{"id":3203,"date":"2021-09-18T19:34:50","date_gmt":"2021-09-18T19:34:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3203"},"modified":"2021-09-18T19:36:59","modified_gmt":"2021-09-18T19:36:59","slug":"ecri-bericht-ueber-oesterreich-vierte-pruefungsrunde-verabschiedet-am-15-dezember-2009-veroeffentlicht-am-2-maerz-2010","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3203","title":{"rendered":"ECRI-BERICHT \u00dcBER \u00d6STERREICH (vierte Pr\u00fcfungsrunde). Verabschiedet am 15. Dezember 2009. Ver\u00f6ffentlicht am 2. M\u00e4rz 2010"},"content":{"rendered":"<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/AUT-CbC-IV-2010-002-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/AUT-CbC-IV-2010-002-DEU.docx\">WORD<\/a> Dokument<\/p>\n<h2>ECRI-BERICHT \u00dcBER \u00d6STERREICH (vierte Pr\u00fcfungsrunde)<\/h2>\n<p>Verabschiedet am 15. Dezember 2009<br \/>\nVer\u00f6ffentlicht am 2. M\u00e4rz 2010<!--more--><\/p>\n<p><strong>Vorwort<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Intoleranz und Rassismus (ECRI) wurde vom Europarat ins Leben gerufen. Sie ist ein unabh\u00e4ngiges Gremium, das \u00fcber die Einhaltung der Menschenrechte wacht, wenn es um Fragen der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz geht. Die Mitglieder der Kommission sind unabh\u00e4ngig und unparteiisch. Sie werden aufgrund ihrer moralischen Autorit\u00e4t und ihres anerkannten Sachverstands in Fragen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz ernannt.<\/p>\n<p>Einen wesentlichen Teil der Arbeit von ECRI bilden die L\u00e4nderberichte. ECRI untersucht der Reihe nach die Situation hinsichtlich Rassismus und Intoleranz in allen Mitgliedsstaaten des Europarats und gibt Anregungen und Empfehlungen f\u00fcr geeignete Schritte zur L\u00f6sung der festgestellten Probleme.<\/p>\n<p>Bei diesen Untersuchungen und L\u00e4nderberichten werden alle Mitgliedsstaaten des Europarats gleich behandelt. Die L\u00e4nder werden im Durchschnitt alle 5 Jahre besucht; jedes Jahr kommen 9 \u2013 10 L\u00e4nder dran. Die erste Runde wurde 1998 abgeschlossen, die zweite Ende 2002, die dritte Runde Ende 2007. Mit der vierten Runde wurde im Januar 2008 begonnen.<\/p>\n<p>Die Arbeitsmethoden umfassen die Durchsicht schriftlicher Unterlagen, einen Kontaktbesuch in dem betroffenen Land und anschlie\u00dfend ein vertrauliches Gespr\u00e4ch mit den Staatsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Die ECRI-Berichte sind nicht das Ergebnis von Auskunftsersuchen oder Zeugenbefragungen. Ihre Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl von Informationen aus den verschiedensten Quellen. Zahlreiche nationale und internationale schriftliche Quellen werden gesichtet. Bei den Besuchen vor Ort werden Gespr\u00e4che mit den betroffenen (staatlichen und nichtstaatlichen) Stellen gef\u00fchrt, um ein m\u00f6glichst genaues Bild zu bekommen. Die Praxis vertraulicher Gespr\u00e4che mit den Staatsbeh\u00f6rden gestattet es diesen, notfalls Erg\u00e4nzungen zum Berichtsentwurf vorzuschlagen, um etwaige Irrt\u00fcmer tats\u00e4chlicher Art im Bericht zu berichtigen. Zum Abschluss des Gespr\u00e4chs steht es den Staatsbeh\u00f6rden frei zu verlangen, dass ihr Standpunkt dem Schlussbericht von ECRI als Anhang beigeheftet wird.<\/p>\n<p>Die L\u00e4nderberichte der vierten Runde konzentrieren sich auf die Themen Umsetzung und \u00dcberpr\u00fcfung. Es wird gepr\u00fcft, ob die wichtigsten Empfehlungen vorangegangener ECRI-Berichte weiterverfolgt wurden. Die Berichte enthalten eine \u00dcberpr\u00fcfung der gew\u00e4hlten Strategien und Ma\u00dfnahmen. Auch neue Entwicklungen im betreffenden Land werden im Bericht analysiert.<\/p>\n<p>Die Umsetzung bestimmter Empfehlungen aus dem neuen Bericht der vierten Runde ist eine besondere Priorit\u00e4t. Sp\u00e4testens zwei Jahre nach Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichts wird ECRI weiterverfolgen, inwiefern diese spezifischen Empfehlungen umgesetzt wurden.<\/p>\n<p>Der folgende Bericht wurde von ECRI in voller Eigenverantwortung erstellt. Er erstreckt sich auf die Situation, wie sie am 3. Juli 2009 bestand. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Entwicklungen sind von der folgenden Untersuchung nicht erfasst und folglich auch bei den Schlussfolgerungen und Vorschl\u00e4gen von ECRI nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>ZUSAMMENFASSUNG<\/strong><\/p>\n<p>Seit der Ver\u00f6ffentlichung des dritten Berichts der Europ\u00e4ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) \u00fcber \u00d6sterreich am 15. Februar 2005 sind Fortschritte in einigen der im Bericht angesprochenen Bereiche festzustellen.<\/p>\n<p>Die Verabschiedung von Gleichbehandlungsgesetzen durch die L\u00e4nder im Jahr 2005 und 2006 bedeutete eine wichtige Weiterentwicklung der \u00f6sterreichischen Gesetzgebung. Diese erg\u00e4nzen die im Jahr 2004 in Kraft getretenen Bundesgesetze, sodass nun die Umsetzung der Richtlinien 2000\/43\/EG[1] und 2000\/78\/EG[2] ins \u00f6sterreichische Recht abgeschlossen ist. Auf Bundesebene untersagt die neue Gesetzgebung die Diskriminierung aufgrund der \u201eethnischen Zugeh\u00f6rigkeit\u201c in den Bereichen Besch\u00e4ftigung, sozialer Schutz, Sozialleistungen, Bildung, Zugang zu und Bereitstellung von \u00f6ffentlichen G\u00fctern und Dienstleistungen, einschlie\u00dflich auf dem Gebiet der Wohnungen, aber auch die Diskriminierung aufgrund der Glaubens- oder Religionszugeh\u00f6rigkeit bei der Besch\u00e4ftigung. Laut diesem Gesetz ist eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Staatszugeh\u00f6rigkeit nur in den Bereichen Einreise, Aufenthalt und Status von Staatenlosen und Nicht-EU-Staatsb\u00fcrgern zul\u00e4ssig. Indirekte und direkte Diskriminierung sind verboten, ebenso wie Bel\u00e4stigung, Anstiftung zu Diskriminierung, und Vergeltung; positive Diskriminierung ist hingegen erlaubt.<\/p>\n<p>Neben dem Rechtsweg haben die Opfer die M\u00f6glichkeit, sich an spezielle, au\u00dfergerichtliche Organe zu wenden, daher wurde mit dem neuen Bundesgesetz das Mandat der Gleichbehandlungskommission und der Gleichbehandlungsanwaltschaft gest\u00e4rkt, sodass sich nun ein eigenes Organ mit Fragen der Diskriminierung bei der Besch\u00e4ftigung im Bundesdienst befassen kann. Auf L\u00e4nderebene haben die neun Bundesl\u00e4nder in ihrem Kompetenzbereich entweder das Mandat von bereits bestehenden Organen erweitert oder neue Institutionen ins Leben gerufen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist laut neuer Gesetzgebung die Verbreitung einer diskriminierenden Stellenanzeige als Verwaltungs\u00fcbertretung zu behandeln.<\/p>\n<p>Im Bildungsbereich haben die Beh\u00f6rden Ma\u00dfnahmen ergriffen, um auf die Benachteiligung von nicht \u00f6sterreichischen Kindern zu reagieren, und haben sich weiterhin bem\u00fcht, das Prinzip der interkulturellen Bildung umzusetzen. Auf dem Gebiet der Besch\u00e4ftigung sind im Januar 2006 Gesetzes\u00e4nderungen in Kraft getreten, wodurch das aktive Wahlrecht bei Arbeiterkammerwahlen (bisher \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgern vorbehalten) und Betriebsratswahlen (bis anhin Staatsangeh\u00f6rigen des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraumes vorbehalten) auf alle Besch\u00e4ftigten unabh\u00e4ngig von ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit ausgedehnt wurde. Im Wohnungsbereich haben nun auch Drittstaatsangeh\u00f6rige mit langer Aufenthaltsdauer \u00fcberall zu denselben Bedingungen wie \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrger Zugang zu Sozialwohnungen.<\/p>\n<p>Im Allgemeinen hat sich die Situation der Roma in \u00d6sterreich w\u00e4hrend der letzten Jahre verbessert, auch was Rassismus und Diskriminierung betrifft.<\/p>\n<p>Zur Lage der Wanderarbeiter ist zu sagen, dass Personen, die im Rahmen einer Familienzusammenf\u00fchrung nach \u00d6sterreich kommen, nun nach einem Jahr Aufenthalt berechtigt sind, Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Im \u00dcbrigen wurden auch Initiativen zur F\u00f6rderung der Integration gesetzt, in Wien etwa wurde eine eigene Abteilung f\u00fcr Integrationsangelegenheiten im Magistrat eingerichtet. Dar\u00fcber hinaus wurde durch eine Vereinbarung zwischen Bund und L\u00e4ndern, sowie durch die Verabschiedung von neuen Gesetzesbestimmungen, eine Verbesserung bei der materiellen Versorgung von mittellosen Asylwerbern erreicht, unbegleitete, minderj\u00e4hrige Asylwerber genie\u00dfen eine spezielle Betreuung und eine den Umst\u00e4nden angepasste Versorgung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat man sich ernsthaft bem\u00fcht, Beamte der Strafgerichtsbarkeit zum Thema Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen zu sensibilisieren und auszubilden, und es gibt eine erfreuliche Initiative in Wien, Polizisten mit Migrationshintergrund zu rekrutieren.<\/p>\n<p>ECRI begr\u00fc\u00dft diese positiven Entwicklungen in \u00d6sterreich. Trotz der erzielten Fortschritte geben jedoch einige Probleme weiterhin Anlass zur Sorge.<\/p>\n<p>In Bezug auf rechtliche Bestimmungen wird im Bericht festgestellt, dass \u00d6sterreich nicht dem Protokoll Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4ngt die Erlangung der Staatsb\u00fcrgerschaft im Prinzip von der Aufgabe der fr\u00fcheren Staatsb\u00fcrgerschaft ab, und strafrechtliche Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz werden, ebenso wie die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, mit Ausnahme der Bestimmungen des Verbotsgesetzes[3], selten angewandt. Auch wurde \u00a7 8 (2) des Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigungsgesetzes, wonach im Falle eines Personalabbaus der Arbeitgeber verpflichtet ist, zuerst seine ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmer zu entlassen, nicht aufgehoben. Im \u00dcbrigen unterscheidet das neue Gleichbehandlungsgesetz auf Bundesebene in unangemessener Weise zwischen Besch\u00e4ftigung und anderen Bereichen und ist in gewissen Punkten l\u00fcckenhaft. Den auf die Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung spezialisierten Organen fehlt es an jener strukturellen Unabh\u00e4ngigkeit, die f\u00fcr das Vertrauen der \u00d6ffentlichkeit unabdingbar ist, und besonders die Gleichbehandlungsanwaltschaft verf\u00fcgt nicht \u00fcber die f\u00fcr die Umsetzung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen. Insgesamt f\u00fchren die fragmentierte Struktur der neuen Antidiskriminierungsgesetzgebung und die Zahl der beteiligten Institutionen und Verfahren in \u00d6sterreich ein kompliziertes System der Umsetzung, das die \u00d6ffentlichkeit auf Distanz halten und die Effizienz beeintr\u00e4chtigt k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Im Bildungsbereich sind nicht\u00f6sterreichische Kinder im Vergleich zu \u00f6sterreichischen Kindern noch immer in einer benachteiligten Lage; insbesondere sind sie in Sonderschulen \u00fcberrepr\u00e4sentiert. Auch auf dem Gebiet der Besch\u00e4ftigung besteht eine erhebliche Ungleichheit zwischen Staatsb\u00fcrgern und Nichtsstaatsb\u00fcrgern, \u00e4hnlich verh\u00e4lt es sich auch beim Zugang von Ausl\u00e4ndern und sichtbaren Minderheiten zu Wohnungen und \u00f6ffentlichen Dienstleistungen. Es gibt kein rechtliches Verbot von diskriminierenden Immobilienanzeigen.<\/p>\n<p>Schwarze und Muslime sind besonders der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Rassismus und Diskriminierung zu werden, und die Roma, die sich im Vergleich zum Rest der Bev\u00f6lkerung noch immer in einer benachteiligten sozialen und wirtschaftlichen Lage befinden, sto\u00dfen nach wie vor auf gravierende Schwierigkeiten. Auch antisemitische Vorurteile grassieren noch immer in \u00d6sterreich, sowohl j\u00fcdische als auch muslimische Gedenkst\u00e4tten, Friedh\u00f6fe und religi\u00f6se Kultst\u00e4tten sind Berichten zufolge Gegenstand von Sch\u00e4ndungen. Zuwanderer sind weiterhin mit einer restriktiven Politik der Familienzusammenf\u00fchrung konfrontiert, die sich an einem System von j\u00e4hrlichen Quoten orientiert, und der Integrationsvertrag, dessen Erf\u00fcllung Voraussetzung f\u00fcr die Erlangung einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung ist, enth\u00e4lt ein Zwangselement, das eher durch positive Anreize und integrationsf\u00f6rdernde Ma\u00dfnahmen ersetzt werden sollte. Asylwerber sind einem negativen Klima ausgesetzt, das zu einem Gutteil von bestimmten Politikern und Medien erzeugt wird, und sie haben nur beschr\u00e4nkt Zugang zu einem Rechtsbeistand.<\/p>\n<p>Allgemein sind Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der politischen Diskussion und in bestimmten Medien umso beunruhigender, als die Beh\u00f6rden sich nicht deutlich an der Suche nach L\u00f6sungen zu beteiligen scheinen.<\/p>\n<p>Die Reaktion des Strafrechtssystems auf behauptete rassistische oder diskriminierende Verhaltensweisen von Polizeibeamten ist noch l\u00fcckenhaft, vor allem weil nach wie vor ein vollst\u00e4ndig unabh\u00e4ngiges Untersuchungsorgan fehlt. Obwohl die Beh\u00f6rden ernsthaft an dieses Problem herangehen, sollte die Ausbildung von Beamten der Polizeikr\u00e4fte \u00fcber Nichtdiskriminierung in einer multikulturellen Gesellschaft weiter verst\u00e4rkt werden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Bericht fordert ECRI die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, erg\u00e4nzende Ma\u00dfnahmen in bestimmten Bereichen zu ergreifen; sie formuliert eine Reihe von Empfehlungen, darunter die folgenden.<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden dringend, Protokoll Nr. 12 zur EMRK zu ratifizieren. Sie empfiehlt ihnen ferner eine flexiblere Einstellung zur Doppelstaatsb\u00fcrgerschaft und die Aufhebung von \u00a7 8 (2) Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigungsgesetz.<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, damit die Antidiskriminierungsbestimmungen des Verwaltungsstrafrechts ordnungsgem\u00e4\u00df angewandt werden, und die Ver\u00f6ffentlichung von diskriminierenden Wohnungsanzeigen zu einem Tatbestand des Verwaltungsstrafrechts zu machen.<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden eine Reform des Gleichbehandlungsrechts, um den Schutz gegen Rassendiskriminierung zu verst\u00e4rken und eine Vereinfachung und Harmonisierung der Normen, rechtlichen Mechanismen und Institutionen f\u00fcr die Umsetzung zu erreichen.<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, unverz\u00fcglich die finanziellen und personellen Ressourcen der Gleichbehandlungsanwaltschaft ohne Unterschied der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt, sowie der Gleichbehandlungsanwaltschaft ohne Unterschied der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit in sonstigen Bereichen aufzustocken, damit sie voll und ganz alle ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben wahrnehmen k\u00f6nnen. Sie empfiehlt ferner, unverz\u00fcglich Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um ihre volle Unabh\u00e4ngigkeit de jure und de facto zu garantieren und ihnen die M\u00f6glichkeit zu geben, den Rechtsweg zu beschreiten, falls sie dies f\u00fcr erforderlich halten. *<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden eine m\u00f6glichst baldige \u00dcberpr\u00fcfung der Wirksamkeit der gegen die Benachteiligung von nicht\u00f6sterreichischen Kindern ergriffenen Bildungsma\u00dfnahmen, sowie eine tiefgreifende Reform des Schulsystems, falls sich eine solche als notwendig erweisen sollte. Sie wiederholt ihre Empfehlungen an die Beh\u00f6rden, substantielle Schritte zu setzen, um die Ungleichheit zwischen Staatsb\u00fcrgern und Nichtstaatsb\u00fcrgern im Besch\u00e4ftigungsbereich zu reduzieren, und Studien \u00fcber diskriminierende Praktiken und H\u00fcrden oder Ausgrenzungsmechanismen in Auftrag zu geben, die im \u00f6ffentlichen und privaten Wohnungsmarkt die Zugangsm\u00f6glichkeiten und -bedingungen von Minderheiten zu Wohnungen beeintr\u00e4chtigen. Die Ergebnisse einer solchen Untersuchung k\u00f6nnten dann Grundlage f\u00fcr die Ausarbeitung von gezielten F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen sein.<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, das Quotensystem bei der Familienzusammenf\u00fchrung abzuschaffen, und fordert sie auf, einen nationalen Aktionsplan f\u00fcr Integration zu verabschieden, der auf einer zweiwegigen Herangehensweise an Integration beruht, indem der Schwerpunkt auf gegenseitige Anerkennung zwischen der Mehrheitsbev\u00f6lkerung und den betroffenen Minderheitengruppen gelegt wird.<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, sicherzustellen, dass Asylwerber w\u00e4hrend des gesamten Asylverfahrens Zugang zu einem ad\u00e4quaten Rechtsbeistand haben, auch in Hinblick auf Ma\u00dfnahmen des Freiheitsentzugs.<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden dringend, systematisch und mit der allergr\u00f6\u00dften Entschlossenheit jede Form von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der politischen Debatte zu verurteilen, und ruft sie erneut dazu auf, ad hoc Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um gegen fremdenfeindliche oder zu Rassenhass anstiftende \u00c4u\u00dferungen von politischen Parteien oder ihren Vertretern vorzugehen.<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, die Wiedereinrichtung eines mit dem Prinzip der Unabh\u00e4ngigkeit der Medien zu vereinbarenden Regelungsmechanismus der Presse zu f\u00f6rdern, um ein Berufsethos zu f\u00f6rdern, das jede Form von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus oder Intoleranz ablehnt. Sie schl\u00e4gt den Beh\u00f6rden vor, den Weg der Gesetzgebung einzuschlagen, falls es keine andere M\u00f6glichkeit gibt.*<\/p>\n<p>ECRI wiederholt ihre Empfehlung zur Verbesserung der Reaktion der Strafgerichtsbarkeit und von Personen, die mit der internen Kontrolle der unterschiedlichen Polizeidienste betraut sind, auf Behauptungen von rassistischem oder diskriminierenden Verhalten durch Polizeibeamte. Insbesondere ruft sie erneut dazu auf, ein v\u00f6llig unabh\u00e4ngiges und mit den n\u00f6tigen Kompetenzen ausgestattetes Organ einzurichten, um Individualbeschwerden \u00fcber Menschenrechtsverletzungen durch Vertreter der Polizei zu untersuchen, insbesondere \u00fcber F\u00e4lle von Rassismus und Rassendiskriminierung.*<\/p>\n<p>ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden erneut dringend, ein vollst\u00e4ndiges und koh\u00e4rentes System zur Datenerfassung einzurichten, um die Situation der unterschiedlichen Minderheiten in \u00d6sterreich zu \u00fcberpr\u00fcfen und das Ausma\u00df von Rassismus sowie direkter und indirekter Diskriminierung festzustellen. Sie empfiehlt dar\u00fcber hinaus, in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft eine nationale Strategie zur langfristigen Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz auszuarbeiten und umzusetzen, dazu geh\u00f6rt auch eine gro\u00df angelegte und langfristige Informations- und Sensibilisierungskampagne \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz.<\/p>\n<p><strong>FESTSTELLUNGEN UND EMPFEHLUNGEN<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Vorhandensein und Umsetzung von rechtlichen Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Internationale Rechtsinstrumente<\/strong><\/p>\n<p>1. In ihrem dritten Bericht \u00fcber \u00d6sterreich empfahl die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die unverz\u00fcgliche Ratifizierung von Protokoll Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (seit dem 1. April 2005 in Kraft).<\/p>\n<p>2. \u00d6sterreich hat dieses Rechtsinstrument nicht ratifiziert. Wie bereits im Rahmen der dritten Runde begr\u00fcndeten die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden ihre Haltung damit, dass sie die Arbeitslast des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte nicht weiter erh\u00f6hen wollten. Sie f\u00fcgten hinzu, dass sie aus diesem Grund jedenfalls nicht beabsichtigten, Protokoll Nr. 12 zu ratifizieren, solange Protokoll Nr. 14 zur Europ\u00e4ischen Konvention der Menschenrechte (von \u00d6sterreich am 23. Januar 2006 ratifiziert), mit dem das Kontrollsystem der Konvention abge\u00e4ndert wird, um langfristigen ihre Effizienz zu wahren und zu st\u00e4rken, nicht in Kraft getreten ist.<\/p>\n<p>3. ECRI erinnert mit Nachdruck daran, dass das Protokoll Nr. 12 eines der wichtigsten internationalen Rechtsinstrumente bei der Bek\u00e4mpfung der Rassendiskriminierung ist, eine Ratifizierung w\u00fcrde es \u00d6sterreich erm\u00f6glichen, auf nationaler Ebene effizienter gegen dieses Ph\u00e4nomen vorzugehen.<\/p>\n<p>4. ECRI empfiehlt \u00d6sterreich dringend die Ratifizierung von Protokoll Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention.<\/p>\n<p>5. In ihrem dritten Bericht, wie auch in ihrem zweiten Bericht, erinnerte ECRI \u00d6sterreich daran, die Revidierte Europ\u00e4ische Sozialcharta und die UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen zu ratifizieren, und die Konvention \u00fcber die Teilhabe von Ausl\u00e4ndern am \u00d6ffentlichen Leben auf Kommunaler Ebene zu unterzeichnen und zu ratifizieren. ECRI empfiehlt die Anwendung der in den Kapiteln A, B, und C des letztgenannten Rechtsinstruments enthaltenen Bestimmungen durch die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden. Eine weitere Empfehlung von ECRI betrifft die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Cybercrime-Konvention hinsichtlich der Kriminalisierung von \u00fcber Informatiksystemen ausge\u00fcbten Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art, sowie die Unterzeichnung und Ratifizierung der Internationalen Konvention \u00fcber den Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter und ihrer Familienmitglieder durch die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p>6. Nach Aussage der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden ist der Prozess der Ratifizierung der Revidierten Sozialcharta bereits im Gange, die zust\u00e4ndigen Ministerien, die L\u00e4nder und die Sozialpartner sind dabei, die zur Umsetzung erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu bestimmen, und die weiteren Schritte h\u00e4ngen vom Ergebnis dieser Analyse ab. Sie f\u00fcgten hinzu, dass \u00d6sterreich beabsichtige, die UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Dar\u00fcber hinaus teilten sie mit, dass sie die Frage der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Cybercrime-Konvention im Kontext einer Umsetzung des Rahmenbeschlusses des EU-Rats \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von bestimmten Formen und Auspr\u00e4gungen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit mit Hilfe des Strafrechts (2008\/913\/JAI) pr\u00fcfen w\u00fcrden. Hingegen stellten sie klar, dass sie nicht die Absicht h\u00e4tten, die Konvention \u00fcber die Teilhabe von Ausl\u00e4ndern am \u00d6ffentlichen Leben auf Kommunaler Ebene zu ratifizieren, und dass sie entschieden h\u00e4tten, die UN-Konvention \u00fcber den Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter und ihrer Familienmitglieder nicht zu ratifizieren; ECRI bedauert dies, weil diese zwei Konventionen eine wichtige Rolle bei der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung spielen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>7. ECRI fordert \u00d6sterreich mit Nachdruck auf, den Ratifizierungsprozess f\u00fcr die Revidierte Sozialcharta so schnell wie m\u00f6glich zu einem Abschluss zu bringen, die UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und das Zusatzprotokoll zur Cybercrime-Konvention hinsichtlich der Kriminalisierung von \u00fcber Informatiksystemen ausge\u00fcbten Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art zu ratifizieren.<\/p>\n<p>8. ECRI empfiehlt \u00d6sterreich dringend die Unterzeichnung und Ratifizierung der Konvention \u00fcber die Teilhabe von Ausl\u00e4ndern am \u00d6ffentlichen Leben auf Kommunaler Ebene und der Internationalen Konvention \u00fcber den Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter und ihrer Familienmitglieder.<\/p>\n<p>Verfassungsbestimmungen und andere grunds\u00e4tzliche Bestimmungen<\/p>\n<p>9. Die \u00f6sterreichische Verfassung enth\u00e4lt zu Fragen der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots verschiedene Bestimmungen unterschiedlicher Reichweite: Artikel 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, der sich darauf beschr\u00e4nkt, eine Diskriminierung in der Aus\u00fcbung der durch diese Konvention und ihre Zusatzprotokolle (die Verfassungsrang haben) anerkannten Rechte und Freiheiten zu verbieten; Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes und Artikel 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung aus dem Jahr 1929, worin das allgemeine Prinzip der Gleichheit \u201ealler B\u00fcrger\u201c vor dem Gesetz postuliert, aber nicht ausdr\u00fccklich das Kriterium der \u201eRasse\u201c erw\u00e4hnt wird; Artikel 66 und 67 des Vertrages von Saint Germain aus dem Jahr 1919, der wie die beiden zuvor erw\u00e4hnten Gesetzestexte \u201e\u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgern\u201c Gleichheit garantiert; Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1973, mit dem die Internationale Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung durchgef\u00fchrt wird, wobei der erste Absatz jede Form von Rassendiskriminierung untersagt. Dort hei\u00dft es, \u201eGesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen\u201c (Abs.1). Der 2. Absatz lautet: \u201eAbsatz 1 hindert nicht, \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgern besondere Rechte einzur\u00e4umen oder besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, soweit dem Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundrechte nicht entgegensteht\u201c.<\/p>\n<p>10. Auch wenn die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden mitteilten, dass der Verfassungsgerichtshof die obige Bestimmung als allgemeines Diskriminierungsverbot ausgelegt habe, das auch die unterschiedliche Behandlung zwischen \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgern und Nichtstaatsb\u00fcrgern abdecke, ist ECRI nicht vollst\u00e4ndig davon \u00fcberzeugt, dass im Bundesverfassungsrecht das Prinzip der Gleichbehandlung ohne Einschr\u00e4nkungen verankert ist. ECRI hat daher in ihrem dritten Bericht darauf hingewiesen, dass der Schutz vor Diskriminierung auf Grund der Staatsb\u00fcrgerschaft verst\u00e4rkt und die Verwendung einschr\u00e4nkender Formulierungen wie \u201eUnterscheidung aus dem alleinigen Grund\u201c vermieden werden sollte. ECRI stellte fest, dass ein \u00d6sterreich-Konvent einberufen worden war, um die Verfassungsbestimmungen in einem einzigen Dokument zusammenzufassen und forderte die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden dazu auf, diese Gelegenheit zu ergreifen, um eine \u00dcberpr\u00fcfung der Verfassungsbestimmungen gegen Rassismus und Rassendiskriminierung im Lichte der Grundsatzempfehlung Nr. 7 vorzunehmen.<\/p>\n<p>11. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden haben ECRI davon informiert, dass der \u00d6sterreich-Konvent im Jahr 2005 dem Parlament seinen Bericht und seine Vorschl\u00e4ge pr\u00e4sentiert habe, dass aber das Projekt der Kodifizierung des Verfassungsrechts auf Grund der fehlenden Einigung zwischen den Regierungsparteien bis dato nicht abgeschlossen werden konnte. ECRI ist nach wie vor davon \u00fcberzeugt, dass es &#8211; ungeachtet der durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs erfolgten Klarstellungen &#8211; wichtig w\u00e4re, in die Verfassung eine Bestimmung aufzunehmen, wodurch in eindeutiger Weise das Prinzip der Gleichbehandlung, die Verpflichtung des Staates zur F\u00f6rderung der Gleichheit, sowie das Recht des Einzelnen auf Schutz vor jeder Form der Diskriminierung auf Grund von \u201eRasse\u201c, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsb\u00fcrgerschaft, nationaler oder ethnischer Herkunft verankert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>12. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, eine \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Verfassungsbestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Lichte der Grundsatzempfehlung Nr. 7 durchzuf\u00fchren. Insbesondere empfiehlt ECRI eine Verst\u00e4rkung des Schutzes vor Diskriminierung auf Grund der Staatszugeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n<p><strong>Die Staatsb\u00fcrgerschaft betreffende gesetzliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>13. In ihrem dritten Bericht stellte ECRI fest, dass noch immer eine erhebliche Anzahl von Personen ohne \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrgerschaft in \u00d6sterreich lebt, obgleich sie die Voraussetzungen f\u00fcr die Einb\u00fcrgerung erf\u00fcllen. Die Aufgabe der fr\u00fcheren Staatsb\u00fcrgerschaft als Bedingung f\u00fcr den Erhalt der \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgerschaft scheint dabei ein besonders wichtiger Faktor zu sein. ECRI empfahl daher den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, eine \u00f6ffentliche Debatte \u00fcber eine flexiblere Haltung in der Frage der Doppelstaatsb\u00fcrgerschaft zu initiieren, vor allem f\u00fcr Personen, die in \u00d6sterreich geboren sind.<\/p>\n<p>14. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden haben nicht berichtet, dass sie eine solche Debatte lanciert h\u00e4tten. Auch gaben sie uns nicht zu verstehen, dass sie ihrerseits bereit w\u00e4ren, eine flexiblere Haltung in dieser Frage zu erw\u00e4gen. Die allgemeine Tendenz ging w\u00e4hrend der letzten Jahre eher in Richtung Versch\u00e4rfung der rechtlichen Bestimmungen f\u00fcr die Erlangung der \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgerschaft durch Einb\u00fcrgerung (was bisher zu einer signifikanten Reduzierung der Zahl der Einb\u00fcrgerungen f\u00fchrte: 35 000 im Jahr 2005, 26 256 im Jahr 2006 und 14 041 im Jahr 2007[4]).<\/p>\n<p>15. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden stellten klar, dass die Verpflichtung zur Aufgabe der fr\u00fcheren Staatsb\u00fcrgerschaft f\u00fcr die Erlangung der \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgerschaft darauf abzielt, in Einklang mit den Verpflichtungen \u00d6sterreichs aus der Konvention vom 6. Mai 1963 \u00fcber die Verminderung der F\u00e4lle mehrfacher Staatsangeh\u00f6rigkeit und \u00fcber die Milit\u00e4rdienstpflicht in F\u00e4llen mehrfacher Staatsangeh\u00f6rigkeit eine m\u00f6gliche Kumulierung von Staatsb\u00fcrgerschaften einzuschr\u00e4nken. Tats\u00e4chlich besagt diese Konvention, dass vollj\u00e4hrige Staatsangeh\u00f6rige der Vertragsparteien, die durch Einb\u00fcrgerung die Staatsangeh\u00f6rigkeit einer anderen Vertragspartei erlangen, ihre fr\u00fchere Staatsangeh\u00f6rigkeit verlieren; die Beibehaltung ihrer fr\u00fcheren Staatsangeh\u00f6rigkeit ist ihnen nicht zu bewilligen (Kapitel 1, Artikel 1). ECRI weist dennoch darauf hin, dass das zweite Protokoll zu dieser Konvention, verabschiedet in Strassburg am 2. Februar 1993 (von \u00d6sterreich nicht unterzeichnet), dieses Prinzip einschr\u00e4nkt, um vor allem die notwendige Integration von st\u00e4ndig in den Mitgliedsstaaten des Europarates ans\u00e4ssigen Zuwanderern durch Erlangung der Staatsangeh\u00f6rigkeit des Aufnahmestaates abzuschlie\u00dfen. Es besagt insbesondere, dass eine Beibehaltung der fr\u00fcheren Staatsangeh\u00f6rigkeit von den Vertragsparteien bewilligt werden kann, wenn ein Staatsangeh\u00f6riger einer Vertragspartei die Staatsangeh\u00f6rigkeit einer anderen Vertragspartei erwirbt, auf deren Gebiet er geboren oder ans\u00e4ssig ist, oder dort w\u00e4hrend eines Zeitraums, der vor dem 18. Lebensjahr beginnt, seinen st\u00e4ndigen Wohnsitz hat. ECRI betont des weiteren, dass die Vertragsparteien der Konvention vom 6. Mai 1963 &#8211; darunter \u00d6sterreich &#8211; im Jahr 2007 ein Abkommen \u00fcber die Auslegung von Artikel 12, Absatz 2 geschlossen haben, wonach jede Vertragspartei jederzeit Kapitel 1 der Konvention hinsichtlich der Verminderung der F\u00e4lle mehrfacher Staatsangeh\u00f6rigkeit aufk\u00fcndigen kann. Darin sieht ECRI nicht nur eine allgemeine Tendenz unter den europ\u00e4ischen Staaten zu einer flexibleren Einstellung in der Frage der Doppelstaatsb\u00fcrgerschaft, sondern auch die Best\u00e4tigung daf\u00fcr, dass \u00d6sterreich weiterhin die M\u00f6glichkeit hat, sich f\u00fcr eine solche Haltung zu entscheiden, die im \u00fcbrigen in Einklang mit der Europ\u00e4ischen Konvention \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit steht (von \u00d6sterreich am 6. November 1997 ratifiziert), in der insbesondere die Frage der Aufgabe der urspr\u00fcnglichen Staatsb\u00fcrgerschaft zur Erlangung der Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Einb\u00fcrgerung in den Kompetenzbereich des nationalen Rechts verwiesen wird.<\/p>\n<p>16. ECRI bekr\u00e4ftigt erneut, dass sie in der Verpflichtung, die urspr\u00fcngliche Staatsangeh\u00f6rigkeit aufzugeben, um die \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrgerschaft zu erlangen, das Risiko sieht, dass eine Reihe von Nichtstaatsb\u00fcrgern, die im \u00fcbrigen die n\u00f6tigen Voraussetzungen f\u00fcr die Einb\u00fcrgerung erf\u00fcllen, abgeschreckt werden, und in der Folge nicht die M\u00f6glichkeit haben, so ihre Integration in \u00d6sterreich zu festigen.<\/p>\n<p>17. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden eine \u00c4nderung ihrer Haltung zur Doppelstaatsb\u00fcrgerschaft, damit insbesondere Personen, die vor dem Erwachsenenalter nach \u00d6sterreich gekommen oder dort geboren sind, die \u00f6sterreichische Staatsangeh\u00f6rigkeit erwerben k\u00f6nnen, ohne ihre urspr\u00fcngliche Staatsangeh\u00f6rigkeit aufgeben zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Strafrechtliche Bestimmungen gegen Rassismus<\/strong><\/p>\n<p>18. \u00a7 283 des Strafgesetzbuchs stellt die Anstiftung zu einer feindseligen Handlung &#8211; auf eine Weise, die geeignet ist, die \u00f6ffentliche Ordnung zu st\u00f6ren &#8211; gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugeh\u00f6rigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer \u201eRasse\u201c, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe unter Strafe (Absatz 1); bestraft wird auch, wer \u00f6ffentlich gegen eine derartige Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenw\u00fcrde verletzenden Weise beschimpft oder ver\u00e4chtlich zu machen sucht (Absatz 2). \u00a7 115 des Strafgesetzbuchs stellt die \u00f6ffentliche Beschimpfung, Verspottung oder Androhung einer Misshandlung unter Strafe. Laut \u00a7 117 Abs. 3 ist der T\u00e4ter wegen einer im \u00a7 115 mit Strafe bedrohten Handlung mit Erm\u00e4chtigung des Verletzten vom \u00f6ffentlichen Ankl\u00e4ger zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugeh\u00f6rigkeit zu einer der im \u00a7 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen richtet und eine Verletzung der Menschenw\u00fcrde besteht. Dar\u00fcber hinaus gelten laut \u00a7 33.5 des Strafgesetzbuchs rassistische oder fremdenfeindliche Motive bei allen Verbrechen als erschwerende Umst\u00e4nde. Das Verbotsgesetz und das Abzeichengesetz enthalten weitere relevante Bestimmungen \u00fcber die Kriminalisierung der Gr\u00fcndung, der Unterst\u00fctzung und der F\u00f6rderung von nationalsozialistischen Organisationen, welche die Souver\u00e4nit\u00e4t des Staates untergraben und die \u00f6ffentliche Ordnung gef\u00e4hrden, der Leugnung und der Verharmlosung von Naziverbrechen mit Mitteln, die mehreren Personen zug\u00e4nglich sind, der Verbreitung von Druck- oder anderem Material rassistischen Inhalts, des Tragens nationalsozialistischer Abzeichen und insbesondere ihrer Verbreitung, etc.<\/p>\n<p>19. In ihrem dritten Bericht stellte ECRI fest, dass im Jahr 2003 eine Zunahme von \u00dcbertretungen des Verbotsgesetzes &#8211; im wesentlichen auf Jugendliche und junge Erwachsene, die der Skinheadbewegung angeh\u00f6ren, zur\u00fcckzuf\u00fchren &#8211; und der Zahl der entsprechenden Anklageerhebungen registriert wurde, und ermutigte daher die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, ihre Anstrengungen zur Bek\u00e4mpfung von rechtsextremen Organisationen oder solchen, deren Ideologie sich von nationalsozialistischem Gedankengut ableiten l\u00e4sst, und ihrer Aktivit\u00e4ten fortzusetzen. Aus den zur Verf\u00fcgung stehenden Angaben und den von der Zivilgesellschaft und den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden an ECRI \u00fcbermittelten Daten geht hervor, dass die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden weiterhin mit dem gebotenen Ernst an diese Frage herangehen und dabei das Verbotsgesetz rigoros anwenden, und dass die Aktivit\u00e4ten dieser Organisationen in den letzten Jahren in \u00d6sterreich nicht signifikant zugenommen haben.<\/p>\n<p>20. ECRI betonte in ihrem dritten Bericht auch, dass die F\u00e4lle der Anwendung von \u00a7 283 des Strafgesetzbuchs durch die Strafgerichtsbarkeit sehr selten seien. Es wurde einger\u00e4umt, dass dies teilweise dadurch zu erkl\u00e4ren ist, dass die unter diese Bestimmungen fallenden Tatbest\u00e4nde in der Praxis auf der Grundlage des Verbotsgesetzes verfolgt werden, wenn sie mit nationalsozialistischem Gedankengut in Verbindung stehen. Dennoch war nach Ansicht von ECRI dieser Umstand auch darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass \u00a7 283 (1) nur dann anwendbar ist, wenn von der Verhetzung eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung droht und diese gegen eine bestimmte Gruppe gerichtet ist, und dass die Merkmale der unter \u00a7 283 fallenden Straftaten unklar definiert sind, was eine sehr enge Auslegung derselben in der Rechtssprechung zur Folge hat. ECRI empfahl daher den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, die Wirksamkeit der bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit einer genauen Kontrolle zu unterziehen. Weiters empfahl ECRI eine Erg\u00e4nzung oder Verbesserung der Gesetze, um auch andere Formen des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit als die oben erw\u00e4hnten zu erfassen. In diesem Zusammenhang weist ECRI die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 7 hin. ECRI bedauert, dass die betreffenden strafrechtlichen Bestimmungen &#8211; deren Anwendung in den letzten Jahren nicht zugenommen zu haben scheint &#8211; unver\u00e4ndert geblieben sind, und dies, obwohl \u00e4hnliche Forderungen nicht nur von der Zivilgesellschaft sondern auch vom Komitee zur Beseitigung der Rassendiskriminierung formuliert wurden[5]. ECRI hofft jedoch, dass sie im Lichte der eingangs zitierten Rahmenentscheidung des Rats der Europ\u00e4ischen Union einer angemessenen Ab\u00e4nderung unterzogen werden.<\/p>\n<p>21. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden eine Fortsetzung ihrer Bem\u00fchungen zur Bek\u00e4mpfung von rechtsextremistischen Organisationen bzw. Gruppen, deren Ideologie sich aus nationalsozialistischem Gedankengut ableitet, und ihrer Aktivit\u00e4ten.<\/p>\n<p>22. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die Ber\u00fccksichtigung von Grundsatzempfehlung Nr. 7 hinsichtlich der nationalen Gesetzgebung, um im Zuge der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss des Rats der Europ\u00e4ischen Union zur strafrechtlichen Bek\u00e4mpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gegen Rassismus und Rassendiskriminierung vorzugehen. (2008\/913\/JAI).<\/p>\n<p>23. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die Erhebung vollst\u00e4ndiger statistischer Daten betreffend die Anwendung aller der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit dienenden strafrechtlichen Bestimmungen, einschlie\u00dflich von \u00a7 33.5 des Strafgesetzbuchs. Weiters forderte ECRI die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, ihre Bem\u00fchungen um eine verbesserte Ausbildung aller in der Strafgerichtsbarkeit besch\u00e4ftigten Personen \u00fcber die Bestimmungen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu verst\u00e4rken und sich um ein vermehrtes Bewusstsein f\u00fcr die Notwendigkeit einer aktiven Bek\u00e4mpfung aller derartigen \u00c4u\u00dferungen zu bem\u00fchen.<\/p>\n<p>24. ECRI stellt fest, dass die offiziellen Statistiken noch immer nur die \u00dcbertretungen des Verbotsgesetzes oder von \u00a7 283 des Strafgesetzbuchs erfassen; rassistische Beleidigungen als solche (\u00a7115 in Verbindung mit \u00a7117.3 Strafgesetzbuch) und die F\u00e4lle der Anwendung von \u00a7 33.5 des Strafgesetzbuchs werden nicht eigens ausgewiesen. Dar\u00fcber hinaus liefern die Statistiken keine Angaben \u00fcber die T\u00e4ter, au\u00dfer wenn eine Verbindung zu Aktivit\u00e4ten extremistischer Gruppen angenommen wird, und erm\u00f6glichen nur teilweise, einzusch\u00e4tzen, wer die Opfer dieser Taten sind (die von der Statistik erfassten Taten werden in f\u00fcnf Kategorien eingeteilt: rassistische, antisemitische, fremdenfeindliche und seit 2007 antimuslimische und \u201eandere\u201c). Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts die Beh\u00f6rden noch immer kein offizielles statistisches Instrument hatten, um die Wirksamkeit des \u00f6sterreichischen Strafrechts auf dem Gebiet der Bek\u00e4mpfung des Rassismus zu bewerten. Dennoch scheint es Fortschritte zu geben. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden haben ECRI davon informiert, dass nun im Rahmen des Justizministeriums eine Arbeitsgruppe eingerichtet wurde, mit der Aufgabe, ein strafrechtliches Datenerhebungssystem zu bestimmen, das sich st\u00e4rker an den Opfern orientiert und Angaben hinsichtlich der rassistischen oder fremdenfeindlichen Motive aller Straftaten enth\u00e4lt. Die Arbeitsgruppe soll Ende 2009 erste Ergebnisse dieser Aktivit\u00e4ten pr\u00e4sentieren, und die neuen Modalit\u00e4ten k\u00f6nnten 2010 wirksam sein. Im \u00fcbrigen sollen auf Weisung des Innenministers aus dem Jahr 2006 die Polizeibeamten auf m\u00f6gliche rassistische, fremdenfeindliche oder antisemitische Motive der ihnen \u00fcbertragenen Straftaten achten und dar\u00fcber unverz\u00fcglich das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und Terrorismusbek\u00e4mpfung informieren, und die Staatsanw\u00e4lte haben &#8211; seit Januar 2009 &#8211; Weisung, dem Justizministerium von F\u00e4llen in ihrer T\u00e4tigkeit zu berichten, die m\u00f6glicherweise in den Anwendungsbereich von \u00a7 33.5 des Strafgesetzbuchs fallen.<\/p>\n<p>25. Betreffend die Bewusstseinsbildung und Ausbildung von Beamten der Strafgerichtsbarkeit haben die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden angegeben, dass nunmehr die Grundausbildung f\u00fcr Polizisten ein verpflichtendes Modul von 56 Stunden zum Thema Grundrechte beinhaltet, das bei den zuk\u00fcnftigen Polizisten mehr Bewusstsein zu Fragen hinsichtlich Vielfalt und Diskriminierung schaffen soll. Interessierte werden auch dazu angehalten, ein dreit\u00e4giges Seminar zur Beseitigung von vor allem ethnisch motivierten Vorurteilen zu besuchen, das auch den im Beruf stehenden Polizisten im Rahmen der Fortbildung offen steht; bis Ende 2008 haben etwa 4500 Beamte der Polizeidienste an einem derartigen Programm teilgenommen, das hei\u00dft mehr als ein F\u00fcnftel des Personalbestands. Dazu kommen noch andere Praktika und freiwillige Fortbildungsma\u00dfnahmen f\u00fcr im Beruf stehende Polizisten, beispielsweise im Rahmen des Programms \u201ePolizeiliches Handeln in einer multiethnischen Gesellschaft\u201c. Ferner haben die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden darauf hingewiesen, dass zur Ausbildung der Richter und Staatsanw\u00e4lte nicht nur verpflichtende Seminare zum Thema Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung geh\u00f6ren, sondern seit 2008 auch ein dreit\u00e4giger Kurs \u00fcber Grundrechte. Daneben haben amtierende Richter und Staatsanw\u00e4lte Zugang zu freiwilligen Fortbildungsseminaren mit einer gro\u00dfen Themenvielfalt, darunter auch Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung. Auch die RichterInnenwoche, ein wichtiger, j\u00e4hrlich stattfindender Kongress der Rechtsberufe, widmete sich im Jahr 2007 dem Thema Grundrechte, unter anderem der Nichtdiskriminierung, und im Jahr 2008 wurden im Rahmen des Gedenkens an die Ereignisse von 1938 zahlreiche Seminare organisiert. Schlie\u00dflich haben Richter und Staatsanw\u00e4lte die M\u00f6glichkeit, an Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung teilzunehmen, die von Institutionen wie dem Europ\u00e4ischen Netz f\u00fcr Justizielle Ausbildung und der Europ\u00e4ischen Rechtsakademie (ERA) organisiert werden.<\/p>\n<p>26. ECRI stellt mit Zufriedenheit fest, dass man sich mit dieser Frage in \u00d6sterreich ernsthaft auseinandersetzt. Dennoch erinnert sie mit Verweis auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 1 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz und Nr. 11 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung bei der Polizeiarbeit daran, wie wichtig es ist, dass rassistische oder fremdenfeindliche Delikte auch strafrechtlich verfolgt werden. In Bezug auf \u00a7 33.5 des Strafgesetzbuchs wurde ECRI mitgeteilt, dass die F\u00e4lle der Anwendung dieser Bestimmung sehr selten seien, was von den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden nicht bestritten wurde. Tats\u00e4chlich konnte kein Gerichtsbeschluss gefunden werden, der diese Bestimmung umgesetzt h\u00e4tte. Laut gewissen NRO ist diese Situation auf den Umstand zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass rassistische oder fremdenfeindliche Motive in keinem Stadium des Verfahrens ernsthaft ber\u00fccksichtigt werden: weder von der Polizei zum Zeitpunkt der Anzeigenaufnahme &#8211; trotz der oben erw\u00e4hnten Weisung aus dem Jahr 2006 &#8211; noch sp\u00e4ter von der Staatsanwaltschaft und den zust\u00e4ndigen Gerichten. Dies scheint zu best\u00e4tigen, dass die Bewusstseinsbildung und Ausbildung der Beamten der Strafjustiz auf dem Gebiet der Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung, sowie Anwendung der relevanten rechtlichen Bestimmungen noch weiter verst\u00e4rkt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>27. ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, die Reformierung des Erhebungssystems von statistischen Daten \u00fcber die Umsetzung von strafrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz fortzusetzen; sie empfiehlt ihnen, es auf alle Zwischenf\u00e4lle auszudehnen, die vom Opfer oder einer anderen Person als rassistisch empfunden werden &#8211; worunter vor allem F\u00e4lle gem\u00e4\u00df \u00a7 33.5 des Strafgesetzbuchs fallen &#8211; und die Datenerhebung nicht nur auf Anklageerhebungen, Verurteilungen und Freispr\u00fcche zu beschr\u00e4nken, sondern auch die Anzeigen zu erfassen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie strafrechtlich verfolgt wurden oder nicht.<\/p>\n<p>28. ECRI fordert die Beh\u00f6rden auf, die Aktivit\u00e4ten zur Bewusstseinsbildung und Ausbildung von Beamten der Strafjustiz hinsichtlich der Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz fortzusetzen und zu verbessern. Sie empfiehlt eine Aufnahme derartiger Programme in den verpflichtenden Abschnitt der Fortbildung, mit Schwerpunkt insbesondere auf Bewusstseinsbildung und Ausbildung bei der Umsetzung der entsprechenden strafrechtlichen Bestimmungen.<\/p>\n<p><strong>Verwaltungs- und zivilrechtliche Vorschriften und spezialisierte Organe zur Bek\u00e4mpfung der Diskriminierung<\/strong><\/p>\n<p>29. In ihrem dritten Bericht hat ECRI an \u00d6sterreich u.a. die Empfehlung gerichtet, im Zivil- und im Verwaltungsrecht legislative Ma\u00dfnahmen zu setzen, um in allen wichtigen Bereichen des \u00f6ffentlichen Lebens den Kampf gegen die Diskriminierung f\u00fchren zu k\u00f6nnen, und au\u00dferdem ein auf diese Aufgabenstellung spezialisiertes Organ zu schaffen. Durch die Umsetzung der Richtlinien 2000\/43\/EG[6] und 2000\/78\/EG[7] im \u00f6sterreichischen Recht hat sich nunmehr die Situation auf diesem Gebiet deutlich zum Besseren gewandelt. Die vom Mandat der ECRI erfassten Bereiche sind heute in \u00d6sterreich durch die folgenden Bundesgesetze, die alle am 1. Juli 2004 in Kraft getreten sind, normiert: das (neue) Gleichbehandlungsgesetz zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit und, allerdings nur im Bereich der Arbeitswelt (mit Ausnahme des \u00d6ffentlichen Dienstes) auch ohne Unterschied der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung; das Bundesgesetz \u00fcber die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Bediensteten des Bundes ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung; das Bundesgesetz \u00fcber die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft. Im \u00dcbrigen haben schon bis M\u00e4rz 2006 die neun Bundesl\u00e4nder f\u00fcr ihre Zust\u00e4ndigkeitsbereiche Gleichbehandlungsgesetze verabschiedet[8] und damit die vollst\u00e4ndige Umsetzung der EU-Richtlinien sicher gestellt; einige dieser Vorschriften gehen \u00fcber das auf Bundesebene Normierte hinaus (in der Regel durch eine Ausweitung der Schutzbestimmungen gegen Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit auch auf Bereiche au\u00dferhalb des Arbeitslebens).<\/p>\n<p><strong>&#8211; Verwaltungsstrafrecht<\/strong><\/p>\n<p>30. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des dritten L\u00e4nderberichts \u00fcber \u00d6sterreich enthielt das \u00f6sterreichische Verwaltungsrecht zwei Anti-Diskriminierungsbestimmungen: Die erste fand sich in Artikel IX (1) 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG) und bestimmte, dass wer Personen \u00f6ffentlich allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Weltanschauung, ihrer Religion oder ihrer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die f\u00fcr den allgemeinen \u00f6ffentlichen Gebrauch bestimmt sind, eine Verwaltungs\u00fcbertretung begeht und mit einer Geldstrafe von bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist (offenbar ist dieser Tatbestand nicht schon durch eine blo\u00dfe diskriminierende \u00c4u\u00dferung verwirklicht, vielmehr muss das Opfer einen konkreten Schaden erlitten haben; Unabh\u00e4ngiger Verwaltungssenat Wien; 15.01.1996, UVS-03\/P\/48\/001129\/96). Die zweite ist in Artikel 87 der Gewerbeordnung enthalten und sieht vor, dass die Gewerbeberechtigung von der Beh\u00f6rde zu entziehen ist, wenn sich ihr Inhaber einer Diskriminierung von Personen allein auf Grund eines der vorstehend aufgez\u00e4hlten Beweggr\u00fcnde schuldig gemacht hat. Diese Bestimmungen, die &#8211; f\u00fcr sich genommen &#8211; von ECRI seinerzeit als unzureichend eingesch\u00e4tzt wurden, wurden sp\u00e4ter durch die Schaffung eines weiteren Straftatbestands erg\u00e4nzt: Dabei handelt es sich um das Verbot diskriminierender Stellenausschreibungen (\u00a7\u00a7 23 und 24 des Gleichbehandlungsgesetzes sehen in einem solchen Fall beim ersten Versto\u00df eine Verwarnung und bei weiteren Verst\u00f6\u00dfen eine Geldstrafe von bis zu 360 EURO vor).<\/p>\n<p>31. Offenbar haben die Beh\u00f6rden keine besonderen Ma\u00dfnahmen getroffen, um die Ausbildung der im Verwaltungsstrafsystem t\u00e4tigen Beamten \u00fcber die Umsetzung dieser Bestimmungen zu verst\u00e4rken, sodass diese Bestimmungen kaum zur Anwendung kommen. Zu diesem Punkt hat die Gleichbehandlungsanwaltschaft ECRI mitgeteilt, dass in Wien von den 112 zwischen Januar 2005 und September 2006 erstatteten Anzeigen 103 von den Verwaltungsbeh\u00f6rden zur\u00fcckgewiesen wurden und dass seit Inkrafttreten der Bestimmungen von Artikel IX (1) 3 EGVG \u00fcberhaupt nur 7 Verfahren aus diesem Titel von der zweiten Instanz behandelt wurden. So hat beispielsweise eine NRO zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus der Verwaltungsbeh\u00f6rde rund 100 F\u00e4lle von Wohnungs- oder Stellenanzeigen mit den Beif\u00fcgungen &#8222;Keine Ausl\u00e4nder!&#8220; oder &#8222;Nur \u00d6sterreicher!&#8220; zur Kenntnis gebracht und die Anwendung der Bestimmungen von \u00a7 24 des Gleichbehandlungsgesetzes bzw. Artikel IX (1) 3 EGVG begehrt. Sie erhielt zur Antwort, dass sie bei Verfahren nach \u00a7 24 mangels Parteienstellung keinen Bestrafungsantrag stellen und aus demselben Grund der fehlenden Parteienstellung auch nicht \u00fcber Ergebnisse von Anzeigen gem\u00e4\u00df Artikel IX (1) 3 EGVG unterrichtet werden k\u00f6nne. Diese NRO befasste daraufhin den Volksanwalt, der die w\u00e4hrend des oben erw\u00e4hnten Zeitraums in Wien gem\u00e4\u00df Artikel IX (1) 3 EGVG anh\u00e4ngig gemachten Verfahren pr\u00fcfte; er stellte fest, dass die einschl\u00e4gigen Bestimmungen in v\u00f6llig uneinheitlicher Art und Weise angewandt wurden, dass nur in wenigen F\u00e4llen die Anzeige in eine Verurteilung (zu einer geringf\u00fcgigen Geldstrafe) m\u00fcndete und dass die Beh\u00f6rden in der Regel dazu neigten, Verst\u00f6\u00dfe gegen die Anti-Diskriminierungsbestimmungen als Bagatelldelikte zu betrachten. Nach Angaben der Gleichbehandlungsanwaltschaft ist die Tatsache, dass die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen in Sachen Anti-Diskriminierung nicht wirklich greifen, auch darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die Opfer einer solchen Verwaltungs\u00fcbertretung zwar bei der Bezirksverwaltungsbeh\u00f6rde einen Strafantrag stellen k\u00f6nnen, dadurch aber nicht Parteienstellung erlangen und auch kein Rechtsmittel ergreifen k\u00f6nnen; sie werden nicht einmal \u00fcber das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet.<\/p>\n<p>32. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, geeignete Ma\u00dfnahmen zu setzen, damit die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen zum Kampf gegen die Diskriminierung auch tats\u00e4chlich umgesetzt werden; m\u00f6glicherweise ist dazu eine Novellierung des Gesetzes im Sinne einer leichteren Handhabbarkeit der Vorschriften notwendig und wohl auch eine verst\u00e4rkte Bewusstseinsbildung und eine verbesserte Schulung f\u00fcr das gesamte im Verwaltungsstrafverfahren t\u00e4tige Personal. Unter Hinweis auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 7 zur nationalen Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung fordert ECRI die \u00f6sterreichischen Stellen auf, eine Reform des Verfahrens ins Auge zu fassen, die den Opfern von Verst\u00f6\u00dfen gegen die einschl\u00e4gigen Bestimmungen Parteienstellung zuerkennt.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Zivilrechtliche Vorschriften und spezialisierte Organe zur Bek\u00e4mpfung der Diskriminierung<\/strong><\/p>\n<p>33. Auf Bundesebene untersagt zwar die neue Gesetzgebung die Diskriminierung aufgrund der \u201eethnischen Zugeh\u00f6rigkeit\u201c in den Bereichen Besch\u00e4ftigung, Sozialschutz (einschlie\u00dflich soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste), Sozialleistungen, Bildung, Zugang zu und Versorgung mit G\u00fctern und Dienstleistungen, die der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung stehen, einschlie\u00dflich von Wohnraum, doch besteht hier die potenzielle Gefahr einer Diskriminierung aus sprachlichen Gr\u00fcnden. Hingegen ist im Bereich des Arbeitslebens jegliche auf weltanschauliche oder religi\u00f6se \u00dcberzeugungen gegr\u00fcndete Diskriminierung ausdr\u00fccklich untersagt. Die Staatsangeh\u00f6rigkeit oder die nationale Herkunft schienen nicht in der Liste der unzul\u00e4ssigen Beweggr\u00fcnde f\u00fcr eine unterschiedliche Behandlung auf, sondern es war im Gegenteil so, dass die gesetzlichen Bestimmungen ausdr\u00fccklich festhielten, dass das Gleichbehandlungsgebot eine an die Staatsangeh\u00f6rigkeit ankn\u00fcpfende Ungleichbehandlung nicht ausschloss. Eine am 1. August 2008 in Kraft getretene zeitgem\u00e4\u00dfe Gesetzesnovelle stellt nunmehr klar, dass Unterscheidungen nach der Staatsangeh\u00f6rigkeit nur m\u00f6glich sind, wenn sie \u201eBedingungen f\u00fcr die Einreise von Staatsangeh\u00f6rigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangeh\u00f6rigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt\u201c betreffen. Indirekte sowie direkte Diskriminierung sind verboten, ebenso wie Bel\u00e4stigung, die Anordnung einer Diskriminierung oder Repressalien. Eine positive Diskriminierung ist hingegen erlaubt. Die Betroffenen haben die M\u00f6glichkeit, sich an spezialisierte nicht-richterliche Organe zu wenden (siehe unten). Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen sie die Zivilgerichte &#8211; bei denen im Allgemeinen ein Anwaltszwang besteht &#8211; sowie die Arbeitsgerichte anrufen. Dabei hat die betroffene Person Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die erlittene pers\u00f6nliche Beeintr\u00e4chtigung und kann grunds\u00e4tzlich zwischen einem Ersatz f\u00fcr den erlittenen Verm\u00f6gensschaden oder Ma\u00dfnahmen, die die Diskriminierung beseitigen, w\u00e4hlen<\/p>\n<p>34. Was die spezialisierten Organe zur Bek\u00e4mpfung der Diskriminierung anbelangt, erweitern die neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen das Mandat der Gleichbehandlungskommission und der Gleichbehandlungsanwaltschaft &#8211; das ja urspr\u00fcnglich auf die Gleichbehandlung der Geschlechter beschr\u00e4nkt war &#8211; und schaffen ein eigenes Organ, das f\u00fcr Diskriminierungsfragen im Bereich des Bundesdienstes zust\u00e4ndig ist, n\u00e4mlich die Bundes-Gleichbehandlungskommission. Diese Institutionen sind administrativ dem Bundesministerium f\u00fcr Frauen zugeordnet. Alle neun Bundesl\u00e4nder haben ihrerseits innerhalb des ihnen vorbehaltenen Kompetenzbereichs entweder das Mandat bereits bestehender Organe erweitert oder v\u00f6llig neue Institutionen geschaffen; der Aufbau und die Aktionsfelder dieser Institutionen sind von Land zu Land sehr verschieden.<\/p>\n<p>35. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft, deren Unabh\u00e4ngigkeit im Gesetz ausdr\u00fccklich festgeschrieben ist, besteht eigentlich aus drei verschiedenen Institutionen: (1) der Anw\u00e4ltin\/dem Anwalt f\u00fcr Gleichbehandlung\/Gleichstellung der Geschlechter in der Arbeitswelt (des privatwirtschaftlichen Sektors); (2) der Anw\u00e4ltin\/dem Anwalt f\u00fcr die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (des privatwirtschaftlichen Sektors); (3) der Anw\u00e4ltin\/dem Anwalt f\u00fcr Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit in sonstigen Bereichen. Wer der Auffassung ist, er\/sie sei aus einem der im Gesetz aufgez\u00e4hlten Motive diskriminiert worden, kann sich an die zust\u00e4ndige Gleichbehandlungsanw\u00e4ltin\/den zust\u00e4ndigen Gleichbehandlungsanwalt wenden, bei der\/dem er\/sie eine kostenlose und vertrauliche Rechtsberatung erh\u00e4lt und die\/der auch mit dem\/der Verantwortlichen f\u00fcr die behauptete Diskriminierung (z.B. dem\/der Arbeitgeber\/in) zwecks Herbeif\u00fchrung einer g\u00fctlichen L\u00f6sung verhandeln kann; falls diese Verhandlungen scheitern, wird er\/sie die Gleichbehandlungskommission mit dem Fall befassen und als Auskunftsperson an deren Beratungen teilnehmen. Das Gesetz sieht ausdr\u00fccklich vor, dass er\/sie dort Fragen stellen und Vorschl\u00e4ge unterbreiten kann. Die Anwaltschaft f\u00fcr Gleichbehandlung hat ferner die Aufgabe, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung durchzuf\u00fchren sowie Berichte zu ver\u00f6ffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung ber\u00fchrenden Fragen abzugeben. Alle zwei Jahre legt die Anwaltschaft dem Parlament einen Bericht \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit und Feststellungen vor.<\/p>\n<p>36. Die Gleichbehandlungskommission ist ein Organ der Bundesverwaltung und besteht aus drei Senaten; sie hat somit dieselbe dreigliedrige Struktur wie die Anwaltschaft f\u00fcr Gleichbehandlung. In jedem Senat f\u00fchrt ein\/e von der Bundesministerin f\u00fcr Frauen bestellte\/r Bedienstete\/r des Bundes den Vorsitz; die \u00fcbrigen Mitglieder der Kommission \u00fcben ihre T\u00e4tigkeit ehrenamtlich aus und werden von den Bundesministerien bzw. von den Sozialpartnern (als deren VertreterInnen sie fungieren) entsandt. Auf Antrag einer der im jeweiligen Senat der Kommission vertretenen Interessenvertretungen, auf Verlangen der Gleichbehandlungsanwaltschaft oder von Amts wegen erstattet jeder Senat Gutachten \u00fcber Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes in seinem Zust\u00e4ndigkeitsbereich. Auf Verlangen der Gleichbehandlungsanwaltschaft oder auf Antrag eines Betriebsrates oder einer\/eines von Diskriminierung Betroffenen hat der zust\u00e4ndige Senat im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Es besteht keine Anwaltspflicht. Gelangt der Senat zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat er dem\/der f\u00fcr die Diskriminierung Verantwortlichen schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu \u00fcbermitteln und ihn\/sie aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden; \u00fcber eigene Sanktionsm\u00f6glichkeiten verf\u00fcgt er jedoch nicht. Wird von Seiten des Verantwortlichen einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so kann jede der im jeweiligen Senat vertretenen Interessenvertretungen bzw. die Gleichbehandlungsanwaltschaft beim zust\u00e4ndigen Arbeitsgericht oder Zivilgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Das befasste Gericht ist zwar durch diese Auffassung nicht gebunden, muss allerdings in seiner Urteilsbegr\u00fcndung auf sie Bezug nehmen und gegebenenfalls ausf\u00fchren, warum es eine abweichende Rechtsmeinung vertritt. Die &#8222;Bundes&#8220;-Gleichbehandlungskommission erf\u00fcllt analoge Aufgaben f\u00fcr die Bediensteten des Bundes.<\/p>\n<p>37. F\u00fcr ECRI stellen diese neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen unzweifelhaft einen Fortschritt dar. ECRI \u00e4u\u00dfert jedoch ihr nachdr\u00fcckliches Bedauern angesichts der Tatsache, dass bei den Motiven f\u00fcr die Diskriminierung ein Unterschied zwischen der Arbeitswelt und den sonstigen Bereichen gemacht wird. Vor dem Hintergrund ihrer Grundsatzempfehlung Nr. 7 verweist ECRI darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen daf\u00fcr Sorge tragen sollten, dass das Verbot einer Diskriminierung auf Grund der &#8222;Rasse&#8220;, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der Staatsangeh\u00f6rigkeit oder der nationalen Herkunft generell Anwendung findet. Es entsteht ganz allgemein der Eindruck, dass der \u00f6sterreichische Gesetzgeber sich mit jenem Minimum an Ma\u00dfnahmen begn\u00fcgen wollte, das zur Umsetzung der Richtlinien 2000\/43\/EG und 2000\/78\/EG unumg\u00e4nglich war. Im \u00dcbrigen h\u00e4lt ECRI fest, dass von Vertretern der Zivilgesellschaft auch noch zahlreiche weitere Kritikpunkte vorgebracht wurden. So wurde z.B. dem Gesetzgeber vorgeworfen, er habe nicht in ausreichendem Ma\u00dfe die Frage der Beweislast geregelt: Wenn der Kl\u00e4ger Beweise f\u00fcr eine Sachlage eingebracht hat, aus der sich eine Diskriminierung ableiten l\u00e4sst, reicht es f\u00fcr den Beklagten aus, zu zeigen, dass die angezeigte Ungleichbehandlung mit gr\u00f6\u00dferer Wahrscheinlichkeit auf einen anderen Beweggrund zur\u00fcckzuf\u00fchren war. Des weiteren wurde bem\u00e4ngelt, dass die Strafandrohung f\u00fcr eine diskriminierende Stellenausschreibung nicht ausreichend abschreckend und der Anwendungsbereich des Begriffes &#8222;Bel\u00e4stigung&#8220; zu eng gefasst sei. Au\u00dferdem k\u00f6nnen die NRO nicht aus eigener Initiative die Gerichte anrufen; zwar k\u00f6nnen sie Diskriminierungsopfer vor der Gleichbehandlungskommission vertreten, vor den Gerichten jedoch nur in jenen F\u00e4llen, in denen keine Anwaltspflicht besteht. Nur eine einzige NRO (der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern) ist erm\u00e4chtigt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Anspr\u00fcchen als Nebenintervenient beizutreten; dies gilt jedoch nicht f\u00fcr Verfahren betreffend die Besch\u00e4ftigung von Bundesbediensteten. Weitere von den NRO vorgebrachte Kritikpunkte:<\/p>\n<p>&#8211; die Tatsache, dass im Fall einer auf einer Diskriminierung beruhenden Ablehnung einer Einstellung oder Bef\u00f6rderung die Entsch\u00e4digung f\u00fcr die erlittene pers\u00f6nliche Beeintr\u00e4chtigung auf maximal 500 EUR begrenzt ist, wenn der\/die ArbeitgeberIn nachweisen kann, dass der einzige Schaden des\/der StellenwerberIn durch die Diskriminierung in der Ablehnung der Bewerbung besteht. Der Europ\u00e4ische Ausschuss f\u00fcr soziale Rechte hat \u00fcbrigens dazu festgestellt, das eine solche Obergrenze im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 1 \u00a7 2 der Europ\u00e4ischen Sozialcharta steht[9];<\/p>\n<p>&#8211; die Tatsache, dass vom Gesetz weder Formen der Diskriminierung erfasst werden, die nicht gegen eine bestimmte Einzelperson gerichtet sind, noch F\u00e4lle einer Diskriminierung durch Assoziation (Diskriminierung von Personen, weil sie Kontakt oder eine Beziehung zu Personen haben, die diskriminiert werden) und auch nicht F\u00e4lle rassischer Profilbildung;<\/p>\n<p>&#8211; das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich diskriminierender Wohnungsanzeigen, u.s.w.<\/p>\n<p>38. Die Weiterentwicklung der spezialisierten Organe ist ebenfalls als Fortschritt einzustufen. Allerdings h\u00e4lt ECRI zu diesem Punkt fest, dass die administrative Zuordnung der einschl\u00e4gigen Institutionen auf Bundesebene zum Bundeskanzleramt bewirkt, dass ihnen jene strukturelle Unabh\u00e4ngigkeit fehlt, die f\u00fcr ein uneingeschr\u00e4nktes Vertrauen der \u00d6ffentlichkeit in einem Bereich wie der Bek\u00e4mpfung von Rassismus unabdingbar ist (ein \u00e4hnliches Problem stellt sich bei den Organen auf L\u00e4nderebene). Dies gilt nicht nur f\u00fcr die Gleichbehandlungskommission, sondern auch f\u00fcr die Gleichbehandlungsanwaltschaft, da es nach \u00f6sterreichischem Recht einer Verfassungsbestimmung bedarf, um die vollst\u00e4ndige Unabh\u00e4ngigkeit eines Organs zu gew\u00e4hrleisten. Dazu kommt noch der Umstand, dass die Angliederung dieser Organe an das Frauenministerium sicherlich den Blick auf ihre Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr andere Bereiche au\u00dferhalb der Gleichstellung von Mann und Frau verdeckt; in der Tat hat eine j\u00fcngst von der Grundrechteagentur der Europ\u00e4ischen Union publizierte Studie gezeigt, dass diese Institutionen nur einen geringen Bekanntheitsgrad aufweisen[10]. Im \u00dcbrigen scheinen sie auch nicht \u00fcber gen\u00fcgend Ressourcen zu verf\u00fcgen. Dies trifft jedenfalls ganz offenkundig auf die Gleichbehandlungsanwaltschaft zu: Diese verf\u00fcgte im Jahr 2008 nur \u00fcber drei vollbesch\u00e4ftigte Juristen\/innen plus eine\/n halbtags t\u00e4tige\/n Juristen\/in, die von Wien aus alle Diskriminierungsfragen mit Ausnahme der Gleichstellung von Mann und Frau in der Arbeitswelt zu bearbeiten hatten; ihr Budget f\u00fcr Schulungs- und bewusstseinsbildende Ma\u00dfnahmen betrug nur 40.000 EUR. Unter diesen Umst\u00e4nden ist es schwierig, potenzielle Opfer einer rassischen Diskriminierung au\u00dferhalb der Bundeshauptstadt wirksam zu unterst\u00fctzen und gleichzeitig einige der Anwaltschaft aufgetragenen wichtigen Aufgaben zu erf\u00fcllen, wie etwa Forschungsarbeiten und Studien zu dieser Thematik oder gro\u00dffl\u00e4chige Sensibilisierungskampagnen. ECRI ist au\u00dferdem der Ansicht, dass die lange Dauer des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission (den eingeholten Information zufolge betr\u00e4gt sie oft mehrere Monate, in manchen F\u00e4llen sogar ein Jahr) die Rechtssuchenden abschreckt und somit die Wirksamkeit des vom Gesetzgeber geschaffenen Instrumentariums beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>39. F\u00fcr ECRI ist in diesem Zusammenhang besonders auff\u00e4llig, dass in Sachen Antidiskriminierungsgesetzgebung eine gro\u00dfe Fragmentierung herrscht (mehr als 20 Bundes- und Landesgesetze) und dass es so viele verschiedene Institutionen und Verfahren gibt. Diese Tatsache f\u00fchrt zu einer Komplexit\u00e4t des von \u00d6sterreich geschaffenen Systems, die mit der f\u00f6deralistischen Struktur allein nicht gerechtfertigt werden kann und nicht nur m\u00f6glicherweise die \u00d6ffentlichkeit auf Distanz h\u00e4lt, sondern auch seine Effizienz beeintr\u00e4chtigen kann. Es handelt sich dabei um eine Schwachstelle, auf die nicht blo\u00df Vertreter der Zivilgesellschaft, sondern auch mehrere internationale Einrichtungen [11] bereits hingewiesen haben.<\/p>\n<p>40. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden eine Reform der Gleichbehandlungsgesetze, um den Schutz gegen Rassendiskriminierung zu verst\u00e4rken und eine Vereinfachung und Harmonisierung der Normen, rechtlichen Mechanismen und Institutionen f\u00fcr die Umsetzung zu erreichen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Grundsatzempfehlungen Nr. 2 betreffend die auf den Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene spezialisierten Organe und Nr. 7 betreffend die nationale Gesetzgebung f\u00fcr den Kampf gegen den Rassismus und die Rassendiskriminierung und fordert die Verantwortlichen auf, nicht nur die betroffenen Institutionen, sondern auch die Zivilgesellschaft, vor allem die spezialisierten NRO, in diesen Prozess mit einzubeziehen.<\/p>\n<p>41. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, unverz\u00fcglich die finanziellen und personellen Ressourcen des Gleichbehandlungsanwaltschaft ohne Unterschied der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt, sowie der Gleichbehandlungsanwaltschaft ohne Unterschied der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit in sonstigen Bereichen, aufzustocken, damit sie voll und ganz alle ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben wahrnehmen k\u00f6nnen. Sie empfiehlt ferner, unverz\u00fcglich Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um ihre volle Unabh\u00e4ngigkeit de jure und de facto zu garantieren und ihnen die M\u00f6glichkeit zu geben, den Rechtsweg zu beschreiten, falls sie dies f\u00fcr erforderlich erachten.<\/p>\n<p><strong>II. Diskriminierung in verschiedenen Bereichen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Bildungswesen<\/strong><\/p>\n<p>42. Eine systematische Erfassung und Aufzeichnung von Daten \u00fcber rassistische Vorf\u00e4lle im \u00f6sterreichischen Schulwesen scheint es nicht zu geben; auch ist keine neuere landesweite Studie zu diesem Thema verf\u00fcgbar.<\/p>\n<p>43. Unter Hinweis auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 10 betreffend die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im und durch Schulunterricht fordert ECRI die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, ein System einzurichten, das es erm\u00f6glicht, Vorf\u00e4lle rassistischen Charakters im Schulwesen zu erfassen und eine Datensammlung \u00fcber dieses Ph\u00e4nomen zu erstellen. ECRI regt ferner an, eine \u00f6sterreichweite Studie \u00fcber Rassismus und direkte Diskriminierung im schulischen Bereich zu erarbeiten.<\/p>\n<p>44. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen zur Umsetzung des Prinzips der interkulturellen Bildung zu verst\u00e4rken, und betonte insbesondere die Notwendigkeit einer fundierten Ausbildung f\u00fcr alle Lehrer in diesem Bereich. Es muss darauf geachtet werden, dass eine ausreichende Zahl von Lehrern zur Verf\u00fcgung steht, die Deutsch als Zweitsprache oder in einer nicht deutschen Muttersprache unterrichten k\u00f6nnen, und dass eine langfristigen Finanzierung von Initiativen zur praktischen Umsetzung des Prinzips der interkulturellen Erziehung besteht.<\/p>\n<p>45. Die Entwicklung des Bewusstseins f\u00fcr kulturelle Unterschiede und die positive Besetzung des Begriffs &#8222;kulturelle Vielfalt&#8220; sind Unterrichtsprinzipien, die seit den neunziger Jahren festgeschrieben sind, und in ihrem dritten Bericht hat ECRI verschiedene Aktivit\u00e4ten zur Kenntnis genommen, die auf diesem Gebiet zur Schulung der Lehrer und Schulleiter und zur Aufkl\u00e4rung der Eltern gesetzt wurden. Allerdings beklagen verschiedene NRO nach wie vor das Fehlen eines langfristigen strategischen Programms auf diesem Gebiet, und innerhalb der Grundausbildung f\u00fcr die p\u00e4dagogischen Berufe scheint nur der Ausbildungsgang f\u00fcr LehrerInnen im Vorschulunterricht eine Komponente f\u00fcr &#8222;Interkulturelles Lernen&#8220; zu enthalten. Allerdings haben hierzu die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rdenvertreter ausgef\u00fchrt, dass sowohl im Schuljahr 2006\/2007 im Rahmen eines Programms mit dem Titel &#8222;Interkulturalit\u00e4t als Chance&#8220;, als auch 2007\/2008, im Rahmen des Europ\u00e4ischen Jahrs des interkulturellen Dialogs, das Bundesministerium f\u00fcr Unterricht, Kunst und Kultur verschiedene schulische Projekte zur Interkulturalit\u00e4t und zum Thema &#8222;Deutsch als Zweitsprache&#8220; und &#8222;Deutschunterricht in anderen Erstsprachen&#8220; gef\u00f6rdert hat. Dasselbe Bundesministerium hat einen Aktionsplan f\u00fcr die Sprachausbildung f\u00fcr den Zeitraum 2008-2010 erstellt, der insbesondere die Lehrerausbildung auf diesem Gebiet verbessern soll, und die aus den Parlamentswahlen im Jahr 2008 hervorgegangene Bundesregierung hat sich verpflichtet, in diesem Sinne weiterzuarbeiten. ECRI h\u00e4lt weiters fest, dass grunds\u00e4tzlich ein Unterricht in 18 Muttersprachen neben Deutsch m\u00f6glich ist und dass die Zahl der Sch\u00fcler, die diese M\u00f6glichkeit n\u00fctzen, die Zahl der in diesem Rahmen erteilten Unterrichtsstunden und die Zahl der dabei t\u00e4tigen Lehrer ebenso konstant sind wie der Anteil der betroffenen Sch\u00fcler, die einen solchen Unterricht in Anspruch nehmen (ca 20%). Was den Zugang von Angeh\u00f6rigen nationaler Minderheiten zu einem Unterricht in ihrer Muttersprache oder zu einem zweisprachigen Unterricht anbelangt, verweist ECRI auf die j\u00fcngsten Berichte und Stellungnahmen des Expertenkomitees der Charta der Regional- und Minderheitensprachen[12] sowie des Beratenden Ausschusses des Rahmen\u00fcbereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten[13], aus denen hervorgeht, dass es hier nach wie vor Schwierigkeiten gibt, insbesondere au\u00dferhalb der traditionellen Siedlungsgebiete dieser Minderheiten.<\/p>\n<p>46. ECRI best\u00e4rkt die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden in ihren Bem\u00fchungen zur Umsetzung des Grundsatzes der interkulturellen Erziehung.<\/p>\n<p>47. In ihrem dritten Bericht hat ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden empfohlen, das Problem der benachteiligten Situation der nicht\u00f6sterreichischen Kinder im Bildungswesen aufzugreifen und entsprechende Abhilfema\u00dfnahmen zu setzen, wobei man insbesondere auf ihre \u00dcberrepr\u00e4sentation in Sonderschulen hinwies, die f\u00fcr behinderte Kinder gedacht sind.<\/p>\n<p>48. Verschiedene Studien zeigen, dass sich hier die Situation nicht gebessert hat. Die Schulabbruchrate der Zuwandererkinder liegt viermal h\u00f6her als die \u00f6sterreichischer Kinder. Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache sind in jenem Schultyp \u00fcberrepr\u00e4sentiert, der zu einer k\u00fcrzeren Ausbildungsdauer und einem fr\u00fchen \u00dcbertritt in das Berufsleben f\u00fchrt (Hauptschule); damit bleibt ihnen in der Regel der vollst\u00e4ndige Abschluss der Sekundarstufe versagt. Im \u00dcbrigen besuchten im Schuljahr 2006\/2007 2,33% dieser Kinder Sonderschulen (der nationale Durchschnitt betr\u00e4gt 1,56%); sie repr\u00e4sentierten 26,5% aller Sch\u00fcler an Sonderschulen, wohingegen ihr Anteil an der Gesamtsch\u00fclerzahl 15,5% betrug.<\/p>\n<p>49. Dazu ist festzuhalten, dass die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden bereits Ma\u00dfnahmen getroffen haben, um dieser Situation abzuhelfen; das dabei verfolgte Ziel ist ein m\u00f6glichst fr\u00fches Erlernen der deutschen Sprache. Seit 2006 k\u00f6nnen noch nicht eingeschulte Kinder, die nur ungen\u00fcgend in deutscher Sprache kommunizieren k\u00f6nnen, an speziellen F\u00f6rderprogramme in den Kinderg\u00e4rten (Vorschule) teilnehmen; dies soll es ihnen erm\u00f6glichen, noch vor dem Eintritt in die Grundschule ihren R\u00fcckstand bei der Sprachkompetenz aufzuholen. (Analoge Angebote gibt es im Grundschulbereich und bis zu einem gewissen Grad auch noch in der Sekundarstufe). Dar\u00fcber hinaus wurden p\u00e4dagogische Projekte mit der gleichen Zielsetzung auch auf lokaler Ebene entwickelt. Die \u00f6sterreichischen Stellen haben auch darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium f\u00fcr Unterricht, Kunst und Kultur einen Erlass[14] herausgegeben hat, in dem jene Kriterien beschrieben werden, die bei der Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen sind, ob ein Kind in eine Sonderschule geschickt werden soll; es wird zu diesem Punkt ausdr\u00fccklich festgehalten, dass das blo\u00dfe Nichtbeherrschen der Unterrichtssprache keinesfalls als Kriterium f\u00fcr die Feststellung des sonderp\u00e4dagogischen F\u00f6rderbedarfs herangezogen werden darf; erg\u00e4nzend wurde von \u00f6sterreichischer Seite dazu angemerkt, dass die aus den Nationalratswahlen des Jahres 2008 hervorgegangene neue Bundesregierung sich verpflichtet hat, in diesem Sinne weiterzuarbeiten. Dazu kommt noch, dass 2008 im Unterrichtsministerium eine eigene Abteilung f\u00fcr Migration, interkulturelle Bildung und Sprachenpolitik geschaffen wurde, deren Aufgabe es ist, die Umsetzung der Programme zur Integration der Zuwanderer in das Bildungssystem zu koordinieren.<\/p>\n<p>50. Obwohl es sicherlich noch zu fr\u00fch f\u00fcr eine Bewertung ihrer Wirksamkeit ist, begr\u00fc\u00dft ECRI diese Ma\u00dfnahmen, da sie den Willen der Beh\u00f6rden zu einer Neuorientierung unter Beweis stellen, mit der die Chancengleichheit f\u00fcr diese Kinder gew\u00e4hrleistet werden soll. ECRI h\u00e4lt in diesem Zusammenhang jedoch fest, dass damit eine Ursache f\u00fcr die Ungleichheit nicht angegangen wird, die nicht nur von den NRO angeprangert, sondern auch in Studien aufgezeigt wurde, wie sie z.B. im Rahmen des PISA-Programms[15] der OECD erarbeitet wurden. Bei dieser Problematik handelt es sich um die bereits sehr fr\u00fch (w\u00e4hrend des 10. Lebensjahrs der Sch\u00fcler) erfolgende Orientierung entweder in Richtung berufsbildende Schulen (Hauptschule) oder aber Allgemeinbildende H\u00f6here Schule; ein hoher Anteil von Sch\u00fclern aus sozio\u00f6konomisch benachteiligten Schichten wird damit schon in einem sehr fr\u00fchen Lebensalter in Richtung der ersten der beiden Schullaufbahn-Alternativen gelenkt, womit ihnen in der Praxis der Zugang zu einer h\u00f6heren Bildung verwehrt wird.<\/p>\n<p>51. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, m\u00f6glichst bald die Wirksamkeit der Ma\u00dfnahmen zu \u00fcberpr\u00fcfen, die die Benachteiligung der nicht\u00f6sterreichischen Kinder im Bildungswesen beseitigen sollen, sowie n\u00f6tigenfalls eine weiter gehende Reform des \u00f6sterreichischen Bildungswesens ins Auge zu fassen; ECRI bekr\u00e4ftigt erneut ihren Standpunkt, dass es notwendig ist, vorrangig das Problem der \u00dcberrepr\u00e4sentation der Zuwandererkinder in den Sonderschulen zu bek\u00e4mpfen. ECRI legt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden nahe, sich bei diesem Vorhaben auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 10 betreffend die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im und durch Schulunterricht zu st\u00fctzen.<\/p>\n<p><strong>Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>52. Aus verschiedenen Unterlagen[16] scheint hervorzugehen, dass im Bereich der Besch\u00e4ftigung noch eine erhebliche Ungleichbehandlung zwischen \u00d6sterreichern und Nicht\u00f6sterreichern besteht: Die Arbeitslosenrate in der Gruppe der Personen, die nicht Staatsb\u00fcrger von Mitgliedstaaten des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraumes sind, liegt wesentlich h\u00f6her als jene der Staatsb\u00fcrger. Nicht-EWR-B\u00fcrger haben ein viel h\u00f6heres Risiko, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ihr Einkommen und Lebensstandard sind niedriger, sie arbeiten zumeist in Branchen, die durch prek\u00e4re Arbeitsverh\u00e4ltnisse, ein niedriges Lohnniveau, nur sehr beschr\u00e4nkte Aufstiegsm\u00f6glichkeiten, unregelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeiten und schwierige Arbeitsbedingungen gekennzeichnet sind, und sie begegnen gro\u00dfen Schwierigkeiten bei der Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen.<\/p>\n<p>53. Im \u00dcbrigen gibt es in der \u00f6sterreichischen Arbeitswelt nach wie vor Rassismus und direkte Diskriminierung, auch wenn seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen von \u00a7 24 des bereits erw\u00e4hnten Gleichbehandlungsgesetzes die Zahl der diskriminierenden Stellenanzeigen zur\u00fcckgegangen zu sein scheint. Dies geht u.a. aus Daten der Grundrechteagentur und der Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie aus von NRO zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen hervor. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft berichtet z.B., dass ein betr\u00e4chtlicher Prozentsatz der ihr gemeldeten behaupteten Diskriminierungen aus ethnischen oder religi\u00f6sen Gr\u00fcnden die Besch\u00e4ftigung betrifft (206 von insgesamt 375 Anzeigen im Jahr 2006; 226 von insgesamt 397 Anzeigen im Jahr 2007), wobei insbesondere die Muslime &#8211; und hier wiederum vor allem Frauen, die Kopftuch tragen &#8211; betroffen sind, die von den Arbeitgebern nicht besch\u00e4ftigt werden, weil diese negative Reaktionen ihrer Kunden bef\u00fcrchten. ECRI h\u00e4lt allerdings fest, dass von den Beh\u00f6rden verschiedene von den NRO und den Sozialpartnern durchgef\u00fchrte Projekte zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung in der Arbeitswelt und zur F\u00f6rderung der Diversit\u00e4t in den Betrieben unterst\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>54. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, wirksame Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der Ungleichbehandlung von In- und Ausl\u00e4ndern in der Arbeitswelt zu setzen. ECRI wiederholt auch ihre Empfehlung, in den Nationalen Aktionspl\u00e4nen f\u00fcr Besch\u00e4ftigung die problematische Situation der Nichtstaatsb\u00fcrger, der Zuwanderer und der anderen betroffenen Minderheitengruppen besser zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>55. In ihren letzten Berichten hatte ECRI die Aufhebung von \u00a7 8 (2) des Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigungsgesetzes (BGBl. Nr. 218\/1975) eingemahnt, das im Fall eines Personalabbaus die ArbeitgeberInnen verpflichtet, zuerst die ausl\u00e4ndischen ArbeitnehmerInnen zu entlassen. Diese Bestimmung, die vom Europ\u00e4ischen Ausschuss f\u00fcr soziale Rechte als mit den Bestimmungen von Artikel 1 \u00a7 2 der Europ\u00e4ischen Sozialcharta[17] unvereinbar eingestuft wurde, ist im Juli 2005 novelliert worden: Sie betrifft k\u00fcnftig nur mehr ausl\u00e4ndische Arbeitskr\u00e4fte im Rahmen ihrer ersten Besch\u00e4ftigungsbewilligung. Der Europ\u00e4ische Ausschuss f\u00fcr soziale Rechte vertritt in dieser Frage die Auffassung, dass trotz der Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift die Bestimmungen von \u00a7 8 (2), die ja noch immer die M\u00f6glichkeit vorsehen, im Falle von drohender Kurzarbeit vor deren Einf\u00fchrung die Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse der Ausl\u00e4nder zu l\u00f6sen, noch immer eine zu Artikel 1 \u00a7 2 der Sozialcharta in Widerspruch stehende Diskriminierung in Ansehung der Staatsangeh\u00f6rigkeit darstellen[18]. ECRI h\u00e4lt weiters fest, dass die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden sich auf die Mitteilung beschr\u00e4nkt haben, dass \u00a7 8 (2) in der Praxis ohnehin nicht angewendet werde. Im \u00dcbrigen wurden von ihnen keine objektive und vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung f\u00fcr diese Ungleichbehandlung vorgebracht.<\/p>\n<p>56. ECRI richtet an die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die dringende Empfehlung, \u00a7 8 (2) des Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigungsgesetzes (BGBl. Nr. 218\/1975) aufzuheben.<\/p>\n<p>57. Im J\u00e4nner 2006 sind Gesetzes\u00e4nderungen in Kraft getreten, mit denen das passive Wahlrecht bei Arbeiterkammerwahlen (das zuvor \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgern vorbehalten war) und bei Betriebsratswahlen (bis anhin Staatsangeh\u00f6rigen des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraumes vorbehalten) auf alle Besch\u00e4ftigten unabh\u00e4ngig von ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit ausgedehnt wurde. Damit wurde einer Empfehlung entsprochen, die ECRI in ihren letzten Berichten ausgesprochen hatte. ECRI begr\u00fc\u00dft diesen Fortschritt. Es scheinen allerdings nur wenige ausl\u00e4ndische Arbeiter tats\u00e4chlich in diesen Organen vertreten zu sein.<\/p>\n<p>58. ECRI empfiehlt daher den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, mit den Sozialpartnern Gespr\u00e4che aufzunehmen, um abzukl\u00e4ren, mit welchen praktischen H\u00fcrden Ausl\u00e4nder in der Aus\u00fcbung des passiven Wahlrechts bei den Arbeiterkammer- und Betriebsratswahlen konfrontiert sind, um gemeinsam nach Mitteln und Wegen zur Beseitigung allenfalls noch bestehender Hindernisse zu suchen.<\/p>\n<p><strong>Wohnungen und f\u00fcr die Allgemeinheit bestimmte G\u00fcter und Dienstleistungen<\/strong><\/p>\n<p>59. In ihrem dritten Bericht hat ECRI empfohlen, eine Studie \u00fcber diskriminierende Praktiken und H\u00fcrden beziehungsweise \u00fcber Ausgrenzungsmechanismen zu erarbeiten, die auf dem privaten Wohnungsmarkt und bei Sozialwohnungen eine de facto-Zugangsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Angeh\u00f6rige von Minderheitengruppen darstellen. Die Ergebnisse einer solchen Untersuchung k\u00f6nnten dann als Grundlage f\u00fcr gezielte F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen dienen. Ebenfalls empfohlen wurde ein erleichterter Zugang zum sozialen Wohnbau f\u00fcr Nicht-EU-B\u00fcrger.<\/p>\n<p>60. ECRI stellt mit Befriedigung fest, dass seit 2006, dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2003\/109\/EG[19] in nationales Recht, langfristig Aufenthaltsberechtigte aus Drittstaaten in allen Bundesl\u00e4ndern zu den gleichen Bedingungen wie Inl\u00e4nder Zugang zum sozialen Wohnbau haben.<\/p>\n<p>61. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden teilten mit, dass sie die empfohlenen Studien nicht durchgef\u00fchrt haben. Es sind jedoch verschiedene Unterlagen verf\u00fcgbar, aus denen hervorgeht, dass Ausl\u00e4nder und Angeh\u00f6rige von &#8222;sichtbaren Minderheiten&#8220; Probleme auf Grund einer direkten Diskriminierung beim Zugang zum Wohnungsmarkt haben. Insbesondere die Gleichbehandlungsanwaltschaft weist darauf hin, dass mit ziemlicher H\u00e4ufigkeit diskriminierende Wohnungsanzeigen erscheinen, weswegen sie vorschl\u00e4gt, hier einen eigenen verwaltungsrechtlichen Straftatbestand zu schaffen, der sich an jenen Bestimmungen orientiert, die f\u00fcr den Arbeitsmarkt bereits Geltung haben. Diesen Unterlagen kann ferner entnommen werden, dass verglichen mit \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgern Drittstaatsangeh\u00f6rige meist Mietvertr\u00e4ge k\u00fcrzerer Dauer erhalten, \u00fcberproportional h\u00e4ufig in kleinen Wohnungen mit schlechter Ausstattung und ungen\u00fcgender Heizung leben, h\u00e4ufiger mit Problemen einer \u00dcberbelegung konfrontiert sind und f\u00fcr vergleichbare Leistungen h\u00f6here Mieten zahlen m\u00fcssen. Au\u00dferdem sind Angaben von NRO zufolge rassistische Zwischenf\u00e4lle im Zuge von Nachbarschaftsstreitigkeiten gang und gebe.<\/p>\n<p>62. Beim Zugang zu \u00f6ffentlichen G\u00fctern und Dienstleistungen, wie Gesch\u00e4ften, Gastbetrieben oder Diskotheken, kommt es immer wieder zu Vorf\u00e4llen einer direkten Diskriminierung, deren Opfer vor allem Personen schwarzer Hautfarbe sind. Ein signifikanter Anteil der bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft eingehenden Anzeigen betrifft derartige Vorkommnisse. Dies unterstreicht die Notwendigkeit &#8211; die in diesem Bericht bereits betont wurde[20] &#8211; einer wirksamen Umsetzung der Bestimmungen von Artikel IX (1) 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG) und von Artikel 87 der Gewerbeordnung.<\/p>\n<p>63. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, gesetzliche Bestimmungen zum Verbot diskriminierender Wohnungsanzeigen zu erlassen und einen eigenen Straftatbestand nach dem Vorbild der Vorschriften f\u00fcr Stellenanzeigen in den \u00a7\u00a7 23 und 24 des Gleichbehandlungsgesetzes zu schaffen sowie f\u00fcr eine effiziente Umsetzung dieser Rechtsnormen zu sorgen.<\/p>\n<p>64. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, Studien \u00fcber diskriminierende Praktiken und H\u00fcrden beziehungsweise \u00fcber Ausgrenzungsmechanismen zu erarbeiten, die auf dem privaten Wohnungsmarkt und im \u00f6ffentlichen Wohnbau de facto Zugangsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Angeh\u00f6rige von Minderheitengruppen darstellen. Die Ergebnisse einer solchen Untersuchung k\u00f6nnten dann als Grundlage f\u00fcr gezielte F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen dienen.<\/p>\n<p><strong>Justiz<\/strong><\/p>\n<p>65. In ihrem dritten Bericht hat ECRI festgehalten, dass die H\u00e4ftlingszahlen in \u00d6sterreich einen \u00fcberproportional hohen Anteil von Nichtstaatsb\u00fcrgern ausweisen; sie repr\u00e4sentierten insbesondere 60% der Untersuchungsh\u00e4ftlinge, auch die Dauer der Untersuchungshaft ist f\u00fcr sie deutlich h\u00f6her als f\u00fcr \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrger. ECRI hat den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden empfohlen, Untersuchungen zur H\u00e4ufigkeit der F\u00e4lle direkter und indirekter Rassendiskriminierung in der Strafgerichtsbarkeit, unter besonderer Beachtung der Situation bei der Untersuchungshaft und im Strafvollzug, vorzunehmen. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, die offenbar diese Empfehlung nicht aufgegriffen haben, teilten mit, dass im November 2008 von den insgesamt 8.063 Untersuchungsh\u00e4ftlingen 3.348 (also 41,25%) Nichtstaatsb\u00fcrger waren.<\/p>\n<p>66. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, Studien zur H\u00e4ufigkeit der F\u00e4lle direkter und indirekter Rassendiskriminierung in der Strafgerichtsbarkeit, unter besonderer Beachtung der Situation bei der Untersuchungshaft und im Strafvollzug, zu erarbeiten, um gegebenenfalls \u00fcber Entscheidungsgrundlagen f\u00fcr gezielte Ma\u00dfnahmen zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>Sport<\/strong><\/p>\n<p>67. In den Fu\u00dfballstadien kommt es nicht selten zu einem diskriminierendem Verhalten des Publikums, etwa zu Beschimpfungen von Spielern schwarzer Hautfarbe, und es werden Transparente mit antisemitischen Aufschriften entrollt. Die Beh\u00f6rden geben an, dass sie sich dessen bewusst sind und insbesondere gegen\u00fcber den extrem radikalen Fangruppen eine besondere Wachsamkeit an den Tag legen. Die Durchf\u00fchrung der Fu\u00dfballeuropameisterschaft 2008, die im Juni 2008 in \u00d6sterreich und der Schweiz stattfand, war offenbar in dieser Hinsicht vorbildlich, was wahrscheinlich auf die vereinten Bem\u00fchungen der Beh\u00f6rden, der Veranstalter und von NRO zur\u00fcckzuf\u00fchren war, die sich auf Bewusstseinsbildung und Pr\u00e4vention konzentrierten.<\/p>\n<p>68. Der Fu\u00dfball scheint jedenfalls die einzige Sportart zu sein, bei der es zu rassistischen Vorkommnissen innerhalb der Zuseherschaft kommt; es scheint allerdings keine offiziellen Untersuchungen und Datensammlungen \u00fcber Rassismus und direkte und indirekte Diskriminierung im gesamten Bereich des Sports zu geben. Auskunftspersonen, die keine Beh\u00f6rdenvertreter sind, geben allerdings an, dass die Welt des Sports f\u00fcr Ausl\u00e4nder und Angeh\u00f6rige von Minderheitengruppen kaum zug\u00e4nglich ist. Diese sind auf der Funktion\u00e4rsebene so gut wie gar nicht pr\u00e4sent. Im \u00dcbrigen gibt es in den Reglements der verschiedenen Sportarten einige Bestimmungen, die eine Ausgrenzung oder Segregation zur Folge haben k\u00f6nnten. Nach Ansicht von ECRI trifft dies offensichtlich auf die Meisterschaftsregeln des \u00d6sterreichischen Fu\u00dfballbundes zu, in denen festgelegt ist, dass Amateurklubs maximal drei Spieler mit nicht\u00f6sterreichischer Staatsangeh\u00f6rigkeit haben d\u00fcrfen, dass es aber m\u00f6glich ist, sich als ausl\u00e4ndischer Klub registrieren zu lassen, was dann aber zur Folge hat, dass h\u00f6chstens drei \u00d6sterreicher unter Vertrag genommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>69. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, eine Studie \u00fcber Rassismus und Formen der direkten und indirekten Diskriminierung im Sport zu erarbeiten, um eine Grundlage f\u00fcr Abhilfema\u00dfnahmen zu haben. ECRI verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 12 betreffend den Kampf gegen Rassismus und Rassendiskriminierung im Bereich des Sports.<\/p>\n<p>70. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, so rasch wie m\u00f6glich beim \u00d6sterreichischen Fu\u00dfballbund zu intervenieren, um eine Revision der Regel zu erreichen, die vorsieht, dass die Zusammensetzung von Amateurteams gewissen Voraussetzungen in Bezug auf die Staatsangeh\u00f6rigkeit der Spieler gen\u00fcgen muss.<\/p>\n<p><strong>III. Rassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte<\/strong><\/p>\n<p><strong>Ausn\u00fctzen von Rassismus und Xenophobie in der Politik<\/strong><\/p>\n<p>71. Schon in ihrem zweiten und dritten Bericht hat ECRI mit Besorgnis auf das beunruhigende Ausma\u00df rassistischer und fremdenfeindlicher \u00c4u\u00dferungen in der \u00f6ffentlichen politischen Diskussion in \u00d6sterreich hingewiesen und empfohlen, allj\u00e4hrlich im Parlament eine Debatte \u00fcber das Thema &#8222;Rassismus und Intoleranz&#8220; durchzuf\u00fchren. ECRI hat dar\u00fcber hinaus ihren Appell wiederholt, erg\u00e4nzend zu einer st\u00e4rkeren Nutzung der strafrechtlichen Bestimmungen, ad hoc-Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Vertreter der politischen Parteien von fremdenfeindlichen Parolen und rassistischer Verhetzung abzuhalten, wobei insbesondere daran gedacht war, f\u00fcr jene politischen Parteien die Finanzierung aus \u00f6ffentlichen Mitteln auszusetzen, deren Mitglieder sich rassistischer oder diskriminierender Handlungen schuldig gemacht haben.<\/p>\n<p>72. Die von ECRI erhofften Debatten fanden nicht statt und es scheint auch keine einzige spezifische Ma\u00dfnahme ergriffen worden zu sein. Dabei gibt die Lage Anlass zu gro\u00dfer Besorgnis. Die rechtsextremen Parteien, die bei den Nationalratswahlen des Jahres 2008 mehr als 30% der Stimmen auf sich vereinen konnten, n\u00fctzen ganz offen Vorurteile gegen\u00fcber den Minderheiten, den Zuwanderern, den Fl\u00fcchtlingen, den Asylwerber, den Juden und den Muslimen f\u00fcr ihre Zwecke aus. Besonders akut ist dieses Problem im Wahlkampf vor bundesweiten oder lokalen Urneng\u00e4ngen: Dabei kommt es in zahlreichen F\u00e4llen zu Programmen, Parolen oder Aussagen der Wahlwerber oder der Funktion\u00e4re dieser Parteien, in denen insbesondere die Zuwanderer, die Fl\u00fcchtlinge, die Asylwerber und die Muslime verunglimpft werden. In der Wahlkampagne vor den Europawahlen im Juni 2009 wurde das Problem noch dadurch versch\u00e4rft, dass diese Parteien sich im Rahmen der Diskussion \u00fcber die Erweiterung der Europ\u00e4ischen Union rassistischer und fremdenfeindlicher Argumente bedienten.<\/p>\n<p>73. ECRI h\u00e4lt ferner fest, dass die Zivilgesellschaft den an der Macht befindlichen Parteien und Politikern vorwirft, diese Vorgangsweise nicht energisch genug zu verurteilen und sogar aus wahltaktischen Gr\u00fcnden der Versuchung nachzugeben, auch selbst fremdenfeindliche Klischees zu verwenden. ECRI h\u00e4lt fest, dass die Reaktion der Institutionen auf dieses schwer wiegende Problem keine eindeutige ist. Einerseits wurden rassistischen \u00c4u\u00dferungen \u00fcber Muslime durch die Kandidatin einer der oben erw\u00e4hnten rechtsextremen Parteien im Grazer Gemeinderatswahlkampf geb\u00fchrend und mit Nachdruck von h\u00f6chster Stelle, insbesondere vom Bundespr\u00e4sidenten und dem Bundeskanzler, verurteilt, der Nationalrat hob im November 2008 die parlamentarische Immunit\u00e4t der Betroffenen auf, um eine Strafverfolgung wegen Versto\u00df gegen \u00a7 283 StGB (Verhetzung) zu erm\u00f6glichen; andererseits wurde ein Abgeordneter derselben Partei, der auch Mitglied einer umstrittenen rechtsextremen Organisation ist, zum Vizepr\u00e4sidenten des Nationalrats, einer der beiden Kammern des Parlaments, gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>74. Unter Verweis auf ihre Erkl\u00e4rung vom 17. M\u00e4rz 2005[21] bekr\u00e4ftigt ECRI erneut und mit allergr\u00f6\u00dftem Nachdruck, dass sie die Verwendung rassistischer, antisemitischer oder fremdenfeindlicher Argumente in der \u00f6ffentlichen Debatte entschieden verurteilt. Die politischen Parteien m\u00fcssen der Versuchung widerstehen, Fragen im Zusammenhang mit Minderheitengruppen im Allgemeinen und mit Asylwerbern, Fl\u00fcchtlingen und Zuwanderern im Besonderen in negativer Weise zu behandeln; im Gegenteil, sie haben die Aufgabe, entschlossen gegen alle Formen des Rassismus, der Diskriminierung und der Fremdenfeindlichkeit Position zu beziehen und eine eindeutig positive politische Botschaft zur F\u00f6rderung der Diversit\u00e4t und des Pluralismus auszusenden.<\/p>\n<p>75. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden dringend, systematisch und auf das Entschlossenste alle Formen des Rassismus, der Fremdenfeindlichkeit und des Antisemitismus in der \u00f6ffentlichen politischen Diskussion zu verurteilen.<\/p>\n<p>76. ECRI wiederholt ihren Appell zur Verabschiedung von ad hoc-Ma\u00dfnahmen, um die politischen Parteien oder ihre Vertreter von fremdenfeindlichen Parolen und rassistischer Verhetzung abzuhalten, sowie zur Ausarbeitung rechtlicher Bestimmungen, die es erm\u00f6glichen, f\u00fcr politische Parteien, die Rassismus und Fremdenfeindlichkeit f\u00f6rdern, die Finanzierung aus \u00f6ffentlichen Mitteln einzustellen. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die einschl\u00e4gigen Aussagen ihrer Grundsatzempfehlung Nr. 7 betreffend die nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung.<\/p>\n<p><strong>Medien<\/strong><\/p>\n<p>77. In ihrem dritten Bericht hat ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden nahe gelegt, die Medien &#8211; bei voller Wahrung ihrer Unabh\u00e4ngigkeit &#8211; von der Notwendigkeit zu \u00fcberzeugen, f\u00fcr ihre Informationsgebung eine Aufmachung zu w\u00e4hlen, die nicht zu einem Klima der Feindseligkeit und der Ausgrenzung gegen\u00fcber Angeh\u00f6rigen von Minderheitengruppen beitr\u00e4gt, und eine proaktive Rolle zu spielen, um das Entstehen eines solchen Klimas von Vornherein zu verhindern. In diesem Zusammenhang betonte ECRI, dass es sinnvoll w\u00e4re, Standesregeln zu erarbeiten und in die Praxis umzusetzen; sie unterstrich ferner die Wichtigkeit einer spezifischen Bewusstseinsbildungsarbeit f\u00fcr Angeh\u00f6rige der Medienberufe betreffend die Rolle der Information in einer diversifizierten Gesellschaft sowie den Nutzen einer Erh\u00f6hung des Anteils von Personen mit Migrationshintergrund in den Medienberufen.<\/p>\n<p>78. Mit dieser Empfehlung wollte sie auf die Schaltung von diskriminierenden Stellenanzeigen und Wohnungsannoncen in der Presse ebenso reagieren wie auf den Beitrag von bestimmten Medien zu einer &#8222;Ethnisierung&#8220; der Kriminalit\u00e4t und zu einer sensationsl\u00fcsternen Behandlung von Fragen der Zuwanderung und des Asyls. Es hat nicht den Anschein, dass sich die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden wesentlich bei der Suche nach einer L\u00f6sung f\u00fcr dieses Besorgnis erregende Problem eingesetzt h\u00e4tten. Sieht man von einem R\u00fcckgang der Zahl der diskriminierenden Stellenausschreibungen ab (was sicherlich darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass das neue Bundesgesetz \u00fcber die Gleichbehandlung eine einschl\u00e4gige Verbotsbestimmung enth\u00e4lt, die auch eine Strafandrohung f\u00fcr den Arbeitgeber und den Arbeitsvermittler mit einschlie\u00dft[22]), hat sich die Situation auf diesem Gebiet keineswegs gebessert. In diesem Zusammenhang unterstreicht ECRI ihre besondere Besorgnis angesichts der verantwortungslosen Blattlinie einiger Zeitungen, die zu einer massiven Verbreitung von rassistischen und fremdenfeindlichen Klischees beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p>79. ECRI h\u00e4lt fest, dass Diskriminierung auf Grund der &#8222;Rasse&#8220;, der Religion, der Staatsangeh\u00f6rigkeit oder des Geschlechts im Ehrenkodex f\u00fcr die \u00f6sterreichische Presse ausdr\u00fccklich verp\u00f6nt ist; dieser Kodex war vom \u00d6sterreichischen Presserat, einer Plattform der Selbstregulierung der Printmedien, geschaffen und von zahlreichen Zeitungen und Zeitschriften unterzeichnet worden. Dieser \u00d6sterreichische Presserat ist allerdings seit 2002 nicht mehr t\u00e4tig, da der Verband \u00d6sterreichischer Zeitungen (V\u00d6Z), in dem die Mehrzahl der wichtigsten \u00f6sterreichischen Printmedien zusammengeschlossen ist, seine Mitwirkung aufk\u00fcndigte. Seit diesem Zeitpunkt hat also \u00d6sterreich kein effizientes Organ zur Selbstregulierung der Presse mehr, was vermutlich die oben geschilderten Fehlentwicklungen &#8211; zumindest zum Teil &#8211; erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>80. Angesichts der vorstehend beschriebenen \u00f6sterreichischen Rahmenbedingungen h\u00e4lt es also ECRI f\u00fcr n\u00f6tig, einen Selbstregulierungsmechanismus f\u00fcr die Presse zu schaffen, der es erm\u00f6glicht, ein Berufsethos und Standesregeln durchzusetzen, in denen auch die Ablehnung jeglicher F\u00f6rderung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz festgeschrieben ist. ECRI vertritt die Ansicht, dass die Situation, wie sie gegenw\u00e4rtig besteht, ein Eingreifen des Gesetzgebers rechtfertigen w\u00fcrde, wobei nat\u00fcrlich der Grundsatz der Medienfreiheit zu beachten w\u00e4re. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass im Bereich der elektronischen Medien der \u00f6sterreichische Gesetzgeber sehr wohl aktiv geworden ist und nicht nur im Rahmen der Programmgrunds\u00e4tze f\u00fcr die privaten aber auch die \u00f6ffentlichen Rundfunk- und TV-Kan\u00e4le ein Verbot der Verhetzung, insbesondere auf Grund der &#8222;Rasse&#8220;, der Religion oder der Staatsangeh\u00f6rigkeit, verh\u00e4ngt hat, sondern auch Mechanismen der oben beschriebenen Art ins Leben gerufen hat. Es wird deswegen allgemein die Ansicht vertreten, dass die Kritik an einem Teil der \u00f6sterreichischen Printmedien nicht f\u00fcr die elektronischen Medien gilt, obwohl es auch dort gelegentlich zu Zwischenf\u00e4llen kommt.<\/p>\n<p>81. Die Repr\u00e4sentation von Personen mit Migrationshintergrund in Medienberufen ist offenbar verschwindend gering. So gibt es bei den Tageszeitungen oder in den Kernsendungen des \u00f6ffentlich-rechtlichen Fernsehens praktisch keine Journalisten, die dieses Profil aufweisen oder ethnischen Minderheiten angeh\u00f6ren w\u00fcrden. Verschiedene Initiativen &#8211; haupts\u00e4chlich privater Natur &#8211; schaffen hier eine gewisse Abhilfe; der 2005 gegr\u00fcndete Kabelfernsehkanal Okto (Wiener Community-TV Okto; wird zwar von der Gemeinde Wien finanziert, hat aber den Status eines Privatsenders) stellt auch anderen Minderheiten, abgesehen von den anerkannten Volksgruppen, Programmfl\u00e4chen zur Verf\u00fcgung; was eine Schritt in die richtige Richtung ist. ECRI wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das \u00f6ffentlich-rechtliche Fernsehprogramm ORF2 jede Woche eine Sendung mit dem Titel &#8222;Heimat, Fremde Heimat&#8220; ausstrahlt, die die Minderheiten, die ethnischen Minderheiten eingeschlossen, \u00fcber sie besonders betreffende Fragen informieren und das Mehrheitsvolk \u00fcber ihre Situation aufkl\u00e4ren soll; die einzelnen Beitr\u00e4ge werden von aus diesen Minderheitengruppen kommenden JournalistInnen gestaltet. Nichtsdestoweniger muss gesagt werden, dass die Sichtbarkeit von ethnischen Minderheiten in den f\u00fchrenden Medien sehr gering ist.<\/p>\n<p>82. In ihrem dritten Bericht hat ECRI den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auch empfohlen, in den elektronischen Medien ein angemessenes Angebot in den Minderheitensprachen sicherzustellen und zu gew\u00e4hrleisten, dass die \u00f6ffentlich-rechtlichen Sender die Bed\u00fcrfnisse aller Minderheitengruppen (und nicht nur der anerkannten Volksgruppen) in der \u00f6sterreichischen Gesellschaft abdecken. Per Gesetz ist der \u00f6ffentlich-rechtliche ORF (\u00d6sterreichischer Rundfunk und Fernsehen) verpflichtet, einen angemessenen Teil seiner Programme in den Sprachen der Volksgruppen zu senden, wobei er die M\u00f6glichkeit hat, diese Aufgabenstellung in Zusammenarbeit mit privaten Rundfunkveranstaltern zu erf\u00fcllen. ECRI verweist zu diesem Thema auf die j\u00fcngsten Stellungnahmen und \u00d6sterreich-Berichte des Beratungsausschusses der Rahmen\u00fcbereinkunft zum Schutz der Minderheiten[23] und des Expertenkomitees der Charta der Regional- oder Minderheitensprachen[24], aus denen hervorgeht, dass auf diesem Gebiet zwar Fortschritte erzielt wurden, jedoch nach wie vor Schwierigkeiten bestehen. Eine vergleichbare Unterst\u00fctzung f\u00fcr die anderen Minderheiten gibt es nicht, so dass die Sendung &#8222;Heimat, Fremde Heimat&#8220; in der \u00f6sterreichischen Fernsehlandschaft eine Ausnahmestellung einnimmt.<\/p>\n<p>83. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, die Wiedererrichtung eines mit dem Prinzip der Unabh\u00e4ngigkeit der Medien vereinbaren Mechanismus zur Regulierung der Presse zu f\u00f6rdern, um ein Berufsethos und Standesregeln durchzusetzen, zu denen die Ablehnung jeder Form von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus oder Intoleranz geh\u00f6rt. Sie schl\u00e4gt den Beh\u00f6rden vor, den Weg der Gesetzgebung einzuschlagen, falls es keine andere M\u00f6glichkeit gibt.<\/p>\n<p>84. Allgemein wiederholt ECRi ihre Empfehlung an die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, die Medien &#8211; bei voller Wahrung ihrer Unabh\u00e4ngigkeit &#8211; von der Notwendigkeit zu \u00fcberzeugen, f\u00fcr ihre Informationsgebung eine Aufmachung zu w\u00e4hlen, die nicht zu einem Klima der Feindseligkeit und der Ausgrenzung gegen\u00fcber Angeh\u00f6rigen von Minderheitengruppen beitr\u00e4gt, und eine proaktive Rolle zu spielen, um das Entstehen eines solchen Klimas zu verhindern. ECRI wiederholt auch ihren Vorschlag, die Medien zu ermutigen, nicht nur Standesregeln zu erarbeiten, sondern auch Journalisten spezielle Fortbildungsma\u00dfnahmen \u00fcber die Rolle der Informationsmittel in einer diversifizierten Gesellschaft zur Verf\u00fcgung zu stellen, und den Anteil von Personen mit Migrationshintergrund und Angeh\u00f6rigen ethnischer Minderheiten in den Medienberufen zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>85. ECRI best\u00e4rkt die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden in ihren Bem\u00fchungen zur Verbesserung des Programmangebots der elektronischen Medien in den Sprachen der Volksgruppen und empfiehlt ihnen, daf\u00fcr zu sorgen, dass die \u00f6ffentlich-rechtlichen Sender die Bed\u00fcrfnisse aller Minderheitengruppen abdecken und nicht nur jene der anerkannten Volksgruppen.<\/p>\n<p><strong>Internet<\/strong><\/p>\n<p>86. Die Strafbestimmungen f\u00fcr Rassismus und Wiederbet\u00e4tigung[25] gelten auch f\u00fcr im Internet gesetzte Handlungen; Internet-Provider k\u00f6nnen f\u00fcr die Inhalte der mit ihrer Hilfe publizierten Webseiten belangt werden. Das Internet wird in diesem Punkt vom Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und Terrorismusbek\u00e4mpfung des Bundesministeriums f\u00fcr Inneres \u00fcberwacht. Dieses hat eine Meldestelle eingerichtet, bei der Internetnutzer neonazistische, rassistische oder antisemitische Internetinhalte anzeigen k\u00f6nnen; eine weitere derartige Anlaufstelle ist die Vereinigung der Internet-Zugangsprovider ISPA (Internet Service Providers Austria), eine Einrichtung zur Kooperation zwischen dem Innenministerium und den Internetanbietern. Eine \u00dcberwachung des Internets findet auch durch das Bundeskriminalamt statt, das mit dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und Terrorismusbek\u00e4mpfung zusammenarbeitet. Diese \u00dcberwachung scheint sich zu bew\u00e4hren, denn die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden haben ECRI mitgeteilt, dass es kaum F\u00e4lle gibt, in denen das Internet zur Verbreitung von Propaganda oder Materialien rassistischen, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Inhalts missbraucht wird. Einige NRO weisen jedoch auf Anzeichen hin, wonach in den letzten Jahren diese Problematik an Aktualit\u00e4t gewonnen hat.<\/p>\n<p>87. ECRI best\u00e4rkt die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden in ihren fortgesetzten Bem\u00fchungen zur Unterbindung der missbr\u00e4uchlichen Nutzung des Internets zur Verbreitung rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Inhalte und Materialien und empfiehlt ihnen, auch in Zukunft in diesem Punkt einen hohen Grad an Wachsamkeit an den Tag zu legen. Die Kommission verweist auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 6 betreffend die Bek\u00e4mpfung der Verbreitung von rassistischem, fremdenfeindlichem und antisemitischem Gedankengut \u00fcber das Internet.<\/p>\n<p><strong>IV. Rassistische Gewalt<\/strong><\/p>\n<p>88. Es wurde \u00fcber Sachbesch\u00e4digungen berichtet, deren Urheber zumeist in der Szene der Sympathisanten der Rechtsextremen angesiedelt sein d\u00fcrften und bei denen es sich in der Regel um die Sch\u00e4ndung j\u00fcdischer oder muslimischer Friedh\u00f6fe, Kult- oder Gedenkst\u00e4tten handelt. NRO best\u00e4tigen, dass allj\u00e4hrlich eine gewisse Zahl derartiger beunruhigender Vorf\u00e4lle zu verzeichnen ist. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass in \u00d6sterreich rassistische Gewalttaten gegen Personen in nennenswerter Zahl vorkommen. Es wurden nichtsdestoweniger Bef\u00fcrchtungen \u00fcber eine m\u00f6gliche Verschlechterung dieser Situation ge\u00e4u\u00dfert, da die Beh\u00f6rden Vorf\u00e4lle registriert haben, die man als die Vorboten eines Anstiegs der Zahl gewaltt\u00e4tiger Zwischenf\u00e4lle interpretieren k\u00f6nnte; dabei ging es insbesondere um Zusammenst\u00f6\u00dfe zwischen Skinheads und Jugendlichen aus ethnischen Minderheitengruppen[26].<\/p>\n<p>89. ECRI legt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden nachdr\u00fccklich nahe, f\u00fcr eine eingehende Untersuchung zu sorgen mit dem Ziel, alle Akte rassistischer Gewaltt\u00e4tigkeit zu ahnden, gleichg\u00fcltig ob sie gegen Personen oder Sachen gerichtet sind, und einen hohen Grad an Wachsamkeit gegen\u00fcber rechtsextremen Gruppen und Skinheads aufrecht zu erhalten, ohne dabei zu vergessen, dass es auch andere Urheber rassistischer Gewalt geben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>V. Besonders gef\u00e4hrdete Gruppen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Schwarze<\/strong><\/p>\n<p>90. Eine im Mai 2006 publizierte Studie[27] der Europ\u00e4ischen Beobachtungsstelle f\u00fcr rassistische und fremdenfeindliche Ph\u00e4nomene sowie Feststellungen und Berichte von NRO zeigen, dass die im dritten Bericht von ECRI beschriebene Situation nach wie vor aktuell ist: In \u00d6sterreich sind die Schwarzen eine besonders gef\u00e4hrdete und dem Rassismus und der Diskriminierung ausgesetzte Gruppe; dies ist vor allem auf dem Arbeitsmarkt, im Wohnungswesen, beim Zugang zu \u00f6ffentlichen Orten, sowie bei ihren Kontakten mit der Polizei augenf\u00e4llig. Sie werden von einem Teil der \u00f6ffentlichen Meinung automatisch mit dem Drogenhandel, der Prostitution und dem Asylmissbrauch in Verbindung gebracht. ECRI vertritt nach wie vor die \u00dcberzeugung, dass bei dieser Situation ein enger Zusammenhang mit den feindseligen Aussagen bestimmter politischer Parteien und bestimmten Medien und mit dem Verhalten von Beh\u00f6rdenvertretern, insbesondere der Polizei, besteht.<\/p>\n<p>91. ECRI legt daher erneut den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden dringend nahe, sich verst\u00e4rkt um die wirksame Eind\u00e4mmung und Verh\u00fctung rassistischen und diskriminierenden Verhaltens gegen\u00fcber Schwarzen zu bem\u00fchen. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass angesichts der hier bestehenden Situation es insbesondere angebracht w\u00e4re, eine eigene Kommunikationskampagne durchzuf\u00fchren mit dem spezifischen Ziel, das Image dieser Bev\u00f6lkerungsgruppe im Bewusstsein der \u00d6ffentlichkeit zu verbessern. Sie fordert ferner die Beh\u00f6rden auf, Vertreter der Ziivilgesellschaft, vor allem NRO, die sich f\u00fcr die Interessen der Schwarzen einsetzen, bei der Planung und Umsetzung solcher Ma\u00dfnahmen mit einzubeziehen.<\/p>\n<p><strong>Muslime<\/strong><\/p>\n<p>92. Was rassistisches Verhalten und Diskriminierung gegen\u00fcber Muslimen anbelangt, ist die Situation nach wie vor problematisch. Insbesondere haben viele Frauen und weibliche Jugendliche, die sich f\u00fcr das Tragen von Kopftuch oder Schleier entscheiden, nach wie vor Schwierigkeiten im Alltagsleben, auf dem Arbeitsmarkt, in den Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen und im \u00f6ffentlichen Raum. Vor allem in Wahlkampfzeiten verwenden Vertreter der rechtsextremen Parteien islamfeindliche Parolen &#8211; die keineswegs von allen \u00fcbrigen Parteien und ihren Mandataren systematisch verurteilt werden &#8211; und beschw\u00f6ren eine angeblich drohende Islamisierung \u00d6sterreichs. Es kommt auch regelm\u00e4\u00dfig zur Sch\u00e4ndung und Zerst\u00f6rung moslemischer Friedh\u00f6fe und Gr\u00e4ber, und die Gl\u00e4ubigen sind mit oft un\u00fcberwindlichen Schwierigkeiten konfrontiert, wenn sie eine Moschee errichten wollen. So hat beispielsweise im Jahr 2007 das Projekt der Errichtung eines moslemischen Gemeindezentrums am Stadtrand von Wien zu einem Sturm der Entr\u00fcstung bei den Anrainern gef\u00fchrt, und erst vor Kurzem wurde in den Bundesl\u00e4ndern K\u00e4rnten und Vorarlberg die Bauordnung abge\u00e4ndert, scheinbar mit dem Ziel, ein indirektes Mittel zur Verhinderung des Baus von Moscheen zu haben.<\/p>\n<p>93. ECRI bekr\u00e4ftigt daher erneut ihre den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden schon unterbreitete Empfehlung und fordert sie auf, Ma\u00dfnahmen ergreifen, um in effizienter Art und Weise rassistisches und diskriminierendes Verhalten gegen\u00fcber Muslimen zu unterbinden und zu verh\u00fcten. Die Kommission verweist diesbez\u00fcglich auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 5 betreffend den Kampf gegen Intoleranz und Diskriminierung gegen\u00fcber Muslimen und fordert die Beh\u00f6rden auf, Vertreter der Zivilgesellschaft, vor allem NRO, die sich f\u00fcr die Interessen der Muslime einsetzen, bei der Planung und Umsetzung solcher Ma\u00dfnahmen mit einzubeziehen.<\/p>\n<p><strong>Juden<\/strong><\/p>\n<p>94. ECRI verweist diesbez\u00fcglich auf den Abschnitt &#8222;Antisemitismus&#8220; (siehe unten).<\/p>\n<p><strong>Roma<\/strong><\/p>\n<p>95. Ganz allgemein hat sich die Situation der Roma in \u00d6sterreich w\u00e4hrend der letzten Jahre weiterentwickelt, auch was Rassismus und Diskriminierung ihnen gegen\u00fcber betrifft. Die Vernichtung der Roma durch die Nationalsozialisten wird heute anerkannt, es gibt aus diesem Anlass Gedenkveranstaltungen, was ein positives Zeichen ist. Aus Feststellungen von NRO[28] geht allerdings hervor, dass im Vergleich zur \u00fcbrigen Bev\u00f6lkerung die Roma in einer sozio\u00f6konomisch benachteiligten Lage sind und nach wie vor mit gro\u00dfen Schwierigkeiten in den Bereichen Bildung, Besch\u00e4ftigung und Wohnungen konfrontiert sind; sie sind auf allen Stufen des Bildungswesens unterrepr\u00e4sentiert, sie weisen hohe Schulabbruchraten auf, au\u00dferhalb des Burgenlands werden sie oft in Sonderschulen untergebracht, sie haben nur einen begrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt, finden schwer eine Wohnung und leben im l\u00e4ndlichen Raum meist abgesondert von der \u00fcbrigen Bev\u00f6lkerung. Dies ist zumindest zum Teil auf Vorurteile ihnen gegen\u00fcber zur\u00fcckzuf\u00fchren, die nach wie vor von bestimmten Medien und bestimmten \u00f6ffentlichen Kreisen gesch\u00fcrt werden, was dann auch in ihrem Verh\u00e4ltnis zur Polizei seinen Niederschlag findet. ECRI wurde auch darauf hingewiesen, dass die nicht-autochthonen Roma der Gefahr einer doppelten Diskriminierung ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>96. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen im Kampf gegen Rassismus und Diskriminierung gegen\u00fcber den Roma, insbesondere im Bereich des Bildungswesens, fortzusetzen und Vertreter der Zivilgesellschaft, vor allem der NRO, die sich f\u00fcr die Interessen der Roma einsetzen, bei der Planung und Umsetzung neuer Ma\u00dfnahmen mit einzubeziehen. ECRI verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 3 betreffend den Kampf gegen Rassismus und Intoleranz gegen\u00fcber den Roma\/Zigeunern.<\/p>\n<p><strong>Andere nationale Minderheiten<\/strong><\/p>\n<p>97. In ihrem dritten Bericht zeigte sich ECRI au\u00dferordentlich besorgt angesichts des feindseligen Klimas, das einigen Quellen zufolge gegen\u00fcber der slowenischen Minderheit in K\u00e4rnten aufrecht erhalten wurde, wozu auch der damalige Landeshauptmann beitrug, insbesondere durch seine Weigerung, Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zu vollstrecken, die der Minderheit bestimmte Rechte zuerkannten. ECRI h\u00e4lt insbesondere fest, das trotz der Bem\u00fchungen der Bundesbeh\u00f6rden und von NRO, wie der K\u00e4rntner Konsensgruppe, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2001 \u00fcber die Verpflichtung zur Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften in Ortschaften mit mehr als 10% slowenischsprachiger Bev\u00f6lkerung noch immer nicht umgesetzt wurde. Die Kommission zeigt sich angesichts dieser Situation, die in schwerwiegender Weise den Rechtsstaat untergr\u00e4bt, sehr beunruhigt. Im \u00dcbrigen verweist ECRI auf die letzte Stellungnahme zu \u00d6sterreich des Beratungsausschusses des Rahmen\u00fcbereinkommens zum Schutz der Minderheiten[29] sowie auf die Berichte des Expertenkomitees der Charta f\u00fcr Regional- und Minderheitensprachen[30] \u00fcber die Anwendung dieses Texts in \u00d6sterreich.<\/p>\n<p>98. ECRI dr\u00e4ngt darauf, dass die Beh\u00f6rden alle zur Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2001 notwendigen Mittel einsetzen.<\/p>\n<p><strong>Nichtstaatsb\u00fcrger: Zuwanderer und Asylwerber<\/strong><\/p>\n<p>99. Die rechtlichen Bestimmungen \u00fcber die Aufnahme und den Status von Nichtstaatsb\u00fcrgern haben sich seit dem dritten Bericht ver\u00e4ndert, nachdem im Jahr 2005 Gesetze \u00fcber die Fremdenpolizei, Asyl, sowie Aufenthalt und Niederlassung verabschiedet wurden. Diese unter der Bezeichnung Fremdenrechtspaket bekannten Bestimmungen werden von der Zivilgesellschaft kritisiert, die darin eine Quelle von Diskriminierung sieht.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Zuwanderer<\/strong><\/p>\n<p>100. ECRI stellt fest, dass das \u00f6sterreichische System der Einwanderungskontrolle sich nach wie vor an einer j\u00e4hrlichen Zuwanderungsquote orientiert (die sich die L\u00e4nder teilen), bestehend aus Zuwanderung von Arbeitskr\u00e4ften und Zuwanderung aus dem Titel der Familienzusammenf\u00fchrung, die den gr\u00f6\u00dften Anteil einnimmt. Ehegatten und minderj\u00e4hrige Kinder von Staatsangeh\u00f6rigen au\u00dferhalb des europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums, die sich legal in \u00d6sterreich aufhalten, k\u00f6nnen aus diesem Titel eine Aufenthaltsgenehmigung erlangen. Im Falle einer Ablehnung des Antrags auf Grund der Aussch\u00f6pfung der Jahresquote wird der\/die AntragstellerIn auf eine Warteliste gesetzt. Die Wartezeit kann je nach Bundesland bis zu 3 Jahre betragen, nach Ablauf dieser Frist werden die Antragsteller vom Quotensystem befreit. ECRI kann nicht verstehen, warum f\u00fcr Zuwanderungskontrolle eine derma\u00dfen in die L\u00e4nge gezogene Trennung von Familien notwendig ist. Sie f\u00fcgt hinzu, dass die neue Gesetzeslage die Familienzusammenf\u00fchrung erschwert, indem das erforderliche Mindesteinkommen der Antragsteller erheblich hinaufgesetzt wurde (was als Grund f\u00fcr den R\u00fcckgang der Einreisen aus diesem Titel im Jahr 2006 gesehen wird[31]). Sie stellt dar\u00fcber hinaus fest, dass verglichen mit den 27 anderen vom Index f\u00fcr Migration und Integration MIPEX erfassten L\u00e4ndern[32] die \u00f6sterreichische Politik der Familienzusammenf\u00fchrung als besonders benachteiligend eingestuft wird. ECRI ist dar\u00fcber besorgt, da es hier um die Aus\u00fcbung des Grundrechts auf Familienleben geht.<\/p>\n<p>101. Auch in fr\u00fcheren Berichten zeigte sich ECRI besorgt \u00fcber den relativ prek\u00e4ren Status von vielen Zuwanderern. Zu diesem Thema sollte gesagt werden, dass im Jahr 2005 im Rahmen der Umsetzung der zuvor zitierten Richtlinie 2003\/109\/EG ein neuer Typ von Aufenthaltsgenehmigung eingef\u00fchrt wurde. Es handelt sich um den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG, der die im dritten Bericht angesprochenen Niederlassungsnachweise ersetzen soll; er kann von jenen erworben werden, die sich mindestens 5 Jahre lang legal in \u00d6sterreich aufhalten und die neue \u201eIntegrationsvereinbarung\u201c (siehe unten) erf\u00fcllt haben, und bietet vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Es scheint, dass sich die Situation auch in dieser Hinsicht f\u00fcr Personen, die aus dem Titel Familienzusammenf\u00fchrung nach \u00d6sterreich gekommen sind, ver\u00e4ndert hat: w\u00e4hrend sie bei ihrer Ankunft eine beschr\u00e4nkte Aufenthaltsgenehmigung (Niederlassungsbewilligung-beschr\u00e4nkt) bekommen, mit der sie nur nach Ausstellung einer speziell im Vorhinein beantragten Arbeitsgenehmigung arbeiten d\u00fcrfen, haben sie nun nach einem Jahr die M\u00f6glichkeit, eine uneingeschr\u00e4nkte Aufenthaltsgenehmigung (Niederlassungsbewilligung-unbeschr\u00e4nkt) zu erwerben, die ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>102. In der Frage der Integration empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, jenen Nichtstaatsb\u00fcrgern, die \u00fcber keine ausreichenden Deutschkenntnisse verf\u00fcgen, ihren Bed\u00fcrfnissen entsprechend Deutschkurse zu erm\u00f6glichen. Die im Jahre 2002 als Bedingung f\u00fcr einen langfristigen Aufenthalt von Drittstaatsangeh\u00f6rigen eingef\u00fchrte Integrationsvereinbarung schreibt die verpflichtende Absolvierung von Deutschkursen und Staatsb\u00fcrgerkunde vor, bei Nichteinhaltung sind Sanktionen bis hin zur Abschiebung vorgesehen. Dazu betonte ECRI, dass Integrationsma\u00dfnahmen schlecht mit Zwang vereinbar sind.<\/p>\n<p>103. Das neue Gesetz \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung, das im Januar 2006 in Kraft getreten ist, beh\u00e4lt dieses System bei (einige Kategorien von Personen sind jedoch ausgenommen, entweder durch das Gesetz &#8211; beispielsweise auf Grund ihres Alters oder Gesundheitszustands &#8211; oder weil sie ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen k\u00f6nnen). Laut Gesetz sollen durch die Integrationsvereinbarung Grundkenntnisse des Deutschen erworben werden, die ausreichen, um lesen, schreiben und am sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in \u00d6sterreich teilnehmen zu k\u00f6nnen. Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei Modulen. Im ersten wird Lesen und Schreiben auf Deutsch gelernt, und die Kosten der hierf\u00fcr notwendigen Kurse (75 Stunden) werden im wesentlichen vom Staat getragen. Im zweiten Modul (300 Stunden im Vergleich zu 100 beim ersten) soll ein h\u00f6heres Niveau (A2) als zuvor erreicht werden; der Staat ersetzt die H\u00e4lfte der Kosten (bis zu 750 Euro), wenn die Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren nach Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung erf\u00fcllt wird; der Rest ist vom Betroffenen zu tragen, es ist jedoch m\u00f6glich, Unterst\u00fctzung von anderen Institutionen zu bekommen (die Stadt Wien z.B. f\u00f6rdert mit bis zu 300 Euro). Die Beh\u00f6rden erl\u00e4uterten, dass die Kurse bei 92 zertifizierten Instituten besucht werden k\u00f6nnen, an 300 verschiedenen Orten. Wenn die Integrationsvereinbarung nicht erf\u00fcllt wird, kann dies letzten Endes zur Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsgenehmigung und zur Abschiebung f\u00fchren. Die Beh\u00f6rden unterstreichen jedoch, dass es bisher nur einen einzigen Fall einer Abschiebung gegeben hat (im Februar 2008), dass 95% der Kandidaten auf Anhieb erfolgreich sind, und dass sichh jene, die durchfallen, erneut einschreiben k\u00f6nnen. Sie f\u00fcgen hinzu, dass sie auf dieses System positive Reaktionen bekommen haben, vor allem weil eine bessere Kenntnis der deutschen Sprache den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert. ECRI hat jedoch weiter Zweifel in Bezug auf den Zwang, der mit diesem System verbunden ist. Wie bereits betont, ist die Androhung von Sanktionen nicht die beste M\u00f6glichkeit, um Nichtstaatsb\u00fcrger dazu zu veranlassen, ein Integrationsprogramm zu absolvieren; vorzugsweise sollte der Schwerpunkt auf motivationssteigernde und integrationsf\u00f6rdernde Ma\u00dfnahmen gesetzt werden.<\/p>\n<p>104. ECRI unterst\u00fctzt daher die Schaffung der Abteilung f\u00fcr Integrations- und Diversit\u00e4tsangelegenheiten in der Abteilung MA17 des Wiener Magistrats. Diese bem\u00fcht sich um die F\u00f6rderung von Integration und Vielfalt, ohne Zwang und in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. Sie besteht selbst aus Beamten der unterschiedlichsten Herkunft, und bietet den Neuank\u00f6mmlingen Betreuung auf ihrem Weg in der neuen Umgebung. Es werden Ma\u00dfnahmen und Projekte unterst\u00fctzt, die nicht nur die Integration der Ausl\u00e4nder zum Gegenstand haben, zum Beispiel durch das Erlernen der deutschen Sprache, sondern auch die Akzeptanz der Vielfalt durch alle und F\u00f6rderung von Interkulturalit\u00e4t. ECRI unterst\u00fctzt mit Nachdruck diese Einstellung zu Integration, die letztere als einen Prozess versteht, der in beide Richtungen geht, und wechselseitige Anerkennung zwischen der Mehrheitsbev\u00f6lkerung und den Minderheiten einschlie\u00dft: eine effiziente Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz setzt eine kollektive Akzeptanz der Unterschiede voraus.<\/p>\n<p>105. ECRI h\u00e4lt fest, dass die Frage der Integration in \u00d6sterreich h\u00e4ufig zu den lokalen Kompetenzen geh\u00f6rt. Daher gibt es keine wirkliche Bundespolitik f\u00fcr Integration, und kein eigenes Bundesministerium, in dessen Kompetenz diese Frage f\u00e4llt. Die Beh\u00f6rden k\u00fcndigten jedoch an, dass im Bundesministerium f\u00fcr Inneres derzeit ein nationaler Aktionsplan f\u00fcr Integration (NAP) ausgearbeitet werde. Die erste Phase in diesem Prozess war die Einrichtung einer \u201ePlattform f\u00fcr Integration\u201c, wodurch die Beteiligten auf lokaler Ebene, sowie auf Ebene von Bund und L\u00e4ndern zusammengef\u00fchrt werden . Dieser Plan sollte im Herbst 2009 bereit zur Verabschiedung sein.<\/p>\n<p>106. In ihrem dritten Bericht hob ECRI hervor, dass Drittstaatsangeh\u00f6rige nach 5 Jahren Aufenthalt bei den Gemeinderatswahlen in Wien das aktive und passive Wahlrecht haben. ECRI empfahl Ma\u00dfnahmen dieser Art f\u00fcr das ganze Land. Im Juni 2004 jedoch erkl\u00e4rte der Verfassungsgerichtshof diese Ma\u00dfnahme f\u00fcr verfassungswidrig. Auf Grund dieses Entscheids m\u00fcsste f\u00fcr die Teilnahme von Ausl\u00e4ndern an Kommunalwahlen eine Verfassungs\u00e4nderung durchgef\u00fchrt werden. Die Beh\u00f6rden teilten mit, dass diese Option nicht in Erw\u00e4gung gezogen werde, solange es keinen Konsens unter den 9 Bundesl\u00e4ndern gibt. ECRI bedauert diesen Umstand, denn die Teilnahme von Ausl\u00e4ndern an den Kommunalwahlen wird von ECRI als Chance zur Integrationsf\u00f6rderung in der Gesellschaft gesehen. Nichtsdestotrotz stellt sie fest, dass die Gemeinden Beir\u00e4te eingesetzt haben, bestehend aus Mitgliedern, die von den lokalen Migrantenvereinen nominiert werden, darunter auch Personen, die nicht aus der Europ\u00e4ischen Union kommen. Im Rahmen dieser Organe k\u00f6nnen Nicht-EU-B\u00fcrger in kommunalen Angelegenheiten mitbestimmen, der Ausl\u00e4nderIntegrationsbeirat von Linz ist daf\u00fcr ein Beispiel.<\/p>\n<p>107. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, strikt dar\u00fcber zu wachen, dass die Bedingungen f\u00fcr die Familienzusammenf\u00fchrung sowohl in ihrer Umsetzung als auch in ihrer Ausgestaltung mit dem Recht auf Familienleben von Nichtstaatsb\u00fcrgern vereinbar sind. Sie empfiehlt insbesondere die Abschaffung des Quotensystems in diesem Bereich.<\/p>\n<p>108. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, daf\u00fcr zu sorgen, dass die im Rahmen der Integrationsvereinbarung vermittelte Bildung von guter Qualit\u00e4t, so gut wie m\u00f6glich an die Bed\u00fcrfnisse des Einzelnen angepasst, und kosteng\u00fcnstig ist. Ferner empfiehlt sie, aufmerksam die Anwendung der vorgesehenen Sanktionen zu \u00fcberwachen, damit deren Wirkung nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Vergleich zum angestrebten Ziel ist. Sie schl\u00e4gt vor, die M\u00f6glichkeit zu erw\u00e4gen, den verpflichtenden Teil der Integrationsvereinbarung durch Anreize und integrationsf\u00f6rdernde Ma\u00dfnahmen zu ersetzen.<\/p>\n<p>109. ECRI fordert die Beh\u00f6rden zur Verabschiedung eines nationalen Aktionsplans f\u00fcr Integration auf, bei dem die Integration in beide Richtungen geht, mit Schwerpunkt auf gegenseitiger Anerkennung zwischen der Mehrheitsbev\u00f6lkerung und den betroffenen Minderheiten.<\/p>\n<p>110. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die Beh\u00f6rden, Nicht-EU-Staatsb\u00fcrger bei Kommunalwahlen das aktive und passive Wahlrecht zu gew\u00e4hren, und fordert sie dazu auf, eine Debatte \u00fcber eine entsprechende Verfassungs\u00e4nderung zu initiieren. Sie empfiehlt ihnen, in der Zwischenzeit auf kommunaler Ebene die Einsetzung von Beir\u00e4ten zu f\u00f6rdern, deren Vertreter von Nicht-EU-Staatsb\u00fcrgern zu w\u00e4hlen sind.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Asylwerber<\/strong><\/p>\n<p>111. In ihrem dritten Bericht zeigte sich ECRI sehr besorgt \u00fcber das negative Klima, mit dem Asylwerber in \u00d6sterreich konfrontiert sind und wies insbesondere darauf hin, dass in den \u00f6ffentlichen Erkl\u00e4rungen von Politikern das Wesen des Asylrechts verschleiert werde, indem diese dazu tendierten, Asylwerber ausdr\u00fccklich oder indirekt als Wirtschaftsmigranten und Bedrohung f\u00fcr die Sicherheit, die wirtschaftliche Stabilit\u00e4t und in manchen F\u00e4llen sogar f\u00fcr die Wahrung der nationalen Identit\u00e4t darzustellen. Sie betonte ferner, dass bestimmte Kategorien von Asylwerbern besonders stigmatisiert werden und hob hervor, dass gewisse Medien zur Schaffung dieses Klimas beigetragen haben, und dass die \u00f6ffentliche Debatte zu diesem Thema immer st\u00e4rker von Intoleranz gekennzeichnet ist und manchmal eine rassistische und fremdenfeindliche Konnotation hat.<\/p>\n<p>112. ECRI stellt fest, dass sich die Situation in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert hat. Die Ereignisse in K\u00e4rnten im Jahr 2008 veranschaulichen dies. Im Januar richtete der damalige Landeshauptmann ein populistisches und fremdenfeindliches Schreiben an die Bev\u00f6lkerung einer gr\u00f6\u00dfere Stadt in diesem Bundesland, in der Gewalttaten begangen worden waren, die man tschetschenischen Asylwerbern zuschrieb. Darin forderte er sie auf, \u201egewaltt\u00e4tige\u201c Asylwerber anzuzeigen, damit er ihre Abschiebung einleiten k\u00f6nne und K\u00e4rnten sicher bleibe. Im Laufe dieses Jahres k\u00fcndigte er die Er\u00f6ffnung einer Sonderanstalt f\u00fcr gewaltverd\u00e4chtige Asylwerber in einem abgeschieden gelegenen, ehemaligem Kinderheim an, wo sogleich vier oder f\u00fcnf Personen untergebracht wurden, \u201eals Sicherheitsma\u00dfnahme, um die K\u00e4rntner Bev\u00f6lkerung zu sch\u00fctzen\u201c. In der Folge teilte er in tendenzi\u00f6ser Sprache mit, dass eines der damit verfolgten Ziele darin best\u00fcnde, dort tschetschenische Asylwerber zu konzentrieren, um sp\u00e4ter ihre Abschiebung zu erleichtern; sein Sprecher pr\u00e4zisierte, dass dieser Ort nicht nur f\u00fcr bereits strafrechtlich verurteilte Personen bestimmt sei, sondern dass dort die Betroffenen unter st\u00e4ndiger \u00dcberwachung stehen sollten, damit die Begehung von Straftaten verhindert werde.<\/p>\n<p>113. ECRI erinnert mit allergr\u00f6\u00dftem Nachdruck daran, dass Asylwerber Personen sind, die potentiell auf Grund ihrer \u201eRasse\u201c, ihrer Religion, ihrer Nationalit\u00e4t, ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Meinungen, des Risikos der Verletzung ihres Rechts auf Leben, oder ihres Rechts, nicht Folter, bzw. unmenschlicher oder entw\u00fcrdigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, vor Verfolgung oder dem Risiko der Verfolgung fl\u00fcchten, oder vor einem bewaffneten Konflikt fl\u00fcchten, der sie in Gefahr bringt. Sie d\u00fcrfen weder in Worten noch in Taten wie Kriminelle oder Personen behandelt werden, die man einer Straftat verd\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>114. ECRI m\u00f6chte dennoch unterstreichen, dass es auch ermutigende Anzeichen gibt. Projekte, wie beispielsweise \u201eMiteinander Vielfalt erleben\u201c, \u201eNeuland, Menschen von Nebenan\u201c, und \u201eTschetschenInnen &#8211; Europ\u00e4er wie wir\u201c werden als sehr positiv bewertet. Letzteres wird vom Innenminister und dem Europ\u00e4ischen Fl\u00fcchtlingsfonds finanziert und von einer lokalen NRO geleitet, und soll jene Vorurteile bek\u00e4mpfen, denen Asylwerber und tschetschenische Fl\u00fcchtlinge in K\u00e4rnten zum Opfer fallen.<\/p>\n<p>115. ECRI wiederholt ihre dringende Empfehlung an die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, Verallgemeinerungen oder stigmatisierende Bemerkungen gegen\u00fcber Asylwerbern oder bestimmten Kategorien von Asylwerbern zu unterlassen.<\/p>\n<p>116. ECRI fordert die Beh\u00f6rden dringend zur Durchf\u00fchrung einer Kommunikationskampagne auf nationaler Ebene auf, gemeinsam mit der Zivilgesellschaft, insbesondere jenen NRO, welche die Interessen der Asylwerber und Fl\u00fcchtlinge vertreten, um das Image dieses Teils der Bev\u00f6lkerung in der \u00f6ffentlichen Meinung zu verbessern.<\/p>\n<p>117. In ihrem dritten Bericht, wie auch im zweiten, \u00e4u\u00dferte ECRI sich mit besonderer Sorge \u00fcber die Inhaftierung von Asylwerbern bis zur Entscheidung \u00fcber ihren Antrag, was in bestimmten Bundesl\u00e4ndern zur systematischen Vorgangsweise geworden ist. Sie wies ferner mit Beunruhigung darauf hin, dass Familien durch Inhaftierung des m\u00e4nnlichen Erwachsenen und Unterbringung der Frau bzw. der Kinder in entfernt gelegenen Einrichtungen f\u00fcr Asylwerber getrennt werden, obgleich auch festgestellt wurde, dass die Situation sich offenbar verbessert hat.<\/p>\n<p>118. ECRI stellt fest, dass die Zahl der inhaftierten Asylwerber nach dem Inkrafttreten des neuen Fremdenpolizeigesetzes im Januar 2006 betr\u00e4chtlich angestiegen ist. \u00a7 76 (2) sieht vor, dass ein Asywerber allein auf Grund der Entscheidung der Polizeibeh\u00f6rden in folgenden F\u00e4llen in Schubhaft genommen werden kann, wenn 1) gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde; 2) gegen ihn ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde; 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot verh\u00e4ngt wurden; 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zust\u00e4ndigkeit \u00d6sterreichs zur Pr\u00fcfung zur\u00fcckgewiesen werden wird. W\u00e4hrend im Jahr 2005 662 Asylwerber in Schubhaft waren (also 9%), waren es im Jahr 2006 2700 (31 %). Eine Reihe dieser Schubhaftf\u00e4lle st\u00fctzt sich auf den vierten Absatz von \u00a7 76 (2) des Gesetzes, wo es im wesentlichen um F\u00e4lle geht, die unter die Verordnung EG Nr. 343\/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 fallen, mit der die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines von einem Drittstaatsangeh\u00f6rigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zust\u00e4ndig ist (\u201eDublin II\u201c), festgelegt werden.<\/p>\n<p>119. ECRI hebt dennoch mit Zufriedenheit hervor, dass nach einem Entscheid des Bundesverfassungsgerichtshofs vom 14. Juni 2007 (G 14\/07), in dem betont wird, dass jeder Fall Gegenstand einer eigenen Pr\u00fcfung sein muss, und der Freiheitsentzug in Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Zweck stehen muss und nur als letzte M\u00f6glichkeit zur Anwendung kommen darf, die Zahl der inhaftierten Asylwerber stark zur\u00fcckgegangen ist (1330 Inhaftierungen gem\u00e4\u00df \u00a7 76 Abs. 2 Z. 4 im Jahr 2006, 773 im Jahr 2007, 331 im Jahr 2008 und ca. 50 bis Ende April 2009). Die Beh\u00f6rden greifen heute eher zu gelinderen Mitteln gem\u00e4\u00df \u00a7 77 desselben Gesetzes (1158 Anwendungsf\u00e4lle im Jahr 2007, 1809 im Jahr 2008 und 440 bis Ende April 2009). Es scheint, dass dadurch die F\u00e4lle, in denen Familien getrennt werden, betr\u00e4chtlich reduziert wurden. Im \u00fcbrigen teilten die Beh\u00f6rden ECRI mit, dass Ma\u00dfnahmen getroffen wurden, um die Modalit\u00e4ten des Freiheitsentzugs von auf die Abschiebung wartenden Ausl\u00e4ndern wesentlich zu verbessern, dazu geh\u00f6rt auch die Errichtung eines eigenen Geb\u00e4udes f\u00fcr derartige Zwecke.<\/p>\n<p>120. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden dringend, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Inhaftierung von Asylwerbern nur ein letztes Mittel ist, und sie, falls erforderlich, in R\u00e4umlichkeiten stattfindet, die an ihre besondere Lage angepasst sind. Sie fordert sie zu weiteren Anstrengungen auf, um eine Trennung der Familienmitglieder von Asylwerbern zu verhindern.<\/p>\n<p>121. In ihrem dritten Bericht forderte ECRI die Beh\u00f6rden auf, daf\u00fcr zu sorgen, dass kein Asylwerber in Mittellosigkeit leben muss und empfahl daher die Einrichtung eines einklagbaren Rechtsanspruchs auf Bundesbetreuung, sowie die Bereitstellung von geeigneten Unterk\u00fcnften. Sie empfahl ihnen auch eine \u00dcberpr\u00fcfung der Praktiken in den Aufnahmezentren, wo Asylwerber untergebracht sind, w\u00e4hrend sie auf einen Entscheid \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit ihres Asylantrages warten, und die Gew\u00e4hrleistung von ad\u00e4quaten Unterbringungsnormen.<\/p>\n<p>122. ECRI stellt fest, dass die materielle Versorgung der Asylwerber sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert hat: w\u00e4hrend im zweiten Bericht festgehalten wird, dass bis 2004 nur 20 &#8211; 30 % der Asylwerber eine Grundversorgung durch den Bund erhalten, weisen die Beh\u00f6rden darauf hin, dass es heute mehr als 90% sind, die von Bund oder L\u00e4ndern Unterst\u00fctzung f\u00fcr die Abdeckung ihrer Grundbed\u00fcrfnisse erhalten, vor allem f\u00fcr Unterbringung, Verpflegung und die medizinische Versorgung. Dar\u00fcber hinaus kann nun gegen die Ablehnung der Grundversorgung vor dem Unabh\u00e4ngigen Verwaltungssenat Berufung einlegt werden. Dies ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass 2004 eine Grundversorgungsvereinbarung zwischen Bund und L\u00e4ndern abgeschlossen wurde, und 2005 ein neues Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird; Grundversorgungsgesetz &#8211; Bund 2005 &#8211; GVG-B 2005, und L\u00e4ndergesetze verabschiedet wurden.<\/p>\n<p>123. Das Bundesgesetz verankert auf diese Weise die Verpflichtung der Bundesregierung zur Bereitstellung einer Grundversorgung f\u00fcr mittellose Asylwerber w\u00e4hrend der Phase der Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit ihres Ansuchens, aber auch f\u00fcr jene, deren Ansuchen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde (oder deren Ersuchen abgelehnt wurde und deren Berufung keinen Suspensiveffekt hat). In diesem Stadium werden die Betroffenen normalerweise in Aufnahmezentren der Bundesbeh\u00f6rden untergebracht; laut Auskunft von NRO sind diese Unterk\u00fcnfte im allgemeinen annehmbar, wenn sie nicht in einigen F\u00e4llen \u00fcberbelegt w\u00e4ren, zu strenge Regeln gelten w\u00fcrden und nicht die entsprechenden sozialen Rahmenbedingungen unzureichend w\u00e4ren. Sobald das Asylansuchen f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wird, werden bed\u00fcrftige Asylwerber bis zur Entscheidung von den L\u00e4ndern versorgt (der Bund \u00fcbernimmt 60% der Kosten). Laut Auskunft von NRO haben sie keine M\u00f6glichkeit, das Gebiet zu w\u00e4hlen, in das sie geschickt werden, h\u00e4ufig werden sie aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden in abgelegenen Gegenden untergebracht, und die Qualit\u00e4t der Unterbringung ist unterschiedlich. Die Beh\u00f6rden teilten dar\u00fcber hinaus mit, dass die Asylwerber in bestimmten Bundesl\u00e4ndern regelm\u00e4\u00dfig dazu veranlasst werden, ihre Unterkunft zu wechseln, was zu Problemen beim Schulbesuch der Kinder f\u00fchrt, vor allem weil das Asylverfahren lange dauern kann.<\/p>\n<p>124. Jene, die Fl\u00fcchtlingsstatus erlangen, werden vom \u00f6sterreichischen Integrationsfonds betreut, der Unterst\u00fctzung gew\u00e4hrt, um ihnen bei der Integration zu helfen, insbesondere bei der Unterbringung, beim Erlernen der Sprache und beim Zugang zum Arbeitsmarkt.<\/p>\n<p>125. Wie bereits im dritten Bericht angef\u00fchrt, bekommen minderj\u00e4hrige, unbegleitete Asylwerber prinzipiell eine besondere Versorgung und werden eigens betreut. Dennoch reichen laut Auskunft von nicht regierungsgebundenen Quellen die besonderen Aufnahmekapazit\u00e4ten nicht aus, und es kann passieren, dass unbegleitete Minderj\u00e4hrige in normalen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden.<\/p>\n<p>126. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, daf\u00fcr zu sorgen, dass kein Asylwerber in Mittellosigkeit leben muss, und vor allem, dass alle Zugang zu einer annehmbaren Unterkunft haben.<\/p>\n<p>127. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden sicherzustellen, dass minderj\u00e4hrige, unbegleitete Asylwerber besondere Unterst\u00fctzung bekommen, vor allem bei ihrer Unterbringung, und eine eigene Betreuung genie\u00dfen.<\/p>\n<p>128. In ihrem dritten Bericht \u00e4u\u00dferte ECRI Besorgnis \u00fcber die 2004 in Kraft getretenen rechtlichen Bestimmungen. Diese Bestimmungen sollten das Asylverfahren beschleunigen und beziehen sich insbesondere auf die Begrenzung der Aufenthaltsdauer von Asylwerbern in \u00d6sterreich w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens, die Ablehnung von Asylantr\u00e4gen, die von aus der Schweiz und Liechtenstein kommenden Asylwerbern an der Grenze gestellt werden, und das Neuerungsverbot, d.h. es d\u00fcrfen mit wenigen Ausnahmen im Berufungsverfahren keine neuen Fakten vorgelegt werden. Die Beh\u00f6rden teilten dazu mit, dass diese nicht mehr in Kraft sind: sie wurden teilweise vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und das Asylgesetz wurde daraufhin &#8211; wie bereits oben ausgef\u00fchrt &#8211; abge\u00e4ndert. Daneben stellt ECRI fest, dass eine weitere, unl\u00e4ngst vom Parlament verabschiedete Ma\u00dfnahme zur Beschleunigung der Verfahren heftige Kritik hervorgerufen hat. Es geht um die Ausschaltung der Rechtsmittelinstanz: Entscheide des Bundesasylamts k\u00f6nnen nur noch vor dem Asylgerichtshof angefochten werden, der seit Juli 2008 den Unabh\u00e4ngigen Bundesasylsenat ersetzt; abgewiesene Asylwerber haben nicht mehr die M\u00f6glichkeit, vor dem Verwaltungsgerichtshof Berufung einzulegen, obgleich dieser Berufungsweg im Prinzip jeder der Gerichtsbarkeit unterworfenen Person offensteht.<\/p>\n<p>129. ECRI ist dar\u00fcber hinaus besorgt \u00fcber den begrenzten Zugang zu einem Rechtsbeistand f\u00fcr mittellose Asylwerber. Abgesehen von jenen, die bereits im Vorhinein mit einer derartige Dienstleistungen anbietenden NRO in Kontakt treten konnten, bekommen sie keine solche Unterst\u00fctzung in den Erstaufnahmezentren w\u00e4hrend ihres ersten Gespr\u00e4chs mit dem Bundesasylamt, bei dem festgestellt werden soll, ob ihr Asylantrag zul\u00e4ssig ist. Wenn jedoch am Ende dieses Gespr\u00e4chs das Bundesasylamt zum Schlu\u00df kommt, dass der Antrag a priori unzul\u00e4ssig ist, wird der Betroffene zu einem vom Innenministerium abgestellten Rechtsberater geschickt, der ihn nach einem Gespr\u00e4ch zur zweiten Unterredung mit dem Bundesasylamt begleitet. Laut Auskunft von NRO haben die Rechtsberater wenig Zeit f\u00fcr die Betreuung der Einzelf\u00e4lle, sodass der Umfang ihrer Beratung nicht allen gleich zukommt. Asylwerber, deren Antrag in diesem Stadium abgelehnt wird und die dagegen Berufung einlegen wollen, haben keinen Zugang zu einem \u00f6ffentlichen System der kostenlosen Rechtsberatung; sie sind von den NRO abh\u00e4ngig, die keine B\u00fcros in den Erstaufnahmezentren und beschr\u00e4nkte finanzielle Mittel haben. Jene, deren Antrag f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde, werden w\u00e4hrend des Asylverfahrens von den L\u00e4ndern betreut. Laut Gesetz sind die Beh\u00f6rden verpflichtet, ihnen Fl\u00fcchtlingsberater beizustellen; in der Praxis schlie\u00dft das Innenministerium zu diesem Zweck Vertr\u00e4ge mit den NRO ab, die in den St\u00e4dten mit Au\u00dfenstellen des Bundesasylamts pr\u00e4sent sind, und finanziert eine bestimmte Zahl von Stunden pro Woche. Diese Berater unterst\u00fctzen die Asylwerber w\u00e4hrend des Verfahrens nach der Zulassung, auch bei der Berufung, au\u00dfer vor dem Verfassungsgerichtshof (dort ist eine anwaltliche Vertretung verpflichtend). Dennoch sind laut Angaben von NRO die eingesetzten Mittel im Allgemeinen unzureichend (im Bundesasylamt Linz zum Beispiel ist der Fl\u00fcchtlingsberater nur 5 Stunden pro Woche anwesend) und die materiellen Bedingungen der Fl\u00fcchtlingsberater in den Bundesasyl\u00e4mtern erm\u00f6glichen h\u00e4ufig kein effizientes Arbeiten (sie haben dort nicht immer ein eigenes B\u00fcro, keinen Internetanschluss, keinen Zugang zu Dolmetschern etc.). Da die Asylwerber zudem h\u00e4ufig au\u00dferhalb der gro\u00dfen St\u00e4dte untergebracht werden, manchmal in sehr abgelegenen Orten, k\u00f6nnen sie nicht leicht zu den Bundesasyl\u00e4mtern fahren, um mit den Beratern zusammenzutreffen. Was nun Verfahrenshilfe stricto sensu betrifft, so ist diese nur im Rahmen des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof m\u00f6glich.<\/p>\n<p>130. Asylwerber, die gem\u00e4\u00df \u00a7 76 (2) Fremdenpolizeigesetz in Anhaltezentren untergebracht sind, haben nur Zugang zu Sozialhilfe und zu Unterst\u00fctzung f\u00fcr den Fall der freiwilligen R\u00fcckkehr: es steht ihnen laut Gesetz keine rechtliche Unterst\u00fctzung zu, um den Freiheitsentzug anzufechten, dem sie unterworfen sind. Laut Angaben von NRO k\u00f6nnen daher mittellose Asylwerber, die vor ihrer Inhaftierung keinen Rechtsbeistand hatten, de facto nicht berufen.<\/p>\n<p>131. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, daf\u00fcr zu sorgen, dass Asylwerber w\u00e4hrend des gesamten Asylverfahrens Zugang zu einem ad\u00e4quaten Rechtsbeistand haben, unter anderem auch f\u00fcr alle Fragen in Bezug auf einen m\u00f6glichen Freiheitsentzug, dem sie unterworfen sind.<\/p>\n<p><strong>VI. Antisemitismus<\/strong><\/p>\n<p>132. ECRI stellt fest, dass das Gedenken an die Shoah in \u00d6sterreich institutionalisiert ist. Sie hebt hervor, dass insbesondere die Jahrestage der Reichskristallnacht am 9. November 1938 und der Befreiung des Konzentrationslagers Mauthausen am 5. Mai 1945 Gedenktage sind, an denen die Staatsspitze teilnimmt, und dass eine hochrangige \u00f6sterreichische Delegation im Jahr 2005 an den Feierlichkeiten anl\u00e4sslich des sechzigsten Jahrestages der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz teilgenommen hat. Sie weist dar\u00fcber hinaus darauf hin, dass \u00d6sterreich zu den Mitinitiatoren der Resolution der Vereinten Nationen zur Verurteilung jedes Versuches zur Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust geh\u00f6rt, die im Jahr 2007 verabschiedet wurde. Im \u00fcbrigen scheint die Verbreitung von revisionistischem Material im Internet seit der Wirksamkeit des Europ\u00e4ischen Haftbefehls zur\u00fcckgegangen zu sein. Nichtsdestotrotz ist ECRI zutiefst \u00fcber die j\u00fcngsten Erkl\u00e4rungen des Parteichefs einer rechtsextremistischen Partei beunruhigt, der zur Abschaffung des Verbotsgesetzes aufrief. ECRI betont, dass hier zum ersten Mal eine im Parlament vertretene Partei offen derartige Forderungen formuliert. Im \u00fcbrigen sind antisemitische Vorurteile in \u00d6sterreich[33] nach wie vor verbreitet, und die zur Verf\u00fcgung stehenden statistischen Daten lassen keinen Schluss auf einen R\u00fcckgang von antisemitischen Zwischenf\u00e4llen zu. Vor allem die Sch\u00e4ndungen von Gedenkst\u00e4tten, j\u00fcdischen Friedh\u00f6fen und Synagogen sind keine seltene Erscheinung. Verschiedene Quellen scheinen im \u00dcbrigen zu best\u00e4tigen, dass, wie von ECRI in ihrem dritten Bericht betont, antisemitische Zwischenf\u00e4lle nicht mehr ausschlie\u00dflich von Personen begangen werden, die nationalsozialistischem oder rechtsextremistischem Gedankengut anh\u00e4ngen; sie gehen auch von muslimischen Fundamentalisten und Vertretern einer extrem links gerichteten au\u00dferparlamentarischen Opposition aus.<\/p>\n<p>133. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, ihre Anstrengungen zur Bek\u00e4mpfung aller Ausdrucksformen des Antisemitismus fortzusetzen und zu intensivieren, einschlie\u00dflich solcher, die nicht direkt mit dem Rechtsextremismus verbunden sind. Sie verweist auf Grundsatzempfehlung Nr. 9 hinsichtlich der Bek\u00e4mpfung des Antisemitismus.<\/p>\n<p><strong>VII. Verhalten von Beamten des Gesetzesvollzugs<\/strong><\/p>\n<p>134. In ihrem dritten Bericht stellte ECRI fest, dass \u00f6sterreichische NRO nach wie vor Berichte \u00fcber angebliche Misshandlungen durch Vollzugsbeamte erhalten, wovon eine erhebliche Zahl Nichtstaatsb\u00fcrger oder Angeh\u00f6rige einer nationalen Minderheit betrifft. Sie hob auch hervor, dass vielen Aussagen zufolge Angeh\u00f6rige von nationalen Minderheiten, vor allem Schwarze, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig oft von der Polizei kontrolliert werden und seitens der Vollzugsbeamten verbalen Aggressionen rassistischer Natur, Bel\u00e4stigung, sowie k\u00f6rperlicher Misshandlung ausgesetzt sind. Da keine offiziellen und \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen statistischen Angaben hinsichtlich der ethnischen Herkunft der Anzeigenerstatter gegen die Polizei und des spezifischen Inhalts der auf Grund rassistischen Verhaltens erstatteten Anzeigen vorliegen, ist es nicht m\u00f6glich, das Ausma\u00df dieses Problems genau festzustellen. Dennoch besteht kein Zweifel, dass es nach wie vor von Aktualit\u00e4t ist. Das geht aus den Feststellungen und Schlussfolgerungen von NRO hervor, welche die Ergebnisse des Menschenrechtsbeirats [34], des Europ\u00e4ischen Komitees zur Verh\u00fctung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe[35], des UN Ausschusses gegen Folter [36], des UN-Ausschusses f\u00fcr die Beseitigung von Rassendiskriminierung [37], des UN-Menschenrechtsausschusses [38] zu best\u00e4tigen scheinen. Im \u00fcbrigen berichten die Medien regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber F\u00e4lle von Fehlverhalten durch Polizisten, die mit Rassenvorurteilen zusammenh\u00e4ngen k\u00f6nnen, wie z.B. \u00fcber die Verletzungen, die im Februar 2009 in der Wiener U-Bahn, Mike B., einem amerikanischen Lehrer schwarzer Hautfarbe, von Polizeibeamten in Zivil zugef\u00fcgt wurden, als sie in der Annahme handelten, einen Drogenh\u00e4ndler festzunehmen.<\/p>\n<p>135. W\u00e4hrend fr\u00fcherer Berichte empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, innerhalb der Strafgerichtsbarkeit und bei der internen Kontrolle der verschiedenen Polizeieinheiten daf\u00fcr zu sorgen, dass in angemessener Weise auf Behauptungen rassistischer oder rassisch diskriminierender Verhaltensweisen auf Seiten der Polizei reagiert wird. Insbesondere rief sie dazu auf, ein unabh\u00e4ngiges Organ zu schaffen, das zur Untersuchung von Individualbeschwerden \u00fcber Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei befugt ist. ECRI empfahl dar\u00fcber hinaus den Beh\u00f6rden, jede Form des rassistischen oder rassisch diskriminierenden Verhaltens auf Seiten der Polizei \u00f6ffentlich klar zu verurteilen und auf hoher Ebene \u00f6ffentlich eindeutig festzuhalten, dass jeder Vorfall von Rassismus unverz\u00fcglich untersucht und bestraft wird.<\/p>\n<p>136. Der Verlauf des im dritten Bericht angesprochenen Fall Wague und eines sp\u00e4teren, vergleichbaren Falles, lassen den Schluss zu, dass noch erhebliche Fortschritte gemacht werden m\u00fcssen. Herr Wague, ein mauretanischer Staatsb\u00fcrger, wurde im Jahr 2003 von der Wiener Polizei nach einer heftigen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber festgenommen; man \u00fcberw\u00e4ltigte ihn mit Gewalt, dann blieb er eine bestimmte Zeitlang in bewusstlosem Zustand ohne medizinische Versorgung und verstarb, bevor er ins Krankenhaus gebracht werden konnte. Die betroffenen Polizeibeamten wurden nicht vom Dienst suspendiert, und ihr Verhalten wurde \u00f6ffentlich noch vor Beginn der Ermittlungen von ihren Vorgesetzten und dem Innenminister als gesetzeskonform dargestellt. Obgleich der Unabh\u00e4ngige Verwaltungssenat im Januar 2004 zum gegenteiligen Schluss gelangte, und entschied, dass die Grundrechte von Herrn Wague verletzt worden waren, wurden keine Disziplinarma\u00dfnahmen ergriffen, und es gab keine offizielle Entschuldigung. Auf strafrechtlicher Ebene wurden der Arzt, der die Polizei w\u00e4hrend der Festnahme begleitet hatte, und einer der betroffenen Polizisten wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung im Jahr 2005 zu einer Strafe von 7 Monaten Gef\u00e4ngnis auf Bew\u00e4hrung verurteilt (im Berufungsverfahren 2007 auf 4 Monate herabgesetzt). Der sp\u00e4tere Fall betrofft Bakary J., einen gambischen Staatsb\u00fcrger, der sich 2006 bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots seiner Abschiebung widersetzt hatte. Die drei Polizeibeamten, die ihn begleiteten, f\u00fchrten ihn in ein leerstehendes Geb\u00e4ude, wo sie ihn gemeinsam mit einem hinzugekommenen, vierten Beamten bedrohten und bel\u00e4stigten und ihm dabei schwere Verletzungen zuf\u00fcgten. Die Polizeibeamten wurden wegen physischer oder psychischer Misshandlung von Personen unter Freiheitsentzug strafrechtlich verfolgt, wobei die ersten drei nur zu 8 Monaten Haftstrafe bedingt, und der vierte zu sechs Monaten bedingt verurteilt wurde (im August 2006), da das Gericht verschiedene mildernde Umst\u00e4nde (ihre Unbescholtenheit, die Schwierigkeit ihrer T\u00e4tigkeit und den damit verbundenen Stress, und die Weigerung von Bakary J. sich ihren Anweisungen zu f\u00fcgen) zu ihren Gunsten ber\u00fccksichtigt hatte. Die 4 Beamten waren w\u00e4hrend des Verfahrens vom Dienst suspendiert worden, aber im Dezember 2006 hob die Disziplinarkommission der Wiener Polizei diesen Entscheid auf und verurteilte sie zu Geldstrafen (die ersten drei zu einer Geldstrafe in H\u00f6he von 5 Monatsbez\u00fcgen, den vierten zu vier Monatsbez\u00fcgen), die dann von der Disziplinarkommission im Berufungsverfahren reduziert wurden. Nachdem jedoch das Innenministerium den Verfassungsgerichtshof angerufen hatte, urteilte dieser im Oktober 2008, dass die Schwere der Verfehlungen der betroffenen Beamten nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt worden war und ordnete die Revision dieser Entscheidung an. ECRI bemerkt dazu, dass in diesem Fall die Haltung der Beh\u00f6rden sicherlich eine andere war als im Fall Wague, da sie w\u00e4hrend des anh\u00e4ngigen Strafverfahrens die Beamten nicht unterst\u00fctzten, sie suspendierten, und offenbar ernste disziplinarrechtliche Sanktionen anstrebten. Sie weist jedoch darauf hin, dass sie diese Gelegenheit nicht ergriffen haben, um \u00f6ffentlich das rassistische Potential der F\u00e4lle zu verurteilen, und dass der Innenminister am Ende des Verfahrens \u00f6ffentlich an die kriminelle Vergangenheit des Opfers erinnerte, m\u00f6glicherweise mit dem Ziel, die Schwere des Vergehens der verurteilten Polizisten abzuschw\u00e4chen. Verschiedensten Angaben zufolge ist es im Allgemeinen so, dass polizeiliche Ermittlungen \u00fcber Fehlverhalten von Beamten langsam und nicht im ausreichenden Umfang gef\u00fchrt werden, dass die Staatsanw\u00e4lte nur ungern gerichtlich gegen sie vorgehen, dass die Richter dazu tendieren, den Aussagen der Polizei zu gro\u00dfes Gewicht beizumessen, und dass die Anzeigesteller mit Gegenanzeigen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt oder wegen Beleidigung rechnen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>137. Personen, die der Auffassung sind, das ein Fehlverhalten auf Seiten der Polizei vorliegt, haben die M\u00f6glichkeit, beim Unabh\u00e4ngigen Verwaltungssenat Beschwerde wegen der Verletzung ihrer Rechte (Ma\u00dfnahmenbeschwerde) oder wegen Nichteinhaltung der Richtlinie des Bundesministeriums f\u00fcr Inneres \u00fcber das Einschreiten der Organe des \u00f6ffentlichen Sicherheitsdienstes [39] (Richtlinienbeschwerde) einzulegen. Letztere besagt u.a. Folgendes: Polizeibeamte und Gendarmen \u201e haben bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken, oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft oder des religi\u00f6sen Bekenntnisses empfunden zu werden.\u201c Die Kompetenz dieses Organs beschr\u00e4nkt sich jedoch auf die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Einschreitens der Polizei; es kann weder ermitteln, noch \u00fcber die Verantwortung des Einzelnen befinden, oder Sanktionen verh\u00e4ngen, Schadenersatz zusprechen; die anwaltliche Vertretung ist nicht verpflichtend, aber Verfahrenshilfe ist nicht m\u00f6glich und unterliegende Beschwerdef\u00fchrer m\u00fcssen f\u00fcr die Verfahrenskosten aufkommen. Es gibt jedoch auch die M\u00f6glichkeit, die Nichteinhaltung der oben erw\u00e4hnten Richtlinie bei der Polizei anzuzeigen: diese Beschwerde wird von einem Vorgesetzten des betroffenen Beamten gepr\u00fcft, der eine interne Ermittlung einleitet und dem Beschwerdef\u00fchrer mitteilt, ob seiner Meinung nach ein Fehler unterlaufen ist. Er kann ihn zu einem Treffen einladen, um eine g\u00fctliche Einigung herbeizuf\u00fchren; der Beschwerdef\u00fchrer wird nicht \u00fcber die disziplinarrechtlichen Folgen seiner Anzeige informiert. Wenn das angebliche Verhalten des Polizisten einen Straftatbestand darstellt, kann das Opfer entweder bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei Anzeige erstatten, die binnen 24 Stunden der Staatsanwaltschaft dar\u00fcber berichten muss. Die Staatsanwaltschaft muss bei einer derartigen Beschwerde eine Ermittlung einleiten. Wenn es um behauptete schwere Misshandlung geht, wird die Ermittlung \u00fcblicherweise vom B\u00fcro f\u00fcr Interne Angelegenheiten (BIA) geleitet, das \u00fcber jede derartige Anzeige informiert werden muss und selbst entscheiden kann, Ermittlungen aufzunehmen. Das BIA ist eine Sonderabteilung der Polizei, die befugt ist, derartige F\u00e4lle bzw. F\u00e4lle von Korruption in der \u00f6ffentlichen Verwaltung zu untersuchen. Wenn es um Tatbest\u00e4nde geringerer Schwere geht, wird die Untersuchung normalerweise vom B\u00fcro f\u00fcr Besondere Ermittlung der Bundespolizeidirektion Wien geleitet (das BBE, das dem Polizeipr\u00e4sidenten von Wien untersteht) oder in den anderen Bundesl\u00e4ndern von anderen Abteilungen der Polizei.<\/p>\n<p>138. Die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden bestehen darauf, dass das BIA ein unabh\u00e4ngiges Organ ist, das zwar dem Innenministerium angeh\u00f6rt, sich aber in einer anderen Abteilung (Sektion IV, Service und Kontrolle) als die Polizei (Sektion II, Generaldirektion f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit) befindet. Da jedoch das BIA ans Innenministerium angegliedert ist und sein Personal aus Beamten im Dienst desselben Ministeriums besteht, die f\u00fcr eine gewisse Dienstzeit ernannt werden und nach Ablauf derselben wieder zu ihrem urspr\u00fcnglichen Arbeitsplatz zur\u00fcckkehren, und sich dadurch eine organische N\u00e4he zur Polizei ergibt, fehlt jene strukturelle Unabh\u00e4ngigkeit, die f\u00fcr uneingeschr\u00e4nktes Vertrauen der Opfer von polizeilichem Fehlverhalten und daher f\u00fcr die Effizienz des Systems unerl\u00e4sslich ist. Unterdessen ist es die \u00f6sterreichische Zivilgesellschaft, die ein gewisses Misstrauen der \u00d6ffentlichkeit gegen\u00fcber dem gegenw\u00e4rtigen Untersuchungsmechanismus zum Ausdruck bringt. Nach Meinung von ECRI kommt dem Vertrauen der Beschwerdef\u00fchrer in einen derartigen Mechanismus besonders gro\u00dfe Bedeutung zu, wenn das fragliche Verhalten der Polizisten rassistischer oder diskriminierender Natur ist. Da im \u00fcbrigen das BIA nur die gravierendsten F\u00e4lle untersucht, besteht ECRI auch in Hinblick auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 11[40] darauf, dass es notwendig ist, ein wirklich unabh\u00e4ngiges Organ einzusetzen, das den Auftrag erh\u00e4lt, jede behauptete Rasendiskriminierung und rassistisch motivierten Missbrauch auf Seiten der Polizei zu untersuchen. Sie ist der Auffassung, dass f\u00fcr seine vollst\u00e4ndige Unabh\u00e4ngigkeit dieses Organ au\u00dferhalb der Struktur des Innenministeriums angesiedelt werden und sichtbar von der Polizei abgekoppelt werden muss.<\/p>\n<p>139. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden die Einrichtung eines Systems zur Erhebung von Daten hinsichtlich der ethnischen Herkunft von Personen, die gegen Polizeibeamte Anzeige erstattet haben und des spezifischen Inhalts von Anzeigen wegen rassistischem Verhalten.<\/p>\n<p>140. ECRI wiederholt ihre Empfehlung, innerhalb der Strafgerichtsbarkeit und bei der internen Kontrolle der verschiedenen Polizeieinheiten daf\u00fcr zu sorgen, dass auf angemessenere Weise auf Behauptungen rassistischer oder rassisch diskriminierender Verhaltensweisen auf Seiten der Polizei reagiert wird. ECRI wiederholt vor allem ihre Forderung nach der Einrichtung eines unabh\u00e4ngigen Organs, welches zur Untersuchung von Individualbeschwerden \u00fcber Menschenrechtsverletzungen durch die Polizeikr\u00e4fte, einschlie\u00dflich rassistischer oder rassisch diskriminierender Handlungen, befugt ist.<\/p>\n<p>141. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die Beh\u00f6rden, jede Form rassistischen oder rassisch diskriminierenden Verhaltens auf Seiten der Polizei \u00f6ffentlich zu verurteilen und auf hoher Ebene klarzustellen, dass ein derartiges Verhalten nicht toleriert wird, und jeder Vorfall von Rassismus unverz\u00fcglich untersucht und bestraft wird.<\/p>\n<p>142. In Bezug auf rassische Profilbildung (racial profiling) hat ECRI in ihrem dritten Bericht den Beh\u00f6rden empfohlen, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die nationale Gesetzgebung im Bereich der Ausweiskontrolle, sowie die nationalen und internationalen Schutzbestimmungen gegen willk\u00fcrliche Festnahme und Verhaftung strikt eingehalten werden. Insbesondere hat sie ihnen empfohlen, die Einf\u00fchrung eines Registrierungssystems f\u00fcr Polizeikontrollen in Erw\u00e4gung zu ziehen, auf Grund dessen der Einzelne nachweisen kann, wie oft er einer Kontrolle unterzogen wird, um m\u00f6gliche Formen von direkter oder indirekter Rassendiskriminierung zu identifizieren. Die Beh\u00f6rden teilten ECRI jedoch mit, dass das Innenministerium die Einrichtung eines derartigen Registrierungssystems f\u00fcr nicht notwendig h\u00e4lt, und es daf\u00fcr auch keine rechtliche Grundlage gebe. Nun haben aber vor allem NRO festgestellt, dass sich die Situation in den letzten Jahren zwar verbessert hat, rassische Profilbildung in \u00d6sterreich aber noch immer eine Realit\u00e4t ist. Bezugnehmend auf ihre Grundsatzempfehlung Nr. 11 \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit betont ECRI mit Nachdruck, dass es unerl\u00e4sslich ist, derartige Praktiken zu identifizieren und ihre Verbreitung zu erfassen, um effizient gegen sie anzuk\u00e4mpfen. Dies setzt voraus, dass es eine konkrete Weiterverfolgungs- und Analysemethode f\u00fcr die Polizeiarbeit gibt.<\/p>\n<p>143. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden, im Rahmen der Ausbildung von Polizisten hervorzuheben, dass rassische Profilbildung unterlassen werden muss, damit jedes Einschreiten auf dem vern\u00fcnftigen Verdacht beruht, dass eine Gesetzes\u00fcbertretung begangen wurde oder begangen werden wird, und nicht auf Vorurteilen. Sie wiederholt im \u00dcbrigen ihre Empfehlung zur Einf\u00fchrung eines Systems, um das Ausma\u00df dieser Praktiken zu messen und gegebenenfalls die Situation zu korrigieren.<\/p>\n<p>144. ECRI empfahl im \u00dcbrigen den Beh\u00f6rden in ihrem dritten Bericht eine Fortsetzung der Bem\u00fchungen um eine entsprechende Menschenrechtserziehung f\u00fcr Polizeikr\u00e4fte im Rahmen der Aus- und Weiterbildung unter besonderer Betonung einer diskriminierungsfreien Polizeiarbeit in einer multikulturellen Gesellschaft. ECRI stellt fest, dass w\u00e4hrend der letzten Jahre diese Bildungsprogramme in Kooperation mit NRO gewissenhaft weitergef\u00fchrt und sogar verbessert wurden. Wie schon zuvor erw\u00e4hnt, beinhaltet die Grundausbildung der Polizisten nun ein verpflichtendes Modul \u00fcber Grundrechte im Umfang von 56 Stunden. Interessierte Beamte werden dar\u00fcber hinaus dazu angehalten, an einem dreit\u00e4gigen Seminar \u00fcber die Beseitigung von Vorurteilen, vor allem auf Grund der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit, teilzunehmen. Zu diesem Seminar haben auch die bereits im Dienst stehenden Beamten im Rahmen der Fortbildung Zugang; bis Ende 2008 haben ca. 4500 Polizeibeamte an einem derartigen Programm teilgenommen, d.h. mehr als ein F\u00fcnftel des Personalbestands. Zu diesen Programmen, in deren Rahmen nun auf Empfehlung des Menschenrechtsbeirats und ECRI auch die Frage der Verwendung einer nicht rassistischen Sprache in der Polizei behandelt wird, geh\u00f6ren auch andere Praktika und freiwillige Fortbildungsma\u00dfnahmen f\u00fcr im Dienst stehende Beamte. ECRI begr\u00fc\u00dft dies. Dennoch ist ECRI der Auffassung, dass diese Programme Teil des verpflichtenden Fortbildungsschemas f\u00fcr Polizeibeamte sein sollten, da die Sensibilisierung und Ausbildung Schl\u00fcsselelemente f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit sind.<\/p>\n<p>145. ECRI empfiehlt den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden eine Fortsetzung der Bem\u00fchungen um eine entsprechende Menschenrechtserziehung f\u00fcr Polizeikr\u00e4fte unter besonderer Betonung der Bek\u00e4mpfung von allen Formen und Auspr\u00e4gungen von Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz, mit besonderem Schwerpunkt auf einer diskriminierungsfreien Polizeiarbeit in einer multikulturellen Gesellschaft, was verpflichtender Bestandteil nicht nur der Grundausbildung sondern auch der Fortbildung werden sollte.<\/p>\n<p>146. ECRI weist mit Interesse darauf hin, dass in der Wiener Polizei ein Koordinator f\u00fcr Menschenrechte ernannte wurde, dessen Aufgabe es ist, die polizeiinterne Kultur in diesem Bereich zu verbessern, und der Kontaktstelle f\u00fcr die NRO ist.<\/p>\n<p>147. In ihrem dritten Bericht wiederholte ECRI ihren Aufruf zur Ergreifung von Ma\u00dfnahmen, um eine ad\u00e4quate Repr\u00e4sentation von Angeh\u00f6rigen der Minderheiten in der Polizei zu gew\u00e4hrleisten. ECRI weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts die \u00f6sterreichische Polizei weitgehend monoethnisch ist. Dennoch begr\u00fc\u00dft sie die Kampagne \u201eWien braucht Dich\u201c, die 2007 in Wien durchgef\u00fchrt wurde, um Polizisten mit Migrationshintergrund zu rekrutieren. Ziel ist es, letztlich mindestens einen solchen Beamten in jeder der 100 Polizeidienststellen der Stadt zu haben. Etwa 170 Personen, die diesem Kriterium entsprechen, haben sich als Kandidaten gemeldet. Es scheint jedoch eine erhebliche Zahl von ihnen die Aufnahmepr\u00fcfung nicht bestanden zu haben, sodass sich laut Angaben der Beh\u00f6rden nur ca. 30 Personen mit Migrationshintergrund unter den 540 im Jahre 2009 in Wien in Ausbildung befindlichen Polizisten befinden. Laut ECRI ist es wichtig, nicht nur derartige Kampagnen fortzusetzen, um den Anteil von Polizisten aus Minderheiten in der Polizei zu erh\u00f6hen, sondern auch, um sie auf das gesamte Land auszudehnen. Daher hebt ECRI mit Interesse hervor, dass eine verst\u00e4rkte Repr\u00e4sentation von Minderheiten in der Polizei eine Priorit\u00e4t f\u00fcr die nach den Wahlen 2008 gebildete Bundesregierung bleibt.<\/p>\n<p>148. ECRI fordert die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf, die Umsetzung von Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung einer entsprechenden Vertretung von Angeh\u00f6rigen von Minderheitengruppen in der Polizei fortzusetzen.<\/p>\n<p><strong>VIII. Beobachtung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung, Sensibilisierung und Kooperation mit den NRO<\/strong><\/p>\n<p>149. Die Beh\u00f6rden teilten mit, dass sie nicht beabsichtigten, eine Datensammlung nach den Kategorien nationale und ethnische Herkunft durchzuf\u00fchren, da die Angeh\u00f6rigen nationaler Minderheiten dagegen eingestellt sind. ECRI ist sich dieser Schwierigkeit bewusst. Die Delegation von ECRI hat jedoch nach Gespr\u00e4chen mit Vertretern der Zivilgesellschaft den Eindruck gewonnen, dass diese Haltung sich weiterentwickelt hat und die Ablehnung keine absolute ist. Sie h\u00e4lt fest, dass die \u00f6sterreichische Gesetzgebung in dieser Hinsicht kein Verbot enth\u00e4lt, und unterstreicht erneut die Bedeutung von Daten dieser Art, um insbesondere die Lage von Minderheiten in so grundlegenden Bereichen wie Besch\u00e4ftigung, Wohnungsmarkt, Bildung und Gesundheit \u00fcberpr\u00fcfen und effiziente Ma\u00dfnahmen gegen die Diskriminierung bestimmen zu k\u00f6nnen. .<\/p>\n<p>150. Im \u00dcbrigen vertritt ECRI die \u00dcberzeugung, dass die Schritte der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden auf diesem Gebiet effizienter w\u00e4ren, wenn sie auf einer langfristigen, nationalen Strategie zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz basierten, die in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft auszuarbeiten und umzusetzen w\u00e4re und die notwendigerweise abgesehen von den spezifischen, in diesem Bericht empfohlenen Sensibilisierungsma\u00dfnahmen, auch eine breitgesteckte, langfristige Informations- und Bewusstseinsbildungskampagne f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz beinhalten m\u00fcsste. Schlie\u00dflich h\u00e4lt ECRI fest, dass es in \u00d6sterreich zahlreiche NRO gibt, die sich f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus, den Schutz der Grundrechte und\/oder den Schutz der Interessen von nationalen Minderheiten einsetzen, und deren Beitrag zu Fortschritten auf diesen Gebieten von sehr gro\u00dfer Bedeutung ist. Eine kontinuierliche Unterst\u00fctzung f\u00fcr diese Organisationen durch die Beh\u00f6rden ist nach Meinung von ECRI unerl\u00e4sslich, damit sie \u00fcber stabile und ausreichende finanzielle Ressourcen f\u00fcr die Umsetzung ihrer Aufgaben verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>151. ECRI wiederholt ihre dringende Empfehlung an die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden zur Einsetzung eines vollst\u00e4ndigen und koh\u00e4renten Systems der Datenerfassung, um die Lage der nationalen Minderheiten beurteilen und das Ausma\u00df der Formen von direktem und indirektem Rassismus und Rassendiskriminierung bestimmen zu k\u00f6nnen. Sie empfiehlt ihnen daher, die Sammlung von Daten nach Kategorien wie ethnische oder nationale Herkunft, Religionszugeh\u00f6rigkeit, Sprache oder Nationalit\u00e4t zu erw\u00e4gen, um die Formen der Diskriminierung zu identifizieren. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Datensammlung in allen F\u00e4llen in Einklang mit den Grunds\u00e4tzen der Vertraulichkeit, der informierten Einwilligung der Betroffenen und der Freiwilligkeit der Aussage der Befragten hinsichtlich ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten Gruppe erfolgt. Dieses System sollte in enger Zusammenarbeit mit allen Betroffenen, darunter auch der Zivilgesellschaft, ausgearbeitet werden. Dabei sollte auch die M\u00f6glichkeit einer doppelten oder mehrfachen Diskriminierung ber\u00fccksichtigt werden. .<\/p>\n<p>152. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, in enger Kooperation mit der Zivilgesellschaft eine nationale Strategie zur langfristigen Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz auszuarbeiten, einschlie\u00dflich einer umfassenden und langanhaltenden Informations- und Bewusstseinsbildungskampagne zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz. Sie empfiehlt den Beh\u00f6rden auch die kontinuierliche Unterst\u00fctzung von NRO, die sich mit der Bek\u00e4mpfung von Rassismus, dem Schutz der Grundrechte und\/oder dem Schutz der Rechte von Minderheiten besch\u00e4ftigen, damit sie \u00fcber stabile und ausreichende finanzielle Ressourcen f\u00fcr die Umsetzung ihrer Aufgaben verf\u00fcgen. .<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>EMPFEHLUNGEN, DIE GEGENSTAND<\/strong><br \/>\n<strong>EINER ZWISCHEN\u00dcBERPR\u00dcFUNG SIND<\/strong><\/p>\n<p>Die drei spezifischen Empfehlungen, bei denen ECRI die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden um eine vorrangige Umsetzung ersucht, sind folgende:<\/p>\n<p>\u2022 ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, unverz\u00fcglich die finanziellen und personellen Ressourcen der Gleichbehandlungsanwaltschaft ohne Unterschied der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt, sowie der Gleichbehandlungsanwaltschaft ohne Unterschied der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit in sonstigen Bereichen aufzustocken, damit sie voll und ganz alle ihnen \u00fcbertragenen Aufgaben wahrnehmen k\u00f6nnen. Sie empfiehlt ferner, unverz\u00fcglich Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um ihre volle Unabh\u00e4ngigkeit de jure und de facto zu garantieren und ihnen die M\u00f6glichkeit zu geben, den Rechtsweg zu beschreiten, falls sie dies f\u00fcr erforderlich halten.<\/p>\n<p>\u2022 ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, die Wiedereinrichtung eines mit dem Prinzip der Unabh\u00e4ngigkeit der Medien zu vereinbarenden Regelungsmechanismus der Presse zu f\u00f6rdern, um ein Berufsethos zu f\u00f6rdern, das jede Form von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus oder Intoleranz ablehnt. Sie schl\u00e4gt den Beh\u00f6rden vor, den Weg der Gesetzgebung einzuschlagen, falls es keine andere M\u00f6glichkeit gibt.<\/p>\n<p>\u2022 ECRI wiederholt ihre Empfehlung zur Verbesserung der Reaktion der Strafgerichtsbarkeit und von Personen, die mit der internen Kontrolle der unterschiedlichen Polizeidienste betraut sind, auf Behauptungen von rassistischem oder diskriminierenden Verhalten durch Polizeibeamte. Insbesondere ruft sie erneut dazu auf, ein v\u00f6llig unabh\u00e4ngiges und mit den n\u00f6tigen Kompetenzen ausgestattetes Organ einzurichten, um Individualbeschwerden \u00fcber Menschenrechtsverletzungen durch Vertreter der Polizei zu untersuchen, insbesondere \u00fcber F\u00e4lle von Rassismus und Rassendiskriminierung.<\/p>\n<p>Bei diesen drei Empfehlungen wird ECRI sp\u00e4testens zwei Jahre nach Ver\u00f6ffentlichung des Berichts eine Zwischen\u00fcberpr\u00fcfung durchf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Bibliographie<\/strong><\/p>\n<p>Diese Bibliographie enth\u00e4lt eine Liste der wichtigsten ver\u00f6ffentlichten Quellen, die bei der Pr\u00fcfung der Situation in \u00d6sterreich herangezogen wurden. Es handelt sich jedoch nicht um eine ersch\u00f6pfende Liste aller von ECRI bei der Erstellung des vorliegenden Berichts benutzten Informationsquellen.<\/p>\n<p><strong>European Commission against Racism and Intolerance (ECRI)<\/strong><\/p>\n<p>1. Third report on Austria, 15 February 2005, CRI(2005)1<\/p>\n<p>2. Second report on Austria, 3 April 2001, CRI(2001)3<\/p>\n<p>3. Report on Austria, March 1999, CRI(99)7<\/p>\n<p>4. General Policy Recommendation No. 1: Combating racism, xenophobia, antisemitism and intolerance, October 1996, CRI(96)43<\/p>\n<p>5. General Policy Recommendation No. 2: Specialised bodies to combat racism, xenophobia, antisemitism and intolerance at national level, June 1997, CRI(97)36<\/p>\n<p>6. General Policy Recommendation No. 3: Combating racism and intolerance against Roma\/Gypsies, March 1998, CRI(98)29<\/p>\n<p>7. General Policy Recommendation No. 4: National surveys on the experience and perception of discrimination and racism from the point of view of potential victims, March 1998, CRI(98)30<\/p>\n<p>8. General Policy Recommendation No. 5: Combating intolerance and discrimination against Muslims, March 2000, CRI(2000)21<\/p>\n<p>9. General Policy Recommendation No. 6: Combating the dissemination of racist, xenophobic and antisemitic material via the Internet, December 2000, CRI(2001)1<\/p>\n<p>10. General Policy Recommendation No. 7: National legislation to combat racism and racial discrimination, December 2002, CRI(2003)8<\/p>\n<p>11. General Policy Recommendation No. 8: Combating racism while fighting terrorism, March 2004, CRI(2004)26<\/p>\n<p>12. General Policy Recommendation No. 9: The fight against antisemitism, June 2004, CRI(2004)37<\/p>\n<p>13. General Policy Recommendation No. 10: Combating racism and racial discrimination in and through school education, December 2006, CRI(2007)6<\/p>\n<p>14. General Policy Recommendation No. 11: Combating racism and racial discrimination in policing, June 2007, CRI(2007)39<\/p>\n<p>15. General Policy Recommendation No. 12: Combating racism and racial discrimination in the field of sport, December 2009, CRI(2008)48<\/p>\n<p><strong>Other sources<\/strong><\/p>\n<p>16. Bundespressedienst \u00d6sterreich, Medien in \u00d6sterreich, 2008<\/p>\n<p>17. Gemeinsamer Bericht 2004 und 2005: Teil II, Gleichbehandlungsanwaltschaft<\/p>\n<p>18. Gleichbehandlungsbericht f\u00fcr die Privatwirtschaft 2006 und 2007: Teil I, Gleichbehandlungskommission; Teil II, Gleichbehandlungsanwaltschaft<\/p>\n<p>19. Permanent Mission of Austria to the United Nations in Geneva: Preparatory Committee of the Durban Review Conference, Austrian Response to Questionnaire, 12 March 2008; written replies of the Austrian government to the questions put by the Rapporteur of the CERD, 25 July 2008<\/p>\n<p>20. Report to the Austrian Government on the visit to Austria carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading treatment or Punishment (CPT) from 14 to 23 April 2004, 21 July 2005, CPT\/Inf(2005)13<\/p>\n<p>21. European Committee of Social Rights, European Social Charter, Conclusions XIV-1, XVII-1 et XVIII-1 (Austria))<\/p>\n<p>22. Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Second report submitted by Austria pursuant to Article 25, \u00a7 1 of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, received on 1 December 2006, ACFC\/SR\/II(2006)008; Second Opinion on Austria, adopted on 8 June 2007, 11 June 2008, ACFC\/OP\/II(2007)005; Comments of the Government of Austria on the second opinion of the Advisory Committee on the Implementation of the Framework Convention for the Protection of National Minorities by Austria, GVT\/COM\/II(2007)004<\/p>\n<p>23. Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammerberg, on his visit to Austria 21-25 May 2007, 12 December 2007, CommDH(2007)26<\/p>\n<p>24. European Charter for Regional or Minority Languages, application of the Charter in Austria, initial monitoring cycle, Report of the Committee of Experts on the Charter, 19 January 2005, ECRML(2005)1; application of the Charter in Austria, second monitoring cycle, Report of the Committee of Experts on the Charter, 12 mars 2009, ECRML(2009)2; Second Report by the Republic of Austria pursuant to Article 15\u00a71 of the European Charter for Regional or Minority Languages, 12 December 2007, MIN-LANG\/PR (2007)9<\/p>\n<p>25. North-South Centre of the Council of Europe, Global Education in Austria, The Global Education Peer Review Process<\/p>\n<p>26. Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Concluding Observations, Austria, 21 August 2008, CERD\/C\/AUT\/CO\/17<\/p>\n<p>27. Human Rights Committee, Concluding Observations, Austria, 30 October 2007, CCPR\/C\/AUT\/CO\/4,<\/p>\n<p>28. Committee against Torture, Conclusions and Recommendations of the Committee against Torture, Austria, 15 December 2005, CAT\/C\/AUT\/CO\/3<\/p>\n<p>29. Committee on Economic, Social and Cultural Rights, Austria, Concluding observations, 25 January 2006, E\/C.12\/AUT\/CO\/3<\/p>\n<p>30. European Network of Legal Experts in the non-discrimination field: European Anti-discrimination Law Review, Nos 1\/2005, 2\/2005, 3\/2006, 4\/2006, 5\/2007, 6-7\/2008; European Network of Legal Experts in the non-discrimination field, Report on measures to combat discrimination, Directives 200\/43\/EC and 2000\/78\/EC, Austria, State of affairs up to 8 January 2007<\/p>\n<p>31. European Commission: Equality and non-discrimination, Annual Report 2005; Discrimination in the European Union: Perception, Experiences and Attitudes, Special Eurobarometer 296; Report, July 2008<\/p>\n<p>32. EUMC: Migrant\u2019s Experiences of Racism and Xenophobia in 12 Member States, Pilot Study, May 2006; Roma and Travelers in Public Education, An overview of the situation in the EU Member States, May 2006<\/p>\n<p>33. European Union Agency for Fundamental Rights (FRA): FRA Working Paper, Anti-Semitism, Summary overview of the situation on the European Union 2001-2008, FRA working Paper, 2009; Annual Report 2008; EU-MIDIS at a glance, Introduction to the FRA\u2019s EU-wide discrimination survey, European Union Minorities and Discrimination Survey, 2006; FRA Infobase, Austria, 2008<\/p>\n<p>34. Migration Policy Group: Developing Anti-Discrimination Law in Europe, the 25 EU Member States compared, September 2005, November 2006, July 2007<\/p>\n<p>35. OECD: Where Immigrant Students Succeed \u2013 A comparative Review of Performance and Engagement in PISA 2003, 2006; Education at a Glance 2007, Briefing Note for Austria; International Migration Outlook: SOPEMI, 2008 Edition<\/p>\n<p>36. OSCE\/ODIHR: Hate Crimes in the OSCE Region &#8211; Incidents and Reponses, Annual Report for 2007, Warsaw, October 2008; Holocaust Memorial Days in the OSCE Region, an overview of good governmental practices, January 2008<\/p>\n<p>37. Amnesty International: Victim or Suspect: A Question of Colour: Racial Discrimination in the Austrian Justice System, April 2009; Annual Report 2008, Human Rights in Republic of Austria, April 2009<\/p>\n<p>38. Anti-Defamation League, Attitude Towards Jews and the Middle East in Six European Countries, Austria, July 2007<\/p>\n<p>39. British Council and Migration Policy Group: Migrant Integration Policy Index (MIPEX), Austria, September 2007<\/p>\n<p>40. Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe, Austria \u2013 National report 2008<\/p>\n<p>41. Euro-Islam.Info, Country Profiles, Austria, July 2008<\/p>\n<p>42. European Migration Network: Reception systems, their capacities and the social situation of asylum applicants within the reception system in the EU member States<\/p>\n<p>43. European Network against Racism (ENAR), ENAR Shadow Report 2007, Racism in Austria, Dr Di-Tutu Bukasa, \u201cDie Bunten\u201d \u2013 Forum for Dignity, Justice and Democracy, October 2008 and ENAR Shadow Reports on Austria 2004, 2005, 2006<\/p>\n<p>44. European Refugee Fund, Country Report: Austria, May 2007<\/p>\n<p>45. International Helsinki Federation for Human Rights: Intolerance and Discrimination against Muslims in the EU, Developments since September 11 \u2013 Austria, March 2005; Human Rights in the OSCE Region, Austria, Annual Reports 2006 and 2007<\/p>\n<p>46. Institute of Race Relations, European Race Bulletin n\u00b0 65, Autumn 2008<\/p>\n<p>47. \u00d6sterreichisches Volksgruppenzentrum, 2nd Report on the implementation of the European Framework Convention for the Protection of National Minorities in the republic of Austria, March 2007<\/p>\n<p>48. RAXEN National Focal Point for Austria, Data collection Report 2007, October 2007, and Update January 2008, Ludwig Boltzmann Institute of Human Rights \u2013 Research Association and ZARA \u2013 Zivilcourage and Anti-Rassismus-Arbeit, January 2008<\/p>\n<p>49. Report on the Migration Committee\u2019s Study Trip to Austria, 7-9 November 2005<\/p>\n<p>50. US Department of State: 2008 Human Rights Report: Austria, Bureau of Democracy, Human Rights and Labour, 25 February 2009; Country reports on Human Rights Practices &#8211; 2007, Bureau of Democracy, Human Rights and Labour, 11 March 2008; International Religious Freedom Report 2008, Austria, 19 September 2008<\/p>\n<p>51. C. Whitehead and K. Scanlon, Social Housing in Europe, London School of Economics and Political Sciences, July 2007<\/p>\n<p>52. Zivilcourage und Anti-Rasssismus-Arbeit (ZARA), Racism Reports 2004, 2005, 2006, 2007 and 2008<\/p>\n<p>________________<\/p>\n<p>[1] zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft<br \/>\n[2] zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f\u00fcr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf<br \/>\n[3] Siehe unten Ziffer 18<br \/>\n* Die Empfehlungen dieses Absatzes werden sp\u00e4testens zwei Jahre nach Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichts Gegenstand einer Zwischen\u00fcberpr\u00fcfung sein.<br \/>\n* Die Empfehlungen dieses Absatzes werden sp\u00e4testens zwei Jahre nach Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichts Gegenstand einer Zwischen\u00fcberpr\u00fcfung sein.<br \/>\n[4] Bundeskanzleramt, News from Austria, Nr. 04\/08<br \/>\n[5] CERD\/AUT\/CO\/17, Ziffer 15<br \/>\n[6] zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft<br \/>\n[7] zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f\u00fcr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf<br \/>\n[8] ECRI wurde mitgeteilt, dass es sich dabei im Wesentlichen um den Bereich der Besch\u00e4ftigung der Gemeinde- und Landesbediensteten sowie der Land- und Forstarbeiter handelt.<br \/>\n[9] Conclusions XIX-1 (24.10.2008)<br \/>\n[10] EU-MIDIS at a glance, Introduction to the FRA\u2019s EU-wide discrimination survey ; in \u00d6sterreich haben 84% der aus der T\u00fcrkei stammenden befragten Personen und 82% der aus Ex-Jugoslawien kommenden Befragten angegeben, dass ihnen keine Organisation bekannt sei, die Diskriminierungsopfern Rat gibt und Hilfe leistet.<br \/>\n[11] CERD\/C\/AUT\/CO\/17, \u00a7\u00a7 12 et 24 ; CommDH(2007)26, \u00a7\u00a7 53-54 ; ACFC\/OP\/II(2007)005, \u00a7 42<br \/>\n[12] ECRML(2005)1 und ECRML(2009)1<br \/>\n[13] ACFC\/OPII(2007)005<br \/>\n[14] Erlass Nr. 19\/2008, 5.8.2008<br \/>\n[15] PISA: Programme international pour le suivi des acquis des \u00e9l\u00e8ves &#8211; Programme for International Student Assessment<br \/>\n[16] Siehe dazu insbesondere die zusammenfassende Darstellung in: Raxen National Focal Point for Austria, Data Collection Report 2007, Oktober 2007, und Update, J\u00e4nner 2008<br \/>\n[17] Conclusions XIV-1, XVII-1 und XVIII-1<br \/>\n[18] Conclusions XIX-1 (24 Oktober 2008)<br \/>\n[19] Richtlinie 2003\/109\/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangeh\u00f6rigen<br \/>\n[20] Siehe weiter oben den Abschnitt &#8222;Verwaltungsstrafrecht&#8220;<br \/>\n[21] Erkl\u00e4rung der ECRI \u00fcber die Verwendung rassistischer, antisemitischer und fremdenfeindlicher Argumente in der politischen Diskussion<br \/>\n[22] Siehe weiter oben den Abschnitt &#8222;Verwaltungsstrafrecht&#8220;<br \/>\n[23] ACFC\/OP\/II(2007)005<br \/>\n[24] ECRML(2005)1 und ECRML(2009)1<br \/>\n[25] Siehe weiter unten &#8222;Strafrechtliche Bestimmungen gegen Rassismus&#8220;<br \/>\n[26] Raxen National focal point for Austria, Data collection Report 2007<br \/>\n[27] EUMC, Migrants\u2019 experiences of Racism and Xenophobia in 12 member States, Pilot Study<br \/>\n[28] Siehe auch: ACFC\/OP\/II(2007)005<br \/>\n[29] ACFC\/OP\/II(2007)005<br \/>\n[30] ECRML(2005)1 et ECRML(2009)1<br \/>\n[31] International Migration Outlook : SOPEMI \u2013 Ausgabe 2008 \u2013 OECD<br \/>\n[32] Der MIPEX mi\u00dft die Integrationspolitik f\u00fcr Zuwanderer in 25 Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Union und 3 Nichtmitgliedsstaaten. Er wurde von einer Gruppe von 25 Organisationen unter der Leitung des British Council und der Migration Policy Group erarbeitet, darunter Universit\u00e4ten, Forschungseinrichtungen, .Reflexionsgruppen, Stiftungen, NRO und Organe zur F\u00f6rderung der Gleichstellung (www.integrationindex.eu).<br \/>\n[33] Dies geht insbesondere aus regelm\u00e4\u00dfig von der NRO Anti-Defamation League durchgef\u00fchrten Befragungen hervor. Laut der 2008\/2009 durchgef\u00fchrten Befragung (Einstellung zu Juden in Sieben Europ\u00e4ischen L\u00e4ndern, Februar 2009) hat 47% der befragten \u00d6sterreicher auf die Aussage \u201edie Juden sind Israel gegen\u00fcber loyaler als ihrem Heimatland\u201c mit \u201ewahrscheinlich richtig\u201c geantwortet (47% im Jahr 2007), 36% auf die Aussage \u201edie Juden haben zu viel Macht in der Gesch\u00e4ftswelt\u201c (37% im Jahr 2007), 37% auf die Aussage \u201edie Juden haben zu viel Macht auf den internationalen Finanzm\u00e4rkten\u201c (43% im Jahr 2007), und 55% auf die Aussage \u201edie Juden reden noch zu viel dar\u00fcber, was ihnen w\u00e4hrend des Holocaust passiert ist\u201c (54% im Jahr 2007).<br \/>\n[34] Der Menschenrechtsbeirat wurde 1999 nach Empfehlungen des CPT gegr\u00fcndet, um Besuche in Polizeianhaltezentren durchzuf\u00fchren, und die Polizei- und Sicherheitsorgane in der Aus\u00fcbung ihrer administrativen und Gewalt-Kompetenzen auf die Einhaltung der Menschenrechte hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Er geh\u00f6rt zum Verwaltungsschema des Bundesministerium f\u00fcr Inneres und spricht dem Innenminister Empfehlungen aus, aber die Unabh\u00e4ngigkeit seiner T\u00e4tigkeit ist durch eine Verfassungsbestimmung garantiert. 2007 hat er ca. 200 im Jahr 2004 gegen Polizisten wegen Misshandlung erstattete Anzeigen gepr\u00fcft, und festgestellt, dass mehr als die H\u00e4lfte der Anzeigenerstatter Ausl\u00e4nder oder ausl\u00e4ndischen Ursprungs waren (11% aus dem subsaharischen Afrika).<br \/>\n[35] CPT\/Inf (2005) 13<br \/>\n[36] CAT\/C\/AUT\/CO\/3<br \/>\n[37] CEDR\/C\/AUT\/CO\/17<br \/>\n[38] CCPR\/C\/AUT\/CO\/4<br \/>\n[39] Verordnung des Bundesministers f\u00fcr Inneres, mit der Richtlinien f\u00fcr das Einschreiten der Organe des \u00f6ffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung &#8211; RLV) BGBl. Nr. 266\/1993<br \/>\n[40] Grundsatzempfehlung Nr. 11 \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit, Juni 2007, s. vor allem Punkt 10 und die Erl\u00e4uterung der Beweggr\u00fcnde<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3203\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3203&text=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+%C3%96STERREICH+%28vierte+Pr%C3%BCfungsrunde%29.+Verabschiedet+am+15.+Dezember+2009.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+2.+M%C3%A4rz+2010\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3203&title=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+%C3%96STERREICH+%28vierte+Pr%C3%BCfungsrunde%29.+Verabschiedet+am+15.+Dezember+2009.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+2.+M%C3%A4rz+2010\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3203&description=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+%C3%96STERREICH+%28vierte+Pr%C3%BCfungsrunde%29.+Verabschiedet+am+15.+Dezember+2009.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+2.+M%C3%A4rz+2010\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Download: PDF, WORD Dokument ECRI-BERICHT \u00dcBER \u00d6STERREICH (vierte Pr\u00fcfungsrunde) Verabschiedet am 15. Dezember 2009 Ver\u00f6ffentlicht am 2. 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