{"id":3177,"date":"2021-09-18T18:17:38","date_gmt":"2021-09-18T18:17:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3177"},"modified":"2021-09-18T18:20:27","modified_gmt":"2021-09-18T18:20:27","slug":"ecri-bericht-ueber-die-schweiz-fuenfte-pruefungsrunde-veroeffentlicht-am-16-september-2014","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3177","title":{"rendered":"ECRI-BERICHT \u00dcBER DIE SCHWEIZ (f\u00fcnfte Pr\u00fcfungsrunde). Ver\u00f6ffentlicht am 16. September 2014"},"content":{"rendered":"<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/CHE-CbC-V-2014-039-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/CHE-CbC-V-2014-039-DEU.docx\">WORD<\/a> Dokument<\/p>\n<h2>ECRI-BERICHT \u00dcBER DIE SCHWEIZ (f\u00fcnfte Pr\u00fcfungsrunde)<\/h2>\n<p>Verabschiedet am 19. Juni 2014<br \/>\nVer\u00f6ffentlicht am 16. September 2014<!--more--><\/p>\n<p><strong>Vorwort<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wurde vom Europarat ins Leben gerufen. Sie ist ein unabh\u00e4ngiges Gremium, das \u00fcber die Einhaltung der Menschenrechte wacht, wenn es um Fragen von Rassismus und Intoleranz geht. Die Mitglieder der Kommission sind unabh\u00e4ngig und unparteiisch. Sie werden aufgrund ihrer moralischen Autorit\u00e4t und ihres anerkannten Sachverstands in Fragen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz ernannt.<\/p>\n<p>Im Rahmen ihres satzungsm\u00e4\u00dfigen Auftrags erstellt ECRI f\u00fcr jedes Land L\u00e4nderberichte, in denen die Situation in Bezug auf Rassismus und Intoleranz in jedem Mitgliedstaat des Europarates analysiert und Vorschl\u00e4ge zur L\u00f6sung der aufgezeigten Probleme unterbreitet werden.<\/p>\n<p>Bei diesen L\u00e4nderberichten werden alle Mitgliedsstaaten des Europarats gleich behandelt. Die Arbeit findet in F\u00fcnfjahreszyklen statt und deckt 9-10 Staaten pro Jahr ab. Die Berichte der ersten Runde wurden Ende 1998 abgeschlossen, jene der zweiten Runde Ende 2002 und jene der dritten Runde Ende 2007 und jene der vierten Runde werden Anfang 2014 abgeschlossen sein. Die Arbeit an der f\u00fcnften Runde begann im November 2012.<\/p>\n<p>Die Arbeitsmethode besteht in der Durchsicht schriftlicher Unterlagen, einem Kontaktbesuch in dem betreffenden Land und einem anschlie\u00dfenden vertraulichen Gespr\u00e4ch mit den Staatsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Die ECRI-Berichte sind nicht das Ergebnis von Auskunftsersuchen oder Zeugenbefragungen. Ihre Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl von Informationen aus den verschiedensten Quellen. Zahlreiche nationale und internationale schriftliche Quellen werden gesichtet. Die Besuche vor Ort erm\u00f6glichen direkte Gespr\u00e4che mit den betroffenen (staatlichen und nichtstaatlichen) Stellen, um ein genaueres Bild zu bekommen. Die Praxis vertraulicher Gespr\u00e4che mit den Staatsbeh\u00f6rden gestattet es diesen, notfalls Bemerkungen zum Berichtsentwurf einzureichen, um etwaige Irrt\u00fcmer tats\u00e4chlicher Art im Bericht zu berichtigen. Zum Abschluss der Gespr\u00e4che steht es den Staatsbeh\u00f6rden frei zu verlangen, dass ihr Standpunkt dem Schlussbericht von ECRI als Anhang beigeheftet wird.<\/p>\n<p>Die f\u00fcnfte Runde der L\u00e4nderberichte konzentriert sich auf vier Themen, die alle Mitgliedstaaten betreffen: (1) Rechtsfragen, (2) Hassreden, (3) Gewalt,<br \/>\n(4) Integrationspolitik und eine Reihe von Unterthemen, die mit einem dieser vier Themen verbunden sind. In diesem Zusammenhang werden in der f\u00fcnften Pr\u00fcfungsrunde auch die nach der vierten Pr\u00fcfungsrunde gemachten Empfehlungen nachverfolgt, die nicht oder nur teilweise umgesetzt wurden.<\/p>\n<p>Im Rahmen der f\u00fcnften Pr\u00fcfungsrunde wird erneut eine beschleunigte Umsetzung f\u00fcr zwei konkrete Empfehlungen gefordert, die in dem Bericht gemacht wurden. Sp\u00e4testens zwei Jahre nach Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichts wird ECRI in Bezug auf diese zwei Empfehlungen ein Verfahren zur Zwischenpr\u00fcfung durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der folgende Bericht wurde von ECRI in voller Eigenverantwortung erstellt. Er erstreckt sich auf die Situation, wie sie am 20. M\u00e4rz 2014 bestand. Alle Entwicklungen nach diesem Zeitpunkt werden von der folgenden Analyse weder abgedeckt noch bei den Schlussfolgerungen und Vorschl\u00e4gen von ECRI in Betracht gezogen.<\/p>\n<p><strong>ZUSAMMENFASSUNG<\/strong><\/p>\n<p>Seit der Annahme des vierten Berichts von ECRI \u00fcber die Schweiz am 2. April 2009 wurden in einer Reihe von Bereichen Fortschritte erzielt.<\/p>\n<p>Mit dem Abschluss der Kantonalen Integrationsprogramme (CIPs) haben der Bund und die Kantone ihre Ma\u00dfnahmen zur Erlangung einer guten Integration von Menschen mit Migrationshintergrund gest\u00e4rkt. Die Kantone haben die Bedeutung eines fr\u00fchen Schulbesuchs erkannt und die Mehrheit der Kantone ist im Begriff, das schulpflichtige Alter auf 4 Jahre herabzusetzen. Gegenw\u00e4rtig wird ein System von Indikatoren zur Messung der bei der Integration erzielten Fortschritte entwickelt.<\/p>\n<p>Es gibt eine breite Unterst\u00fctzung f\u00fcr Art. 261bis Strafgesetzbuch zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Diskriminierung aus rassistischen Gr\u00fcnden: mehr als ein Dutzend Initiativen zu seiner Abschaffung sind gescheitert. Im Hinblick auf das \u00f6ffentliche Recht und das Zivilrecht hat das Parlament die Regierung gebeten, eine Vergleichsstudie \u00fcber das Recht auf Schutz vor Diskriminierung durchzuf\u00fchren. Neue B\u00fcrgerbeauftragte und das Schweizerische Kompetenzzentrum f\u00fcr Menschenrechte tragen zum Kampf gegen Rassismus und Intoleranz bei. Die Aufkl\u00e4rungsarbeit, die von der Z\u00fcricher B\u00fcrgerbeauftragten durchgef\u00fchrt wurde, hat den Begriff \u201eRacial Profiling&#8220; zu einem gel\u00e4ufigen Terminus gemacht, der sich auf das diskriminierende Verhalten einer Beh\u00f6rde, insbesondere der Polizei, auf Grundlage von Kriterien, wie z. B. Hautfarbe einer Person, bezieht. Die Ausbildung der Polizeianw\u00e4rter im Bereich Menschenrechte wurde verbessert. Im Rahmen der CIPs haben sich die Kantone verpflichtet, jedem Opfer von rassistisch motivierter Diskriminierung eine qualifizierte Beratung und Unterst\u00fctzung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Das Schweizerische Bundesgericht hat entschieden, dass der Meinungsfreiheit keine so weitreichende Bedeutung einger\u00e4umt werden darf, dass sie \u201edie Bem\u00fchungen zur Bek\u00e4mpfung rassistisch motivierter Diskriminierung vollst\u00e4ndig aufhebt&#8220;. Mehrere Medien haben Selbstregulierungsma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Hassreden auf ihren Webseiten verabschiedet. Unter \u00f6ffentlichem Druck mussten einige Politiker aufgrund von rassistischen Kommentaren, die sie get\u00e4tigt hatten, zur\u00fccktreten. Der Grad der rassistischen, homophoben und transphoben Gewalt ist nach wie vor relativ gering. Mehrere Kantone und Gemeinden haben Unterst\u00fctzungsgremien f\u00fcr lesbische, schwule, bisexuelle und Transgender-Personen (LGBT) eingerichtet. Sie haben des Weiteren Ma\u00dfnahmen im Hinblick auf den Umgang mit Fragen der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentit\u00e4t verabschiedet, insbesondere an Schulen.<\/p>\n<p>ECRI begr\u00fc\u00dft diese positiven Entwicklungen in der Schweiz. Es gibt jedoch, ungeachtet der erzielten Fortschritte, einige Themen, die weiterhin Anlass zur Sorge geben.<\/p>\n<p>In Folge der anhaltenden negativen Trends im politischen Diskurs erleben dunkelh\u00e4utige Menschen, Jenische und andere Roma-Gruppen eine erhebliche Verschlechterung ihres Ansehens und ihrer Lebensbedingungen. Fl\u00fcchtlinge, Wanderarbeiter und LGBT-Personen sind ebenfalls Ziel einer fremdenfeindlichen, homophoben und transphoben Debatte. Dieselben Gruppen sehen sich mit einer erheblichen Diskriminierung konfrontiert, z. B. auf dem Arbeitsmarkt. Dunkelh\u00e4utige Menschen leben in der Angst, aufgrund des Racial Profiling Polizeikontrollen unterzogen zu werden, einschlie\u00dflich Verhaftung, dem Zwang, sich zu entkleiden und K\u00f6rperdurchsuchungen nach Drogen.<\/p>\n<p>Die Schweiz verf\u00fcgt weiterhin weder \u00fcber eine umfassende und effektive Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Homophobie und Transphobie noch leicht zug\u00e4ngliche Gerichtsverfahren. Die Polizei vers\u00e4umt es nach wie vor, Straftaten mit rassistischen, homophoben oder transphoben Motiven systematisch zu speichern. Die Bundeskommission gegen Rassismus (CFR) hat immer noch nicht die zentrale Kompetenz erhalten, Beschwerden \u00fcber Rassismus entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Gleichzeitig leidet sie an einer fehlenden Unabh\u00e4ngigkeit. Lediglich Genf, Waadt und Z\u00fcrich haben Stellen f\u00fcr die Aufgabe geschaffen, die Rechte von LGBT-Personen zu f\u00f6rdern und zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Zu wenige Kinder mit Migrationshintergrund nehmen an der Vorschulerziehung teil. Migranten, die nur einen geringen Bildungsstand haben und mit vielf\u00e4ltigen sozialen Problemen konfrontiert sind, erhalten keine Unterst\u00fctzung, um die in den Integrationsvereinbarungen festgelegten Zielsetzungen zu erreichen. Es ist au\u00dferdem schwierig f\u00fcr sie, eine der Amtssprachen in dem Umfang zu beherrschen, der von der Gesetzgebung von Ausl\u00e4ndern verlangt wird. Ablehnungen von Niederlassungsbewilligungen werden im Allgemeinen keiner Pr\u00fcfung durch die Gerichte unterzogen. Bestimmte Migrantengruppen m\u00fcssen eine diskriminierende Steuer auf ihr Einkommen zahlen. Die Situation im Hinblick auf Stellpl\u00e4tze f\u00fcr Fahrende hat sich nicht verbessert.<\/p>\n<p>Junge LGBT-Personen werden h\u00e4ufig Opfer verbaler Aggression in der Schule und nur wenige k\u00f6nnen sich auf die Unterst\u00fctzung ihrer Familie und Freunde verlassen. Viele Experten, die mit jungen Menschen arbeiten, haben nur geringe Kenntnisse \u00fcber die Situation junger LGBT-Personen und die Risikofaktoren, denen sie ausgesetzt sind, wenn sie sich \u201eouten&#8220;.<\/p>\n<p>In diesem Bericht fordert ECRI die Beh\u00f6rden in der Schweiz auf, in einigen Bereichen weitere Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. In diesem Kontext spricht sie eine Reihe von Empfehlungen aus, u.a. die nachstehenden.<\/p>\n<p>Die nationalen Stellen sollten, sowohl im Zivil- als auch im Verwaltungsrecht, eine umfassende Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung aufgrund von Rasse, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentit\u00e4t erlassen. Sie sollten die beiden letztgenannten Kriterien in Art. 261bis Strafgesetzbuch aufnehmen und andere Schutzl\u00fccken im Strafgesetz schlie\u00dfen. Die Beh\u00f6rden sollten des Weiteren Gesetze verabschieden, die sicherstellen, dass polizeiliche Ma\u00dfnahmen auf einem begr\u00fcndeten Verdacht beruhen. Das polizeiliche System zur Erfassung und Bearbeitung rassistisch, homophob oder transphob motivierter Zwischenf\u00e4lle sollte verbessert werden, und es sollte eine Polizeiabteilung mit der aktiven Bek\u00e4mpfung von Hassreden im Internet betraut werden.<\/p>\n<p>Die Schweizer Beh\u00f6rden sollten die Unabh\u00e4ngigkeit der CFR ausbauen, die die Befugnis erhalten sollte, Opfer rechtlich zu beraten und zu unterst\u00fctzen, diese anzuh\u00f6ren und Beschwerden zu bearbeiten und Einigungen zu erzielen.* Die Beh\u00f6rden sollten die Politiker auf internationale Empfehlungen zur Vermeidung von Fremdenfeindlichkeit in der politischen Debatte hinweisen. Die Staatsanwaltschaften sollten resolut jede \u00c4u\u00dferung von Politikern verfolgen, die unter Art. 261bis Strafgesetzbuch f\u00e4llt. Die Beh\u00f6rden sollten die Methode \u00fcberdenken, mit der Statistiken \u00fcber Asyl und Straftaten von Ausl\u00e4ndern pr\u00e4sentiert werden, und einen Aktionsplan erarbeiten, um den reflexartigen Reaktionen entgegenzuwirken, die zu einer Medienberichterstattung f\u00fchren k\u00f6nnen, die schutzbed\u00fcrftige Gruppen stigmatisieren, wie z. B. Roma und dunkelh\u00e4utige Menschen.<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rden sollten sicherstellen, dass Migranten mit einem geringen Bildungsstand rascher und effektiver Unterst\u00fctzung bei der Integration erhalten und die Befugnisse des Schweizerischen Bundesgerichts im Hinblick auf die gerichtliche Pr\u00fcfung im Rahmen der Gesetzgebung ausweiten, die sich auf Ausl\u00e4nder bezieht. Sie sollten die neuen Indikatoren besser nutzen, um das Ausma\u00df zu ermitteln, in dem die Integrationsziele erreicht wurden, insbesondere im Hinblick auf die Teilnahmerate an der Vorschulerziehung. Die Sondersteuer f\u00fcr Migranten, die aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden in der Schweiz leben, sollte abgeschafft werden, und den Stationierungsbed\u00fcrfnissen von Fahrenden sollte dringend Rechnung getragen werden.<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rden sollten eine Stelle beauftragen, sich in der gesamten Schweiz f\u00fcr die F\u00f6rderung der Toleranz gegen\u00fcber LGBT-Personen und f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung dieser Menschen einzusetzen. *Erwachsene LGBT-Personen sollten die erforderliche\/n Informationen, Unterst\u00fctzung und den erforderlichen Schutz erhalten, damit sie gem\u00e4\u00df ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentit\u00e4t leben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>ERGEBNISSE UND EMPFEHLUNGEN<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Allgemeine Themenbereiche<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Gesetze gegen Rassismus[1] und Rassendiskriminierung<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Protokoll Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK)<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Schweiz hat Protokoll Nr. 12 nicht ratifiziert. Die Beh\u00f6rden sind nach wie vor der Meinung, dass seine Auswirkungen schwer abzusch\u00e4tzen sind, insbesondere im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich, den Ermessensspielraum der Staaten, m\u00f6gliche horizontale Auswirkungen und m\u00f6gliche positive Verpflichtungen, Gesetze zu verabschieden.[2]<\/p>\n<p>2. ECRI erachtet jedoch die Ratifizierung dieses Instruments, das ein generelles Diskriminierungsverbot beinhaltet, als unverzichtbar im Kampf gegen Rassismus und Rassendiskriminierung. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte hat erneut darauf hingewiesen, dass der Begriff der Diskriminierung in Artikel 1 des Protokolls und in Artikel 14 der EMRK einheitlich ausgelegt wird.[3] ECRI wiederholt des Weiteren ihre Empfehlung an die Schweiz, eine umfassende Gesetzgebung gegen Rassendiskriminierung zu verabschieden (Ziffer 12 dieses Berichts). Diese Gesetzgebung, die auf der Allgemeinen politischen Empfehlung (GPR) Nr. 7 von ECRI \u00fcber die nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung gr\u00fcndet, w\u00fcrde die Ratifizierung des Protokolls durch die Schweiz erleichtern.<\/p>\n<p>3. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die Schweiz, das Protokoll Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention zu ratifizieren.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Strafrecht<\/strong><\/p>\n<p>4. Art. 261bis Strafgesetzbuch wurde 1994 einer Volksabstimmung unterzogen und mit 54,6% der abgegebenen Stimmen angenommen. ECRI weist darauf hin, dass es mehr als ein Dutzend gescheiterter Initiativen gegeben hat, die die Abschaffung dieses Artikels zum Ziel hatten.[4] Sie begr\u00fc\u00dft die Tatsache, dass dieser Artikel immer noch die erforderliche Unterst\u00fctzung genie\u00dft. In Anbetracht dieses politischen Kontextes ruft sie die Beh\u00f6rden auf, alle Gelegenheiten zu ergreifen, um den vom Strafrecht gew\u00e4hrten Schutz vor Rassismus weiter auszubauen.<\/p>\n<p>5. ECRI wurde informiert, dass die drei Motive, i.e. Rasse, ethnische Abstammung und Religion, bei deren Vorliegen \u201eRassendiskriminierung&#8220; laut Art. 261bis Strafgesetzbuch strafbar ist, h\u00e4ufig zu eng ausgelegt werden. Insbesondere F\u00e4lle, die eine Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe oder Nationalit\u00e4t betreffen, werden eingestellt.[5] ECRI verweist dementsprechend auf<br \/>\nAbs. 18 seiner GPR Nr. 7, der fordert, dass die Gr\u00fcnde Hautfarbe, Sprache und Nationalit\u00e4t ebenfalls in die Strafrechtsbestimmungen aufgenommen werden sollten. Die Anstiftung zur Gewalt und Drohungen aufgrund rassistischer Motive werden nicht ausdr\u00fccklich als Straftaten benannt (Absatz 18 a und c der GPR Nr. 7).[6] Die Diffamierung und \u00f6ffentliche Beleidigung (Absatz 18 b der GPR Nr.7) von Gruppen, wie z. B. Ausl\u00e4ndern oder Asylsuchenden, sind nicht strafbar.[7] Das \u00f6ffentliche Leugnen von Kriegsverbrechen wird durch Art. 261bis 4 Strafgesetzbuch nicht gedeckt. Die Produktion oder Lagerung\/Speicherung schriftlicher, bildlicher oder anderweitiger Materialien f\u00fcr rassistische Ziele (Absatz 18 f GPR Nr. 7) und das Gr\u00fcnden oder F\u00fchren einer Gruppe, die Rassismus f\u00f6rdert, die Unterst\u00fctzung einer solchen Gruppe und die Teilnahme an ihren Aktivit\u00e4ten f\u00fcr die in Absatz 18 g GPR Nr. 7 aufgef\u00fchrten Zwecke stellen keine Straftaten dar.[8] Des Weiteren sieht das Strafrecht nicht vor, dass eine Rassendiskriminierung in der Aus\u00fcbung eines \u00f6ffentlichen Amtes oder einer \u00f6ffentlichen T\u00e4tigkeit eine Straftat darstellt (Absatz 18 h GPR Nr. 7); es verbietet lediglich eine \u00f6ffentliche Diskriminierung. Laut Art. 102 Strafgesetzbuch kann, im Gegensatz zu Absatz 22 GPR Nr. 7, ein Unternehmen oder ein anderes Wirtschaftsunternehmen nur dann f\u00fcr eine Straftat zur Verantwortung gezogen werden, wenn es aufgrund organisatorischer M\u00e4ngel im Unternehmen keiner nat\u00fcrlichen Person zugeschrieben werden kann. Art. 47 Strafgesetzbuch erm\u00f6glicht die Ber\u00fccksichtigung eines rassistischen Motivs bei der Festlegung einer Strafe f\u00fcr eine Straftat, sieht aber nicht ausdr\u00fccklich vor, dass dieses Motiv ein erschwerender Umstand ist (Absatz 21 GPR Nr. 7).<\/p>\n<p>6. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, alle Gelegenheiten zu ergreifen, das Strafgesetzbuch in Einklang mit ihrer Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 zu bringen und insbesondere (i) die Gr\u00fcnde Hautfarbe, Sprache und Nationalit\u00e4t in Art. 261bis StGB aufzunehmen, (ii) die Beleidigung oder \u00f6ffentliche Diffamierung einer Gruppe von Menschen aufgrund der genannten Gr\u00fcnde unter Strafe zu stellen, (iii) die Produktion und Lagerung\/Speicherung schriftlicher, bildlicher oder anderer Materialien f\u00fcr rassistische Zwecke unter Strafe zu stellen, (iv) die Gr\u00fcndung, F\u00fchrung und Unterst\u00fctzung einer Gruppe, die Rassismus bef\u00fcrwortet, sowie die Teilnahme an deren Aktivit\u00e4ten unter Strafe zu stellen, und (v) eine ausdr\u00fcckliche Bestimmung aufzunehmen, dass ein rassistisches Motiv ein erschwerender Umstand bei allen Straftaten ist.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Zivil- und Verwaltungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>7. ECRI bedauert die Feststellung, dass seit der Ver\u00f6ffentlichung ihres vierten Berichts kaum Fortschritte im Hinblick auf die Verabschiedung umfassender Antidiskriminierungsgesetze gemacht wurden. Einige Initiativen f\u00fcr die Annahme dieser Gesetzgebung sind gescheitert, und der Rechtsausschuss des Nationalrats (die \u201eVolkskammer\u201c des Bundesparlaments)[9] erwog 2011, dass die bestehenden Bestimmungen den Opfern von Rassendiskriminierung gestatteten, sich selbst zur Wehr zu setzen.<\/p>\n<p>8. Es trifft zu, dass Artikel 8.2 der Bundesverfassung Diskriminierung, insbesondere aufgrund von Abstammung, Rasse, Geschlecht, Sprache, Lebensf\u00fchrung oder religi\u00f6ser, ideologischer oder politischer \u00dcberzeugungen oder aufgrund einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder psychologischen Behinderung verbietet. Laut Artikel 35.2 sind alle Beh\u00f6rden und alle \u00f6ffentlich Besch\u00e4ftigten aufgefordert, dieses Grundrecht zu achten und zu seiner Umsetzung beizutragen. Aus Artikel 35.1 und 3 ergibt sich, dass das verfassungsrechtliche Verbot der Diskriminierung Anwendung auf das gesamte Rechtssystem findet, aber nur indirekt auch Beziehungen zwischen nat\u00fcrlichen Personen einbezieht. Aus diesem Grund sind die Rechtsprechung und die Lehre bestrebt, dieses Verbot \u00fcber eine Auslegung bestimmter allgemeiner Rechtsvorschriften durchzusetzen, wie z. B. jene \u00fcber die widerrechtliche Verletzung der Pers\u00f6nlichkeit (Artikel 28 ZGB), Treu und Glauben (Artikel 2) und die Verpflichtung laut Arbeitsrecht, die Pers\u00f6nlichkeit von Angestellten zu sch\u00fctzen und zu achten (Artikel 328 Obligationenrecht).[10]<\/p>\n<p>9. ECRI wurde jedoch \u00fcber viele M\u00e4ngel im Hinblick auf den Schutz unterrichtet, die Personen auf diese Weise im Hinblick auf Diskriminierung gegen\u00fcber anderen Personen gew\u00e4hrt wird. Insbesondere die vage und nicht abschreckende Beschaffenheit dieser allgemeinen Bestimmungen, die Beweislast, die Dauer und Kosten der Verfahren, die Komplexit\u00e4t des Rechtssystems, die Angst der Opfer und das Fehlen von Informationen und die Unzul\u00e4nglichkeiten der Beratungsgremien m\u00fcssen hierbei erw\u00e4hnt werden.[11] Die von den Beh\u00f6rden zur \u00dcberwindung dieser M\u00e4ngel ergriffenen Ma\u00dfnahmen[12] haben keinen zufriedenstellenden Schutz der Opfer, u.a. durch rechtliche Entsch\u00e4digung, oder zumindest einen Anstieg der eingereichten Klagen bewirkt.<\/p>\n<p>10. ECRI ist der Meinung, dass die Effektivit\u00e4t des schweizerischen Rechtssystems gest\u00e4rkt w\u00fcrde, wenn das Zivil- und Verwaltungsrecht der Schweiz die direkte und indirekte Rassendiskriminierung klar definieren und verbieten w\u00fcrden. Das Verbot sollte Anwendung auf alle \u00f6ffentlichen Stellen und alle nat\u00fcrlichen und juristischen Personen finden, seien diese im \u00f6ffentlichen oder privaten Sektor t\u00e4tig. Es sollten insbesondere die Bereiche Besch\u00e4ftigung, Wohnen, f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmte G\u00fcter und Dienstleistungen sowie den Zugang zu \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen einschlie\u00dfen. Das Recht sollte au\u00dferdem einen leichteren Zugang zu den Gerichten garantieren und in bestimmten F\u00e4llen die Last der Beweisf\u00fchrung erleichtern. Die Strafen sollten die Zahlung einer Entsch\u00e4digung im Hinblick auf materielle und psychische Sch\u00e4den vorsehen (Abs. 4-15 GPR Nr. 7). Im Hinblick auf die Empfehlung, dass Unternehmen, die gegen das Diskriminierungsverbot versto\u00dfen haben, bei der \u00f6ffentlichen Vergabe von Auftr\u00e4gen sanktioniert werden sollten (Abs. 9 GPR Nr. 7), scheinen bisher nur zwei Kantone diesbez\u00fcgliche Ma\u00dfnahmen vorzusehen.[13] Des Weiteren enth\u00e4lt das Schweizer Recht die Verpflichtung, Organisationen, die Rassismus f\u00f6rdern, die \u00f6ffentliche F\u00f6rderung zu entziehen.[14]<\/p>\n<p>11. ECRI begr\u00fc\u00dft die Tatsache, dass das Schweizer Parlament eine spezifische Gesetzgebung zum Diskriminierungsverbot aufgrund von Geschlecht oder Behinderung erlassen und dabei ber\u00fccksichtigt hat, dass diese Gesetzgebung nicht in ungeb\u00fchrlicher Weise die Vertragsfreiheit beschneidet.[15] Sie fordert die Annahme eines \u00e4hnlichen Ansatzes im Fall der Rassendiskriminierung.[16] Gleichzeitig stellt sie mit Zufriedenheit fest, dass der Nationalrat die Regierung gebeten hat, eine Vergleichsstudie \u00fcber das Recht auf Schutz vor Diskriminierung durchzuf\u00fchren.[17]<\/p>\n<p>12. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden erneut, die zivil- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen \u00fcber den Schutz von Opfern von Rassendiskriminierung durch die Annahme einer umfassenden Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in allen wichtigen Lebensbereichen zu st\u00e4rken. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Abs. 4-17 ihrer Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Unabh\u00e4ngige Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>13. Die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus (CFR), die 1995 durch Regierungsbeschluss gegr\u00fcndet wurde, ist zust\u00e4ndig f\u00fcr den Umgang mit Diskriminierung aufgrund von rassistischen, ethnischen und kulturellen Kriterien. Ihre Aufgabe ist die F\u00f6rderung des Verst\u00e4ndnisses zwischen Personen unterschiedlicher Rasse, Hautfarbe, Herkunft, Religion oder unterschiedlichem ethnischen oder nationalen Hintergrund, die Bek\u00e4mpfung aller Formen von Diskriminierung und die Gew\u00e4hrleistung einer wirksamen Pr\u00e4vention. Ungeachtet einer \u00dcberarbeitung ihrer Satzung im Jahr 2013 fehlt es der Kommission nach wie vor an Unabh\u00e4ngigkeit: ihr Arbeitsauftrag ist in keinem Verfassungs- oder anderen Rechtsdokument festgelegt (Grundsatz 1 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 2 \u00fcber Fachorgane zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene) und die Unabh\u00e4ngigkeit ihrer Mitglieder wird nicht ausreichend gew\u00e4hrleistet.[18] Die Kommission ist nicht ausreichend vor staatlichen Eingriffen gesch\u00fctzt: zu Beginn jeder Legislaturperiode wird sie aufgefordert, dem Eidgen\u00f6ssischen Departement des Inneren (DFI) ihr T\u00e4tigkeitsprogramm zur Kenntnisnahme einzureichen, und sie muss ihre Pressemitteilungen, Positionspapiere, Empfehlungen und Antr\u00e4ge dem Departement des Inneren vorlegen, bevor sie diese ver\u00f6ffentlicht. Das Sekretariat der Kommission wird vom DFI verwaltet und hat seine B\u00fcros in den R\u00e4umlichkeiten des Departements. Aus diesem Grund wurde der Akkreditierungsstatus der Kommission vom Internationalen Koordinierungsausschuss der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen auf C herabgestuft. [19]<\/p>\n<p>14. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden erneut, die Unabh\u00e4ngigkeit der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus zu st\u00e4rken und diese mit den Grunds\u00e4tzen 1 und 5 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 2 in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>15. Im Hinblick auf die Schl\u00fcsselfunktionen, die von den unabh\u00e4ngigen Fachstellen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus ausge\u00fcbt werden sollten,[20] fehlt es der Kommission an der Befugnis, den Opfern (rechtliche) Hilfe und Unterst\u00fctzung anzubieten sowie die Befugnis, Beschwerden anzuh\u00f6ren und zu bearbeiten und entweder durch eine g\u00fctliche Einigung oder durch verbindliche und einklagbare Entscheidungen Vergleiche f\u00fcr sie zu erzielen. Des Weiteren verf\u00fcgt sie nicht \u00fcber geeignete Befugnisse, Beweise zu sichern, und sie kann sich nicht an die Gerichte wenden oder in Gerichtsverfahren eingreifen. Dies erschwert die Situation der Opfer von Rassismus auf zweifache Weise, da man sie, neben dem Fehlen einer angemessenen Gesetzgebung und eines leichten Zugangs zur Justiz, auch der rechtlichen Unterst\u00fctzung beraubt und sie somit nicht in der Lage sind, eine Beschwerde bei einer Fachstelle einzureichen.<\/p>\n<p>16. Neben der CFR wurden neue Stellen gegr\u00fcndet, deren Aufgabe die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz ist: (i) ECRI begr\u00fc\u00dft die Schaffung neuer Stellen f\u00fcr B\u00fcrgerbeauftragte in einer Reihe von Kantonen und St\u00e4dten. Die B\u00fcrgerbeauftragten k\u00f6nnen Antr\u00e4ge oder Beschwerden gegen jede Institution entgegen nehmen, die eine \u00f6ffentliche Aufgabe erf\u00fcllt; versuchen, eine L\u00f6sung zu vermitteln, Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben, die zu einer Einigung beitragen.[21] (ii) Im Rahmen der Kantonalen Integrationsprogramme (CIP) sind die Kantone verpflichtet sicherzustellen, dass jede Person, die Diskriminierung aufgrund ihrer Abstammung oder Rasse erlebt, in der Lage ist, eine qualifizierte Beratung und Unterst\u00fctzung zu erhalten.[22] Es ist Aufgabe der Kantone, die zust\u00e4ndigen Stellen einzurichten, von denen einige die Form unabh\u00e4ngiger Beh\u00f6rden annehmen k\u00f6nnten. (iii) Im Herbst 2010 hat die Bundesregierung vier Universit\u00e4ten damit beauftragt, das Schweizerische Kompetenzzentrum f\u00fcr Menschenrechte (SKMR) einzurichten. Das Hauptziel dieses Zentrums ist der Ausbau des Wissens \u00fcber den Schutz und die Entwicklung der Menschenrechte auf der Ebene der Beh\u00f6rden, der Zivilgesellschaft und Unternehmen. Das SKMR wird nach vier Jahren einer Bewertung unterzogen, um \u00fcber seine Zukunft zu entscheiden und um die Frage zu beantworten, ob eine nationale Menschenrechtsinstitution zur Unterst\u00fctzung von Opfern von Rassismus und Diskriminierung eingerichtet werden soll.[23]<\/p>\n<p>17. ECRI begr\u00fc\u00dft diese Initiativen, die seitens eines Teils der Beh\u00f6rden die Bereitschaft belegen, den Schutz zu verbessern, der Opfern von Rassismus angeboten wird. Gleichzeitig stellt sie fest, dass die M\u00f6glichkeit einer Beschwerde \u00fcber Rassismus und Diskriminierung bei einer unabh\u00e4ngigen Institution nur in den Kantonen und St\u00e4dten existiert, die einen B\u00fcrgerbeauftragten ernannt haben, und dass diese M\u00f6glichkeit ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Bereich des \u00f6ffentlichen Rechts gilt. ECRI vertritt die Meinung, dass diese Schutzmechanismen auch das Zivilrecht abdecken und in der gesamten Schweiz verf\u00fcgbar sein sollten.[24] Aus diesem Grund sollte die Zust\u00e4ndigkeit der CFR ausgebaut werden.<\/p>\n<p>18. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden erneut, der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus folgende Aufgaben und Zust\u00e4ndigkeiten zu \u00fcbertragen: (i) Bereitstellung von Hilfe und Unterst\u00fctzung f\u00fcr die Opfer, u.a. Rechtsberatung, damit sie ihre Rechte bei den Beh\u00f6rden und Gerichten geltend machen k\u00f6nnen, (ii) Entgegennahme von Beschwerden und Versuch eines Vergleichs entweder durch eine g\u00fctliche Einigung oder durch verbindliche Entscheidungen, (iii) Beschaffung von Beweisen und Informationen und (iv) R\u00fcckgriff auf die Gerichte und Eingreifen in Gerichtsverfahren (Grundsatz 3 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 2).[25]<\/p>\n<p><strong>2. Hassrede<\/strong> [26]<\/p>\n<p>19. Eine Vorstellung \u00fcber das Ausma\u00df, in dem die Hassrede in der Schweiz verbreitet ist, kann man anhand der Statistiken der Polizei und der Zivilgesellschaft erhalten. 2012 hat die Polizei 181 Straftaten in Bezug auf Art. 261bis StGB (im Vergleich zu 169 im Jahr 2011) und 7 F\u00e4lle in Bezug auf andere Artikel (2 im Jahr 2011) registriert. F\u00fcr diese anderen Artikel des Strafgesetzbuches wird bisher ein rassistisches Motiv nicht systematisch erfasst. 2011 registrierte die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus 14 Gerichtsf\u00e4lle, bei denen es u.a. um Art. 261bis ging (32 F\u00e4lle im Jahr 2010),[27] sie geht aber davon aus, dass sie nicht \u00fcber alle diesbez\u00fcglichen F\u00e4lle informiert wurde. Das Beratungsnetzwerk f\u00fcr Opfer von Rassismus nimmt an, dass die rassistischen Zwischenf\u00e4lle, die nie Eingang in die Statistiken finden, bei Weitem jene F\u00e4lle \u00fcbersteigen, die zur Kenntnis gelangen. Dunkelh\u00e4utige Menschen melden nach wie vor viele F\u00e4lle.[28] Es gibt keine Statistik \u00fcber homophobe oder transphobe Hassrede.[29]<\/p>\n<p><strong>&#8211; Rassismus in der \u00f6ffentlichen Debatte<\/strong><\/p>\n<p>20. In ihrem vierten Bericht verleiht die ECRI ihrer tiefen Besorgnis \u00fcber die Entwicklungen im Tonfall der \u00f6ffentlichen Debatte in der Schweiz Ausdruck und empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend, ihre Bem\u00fchungen zur Bek\u00e4mpfung dieses Rassismus zu verst\u00e4rken. Nach der Annahme der Volksinitiative \u00fcber die Aufnahme eines Bauverbots von Minaretten in die Bundesverfassung mit 57.7% der Stimmen [30] dr\u00fcckte ECRI erneut ihre ersten Bedenken zu diesem Thema aus. Bei ihrem f\u00fcnften Besuch in der Schweiz kam die ECRI nicht umhin, die extrem sch\u00e4dlichen Folgen dieses Trends festzustellen: Muslime,[31] dunkelh\u00e4utige Menschen, Jenische und Roma[32] nehmen eine erhebliche Verschlechterung ihrer Situation und des politischen Klimas wahr. Fl\u00fcchtlinge, [33] Wanderarbeiter und lesbische, schwule, bisexuelle und Transgenderpersonen (LGBT) sind ebenfalls Ziel von Hassreden. Insbesondere die Schweizerische Volkspartei (SVP), die nach wie vor die gr\u00f6\u00dfte Partei auf Landesebene ist (im Jahr 2011 errang sie 26.6% der Stimmen), benutzt weiterhin extrem intolerante Bilder und eine extrem intolerante Sprache[34] im Zusammenhang mit ihren neusten Volksinitiativen \u201eAusweisung ausl\u00e4ndischer Straft\u00e4ter&#8220; (2010 mit 52,9% der Stimmen angenommen), \u201eGegen Masseneinwanderung&#8220; (am 9. Februar 2014 mit 50,3% der Stimmen angenommen) und \u201eF\u00fcr eine wirksame Abschiebung ausl\u00e4ndischer Straft\u00e4ter&#8220; (eingereicht im Jahr 2013).<\/p>\n<p>21. ECRI stellt fest, dass die Staatsanwaltschaften der Kantone regelm\u00e4\u00dfig Beschwerden \u00fcber diese rassistischen politischen Botschaften erhalten.[35] 2012 wurden mindestens sieben Ermittlungsverfahren gegen Politiker eingeleitet. In diesem Kontext begr\u00fc\u00dft die ECRI die Tatsache, dass das Schweizerische Bundesgericht, wie der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte, entschieden hat, dass es ein unverzichtbarer Teil der Demokratie ist, Meinungen zu vertreten, die f\u00fcr eine Mehrheit unerfreulich sind oder die viele Menschen schockierend finden; im Gegenzug darf der Meinungsfreiheit keine so gro\u00dfe Bedeutung zugemessen werden, dass sie vollst\u00e4ndig die Bem\u00fchungen zunichte macht, Rassendiskriminierung zu bek\u00e4mpfen.[36] Angesichts dieser Grunds\u00e4tze vertritt die ECRI die Meinung, dass die Ermittlungsverfahren nicht immer einen angemessenen Ausgang erzielen: eine Reihe von F\u00e4llen, in denen eindeutig zu Hass aufgerufen wurde, wurde eingestellt.[37] Ein Fall wurde anf\u00e4nglich von einem vermeidbaren Streit \u00fcber die territoriale Zust\u00e4ndigkeit von zwei Staatsanwaltschaften beeinflusst, bevor er von der zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Das Berner Obergericht musste dann den Staatsanwalt anweisen, ein Verfahren einzuleiten, aber die Immunit\u00e4t des Beklagten wurde nicht aufgehoben.[38]<\/p>\n<p>22. ECRI ist der Meinung, dass die Beh\u00f6rden, insbesondere die Staatsanwaltschaften, im Hinblick auf alle rassistischen \u00c4u\u00dferungen von Politikern eine Null-Toleranz-Politik annehmen sollten, da ihre Vorbildfunktion und die fl\u00e4chendeckende Medienberichterstattung ihren Einfluss vervielfachen. Je mehr Freiheit den Politikern zugestanden wird, ungeahndet rassistische \u00c4u\u00dferungen zu t\u00e4tigen, desto weniger Skrupel werden in der allgemeinen \u00d6ffentlichkeit bestehen, selbst rassistische Kommentare zu \u00e4u\u00dfern.[39]<\/p>\n<p>23. ECRI empfiehlt den Staatsanwaltschaften, konsequent auf alle \u00c4u\u00dferungen von Politikern zu regieren, die unter Art. 261bis StGB fallen, und dabei alle Auslegungsm\u00f6glichkeiten nutzen, die durch das Schweizerische Bundesgericht er\u00f6ffnet wurden. Sie empfiehlt den Beh\u00f6rden des Weiteren, die Aufhebung der Immunit\u00e4t jener Politiker sicherzustellen, die sich rassistischer \u00c4u\u00dferungen bedienen.<\/p>\n<p>24. 2009 beschwerten sich 40 Personen nach der Ver\u00f6ffentlichung einer Pressemitteilung mit dem Titel \u201eKeine Normalisierung der Homosexualit\u00e4t&#8220; durch die Jugendbewegung der SVP im Kanton Wallis, die sie als \u201eanormales Verhalten&#8220; verurteilte. Das Schweizerische Bundesgericht entschied, dass der ermittelnde Richter zu Recht die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verweigert hatte, da sich Diffamierungsstraftaten auf eine spezifisch genannte oder identifizierbare Person beziehen m\u00fcssen.[40] Im Hinblick auf eine Vermeidung einer solchen Straflosigkeit verweist die ECRI auf die in den Abs. 6 und 79 dieses Berichts gemachten Empfehlungen, dass Beleidigungen gegen eine Personengruppe strafbar sein sollten und die sexuelle Orientierung in den Anwendungsbereich von Art. 261bis StGB fallen sollte.[41]<\/p>\n<p>25. 2012 erkl\u00e4rte der Menschenrechtskommissar des Europarats, dass einige der oben genannten Volksinitiativen schwerwiegende Probleme im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention aufwerfen.[42] Im M\u00e4rz 2013 schlug der Bundesrat zum einen vor, vor dem Sammeln von Unterschriften die Vereinbarkeit der Volksinitiativen mit internationalem Recht zu pr\u00fcfen, und zum anderen, dass das Bundesparlament nicht nur jene Bestimmungen f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4ren sollte, die gegen zwingende Normen des internationalen Rechts versto\u00dfen, sondern auch solche, die mit der Essenz der grundlegenden Verfassungsrechte unvereinbar sind. Etwas weniger als die H\u00e4lfte der Teilnehmer der \u00f6ffentlichen Befragung lehnte beide Vorschl\u00e4ge ab. ECRI bedauert, dass der Bundesrat erw\u00e4gt, diese Initiativen aufzugeben.[43]<\/p>\n<p>26. In diesem Kontext m\u00f6chte ECRI die Aufmerksamkeit der Beh\u00f6rden auf eine k\u00fcrzlich ergangene Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts lenken, nach der eine teilweise Revision der Verfassung nicht die zwingenden Bestimmungen des V\u00f6lkerrechts verletzten darf (Artikel 194 der Bundesverfassung). Laut dieser Entscheidung genie\u00dfen die internationalen Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte, wie z. B. jene der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung, mit der Folge, dass das nationale Recht keine Anwendung finden darf.[44] In Anbetracht der extrem sch\u00e4dlichen Wirkung der Kampagnen im Vorfeld der oben genannten Referenden und angesichts der Tatsache, dass das Schweizerische Bundesgericht klargestellt hat, dass es die Vereinbarkeit der Vorschl\u00e4ge mit V\u00f6lkerrecht pr\u00fcfen wird, vertritt ECRI die Meinung, dass die Schweizer Beh\u00f6rden erneut die M\u00f6glichkeit pr\u00fcfen sollten, ein System zur Vorpr\u00fcfung einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>27. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, die Aufmerksamkeit der politischen Entscheidungstr\u00e4ger auf die Grunds\u00e4tze der Charta der europ\u00e4ischen politischen Parteien f\u00fcr eine nicht-rassistische Gesellschaft und die Erkl\u00e4rung von ECRI \u00fcber die Anwendung rassistischer, antisemitischer und fremdenfeindlicher Aspekte in der \u00f6ffentlichen Debatte zu lenken. Sie empfiehlt des Weiteren, erneut die M\u00f6glichkeit der Einf\u00fchrung eines Systems zur Vorpr\u00fcfung der Entwurfstexte f\u00fcr Volksinitiativen zu pr\u00fcfen, um auf diesem Wege die Vereinbarkeit der Initiativen mit internationalem Recht zu pr\u00fcfen und rassistische und diskriminierende Kampagnen zu vermeiden.<\/p>\n<p>28. Die Fremdenfeindlichkeit in Bezug auf bestimmte Fl\u00fcchtlingsgruppen, insbesondere dunkelh\u00e4utige Menschen, wird ebenfalls durch eine Reihe statistischer Effekte verst\u00e4rkt: laut den amtlichen Zahlen wurden von 80.454 Personen, die unter die Asylgesetzgebung von 2012 fielen, 28.110 ein Fl\u00fcchtlingsstatus zuerkannt.[45] H\u00e4ufig werden Personen, denen vor\u00fcbergehend ein Aufenthalt gew\u00e4hrt wird (22.625 im Jahr 2012), als gescheiterte Asylsuchende dargestellt, obwohl viele von ihnen unter den subsidi\u00e4ren Schutz der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention fallen.[46] Die 9.688 Personen, die aus einem \u201esicheren&#8220; Drittland stammen, das sich mit ihrem Antrag befassen muss, werden in der Statistik ebenfalls als gescheiterte Asylsuchende aufgef\u00fchrt. Schlie\u00dflich hat die Praxis, der Bearbeitung von Asylantr\u00e4gen mit geringer Aussicht auf Erfolg Vorrang einzur\u00e4umen, zu einem R\u00fcckgang der offiziellen Anerkennungsrate von 21,0% im Jahr 2011 auf 11,7% im Jahr 2012 beigetragen. Diese Zahlen k\u00f6nnten zu populistischen Theorien \u00fcber den Missbrauch des Asylverfahrens in der Schweiz f\u00fchren. Dasselbe gilt f\u00fcr die Kriminalit\u00e4tsrate bei Ausl\u00e4ndern in der Schweiz, da die Gesetzestreue der Mehrzahl der Ausl\u00e4nder jeglicher Herkunft sich nicht in der \u00f6ffentlichen Debatte widerspiegelt.[47]<\/p>\n<p>29. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, die Methode zu \u00fcberdenken, mit der statistische Daten \u00fcber Asyl und Straftaten bei Ausl\u00e4ndern ausgew\u00e4hlt und pr\u00e4sentiert werden, um so zu vermeiden, dass diese Daten in der \u00f6ffentlichen Meinung einen falschen Eindruck erwecken.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Die Medien und das Internet<\/strong><\/p>\n<p>30. Die Art und Weise, wie Informationen durch die Medien dargestellt werden, hat einen erheblichen Einfluss auf die \u00f6ffentliche Debatte. In diesem Zusammenhang begr\u00fc\u00dft ECRI die Tatsache, dass, nach F\u00e4llen rassistischer \u00c4u\u00dferungen durch bestimmte Politiker, die Schweizer Medien mit dazu beigetragen haben, den \u00f6ffentlichen Druck zu erh\u00f6hen und den R\u00fccktritt dieser Politiker herbeizuf\u00fchren.[48]<\/p>\n<p>31. Eine k\u00fcrzlich durchgef\u00fchrte Studie \u00fcber die Qualit\u00e4t von Nachrichtenbeitr\u00e4gen \u00fcber Roma, die von den wichtigsten Schweizer Medien ver\u00f6ffentlicht wurden, hat gezeigt, dass es seit 2007 einen wachsenden Schwerpunkt auf diese Themen gibt. W\u00e4hrend sich die Medienberichterstattung \u00fcber die Lage der Roma in anderen Staaten mit der von ihnen erlittenen Diskriminierung befasst, konzentrierten sich die Artikel und Berichte \u00fcber Roma in der Schweiz vorwiegend mit den Problemen, die mit der fahrenden Lebensweise dieser Gemeinschaft verbunden sind, sowie mit straff\u00e4lligem Verhalten. Laut der Studie hat diese Schwerpunktsetzung einen entscheidenden Einfluss auf die \u00f6ffentliche Wahrnehmung der Roma. W\u00e4hrend die Roma nur in 13% der entsprechenden Nachrichtenbeitr\u00e4ge und Artikel ihre Position darstellen konnten, wurden Vertreter der Exekutive und der Staatsanwaltschaften sehr h\u00e4ufig zitiert. Die Roma konnten au\u00dferdem ihre eigenen Sorgen nicht formulieren und \u00e4u\u00dfern, da man sie in der Regel lediglich nach ihren Reaktionen auf bereits bestehende Probleme fragte. Die H\u00e4lfte der Beitr\u00e4ge st\u00fctzten sich auf Verallgemeinerungen. Mehr als 12% enthielten negative Stereotype und m\u00fcssen aus diesem Grunde als diskriminierend betrachtet werden.[49]<\/p>\n<p>32. Angeh\u00f6rige der Gemeinschaft der dunkelh\u00e4utigen Menschen informierten ECRI au\u00dferdem dar\u00fcber, dass sie in Folge der Medienberichterstattung eine Verschlechterung ihres \u00f6ffentlichen Ansehens erleben und sie nicht in der Lage sind, sich selbst ausreichend h\u00e4ufig in den Medien darzustellen. [50] ECRI hat in der Tat festgestellt, dass die Medienberichterstattung \u00fcber die polizeilichen \u00dcberpr\u00fcfungen, die in Bezug auf dunkelh\u00e4utige Menschen durchgef\u00fchrt werden, die des Drogenhandels und des Missbrauchs des Asylrechts verd\u00e4chtigt werden, zu dieser Verschlechterung beigetragen haben. ECRI ist aus diesem Grund der Meinung, die Beh\u00f6rden sollten einen Prozess einleiten, um das Bewusstsein von Journalisten \u00fcber die negativen Auswirkungen zu erh\u00f6hen, die durch die in Absatz 31 erw\u00e4hnte Studie offenbart wurden, und Ma\u00dfnahmen zu entwickeln, um die Medienberichterstattung \u00fcber schutzbed\u00fcrftige Gruppen ausgewogener zu gestalten.<\/p>\n<p>33. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, in enger Zusammenarbeit mit Medienvertretern und ohne Einschr\u00e4nkung der Pressefreiheit einen Aktionsplan zu erstellen, um die bestehenden Routinen und Reflexe aufzubrechen, die dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass die Medienberichterstattung in der Schweiz eine stigmatisierende Wirkung auf schutzbed\u00fcrftige Gruppen hat, insbesondere auf Roma und dunkelh\u00e4utige Menschen.<\/p>\n<p>34. Nach der Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos auf dem Titelblatt der Wochenzeitschrift \u201eDie Weltwoche&#8220;, das ein Roma-Kind, das eine Waffe auf den Leser richtet und die Schlagzeile \u201eDie Roma kommen: Kriminalit\u00e4tstourismus in die Schweiz \u2013 kriminelle Familienbanden&#8220; zeigte, wurden Beschwerden eingereicht. Obwohl die Staatsanwaltschaften in Z\u00fcrich und Wien den Fall ohne weitere Ma\u00dfnahmen abschlossen, entschied der Schweizer Presserat am 13. September 2012, dass die Zeitschrift gegen Absatz 3 (Entstellung von Informationen) und Absatz 8 (Diskriminierung) der Erkl\u00e4rung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten versto\u00dfen habe.[51] Gleichzeitig lehnte der Presserat die meisten anderen Beschwerden ab, die in den letzten Jahren eingereicht wurden[52], da er die Meinung vertritt, dass, um als Diskriminierung zu gelten, die Medienberichterstattung auf Verallgemeinerungen basieren und einen gewissen Schweregrad erreichen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>35. Ein signifikanter Teil der Hassreden wird \u00fcber das Internet verbreitet. ECRI hat mit Zufriedenheit festgestellt, dass einige Online-Zeitungen Selbstregulierungsma\u00dfnahmen verabschiedet haben, u.a. eine systematischere M\u00e4\u00dfigung bei den Kommentaren, die Abschaffung der Anonymit\u00e4t von Beitragsverfassern und das automatische Schlie\u00dfen von Konten von Personen, die sich rassistisch \u00e4u\u00dfern.[53] Andererseits haben Vertreter der Zivilgesellschaft ECRI dar\u00fcber informiert, dass die Verfolgung von Beschwerden \u00fcber rassistische Kommentare im Internet durch die Beh\u00f6rden immer noch unzureichend ist. Die Nationale Koordinierungseinheit zur Bek\u00e4mpfung der Internetkriminalit\u00e4t (SCOCI) hat 16 Mitglieder und legt ihren Schwerpunkt auf proaktive Ermittlungen \u00fcber P\u00e4dophilie. Sie registriert lediglich F\u00e4lle von Hassrede und meldet diese den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden. Da die Verfolgung von Hassrede im Internet spezifische F\u00e4higkeiten und Kenntnisse verlangt, vertritt ECRI die Meinung, dass die SCOCI oder andere Polizeieinheiten sich auf die Durchf\u00fchrung dieser Ermittlungen spezialisieren sollten und die daf\u00fcr erforderlichen technischen und personellen Ressourcen erhalten sollten.[54]<\/p>\n<p>36. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, eine oder mehrere Polizeieinheiten, vorzugsweise der Nationalen Koordinierungseinheit zur Bek\u00e4mpfung der Internetkriminalit\u00e4t, die Verantwortung f\u00fcr eine aktive Bek\u00e4mpfung von Hassrede im Internet zu \u00fcbertragen und ihr\/ihnen angemessene technische und personelle Ressourcen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>37. Dar\u00fcber hinaus fordert ECRI die Schweizer Beh\u00f6rden auf, ihre Bem\u00fchungen zur Verh\u00fctung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit weiter zu verfolgen, [55] insbesondere in den Bereichen Bildung und Sport. Sie begr\u00fc\u00dft dar\u00fcber hinaus die Arbeit der Sondereinheit f\u00fcr Extremismus in der Armee, die darauf abzielt, das Bewusstsein von Offiziersanw\u00e4rtern f\u00fcr extremistische Belange zu sch\u00e4rfen.<\/p>\n<p><strong>3. Rassistische und homo-\/transphobe Gewalt<\/strong><\/p>\n<p>38. In der Schweiz gibt es keine zuverl\u00e4ssigen statistischen Daten \u00fcber das Ausma\u00df der rassistischen und homophoben\/transphoben Gewalt. In diesem Zusammenhang verweist die ECRI auf die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte, die von den staatlichen Stellen, die gewaltt\u00e4tige Zwischenf\u00e4lle untersuchen, verlangt, alle angemessenen Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Pr\u00fcfung einzusetzen, ob diese Zwischenf\u00e4lle rassistisch motiviert waren, und festzustellen, ob Hass und Vorurteile aufgrund der ethnischen Abstammung bei diesen Zwischenf\u00e4llen eine Rolle spielten.[56] ECRI vertritt die Meinung, dass eine systematische Erfassung dieser Motive ein unerl\u00e4ssliches Mittel ist, um diese Forderung zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>39. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, ihr System zur Erfassung und \u00dcberwachung, insbesondere bei bestimmten Gewalttaten, zu verbessern, um zuverl\u00e4ssigere statistische Daten \u00fcber rassistische, homophobe oder transphobe Motive von Straftaten laut Strafgesetzbuch zu erheben (Abs. 12 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 11).<\/p>\n<p>40. Die verf\u00fcgbaren Daten legen nahe, dass der Grad an rassistischer, homophober und transphober Gewalt relativ gering ist. Das Beratungsnetzwerk f\u00fcr Opfer von Rassismus hat dessen ungeachtet einen Anstieg der Zwischenf\u00e4lle mit k\u00f6rperlicher Gewalt von f\u00fcnf Zwischenf\u00e4llen im Jahr 2011 auf 14 F\u00e4lle im Jahr 2012 festgestellt.[57] Um diesen Trend umzukehren, vertritt ECRI die Meinung, dass die Schweizer Beh\u00f6rden in den kommenden Jahren entschiedene Schritte gegen Hassrede ergreifen m\u00fcssen, da diese Art des Umgangs und die Tolerierung desselben zu Radikalisierung und wachsender Gewalt f\u00fchren. Gleichzeitig sollten die Beh\u00f6rden wachsam sein f\u00fcr alle Formen von Extremismus.[58]<\/p>\n<p>41. Durch Polizeikr\u00e4fte ver\u00fcbte Gewalttaten, wie z. B. der Fall von K\u00f6rperverletzung, der 2013 vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte verhandelt wurde, sind gl\u00fccklicherweise nach wie vor die Ausnahme.[59] Alle Polizeiabteilungen sollten dessen ungeachtet weiterhin eine Null-Toleranz-Politik im Hinblick auf diese Handlungen verfolgen.<\/p>\n<p><strong>4. Integrationspolitik<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Integrationspolitik f\u00fcr Menschen mit Migrationshintergrund<\/strong><\/p>\n<p>42. Die mit der Integration verbundenen Merkmale der Eidgenossenschaft schlie\u00dfen die Gesetze \u00fcber die Einreise, die Ausreise, den Aufenthalt und den unbefristeten Aufenthalt von Ausl\u00e4ndern, die Gew\u00e4hrung von Asyl, die berufliche Ausbildung und Besch\u00e4ftigung ein. Die Kantone sind zust\u00e4ndig f\u00fcr die Vorschul- und Schulbildung, Gesundheit, Sozialhilfe und die innere Sicherheit.[60] 2008 hat das Bundesgesetz \u00fcber die Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder (kurz Ausl\u00e4ndergesetz, AuG) zum ersten Mal in groben Z\u00fcgen eine Integrationspolitik formuliert.[61] Zur Erreichung der Ziele, Ausl\u00e4nder zu integrieren und sie vor Diskriminierung zu sch\u00fctzen, m\u00fcssen die Beh\u00f6rden Rahmenbedingungen schaffen, die die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausl\u00e4ndischen Bev\u00f6lkerung am \u00f6ffentlichen Leben f\u00f6rdern (Artikel 53.1 und 2). Das Gesetz deckt alle Ausl\u00e4nder ab, die l\u00e4ngerfristig und rechtm\u00e4\u00dfig anwesend sind (Artikel 4.2), einschlie\u00dflich Fl\u00fcchtlinge und jene, denen auf tempor\u00e4rer Grundlage ein Aufenthalt gestattet wurde. Es deckt keine Asylbewerber, eingeb\u00fcrgerte Personen und ausl\u00e4ndische Wanderarbeiter ab.<\/p>\n<p>43. In ihrem 4. Bericht hat die ECRI den Schweizer Beh\u00f6rden empfohlen, die ergriffenen Integrationsma\u00dfnahmen zu pr\u00fcfen und dabei den Integrationsvereinbarungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und zu pr\u00fcfen, ob die anwendbaren Sanktionen nicht eine kontraproduktive Wirkung auf die Integration haben. 2010 wurde eine Studie zu den Integrationsvereinbarungen in f\u00fcnf Kantonen durchgef\u00fchrt, die sich f\u00fcr eine st\u00e4rkere Standardisierung der Vorschriften und Verfahren f\u00fcr deren Abschluss, eine bessere Unterst\u00fctzung der Menschen, die vielf\u00e4ltige soziale Probleme haben, und die Bereitstellung eines anf\u00e4nglichen Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4chs f\u00fcr jeden Neuank\u00f6mmling einsetzten.[62] Eine weitere Studie kam zu dem Schluss, dass es effektiver w\u00e4re, Anreize anstelle von Sanktionen einzusetzen. Die Menschen, die sich am besten integrierten seien, so wurde behauptet, jene, mit denen keine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wurde. Es sollten erhebliche personelle Mittel zur Unterst\u00fctzung der Migranten eingesetzt werden.[63]<\/p>\n<p>44. 2011 haben die Eidgenossenschaft, die Kantone und Gemeinden ein \u201eumfassendes System zur F\u00f6rderung der Integration&#8220; vereinbart.[64] Diese F\u00f6rderung sollte auf kommunaler Ebene und vorrangig \u00fcber g\u00e4ngige Strukturen erfolgen, wie z. B. Schule, Ausbildung, Besch\u00e4ftigung, im Bereich der \u00f6ffentlichen Gesundheit und in der \u00f6rtlichen Nachbarschaft. Es wurden spezifische F\u00f6rderma\u00dfnahmen in Erg\u00e4nzung dieses Ansatzes entwickelt, die in den kantonalen Integrationspl\u00e4nen (CIPs) f\u00fcr den Zeitraum 2014-2017 enthalten sind. Die CIPs ruhen auf drei S\u00e4ulen: (i) anf\u00e4ngliche Bereitstellung von Informationen, Beratung und Schutz vor Diskriminierung, (ii) Spracherwerb, F\u00f6rderung auf Vorschulebene und Verbesserung der beruflichen Vermittelbarkeit von Migranten, und (iii) Kommunikation und soziale Integration. Die Eidgenossenschaft und die Kantone investieren pro Jahr CHF 36 Mio. (EUR 30 Mio.) bzw. CHF 41 Mio., und die Eidgenossenschaft stellt pro Jahr zus\u00e4tzlich CHF 38 Mio. f\u00fcr die Integration der aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden aufgenommen Migranten bereit. Es gibt Indikatoren f\u00fcr eine j\u00e4hrliche Evaluation. Bestimmte Kantone haben sich als Indikatoren f\u00fcr Ma\u00dfnahmen, die zu ergreifen sind, anstatt f\u00fcr erzielte Ergebnisse entschieden.<\/p>\n<p>45. Im M\u00e4rz 2013 legte die Regierung einen \u00c4nderungsentwurf f\u00fcr das Bundesgesetz \u00fcber die Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder vor. Er basiert auf dem Grundsatz \u201eF\u00f6rderung und Verpflichtung&#8220;, i.e. F\u00f6rderung der Integration und eine Verpflichtung der Ausl\u00e4nder auf die Integration.[65] Nur \u201eintegrierte&#8220; Ausl\u00e4nder haben Anspruch auf eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (Artikel 34.2).[66] Artikel 58a.1 legt die Kriterien f\u00fcr eine erfolgreiche Integration wie folgt fest: (i) die Beachtung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung (ii) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (iii) die Sprachkompetenzen und (iv) den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung. Die Gew\u00e4hrung von Niederlassungsbewilligungen w\u00fcrde vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abh\u00e4ngen, wenn es wahrscheinlich ist, dass eine Integration sich als problematisch erweisen w\u00fcrde (Artikel 26a.2, 33.5, 43.1ter, 44.3, 58b, 83.9). Ausl\u00e4nder, die \u00fcber gute Sprachkenntnisse verf\u00fcgen, k\u00f6nnten bereits nach f\u00fcnf Jahren eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erhalten (Artikel 34.4). Der Entwurf des Bundesgesetzes \u00fcber Erwerb und Verlust des Schweizer B\u00fcrgerrechts besagt, dass eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und eine erfolgreiche Integration auch f\u00fcr den Erwerb der Schweizer Staatsb\u00fcrgerschaft ma\u00dfgeblich sind, den die Beh\u00f6rden als Endphase des Integrationsprozesses betrachten.<\/p>\n<p>46. ECRI hat Berichte erhalten, dass analphabetische Migranten und jene mit einer geringen Bildung erhebliche Schwierigkeiten haben werden, die Anforderungen von Artikel 58a.1 im Hinblick auf Sprachkenntnisse und Integration in den Arbeitsmarkt zu erf\u00fcllen. Dies wirkt sich auf bestimmte anerkannte Fl\u00fcchtlinge, Asylsuchende, Personen, die befristet zugelassen wurden, und auf Familienzusammenf\u00fchrungen aus.[67] ECRI ist aus diesem Grund der Meinung, dass die Beh\u00f6rden alles in ihrer Macht Stehende unternehmen sollten, um sicherzustellen, dass diese Migranten ebenfalls einen ausreichenden Integrationsgrad im Sinne der Artikel 58a.1 und 34.2 des Bundesgesetzes \u00fcber Ausl\u00e4nder und Integration erwerben und an allen Pr\u00fcfungen teilnehmen k\u00f6nnen. Sie sollten eine rasche und wirksame Unterst\u00fctzung erhalten, insbesondere wenn bestimmte Ziele Teil einer Integrationsvereinbarung sind. Zur Vermeidung kontraproduktiver Folgen sollten diese Vereinbarungen zum Ziel haben, die Migranten zu ermutigen und sie mit der erforderlichen Unterst\u00fctzung ausstatten, anstatt sie mit Sanktionen zu bedrohen. Bei der j\u00e4hrlichen Evaluation der CIPs sollten die Beh\u00f6rden eingehend die Ver\u00e4nderungen pr\u00fcfen, insbesondere in Bezug auf die Zahl der Ablehnungen, R\u00fccknahmen und Nichtverl\u00e4ngerungen von Niederlassungsbewilligungen.<\/p>\n<p>47. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, im Bereich der Gesetzgebung f\u00fcr Ausl\u00e4nder die Trends im Hinblick auf die Zahl negativer Entscheide auf Grundlage mangelnder Sprachkenntnisse oder Integration zu \u00fcberwachen. Sie empfiehlt des Weiteren, dass sie (i) eine rasche und angemessene Unterst\u00fctzung anbieten, um eine Integration herbeizuf\u00fchren, insbesondere beim Abschluss einer Integrationsvereinbarung (ii) vor allem Migranten mit geringer Bildung helfen, einen ausreichenden Integrationsgrad im Sinne des Ausl\u00e4ndergesetzes zu erreichen, (iii) die erforderlichen personellen Mittel zur Verf\u00fcgung f\u00fcr diese Unterst\u00fctzung bereitstellen, (iv) jede Verpflichtung in den Integrationsvereinbarungen zuerst und vorrangig mit Anreizen und Belohnungen verbinden und Sanktionen den F\u00e4llen vorbehalten, bei denen diese motivierenden Ma\u00dfnahmen versagt haben und eine Integration ohne Erf\u00fcllung der Integrationsvereinbarung unwahrscheinlich ist.<\/p>\n<p>48. Der von der Regierung vorgelegte Gesetzesentwurf sieht zum ersten Mal einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung vor, wenn die im Gesetz niedergelegten Bedingungen erf\u00fcllt werden. Dies w\u00fcrde dem Schweizerischen Bundesgericht erm\u00f6glichen, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Verwaltungsentscheiden in diesem Bereich zu pr\u00fcfen, und w\u00fcrde au\u00dferdem dazu beitragen, die Verwaltungspraktiken aller Kantone anzugleichen. Der St\u00e4nderat hat jedoch diesen Teil des Gesetzesentwurfs abgelehnt und daf\u00fcr gestimmt, den Ermessensspielraum der Kantone beizubehalten.[68] Gegenw\u00e4rtig unterliegen diese Entscheidungen lediglich der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung durch die Kantonsgerichte. Da das Schweizerische Bundesgericht festgestellt hat, dass es begr\u00fcndete F\u00e4lle von Diskriminierung im damit zusammenh\u00e4ngenden Bereich der Einb\u00fcrgerung gab,[69] ist die ECRI der \u00dcberzeugung, dass es unerl\u00e4sslich ist, die Befugnisse des Bundesgerichts zur gerichtlichen Pr\u00fcfung im Hinblick auf die Gesetze \u00fcber Ausl\u00e4nder auszuweiten.<\/p>\n<p>49. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend sicherzustellen, dass Ablehnungsentscheide in Bezug auf eine Niederlassungsbewilligung einer gerichtlichen Pr\u00fcfung durch das Schweizerische Bundesgericht unterzogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Auswirkungen der Integrationspolitik auf Menschen mit Migrationshintergrund<\/strong><\/p>\n<p>50. ECRI begr\u00fc\u00dft die umfangreichen Bem\u00fchungen der Beh\u00f6rden im Hinblick auf die Integration von Migranten. Beachtenswert sind insbesondere die umfangreichen Spracherwerbsprogramme und das neue nationale Programm zur Verhinderung und Bek\u00e4mpfung von Armut, das u.a. auf Migranten abzielt. ECRI zeigt sich des Weiteren zufrieden mit den Bem\u00fchungen im Bereich Gesundheit und der Ausarbeitung eines Systems von 68 Indikatoren durch das Bundesamt f\u00fcr Statistik, das eine Erfassung der Trends im Bereich Integration erm\u00f6glicht.[70] Sie fordert die Beh\u00f6rden auf, dieses Projekt fortzuf\u00fchren, insbesondere durch das Erstellen von Indikatoren zur Messung des Umfangs der rassistischen Diskriminierung.<\/p>\n<p>51. Andererseits hat die Schweiz laut 2011 MIPEX III Integrationspolitikindex an Boden verloren und befindet sich nun auf Platz 23 von 31 Staaten. Die festgestellten Schwachpunkte sind u.a. die Familienzusammenf\u00fchrung, Vorschriften zur Regelung der unbefristeten Niederlassungsbewilligung, die Einb\u00fcrgerung, die erheblichen Unterschiede in der Politik der einzelnen Kantone und den schlechtesten Diskriminierungsschutz aller untersuchten Staaten.[71]<\/p>\n<p>52. Im Bereich Bildung zeigen die Indikatoren (vgl. Absatz 50), dass 15,8% der Nachkommen von Migranten, die in der Schweiz geboren wurden, einen h\u00f6heren Bildungsabschluss besitzen (im Vergleich zu 27,8% der in der Schweiz geborenen Schweizer B\u00fcrger). Ihre Abbruchrate betr\u00e4gt 10,7% und die von Migranten betr\u00e4gt 19,3% (im Vergleich zu 3,8% bei Schweizer B\u00fcrgern). Dementsprechend ruft die ECRI die Beh\u00f6rden auf, ihre Ma\u00dfnahmen zur Unterst\u00fctzung junger Menschen mit Migrationshintergrund im Rahmen ihrer Schul-, Berufs- und Universit\u00e4tsausbildung fortzuf\u00fchren.[72]<\/p>\n<p>53. Dar\u00fcber hinaus betont die ECRI, ebenso wie die Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Bedeutung der Vorschulbildung ab dem Alter von drei Jahren als Mittel zur Verbesserung der schulischen Ergebnisse von Kindern mit Migrationshintergrund.[73] ECRI begr\u00fc\u00dft daher die Anerkennung der Bedeutung von Ma\u00dfnahmen zur Vorschulbildung seitens der Beh\u00f6rden: die Mehrzahl der Kantone ist im Begriff, das schulpflichtige Alter auf vier Jahre herabzusetzen.[74] Die CIPs verfolgen das strategische Ziel, Migrantenfamilien den Zugang zu Vorschuleinrichtungen zu gew\u00e4hrleisten, die f\u00fcr ihre Familiensituation geeignet sind. Laut den neusten verf\u00fcgbaren Zahlen besuchen jedoch weniger als 10% aller Dreij\u00e4hrigen, nur 40% aller Vierj\u00e4hrigen und 95% aller F\u00fcnfj\u00e4hrigen eine Schule.[75] ECRI erhielt keine Informationen \u00fcber detailliertere Zahlen f\u00fcr Kinder mit Migrationshintergrund. In diesem Kontext ist ECRI der \u00dcberzeugung, dass die CIPs nicht nur einfach den Zugang zu Angeboten der Vorschulbildung sicherstellen, sondern eine ergebnisorientierte Verpflichtung enthalten sollten, um die Aufnahmezahlen von Kindern mit Migrationshintergrund im Bereich Vorschulbildung zu erh\u00f6hen, unter Festlegung von Zielvorgaben.<\/p>\n<p>54. ECRI empfiehlt den Bundes- und Kantonsbeh\u00f6rden, sich auf das Ziel der Erh\u00f6hung der Sch\u00fclerzahlen in der Vorschulbildung von Kindern mit Migrationshintergrund und auf eine zu erreichende Zielvorgabe zu einigen.<\/p>\n<p>55. Im Hinblick auf die Integration in den Arbeitsmarkt hat die OECD-Studie festgestellt, dass im Vergleich zu anderen Staaten die Situation in der Schweiz relativ g\u00fcnstig ist.[76] Dies erkl\u00e4rt sich durch die allgemeine gesunde Situation des Arbeitsmarktes und die Tatsache, dass die meisten Migranten eine der Amtssprachen sprechen und aus OECD-Staaten mit einem hohen Einkommen stammen. ECRI begr\u00fc\u00dft auch die umfangreichen Ausbildungsprogramme, die von der Schweiz eingerichtet wurden, um die Integration von Migranten in den Arbeitsmarkt zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>56. Allerdings zeigen offizielle Indikatoren (vgl. Absatz 50), dass die Arbeitslosenrate bei Migranten 6,6%, die ihrer Nachkommen 4,9% betr\u00e4gt (im Vergleich zu 2,3% der in der Schweiz geborenen Schweizer B\u00fcrger). 17,3% der Migranten und 11,9% ihrer Nachkommen, die \u00fcber einen akademischen Abschluss verf\u00fcgen, arbeiten in Positionen, f\u00fcr die sie \u00fcberqualifiziert sind (im Vergleich zu 9,6% der Bev\u00f6lkerung ohne Migrationshintergrund). Die Situation ist bei Migrantinnen mit jungen Kindern und f\u00fcr aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden in der Schweiz lebende Migranten etwas komplizierter.[77] Mehrere Quellen deuten darauf hin, dass junge Migranten aus Nicht-EU-Staaten eine erhebliche Diskriminierung erleben, selbst wenn sie erfolgreich ihre Schulbildung in der Schweiz abgeschlossen haben.[78] ECRI verweist aus diesem Grund auf ihre Empfehlung in Absatz 12 zur Einf\u00fchrung einer umfassenden Gesetzgebung gegen Rassismus und Rassendiskriminierung. Dar\u00fcber hinaus ruft die ECRI alle Beteiligten auf, sich auf ihre GPR Nr. 14 \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Besch\u00e4ftigung zu st\u00fctzen, insbesondere um die Diskriminierung bei Einstellungsverfahren zu beenden, und den Arbeitgebern die Vorteile einer vielf\u00e4ltigen und multikulturellen Belegschaft zu verdeutlichen.[79] Gleichzeitig ist sie der \u00dcberzeugung, dass die CIPs und die Arbeit an der Tripartite Agglomerationskonferenz (TCA) verst\u00e4rkt werden k\u00f6nnten, wenn man die Ziele und Ma\u00dfnahmen systematischer durch Indikatoren und Zielvorgaben erg\u00e4nzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>57. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, ihr neues Indikatorensystem f\u00fcr Integration systematischer einzusetzen.<\/p>\n<p>58. Laut Artikel 86 des Asylgesetzes m\u00fcssen Asylsuchende und schutzbed\u00fcrftige Personen ohne Niederlassungsbewilligung, die einer bezahlten T\u00e4tigkeit nachgehen, f\u00fcr einen Zeitraum von maximal zehn Jahren eine Sondersteuer von 10% ihres Einkommens zahlen, um die allgemeinen Kosten zu decken, die von diesen Personen und ihren Familienangeh\u00f6rigen verursacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2012 festgestellt, dass diese Bestimmung gegen das in Artikel 29 der Konvention \u00fcber die Rechtsstellung von Fl\u00fcchtlingen vom 28. Juli 1951[80] enthaltene Diskriminierungsverbot verst\u00f6\u00dft, die von den Vertragsstaaten verlangt, Fl\u00fcchtlingen keine Steuern aufzuerlegen, die h\u00f6her sind als diejenigen, die im Hinblick auf ihre Staatsb\u00fcrger in \u00e4hnlichen Situationen erhoben werden. Dessen ungeachtet hat das Gericht entschieden, dass Artikel 86 dieses Gesetzes angewendet werden sollte, da der Gesetzgeber diesen Konflikt zwischen den beiden Rechtsquellen bei der Verabschiedung dieser Bestimmung ber\u00fccksichtigt haben d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>59. ECRI lenkt die Aufmerksamkeit der Beh\u00f6rden auf die Tatsache, dass diese Entscheidung der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts widerspricht, die in Absatz 26 zitiert wurde. Letzteres hat entschieden, dass, wenn es einen Konflikt gibt, das internationale Recht und speziell die \u00dcbereink\u00fcnfte im Bereich Menschenrechte Vorrang genie\u00dfen \u00fcber das innerstaatliche Recht, selbst in F\u00e4llen, in denen der Gesetzgeber diesen Konflikt explizit ber\u00fccksichtigt hat. Da die ECRI keine Rechtfertigung f\u00fcr das Auferlegen einer Sondersteuer erkennen kann, ist sie der Meinung, dass die Beh\u00f6rden diese Bestimmung aufheben sollten.<\/p>\n<p>60. Die ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend, Artikel 86 des Asylgesetzes aufzuheben, der bestimmten aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden zugelassenen Migranten eine Sondersteuer auferlegt.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Integrationspolitik f\u00fcr nationale Minderheiten<\/strong><\/p>\n<p>61. Artikel 17 des Bundesgesetzes zur F\u00f6rderung der Kultur vom 11. Dezember 2009 besagt, dass die Eidgenossenschaft Ma\u00dfnahmen ergreifen kann, die Fahrenden erm\u00f6glichen, im Einklang mit ihrer Kultur zu leben.[81] Die ECRI stellt jedoch mit Bedauern fest, dass in dieser Angelegenheit nur geringe Fortschritte erzielt wurden. Dies betrifft insbesondere die Einrichtung von Stellpl\u00e4tzen,[82] den Schulbesuch von Kindern von Fahrenden und deren Besch\u00e4ftigung. Teilweise hat sich die Situation sogar verschlechtert.<\/p>\n<p>62. In der Schweiz unterscheidet man zwischen Stellpl\u00e4tzen, die f\u00fcr einen langfristigen Aufenthalt genutzt werden, besonders in den Wintermonaten, und \u00dcbergangspl\u00e4tzen, die einem kurzfristigen Aufenthalt von bis zu einem Monat dienen. In den letzten zehn Jahren ist die Zahl der Stellpl\u00e4tze von 11 auf 15 gestiegen. Dies deckt nur 50% des Bedarfs ab. Im selben Zeitraum ist die Zahl der \u00dcbergangspl\u00e4tze von 51 auf 43 gefallen, was lediglich 60% des Bedarfs deckt.[83] Dar\u00fcber hinaus hat die ECRI Informationen von Vertretern der Zivilgesellschaft erhalten, dass bestimmte Beh\u00f6rden das Lagern von Schweizer Fahrenden auf Privatgrundst\u00fccken in Frage stellen, was seit vielen Jahren praktiziert wird.[84] Seit den Ma\u00dfnahmen, die ergriffen wurden, um die Zahl der Stellpl\u00e4tze zu erh\u00f6hen, gescheitert sind und keine zufriedenstellenden Ergebnisse erzielt haben, ist die ECRI der Meinung, die Eidgenossenschaft, die Kantone und die Gemeinden sollten alternative und rasch erreichbare L\u00f6sungen aus Dringlichkeitsgr\u00fcnden umsetzen. Dazu k\u00f6nnte u.a. geh\u00f6ren, privates Land zu pachten, den Aufenthalt in Wohnwagen auf Bauerwartungsland sowie auf Agrarfl\u00e4chen zu genehmigen und die Nutzung von Pl\u00e4tzen, die seit langem toleriert wird, zu legalisieren (Abs. 6 GPR Nr. 13). Im Hinblick auf den Schulbesuch der Kinder von Fahrenden begr\u00fc\u00dft die ECRI die Vorbereitung von zwei Projekten: der Kanton Bern plant eine Pr\u00fcfung neuer Technologien, wie z. B. Skype, als Mittel der Kontaktpflege w\u00e4hrend der Reisezeit der Fahrenden, wobei die Kinder in den Wintermonaten die Schule besuchen. Mehrere jenische Organisationen haben Finanzmittel f\u00fcr ein Projekt beantragt, das bestimmte Aspekte ihres Lebens abdeckt, u.a. Bildung. Angesichts der bestehenden schwerwiegenden Probleme in diesem Bereich[85] vertritt die ECRI die Meinung, dass die Beh\u00f6rden in enger Zusammenarbeit mit den fraglichen Familien die Verantwortung f\u00fcr die Suche nach L\u00f6sungen \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>63. Die ECRI hat von Vertretern der Zivilgesellschaft Informationen \u00fcber die unzureichenden Mittel erhalten, die an zwei Organisationen gehen, deren Aufgabe es ist, L\u00f6sungen f\u00fcr die Probleme zu finden, mit denen Jenische konfrontiert sind, sowie deren Rechte durchzusetzen. Angesichts der Schutzbed\u00fcrftigkeit dieser Gemeinschaft verweist die ECRI erneut auf die Empfehlung in Absatz 18.<\/p>\n<p>64. Die ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, aus Dringlichkeitsgr\u00fcnden den Bedarf an Stellpl\u00e4tzen f\u00fcr Fahrende zu erf\u00fcllen, einschlie\u00dflich umherziehender Jenische, und so rasch wie m\u00f6glich ein Projekt oder Ma\u00dfnahmen umzusetzen, das\/die eine effektive Bildung f\u00fcr ihre Kinder gew\u00e4hrleistet\/gew\u00e4hrleisten, unter geb\u00fchrender Achtung der Lebensweise ihrer Familien.<\/p>\n<p><strong>II. Schweiz-spezifische Themen<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Empfehlungen der 4. Zwischenpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>65. ECRIs Empfehlung der ersten Zwischenpr\u00fcfung an die Schweizer Beh\u00f6rden in ihrem 4. Bericht lautete, ihre Bem\u00fchungen im Hinblick auf die Ausbildung von Polizeikr\u00e4ften, Staatsanw\u00e4lten, Richtern und zuk\u00fcnftigen Juristen im Umfang und in der Anwendung von Art. 261bis StGB fortzuf\u00fchren. In ihren Schlussfolgerungen[86] hat die ECRI festgestellt, dass die durchgef\u00fchrten Initiativen nicht alle Polizeikr\u00e4fte abdeckten und dass f\u00fcr Richter, Staatsanw\u00e4lte und zuk\u00fcnftige Juristen keine Ausbildung organisiert wurde. Ihrer Meinung nach wurde diese Empfehlung nicht vollst\u00e4ndig umgesetzt.<\/p>\n<p>66. Seitdem haben die Beh\u00f6rden die ECRI informiert, dass eine Ausbildung zu Art. 261bis StGB nun Teil der Ausbildung aller Polizeianw\u00e4rter \u00fcber berufliche Ethik und Menschenrechte ist. Das Lehrbuch zu diesem Thema wurde 2012 \u00fcberarbeitet und die Abschlusspr\u00fcfung schlie\u00dft eine zweist\u00fcndige Klausur zu diesen Themen ein.[87] Richter und Staatsanw\u00e4lte m\u00fcssen ihrerseits generell einen juristischen Abschluss besitzen, und Art. 261bis StGB ist ein Pflichtfach des juristischen Curriculums. Die ECRI bedauert jedoch die Tatsache, dass die Schweizer Beh\u00f6rden immer noch kein Seminar f\u00fcr alle diese Berufsst\u00e4nde organisiert haben, das ihnen erm\u00f6glichen w\u00fcrde, ihr Fachwissen im Hinblick auf eine verbesserte Anwendung von Art. 261bis auszutauschen. Ihrer Meinung nach wurde diese Empfehlung immer noch nicht vollst\u00e4ndig umgesetzt.<\/p>\n<p>67. Die Empfehlung zur dritten[88] Zwischenpr\u00fcfung lautete, alle Polizeikr\u00e4fte an Ausbildungs- und Aufkl\u00e4rungskursen im Hinblick auf die Notwendigkeit der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung, u.a. Racial Profiling, in der Polizeiarbeit teilnehmen zu lassen. 2012 vertrat die ECRI die Meinung, insbesondere angesichts eines Berichts der Z\u00fcricher B\u00fcrgerbeauftragten \u00fcber die Praxis des Racial Profiling, dass diese Empfehlung nicht vollst\u00e4ndig umgesetzt worden war.[89] Seither hat sie die Tatsache begr\u00fc\u00dft, dass die Aufkl\u00e4rungsarbeit, insbesondere durch die Z\u00fcricher B\u00fcrgerbeauftragte, eine umfangreiche Medienberichterstattung mit dem Ergebnis erhalten hat, den Ausdruck \u201eRacial Profiling&#8220; bekannter zu machen. In Z\u00fcrich hat diese Arbeit zu Ausbildungsma\u00dfnahmen, der Schaffung eines regelm\u00e4\u00dfig stattfindenden Runden Tisches mit der Zivilgesellschaft und zur Aufnahme von Passagen in den Strategieplan und den Verhaltenskodex gef\u00fchrt, die sich mit dem angemessenen Verhalten im Umgang mit verschiedenen Bev\u00f6lkerungsgruppen befassen. Die Polizeikr\u00e4fte in anderen Kantonen[90] haben ebenfalls an diesen Themen gearbeitet.<\/p>\n<p>68. Gleichzeitig hat die ECRI Informationen erhalten, dass die Gemeinschaft dunkelh\u00e4utiger Menschen in st\u00e4ndiger Angst lebt, jederzeit aufgrund von Racial Profiling und ihrer Hautfarbe einer Polizeikontrolle unterzogen zu werden. Diese Kontrollen k\u00f6nnen erhebliche Zwangsma\u00dfnahmen seitens der Polizei einschlie\u00dfen, u.a. Verhaftung und das Anlegen von Handschellen in der \u00d6ffentlichkeit, das Verbringen in eine Polizeiwache, das v\u00f6llige Entkleiden und die K\u00f6rperdurchsuchung wegen Drogen. Dies geschieht nicht nur in einigen St\u00e4dten, sondern auch in Gebieten, in denen sich Zentren befinden, in denen Asylsuchende wohnen.<\/p>\n<p>69. Das diskriminierende Profiling ist eng mit der allt\u00e4glichen Polizeiarbeit verbunden, wenn diese Personen anh\u00e4lt, geregelt durch Art. 215 Strafprozessordnung (StPO) und durch die Polizeigesetze der meisten Kantone. Art. 215.2 StPO gibt der Polizei das Recht, die fragliche Person zu einer Polizeiwache zu bringen, sie dort festzuhalten, sie aufzufordern, ihre Identit\u00e4t zu nennen, ihre Besitzt\u00fcmer zu zeigen und ihre Taschen oder ihr Fahrzeug zu \u00f6ffnen. Eine Person kann ohne konkreten Verdacht angehalten werden.[91] Das Schweizerische Kompetenzzentrum f\u00fcr Menschenrechte (SKMR) erkl\u00e4rt, dass es einen objektiv verst\u00e4ndlichen Grund geben muss, z. B. ein auff\u00e4lliges Verhalten, N\u00e4he zu einem Tatort oder einem Verd\u00e4chtigen. Dies gibt der Polizei einen enormen Ermessensspielraum.[92]<\/p>\n<p>70. In Absatz 3 ihrer GPR Nr. 11 bef\u00fcrwortet die ECRI die Einf\u00fchrung eines Standards eines begr\u00fcndeten Verdachts, dem gem\u00e4\u00df Befugnisse in Bezug auf die Kontrolle, Beobachtung oder Untersuchung von Aktivit\u00e4ten nur auf der Grundlage eines Verdachts ausge\u00fcbt werden d\u00fcrfen, der auf objektiven Kriterien beruht.[93] Sie ist der Meinung, dass die blo\u00dfe N\u00e4he zu einem m\u00f6glichen Tatort, z. B. ein Ort, an dem Drogen verkauft werden, nicht an sich ausreichen sollte, eine \u00f6ffentliche Verhaftung, das Verbringen auf eine Polizeiwache und eine dreist\u00fcndige Inhaftierung zu rechtfertigen. Dementsprechend sollten die Schweizer Beh\u00f6rden, entweder durch \u00dcberarbeitung der rechtlichen Bestimmungen und Umsetzung von Texten oder durch das Erarbeiten einer etablierten Rechtsprechung sicherstellen, dass in allen F\u00e4llen, in denen Personen angehalten werden, ein begr\u00fcndeter Verdacht vorliegt.<\/p>\n<p>71. Die ECRI ist der Meinung, dass alle Polizeikr\u00e4fte, durch Aufkl\u00e4rungskurse, Ausbildung und, wenn erforderlich, Disziplinarma\u00dfnahmen, sicherstellen sollten, dass dunkelh\u00e4utige Menschen in der Schweiz, von denen die Mehrzahl noch nie eine Straftat gegangen hat, ohne begr\u00fcndeten Verdacht keinen Polizeikontrollen oder st\u00e4ndigen Ma\u00dfnahmen unterzogen werden.[94] In Anbetracht der Aufgabe der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, ein Vorbild zu sein, und der Notwendigkeit, das Vertrauen der Gruppen, die in das Mandat von ECRI fallen, in die Polizei zu erh\u00f6hen, ist die ECRI der \u00dcberzeugung, dass alle Polizeikr\u00e4fte ihre Ma\u00dfnahmen, die Personen ihrer Freiheit berauben, auf ein striktes Minimum begrenzen sollten. Zur St\u00e4rkung des Opferschutzes verweist sie auf ihre GPR Nr. 11, die das Bereitstellen einer Beschwerdem\u00f6glichkeit bei einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bei rassistisch motiviertem Fehlverhalten seitens der Polizei bef\u00fcrwortet.[95] Sie empfiehlt des Weiteren, die Polizeikr\u00e4fte zu verpflichten, ihre Dienstnummer zu zeigen und einen schriftlichen Bericht \u00fcber jede polizeiliche Zwangsma\u00dfnahme zu verfassen.<\/p>\n<p>72. ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, Gesetze zu verabschieden, die garantieren, dass jede polizeiliche Zwangsma\u00dfnahme und insbesondere die Befugnis, Personen anzuhalten, von einem begr\u00fcndeten Verdacht abh\u00e4ngt. Sie empfiehlt ihnen des Weiteren, in der Zwischenzeit sicherzustellen, dass insbesondere dunkelh\u00e4utige Menschen keinen Kontroll- oder polizeilichen Zwangsma\u00dfnahmen unterzogen werden, au\u00dfer wenn es einen begr\u00fcndeten Verdacht gibt (Abs. 3 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 11).<\/p>\n<p>73. In Anbetracht der Erkenntnisse, die in den Abs\u00e4tzen 68 bis 70 aufgef\u00fchrt werden, vertritt die ECRI die Meinung, dass diese Empfehlung noch nicht in G\u00e4nze umgesetzt wurde.<\/p>\n<p><strong>2. Politische Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung und Intoleranz bei lesbischen, schwulen, bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT)[96]<\/strong><\/p>\n<p>74. Man geht davon aus, dass mehrere Prozent der Bev\u00f6lkerung homosexuell oder bisexuell sind. Bis 2012 wurden 5.894 Partnerschaften im Rahmen der eingetragenen Partnerschaft eingetragen, die sich nur auf homosexuelle Paare bezieht.[97] Eines von drei lesbischen Paaren zieht ein Kind aus einer vorausgegangenen Ehe gro\u00df. W\u00e4hrend die Regierung erkl\u00e4rt, es geben zwischen 100 und 200 transsexuelle Personen[98], nennen andere Quellen erheblich h\u00f6here Zahlen.[99]<\/p>\n<p><strong>&#8211; Gesetzgebung<\/strong><\/p>\n<p>75. Das Diskriminierungsverbot, festgelegt in Artikel 8.2 der Bundesverfassung, deckt die sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentit\u00e4t ab, ohne diese explizit zu nennen.[100] 2007 trat das Bundesgesetz \u00fcber die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft, nachdem es bei einer Volksabstimmung 58% der Stimmen erhalten hatte. Der Status eingetragener Partner unterscheidet sich von der verheirateter Personen im Hinblick auf das weniger formale Verfahren f\u00fcr das Schlie\u00dfen der Partnerschaft (Art. 7 des Gesetzes), weniger restriktive Bedingungen f\u00fcr die Aufhebung und Aufl\u00f6sung durch die Gerichte (Art. 29 bis 30), die Pflicht zu Beistand und R\u00fccksicht (Art. 12), das Verm\u00f6gen (\u00e4hnlich der G\u00fctertrennung, Art. 18 des Gesetzes) und die Rechte des \u00fcberlebenden Partners. W\u00e4hrend Artikel 28 des Gesetzes eine Adoption und eine k\u00fcnstliche Fortpflanzung f\u00fcr eingetragene Partner untersagt, hat das Parlament 2013 einen Antrag angenommen, der die Adoption des Kindes eines der Partner vorsieht. Zwei weitere Initiativen, die 2013 vorgelegt wurden, verfolgen das Ziel, die Bedingungen f\u00fcr die Einb\u00fcrgerung eingetragener Partner denen f\u00fcr verheiratete Paare anzugleichen.[101]<\/p>\n<p>76. Die \u00c4nderung von Name und Geschlecht durch transsexuelle Personen f\u00e4llt in die Zust\u00e4ndigkeit der Kantone (Art. 30.1 Zivilgesetzbuch). Bestimmte Kantone fordern die Sterilisierung, Scheidung und eine Hormon- oder chirurgische Behandlung. 2012 sprach sich das Eidgen\u00f6ssische Amt f\u00fcr das Zivilstandswesen (EAZW) in einer rechtlichen Stellungnahme gegen chirurgische Eingriffe aus, die eine Sterilisierung oder Schaffung von Genitalien des gew\u00fcnschten Geschlechts zum Ziel haben. Auf Grundlage der Empfehlungen des Europarats[102] erkl\u00e4rte es des Weiteren, es sei m\u00f6glich, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft umzuwandeln, wenn die Partner oder Ehegatten zusammen bleiben wollen. Dieses Rechtsgutachten ist f\u00fcr die kantonalen Beh\u00f6rden verbindlich. W\u00e4hrend einige Gerichte nun die Forderung nach einem Nachweis der Sterilit\u00e4t aufgegeben haben,[103] haben andere Beh\u00f6rden und Gerichte aufgrund des Fehlens einer eindeutigen Rechtsgrundlage diese Forderungen aufrechterhalten.[104]<\/p>\n<p>77. Die Rechtsprechung hat noch nicht eindeutig entschieden, ob sich LGBT-Personen auf das Bundesgesetz \u00fcber die Gleichstellung der Geschlechter berufen k\u00f6nnen, dessen Zweck das Diskriminierungsverbot in Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen ist (Artikel 2). Das Eidgen\u00f6ssische B\u00fcro f\u00fcr die Gleichstellung von Frau und Mann (Artikel 16 des Gesetzes) hat keinen offiziellen Arbeitsauftrag, sich f\u00fcr LGBT-Personen einzusetzen. Im Fall von Hassrede genie\u00dfen LGBT-Personen nicht den von Art. 261bis StGB gew\u00e4hrten Schutz, sie k\u00f6nnen sich aber auf die Artikel 28 ff. des Zivilgesetzbuches und Artikel 173 ff. StGB berufen, insbesondere bei Beleidigungen.<\/p>\n<p>78. Die ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, eine umfassende Gesetzgebung gegen Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentit\u00e4t zu verabschieden und diese Gr\u00fcnde in Art. 261bis StGB aufzunehmen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung und F\u00f6rderung des Verst\u00e4ndnisses<\/strong><\/p>\n<p>79. Es gibt nur wenige Studien \u00fcber die Lebensbedingungen von LGBT-Personen in der Schweiz und das Ausma\u00df der Diskriminierung, die sie erleben. Experten stimmen \u00fcberein, dass junge LGBT-Personen erheblicher verbaler Gewalt in den Schulen ausgesetzt sind.[105] Viele haben keine Unterst\u00fctzung seitens ihrer Familien oder Freunde: entweder trauen sie sich nicht, \u00fcber ihre sexuelle Orientierung oder ihre Geschlechtsidentit\u00e4t zu sprechen, oder sie sto\u00dfen auf mangelndes Verst\u00e4ndnis seitens der ihnen nahe stehenden Personen. Die enormen Spannungen, denen junge Homosexuelle ausgesetzt sind, wenn sie sich \u201eouten&#8220;, wurden an einer Studie aus dem Jahr 2013 deutlich: mehr als 20% der Homosexuellen haben schon einmal versucht, sich das Leben zu nehmen, und die H\u00e4lfte dieser Versuche fanden vor Erreichen des 20. Lebensjahrs statt.[106]<\/p>\n<p>80. Die ECRI begr\u00fc\u00dft die von den Beh\u00f6rden mehrerer Kantone ergriffenen Ma\u00dfnahmen, um das gef\u00e4hrliche Schweigen in Zusammenhang mit Fragen der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentit\u00e4t zu durchbrechen. Beispiele sind die Kantone Genf und Waadt, die beschlossen haben, gemeinsam die Diskriminierung und Homophobie in den Schulen zu bek\u00e4mpfen. Sie haben die \u201emosaic&#8220;-Webseite als Informationsplattform f\u00fcr junge Menschen und Netzwerke f\u00fcr Freiwillige und Verb\u00e4nde an Schulen eingerichtet[107], um Homophobie und Transphobie zu thematisieren. In Partnerschaft mit Design-Schulen und Videoproduzenten wurden Plakat- und Kurzfilmwettbewerbe durchgef\u00fchrt. Ein Buch bietet Jugendlichen, ihren Eltern und Lehrern Beratung f\u00fcr die \u201eOuting&#8220;-Phase.[108] Jugendliche haben diese Themen selbst in die Hand genommen und Homophobie auf der Eidgen\u00f6ssischen Jugendsession 2013 diskutiert.<\/p>\n<p>81. Andererseits ist die SKMR der \u00dcberzeugung, dass viele Experten, die mit Jugendlichen arbeiten, nur geringe Kenntnisse \u00fcber die Situation von LGBT-Personen und die Risikofaktoren haben, die mit der Abweichung von traditionellen Lebensgewohnheiten einhergehen.[109] Dar\u00fcber hinaus sind diese Fragen nicht Bestandteil der Pflichtf\u00e4cher, einschlie\u00dflich der Lehrerausbildung. Au\u00dferdem ist eine Volksabstimmung in Vorbereitung, die das Ziel verfolgt, Sexualkundeunterricht an den Schulen zu verbieten. In diesem Kontext ist die ECRI der \u00dcberzeugung, die Bundes- und Kantonsbeh\u00f6rden sollten sicherstellen, dass Jugendliche in der kritischen Outing-Phase Informationen und Unterst\u00fctzung erhalten, die sie in dieser schwierigen Phase ihres Lebens ben\u00f6tigen. Gleichzeitig sollte die Aufkl\u00e4rung f\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis von LGBT-Personen an den Schulen systematischer gestaltet werden, z. B. durch Aufnahme dieses Themas als Pflichtfach in die Lehrpl\u00e4ne aller Kantone.<\/p>\n<p>82. ECRI empfiehlt den Bundes- und Kantonsbeh\u00f6rden, allen LGBT-Jugendlichen die notwendigen Informationen, Unterst\u00fctzungen und den erforderlichen Schutz zu bieten, damit sie gem\u00e4\u00df ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentit\u00e4t leben k\u00f6nnen. Sie empfiehlt ihnen au\u00dferdem, in allen Kantonen an den Schulen Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung des gegenseitigen Verst\u00e4ndnisses und der gegenseitigen Achtung aller Menschen umzusetzen, ungeachtet der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentit\u00e4t. Sie k\u00f6nnten auf gute Beispiele aus anderen Kantonen zur\u00fcckgreifen.<\/p>\n<p>83. Allgemeiner gesprochen hat die Schweizer Gesellschaft bisher noch nicht das Ausma\u00df der konkreten Probleme erfasst, mit denen LGBT-Personen und insbesondere transsexuelle und intersexuelle Personen konfrontiert sind. Tatsache ist jedoch, dass sie in vielen Bereichen Opfer von Diskriminierung, Ablehnung und Feindseligkeit sind. Eine Studie unterstreicht die Diskriminierung von transsexuellen Personen in der beruflichen Ausbildung, auf dem Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche oder in ihrem Umgang mit Beh\u00f6rden, im Gesundheitswesen und in ihren Familien und in ihrem sozialen Umfeld. Dies gilt auch f\u00fcr Lesben, Schwule und Bisexuelle. Laut einer anderen Studie betr\u00e4gt die Arbeitslosenrate unter Transsexuellen 20%, dies ist sechs mal h\u00f6her als die allgemeine Rate. In der \u00dcbergangsphase wurde bei allen Befragten der Arbeitsvertrag gek\u00fcndigt und nahezu die H\u00e4lfte erlebte eine signifikante Verschlechterung ihrer Besch\u00e4ftigungssituation. LGBT-Personen werden regelm\u00e4\u00dfig aufgefordert, ihre sexuelle Orientierung oder ge\u00e4nderte Geschlechtsidentit\u00e4t zu offenbaren, und sie empfinden einen erheblichen Mangel an Unterst\u00fctzung seitens des Staates. Lediglich Genf, Waadt und Z\u00fcrich haben Stellen f\u00fcr die Aufgabe ernannt, die Rechte von LGBT-Personen zu f\u00f6rdern und zu sch\u00fctzen.[110]<\/p>\n<p>84. ECRI hat eine Reihe guter Beispiele in diesem Bereich festgestellt. Gleichzeitig hat sie viele Bedenken und L\u00fccken in Bezug auf die rechtliche Situation, die F\u00f6rderung des Verst\u00e4ndnisses f\u00fcr LGBT-Personen und ihren Schutz vor Diskriminierung erkannt. Es gibt keine Stelle f\u00fcr die Koordinierung der Bem\u00fchungen, die f\u00fcr den Umgang mit diesen Herausforderungen erforderlich ist. Die ECRI ruft aus diesem Grund die Beh\u00f6rden auf, eine unabh\u00e4ngige Beh\u00f6rde, vorzugsweise auf Bundesebene, zu ernennen, um die Akzeptanz gegen\u00fcber LGBT-Personen zu f\u00f6rdern und ihre Diskriminierung zu bek\u00e4mpfen. Die Beh\u00f6rden und diese geschaffene Stelle sollten sicherstellen, dass Studien \u00fcber die Lebensbedingungen von LGBT-Personen durchgef\u00fchrt und relevante Daten erfasst werden. Sie sollten dar\u00fcber hinaus die identifizierten Rechtsfragen angehen, die guten Praxisbeispiele, die in den einzelnen Kantonen entwickelt wurden, katalogisieren, st\u00e4rken, erg\u00e4nzen und optimieren, um so die Lebensbedingungen von LGBT-Personen und den ihnen gew\u00e4hrten Schutz zu verbessern. Dies k\u00f6nnte \u00fcber einen Aktionsplan erfolgen, der in enger Zusammenarbeit mit Vertretern der LGBT-Gemeinde erstellt wird.<\/p>\n<p>85. ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, eine oder mehrere unabh\u00e4ngige Stellen mit der F\u00f6rderung der Akzeptanz f\u00fcr LGBT-Personen und der Bek\u00e4mpfung ihrer Diskriminierung zu beauftragen. Diese Stellen sollten die gesamte Schweiz abdecken und zu diesem Zweck die entsprechenden Mittel erhalten.<\/p>\n<p><strong>EMPFEHLUNGEN DER ZWISCHENPR\u00dcFUNG<\/strong><\/p>\n<p>Die zwei konkreten Empfehlungen, f\u00fcr die ECRI eine vorrangige Umsetzung seitens der Beh\u00f6rden in der Schweiz fordert, sind die Folgenden:<\/p>\n<p>\u2022 ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden erneut, der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus folgende Aufgaben und Zust\u00e4ndigkeiten zu \u00fcbertragen: (i) Bereitstellung von Hilfe und Unterst\u00fctzung f\u00fcr die Opfer, u.a. Rechtsberatung, damit sie ihre Rechte bei den Beh\u00f6rden und Gerichten geltend machen k\u00f6nnen, (ii) Entgegennahme von Beschwerden und Versuch eines Vergleichs entweder durch eine g\u00fctliche Einigung oder durch verbindliche und einklagbare Entscheidungen, (iii) Erfassung von Beweisen und Informationen und (iv) R\u00fcckgriff auf die Gerichte und Eingreifen in Gerichtsverfahren (Grundsatz 3 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 2).<\/p>\n<p>\u2022 ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, eine oder mehrere unabh\u00e4ngige Stellen mit der F\u00f6rderung der Akzeptanz f\u00fcr LGBT-Personen und der Bek\u00e4mpfung ihrer Diskriminierung zu beauftragen. Diese Stellen sollten die gesamte Schweiz abdecken und zu diesem Zweck die entsprechenden Mittel erhalten.<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens zwei Jahre nach Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichts wird ECRI in Bezug auf diese zwei Empfehlungen eine Zwischenpr\u00fcfung durchf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>LISTE DER EMPFEHLUNGEN<\/strong><\/p>\n<p>Die Stelle der Empfehlungen im Berichtstext steht in Klammern.<\/p>\n<p>1. (\u00a73) ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die Schweiz, das Protokoll Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention zu ratifizieren.<\/p>\n<p>2. (\u00a76) ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, alle Gelegenheiten zu ergreifen, das Strafgesetzbuch in Einklang mit ihrer Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 zu bringen und insbesondere (i) die Gr\u00fcnde Hautfarbe, Sprache und Nationalit\u00e4t in Art. 261bis StGB aufzunehmen, (ii) die Beleidigung oder \u00f6ffentliche Diffamierung einer Gruppe von Menschen aufgrund der genannten Gr\u00fcnde unter Strafe zu stellen, (iii) die Produktion und Lagerung\/Speicherung schriftlicher, bildlicher oder anderer Materialien f\u00fcr rassistische Zwecke unter Strafe zu stellen, (iv) die Gr\u00fcndung, F\u00fchrung und Unterst\u00fctzung einer Gruppe, die Rassismus bef\u00fcrwortet, sowie die Teilnahme an deren Aktivit\u00e4ten unter Strafe zu stellen, und (v) eine ausdr\u00fcckliche Bestimmung aufzunehmen, dass ein rassistisches Motiv ein erschwerender Umstand bei allen Straftaten ist.<\/p>\n<p>3. (\u00a712) ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden erneut, die zivil- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen \u00fcber den Schutz von Opfern von Rassendiskriminierung durch die Annahme einer umfassenden Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in allen wichtigen Lebensbereichen zu st\u00e4rken. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Abs. 4-17 ihrer Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7.<\/p>\n<p>4. (\u00a714) ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden erneut, die Unabh\u00e4ngigkeit der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus zu st\u00e4rken und diese mit den Grunds\u00e4tzen 1 und 5 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 2 in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>5. (\u00a718) ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden erneut, der Eidgen\u00f6ssischen Kommission gegen Rassismus folgende Aufgaben und Zust\u00e4ndigkeiten zu \u00fcbertragen: (i) Bereitstellung von Hilfe und Unterst\u00fctzung f\u00fcr die Opfer, u.a. Rechtsberatung, damit sie ihre Rechte bei den Beh\u00f6rden und Gerichten geltend machen k\u00f6nnen, (ii) Entgegennahme von Beschwerden und Versuch eines Vergleichs entweder durch eine g\u00fctliche Einigung oder durch verbindliche Entscheidungen, (iii) Beschaffung von Beweisen und Informationen und (iv) R\u00fcckgriff auf die Gerichte und Eingreifen in Gerichtsverfahren (Grundsatz 3 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 2).<\/p>\n<p>6. (\u00a723) ECRI empfiehlt den Staatsanwaltschaften, konsequent auf alle \u00c4u\u00dferungen von Politikern zu regieren, die unter Art. 261bis StGB fallen, und dabei alle Auslegungsm\u00f6glichkeiten nutzen, die durch das Schweizerische Bundesgericht er\u00f6ffnet wurden. Sie empfiehlt den Beh\u00f6rden des Weiteren, die Aufhebung der Immunit\u00e4t jener Politiker sicherzustellen, die sich rassistischer \u00c4u\u00dferungen bedienen.<\/p>\n<p>7. (\u00a727) ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, die Aufmerksamkeit der politischen Entscheidungstr\u00e4ger auf die Grunds\u00e4tze der Charta der europ\u00e4ischen politischen Parteien f\u00fcr eine nicht-rassistische Gesellschaft und die Erkl\u00e4rung von ECRI \u00fcber die Anwendung rassistischer, antisemitischer und fremdenfeindlicher Aspekte in der \u00f6ffentlichen Debatte zu lenken. Sie empfiehlt des Weiteren, erneut die M\u00f6glichkeit der Einf\u00fchrung eines Systems zur Vorpr\u00fcfung der Entwurfstexte f\u00fcr Volksinitiativen zu pr\u00fcfen, um auf diesem Wege diese die Vereinbarkeit der Initiativen mit internationalem Recht zu pr\u00fcfen und rassistische und diskriminierende Kampagnen zu vermeiden.<\/p>\n<p>8. (\u00a729) ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, die Methode zu \u00fcberdenken, mit der statistische Daten \u00fcber Asyl und Straftaten bei Ausl\u00e4ndern ausgew\u00e4hlt und pr\u00e4sentiert werden, um so zu vermeiden, dass diese Daten in der \u00f6ffentlichen Meinung einen falschen Eindruck erwecken.<\/p>\n<p>9. (\u00a733) ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, in enger Zusammenarbeit mit Medienvertretern und ohne Einschr\u00e4nkung der Pressefreiheit einen Aktionsplan zu erstellen, um die bestehenden Routinen und Reflexe aufzubrechen, die dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass die Medienberichterstattung in der Schweiz eine stigmatisierende Wirkung auf schutzbed\u00fcrftige Gruppen hat, insbesondere auf Roma und dunkelh\u00e4utige Menschen.<\/p>\n<p>10. (\u00a736) ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, eine oder mehrere Polizeieinheiten, vorzugsweise der Nationalen Koordinierungseinheit zur Bek\u00e4mpfung der Internetkriminalit\u00e4t, die Verantwortung f\u00fcr eine aktive Bek\u00e4mpfung von Hassrede im Internet zu \u00fcbertragen und ihr\/ihnen angemessene technische und personelle Ressourcen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>11. (\u00a739) ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, ihr System zur Erfassung und \u00dcberwachung, insbesondere bei bestimmten Gewalttaten, zu verbessern, um zuverl\u00e4ssigere statistische Daten \u00fcber rassistische, homophobe oder transphobe Motive von Straftaten laut Strafgesetzbuch zu erheben (Abs. 12 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 11).<\/p>\n<p>12. (\u00a747) ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, im Bereich der Gesetzgebung f\u00fcr Ausl\u00e4nder die Trends im Hinblick auf die Zahl negativer Entscheide auf Grundlage mangelnder Sprachkenntnisse oder Integration zu \u00fcberwachen. Sie empfiehlt des Weiteren, dass sie (i) eine rasche und angemessene Unterst\u00fctzung anbieten, um eine Integration herbeizuf\u00fchren, insbesondere beim Abschluss einer Integrationsvereinbarung (ii) vor allem Migranten mit geringer Bildung helfen, einen ausreichenden Integrationsgrad im Sinne des Ausl\u00e4ndergesetzes zu erreichen, (iii) die erforderlichen personellen Mittel zur Verf\u00fcgung f\u00fcr diese Unterst\u00fctzung bereitstellen, (iv) jede Verpflichtung in den Integrationsvereinbarungen zuerst und vorrangig mit Anreizen und Belohnungen verbinden und Sanktionen den F\u00e4llen vorbehalten, bei denen diese motivierenden Ma\u00dfnahmen versagt haben und eine Integration ohne Erf\u00fcllung der Integrationsvereinbarung unwahrscheinlich ist.<\/p>\n<p>13. (\u00a749) ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend sicherzustellen, dass Ablehnungsentscheide in Bezug auf eine Niederlassungsbewilligung einer gerichtlichen Pr\u00fcfung durch das Schweizerische Bundesgericht unterzogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>14. (\u00a754) ECRI empfiehlt den Bundes- und Kantonsbeh\u00f6rden, sich auf das Ziel der Erh\u00f6hung der Sch\u00fclerzahlen in der Vorschulbildung von Kindern mit Migrationshintergrund und auf eine zu erreichende Zielvorgabe zu einigen.<\/p>\n<p>15. (\u00a757) ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, ihr neues Indikatorensystem f\u00fcr Integration systematischer einzusetzen.<\/p>\n<p>16. (\u00a760) Die ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden dringend, Artikel 86 des Asylgesetzes aufzuheben, der bestimmten aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden zugelassenen Migranten eine Sondersteuer auferlegt.<\/p>\n<p>17. (\u00a764) Die ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, aus Dringlichkeitsgr\u00fcnden den Bedarf an Stellpl\u00e4tzen f\u00fcr Fahrende zu erf\u00fcllen, einschlie\u00dflich umherziehender Jenische, und so rasch wie m\u00f6glich ein Projekt oder Ma\u00dfnahmen umzusetzen, das\/die eine effektive Bildung f\u00fcr ihre Kinder gew\u00e4hrleistet\/gew\u00e4hrleisten, unter geb\u00fchrender Achtung der Lebensweise ihrer Familien.<\/p>\n<p>18. (\u00a772) ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, Gesetze zu verabschieden, die garantieren, dass jede polizeiliche Zwangsma\u00dfnahme und insbesondere die Befugnis, Personen anzuhalten, von einem begr\u00fcndeten Verdacht abh\u00e4ngt. Sie empfiehlt ihnen des Weiteren, in der Zwischenzeit sicherzustellen, dass insbesondere dunkelh\u00e4utige Menschen keinen Kontroll- oder polizeilichen Zwangsma\u00dfnahmen unterzogen werden, au\u00dfer wenn es einen begr\u00fcndeten Verdacht gibt (Abs. 3 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 11).<\/p>\n<p>19. (\u00a778) Die ECRI empfiehlt den Beh\u00f6rden, eine umfassende Gesetzgebung gegen Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentit\u00e4t zu verabschieden und diese Gr\u00fcnde in Art. 261bis StGB aufzunehmen.<\/p>\n<p>20. (\u00a782) ECRI empfiehlt den Bundes- und Kantonsbeh\u00f6rden, allen LGBT-Jugendlichen die notwendigen Informationen, Unterst\u00fctzungen und den erforderlichen Schutz zu bieten, damit sie gem\u00e4\u00df ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentit\u00e4t leben k\u00f6nnen. Sie empfiehlt ihnen au\u00dferdem, in allen Kantonen an den Schulen Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung des gegenseitigen Verst\u00e4ndnisses und der gegenseitigen Achtung aller Menschen umzusetzen, ungeachtet der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentit\u00e4t. Sie k\u00f6nnten auf gute Beispiele aus anderen Kantonen zur\u00fcckgreifen.<\/p>\n<p>21. (\u00a785) ECRI empfiehlt den Schweizer Beh\u00f6rden, eine oder mehrere unabh\u00e4ngige Stellen mit der F\u00f6rderung der Akzeptanz f\u00fcr LGBT-Personen und der Bek\u00e4mpfung ihrer Diskriminierung zu beauftragen. Diese Stellen sollten die gesamte Schweiz abdecken und zu diesem Zweck die entsprechenden Mittel erhalten.<\/p>\n<p><strong>Literatur<\/strong><\/p>\n<p>Diese Bibliografie listet die wichtigsten ver\u00f6ffentlichten Quellen auf, die f\u00fcr die Untersuchung der Situation in der Schweiz verwendet wurden. Sie ist nicht als vollst\u00e4ndige Liste aller Informationsquellen zu verstehen, die ECRI w\u00e4hrend der Erstellung dieses Berichts zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<p><strong>European Commission against Racism and Intolerance (ECRI)<\/strong><\/p>\n<p>1. ECRI (2012a), Conclusions on the implementation of the recommendations in respect of Switzerland subject to interim follow-up, CRI(2012)30.<\/p>\n<p>2. ECRI (2009a), Statement on the ban of the construction of minarets in Switzerland.<\/p>\n<p>3. ECRI (2009b), Fourth report on Switzerland, CRI(2009)32.<\/p>\n<p>4. ECRI (2004a), Third Report on Switzerland, CRI(2004)5.<\/p>\n<p>5. ECRI (2000a), Second report on Switzerland, CRI(2001)36.<\/p>\n<p>6. ECRI (1998a), Report on Switzerland, CRI(98)22.<\/p>\n<p>7. ECRI (1996), General Policy Recommendation No. 1: Combating racism, xenophobia, antisemitism and intolerance, CRI(96)43.<\/p>\n<p>8. ECRI (1997), General Policy Recommendation No. 2: Specialised bodies to combat racism, xenophobia, antisemitism and intolerance at national level, CRI(97)36.<\/p>\n<p>9. ECRI (1998b), General Policy Recommendation No. 3: Combating racism and intolerance against Roma\/Gypsies, CRI(98)29.<\/p>\n<p>10. ECRI (1998c), General Policy Recommendation No. 4: National surveys on the experience and perception of discrimination and racism from the point of view of potential victims, CRI(98)30.<\/p>\n<p>11. ECRI (2000b), General Policy Recommendation No. 5: Combating intolerance and discrimination against Muslims, CRI(2000)21.<\/p>\n<p>12. ECRI (2001), General Policy Recommendation No. 6: Combating the dissemination of racist, xenophobic and antisemitic material via the Internet, CRI(2001)1.<\/p>\n<p>13. ECRI (2003), General Policy Recommendation No. 7: National legislation to combat racism and racial discrimination, CRI(2003)8.<\/p>\n<p>14. ECRI (2004b), General Policy Recommendation No. 8: Combating racism while fighting terrorism, CRI(2004)26.<\/p>\n<p>15. ECRI (2004c), General Policy Recommendation No. 9: The fight against antisemitism, CRI(2004)37.<\/p>\n<p>16. ECRI (2007a), General Policy Recommendation No. 10: Combating racism and racial discrimination in and through school education, CRI(2007)6.<\/p>\n<p>17. ECRI (2007b), General Policy Recommendation No. 11: Combating racism and racial discrimination in policing, CRI(2007)39.<\/p>\n<p>18. ECRI (2009c), General Policy Recommendation No. 12: Combating racism and racial discrimination in the field of sport, CRI(2009)5.<\/p>\n<p>19. ECRI (2011), General Policy Recommendation No. 13: Combating anti-Gypsyism and discrimination against Roma, CRI(2011)37.<\/p>\n<p>20. ECRI (2012b), General Policy Recommendation No. 14: Combating racism and racial discrimination in employment, CRI(2012)48.<\/p>\n<p><strong>Other sources<\/strong><\/p>\n<p>21. Burkhalter, D., Conseiller f\u00e9d\u00e9ral, Chef du D\u00e9partement f\u00e9d\u00e9ral des affaires \u00e9trang\u00e8res (DFAE) (2012), R\u00e9ponse au Commissaire aux droits de l\u2019homme du Conseil de l\u2019Europe, Conclusions de sa visite en Suisse du 20 au 23 f\u00e9vrier 2012.<\/p>\n<p>22. Conf\u00e9d\u00e9ration suisse, Office f\u00e9d\u00e9ral des migrations (2012), Statistique en mati\u00e8re d\u2019asile 2012.<\/p>\n<p>23. Conf\u00e9d\u00e9ration suisse, Service de lutte contre le racisme (SLR) (2009), Guide juridique &#8211; discrimination raciale.<\/p>\n<p>24. Conf\u00e9d\u00e9ration suisse, SLR (2012), Rapport du Service de lutte contre le racisme 2011 &#8211; Tour d&#8217;horizon et champs d&#8217;action.<\/p>\n<p>25. Conf\u00e9d\u00e9ration suisse, SLR (2013), Rapport du Service de lutte contre le racisme 2012 &#8211; Tour d\u2019horizon et champs d\u2019action.<\/p>\n<p>26. Conf\u00e9d\u00e9ration suisse et al. (2011), Contrat cadre concernant l\u2019achat de services aupr\u00e8s du Centre suisse de comp\u00e9tence pour les droits humains.<\/p>\n<p>27. Conf\u00e9d\u00e9ration suisse (2012a), Septi\u00e8me, huiti\u00e8me et neuvi\u00e8me rapports p\u00e9riodiques pr\u00e9sent\u00e9s par la Suisse au Comit\u00e9 de l\u2019ONU pour l\u2019\u00e9limination de la discrimination raciale Conform\u00e9ment \u00e0 l\u2019article 9 de la Convention internationale de 1965 sur l\u2019\u00e9limination de toutes les formes de discrimination raciale.<\/p>\n<p>28. Conf\u00e9d\u00e9ration suisse (2012b), Troisi\u00e8me rapport du gouvernement suisse sur la mise en oeuvre de la Convention-cadre du Conseil de l&#8217;Europe pour la protection des minorit\u00e9s nationales.<\/p>\n<p>29. Conf\u00e9d\u00e9ration suisse, Office f\u00e9d\u00e9ral de l\u2019\u00e9tat civil (2012), Avis de droit OFCE: Transsexualisme.<\/p>\n<p>30. Conf\u00e9d\u00e9ration suisse (2013a), Vernehmlassung zur Umsetzung der Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von V\u00f6lkerrecht und Initiativrecht.<\/p>\n<p>31. Conf\u00e9d\u00e9ration suisse et al. (2013b), Encouragement sp\u00e9cifique de l&#8217;int\u00e9gration: une t\u00e2che commune Conf\u00e9d\u00e9ration \u2013 cantons.<\/p>\n<p>32. Conseil f\u00e9d\u00e9ral suisse (2006), Message relatif \u00e0 l\u2019unification du droit de la proc\u00e9dure p\u00e9nale, FF 2006, 1057.<\/p>\n<p>33. Conseil f\u00e9d\u00e9ral suisse (2009), Rapport explicatif concernant la Loi sur la nationalit\u00e9.<\/p>\n<p>34. Conseil f\u00e9d\u00e9ral suisse (2010a), Votation populaire du 28 novembre 2010 &#8211; Explications du Conseil f\u00e9d\u00e9ral.<\/p>\n<p>35. Conseil f\u00e9d\u00e9ral suisse (2010b), Rapport sur l&#8217;\u00e9volution de la politique d&#8217;int\u00e9gration de la Conf\u00e9d\u00e9ration.<\/p>\n<p>36. Conseil f\u00e9d\u00e9ral suisse (2011), Message concernant la r\u00e9vision totale de la loi f\u00e9d\u00e9rale sur l\u2019acquisition et la perte de la nationalit\u00e9 Suisse.<\/p>\n<p>37. Conseil f\u00e9d\u00e9ral suisse (2013a), Message relatif \u00e0 la modification de la loi sur les \u00e9trangers.<\/p>\n<p>38. Conseil f\u00e9d\u00e9ral suisse (2013b), Rapport sur la situation des musulmans en Suisse, eu \u00e9gard en particulier \u00e0 leurs relations plurielles avec les autorit\u00e9s \u00e9tatiques.<\/p>\n<p>39. Conseil f\u00e9d\u00e9ral suisse (2013c), Initiatives populaires, droit international et Constitution : vers de nouvelles solutions pour assurer une meilleure compatibilit\u00e9, communiqu\u00e9 aux m\u00e9dias du 13.12.2013<\/p>\n<p>40. Conseil f\u00e9d\u00e9ral suisse, Dixi\u00e8me rapport sur la Suisse et les Conventions du Conseil de l\u2019Europe (2013d), Feuille f\u00e9d\u00e9rale 2013, pp. 1915 et suiv.<\/p>\n<p>41. Conseil national (2009), Rapport de la Commission des affaires juridiques sur l&#8217;initiative parlementaire de Paul Rechsteiner concernant l\u2019adoption d\u2019une Loi sur l&#8217;\u00e9galit\u00e9 de traitement, 07.422.<\/p>\n<p>42. Conseil national (2011), Rapport de la Commission des affaires juridiques du 13 octobre 2011 concernant l\u2019initiative parlementaire de Prelicz-Huber pour une loi contre la discrimination raciale, 10.523.<\/p>\n<p>43. Commission f\u00e9d\u00e9rale contre le racisme (CFR) (2007a), Discrimination dans le cadre des naturalisations, Avis de la CFR sur la situation actuelle.<\/p>\n<p>44. CFR (2007b), Tangram 20, Monitorage.<\/p>\n<p>45. CFR (2010a), Recht gegen Rassistische Diskriminierung.<\/p>\n<p>46. CFR (2010b), Le droit contre la discrimination raciale.<\/p>\n<p>47. CFR (2010c), Synth\u00e8se &#8211; Le droit contre la discrimination raciale &#8211; Analyse et recommandations &#8211; Avis de la Commission f\u00e9d\u00e9rale contre le racisme.<\/p>\n<p>48. CFR (2011), Tangram 27, Le discours politique.<\/p>\n<p>49. CFR (2012a), Tangram 30, Y\u00e9niches, Manouches\/Sint\u00e9s et Roms en Suisse.<\/p>\n<p>50. CFR (2012b), Rapport annuel 2011.<\/p>\n<p>51. CFR (2012c), Report of the Federal Commission against Racism FCR on the second Universal Periodic Review of Switzerland.<\/p>\n<p>52. Commission f\u00e9d\u00e9rale pour les questions de migration (CFM) (2010), Visage des sans-papiers en Suisse \u2013 Evolution 2000-2010.<\/p>\n<p>53. D\u00e9partement f\u00e9d\u00e9ral de justice et police (2011), Financement des partis politiques et des campagnes \u00e9lectorales &#8211; Rapport de droit compar\u00e9.<\/p>\n<p>54. Commission nationale d\u2019\u00e9thique pour la m\u00e9decine humaine (2012), Attitude \u00e0 adopter face aux variations du d\u00e9veloppement sexuel &#8211; Questions \u00e9thiques sur l\u2019\u00ab intersexualit\u00e9 \u00bb, Prise de position no. 20\/2012.<\/p>\n<p>55. D\u00e9partement f\u00e9d\u00e9ral de justice et police (DFJP) et Office f\u00e9d\u00e9ral des migrations (ODM) (2011), Encouragement sp\u00e9cifique de l&#8217;int\u00e9gration: une t\u00e2che commune Conf\u00e9d\u00e9ration \u2013 cantons.<\/p>\n<p>56. Office federal des migrations (ODM) (2013), Prise de position du comit\u00e9 d\u2018experts &#8211; Retour et ex\u00e9cution des renvois sur le rapport de la CNPT concernant le contr\u00f4le de I\u2019ex\u00e9cution des renvois selon la l\u00e9gislation sur les \u00e9trangers (juillet 2012 &#8211; avril 2013).<\/p>\n<p>57. Office f\u00e9d\u00e9ral de la police (fedpol) (2009), Rapport sur la s\u00e9curit\u00e9 int\u00e9rieure de la Suisse.<\/p>\n<p>58. Fedpol (2013), Rapport Annuel 2012.<\/p>\n<p>59. Office f\u00e9d\u00e9ral de la statistique (OFS) (2013), Statistique polici\u00e8re de la criminalit\u00e9 (SPC), Rapport annuel 2012.<\/p>\n<p>60. Secr\u00e9tariat d\u2019Etat \u00e0 l\u2019\u00e9conomie (SECO) (2013), R\u00e9percussions de la libre circulation des personnes sur le march\u00e9 suisse du travail.<\/p>\n<p>61. Centre suisse de comp\u00e9tence pour les droits humains (CSDH) (2013a), Mise en oeuvre des droits humains en Suisse &#8211; Un \u00e9tat des lieux dans le domaine de la migration, 2013.<\/p>\n<p>62. CSDH (2013b), Mise en oeuvre des droits humains en Suisse &#8211; Un \u00e9tat des lieux dans les domaines de la privation de libert\u00e9, de la police et de la justice.<\/p>\n<p>63. CSDH (2013c), Mise en oeuvre des droits humains en Suisse \u2013 Eine Bestandsaufnahme im Bereich der Geschlechterpolitik.<\/p>\n<p>64. Conf\u00e9rence des autorit\u00e9s de poursuite p\u00e9nale de Suisse (2009), Traktanden und Beschlussprotokoll 1. Sitzung Fachrat Fortbildung.<\/p>\n<p>65. Conf\u00e9rence suisse des directeurs cantonaux de l\u2019instruction publique (CDIP) (2010), Br\u00e8ve info HarmoS \u2013 Harmonisation de la scolarit\u00e9 obligatoire.<\/p>\n<p>66. Conf\u00e9rence tripartite sur les agglom\u00e9rations (CTA) (2013), Dialogue CTA sur l\u2019int\u00e9gration \u00ab travailler \u2013 donner sa chance, saisir sa chance \u00bb &#8211; Bilan interm\u00e9diaire 2013 et axes de travail 2014.<\/p>\n<p>67. Kanton Z\u00fcrich, Kantonales Integrationsprogramm Teil II: Strategie und Massnahmen (2013).<\/p>\n<p>68. R\u00e9publique et Canton de Gen\u00e8ve, Commission externe d&#8217;\u00e9valuation des politiques publiques (2012a), Evaluation de la politique de formation de la police.<\/p>\n<p>69. R\u00e9publique et Canton de Gen\u00e8ve, Commissariat \u00e0 la d\u00e9ontologie de la police et du personnel p\u00e9nitentiaire (2012b), Avis et rapports pour la p\u00e9riode du 1er janvier 2005 au 20 avril 2012.<\/p>\n<p>70. Beauftragte in Beschwerdesachen (Ombudsfrau) (2012) dem Gemeinderat der Stadt Z\u00fcrich Bericht \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit im Jahr 2011.<\/p>\n<p>71. Stadt Z\u00fcrich (2013), Rassismusbericht der Stadt Z\u00fcrich 2013.<\/p>\n<p>72. Council of Europe (2011), Discrimination on grounds of sexual orientation and gender identity in Europe.<\/p>\n<p>73. Council of Europe, Committee of Ministers (2010), Recommendation CM\/Rec(2010)5 on measures to combat discrimination on grounds of sexual orientation or gender.<\/p>\n<p>74. Council of Europe, Committee of Ministers (2013), Response of the Swiss authorities to the questionnaire concerning Recommendation CM\/Rec(2010)5 on measures to combat discrimination on grounds of sexual orientation or gender identity.<\/p>\n<p>75. European Court of Human Rights (ECtHR) (2009), Schlumpf v. Switzerland, Application no. 29002\/06, Arr\u00eat.<\/p>\n<p>76. ECtHR (2010a), Agraw v. Switzerland, Application no. 3295\/06, Judgment.<\/p>\n<p>77. ECtHR (2010b), Mengesha Kimfe v. Switzerland, Application no. 24404\/05, Judgment.<\/p>\n<p>78. Cour europ\u00e9enne des droits de l\u2019homme (2011), Kalifa Dembele c. la Suisse, Requ\u00eate n\u00b0 74010\/11, Expos\u00e9 des faits.<\/p>\n<p>79. European Court of Human Rights (2012), Factsheet \u2013 Gender identity issues.<\/p>\n<p>80. European Court of Human Rights (2013a), Factsheet \u2013 Sexual orientation issues.<\/p>\n<p>81. ECtHR (2013b), Udeh v. Switzerland, Application no. 12020\/09, Judgment.<\/p>\n<p>82. ECtHR (2013c), Hasanbasic v. Switzerland, Application no. 52166\/09, Judgment.<\/p>\n<p>83. ECtHR (2013d), Polidario v. Switzerland, Application no. 33169\/10, Judgment.<\/p>\n<p>84. Council of Europe, Commissioner for Human Rights (2012), Letter to Mr Didier Burkhalter, Federal Councillor, Head of the Federal Department of Foreign Affairs, Bern, CommHR\/SB\/sf 022-2012 [CommDH(2012]19].<\/p>\n<p>85. Comit\u00e9 europ\u00e9en pour la pr\u00e9vention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou d\u00e9gradants (CPT) (2012a), Rapport au Conseil f\u00e9d\u00e9ral suisse relatif \u00e0 la visite effectu\u00e9e en Suisse par le CPT, CPT\/Inf (2012) 26.<\/p>\n<p>86. CPT (2012b), R\u00e9ponse du Conseil f\u00e9d\u00e9ral suisse au rapport du Comit\u00e9 europ\u00e9en pour la pr\u00e9vention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou d\u00e9gradants (CPT) relatif \u00e0 visite effectu\u00e9e en Suisse du 10 au 20 octobre 2011, CPT\/Inf(2012)27.<\/p>\n<p>87. Council of Europe, Advisory Committee on the Framework Convention on National Minorities (FCNM) (2013), Third Opinion on Switzerland, ACFC\/OP\/III(2013)001.<\/p>\n<p>88. Ad hoc Committee of Experts on Roma Issues (CAHROM), Thematic report on encampment areas and other issues relating to Travellers, 30 April 2013, CAHROM(2013)6.<\/p>\n<p>89. Group of States against Corruption (GRECO) (2013), Third evaluation round, Compliance report on Switzerland, Greco RC-III (2013) 17E.<\/p>\n<p>90. International Coordinating Committee of National Institutions for the Promotion and Protection of Human Rights (ICC), Chart of the Status of National Institutions, March 2013.<\/p>\n<p>91. United Nations (UN) Committee on the Elimination of Racial Discrimination (CERD) (2008), Concluding observations of the Committee on the Elimination of Racial Discrimination on Switzerland.<\/p>\n<p>92. UN, CERD (2013), Reports submitted by States parties under article 9 of the Convention, Seventh to ninth periodic reports of States parties due in 2012, Switzerland, CERD\/C\/CHE\/7-9.<\/p>\n<p>93. UN, CERD (2014), Concluding observations on the seventh to ninth periodic reports of Switzerland, CERD\/C\/CHE\/CO\/7-9.<\/p>\n<p>94. UN, Working Group on the Universal Periodic Review (2012a), National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council resolution 16\/2*, Switzerland, A\/HRC\/WG.6\/14\/CHE\/.<\/p>\n<p>95. UN, Working Group on the Universal Periodic Review (2012b), Report of the Working Group on the Universal Periodic Review &#8211; Switzerland, 7A\/HRC\/22\/11.<\/p>\n<p>96. Commission externe d&#8217;\u00e9valuation des politiques publiques du canton de Gen\u00e8ve (2012), Evaluation de la politique de formation de la police.<\/p>\n<p>97. European Union (2009), Swedish Presidency Conference, Conclusions on indicators and monitoring of the outcome of integration policies.<\/p>\n<p>98. Organization for Security and Co-operation in Europe (OSCE), High Commissioner on National Minorities (2012), Ljubljana Guidelines on Integration of Diverse Societies.<\/p>\n<p>99. OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) (2012), Hate crimes in the OSCE region \u2013 incidents and responses, Annual report for 2011.<\/p>\n<p>100. Personal Representatives of the OSCE Chair-in-Office on Tolerance Issues (2012), Report of the Country Visit: Switzerland, 7-9 November 2011, CIO.GAL\/262\/11.<\/p>\n<p>101. Achermann, A. (2008), Bundeskompetenzen im Integrationsbereich \u2013 Kurzgutachten in Hinblick auf ein m\u00f6gliches Integrationsgesetz.<\/p>\n<p>102. Amnesty International (2013), Vorschl\u00e4ge des Bundesrates f\u00fcr eine bessere Vereinbarkeit von Volksinitiativen mit dem V\u00f6lkerrecht: Stellungnahme der Schweizer Sektion von Amnesty International.<\/p>\n<p>103. Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2012), Leitfaden f\u00fcr Arbeitgeber \u2013 Anonymisierte Bewerbungsverfahren.<\/p>\n<p>104. Armingeon, K. (2013, August 29), Vertraute fremde Richter; Warum f\u00fcr Wirtschaftsliberale die EU-Strategie des Bundesrats aufgeht, Neue Z\u00fcrcher Zeitung.<\/p>\n<p>105. Anti-Roma front page provokes controversy (2012, April 13), Presseurop.<\/p>\n<p>106. L\u2019avocate des causes les plus impopulaires; Dina Bazarbachi s\u2019est illustr\u00e9e dans la d\u00e9fense des mendiants et des d\u00e9tenus trop entass\u00e9s (2013, 5 juillet), Le Temps.<\/p>\n<p>107. Bartlett, J. et al. (2011), New Face of Digital Populism, Demos, London.<\/p>\n<p>108. Bischofskonferenz protestiert gegen SVP-Inserat (2011, August 26) News.ch.<\/p>\n<p>109. Bulholzer, A. (2012), Integrationsf\u00f6rderung im Fr\u00fchbereich \u2013 Evaluation des Programms, Institut f\u00fcr Schule und Heterogenit\u00e4t.<\/p>\n<p>110. Bundesgericht : EMRK verlangt Abweichung vom Ausl\u00e4ndergesetz (2013, September 5), SDA\/ATS.<\/p>\n<p>111. Cachin, J (2013, avril 26) Pour les gendarmes, le code de d\u00e9ontologie est \u00abinutile\u00bb, Le Courrier.<\/p>\n<p>112. Cancela, P. (2013, avril 23), Accus\u00e9 de racket, un policier est condamn\u00e9 pour des faux, Tribune de Gen\u00e8ve.<\/p>\n<p>113. Carrefour de r\u00e9flexion et d&#8217;action contre le racisme anti-noir (CRAN) (2011), Le Cran d\u00e9nonce les d\u00e9lits de facies anti-noirs et la banalisation des fouilles anales en public par la police.<\/p>\n<p>114. CRAN (2012a), Communiqu\u00e9 de presse &#8211; 8 juin 2012, Ethique en politique : Quand l&#8217;UDC vole et d\u00e9tourne de son sens une image choc afin de stigmatiser les Noirs.<\/p>\n<p>115. CRAN (2012b), Lettre ouverte &#8211; 6 juin 2013, Reportage RTSR \u00ab Guerre aux dealers \u00bb avec la police Lausannoise : Le CRAN d\u00e9nonce les spectacles publics de stigmatisation et d\u2019humiliation des Noirs, ou le retour en Suisse, Etat de droit, des zoos humains et des images de l\u2019Apartheid.<\/p>\n<p>116. Ce commode \u00e9pouvantail (2013, August 29), L\u2019Hebdo.<\/p>\n<p>117. Christmann, A. (2012), Direkte Demokratie im Spannungsfeld zwischen V\u00f6lkerrecht und Volksrecht, Universit\u00e4t Z\u00fcrich, Zentrum f\u00fcr Demokratie, Aarau.<\/p>\n<p>118. Christophe Monnot (interview): \u00able m\u00e9pris provoque la radicalisation\u00bb, Le Temps (2013, octobre 1).<\/p>\n<p>119. Conseil suisse de la presse (2013), Prise de position No 52\/2011: Commentaires anonymes en ligne, 23 novembre 2011.<\/p>\n<p>120. Coordination Intercommunautaire Contre l\u2019Antis\u00e9mitisme et la Diffamation (CICAD) (2011), Rapport sur la situation de l\u2019antis\u00e9mitisme en Suisse romande 2010.<\/p>\n<p>121. CICAD (2012), Rapport sur la situation de l\u2019antis\u00e9mitisme en Suisse romande 2011.<\/p>\n<p>122. CICAD (2013), Rapport sur la situation de l\u2019antis\u00e9mitisme en Suisse romande 2012.<\/p>\n<p>123. Copur, E., Montini, M., Ziegler, A. (2014), Droit LGBT &#8211; Droits des gays, lesbiennes, bisexuels et transgenres en Suisse: Partenariat enregistr\u00e9, communaut\u00e9 de vie de fait, questions juridiques concernant l&#8217;orientation sexuelle et l&#8217;identit\u00e9 de genre.<\/p>\n<p>124. Cortessis, S. et Voit, J. (2012), Evaluation de la politique de formation de la police genevoise &#8211; Analyse crois\u00e9e des t\u00e2ches et de la formation en mati\u00e8re de police de proximit\u00e9, Institut f\u00e9d\u00e9ral des hautes \u00e9tudes en formation professionnelle (IFFP).<\/p>\n<p>125. \u00abDas Thema wird politisch hochstilisiert\u00bb; Helen Keller, die Schweizer Richterin, NZZ am Sonntag (2013, August 18).<\/p>\n<p>126. Ettinger, P. (2013), Qualit\u00e4t der Berichterstattung \u00fcber Roma in Leitmedien der Schweiz, f\u00f6g \u2013 Forschungsinstitut \u00d6ffentlichkeit und Gesellschaft, Universit\u00e4t Z\u00fcrich.<\/p>\n<p>127. L\u2019extr\u00eame droite suisse r\u00e9clame l\u2019expulsion des d\u00e9linquants \u00e9trangers, Le Point (2012; d\u00e9cembre 29).<\/p>\n<p>128. F\u00e9d\u00e9ration suisse des communaut\u00e9s isra\u00e9lites (FSCI) et Fondation contre le racisme et l\u2019antis\u00e9mitisme (GRA) (2010), Rapport sur l\u2019antis\u00e9mitisme de la FSCI et de la GRA pour la Suisse allemande et italienne.<\/p>\n<p>129. Forum pour l\u2019int\u00e9gration des migrantes et des migrants (FIMM) (2005), Charte de l\u2019int\u00e9gration du FIMM Suisse.<\/p>\n<p>130. FSCI et GRA (2011a), Rapport sur l\u2019antis\u00e9mitisme de la FSCI et de la GRA pour la Suisse allemande et italienne.<\/p>\n<p>131. FSCI et GRA (2011b), Rapport sur l\u2019antis\u00e9mitisme de la FSCI et de la GRA pour la Suisse al\u00e9manique.<\/p>\n<p>132. Fekete L. (2012), Pedlars of Hate: the violent impact of the European far Right, Institute of Race Relations.<\/p>\n<p>133. Fibbi R. (2010), La discrimination : une fronti\u00e8re par rapport \u00e0 l\u2019int\u00e9gration.<\/p>\n<p>134. Focas, C. (2012, mars 16), Un juge r\u00e9cus\u00e9 : il aurait prot\u00e9g\u00e9 un gendarme, Tribune de Gen\u00e8ve.<\/p>\n<p>135. Gen\u00e8ve va demander la p\u00e9nalisation de l\u2019homophobie (2013, f\u00e9vrier 18) Le Temps.<\/p>\n<p>136. Gersbach C. (2012), Swiss Employment Law.<\/p>\n<p>137. Gott sei Dank der Bischofskonferenz!, Infosperber.ch (2011, August 28).<\/p>\n<p>138. Hertig, M. et al. (2012), L\u2019interdiction de la mendicit\u00e9 \u00e0 l\u2019\u00e9preuve des droits fondamentaux, Tangram 30, CFR.<\/p>\n<p>139. Huddleston, T., et al. (2011), Migrant Integration Policy Index III \u2013 Suisse, British Council and Migration Policy Group.<\/p>\n<p>140. Humanrights.ch et CFR (2012), R\u00e9seau de consultations pour les victimes du racisme, Incidents racistes trait\u00e9s dans le cadre de consultations, Janvier-D\u00e9cembre 2011.<\/p>\n<p>141. Humanrights.ch et CFR (2013), R\u00e9seau de consultations pour les victimes du racisme, Incidents racistes trait\u00e9s dans le cadre de consultations, Janvier-D\u00e9cembre 2012.<\/p>\n<p>142. International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA)-Europe (2013), Annual Review.<\/p>\n<p>143. Jaberg S. with Fenazzi S. (2013, July 2), Cross-border workers: a contentious Swiss reality, swissinfo.ch.<\/p>\n<p>144. Kosovaren-Inserat: Brunners Immunit\u00e4t wird nicht aufgehoben (2013; August 13), Tagesanzeiger.<\/p>\n<p>145. Lecomte, C. (2013, juillet 16), A Versoix, les gens du voyage craignent les itin\u00e9rants \u00e9trangers, Le Temps.<\/p>\n<p>146. Les gens du voyage disposeront d&#8217;une aire d&#8217;accueil \u00e0 Versoix d\u00e8s 2013, RTS Info (2012, septembre 27).<\/p>\n<p>147. Liebig, T. et al. (2012), L\u2019int\u00e9gration des immigr\u00e9s et de leurs enfants sur le march\u00e9 du travail en Suisse, Documents de travail de l\u2019OCDE sur les affaires sociales, l\u2019emploi et les migrations,No.128, \u00c9ditions de l\u2019OCDE.<\/p>\n<p>148. Manzoni, P. (2007), Monitoring \u00fcber Fremdenfeindlichkeit, rechtsextreme Orientierungen und Gewaltbereitschaft in der Schweiz. Machbarkeitsstudie. Bern: Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung, Generalsekretariat des Eidgen\u00f6ssischen Departements des Innern.<\/p>\n<p>149. Merixell, M. (2011, October 27), How a far-right party came to dominate Swiss politics, The Local.<\/p>\n<p>150. Mombelli, A. (2013, avril 16), La bataille sur l&#8217;asile reprend devant le peuple, Swissinfo.ch.<\/p>\n<p>151. Nadler, A.-L. (2013), Session des jeunes 2013 &gt; Dossier Homophobie.<\/p>\n<p>152. Niggli, M. A. et Fiolka, G.(2004), La discrimination raciale au sens de l\u2019article 261bis CP &#8211; Br\u00e8ve analyse, r\u00e9sum\u00e9, CFR.<\/p>\n<p>153. Niggli, M. A. (2007), De l\u2018application de la norme p\u00e9nale contre la discrimination raciale art 261bis du Code p\u00e9nal, GRA.<\/p>\n<p>154. Oprah Winfrey \u02bawas victim of racism\u02ba in Switzerland, BBC News (2013, August 9).<\/p>\n<p>155. Pichonnaz, D. et Surdez, M. (2012), Enqu\u00eate par questionnaire et entretiens approfondis aupr\u00e8s des policiers\/\u00e8res r\u00e9cemment asserment\u00e9-e-s<\/p>\n<p>156. Racist incidents on rise in Switzerland : Report, Post Jagran (2011, June 22).<\/p>\n<p>157. Recher, A. (2011), Study on Homophobia, Transphobia and Discrimination on Grounds of Sexual Orientation and Gender Identity &#8211; Legal Report: Switzerland.<\/p>\n<p>158. Ruoff, R. (2011), Das Medien-Netz der SVP, Edito Online.<\/p>\n<p>159. Savelieff, P. (2012), \u00ab C\u2019est difficile ! Mais c\u2019est difficile partout. Que faire ? \u00bb, Tangram 30, CFR.<\/p>\n<p>160. Sch\u00f6nenberger, S. et Achermann, C. (2012), Pilotprojekt \u201eIntegrationsvereinbarungen\u201c in Ostermundigen &#8211; Schlussbericht der externen Evaluation, Schweizerisches Zentrum f\u00fcr Migrationsrecht.<\/p>\n<p>161. Section suisse de la Commission internationale de l&#8217;\u00e9tat civil (CIEC) (2013), Rapport concernant l&#8217;ann\u00e9e 2012\/2013.<\/p>\n<p>162. Steinhardt, M. F., Straubhaar, T. und Wedemeier, J. (2010), Studie zur Einb\u00fcrgerung und Integration in der Schweiz: Eine arbeitsmarktbezogene Analyse der Schweizerischen Arbeitskr\u00e4fteerhebung, Studie des HWWI im Auftrag von der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das Bundesamt f\u00fcr Migration (BFM).<\/p>\n<p>163. Strafverfarhren gegen SVP-Nationalrat Heer, SF Online (2012, September 28).<\/p>\n<p>164. Swiss NGO Coalition for the UPR (2012), 14th Universal Periodic Review 2012, Swiss NGO\u2019s submission.<\/p>\n<p>165. Swiss party\u2019s campaign ad creates controversy over racism, Korea Herald\/Asia News Network (2010, November 22).<\/p>\n<p>166. Swiss village in uproar over asylum centre, The Local (2011, December 27).<\/p>\n<p>167. Tessin : l&#8217;UDC derri\u00e8re la campagne qui fait sensation, RTS Info (2011, octobre 1).<\/p>\n<p>168. Thorens-Gaud, E. (2010), Adolescents homosexuels \u2013 Des pr\u00e9jug\u00e9s \u00e0 l\u2019acceptation.<\/p>\n<p>169. Transgender Network Switzerland (TNS) (2012), Transpersonen und Arbeitsmarkt in der Schweiz.<\/p>\n<p>170. Touzain, F. (2013), Naturalisation : un pas vers l\u2019\u00e9galit\u00e9 entre tous les couples, 360\u00b0.<\/p>\n<p>171. Tov, E. et al. (2010), Schlussbericht &#8211; Evaluation Pilotprojekt zur Einf\u00fchrung der Integrationsvereinbarung in den f\u00fcnf Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn und Z\u00fcrich.<\/p>\n<p>172. Vorpr\u00fcfung f\u00fcr Volksinitiativen f\u00e4llt in Vernehmlassung durch, Swissinfo (2013, June 30).<\/p>\n<p>173. Walker, J. (2012), Trans* Menschen und Soziale Arbeit.<\/p>\n<p>174. Wang, J. et al. (2012), Suicidality and sexual orientation among men in Switzerland: Findings from 3 probability surveys, Journal of Psychiatric Research.<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>* Diese Empfehlung unterliegt einer Zwischenpr\u00fcfung durch ECRI, sp\u00e4testens zwei Jahre nach Ver\u00f6ffentlichung dieses Berichts.<br \/>\nLaut der Allgemeinen politischen Empfehlung (GPR) Nr. 7 bedeutet \u201eRassismus\u201d die \u00dcberzeugung, dass ein Beweggrund wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft die Missachtung einer Person oder Personengruppe oder das Gef\u00fchl der \u00dcberlegenheit gegen\u00fcber einer Person oder Personengruppe rechtfertigt. \u201eRassendiskriminierung&#8220; bedeutet jede unterschiedliche Behandlung aufgrund von \u201eRasse&#8220;, Hautfarbe, Sprache, Religion, Nationalit\u00e4t oder nationale oder ethnische Abstammung, die keine objektive und begr\u00fcndete Rechtfertigung aufweist.<br \/>\n[2] Schweizer Bundesrat 2013d: 1930.<br \/>\n[3] Maktouf und Damjanovi\u0107 gegen Bosnien-Herzegowina, Nr. 2312\/08 und 34179\/08, 18. Juli 2013, \u00a7 81; siehe auch den Begr\u00fcndungstext zu Protokoll Nr. 12, insbesondere die Abs\u00e4tze 24-28.<br \/>\n[4] Schweizerisches Kompetenzzentrum f\u00fcr Menschenrechte (SKMR) 2013a: \u00a7\u00a7 52 ff.<br \/>\n[5] Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus (CFR) 2010a: 31 und 65; SKMR 2013a: \u00a7\u00a7 63 und 75; Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 17.10.2011 \u2013 BM 11 35647\/P36 im Hinblick auf eine Darstellung eines dunkelh\u00e4utigen Menschen; Schweizerisches Bundesgericht (TF) 6B_715\/2012, 06.02.2014 im Hinblick auf Nationalit\u00e4t\/Ausl\u00e4nder.<br \/>\n[6] Diese Handlungen fallen dessen ungeachtet unter die Artikel 259.2 und 180 StGB.<br \/>\n[7] Vgl. die Zitate in Fu\u00dfnote 5. Im Hinblick auf homosexuelle Menschen vgl. TF 6B_361\/2010, 1.11.2010.<br \/>\n[8] SKMR 2013a: \u00a7 62. Nach Einbringen eines Antrags im Jahr 2005 legte der Bundesrat (Regierung) einen Gesetzesvorschlag mit dem Ziel im Parlament ein, die \u00f6ffentliche Anwendung von Symbolen unter Strafe zu stellen, die extremistische Bewegungen glorifizieren, die Gewalttaten und Rassendiskriminierung bef\u00fcrworten. Gem\u00e4\u00df den Ergebnissen des Konsultationsverfahrens beschloss das Parlament 2010 den Auftrag aufzugeben, Schweizerische Eidgenossenschaft 2012a: \u00a7 140.<br \/>\n[9] Nationalrat 2011: 2 und 2009: 2. Vgl. Abs\u00e4tze 29-41 des vierten Berichts \u00fcber die Schweiz.<br \/>\n[10] CFR 2010a: 18-22.<br \/>\n[11] CFR 2010a: 49 ff.; SKMR 2013a: Abs. 77.<br \/>\n[12] Siehe insbesondere das 2010 von der Fachstelle f\u00fcr Rassismusbek\u00e4mpfung (SLR) herausgegebene Rechtshandbuch, die von der SLR vorgeschlagenen Trainingsma\u00dfnahmen und die von den Beratungsgremien geleistete Arbeit.<br \/>\n[13] CFR 2010: 63.<br \/>\n[14] Abs. 16 GPR Nr. 7; f\u00fcr weitere Einzelheiten siehe Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) 2013.<br \/>\n[15]Der Rechtsausschuss des Parlaments hat die Ansicht vertreten, dass ein spezifisches Gesetz, das die Rassendiskriminierung verbietet, in einem zu gro\u00dfen Umfang den Grundsatz der Vertragsfreiheit unterminiere, Nationalrat 2011: 2.<br \/>\n[16] In \u00e4hnlicher Argumentation Vereinte Nationen 2012b: Abs. 123.27 ff.; CERD 2008: Abs. 9 ff.; Menschenrechtskommissar des Europarats (CommDH) 2013, Anhang: Abs. 4; SKMR 2013a: Abs. 113; CFR 2010: 57, 60 ff. \u2013 Im Hinblick auf internationale Standards in diesen Angelegenheiten vgl. GPR Nr.7 der ECRI, die Richtlinien und Rahmenbeschl\u00fcsse der Europ\u00e4ischen Union (nicht anwendbar auf die Schweiz) und Artikel 2.1.d des Internationalen \u00dcbereinkommens \u00fcber die Abschaffung aller Formen der rassistischem Diskriminierung.<br \/>\n[17] Bundesrat, Postulat Nr. 12.3543.<br \/>\n[18] Die Artikel 8a-8i der Verordnung \u00fcber die Organisation der Regierung und Verwaltung verlangen von ihren Mitgliedern keine Unabh\u00e4ngigkeit und legen keine angemessenen Absicherungen gegen eine willk\u00fcrliche Nichtverl\u00e4ngerung ihrer Posten fest.<br \/>\n[19] ICC 2013. Lediglich die Institutionen eines weiteren europ\u00e4ischen Staates weisen die gleiche Einstufung auf.<br \/>\n[20] Die CFR setzt die Funktionen fort, die im Grundsatz 3 a, c, h, k, l, m und, in Teilen, in b der GPR Nr. 2 aufgelistet sind.<br \/>\n[21] http:\/\/ombudsman-ch.ch vereint die B\u00fcrgerbeauftragten von f\u00fcnf Kantonen und f\u00fcnf St\u00e4dten.<br \/>\n[22] Schweizerische Eidgenossenschaft 2013b: 1. Teil, S. 4. Der Inhalt der CIPs wird in den Abs\u00e4tzen 44 ff. beschrieben.<br \/>\n[23] Schweizerische Eidgenossenschaft et al. 2011: Abs. 3.1 und 7.<br \/>\n[24] Vgl. SKMR 2013b: Abs. 174 ff.<br \/>\n[25] Vgl. auch Abs. 25, 50 ff. der GPR Nr. 7.<br \/>\n[26] Dieser Teil des Berichts befasst sich mit der rassistischen und homophoben\/transphoben Hassrede. F\u00fcr eine Definition von \u201eHassrede&#8220; vgl. die Empfehlung Nr. R (97) 20 des Ministerkomitees, angenommen am 30. Oktober 1997.<br \/>\n[27] Die Zahlen f\u00fcr 2012 wurden noch nicht ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\n[28] Humanrights.ch und CFR 2013: 9. Das Beratungsnetzwerk f\u00fcr Opfer von Rassismus schlie\u00dft elf spezialisierte Dienste ein, die Opfern von Rassendiskriminierung Beratungen anbieten. Es wurde von der NRO humanrights.ch und der CFR gegr\u00fcndet. 2012 verzeichnete es 196 F\u00e4lle (2011: 156 F\u00e4lle, die von 10 Zentren registriert wurden), u.a. 66 F\u00e4lle von rassistischen Bemerkungen; 18 F\u00e4lle in Bezug auf k\u00f6rperliche oder mimische Gesten und Ger\u00e4usche; 17 F\u00e4lle von rassistischer Propaganda; 13 F\u00e4lle von Diffamierung und 11 F\u00e4lle von Bel\u00e4stigung. F\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Beschreibung der verf\u00fcgbaren Daten vgl. SLR 2013: 22 ff.<br \/>\n[29] ODIHR 2012; Recher 2011: Abs. 1.<br \/>\n[30] Vgl. Abs. 88 ff. des vierten Berichts und die Erkl\u00e4rung von ECRI vom 1.12.2009.<br \/>\n[31] Eine Volksinitiative f\u00fcr ein Verbot der Vollverschleierung an \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen wurde mit 65,4% der Stimmen im Kanton Tessin angenommen, wobei nur sehr wenige Frauen in diesem Kanton Burkas tragen, \u201eStarkes Votum gegen verh\u00fcllte Gesichter&#8220;, Neue Z\u00fcrcher Zeitung, 23.9.2013.<br \/>\n[32]Der beim Europarat verwendete Terminus \u201eRoma&#8220; meint Roma, Sinti, (Manouche), Kale (Gitan) und verwandte Gruppen in Europa, einschlie\u00dfliche Fahrende und die \u00f6stlichen Gruppen (Dom und Lom), und deckt die breite Vielfalt der betreffenden Gruppen ab, u.a. Personen, die sich selbst als \u201eZigeuner&#8220; bezeichnen. Vgl. auch GPR Nr. 13 der ECRI \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Romafeindlichkeit und der Diskriminierung von Roma. Im Hinblick auf die in der Schweiz verwendete Terminologie vgl. CFR 2012a: 21 ff.<br \/>\n[33]2012, in Zusammenhang mit ihrer Volksinitiative zum Asylrecht, brachte die SVP, ohne Genehmigung des Fotografen, ein Plakat heraus, auf dem ein mit dunkelh\u00e4utigen Menschen \u00fcberladener Lastwagen mit dem Begleittext \u201eSie kommen! Es gibt immer mehr von ihnen. Die meisten haben keine Chance auf Asyl. Trotzdem werden nahezu alle hier bleiben und sie kosten uns Millionen&#8220; abgebildet war.<br \/>\n[34] Die SVP benutzte Plakate, die einen finster blickenden b\u00e4rtigen Mann mit dem Slogan \u201eIvan S., Vergewaltiger und bald Schweizer B\u00fcrger?&#8220;, Fotos von Osama Bin Laden auf einem Schweizer Personalausweis oder in Raketen umgewandelte Minarette zeigte. Im Hinblick auf die erfolgreiche Verwendung provokanter Botschaften durch die SVP siehe die Studie, die in \u201eHow a far-right party came to dominate Swiss politics&#8220;, The Local, 7.10.2011, zitiert wird.<br \/>\n[35] Die CFR verzeichnete f\u00fcr den Zeitraum 1995-2011 41 Verfahren und 15 Verurteilungen.<br \/>\n[36] ATF 6B 664\/2008, 27. April 2009, C 3.1.2.<br \/>\n[37] Siehe z. B. Fu\u00dfnote 38 und die Entscheidung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, BM 11 35647\/ P36 vom 17.10.2011 in Bezug auf ein Plakat, das eine dunkelh\u00e4utige Person, die in einer H\u00e4ngematte liegt, mit dem Slogan zeigt: \u201eKeine Einb\u00fcrgerung von Straft\u00e4tern und Sozialhilfeempf\u00e4ngern!&#8220;. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Meinung, das Plakat wirke sich nicht auf eine bestimmte Personengruppe aus, obwohl die verwendete Hautfarbe eine offensichtlich rassistische Botschaft darstellte. Vgl. die Empfehlung in Abs. 6 dieses Berichts.<br \/>\n[38] Bundesstrafgericht BG.2012.26, 25.9.2012; Bern Obergericht, BK 12 376 HAA, 6.5.2013. Der Nationalrat verweigerte ebenfalls die Aufhebung der Immunit\u00e4t eines seiner SVP-Mitglieder, das in einer im Fernsehen \u00fcbertragenen Debatte die folgende Erkl\u00e4rung abgab: \u201eEs ist eine Tatsache, dass junge Nordafrikaner aus Tunesien, die hier als Asylsuchende ankommen, kriminelle Absichten verfolgen. Es ist ihnen egal, ob sie Soforthilfe oder Sozialleistungen erhalten.&#8220;<br \/>\n[39] Vgl. CFR 2012c: 2.<br \/>\n[40] Schweizerisches Bundesgericht 6B_361\/2010, 1.11.2010.<br \/>\n[41] Vgl. parlamentarische Initiative Nr. 13.407 vom 07.03.2013.<br \/>\n[42] CommDH 2012: Abs. 6 ff. Im Hinblick auf die Ausweisung von Ausl\u00e4ndern wurde eine Reihe von Verletzungen der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention durch die Schweiz festgestellt: Udeh gegen Schweiz Nr. 12020\/09, 16.4.2013; Hasanbasic gegen Schweiz, Nr. 52166\/09, 11.6.2013; Polidario gegen Schweiz, Nr. 33169\/10, 30.7.2013.<br \/>\n[43] Bundesrat 2013c.<br \/>\n[44] Schweizerisches Bundesgericht, 2C_828\/2011, 12.10.2012, ATF 139 I, 16, 28 ff. in Bezug auf \u00c4nderungen der Bundesverfassung, die durch die Volksabstimmung \u201eAusweisung ausl\u00e4ndischer Straft\u00e4ter&#8220; angenommen wurden.<br \/>\n[45] Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt f\u00fcr Migration (OFM) 2012: 9.<br \/>\n[46] Vgl. zum Beispiel http:\/\/www.asile.ch\/vivre-ensemble\/2012\/08\/21\/statistiques-plus-de-70-des-demandes-dasile-sont-justifiees\/.<br \/>\n[47] OFM 2013: 23 ff.; \u201eVon der Schwierigkeit, die Ausl\u00e4nderkriminalit\u00e4t zu messen&#8220;, Tagesanzeiger (11.3.13).<br \/>\n[48] \u201eKristallnacht-Tweet: Anzeige und Ausschlussdrohung gegen SVP-Mitglied&#8220;, Tagesspiegel (25.06.2012).<br \/>\n[49] Ettinger 2013 : 7 ff.<br \/>\n[50] Vgl. die Ver\u00f6ffentlichungen der CRAN, in der Bibliographie zitiert.<br \/>\n[51] Stellungnahme Nr. 59\/2012 vom 13.09.2012.<br \/>\n[52] Von den 64 Beschwerden, die im Zeitraum 2008 bis 2012 in Bezug auf die Nichtachtung der Menschenw\u00fcrde und das Diskriminierungsverbot eingingen, wurden neun zugelassen. Eine Beschwerde bezog sich auf einen \u201eVorschlag f\u00fcr eine neue Nationalhymne&#8220;, der von der regionalen Zeitung Gipfel Zytig ver\u00f6ffentlicht wurde und eine \u201ebeleidigende Tirade gegen verschiedene Nationalit\u00e4ten enthielt, die sich auf Vourteile und Verallgemeinerungen gegen Ausl\u00e4nder st\u00fctzte&#8220;. In seiner Stellungnahme Nr. 22\/2011 lehnte der Presserat eine Beschwerde gegen einen Artikel \u00fcber Sommermode mit dem Titel \u201eM\u00e4nner aufgepasst, Homo-Falle!&#8220;, der die Kleidung in zwei Kategorien unterteilte, i.e. \u201ecool&#8220; und \u201eschwul&#8220; ab.<br \/>\n[53] Schweizer Presserat 2013; Beratender Ausschuss f\u00fcr das Rahmen\u00fcbereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten 2013: Abs. 63.<br \/>\n[54] Vgl. auch Pers\u00f6nliche Vertreter des OSZE-Vorsitzes\u2010in\u2010Office on Tolerance Issues 2012: 6.<br \/>\n[55] F\u00fcr weitere Einzelheiten vgl. SLR 2013.<br \/>\n[56] Natchova und andere gegen Bulgarien [Gro\u00dfe Kammer], Nr. 43577\/98 und 43579\/98, 6.7.2005, Abs. 160 bis 168; Dink gegen T\u00fcrkei, Nr. 2668\/07, 6102\/08, 30079\/08, 7072\/09 und 7124\/09, 14.09.2010, Abs. 81.<br \/>\n[57] Humanrights.ch und CFR 2013: 7. Die Polizeistatistiken schlie\u00dfen ca. f\u00fcnf rassistisch motivierte Gewalttaten pro Jahr ein. 2012 haben die Stiftung gegen Rassismus vier F\u00e4lle k\u00f6rperlicher Gewalt und die CIDAD (Coordination intercommunautaire contre l&#8217;antis\u00e9mitisme et la diffamation) und der FSCI (Schweizerischer Israelitischer Gemeindebund) einen Fall von Antisemitismus gemeldet. Die Pink Cops sch\u00e4tzen, dass es 2012 20 K\u00f6rperangriffe gegen LGBT-Personen in der \u00f6stlichen Schweiz gab, Pink Cross nennt eine Zahl von einem bis zwei gewaltt\u00e4tigen Angriffen auf LGBT-Personen pro Monat.<br \/>\n[58] 2012 verzeichnete die Polizei keine Gewaltstraftaten aus ideologischen Motiven, Fedpol 2013: 42. Allerdings gingen im Juni 2013 die Polizeikr\u00e4fte in der Schweiz, in Deutschland und in den Niederlanden gegen eine Gruppe von Neonazis vor, die der Vorbereitung terroristischer Angriffe verd\u00e4chtigt wurde.<br \/>\n[59] Dembele gegen Schweiz, Nr. 74010\/11, 24.9.2013; SKMR 2013b: Abs. 156 ff.<br \/>\n[60] Achermann 2008: 10 ff.<br \/>\n[61] Vgl. die Abs\u00e4tze 150 bis 163 des 4. Berichts \u00fcber die Schweiz.<br \/>\n[62] Tov 2010: 2 ff.; im Hinblick auf die Integrationspolitik siehe auch Bundesrat 2010b.<br \/>\n[63] Sch\u00f6nenberger et al. 2012: 5 ff. Vgl. mit Absatz 156 des 4. Berichts \u00fcber die Schweiz. Vgl. auch 2013b.<br \/>\n[64] Eidgen\u00f6ssisches Justiz- und Polizeidepartement (FDJP) und Bundesamt f\u00fcr Migration (FOM) 2011: 2 ff.; Eidgen\u00f6ssischer Bundesrat 2013a: 2 ff.<br \/>\n[65] Schweizer Bundesrat 2013a: 2 ff.<br \/>\n[66] Die unbefristete Niederlassungsbewilligung ist von unbegrenzter Dauer.<br \/>\n[67] Asylsuchende k\u00f6nnen nach Ablauf von drei Monaten auf den Arbeitsmarkt gehen (Liebig 2012: 46). Ebenfalls betroffen sind die 100.000 illegalen Migranten, von denen die meisten einer Arbeit nachgehen, Eidgen\u00f6ssische Kommission f\u00fcr Migrationsfragen (EKM) 2010: 55 ff. Ein Regulierungsverfahren ist in Artikel 30 des Ausl\u00e4ndergesetzes vorgesehen. Es gibt jedoch signifikante Unterschiede zwischen den Kantonen, https:\/\/www.bfm.admin.ch\/\/bfm\/fr\/home\/dokumentation\/zahlen_und_fakten\/auslaenderstatistik\/haertefaelle.html, aufgerufen am 5. Februar 2014.<br \/>\n[68] Amtsblatt des St\u00e4nderats, 2013, E 1134 ff. Der St\u00e4nderat ist die Vertretungskammer der Kantone. Der Nationalrat, die andere Kammer des Parlaments, beginnt seine Pr\u00fcfung des Gesetzesentwurfs im zweiten Quartal 2014.<br \/>\n[69] Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts ATF 129 I 217 und 232 vom 29. Juli 2003. Von den strittigen 23 Einb\u00fcrgerungsantr\u00e4gen wurden nur diejenigen zugelassen, die von Italienern stammten, und keiner der anderen Antragsteller, von denen die meisten aus dem ehemaligen Jugoslawien kamen. In ihrem 4. Bericht hat die ECRI die Tatsache begr\u00fc\u00dft, dass ein neues Bundesgesetz vorsieht, dass alle negativen Entscheide zur Einb\u00fcrgerung die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ablehnung nennen m\u00fcssen, und die Kantone auffordert, gerichtliche Stellen einzurichten, die f\u00fcr die Anh\u00f6rung und Entscheidung von Einspr\u00fcchen zust\u00e4ndig sind. F\u00fcr weitere Einzelheiten vgl. CFR 2007a.<br \/>\n[70] http:\/\/www.bfs.admin.ch\/bfs\/portal\/fr\/index\/themen\/01\/07\/blank\/key\/04\/05.html, aufgerufen am 5. Februar 2014. Die Indikatoren decken u.a. die Bereiche Bildung, Wohnen, Arbeitsmarkt, Gesundheit, Sprachkenntnisse und die Anzahl von Eheschlie\u00dfungen mit Schweizer Staatsb\u00fcrgern ab. ECRI liegen keine Informationen vor, dass diese Indikatoren bereits im Rahmen der CIPs eingesetzt werden (vgl. Absatz 44). \u2013 Die vom Bundesamt f\u00fcr Statistik erstellten Definitionen bez\u00fcglich der Bev\u00f6lkerung mit Migrationshintergrund deckt alle Personen ab, ungeachtet ihrer Nationalit\u00e4t, deren Eltern im Ausland geboren wurden. Dies betrifft damit jene, die in die Schweiz gezogen sind (Migranten) und jene, die unmittelbar von der Migration ihrer Eltern betroffen sind (Nachkommen von Migranten).<br \/>\n[71] Huddleston et al. 2011: 10 ff.; http:\/\/www.mipex.eu\/switzerland, aufgerufen am 9. Januar 2014.<br \/>\n[72] Im Hinblick auf die Anforderungen in diesem Bereich siehe z. B. den Kanton Z\u00fcrich 2013: 33.<br \/>\n[73] Liebig 2012: 6 ; Fibbi et al. 2012: 22 ff.<br \/>\n[74]Im Rahmen der 2009 geschlossenen interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) m\u00fcssen Kinder f\u00fcr zwei Jahre die Vorschule besuchen. Die Kantone, die dieses Konkordat unterzeichnet haben, haben bis zu Beginn des Schuljahres 2015-2016 Zeit, jene Aspekte der Vereinbarung umzusetzen, die bisher noch nicht in Kraft sind; die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) 2010.<br \/>\n[75] Zahlen f\u00fcr das Schuljahr 2011-2012, http:\/\/www.bfs.admin.ch\/bfs\/portal\/fr\/index\/themen\/15\/01\/key\/blank\/02.html, aufgerufen am 22. Januar 2014.<br \/>\n[76] Liebig 2012: 5.<br \/>\n[77] Liebig 2012: 5.<br \/>\n[78] Vgl. insbesondere Fibbi 2010: Absatz 24 ff.; Liebig 2012: Absatz 126 ff.; FIMM 2005: 12.<br \/>\n[79] Vgl. insbesondere die Abs\u00e4tze 4, 5 und 7 der GPR. F\u00fcr ein gutes Praxisbeispiel siehe die Antidiskriminierungsstelle des Bundes 2012.<br \/>\n[80] Nr. C-1026\/2009, 31.10.2012, Absatz 10 ff.<br \/>\n[81] Das Schweizerische Bundesgericht hat bereits in einem Urteil vom 28. M\u00e4rz 2003 festgestellt, dass das Recht von Fahrenden, ihre Identit\u00e4t zu bewahren, durch die Verfassung garantiert wird.<br \/>\n[82] Vgl. Ad-Hoc-Lenkungsausschuss f\u00fcr Roma (CAHROM) 2013.<br \/>\n[83] Schweizerische Eidgenossenschaft 2012b: Abs. 43 ff.; CAHROM 2013: 6.<br \/>\n[84] So wurde z. B. einem Bauern verboten, weiterhin Grundst\u00fccke an die Fahrenden zu verpachten. Eine Stadt forderte eine gro\u00dfe Fahrenden-Familie, die seit mehr als 15 Jahren auf Agrarland wohnten, auf, das Land zu verlassen, obwohl sie ihrem Aufenthalt zugestimmt und Strom- und Wasseranschl\u00fcsse verlegt hatte. Auf dem Stellplatz im Kanton Z\u00fcrich hatten die Beh\u00f6rden die Bereiche f\u00fcr die einzelnen Wohnwagen auf eine Weise ausgewiesen, dass die Fahrenden sie nicht gem\u00e4\u00df ihrer Br\u00e4uche und Bed\u00fcrfnisse parken konnten.<br \/>\n[85] Die ECRI wurde z. B. dar\u00fcber informiert, dass der Kanton Wallis einen Antrag einer Fahrenden-Familie, eine Abwesenheit in der Schule zu genehmigen, ablehnte und ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von CHF 800 (\u20ac650) f\u00fcr das Fernbleiben vom Schulunterricht verh\u00e4ngte.<br \/>\n[86] Angenommen am 21. M\u00e4rz 2012, CRI(2012)30.<br \/>\n[87] Die Beh\u00f6rden haben die ECRI informiert, dass sie auf die schlechte Bewertung dieser Kurse durch die Polizeianw\u00e4rter reagiert haben (Pichonnaz 2012: 48 ff.; Republik und Kanton Genf 2012a: 48 ff.; Cortesis et al. 2012: 55 ff.), indem sie praktische Fallbeispiele aufgenommen und die Verbindung zu den Erfahrungen der Polizeianw\u00e4rter w\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit in den Polizeiwachen verst\u00e4rkt haben.<br \/>\n[88] Die zweite Empfehlung der Zwischenpr\u00fcfung wurde von den Schweizer Beh\u00f6rden umgesetzt.<br \/>\n[89] Diese Empfehlung war Anlass f\u00fcr die Parlamentarische Anfrage Nr. 09.3857 an den Bundesrat.<br \/>\n[90] Insbesondere Waadt, Genf, Luzern, SKMR 2013b: Abs. 46; Schweizerische Eidgenossenschaft 2012a: Abs. 295 ff.<br \/>\n[91] Schweizer Bundesrat 2006: 1206; Schweizerisches Bundesgericht 6B_53\/2013, 8.7.2013, Randnummer 2.2. Im Gegensatz dazu d\u00fcrfen Personen nicht ohne deren Zustimmung durchsucht werden, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass Beweise f\u00fcr eine Straftat gefunden werden k\u00f6nnten, Art. 249 StPO, Schweizerisches Bundesgericht ATF 139 VI 128, 131 ff.<br \/>\n[92] SKMR 2013a: Abs. 121 ff.; SKMR 2013b: Abs. 46. Ein auff\u00e4lliges Verhalten k\u00f6nnte jedoch zur Rechtfertigung eines Verdachts beitragen.<br \/>\n[93] Im Hinblick auf die Notwendigkeit, Verletzungen von Artikel 5 und 8 EMRK und Artikel 2 von Protokoll Nr. 4 zu rechtfertigen, vgl. Austin und andere gegen Vereinigtes K\u00f6nigreich, Nr. 39692\/09, 40713\/09 und 41008\/09, 15. M\u00e4rz 2012, Abs. 52 ff.; Mekiye Demirci gegen T\u00fcrkei, Nr. 17722\/02, 23. April 2013, Abs. 40 ff.; McFeeley gegen Vereinigtes K\u00f6nigreich, Nr. 8317\/78, 15. Mai 1980, Abs. 78 ff.<br \/>\n[94] Die ECRI begr\u00fc\u00dft die Information seitens der Beh\u00f6rden, dass die landesweite Pr\u00fcfung der Polizeianw\u00e4rter systematisch die Proportionalit\u00e4t ber\u00fccksichtigt.<br \/>\n[95] Vgl. Abs. 10, 58 ff. GPR Nr. 11, demzufolge diese Funktion von der CFR\/EKR und den B\u00fcrgerbeauftragten durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnte, Abs. 18 des Berichts. F\u00fcr eine kritische Eigenanalyse eines Organs, das f\u00fcr die Untersuchung solcher Beschuldigungen zust\u00e4ndig ist, vgl. Republik und Kanton Genf, Kommissariat f\u00fcr Ethik der Polizei- und Justizvollzugbeamten 2012b.<br \/>\n[96] Im Hinblick auf die benutzte Terminologie vgl. die Definitionen des Europarats 2011: 139 ff.<br \/>\n[97] Es sei darauf hingewiesen, dass die Eintragung keine popul\u00e4re Wahl darstellt, da sie die Steuerbelastung erh\u00f6ht.<br \/>\n[98] Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgen\u00f6ssisches Amt f\u00fcr das Zivilstandswesen 2012: 5 a.<br \/>\n[99] Walker 2012: 29 ff.<br \/>\n[100] Sie fallen unter die Kriterien Lebensweise und Geschlecht, SKMR 2013c Abs. 203. Am 22. Februar 2013 verabschiedete der Gro\u00dfe Rat des Kantons Genf eine Entschlie\u00dfung, dem Artikel 8.2 der Bundesverfassung explizit die sexuelle Orientierung hinzuzuf\u00fcgen. F\u00fcr die Abs\u00e4tze 75 bis 77 vgl. Copur, Montini, Ziegler 2014 und Recher: Abs. 216 ff.<br \/>\n[101] Antrag Nr. 11.4046, vorgelegt durch den Rechtsausschuss; Antr\u00e4ge 13.421 und 13.422.<br \/>\n[102] Schweizerische Eidgenossenschaft, EAZW 2012: 3 ff.; vgl. Europarat 2011, CM\/Rec(2010)5: Abs. 20 und Begr\u00fcndungstext, Abs. 20 bis 21; Parlamentarische Versammlung, Entschlie\u00dfung 1728 (2010) Abs. 16.11.2.<br \/>\n[103] International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA)-Europe 2013: 215.<br \/>\n[104] Im Hinblick auf die Absatz 79 ff. vgl. SKMR 2013c: Abs. 209-213.<br \/>\n[105] Harc\u00e8lement entre pairs, R\u00e9sonances \u2013 Mensuel de l\u2019\u00e9cole valaisanne, Oktober 2012: 4 ff.; Nadler 2013: 7; Homosexuelle gehen durch eine harte Schule, Neue Z\u00fcrcher Zeitung (15. Oktober 2013).<br \/>\n[106] Wang et al. 2012; Junge Schwule sind h\u00e4ufiger suizidgef\u00e4hrdet, Tagesanzeiger (22. Februar 2013).<br \/>\n[107] http:\/\/www.mosaic-info.ch\/.<br \/>\n[108] Thorens-Gaud 2010.<br \/>\n[109] SKMR, Das Recht des Kindes auf seine sexuelle Orientierung und seine Geschlechtsidentit\u00e4t, http:\/\/www.skmr.ch\/de, aufgerufen am 28. Januar 2014.<br \/>\n[110] In Bezug auf diesen Absatz, vgl. SKMR 2013c: Abs. 213 ff.; Walker 2012: 50 ff. und Transgender Network Switzerland 2012. In Bezug auf intersexuelle Personen, vgl. die Position, die 2012 vom Nationale Beratungskommission f\u00fcr biomedizinische Ethikfragen angenommen wurde.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3177\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3177&text=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+DIE+SCHWEIZ+%28f%C3%BCnfte+Pr%C3%BCfungsrunde%29.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+16.+September+2014\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3177&title=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+DIE+SCHWEIZ+%28f%C3%BCnfte+Pr%C3%BCfungsrunde%29.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+16.+September+2014\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3177&description=ECRI-BERICHT+%C3%9CBER+DIE+SCHWEIZ+%28f%C3%BCnfte+Pr%C3%BCfungsrunde%29.+Ver%C3%B6ffentlicht+am+16.+September+2014\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Download: PDF, WORD Dokument ECRI-BERICHT \u00dcBER DIE SCHWEIZ (f\u00fcnfte Pr\u00fcfungsrunde) Verabschiedet am 19. 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