{"id":3171,"date":"2021-09-18T17:47:51","date_gmt":"2021-09-18T17:47:51","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3171"},"modified":"2021-09-18T17:50:34","modified_gmt":"2021-09-18T17:50:34","slug":"stellungnahme-der-republik-oesterreich-zum-fuenften-bericht-der-europaeischen-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz-ecri-ueber-oesterreich-august-2015","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3171","title":{"rendered":"Stellungnahme der Republik \u00d6sterreich zum F\u00fcnften Bericht der Europ\u00e4ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) \u00fcber \u00d6sterreich. August 2015"},"content":{"rendered":"<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/AUT-COM-V-2015-034-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/AUT-COM-V-2015-034-DEU.docx\">WORD<\/a> Dokument<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ANHANG: STANDPUNKT DER REGIERUNG<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Der folgende Anhang ist nicht Teil von ECRIs Analyse und Vorschl\u00e4gen \u00fcber die Lage in \u00d6sterreich<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Im Einklang mit dem Verfahren bei L\u00e4nderberichten f\u00fchrte ECRI mit den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden einen vertraulichen Dialog \u00fcber den Berichtsentwurf \u00fcber \u00d6sterreich. ECRI ber\u00fccksichtigte eine Reihe von Bemerkungen und nahm sie in ihren endg\u00fcltigen Bericht auf (dieser ber\u00fccksichtigt nur Entwicklungen bis zum 20. M\u00e4rz 2015; an diesem Tag wurde der erste Berichtsentwurf verabschiedet.)<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rden ersuchten, folgende Standpunkte als Anhang zu ECRIs Bericht aufzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Stellungnahme der Republik \u00d6sterreich zum F\u00fcnften Bericht der Europ\u00e4ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) \u00fcber \u00d6sterreich<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>August 2015<\/strong><\/p>\n<p><strong>Allgemeine Bemerkungen:<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00f6sterreichische Regierung misst der F\u00f6rderung und dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, gro\u00dfe Bedeutung bei.<\/p>\n<p>Es herrscht klares Einverst\u00e4ndnis dar\u00fcber, dass dem Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und der damit verbundenen Intoleranz besonderes Augenmerk geschenkt werden muss, und \u00d6sterreich bleibt diesem Kampf umfassend verpflichtet. In \u00d6sterreich gibt es gute Rechtsinstrumente, die es den Beh\u00f6rden und Gerichten erm\u00f6glichen, rechtsextreme, ausl\u00e4nderfeindliche, antisemitische und rassistische Akte zu bek\u00e4mpfen. Die \u00f6sterreichische Bundesregierung ist sich allerdings der Tatsache bewusst, dass rassistische Vorurteile, Haltungen und Akte nach wie vor existieren bzw. vorkommen, und dass nachhaltige und differenzierte Politiken notwendig sind, um gegen diese Ph\u00e4nomene langfristig vorzugehen. \u00d6sterreich ist bestrebt, das bestehende Schutzsystem durch entsprechende rechtliche Bestimmungen und deren Umsetzung sowie durch ad\u00e4quate Ma\u00dfnahmen im Bereich Sensibilisierung, Bewusstseinsbildung, Aufkl\u00e4rung und Bildungsarbeit weiter zu verbessern und auszubauen. Dies ist ein kontinuierlicher Prozess und basiert auf der Verpflichtung und festen \u00dcberzeugung, mittels Offenheit, gegenseitigem Verst\u00e4ndnis und andauerndem Dialog Fortschritte zu erzielen.<\/p>\n<p>\u00d6sterreich misst dem Monitoring Prozess der Europ\u00e4ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) gro\u00dfe Bedeutung bei. Der F\u00fcnfte Bericht \u00fcber \u00d6sterreich enth\u00e4lt wichtige Feststellungen und Empfehlungen, die eine gute Grundlage f\u00fcr weitere Anstrengungen und Ma\u00dfnahmen im Rahmen den Bem\u00fchungen darstellen, die seitens der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden im Kampf gegen Rassismus, Rassendiskriminierung und die damit verbundene Intoleranz unternommen werden.<\/p>\n<p><strong>Besondere Bemerkungen:<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Gesetze gegen Rassismus und Rassendiskriminierung:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Protokoll Nr. 12 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK)<\/strong><\/p>\n<p>\u00d6sterreich hat umfassende Antidiskriminierungsgesetze auf verfassungsrechtlicher Ebene erlassen: Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchf\u00fchrung des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (BGBl. Nr. 390\/1973) definiert \u201erassische Diskriminierung\u201c als \u201ejede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, oder der nationalen oder ethnischen Herkunft\u201c. Dieses Bundesverfassungsgesetz enth\u00e4lt nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des \u00f6sterreichischen Verfassungsgerichtshofes ein sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtetes Verbot, eine sachlich nicht begr\u00fcndbare Unterscheidung zwischen Fremden vorzunehmen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen gesetzliche Regelungen, die an Fremde gerichtet sind, ganz allgemein sachlich sein. F\u00fcr die gesamte Verwaltung gilt \u00fcberdies das Willk\u00fcrverbot sowie der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Juli 2011, U 2106\/10). Nicht zuletzt verbietet auch der im Verfassungsrang stehende Artikel 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention Diskriminierungen unter anderem aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, nationaler oder sozialer Herkunft, oder Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnen die in der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union verankerten Rechte \u2013 und somit das umfassende Verbot der Diskriminierung gem\u00e4\u00df Artikel 21 der Charta \u2013 als verfassungsm\u00e4\u00dfig garantierte Rechte in Verfahren vor dem \u00f6sterreichischen Verfassungsgerichtshof in allen F\u00e4llen, in denen die Charta anzuwenden ist, geltend gemacht werden (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14. M\u00e4rz 2012, U466\/11).<\/p>\n<p>In Anbetracht der Tatsache, dass \u00d6sterreich somit einen gleichwertigen Schutz gegen Diskriminierung bietet, wird die Ratifizierung dieses Protokolls vorerst nicht angestrebt.<\/p>\n<p><strong>Strafrecht<\/strong><\/p>\n<p>Durch die j\u00fcngste umfassende Strafrechtsreform, die Annahme des Strafrechts\u00e4nderungsgesetzes 2015, das mit 1. J\u00e4nner 2016 in Kraft tritt, wird es zu weiteren \u00c4nderungen kommen, die f\u00fcr die Umsetzung von \u00d6sterreichs internationalen Verpflichtungen im Kampf gegen Rassismus, rassistische Diskriminierung, Eintreten gegen rassistischen oder religi\u00f6s bedingten Hass, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit eine wichtige Rolle spielen. Durch diese Reform setzt \u00d6sterreich seine Verpflichtungen aus dem \u201cRahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bek\u00e4mpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit\u201d der Europ\u00e4ischen Union weiter um, folgt den Empfehlungen von ECRI und des VN-Ausschusses f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung (VN-CERD) und trifft entsprechende Vorbereitungen f\u00fcr die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t des Europarats. Dar\u00fcber hinaus werden dadurch die im Regierungsprogramm 2013-2018 enthaltenen Pl\u00e4ne zum effektiveren Vorgehen gegen Radikalisierung und Rechtsextremismus umgesetzt, ebenso wie die Ergebnisse der im Oktober 2014 von Justizministerium, Innenministerium und Ministerium f\u00fcr Europa, Integration und \u00c4u\u00dferes organisierten Expertenkonferenz zum Thema Hassverbrechen und Radikalisierung.<\/p>\n<p>Diese Reform \u00e4ndert unter anderem \u00a7 283 Strafgesetzbuch, der die Verfolgung von Hassreden regelt, und nun wie folgt lauten wird:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 283. (1) Wer \u00f6ffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zug\u00e4nglich wird,<\/p>\n<p>1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangeh\u00f6rigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer k\u00f6rperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdr\u00fccklich wegen der Zugeh\u00f6rigkeit zu dieser Gruppe auffordert, oder zu Hass gegen sie aufstachelt, oder<\/p>\n<p>2. in der Absicht, die Menschenw\u00fcrde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der \u00f6ffentlichen Meinung ver\u00e4chtlich zu machen oder herabzusetzen, oder<\/p>\n<p>3. Verbrechen im Sinne der \u00a7\u00a7 321 bis 321f, die von einem inl\u00e4ndischen oder einem internationalen Gericht rechtskr\u00e4ftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gr\u00f6blich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdr\u00fccklich wegen der Zugeh\u00f6rigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,<\/p>\n<p>ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.<\/p>\n<p>(2) Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.<\/p>\n<p>(3) Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugeh\u00f6rigkeit zu dieser Gruppe Gewalt aus\u00fcben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren zu bestrafen.<\/p>\n<p>(4) Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (\u00a7 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugeh\u00f6rigkeit zu dieser Gruppe bef\u00fcrworten, f\u00f6rdern oder dazu aufstacheln, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich werden, in guthei\u00dfender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig \u00f6ffentlich verf\u00fcgbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagess\u00e4tzen zu bestrafen.\u201c<\/p>\n<p>\u00b7 Durch die \u00dcberf\u00fchrung der Wortfolge \u201e&#8230;oder zu Hass gegen sie aufstachelt\u201d in \u00a7 283 Abs. 1 StGB, wird das Aufstacheln zu Hass nunmehr sowohl gegen Gruppen, als auch gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdr\u00fccklich wegen deren Zugeh\u00f6rigkeit zu dieser Gruppe strafbar. \u00a7 283 Abs. 1 umfasst also nun das Verbot zur Aufstachelung zu Hass gegen Gruppen und Einzelpersonen sowie zur Anstiftung zu Gewalt gegen Gruppen und Einzelpersonen.<\/p>\n<p>\u00b7 Durch die Aufnahme einer anderen Definition zu \u201eGruppe\u201c in \u00a7 283 Abs. 1, n\u00e4mlich \u201e\u2026nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Staatsangeh\u00f6rigkeit\u201c stellt das Aufstacheln zu Hass oder die Anstiftung zu Gewalt gegen \u201e\u00d6sterreicher\u201c oder \u201eNicht-\u00d6sterreicher\u201c nun ebenso einen strafbaren Tatbestand dar.<\/p>\n<p>\u00b7 Eine \u00c4nderung in den Kriterien f\u00fcr \u201e\u00f6ffentlich\u201d: Aussagen oder Anmerkungen, die Menschen zu Gewalt oder Hass aufstacheln bzw. anstiften, werden mit Freiheitsstrafe bestraft wenn \u201csie \u00f6ffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zug\u00e4nglich wird\u201d get\u00e4tigt werden; der Ausdruck \u201e\u00f6ffentlich\u201c bezieht sich in der Regel auf rund 10, der Ausdruck \u201eviele Menschen\u201c auf rund 30 Personen (siehe \u00a7 283 Abs. 1). Wenn eine derartige Tat f\u00fcr die \u201ebreite \u00d6ffentlichkeit\u201d (rund 150 Personen) durch Verbreitung in gedruckten und anderen Medien zug\u00e4nglich ist, so ist sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen. (\u00a7 283 Abs. 2).<\/p>\n<p>\u00b7 Einf\u00fchrung der Strafbarkeit f\u00fcr die Gr\u00fcndung von oder die Beteiligung an Vereinigungen, die darauf ausgerichtet sind, dass ihre Mitglieder \u201cVerhetzungen\u201d im Sinne des \u00a7 283 StGB ausf\u00fchren.<\/p>\n<p>\u00b7 Wer durch eine Tat bewirkt, dass andere Personen gegen eine gesch\u00fctzte Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugeh\u00f6rigkeit zu dieser Gruppe Gewalt aus\u00fcben, hat mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren zu rechnen.<\/p>\n<p>\u00b7 Gegen rassistische Drohungen und gegen Beschimpfungen, die in der Absicht get\u00e4tigt werden, die Menschenw\u00fcrde anderer in der \u00d6ffentlichkeit zu verletzen wird strafrechtlich vorgegangen (vormals \u00a7 283 Abs. 2 StGB, nun \u00a7 283 Abs. 1 Z 2). Die Kriminalisierung von rassistischen Drohungen wurde durch die Senkung der Schwelle f\u00fcr \u201e\u00f6ffentlich\u201d auch in diesem Zusammenhang verbessert. In Anbetracht der Tatsache, dass der Staat die Verpflichtung hat, das richtige Gleichgewicht zwischen dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und dem Kampf gegen Rassismus und rassistische Diskriminierung aufrecht zu erhalten, stellen nur Beschimpfungen und Verleumdungen, die gegen eine der unter \u00a7 283 Abs. 1 Z 1 angef\u00fchrten Gruppen oder Personen gerichtet sind und darauf abzielen deren Menschenw\u00fcrde zu verletzen, einen Straftatbestand dar. Hinsichtlich der Definition des Ausdrucks \u201eVerletzung der Menschenw\u00fcrde\u201d gibt es klare Rechtsprechung seitens des Obersten Gerichtshofs, der von den \u00f6sterreichischen Gerichtsh\u00f6fen zu folgen ist. Die vom Gesetzgeber bewusst definierte Einschr\u00e4nkung unter \u00a7 283 Abs. 1 Z 2, stellt jedoch keinen Hinderungsgrund f\u00fcr die Sanktionierung von rassistischen und diskriminierenden Drohungen und Beschimpfungen au\u00dferhalb des Strafrechts, also z.B. unter dem zivilen Gleichbehandlungsgesetz oder dem Verwaltungsstrafrecht, dar. Dar\u00fcber hinaus ist auch der Tatbestand der allgemeinen \u201eBeleidigung\u201d oder \u201eVerunglimpfung\u201d, die von diskriminierenden \u00c4u\u00dferungen ausgehen k\u00f6nnen, unter \u00a7 115 StGB strafbar.<\/p>\n<p>\u00b7 Durch die Aufnahme einer neuen Bestimmung unter \u00a7 283 Abs. 3 StGB, stellen \u00f6ffentliche Leugnung, gr\u00f6bliche Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung, mit einem rassistischen Ziel, von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nun einen Tatbestand dar, der mit Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren bestraft werden kann.<\/p>\n<p>\u00b7 Im Einklang mit anderen internationalen Empfehlungen seitens VN-CERD und mit dem EU-Rahmenbeschluss, wurde ein neuer Art. 283 Abs. 4 StGB aufgenommen, der die \u00f6ffentliche Verbreitung oder den Vertrieb von Material, das rassistische Ausdr\u00fccke und Darstellungen enth\u00e4lt, auch unter Strafandrohung stellt. Das explizite Streben nach Aufstachelung zu Hass ist in diesem Fall keine notwendige Voraussetzung f\u00fcr Strafbarkeit.<\/p>\n<p>\u00b7 Hinsichtlich der Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (\u00a7 278 StGB), wird die entsprechende ECRI Empfehlung bereits im Rahmen des neuen Strafrechts umgesetzt, da unter \u00a7 278 StGB auf \u00a7 283 StGB Bezug genommen wird, wodurch auch die Gr\u00fcndung von bzw. die Beteiligung an Organisationen oder Gruppen, die zu Rassismus, Rassenhass oder rassistischer Diskriminierung aufstacheln ein strafrechtlich zu ahndendes Verbrechen darstellt.<\/p>\n<p>\u00b7 Die Erschwerungsgr\u00fcnde der Tatbegehung aus besonders verwerflichen Beweggr\u00fcnden unter \u00a7 33 Abs. 1 Z 5 StGB. wurden erweitert und umfassen nun auch Taten gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft, oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangeh\u00f6rigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung nach definierten Gruppe von Personen oder gegen eine Mitglied einer solchen Gruppe richten.<\/p>\n<p>Neben dem \u00f6sterreichischen Strafgesetzbuch enthalten auch andere Gesetze Diskriminierungsverbote, so zum Beispiel das Gleichbehandlungsgesetz im zivilrechtlichen Bereich oder das Verwaltungsstrafrecht. So enth\u00e4lt z.B. Art. III, Abs. 1, Z 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) in seinem ersten Teil ein allgemeines Verbot von Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft, des religi\u00f6sen Bekenntnisses oder einer Behinderung. Der zweite Teil dieser Bestimmung stellt die Verwehrung des Zugangs zu \u00f6ffentlichen Orten oder Dienstleistungen aus solchen Gr\u00fcnden unter Strafe.<\/p>\n<p>In \u00d6sterreich werden arbeitsrechtliche Belange vor allem zivilrechtlich geregelt. Falls notwendig, werden diese durch verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen erg\u00e4nzt. Daher sind Klagen nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) vor allem zivilrechtlicher Natur. Ausnahmen bilden hier die Bestimmungen zur Verpflichtung zu anti-diskriminierenden Stellenausschreibungen und Wohnungsanzeigen. Verst\u00f6\u00dfe gegen diese Bestimmungen werden durch Verwaltungsstrafen geahndet.<\/p>\n<p>Das Gleichbehandlungsgesetz sieht f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen das Gleichbehandlungsprinzip folgende Sanktionen vor:<\/p>\n<ul>\n<li>Ersatz des Verm\u00f6gensschadens, d.h. positiver Schaden und entgangener Gewinn oder<\/li>\n<li>die Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes und \u2013 in beiden F\u00e4llen \u2013 zus\u00e4tzlich<\/li>\n<li>den Ersatz des immateriellen Schadens f\u00fcr die erlittene pers\u00f6nliche Beeintr\u00e4chtigung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im GlBG ist explizit angef\u00fchrt, dass die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung f\u00fcr erlittene pers\u00f6nliche Beeintr\u00e4chtigung so zu bemessen ist, dass dadurch die Beeintr\u00e4chtigung tats\u00e4chlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entsch\u00e4digung der erlittenen Beeintr\u00e4chtigung angemessen ist sowie k\u00fcnftige Diskriminierung verhindert wird. Dieses letztgenannte Kriterium spiegelt ganz deutlich die wichtige Rolle der Pr\u00e4vention wider, die ein integraler Faktor der Schadensersatzbestimmungen im \u00f6sterreichischen Recht ist.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang misst \u00d6sterreich auch dem Aspekt der Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung gro\u00dfe Bedeutung zu. Diskriminierende Stellenausschreibungen und Wohnungsinserate werden nicht immer mit dem Ziel der Diskriminierung verfasst, sondern sind oftmals auf mangelndes Wissen um die rechtliche Situation zur\u00fcckzuf\u00fchren. In diesen F\u00e4llen kann beim ersten Versto\u00df gegen das diskriminierungsfreie Inserieren von Wohnraum eine Verwarnung ausgesprochen werden. Bei weiteren Verst\u00f6\u00dfen kommt jedoch das gesamte Ausma\u00df der Verwaltungsstrafe zur Anwendung.<\/p>\n<p>Zusammenfassend m\u00f6chte \u00d6sterreich erneut bekr\u00e4ftigen, dass im \u00f6sterreichischen Rechtssystem \u201eblo\u00dfe\u201d Diskriminierung, die sich nicht mit der Aufforderung zu Gewalt und Hass iSd \u00a7 283 StGB einhergeht bzw. nicht eine Beschimpfung oder Verunglimpfung iSd \u00a7 115 StGB darstellt, nicht im gerichtlichen Strafrecht sondern im Zivil- und Verwaltungsstrafrecht geregelt ist, d.h. im Einf\u00fchrungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) und im Gleichbehandlungsgesetz. In Anbetracht des zugrundeliegenden \u201eultima ratio\u201d-Prinzips des gerichtlichen Strafrechts h\u00e4lt es \u00d6sterreich daher nicht f\u00fcr angebracht, von diesem im \u00f6sterreichischen Recht allgemein angewandten Prinzip abzugehen.<\/p>\n<p><strong>Zivil- und Verwaltungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Zusammenlegung und Vereinfachung der verschiedenen Rechtsakte zum Kampf gegen Diskriminierung sowie die entsprechenden Einrichtungen, m\u00f6chte \u00d6sterreich darauf hinweisen, dass diese Fragmentierung einerseits das Resultat der Art. 10 ff des \u00f6sterreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes ist, welches die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und L\u00e4ndern regelt, und andererseits des Bundesministeriengesetzes, das die Kompetenzen des Bundes den jeweiligen Ministerien zuweist.<\/p>\n<p>Gleichbehandlung ist ein interdisziplin\u00e4res Thema und betrifft mehrere Bereiche. Aufgrund der Aufteilung der Kompetenzen in diesen Bereichen, war die Schaffung eines einheitlichen Gesetzes jedoch nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung ist sich der Schwierigkeiten bewusst, die potentielle Opfer angesichts der F\u00fclle von rechtlichen Bestimmungen und Anti-Diskriminierungseinrichtungen bei der Ermittlung der f\u00fcr ihren speziellen Fall zust\u00e4ndigen Institution haben. Aus diesem Grunde ist die \u00f6sterreichische Regierung auch bestrebt, so viel Unterst\u00fctzung und Orientierungshilfe wie m\u00f6glich anzubieten. So gibt das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Beispiel regelm\u00e4\u00dfig eine aktualisierte Brosch\u00fcre zum Thema Gleichbehandlung heraus. Diese Brosch\u00fcre enth\u00e4lt eine Beschreibung des entsprechenden Rechtsrahmens zum Thema Gleichbehandlung sowie eine Liste der Antidiskriminierungsstellen auf Bundes- und L\u00e4nderebene, um Betroffene bei der Ermittlung der f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Institution zu unterst\u00fctzen. Dar\u00fcber hinaus ist die Gleichbehandlungsanwaltschaft als Clearingstelle t\u00e4tig. Bei F\u00e4llen, die au\u00dferhalb ihres Zust\u00e4ndigkeitsbereichs liegen, ist sie bestrebt, Betroffene an die entsprechenden Einrichtungen zu verweisen.<\/p>\n<p>Im Rahmen des derzeit laufenden Prozesses zur Erstellung eines Nationalen Aktionsplans Menschenrechte, ist schlie\u00dflich die Erstellung eines Leifadens geplant, der einen besseren \u00dcberblick \u00fcber die im jeweiligen Einzelfall zust\u00e4ndigen Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsstellen liefern und somit auch den Zugang zu diesen Einrichtungen erleichtern soll. Dieser Leitfaden wird in Form eines Fragebogens aufgebaut sein, mit dessen Hilfe die Betroffenen die f\u00fcr ihr Anliegen zust\u00e4ndige Stelle identifizieren k\u00f6nnen. Im Leitfaden sollen auch die Aufgaben und Leistungen der verschiedenen Gleichbehandlungs- bzw. Antidiskriminierungsstellen zusammenfassend dargestellt werden, um Betroffenen den Zugang zu Rechtsmitteln zu erleichtern und auch den Wissensstand zum Thema Diskriminierung an sich zu verbessern.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Empfehlung, den Ausdruck \u201eStaatsangeh\u00f6rigkeit\u201d in das GlBG aufzunehmen, muss hervorgehoben werden, dass das Vergehen der Diskriminierung aufgrund von Staatsangeh\u00f6rigkeit bereits im Gesetz geregelt ist. Die einzige M\u00f6glichkeit einer anderen Behandlung aufgrund von Staatsangeh\u00f6rigkeit bezieht sich auf F\u00e4lle, in denen die Einreise nach oder der Aufenthalt von B\u00fcrgerInnen aus Drittstaaten oder von Staatenlosen in \u00d6sterreich geregelt wird sowie deren Behandlung eben aufgrund ihres rechtlichen Status. Wenn das diskriminierende Verhalten jedoch tats\u00e4chlich auf der Ethnie beruht und das Attribut der \u201eStaatsangeh\u00f6rigkeit\u201d nur als Vorwand vorgeschoben wird, f\u00e4llt diese Art der Diskriminierung unter die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes.<\/p>\n<p>Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, sind die rechtlichen Konsequenzen f\u00fcr im Gleichbehandlungsgesetz geregelte Verst\u00f6\u00dfe gegen das Verbot der Diskriminierung zivilrechtlicher Natur. Dementsprechend hat jede Person, die sich diskriminiert f\u00fchlt, das Recht, den Rechtsweg \u00fcber Gericht zu beschreiten. Dar\u00fcber hinaus steht es der betroffenen Person auch frei, sich unentgeltlich an die Gleichbehandlungskommission zu wenden, deren Aufgabenbereich das Verfassen von Gutachten sowie die Entscheidung \u00fcber Beschwerden umfasst \u2013 sie kann jedoch keinen Schadensersatz zusprechen, da dies im ausschlie\u00dflichen Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Gerichte liegt. Die informellen Verfahren der Gleichbehandlungskommission erm\u00f6glichen jedoch einen leichteren Zugang zum Einbringen von Beschwerden. Hinsichtlich der von ECRI vorgebrachten Zweifel bez\u00fcglich des Mehrwerts des Prozesses im Rahmen der Gleichbehandlungskommission ist anzuf\u00fchren, dass sowohl diese Kommission als auch ihre Prozesse mit dem Ziel eingerichtet wurden, einen parallelen \u2013 niederschwelligen und kostenlosen \u2013 Prozess ins Leben zu rufen, der es den Menschen erlaubt, potentielle F\u00e4lle von Diskriminierung risikofreier vorzubringen, da viele davor zur\u00fcckschrecken, rechtliche Schritte einzuleiten. Dar\u00fcber hinaus spielt die M\u00f6glichkeit einer Einigung \u00fcber Vermittlung der Gleichbehandlungskommission eine wichtige Rolle und spricht f\u00fcr diesen Prozess.<\/p>\n<p>In den letzten Jahren wurden die Verfahren st\u00e4ndig verbessert, effizienter und f\u00fcr die Betroffenen so einfach wie m\u00f6glich gestaltet. Dar\u00fcber hinaus darf der pr\u00e4ventive Aspekt der von den au\u00dfergerichtlichen Entscheidungen, dem schiedsrichterlichen Eingreifen sowie den Gutachten und Stellungnahmen der Kommission ausgeht, nicht au\u00dfer Acht gelassen werden. Die hohe Anzahl von F\u00e4llen, mit denen die Gleichbehandlungskommission betraut wird, ist als Hinweis auf die positive Akzeptanz seitens der Bev\u00f6lkerung zu deuten, die in der Kommission einen geeigneten Streitbeilegungsmechanismus im Diskriminierungsfall sieht.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Rechtsschutz gibt die Europ\u00e4ische Union vor, dass die Mitgliedstaaten in Umsetzung des Unionsrechts sicherzustellen haben, dass sich Verb\u00e4nde, Organisationen oder andere juristische Personen, die gem\u00e4\u00df den in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien ein rechtm\u00e4\u00dfiges Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der Antidiskriminierungsrichtlinien haben, entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterst\u00fctzung und mit deren Einwilligung an zur Durchsetzung der Anspr\u00fcche vorgesehenen Gerichts- und\/oder Verwaltungsverfahren beteiligen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df GBK\/GAW-Gesetz steht einer Person, die sich diskriminiert f\u00fchlt, die M\u00f6glichkeit offen, sich von einer Nichtregierungsorganisation (NRO) vor der GBK vertreten zu lassen. Desgleichen kann sie sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) wenden. Die GAW ist eine beratende Einrichtung, die potentielle Opfer \u00fcber ihre Rechte ber\u00e4t und Orientierungshilfe im Hinblick auf die zu treffenden Ma\u00dfnahmen gibt. Zus\u00e4tzlich sieht das GlBG f\u00fcr Gerichtsverfahren die M\u00f6glichkeit einer Nebenintervention (Drittintervention zur Unterst\u00fctzung des Kl\u00e4gers oder Beklagten) vor. Im Sinne der Bestimmungen der \u00f6sterreichischen Zivilprozessordnung ist ein Nebenintervenient eine Person, die ein rechtliches Interesse an einem anh\u00e4ngigen Rechtsstreit hat und \u2013 ohne eine Partei zu sein \u2013 diesem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitritt, da sie ein Interesse daran hat, dass die eine Person obsiege.<\/p>\n<p>Diese Art der Intervention steht prinzipiell jedem offen. Sie wurde im Hinblick auf den Verein \u201eKlagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern\u201c dahingehend ge\u00e4ndert, dass dieser sein rechtliches Interesse nicht begr\u00fcnden muss, sondern dass dieses als gegeben angesehen wird. Der Klagsverband kann zur Unterst\u00fctzung eines Kl\u00e4gers (= diskriminierte Person) auf dessen Verlangen an Verfahren teilnehmen. Der Klagsverband ist eine Organisation von spezialisierten Institutionen, die im Kampf gegen verschiedene Formen der Diskriminierung t\u00e4tig sind. Die Mitgliedschaft im Klagsverband steht insbesondere rechtlichen Organisationen, die im Bereich Antidiskriminierung und Gleichheit t\u00e4tig sind, offen.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit als Drittintervenient einem Verfahren beizutreten, ist jedoch nicht allein auf den Klagsverband beschr\u00e4nkt. Jede andere NRO hat das Recht, einem Opfer rechtlich beizustehen. In diesem Zusammenhang ist \u00a7 26 der Zivilprozessordnung hervorzuheben, demzufolge Parteien sich auch durch Bevollm\u00e4chtige in Prozesshandlungen vertreten lassen k\u00f6nnen. Sofern nicht gesetzlich bestimmt ist, dass eine Partei im Verfahren von einem Anwalt zu vertreten ist, gilt dies auch f\u00fcr VertreterInnen oder MitarbeiterInnen von NROs. Was arbeitsrechtliche Verfahren betrifft, so haben Parteien gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 2 Z 4 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) die M\u00f6glichkeit, sich durch eine \u201egeeignete Person\u201c in Verfahren vor Gerichten erster Instanz vertreten zu lassen. VertreterInnen oder MitarbeiterInnen von NROs k\u00f6nnen somit als VertreterInnen einer Partei fungieren. Schlie\u00dflich k\u00f6nnen auch die \u00d6sterreichische Arbeiterkammer und der \u00d6sterreichische Gewerkschaftsbund ihre MitgliederInnen in Verfahren vor Arbeits- und Sozialgerichten vertreten.<\/p>\n<p>Die unter dem GlBG vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen stellen prim\u00e4r auf Ma\u00dfnahmen zur Entsch\u00e4digung ab. Generell hat die betroffene Person Anrecht auf Beseitigung der Diskriminierung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung f\u00fcr die erlittene pers\u00f6nliche Kr\u00e4nkung. Im Fall von sexueller Bel\u00e4stigung und Bel\u00e4stigung aus Grund eines anderen im GlBG genannten Merkmals betr\u00e4gt der Schadenersatz mindestens \u20ac 1,000,-, eine rechtliche Obergrenze f\u00fcr Schadensersatz gibt es nicht. Im Hinblick auf die Ausweitung der Gew\u00e4hrung von Schadensersatz als abschreckende Ma\u00dfnahme gibt es jedoch Einschr\u00e4nkungen im Rahmen der \u00f6sterreichischen Verfassung, da die Prinzipien der Bestrafung (Strafrecht) und Entsch\u00e4digung (Zivilrecht) nicht verkn\u00fcpft werden d\u00fcrfen, und somit kann die Entsch\u00e4digung im Antidiskriminierungsgesetz keinen strafrechtlichen Charakter annehmen. In Anbetracht der im Wandel befindlichen sozialen Realit\u00e4ten und kulturellen Praktiken, wurden in den letzten Jahren allerdings insbesondere Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Tatbestand der Bel\u00e4stigung durch die Gew\u00e4hrung von h\u00f6heren Entsch\u00e4digungen entsprechend verst\u00e4rkt. In der Gesellschaft trug dies zu einer h\u00f6heren Sensibilisierung betreffend die Verpflichtung zur Gleichbehandlung in allen Bereichen des t\u00e4glichen Lebens bei. Dies gilt nicht nur f\u00fcr RichterInnen und Staatsanw\u00e4ltInnen, sondern f\u00fcr die gesamte \u00f6sterreichische \u00d6ffentlichkeit. Das wird in der Folge auch zu einem einheitlicheren Pr\u00e4zedenzrecht bei der Anwendung der Antidiskriminierungsgesetze f\u00fchren.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Beweislastregel, m\u00f6chte \u00d6sterreich erneut bekr\u00e4ftigen, dass das GlBG grunds\u00e4tzlich den Antidiskriminierungsrichtlinien der Europ\u00e4ischen Union folgt, die den Rahmen f\u00fcr die gesamte Antidiskriminierungsgesetzgebung in den Mitgliedstaaten der EU bilden. Die entsprechenden EU Richtlinien (RL 2004\/113\/EG sowie RL 2000\/78\/EG und RL 2000\/43\/EG) sprechen ganz eindeutig von einer Beweislastverlagerung und nicht von einer Beweislastumkehr. Genau dieses Prinzip findet sich auch GlBG: sobald das Opfer eine potentielle Diskriminierung glaubhaft gemacht hat (\u201eGlaubhaftmachung\u201d) verlagert sich die Beweislast auf die\/den Beschuldigte\/n, die\/der den Nachweis der Nichtdiskriminierung anhand der ihr\/ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Beweise erbringen muss, d.h. die\/der Beschuldigte (die potentiell diskriminierende Person) hat den Entlastungsbeweis zu erbringen. Diese Bestimmung im GlBG ist auch im Kontext der beiden im \u00f6sterreichischen Zivilprozessrecht verankerten Prinzipien zu sehen: dem Anscheinsbeweis, der eine geringe Wahrscheinlichkeit erfordert und dem direkten Beweis (d.h. die in einem Zivilprozess prozessf\u00fchrende Partei muss ihre Forderung mit hoher Wahrscheinlichkeit beweisen k\u00f6nnen).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich m\u00f6chte \u00d6sterreich noch dar\u00fcber informieren, dass eine umfassende Evaluierung der Antidiskriminierungsgesetzgebung und ihrer Instrumente im aktuellen Regierungsprogramm vorgesehen ist. Dieser Evaluierungsprozess wurde unter der Federf\u00fchrung des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums f\u00fcr Bildung und Frauen Ende 2014 begonnen. In diesen Prozess sind alle Stakeholder aus dem Bereich der Gleichbehandlungsgesetzgebung (Bundesministerien, Gleichbehandlungs-kommission, Gleichbehandlungsanwaltschaft, Sozialpartner, NROs) aktiv eingebunden und analysieren die Wirksamkeit des bestehenden Rechtsrahmens. Verbesserungsm\u00f6glichkeiten werden auch dahingehend gepr\u00fcft, dass die Verantwortung f\u00fcr den Schutz vor Diskriminierung derzeit bei einer Reihe von Institutionen liegt. Vor diesem Hintergrund wurden Arbeitsgruppen eingesetzt, in denen die verschiedenen Themenbl\u00f6cke behandelt werden.<\/p>\n<p>Die Arbeitsgruppen befassen sich mit folgenden Inhalten:<\/p>\n<p>&#8211; Durchsetzung der Gleichbehandlung (insbesondere in Gerichtsverfahren, Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission und der Gleichbehandlungsanwaltschaft)<\/p>\n<p>&#8211; Genaue Untersuchung der rechtlichen Folgen<\/p>\n<p>&#8211; Zugang zu Recht, Sensibilisierung, Bewusstseinsbildung<\/p>\n<p>&#8211; Evaluierung der bestehenden Diskriminierungstatbest\u00e4nde<\/p>\n<p><strong>Nationale Sonderorgane<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen der Reform des GBK\/GAW-Gesetzes im Jahr 2011 wurde die Gleichbehandlungsanwaltschaft als eigene Dienststelle im Bundeskanzleramt eingerichtet. Die Anw\u00e4ltInnen f\u00fcr die Gleichbehandlung wurden weisungsfrei gestellt. Da hei\u00dft, obwohl die GAW organisatorisch zum Bundeskanzleramt geh\u00f6rt, ist sie inhaltlich unabh\u00e4ngig. Durch die organisatorische Eingliederung in das Bundeskanzleramt k\u00f6nnen va. personelle und verwaltungstechnische Synergien in der Administration genutzt werden, sodass mehr Mittel f\u00fcr die inhaltliche Arbeit der GAW zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Was die rechtliche Vertretung der Opfer betrifft, so wurden die verschiedenen M\u00f6glichkeiten der Vertretung vor Gericht bereits im vorangegangenen Kapitel beschrieben.<\/p>\n<p>Die vorgeschlagene Abschaffung der Einschr\u00e4nkung, dass Opfer von Diskriminierung nur vor der Gleichbehandlungsanwaltschaft Beschwerde einbringen k\u00f6nnen, wenn kein anderes Rechtmittel vorhanden ist, w\u00fcrde eine Verfassungs\u00e4nderung erfordern. Davon abgesehen, ist \u00d6sterreich der Ansicht, dass das Problem nicht ein Mangel an kompetenten Institutionen ist, an die sich hilfesuchende Opfer wenden k\u00f6nnen \u2013 da es (neben den Gerichten) bereits eine Vielzahl an zust\u00e4ndigen Stellen gibt, die potentielle Diskriminierung untersuchen k\u00f6nnen. Vonn\u00f6ten w\u00e4ren eher eine bessere Orientierungshilfe und ein klarer \u00dcberblick \u00fcber all die bestehenden Stellen und Einrichtungen damit Betroffenen der Zugang erleichtert wird bzw. sie sich einfacher zurechtfinden. Wie oben ausgef\u00fchrt, ist dieses Problem bereits Thema des laufenden Evaluierungsprozess des GlBG.<\/p>\n<p><strong>2. Hassreden<\/strong><\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Empfehlung zur Ratifikation des Zusatzprotokolls zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t m\u00f6chte \u00d6sterreich darauf hinweisen, dass mit dem Inkrafttreten des Strafrechts\u00e4nderungsgesetzes am 1. J\u00e4nner 2016 umfassende \u00c4nderungen unter \u00a7 283 Strafgesetzbuch (der das Verbot von Aufhetzung zu rassistischem Hass und Gewalt regelt) in Kraft treten werden. Weitere Einzelheiten dieser Reform wurden bereits oben im Kapitel \u201eStrafrecht\u201c beschrieben. Durch diese \u00c4nderungen wurden wichtige Schritte in Richtung einer m\u00f6glichen Ratifizierung des Zusatzprotokolls unternommen. Derzeit werden die internen Konsultationen zur vollkommenen Abkl\u00e4rung und Analyse aller weiteren Fragen im Hinblick auf eine Ratifizierung fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit dem Vereinsgesetz und durch verschiedene bereits oben beschriebene strafrechtliche und zivilrechtliche Bestimmungen hat \u00d6sterreich eine Palette an wirksamen rechtlichen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Hassreden und der Anstiftung zu Rassismus durch Einzelpersonen, Gruppen oder Vereinigungen entwickelt. Das Vereinsgesetz verbietet die Gr\u00fcndung und Betreibung von Vereinen, die rassistische Diskriminierung f\u00f6rdern oder dazu aufrufen. Derartige Vereine werden per Bescheid des Innenministeriums, in dessen Zust\u00e4ndigkeitsbereich die Umsetzung des Vereinsgesetzes f\u00e4llt, aufgel\u00f6st.<\/p>\n<p>Zur Bek\u00e4mpfung der Radikalisierung von extremistischen Gruppen intensiviert und f\u00f6rdert \u00d6sterreich Kooperationen auf internationaler Ebene, innerhalb der Europ\u00e4ischen Union (z.B. Aufkl\u00e4rungsnetzwerk gegen Radikalisierung), mit Nachrichtendiensten und Sicherheitsbeh\u00f6rden sowie im Wissenschafts- und Forschungskontext (Universit\u00e4ten). Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und Terrorismusbek\u00e4mpfung (BVT) hat als Reaktion auf den zunehmenden islamischen Extremismus auch eine betr\u00e4chtliche Anzahl von spezialisierten MitarbeiterInnen eingestellt.<\/p>\n<p>\u00d6sterreich hat umfassende Ma\u00dfnahmen unternommen um politisch und ideologisch motivierter Radikalisierung, einschlie\u00dflich des Rechtsextremismus, entgegenzutreten, dazu geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>\u00b7 Workshops zur Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung: richtiges Erkennen und Interpretieren von Anzeichen der Radikalisierung in der Bev\u00f6lkerung; die Schulungen werden vom BVT organisiert und richten sich an PolizeibeamtInnen;<\/p>\n<p>\u00b7 Er\u00f6ffnung des \u201eBeratungs-und Informationszentrums Extremismus\u201d im Dezember 2014 als Anlauf-und Koordinationsstelle f\u00fcr Menschen, die bei Angeh\u00f6rigen oder Freunden Radikalisierungstendenzen oder eine m\u00f6gliche Hinwendung zum Terrorismus beobachten. Das Zentrum wurde aufgrund einer Empfehlung des \u201eIslam\u201d-Dialogforums und der Schussfolgerungen des EU Rates \u00fcber die \u201eEntradikalisierung und Abkehr vom Terrorismus\u201c eingerichtet. Interventionen erfolgen durch eine Reihe von zivilgesellschaftlichen Akteuren, wobei das BVT die Rolle eines Netzwerkpartners einnimmt. Die Hauptziel des Beratungszentrums ist der Aufbau eines Infopools zum Thema Extremismus, zur Unterst\u00fctzung beim Erkennen von Gefahren und zur Schaffung einer soliden Basis f\u00fcr einen umfassenden De-Radikaliserungsprozess;<\/p>\n<p>\u00b7 Sensibilisierungsworkshops f\u00fcr JustizwachebeamtInnen im Hinblick auf Radikalisierung und Rekrutierung durch Extremisten in Gef\u00e4ngnissen. Zur Unterst\u00fctzung bei der Fr\u00fcherkennung, Vermeidung und Entwicklung entsprechender Ma\u00dfnahmen, wurde das EU Projekt \u201eViolent radicalisation \u2013 recognition of and responses to the phenomenon by professional groups concerned\u201d ins Leben gerufen, das zur Bewusstseinsbildung von JustizwachebeamtInnen, die in ihrer t\u00e4glichen Arbeit mit dem Ph\u00e4nomen der Radikalisierung konfrontiert sind, ins Leben gerufen wurde.<\/p>\n<p>Die folgenden Projekte sind vom Standpunkt der Pr\u00e4vention von Radikalisierung von besonderer Bedeutung:<\/p>\n<p>\u00b7 im Bildungsbereich wurde in den vergangenen Jahren neben der Gewaltpr\u00e4vention die Arbeit zur Pr\u00e4vention gegen religi\u00f6se und politische Radikalisierung aufgenommen. Ganz allgemein ist hervorzuheben, dass Menschenrechtsbildung bereits ein integraler Bestandteil des Lehrplans \u201epolitische Bildung\u201c ist. Um sicherzustellen, dass \u201eMenschenrechtskultur\u201c auf allen Ebenen verankert ist, wird dieser Lehrplan in weite Bereiche des Bildungssystems integriert. Dar\u00fcber hinaus wurde eine Reihe von zielgerichteten Projekten gestartet:<\/p>\n<p>\u02d7 ein Projekt zur Vermeidung und Verringerung rassistischer Vorurteile und Verhaltensmuster, in dessen Rahmen Kinder und Jugendliche die M\u00f6glichkeit haben, dem \u201eUnbekannten\u201d in einem positiven, spielerischen Umfeld zu begegnen, das interkulturelle Lernprozesse in einem angst- und vorurteilsfreien Umfeld zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>\u02d7 ein reichhaltiges Angebot f\u00fcr Schulen, mit speziell auf die jeweilige Situation anwendbaren Workshops zur Gewaltpr\u00e4vention und Pr\u00e4vention gegen Radikalisierung.<\/p>\n<p>\u02d7 Organisation von \u201eHolocaust education\u201d Programmen mit umfangreichem Material und Informationen.<\/p>\n<p>\u02d7 im Rahmen des kooperativ-kommunikativen Religionsunterrichts an Schulen haben Kirchen und Religionsgesellschaften ein Projekt initiiert, bei welchem Sch\u00fcler einander ihre jeweiligen Religionen n\u00e4her bringen;<\/p>\n<p>\u02d7 zur Vermeidung religi\u00f6ser Konflikte betreiben die kirchliche p\u00e4dago\u00adgische Hochschule Wien-Krems und die Ausbildungseinrichtung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in \u00d6sterreich (IRPA) gemeinsam ein Kompetenzzentrum, das sich zun\u00e4chst als Anlaufstelle f\u00fcr Lehrkr\u00e4fte versteht.<\/p>\n<p>\u00b7 Im Rahmen der \u201eCounter-narrative\u201d (Gegenerz\u00e4hlungs-) Initiativen wurde auch eine Brosch\u00fcre in Zusammenarbeit mit der Islamischen Glaubensgemeinschaft in \u00d6sterreich erstellt, das Gegenerz\u00e4hlungen und Informationen \u00fcber die Art und Weise in der Islam von Terroristen missbraucht wird, enth\u00e4lt und die barbarischen Akte des \u201eIS\u201c klar verurteilt. Die Brosch\u00fcre ist in vier Sprachen erh\u00e4ltlich und wurde in Moscheen und Gebetsr\u00e4umen in ganz \u00d6sterreich verteilt.<\/p>\n<p>\u00b7 Die Einrichtung einer Plattform zur Sensibilisierung von M\u00fcttern: Sensibilisierung von M\u00fcttern zur Erkennung der ersten Anzeichen von Radikalisierung und Bewusstmachung ihres eigenen Potentials zur Vermeidung dieses Ph\u00e4nomens. Diese Plattform dient auch als Diskussionsforum f\u00fcr Jugendliche.<\/p>\n<p>\u00a7 283 des Strafgesetzbuchs sieht die Verfolgung von Hassreden vor, unabh\u00e4ngig vom Medium \u00fcber das sie kommuniziert werden. Dementsprechend ist rassistischer Inhalt im Internet auch von dieser Bestimmung erfasst, wenn eine gewisse Schwelle \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>Der Verband der \u00f6sterreichischen Internetprovider hat eine virtuelle Meldestelle (http:\/\/www.stopline.at) f\u00fcr alle Internetnutzer eingerichtet, die im Netz zuf\u00e4llig auf, z.B. neonazistische oder rassistische Inhalte sto\u00dfen. Sofern der Inhalt nach eingehender \u00dcberpr\u00fcfung als illegal eingestuft wird, werden unverz\u00fcglich der jeweilige Provider, die ausl\u00e4ndischen Partner-Hotlines sowie die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden informiert, die in der Folge die notwendigen Ma\u00dfnahmen treffen. Stopline arbeitet in diesem Zusammenhang mit dem \u00f6sterreichischen Bundesministerium f\u00fcr Inneres sowie und mit den dort eingerichteten Meldestellen (u.a der Meldestelle f\u00fcr NS-Wiederbet\u00e4tigung oder der Meldestelle f\u00fcr extremistische und radikale Videos) zusammen.<\/p>\n<p>In enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und Terrorismusbek\u00e4mpfung (BVT) des Innenministeriums spielt das Bundeskriminalamt (.BK) eine wichtige Rolle bei der genauen \u00dcberpr\u00fcfung von Webseiten. Wenn rassistische, fremdenfeindliche oder antisemitische Kommentare gefunden werden, wird das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und Terrorismusbek\u00e4mpfung unverz\u00fcglich \u00fcber einen Gateway davon in Kenntnis gesetzt. Nachverfolgungsma\u00dfnahmen (tracing operations), die keinen Aufschub dulden und dringende Ank\u00fcndigungen werden vom .BK erledigt, danach \u00fcbernehmen die zust\u00e4ndigen B\u00fcros.<\/p>\n<p>Der Vollst\u00e4ndigkeit halber ist zu erw\u00e4hnen, dass im Hinblick auf die Empfehlungen im Rahmen der letzten Universellen Staatenpr\u00fcfung (UPR) \u00d6sterreichs durch den VN Menschenrechtsrat in Genf eine Arbeitsgruppe eingerichtet wurde, die er\u00f6rtert, welche Daten \u00fcber rassistisch motivierte Straftaten bereits erfasst werden und inwieweit vorhandene Statistiken nutzbar gemacht werden k\u00f6nnen. Im Rahmen des neuen Projektes, das auch Teil des Nationalen Aktionsplans Menschenrechte ist, wird die Harmonisierung der Kriminalstatistik mit der Justizstatistik angestrebt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Rolle, Mitgliedschaft und Aufgaben des \u00d6sterreichischen Presserats, m\u00f6chte \u00d6sterreich wiederholen, dass in Anbetracht der Tatsache, dass es sich hierbei um ein selbstregulierendes Gremium handelt, die Entscheidung \u00fcber eine ma\u00dfgebliche Erweiterung der Mitgliedschaft auf andere Medien vor allem bei den Medien selbst liegt. Es w\u00e4re mit der Sicherstellung der Unabh\u00e4ngigkeit der Medien nicht vereinbar, wenn staatliche Beh\u00f6rden Bedingungen f\u00fcr die Mitgliedschaft in selbstregulierenden Gremien vorgeben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Zur Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidungen des Presserates ist hervorzuheben, dass aufgrund der ausgezeichneten Pressearbeit desselben die Entscheidungen in allen anderen Medien umfassend wiedergegeben werden. Einige j\u00fcngste Bespiele zeigen, dass obwohl eine Boulevardzeitung kein Mitglied des Presserates ist, eine wirksame Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntgabe einer dieses Medium betreffenden Entscheidung trotzdem m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Gesetzliche Ma\u00dfnahmen mit dem Ziel, private Medien dazu zu zwingen, Minderheiten mehr Raum zur Berichterstattung einzur\u00e4umen, w\u00e4ren mit der verfassungsgesetzlich gew\u00e4hrleisteten Garantie der redaktionellen Unabh\u00e4ngigkeit nicht vereinbar. Aus diesem Grunde ist nur vom \u00f6ffentlich-rechtlichen Sender, dem \u00d6sterreichischen Rundfunk (ORF), im Rahmen seines \u00f6ffentlichen Auftrags &#8222;umfassende Information der Allgemeinheit \u00fcber alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen\u201c zu erwarten. Dar\u00fcber hinaus hat er \u201edas Verst\u00e4ndnis aller Fragen des demokratischen Zusammenlebens zu f\u00f6rdern\u201c und \u201esoziale und humanit\u00e4rer Aktivit\u00e4ten, einschlie\u00dflich der Bewusstseinsbildung zur Integration angemessen zu ber\u00fccksichtigen und zu f\u00f6rdern\u201c (siehe \u00a7 4 Abs. 1 ORF-Gesetz). Im Mandat des ORF ist auch gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5a ORF-Gesetz vorgesehen, dass \u201eim Rahmen der verbreiteten Programme angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener nationalen (autochthonen) Minderheiten, f\u00fcr die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen sind\u201c.<\/p>\n<p>Was die Bekanntgabe pers\u00f6nlicher Daten von Verd\u00e4chtigen betrifft, ist hervorzuheben, dass die Empfehlung des ECRI \u2013 derartige Daten nur dann bekanntzugeben, wenn dies absolut notwendig ist und einem legitimen Zweck dient \u2013 bereits einer der wichtigsten Grunds\u00e4tze des \u00f6sterreichischen Datenschutzrechts ist.<\/p>\n<p><strong>4. Integrationspolitik<\/strong><\/p>\n<p>Wie bereits im ersten an ECRI \u00fcbermittelten Beitrag festgestellt, betrachtet \u00d6sterreich den Kampf gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus als eine vorrangige Aufgabe und trifft auf unterschiedlichsten Ebenen laufend Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung von Gleichbehandlung, dem Abbau und der Beseitigung von Vorurteilen und der F\u00f6rderung von Integration. Wie ECRI betonte, entwickelte \u00d6sterreich im Jahre 2009 eine neue Integrationsstrategie und schuf die erforderlichen organisatorischen Strukturen f\u00fcr deren Umsetzung auf nationaler Ebene, unter Einbindung zahlreicher Stakeholder. Seit damals wurden eine Reihe von neuen Ma\u00dfnahmen umgesetzt, zahlreiche Projekte und Initiativen gestartet und neue Gremien und Strukturen eingerichtet. Das Thema Integration geh\u00f6rt nun zu den Agenden des Bundesministeriums f\u00fcr Europa, Integration und \u00c4u\u00dferes und wurde somit von der Ebene des Staatsekretariats auf die eines Ministeriums gehoben \u2013 wodurch die Regierung erneut unter Beweis gestellt hat, welche Bedeutung sie diesem Bereich beimisst. Es versteht sich von selbst, dass die Beh\u00f6rden ihre Anstrengungen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in der \u00f6ffentlichen Debatte zum Thema Migration fortsetzen, indem sie den Fokus auf die F\u00f6rderung eines positiven Integrations- und Migrationsbildes und dessen Mehrwert f\u00fcr MigrantInnen sowie die aufnehmende Gesellschaft legen.<\/p>\n<p>Die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans f\u00fcr Integration ist ein fortlaufender Prozess. Sowohl die getroffenen Ma\u00dfnahmen als auch der Status der Umsetzung werden in den j\u00e4hrlichen Integrationsberichten, die alle \u00f6ffentlich verf\u00fcgbar sind, im Detail beschrieben. Um die gleichberechtigte Teilhabe der MigrantInnen am wirtschaftlichen und sozialen Leben sicherzustellen, sind noch weitere Ma\u00dfnahmen im Bereich Sprachassistenz, Integration in den Arbeitsmarkt und Anerkennung der beruflichen Qualifikationen anzunehmen. Konkrete Schritte zur Ausweitung der Sprachklassen f\u00fcr Kinder auf Ebene der institutionalisierten Kinderbetreuungseinrichtungen befinden sich bereits in der Ausarbeitung. Dar\u00fcber hinaus wurden zus\u00e4tzliche Erstkontaktstellen, sogenannte \u201cWelcome Desks\u201d im ganzen Land eingerichtet, um ZuwanderInnen die Informationen, die sie f\u00fcr einen erfolgreichen Start in \u00d6sterreich ben\u00f6tigen, zur Verf\u00fcgung zu stellen. Eine Website, die Unterst\u00fctzung und Informationen zur Anerkennung ausl\u00e4ndischer Schul- und Universit\u00e4tsabschl\u00fcsse bereitstellt, wurde eingerichtet, Verhandlungen betreff eines Anerkennungsgesetzes f\u00fcr im Ausland erworbene berufliche Qualifikationen laufen derzeit. \u00dcber den Integrationsbeirat wird der NAP auch mit den neun Bundel\u00e4ndern koordiniert. In diesem Beirat sind alle Bundesministerien, die Bundesl\u00e4nder, Gewerkschaften und andere Interessengruppen sowie zivilgesellschaftliche Organisationen vertreten, tauschen sich \u00fcber die Umsetzung von Integrationsma\u00dfahmen aus und richten regelm\u00e4\u00dfig Empfehlungen an die Regierung. All diese Integrationsma\u00dfnahmen richten sich an MigrantInnen und anerkannte Fl\u00fcchtlinge, d.h. AsylwerberInnen deren Asylantrag genehmigt wurde oder die Anrecht auf subsidi\u00e4ren Schutz haben und sich somit rechtm\u00e4\u00dfig in \u00d6sterreich aufhalten.<\/p>\n<p>Um die Planung und Vorbereitung einer rechtm\u00e4\u00dfigen Zuwanderung nach \u00d6sterreich zu erleichtern, wurde das Konzept der \u201cIntegration von Anfang an\u201d als ein zus\u00e4tzliches Instrument entwickelt um die notwendigen Informationen bereits einen Schritt davor bereitzustellen, n\u00e4mlich bei den \u00f6sterreichischen Botschaften an denen Arbeitsgenehmigungen bzw. Visa beantragt werden.<\/p>\n<p>Aufgrund der Fl\u00fcchtlingskrise im Nahen Osten kommen derzeit viele Menschen aus Kriegsgebieten, insbesondere aus Syrien, nach \u00d6sterreich. Die Nachfrage nach Integrationsma\u00dfnahmen ist daher in den letzten Monaten massiv gestiegen. Um die Fl\u00fcchtlinge, denen Asyl in \u00d6sterreich gew\u00e4hrt wurde, w\u00e4hrend der ersten Monate in \u00d6sterreich so gut wie m\u00f6glich zu unterst\u00fctzen, wurde ein Sonderkontingent an zus\u00e4tzlichen Sprachschulungen bereitgestellt, die \u00fcber den \u00d6sterreichischen Integrationsfonds abgewickelt werden.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf Integrationsma\u00dfnahmen und Arbeitsmarktzugang f\u00fcr AsylwerberInnen m\u00f6chte \u00d6sterreich erneut unterstreichen, dass die Saisont\u00e4tigkeiten, die AsylwerberInnen aus\u00fcben k\u00f6nnen, eine breite Palette von Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten in der Landwirtschaft und im Fremdenverkehr auf allen Ebenen der beruflichen Qualifikation umfassen. Junge AsylwerberInnen (bis 25 Jahre) werden zur Berufsausbildung und Besch\u00e4ftigung in Branchen, in denen zus\u00e4tzliche Lehrlinge gesucht werden, zugelassen.<\/p>\n<p>Ein neues Islamgesetz wurde notwendig, da sich die sozialen Realit\u00e4ten in \u00d6sterreich in den letzten hundert Jahren vollkommen ge\u00e4ndert haben. Bei Erlassung des urspr\u00fcnglichen Gesetzes im Jahre 1912, war \u00d6sterreich das erste europ\u00e4ische Land, das den Islam offiziell als Religion anerkannte. Heute leben rund 570.000 Muslime in \u00d6sterreich, die rund 7% der Gesamtbev\u00f6lkerung ausmachen. Nach den Christen sind Muslime somit die zweitgr\u00f6\u00dfte Religionsgruppe in \u00d6sterreich. Das urspr\u00fcngliche Islamgesetz entsprach nicht mehr den modernen rechtlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten. Die Schaffung einer neuen rechtlichen Grundlage war der explizite Wunsch der Islamischen Glaubensgemeinschaft in \u00d6sterreich (IGGi\u00d6). Die IGGi\u00d6 war auch umfassend in alle Phasen des Entwicklungsprozesses eingebunden, der rund drei Jahre in Anspruch nahm (2012 \u2013 2015). Die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft unterst\u00fctzte den Gesetzesentwurf und dessen gesamten Inhalt von Anfang an; die Islamische Glaubensgemeinschaft in \u00d6sterreich (IGGi\u00d6) stimmte nach zahlreichen Verhandlungen ebenfalls zu. Das neue Islamgesetz wurde daher vom Nationalrat am 25.Februar 2015 angenommen und trat am 31.M\u00e4rz 2015 in Kraft.<\/p>\n<p>Die Reform folgte dem Modell der f\u00fcr andere Religionsgesellschaften in \u00d6sterreich geltenden Gesetze. Im Islamgesetz ist explizit angef\u00fchrt, dass die islamischen Religionsgesellschaften in Bekenntnis und Lehre frei sind und das Recht auf \u00f6ffentliche Religionsaus\u00fcbung haben (siehe \u00a7 2 Abs. 1). Das Gesetz definiert ihre Rechte und Pflichten \u2013 in der gleichen Weise, wie f\u00fcr alle anderen 14 Religionsgesellschaften in \u00d6sterreich. Es war der Wunsch der IGGi\u00d6, ihre eigene Organisationsstruktur zu \u00e4ndern und in der Lage zu sein, Vereine, die vorgeben im Namen des Islam zu sprechen, aber dem offiziellen Glauben, so wie von der IGGi\u00d6 vertreten, nicht entsprechen, aufzul\u00f6sen. So wie kein Verein au\u00dferhalb der Katholischen Kirche f\u00fcr sich beanspruchen kann, im Namen des Katholizismus zu sprechen [wie vom \u00d6sterreichischen Verfassungsgerichtshof best\u00e4tigt], kann kein Verein au\u00dferhalb des IGGi\u00d6 f\u00fcr sich beanspruchen, im Namen der IGGi\u00d6 zu sprechen. Diese Regel schiebt der Vielfalt innerhalb der islamischen Gemeinschaften jedoch keinen Riegel vor. Wenn die Statuten einer islamischen Vereinigung eine glaubensbasierte Konfession beinhalten, die nicht bereits durch die IGGi\u00d6 abgedeckt ist, darf diese Vereinigung weiter bestehen. Alle neuen Religionsgemeinschaften, die sich als neue Religionsgesellschaften eintragen lassen wollen, m\u00fcssen sich also in ihrer Lehre von bereits bestehenden unterscheiden. Damit die Einhaltung dieser Bestimmung \u00fcberpr\u00fcft werden kann, m\u00fcssen die Lehren aller Gemeinschaften verf\u00fcgbar sein und erkl\u00e4rt werden. Um als staatlich anerkannte Religionsgesellschaft oder religi\u00f6se Bekenntnisgemeinschaft eingetragen zu werden, m\u00fcssen die Religionsgemeinschaften einen \u00dcberblick \u00fcber ihre Lehren und wichtigsten Glaubensquellen in deutscher Sprache bereitstellen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das Thema der Zuwendung finanzieller Mittel aus dem Ausland unterstreicht das Gesetz, dass einmalige Spenden aus dem Ausland immer noch erlaubt sind. Allein die Mittel f\u00fcr die laufende \u201egew\u00f6hnliche T\u00e4tigkeit\u201c einer Religionsgesellschaft m\u00fcssen im Inland aufgebracht werden. Dies basiert auf dem Prinzip der F\u00e4higkeit zur finanziellen Eigenst\u00e4ndigkeit, an das sich jede Religionsgesellschaft zu halten hat.<\/p>\n<p>Entsprechend den rechtlichen Analysen der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden stehen alle diese Ma\u00dfnahmen im Einklang mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte, da gem\u00e4\u00df Art. 9 Abs. 2 EMRK Einschr\u00e4nkungen der Religions- und Glaubensfreiheit erlaubt sind, wenn diese rechtlich vorgeschrieben und ausreichend klar formuliert sind, ein legitimes Ziel verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, d.h. nicht diskriminieren und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind.<\/p>\n<p><strong>Roma<\/strong><\/p>\n<p>\u00d6sterreich hat im Jahr 2012 im Rahmen seiner Politik zur sozialen Inklusion ein an Roma gerichtetes ganzheitliches Paket von politischen Ma\u00dfnahmen eingef\u00fchrt. Das Paket zielt auf die schrittweise Beseitigung der Marginalisierung von sozial benachteiligten Gruppen (einschlie\u00dflich einiger Roma-Gemeinden) in den Bereichen Bildung, Besch\u00e4ftigung, Wohnen und Gesundheit ab und stellt eine Mischung aus allgemeinen und speziell auf Roma ausgerichteten Integrationsma\u00dfnahmen dar. Diese Integrationsma\u00dfnahmen werden seitdem laufend umgesetzt. Die Website der Nationalen Roma Kontaktstelle (National Roma Contact Point) liefert einen \u00dcberblick \u00fcber diese Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Diese Nationale Roma Kontaktstelle wurde im Bundeskanzleramt eingerichtet. Im Rahmen dieses Konzepts wurde eine Dialogplattform unter Einbindung der VertreterInnen der Roma, Verwaltungsbeh\u00f6rden auf Bundesebene, regionaler und lokaler Ebene sowie der Wissenschaft ins Leben gerufen, um die Umsetzung der umfassenden Palette von politischen Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung der Integration der Roma in \u00d6sterreich in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu diskutieren und zu \u00fcberwachen. Dieser Dialog spielt eine Schl\u00fcsselrolle in der Umsetzung der EU Rahmenbestimmungen. Er erleichtert den Meinungsaustausch \u00fcber inklusionspolitische Entwicklungen in den Bereichen Bildung, Zugang zu Gesundheit, Besch\u00e4ftigung, Wohnen sowie Antidiskriminierung mit der Roma-Zivilgesellschaft. Als institutionalisierte Treffen leisten sie auch einen ausgesprochen wichtigen Beitrag zur durchg\u00e4ngigen Ber\u00fccksichtigung der Roma-Integrationspolitiken im Rahmen der umfassenderen politischen Ma\u00dfnahmen, die \u00d6sterreich zur F\u00f6rderung der sozialen Inklusion in diesen Bereichen setzt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf eine geeignete \u00dcberwachung und Evaluierung der Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten gesetzten Anstrengungen, werden die Mitgliedsstaaten in den \u201eEmpfehlungen des Rates f\u00fcr wirksame Ma\u00dfnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedsstaaten\u201c dazu aufgerufen, relevante qualitative oder quantitative Daten \u00fcber die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen derartiger Ma\u00dfnahmen zu sammeln. Vor diesem Hintergrund hat die Nationale Roma Kontaktstelle \u2013 in Zusammenarbeit mit anderen zust\u00e4ndigen Ministerien \u2013 zur \u00dcberwachung und Evaluierung der Wirksamkeit der im Rahmen der \u00f6sterreichischen Anstrengungen zur Integration der Roma getroffenen Ma\u00dfnahmen drei qualitative Studien in Auftrag gegeben.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit diesen Anstrengungen stellt \u00d6sterreich auch j\u00e4hrlich 1 Million Euro aus Mitteln des Europ\u00e4ischen Sozialfonds (ESF) zur F\u00f6rderung von speziell an Roma gerichteten Arbeitsmarktma\u00dfnahmen zur Verf\u00fcgung: Die erste Ausschreibung wurde im April 2015 auf www.esf.at ver\u00f6ffentlicht, die Frist f\u00fcr die Vorlage von Projekten endete am 30. Juni 2015. Ausschreibungsgegenstand sind Instrumente zur Entwicklung und Umsetzung von Arbeitsmarktma\u00dfnahmen (insbesondere von Beratungs- und Qualifizierungsma\u00dfnahmen) sowie die Erstellung eines Ein-Jahresplans f\u00fcr Schl\u00fcsselakteure im Bereich Erm\u00e4chtigung (Empowerment) der Roma. Was die Auswahl der Projekte betrifft, so werden Bewerbungen von Roma bevorzugt gereiht. Die Auswahl wird mit 30. September 2015 abgeschlossen, die Projekte k\u00f6nnen daher fr\u00fchestens per 1 November 2015 beginnen.<\/p>\n<p><strong>II. \u00d6sterreichspezifische Themen<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Empfehlungen zur zwischenzeitlichen Nachbereitung aus dem vierten Zyklus<\/strong><\/p>\n<p>Die Polizei ist gesetzlich verpflichtet, bei Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, was geeignet ist, auch nur den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken. Im Rahmen der Bem\u00fchungen, jeglichen Ansatz von Rassismus und Diskriminierung, wie etwa racial profiling, bei der Polizei zu unterbinden, wurde die Aus- und Weiterbildung zum Thema Menschenrechte erweitert: die Teilnahme an einem siebent\u00e4gigen Modul zum Thema \u201eGrundfreiheiten\u201c ist w\u00e4hrend der Grundausbildung f\u00fcr PolizeibeamtInnen verpflichtend. PolizistInnen werden durch diese Schulungen nicht nur in Bezug auf das eigene Verhalten sensibilisiert, sondern k\u00f6nnen durch die Ausbildung auch rassistisch motivierte Straftaten besser erkennen, aufarbeiten und bearbeiten.<\/p>\n<p>Die Menschenrechtsaus- und -fortbildung erfolgt unter anderem anhand eines von der Europ\u00e4ischen Grundrechteagentur f\u00fcr eine effektivere Polizeiarbeit entwickelten Handbuchs. Im Jahr 2012 wurde der Themenbereich \u201eEthnic profiling\u201c in die Seminarreihe \u201eA World Of Difference\u201c integriert, die von der US-amerikanischen B\u00fcrgerrechtsorganisation Anti Defamation League f\u00fcr die Ausbildung der \u00f6ster\u00adreichischen Polizei entwickelt wurde.<\/p>\n<p>Mit Erlass des Bundesministers f\u00fcr Inneres vom 1. August 2014 wurde das interne Verfahren zur Behandlung einer Beschwerde gegen polizeiliches Vorgehen, das keinen Straftatbestand erf\u00fcllt, neu geregelt. Im Bundesministerium wurde eigens ein Referat f\u00fcr Beschwerdemanagement eingerichtet.<\/p>\n<p>Die Staatsanwaltschaften wurden im Jahr 2008 im Bereich der Rechtsprechung zu Organen der Gerichtsbarkeit aufgewertet (Art. 90a B\u2011VG), weshalb eine in diesem Umfang unabh\u00e4ngige und unvoreingenommene Untersuchung gew\u00e4hrleistet ist; Opfer haben dar\u00fcber hinaus das Recht, eine gerichtliche Pr\u00fcfung einer staatsanwaltschaftlichen Einstellung erwirken zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind Anschuldigungen betreffend Fehlverhalten von Exekutivbeamten von der \u00d6sterreichischen Volksanwaltschaft im Rahmen ihres allgemeinen Mandats betreffend Fehlverhalten in der \u00f6ffentlichen Verwaltung zu untersuchen. Im Gegensatz zu kontradiktorischen Verfahren, kann die Volksanwaltschaft jedoch im Rahmen derartiger Untersuchungen weder Verd\u00e4chtige oder Zeugen vorladen, noch Befragungen unter Eid durchf\u00fchren oder selbst Beweise aufnehmen. Sie kann allerdings die Vorlage von Aussagen seitens der \u00fcberpr\u00fcften Beh\u00f6rde sowie Zugang zu den Akten verlangen.<\/p>\n<p>Seit der \u00dcbernahme des OPCAT Mandats im Jahr 2012, k\u00f6nnen Berichte \u00fcber Probleme in Polizeistationen, Polizeianhaltezentren\/-gef\u00e4ngnissen oder die Erteilung von direkten Befehlen und Zwangsma\u00dfnahmen den Besuch einer der sechs unabh\u00e4ngigen Kommissionen in bestimmten Einrichtungen oder das Ersuchen um Stellungnahme des Innenministeriums nach sich ziehen. Pr\u00e4ventive Kontrolle zielt unter anderem darauf ab, das Augenmerk auf m\u00f6gliche strukturelle M\u00e4ngel sowie die Hintergr\u00fcnde f\u00fcr Fehlverhalten und den Einsatz \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Gewalt durch Exekutivbeamte in Haftbereichen zu lenken und Ma\u00dfnahmen zur weitestgehenden Vermeidung von Missbrauch polizeilicher Gewalt in Zukunft zu fordern.<\/p>\n<p>Der Vollst\u00e4ndigkeit halber ist anzumerken, dass die \u00d6sterreichische Volksanwaltschaft eine wichtige Rolle im Rahmen der Erstellung des \u00d6sterreichischen Nationalen Aktionsplans Menschenrechte spielt und eine Plattform f\u00fcr die Einbindung der Zivilgesellschaft in diesen Prozess darstellt. Die Zusammenarbeit der Volksanwaltschaft mit der Zivilgesellschaft ist auch durch deren Integration in den Menschrechtsbeirat sichergestellt, der als Beirat desselben eingerichtet wurde. Dar\u00fcber hinaus wird jedes Jahr ein NGO-Forum in der Volksanwaltschaft abgehalten um den Austausch zwischen Zivilgesellschaft und Volksanwaltschaft auch auf diesem Wege zu vertiefen.<\/p>\n<p><strong>2. Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung und Intoleranz gegen LGBT Personen<\/strong><\/p>\n<p>Wie ECRI bereits in ihrem Bericht erw\u00e4hnt hat, ist die Untersuchung und Zusammenstellung von offiziellen Daten und Informationen \u00fcber die Situation von LGBT Personen in \u00d6sterreich ein schrittweiser Prozess. Hierbei sollte allerdings ber\u00fccksichtigt werden, dass die Kriterien der sexuellen Orientierung als Grund f\u00fcr Diskriminierung erst seit relativ kurzer Zeit ins Zentrum der Aufmerksamkeit internationaler und nationaler Monitoring-Mechanismen, Institutionen und Beh\u00f6rden ger\u00fcckt sind. Daher wird \u00d6sterreich den ECRI Besuch und dessen Bericht als eine weitere M\u00f6glichkeit n\u00fctzen, um sich diesen Themen im Detail zuzuwenden, die entsprechenden Empfehlungen genau zu studieren und sie im Kontext der bestehenden Implementierungsprozesse im Rahmen des Netzwerks der MenschenrechtskoordinatorInnen der Bundesministerien und Bundesl\u00e4nder ansprechen.<\/p>\n<p>Es gilt hier nochmals anzumerken, dass die in Wien ans\u00e4ssige Europ\u00e4ische Grundrechteagentur (GRA) eine bedeutende Rolle bei der F\u00f6rderung dieses Themas und der Sensibilisierung bzw. Bewusstseins- und Wissensbildung betreffend die Lebensbedingungen von LGBT Personen spielt und zwar nicht nur im Hinblick auf die Gesellschaft sondern auch f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rden. In diesem Zusammenhang spielen ihre umfassende und fundierte Forschung sowie die von ihr erstellten Studien und Berichte eine wichtige Rolle. \u00d6sterreich hat zu allen bisher von der GRA erstellten Studien mit der gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Menge an Daten und Informationen beigetragen und wird der Arbeit der GRA zu diesem Thema auch weiterhin aktiv folgen.<\/p>\n<p>Was die Situation von Transgender Personen betrifft, ist festzuhalten, dass die vom Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit im Jahr 2014 herausgegebenen Empfehlungen betreffend Behandlungsprozesse f\u00fcr Geschlechtsdysphorie und Transsexualismus von einer interdisziplin\u00e4ren und multiprofessionellen Expertengruppe entwickelt wurden, in der auch RechtsexpertInnen vertreten waren. Im Hinblick auf die ECRI Empfehlung, gesetzliche Bestimmungen zu den besprochenen Punkten zu erlassen, werden diese Vorschl\u00e4ge beim n\u00e4chsten diesbez\u00fcglichen Rechtsreformprozess in Betracht gezogen werden.<\/p>\n<p>Die Annahme des \u201eEingetragenen Partnerschaft-Gesetzes\u201c markierte einen wichtigen Schritt hin zur Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Beziehungen. Als Reaktion auf das Urteil des EGMR vom 19. Februar 2013 wurde das Adoptionsgesetz im Jahr 2013 novelliert, um eine sogenannte Stiefkindadoption f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare zu erm\u00f6glichen. Aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2013 wurden die Gesetze f\u00fcr medizinisch unterst\u00fctzte Reproduktion novelliert und somit die Nutzung einer Samenspende auch f\u00fcr eingetragene gleichgeschlechtliche Partner m\u00f6glich. In der Folge wurde die Bestimmung, die die gemeinsame Adoption eines Kindes durch eingetragene Partner untersagte, durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs am 11. Dezember 2014 aufgehoben. Dieses Urteil wird derzeit umgesetzt.<\/p>\n<p>Was schlie\u00dflich die Bereitstellung ad\u00e4quater Informationen f\u00fcr heranwachsende LGBT Personen sowie die Umsetzung von Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung des gegenseitigen Verst\u00e4ndnisses f\u00fcr alle Personen unabh\u00e4ngig von ihrer sexuellen Orientierung oder Genderidentit\u00e4t, insbesondere in Schulen betrifft, m\u00f6chte \u00d6sterreich auf einen sehr rezenten Grundsatzerlass zur Sexualerziehung verweisen, der vom Bildungsministerium am 22. Juni 2015 (https:\/\/www.bmbf.gv.at\/ministerium\/vp\/2015\/2015_11.pdf?4xy5ka) erlassen wurde und den vorangegangen aus dem Jahr 1994 ersetzt. Derartige Grundsatzerl\u00e4sse richten sich an \u00f6sterreichische Schulen und definieren eine grunds\u00e4tzliche Richtung f\u00fcr den Unterricht in gewissen F\u00e4chern. Der obige Erlass enth\u00e4lt einen Abschnitt, der sich mit internationalen Standards im Bereich Sexualerziehung auseinandersetzt. Er nimmt auch darauf Bezug, dass Sexualerziehung das Alter der Sch\u00fclerInnen zu ber\u00fccksichtigen hat, an die Lebensrealit\u00e4ten von Kindern und Heranwachsenden anzupassen ist und auf wissenschaftlich fundierte Informationen zu st\u00fctzen ist. Sexualerziehung muss einen positiven und offenen Blick auf die menschliche Sexualit\u00e4t erm\u00f6glichen und das eigene Wohlbefinden verbessern. Sie hat auf den Prinzipen der Geschlechtergleichheit und den unterschiedlichen Lebensformen (d.h. sexuelle Orientierung und Gender Identity) zu beruhen, hat Kompetenzen \u2013 wie kritisches Denken, die F\u00e4higkeit zu kommunizieren \u2013 zu vermitteln und zu f\u00f6rdern und hat sich an internationalen Menschenrechtsstandards zu orientieren.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3171\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3171&text=Stellungnahme+der+Republik+%C3%96sterreich+zum+F%C3%BCnften+Bericht+der+Europ%C3%A4ischen+Kommission+gegen+Rassismus+und+Intoleranz+%28ECRI%29+%C3%BCber+%C3%96sterreich.+August+2015\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3171&title=Stellungnahme+der+Republik+%C3%96sterreich+zum+F%C3%BCnften+Bericht+der+Europ%C3%A4ischen+Kommission+gegen+Rassismus+und+Intoleranz+%28ECRI%29+%C3%BCber+%C3%96sterreich.+August+2015\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3171&description=Stellungnahme+der+Republik+%C3%96sterreich+zum+F%C3%BCnften+Bericht+der+Europ%C3%A4ischen+Kommission+gegen+Rassismus+und+Intoleranz+%28ECRI%29+%C3%BCber+%C3%96sterreich.+August+2015\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Download: PDF, WORD Dokument ANHANG: STANDPUNKT DER REGIERUNG Der folgende Anhang ist nicht Teil von ECRIs Analyse und Vorschl\u00e4gen \u00fcber die Lage in \u00d6sterreich FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3171\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3171","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3171","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3171"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3171\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3176,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3171\/revisions\/3176"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3171"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3171"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3171"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}