{"id":3188,"date":"2021-09-18T18:48:15","date_gmt":"2021-09-18T18:48:15","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3188"},"modified":"2021-09-18T18:50:51","modified_gmt":"2021-09-18T18:50:51","slug":"ecri-bericht-ueber-liechtenstein-vierte-pruefungsrunde-veroeffentlicht-am-19-februar-2013","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3188","title":{"rendered":"ECRI-BERICHT \u00dcBER LIECHTENSTEIN (vierte Pr\u00fcfungsrunde). Ver\u00f6ffentlicht am 19. Februar 2013"},"content":{"rendered":"<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/LIE-CbC-IV-2013-002-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/LIE-CbC-IV-2013-002-DEU.docx\">WORD<\/a> Dokument<\/p>\n<h2>ECRI-BERICHT \u00dcBER LIECHTENSTEIN (vierte Pr\u00fcfungsrunde)<\/h2>\n<p>Verabschiedet am 5. Dezember 2012<br \/>\nVer\u00f6ffentlicht am 19. Februar 2013<!--more--><\/p>\n<p><strong>Vorwort<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wurde vom Europarat gegr\u00fcndet. Es handelt sich um eine unabh\u00e4ngige Stelle zur Beobachtung der Menschenrechte, die sich auf Fragen bez\u00fcglich Rassismus und Intoleranz spezialisiert hat. Sie setzt sich aus unabh\u00e4ngigen und unparteilichen Mitgliedern zusammen, die aufgrund ihrer moralischen Autorit\u00e4t und ihres anerkannten Fachwissens \u00fcber Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz ernannt werden.<\/p>\n<p>Im Rahmen ihrer satzungsm\u00e4\u00dfigen Arbeit f\u00fchrt ECRI eine l\u00e4nderspezifische Beobachtungst\u00e4tigkeit durch, bei der in jedem Mitgliedstaat des Europarats die Situation in Bezug auf Rassismus und Intoleranz analysiert und Vorschl\u00e4ge zur L\u00f6sung der aufgezeigten Probleme unterbreitet werden.<\/p>\n<p>Die l\u00e4nderspezifische Beobachtung durch ECRI befasst sich gleichberechtigt mit allen Mitgliedstaaten des Europarats. Die Arbeit findet in F\u00fcnfjahreszyklen statt und deckt 9 bis 10 Staaten pro Jahr ab. Die Berichte der ersten Runde wurden Ende 1998 abgeschlossen, jene der zweiten Runde Ende 2002 und jene der dritten Runde Ende 2007. Die Arbeit an den vierten Berichten begann im Januar 2008.<\/p>\n<p>Die Arbeitsmethoden f\u00fcr die Vorbereitung der Berichte schlie\u00dfen die Auswertung von Unterlagen, einen Kontaktbesuch im fraglichen Land und anschlie\u00dfend einen vertraulichen Dialog mit den nationalen Stellen ein.<\/p>\n<p>Die Berichte von ECRI sind nicht das Ergebnis von Nachforschungen oder Zeugenaussagen. Es handelt sich um Analysen einer Bandbreite von Informationen, die aus vielf\u00e4ltigen Quellen bezogen werden. Die dokumentarischen Studien gr\u00fcnden sich auf zahlreiche nationale und internationale schriftliche Quellen. Die Besuche vor Ort erm\u00f6glichen ein direktes Treffen mit den betroffenen Kreisen (Regierungs- und Nichtregierungskreise), um detaillierte Informationen zu sammeln. Der vertrauliche Dialog mit den nationalen Beh\u00f6rden erm\u00f6glicht es letzteren, gegebenenfalls \u00c4nderungen an dem Berichtentwurf vorzunehmen, um m\u00f6gliche Sachfehler zu korrigieren, die der Bericht enth\u00e4lt. Am Ende des Dialogs k\u00f6nnen die nationalen Beh\u00f6rden, wenn sie dies w\u00fcnschen, fordern, dass ihre Ansichten dem endg\u00fcltigen Bericht von ECRI beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Die vierte Runde der l\u00e4nderspezifischen Berichte konzentriert sich auf die Umsetzung und Evaluation. Diese Berichte untersuchen den Umfang, in dem die wichtigsten Empfehlungen von ECRI aus vorausgegangenen Berichten befolgt wurden, und schlie\u00dfen eine Evaluation der verabschiedeten politischen Richtlinien und ergriffenen Ma\u00dfnahmen ein. Diese Berichte enthalten au\u00dferdem eine Analyse der neusten Entwicklungen in den fraglichen L\u00e4ndern.<\/p>\n<p>F\u00fcr einige bestimmte Empfehlungen, die aus jenen des neuen Berichts der vierten Runde gew\u00e4hlt wurden, wird eine vorrangige Umsetzung gefordert. Sp\u00e4testens zwei Jahre nach Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichts wird ECRI in Bezug auf diese konkreten Empfehlungen ein Verfahren f\u00fcr eine zwischenzeitliche Weiterverfolgung durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der folgende Bericht wurde von ECRI in vollst\u00e4ndiger Eigenverantwortung erstellt. Er deckt die Situation bis zum 20. Juni 2012 ab. Alle Entwicklungen nach diesem Zeitpunkt werden von der folgenden Analyse weder abgedeckt noch bei den Schlussfolgerungen und Vorschl\u00e4gen von ECRI in Betracht gezogen.<\/p>\n<p><strong>ZUSAMMENFASSUNG<\/strong><\/p>\n<p>Seit der Ver\u00f6ffentlichung des dritten Berichtes von ECRI \u00fcber Liechtenstein am 29. April 2008 gab es im Hinblick auf Probleme, die in diesem Bericht behandelt wurden, Fortschritte zu verzeichnen.<\/p>\n<p>Liechtenstein hat das Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art unterzeichnet. Die Ratifizierung dieser \u00dcbereinkunft soll 2012 abgeschlossen sein. Mehrere rassistisch motivierte Straftaten, einschlie\u00dflich gewaltt\u00e4tiger Handlungen, wurden von den Justizbeh\u00f6rden umgehend verfolgt. Die polizeiliche Grundausbildung schlie\u00dft Kurse \u00fcber Menschenrechte und Rassismus ein; die Aufkl\u00e4rungskampagne \u00fcber Rechtsextremismus richtete sich schwerpunktm\u00e4\u00dfig an Polizeibeamte, Staatsanw\u00e4lte und Richter. Es gibt Pl\u00e4ne, eine unabh\u00e4ngige Stelle f\u00fcr eine Ombudsperson einzurichten.<\/p>\n<p>Es wurden Ma\u00dfnahmen zur St\u00e4rkung der Chancengleichheit beim Zugang zu Bildungsangeboten verabschiedet, so wurde u.a. die Anzahl der Ganztagsschulen erh\u00f6ht, die eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung anbieten, sowie von Initiativen, die sich an die Eltern von Sch\u00fclern mit Migrationshintergrund wenden, um deren Sprachkenntnisse zu verbessern und ihr Bewusstsein f\u00fcr die Bedeutung von Bildung zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Die Kommission gegen Gewalt hat eine Studie \u00fcber Rechtsextremismus in Liechtenstein in Auftrag gegeben, eine Aufkl\u00e4rungskampagne f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit gestartet und eine interdisziplin\u00e4re Expertengruppe eingerichtet, die in diesem Bereich ber\u00e4t. Zahlreiche Initiativen wurden gestartet, um das Wissen \u00fcber den Holocaust zu auszubauen und diesen zu gedenken, und mehrere Geschichtslehrer erhalten eine Fortbildung im Unterrichten dieses Themas.<\/p>\n<p>ECRI begr\u00fc\u00dft diese positiven Entwicklungen in Liechtenstein. Es gibt jedoch, ungeachtet der erzielten Fortschritte, einige Themen, die weiterhin Anlass zur Sorge geben.<\/p>\n<p>\u00a7 283 Strafgesetzbuch bestraft keine rassistischen Handlungen, die aufgrund von Staatsangeh\u00f6rigkeit und Sprache begangen werden. Personen, die im Strafjustizsystem arbeiten, erhalten kein spezielles Training hinsichtlich der Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen, die das Ziel verfolgen, rassistische Straftaten zu bek\u00e4mpfen. Liechtenstein fehlt ein umfassender zivil- und verwaltungsrechtlicher Rahmen zur Bek\u00e4mpfung rassistisch motivierter Diskriminierung in allen Lebensbereichen.<\/p>\n<p>Sorge bereitet nach wie vor die fehlende Unabh\u00e4ngigkeit der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit und deren begrenzte Befugnisse, sich mit Rassismus, rassistisch motivierter Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf effiziente Weise zu befassen. Auch der Plan f\u00fcr eine Verwaltungsreform, der von der Regierung verabschiedet wurde und der die Aufl\u00f6sung der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit und die \u00dcbertragung einiger oder aller ihrer Aufgaben auf eine neue Stelle f\u00fcr soziale Angelegenheiten innerhalb des Ministeriums f\u00fcr Soziales, Familie und Chancengleichheit vorsieht, w\u00fcrde erheblich die wirksame Bearbeitung von Beschwerden und die Bereitstellung einer Beratung in unabh\u00e4ngiger Weise erschweren.<\/p>\n<p>Die schulischen Leistungen von Migrantenkindern sind signifikant niedriger als von Kindern aus Liechtenstein. Dar\u00fcber hinaus gibt es nach wie vor eine \u00dcberrepr\u00e4sentation von Sch\u00fclern mit bestimmtem Migrationshintergrund in der unteren Stufe (Stufe 1) der Sekundarschule (Oberschule). Es gibt \u00fcbereinstimmende Berichte von Diskriminierung beim Zugang zu Besch\u00e4ftigung, bei der Verg\u00fctung und beim Zugang zu Wohnraum, die insbesondere von Frauen muslimischen Glaubens erlebt wird, die ein Kopftuch tragen. Das Ausl\u00e4nderrecht hat eindeutige diskriminierende Auswirkungen im Hinblick auf den Zugang von Ausl\u00e4ndern zu \u00f6ffentlichen Diensten (jene, die keiner Schweizer oder EU-B\u00fcrger sind). Vor allem die aktuelle Formulierung des Gesetzes k\u00f6nnte Nichtstaatsangeh\u00f6rige davon abhalten, Sozialleistungen zu beantragen, weil sie f\u00fcrchten, keine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder diese zu verlieren oder aus dem Land abgeschoben zu werden.<\/p>\n<p>Laut neuem Ausl\u00e4ndergesetz m\u00fcssen alle Drittstaatsangeh\u00f6rige mit einer zeitlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung, die einen dauerhaften Aufenthalt w\u00fcnschen, eine Integrationsvereinbarung abschlie\u00dfen; das Vers\u00e4umnis, Letzteres zu tun, wird als mangelnde Integrationsbereitschaft ausgelegt und stellt einen Grund f\u00fcr die Aufhebung der Aufenthaltsgenehmigung dar. Obwohl das Bleiberecht von Drittstaatsangeh\u00f6rigen von Kenntnissen der Landessprache abh\u00e4ngig gemacht wird, werden die Gelder f\u00fcr die einzige Organisation, welche die Anforderungen von sozial benachteiligten Personen erf\u00fcllt, gek\u00fcrzt. Es gab im Hinblick auf die Zust\u00e4ndigkeiten im Bereich der Integration Konfusionen zwischen der Ausl\u00e4nder- und Passbeh\u00f6rde und deren Integrationsbeauftragten und der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit.<\/p>\n<p>In diesem Bericht fordert ECRI die Beh\u00f6rden in Liechtenstein auf, in einigen Bereichen weitere Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. In diesem Kontext spricht sie eine Reihe von Empfehlungen aus, u.a. die nachstehenden.<\/p>\n<p>Die unter \u00a7 283 Strafgesetzbuch aufgef\u00fchrten Handlungen sollten auch aufgrund von Sprache und Nationalit\u00e4t verboten werden. Personen, die im Strafjustizsystem arbeiten, einschlie\u00dflich Richtern aller Instanzen, sollten ein spezielles Training \u00fcber die Wichtigkeit der Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen erhalten, die auf die Bek\u00e4mpfung rassistischer Straftaten abzielen, und f\u00fcr diese sensibilisiert werden. Es sollte eine umfassende Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von direkter oder indirekter Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Abstammung, Staatsangeh\u00f6rigkeit, Religion oder Sprache in wichtigen Lebensbereichen, wie Besch\u00e4ftigung, Wohnen, \u00f6ffentliche und private Dienste, Gesundheit und Bildung, eingef\u00fchrt werden. Eine solche Gesetzgebung sollte insbesondere den Grundsatz einer geteilten Beweislast vorsehen.<\/p>\n<p>Die Zust\u00e4ndigkeiten der neuen Stelle f\u00fcr soziale Angelegenheiten und der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit sollten eindeutig festgelegt werden. Letzte sollte zur nationalen Sonderstelle zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistisch motivierter Diskriminierung erkl\u00e4rt werden. Diese Stelle sollte vollst\u00e4ndig unabh\u00e4ngig und u.a. f\u00fcr Folgendes verantwortlich sein: Anh\u00f6ren und Bearbeiten von Beschwerden, Unterst\u00fctzung von Opfern, Einleiten von und Teilnahme an Gerichtsverfahren, \u00dcberwachung der Gesetzgebung, Beratung der Justiz- und Exekutivbeh\u00f6rden, Aufkl\u00e4rung und F\u00f6rderung von politischen Ans\u00e4tzen und Praktiken, die eine Gleichbehandlung gew\u00e4hrleisten*.<\/p>\n<p>Der Transfer zwischen den verschiedenen Ebenen der Sekundarschule (Stufe I) sollte so flexibel wie m\u00f6glich sein, um die Chancen der Sch\u00fcler nicht zu beeintr\u00e4chtigen. Alle Ma\u00dfnahmen, die sich an die Eltern und Sch\u00fcler mit Migrationshintergrund wenden, sollten verst\u00e4rkt werden, um die \u00dcberrepr\u00e4sentation dieser Sch\u00fcler in der Oberschule zu begrenzen. Es sollte Aufkl\u00e4rungskampagnen zu den bestehenden Bestimmungen, die eine rassistisch motivierte Diskriminierung verbieten, und zu allen Bestimmungen geben, die zuk\u00fcnftig verabschiedet werden. Dies sollte auf alle relevanten Akteure abzielen, u.a. Arbeitgeber, Vermieter und Dienstleister, und sollte sie \u00fcber die Folgen von Handlungen rassistisch motivierter Diskriminierung aufkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>\u00a7 49, der besagt, dass eine Daueraufenthaltsgenehmigung zur\u00fcckgezogen werden kann, wenn der Nichtstaatsangeh\u00f6rige oder sein\/ihr Angeh\u00f6riger u.a. dauerhaft und in einem erheblichen Umfang von Sozialhilfe abh\u00e4ngig ist; \u00a7 69 (2)(e), der die Pflicht des Sozialamts anf\u00fchrt, die Ausl\u00e4nder- und Passbeh\u00f6rde \u00fcber alle Personen zu informieren, die mehr als 75.000 Schweizer Franken Sozialleistungen erhalten, und<br \/>\n\u00a7 27 (3) und (4), der besagt, dass der Erhalt von Sozialleistungen ein Hindernis f\u00fcr den Erhalt einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung darstellt, sollten aufgehoben werden.*<\/p>\n<p>Die Bestimmungen des Ausl\u00e4nderrechts, nach denen ein Vers\u00e4umnis, die Integrationsvereinbarung zu erf\u00fcllen, als mangelnde Integrationsbereitschaft ausgelegt wird und ein Grund f\u00fcr den Entzug der Aufenthaltsgenehmigung ist, sollten aufgehoben werden. Geeignete Organisationen mit Erfahrungen in der Bereitstellung von Deutschkursen, welche den Anforderungen sozial benachteiligter Nichtstaatsangeh\u00f6rigen (z. B. Personen mit geringem Einkommen und geringem Bildungsstand, insbesondere Frauen, und Schichtarbeiter) Rechnung tragen, sollten die finanziellen Mittel erhalten, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieser Aktivit\u00e4ten erforderlich sind. Fragen bez\u00fcglich der Integration von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen sollten von den Sozialstellen behandelt werden, unter klarer Zuweisung der Zust\u00e4ndigkeiten.*<\/p>\n<p><strong>FESTSTELLUNGEN UND EMPFEHLUNGEN<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Existenz und Umsetzung rechtlicher Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Internationale Rechtsinstrumente<\/strong><\/p>\n<p>1. In ihrem dritten Bericht \u00fcber Liechtenstein wiederholte ECRI ihre Empfehlung an Liechtenstein, die nachstehenden internationalen Rechtsinstrumente so rasch wie m\u00f6glich zu ratifizieren: Protokoll Nr. 12 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die Europ\u00e4ische Sozialcharta (revidiert), die ILO-Konvention Nr. 111 \u00fcber Diskriminierung (Besch\u00e4ftigung und Beruf), die UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen, das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit, das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber Nationalit\u00e4t und das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben. Sie empfahl Liechtenstein des Weiteren, so rasch wie m\u00f6glich das \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t und dessen Zusatzprotokoll \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art und die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen zu ratifizieren.<\/p>\n<p>2. ECRI stellt zufrieden fest, dass Liechtenstein am 17. November 2008 das \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t und dessen Zusatzprotokoll \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art unterzeichnet hat. Die Stellen gaben an, dass die Ratifizierung des \u00dcbereinkommens und des Protokolls in Vorbereitung sind und im Laufe des Jahres 2012 abgeschlossen sein werden.<\/p>\n<p>3. Obwohl Liechtenstein eines der ersten L\u00e4nder war, die das Protokoll Nr. 12 am 4. November 2000 unterzeichneten, hat es dieses Rechtsinstrument bis heute nicht ratifiziert. Die Beh\u00f6rden erkl\u00e4rten, sie wollten abwarten, wie sich das Fallrecht zu Protokoll Nr. 12 entwickelt, bevor sie Schritte zur Ratifizierung unternehmen. In diesem Zusammenhang w\u00fcrde ECRI die Beh\u00f6rden gern daran erinnern, dass das Fallrecht zu Artikel 14 der EMRK vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) benutzt wird und weiterhin benutzt werden wird, um Protokoll Nr. 12 zu interpretieren, insbesondere im Hinblick auf das Konzept der Diskriminierung (siehe Urteil der Gro\u00dfen Kammer des EGMR, Sejd\u0107 und Finci v. Bosnien-Herzegowina, Nr. 27996\/06 und 34836\/06,<br \/>\n22. Dezember 2009).<\/p>\n<p>4. Liechtenstein hat bisher noch nicht die Europ\u00e4ische Sozialcharta (revidiert), das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit, das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben oder die Internationale Konvention \u00fcber den Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter und ihrer Familienangeh\u00f6rigen unterzeichnet. Liechtenstein ist immer noch nicht Mitglied der ILO oder UNESCO und hat in Folge weder das ILO-\u00dcbereinkommen Nr. 111 \u00fcber Diskriminierung (Besch\u00e4ftigung und Beruf) noch das UNESCO \u00dcbereinkommen gegen Diskriminierung im Bildungswesen unterzeichnet.<\/p>\n<p>5. Bez\u00fcglich der Europ\u00e4ischen Sozialcharta (revidiert) betont ECRI regelm\u00e4\u00dfig die Bedeutung von Artikel E dieser Charta, der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei der Aus\u00fcbung der Rechte, die in der Charta garantiert werden, beschreibt. Die Charta kann auch zum Umgang mit Fragen bez\u00fcglich des Schutzes und der Unterst\u00fctzung von Wanderarbeitern und deren Familienangeh\u00f6rigen beitragen. Bez\u00fcglich des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben gaben die Beh\u00f6rden an, dass, obwohl kein Interesse an der Ratifizierung dieses Rechtsinstruments besteht, die Teilhabe von Ausl\u00e4ndern an Komitees, die auf lokaler Ebene gew\u00e4hlt werden, nicht verboten ist. In diesem Zusammenhang betrachtet ECRI eine solch begrenzte Teilhabe f\u00fcr Integrationszwecke als nicht ausreichend. Die Ratifizierung dieses Instruments sowie der Internationalen Konvention \u00fcber den Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter und ihrer Familienangeh\u00f6rigen und des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit w\u00fcrde die Verpflichtung Liechtensteins best\u00e4tigen, seine gro\u00dfe Migrantenpopulation (vergleichsweise) effektiv zu integrieren.[1] In Bezug auf das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit verweist ECRI auf die in Absatz 11 dieses Berichts gemachte Empfehlung. In Bezug auf das ILO-\u00dcbereinkommen Nr. 111 \u00fcber Diskriminierung (Besch\u00e4ftigung und Beruf) stellt ECRI fest, dass der Beitritt zur ILO[2] und die Ratifizierung dieses Rechtsinstruments eine Verpflichtung signalisieren w\u00fcrde, Diskriminierung im Bereich Besch\u00e4ftigung effektiv zu bek\u00e4mpfen, u.a. in den Situationen, die in diesem Bericht im Abschnitt Diskriminierung bei der Besch\u00e4ftigung beschrieben sind. Die Ratifizierung der UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen w\u00fcrde ein effektives Instrument zur wirksamen Bek\u00e4mpfung der Diskriminierung im Bildungsbereich darstellen, u.a. in den Situationen, die in diesem Bericht der Diskriminierung im Bildungswesen gewidmet sind.<\/p>\n<p>6. ECRI wiederholt seine Empfehlung an Liechtenstein, die nachstehenden internationalen Rechtsinstrumente so rasch wie m\u00f6glich zu unterzeichnen und zu ratifizieren: Protokoll Nr. 12 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention; die Europ\u00e4ische Sozialcharta (revidiert); das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Beteiligung von Ausl\u00e4ndern am kommunalen \u00f6ffentlichen Leben; die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen und das \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t und dessen Zusatzprotokoll betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art.<\/p>\n<p>7. ECRI empfiehlt Liechtenstein, ein Mitglied von ILO zu werden und anschlie\u00dfend die Konvention Nr. 111 \u00fcber Diskriminierung in Besch\u00e4ftigung und Beruf der ILO zu ratifizieren. ECRI empfiehlt Liechtenstein des Weiteren, das \u00dcbereinkommen gegen Diskriminierung im Bildungswesen der UNESCO zu ratifizieren.<\/p>\n<p><strong>Gesetzgebung zur Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/strong><\/p>\n<p>8. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, den Mindestaufenthalt f\u00fcr eine Einb\u00fcrgerung zu reduzieren und dr\u00e4ngte die Beh\u00f6rden, ernsthaft die Abstimmung durch Gemeindemitglieder f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Staatsangeh\u00f6rigkeit zu \u00fcberdenken.<\/p>\n<p>9. Seit dem dritten Bericht von ECRI trat das \u00fcberarbeitete Gesetz \u00fcber den Erwerb und den Verlust der Liechtensteiner Staatsangeh\u00f6rigkeit (das revidierte Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz) am 10. Dezember 2008 in Kraft. Wie im dritten Bericht von ECRI angenommen, erleichtert die neue Gesetzgebung bestimmte Auflagen f\u00fcr die Einb\u00fcrgerung, w\u00e4hrend sie gleichzeitig neue Bedingungen auferlegt. Insbesondere staatenlose Personen haben nach dem neuen Gesetz das Recht auf Beantragung der Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn sie in Liechtenstein geboren wurden und dort f\u00fcnf Jahre gelebt haben. Dieses Recht kann bis zum 21. Lebensjahr ausge\u00fcbt werden und findet auch auf die minderj\u00e4hrigen Kinder der fraglichen Person Anwendung. Dar\u00fcber hinaus wurde die Mindestaufenthaltsdauer f\u00fcr den Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Heirat von 12 auf 10 Jahre gesenkt, wobei die Ehejahre doppelt gez\u00e4hlt werden; in diesem Zusammenhang sind laut Gesetz mindestens f\u00fcnf Ehejahre und die Aufgabe der urspr\u00fcnglichen Staatsangeh\u00f6rigkeit erforderlich.[3]<\/p>\n<p>10. Mit Ausnahme der neuen Auflagen, die durch das revidierte Gesetz zur Staatsangeh\u00f6rigkeit eingef\u00fchrt wurden (siehe Absatz 13), bleiben die vom Gesetz vorgesehenen Modalit\u00e4ten und die Aufenthaltsdauer f\u00fcr den Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit von Liechtenstein in allen anderen F\u00e4llen erhalten. Wie bereits im zweiten und dritten Bericht von ECRI beschrieben (Absatz 9 bzw. 10), fordert das \u201eerleichterte\u201d Einb\u00fcrgerungsverfahren einen Aufenthalt von 30 Jahren, wobei die Jahre, die vor dem 20. Lebensjahr liegen, doppelt gez\u00e4hlt werden, ein sehr langer Zeitraum im Vergleich zu den 10 Jahren, die laut Europ\u00e4ischem \u00dcbereinkommen \u00fcber Staatsangeh\u00f6rigkeit des Europarats gefordert sind. Eine weitere M\u00f6glichkeit, die Staatsangeh\u00f6rigkeit zu erlangen, ist die Abstimmung von Gemeindemitgliedern, die folgenden Bedingungen unterliegt: Aufenthalt von 10 Jahren, eine positive Abstimmung der Bewohner der Gemeinde, in der der Antragsteller lebt, und die Zustimmung des Parlaments und des F\u00fcrsten. Obwohl ECRI anerkennt, dass dieses Verfahren von der Bev\u00f6lkerung als Instrument der direkten Demokratie betrachtet wird, betont sie, dass andere Erw\u00e4gungen, wie z. B. die internationalen Verpflichtungen zur Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung, beachtet werden m\u00fcssen. Dieses Verfahren basiert in Wahrheit nicht auf objektiven und messbaren Kriterien und \u00f6ffnet Willk\u00fcr und Diskriminierung T\u00fcr und Tor. ECRI stellt fest, dass dies die vernachl\u00e4ssigbare Anzahl von Personen erkl\u00e4rt, die sich f\u00fcr dieses Verfahren entschieden und die Staatsangeh\u00f6rigkeit auf diese Weise erhalten haben.[4]<\/p>\n<p>11. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, die Auflagen f\u00fcr die Aufenthaltsdauer, die laut \u201eerleichtertem&#8220; Verfahren vorgesehen ist, im Hinblick auf eine schrittweise Anpassung des Gesetzes \u00fcber Staatsangeh\u00f6rigkeit an die Standards des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit auf 20 Jahre zu senken und dieses Rechtsinstrument zu ratifizieren.<\/p>\n<p>12. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, die Abstimmung durch Gemeindebewohner als Verfahren f\u00fcr die Einb\u00fcrgerung abzuschaffen.<\/p>\n<p>13. Das \u00fcberarbeitete Gesetz \u00fcber Staatsangeh\u00f6rigkeit hat neue Auflagen im Hinblick auf den Nachweis von Kenntnissen in der deutschen Sprache und Grundkenntnisse \u00fcber die Rechtsordnung in Liechtenstein und \u00fcber die Struktur des Staates im Rahmen des \u201eerleichterten Verfahrens&#8220; eingef\u00fchrt. Insbesondere der Antragsteller auf Einb\u00fcrgerung muss Deutschkenntnisse der Stufe B1 nachweisen und einen Multiple-Choice-Test in Staatsb\u00fcrgerkunde bestehen. Der Test muss jedoch nicht von jenen Personen gemacht werden, die mindestens drei Jahre Schulpflicht absolviert und erfolgreich die 9. Klasse in Liechtenstein oder eine Ausbildung oder berufliche Ausbildung gem\u00e4\u00df Gesetz \u00fcber Berufsausbildung und berufliche Bildung abgeschlossen haben.<\/p>\n<p>14. In ihrem dritten Bericht empfiehlt ECRI den Beh\u00f6rden, Schritte zu ergreifen, welche die M\u00f6glichkeit der doppelten Staatsangeh\u00f6rigkeit f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige erleichtern, die w\u00fcnschen, \u00fcber die Einb\u00fcrgerung die Staatsangeh\u00f6rigkeit von Liechtenstein zu erwerben.<\/p>\n<p>15. Die Beh\u00f6rden haben ECRI informiert, dass diese Empfehlung nicht die erforderliche politische Unterst\u00fctzung erh\u00e4lt. Damit ist die doppelte Staatsangeh\u00f6rigkeit nach wie vor nach den Gesetzen Liechtensteins verboten und es ist notwendig, die urspr\u00fcngliche Staatsangeh\u00f6rigkeit aufzugeben, um Staatsb\u00fcrger von Liechtenstein zu werden.<\/p>\n<p>16. ECRI wiederholt ihre Empfehlungen an die Beh\u00f6rden, Schritte zu ergreifen, welche die M\u00f6glichkeit der doppelten Staatsangeh\u00f6rigkeit f\u00fcr Nichtstaatsangeh\u00f6rige erleichtern, die w\u00fcnschen, \u00fcber die Einb\u00fcrgerung die Staatsangeh\u00f6rigkeit von Liechtenstein zu erwerben.<\/p>\n<p><strong>Strafrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>17. In ihrem dritten Bericht bef\u00fcrwortete ECRI die Bem\u00fchungen der Beh\u00f6rden in Liechtenstein zur Feinabstimmung der Strafgesetzgebung bez\u00fcglich rassistischer Straftaten und lenkte ihre Aufmerksamkeit auf ihre Allgemeine Politische Empfehlung Nr. 7 (GPR No.7) \u00fcber nationale Gesetze zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung (GPR Nr. 7)[5].<\/p>\n<p>18. ECRI stellt fest, dass seit ihrem dritten Bericht die Strafgesetzgebung von Liechtenstein zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistisch motivierter Diskriminierung nicht ge\u00e4ndert wurde. Dementsprechend verbietet \u00a7 321 Strafgesetzbuch den Genozid; \u00a7 283[6] Strafgesetzbuch verbietet eine Reihe rassistisch motivierter Handlungen, u.a.: Anstiftung zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Abstammung oder Religion; die Verbreitung rassistischer Ideologien; rassistisch motivierte Gewalt; Leugnung von Genoziden und anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Verweigerung eines f\u00fcr die Allgemeinheit gedachten Dienstes aufgrund von Rasse, ethnischer Abstammung oder Religion; Mitwirkung an einer Vereinigung zur Verbreitung von Rassismus und das Herstellen, Lagern, Verteilen oder Ausstellen rassistischen Materials. Die \u00a7\u00a7 33-35 Strafgesetzbuch sehen vor, bei allen Straftaten rassistische oder fremdenfeindliche Motive als strafversch\u00e4rfenden Umstand zu ber\u00fccksichtigen. ECRI ist der Meinung, dass, obwohl die oben angef\u00fchrten strafrechtlichen Bestimmungen einen relativ umfassenden Rechtsrahmen im Hinblick auf rassistische Straftaten bieten, die unter \u00a7 283 Strafgesetzbuch aufgef\u00fchrten Handlungen ebenfalls aufgrund der Nationalit\u00e4t (Staatsangeh\u00f6rigkeit) und Sprache verboten sein sollten, wie in der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 (GPR No. 7) von ECRI empfohlen.<\/p>\n<p>19. ECRI empfiehlt, die unter \u00a7 283 Strafgesetzbuch aufgef\u00fchrten Handlungen auch aufgrund von Sprache und Nationalit\u00e4t zu verbieten.<\/p>\n<p>20. Im Hinblick auf die Anwendung der oben aufgef\u00fchrten strafrechtlichen Bestimmungen stellt ECRI fest, dass es im Zeitraum 2009 bis 2011 mehrere rassistisch motivierte Straftaten gab, u.a. gewaltt\u00e4tige Handlungen, die von den Justizbeh\u00f6rden umgehend verfolgt wurden[7]. Vor allem 2010 verurteilte das Berufungsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 283 Absatz i), S\u00e4tze 4 und 7 Strafgesetzbuch acht Personen zu Gef\u00e4ngnisstrafen auf Bew\u00e4hrung wegen der Mitwirkung an einer rechtsextremistischen Gruppierung. Der Anf\u00fchrer der Gruppierung wurde zu einer Gef\u00e4ngnisstrafe von sieben Monaten verurteilt. Im selben Jahr verurteilten die Gerichte von Liechtenstein gem\u00e4\u00df \u00a7 283 Strafgesetzbuch eine Person, die \u00fcber das Internet zu Hass und Diskriminierung von Personen dunkler Hautfarbe und von Personen slawischer Abstammung aufgerufen hatte. Ebenfalls 2010 wurde eine Person, die der rechtsextremen Szene Liechtensteins zugerechnet wird, zu einer Haftstrafe von zweieinhalb Jahren wegen Brandstiftung an zwei Geb\u00e4uden verurteilt, in denen es Wohn- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume gab, u.a. einen Kebab-Laden, deren Eigent\u00fcmer t\u00fcrkischer Abstammung oder anderweitig Ausl\u00e4nder waren. Rassistische Absichten und Wiederholungstaten wurden als strafversch\u00e4rfende Faktoren geahndet. Im Gegenteil dazu wurden die rassistischen Motive bei drei gewaltt\u00e4tigen Zwischenf\u00e4llen nicht als strafversch\u00e4rfend ber\u00fccksichtigt. Einer dieser Zwischenf\u00e4lle betraf eine Massenschl\u00e4gerei im Jahr 2008 auf dem Oktoberfest in Mauren zwischen Schweizer Staatsb\u00fcrgern, die einer Skinhead-Gruppe angeh\u00f6rten, und Jugendlichen t\u00fcrkischer Abstammung. Das Gericht der ersten Instanz kam zu dem Schluss, dass Erstgenannte k\u00f6rperlich und verbal die Letztgenannten durch rassistische Beleidigungen angegriffen hatten und dies zur k\u00f6rperlichen Auseinandersetzung der beiden Gruppen gef\u00fchrt hatte. Das Gericht verurteilte zwei Schweizer B\u00fcrger wegen K\u00f6rperverletzung und wandte rassistische Motive als strafversch\u00e4rfende Faktoren an (und sprach die restlichen acht Angeklagten frei). Das Berufungsgericht best\u00e4tigte zwar die Entscheidung, stellte aber keine rassistischen Motive fest.[8] Die anderen Zwischenf\u00e4lle betrafen zwei gewaltt\u00e4tige Angriffe auf einen Ladenbesitzer t\u00fcrkischer Nationalit\u00e4t bzw. auf einen 14-j\u00e4hrigen Jungen t\u00fcrkischer Abstammung in einem Bus in den Jahren 2009 und 2010, die in einem Fall verhandelt wurden. Der Angeklagte wurde mit einer Geldstrafe belegt und musste Schadenersatz leisten; es wurde jedoch kein strafversch\u00e4rfender Faktor aufgrund der rassistischen Motive angewendet.[9] ECRI m\u00f6chte sich nicht zu den materiell-sachlichen Gesichtspunkten dieser Gerichtsentscheidungen \u00e4u\u00dfern; nichtsdestotrotz weist sie auf die Wichtigkeit hin, erkennbare rassistische Motive seitens der zust\u00e4ndigen Stellen als strafrechtlich relevant anzuerkennen und zu ber\u00fccksichtigen, damit die \u00a7\u00a7 33-35 Strafgesetzbuch die beabsichtigte abschreckende Wirkung haben.<\/p>\n<p>21. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen im Hinblick auf das Training von Polizeibeamten, Staatsanw\u00e4lten, Richtern und zuk\u00fcnftigen Rechtsvertretern bez\u00fcglich der Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung rassistischer Straftaten und insbesondere der \u00a7\u00a7 283 und 33-35 Strafgesetzbuch weiter zu verfolgen.<\/p>\n<p>22. ECRI wurde von den Beh\u00f6rden dar\u00fcber informiert, dass die polizeiliche Grundausbildung Kurse \u00fcber Menschenrechte und Rassismus einschlie\u00dft und dass Polizeibeamte, Staatsanw\u00e4lte und Richter Ziel einer Aufkl\u00e4rungskampagne \u00fcber Rechtsextremismus waren (siehe Abschnitt \u00fcber Rechtsextremismus). ECRI begr\u00fc\u00dft diese Ma\u00dfnahmen. Allerdings haben die Beh\u00f6rden best\u00e4tigt, dass Personen, die im Strafjustizsystem arbeiten, kein spezielles Training hinsichtlich der Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung rassistischer Straftaten erhalten. Dar\u00fcber hinaus gaben die Beh\u00f6rden zu, dass das Training in diesem Zusammenhang insbesondere f\u00fcr Richter der h\u00f6heren Instanzen notwendig ist, da sie sich h\u00e4ufig mit F\u00e4llen befassen, die rassistisch motivierte Straftaten involvieren, und daher eine gr\u00f6\u00dfere Sensibilit\u00e4t ben\u00f6tigen.<\/p>\n<p>23. ECRI empfiehlt, dass Personen, die im Strafjustizsystem arbeiten, einschlie\u00dflich der Richter aller Instanzen, ein spezielles Training \u00fcber die Wichtigkeit der Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung rassistischer Straftaten und insbesondere die \u00a7\u00a7 283 und 33-35 Strafgesetzbuch erhalten und f\u00fcr diese sensibilisiert werden.<\/p>\n<p>24. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, weiterhin die \u00d6ffentlichkeit regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber die Existenz strafrechtlicher Bestimmungen zur Sanktionierung rassistisch motivierter Handlungen zu informieren. Es wird des Weiteren empfohlen, Schritte zu ergreifen, um die Opfer zu ermutigen, diese Handlungen anzuzeigen.<\/p>\n<p>25. ECRI stellt fest, dass es keine konkreten Ma\u00dfnahmen gibt, um die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber strafrechtliche Bestimmungen zur Sanktionierung rassistisch motivierter Handlungen zu informieren. Es wurden auch keine konkreten Schritte unternommen, um die Opfer zu ermutigen, die oben angef\u00fchrten Straftaten anzuzeigen. Eine Studie, die in Zusammenarbeit mit den Beh\u00f6rden durchgef\u00fchrt wurde[10], stellt fest, dass die geringe Zahl von Anzeigen in Bezug auf diese Straftaten wahrscheinlich auf Angst oder ein fehlendes Vertrauen in die Institutionen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Obwohl 2008 eine Opferhilfe eingerichtet wurde, die rechtliche Beratungen und psychologische Unterst\u00fctzung von Verbrechensopfern bereitstellt, wurde diese Stelle nur einmal in Zusammenhang mit einer rassistischen Straftat kontaktiert. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt diese Stelle keine Aufkl\u00e4rungskampagnen durch und sie kann lediglich aktiv werden, wenn Opfer oder deren Verwandte an sie herantreten.<\/p>\n<p>26. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, aktiv die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Existenz von strafrechtlichen Bestimmungen zur Bek\u00e4mpfung rassistischer Straftaten zu informieren und die Opfer zu ermutigen, diese Handlungen anzuzeigen. ECRI empfiehlt des Weiteren, die von der Opferschutzstelle angebotene Unterst\u00fctzung bei rassistischen Straftaten zu verst\u00e4rken und dass diese Stelle Aufkl\u00e4rungskampagnen durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>27. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden von Liechtenstein, statistische Daten \u00fcber die Umsetzung der strafrechtlichen Bestimmungen bei Rassismus zu sammeln und dass sie diese Datenerfassung auf die \u00a7\u00a7 33-35 Strafgesetzbuch ausweiten.<\/p>\n<p>28. ECRI wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Polizei statistische Daten \u00fcber rassistische Straftaten erfasst; allerdings decken diese Daten nicht die anschlie\u00dfenden Verfahren ab. Mit anderen Worten, Liechtenstein fehlt eine Institution, die den Auftrag einer systematischen Datenerfassung zu Verst\u00f6\u00dfen gegen die strafrechtlichen Bestimmungen \u00fcber Rassismus und rassistisch motivierte Diskriminierung erfasst, die die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die Anzahl der an ein Gericht weitergeleiteten F\u00e4lle, die Anzahl der eingestellten vorgerichtlichen Ermittlungen und die Anzahl der Verurteilungen oder Freispr\u00fcche pro Referenzjahr auflisten. ECRI stellt fest, dass diese Informationen, wenn sie eindeutig aufgegliedert sind, ein n\u00fctzliches Instrument f\u00fcr die Beurteilung der Wirksamkeit und Anwendung dieser Bestimmungen sind.<\/p>\n<p>29. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden von Liechtenstein, die Datenerfassung bez\u00fcglich der Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen zur Bestrafung rassistischer Straftaten zu st\u00e4rken, damit deren Wirksamkeit beurteilt werden kann. ECRI empfiehlt, eine bereits existierende Institution damit zu beauftragen, die Erfassung dieser Daten zu zentralisieren, und sicherzustellen, dass die Daten \u00fcber Verst\u00f6\u00dfe gegen die oben aufgef\u00fchrten Bestimmungen wie folgt aufgegliedert werden: Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren, Anzahl der an ein Gericht verwiesenen F\u00e4lle, Anzahl der eingestellten vorgerichtlichen Ermittlungen und den Ausgang der Gerichtsverfahren pro Referenzjahr.<\/p>\n<p><strong>Zivilrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>30. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden dringend, den zivil- und verwaltungsrechtlichen Rahmen zur Bek\u00e4mpfung der rassistisch motivierten Diskriminierung in allen Lebensbereichen zu verst\u00e4rken, unter geb\u00fchrender Ber\u00fccksichtigung der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 (GPR No. 7) von ECRI \u00fcber die nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistisch motivierter Diskriminierung. Er betonte des Weiteren die Notwendigkeit, ein System der geteilten Beweislast im Hinblick auf Diskriminierung in allen Bereichen des Zivil- und Verwaltungsrechts und insbesondere in den Bereichen Besch\u00e4ftigung, Ausbildung, Zugang zu Wohnraum und Waren und Dienstleistungen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bereitzustellen.<\/p>\n<p>31. ECRI stellt fest, dass Liechtenstein seit dem dritten Bericht von ECRI bedauerlicherweise immer noch nicht \u00fcber einen umfassenden zivil- und verwaltungsrechtlichen Rahmen zur Bek\u00e4mpfung rassistisch motivierter Diskriminierung in allen Lebensbereichen verf\u00fcgt. Die einzigen Bestimmungen, die im Hinblick auf die Bek\u00e4mpfung der rassistisch motivierten Diskriminierung relevant sind, sind: Artikel 31 der Verfassung, in dem die Gleichheit aller B\u00fcrger postuliert wird (und die laut Beh\u00f6rden auch Anwendung auf Nichtstaatsangeh\u00f6rige findet); und \u00a7 46(1)(a) des Arbeitsvertragsgesetzes, der die K\u00fcndigung eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Abstammung, Nationalit\u00e4t oder ethnischer Abstammung verbietet. Das Gesetz \u00fcber Chancengleichheit, in seiner ge\u00e4nderten Fassung von 2006, verbietet die Diskriminierung im Bereich der Besch\u00e4ftigung und bei der Versorgung mit G\u00fctern und sieht eine geteilte Beweislast vor; es betrifft jedoch ausschlie\u00dflich eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.<\/p>\n<p>32. ECRI stellt fest, dass die meisten F\u00e4lle einer mutma\u00dflichen Rassendiskriminierung, die ihr sowohl von Seiten der Zivilgesellschaft als auch den Beh\u00f6rden vorgelegt wurden, nicht durch gerichtliche Schritte nachverfolgt wurden. Davon betroffen sind insbesondere: Zugang zu Besch\u00e4ftigung, Wohnraum, Diensten und Bildung (siehe in diesem Bericht den Abschnitt \u00fcber Diskriminierung in verschiedenen Bereichen). Angesichts des Vorstehenden bietet nach Meinung von ECRI der aktuelle Rechtsrahmen den mutma\u00dflichen Opfern von Rassendiskriminierung keine ausreichenden Rechtsmittel und ermutigt sie nicht, ihre Sorgen vorzutragen.<\/p>\n<p>33. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden von Liechtenstein dringend, eine umfassende Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von direkter oder indirekter Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Abstammung, Staatsangeh\u00f6rigkeit, Religion oder Sprache in wichtigen Lebensbereichen, wie Besch\u00e4ftigung, Wohnen, \u00f6ffentliche und private Dienste, Gesundheit und Bildung, einzuf\u00fchren. Eine solche Gesetzgebung sollte insbesondere den Grundsatz einer geteilten Beweislast vorsehen.<\/p>\n<p>34. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, die \u00d6ffentlichkeit im Rahmen von Aufkl\u00e4rungskampagnen \u00fcber die bestehenden Bestimmungen zum Verbot der Rassendiskriminierung und \u00fcber alle Bestimmungen zu informieren, die zuk\u00fcnftig verabschiedet werden. ECRI stellt fest, dass bisher solche Kampagnen noch nicht durchgef\u00fchrt wurden.<\/p>\n<p>35. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die Beh\u00f6rden, die \u00d6ffentlichkeit im Rahmen von Aufkl\u00e4rungskampagnen \u00fcber die bestehenden Bestimmungen zum Verbot der Rassendiskriminierung und \u00fcber alle Bestimmungen zu informieren, die zuk\u00fcnftig verabschiedet werden. Dies sollte auf alle relevanten Akteure abzielen, u.a. Arbeitgeber, Vermieter und Dienstleister, und sollte diese \u00fcber die Folgen von Handlungen rassistisch motivierter Diskriminierung aufkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Antidiskriminierungsstellen und Antidiskriminierungspolitik<\/strong><\/p>\n<p>36. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden von Liechtenstein, die Unabh\u00e4ngigkeit der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit von der Regierung zu garantieren und zu erw\u00e4gen, die Befugnisse der Stabsstelle auszuweiten, um sicherzustellen, dass diese als Mediator agieren oder die T\u00e4ter von Rassendiskriminierung sanktionieren kann. Allgemein lenkte ECRI die Aufmerksamkeit der Beh\u00f6rden auf ihre GPR Nr. 2 \u00fcber Fachorgane zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene.<\/p>\n<p>37. Sorge bereitet nach wie vor die fehlende Unabh\u00e4ngigkeit der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit und deren begrenzte Befugnisse, sich mit Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf effiziente Weise zu befassen. In dieser Hinsicht verweist ECRI auf die Abs\u00e4tze 25 bis 28 ihres dritten Berichts \u00fcber Liechtenstein und stellt weiterhin fest, dass das Mandat der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit und deren Webseite nicht ausdr\u00fccklich den Bereich Rassismus erw\u00e4hnen. Die relevanten Gesetze begrenzten tats\u00e4chlich den T\u00e4tigkeitsbereich der Stabsstelle im Hinblick auf die Chancengleichheit von Mann und Frau, Migration und Integration, soziale Benachteiligung, Behinderung und sexuelle Orientierung. Dessen ungeachtet gab es seit dem dritten Bericht von ECRI einen Anstieg in der Zahl der Diskriminierungsbeschwerden, die bei der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit eingingen; vor allem 2008 und 2011 gingen acht Beschwerden wegen Diskriminierung ein, u.a. aufgrund von Religion, Abstammung und Staatsangeh\u00f6rigkeit. In diesem Zusammenhang war die Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit in der Lage, beratend t\u00e4tig zu werden oder die Beschwerden an andere Gremien weiterzuleiten.<\/p>\n<p>38. Insbesondere im Hinblick auf die beratende Funktion der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit im Bereich Migration und Integration muss festgestellt werden, dass der Mitarbeiter, der diese Bereiche bearbeitete, 2008 k\u00fcndigte und diese Position seither unbesetzt ist. Dar\u00fcber hinaus wiesen die Beh\u00f6rden und die Zivilgesellschaft darauf hin, dass die Arbeitsaufteilung zwischen der Stabsstelle und dem Ausl\u00e4nder- und Passamt in diesem Bereich nicht eindeutig festgelegt ist (siehe Abschnitt \u00fcber schutzbed\u00fcrftige Gruppen, andere Nichtstaatsangeh\u00f6rige) und dass dies zu einer Abnahme der Anfragen und Beschwerden gef\u00fchrt hat, die der Stabsstelle im Bereich Integration vorgelegt wurden.<\/p>\n<p>39. Allgemein haben verschiedenen Quellen darauf hingewiesen, dass die Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit in den letzten Jahren sehr proaktiv gewesen sei, u.a. bei Fragen zu Integration und Migration; allerdings seien ihre Bem\u00fchungen durch fehlende Mittel und fehlendes Personal beschnitten worden. Im Februar 2012 bestand das Personal der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit aus ihrem Direktor[11], der in Teilzeit arbeitet, und einem vor\u00fcbergehend besch\u00e4ftigten Mitarbeiter, die beide im Juni 2012 ihre Arbeit niederlegen mussten. Dar\u00fcber hinaus wurden, was die Umsetzung der Programme im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus betrifft, f\u00fcr die die Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit seit 2007 zust\u00e4ndig ist (siehe Abschnitt 25 \u00fcber den dritten Bericht von ECRI), aufgrund der oben angef\u00fchrten Gr\u00fcnde nahezu keine der von der Stabsstelle geplanten Aktivit\u00e4ten durchgef\u00fchrt. Zu diesen geh\u00f6rten: Eine Kampagne \u00fcber religi\u00f6se Vielfalt, eine Studie \u00fcber die Situation der muslimischen Bev\u00f6lkerung und eine interkulturelle Abteilung in der kommunalen B\u00fccherei.<\/p>\n<p>40. ECRI wurde auch informiert, dass die Regierung einen Verwaltungsreformplan genehmigt hat, der die Aufl\u00f6sung der bestehenden Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit und die \u00dcbertragung einiger oder aller ihrer Aufgaben auf eine neue Stelle f\u00fcr soziale Angelegenheiten innerhalb des Ministeriums f\u00fcr Soziales, Familie und Chancengleichheit vorsieht. Es ist des Weiteren geplant, einen unabh\u00e4ngigen Gleichstellungsbeauftragten einzusetzen, dessen Mandat u.a. die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden, eine beratende T\u00e4tigkeit und die Durchf\u00fchrung von Studien einschlie\u00dft. Die Beh\u00f6rden haben ECRI nicht dar\u00fcber informiert, ob der neue Gleichstellungsbeauftragte f\u00fcr die Bereiche Rassismus und Rassendiskriminierung zust\u00e4ndig sein wird oder ob, ganz im Gegenteil, die neue Stelle f\u00fcr soziale Angelegenheiten mit dieser Aufgabe betraut wird. Bedenken wurden seitens der Zivilgesellschaft und bestimmter Beh\u00f6rden ge\u00e4u\u00dfert, dass die hierarchische Unterstellung der Stelle f\u00fcr soziale Angelegenheiten im Ministerium f\u00fcr Soziales in erheblichem Ma\u00dfe die unabh\u00e4ngige Bearbeitung von Beschwerden und eine unabh\u00e4ngige Beratung beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>41. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden von Liechtenstein, eindeutig die jeweiligen Zust\u00e4ndigkeiten der neuen Stelle f\u00fcr soziale Angelegenheiten und des Gleichstellungsbeauftragten festzulegen, und insbesondere Letzteren zur nationalen Fachstelle f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung zu erkl\u00e4ren. Sie betont die Notwendigkeit sicherzustellen, dass diese Stelle vollst\u00e4ndig unabh\u00e4ngig und u.a. f\u00fcr Folgendes verantwortlich ist: Anh\u00f6ren und Bearbeiten von Beschwerden, Unterst\u00fctzung von Opfern, Einleiten und Teilnahme an Gerichtsverfahren, \u00dcberwachung der Gesetzgebung, Beratung der Justiz- und Exekutivbeh\u00f6rden, Aufkl\u00e4rung \u00fcber Fragen von Rassismus und Rassendiskriminierung und F\u00f6rderung von politischen Ans\u00e4tzen und Praktiken, die eine Gleichbehandlung gew\u00e4hrleisten, gem\u00e4\u00df der Allgemeinen politischen Empfehlungen Nr. 2<br \/>\n(GPR No. 2) von ECRI.<\/p>\n<p>42. In ihrem dritten Bericht hat ECRI den Beh\u00f6rden von Liechtenstein dringend empfohlen, durch langfristige Strategien, die \u00fcber den f\u00fcnfj\u00e4hrigen Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus hinausreichen, alle Formen von Rassismus zu bek\u00e4mpfen, von rassistischen Stereotypen und Vorurteilen bis zu gewaltt\u00e4tigen Formen.<\/p>\n<p>43. ECRI stellt fest, dass es keine langfristige Politik zur Bek\u00e4mpfung von Rassendiskriminierung gibt. Es wurden jedoch zwei Initiativen, die in anderen Abschnitten dieses Berichts beschrieben werden, gestartet, i.a.: Die Kampagne \u00fcber Vielfalt und die Kampagne gegen rassistische Gewalt (siehe Absatz 98 bzw. 63). ECRI unterstreicht die Notwendigkeit, eine Politik zu entwerfen, welche neben rassistischer Gewalt auch in umfassender Weise rassistische Diskriminierung im Alltag bek\u00e4mpft.<\/p>\n<p>44. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden von Liechtenstein, eine nationale Politik zur Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Abstammung, Staatsangeh\u00f6rigkeit, Religion und Sprache im Alltag zu formulieren.<\/p>\n<p><strong>II. Diskriminierung in verschiedenen Bereichen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Bildung<\/strong><\/p>\n<p>45. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen zu verst\u00e4rken, ein Schulsystem zu etablieren, das allen Kindern mit Migrationshintergrund, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, gleiche Chancen beim Zugang zu Bildung, einschlie\u00dflich h\u00f6herer Bildung, und letztendlich Zugang zu Besch\u00e4ftigung garantiert.<\/p>\n<p>46. ECRI stellt zufrieden fest, dass einige Initiativen von den Beh\u00f6rden ergriffen wurden, die dem Geist der Empfehlung von ECRI entsprechen. Zwei dieser Initiativen wurden bereits im dritten Bericht von ECRI beschrieben, i.e. vor der Eingliederung in normale Klassenverb\u00e4nde die Bereitstellung von Deutschintensivkursen f\u00fcr junge Kinder, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die sechs bis zw\u00f6lf Monate dauern, und anschlie\u00dfend Erg\u00e4nzungskurse in Deutsch vom Kindergarten bis zum Ende der Schulpflicht, maximal sieben Jahre. Zus\u00e4tzlich zum Obigen wurden seit dem dritten Bericht von ECRI mehrere Ma\u00dfnahmen verabschiedet, um die Chancengleichheit beim Zugang zur Bildung zu st\u00e4rken: Kinder, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, m\u00fcssen ein zweites Jahr im Kindergarten absolvieren, in dem sie einen an ihre Bed\u00fcrfnisse angepassten Deutschunterricht erhalten, und seit 2009 ist Deutsch die offizielle Unterrichtssprache in allen Stufen der Schule, einschlie\u00dflich Kindergarten[12], um die Integration der Sch\u00fcler mit Migrationshintergrund zu erleichtern. Des Weiteren haben die Beh\u00f6rden von Liechtenstein ECRI informiert, dass die Zahl der Ganztagsschulen, die Lehrer- und Hausaufgabenbetreuung anbieten, gestiegen ist. Diese Ganztagsschulen haben sich als wichtiges Instrument f\u00fcr Sch\u00fcler mit Migrationshintergrund erwiesen, deren Eltern die deutsche Sprache nicht beherrschen und die in Folge ihre Kinder nicht bei den Hausaufgaben unterst\u00fctzen k\u00f6nnen. In dieser Hinsicht wurde eine Reihe lobenswerter Initiativen ergriffen, die sich an Eltern von Sch\u00fclern mit Migrationshintergrund wenden, um deren Sprachkenntnisse zu verbessern und deren Bewusstsein f\u00fcr die Bedeutung von Bildung zu sch\u00e4rfen. Insbesondere die Regierung hat die Initiative Mutter-Kind-Deutsch unterst\u00fctzt, die vom Verband f\u00fcr interkulturelle Bildung ins Leben gerufen wurde, die im Rahmen von Deutschkursen darauf abzielt, die Integration von Frauen mit Migrationshintergrund und deren Kindern zu verbessern. W\u00e4hrend diese Initiative im Zeitraum 2007-2009 lief, wurde 2010 eine \u00e4hnliche Initiative, die Deutschkurse f\u00fcr M\u00fctter mit Migrationshintergrund anbietet, gestartet. Dar\u00fcber hinaus wurde 2011 ein neues staatlich finanziertes Programm f\u00fcr t\u00fcrkische Eltern gestartet, das auf ein besseres Verst\u00e4ndnis des Schulsystems sowie auf eine Anleitung zur Unterst\u00fctzung ihrer Kinder in der Schule abzielt.[13] Dieses Programm wurde vom Verband t\u00fcrkischer Frauen initiiert, u.a. um das Problem der \u00dcberrepr\u00e4sentation von Sch\u00fclern mit t\u00fcrkischer Abstammung in der Oberschule (siehe Absatz 47) anzusprechen und eine L\u00f6sung f\u00fcr dieses Problem zu finden. Der Kurs wird Sonntags angeboten, damit alle Personen, die arbeiten m\u00fcssen, daran teilnehmen k\u00f6nnen, und er wird von einer Person angeboten, die T\u00fcrkisch spricht und die mit den Problemen dieses Teils der Bev\u00f6lkerung im Bereich Bildung vertraut ist. Die Beh\u00f6rden haben ECRI informiert, dass andere Projekte, die sich an Eltern von Sch\u00fclern mit Migrationshintergrund in der Primarschule richten, umgesetzt werden, die sie ermutigen, sich an der Bildung ihrer Kinder zu beteiligen und ihnen zu Hause vorzulesen.<\/p>\n<p>47. Ungeachtet der obenstehenden Ma\u00dfnahmen zeigt eine internationale Bildungsbeurteilung (PISA), dass die Ergebnisse von Migrantensch\u00fclern signifikant niedriger sind als von anderen Sch\u00fclern aus Liechtenstein. Dar\u00fcber hinaus gibt es nach wie vor eine \u00dcberrepr\u00e4sentation von Sch\u00fclern mit bestimmtem Migrationshintergrund in der unteren Stufe (Stufe 1) der Sekundarschule (Oberschule) und in Sonderschulen. Die Beh\u00f6rden haben ECRI davon in Kenntnis gesetzt, dass insbesondere die Sch\u00fcler, die zu den folgenden Gruppen geh\u00f6ren, die Oberschule besuchen: 58% der Sch\u00fcler mit t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6rigkeit, 55% der Sch\u00fcler aus Ost- und S\u00fcdeuropa, 22% der Sch\u00fcler aus Westeuropa und Amerika und 15% der Sch\u00fcler aus Liechtenstein. Die Beh\u00f6rden haben auch best\u00e4tigt, dass 25% der Sch\u00fcler, die die Oberschule besuchen, \u00fcber geringere geistige F\u00e4higkeiten verf\u00fcgen und 50% einen speziellen F\u00f6rderbedarf aufweisen. Die Sch\u00fcler werden in der f\u00fcnften Klasse von den Lehrern einer konkreten Sekundarschule (Stufe I) zugewiesen; sollten die Eltern der Sch\u00fcler der Beurteilung des Lehrers widersprechen, bestimmt abschlie\u00dfend ein Test den Schultyp. Da die drei Schulen der Sekundarstufe (Stufe I) Zugang zu unterschiedlichen beruflichen Perspektiven er\u00f6ffnen und der Wechsel zu einer anderen Schule nur begrenzt m\u00f6glich ist[14], k\u00f6nnen die Lebensaussichten besonders beeinflusst und in bestimmten F\u00e4llen auch beeintr\u00e4chtigt werden. Es gibt eine \u00fcbereinstimmende Haltung in Liechtenstein hinsichtlich der M\u00e4ngel und der mangelnden Fairness des oben genannten Schulsystems und die Regierung hat versucht, diese durch eine Gesetzesreform zu beheben. Allerdings wurden bei einem Referendum im M\u00e4rz 2009 die Gesetzes\u00e4nderungen von 52% der W\u00e4hler (bei einer Zustimmungsrate von 47%) abgelehnt. Vertreter schutzbed\u00fcrftiger Migrantengruppen haben unterstrichen, dass die am st\u00e4rksten vom Schulsystem betroffenen Migrantengemeinden nicht die Gelegenheit erhielten, am Referendum teilzunehmen, weil nur wenige eingeb\u00fcrgerte Staatsb\u00fcrger von Liechtenstein sind. Nach Auswertung des Referendums haben die Beh\u00f6rden ECRI informiert, dass die Bem\u00fchungen zur Reformierung dieses Systems fortgesetzt werden. Insbesondere gibt es den Vorschlag, den Wechsel von der Realschule zum Gymnasium zu erleichtern und die Entscheidung, welchem Schultyp der Sekundarstufe die Sch\u00fcler zugewiesen werden, bis zum Alter von 11 Jahren (achte Klasse) zu verschieben. [15]<\/p>\n<p>48. ECRI nimmt die Ergebnisse des Referendums zur Kenntnis, ist aber der Meinung, dass dieses dreiteilige Schulsystem in der Praxis die Lebenschancen der Migrantenkindern beeintr\u00e4chtigt. W\u00e4hrend auf einen Wandel der \u00f6ffentlichen Meinung gewartet wird, die die Abschaffung des dreigeteilten Systems favorisiert, dr\u00e4ngt ECRI die Beh\u00f6rden sicherzustellen, dass der Wechsel zwischen den unterschiedlichen Schultypen so flexibel wie m\u00f6glich gestaltet wird. Dar\u00fcber hinaus sollten die Beh\u00f6rden weiterhin alle an die Eltern und Kinder von Migrantenfamilien gerichteten Aktivit\u00e4ten st\u00e4rken, die in Absatz 46 erw\u00e4hnt sind, damit die \u00dcberrepr\u00e4sentation von Sch\u00fclern mit einem solchen Hintergrund in der Oberschule eingegrenzt wird.<\/p>\n<p>49. ECRI dr\u00e4ngt die Beh\u00f6rden von Liechtenstein sicherzustellen, dass der Transfer zwischen den verschiedenen Ebenen der Sekundarschule (Stufe I) so flexibel wie m\u00f6glich ist, um die Chancen der Sch\u00fcler nicht zu beeintr\u00e4chtigen. Dar\u00fcber hinaus empfiehlt ECRI den Beh\u00f6rden, weiterhin alle in den obigen Abs\u00e4tzen genannten Aktivit\u00e4ten, die sich an Eltern und Sch\u00fcler mit Migrationshintergrund richten, zu st\u00e4rken, um die \u00dcberrepr\u00e4sentation dieser Sch\u00fcler in der Oberschule zu begrenzen.<\/p>\n<p>50. In ihrem dritten Bericht empfiehlt ECRI den Beh\u00f6rden, Sprachkurse in der Muttersprache der Kinder mit Migrationshintergrund, sofern sie nicht Deutsch ist, finanziell zu f\u00f6rdern. ECRI stellt fest, dass das Integrationskonzept (siehe Abschnitt \u00fcber andere Nichtstaatsangeh\u00f6rige) und dessen Ma\u00dfnahmenplan die St\u00e4rkung von Mehrsprachigkeit einschlie\u00dft, indem es den Unterricht in der Muttersprache und Kultur der Sch\u00fcler st\u00e4rkt[16]. ECRI begr\u00fc\u00dft diese Initiative und fordert die Beh\u00f6rden auf, diese fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>51. Obwohl es laut Beh\u00f6rden keine empirischen Beweise gibt, die belegen, dass Migranten besonderen Schwierigkeiten bei der Suche nach Besch\u00e4ftigung ausgesetzt sind, wurden der ECRI von der Zivilgesellschaft anekdotische, aber \u00fcbereinstimmende Berichte \u00fcber Diskriminierung beim Zugang zu Besch\u00e4ftigung sowie bei der Entlohnung vorgelegt. Im Bereich Diskriminierung bei der Einstellung wurden auch F\u00e4lle gemeldet, in denen Frauen muslimischen Glaubens eine Besch\u00e4ftigung oder eine Ausbildung aufgrund des Kopftuchs verweigert wurden. Die diskriminierende Absicht war offensichtlich, da die Arbeitgeber mutma\u00dflich offen gefragt hatten, ob sie bereit w\u00e4ren, ihr Kopftuch w\u00e4hrend der Arbeit abzulegen, oder sie hatten das Tragen eines Kopftuches als Grund f\u00fcr die Weigerung angegeben, diese Personen zu besch\u00e4ftigen. ECRI wurden auch F\u00e4lle von Diskriminierung aufgrund der Sprache gemeldet. Insbesondere im Baugewerbe gab es F\u00e4lle, in denen allen Mitarbeitern ein Bonus gezahlt wurde, au\u00dfer jenen, die nicht die deutsche Sprache beherrschten. In \u00e4hnlicher Weise gab es im selben Bereich F\u00e4lle, in denen der Arbeitgeber jenen Mitarbeitern, die nicht Deutsch sprachen, nicht die Betr\u00e4ge auszahlte, die in Zusammenhang mit einer Versicherung f\u00fcr Schlechtwettergeld f\u00e4llig waren. Allgemein zeigt die f\u00fcr das Jahr 2008 verf\u00fcgbare Statistik eine L\u00fccke von ca. 10% zwischen den mittleren L\u00f6hnen von Liechtensteiner B\u00fcrgern und Ausl\u00e4ndern. Die oben genannten Berichte legen nahe, dass dringend umfassende zivil- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen zum Diskriminierungsverbot aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Abstammung, Religion oder Sprache in allen Lebensbereichen, einschlie\u00dflich aller Phasen der Besch\u00e4ftigung, ben\u00f6tigt werden, um diskriminierendes Verhalten seitens der Arbeitgeber zu verhindern und den Opfern Rechtsmittel an die Hand zu geben. Sobald diese Bestimmungen eingef\u00fchrt sind, sollte eine Aufkl\u00e4rungskampagne durchgef\u00fchrt werden, die die Arbeitgeber \u00fcber die Folgen diskriminierender Handlungen informiert.<\/p>\n<p>52. ECRI wurde unterrichtet, dass gro\u00dfe Unternehmen Deutschkurse anbieten und finanzieren, auch w\u00e4hrend der Arbeitszeit. Sie f\u00fchren au\u00dferdem Aufkl\u00e4rungskampagnen \u00fcber Vielfalt und Informationsveranstaltungen f\u00fcr neu eingestellte Migranten durch, und manche Unternehmen helfen ihren Mitarbeitern durch einen Integrationsmanager bei H\u00fcrden, auf die sie bei ihrer Integration in Liechtenstein sto\u00dfen. Obwohl ECRI diese Initiativen begr\u00fc\u00dft, stellt sie fest, dass kleinere Unternehmen und Unternehmen, die im Niedriglohnsektor t\u00e4tig sind, keine Unterst\u00fctzung im Hinblick auf das Erlernen der deutschen Sprache oder bei der Integration der Mitarbeiter in die Gesellschaft gew\u00e4hren. ECRI stellt fest, dass ein Sprachunterricht den Mitarbeitern erm\u00f6glichen w\u00fcrde, sich besser mit ihren Rechten im Bereich Besch\u00e4ftigung vertraut zu machen und sie dementsprechend weniger anf\u00e4llig f\u00fcr diskriminierende Praktiken w\u00e4ren.<\/p>\n<p>53. ECRI ruft die Beh\u00f6rden auf, weiterhin Deutschkurse am Arbeitsplatz f\u00fcr alle Menschen zu finanzieren und anzubieten, die diese ben\u00f6tigen, damit sie sich in die Liechtensteiner Gesellschaft integrieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Wohnen<\/strong><\/p>\n<p>54. Wie bereits in ihrem dritten Bericht wurde ECRI auch dieses Mal davon in Kenntnis gesetzt, dass Personen muslimischen Glaubens, insbesondere Frauen, die ein Kopftuch tragen, Mietwohnungen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung und Religion verweigert wurden. Das diskriminierende Motiv war in F\u00e4llen erkennbar, in denen die Vermieter offen angaben, sie w\u00fcnschten keine muslimischen Frauen mit Kopftuch als Mieterinnern, oder sich, als sie entdeckten, dass die Frauen des Haushalts Kopftuch trugen, sich gegen die Vermietung entschieden. F\u00e4lle von Diskriminierung im Bereich Wohnen wurden auch von Arbeitnehmervertretern best\u00e4tigt, die ECRI informierten, dass einige Arbeitgeber ausl\u00e4ndische Mitarbeiter unterst\u00fctzen, da Personen mit fremdl\u00e4ndischem Namen bei der Wohnungssuche gr\u00f6\u00dfere Schwierigkeiten haben als Personen, die aus Liechtenstein stammen. Die Beh\u00f6rden haben ebenfalls best\u00e4tigt, dass bestimmte Nichtstaatsangeh\u00f6rige und Personen bestimmter ethnischer Herkunft bei der Wohnungssuche benachteiligt sein k\u00f6nnten. Sie betonten jedoch, dass letztendlich alle eine Wohnung finden, da es in Liechtenstein ausreichend Wohnraum gibt. Die Beh\u00f6rden haben ECRI auch berichtet, dass keine Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden, um diskriminierende Praktiken in diesem Bereich zu unterbinden, da die Eigent\u00fcmerentscheidung, Wohnraum zu vermieten, Privatangelegenheit sei. ECRI stellt diesbez\u00fcglich fest, dass das Integrationskonzept 2010 (siehe Abschnitt \u00fcber Andere Nichtstaatsangeh\u00f6rige in diesem Bericht) sich auf die Notwendigkeit konzentriert, Migranten \u00fcber die Erwartungen der Vermieter aufzukl\u00e4ren und keine Ma\u00dfnahme vorsieht, die Letztere auf ein Diskriminierungsverbot aufmerksam macht. In diesem Zusammenhang finden die in Absatz 51 bez\u00fcglich der Notwendigkeit f\u00fcr einen umfassenden zivil- und verwaltungsrechtlichen Rahmen im Bereich Diskriminierungsverbot und eine entsprechende Aufkl\u00e4rungskampagne gemachten Beobachtungen u.a. auch Anwendung auf den Bereich Wohnen.<\/p>\n<p><strong>Gesundheit<\/strong><\/p>\n<p>55. ECRI sind in Bezug auf schutzbed\u00fcrftige Gruppen in Liechtenstein keine spezifischen Schwierigkeiten im Bereich Gesundheit bekannt. ECRI freut sich, dass einmal eine Gesundheitskampagne gegen Depression in T\u00fcrkisch durchgef\u00fchrt wurde, um ein Gesundheitsrisiko anzusprechen, das in dieser Gemeinde vorlag.<\/p>\n<p><strong>Zugang zu \u00f6ffentlichen und privaten Diensten<\/strong><\/p>\n<p>56. ECRI wurde von den Liechtensteiner Beh\u00f6rden mitgeteilt, dass gem\u00e4\u00df Sozialversicherungsgesetz Nichtstaatsangeh\u00f6rige, die sich rechtm\u00e4\u00dfig im Land aufhalten, Anspruch auf Sozialleistungen haben. Ein gleicher Zugang zu Sozialhilfe war ebenfalls eines der genannten Ziele der Integrationspolitik 2007 der Regierung (siehe Absatz 41 des dritten Berichts von ECRI). \u00a7\u00a7 27(3) und (4), 49 und 69 Ausl\u00e4ndergesetz, in seiner g\u00fcltigen Fassung vom 16. M\u00e4rz 2011[17], haben jedoch eindeutige diskriminierende Auswirkungen, die der oben genannten Politik widersprechen[18]. Laut \u00a7 27 hat ein Nichtstaatsangeh\u00f6riger Anspruch auf eine Daueraufenthaltsgenehmigung, wenn sie\/er u.a. in den vorausgegangenen zwei Jahren vor Antragstellung keine Sozialleistungen erhalten hat und wenn sie\/er \u00fcber ausreichende finanzielle Mittel verf\u00fcgt, die sicherstellen, dass sie\/er keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss. Gem\u00e4\u00df \u00a7 49 kann eine Daueraufenthaltsgenehmigung u.a. zur\u00fcckgezogen werden, wenn der Nichtstaatsangeh\u00f6rige oder einer seiner Familienangeh\u00f6rigen dauerhaft und in erheblichem Umfang von Sozialhilfe abh\u00e4ngig ist. Um die Anwendung von \u00a7 49 sicherzustellen, besagt \u00a7 69(2)(e) desselben Gesetzes, dass das Sozialamt die Ausl\u00e4nder- und Passbeh\u00f6rde (die f\u00fcr das Ausstellen der Aufenthaltsgenehmigungen zust\u00e4ndig ist) informieren muss, wenn eine Person mehr als 75.000 Schweizer Franken an Sozialleistungen erh\u00e4lt[19]. Obwohl \u00a7 69 Ausl\u00e4ndergesetz keinerlei Ausf\u00fchrungen \u00fcber die Nachverfolgung seitens der Ausl\u00e4nder- und Passbeh\u00f6rde enth\u00e4lt, haben die Beh\u00f6rden betont, dass dies nicht automatisch zur Aufhebung einer Aufenthaltsgenehmigung f\u00fchrt. Laut den Beh\u00f6rden muss die Ausl\u00e4nder- und Passbeh\u00f6rde die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Bezug von Sozialleistungen und die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Folgen f\u00fcr die betreffende Person ber\u00fccksichtigen, die sich aus einer Aufhebung der Aufenthaltsgenehmigung ergeben w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Entscheidungen der Ausl\u00e4nder- und Passbeh\u00f6rde von einem Verwaltungsgericht gepr\u00fcft werden[20]. ECRI wurde jedoch von anderen Vertretern der Beh\u00f6rden und der Zivilgesellschaft informiert, dass als Folge einer Anwendung dieser Bestimmungen eine Migrantenfamilie einen Abschiebebescheid erhielt und zwei andere Personen die Abschiebung angedroht wurde. Einer dieser F\u00e4lle betrifft eine Person, die in einer therapeutischen Einrichtung lebt und medizinische Betreuung braucht; der andere Fall betrifft eine Person, die seit zwanzig Jahren im Land lebt, gut in Liechtenstein integriert ist und eine Daueraufenthaltsgenehmigung hat. ECRI teilt die von den Beh\u00f6rden und der Zivilgesellschaft ge\u00e4u\u00dferten Bedenken, dass die oben genannten Bestimmungen jene Personen benachteiligen, die besonders schutzbed\u00fcrftig sind, i.e. Nichtstaatsangeh\u00f6rige, die krank oder \u00e4lter sind oder an Behinderungen leiden. Die aktuelle Formulierung des Gesetzes kann in der Tat dazu f\u00fchren, dass Personen, aus Angst, keine Daueraufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder diese zu verlieren oder aus dem Land abgeschoben zu werden, von der Beantragung von Sozialleistungen absehen und somit zur Versch\u00e4rfung ihrer Lebensumst\u00e4nde beitragen. Allgemein birgt die vage Formulierung der \u00a7\u00a7 69 und 49 Ausl\u00e4ndergesetz das Risiko willk\u00fcrlicher Entscheidungen bez\u00fcglich des rechtm\u00e4\u00dfigen Verbleibs oder des Status von Ausl\u00e4ndern.<\/p>\n<p>57. ECRI empfiehlt den Liechtensteiner Beh\u00f6rden dringend, die folgenden Bestimmungen des Ausl\u00e4ndergesetzes aufzuheben. \u00a7 49, der besagt, dass eine Daueraufenthaltsgenehmigung zur\u00fcckgezogen werden kann, wenn der Nichtstaatsangeh\u00f6rige oder sein\/ihr Angeh\u00f6riger u.a. dauerhaft und in einem erheblichen Umfang von Sozialhilfe abh\u00e4ngig ist; \u00a7 69 (2)(e), der die Pflicht des Sozialamts anf\u00fchrt, die Ausl\u00e4nder- und Passbeh\u00f6rde \u00fcber alle Personen zu informieren, die mehr als 75.000 Schweizer Franken Sozialleistungen erhalten, und \u00a7 27 (3) und (4), der besagt, dass der Erhalt von Sozialleistungen ein Hindernis f\u00fcr den Erhalt einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung darstellt.<\/p>\n<p>58. Im Hinblick auf den Bezug privater Dienste wurde ECRI davon in Kenntnis gesetzt, dass t\u00fcrkische und kosovarische Staatsb\u00fcrger[21][22] h\u00f6here Versicherungspr\u00e4mien zahlen m\u00fcssen (im Bereich von 35%) als Staatsangeh\u00f6rige aus Liechtenstein. Die Versicherungsunternehmen behaupten, dass laut Statistik Staatsb\u00fcrger dieser L\u00e4nder h\u00e4ufiger an Autounf\u00e4llen beteiligt sind. ECRI stellt fest, dass diese Praxis offen diskriminierend ist, bei der allein aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit Behauptungen aufgestellt und Personen benachteiligt werden.<\/p>\n<p>59. ECRI empfiehlt den Liechtensteiner Beh\u00f6rden dringend, das System der in Liechtenstein geltenden Kfz-Versicherungspr\u00e4mien zu \u00fcberpr\u00fcfen, die gegenw\u00e4rtig gestattet, unterschiedliche Pr\u00e4mien aufgrund der Nationalit\u00e4t des Fahrers zu verlangen, und Schritte zu ergreifen, um die diskriminierende Praxis auf der Grundlage der Staatsangeh\u00f6rigkeit in diesem Bereich zu beenden.<\/p>\n<p><strong>III. Rassistische Gewalt<\/strong><\/p>\n<p>60. Seit dem dritten Bericht von ECRI wurde einige rassistisch motivierte Gewalttaten von Personen begangen, die vorwiegend mit der rechtsextremen Szene in Liechtenstein verbunden werden; die Zwischenf\u00e4lle und die damit verbundenen Entscheidungen wurden in Absatz 20 dieses Berichts beschrieben. Dar\u00fcber hinaus wurde ECRI informiert, dass im Berichtszeitraum Swastikas und andere rechtsextremistische Symbole in verschiedenen St\u00e4dten als Graffiti gespr\u00fcht wurden, wobei Schaden an \u00f6ffentlichem und privatem Eigentum entstand.<\/p>\n<p><strong>IV. Rechtsextremismus<\/strong><\/p>\n<p>61. In ihrem dritten Bericht hat ECRI die Beh\u00f6rden nachdr\u00fccklich die Bem\u00fchungen der Beh\u00f6rden zur Bek\u00e4mpfung gewaltt\u00e4tiger Formen des Rassismus unterst\u00fctzt, z. B. Rechtsextremismus, und empfohlen, diese durch Langzeitstrategien zu verfolgen. Sie hat des Weiteren den Beh\u00f6rden empfohlen, ihre Aufkl\u00e4rung der Sch\u00fcler \u00fcber die Notwendigkeit, Rassismus zu bek\u00e4mpfen, insbesondere rassistische Gewalt und Rechtsextremismus, fortzusetzen.<\/p>\n<p>62. ECRI stellt fest, dass eine rechtsextreme Gruppe von ca. 30 bis 40 Personen weiterhin in Liechtenstein aktiv ist. Studien, die von der Regierung in Auftrag gegeben wurden, zeigen, dass diese Personen h\u00e4ufig gut in die Liechtensteiner Gesellschaft integriert und eng mit der rechtsextremen Szene in Deutschland und \u00d6sterreich verbunden sind. Obwohl sie Straftaten begangen (siehe Abs\u00e4tze 20 und 60) und Handzettel produziert haben, die rechtsextreme Ansichten bef\u00fcrworteten, verf\u00fcgen diese Gruppen \u00fcber keine politische St\u00e4rke und sind im Parlament nicht vertreten. Insbesondere bez\u00fcglich der Verteilung von Handzetteln an Haushalte in Liechtenstein gaben sich die Verantwortlichen alle M\u00fche, nicht ihre Identit\u00e4t preiszugeben und formulierten den Inhalt auf eine Weise, die es den Beh\u00f6rden nicht gestattete, Strafanzeige wegen rassistischer Diskriminierung zu erstatten.<\/p>\n<p>63. ECRI stellt fest, dass die oben beschriebenen kriminellen Aktivit\u00e4ten, u.a. gewaltt\u00e4tige Handlungen, ein gutes Argument f\u00fcr das Fortf\u00fchren der engen \u00dcberwachung der rechtsextremen Szene sind. In diesem Zusammenhang ist ECRI erfreut, dass die Kommission gegen Gewalt[23] (siehe Absatz 76 im dritten Bericht von ECRI) ihre Arbeit \u00fcber die Bek\u00e4mpfung des Rechtsextremismus fortgesetzt hat. Dieses Gremium gab eine Studie \u00fcber Rechtsextremismus in Liechtenstein in Auftrag, die am 16. September 2009 ver\u00f6ffentlicht wurde. Diese Studie wurde auf der Grundlage von Interviews mit Experten, von Rechtsextremismus betroffenen Personen sowie Rechtsextremen durchgef\u00fchrt. Sie enth\u00e4lt eine Reihe von Empfehlungen, die in den von der Regierung verabschiedeten Aktionsplan gegen Rechtsextremismus 2010-2015 aufgenommen wurden und sich auf Folgendes beziehen: Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen in Bezug auf die \u00d6ffentlichkeit als Ganzes und Aufforderung an die politischen Akteure, sich f\u00fcr eine offene Gesellschaft einzusetzen; die Ausbildung relevanter Fachleute (Sozialarbeiter, P\u00e4dagogen, Richter, Staatsanw\u00e4lte, Polizeibeamte, private Sicherheitsdienstmitarbeiter und kommunale Beh\u00f6rden) im Umgang mit Rechtsextremismus; Beratung und Hilfsdienste f\u00fcr Personen, die unter den Einfluss von Rechtsextremismus geraten sind; die Verfolgung der T\u00e4ter und Unterst\u00fctzung der Personen, die die rechte Szene verlassen wollen; Dokumentieren und Analysieren der Situation und fr\u00fchzeitiges Erkennen rechtsextremer Tendenzen[24]. ECRI wurde informiert, dass von den oben erw\u00e4hnten Ma\u00dfnahmen eine an die \u00d6ffentlichkeit gerichtete Aufkl\u00e4rungskampagne \u00fcber Rechtsextremismus gestartet wurde[25]; in gewissem Umfang gab es ein Training f\u00fcr Polizeibeamte und Staatsanw\u00e4lte; es wurde eine interdisziplin\u00e4re Expertengruppe eingerichtet, um im Bereich Rechtsextremismus beratend t\u00e4tig zu werden; das Liechtenstein-Institut wurde damit beauftragt, die rechtsextremen Entwicklungen j\u00e4hrlich zu \u00fcberwachen, und es wurde eine Informationsveranstaltung f\u00fcr Eltern zu diesem Thema durchgef\u00fchrt. ECRI empfiehlt im Hinblick auf die Bem\u00fchungen der Beh\u00f6rden, eine umfassende Strategie im Bereich Rechtsextremismus zu verabschieden, und fordert sie auf, die geplanten Ma\u00dfnahmen in vollem Umfang umzusetzen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Notwendigkeit gewidmet werden, das Bewusstsein der Sch\u00fcler f\u00fcr die Notwendigkeit zu sch\u00e4rfen, rassistische Gewalt und Rechtsextremismus zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>64. ECRI empfiehlt den Liechtensteiner Beh\u00f6rden, die laut Aktionsplan gegen Rechtsextremismus geplanten Ma\u00dfnahmen in vollem Umfang umzusetzen und das Bewusstsein der Sch\u00fcler f\u00fcr die Notwendigkeit zu sch\u00e4rfen, rassistische Gewalt und Rechtsextremismus zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p><strong>V. Schutzbed\u00fcrftige Gruppen\/Zielgruppen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Muslimische Gemeinschaften<\/strong><\/p>\n<p>65. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden dringend, in wirksamer Weise rassistische Stereotypen und Vorurteile sowie andere Manifestationen religi\u00f6ser Intoleranz seitens der Mitglieder der Mehrheitsbev\u00f6lkerung gegen Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften zu bek\u00e4mpfen. In diesem Zusammenhang lenkte ECRI die Aufmerksamkeit der Beh\u00f6rden von Liechtenstein auf ihre Allgemeine politische Empfehlung Nr. 5 \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Intoleranz und Diskriminierung von Muslimen, die eine detaillierte Anleitung \u00fcber die Ma\u00dfnahmen enth\u00e4lt, die in diesem Bereich ergriffen werden sollten.<\/p>\n<p>66. ECRI stellt fest, dass die Arbeitsgruppe f\u00fcr die Integration von Muslimen, die im dritten Bericht von ECRI beschrieben wurde (siehe Absatz 84), weiterhin ihre Aufgabe als Plattform f\u00fcr einen Dialog zwischen der muslimischen Gemeinschaft [26] und den Beh\u00f6rden erf\u00fcllt. ECRI hat jedoch beobachtet, dass au\u00dfer der Arbeitsgruppe keine konkreten Aktionen durchgef\u00fchrt wurden, um rassistische Stereotypen und Vorurteile gegen die muslimische Bev\u00f6lkerung zu bek\u00e4mpfen. Zwischenf\u00e4lle mutma\u00dflicher Diskriminierung in den Bereichen Wohnen, Besch\u00e4ftigung, Bildung und Dienste wurden im Berichtsabschnitt \u00fcber Diskriminierung in verschiedenen Bereichen beschrieben. ECRI hat auch auf eine Reihe rassistisch motivierte k\u00f6rperliche Angriffe von Personen mutma\u00dflich muslimischen Glaubens und\/oder deren Eigentum hingewiesen, zu finden im Berichtsabschnitt \u00fcber strafrechtliche Bestimmungen. Schlie\u00dflich erreichten ECRI noch Berichte der Zivilgesellschaft \u00fcber F\u00e4lle, in denen Frauen, die ein Kopftuch trugen, in Bussen und Sch\u00fcler in Schulen verbal angegriffen wurden. Angesichts des Vorstehenden ist ECRI der Meinung, dass umfangreichere Schritte zur Bek\u00e4mpfung von Vorurteilen gegen diese Gemeinschaft notwendig sind, wobei auf die Allgemeine politische Empfehlung Nr. 5 (GPR No. 5.) zur\u00fcckgegriffen werden sollte. Vor allem werden, neben der Umsetzung und\/oder Anwendung der strafrechtlichen, zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Gesetze gegen Rassismus und rassistische Diskriminierung, Aufkl\u00e4rungskampagnen auf lokaler und nationaler Ebene empfohlen, um die Akzeptanz und das Verst\u00e4ndnis f\u00fcr diese Gemeinschaft zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>67. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die Beh\u00f6rden in Liechtenstein, Vorurteile gegen\u00fcber der muslimischen Gemeinschaft wirksam zu bek\u00e4mpfen und sich diesbez\u00fcglich von der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 5 (GPR No. 5.) inspirieren zu lassen. Vor allem werden, neben der Umsetzung und\/oder Anwendung der strafrechtlichen, zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Gesetze gegen Rassismus und rassistische Diskriminierung, Aufkl\u00e4rungskampagnen auf lokaler und nationaler Ebene empfohlen, um die Akzeptanz und das Verst\u00e4ndnis f\u00fcr diese Gemeinschaft zu erh\u00f6hen. In diesem Zusammenhang empfiehlt ECRI den Beh\u00f6rden, die von der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit im Rahmen des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus geplanten Aktivit\u00e4ten fortzuf\u00fchren, i.e.: eine Kampagne \u00fcber religi\u00f6se Vielfalt, eine Studie \u00fcber die Situation der muslimischen Bev\u00f6lkerung und eine interkulturelle Abteilung in der kommunalen Bibliothek.<\/p>\n<p>68. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, ihre Bem\u00fchungen und ihren Dialog mit Vertretern der muslimischen Gemeinschaften fortzusetzen, um L\u00f6sungen f\u00fcr alle H\u00fcrden zu finden, mit denen die Mitglieder konfrontiert sind, die an religi\u00f6sen und kulturellen Aktivit\u00e4ten teilzunehmen w\u00fcnschen.<\/p>\n<p>69. ECRI stellt fest, dass es weiterhin an geeigneten R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr religi\u00f6se und kulturelle Aktivit\u00e4ten sowie Friedh\u00f6fen mangelt, auf denen die Verstorbenen gem\u00e4\u00df muslimischer Sitte beigesetzt werden k\u00f6nnen. In Bezug auf Ersteres behaupten Vertreter der muslimischen Gemeinschaften, dass sie 2010 gezwungen wurden, die Nutzung eines Gebetsraumes aufgrund Nichteinhaltung der st\u00e4dtebaulichen Verordnung f\u00fcr dieses Gebiet aufzugeben, obwohl man ihnen zuvor die Konformit\u00e4t best\u00e4tigt hatte. Laut diesen Vertretern wurde in den folgenden zwei Jahren kein geeigneter kultureller\/Gebetsraum gefunden. Dar\u00fcber hinaus wollte kein Rechtsanwalt ihre Sache vor Gericht vertreten, wodurch sie den Eindruck gewannen, von der Gesellschaft ausgegrenzt zu sein. ECRI ist der Meinung, die Beh\u00f6rden sollten diesbez\u00fcglich den Dialog mit dieser Gemeinschaft fortf\u00fchren, um den Inhalt ihrer Beschwerden zu bestimmen und eine geeignete L\u00f6sung zu finden. ECRI stellt des Weiteren fest, dass es bez\u00fcglich des Baus einer Moschee keine Entwicklungen gegeben hat. Laut den Vertretern der muslimischen Gemeinschaft ist dies vorwiegend auf unzureichende Mittel f\u00fcr den Kauf eines Grundst\u00fccks und die Durchf\u00fchrung der erforderlichen Bauarbeiten zur\u00fcckzuf\u00fchren. ECRI wurde von den Beh\u00f6rden informiert, dass die muslimische Gemeinschaft keinerlei finanzielle Hilfen vom Staat erh\u00e4lt, weil sie es vers\u00e4umt hat, sich als Dachorganisation zu organisieren, conditio sine qua non f\u00fcr den Bezug von Mitteln. ECRI erinnert in diesem Zusammenhang an das Urteil des EGMR im Fall Hasan und Chaush v. Bulgarien, Nr. 30985\/96 vom<br \/>\n26. Oktober 2000, in dem es feststellte, dass ein staatliches Vorgehen mit dem Ziel, eine religi\u00f6se Gemeinschaft gegen ihren Willen zu einer einzelnen Organisation zusammenzufassen, einen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt.<\/p>\n<p>70. Bez\u00fcglich der Gr\u00fcndung eines muslimischen Friedhofs in Liechtenstein und laut Information der Beh\u00f6rden, haben im Verlauf des Jahres 2011 bestimmte Kommunen[27] einen Kompromiss erzielt, laut dem ihre Friedhofkapellen f\u00fcr muslimische Begr\u00e4bnisriten benutzt werden k\u00f6nnen. Nur Vaduz ging einen Schritt weiter, da sein Stadtrat im M\u00e4rz 2009 zustimmte, den Muslimen<br \/>\n45 Grabstellen mit Ausrichtung nach Mekka in unbenutztem Boden zuzuweisen. Es scheint, es sind noch bauliche Ma\u00dfnahmen erforderlich, bevor diese Grabstellen benutzt werden k\u00f6nnen und dass die kommunalen Stellen in Vaduz beabsichtigen, diese Stellen ausschlie\u00dflich f\u00fcr Muslime aus Vaduz zu verwenden. ECRI lobt diese positiven Schritte, die von den Beh\u00f6rden ergriffen wurden, und fordert sie auf, einen Plan f\u00fcr einen Friedhof abzuschlie\u00dfen, die den Bed\u00fcrfnissen aller Muslime in Liechtenstein Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>71. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, alles Notwendige zu unternehmen, um der muslimischen Gemeinschaft geeignete R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer Religion und Kultur zur Verf\u00fcgung zu stellen. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden des Weiteren, die Projekte f\u00fcr einen muslimischen Friedhof abzuschlie\u00dfen, auf dem Verstorbene muslimischen Glaubens aus allen Teilen des Landes begraben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>J\u00fcdische Gemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>72. Die j\u00fcdische Gemeinde in Liechtenstein besteht aus ca. 25 bis 35 Personen und hat keine antisemitischen Taten gemeldet. ECRI wurde informiert, dass mehrere Initiativen gestartet wurden, um das Bewusstsein f\u00fcr den Holocaust zu erh\u00f6hen und diesen zu gedenken. Neben den j\u00e4hrlichen Gedenkveranstaltungen am 27. Januar, erhalten mehrere Geschichtslehrer seit 2009 eine Fortbildung im Unterrichten des Holocaust in der internationalen Schule von Yad Vashem in Israel und widmen diesem Thema Unterrichtskurse. Dar\u00fcber hinaus wurden f\u00fcr die Sch\u00fcler in den Schulen zahlreiche Ausstellungen, Konzerte und Filmvorf\u00fchrungen organisiert. ECRI lobt die Beh\u00f6rden f\u00fcr diese positiven Initiativen.<\/p>\n<p><strong>Asylsuchende und Fl\u00fcchtlinge<\/strong><\/p>\n<p>73. ECRI ist der Meinung, dass die Art und Weise, wie ein Land Asylsuchende behandelt, ein Hinweis darauf ist, in welchem Umfang es Ausl\u00e4nder willkommen hei\u00dft. Diesbez\u00fcglich stellt ECRI fest, dass es seit ihrem dritten Bericht \u00fcber Liechtenstein einen Anstieg in der Zahl der Asylantr\u00e4ge gegeben hat, die in Liechtenstein gestellt wurden. Vor allem seit Januar 2008 wurden 516 Antr\u00e4ge eingereicht, acht Personen haben den Fl\u00fcchtlingsstatus erhalten und<br \/>\n33 Antr\u00e4ge wurden abgelehnt (12 von diesen erhielten jedoch eine \u201etempor\u00e4re Aufenthaltsgew\u00e4hrung\u201d[28]). Der H\u00f6hepunkt der Asylantr\u00e4ge stand 2009 in Zusammenhang mit der Ankunft einer Gruppe von ca. 228 eritreischen und somalischen Asylsuchenden, die vermutlich von Menschenschmugglern ins Land gebracht wurden. 2012 gab es im Hoheitsgebiet von Liechtenstein<br \/>\n44 Asylsuchende, Fl\u00fcchtlinge und Personen, die eine \u201etempor\u00e4re Aufenthaltsgew\u00e4hrung&#8220; erhielten.<\/p>\n<p>74. ECRI wurde von den Beh\u00f6rden informiert, dass am 1. Juni 2012 ein neues Fl\u00fcchtlingsgesetz in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz wurde u.a. verabschiedet, um den Rechtsrahmen an die neuen Verpflichtungen anzupassen, die sich aus der Mitgliedschaft Liechtensteins am Schengen-Abkommen und der Umsetzung von Dublin II[29] und der EURODAC-Verordnungen (ab Dezember 2011) ergeben.<\/p>\n<p>75. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, all jenen Asyl zu gew\u00e4hren, die die aktuellen rechtlichen Bestimmungen erf\u00fcllen, und Stereotypen und Vorurteile gegen Asylsuchende und Fl\u00fcchtlinge in der Mehrheitsbev\u00f6lkerung zu bek\u00e4mpfen. In diesem Zusammenhang hat ECRI \u00fcbereinstimmende Berichte erhalten, dass die Mehrzahl der in Liechtenstein eingereichten Asylantr\u00e4ge ohne Pr\u00fcfung der Fakten als unzul\u00e4ssig abgewiesen wurde. Unzul\u00e4ssigkeitsentscheidungen wurden von den Beh\u00f6rden wie folgt begr\u00fcndet: Liechtenstein kann nur \u00fcber die Schweiz und \u00d6sterreich erreicht werden; es hat mit beiden L\u00e4ndern R\u00fcck\u00fcbernahmeabkommen unterzeichnet; und diese L\u00e4nder gelten nach dem Fl\u00fcchtlingsgesetz (in Kraft bis zum 31. Mai 2012) als sichere Drittstaaten. Bez\u00fcglich dieser Argumentation stellt ECRI fest, dass diese Unzul\u00e4ssigkeitsentscheidungen nicht gew\u00e4hrleisten, dass Asylsuchende in der Praxis die Gelegenheit erhalten, ihren Antrag in dem jeweiligen Land der Sache nach pr\u00fcfen zu lassen, was sie dem Risiko der Zur\u00fcckweisung und der Gefahr von Verfolgung oder Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder herabw\u00fcrdigenden Behandlung aussetzt. Insbesondere erinnert ECRI daran, dass seit Januar 2012 laut Dublin II-Verordnung Liechtenstein nicht mehr grunds\u00e4tzlich das Kriterium \u201esicherer Drittstaat&#8220; anwenden und die meisten Antr\u00e4ge als unzul\u00e4ssig abweisen darf[30]. Diese Verordnung legt tats\u00e4chlich eine Hierarchie von Kriterien fest, um den Staat zu ermitteln, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Asylantrags zust\u00e4ndig ist. Das Kriterium des ersten Staates, dessen Hoheitsgebiet unrechtm\u00e4\u00dfig von einem Asylsuchenden betreten wurde, stellt lediglich die f\u00fcnfte Priorit\u00e4t dar (und ist nur innerhalb eines Zeitraums von zw\u00f6lf Monaten ab dem illegalen Grenz\u00fcbertritt anwendbar).<\/p>\n<p>76. Der ECRI sind keine konkreten Ma\u00dfnahmen bekannt, die von den Beh\u00f6rden verabschiedet wurden, um die Stimmung gegen\u00fcber Asylsuchenden und Fl\u00fcchtlingen zu beurteilen oder um Stereotypen \u00fcber Letztere zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>77. Bez\u00fcglich der Ausbildung von Beamten, die f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung des Asylantrags zust\u00e4ndig sind, hat ECRI Berichte erhalten, die besagen, dass sie nicht ausreichend \u00fcber die Gr\u00fcnde unterrichtet sind, warum Asylsuchende aus ihren L\u00e4ndern fliehen, und dass sie in einigen F\u00e4llen Asylsuchenden das Asylverfahren verweigert haben (siehe auch Absatz 75)[31]. ECRI wurde auch unterrichtet, dass die oben genannten Beamten nicht ausgestattet sind, um Antr\u00e4ge schutzbed\u00fcrftiger Frauen zu bearbeiten, die Opfer von Gewalt wurden[32]. Einerseits erachtet die ECRI die diesbez\u00fcgliche Ausbildung als besonders wichtig und hofft, dass die Berechtigung dieser Kritik gepr\u00fcft werden wird. Andererseits begr\u00fc\u00dft ECRI die Tatsache, dass es nun ein Training zu den Verpflichtungen gibt, die aus der Dublin II-Verordnung resultieren.<\/p>\n<p>78. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden in Liechtenstein sicherzustellen, dass die Antr\u00e4ge der Asylsuchenden in \u00dcbereinstimmung mit der Dublin II-Verordnung auf ihre Begr\u00fcndetheit gepr\u00fcft werden. Des Weiteren empfiehlt sie den Beh\u00f6rden, Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Beurteilung der Einstellung gegen\u00fcber Asylsuchenden und Fl\u00fcchtlingen und zur Bek\u00e4mpfung von Stereotypen \u00fcber sie zu ergreifen.<\/p>\n<p>79. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden in Liechtenstein sicherzustellen, dass alle Beamte, die f\u00fcr Asylentscheidungsverfahren zust\u00e4ndig sind, ein angemessenes Training erhalten, insbesondere im Hinblick auf die Realit\u00e4ten, vor denen Asylsuchende fliehen, und im Hinblick auf ein Verfahren von Asylantr\u00e4gen von Frauen, die ggf. Opfer von Gewalt wurden.<\/p>\n<p>80. Bez\u00fcglich des Status der tempor\u00e4ren Aufenthaltsgew\u00e4hrung, wie oben beschrieben (Fu\u00dfnote 28 in diesem Bericht), ist ECRI \u00e4u\u00dferst besorgt, dass Personen, die keinen Anspruch auf Anerkennung als Fl\u00fcchtling haben, die aber nichtsdestotrotz des internationalen Schutzes bed\u00fcrfen, keinen positiven Schutzstatus bzw. subsidi\u00e4ren Schutz erhalten. Wie bereits erw\u00e4hnt (siehe Absatz 73) ergibt sich, obwohl eine tempor\u00e4re Aufenthaltsgew\u00e4hrung Personen gestattet, nach f\u00fcnf Jahren Aufenthalt eine tempor\u00e4re Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen, daraus rechtlich ein ausgesetzter Abschiebebescheid. Nach Meinung von ECRI und in \u00dcbereinstimmung mit internationalem Recht ist es grunds\u00e4tzlich wichtig, einen separaten Status einzuf\u00fchren, der anerkennt, dass es wesentliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die \u00dcberzeugung gibt, dass die betreffende Person, wenn sie in ihr Herkunftsland abgeschoben wird, einem realen Risiko ausgesetzt w\u00e4re, schwerwiegenden Schaden zu erleiden, und der den betreffenden Personen konkrete Rechte gew\u00e4hrt. Ansonsten k\u00f6nnte die Bev\u00f6lkerung diese Menschen als gescheiterte Asylsuchende betrachten, die kein Recht haben, im Land zu bleiben.<\/p>\n<p>81. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden in Liechtenstein dringend, neben dem Fl\u00fcchtlingsstatus einen subsidi\u00e4ren Schutzstatus in die innerstaatliche Gesetzgebung aufzunehmen, der alle Personen einschlie\u00dft, die internationalen Schutz brauchen.<\/p>\n<p>82. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden in Liechtenstein, zur Unterst\u00fctzung der Asylsuchenden bei den Gespr\u00e4chen w\u00e4hrend des Asylverfahrens eine NGO, die sich auf Asylfragen spezialisiert hat, als Beobachter zuzulassen. Diesbez\u00fcglich wurde ECRI von der Zivilgesellschaft informiert, dass NGO`s nur beim zweiten Gespr\u00e4ch zugelassen werden, das von der Ausl\u00e4nder- und Passbeh\u00f6rde durchgef\u00fchrt wird; ihrer Meinung nach rechtfertigt der Inhalt des ersten Gespr\u00e4chs die Anwesenheit eines Beobachters. Bez\u00fcglich einer kostenlosen Rechtsberatung haben die Beh\u00f6rden ECRI informiert, dass diese den Asylsuchenden in der ersten Verfahrensphase durch einen unabh\u00e4ngigen Anwalt gew\u00e4hrt wird (bis zur Entscheidung des Antrags durch die Ausl\u00e4nder- und Passbeh\u00f6rde), der von der Ausl\u00e4nder- und Passbeh\u00f6rde bezahlt wird. Dieser Anwalt kann jedoch die Asylsuchenden nicht bei den relevanten Gespr\u00e4chen vertreten. Dessen ungeachtet k\u00f6nnen jedoch bei komplexen F\u00e4llen (z. B. wenn die Entscheidung der Ausl\u00e4nder- und Passbeh\u00f6rde vom Ergebnis anderer Verfahren, z. B. Strafverfahren, abh\u00e4ngt) eine kostenlose Rechtsberatung und -vertretung (vom Staat finanziert) in der ersten Phase des Verfahrens gew\u00e4hrt werden, vorbehaltlich dass die Person nicht \u00fcber die erforderlichen finanziellen Mittel verf\u00fcgt. Bez\u00fcglich der Einspruchsphase des Asylverfahrens kann eine Person, die einen negativen Bescheid erhalten hat, Rechtshilfe vom Staat beantragen, wenn sie nicht \u00fcber die erforderlichen finanziellen Mittel verf\u00fcgt und der Einspruch eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. ECRI m\u00f6chte betonen, wie wichtig es ist, dass, wenn den Asylsuchenden in der ersten Verfahrensphase eine kostenlose Rechtsberatung gew\u00e4hrt wird, eindeutige Erkl\u00e4rungen bereitgestellt werden m\u00fcssen, wie man diese Rechtshilfe beantragt, um in der Einspruchsphase und auch in der ersten Phase, falls anwendbar, vertreten zu werden.<\/p>\n<p>83. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden in Liechtenstein, zur Unterst\u00fctzung der Asylsuchenden bei den relevanten Gespr\u00e4chen w\u00e4hrend des Asylverfahrens eine NGO, die sich auf Asylfragen spezialisiert hat, als Beobachter zuzulassen.<\/p>\n<p>84. ECRI empfiehlt des Weiteren, dass, wenn den Asylsuchenden in der ersten Verfahrensphase eine kostenlose Rechtsberatung gew\u00e4hrt wird, eindeutige Erkl\u00e4rungen bereitgestellt werden m\u00fcssen, wie man diese Rechtshilfe beantragt, um in der Einspruchsphase und auch in der ersten Phase, falls anwendbar, vertreten zu werden.<\/p>\n<p><strong>Andere Nichtstaatsangeh\u00f6rige<\/strong><\/p>\n<p>85. Am 1. Januar 2009 traten das neue Ausl\u00e4ndergesetz und die damit verbundene Verordnung in Kraft. Dieses Gesetz findet Anwendung auf Nichtstaatsangeh\u00f6rige, die weder Staatsb\u00fcrger des EWR noch Schweizer Staatsb\u00fcrger sind (im Weiteren Drittstaatsangeh\u00f6rige) und die kein Aufenthaltsrecht aufgrund von famili\u00e4ren Verbindungen zu einer der oben genannten Kategorien von Staatsb\u00fcrgern haben; es f\u00fchrt eine Reihe restriktiver Bestimmungen im Bereich Integration f\u00fcr diese Kategorie von Ausl\u00e4ndern ein.<\/p>\n<p>86. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, Abstand davon zu nehmen, eine mit Sanktionen verbundene \u201eIntegrationsvereinbarung\u201d einzuf\u00fchren, und lenkte ihre Aufmerksamkeit auf die Gefahr, dass dieses System kontraproduktive Folgen f\u00fcr den Integrationsprozess haben und zu einer wachsenden Stigmatisierung von Ausl\u00e4ndern f\u00fchren w\u00fcrde. Sie empfahl den Beh\u00f6rden stattdessen, jene Organisationen zu unterst\u00fctzen, die erfolgreiche Erfahrungen in der Bereitstellung von Deutschkursen f\u00fcr Ausl\u00e4nder haben, und diese Deutschkurse kosteng\u00fcnstig und m\u00f6glichst umfassend auf die Bed\u00fcrfnisse der betroffenen Personen zuzuschneiden<\/p>\n<p>87. ECRI stellt fest, dass nach dem neuen Ausl\u00e4ndergesetz alle Drittstaatsangeh\u00f6rigen mit einer tempor\u00e4ren Aufenthaltsgenehmigung[33], die gern eine Daueraufenthaltsgenehmigung h\u00e4tten, eine Integrationsvereinbarung unterzeichnen m\u00fcssen[34]. Diese verlangt von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen das Bestehen einer Pr\u00fcfung in der deutschen Sprache der Stufe A2 und eine Staatskundepr\u00fcfung \u00fcber das Funktionieren und die Grundlagen des Staates. Dar\u00fcber hinaus wird das Vers\u00e4umnis, die Integrationsvereinbarung zu erf\u00fcllen, als mangelnde Bereitschaft zur Integration ausgelegt und stellt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 26 und 48 Ausl\u00e4ndergesetz einen Grund f\u00fcr die Aufhebung der Aufenthaltsgenehmigung dar. Obwohl es laut Beh\u00f6rden bisher keine Verst\u00f6\u00dfe gab, ist ECRI besorgt, dass die mit einer vers\u00e4umten Einhaltung der Vereinbarungsbedingungen verbundenen Sanktionen Personen mit einer tempor\u00e4ren Aufenthaltsgenehmigung aus Angst, ihre tempor\u00e4re Aufenthaltsgenehmigung zu verlieren, abschrecken k\u00f6nnten, eine Daueraufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Des Weiteren stellt ECRI fest, dass die Integrationsma\u00dfnahmen, obwohl das Beherrschen der Sprache und Kenntnisse der Gesellschaft des Gastlandes die Teilhabe seitens der Nichtstaatsangeh\u00f6rigen erleichtert, zuallererst die Form von Anreizen, nicht Sanktionen haben sollten. Bez\u00fcglich der Unterst\u00fctzung von Drittstaatsangeh\u00f6rigen durch die Beh\u00f6rden bei der Erf\u00fcllung der Sprachanforderungen werden Gutscheine[35] ausgegeben, die Teile der mit den Deutschkursen verbundenen Kosten decken. Der Staat kann im Bedarfsfall auch zus\u00e4tzliche finanzielle Mittel gew\u00e4hren. Obwohl die Deutschkurse f\u00fcr Ausl\u00e4nder von drei Verb\u00e4nden organisiert werden, bietet lediglich der Verein f\u00fcr interkulturelle Bildung (VIB) Kurse f\u00fcr Personen mit geringerem Einkommen und geringem Bildungsstand (insbesondere Frauen) an. Dar\u00fcber hinaus bietet nur dieser Verein auch Klassen am Samstag an, um den Erfordernissen von Schichtarbeitern Rechnung zu tragen. ECRI wurde von diesem Verein unterrichtet, dass seine Kurse nicht mehr vom Staat[36] gef\u00f6rdert werden und dass er in Folge ab Juni 2012 nicht mehr in der Lage sein wird, Deutschkurse anzubieten. ECRI verleiht ihrer tiefen Sorge Ausdruck, dass in Zeiten, in denen das Bleiberecht von Drittstaatsangeh\u00f6rigen von Kenntnissen der Landessprache abh\u00e4ngig gemacht wird, die Gelder f\u00fcr die einzige Sprachenvereinigung, welche die Anforderungen von Personen erf\u00fcllt, die sozial benachteiligt sind, gek\u00fcrzt werden.<\/p>\n<p>88. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden von Liechtenstein, die Bestimmungen des Ausl\u00e4nderrechts, laut denen ein Vers\u00e4umnis, die Integrationsvereinbarung zu erf\u00fcllen, als mangelnde Integrationsbereitschaft ausgelegt wird und ein Grund f\u00fcr den Entzug der Aufenthaltsgenehmigung ist, aufzuheben.<\/p>\n<p>89. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden von Liechtenstein, Organisationen mit Erfahrungen in der Bereitstellung von Deutschkursen, welche den Anforderungen sozial benachteiligter Nichtstaatsangeh\u00f6rigen (z. B. Personen mit geringem Einkommen und geringem Bildungsstand, insbesondere Frauen, und Schichtarbeiter) Rechnung tragen, die finanziellen Mittel bereitzustellen, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieser Aktivit\u00e4ten erforderlich sind.<\/p>\n<p>90. In Folge des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes wird nun von Drittstaatsangeh\u00f6rigen gefordert, f\u00fcr eine Familienzusammenf\u00fchrung Deutsch der Stufe A1 in ihren Herkunftsl\u00e4ndern zu lernen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die zusammengef\u00fchrten Familienangeh\u00f6rigen, sobald sie im Land sind, eine Integrationsvereinbarung unterzeichnen und die in Absatz 87 skizzierten Anforderungen erf\u00fcllen (Bestehen einer Sprachpr\u00fcfung der Stufe A2 und einer Staatskundepr\u00fcfung). Die oben genannten Aufforderungen sind f\u00fcr die ECRI Grund zur Sorge. Bez\u00fcglich der Sprachanforderungen vor der Ankunft in Liechtenstein sind Personen, die in ihren Herkunftsl\u00e4ndern in l\u00e4ndlichen Gebieten leben und nur \u00fcber geringe Mittel verf\u00fcgen, ggf. nicht in der Lage, diese Bedingung zu erf\u00fcllen. Bez\u00fcglich der Auferlegung zus\u00e4tzlicher Auflagen, sobald der Familienangeh\u00f6rige\/Ehegatte im Land ist, ist ECRI der Meinung, dass, obwohl die Sprache und Integration auf alle F\u00e4lle gef\u00f6rdert werden sollten, dies nicht zum Preis einer Trennung von Familien geschehen sollte.<\/p>\n<p>91. ECRI wurde unterrichtet, dass eine weitere Folge des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes ist, dass Kinder von Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung jetzt Anspruch auf eine tempor\u00e4re (Aufenthaltsgenehmigung B) anstatt eine Daueraufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltsgenehmigung C) haben und Letztere erst dann beantragen k\u00f6nnen, wenn sie die Pflichtschulzeit abgeschlossen haben (im Alter von 15 Jahren, siehe Fu\u00dfnote Error! Bookmark not defined.). Vertreter der Zivilgesellschaft haben die Sorge ge\u00e4u\u00dfert, dass beim jetzigen Gesetzesstand das Risiko f\u00fcr junge Menschen besteht, die nicht unmittelbar nach Abschluss der Schule eine Besch\u00e4ftigung finden, ihre tempor\u00e4re Aufenthaltsgenehmigung zu verlieren, obwohl sie ihr ganzes Leben in Liechtenstein verbracht haben und ihre Familie in diesem Land lebt. ECRI teilt diese Bedenken und unterstreicht, dass der oben beschriebene Fall im Widerspruch zu Artikel 8 der EMRK[37] und zur UN-Konvention \u00fcber die Rechte des Kindes steht[38]. Dar\u00fcber hinaus fordert sie die Beh\u00f6rden auf, sicherzustellen, dass der Rechtsstatus von Kindern von Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung nicht instabiler ist als der ihrer Eltern.<\/p>\n<p>92. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden von Liechtenstein, das Ausl\u00e4ndergesetz zu \u00e4ndern, damit Kinder, die bereits in Liechtenstein als Kinder von Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung leben, automatisch eine Daueraufenthaltsgenehmigung erhalten.<\/p>\n<p>93. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden von Liechtenstein, angemessene L\u00f6sungen f\u00fcr die Probleme von Migrantinnen zu finden, die sich in einer besonders schutzbed\u00fcrftigen Situation befinden. In diesem Zusammenhang besteht das im dritten Bericht von ECRI (siehe Abs\u00e4tze 64-66) beschriebene Problem immer noch. Wenn die Aufenthaltsgenehmigung einer Person mit ihrer Heirat verbunden ist, erh\u00e4lt sie nach f\u00fcnf Jahren Ehe und Aufenthalt in Liechtenstein automatisch eine Aufenthaltsgenehmigung. Insbesondere in Bezug auf Frauen, die h\u00e4usliche Gewalt erlebt und mit einem Staatsb\u00fcrger von Liechtenstein k\u00fcrzer als f\u00fcnf Jahre verheiratet werden, m\u00fcssen ihren Opferstatus beweisen, damit ihre Aufenthaltsgenehmigung nicht mit Aufl\u00f6sung der Ehe vor Ablauf der F\u00fcnfjahresfrist aufgehoben wird. Eine zweite Ausnahme zur Aufhebung der Aufenthaltsgenehmigung des Ehegatten, wenn die Forderung nach f\u00fcnf Jahren Ehe und Aufenthalt nicht erf\u00fcllt wird, liegt vor, wenn der Ehegatte beweisen kann, dass er\/sie in die Liechtensteiner Gesellschaft integriert ist. Nach Meinung von ECRI sollte diese letztgenannte Ausnahme detaillierter formuliert werden, um willk\u00fcrlichen Entscheidungen vorzubeugen.<\/p>\n<p>94. ECRI empfiehlt den Liechtensteiner Beh\u00f6rden, f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Rechtssicherheit bei F\u00e4llen zu sorgen, in denen der Ehegatte, dessen Aufenthaltsgenehmigung von der Heirat abh\u00e4ngt und bei dem die F\u00fcnfjahresfrist f\u00fcr Ehe und Aufenthalt nicht erf\u00fcllt wird, und ihn als \u201eintegriert\u201d in die Liechtensteiner Gesellschaft zu betrachten.<\/p>\n<p>95. Wie bereits in Absatz 40 dieses Berichts erw\u00e4hnt, wurde eine breit angelegte Verwaltungsreform eingeleitet, die sich u.a. auch auf die Verteilung der Zust\u00e4ndigkeit bei Integrationsfragen auswirken wird. Laut der neusten Informationen wird jedoch die Frage der Integration einerseits von der Ausl\u00e4nder- und Passbeh\u00f6rde des Ministeriums f\u00fcr innere Angelegenheiten und dessen Integrationsbeauftragten[39] und andererseits von der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit bearbeitet. Laut den Beh\u00f6rden ist ersteres f\u00fcr die Integrationsvereinbarungen und f\u00fcr Finanzierungsma\u00dfnahmen zust\u00e4ndig, die die Integration f\u00f6rdern, und letztere f\u00fcr die Koordinierung der Integrationsfragen. Die Beh\u00f6rden haben jedoch betont, dass es Unstimmigkeiten \u00fcber die Verteilung der Zust\u00e4ndigkeiten gibt (siehe Absatz 38). Dar\u00fcber hinaus haben viele Gespr\u00e4chspartner der ECRI die Entscheidung der Regierung kritisiert, den f\u00fcr die Integrationsvereinbarungen zust\u00e4ndigen Integrationsbeauftragten in der Ausl\u00e4nder- und Passbeh\u00f6rde zu platzieren, die f\u00fcr Kontrollma\u00dfnahmen und f\u00fcr die Durchsetzung des Rechts zust\u00e4ndig ist. ECRI schlie\u00dft sich dieser Kritik an.<\/p>\n<p>96. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden von Liechtenstein sicherzustellen, dass Fragen bez\u00fcglich der Integration von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen von den Sozialstellen behandelt werden, unter klarer Zuweisung der Zust\u00e4ndigkeiten.<\/p>\n<p>97. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, die Umsetzung einer Integrationspolitik fortzusetzen, welche die Idee der Integration als zweigleisigen Prozess verfolgt, die sowohl die Mehrheits- als auch Minderheitsbev\u00f6lkerung einschlie\u00dft. Zu diesem Zweck empfahl sie eine Weiterentwicklung des Aspekts der \u201eF\u00f6rderung&#8220;, insbesondere die Verabschiedung von Ma\u00dfnahmen, die auf eine St\u00e4rkung des Respekts f\u00fcr Vielfalt und die Ausmerzung von Stereotypen abzielen. Sie empfahl den Beh\u00f6rden des Weiteren, ihre Arbeit gegen die rassistische Diskriminierung zu einem integralen Bestandteil ihrer Integrationspolitik zu machen.<\/p>\n<p>98. Im M\u00e4rz 2011 legte die Regierung ein \u201eIntegrationskonzept&#8220; mit dem Titel \u201eSt\u00e4rke durch Vielfalt&#8220; (das Integrationskonzept) und einen damit verbundenen Ma\u00dfnahmenplan vor, die in den kommenden drei Jahren umgesetzt werden. Im Integrationskonzept erkennen die Beh\u00f6rden die Notwendigkeit an, den Aspekt der F\u00f6rderung der Integrationspolitik auszuweiten und das Ziel zu verfolgen, langans\u00e4ssige Ausl\u00e4nder in das wirtschaftliche soziale und kulturelle Leben der Gesellschaft einzubinden. Eine \u201eIntegrationskonferenz\u201d wurde eingerichtet, die Politikern, der Verwaltung, der Zivilgesellschaft und der Kommission f\u00fcr Integrationsfragen als Plattform f\u00fcr den Austausch dient[40] und die Kompetenz aufweist, Beitr\u00e4ge zum Integrationskonzept zu diskutieren[41]. Der Start des Konzepts ging einher mit einer Kampagne und einer Reihe von Vortr\u00e4gen. Die Beh\u00f6rden haben ECRI informiert, dass von den geplanten Ma\u00dfnahmen[42] bereits mehrere umgesetzt wurden, u.a. Ma\u00dfnahmen in der fr\u00fchkindlichen Erziehung und in der Elternbildung (siehe Absatz 46) und eine Aufkl\u00e4rungskampagne \u00fcber Vielfalt. In diesem Zusammenhang wurden eine Brosch\u00fcre und ein Satz Postkarten ver\u00f6ffentlicht, die zwei Personen zeigen, die in Liechtenstein leben (einer ist ein Migrant), und den Slogan \u201eLiechtenstein braucht beide\u201d tr\u00e4gt[43]. ECRI begr\u00fc\u00dft diese Ma\u00dfnahmen und dr\u00e4ngt die Beh\u00f6rden, zus\u00e4tzliche Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen im Hinblick auf Vielfalt und gegen rassistische Diskriminierung durchzuf\u00fchren. Sie wurde des Weiteren von den Beh\u00f6rden und der Zivilgesellschaft informiert, dass viele Ma\u00dfnahmen des Integrationskonzepts noch nicht umgesetzt wurden und dass es Unstimmigkeiten bez\u00fcglich der Verteilung der Zust\u00e4ndigkeiten im Bereich Integration gibt, die dabei eine Rolle gespielt haben.<\/p>\n<p>99. In ihrem dritten Bericht dr\u00e4ngte ECRI die Beh\u00f6rden, langans\u00e4ssigen ausl\u00e4ndischen Einwohnern W\u00e4hlbarkeit und Wahlrechte zu \u00fcbertragen. Sie empfahl des Weiteren, angemessene Mechanismen einzuf\u00fchren, die Nichtstaatsangeh\u00f6rigen erm\u00f6glichen, konsultiert und aktiv in den politischen Entscheidungsprozess auf nationaler und lokaler Ebene einbezogen zu werden. ECRI wurde von den Beh\u00f6rden informiert, dass diesbez\u00fcglich bisher keine Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden. Obwohl im Mai 2011 dem Parlament eine parlamentarische Anfrage zur Frage des kommunalen Wahlrechts von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen gestellt wurde, hat sich das Parlament geweigert, dieses Thema weiter zu verhandeln.<\/p>\n<p>100. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die Beh\u00f6rden von Liechtenstein, langans\u00e4ssigen ausl\u00e4ndischen Einwohnern die W\u00e4hlbarkeit und das Wahlrechte bei Kommunalwahlen zu \u00fcbertragen und angemessene Mechanismen einzuf\u00fchren, die Nichtstaatsangeh\u00f6rigen erm\u00f6glichen, konsultiert und aktiv in den politischen Entscheidungsprozess auf nationaler und lokaler Ebene einbezogen zu werden.<\/p>\n<p><strong>VI. Verhalten der Gesetzesh\u00fcter<\/strong><\/p>\n<p>101. Liechtenstein verf\u00fcgt nicht \u00fcber ein Organ, das von der Polizei und der Staatsanwaltschaft unabh\u00e4ngig ist und sich mit Beschwerden gegen die Polizei befasst. Laut den Beh\u00f6rden m\u00fcssen Beschwerden \u00fcber Polizeibeamte wegen rassistischer Diskriminierung und rassistisch motiviertem Verhalten entweder bei der Polizei oder direkt beim Staatsanwalt eingereicht werden. Sollte die Polizei eine Beschwerde erhalten, ist sie gefordert, diese an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. ECRI wurde informiert, dass seit ihrem dritten Bericht eine Beschwerde (die anschlie\u00dfend zur\u00fcckgezogen wurde) wegen rassistischen Verhaltens seitens der Polizei eingereicht wurde.<\/p>\n<p>102. ECRI ist der Meinung, dass die Seltenheit von eingegangenen Beschwerden nicht notwendigerweise dahingehend ausgelegt werden kann, dass es kein Fehlverhalten der Polizei gibt, noch sollte dieser Umstand das Fehlen einer unabh\u00e4ngigen Einrichtung f\u00fcr die Bearbeitung von Beschwerden gegen die Polizei rechtfertigen. Tats\u00e4chlich zeigt die Erfahrung, dass Opfer von Polizeigewalt generell kein Vertrauen in polizeiinterne Beschwerdeverfahren haben, einschlie\u00dflich Beschwerden in Zusammenhang mit dem Auftrag von ECRI. Sie z\u00f6gern au\u00dferdem h\u00e4ufig, F\u00e4lle bei Institutionen vorzutragen, die t\u00e4glich eng mit der Polizei kooperieren, wie z. B. der Staatsanwaltschaft. Es ist daher notwendig, ein System zu schaffen, bei dem ein Opfer bei einer unabh\u00e4ngigen Stelle in vollem Vertrauen eine Beschwerde einreichen kann, die \u00fcber entsprechende Fachkompetenz in diesem Bereich verf\u00fcgt und die Aktivit\u00e4ten der Polizei kontrolliert.<\/p>\n<p>103. Bez\u00fcglich des Trainings \u00fcber Fragen von Rassismus und rassistischer Diskriminierung siehe bitte die Abs\u00e4tze 22 und 63 in diesem Bericht.<\/p>\n<p><strong>VII. \u00dcberwachung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung<\/strong><\/p>\n<p>104. In ihrem dritten Bericht forderte ECRI die Beh\u00f6rden dringend auf, ein Datenerfassungssystem einzurichten, um die Situation der verschiedenen Minderheitengruppen in Liechtenstein zu beurteilen und das Ausma\u00df von Rassismus und rassistischer Diskriminierung zu bestimmen (gem\u00e4\u00df der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 4 \u00fcber nationale Erhebungen \u00fcber die Erfahrungen und die Wahrnehmung von Diskriminierung und Rassismus aus Sicht potenzieller Opfer). Sie empfahl ihnen des Weiteren, relevante Informationen mit einer Unterteilung nach Ethnie, Sprache, Religion und Nationalit\u00e4t in den verschiedenen Politikbereichen unter geb\u00fchrender Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze Vertraulichkeit, informierte Einwilligung und der freiwilligen Selbstidentifikation von Personen zu erfassen, die einer bestimmten Gruppe angeh\u00f6ren, und unter Ber\u00fccksichtigung der Unterschiede zwischen den Geschlechtern und einer m\u00f6glichen doppelten oder mehrfachen Diskriminierung.<\/p>\n<p>105. ECRI stellt erfreut fest, dass die Beh\u00f6rden seit ihrem dritten Bericht zwei Studien in Auftrag gegeben haben, die Fakten und Zahlen \u00fcber Rassismus und\/oder Menschenrechte analysieren. Die Studie \u00fcber Rechtsextremismus wurde bereits im Abschnitt \u00fcber Rechtsextremismus behandelt. Die zweite Studie namens \u201eFakten und Zahlen \u00fcber Menschenrechte&#8220; wurde 2011 ver\u00f6ffentlicht und wird j\u00e4hrlich aktualisiert. Sie stellt Daten, Analysen und Tabellen \u00fcber die Bev\u00f6lkerung in den Bereichen Bildung, Besch\u00e4ftigung, Wohnen und soziale Unterst\u00fctzung in Liechtenstein zusammen. Sie unterteilt diese Daten u.a. nach Staatsangeh\u00f6rigkeit oder regionale Herkunft[44], aber nicht nach Sprache, Ethnie und Religion. Zus\u00e4tzlich zu dieser Studie wurden 2010 im Rahmen einer Volksz\u00e4hlung statistische Daten \u00fcber Religion, Hauptsprache und das Geburtsland der Befragten erfasst.<\/p>\n<p>106. Wie bereits oben erw\u00e4hnt, ist eine der geplanten Ma\u00dfnahmen des Integrationskonzepts 2010 eine Auswertung der erfassten Daten gem\u00e4\u00df der vorgenannten Empfehlung von ECRI, die die Verf\u00fcgbarkeit aufgegliederter statistischer Daten sicherstellen und eine Beurteilung des Umfangs der direkten und indirekten Diskriminierung im Hinblick auf die verschiedenen ethnischen Gruppen in der Bev\u00f6lkerung in verschiedenen Lebensbereichen erm\u00f6glichen soll. Die Beh\u00f6rden haben ECRI jedoch informiert, dass sie lediglich daran arbeiten, die Statistiken \u00fcber Bildung zu verbessern, vor allem durch Aufgliederung der Daten nach Sprache und Staatsangeh\u00f6rigkeit oder regionaler Herkunft. Aus diesem Grund gibt es keine Pl\u00e4ne, die Datenerfassung in anderen Politikbereichen, wie z. B. Besch\u00e4ftigung, Gesundheit, Wohnen und soziale Unterst\u00fctzung, zu verbessern, in denen die Daten lediglich nach Staatsangeh\u00f6rigkeit gegliedert werden.<\/p>\n<p>107. Dar\u00fcber hinaus haben die Beh\u00f6rden ECRI informiert, dass das Datenschutzgesetz in der Praxis die Unterteilung der Statistiken verhindert,[45] und sie haben ihre Bedenken ge\u00e4u\u00dfert, dass die Unterteilung personenbezogener Daten in einem Land von lediglich 35.000 Einwohnern zur Identifizierung bestimmter Personen f\u00fchren k\u00f6nnte. Dessen ungeachtet ruft ECRI die Beh\u00f6rden auf, das Gesetz zu \u00e4ndern, um eine Erfassung statistischer Daten zu erm\u00f6glichen, sofern die Grunds\u00e4tze der Vertraulichkeit, der informierten Einwilligung und der freiwilligen Selbstidentifikation von Personen gewahrt bleiben, die einer bestimmten Gruppe angeh\u00f6ren. Dies ist notwendig, um die Situation verschiedener schutzbed\u00fcrftiger Gruppen in Liechtenstein beurteilen zu k\u00f6nnen und um das Ausma\u00df von Rassismus und direkter und indirekter rassistischer Diskriminierung in diesem Zusammenhang zu bestimmen.<\/p>\n<p>108. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden in Liechtenstein, das Datenschutzgesetz zu \u00e4ndern, damit die Erfassung relevanter Informationen, die Ethnie, Sprache, Religion und Staatsangeh\u00f6rigkeit in den verschiedenen Bereichen der Politik unterteilt sind (z. B. Besch\u00e4ftigung, Wohnen, Gesundheit und Bildung), m\u00f6glich ist, wenn die Grunds\u00e4tze Vertraulichkeit, informierte Einwilligung und freiwillige Selbstidentifikation der Personen gew\u00e4hrt bleiben, die einer bestimmten Gruppe angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p><strong>VIII. Bildung und Aufkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>109. ECRI stellt fest, dass zus\u00e4tzlich zur Kampagne gegen rechtsextreme Gewalt (siehe Abschnitt \u00fcber Rechtsextremismus) eine Aufkl\u00e4rungskampagne im Zeitraum von M\u00e4rz bis Juni 2010 im Rahmen des Integrationskonzepts 2010 durchgef\u00fchrt wurde (siehe Absatz 98). Es wurden auch Aufkl\u00e4rungskampagnen \u00fcber das Leben von Fl\u00fcchtlingen und Asylsuchenden organisiert, u.a. von der Caritas und der UNHCR[46]. Wie bereits in Absatz 39 in diesem Bericht erw\u00e4hnt, wurden bedauerlicherweise aufgrund fehlender Mittel die Aktivit\u00e4ten, die von der Stabsstelle f\u00fcr Chancengleichheit geplant waren, welche den Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus umsetzt, einschlie\u00dflich einer Kampagne \u00fcber religi\u00f6se Vielfalt, einer Studie \u00fcber die Situation der muslimischen Bev\u00f6lkerung und einer interkulturellen Abteilung in der kommunalen B\u00fccherei, nicht umgesetzt. ECRI ruft die Beh\u00f6rden auf, diese wichtigen Initiativen wiederzubeleben.<\/p>\n<p>110. In ihrem dritten Bericht empfahl ECRI den Beh\u00f6rden, das Bewusstsein der Sch\u00fcler f\u00fcr die Notwendigkeit zu sch\u00e4rfen, Rassismus, insbesondere rassistische Gewalt, und Rechtsextremismus zu bek\u00e4mpfen, gem\u00e4\u00df der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 10 (GPR No. 10) von ECRI \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung im und durch den Schulunterricht.<\/p>\n<p>111. Laut den Beh\u00f6rden werden an den Schulen verschiedene Projekte \u00fcber Toleranz und die Bek\u00e4mpfung von Fremdenfeindlichkeit und Gewalt durchgef\u00fchrt; die Kurse \u00fcber den Holocaust wurden in diesem Bericht im Unterabschnitt \u00fcber die j\u00fcdische Gemeinde beschrieben. Bez\u00fcglich der Lehrerfortbildung \u00fcber Fragen von Relevanz f\u00fcr ECRI, erhielten diese eine Fortbildung zum Holocaust und sie k\u00f6nnen an Kursen \u00fcber Menschenrechte teilnehmen, die vom Europarat und der Europ\u00e4ischen Union angeboten werden.<\/p>\n<p>112. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, in allen Schulstufen ein Pflichtfach \u00fcber Menschenrechte einzuf\u00fchren, das u.a. die Schwerpunkte Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung und kulturelle Vielfalt behandelt. ECRI empfiehlt au\u00dferdem die Einf\u00fchrung einer spezifischen Lehrerfortbildung mit den Schwerpunkten Menschenrechte, Vielfalt und Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung, gem\u00e4\u00df der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 10 (GPR No. 10) von ECRI \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung im und durch den Schulunterricht.<\/p>\n<p><strong>EMPFEHLUNGEN DES ZWISCHENZEITLICHEN FOLLOW-UP<\/strong><\/p>\n<p>Die drei konkreten Empfehlungen, f\u00fcr die ECRI eine vorrangige Umsetzung seitens der Beh\u00f6rden in Liechtenstein fordert, sind die Folgenden:<\/p>\n<p>\u2022 ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden von Liechtenstein, eindeutig die jeweiligen Zust\u00e4ndigkeiten der neuen Stelle f\u00fcr soziale Angelegenheiten und der Stelle des Ombudsmann\/Gleichstellungsbeauftragten festzulegen, und insbesondere Letzteren zur nationalen Fachstelle f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung zu erkl\u00e4ren. Sie betont die Notwendigkeit sicherzustellen, dass diese Stelle vollst\u00e4ndig unabh\u00e4ngig und u.a. f\u00fcr Folgendes verantwortlich ist: Anh\u00f6ren und Bearbeiten von Beschwerden, Unterst\u00fctzung von Opfern, Einleiten von und Teilnahme an Gerichtsverfahren, \u00dcberwachung der Gesetzgebung, Beratung der Justiz- und Exekutivbeh\u00f6rden, Aufkl\u00e4rung \u00fcber Fragen von Rassismus und Rassendiskriminierung und F\u00f6rderung von politischen Ans\u00e4tzen und Praktiken, die eine Gleichbehandlung gew\u00e4hrleisten, gem\u00e4\u00df der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 2<br \/>\n(GPR No. 2) von ECRI.<\/p>\n<p>\u2022 ECRI empfiehlt den Liechtensteiner Beh\u00f6rden dringend, die folgenden Bestimmungen des Ausl\u00e4ndergesetzes aufzuheben. \u00a7 49, der besagt, dass eine Daueraufenthaltsgenehmigung zur\u00fcckgezogen werden kann, wenn der Nichtstaatsangeh\u00f6rige oder sein\/ihr Angeh\u00f6riger u.a. dauerhaft und in einem erheblichen Umfang von Sozialhilfe abh\u00e4ngig ist; \u00a7 69 (2)(e), der die Pflicht des Sozialamts anf\u00fchrt, die Ausl\u00e4nder- und Passbeh\u00f6rde \u00fcber alle Personen zu informieren, die mehr als 75.000 Schweizer Franken Sozialleistungen erhalten, und \u00a7 27 (3) und (4), der besagt, dass der Erhalt von Sozialleistungen ein Hindernis f\u00fcr den Erhalt einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung darstellt.<\/p>\n<p>\u2022 ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden von Liechtenstein sicherzustellen, dass Fragen bez\u00fcglich der Integration von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen von den Sozialstellen behandelt werden, unter klarer Zuweisung der Zust\u00e4ndigkeiten.<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens zwei Jahre nach Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichts wird ECRI in Bezug auf diese drei konkreten Empfehlungen ein Verfahren f\u00fcr ein zwischenzeitliches Follow-up durchf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Bibliografie<\/strong><\/p>\n<p>Diese Bibliografie listet die wichtigsten ver\u00f6ffentlichten Quellen auf, die f\u00fcr die Untersuchung der Situation in Liechtenstein verwendet wurden. Sie ist nicht als vollst\u00e4ndige Liste aller Informationsquellen zu sehen, die ECRI w\u00e4hrend der Erstellung dieses Berichts zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<p><strong>European Commission against Racism and Intolerance (ECRI)<\/strong><\/p>\n<p>1. Third Report on Liechtenstein, 29 April 2008, CRI(2008)21<\/p>\n<p>2. Second report on Liechtenstein, 15 April 2003, CRI(2003)4<\/p>\n<p>3. Report on Liechtenstein, March 1998, CRI(98)23<\/p>\n<p>4. General Policy Recommendation No. 1: Combating racism, xenophobia, antisemitism and intolerance, October 1996, CRI(96)43<\/p>\n<p>5. General Policy Recommendation No. 2: Specialised bodies to combat racism, xenophobia, antisemitism and intolerance at national level, June 1997, CRI(97)36<\/p>\n<p>6. General Policy Recommendation No. 3: Combating racism and intolerance against Roma\/Gypsies, March 1998, CRI(98)29<\/p>\n<p>7. General Policy Recommendation No. 4: National surveys on the experience and perception of discrimination and racism from the point of view of potential victims, March 1998, CRI(98)30<\/p>\n<p>8. General Policy Recommendation No. 5: Combating intolerance and discrimination against Muslims, April 2000, CRI(2000)21<\/p>\n<p>9. General Policy Recommendation No. 6: Combating the dissemination of racist, xenophobic and antisemitic material via the Internet, December 2000, CRI(2001)1<\/p>\n<p>10. General Policy Recommendation No. 7: National legislation to combat racism and racial discrimination, February 2003, CRI(2003)8<\/p>\n<p>11. General Policy Recommendation No. 8: Combating racism while fighting terrorism, June 2004, CRI(2004)26<\/p>\n<p>12. General Policy Recommendation No. 9: The fight against antisemitism, September 2004, CRI(2004)37<\/p>\n<p>13. General Policy Recommendation No. 10: Combating racism and racial discrimination in and through school education, March 2007, CRI(2007)6<\/p>\n<p>14. General Policy Recommendation No. 11: Combating racism and racial discrimination in policing, October 2007, CRI(2007)39<\/p>\n<p>15. General Policy Recommendation No. 12: Combating racism and racial discrimination in the field of sport, March 2009, CRI(2009)5<\/p>\n<p>16. General Policy Recommendation No. 13: Combating anti-Gypsyism and discrimination against Roma, September 2011, CRI(2011)37<\/p>\n<p><strong>Other sources<\/strong><\/p>\n<p>17. F\u00fcrstentums Liechtenstein, Liechtenstein \u2013 St\u00e4rke durch Vielfalt, Integrationskonzept 2010 (Liechtenstein \u2013 Strength through diversity, Integration concept 2010)<\/p>\n<p>18. Informations- und Kontaktstelle f\u00fcr Frauen (infra), Welcome to Liechtenstein, Information for migrants, Vaduz, December 2009<\/p>\n<p>19. Landespolizei des F\u00fcrstentums Liechtenstein, Jahresbericht 2010 (Annual report 2010)<\/p>\n<p>20. Marxer, Wilfried, Liechtenstein-Institut, Zahlen und Fakten zur Menschenrechtssituation in Liechtenstein: Statusbericht 2011 (Facts and Figures on the Human Rights Situation in Liechtenstein. Status Report 2011), Regierung des F\u00fcrstentums Liechtenstein, Vaduz, Dezember 2011<\/p>\n<p>21. Principality of Liechtenstein, Core document of the Principality of Liechtenstein forming part of the reports of States Parties to the human rights treaties of the United Nations, updated January 2011<\/p>\n<p>22. Violence Protection Commission of the Principality of Liechtenstein, Right-wing Extremism in the Principality of Liechtenstein, A qualitative study on backgrounds and approaches, 16 September 2009<\/p>\n<p>23. Committee of Ministers, Resolution CM\/ResCMN(2010)9 on the implementation of the Framework Convention for the Protection of National Minorities by Liechtenstein, Council of Europe, 30 June 2010<\/p>\n<p>24. Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Third report submitted by Liechtenstein pursuant to Article 25, \u00a7 1 of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Council of Europe,<br \/>\n18 March 2009, ACFC\/SR\/III(2009)002<\/p>\n<p>25. Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Third Opinion on Liechtenstein, Council of Europe, March 2010, ACFC\/OP\/III(2009)001<\/p>\n<p>26. Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Comments of the Government of Liechtenstein on the Third Opinion of the Advisory Committee on the implementation of the Framework Convention for the Protection of National Minorities by Liechtenstein, Council of Europe, March 2010, GVT\/COM\/III(2010)001<\/p>\n<p>27. European Charter for Regional or Minority Languages, Fifth Periodical Report presented to the Secretary General of the Council of Europe in accordance with Article 15 of the Charter, Liechtenstein, Council of Europe, 7 April 2011, MIN-LANG\/PR(2011)3<\/p>\n<p>28. European Charter for Regional or Minority Languages, Application of the Charter in Liechtenstein, 5th monitoring cycle, Report of the Committee of Experts presented to the Committee of Ministers of the Council of Europe in accordance with Article 16 of the Charter, 6 July 2011, ECRML(2011)3<\/p>\n<p>29. European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT), Report to the Government of the Principality of Liechtenstein on the visit to Liechtenstein carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 9 February 2007, Council of Europe, 3 July 2008, CPT\/Inf(2008)20<\/p>\n<p>30. European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT), Response of the Government of the Principality of Liechtenstein to the report on the visit to Liechtenstein carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from<br \/>\n5 to 9 February 2007, Council of Europe, 3 July 2008, CPT\/Inf(2008)21<\/p>\n<p>31. United Nations Committee on the Elimination of Racial Discrimination (CERD), Reports submitted by States parties under article 9 of the Convention, Fourth to sixth periodic reports of States parties due in 2009, Liechtenstein, 27 September 2011, CERD\/C\/LIE\/4-6<\/p>\n<p>32. United Nations, General Assembly, Human Rights Council, Universal Periodic Review, Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Liechtenstein, 7 January 2009, A\/HRC\/10\/77<\/p>\n<p>33. United Nations, General Assembly, Human Rights Council, Universal Periodic Review, Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Liechtenstein, 2009, Addendum, Views on conclusions and\/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review, 7 January 2009, A\/HRC\/10\/77\/Add.1<\/p>\n<p>34. United Nations, General Assembly, Human Rights Council, Working Group on the Universal Periodic Review, National report submitted in accordance with paragraph 15(A) of the annex to Human Rights Council Resolution 5\/1, Liechtenstein, 5 September 2008, A\/HRC\/WG.6\/3\/LIE\/1<\/p>\n<p>35. United Nations, General Assembly, Human Rights Council, Working Group on the Universal Periodic Review, Compilation prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights, in accordance with paragraph 15(B) of the annex to Human Rights Council Resolution 5\/1, Liechtenstein, 24 September 2008, A\/HRC\/WG.6\/3\/LIE\/2<\/p>\n<p>36. United Nations, General Assembly, Human Rights Council, Working Group on the Universal Periodic Review, Summary prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights, in accordance with paragraph 15(C) of the annex to Human Rights Council Resolution 5\/1, Liechtenstein, 15 September 2008, A\/HRC\/WG.6\/3\/LIE\/3<\/p>\n<p>37. United Nations Committee on the Elimination of Discrimination against Women, Concluding observations of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women, 5 April 2011, CEDAW\/C\/LIE\/CO\/4<\/p>\n<p>38. United Nations Committee against Torture, Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention, Concluding observations of the Committee against Torture, Liechtenstein, 25 May 2010, CAT\/C\/LIE\/CO\/3<\/p>\n<p>39. Organisation for Security and Co-operation in Europe (OSCE) Office for Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR), Hate Crimes in the OSCE Region \u2013 Incidents and Responses, Annual Report for 2009, Warsaw, November 2010<\/p>\n<p>40. ODIHR Holocaust Memorial days in the OSCE region, An overview of Governmental practices, January 2010<\/p>\n<p>41. European Commission, National system overviews on education systems in Europe and ongoing reforms (Eurydice), Liechtenstein, July 2010<\/p>\n<p>42. Amnesty International, Suggested recommendations to States coming up during the third round of reviews under the Universal Periodic Review, December 2008, Addendum, Recommendations to the government of Liechtenstein<\/p>\n<p>43. Caritas Liechtenstein, Jahresbericht 2010 (Annual report 2010), May 2011<\/p>\n<p>44. Liechtenstein Institute Working Papers No. 30, Right-wing extremism in Liechtenstein, Monitoring Report 2010<\/p>\n<p>45. Liechtensteiner Vaterland, Zwei Drittel sind reif f\u00fcr die Staatsb\u00fcrgerschaft (Two thirds are ripe for citizenship), 24 August 2011<\/p>\n<p>46. Liechtensteiner Vaterland, Frauennetz will ein Amt f\u00fcr Menschenrechte (The women\u2019s network wants a human rights office), 22 November 2011<\/p>\n<p>47. Liechtenstein Vaterland, 5 Gr\u00e4ber f\u00fcr Muslime reserviert (Five graves reserved for Muslims), 17 November 2011<\/p>\n<p>48. US Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labour, 2009 Human Rights Report &#8211; Liechtenstein, 11 March 2010<\/p>\n<p>49. US Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labour, 2008 Human Rights Report &#8211; Liechtenstein, 25 February 2009<\/p>\n<p>50. US Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labour, International Religious Freedom Report 2010 &#8211; Liechtenstein, 17 November 2010<\/p>\n<p>51. US Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labour, International Religious Freedom Report 2009 &#8211; Liechtenstein, 26 October 2009<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>* Die in diesem Ansatz enthaltenen Empfehlungen unterliegen einem zwischenzeitlichen Follow-up durch ECRI, sp\u00e4testens zwei Jahre nach Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichts.<br \/>\n[1] Laut Statistik, die von den Beh\u00f6rden bereitgestellt wurde, ist nahezu ein Drittel (33,1%) der Bev\u00f6lkerung von Liechtenstein Nichtstaatsangeh\u00f6rige: von diesen stammen 49,3% aus dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR), 30,2% sind Schweizer und 20,5% stammen aus Drittstaaten.<br \/>\n[2] Laut Artikel 8 des \u00dcbereinkommens Nr. 111 \u00fcber Diskriminierung (Besch\u00e4ftigung und Beruf) ist dieses Instrument nur f\u00fcr jene Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bindend, deren Ratifizierungen beim Generaldirektor angemeldet wurden.<br \/>\n[3] Der Ehepartner, der bereits die Staatsangeh\u00f6rigkeit von Liechtenstein besitzt, darf diese jedoch nicht durch eine vorausgegangene Ehe erworben haben.<br \/>\n[4] Laut der von den Beh\u00f6rden zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen wurden im Zeitraum von 2009 bis 2010 vier Personen gem\u00e4\u00df \u201eerleichtertem Verfahren&#8220; eingeb\u00fcrgert. Es gibt keine Statistik \u00fcber die Zahl der Antr\u00e4ge, die von lokalen Bewohnern abgelehnt wurden.<br \/>\n[5] ECRI definiert in ihrer Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 7 \u00fcber nationale Gesetze zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung \u201eRassismus\u201d als die \u00dcberzeugung, dass eine bestimmte Begr\u00fcndung, wie z. B. \u201eRasse\u201d, Hautfarbe, Sprache, Religion, Nationalit\u00e4t oder nationale oder ethnische Abstammung, die Verachtung f\u00fcr eine Person oder eine Gruppe von Personen oder die Vorstellung der \u00dcberlegenheit \u00fcber eine Person oder eine Gruppe von Personen rechtfertigt. Sie definiert \u201erassistisch motivierte Diskriminierung&#8220; als jede unterschiedliche Behandlung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Nationalit\u00e4t oder nationaler oder ethnischer Abstammung, die keine objektive und begr\u00fcndete Rechtfertigung aufweist.<br \/>\n[6] \u00a7 283 besagt Folgendes: i) Eine Person wird mit Gef\u00e4ngnis von bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie 1. \u00f6ffentlich zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen aufgrund von Rasse, ethnischer Abstammung oder Religion aufruft; 2. \u00f6ffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Verunglimpfung oder Beleidigung von Angeh\u00f6rigen einer Rasse, ethnischen Gruppe oder Religion abzielen; 3. f\u00fcr selbige Zwecke Propaganda organisiert, f\u00f6rdert oder an dieser partizipiert; 4. \u00f6ffentlich eine Person oder eine Gruppe von Personen aufgrund von Rasse, ethnischer Abstammung oder Religion auf eine Weise in Wort, Schrift, Bildern, durch elektronisch \u00fcbertragene Symbole, Gesten, k\u00f6rperliche Gewalt oder anderweitig verunglimpft oder beleidigt, die die Menschenw\u00fcrde verletzt; 5. \u00f6ffentlich den V\u00f6lkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, deren Schaden extrem herunterspielt oder versucht, V\u00f6lkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Wort, Schrift, Bild, elektronisch \u00fcbertragene Symbole, Gesten, k\u00f6rperliche Gewalt oder anderweitig zu rechtfertigen; 6. einen von ihm\/ihr bereitgestellten Dienst, der f\u00fcr die Allgemeinheit gedacht ist, aufgrund von Rasse, ethnischer Abstammung oder Religion verweigert; 7. als Mitglied bei einer Vereinigung mitwirkt, deren T\u00e4tigkeit aus der F\u00f6rderung oder dem Herbeif\u00fchren rassistisch motivierter Diskriminierung besteht.<\/p>\n<p>ii) Eine Person wird auf gleiche Weise bestraft, wenn sie 1. f\u00fcr den Zweck der Weiterverbreitung Dokumente, Ton- oder Bildaufnahmen, elektronisch \u00fcbertragene Symbole, Abbildungen oder andere Objekte dieser Art importiert, lagert oder verbreitet, deren Inhalt eine rassistisch motivierte Diskriminierung im Sinne von Absatz i ist; 2. \u00f6ffentlich dieses Material empfiehlt, ausstellt, anbietet oder pr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p>iii) Die Abs\u00e4tze i) und ii) finden keine Anwendung, wenn das Propagandamaterial oder die Handlung der Kunst oder Wissenschaft, Forschung oder Bildung dient, in angemessener Weise \u00fcber aktuelle oder geschichtliche Ereignisse berichtet oder \u00e4hnliche Zwecke verfolgt.<br \/>\n[7] Laut offizieller Statistiken nahm die Polizei 2008 zwei Anzeigen wegen rassistisch motivierter Diskriminierung und rassistisch motivierter Verbrechen auf, im Vergleich zu f\u00fcnf Anzeigen im Jahr 2009, drei im Jahr 2010 und zwei im Jahr 2011.<br \/>\n[8] Vor allem gab es in seiner Entscheidung an, dass, auch wenn die Massenschl\u00e4gerei rassistischer Natur war, die Motive und die Einstellung der drei Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnten.<br \/>\n[9] Die Beh\u00f6rden betonten jedoch, dass die Entscheidung von einem Jugendgericht gef\u00e4llt wurde. Der Angeklagte war j\u00fcnger als 21 Jahre, was laut Liechtensteiner Recht als strafmildernder Faktor bei Straftaten gilt.<br \/>\n[10] \u201eFacts and Figures on Human Rights\u201d, Liechtenstein Institute, 2011. S. 89-90.<br \/>\n[11] Der Direktor legte anf\u00e4nglich im April 2011 seine Arbeit nieder, stimmte aber auf Antrag der Beh\u00f6rden zu, dieses Amt bis zur Einstellung eines Ersatzes fortzuf\u00fchren.<br \/>\n[12] Vor 2009 wurde in den Kinderg\u00e4rten Dialekt gesprochen.<br \/>\n[13] Der Titel des Programms lautet: Erfolg beginnt zu Hause.<br \/>\n[14] Der Wechsel von der Oberschule zur Realschule ist nach dem ersten Jahr m\u00f6glich und ist anschlie\u00dfend nahezu unm\u00f6glich.<br \/>\n[15] Die Sch\u00fcler besuchen die Primarschule im Alter von 6-11 Jahren (Klasse 1 bis 5). Den Schultyp der Sekundarstufe, den ein Kind besucht, h\u00e4ngt von seinen Leistungen ab. Die drei Sekundarschulen (Stufe I) sind die Oberschule (sie wird von 28% der Kinder besucht), die Realschule (sie wird von 50% der Kinder besucht) und das Gymnasium (es wird von 22% der Kinder besucht). Sie sind Teil der Schulpflicht und werden von Kindern im Alter von 11 bis 15 Jahren besucht. Der Abschluss der Oberschule und Realschule erm\u00f6glicht den Zugang zu einer allgemeinen oder beruflichen Sekundarschule (Stufe II) f\u00fcr Sch\u00fcler, die 15-19 Jahre alt sind (in der Regel eine Ausbildung). Der Abschluss der schulpflichtigen Jahre auf dem Gymnasium (Stufe I) erm\u00f6glicht den Zugang zur Sekundarstufe II des Gymnasiums (f\u00fcr Sch\u00fcler, die<br \/>\n15-19 Jahre alt sind), was ihnen ein Studium an der Universit\u00e4t erm\u00f6glicht.<br \/>\n[16] Vor allem ist geplant, das Erlernen einer Muttersprache in der Schule zu benoten.<br \/>\n[17] Mit Inkrafttreten am 11. September 2011.<br \/>\n[18] Siehe Artikel 13 Satz 1 der Europ\u00e4ischen Sozialcharta und Artikel 27 der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen.<br \/>\n[19] Arbeitslosengeld wird jedoch nicht als Sozialleistung eingestuft und wird dementsprechend nicht in die Berechnungen im Hinblick auf die Obergrenze von 75.000 Schweizer Franken einbezogen.<br \/>\n[20] In einem Fall befand das Verwaltungsgericht, dass die Aufhebung einer Daueraufenthaltsgenehmigung aufgrund der Abh\u00e4ngigkeit von Sozialhilfe unrechtm\u00e4\u00dfig war, weil die betreffende Person seit mehr als 30 Jahren in Liechtenstein lebte.<br \/>\n[21] Alle in diesem Bericht enthaltenen Verweise auf den Kosovo, sei es auf das Territorium, Institutionen oder die Bev\u00f6lkerung, sind in v\u00f6lliger \u00dcbereinstimmung mit der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates und ungeachtet des Status des Kosovo zu verstehen.<br \/>\n[22] Liechtenstein hat den Kosovo als unabh\u00e4ngigen Staat anerkannt.<br \/>\n[23] Die Kommission gegen Gewalt erstattet dem Innenministerium Bericht und setzt sich aus einem Staatsanwalt, einem Richter, einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Au\u00dfenministeriums und des Bildungsministeriums, Vertretern der Kommunen und Jugendarbeitern zusammen. Sie beobachtet und meldet die Entwicklungen in der rechtsextremen Szene.<br \/>\n[24] Diese letzte Ma\u00dfnahme wird durch das Liechtenstein-Institut durchgef\u00fchrt, einer unabh\u00e4ngigen Forschungseinrichtung.<br \/>\n[25] Die Kampagne tr\u00e4gt den Namen \u201eGemeinsam \u00f6ffentlich gegen rechte Gewalt&#8220;. Dazu geh\u00f6ren auch einige Plakate, die jeweils ein Foto mit zwei oder mehr Personen zeigen, die unterschiedliche Sichtweisen aus demselben Umfeld zeigen (z. B. ein Lehrer und ein Sch\u00fcler oder Politiker verschiedener Parteien). Es gibt jeweils eine konkrete Botschaft, die ihre Unterschiede hervorhebt, zusammen mit einer gemeinsamen Botschaft gegen rechte Gewalt und dem oben genannten Slogan.<br \/>\n[26] Die muslimische Gemeinschaft besteht aus ca. 1.900 Personen, bei einer Gesamtbev\u00f6lkerung von 35.236 Einwohnern.<br \/>\n[27] Vor allem Vaduz, Gamprin, Mauren, Eschen und Ruggell.<br \/>\n[28] Der Status der tempor\u00e4ren Aufenthaltsgew\u00e4hrung ist in den \u00a7\u00a7 7a, 47, 49 und 60 Fl\u00fcchtlingsgesetz vorgesehen. Er findet Anwendung auf jene Personen, die in Liechtenstein keinen Anspruch auf Fl\u00fcchtlingsstatus haben, die aber aus anderen Gr\u00fcnden Schutz brauchen und daher nicht abgeschoben werden k\u00f6nnen. In der Praxis erhalten die Personen, die eine tempor\u00e4re Aufenthaltsgew\u00e4hrung erhalten, einen Abschiebebescheid, der dann durch eine Anordnung einer vorl\u00e4ufigen Aufenthaltsgew\u00e4hrung ausgesetzt wird. Der Status kann aufgehoben werden, wenn sich die Situation im Herkunftsland bessert und eine R\u00fcckkehr m\u00f6glich ist. Laut \u00a7 60 Fl\u00fcchtlingsgesetz hat eine Person, der eine tempor\u00e4re Aufenthaltsgew\u00e4hrung zugestanden wird, nach einem Aufenthalt von f\u00fcnf Jahren in Liechtenstein Anspruch auf eine tempor\u00e4re Aufenthaltsgenehmigung. Sobald diese Genehmigung gew\u00e4hrt wurde, f\u00e4llt die Person unter den Anwendungsbereich des Ausl\u00e4ndergesetzes. Nach einem 10-j\u00e4hrigen Aufenthalt in Liechtenstein kann eine Daueraufenthaltsgenehmigung gew\u00e4hrt werden (siehe auch Absatz 80).<br \/>\n[29] Siehe Richtlinie des Rates 2004\/83\/EG vom 29. April 2004.<br \/>\n[30] Die Beh\u00f6rden haben ECRI informiert, dass seit dem Beitritt Liechtensteins zum Schengen-Abkommen und der Umsetzung von Dublin II und der EURODAC-Verordnung am 19. Dezember 2011 bei ca.<br \/>\n15 Personen die Asylantr\u00e4ge auf Begr\u00fcndetheit gepr\u00fcft wurden.<br \/>\n[31] Die Beh\u00f6rden haben ECRI in Kenntnis gesetzt, dass jeder Beamte, der in der Asylabteilung der Einwanderungs- und Passbeh\u00f6rde arbeitet, ein spezielles Training beim Bundesamt f\u00fcr Migration in der Schweiz und bei der nationalen Polizei erh\u00e4lt. Diese Beamten nehmen regelm\u00e4\u00dfig an zus\u00e4tzlichen Fortbildungsma\u00dfnahmen teil.<br \/>\n[32] Die Beh\u00f6rden haben jedoch angegeben, dass in F\u00e4llen eines vermuteten Missbrauchs diese Asylsuchenden von weiblichen Beamten befragt werden.<br \/>\n[33]Die Aufenthaltsgenehmigung B ist tempor\u00e4r und kann j\u00e4hrlich verl\u00e4ngert werden. Personen mit einer Aufenthaltsgenehmigung B, die seit mindestens f\u00fcnf Jahren in Liechtenstein wohnen und die die in Absatz 87 beschriebenen Pr\u00fcfungen bestanden haben, k\u00f6nnen eine Daueraufenthaltsgenehmigung erhalten (Aufenthaltsgenehmigung C).<br \/>\n[34] Die Beh\u00f6rden haben ECRI informiert, dass jedes Jahr ca. 300 Integrationsvereinbarungen unterzeichnet werden.<br \/>\n[35] Die Gutscheine belaufen sich auf einen Wert von 200 CHF.<br \/>\n[36] Insbesondere die Regierung hat die staatlichen F\u00f6rdergelder von einer Beurteilung der von den Vereinen angebotenen Kurse abh\u00e4ngig gemacht. Der VIB hat jedoch erkl\u00e4rt, dass er nicht in der Lage ist, die mit der Beurteilung verbundenen Kosten zu tragen und dass der Staat die ben\u00f6tigten Mittel nicht zur Verf\u00fcgung stellt.<br \/>\n[37]Laut Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) 1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. 2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nicht eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.<br \/>\n[38] Vor allem laut Artikel 8 (1), der besagt: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identit\u00e4t, einschlie\u00dflich seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten. Und laut Artikel 9 (1): Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in einer gerichtlich nachpr\u00fcfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. (&#8230;)<br \/>\n[39]Diese Position wurde im September 2008 geschaffen. Zu ihren Aufgaben geh\u00f6rt: Aufkl\u00e4rung, Beratung und Abschluss und Umsetzung von Integrationsvereinbarungen. Der Integrationsbeauftragte leitet auch die Kommission f\u00fcr Integrationsfragen (siehe Absatz 98 dieses Berichts).<br \/>\n[40]Im Juni 2011 fand die erste Integrationskonferenz unter Mitwirkung der Regierung, von Ausl\u00e4nderverb\u00e4nden und anderen Nichtregierungsorganisationen statt. Sie tritt einmal pro Jahr zusammen.<br \/>\n[41] Die Beh\u00f6rden haben ECRI informiert, dass sie 4 bis 6 Mal pro Jahr einberufen wird.<br \/>\n[42] Im Folgenden sind einige der geplanten Ma\u00dfnahmen aufgef\u00fchrt: Sensibilisierung der Eltern \u00fcber die Bedeutung von Bildung f\u00fcr ihre Kinder; Thematisieren von Problemen beim Sprachenlernen von \u00e4lteren Migranten und Migranten mit geringer Bildung; F\u00f6rderung des beruflichen Einstiegs durch eine anschlie\u00dfende Qualifikation; F\u00f6rderung der interkulturellen Kompetenz in der \u00f6ffentlichen Verwaltung; Unterst\u00fctzung von Frauen mit Migrationshintergrund durch qualifizierte Beratung; Sensibilisierung der Bev\u00f6lkerung f\u00fcr den Wert von Vielfalt; Einrichten eines Forums f\u00fcr interreligi\u00f6sen Dialog; Verbesserung der Datenerfassung, um die Situation der verschiedenen schutzbed\u00fcrftigen Gruppen zu beurteilen.<br \/>\n[43] Die Publikationen erkennen an, dass Liechtenstein ein Einwanderungsland geworden ist und zwei Drittel des Arbeitsmarktes von Migranten besetzt wird; somit ist Immigration lebenswichtig. Die Postkarten wurden in Post\u00e4mtern, regionalen Kinos und in den B\u00fcros der zentralen und lokalen Beh\u00f6rden ausgestellt.<br \/>\n[44] Nachstehend sehen Sie die geografischen Regionen, die am h\u00e4ufigsten f\u00fcr die Zusammenstellung dieser statistischen Daten benutzt wurden: i) Westeuropa, Nordeuropa und Nordamerika; ii) S\u00fcdeuropa; iii) Ost- und S\u00fcdosteuropa; iv) T\u00fcrkei, Naher Osten und Nordafrika; v) Afrika; S\u00fcdamerika, Asien und Ozeanien.<br \/>\n[45] Laut \u00a7 26 Datenschutzgesetz ist es m\u00f6glich, personenbezogene Daten f\u00fcr Zwecke zu erfassen, die nicht unmittelbar auf Personen bezogen sind, insbesondere f\u00fcr die wissenschaftliche Forschung, Planung und Statistik. Drei Bedingungen m\u00fcssen jedoch erf\u00fcllt werden: a) Die Daten m\u00fcssen so rasch wie m\u00f6glich anonymisiert werden. b) Der Empf\u00e4nger der Daten darf Daten weiterleiten, wenn der Eigent\u00fcmer der Daten dies gestattet hat. c) Die Ergebnisse werden in einer Form ver\u00f6ffentlicht, die keine Identifizierung der betreffenden Personen zul\u00e4sst. In der Praxis begrenzt die erste Bedingung die M\u00f6glichkeiten, Daten aus verschiedenen Erhebungen zu vergleichen, da diese so rasch wie m\u00f6glich anonymisiert werden m\u00fcssen. Die dritte Bedingung schr\u00e4nkt die M\u00f6glichkeiten ein, die Daten nach mehreren Kriterien zu unterteilen (z. B. Sprache, Herkunft, etc.), angesichts der geringen Bev\u00f6lkerung in Liechtenstein.<br \/>\n[46] Hervorzuheben ist die am 17. Dezember 2010 durchgef\u00fchrte Veranstaltung \u201eEine Million Sterne&#8220;; bei dieser Veranstaltung wurden Kerzen angez\u00fcndet, die den Wunsch verk\u00f6rperten, Licht ins Leben der Fl\u00fcchtlinge und Asylsuchenden zu bringen. In diesem Kontext erz\u00e4hlten K\u00fcnstler die Lebensgeschichten von Asylsuchenden und die Not, die sie erlebt hatten. Dar\u00fcber hinaus organisierten die UNHCR und die Fl\u00fcchtlingshilfe Liechtenstein den Weltfl\u00fcchtlingstag.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3188\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3188&text=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+LIECHTENSTEIN+%28vierte+Pr%C3%BCfungsrunde%29.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+19.+Februar+2013\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3188&title=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+LIECHTENSTEIN+%28vierte+Pr%C3%BCfungsrunde%29.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+19.+Februar+2013\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3188&description=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+LIECHTENSTEIN+%28vierte+Pr%C3%BCfungsrunde%29.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+19.+Februar+2013\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Download: PDF, WORD Dokument ECRI-BERICHT \u00dcBER LIECHTENSTEIN (vierte Pr\u00fcfungsrunde) Verabschiedet am 5. 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