<\/p>\n<p>So kann gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gem\u00e4\u00df Abs.\u00a01 Z\u00a03, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gem\u00e4\u00df Abs.\u00a02 Z\u00a01 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art.\u00a08 EMRK geboten ist. Auch kann auf begr\u00fcndeten Antrag die Heilung eines Verfahrensmangels bzw. eine Inlandsantragsstellung zugelassen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art.\u00a08 EMRK notwendig ist (vgl. \u00a7\u00a7 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3 NAG). Ebenso ist die Entziehung eines Aufenthaltstitels gem. \u00a7 28 Abs. 3 NAG nur dann zul\u00e4ssig, wenn dies zur Erreichung der im Art.\u00a08 Abs.\u00a02 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.<\/p>\n<p>Abs.108: \u00fcber die Qualit\u00e4t der Ausbildung im Zusammenhang mit dem&#8220;Integrationsvertrag&#8220;: Die Kurse, die zur Erf\u00fcllung der Integrations- Vereinbarung zu absolvieren sind, insbesondere der Integrationskurs f\u00fcr die deutsche Sprache, werden durch den \u00d6sterreichischen Integrationsfonds (\u00d6IF) zertifiziert und bewertet. Beschreibung der Kursinhalte, p\u00e4dagogische Ziele, die Lehrmethoden und die Qualifikation der Lehrkr\u00e4fte, sowie die Anzahl der Unterrichtseinheiten sind in den Bestimmungen der Integrationsvereinbarung enthalten. Der \u00d6sterreichische Integrationsfonds (\u00d6IF) kann die Zertifizierung w\u00e4hrend der G\u00fcltigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethoden oder die Qualifikation der Lehrkr\u00e4fte nicht entsprechen. So ist sichergestellt, dass die im Rahmen der Integrationsvereinbarung angebotenen Kurse von hoher Qualit\u00e4t und auf die F\u00e4higkeiten und Bed\u00fcrfnisse des Einzelnen zugeschnitten sind. Die Festlegung der Kurskosten obliegt den Kurstr\u00e4gern. F\u00fcr die Alphabetisierungskurse werden die Kosten (bis zu 375 EURO) zur G\u00e4nze vom Staat (Bund) erstattet, wenn dieser Kurs binnen eines Jahres ab Beginn der Erf\u00fcllungspflicht erfolgreich abgeschlossen wird. F\u00fcr bestimmte Familienmitglieder refundiert der Bund 50% der Kurskosten, wenn die Integrationsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren ab dem Beginn der Erf\u00fcllungspflicht erfolgreich abgeschlossen ist. Eine erf\u00fcllte Integrationsvereinbarung ist Voraussetzung f\u00fcr eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung und in der Folge die \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrgerschaft.<\/p>\n<p>Abs. 109: betreffend einen nationalen Integrationsplan: Mit dem Nationalen Aktionsplan (NAP) b\u00fcndelt die Bundesregierung ihre integrationspolitischen Ma\u00dfnahmen und Initiativen. Der Nationale Aktionsplan f\u00fcr Integration wird vom Bundesministerium f\u00fcr Inneres koordiniert. Er soll unter Mitwirkung von Bundesministerien, L\u00e4ndern, St\u00e4dten, Gemeinden und den Sozialpartnern auf allen politischen Ebenen umgesetzt werden. F\u00fcr die Erarbeitung des NAP tagt eine Steuerungsgruppe aus Vertretern\/innen der Bundesministerien, L\u00e4nder, St\u00e4dte, Gemeinden, Sozialpartner und gro\u00dfen NGO`s einmal pro Monat. Derzeit erfolgen die Zusammenf\u00fchrung der Stellungnahmen sowie der Ergebnisse der Expertengespr\u00e4che und die Einbringung der laufenden und geplanten Ma\u00dfnahmen aller Partner. Die Festlegung der gemeinsamen Ziele und das Einbringen konkreter Ma\u00dfnahmen aller Partner sind so geplant, dass der Endbericht zum Nationalen Aktionsplan f\u00fcr Integration voraussichtlich noch in diesem Kalenderjahr vorliegt und im Ministerrat verabschiedet werden kann.<\/p>\n<p><strong>Asylbewerber (Abs. 111-131)<\/strong><\/p>\n<p>Abs. 126: Betreffend ECRI Empfehlung zur Sicherstellung der angemessenen Versorgung der Asylwerber: die Asylwerber haben einen Rechtsanspruch auf Grundversorgung, welche vom Leistungsumfang in einigen Bereichen mehr als den minimalen Vorgaben der EU Aufnahme-Richtlinie entspricht.<\/p>\n<p>Eine Bereitstellung der Unterkunft stellt eine Kernleistung dar und erfolgt nur dann nicht, wenn eine oder mehrere Kriterien aus Art 16 Aufnahme-RL erf\u00fcllt sind. Eine solche Verweigerung ist Gegenstand eines rechtlichen Pr\u00fcfverfahrens.<\/p>\n<p><strong>Abs.\u00a0 127:Betreffend ECRI Empfehlung der Sicherstellung der besonderen Betreuung f\u00fcr unbegleitete Minderj\u00e4hrige (UMF):<\/strong><\/p>\n<p>Die Grundversorgungsvereinbarung sowie die relevanten Gesetze des Bundes und der L\u00e4nder sehen besondere Regelungen vor, welche mit Bezug auf den Leistungsumfang dem besonderen Schutzbed\u00fcrfnis dieser Personengruppe Rechnung tragen und den Vorgaben des Art. 19 Aufnahme-RL im vollen Umfang entsprechen. So werden die pers\u00f6nlichen Interessen der UMF von der Jugendwohlfahrt korrespondierend wahrgenommen, indem vornehmlich auf den individuellen Entwicklungsbedarf R\u00fccksicht genommen wird.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der unbedingten Sicherstellung der Unterbringung w\u00e4re allgemein auf die Ausf\u00fchrungen zur Empfehlung 126 zu verweisen. Allerdings ist festzuhalten, dass im Falle der Anwendung des Art. 16 Aufnahme-RL bei UMF jedenfalls subsidi\u00e4r die Jugendschutzgesetzgebung zum Tragen kommt. Dies stellt sicher, dass die UMFs unter keinen Umst\u00e4nden ohne Versorgung bleiben.<\/p>\n<p>Abs.\u00a0 130: zur ECRI \u2013Feststellung, dass Asylbewerber, die gem\u00e4\u00df \u00a7 76 (2) Fremdenpolizeigesetz festgenommen werden, nur Zugriff auf die soziale Beratung und Unterst\u00fctzung f\u00fcr freiwillige R\u00fcckkehr haben, aber kein Recht auf rechtlichen Beistand erhalten. W\u00e4hrend es in der Regel gilt, dass man den eigenen Rechtsbeistand selbst zu organisieren hat, ist eine staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe f\u00fcr Asylwerber in gesonderten Bestimmungen vorgesehen. \u00a7 64 und 66 des Asylgesetzes 2005 sehen Rechtsberater und Fl\u00fcchtlingsberater f\u00fcr Rechtshilfe nach dem Asylgesetz vor. Fl\u00fcchtlingsberater sind auch beauftragt, rechtliche Verfahrenshilfe nach dem Fremdenpolizei-Gesetz bereitzustellen, soweit die Beiziehung eines Anwalts nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. \u00c4hnliche Verfahren werden f\u00fcr andere Migranten (Drittstaatsangeh\u00f6rige, die sich illegal im Land aufhalten) gem\u00e4\u00df der EU-R\u00fcckf\u00fchrungsrichtlinie (Richtlinie 2008\/115\/EG vom 16. Dezember 2008) eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Abs. \u00a0131: zur ECRI-Empfehlung der rechtlichen Unterst\u00fctzung f\u00fcr Asylwerber: Das \u00f6sterreichische Asylverfahren bietet angemessene rechtliche Hilfen zur Sicherstellung einer umfassenden rechtlichen Beratung f\u00fcr Asylbewerber. Finanzielle Unterst\u00fctzung wird durch das Innenministerium und im Rahmen des Europ\u00e4ischen Fl\u00fcchtlingsfonds (EFF) zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p><strong>6. Anti-Semitismus:<\/strong><\/p>\n<p>\u00d6sterreich ist dem Kampf gegen Anti-Semitismus und Intoleranz verpflichtet. \u00d6sterreichs Rechtsvorschriften \u00fcber das Verbot der Wiederbet\u00e4tigung, einschlie\u00dflich der Leugnung des Holocaust, sind rigoros und werden von den \u00f6sterreichischen Gerichten konsequent umgesetzt.<\/p>\n<p>Allerdings sind gesetzliche Ma\u00dfnahmen allein nicht ausreichend. Wir m\u00fcssen weiterhin den Antisemitismus an seinen Wurzeln bek\u00e4mpfen. Die Internationale Holocaust Task Force (ITF), deren Vorsitz \u00d6sterreich im Jahr 2008 erfolgreich innehatte, ist ein wertvoller Partner bei den fortlaufenden Bem\u00fchungen zur Aufkl\u00e4rung \u00fcber den Holocaust, Erinnerung und Forschung. Sie leistet einen wertvollen Beitrag im Kampf gegen Antisemitismus, Extremismus, Diskriminierung und gegen jene Geisteshaltung, die am Ende (wie die Trag\u00f6die dieses beispiellosen V\u00f6lkermords gezeigt hat) zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit und zu den schlimmsten Verletzungen der Menschenrechte f\u00fchren kann. Gemeinsam mit unseren EU-Partnern setzt sich \u00d6sterreich auch in anderen einschl\u00e4gigen internationalen Gremien, wie der OSZE und den Vereinten Nationen f\u00fcr den Kampf gegen Anti-Semitismus ein. \u00d6sterreich misst der Erziehung und Sensibilisierung in den Schulen gr\u00f6\u00dfte Bedeutung bei. In Zusammenarbeit mit Yad Vashem werden dort jedes Jahr rund 50 \u00f6sterreichische Lehrer \/ innen ausgebildet.<\/p>\n<p>Seit 2001 arbeitet\u00a0 das Innenministerium erfolgreich mit der &#8222;Anti Defamation League&#8220;\u00a0 im Zusammenhang mit dem Sensibilisierungstraining f\u00fcr\u00a0 Vollzugsbeamte zusammen. Alle neu eingestellten Beamten haben sich einer solchen Ausbildung zu unterziehen, die auf die Sensibilisierung im richtigen Umgang mit ethnischer Vielfalt abzielt.<\/p>\n<p><strong>7. Verhalten der Polizeikr\u00e4fte (Abs 134-148)<\/strong><\/p>\n<p>Abs.140: Betreffend ECRI Empfehlung zur Einrichtung eines v\u00f6llig weisungsfreien Organs mit der Befugnis, einzelne Beschwerden \u00fcber Menschenrechtsverletzungen seitens der Polizeikr\u00e4fte zu untersuchen, einschlie\u00dflich rassistischer \u00dcbergriffe und Rassendiskriminierung:<\/p>\n<p>Das B\u00fcro f\u00fcr Interne Angelegenheiten (BIA) ist eine au\u00dferhalb der klassischen polizeilichen Strukturen etablierte, eigenst\u00e4ndige Dienststelle des \u00f6sterreichischen Bundesministeriums f\u00fcr Inneres. BIA f\u00fchrt als unabh\u00e4ngige, autarke und in der Sache weisungsfreie Organisationseinheit sicherheits- und kriminalpolizeiliche Ermittlungen bei im \u00f6sterreichischen Strafgesetzbuch beschriebenen Verdachtslagen von Amtsdelikten und von Korruption, einschlie\u00dflich der Verletzung von Menschenrechten durch. Dabei arbeitet BIA unmittelbar mit den zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaften und Gerichten zusammen.<\/p>\n<p>Laut \u00f6sterreichischer Verfassung ist die Strafverfolgung auf das Bundesministerium f\u00fcr Inneres und das Bundesministerium f\u00fcr Justiz aufgeteilt. Um absolute Unabh\u00e4ngigkeit zu garantieren, sieht die neue Strafprozessordnung vor, dass die Kriminalpolizei dem zust\u00e4ndigen Staatsanwalt \u00fcber die laufenden Ermittlungen Bericht erstattet.<\/p>\n<p>Ein vom Parlament vor kurzem verabschiedetes Bundesgesetz sieht die Einrichtung eines Bundesamtes f\u00fcr Korruptionspr\u00e4vention und Korruptionsbek\u00e4mpfung mit 1. J\u00e4nner 2010 vor (BGBl. I 2009\/72). Dem Gesetz zufolge wird das Bundesamt f\u00fcr das gesamte \u00f6sterreichische Bundesgebiet zust\u00e4ndig sein. Um vollst\u00e4ndige Unabh\u00e4ngigkeit zu garantieren, wird das Bundesamt au\u00dferhalb der Generaldirektion f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, also au\u00dferhalb der klassischen polizeilichen Strukturen, angesiedelt sein. Auch die neu errichtete Beh\u00f6rde wird f\u00fcr im \u00f6sterreichischen Strafgesetzbuch beschriebene Verdachtslagen von Amtsdelikten und von Korruption zust\u00e4ndig sein, einschlie\u00dflich der Verletzung von Menschenrechten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird eine unabh\u00e4ngige Kommission gegr\u00fcndet, die unter anderem unter bestimmten Umst\u00e4nden daf\u00fcr zust\u00e4ndig sein wird, die Einhaltung der gesetzlichen Rechte von Beschwerdef\u00fchrern zu kontrollieren. Gem\u00e4\u00df dem zuvor genannten Gesetz werden die Mitglieder dieser Kommission absolut unabh\u00e4ngig und weisungsfrei agieren. Die Errichtung des Bundesamtes ist von gr\u00f6\u00dfter Bedeutung f\u00fcr die weitere Gew\u00e4hrleistung und den Ausbau objektiver und unabh\u00e4ngiger Ermittlungen sowie f\u00fcr den Erhalt und die St\u00e4rkung des \u00f6ffentlichen Vertrauens in das System.<\/p>\n<p>Abs.\u00a0 141:Betreffend ECRI Empfehlung, die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden m\u00f6gen jede Form des rassistischen oder rassisch diskriminierenden Verhaltens seitens der Polizei \u00f6ffentlich und unmissverst\u00e4ndlich verurteilen und auf hoher Ebene klar stellen, dass solche Vorf\u00e4lle nicht geduldet und unverz\u00fcglich gr\u00fcndlich untersucht bzw. bestraft werden.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, wird bewiesenes rassistisches Verhalten von Polizeiorganen unter keinen Umst\u00e4nden geduldet und strafrechtlich, verwaltungsstrafrechtlich und disziplinarstrafrechtlich verfolgt.<\/p>\n<p>Abs.\u00a0 143: ECRI Empfehlung bei der polizeilichen Aus- und Weiterbildung auf die Notwendigkeit einer Vermeidung von rassischen Profilbildungen hinzuweisen zur Gew\u00e4hrleistung vorurteilsfreier Amtshandlungen.<\/p>\n<p>Seit 2001 kooperiert das \u00f6sterreichische Innenministerium erfolgreich mit der US &#8222;Anti Defamation League&#8220; bei der Organisation von Sensibilisierungstraining f\u00fcr Vollzugsbeamte. Alle neu eingestellten Beamten haben sich einer solchen Ausbildung zu unterziehen, die auf die Verst\u00e4rkung ihrer Kapazit\u00e4ten f\u00fcr den Umgang mit ethnischer Vielfalt abzielt. Die Teilnahme an solchen Seminaren ist nicht nur in der Grundausbildung, sondern auch im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung verpflichtend.<\/p>\n<p><strong>8. Monitoring von Rassismus und Rassendiskriminierung,\u00a0 Sensibilisierung und Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen (Abs.\u00a0 149-152)<\/strong><\/p>\n<p>\u00d6sterreich ist sich der Bedeutung des Monitoring von Rassismus und rassistischer Diskriminierung, der Bedeutung der Sensibilisierung und in diesem Zusammenhang der Zusammenarbeit mit den NGOs bewusst.<\/p>\n<p>Eine breite Palette von Ma\u00dfnahmen zur Sensibilisierung wurde erfolgreich in den letzten Jahren auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Bereichen umgesetzt.<\/p>\n<p>Der Nationale Plan f\u00fcr Integration sieht eine langfristige nationale Integrationsstrategie vor und beinhaltet auch Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung.<\/p>\n<p>\u00d6sterreich legt gro\u00dfen Wert auf die Zusammenarbeit mit NGOs. Regelm\u00e4\u00dfige Treffen und Ad-hoc-Konsultationen mit NGOs sind ein integraler Bestandteil des politischen Entscheidungsfindungsprozesses.<\/p>\n<p>Die Schaffung eines umfassenden und funktionierenden Systems der Datenerhebung f\u00fcr die Beobachtung von Rassismus und Rassendiskriminierung ist ein wichtiges Instrument zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, aber auch gleichzeitig\u00a0 eine gro\u00dfe Herausforderung in der Umsetzung. Auf nationaler Ebene gibt es gewisse Ans\u00e4tze einer Datensammlung. Richtlinien zur Erhebung von Daten nach objektiven Kriterien m\u00fcssten ausgearbeitet werden. In diesem Zusammenhang k\u00f6nnte sich eine regionale Zusammenarbeit als ma\u00dfgeblich erweisen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3209\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3209&text=Kommentar+der+Republik+%C3%96sterreichs+zum+vierten+Bericht%C2%A0+der+Europ%C3%A4ischen+Kommission+gegen%C2%A0+Rassismus+und%C2%A0+Intoleranz+%28ECRI%29+%C3%BCber+%C3%96sterreich.+November+2009\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3209&title=Kommentar+der+Republik+%C3%96sterreichs+zum+vierten+Bericht%C2%A0+der+Europ%C3%A4ischen+Kommission+gegen%C2%A0+Rassismus+und%C2%A0+Intoleranz+%28ECRI%29+%C3%BCber+%C3%96sterreich.+November+2009\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3209&description=Kommentar+der+Republik+%C3%96sterreichs+zum+vierten+Bericht%C2%A0+der+Europ%C3%A4ischen+Kommission+gegen%C2%A0+Rassismus+und%C2%A0+Intoleranz+%28ECRI%29+%C3%BCber+%C3%96sterreich.+November+2009\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Download: PDF, WORD Dokument ANHANG: STANDPUNKT DER REGIERUNG. 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