{"id":32,"date":"2020-11-05T15:41:44","date_gmt":"2020-11-05T15:41:44","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=32"},"modified":"2020-11-10T08:55:45","modified_gmt":"2020-11-10T08:55:45","slug":"individualbeschwerde-nr-40087-14-m-w-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=32","title":{"rendered":"Individualbeschwerde Nr. 40087\/14 M.W. gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 40087\/14<br \/>\nM.W. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 24. September 2019 als Kammer mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits<\/p>\n<p>sowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 26. Mai 2014 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte Erkl\u00e4rung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Individualbeschwerde im Register zu streichen, und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers auf diese Erkl\u00e4rung,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr W., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt S. (\u201eEinrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte S.\u201c). Der Pr\u00e4sident gab dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers statt, seine Identit\u00e4t nicht \u00f6ffentlich zu machen (Artikel 47 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p>2. Vor dem Gerichtshof wurde der Beschwerdef\u00fchrer von Herrn A., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass seine nachtr\u00e4glich angeordnete Sicherungsverwahrung gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfe.<\/p>\n<p>4. Am 3. September 2014 wurde die Beschwerde der Regierung zur Kenntnis gebracht.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die vorangegangene Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers und die Vollstreckung der gegen ihn verh\u00e4ngten Strafe<\/em><\/p>\n<p>5. Am 5. Februar 2003 sprach das Landgericht A. den Beschwerdef\u00fchrer des Mordes schuldig. Unter Anwendung des Jugendstrafrechts verh\u00e4ngte es die H\u00f6chststrafe von zehn Jahren Jugendstrafe gegen ihn.<\/p>\n<p>6. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der zur Tatzeit neunzehn Jahre alt war, in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2002 ein zw\u00f6lfj\u00e4hriges M\u00e4dchen heimt\u00fcckisch und aus niedrigen Beweggr\u00fcnden mit einem Messer get\u00f6tet habe. Als \u201eTod\u201c f\u00fcr den Fasching kost\u00fcmiert sei der Beschwerdef\u00fchrer, der im Laufe des Abends ungef\u00e4hr drei Liter Bier konsumiert habe, in das Haus eingedrungen, in dem das ihm v\u00f6llig unbekannte M\u00e4dchen gelebt habe. Dann habe er dem schlafenden M\u00e4dchen ohne plausibles Motiv \u2013 m\u00f6glicherweise von Horrorfilmen inspiriert, die er sich regelm\u00e4\u00dfig angesehen habe \u2013 mindestens 21 Messerstiche in den R\u00fccken zugef\u00fcgt.<\/p>\n<p>7. Das Landgericht, das einen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen (G.) und einen psychologischen Sachverst\u00e4ndigen (W.) hinzugezogen hatte, befand, dass die Schuldf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers infolge des Alkoholkonsums nicht im Sinne des \u00a7 21 Strafgesetzbuch (StGB) vermindert war. Selbst wenn man bei dem Beschwerdef\u00fchrer von einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung ausgehe, sei diese nicht so schwerwiegend, dass sie als krankhaft zu bezeichnen w\u00e4re, und habe daher seine Schuldf\u00e4higkeit ebenfalls nicht vermindert.<\/p>\n<p>8. Das Landgericht stellte ferner fest, dass keine Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngt werden k\u00f6nnten. Nach \u00a7 106 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) d\u00fcrfe gegen den Beschwerdef\u00fchrer, einen Heranwachsenden, nicht die Sicherungsverwahrung nach \u00a7 66 StGB angeordnet werden. Auch die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7 63 StGB komme nicht in Betracht, da er seine Straftat nicht im Zustand der verminderten Schuldf\u00e4higkeit begangen habe (\u00a7\u00a7 20 und 21 StGB).<\/p>\n<p>9. W\u00e4hrend des Vollzugs seiner Strafe nahm der Beschwerdef\u00fchrer zun\u00e4chst an w\u00f6chentlichen Therapiesitzungen mit einer psychiatrischen Fachkraft teil. Vom 7. August 2008 bis 30. M\u00e4rz 2011 absolvierte der Beschwerdef\u00fchrer eine Sozialtherapie in der Justizvollzugsanstalt E.; im Anschluss wurde er in die Justizvollzugsanstalt S. verlegt, wo er alle vierzehn Tage an Therapiesitzungen mit einer Psychologin teilnahm.<\/p>\n<p>10. Vor dem Eintritt des Strafendes ordnete das Landgericht A. mit Beschluss vom 16. Januar 2012 die einstweilige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung bis zur Entscheidung \u00fcber die Anordnung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung an. Ab dem 17. Februar 2012 befand sich der Beschwerdef\u00fchrer in einstweiliger Sicherungsverwahrung.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>(A ) Das Urteil des Landgerichts A.<\/p>\n<p>11. Am 15. November 2012 ordnete das Landgericht A. gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 2 JGG i. V. m. \u00a7 105 Abs. 1 JGG und \u00a7 316e Abs. 1 Einf\u00fchrungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) nachtr\u00e4glich die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung an.<\/p>\n<p>12. Das Landgericht stellte fest, dass nach \u00a7 315e Abs. 1 EGStGB \u00a7 7 Abs. 2 JGG in der Fassung vom 8. Juli 2008 weiter anwendbar sei, da der Beschwerdef\u00fchrer die Straftat, wegen deren seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen sei, vor dem 1. Januar 2011 begangen habe.<\/p>\n<p>13. Dar\u00fcber hinaus seien die Voraussetzungen des \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt. Der Beschwerdef\u00fchrer sei am 5. Februar 2003 vom Landgericht A. wegen eines Verbrechens gegen das Leben \u2013 Mord \u2013 zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Ferner gebe es vor dem Ende des Vollzuges seiner Strafe Beweise, die darauf hindeuteten, dass er eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle. Die Gesamtw\u00fcrdigung des Betroffenen, seiner Tat und erg\u00e4nzend seiner Entwicklung w\u00e4hrend des Vollzugs seiner Strafe ergebe, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eine \u00e4hnlich schwere Straftat begehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>14. Das Landgericht war ferner der Auffassung, dass die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 festgelegten strengeren Anforderungen ebenfalls erf\u00fcllt seien. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund konkreter, in seiner Person oder in seinem Verhalten liegender Umst\u00e4nde schwerste Gewalttaten begehen werde. Au\u00dferdem leide er an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention, umgesetzt durch \u00a7 1 Abs. 1 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG).<\/p>\n<p>15. Im Hinblick auf die Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers stellte das Landgericht fest, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung schwerste Gewaltstraftaten begehen w\u00fcrde; es st\u00fctzte sich dabei auf die Gutachten des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen S. und des psychologischen Sachverst\u00e4ndigen K. und schloss sich den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen S. an. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass das noch immer ungekl\u00e4rte Motiv f\u00fcr die besonders brutale Tat des Beschwerdef\u00fchrers und seine weiterhin vorhandenen Gewaltphantasien nicht hinreichend therapeutisch aufgearbeitet worden seien. Auch bestehe die Gefahr, dass er unter Stress erneut exzessiv Alkohol und Videofilme konsumieren und infolgedessen in das Verhalten zur\u00fcckfallen w\u00fcrde, das dem Mord, dessen er schuldig gesprochen worden sei, vorangegangen sei.<\/p>\n<p>16. Das Landgericht befand dar\u00fcber hinaus, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 ThUG leide, mit dem die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention in innerstaatliches Recht umgesetzt worden seien. Der Begriff der psychischen St\u00f6rung im Sinne des ThUG decke ein breites Spektrum von St\u00f6rungen ab, welche aus psychiatrischer Sicht nur teilweise als psychische Erkrankungen gewertet werden k\u00f6nnten. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass die Schuldf\u00e4higkeit des Betroffenen im Sinne der \u00a7\u00a7 20 und 21 StGB vermindert sei. Eine psychische St\u00f6rung im Sinne dieser Bestimmung setze daher eine Pers\u00f6nlichkeits- oder Verhaltensst\u00f6rung voraus, die \u00fcber blo\u00dfe soziale Abweichungen hinausgehe und die Lebensf\u00fchrung des Betroffenen beeintr\u00e4chtige, aber nicht einer krankhaften psychischen St\u00f6rung entsprechen m\u00fcsse. Unter Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverst\u00e4ndigen S. und K. stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer kombinierten Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung nach der Definition des ICD-10 mit schizoiden, dissozialen, negativistischen und emotional instabilen Z\u00fcgen leide. Diese St\u00f6rung gehe \u00fcber eine blo\u00dfe Pers\u00f6nlichkeitsakzentuierung oder soziale Abweichung hinaus, beeintr\u00e4chtige die Lebensf\u00fchrung des Beschwerdef\u00fchrers und sei daher als psychische St\u00f6rung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG anzusehen. Das Landgericht ber\u00fccksichtigte, dass der Sachverst\u00e4ndige S. die St\u00f6rung als krankhaft und therapiebed\u00fcrftig angesehen habe.<\/p>\n<p>17. Das Landgericht befand ferner, dass eine \u00dcberweisung des Beschwerdef\u00fchrers in ein psychiatrisches Krankenhaus nicht in Betracht komme. Zwar seien der Sachverst\u00e4ndige S. und zuvor auch der Sachverst\u00e4ndige U. der Auffassung gewesen, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus angezeigt gewesen sei. Jedoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage daf\u00fcr, die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Nach \u00a7 67a Abs. 2 StGB sei nur die Strafvollstreckungskammer befugt, die nachtr\u00e4gliche \u00dcberweisung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Sicherungsverwahrung in ein psychiatrisches Krankenhaus anzuordnen, und zwar im Anschluss an die strafgerichtliche Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.<\/p>\n<p>(b) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs<\/p>\n<p>18. Am 15. November 2012 legte der Beschwerdef\u00fchrer Revision beim Bundesgerichtshof ein. Er trug insbesondere vor, die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entspreche nicht den Erfordernissen der Artikel 5 und 7 der Konvention und denen, die das Bundesverfassungsgericht festgelegt habe. Insbesondere sei nicht bewiesen, dass er an einer \u201etats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung\u201c im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention leide. Eine kombinierte Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung, sofern nachgewiesen, w\u00e4re jedenfalls nicht schwerwiegend genug, um die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen.Zudem versto\u00dfe die nachtr\u00e4glich angeordnete Sicherungsverwahrung, die eine Strafe darstelle, gegen Artikel 7 Abs. 1 der Konvention.<\/p>\n<p>19. Am 7. August 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Beschwerdef\u00fchrers am 20. August 2013 zugestellt.<\/p>\n<p>(c) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<p>20. Am 18. September 2013 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er behauptete, die nachtr\u00e4gliche Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die eine Strafe darstelle, verletze sein Recht auf Freiheit, das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot und das im Grundgesetz und in den Artikeln 5 und 7 der Konvention verankerte Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die Strafgerichte die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai festgelegten Anforderungen nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>21. Am 5. Dezember 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (2\u00a0BvR\u00a02062\/13) des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Beschwerdef\u00fchrers am 12. Dezember 2013 zugestellt.<\/p>\n<p><em>3. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend der Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung<\/em><\/p>\n<p>22. Nach seiner Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt E. am 30. M\u00e4rz 2011 wurde der Beschwerdef\u00fchrer bis zum 27. August 2013 in der Justizvollzugsanstalt S. untergebracht, danach wurde er in die neu errichtete Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte S. verlegt. Die Bedingungen in dieser Einrichtung sind in der Rechtssache Ilnseher .\/. Deutschland [GK] (Individualbeschwerden Nrn. 10211\/12 und 27505\/14, Rdnrn. 46-47, 4. Dezember 2018) beschrieben. Nach seiner Verlegung wurde dem Beschwerdef\u00fchrer eine individuelle Behandlung angeboten. Zun\u00e4chst nahm er an Einzeltherapien mit einem Psychologen und einem Sozialarbeiter teil, brach beide Behandlungen jedoch ab November 2013 ab. Anschlie\u00dfend lehnte er bis 2016 jegliches Therapieangebot in der Einrichtung ab, obwohl sich das Personal kontinuierlich bem\u00fchte, ihn zur Teilnahme zu motivieren.<\/p>\n<p><em>4. Weitere Entwicklungen<\/em><\/p>\n<p>23. Im Anschluss \u00fcberpr\u00fcfte das Landgericht R. in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden die Notwendigkeit der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung. Am 9. Juli 2015 und am 14. Juli 2016 entschied es, dass die Fortdauer der Unterbringung angezeigt sei, weil die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers und seine daraus resultierende Gef\u00e4hrlichkeit fortbest\u00fcnden. Die \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidungen des Landgerichts wurden jeweils auf neue Gutachten verschiedener psychiatrischer Sachverst\u00e4ndiger gest\u00fctzt und am 22. September 2015 bzw. am 26. September 2016 im Rechtsmittelverfahren durch das Oberlandesgericht N. best\u00e4tigt. Gegenw\u00e4rtig befindet sich der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin in der Sicherungsverwahrung.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>24. Eine ausf\u00fchrliche Zusammenfassung des innerstaatlichen Rechts und der innerstaatlichen Praxis, der Neuregelung der Sicherungsverwahrung in Deutschland sowie der einschl\u00e4gigen Rechtsvergleichung und internationaler Materialien ist in der Rechtssache Ilnseher (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a048-98) enthalten.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>25. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass die vom Landgericht A. am 15. November 2012 nachtr\u00e4glich gegen ihn angeordnete Sicherungsverwahrung, die bis zum 27. August 2013 in der Justizvollzugsanstalt S. vollzogen wurde und seitdem in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte S. vollzogen wird, gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfe.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers vom 15. November 2012 bis zum 27. August 2013<\/strong><\/p>\n<p>26. Nachdem eine g\u00fctliche Einigung gescheitert war, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 6. Juli 2017 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 der Konvention zu streichen.<\/p>\n<p>27. Die Erkl\u00e4rung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. \u201eDer Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur g\u00fctlichen Einigung unterbreitet, welchen die Bundesregierung mit einer Erkl\u00e4rung vom 16. Juni 2017 angenommen hat. In seinem oben genannten Schreiben [vom 23. Juni 2017] hat der Gerichtshof nunmehr der Bundesregierung mitgeteilt, dass der Beschwerdef\u00fchrer auf den ihm mit Schreiben des Gerichtshofs vom 22. Juni [sic.] 2017 \u00fcbermittelten Vergleichsvorschlag innerhalb der darin gesetzten Frist nicht reagiert hat. Die Bundesregierung teilt die in dem genannten Schreiben zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Gerichtshofs, dass es in der oben genannten Rechtssache keine Grundlage f\u00fcr eine g\u00fctliche Einigung zu geben scheint.<\/p>\n<p>2. Die Bundesregierung m\u00f6chte daher \u2013 durch eine einseitige Erkl\u00e4rung \u2013 anerkennen, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt S. vom 15. November 2012 bis zum 27. August 2013 nicht in einer f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war. Deshalb wurde in der vorliegenden Rechtssache sein Recht aus Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt. Ferner erkennt die Bundesregierung an, dass im Hinblick auf diese Unterbringungsbedingungen die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend dieses Zeitraums als Strafe anzusehen ist und daher gegen Artikel 7 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfen hat.<\/p>\n<p>3. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof eine Entsch\u00e4digungsforderung von 5.000,00 Euro anzuerkennen [&#8230;] Mit diesem Betrag in H\u00f6he von 5.000,00 Euro w\u00fcrden s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Beschwerdef\u00fchrers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Bayern, insbesondere auf Schadensersatz (auch f\u00fcr Nichtverm\u00f6genssch\u00e4den), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten.<\/p>\n<p>4. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten, nachdem der Gerichtshof entschieden hat, die Rechtssache aus seinem Register zu streichen.<\/p>\n<p>5. Die angebotene Summe entspricht nach Auffassung der Bundesregierung einer gerechten Entsch\u00e4digung nach Artikel 41 der Konvention. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren F\u00e4llen [&#8230;]<\/p>\n<p>6. Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gem\u00e4\u00df Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention sowie der Entsch\u00e4digungsforderung in H\u00f6he von 5.000,00\u00a0Euro durch die Bundesregierung stellt einen \u201eanderen Grund\u201c im Sinne dieser Vorschrift dar.\u201c<\/p>\n<p>28. Mit Schreiben vom 14. August 2017 erkl\u00e4rte der Beschwerdef\u00fchrer, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht zufrieden sei. Er verwies insbesondere auf die m\u00f6gliche \u00c4nderung der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Anbetracht der Rechtssache Ilnseher .\/. Deutschland ([GK], Individualbeschwerden Nrn. 10211\/12 und 27505\/14, 4. Dezember 2018), die inzwischen an die Gro\u00dfe Kammer verwiesen worden sei.<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof merkt an, dass er nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c eine Rechtssache aus seinem Register streichen kann, wenn<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>30. Folglich kann er nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung Beschwerden auch dann streichen, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht (siehe insbesondere Tahsin Acar\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026307\/95, Rdnrn.\u00a075\u201177, ECHR 2003-VI).<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof hat in einer Reihe von F\u00e4llen gegen Deutschland seine Praxis festgelegt, was R\u00fcgen wegen einer Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention durch die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung oder Anordnung einer Sicherungsverwahrung angeht, die w\u00e4hrend des \u00dcbergangszeitraums nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 vollzogen wurde (siehe insbesondere Glien .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345\/12, 28. November 2013); er hat regelm\u00e4\u00dfig Individualbeschwerden oder ma\u00dfgebliche Teile davon aus seinem Register gestrichen, nachdem die Bundesregierung durch einseitige Erkl\u00e4rungen anerkannt hatte, dass ein Versto\u00df gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention vorlag, bis die betroffene Person in eine der Neuregelung der Sicherungsverwahrung entsprechende Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte verlegt wurde (siehe W.P..\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 55594\/13, 6. Oktober 2016; und Ilnseher, a. a. O., Rdnrn.\u00a099\u2011103).<\/p>\n<p>32. Unter Ber\u00fccksichtigung der Art des in der Erkl\u00e4rung der Regierung enthaltenen Eingest\u00e4ndnisses und der vorgeschlagenen Entsch\u00e4digungssumme \u2013 die dem in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen zugesprochenen Betrag entspricht \u2013 ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Fortsetzung der Pr\u00fcfung dieses Teils der Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c).<\/p>\n<p>33. Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema \u00fcberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Pr\u00fcfung dieser Beschwerde erfordert (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 a.E.).<\/p>\n<p>34. Nach Ansicht des Gerichtshofs sollte der genannte Betrag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 der Konvention gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, fallen f\u00fcr den betreffenden Betrag einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lendingrate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht.<\/p>\n<p>35. Schlie\u00dflich m\u00f6chte der Gerichtshof betonen, dass die Beschwerde nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a02 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden k\u00f6nnte, falls die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung nicht einhalten sollte (Josipovi\u0107\u00a0.\/.\u00a0Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a018369\/07, 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008).<\/p>\n<p>36. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen, soweit sie die vorgenannten R\u00fcgen betrifft.<\/p>\n<p><strong>B. Behauptete Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 27. August 2013<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>37. Die Regierung trug vor, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung ab dem 27. August 2013 mit Artikel\u00a05 Abs. 1 vereinbar gewesen sei. Sie sei nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e als Freiheitsentziehung bei einem \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt gewesen. Die neue Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte S. sei eine geeignete Einrichtung f\u00fcr psychisch kranke Patienten, und dem Beschwerdef\u00fchrer werde eine auf seine psychische St\u00f6rung zugeschnittene und auf die Minderung seiner Gef\u00e4hrlichkeit gerichtete Behandlung angeboten, um so seine sp\u00e4tere Entlassung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>38. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass seine Sicherungsverwahrung aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 15. November 2012 sowohl vor als auch nach dem 27. August 2013 gegen Artikel 5 Abs. 1 versto\u00dfen habe. Seine Unterbringung k\u00f6nne weder nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a noch Buchst. e gerechtfertigt werden. Weder sei ihm eine f\u00fcr einen wegen psychischer Krankheit Untergebrachten angemessene Therapie angeboten worden, noch seien die Bedingungen seiner Unterbringung angemessen. Ferner k\u00f6nne seine Sicherungsverwahrung angesichts dessen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 die Sicherungsverwahrung als mit dem Grundgesetz unvereinbar erachtet habe, nicht als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen werden.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>39. Die Grunds\u00e4tze bez\u00fcglich Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention, soweit ma\u00dfgeblich, wurden zuletzt in der Rechtssache Ilnseher .\/. Deutschland ([GK], Nrn. 10211\/12 und 27505\/14, Rdnrn. 127-141, 4. Dezember 2018) dargelegt.<\/p>\n<p>40. Der in Rede stehende Zeitraum begann am 27. August 2013, als der Beschwerdef\u00fchrer von der JVA S in die neue Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte S verlegt wurde (siehe Rdnr. 22). Der Zeitraum endete am 9. Juli 2015, als eine neue Entscheidung in dem Verfahren zur regelm\u00e4\u00dfigen gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung erging, mit der die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet wurde (siehe Rdnr. 23) und die der Beschwerdef\u00fchrer in einem gesonderten Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten anfechten konnte.<\/p>\n<p>(a) Grund der Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>41. Was die Frage angeht, ob der Beschwerdef\u00fchrer \u201epsychisch krank\u201c im Sinne des Artikels 5 Abs.1 Buchst. e der Konvention war, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach \u00dcberzeugung des Landgerichts, das den externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen S. und den psychologischen Sachverst\u00e4ndigen K. hinzugezogen hatte, an einer kombinierten Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung nach der Definition des ICD-10 mit schizoiden, dissozialen, negativistischen und emotional instabilen Z\u00fcgen und damit an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 ThUG litt. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff \u201epsychisch Kranke\u201c (\u201epersonsofunsoundmind\u201c) in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention m\u00f6glicherweise enger gefasst ist als der Begriff \u201epsychische St\u00f6rung\u201c in \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 ThUG (siehe Ilnseher, a. a. O., Rdnr. 150), er ist aber dennoch \u00fcberzeugt, dass der bei dem Beschwerdef\u00fchrer diagnostizierte Zustand einer tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung im Sinne des Artikels\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e entsprach. Er ist ebenfalls davon \u00fcberzeugt, dass das Landgericht, das die Ergebnisse der Gutachten der beiden von ihm hinzugezogenen Sachverst\u00e4ndigen sowie anderer Sachverst\u00e4ndiger, die den Beschwerdef\u00fchrer zuvor untersucht hatten, eingehend pr\u00fcfte, diese Feststellung auf der Grundlage objektiver \u00e4rztlicher Fachkompetenz traf.<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht, dass das Landgericht zu Recht davon ausgehen konnte, dass die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers ihrer Art oder Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigte, da seiner Feststellung nach eine hochgradige Gefahr bestand, dass der Beschwerdef\u00fchrer infolge dieser St\u00f6rung im Falle seiner Freilassung eine weitere schwere Straftat \u00e4hnlich derjenigen begehen w\u00fcrde, derer er schuldig gesprochen worden war. In \u00dcbereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht konnten die innerstaatlichen Gerichte die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung in dem anschlie\u00dfenden Verfahren zur regelm\u00e4\u00dfigen gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nur anordnen, wenn und solange eine hochgradige Gefahr bestand, dass er infolge dieser St\u00f6rung im Falle seiner Freilassung r\u00fcckf\u00e4llig werden w\u00fcrde, was sie im vorliegenden Fall auch getan haben. Daher hing die Frage, ob die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers berechtigt war, vom Fortbestehen seiner psychischen St\u00f6rung ab. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u201epsychisch krank\u201c im Sinne des Artikels\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e der Konvention war.<\/p>\n<p>(b) \u201eRechtm\u00e4\u00dfige\u201c Freiheitsentziehung \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c<\/p>\n<p>43. Was die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass diese in einem Urteil des Landgerichts vom 15. November 2012 gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 2 JGG i. V. m. \u00a7 105 Abs. 1 JGG und \u00a7 316e Abs. 1 EGStGB und in \u00dcbereinstimmung mit den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 festgelegten Anforderungen angeordnet wurde. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil befunden hat, dass s\u00e4mtliche f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, sp\u00e4testens bis zum 31.\u00a0Mai 2013, und unter zus\u00e4tzlichen, strengeren Voraussetzungen weiter anwendbar seien (bez\u00fcglich einer Zusammenfassung des Bundesverfassungsgerichtsurteils, siehe Ilnseher, a. a. O., Rdnrn. 68-75). Der Gerichtshof weist daher das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck, dass das Urteil des Landgerichts deshalb unrechtm\u00e4\u00dfig sei, weil das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil die Vorschriften zur Sicherungsverwahrung f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rt habe.<\/p>\n<p>44. Hinsichtlich der Anforderung, dass die Freiheitsentziehung in einer f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung erfolgen muss, stellt der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in dem hier in Rede stehenden Zeitraum in der neu errichteten Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte S. erfolgte, d. h. in derselben Einrichtung wie bei Herrn Ilnseher. Der Gerichtshof bekr\u00e4ftigt seine Feststellung, dass diese Einrichtung f\u00fcr die Unterbringung von psychisch kranken Patienten geeignet war (siehe ebda., Rdnrn. 164 f.), und merkt an, dass dem Beschwerdef\u00fchrer eine individuelle Therapie angeboten wurde. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend eines Gro\u00dfteils des in Rede stehenden Zeitraums jegliches Therapieangebot ablehnte, ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass ihm eine therapeutische Umgebung angeboten wurde, die f\u00fcr eine wegen psychischer Krankheit untergebrachte Person angemessen war, und dass er in einer f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.<\/p>\n<p>45. Ferner stellten die innerstaatlichen Gerichte mit Hilfe von Sachverst\u00e4ndigengutachten fest, dass eine hochgradige Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung eine weitere schwere Straftat begehen w\u00fcrde; dabei vertraten sie die Auffassung, dass weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen als eine Freiheitsentziehung nicht ausreichend seien, um die Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit zu wahren. Nach \u00dcberzeugung des Gerichtshofs war daher auch erwiesen, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers unter den gegebenen Umst\u00e4nden notwendig war und nicht als willk\u00fcrlich angesehen werden konnte.<\/p>\n<p>(c) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>46. Daraus folgt, dass die nachtr\u00e4glich angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, soweit sie infolge des angegriffenen Urteils ab dem 27. August 2013 in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte S. vollzogen wurde, nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e als rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung bei einem \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt. Diese R\u00fcge ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>C. Behauptete Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 27. August 2013<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>47. Die Regierung trug vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ab dem 27. August 2013 mit Artikel\u00a07 der Konvention vereinbar gewesen sei. Die Bedingungen seiner Unterbringung in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte S. seien f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeignet und seine Unterbringung erfolge wegen der Notwendigkeit, seine psychische St\u00f6rung zu behandeln. Sie stelle daher keine \u201eStrafe\u201c im Sinne des Artikels\u00a07 dar.<\/p>\n<p>48. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass die Vollziehung seiner nachtr\u00e4glich angeordneten Sicherungsverwahrung sowohl vor als auch nach dem 27. August 2013 gegen Artikel 7 Abs. 1 versto\u00dfen habe. Seine Sicherungsverwahrung stelle eine \u201eStrafe\u201c im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Konvention dar. Sie sei nachtr\u00e4glich und gem\u00e4\u00df einer Vorschrift gegen ihn verh\u00e4ngt worden, die es zum Zeitpunkt der Begehung seiner Tat nicht gegeben habe. Zu jenem Zeitpunkt sei es nicht m\u00f6glich gewesen, die nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung von jugendlichen Straft\u00e4tern anzuordnen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>49. Die bez\u00fcglich Artikel 7 Abs. 1 der Konvention festgelegten Grunds\u00e4tze, soweit f\u00fcr den Fall ma\u00dfgeblich, wurden zuletzt in der Rechtssache Ilnseher dargelegt (a. a. O., Rdnrn. 202-209; siehe auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung bez\u00fcglich der unterschiedlichen Vorschriften \u00fcber die Sicherungsverwahrung in Deutschland in den Rdnrn. 210-214), die ebenfalls eine nachtr\u00e4glich angeordnete und ab Sommer 2013 in der neu errichteten Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte S. vollzogene Sicherungsverwahrung betraf.<\/p>\n<p>50. Wie in jenem Fall wurde die nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nur deshalb angeordnet und konnte auch nur deshalb angeordnet werden, weil bei ihm eine psychische St\u00f6rung festgestellt wurde. In dem hier in Rede stehenden Zeitraum wurde die Sicherungsverwahrung in der neu errichteten Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte S. vollzogen. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend eines Gro\u00dfteils des in Rede stehenden Zeitraums jegliches Therapieangebot ablehnte, ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass ihm eine individuelle und umfassende Therapie zur Behandlung seiner psychischen St\u00f6rung angeboten wurde.<\/p>\n<p>51. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen und seine Feststellungen in der Rechtssache Ilnseher (ebda., Rdnrn. 215-239) gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht mehr als \u201eStrafe\u201c im Sinne des Artikels\u00a07 Abs.\u00a01 eingestuft werden konnte, dass sie aber aufgrund seiner psychischen St\u00f6rung und im Hinblick auf die Notwendigkeit der Behandlung dieser St\u00f6rung verh\u00e4ngt wurde.<\/p>\n<p>52. Diese R\u00fcge ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig wie folgt:<\/p>\n<p>1. Der Wortlaut der Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung vom 6. Juli 2017 in Bezug auf den Versto\u00df gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers vom 15. November 2012 bis zum 27. August 2013 sowie die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der darin enthaltenen Verpflichtungen werden zur Kenntnis genommen;<\/p>\n<p>2. dieser Teil der Beschwerde wird gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention im Register gestrichen;<\/p>\n<p>3. im \u00dcbrigen wird die Individualbeschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 17. Oktober 2019 nach Artikel 77 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=32\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=32&text=Individualbeschwerde+Nr.+40087%2F14+M.W.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=32&title=Individualbeschwerde+Nr.+40087%2F14+M.W.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=32&description=Individualbeschwerde+Nr.+40087%2F14+M.W.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 40087\/14 M.W. .\/. 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