{"id":317,"date":"2020-12-10T17:48:09","date_gmt":"2020-12-10T17:48:09","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=317"},"modified":"2020-12-10T17:48:09","modified_gmt":"2020-12-10T17:48:09","slug":"rechtssache-bergmann-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-23279-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=317","title":{"rendered":"RECHTSSACHE BERGMANN gegen DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 23279\/14"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE B. gegen DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 23279\/14)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n7. Januar 2016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache B. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nKhanlar Hajiyev,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 1. Dezember 2015<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 23279\/14) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die der deutsche Staatsangeh\u00f6rige B. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c) am 18.\u00a0M\u00e4rz 2014 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201d) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde von Herrn S., Rechtsanwalt in S. (Deutschland), vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201d) wurde von ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten Herrn H.-J. Behrens und Frau K.\u00a0Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung seiner Sicherungsverwahrung in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in R. \u00fcber die fr\u00fchere gesetzlich zul\u00e4ssige H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus sein Recht auf Freiheit nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention verletze und gegen das Verbot r\u00fcckwirkender Bestrafung nach Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfe.<\/p>\n<p>4. Am 17.\u00a0Juni 2014 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>i. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer ist 19.. geboren und derzeit in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt R. (im Folgenden als \u201eEinrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in R. bezeichnet\u201d) untergebracht.<\/p>\n<p><strong>A. Die fr\u00fcheren Verurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers, die Anordnung seiner Sicherheitsverwahrung und deren Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>6. Zwischen 1966 und 1984 wurde der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcnfmal durch Strafgerichte verurteilt. Er wurde der sexuellen N\u00f6tigung eines siebenj\u00e4hrigen M\u00e4dchens und der versuchten Vergewaltigung eines vierzehn Jahre alten M\u00e4dchens, begangen unter Alkoholeinfluss, sowie versuchter sexueller Handlungen an einem dreizehnj\u00e4hrigen Jungen schuldig gesprochen. Dar\u00fcber hinaus wurde festgestellt, dass er im Zustand der durch Vollrausch verursachten Schuldunf\u00e4higkeit weitere rechtswidrige Taten \u2013 hierzu geh\u00f6rten Brandstiftung sowie das W\u00fcrgen eines zehnj\u00e4hrigen Jungen w\u00e4hrend eines Einbruchs \u2013 begangen hatte. Er wurde insbesondere zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Dauer sechs Monate bis zehn Jahre betrug.<\/p>\n<p>7. Am 18.\u00a0April 1986 verurteilte das Landgericht Hannover den Beschwerdef\u00fchrer wegen versuchten Mordes in zwei F\u00e4llen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, sowie wegen gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung in zwei F\u00e4llen. Es verurteilte ihn zu f\u00fcnfzehn Jahren Freiheitsstrafe und ordnete gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a066 Abs.\u00a02 StGB seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an (siehe Rdnr.\u00a046).<\/p>\n<p>8. Gem\u00e4\u00df den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beschwerdef\u00fchrer zwischen dem 7.\u00a0Juli und dem 3.\u00a0Oktober 1985 zur Befriedigung seines Sexualtriebs eine neunzehnj\u00e4hrige Radfahrerin durch einen Messerstich in den R\u00fccken lebensgef\u00e4hrlich verletzt, einem m\u00e4nnlichen Radfahrer, den er f\u00fcr eine Frau gehalten hatte, ebenfalls zur Befriedigung seines Sexualtriebs zwei Messerstiche in den R\u00fccken und an der Schl\u00e4fe zugef\u00fcgt und eine dreiundzwanzigj\u00e4hrige Frau bei dem Versuch, sie zu vergewaltigen, durch drei Messerstiche lebensgef\u00e4hrlich verletzt. Diese Straftaten hatte er unter Alkoholeinfluss in einem Park in Hannover begangen. Schlie\u00dflich war er im Zustand der Trunkenheit in ein Haus eingedrungen und hatte dort zur Befriedigung seines Sexualtriebs ein vierj\u00e4hriges M\u00e4dchen gew\u00fcrgt und sie mit einem Messer unterhalb der Taille verletzt. Er wurde am 9.\u00a0Oktober 1985 festgenommen.<\/p>\n<p>9. Das Landgericht, das zwei medizinische Sachverst\u00e4ndige hinzugezogen hatte, stellte fest, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt seiner Taten in einem Zustand verminderter Schuldf\u00e4higkeit befunden habe (\u00a7\u00a021 StGB, siehe Rdnr.\u00a062). Es seien bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine sexuelle Devianz, eine Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung sowie ein wahrscheinlich durch langen Alkoholmissbrauch hervorgerufenes organisches Psychosyndrom diagnostiziert worden. Solange der Beschwerdef\u00fchrer keinen Alkohol trinke, f\u00fchrten diese Auff\u00e4lligkeiten nicht zu einer Beeintr\u00e4chtigung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, da er in der Lage sei, seine Aggressionen zu kontrollieren. In Verbindung mit dem Konsum von Alkohol f\u00fchrten sie jedoch zu einer Minderung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit.<\/p>\n<p>10. Das Landgericht war der Auffassung, dass gegen den Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7\u00a066 Abs.\u00a02 StGB die Sicherungsverwahrung anzuordnen sei. Aufgrund seiner Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung habe er einen Hang zur Begehung schwerer Straftaten, durch die seine Opfer physisch und psychisch schwer gesch\u00e4digt w\u00fcrden. Wie von den beiden medizinischen Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt worden sei, bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle einer Freilassung weitere Gewaltstraftaten zur Befriedigung seines Sexualtriebs begehen werde, \u00e4hnlich denen, derer er f\u00fcr schuldig befunden worden sei. Daher sei er f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich.<\/p>\n<p>11. Schlie\u00dflich entschied sich das Landgericht gegen die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7\u00a063 StGB (siehe Rdnr. 63) Das Gericht schloss sich dem Befund der Sachverst\u00e4ndigen an, dem gem\u00e4\u00df die Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers nicht mehr behandelbar war, weil sein sexuell deviantes aggressives Verhalten bereits seit Jahrzehnten bestanden habe und weil der Beschwerdef\u00fchrer in Anbetracht seiner eingeschr\u00e4nkten geistigen Leistungsf\u00e4higkeit nicht in der Lage sei, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die Sicherheit der Allgemeinheit k\u00f6nne daher besser durch die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in Sicherungsverwahrung gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p>12. Nach vollst\u00e4ndiger Verb\u00fc\u00dfung seiner Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdef\u00fchrer am 12.\u00a0Juni 2001 erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht; diese wurde in einem Geb\u00e4udetrakt der Justizvollzugsanstalt Celle vollzogen. Am 11.\u00a0Juni 2011 waren gegen den Beschwerdef\u00fchrer zehn Jahre Sicherungsverwahrung vollstreckt.<\/p>\n<p>13. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers wurde von den Strafvollstreckungsgerichten in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden angeordnet. Insbesondere wurde sie am 13.\u00a0Mai 2011 sowie am 5.\u00a0Oktober 2012 vom Landgericht L\u00fcneburg angeordnet.<\/p>\n<p><strong>B. In Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Beschluss des Landgerichts L\u00fcneburg<\/em><\/p>\n<p>14. Am 26.\u00a0Juli 2013 ordnete die f\u00fcr die Strafvollstreckung zust\u00e4ndige Kammer des Landgerichts L\u00fcneburg die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers an. Dar\u00fcber hinaus gab das Landgericht der Justizvollzugsanstalt R. auf, dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses eine dort n\u00e4her bezeichnete antihormonelle Therapie zur Minderung seiner sadistischen Fantasien und seiner Libido und somit seiner Gef\u00e4hrlichkeit anzubieten. Das Gericht hatte Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Celle und der Staatsanwaltschaft eingeholt und den Beschwerdef\u00fchrer sowie den Anwalt, der ihn w\u00e4hrend des gesamten innerstaatlichen Verfahrens vertrat, pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>15. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass die in Artikel 316f Abs.\u00a02 Satz\u00a02 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB, siehe Rdnr.\u00a053) niedergelegten Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung der weiteren Vollziehung der Sicherungsverwahrung im Fall des Beschwerdef\u00fchrers gegeben seien.<\/p>\n<p>16. Das Landgericht best\u00e4tigte, dass die genannte \u00dcbergangsvorschrift in der Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers anwendbar sei. Es wies darauf hin, dass die erstmalige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers zum Zeitpunkt seiner letzten Straftat am 3.\u00a0Oktober 1985 auf maximal zehn Jahre begrenzt gewesen sei. Erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung von Sexualdelikten und anderen gef\u00e4hrlichen Straftaten vom 31.\u00a0Januar 1998 (siehe Rdnr.\u00a051) h\u00e4tten die Strafvollstreckungsgerichte die Sicherungsverwahrung ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung verl\u00e4ngern k\u00f6nnen. Der Beschwerdef\u00fchrer falle demnach in die Kategorie der Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung entsprechend den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai 2011 (siehe Rdnrn. 66\u00a0&#8211;\u00a072) definierten Anforderungen nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert worden sei. Das Landgericht stellte weiter fest, dass Artikel 316f Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EGStGB die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ber\u00fccksichtigt und die dort aufgestellten Anforderungen f\u00fcr die Fortdauer der nachtr\u00e4glich angeordneten oder der nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerten Sicherungsverwahrung \u00fcbernommen habe.<\/p>\n<p>17. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4\u00df Artikel 316f Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EGStGB an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne von \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG, siehe Rdnr.\u00a064) leide. Es schloss sich den diesbez\u00fcglichen Feststellungen im Gutachten des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen W. vom 8.\u00a0Juni 2013 an, den das Landgericht hinzugezogen hatte. Der Sachverst\u00e4ndige habe das Gutachten auf Aktengrundlage erstellen m\u00fcssen, da sich der Beschwerdef\u00fchrer einer Begutachtung verweigert habe. Der Sachverst\u00e4ndige W. habe best\u00e4tigt, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer sexuellen Deviation im Sinne eines Sadismus leide und alkoholabh\u00e4ngig sei, obwohl er seit seiner Inhaftierung nicht mehr getrunken habe. Das Landgericht betonte, dass die Einsch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen W. die Feststellungen best\u00e4tige, die bereits zuvor von einer Reihe anderer Sachverst\u00e4ndiger getroffen worden seien, insbesondere sei im Januar und Mai 2011 von zwei Sachverst\u00e4ndigen diagnostiziert worden, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine St\u00f6rung der Sexualpr\u00e4ferenz mit sadomasochistischen, fetischistischen und p\u00e4dophilen Anteilen sowie eine Alkoholabh\u00e4ngigkeit bei aktueller Abstinenz vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>18. Dar\u00fcber hinaus stellte das Landgericht fest, dass entsprechend dem Erfordernis aus Artikel\u00a0316f Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EGStGB aufgrund konkreter Umst\u00e4nde in der Person und dem Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers immer noch die hochgradige Gefahr bestehe, dass er im Falle einer Entlassung schwerste sexuell motivierte Gewaltstraftaten, \u00e4hnlich denen, f\u00fcr die er verurteilt worden sei, begehen werde. Das Gericht, das sich auch diesbez\u00fcglich den mit den vorgenannten fr\u00fcheren Sachverst\u00e4ndigengutachten im Einklang stehenden Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen W. anschloss, stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich zu seinen sadistischen Fantasien bekannt habe, es aber nicht geschafft habe, diese therapeutisch zu bearbeiten. Die Teilnahme an Angeboten und Aktivit\u00e4ten f\u00fcr Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt Celle habe er eingestellt. Das Landgericht betonte, dass der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Einsch\u00e4tzung der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers dessen fortgeschrittenes Alter von 69 Jahren ber\u00fccksichtigt habe. Dennoch habe der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend dargelegt, dass die Sexualdeviation des Beschwerdef\u00fchrers sich dadurch nicht betr\u00e4chtlich abgeschw\u00e4cht habe. Dar\u00fcber hinaus sei seine Alkoholabh\u00e4ngigkeit bislang nicht angemessen therapiert worden. Der Konsum von Alkohol w\u00fcrde die ohnehin hohe R\u00fcckfallgefahr hinsichtlich der Begehung von Sexual- oder Gewaltstraf\u00adtaten im Falle einer Entlassung jedoch zus\u00e4tzlich versch\u00e4rfen.<\/p>\n<p>19. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung des bereits seit fast drei\u00dfig Jahren inhaftierten bzw. untergebrachten Beschwerdef\u00fchrers aufgrund der erheblichen Gefahr, die von ihm f\u00fcr die Allgemeinheit ausgehe, immer noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass die in seinem vorherigen Beschluss vorgeschlagene Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einer betreuten Wohneinrichtung nicht praktikabel sei.<\/p>\n<p>20. Hinsichtlich seines sich auf \u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 StGB in Verbindung mit \u00a7\u00a066c Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 StGB (siehe Rdnrn 49 und 54) st\u00fctzenden Beschlusses, die Justizvollzugsanstalt R. habe dem Beschwerdef\u00fchrer eine bestimmte antihormonelle Therapie anzubieten, befand das Landgericht, dass dieser Beschluss erforderlich sei, um zu gew\u00e4hrleisten, dass dem Beschwerdef\u00fchrer in der Sicherungsverwahrung eine ausreichende Betreuung angeboten werde. Der Sachverst\u00e4ndige W. habe, wie schon im Jahr 2012, betont, dass die Justizvollzugsanstalt zumindest versuchen m\u00fcsse, den Beschwerdef\u00fchrer, der sich mit einer medikament\u00f6sen Behandlung einverstanden erkl\u00e4rt habe, zu behandeln. Die anzubietende antihormonelle Behandlung mindere nachweislich die sadistischen Fantasien und die Libido und k\u00f6nne somit die Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers verringern.<\/p>\n<p><em>2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle<\/em><\/p>\n<p>21. Am 1.\u00a0August 2013 erhob der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde, deren Begr\u00fcndung er am 14.\u00a0August 2013 einreichte. Er brachte insbesondere vor, dass seine Sicherungsverwahrung, eine nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerte Strafe, mit der Konvention unvereinbar sei.<\/p>\n<p>22. Am 2.\u00a0September 2013 verwarf das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers. Es schloss sich den vom Landgericht vorgebrachten Gr\u00fcnden an und best\u00e4tigte, dass die in Artikel 316f Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EGStGB niedergelegten Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>23. Im Hinblick auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen W. vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 ThUG leide. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn. 73\u00a0&#8211;\u00a076) stellte es fest, dass eine psychische St\u00f6rung im Sinne dieses Gesetzes nicht voraussetze, dass die Schuldf\u00e4higkeit nach \u00a7\u00a7\u00a020 und 21 StGB vermindert oder ausgeschlossen sei (siehe Rdnrn. 61\u00a0&#8211;\u00a062). Spezifische St\u00f6rungen der Pers\u00f6nlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpr\u00e4ferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle seien unter den Begriff der \u201epsychischen St\u00f6rung\u201c nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 ThUG zu fassen. Der sexuelle Sadismus des Beschwerdef\u00fchrers und seine Alkoholabh\u00e4ngigkeit, die trotz gegenw\u00e4rtiger Abstinenz fortbestehe, stellten eine psychische St\u00f6rung im Sinne dieser Vorschrift dar.<\/p>\n<p>24. Dar\u00fcber hinaus bestehe aufgrund konkreter Umst\u00e4nde in der Person und im Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers immer noch ein sehr hohes Risiko, dass er im Falle seiner Entlassung schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten, \u00e4hnlich denen, f\u00fcr die er verurteilt worden sei, begehen werde. Die Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers sei nicht durch Therapie vermindert worden; auch sei er nicht aufgrund seines fortschreitenden Alters weniger gef\u00e4hrlich geworden. Er nehme derzeit an keinerlei ernsthaften therapeutischen Ma\u00dfnahmen mehr teil und bagatellisiere seine Straftaten noch immer. Dar\u00fcber hinaus habe der Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt, dass seine psychische Erkrankung schwer behandelbar sei. Ferner best\u00e4tigte das Oberlandesgericht die Auffassung des Landgerichts, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers trotz der erheblichen Gesamtdauer seiner Inhaftierung bzw. Verwahrung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei.<\/p>\n<p><em>3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>25. Am 24.\u00a0September 2013 legte der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Entscheidungen des Landgerichts L\u00fcneburg und des Oberlandesgerichts Celle Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er r\u00fcgte, dass der Beschluss, mit dem die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, sein Grundrecht auf Freiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot verletze.<\/p>\n<p>26. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung \u2013 einer Strafe \u2013 \u00fcber die fr\u00fchere H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (er berief sich auf die Rechtssache M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359\/04, ECHR 2009) gegen das Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung nach Artikel\u00a07 der Konvention versto\u00dfe sowie mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe a der Konvention nicht vereinbar sei Die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung sei auch nicht nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e gerechtfertigt. Er leide nicht an einer psychischen Krankheit, wie es nach dieser Vorschrift erforderlich sei. Au\u00dferdem sei nach den anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte unklar, wie eine psychische St\u00f6rung genau zu definieren und einzugrenzen sei.<\/p>\n<p>27. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte weiter, dass das Landgericht seine Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung empfohlen habe. Unter diesen Umst\u00e4nden sei seine fortdauernde Sicherungsverwahrung auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt R. nicht mehr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00e4umte jedoch ein, dass seine Unterbringung in dem neuen Zentrum f\u00fcr Sicherungsverwahrung auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt R. das verfassungsrechtliche Abstandsgebot zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug einhalte.<\/p>\n<p>28. Mit Beschluss vom 29.\u00a0Oktober 2013 nahm das Bundesverfassungsgericht die vom Beschwerdef\u00fchrer erhobene Verfassungsbeschwerde ohne Angabe von Gr\u00fcnden nicht zur Entscheidung an (Nr.\u00a02\u00a0BvR\u00a02182\/13). Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 7.\u00a0November 2013 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>C. Parallele und weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>29. Am 5.\u00a0Dezember 2011 ordnete die Zivilkammer des Landgerichts L\u00fcneburg die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in dem psychiatrischen Krankenhaus M. nach dem ThUG an. Es stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne von \u00a7\u00a01 dieses Gesetzes leide und dass ein hohes Risiko bestehe, dass er nach seiner Entlassung weitere schwerwiegende Straftaten begehen werde. Am 31.\u00a0Januar 2012 hob das Oberlandesgericht Celle diesen Beschluss mit der Begr\u00fcndung auf, dass eine Unterbringung nach dem ThUG nur angeordnet werden k\u00f6nne, wenn die Sicherungsverwahrung zuvor durch eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung beendet worden sei.<\/p>\n<p>30. Am 25.\u00a0April 2014 ordnete das Landgericht G\u00f6ttingen in einem Beschluss im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers dessen weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Es wies darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine triebd\u00e4mpfende medikament\u00f6se Behandlung wiederholt abgelehnt habe.<\/p>\n<p>31. Am 15.\u00a0Januar 2015 ordnete das Landgericht G\u00f6ttingen nach Konsultation des medizinischen Sachverst\u00e4ndigen J. erneut die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 StGB in Verbindung mit Artikel 316f Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EGStGB an (siehe Rdnrn. 51 und 53). Am 24.\u00a0April 2015 verwarf das Oberlandesgericht Braunschweig eine vom Beschwerdef\u00fchrer gegen den Beschluss des Landgerichts erhobene Beschwerde.<\/p>\n<p><strong>D. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Bedingungen vor dem in Rede stehenden Zeitraum der Unterbringung<\/em><\/p>\n<p>32. Bis zum 20.\u00a0Februar 2012 wurde die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in einem Trakt der Justizvollzugsanstalt Celle vollzogen. Zwischen 2005 und 2010 hatte er an einer Therapie bei einem Psychologen teilgenommen, diese dann aber abgebrochen. Die ihm angebotene Teilnahme an einem Programm zur Behandlung seiner Alkoholabh\u00e4ngigkeit und an jeglichen weiteren Behandlungsma\u00dfnahmen hatte er verweigert.<\/p>\n<p>33. Am 20.\u00a0Februar 2012 wurde der Beschwerdef\u00fchrer mit seiner Einwilligung in die Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt Celle verlegt, die nach einer \u00dcbergangskonzeption gef\u00fchrt wurde. Im Lichte des Abstandsgebots zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und im Strafvollzug zielte diese Konzeption auf eine Verbesserung der zur Verf\u00fcgung stehenden Behandlungsm\u00f6glichkeiten ab, unter Bezugnahme auf das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in der Rechtssache M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O.) sowie das Urteil des Bundesverfassungs\u00adgerichts vom 4.\u00a0Mai 2011 (siehe Rdnrn. 66\u00a0&#8211;\u00a072). Der Beschwerdef\u00fchrer nahm dort an Gruppentherapiesitzungen teil, die von einem Arzt geleitet wurden, sowie an einem Trainingskurs f\u00fcr soziale Kompetenzen. Die Teilnahme an der Suchtkrankengruppe stellte er jedoch ein und weigerte sich aus Angst vor Nebenwirkungen, triebd\u00e4mpfende Medikamente einzunehmen.<\/p>\n<p><em>2. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in dem in Rede stehenden Zeitraum<\/em><\/p>\n<p>34. Seit 2\u00a0Juni 2013 ist der Beschwerdef\u00fchrer in der neuen Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte untergebracht, die sich in einem separaten Geb\u00e4ude auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt R. befindet.<\/p>\n<p>35. Die Konzeption der Sicherungsverwahrung in der Einrichtung wurde entwickelt, um dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsent\u00adziehung im Strafvollzug Rechnung zu tragen, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai 2011 (siehe Rdnrn. 67 und 70) definiert und in den Vorschriften des neu eingef\u00fchrten \u00a7\u00a066c StGB und des Nieders\u00e4chsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (siehe Rdnrn. 54, 56\u00a0&#8211;\u00a057 und 59\u00a0&#8211;\u00a060) weiter konkretisiert worden war.<\/p>\n<p>36. In der Einrichtung in R. k\u00f6nnen bis zu 45 Personen untergebracht werden. Die Insassen sind in 23 Quadratmeter gro\u00dfen Apartments mit zwei m\u00f6blierten Zimmern und einem Bad untergebracht. Mit Ausnahme von Personen, die ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen, k\u00f6nnen sich die Insassen zwischen 6\u00a0Uhr und 21.45\u00a0Uhr innerhalb des Geb\u00e4udes f\u00fcr die Sicherungsverwahrung und auf dessen Au\u00dfengel\u00e4nde frei bewegen. Sie k\u00f6nnen ihre Zimmer, zu denen sie eigene Schl\u00fcssel besitzen, selbst einrichten und streichen. Die R\u00e4ume verf\u00fcgen \u00fcber einen kontrollierten Internetzugang einschlie\u00dflich E-Mail, sowie \u00fcber Telefon, Fernseher, CD- und DVD-Player und Radio. Es gibt Gemeinschaftsr\u00e4ume f\u00fcr die aus etwa sieben Untergebrachten bestehenden Wohngruppen, die eine K\u00fcche, ein Esszimmer, ein Fernsehzimmer sowie Spiel-, Handwerks- und Fitnessr\u00e4ume umfassen. Das etwa 1600 Quadratmeter gro\u00dfe Au\u00dfengel\u00e4nde kann f\u00fcr sportliche Bet\u00e4tigung und sonstige Freizeitbesch\u00e4ftigungen oder zum G\u00e4rtnern genutzt werden.<\/p>\n<p>37. Sicherungsverwahrte in der Einrichtung in R. d\u00fcrfen ihre eigene Kleidung tragen. Sie k\u00f6nnen entweder die vom Personal der Einrichtung zubereiteten Mahlzeiten in Anspruch nehmen oder sich eigene Mahlzeiten zubereiten (in letzterem Fall erhalten sie einen Zuschuss zum Einkauf von Lebensmitteln im Supermarkt der Einrichtung). Sicherungsverwahrte k\u00f6nnen arbeiten, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Sie k\u00f6nnen regelm\u00e4\u00dfig Besuch empfangen.<\/p>\n<p>38. Nach Angabe der Regierung war der Beschwerdef\u00fchrer in dem in Rede stehenden Zeitraum eine von etwa 30 Personen, die in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in R. untergebracht waren. Um der Verpflichtung nachzukommen, den Untergebrachten die notwendige Behandlung und Betreuung zukommen zu lassen und ihre Mitwirkungsbereitschaft an den ma\u00dfgeblichen Therapien und Behandlungsma\u00dfnahmen zu f\u00f6rdern, geh\u00f6rten ein Psychiater, vier Psychologen, f\u00fcnf Sozialarbeiter sowie 25 Mitarbeiter des allgemeinen Justizvollzugsdienstes zum Personal der Einrichtung. Die personelle Ausstattung war \u00e4hnlich wie die im psychiatrischen Krankenhaus M., das sich im selben Bundesland befindet und in dem Personen nach \u00a7\u00a063 StGB untergebracht sind.<\/p>\n<p>39. Die Untergebrachten werden zu Beginn der Sicherungsverwahrung untersucht, um die notwendige Behandlung und Betreuung zu bestimmen. Dann wird ein Vollzugsplan erstellt.<\/p>\n<p>40. In dem von der Einrichtung in R. am 28.\u00a0November 2014 erstellten Vollzugsplan f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer war vermerkt, dass dieser in der Vergangenheit, n\u00e4mlich von Juli 2013 bis August 2014, an Gruppensitzungen teilgenommen hatte, die darauf abzielten, einem R\u00fcckfall der Untergebrachten in \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Alkoholkonsum vorzubeugen. Dann habe er die Teilnahme an diesen Sitzungen eingestellt. Auch an regelm\u00e4\u00dfigen Gruppensitzungen, bei denen die Untergebrachten ihre Erfahrungen bei Ausg\u00e4ngen au\u00dferhalb der Einrichtung besprachen, habe er teilgenommen. Im August 2014 habe er auch die Teilnahme an diesen Treffen eingestellt und dies damit begr\u00fcndet, den Teilnehmern w\u00fcrden zu wenig zus\u00e4tzliche Ausg\u00e4nge gew\u00e4hrt. Zus\u00e4tzlich hatte der Beschwerdef\u00fchrer in vierzehnt\u00e4gigem Rhythmus Motivationsgespr\u00e4che mit einer Psychologin gef\u00fchrt; im M\u00e4rz 2014 stellte er diese ein und behauptete, die Psychologin sei zu unerfahren. Von Juni 2013 bis Februar 2014 hatte der Beschwerdef\u00fchrer an den w\u00f6chentlichen Wohngruppensitzungen teilgenommen, dann aber auch die Teilnahme an diesen Sitzungen eingestellt mit dem Hinweis, sein Vollzugsplan entspreche nicht seinen Erwartungen. Er nahm keine der strukturierten Angebote zur Freizeitgestaltung wahr und verbrachte den gr\u00f6\u00dften Teil des Tages alleine mit Fernsehen. Wiederholte Einladungen zur Teilnahme an Gruppensitzungen des Behandlungsprogramms f\u00fcr Straft\u00e4ter nahm er nicht an. Seit August 2014 nahm der Beschwerdef\u00fchrer also an keinerlei Behandlungsma\u00dfnahmen mehr teil. Bei begleiteten Ausg\u00e4ngen au\u00dferhalb der Einrichtung erwies er sich mehrfach als zuverl\u00e4ssig.<\/p>\n<p>41. Laut dem Vollzugsplan der Einrichtung in R. f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer vom 28.\u00a0November 2014 sowie einer internen Notiz eines Mitarbeiters der Einrichtung lehnte der Beschwerdef\u00fchrer die regelm\u00e4\u00dfig wiederholten Angebote, sich einer Behandlung mit triebd\u00e4mpfenden Medikamenten zu unterziehen, die 2013 von dem Sachverst\u00e4ndigen W. empfohlen worden war, aus Angst vor Nebenwirkungen stets ab. Im Dezember 2014 lie\u00df er erstmalig eine Bereitschaft zur Aufnahme einer solchen Behandlung erkennen.<\/p>\n<p>II. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/p>\n<p><strong>A. Bestimmungen \u00fcber die Sicherungsverwahrung und deren Umsetzung<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Allgemeiner rechtlicher Rahmen<\/em><\/p>\n<p>42. Ein umfassender \u00dcberblick \u00fcber die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, nach dem zweispurigen Sanktionensystem im deutschen Strafrecht, sowie zum Erlass, zur \u00dcberpr\u00fcfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359\/04, Rdnrn. 45\u00a0&#8211;\u00a078, ECHR 2009) enthalten.<\/p>\n<p>43. Die Bestimmungen zur Sicherungsverwahrung, namentlich im Strafgesetzbuch, wurden zwischenzeitlich ge\u00e4ndert, insbesondere durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.\u00a0Dezember 2012, das am 1.\u00a0Juni 2013 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgaben aus dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4.\u00a0Mai 2011 (siehe Rdnrn. 66\u00a0&#8211;\u00a072) neue Regelungen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung und zum Vollzug vorhergehender Freiheitsstrafen eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>44. Die Bestimmungen, auf die im vorliegenden Fall Bezug genommen wird, besagen Folgendes:<\/p>\n<p><em>2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht<\/em><\/p>\n<p>45. Bei der Verurteilung eines Straft\u00e4ters kann das erkennende Gericht unter bestimmten Umst\u00e4nden neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (einer sogenannten Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass er f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist (Artikel\u00a066 StGB).<\/p>\n<p>46. Insbesondere konnte das erkennende Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a066 Abs.\u00a02 StGB in der zur fraglichen Zeit geltenden Fassung neben einer Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die betreffende Person drei vors\u00e4tzliche Straftaten begangen hatte, durch die sie jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hatte und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde. Zus\u00e4tzlich musste die Gesamtw\u00fcrdigung des T\u00e4ters und seiner Taten ergeben haben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer k\u00f6rperlich oder seelisch schwer gesch\u00e4digt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist. Nach dieser Bestimmung war es nicht erforderlich, dass der T\u00e4ter bereits zuvor schon einmal verurteilt worden oder eine Freiheitsentziehung gegen ihn angeordnet worden war.<\/p>\n<p><em>3. Gerichtliche Pr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung<\/em><\/p>\n<p>47. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a067e StGB kann das Gericht (d.\u00a0h. die zust\u00e4ndige Strafvollstreckungskammer) jederzeit pr\u00fcfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bew\u00e4hrung auszusetzen oder f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren ist. Das Gericht muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen pr\u00fcfen (\u00a7\u00a067e Abs.\u00a01 StGB).<\/p>\n<p>48. Nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a01 StGB in der seit dem 1.\u00a0Juni 2013 geltenden Fassung betr\u00e4gt diese Frist zur \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung ein Jahr; nach dem Vollzug von zehn Jahren Sicherungsverwahrung verk\u00fcrzt sich die Frist f\u00fcr die betreffende Person auf neun Monate.<\/p>\n<p><em>4. Dauer der Sicherungsverwahrung<\/em><\/p>\n<p>(a) Allgemeine Regelung<\/p>\n<p>49. Nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 StGB setzt das Gericht in F\u00e4llen, in denen keine H\u00f6chstfrist vorgesehen ist oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bew\u00e4hrung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner Freilassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Seit dem 1.\u00a0Juni 2013 sieht \u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 au\u00dferdem vor, dass das Gericht die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bew\u00e4hrung aussetzt, wenn es feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, weil dem Untergebrachten nicht bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von h\u00f6chstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne von \u00a7\u00a066c Abs.\u00a01 Nummer\u00a01 StGB angeboten worden ist (siehe Rdnr.\u00a054). Wurde keine ausreichende Betreuung angeboten, so hat das Gericht bei \u00dcberpr\u00fcfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung diese Frist unter Angabe der anzubietenden Ma\u00dfnahmen festzusetzen. Mit der Aussetzung der Sicherungsverwahrung tritt automatisch F\u00fchrungsaufsicht ein.<\/p>\n<p>(b) Regelung in der vor dem 31.\u00a0Januar 1998 geltenden Fassung<\/p>\n<p>50. Nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a01 StGB in der vor dem 31.\u00a0Januar 1998 geltenden Fassung durfte die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht \u00fcber zehn Jahre hinausgehen. War die H\u00f6chstfrist abgelaufen, war der Untergebrachte zu entlassen (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 StGB).<\/p>\n<p>(c) Ge\u00e4nderte Regelung in der seit dem 31.\u00a0Januar 1998 geltenden Fassung<\/p>\n<p>51. \u00a7\u00a067d StGB wurde durch das Gesetz zur Bek\u00e4mpfung von Sexualdelikten und anderen gef\u00e4hrlichen Straftaten vom 26.\u00a0Januar 1998, das am 31.\u00a0Januar 1998 in Kraft trat, ge\u00e4ndert. \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 in der ge\u00e4nderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Ma\u00dfregel (nur dann) f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seiner kriminellen Neigungen erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt werden. Mit der Erledigung tritt automatisch F\u00fchrungsaufsicht ein. Die fr\u00fchere H\u00f6chstdauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel\u00a01a Abs.\u00a03 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die ge\u00e4nderte Fassung von \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 StGB zeitlich uneingeschr\u00e4nkt anzuwenden.<\/p>\n<p>(d) \u00dcbergangsbestimmung<\/p>\n<p>52. Artikel\u00a0316f EGStGB, der am 1.\u00a0Juni 2013 in Kraft trat, enth\u00e4lt eine durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung eingef\u00fchrte \u00dcbergangsvorschrift.<\/p>\n<p>53. Nach Artikel\u00a0316f Abs.\u00a01 EGStGB sind die Vorschriften \u00fcber die Sicherungsverwahrung im StGB in der ab dem 1.\u00a0Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31.\u00a0Mai 2013 begangen wurde. In allen anderen F\u00e4llen sind grunds\u00e4tzlich die bis zum 31.\u00a0Mai 2013 geltenden Vorschriften \u00fcber die Sicherungsverwahrung anzuwenden (Art.\u00a0316f Abs.\u00a02 Satz\u00a01 EGStGB) Allerdings ist die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachtr\u00e4gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung oder die Fortdauer einer solchen nachtr\u00e4glich angeordneten Sicherungsverwahrung nur unter den folgenden Voraussetzungen zul\u00e4ssig: Beim Betroffenen muss ein psychische St\u00f6rung vorliegen und aus konkreten Umst\u00e4nden in seiner Person oder seinem Verhalten muss eine hochgradige Gefahr abzuleiten sein, dass er infolge dieser St\u00f6rung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird (Art.\u00a0316f Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EGStGB) Liegen diese zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung nicht mehr vor, erkl\u00e4rt das Gericht die Sicherungsverwahrung f\u00fcr erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt F\u00fchrungsaufsicht ein (Art.\u00a0316f Abs.\u00a02 Satz\u00a04 EGStGB).<\/p>\n<p><em>5. Der praktische Vollzug der Sicherungsverwahrung<\/em><\/p>\n<p>54. \u00a7\u00a066c StGB regelt die Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs. Er wurde durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung eingef\u00fchrt (und trat somit am 1.\u00a0Juni 2013 in Kraft ). Artikel\u00a066c lautet, soweit ma\u00dfgeblich, folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201e1. (1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die<\/p>\n<p>(1) dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelm\u00e4\u00dfig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,<\/p>\n<p>a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu f\u00f6rdern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und<\/p>\n<p>b) die zum Ziel hat, seine Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Ma\u00dfregel m\u00f6glichst bald zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt oder sie f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt werden kann,<\/p>\n<p>2. eine Unterbringung gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n<p>a) die den Untergebrachten so wenig wie m\u00f6glich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverh\u00e4ltnissen angepasst ist, und<\/p>\n<p>b) die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Geb\u00e4uden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und<\/p>\n<p>3. zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels<\/p>\n<p>a) vollzugs\u00f6ffnende Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gr\u00fcnde entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begr\u00fcnden, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Ma\u00dfnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie<\/p>\n<p>b) in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Tr\u00e4gern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit erm\u00f6glichen.\u201c<\/p>\n<p>55. Nach Artikel\u00a0316f Abs.\u00a03 EGStGB findet Artikel\u00a066c StGB n.\u00a0F. StGB auch auf Personen Anwendung, die Straftaten begangen haben, wegen denen vor dem 31.\u00a0Mai 2013 Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.<\/p>\n<p>56. Die konkrete Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung wird durch die einzelnen Bundesl\u00e4nder geregelt. In Niedersachsen, wo der Beschwerdef\u00fchrer untergebracht war, hat der Landtag das Gesetz zur Neuregelung des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Niedersachsen vom 12.\u00a0Dezember 2012 verabschiedet, das am 1.\u00a0Juni 2013 in Kraft trat. Es umfasst insgesamt 126 Paragrafen.<\/p>\n<p>57. In \u00a7\u00a02 des Nieders\u00e4chsischen Sicherungsverwahrungsvollzugs\u00adgesetzes werden die Vollzugsziele der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dargelegt. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 dient der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Ziel, die Gef\u00e4hrlichkeit des Sicherungsverwahrten f\u00fcr die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung m\u00f6glichst bald zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt oder f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt werden kann. Im Vollzug sollen die Sicherungsverwahrten f\u00e4hig werden, k\u00fcnftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu f\u00fchren (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a02). Zugleich dient der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a03).<\/p>\n<p>58. Die Ziele des Vollzugs der Freiheitsstrafe werden hingegen in \u00a7\u00a05 des Nieders\u00e4chsischen Justizvollzugsgesetzes, das insbesondere den Vollzug von Freiheitsstrafen regelt, definiert. Hier hei\u00dft es, dass die Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe f\u00e4hig werden sollen, k\u00fcnftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu f\u00fchren (Satz\u00a01). Zugleich dient der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (Satz\u00a02).<\/p>\n<p>59. \u00a7\u00a03 des Nieders\u00e4chsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes bestimmt insbesondere, dass der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten ist (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a02). Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverh\u00e4ltnissen anzupassen, soweit die Sicherungsverwahrten nicht den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschr\u00e4nkungen ihrer Freiheit unterliegen (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a02).<\/p>\n<p>60. Nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 des Nieders\u00e4chsischen Sicherungsverwahrungs\u00advollzugsgesetzes sind den Sicherungsverwahrten die zur Erreichung der Vollzugsziele nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 und 2 erforderlichen Betreuungs- und sonstigen Ma\u00dfnahmen unverz\u00fcglich anzubieten und die Bereitschaft der Sicherungsverwahrten, an der Erreichung dieser Vollzugsziele mitzuwirken, ist fortw\u00e4hrend zu wecken und zu f\u00f6rdern. Zu den Betreuungsma\u00dfnahmen z\u00e4hlen insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische und sozial-therapeutische Behandlungsma\u00dfnahmen; soweit standardisierte Behandlungsma\u00dfnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind neue Behandlungsangebote zu entwickeln (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a02).<\/p>\n<p><strong>B. Vorschriften zur Schuldf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>61. \u00a7\u00a020 StGB regelt die Schuldunf\u00e4higkeit wegen seelischer St\u00f6rungen. Er bestimmt, dass Personen, die eine Straftat begangen haben und wegen einer krankhaften seelischen St\u00f6rung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsst\u00f6rung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unf\u00e4hig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ohne Schuld gehandelt haben.<\/p>\n<p>62. \u00a7\u00a021 StGB regelt die verminderte Schuldf\u00e4higkeit. Danach kann die Strafe gemildert werden, wenn die F\u00e4higkeit des T\u00e4ters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in \u00a7\u00a020 StGB bezeichneten Gr\u00fcnde bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist.<\/p>\n<p><strong>C. Die Unterbringung psychisch Kranker<\/strong><\/p>\n<p>63. Die Unterbringung psychisch Kranker ist zun\u00e4chst einmal im Strafgesetzbuch als Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. \u00a7\u00a063 StGB sieht vor, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Angabe einer H\u00f6chstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit oder der verminderten Schuldf\u00e4higkeit begangen hat. Die Gesamtw\u00fcrdigung des T\u00e4ters und seiner Taten muss ergeben haben, dass von ihm infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist.<\/p>\n<p>64. \u00dcberdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O.) am 1.\u00a0Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gest\u00f6rter Gewaltt\u00e4ter (ThUG) in Kraft. Nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 und 4 ThUG k\u00f6nnen die Zivilkammern der Landgerichte die Unterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung anordnen, wenn diese angesichts des Verbots r\u00fcckwirkender Versch\u00e4rfungen im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung nicht l\u00e4nger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann. Eine solche Therapieunterbringung kann angeordnet werden, wenn der Betroffene durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil bestimmter schwerer Straftaten, derentwegen nach \u00a7\u00a066 Abs.\u00a03 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, f\u00fcr schuldig befunden worden ist. Zudem muss der Betroffene an einer psychischen St\u00f6rung leiden, die dazu f\u00fchrt, dass er im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die pers\u00f6nliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. Die Unterbringung muss als notwendig erachtet werden, um den Schutz der Allgemeinheit zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>65. Nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 ThUG sind nur solche Einrichtungen f\u00fcr die Therapieunterbringung geeignet, die aufgrund ihrer medizinischen und therapeutischen Angebote eine angemessene Behandlung der psychischen St\u00f6rung des Betroffenen auf der Grundlage eines individuellen Behandlungsplans mit dem Ziel einer m\u00f6glichst kurzen Unterbringungsdauer gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen (Nummer\u00a01). Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die betreffenden Einrichtungen unter Ber\u00fccksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie m\u00f6glich belastende Unterbringung zulassen (Nummer\u00a02). Sie m\u00fcssen r\u00e4umlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzugs getrennt sein (Nummer\u00a03). Nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 ThuG in der seit 1.\u00a0Juni 2013 geltenden Fassung sind Einrichtungen im Sinne des \u00a7\u00a066c Abs.\u00a01 StGB ebenfalls f\u00fcr die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen von \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nummer 1 und 2 ThUG erf\u00fcllen.<\/p>\n<p><strong>D. J\u00fcngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011<\/em><\/p>\n<p>66. Am 4.\u00a0Mai 2011 erlie\u00df das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachtr\u00e4glichen Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus und auch zur nachtr\u00e4glichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach \u00a7\u00a066b Abs.\u00a02 StGB (2\u00a0BvR 2365\/09, 2\u00a0BvR 740\/10, 2\u00a0BvR 2333\/08, 2\u00a0BvR 1152\/10 und 2\u00a0BvR 571\/10). In Abkehr von seiner fr\u00fcheren Position stellte es fest, dass alle Vorschriften \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.<\/p>\n<p>67. Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle einschl\u00e4gigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs \u00fcber die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese Vorschriften w\u00fcrden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften geh\u00f6re insbesondere \u00a7\u00a066 StGB in der seit dem 27.\u00a0Dezember 2003 geltenden Fassung.<\/p>\n<p>68. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass s\u00e4mtliche mit dem Grundgesetz f\u00fcr unvereinbar erkl\u00e4rten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, l\u00e4ngstens bis zum 31.\u00a0Mai 2013, weiter anwendbar seien. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert oder nach \u00a7\u00a066b Abs.\u00a02 StGB nachtr\u00e4glich angeordnet worden sei, h\u00e4tten die Strafvollstreckungsgerichte unverz\u00fcglich zu pr\u00fcfen, ob aus den konkreten Umst\u00e4nden in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem im Sinne von \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes an einer psychischen St\u00f6rung litten. Was den Begriff \u201epsychische St\u00f6rung\u201c angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdr\u00fccklich auf den Begriff \u201epersons of unsound mind\u201c (psychisch Kranke) aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention in der Auslegung Bezug, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgenommen hat (siehe Rdnrn. 138 und 143\u00a0&#8211;\u00a0156 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten sp\u00e4testens zum 31.\u00a0Dezember 2011 freizulassen. Die \u00fcbrigen Vorschriften \u00fcber die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien w\u00e4hrend der \u00dcbergangszeit nur nach Ma\u00dfgabe einer strikten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeits\u00adpr\u00fcfung weiter anzuwenden; in der Regel werde der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.<\/p>\n<p>69. Das Bundesverfassungsgericht betonte in seinem Urteil, dass die Tatsache, dass das Grundgesetz in der innerstaatlichen Normenhierarchie \u00fcber der Konvention stehe, einem internationalen und europ\u00e4ischen Dialog der Gerichte nicht entgegenstehe, sondern vielmehr dessen normative Grundlage darstelle, da das Grundgesetz v\u00f6lkerrechtsfreundlich auszulegen sei (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a089) Aufgrund der V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes versuche es, bei der Auslegung des Grundgesetzes Konventionsverst\u00f6\u00dfe zu vermeiden (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 82 und 89).<\/p>\n<p>70. In seiner Begr\u00fcndung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel\u00a05 und Artikel\u00a07 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O., siehe Rdnrn.\u00a0137\u00a0ff. des Bundesverfassungsgerichtsurteils) vorgenommen hat. Es unterstrich insbesondere, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots und aufgrund der in Artikel\u00a07 der Konvention niedergelegten Grunds\u00e4tze erforderlich sei, den Betroffenen eine individuell zugeschnittene und intensive Therapie und Betreuung anzubieten. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0129) sei ein hohes Ma\u00df an Betreuung durch ein multidisziplin\u00e4res Team erforderlich, und dem Untergebrachten sei eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verf\u00fcgung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr.\u00a0113 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts).<\/p>\n<p>71. Das Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigte seine st\u00e4ndige Rechtsprechung, nach der das absolute Verbot der r\u00fcckwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nach Artikel\u00a0103 Abs.\u00a02 GG nicht die Sicherungsverwahrung erfasst. Letztere sei eine Ma\u00dfnahme der Besserung und Sicherung, die nicht dem Ziel diene, strafrechtliche Schuld zu s\u00fchnen, sondern eine reine Pr\u00e4ventivma\u00dfnahme sei, die die Allgemeinheit vor einem gef\u00e4hrlichen T\u00e4ter sch\u00fctzen solle (siehe Rdnrn. 100\u00a0&#8211;\u00a0101 und 141\u00a0&#8211;\u00a0142 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte die Sicherungsverwahrung als eine \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention angesehen habe (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 102, 140). Es war der Auffassung, dass es nicht notwendig sei, die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Begriffs \u201eStrafe\u201c mit der Bedeutung dieses Begriffs nach der Konvention schematisch zu parallelisieren. Vielmehr sollten die Wertungen der Konvention zielorientiert aufgenommen werden, um V\u00f6lkerrechtsverletzungen zu vermeiden (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 91 und 141\u00a0ff.).<\/p>\n<p>72. Im Hinblick auf das rechtstaatliche Vertrauensschutzgebot in der Verfassung und die Wertungen der Artikel\u00a05 und 7 der Konvention sei die Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber die fr\u00fchere Zehnjahresfrist hinaus in der Praxis insbesondere nur dann verfassungsgem\u00e4\u00df, wenn u.\u00a0a. die Voraussetzungen von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e erf\u00fcllt seien (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 143 und 151\u00a0&#8211;\u00a0156). Das Bundesverfassungsgericht verwies in diesem Zusammenhang ausdr\u00fccklich auf die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte, wonach die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention rechtm\u00e4\u00dfig ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0155).<\/p>\n<p><em>2. Der Beschluss vom 15. September 2011<\/em><\/p>\n<p>73. In einem Beschluss vom 15.\u00a0September 2011 (2\u00a0BvR 1516\/11) wies das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 4.\u00a0Mai 2011 (a.\u00a0a.\u00a0O.) erneut darauf hin, dass eine Verl\u00e4ngerung der Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung \u00fcber die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung anwendbare Zehnjahresfrist hinaus nur m\u00f6glich sei, wenn die Voraussetzungen nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>74. Das Bundesverfassungsgericht stellte weiter klar, dass der Gesetzgeber in \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 ThUG an den Begriff \u201epersons of unsound mind\u201c (psychisch Kranke) aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention angekn\u00fcpft habe. In diesem Gesetz habe der Gesetzgeber eine neue Kategorie der \u201epsychischen St\u00f6rung\u201c eingef\u00fchrt, die nicht voraussetze, dass die Schuldf\u00e4higkeit nach \u00a7\u00a7\u00a020 und 21 StGB vermindert oder ausgeschlossen sei. Spezifische St\u00f6rungen der Pers\u00f6nlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpr\u00e4ferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle seien unter den Begriff der \u201epsychischen St\u00f6rung\u201c nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 ThUG zu fassen. Der Begriff beschr\u00e4nke sich daher nicht auf psychische Erkrankungen, die klinisch behandelt werden k\u00f6nnten, sondern erstrecke sich auch auf dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen.<\/p>\n<p><em>3. Der Beschluss vom 11.\u00a0Juli 2013 betreffend die Vereinbarkeit von \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 des Therapieunterbringungsgesetzes mit dem Grundgesetz<\/em><\/p>\n<p>75. Durch Beschluss vom 11.\u00a0Juli 2013 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 ThUG (siehe oben) mit der Ma\u00dfgabe der folgenden restriktiven Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar sei (2\u00a0BvR 2302\/11 und 2\u00a0BvR 1279\/12): Die Unterbringung oder deren Fortdauer nach diesem Gesetz d\u00fcrfe nur angeordnet werden, wenn zwischen dieser Unterbringung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug ein Unterschied bestehe. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse aufgrund konkreter Umst\u00e4nde in der Person oder im Verhalten des Betroffenen eine hochgradige Gefahr bestehen, dass er im Falle seiner Entlassung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde. Au\u00dferdem m\u00fcssten die Voraussetzungen nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention erf\u00fcllt sein. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die in Bezug auf die nachtr\u00e4glich angeordnete oder verl\u00e4ngerte Sicherungsverwahrung entwickelten Grunds\u00e4tze (siehe oben) daher auch auf die Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz anwendbar seien.<\/p>\n<p>76. Es stellte in diesem Zusammenhang erneut fest, dass der Begriff der \u201epsychischen St\u00f6rung\u201c aus \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 ThUG im Hinblick auf die sich aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e ergebenden Ma\u00dfst\u00e4be nicht voraussetze, dass die St\u00f6rung so schwerwiegend sei, dass sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von \u00a7\u00a7\u00a020, 21 StGB ausschlie\u00dfe oder vermindere. Es nahm dar\u00fcber hinaus auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e Bezug (insbesondere auf K. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 21906\/09, 19.\u00a0Januar 2012; und B. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272\/09, 19.\u00a0April 2012) und stellte fest, dass die Freiheitsentziehung bei \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt sein k\u00f6nne, wenn sie in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung erfolge, was wiederum voraussetze, dass die psychische St\u00f6rung entsprechend intensiv ausgepr\u00e4gt sei.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>i. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION<\/p>\n<p>77. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die gerichtlich verf\u00fcgte Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung in dem in Rede stehenden Verfahren \u00fcber die nach den zur Tat- und Urteilszeit geltenden Rechtsvorschriften geltende H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus sein Recht auf Freiheit verletzt habe. Er bezog sich auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention, der, soweit einschl\u00e4gig, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>(a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>(e) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern; &#8230;\u201c<\/p>\n<p>78. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>79. Die Regierung brachte vor, der Beschwerdef\u00fchrer habe bez\u00fcglich der Verl\u00e4ngerung seiner Sicherungsverwahrung durch die innerstaatlichen Gerichte in der Zeit vor dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 26.\u00a0Juli 2013 die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgesch\u00f6pft. Der Beschwerdef\u00fchrer nahm hierzu nicht Stellung.<\/p>\n<p>80. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seiner Individualbeschwerde (lediglich) die Beschl\u00fcsse der innerstaatlichen Gerichte zur Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung in dem in Rede stehenden Verfahren r\u00fcgt, namentlich den Beschluss des Landgerichts L\u00fcneburg vom 26.\u00a0Juli 2013 und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 2.\u00a0September 2013 sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.\u00a0Oktober 2013 (siehe Rdnrn. 14\u00a0&#8211;\u00a018, oben), die den Beschluss des Landgerichts best\u00e4tigt hatten. Diesbez\u00fcglich wurde von der Regierung der Einwand der Nichtersch\u00f6pfung staatlicher Rechtsbehelfe nicht erhoben.<\/p>\n<p>81. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Individualbeschwerde nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention ist. Er stellt ferner fest, dass sie auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie als zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>82. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, seine Sicherungsverwahrung versto\u00dfe gegen Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention. Insbesondere sei seine Freiheitsentziehung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (er bezog sich auf die Rechtssache M .\/. Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O) nicht nach Buchstabe\u00a0a der genannten Bestimmung gerechtfertigt. Sie sei auch nicht nach Buchstabe\u00a0e gerechtfertigt.<\/p>\n<p>83. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass er kein \u201epsychisch Kranker\u201c im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e sei. Diese Bezeichnung beziehe sich auf psychisch kranke Personen, die f\u00fcr ihre Taten nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden k\u00f6nnten; er hingegen leide nicht an einer psychischen Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache G. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 7345\/12, Rdnr.\u00a087, 28.\u00a0November 2013) brachte er vor, dass Personen, die lediglich an einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung litten, in der Regel nicht von diesem Begriff erfasst w\u00fcrden. Die Auslegung des Begriffs der \u201epsychischen St\u00f6rung\u201c durch die innerstaatlichen Gerichte sei in dieser Hinsicht zu weit gefasst (er nahm insbesondere Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.\u00a0September 2011, Aktenzeichen\u00a02\u00a0BvR 1516\/11, siehe Rdnrn. 73\u00a0&#8211;\u00a074, oben).<\/p>\n<p>84. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte weiter vor, die Rechtfertigung seiner Freiheitsentziehung als die eines \u201epsychisch Kranken\u201c k\u00e4me einer Zulassung seiner Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere gesetzliche H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus gleich, was im Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O.) stehe, ohne dass die Umst\u00e4nde anders gewesen w\u00e4ren. Die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht sei ausschlie\u00dflich auf der Grundlage der Gef\u00e4hrlichkeit erfolgt, die er f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle. Ob diese Gef\u00e4hrlichkeit auf einer psychischen Krankheit beruhe oder nicht, sei f\u00fcr das Gericht unerheblich gewesen. Wenn er nun als psychisch Kranker (\u201eperson of unsound mind\u201c) untergebracht werde, so umgehe man damit offensichtlich die Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der seine Sicherungsverwahrung nicht mehr nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>85. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte zudem vor, die Bedingungen seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt R. seien dieselben gewesen wie in der Justizvollzugsanstalt Celle, in der er zuvor untergebracht gewesen sei.<\/p>\n<p>86. Dar\u00fcber hinaus sei die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung angesichts seines fortgeschrittenen Alters unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig \u2013 er befinde sich bereits seit 2001 in der Sicherungsverwahrung.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>87. Die Regierung brachte vor, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers stehe im Einklang mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention. Sie sei nach Buchstabe\u00a0e dieser Bestimmung gerechtfertigt.<\/p>\n<p>88. Nach Ansicht der Regierung ist der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention psychisch krank (\u201eof unsound mind\u201c), im Einklang mit der Definition des Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache Winterwerp .\/. Niederlande (24.\u00a0Oktober 1979, Rdnr.\u00a037, Serie A Nr.\u00a033). Der Beschwerdef\u00fchrer sei dar\u00fcber hinaus alkoholabh\u00e4ngig und die von ihm aufgrund seiner psychischen St\u00f6rung ausgehende Gef\u00e4hrlichkeit werde durch den Konsum von Alkohol versch\u00e4rft.<\/p>\n<p>89. Die Regierung argumentierte, die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne von Artikel\u00a0316f Absatz\u00a02 EGStGB leide, wobei sie diesen Begriff im Lichte der Anforderungen von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e ausgelegt h\u00e4tten. Nach Konsultation des medizinischen Sachverst\u00e4ndigen W. und unter Ber\u00fccksichtigung mehrerer fr\u00fcherer Gutachten, die zum gleichen Ergebnis gekommen w\u00e4ren, h\u00e4tten die Gerichte festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer seit seiner Verurteilung 1986 an einer sexuellen Devianz, dem sexuellen Sadismus, leide und au\u00dferdem alkoholabh\u00e4ngig sei. Diese St\u00f6rungen seien im medizinischen Sinne als Krankheiten einzustufen.<\/p>\n<p>90. Zudem habe das erkennende Gericht die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers zum Zeitpunkt seiner Verurteilung als so schwerwiegend erachtet, dass sie seine Schuldf\u00e4higkeit im Sinne von \u00a7\u00a021 StGB vermindert hatte. Allein aufgrund seiner Sexualpr\u00e4ferenz bestehe ein hochgradiges Risiko, dass er im Falle seiner Freilassung schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten begehen werde, \u00e4hnlich denen, derer er f\u00fcr schuldig befunden worden sei. Infolge seines Alkoholmissbrauchs werde die durch seine sexuelle Devianz hervorgerufene Gefahr noch versch\u00e4rft. Die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung sei daher zum Schutz der Allgemeinheit notwendig.<\/p>\n<p>91. Die Regierung brachte ferner vor, der Beschwerdef\u00fchrer sei in einer f\u00fcr psychisch Kranke und Alkoholabh\u00e4ngige geeigneten Einrichtung untergebracht. Die Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in R. erf\u00fclle diese Voraussetzung zumindest seit Juni 2013. Die in der Einrichtung zur Verf\u00fcgung stehenden Therapiem\u00f6glichkeiten seien vergleichbar mit denen in psychiatrischen Kliniken, und jedem Untergebrachten werde eine individuell zugeschnittene Behandlung angeboten.<\/p>\n<p>92. Die Regierung erkl\u00e4rte, die Fachkr\u00e4fte des psychologischen und sozialen Dienstes der Einrichtung f\u00fchrten Einzelgespr\u00e4che mit den Insassen, um ihre Behandlungsmotivation zu f\u00f6rdern. Es gebe therapeutische Gruppenma\u00dfnahmen f\u00fcr Sexual- und Gewaltstraft\u00e4ter sowie R\u00fcckfallprophylaxetraining f\u00fcr Straft\u00e4ter mit Suchtproblemen. Bei Sexualstraft\u00e4tern k\u00f6nnten auch triebd\u00e4mpfende Medikamente zum Einsatz kommen. Den Insassen k\u00f6nnten Einzelpsychotherapie angeboten und Ausg\u00e4nge aus der Einrichtung gew\u00e4hrt werden. Ferner gebe es ergotherapeutische, sport- und freizeitp\u00e4dagogische Ma\u00dfnahmen, um die kommunikativen F\u00e4higkeiten der Insassen zu verbessern und ihre Teilnahme an Therapiema\u00dfnahmen zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>93. Die Regierung vertrat die Auffassung, in der Einrichtung in R. h\u00e4tten, wie aus dem von der Einrichtung erstellten Vollzugsplan f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer im Einzelnen hervorgehe (siehe Rdnrn. 39 &#8211;\u00a041, oben), s\u00e4mtliche nach Ansicht der medizinischen Sachverst\u00e4ndigen, die den Beschwerdef\u00fchreruntersucht h\u00e4tten, f\u00fcr ihn geeigneten therapeutischen Ma\u00dfnahmen zur Verf\u00fcgung gestanden und seien ihm auch angeboten worden. Diese umfassten insbesondere eine Behandlung mit triebd\u00e4mpfenden Medikamenten, eine Therapie zur Bearbeitung des sexuellen Sadismus des Beschwerdef\u00fchrers sowie eine Suchttherapie zur Bek\u00e4mpfung seiner Alkoholabh\u00e4ngigkeit. Dem Personal der Einrichtung sei es gelungen, den Beschwerdef\u00fchrer zur Teilnahme an einer Gruppentherapie zu motivieren, um einen R\u00fcckfall in \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Alkoholkonsum zu verhindern. Er weigere sich jedoch noch immer, entscheidende Schritte zu unternehmen, insbesondere die ihm wiederholt angebotene Behandlung mit triebd\u00e4mpfenden Medikamenten aufzunehmen sowie am Behandlungsprogramm f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter teilzunehmen.<\/p>\n<p>94. Die Regierung brachte ferner vor, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers sei die f\u00fcr ihn am wenigsten einschr\u00e4nkende Art, die Allgemeinheit zu sch\u00fctzen. Die von den innerstaatlichen Gerichten hinzugezogenen Sachverst\u00e4ndigen h\u00e4tten best\u00e4tigt, dass seine Gef\u00e4hrlichkeit nicht aufgrund seines Alters verringert worden sei, da er bei der Begehung seiner Straftaten Gewalt gegen erheblich schw\u00e4chere Personen, n\u00e4mlich Frauen oder Kinder, ausge\u00fcbt habe. Zudem w\u00fcrde eine Verlegung des Beschwerdef\u00fchrers in ein als geschlossene Einrichtung gef\u00fchrtes, streng \u00fcberwachtes Heim f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer keine weniger einschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahme darstellen, da sie gleicherma\u00dfen mit einer Freiheitsentziehung verbunden sei.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>95. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine ersch\u00f6pfende Liste zul\u00e4ssiger Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtm\u00e4\u00dfig sein kann, wenn sie von einem dieser Gr\u00fcnde erfasst wird (siehe Del Rio Prada .\/. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 42750\/09, Rdnr.\u00a0123, 21.\u00a0Oktober 2013 mit weiteren Verweisen). Die Anwendbarkeit eines Grundes schlie\u00dft jedoch nicht notwendigerweise die eines anderen aus; eine Freiheitsentziehung kann je nach den Umst\u00e4nden nach mehr als einem der Buchstaben gerechtfertigt sein (siehe Kharin .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a037345\/03, Rdnr.\u00a031, 3.\u00a0Februar 2011 mit weiteren Verweisen). Nur eine enge Auslegung der ersch\u00f6pfenden Liste zul\u00e4ssiger Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung entspricht dem Ziel von Artikel\u00a05, n\u00e4mlich sicherzustellen, dass niemandem willk\u00fcrlich die Freiheit entzogen wird (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Winterwerp .\/. Niederlande, 24.\u00a0Oktober 1979, Rdnr.\u00a037, Serie\u00a0A Band\u00a033; und Shimovolos .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 30194\/09, Rdnr.\u00a051, 21.\u00a0Juni 2011).<\/p>\n<p>96. \u00dcberdies weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff \u201epsychisch Kranke\u201c aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe e sich nicht genau definieren l\u00e4sst, weil seine Bedeutung sich mit dem Fortschreiten der psychiatrischen Forschung st\u00e4ndig ver\u00e4ndert (siehe Winterwerp, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a037, und Rakevich .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 58973\/00, Rdnr.\u00a026, 28.\u00a0Oktober 2003). Einer Person kann wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit zuverl\u00e4ssig nachgewiesen sein, d.\u00a0h. eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung muss aufgrund objektiver \u00e4rztlicher Fachkompetenz vor einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgestellt werden; zweitens muss die psychische St\u00f6rung ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen; drittens h\u00e4ngt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen St\u00f6rung ab (siehe Winterwerp, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a039, und Stanev .\/. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 36760\/06, Rdnr.\u00a0145, ECHR 2012).<\/p>\n<p>97. Eine psychische St\u00f6rung kann dann als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie eine Zwangsunterbringung erfordert, wenn festgestellt wird, dass die Unterbringung des Betroffenen erforderlich ist, weil er eine Therapie, Medikamente oder eine sonstige klinische Behandlung ben\u00f6tigt, damit sein Zustand geheilt oder verbessert werden kann, aber auch wenn der Betroffene der Kontrolle und Aufsicht bedarf, um ihn beispielsweise davon abzuhalten, sich selbst oder anderen zu schaden (vgl. z.\u00a0B. Witold Litwa .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629\/95, Rdnr.\u00a060, ECHR 2000\u00a0III; und Hutchison Reid .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a050272\/99, Rdnr.\u00a052, ECHR 2003\u00a0IV).<\/p>\n<p>98. Im Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c die Freiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Beh\u00f6rden \u00fcber einen gewissen Ermessensspielraum verf\u00fcgen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung klinischer Befunde, weil in erster Linie die nationalen Beh\u00f6rden daf\u00fcr zust\u00e4ndig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu w\u00fcrdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser Beh\u00f6rden zu \u00fcberpr\u00fcfen (siehe Rechtssachen Winterwerp, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a040; X .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 5.\u00a0November 1981, Rdnr.\u00a043, Serie\u00a0A Band\u00a046; H.L. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 45508\/99, Rdnr.\u00a098, ECHR 2004\u00a0IX; und S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3300\/10, Rdnr.\u00a081, 28.\u00a0Juni 2012). Der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person f\u00fcr die Erfordernisse des Artikels\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e zuverl\u00e4ssig nachgewiesen sein muss, ist der Tag des Erlasses der Ma\u00dfnahme, mit der jener Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit entzogen wird (vgl. Luberti .\/. Italien, 23.\u00a0Februar 1984, Rdnr.\u00a028, Serie\u00a0A Band\u00a075; B. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272\/09, Rdnr.\u00a068, 19.\u00a0April 2012).<\/p>\n<p>99. Dar\u00fcber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angef\u00fchrten Grund einer zul\u00e4ssigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung bestehen. Grunds\u00e4tzlich ist die \u201eFreiheitsentziehung\u201c einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Hutchison Reid, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a049; Brand .\/. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902\/99, Rdnr.\u00a062, 11.\u00a0Mai 2004; K. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792\/07, Rdnr.\u00a046, 13.\u00a0Januar 2011; und G. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345\/12, Rdnr.\u00a075, 28.\u00a0November 2013 mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>100. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs \u201ealkohols\u00fcchtig\u201c mit Blick auf das Ziel und den Zweck von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention weist der Gerichtshof erneut auf Folgendes hin: Das Ziel und der Zweck dieser Bestimmung k\u00f6nnen nicht so ausgelegt werden, dass nur die Freiheitsentziehung von \u201eAlkohols\u00fcchtigen\u201c, die im engen Sinne einer Gruppe der nach klinischem Befund \u201ealkoholkranken Personen\u201c zuzurechnen sind, zul\u00e4ssig ist. Personen, bei denen medizinisch keine \u201eAlkoholsucht\u201c festgestellt wird, aber deren Verhalten in alkoholisiertem Zustand eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung oder f\u00fcr sie selbst darstellt, k\u00f6nnen zum Schutz der Allgemeinheit oder ihrer eigenen Interessen wie ihrer Gesundheit oder ihrer pers\u00f6nlichen Sicherheit in Gewahrsam genommen werden. Gleichwohl ist die Freiheitsentziehung einer Person lediglich aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht zul\u00e4ssig (siehe Witold Litwa, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a061-62, und Hilda Hafsteinsd\u00f3ttir .\/. Island, Individualbeschwerde Nr. 40905\/98, Rdnr.\u00a042, 8.\u00a0Juni 2004; Kharin, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a034; und S. .\/. Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a083).<\/p>\n<p>101. Jede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstaben a bis f fallen und dar\u00fcber hinaus \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c sein. Wo es um die \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c der Freiheitsentziehung geht, was auch die Frage beinhaltet, ob sie \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Erkalo .\/. Niederlande, 2.\u00a0September 1998, Rdnr.\u00a052, Reports 1998\u2011VI; Baranowski .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28358\/95, Rdnr.\u00a050, ECHR\u00a02000\u00a0III; und Saadi .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229\/03, Rdnr.\u00a067, ECHR 2008).<\/p>\n<p>102. Die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 verlangt auch, dass jede Freiheitsentziehung mit der Absicht, den Einzelnen vor Willk\u00fcr zu sch\u00fctzen, vereinbar sein muss (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Winterwerp, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 37 und 45; Saadi, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a067; und R. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 28527\/08, Rdnr.\u00a083, 19.\u00a0Januar 2012).<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>(i) Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>103. Der Gerichtshof hat dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in dem in Rede stehenden Zeitraum nach einem der Buchstaben a bis f des Artikels\u00a05 Abs.\u00a01 gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>104. Der Gerichtshof stellt einleitend fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber die zum Zeitpunkt seiner Taten und seiner Verurteilung geltende H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a01 StGB in der damaligen Fassung, siehe Rdnr.\u00a050, oben) in Sicherungsverwahrung untergebracht war; diese war 1986 vom erkennenden Gericht, dem Landgericht Hannover, bei seiner Verurteilung angeordnet worden. Unter Bezugnahme auf seine Feststellungen in der Rechtssache M .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a097\u00a0&#8211;\u00a0101) ist das Gericht der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers daher nicht mehr nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a gerechtfertigt ist. Aufgrund des nicht hinreichenden Kausalzusammenhangs zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers im Jahr 1986 und seiner fortdauernden Freiheitsentziehung handelte sich nicht mehr um eine Freiheitsentziehung \u201enach Verurteilung\u201c durch ein zust\u00e4ndiges Gericht.<\/p>\n<p>105. Der Gerichtshof muss daher pr\u00fcfen, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e gerechtfertigt war, wie dies von der Regierung vorgebracht und vom Beschwerdef\u00fchrer bestritten wurde.<\/p>\n<p>(\u03b1) Freiheitsentziehung von \u201epsychisch Kranken\u201c \/von \u201eAlkohols\u00fcchtigen\u201d<\/p>\n<p>106. Der Gerichtshof wird zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob die in Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers als Freiheitsentziehung eines \u201epsychisch Kranken\u201c im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e gerechtfertigt werden kann. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnrn. 96 und 98, oben) musste dazu zun\u00e4chst zuverl\u00e4ssig nachgewiesen werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der Anordnung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung psychisch krank war. Anders ausgedr\u00fcckt: Es musste aufgrund objektiver \u00e4rztlicher Fachkompetenz eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung vor einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgestellt werden.<\/p>\n<p>107. Der Gerichtshof merkt an, dass das Landgericht L\u00fcneburg und das Oberlandesgericht Celle sich der Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen anschlossen, dass der Beschwerdef\u00fchrer unter sexuellem Sadismus litt, und dass dies ihrer Auffassung nach eine psychische St\u00f6rung im Sinne von Artikel 316f Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EGStGB sowie \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 ThUG (siehe Rdnrn.\u00a017 und 23, oben) darstellte.<\/p>\n<p>108. Im Rahmen der Entscheidung dar\u00fcber, ob die innerstaatlichen Gerichte damit festgestellt hatten, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen Krankheit im Sinne von Artikel 5 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e litt, stellt der Gerichtshof fest, dass die f\u00fcr die Strafvollstreckung zust\u00e4ndigen Gerichte nach dem neuen Artikel\u00a0316f Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EGStGB die Fortdauer der Sicherungsverwahrung \u2013 neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen \u2013 nur dann anordnen konnten, wenn sie festgestellt hatten, dass er an einer psychischen St\u00f6rung litt. Dieses Erfordernis war eben deshalb eingef\u00fchrt worden, weil das Bundesverfassungsgericht die Anordnung einer nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerten Fortdauer der Sicherungsverwahrung in seinem Urteil vom 4.\u00a0Mai 2011 an strengere Kriterien gekn\u00fcpft hatte (siehe\u00a0Rdnr.\u00a068, oben).<\/p>\n<p>109. Die innerstaatlichen Gerichte hatten daher nicht mehr lediglich nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 StGB (siehe Rdnr.\u00a051, oben) zu entscheiden, ob die Gefahr bestand, dass die betreffende Person im Falle ihrer Entlassung aufgrund ihrer kriminellen Neigungen weitere erhebliche Straftaten begehen w\u00fcrde, unabh\u00e4ngig davon, ob dies auf ihren psychischen Zustand zur\u00fcckzuf\u00fchren war oder nicht (siehe dazu K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 56; O.H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 4646\/08, Rdnr.\u00a086, 24.\u00a0November 2011; und K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 21906\/09, Rdnr.\u00a079, 19.\u00a0Januar 2012). Vielmehr mussten sie ausdr\u00fccklich feststellen, dass der Untergebrachte an einer psychischen St\u00f6rung litt, aufgrund derer die hochgradige Gefahr bestand, dass er schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen w\u00fcrde (siehe dazu auch G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a080).<\/p>\n<p>110. Der Gerichtshof ist daher \u00fcberzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden waren, die feststellten, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer zumindest im Sinne des anzuwendenden innerstaatlichen Rechts eine psychische St\u00f6rung vorlag. Die Schlussfolgerung der Gerichte war auf ein erst k\u00fcrzlich von dem von ihnen hinzugezogenen externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen erstelltes Gutachten vom 8.\u00a0Juni 2013 gest\u00fctzt, und damit auf objektive \u00e4rztliche Fachkompetenz.<\/p>\n<p>111. Es bleibt festzustellen, ob die innerstaatlichen Gerichte auch befunden haben, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u201epsychisch krank\u201c war, also bei ihm eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention vorlag. Hierzu merkt der Gerichtshof an, dass dies vom Beschwerdef\u00fchrer bestritten wurde, indem er argumentierte, die Auslegung des Begriffs \u201epsychische St\u00f6rung\u201c der innerstaatlichen Gerichte sei weiter gefasst als der Begriff \u201epsychisch krank\u201c, und dass er nicht an einer psychischen Krankheit leide.<\/p>\n<p>112. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte, indem sie sich dem Befund des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen, den sie hinzugezogen hatten, anschlossen, in dem in Rede stehenden Verfahren die Auffassung vertraten, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu dieser Zeit an sexuellem Sadismus, d.\u00a0h. einer sexuellen Devianz litt, die medizinischer Behandlung und Therapie bedurfte. Zudem betonten sie, dass dieser Befund die Einsch\u00e4tzungen best\u00e4tige, zu der bereits zuvor eine Reihe anderer Sachverst\u00e4ndiger gelangt sei, dass n\u00e4mlich bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine St\u00f6rung der Sexualpr\u00e4ferenz mit sadomasochistischen, fetischistischen und p\u00e4dophilen Elementen vorliege. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer bereits f\u00fcr die Zeit seiner Straftaten, hinsichtlich derer seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, insbesondere eine sexuelle Devianz festgestellt worden war. Seine psychische Auff\u00e4lligkeit in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol hatten zum Zeitpunkt der Straftaten zu einer Minderung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gef\u00fchrt (siehe Rdnr.\u00a09, oben). Offenbar ist der Zustand des Beschwerdef\u00fchrers seit seiner strafrechtlichen Verurteilung 1986 im Wesentlichen unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>113. Der Gerichtshof betont noch einmal, dass die in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Freiheitsentziehung eng auszulegen sind (siehe Rdnr.\u00a095, oben). Um als tats\u00e4chliche psychische Krankheit im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 (siehe G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a085) angesehen zu werden, muss diese so schwerwiegend sein, dass sie der Behandlung in einem Krankenhaus, einer Klinik oder sonstigen geeigneten Einrichtung bedarf. Der Gerichtshof hat diesbez\u00fcglich bereits festgestellt, dass es den Anschein habe, dass der Begriff \u201eperson of unsound mind\u201c (\u201epsychisch Kranke\u201c) (\u201ealien\u00e9\u201c in der franz\u00f6sischen Fassung) in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe e der Konvention enger gefasst sei als der Begriff \u201epsychische St\u00f6rung\u201c in \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 ThUG (siehe G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a087).<\/p>\n<p>114. Gleichwohl ist der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache der Auffassung, dass die von den innerstaatlichen Gerichten festgestellte psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers so schwerwiegend war, dass sie als tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e angesehen werden kann. Die spezifische Form der sexuellen Devianz, n\u00e4mlich die des sexuellen Sadismus, die bei dem Beschwerdef\u00fchrer festgestellt wurde, bedurfte sowohl einer medikament\u00f6sen Behandlung unter \u00e4rztlicher Aufsicht als auch einer Therapie. In Verbindung mit dem Konsum von Alkohol war seine St\u00f6rung als so schwerwiegend befunden worden, dass sie seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zum Zeitpunkt seiner Straftaten vermindert hatte. Das erkennende Gericht erwog auch die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7\u00a063 StGB, nahm aber angesichts seiner Zweifel hinsichtlich der Frage, ob die St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers, die grunds\u00e4tzlich noch immer behandlungsbed\u00fcrftig war, \u00fcberhaupt noch therapiert werden konnte (siehe Rdnr.\u00a011, oben) Abstand von der Anordnung dieser Art der Unterbringung.<\/p>\n<p>115. Der Gerichtshof ist zudem davon \u00fcberzeugt, dass die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigte, wie dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich ist (siehe Rdnr.\u00a096, oben). Die innerstaatlichen Gerichte befanden, dass im Falle der Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers die hochgradige Gefahr bestehe, dass er schwerste sexuell motivierte Gewaltstraftaten begehen w\u00fcrde, \u00e4hnlich denen, f\u00fcr die er verurteilt worden war, n\u00e4mlich insbesondere versuchter Mord in zwei F\u00e4llen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung. Dar\u00fcber hinaus hing die G\u00fcltigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers vom Fortbestehen seiner psychischen St\u00f6rung ab. Nach Artikel\u00a0316f Abs.\u00a02 EGStGB konnte die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nur angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr bestand, dass er im Falle seiner Freilassung infolge der St\u00f6rung weitere Straftaten begehen w\u00fcrde, und nur f\u00fcr so lange, wie diese Voraussetzung gegeben war.<\/p>\n<p>116. Daraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdef\u00fchrer ein \u201epsychisch Kranker\u201c im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e war.<\/p>\n<p>117. Angesichts dieser Feststellung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Frage offen bleiben kann, ob der Beschwerdef\u00fchrer, bei dem eine Alkoholabh\u00e4ngigkeit diagnostiziert wurde, obwohl er seit seiner Festnahme 1985 nicht mehr getrunken hat, und der die Straftaten, derer er f\u00fcr schuldig befunden wurde, unter dem Einfluss von Alkohol ver\u00fcbt hatte, auch im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e in die Kategorie der \u201eAlkohols\u00fcchtigen\u201c einzustufen ist.<\/p>\n<p>(\u03b2) Geeignete Einrichtung f\u00fcr einen psychisch kranken Patienten<\/p>\n<p>118. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit grunds\u00e4tzlich nur dann \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr.\u00a099, oben).<\/p>\n<p>119. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend der gesamten Dauer des in Rede stehenden Verfahrens, d.\u00a0h. vom 26.\u00a0Juli 2013 (Datum des Beschlusses des Landgerichts) bis zum 25.\u00a0April 2014 (Datum der Anordnung einer weiteren Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht im Rahmen der erneuten \u00dcberpr\u00fcfung), in der neu erbauten Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte, einem separaten Geb\u00e4ude auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt R., untergebracht war.<\/p>\n<p>119120. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass sich die Lage des Beschwerdef\u00fchrers damit von der Lage einer Reihe weiterer Beschwerdef\u00fchrer vor diesem Gerichtshof unterscheidet, die nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O.) weiterhin als \u201epsychisch Kranke\u201c in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten in jeweils separaten Geb\u00e4udefl\u00fcgeln f\u00fcr Sicherungsverwahrte untergebracht waren. Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass diese Beschwerdef\u00fchrer nicht in f\u00fcr psychisch Kranke geeigneten Einrichtungen untergebracht waren (siehe insbesondere K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a057; O.H. .\/. Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a087\u00a0&#8211;\u00a092; K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a080\u00a0&#8211;\u00a085; sowie G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 92\u00a0&#8211;\u00a0106).<\/p>\n<p>121. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in R. nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4.\u00a0Mai 2011 (siehe Rdnrn. 66\u00a0&#8211;\u00a072, oben) zur Erf\u00fcllung der darin aufgestellten Vorgaben erbaut wurde. In diesem Urteil, das nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 17.\u00a0Dezember 2009 in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O.) zur nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerten Sicherungsverwahrung erging, hatte das Bundesverfassungsgericht s\u00e4mtliche einschl\u00e4gigen Regelungen des StGB \u00fcber die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung f\u00fcr mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten unvereinbar erkl\u00e4rt. Nach Auffassung des Gerichts waren diese Regelungen mit dem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Gebot, zwischen dem Freiheitsentzug in der Sicherungsverwahrung und dem Freiheitsentzug im Strafvollzug zu unterscheiden, nicht vereinbar. Es ordnete an, dass sp\u00e4testens zum 1.\u00a0Juni 2013 neue Gesetze in Kraft treten m\u00fcssten.<\/p>\n<p>1202. Angesichts dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber mit dem \u201eGesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung\u201c, das am 1.\u00a0Juni 2013 in Kraft trat, neue Regelungen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung eingef\u00fchrt. Insbesondere sieht \u00a7\u00a066c StGB nun vor, dass die Sicherungsverwahrung in Einrichtungen erfolgt, die den Untergebrachten eine individuelle und intensive Betreuung anbieten. Die Mitwirkungsbereitschaft der Untergebrachten ist zu wecken und zu f\u00f6rdern, insbesondere an einer psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung, die zum Ziel hat, ihre Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die Allgemeinheit zu mindern. Auch die L\u00e4nder haben Gesetze verabschiedet, mit denen diese Aspekte genauer geregelt werden (siehe Rdnrn.\u00a056\u00a0&#8211;\u00a057 und 59\u00a0\u2013\u00a060, oben). Um diese justiziellen und gesetzlichen Anforderungen in die Praxis umzusetzen und die Unterbringung Sicherungsverwahrter damit in Einklang zu bringen, wurden auf dem Gel\u00e4nde zahlreicher Justizvollzugsanstalten in Deutschland umfangreiche Bauma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>1213.\u00a0Mit Blick auf diese Entwicklungen begr\u00fc\u00dft der Gerichtshof die weitreichenden Ma\u00dfnahmen, die im beschwerdegegnerischen Staat auf der justiziellen, legislativen und exekutiven Ebene getroffen wurden, um die Sicherungsverwahrung mit den Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Grundrechts auf Freiheit in Einklang zu bringen (siehe auch G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a099).<\/p>\n<p>1224. Um festzustellen, ob die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers als f\u00fcr psychisch Kranke geeignet gelten kann, hat der Gerichtshof die spezifischen Umst\u00e4nde der Unterbringung in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in R. zu beurteilen. In diesem Zusammenhang nimmt er zur Kenntnis, dass das neue Konzept der Sicherungsverwahrung auf alle Personen in dieser Form der Unterbringung Anwendung findet, unabh\u00e4ngig davon, ob ihre Sicherungsverwahrung nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert wurde, und dass es die psychische St\u00f6rung der Betroffenen im Blick hat.<\/p>\n<p>1235. Was die Personalausstattung in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in R. betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass diese sich laut den von der Regierung vorgelegten Angaben (siehe Rdnr.\u00a038, oben), die vom Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritten wurden, wie folgt darstellt: F\u00fcr die zum in Rede stehenden Zeitraum drei\u00dfig Untergebrachten umfasste der Personalschl\u00fcssel der Einrichtung eine Stelle im psychiatrischen Dienst, vier Stellen im psychologischen Dienst, f\u00fcnf Stellen im Sozialdienst und f\u00fcnfundzwanzig Stellen im allgemeinen Justizvollzugsdienst. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Personalsituation, die \u00e4hnlich war wie die in einem psychiatrischen Krankenhaus im selben Bundesland, die zust\u00e4ndigen Stellen in die Lage versetzte, sich der psychischen St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers angemessen anzunehmen.<\/p>\n<p>1246. Hinsichtlich der besonderen Betreuung, die dem Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick auf seine psychische St\u00f6rung angeboten wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht in \u00dcbereinstimmung mit den wiederholten Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen W. eine Behandlung zur Minderung seiner sadistischen Fantasien und seiner Libido und somit seiner Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr wesentlich erachtete. Entsprechend dieser Feststellung und in Wahrnehmung seiner Zust\u00e4ndigkeit, die ihm nach der Neufassung von \u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 in Verbindung mit \u00a7\u00a066c Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 zus\u00e4tzlich zukam, gab das Gericht der Einrichtung in R. auf, dem Beschwerdef\u00fchrer eine solche Behandlung innerhalb von drei Monaten anzubieten (siehe Rdnrn. 14, 20, 49 und 54, oben). In dem f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer erstellten Vollzugsplan der Einrichtung in R. (siehe Rdnr.\u00a041, oben) war auch vermerkt, dass dem Beschwerdef\u00fchrer regelm\u00e4\u00dfig und wiederholt eine solche Behandlung angeboten wurde. Aus Angst vor Nebenwirkungen lehnte er diese Behandlung in dem in Rede stehenden Zeitraum jedoch ab. Auch wiederholte Angebote, an Gruppensitzungen des Behandlungsprogramms f\u00fcr Straft\u00e4ter teilzunehmen, nahm der Beschwerdef\u00fchrer nicht an.<\/p>\n<p>1257. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass aus dem Vollzugsplan der Einrichtung in R. hervorgeht, dass der Beschwerdef\u00fchrer erfolgreich dazu motiviert werden konnte, von Juli 2013 bis August 2014 an einer Gruppentherapie teilzunehmen, die darauf abzielte, einem R\u00fcckfall der Untergebrachten in \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Alkoholkonsum vorzubeugen. Au\u00dferdem wurden ihm mehrfach begleitete Ausg\u00e4nge aus der Einrichtung gew\u00e4hrt, und er nahm in dem in Rede stehenden Zeitraum regelm\u00e4\u00dfig an Gruppensitzungen teil, in denen die Untergebrachten ihre Erfahrungen bei solchen Ausg\u00e4ngen besprachen. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrte der Beschwerdef\u00fchrer zumindest zu Beginn des in Rede stehenden Zeitraums in vierzehnt\u00e4gigem Rhythmus Motivationsgespr\u00e4che mit einer Psychologin und nahm an den w\u00f6chentlich stattfindenden Wohngruppensitzungen teil, stellte seine Teilnahme an diesen Sitzungen dann aber ein.<\/p>\n<p>1268. Nach Pr\u00fcfung der besonderen Umst\u00e4nde der Unterbringung in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in R. und insbesondere der dem Beschwerdef\u00fchrer angebotenen Behandlung zur Therapierung seiner psychischen St\u00f6rung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich hinsichtlich der medizinischen und therapeutischen Betreuung des Beschwerdef\u00fchrers nach seiner Verlegung in diese Einrichtung wesentliche Ver\u00e4nderungen feststellen lassen. Der Gerichtshof ist \u00fcberzeugt, dass dem Beschwerdef\u00fchrer ein f\u00fcr die Unterbringung psychisch Kranker angemessenes therapeutisches Umfeld angeboten wurde und er somit in einer f\u00fcr derartige Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.<\/p>\n<p>(ii) \u201eRechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung\u201c \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c<\/p>\n<p>1279. Des Weiteren hat der Gerichtshof zu pr\u00fcfen, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c war und \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c erfolgte, wie nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e erforderlich. Der Gerichtshof ist \u00fcberzeugt, dass die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7\u00a067d StGB in Verbindung mit Artikel 316f Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EGStGB im Einklang mit den materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts erfolgt ist.<\/p>\n<p>128. Die Freiheitsentziehung muss allerdings auch mit der Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 zugrunde liegenden Absicht vereinbar sein, die darin besteht, den Einzelnen vor willk\u00fcrlicher Freiheitsentziehung zu sch\u00fctzen (siehe Rdnr.\u00a0102, oben). Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu dem Zeitpunkt, zu dem die innerstaatlichen Gerichte angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung anordneten, neunundsechzig Jahre alt war und ihm bereits seit mehr als siebenundzwanzig Jahren die Freiheit entzogen wurde.<\/p>\n<p>1291. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die innerstaatlichen Gerichte sich ausdr\u00fccklich mit der Frage befassten, ob der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner sexuellen Devianz trotz seines fortgeschrittenen Alters noch immer eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellte. Unter Ber\u00fccksichtigung der Feststellungen des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen, den sie hinzugezogen hatten, kamen sie zu dem Schluss, der sexuelle Sadismus des Beschwerdef\u00fchrers habe sich noch nicht in Folge seines Alters wesentlich vermindert. Die innerstaatlichen Gerichte hatten au\u00dferdem ber\u00fccksichtigt, dass dem Beschwerdef\u00fchrer bereits seit fast drei\u00dfig Jahren die Freiheit entzogen worden war. Sie waren jedoch der Ansicht, es best\u00fcnde die hochgradige Gefahr, dass er im Falle seiner Freilassung weitere Sexual- und Gewaltstraftaten begehen k\u00f6nnte. Angesichts der erheblichen Gefahr, die vom Beschwerdef\u00fchrer daher f\u00fcr die Allgemeinheit ausging, hielten sie die Verl\u00e4ngerung seiner Sicherungsverwahrung f\u00fcr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rten die innerstaatlichen Gerichte, dass sich die Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung \u2013 die ebenfalls eine Freiheitsentziehung bedeutet h\u00e4tte \u2013 als nicht praktikabel erwiesen habe.<\/p>\n<p>1302. In Anbetracht dieser Argumente, die der Gerichtshof f\u00fcr stichhaltig erachtet, ist er \u00fcberzeugt, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nicht willk\u00fcrlich war. Sie erfolgte daher im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c und \u201eauf gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c.<\/p>\n<p>(iii) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>133. Angesichts vorstehender Erw\u00e4gungen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers eine nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e gerechtfertigte und damit rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung war, die \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c f\u00fcr einen \u201epsychisch Kranken\u201c angeordnet wurde.<\/p>\n<p>134. Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention ist daher nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a07 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>131. Der Beschwerdef\u00fchrer machte au\u00dferdem geltend, dass die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung seiner Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere gesetzlich zul\u00e4ssige H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus gegen das Verbot r\u00fcckwirkender Bestrafung nach Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfe, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verh\u00e4ngt werden.\u201c<\/p>\n<p>132. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>133. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Individualbeschwerde nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention ist. Er stellt ferner fest, dass sie unter Ber\u00fccksichtigung seiner oben ausgef\u00fchrten Feststellungen (siehe Rdnr.\u00a080, oben) auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie als zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>134. Der Beschwerdef\u00fchrer war der Auffassung, durch die Anordnung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere zul\u00e4ssige H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus sei unter Versto\u00df gegen Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 der Konvention r\u00fcckwirkend eine schwerere Strafe gegen ihn verh\u00e4ngt worden.<\/p>\n<p>135. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, seine Situation sei vergleichbar mit der des Beschwerdef\u00fchrers in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O.), in der der Gerichtshof festgestellt habe, die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus versto\u00dfe gegen Artikel\u00a07 Abs.\u00a01. Dies sei sp\u00e4ter in der Rechtssache G. (a.\u00a0a.\u00a0O.) best\u00e4tigt worden. Die Feststellungen des Gerichtshofs, denen er sich anschlie\u00dfe, m\u00fcssten daher auch f\u00fcr seinen Fall gelten.<\/p>\n<p>136. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass er weiterhin in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht sei. Ihm werde keine andere Behandlung angeboten als in der Justizvollzugsanstalt Celle. Es gebe nur in sehr begrenztem Umfang Therapieangebote. Er betonte ferner, er habe der Einnahme triebd\u00e4mpfender Medikamente zugestimmt.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>137. Dem Vorbringen der Regierung zufolge ist die Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber die fr\u00fchere H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus mit Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention vereinbar.<\/p>\n<p>138. Die Regierung legte dar, an die Stelle der anf\u00e4nglich gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngten Strafe sei eine andere Ma\u00dfnahme getreten, deren Zweck ausschlie\u00dflich darin bestehe, dem Beschwerdef\u00fchrer die Behandlung zukommen zu lassen, derer er als psychisch Kranker bed\u00fcrfe, und die Allgemeinheit zu sch\u00fctzen. Angesichts der tats\u00e4chlichen und der rechtlichen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers handele es sich bei dieser Ma\u00dfnahme nicht mehr um eine Strafe im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention, zumindest in dem in Rede stehenden Zeitraum ab Juli 2013.<\/p>\n<p>139. Nach Ansicht der Regierung war die Sicherungsverwahrung im Fall M. .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0127) insbesondere deshalb vom Gerichtshof als Strafe eingestuft worden, weil zwischen dem Strafvollzug und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kein wesentlicher Unterschied bestanden habe. Diese Feststellung treffe auf die in Rede stehende Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, die im Juli 2013 angeordnet worden sei, nicht zu. Unter Bezugnahme auf ihre Argumentation hinsichtlich Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 brachte die Regierung vor, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt R. stehe nunmehr im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot. S\u00e4mtliche Behandlungsma\u00dfnahmen, die f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer erforderlich seien, st\u00fcnden zur Verf\u00fcgung und w\u00fcrden ihm angeboten.<\/p>\n<p>140. Zudem werde die Sicherungsverwahrung nun durch andere Vorschriften geregelt als der Strafvollzug. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 und \u00a7\u00a03 des nieders\u00e4chsischen Sicherungsverwahrungvollzugsgesetzes (siehe Rdnrn. 57 und 59, oben), das am 1.\u00a0Juni 2013 in Kraft getreten sei, diene die Sicherungsverwahrung allein dem Ziel, die Gef\u00e4hrlichkeit des Sicherungsverwahrten durch Aussch\u00f6pfung s\u00e4mtlicher verf\u00fcgbarer Therapiem\u00f6glichkeiten so weit zu mindern, dass er m\u00f6glichst bald freigelassen werden k\u00f6nne. Insbesondere w\u00fcrden Gesichtspunkte eines strafrechtlichen Schuldausgleichs darin nicht angesprochen. Eine solche Ma\u00dfnahme sei keine Strafe im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01.<\/p>\n<p>141. Die Regierung r\u00e4umte ein, dass die Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in R. auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt R. betrieben werde. Dies sei jedoch darin begr\u00fcndet, dass man den Sicherungsverwahrten erm\u00f6glichen wolle, die den Insassen der Justizvollzugsanstalt zur Verf\u00fcgung stehenden Sport- und Freizeiteinrichtungen mitzunutzen, und dass dadurch auch die Durchf\u00fchrung gruppentherapeutischer Ma\u00dfnahmen erleichtert werde, f\u00fcr die eine ausreichende Anzahl von Teilnehmern gegeben sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>142. Die Regierung r\u00e4umte auch ein, dass Entscheidungen \u00fcber die Fortdauer von Sicherungsverwahrung noch immer von den Strafvollstreckungsgerichten getroffen w\u00fcrden, die Teil der Strafrechtspflege seien, und nicht von den Zivilgerichten. Dies beruhe jedoch auf Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen. Die f\u00fcr den Strafvollzug zust\u00e4ndigen Gerichte seien auch f\u00fcr die mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7\u00a063 StGB verbundenen Entscheidungen zust\u00e4ndig. Daher seien diese Gerichte besonders erfahren darin zu beurteilen, ob es erforderlich sei, einer psychisch kranken Person die Freiheit zu entziehen.<\/p>\n<p>143. Was die Schwere der Ma\u00dfnahme anbelangt, betonte die Regierung, die Sicherungsverwahrten h\u00e4tten realistische Aussichten auf Entlassung. Nicht nur sei in \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 StGB die Vermutung enthalten, dass eine Person nach zehnj\u00e4hriger Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mehr gef\u00e4hrlich sei, und diese Vermutung der Ungef\u00e4hrlichkeit m\u00fcsse widerlegt werden, sondern es m\u00fcsse auch nachgewiesen werden, dass der Untergebrachte an einer psychischen St\u00f6rung leidet, infolge derer eine hochgradige Gefahr besteht, dass er im Falle seiner Entlassung schwerste Gewalt- oder Sexualverbrechen begehen wird.<\/p>\n<p>144. Die Regierung brachte vor, in der Praxis habe die Beendigung der Sicherungsverwahrung im Jahr 2011 in 21 Prozent der F\u00e4lle entweder auf der Anwendung strengerer gesetzlicher Regelungen oder der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4.\u00a0Mai 2011 aufgestellten h\u00f6heren Vorgaben beruht. Die durchschnittliche Dauer der Sicherungsverwahrung habe im Jahr 2011 bei 6,2 Jahren gelegen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>1459. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel\u00a07 verankerte Garantie, die ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips darstellt, eine herausragende Stellung im Schutzsystem der Konvention einnimmt, was dadurch unterstrichen wird, dass nach Artikel\u00a015 der Konvention auch im Kriegsfall oder im Fall eines \u00f6ffentlichen Notstands nicht davon abgewichen werden darf. Sie ist, wie sich aus ihrem Ziel und Zweck ergibt, so auszulegen und anzuwenden, dass sie einen wirksamen Schutz vor willk\u00fcrlicher Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung bietet (siehe M. .\/. Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., \u00a7\u00a0117 mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>14650. Der Begriff der \u201eStrafe\u201d in Artikel\u00a07 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch Artikel\u00a07 gew\u00e4hrleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht nur den \u00e4u\u00dferen Anschein zu betrachten, sondern seine eigene W\u00fcrdigung der Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Ma\u00dfnahme im Wesentlichen eine \u201eStrafe\u201c im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Welch .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 9.\u00a0Februar 1995, Rdnr.\u00a027, Serie\u00a0A Band 307-A; Jamil .\/. Frankreich, 8.\u00a0Juni 1995, Rdnr.\u00a030, Serie\u00a0A Band 317-B; und Del R\u00edo Prada, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a081). Aus dem Wortlaut von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt und ein sehr gewichtiger Faktor jeder Pr\u00fcfung, ob es sich bei der betreffenden Ma\u00dfnahme um eine Strafe handelte, bei der Frage liegt, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer \u201eStraftat\u201c verh\u00e4ngt wird (siehe G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0121). Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Ma\u00dfnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Ma\u00dfnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Ma\u00dfnahme (siehe Welch, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a028; Van der Velden .\/. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a029514\/05, ECHR 2006\u2011XV; und Kafkaris .\/. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a021906\/04, Rdnr.\u00a0142, ECHR 2008). Die Schwere der Ma\u00dfnahme an sich ist jedoch nicht entscheidend, denn beispielsweise k\u00f6nnen auch viele Ma\u00dfnahmen pr\u00e4ventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben, ebenso wie Ma\u00dfnahmen, die als Strafen zu klassifizieren sind (siehe Welch, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a032; M. .\/. Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0120, und Del R\u00edo Prada, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a082).<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>(i) War die Ma\u00dfnahme \u201eschwerer\u201c als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe?<\/p>\n<p>151. Hinsichtlich der Entscheidung dar\u00fcber, ob die aus den angefochtenen Beschl\u00fcssen resultierende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers das Verbot r\u00fcckwirkender Bestrafung nach Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 der Konvention verletzt hat, hat der Gerichtshof zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob die verl\u00e4ngerte Sicherungsverwahrung eine schwerere Ma\u00dfnahme darstellte als die zur Zeit der Begehung der Straftaten durch den Beschwerdef\u00fchrer angedrohte.<\/p>\n<p>1472. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus anordneten. Er stellt weiter fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Straftaten, derentwegen die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet wurde \u2013 versuchter Mord in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung sowie gef\u00e4hrliche K\u00f6rperverletzung \u2013 zwischen dem 7.\u00a0Juli und dem 3\u00a0Oktober 1985 begangen hatte. Zu dieser Zeit bedeutete die erstmalige Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht bei Zusammenschau mit \u00a7\u00a067d Abs.\u00a01 StGB in der damals geltenden Fassung (siehe Rdnr. 50, oben), dass der Beschwerdef\u00fchrer h\u00f6chstens zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Auf Grundlage der sp\u00e4teren \u00c4nderung von \u00a7\u00a067d StGB im Jahr 1998, in Verbindung mit Artikel\u00a01a Abs.\u00a03 EGStGB (siehe Rdnr.\u00a051, oben), wodurch diese H\u00f6chstfrist mit sofortiger Wirkung abgeschafft wurde, sowie in Verbindung mit Artikel\u00a0316f Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EGStGB, ordneten die f\u00fcr die Strafvollstreckung zust\u00e4ndigen Gerichte dann in dem hier in Rede stehenden Verfahren die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber die Zehnjahresfrist hinaus an. Somit wurde die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers \u2013\u00a0wie die des Beschwerdef\u00fchrers in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O.)\u00a0\u2013 r\u00fcckwirkend verl\u00e4ngert, und zwar nach einem Gesetz, das in Kraft trat, nachdem er die Straftaten begangen hatte.<\/p>\n<p>(ii) War die Ma\u00dfnahme eine \u201eStrafe\u201c?<\/p>\n<p>1483. Hinsichtlich der Pr\u00fcfung, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers als \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 einzustufen ist, stellt der Gerichtshof fest, dass er in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0124\u00a0&#8211;\u00a033) zu dem Schluss kam, dass die Sicherungsverwahrung, die nach der zur damaligen Zeit geltenden Fassung des deutschen Strafgesetzbuchs angeordnet und vollzogen wurde, als \u201eStrafe\u201c einzustufen war. In der Rechtssache G. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 120\u00a0&#8211;\u00a030), war er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, wie sie in der \u00dcbergangszeit nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai 2011, jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung am 1.\u00a0Juni 2013 vollzogen wurde, noch immer eine \u201eStrafe\u201c Im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 darstellte. Der Gerichtshof stellte fest, dass in der Umsetzung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers keine wesentlichen Ver\u00e4nderungen gegen\u00fcber der Situation erkennbar waren, die in der Rechtssache M. .\/. Deutschland in Rede gestanden hatte.<\/p>\n<p>1494. Der Gerichtshof nimmt das Argument der Regierung zur Kenntnis, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers angesichts der wesentlichen Ver\u00e4nderungen sowohl ihres rechtlichen Rahmens als auch in ihrer praktischen Umsetzung nicht l\u00e4nger eine Strafe im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 darstellte, zumindest in dem in Rede stehenden Zeitraum nach Juni 2013. Dies wurde vom Beschwerdef\u00fchrer bestritten, nach dessen Auffassung der Vollzug seiner Sicherungsverwahrung, insbesondere in Bezug auf seine Therapie, im Wesentlichen unver\u00e4ndert geblieben war.<\/p>\n<p>(\u03b1) Ma\u00dfnahme, die nach Verurteilung wegen einer Straftat verh\u00e4ngt wurde<\/p>\n<p>1505. Bei der Pr\u00fcfung, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, die im Einklang mit dem neuen gesetzlichen Rahmen des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung erfolgte, noch als \u201eStrafe\u201c einzustufen war, stellt der Gerichtshof fest, dass der Ausgangspunkt und ein sehr gewichtiger Faktor f\u00fcr die W\u00fcrdigung, ob es sich bei der betreffenden Ma\u00dfnahme um eine Strafe handelte, bei der Frage liegt, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer \u201eStraftat\u201c verh\u00e4ngt wurde (siehe Rdnr.\u00a0150, oben).<\/p>\n<p>156. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers erstmalig vom Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 18.\u00a0April 1986 nach \u00a7\u00a066 Abs.\u00a02 StGB angeordnet wurde, zusammen mit seiner Verurteilung wegen mehrerer Straftaten, unter anderem versuchter Mord in Tateinheit mit Vergewaltigung. Nach der genannten Bestimmung konnte das erkennende Gericht die Sicherungsverwahrung nur gegen Personen anordnen, die, wie der Beschwerdef\u00fchrer \u2013\u00a0neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen \u2013 wegen mindestens drei vors\u00e4tzlichen Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurden.<\/p>\n<p>1517. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer infolge dieser vom Landgericht Hannover in seinem Urteil von 1986 angeordneten Sicherungsverwahrung weiterhin in Sicherungsverwahrung untergebracht wurde. Die zus\u00e4tzlichen Erfordernisse, die nach Artikel 316f Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EGStGB vorliegen mussten, damit die Fortdauer der in Rede stehenden Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet werden konnte, \u00e4ndern nichts daran, dass es sich um die erstmalige Anordnung der Sicherungsverwahrung von 1986 handelte, die verl\u00e4ngert wurde, wenn auch unter zus\u00e4tzlichen, strengeren Voraussetzungen.<\/p>\n<p>152. Dar\u00fcber hinaus wurde von der im Therapieunterbringungsgesetz (siehe Rdnrn. 64\u00a0&#8211;\u00a065) vorgesehenen M\u00f6glichkeit, einen Beschluss einer Zivilkammer des zust\u00e4ndigen Landgerichts zu erwirken, um den Beschwerdef\u00fchrer in Anbetracht seiner aktuellen Gef\u00e4hrlichkeit in einer f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung unterzubringen, kein Gebrauch gemacht. Der Gerichtshof stellt fest, dass es sich bei der Unterbringung nach ThUG, anders als bei der Sicherungsverwahrung nach StGB, nicht um eine Ma\u00dfnahme handelt, die im Anschluss an und neben einer Verurteilung wegen einer Straftat verh\u00e4ngt wird, auch wenn sie nur f\u00fcr Personen angeordnet werden kann, die bestimmte schwere Straftaten begangen haben und zuvor in Sicherungsverwahrung untergebracht waren. Es handelt sich um eine Ma\u00dfnahme, die von den Zivilgerichten, au\u00dferhalb des strafrechtlichen Kontextes, angeordnet wird und auf die medizinisch-therapeutische Behandlung von Personen abzielt, die an einer psychischen St\u00f6rung leiden und zuvor durch die Begehung einer schweren Straftat gezeigt haben, dass sie f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sind (siehe G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0122).<\/p>\n<p>153. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers im Anschluss an seine Verurteilung wegen einer \u201eStraftat\u201d verh\u00e4ngt wurde. In dieser Hinsicht unterscheidet sich seine Situation nicht von der in den Rechtssachen M .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0124) und G. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0121).<\/p>\n<p>154. Der Gerichtshof wird zur Beurteilung der Frage, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers als \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 angesehen werden kann, nun die anderen erheblichen Faktoren w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p>(\u03b2) Charakterisierung der Ma\u00dfnahme nach innerstaatlichem Recht<\/p>\n<p>161. Was die Charakterisierung der Sicherungsverwahrung nach innerstaatlichen Recht betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Art der Freiheitsentziehung in Deutschland nicht als Strafe, auf die das absolute Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung anwendbar ist, angesehen wird oder je angesehen wurde (siehe M .\/. Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 125\u00a0&#8211;\u00a0126, und G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0124). In seinem Leiturteil vom 4.\u00a0Mai 2011 bekr\u00e4ftigte das Bundesverfassungsgericht erneut, dass die Sicherungsverwahrung, entgegen den Feststellungen des Gerichtshofs in Bezug auf Artikel\u00a07 der Konvention, zu den Zwecken des grundgesetzlichen absoluten Verbots der r\u00fcckwirkenden Anwendung von Strafgesetzen keine Strafe sei (siehe Rdnr. 71, oben). Ferner stellte es jedoch fest, dass die bis dahin bestehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs \u00fcber die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen einer Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung wie der Sicherungsverwahrung und einer Freiheitsstrafe zu unterscheiden (siehe Rdnr.\u00a067, oben), nicht vereinbar seien. Das Gericht gab dem Gesetzgeber daher auf, die Bestimmungen zur Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch dahin gehend zu \u00e4ndern, dass sie dieser Unterscheidung Rechnung tragen.<\/p>\n<p>1552. Dementsprechend dienen die gesetzlichen \u00c4nderungen, die durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch vorgenommen wurden, der Konkretisierung und Verdeutlichung der Unterschiede zwischen dem Vollzug von Anordnungen zur Sicherungsverwahrung und dem Vollzug von Freiheitsstrafen (siehe insbesondere \u00a7\u00a066c StGB n.\u00a0F.). Sie best\u00e4tigen und vergr\u00f6\u00dfern also die Unterschiede nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zwischen Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung wie zum Beispiel der Sicherungsverwahrung und solchen Ma\u00dfnahmen, die nach dem seit langem bestehenden zweispurigen Sanktionensystem im deutschen Strafrecht als Strafe gelten (siehe M. .\/. Deutschland, a.\u00a0a. O., Rdnrn. 45 ff und 125).<\/p>\n<p>156. In diesem Zusammenhang stimmt der Gerichtshof mit dem Bundesverfassungsgericht darin \u00fcberein, dass eine schematische Parallelisierung des verfassungsrechtlichen Begriffs \u201eStrafe\u201c mit der Bedeutung dieses Begriffs nach der Konvention dann nicht zwingend erforderlich ist, wenn die durch die Konvention festgelegten Mindeststandards ihrem Wesen nach erf\u00fcllt sind (siehe Rdnr.\u00a071, oben). Wie in seiner Rechtsprechung festgelegt, muss der Gerichtshof den Begriff \u201eStrafe\u201c aus Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 seinerseits autonom auslegen und dabei auch die Einstufung vergleichbarer Ma\u00dfnahmen in anderen Vertragsstaaten der Konvention ber\u00fccksichtigen (siehe M. .\/. Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0126, oben, und G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0124).<\/p>\n<p>(\u03b3) Wesen der Ma\u00dfnahme<\/p>\n<p>157. Der Gerichtshof pr\u00fcft daher au\u00dferdem, um welche Art von Ma\u00dfnahme es sich bei der Sicherungsverwahrung handelt. Wie in den Rechtssachen M\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0127) und G. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0125) stellt er zun\u00e4chst fest, dass die Sicherungsverwahrung ebenso wie eine Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Allerdings stellt der Gerichtshof auch fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, anders als in den zitierten Rechtssachen, nicht in einem separaten Fl\u00fcgel f\u00fcr Sicherungsverwahrte in einer gew\u00f6hnlichen Justizvollzugsanstalt vollzogen wurde. In dem in Rede stehenden Zeitraum war der Beschwerdef\u00fchrer als \u201epsychisch Kranker\u201c in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt R. untergebracht, wo ihm die Behandlung seiner psychischen St\u00f6rung angeboten wurde (vgl. auch Berland .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 42875\/10, Rdnr.\u00a044, 3.\u00a0September 2015).<\/p>\n<p>1585. Bei der Beurteilung, ob sich die Art des Vollzugs der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers daher, anders als in den oben genannten F\u00e4llen, wesentlich vom Vollzug einer Freiheitsstrafe unterschied, stellt der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung nunmehr durch konkrete Bestimmungen geregelt ist, die insbesondere in \u00a7\u00a066c StGB sowie im Nieders\u00e4chsischen Sicherungsverwahrungsvollzugs\u00adgesetz enthalten sind. Im Einklang mit dem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Gebot, zwischen dem Freiheitsentzug in der Sicherungsverwahrung und dem Freiheitsentzug im Strafvollzug zu unterscheiden, wird die Sicherungsverwahrung nun in einem separaten Geb\u00e4ude auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt R. vollzogen.<\/p>\n<p>166. Die \u00e4u\u00dferen Bedingungen der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten in dieser Einrichtung sind wesentlich besser als die von Strafgefangenen. So sind die Sicherungsverwahrten in gr\u00f6\u00dferen und gut ausgestatteten Wohneinheiten untergebracht, es stehen ihnen Gemeinschaftsr\u00e4ume und Einrichtungen zur Verf\u00fcgung, um sich selbst besch\u00e4ftigen zu k\u00f6nnen, und es wird ihnen gr\u00f6\u00dfere pers\u00f6nliche Freiheit, auch mehr Bewegungsfreiheit, zugestanden. Noch wesentlicher ist die Tatsache, dass erhebliche Mittel zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, um den in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten individuelle und intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung zuteil werden zu lassen, die darauf abzielt, ihre Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die Allgemeinheit zu mindern, wie in \u00a7\u00a066c StGB und \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 des Nieders\u00e4chsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vorgeschrie\u00adben. Wenngleich die Sicherungsverwahrung auch weiterhin eine freiheitsentziehende staatliche Reaktion auf eine Straftat ist, so ist der Gerichtshof nunmehr davon \u00fcberzeugt, dass die Art und Weise, in der die Ma\u00dfnahme nun vollzogen wird, sich erheblich ge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>1597. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die \u00c4nderungen am Wesen der Sicherungsverwahrung f\u00fcr Personen, die wie der Beschwerdef\u00fchrer als psychisch Kranke untergebracht sind, grundlegend. Der Gerichtshof erachtet es als besonders bedeutsam, dass f\u00fcr die nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerte Sicherungsverwahrung nach Artikel\u00a0316f Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EGStGB nun eine zus\u00e4tzliche Bedingung zu erf\u00fcllen ist, die darin besteht, dass festgestellt werden muss, dass der Betroffene unter einer psychischen St\u00f6rung leidet. Dieses Element, das f\u00fcr die Gerichte, die die Sicherungsverwahrung 1986 angeordnet hatten, nach innerstaatlichem Recht noch nicht relevant war, \u00e4ndert das Wesen der Unterbringung f\u00fcr die Betroffenen. Wenn auch der Zusammenhang der Ma\u00dfnahme mit den Straftaten, derentwegen sie angeordnet wurde, nicht ganz aufgehoben ist, so liegt jedoch der Fokus der Ma\u00dfnahme nunmehr auf der medizinischen und therapeutischen Behandlung des Betroffenen.<\/p>\n<p>1608. Zudem ist die individuelle und verst\u00e4rkte medizinische und therapeutische Betreuung, einschlie\u00dflich psychiatrischer und psychotherapeutischer Angebote, die nun zur Verf\u00fcgung steht, f\u00fcr psychisch Kranke von besonderer Bedeutung.<\/p>\n<p>1619. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache im Einklang mit dem neuen, seit 2013 geltenden Konzept der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf seine psychische St\u00f6rung entsprechende Behandlung angeboten wurde, die von ihm auch teilweise angenommen wurde. Das Behandlungsangebot umfasste insbesondere eine medikament\u00f6se Behandlung, ein Behandlungs\u00adprogramm f\u00fcr Straft\u00e4ter, regelm\u00e4\u00dfige Sitzungen bei einer Psychologin sowie eine Behandlung, die darauf abzielte, einem R\u00fcckfall der Untergebrachten in \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Alkoholkonsum vorzubeugen. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass hinsichtlich der medizinischen und therapeutischen Behandlung, die dem Beschwerdef\u00fchrer angeboten wurde, nach seiner Verlegung in die Einrichtung in R. eine wesentliche Ver\u00e4nderung stattfand. Somit \u00e4nderte sich das Wesen der Sicherungsverwahrung im Falle des Beschwerdef\u00fchrers, deren Verl\u00e4ngerung angeordnet wurde, da man davon ausging, dass er aufgrund seiner psychischen St\u00f6rung eine besondere Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellte.<\/p>\n<p>(\u03b4) Zweck der Ma\u00dfnahme<\/p>\n<p>162. Was den Zweck der gegen den Beschwerdef\u00fchrer angeordneten Sicherungsverwahrung betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass er sich in den Rechtssachen M .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 128\u00a0&#8211;\u00a0130) und G. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 126\u00a0&#8211;\u00a0127) dem Argument der Regierung, die Sicherungsverwahrung diene einem rein vorbeugenden und keinem Strafzweck, in Anbetracht ihrer damaligen rechtlichen Ausgestaltung sowie ihrer praktischen Umsetzung nicht anschlie\u00dfen konnte. Dabei hatte der Gerichtshof auf die Situation der Sicherungsverwahrten und insbesondere auf das Fehlen spezifischer, auf die Verminderung ihrer Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die Allgemeinheit gerichteter Ma\u00dfnahmen abgestellt.<\/p>\n<p>163. Der Gerichtshof nimmt das Argument der Regierung zur Kenntnis, dass die Sicherungsverwahrung nun durch eindeutige gesetzliche Bestimmungen geregelt sei und im vorliegenden Fall sowohl dazu gedient habe, dem Beschwerdef\u00fchrer als psychisch Krankem eine entsprechende Behandlung zuteil werden zu lassen, als auch einem vorbeugenden Zweck, n\u00e4mlich dem Schutz der Allgemeinheit. Dies wurde vom Beschwerdef\u00fchrer bestritten, der behauptete, ihm sei keine andere Behandlung angeboten worden als in der Justizvollzugsanstalt.<\/p>\n<p>164. Der Gerichtshof stellt fest, dass die jeweils Betroffenen nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 des Nieders\u00e4chsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes ebenso wie nach \u00a7\u00a05 Satz\u00a01 des Nieders\u00e4chsischen Justizvollzugsgesetzes bef\u00e4higt werden sollen, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu f\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus dienen sowohl die Sicherungsverwahrung \u2013 im Einklang mit \u00a7\u00a02 Abs.\u00a03 des Nieders\u00e4chsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes \u2013 als auch der Justizvollzug \u2013 im Einklang mit \u00a7\u00a05 Satz\u00a02 des Nieders\u00e4chsischen Justizvollzugsgesetzes \u2013 zugleich dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.<\/p>\n<p>1653. Wie bereits in der Rechtssache M .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0130) hinsichtlich der damals geltenden Bestimmungen festgestellt wurde, \u00fcberlappen sich die Ziele von Strafen und Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung noch immer teilweise.<\/p>\n<p>1664. Jedoch hat der Gesetzgeber, wie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4.\u00a0Mai 2011 verlangt, den vorbeugenden und therapeutischen Aspekt der Sicherungsverwahrung weiter entwickelt und gest\u00e4rkt. Im Einklang mit \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 des Nieders\u00e4chsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wurden Einrichtungen f\u00fcr Sicherungsverwahrte geschaffen, in denen den Untergebrachten eine Reihe spezieller Ma\u00dfnahmen angeboten wird, um ihnen zu helfen, ihre Gef\u00e4hrlichkeit soweit zu mindern, dass sie entlassen werden k\u00f6nnen. Infolge der Ver\u00e4nderungen liegt der Fokus der Sicherungsverwahrung nunmehr auf der angemessenen Behandlung der Untergebrachten im Hinblick auf eine Minderung ihrer Gef\u00e4hrlichkeit.<\/p>\n<p>1675. Der Gerichtshof hat dennoch gewisse Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass die Sicherungsverwahrung nur f\u00fcr Personen angeordnet werden kann, die mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten einer gewissen Schwere f\u00fcr schuldig befunden wurden. Wenn ein erkennendes Gericht neben einer Strafe wegen einer Straftat die Sicherungsverwahrung anordnet, so kann diese vom Betroffenen durchaus als zus\u00e4tzliche Bestrafung verstanden werden. Sie enth\u00e4lt jedenfalls trotz der zus\u00e4tzlichen Behandlungsma\u00dfnahmen und der besseren \u00e4u\u00dferen Unterbringungs\u00adbedingungen ein klar erkennbares abschreckendes Element. Sowohl im Strafvollzug als auch in der Sicherungsverwahrung dienen diese dazu, die Betroffenen zu bef\u00e4higen, ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>176. In \u00dcbereinstimmung mit seinen Feststellungen \u00fcber das Wesen der Ma\u00dfnahme (siehe Rdnrn.\u00a0167\u00a0&#8211;\u00a0169, oben) ist der Gerichtshof jedoch der Auffassung, dass der Befund, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung leidet, eine neue Voraussetzung f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung seiner Sicherungsverwahrung war, die es zum Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Anordnung seiner Sicherungsverwahrung noch nicht gab, und dass sich seine Situation dadurch auch von derjenigen solcher Personen unterscheidet, deren Sicherungsverwahrung nicht nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert (oder angeordnet) wurde. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem mit der ge\u00e4nderten gesetzlichen Regelung der Sicherungsverwahrung verfolgten vorbeugenden Zweck unter diesen Umst\u00e4nden eine entscheidende Bedeutung zukommt. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers konnte nur aufgrund seiner Gef\u00e4hrlichkeit als einer Folge seiner psychischen St\u00f6rung verl\u00e4ngert werden. Diese psychische St\u00f6rung war keine Bedingung f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht gewesen, sie ist daher ein neues, zus\u00e4tzliches Element, das unabh\u00e4ngig von der anf\u00e4nglich verh\u00e4ngten Sanktion ist, wodurch sich deren Wesen nunmehr eindeutig von dem seiner sp\u00e4teren Unterbringung unterscheidet, deren Zweck nun in der medizinischen Behandlung liegt. Zudem ist die medizinische Behandlung des Beschwerdef\u00fchrers, wie oben dargelegt, ein zentrales Element der besonderen Betreuungsma\u00dfnahmen, die ihm angeboten werden. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es dieser Fokus auf der medizinischen Behandlung zur Minderung seiner Gef\u00e4hrlichkeit, der die Situation des Beschwerdef\u00fchrers und die von unter \u00e4hnlichen Bedingungen untergebrachten Personen von der Situation solcher Personen unterscheidet, die in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind und denen eine Behandlung angeboten wird, die in weniger umfangreichem Ausma\u00df auch Gefangenen im Strafvollzug angeboten wird.<\/p>\n<p>1687. Mit Blick auf die spezifischen Therapien, die dem Beschwerdef\u00fchrer in der Einrichtung f\u00fcr Sicherungsverwahrte in R. angeboten wurden (siehe Rdnrn.\u00a040\u00a0&#8211;\u00a041, oben) ist der Gerichtshof, anders als im Fall M .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 128\u00a0&#8211;\u00a0129), der Ansicht, dass dem Beschwerdef\u00fchrer, ein hohes Ma\u00df an individueller Betreuung durch ein multidisziplin\u00e4res Team von Mitarbeitern angeboten wurde, einschlie\u00dflich kontinuierlicher Versuche, ihn zur Teilnahme an der Behandlung zu motivieren, und zwar innerhalb eines koh\u00e4renten Rahmens, der Fortschritte in Richtung Entlassung erm\u00f6glichte.<\/p>\n<p>(\u03b5) Mit der Schaffung und Umsetzung der Ma\u00dfnahme verbundene Verfahren<\/p>\n<p>1698. Hinsichtlich der Untersuchung der Verfahren, die mit der Schaffung und Umsetzung der Anordnung der Sicherungsverwahrung, wie sie gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngt wurde, verbunden sind, stellt der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ebenso wie in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0131) und in der Rechtssache G. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0128) von den erkennenden (Straf)gerichten angeordnet wurde. \u00dcber die Umsetzung entschieden die Strafvollstreckungsgerichte, d.\u00a0h. Gerichte, die ebenfalls Teil der Strafrechtspflege sind, in einem eigenen Verfahren. Das Verfahren unterscheidet sich also in dieser Hinsicht von \u00a7\u00a01 und \u00a7\u00a04 ThUG, wonach die Zivilkammern der Landgerichte \u00fcber die Unterbringung von besonders gef\u00e4hrlichen Straft\u00e4tern entscheiden, die unter einer psychischen St\u00f6rung leiden (siehe Rdnr.\u00a064, oben). Der Gerichtshof nimmt jedoch das von der Regierung diesbez\u00fcglich vorgebrachte Argument (siehe Rdnr.\u00a0146, oben) zur Kenntnis, die mit der Strafvollstreckung befassten Gerichte seien besonders erfahren darin, die Erforderlichkeit der Unterbringung von psychisch Kranken zu beurteilen, da sie auch f\u00fcr Entscheidungen \u00fcber die Unterbringung in psychiatrischen Krankenh\u00e4usern nach \u00a7\u00a063 StGB zust\u00e4ndig seien.<\/p>\n<p>(\u03b6) Schwere der Ma\u00dfnahme<\/p>\n<p>170. Was die Schwere einer Sicherungsverwahrungsanordnung betrifft, die, wie oben erneut festgestellt wurde (siehe Rdnr.\u00a0150), an sich nicht entscheidend ist, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Ma\u00dfnahme, ebenso wie in den Rechtssachen M .\/. Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0132) und G. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0129), eine Freiheitsentziehung bedeutete, die nach der Gesetzes\u00e4nderung von 1998 keiner H\u00f6chstdauer mehr unterworfen war. Die Freilassung des Beschwerdef\u00fchrers war also nicht mehr nach Ablauf einer bestimmten Zeit automatisch anzuordnen. Es muss jedoch ebenso darauf hingewiesen werden, dass es f\u00fcr diese Ma\u00dfnahme im Gegensatz zur Freiheitsstrafe auch keine Mindestdauer gab. Die Dauer der Unterbringung hing somit also in erheblichem Ma\u00dfe von der Mitarbeit des Beschwerdef\u00fchrers ab. Aber auch wenn er durch die neuen Rahmenbedingungen, innerhalb derer seine Sicherungsverwahrung umgesetzt wurde, in eine bessere Lage versetzt wurde, um auf eine Minderung seiner Gef\u00e4hrlichkeit hinzuarbeiten, so hing seine Freilassung dennoch davon ab, dass ein Gericht feststellte, dass es nicht mehr sehr wahrscheinlich sei, dass er infolge seiner psychischen St\u00f6rung weitere schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>17180. Die zuletzt genannten Vorgaben, die zun\u00e4chst vom Bundesverfassungsgericht aufgestellt und dann vom Gesetzgeber in Artikel 316f Abs.\u00a02 Satz\u00a02 EGStGB aufgegriffen wurden, sind strenger als diejenigen, die in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (ebd.) in Rede standen. Die Sicherungsverwahrung ist jedoch nach wie vor eine der schwersten Ma\u00dfnahmen, die nach dem Strafgesetzbuch verh\u00e4ngt werden kann. Es wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Beschwerdef\u00fchrer zur Zeit des in Rede stehenden Verfahrens im Anschluss an die Verb\u00fc\u00dfung seiner f\u00fcnfzehnj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe bereits seit mehr als zw\u00f6lf Jahren in der Sicherungsverwahrung untergebracht war.<\/p>\n<p>(\u03b7) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>1721. Aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen und nach W\u00fcrdigung der f\u00fcr die Entscheidung dar\u00fcber, ob eine Ma\u00dfnahme eine Strafe darstellt, erheblichen Faktoren in ihrer Gesamtheit, sowie nach Vornahme seiner eigenen Beurteilung gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die nach dem neuen gesetzlichen Rahmen umgesetzte Sicherungsverwahrung in der Regel noch immer eine \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 darstellt. Er stellt fest, dass der mehr pr\u00e4ventive Charakter und Zweck der Sicherungsverwahrung nach dem \u00fcberarbeiteten Konzept nicht ausreichend sind, um die Tatsache auszublenden, dass die Ma\u00dfnahme, die mit einer unbefristeten Freiheitsentziehung einhergeht, nach Verurteilung wegen einer Straftat verh\u00e4ngt wurde und \u00fcber ihren Vollzug noch immer Gerichte entscheiden, die Teil der Strafrechtspflege sind.<\/p>\n<p>1732. In F\u00e4llen wie dem des Beschwerdef\u00fchrers, in dem die Sicherungsverwahrung aufgrund seiner psychischen St\u00f6rung und im Hinblick auf die Notwendigkeit der Behandlung dieser St\u00f6rung verl\u00e4ngert wird, l\u00e4sst der Gerichtshof jedoch gelten, dass sich sowohl das Wesen als auch der Zweck seiner Sicherungsverwahrung grundlegend ge\u00e4ndert haben, und dass der strafende Charakter und der Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung soweit in den Hintergrund treten, dass die Ma\u00dfnahme nicht l\u00e4nger als \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 einzustufen ist.<\/p>\n<p>1743. Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention ist daher nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>3. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 7.\u00a0Januar 2016 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=317\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=317&text=RECHTSSACHE+BERGMANN+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+23279%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=317&title=RECHTSSACHE+BERGMANN+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+23279%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=317&description=RECHTSSACHE+BERGMANN+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+23279%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 23279\/14) URTEIL STRASSBURG 7. Januar 2016 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=317\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-317","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/317","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=317"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/317\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":318,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/317\/revisions\/318"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=317"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=317"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=317"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}