{"id":3155,"date":"2021-09-17T21:22:57","date_gmt":"2021-09-17T21:22:57","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3155"},"modified":"2021-09-17T21:36:01","modified_gmt":"2021-09-17T21:36:01","slug":"allgemeine-politik-empfehlung-nr-15-der-ecri-ueber-die-bekaempfung-von-hassrede-verabschiedet-am-8-dezember-2015","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3155","title":{"rendered":"Allgemeine politiK-Empfehlung Nr. 15 DER ECRI \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Hassrede. verabschiedet am 8. Dezember 2015"},"content":{"rendered":"<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/REC-15-2016-015-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/REC-15-2016-015-DEU-1.docx\">WORD<\/a> Dokument<\/p>\n<p><strong>Allgemeine politiK-Empfehlung Nr. 15 DER ECRI \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Hassrede<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->verabschiedet am 8. Dezember 2015<\/p>\n<p>Stra\u00dfburg, 21. M\u00e4rz 2016<\/p>\n<p>Ver\u00f6ffentlichung:<br \/>\nEurop\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI)<br \/>\nEuroparat \u2013 2016<br \/>\nGedruckt in Stra\u00dfburg<\/p>\n<p><strong>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI):<\/strong><\/p>\n<p>Unter Bekr\u00e4ftigung der grundlegenden Bedeutung, die der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und der Meinungsfreiheit, der Toleranz und Achtung der gleichen W\u00fcrde aller Menschen in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft zukommt;<\/p>\n<p>in Erinnerung daran, dass die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und die Meinungsfreiheit jedoch keine uneingeschr\u00e4nkten Rechte sind und nicht auf eine Weise ausge\u00fcbt werden d\u00fcrfen, die mit den Rechten anderer Menschen unvereinbar ist;<\/p>\n<p>in Erinnerung daran, dass Europa zudem angesichts des Anstiegs von Rassismus, Rassendiskriminierung, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Sexismus, Homophobie, Transphobie, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit, Romafeindlichkeit und Intoleranz sowie angesichts von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen und des \u00f6ffentlichen Leugnens, Verharmlosens, Rechtfertigens oder stillschweigenden Duldens dieser Verbrechen aufgrund seiner Geschichte die Pflicht zur Erinnerung, Wachsamkeit und Bek\u00e4mpfung dieser Ph\u00e4nomene obliegt;<\/p>\n<p>in Erinnerung daran, dass diese Pflicht zur Erinnerung, Wachsamkeit und Bek\u00e4mpfung untrennbar verbunden ist mit dem Schutz und der F\u00f6rderung der universellen und unteilbaren Menschenrechte, die jedem Menschen zu eigen sind;<\/p>\n<p>unter Kenntnisnahme der verschiedenen Arten, auf die der Begriff Hassrede auf nationaler und internationaler Ebene definiert und verstanden wird, und der unterschiedlichen Formen, die Hassrede annehmen kann;<\/p>\n<p>in der Erw\u00e4gung, dass zum Zwecke der vorliegenden Allgemeinen politischen Empfehlung unter Hassrede das Bef\u00fcrworten und F\u00f6rdern von oder Aufstacheln zu jeglicher Form von Verunglimpfung, Hass oder Herabw\u00fcrdigung einer Person oder Personengruppe zu verstehen ist, ebenso wie jegliche Bel\u00e4stigung, Beleidigung, negative Stereotypisierung, Stigmatisierung oder Bedrohung einer Person oder Personengruppe und die Rechtfertigung der genannten \u00c4u\u00dferungen, die aufgrund der \u201eRasse\u201c,[1] Hautfarbe, Abstammung, nationalen oder ethnischen Herkunft, des Alters, einer Behinderung, der Sprache, der Religion oder der \u00dcberzeugung, des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Geschlechtsidentit\u00e4t, sexuellen Orientierung oder anderer pers\u00f6nlicher Eigenschaften und Statusmerkmale get\u00e4tigt werden;<\/p>\n<p>in der Erkenntnis, dass Hassrede in Form \u00f6ffentlicher Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder stillschweigender Duldung von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die gerichtlichen Urteilen zufolge tats\u00e4chlich stattgefunden haben, sowie in Form der Verherrlichung von Personen auftreten kann, die diese Verbrechen begangen haben;<\/p>\n<p>in der Erkenntnis, dass \u00c4u\u00dferungen zwar verletzen, schockieren oder verst\u00f6ren k\u00f6nnen, aber nicht aus diesem Grund allein einer Hassrede gleichkommen und dass die Ma\u00dfnahmen gegen den Gebrauch von Hassrede mehr dem Schutz von Personen und Personengruppen dienen sollten als von bestimmten \u00dcberzeugungen, Ideologien oder Religionen;<\/p>\n<p>in der Erkenntnis, dass der Gebrauch von Hassrede die unberechtigte Annahme widerspiegeln oder f\u00f6rdern kann, dass der Urheber der \u00c4u\u00dferung auf irgendeine Weise der Person oder Personengruppe, die Ziel der \u00c4u\u00dferung ist, \u00fcberlegen ist;<\/p>\n<p>in der Erkenntnis, dass Hassrede dazu gebraucht werden kann, um andere zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen gegen\u00fcber jenen aufzustacheln, die Ziel der \u00c4u\u00dferung sind, oder dass nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie diese Wirkung erzielt, und dass diese Art von Hassrede besonders schwerwiegend ist;<\/p>\n<p>im Bewusstsein der ernsten Gefahr, die Hassrede f\u00fcr den Zusammenhalt einer demokratischen Gesellschaft, den Schutz der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit bedeutet, aber unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass sichergestellt sein muss, dass diesbez\u00fcgliche Einschr\u00e4nkungen nicht missbr\u00e4uchlich dazu verwendet werden, Minderheiten zum Schweigen zu bringen und die Kritik an der offiziellen Politik, die politische Opposition oder religi\u00f6se \u00dcberzeugungen zu unterdr\u00fccken;<\/p>\n<p>im Bewusstsein dessen, dass es ein besonderes und schwerwiegendes Problem ist, wenn Hassrede auf Frauen aufgrund ihres biologischen oder sozialen Geschlechts und\/oder ihrer Geschlechtsidentit\u00e4t und zus\u00e4tzlich aufgrund einer oder mehrerer ihrer anderen Eigenschaften abzielt;<\/p>\n<p>in der Erkenntnis, dass der Gebrauch von Hassrede zuzunehmen scheint \u2013 besonders mittels elektronischer Kommunikationsformen, die ihre Wirkung verst\u00e4rken \u2013, dass das genaue Ausma\u00df jedoch schwierig zu bestimmen ist, da es an systematischer Berichterstattung und Datenerhebung in diesem Bereich gebricht, und dass dieser Mangel behoben werden muss, vor allem dadurch, dass jene, die Ziel der \u00c4u\u00dferungen oder davon betroffen sind, auf geeignete Weise unterst\u00fctzt werden;<\/p>\n<p>im Bewusstsein dessen, dass Unwissen und mangelhafte Medienkompetenz sowie Entfremdung, Diskriminierung, Indoktrinierung und Marginalisierung dazu ausgenutzt werden k\u00f6nnen, um zum Gebrauch von Hassrede zu verleiten, ohne dass die wahre Natur und die Folgen der \u00c4u\u00dferung im vollen Ausma\u00df verstanden werden;<\/p>\n<p>unter Betonung der Bedeutung von Bildung bei der Bek\u00e4mpfung der Missverst\u00e4ndnisse und Fehlinformationen, auf die Hassrede gr\u00fcndet, sowie der Notwendigkeit, diese Bildungsma\u00dfnahmen vor allem an junge Menschen zu richten;<\/p>\n<p>in der Erkenntnis, dass ein wichtiges Mittel, Hassrede zu begegnen, darin besteht, ihr mit direkter, die destruktive und inakzeptable Natur aufzeigender Gegenrede entgegenzutreten und sie zu verurteilen;<\/p>\n<p>in der Erkenntnis, dass Politikern, f\u00fchrenden Vertretern religi\u00f6ser und anderer Gemeinschaften sowie weiteren Personen des \u00f6ffentlichen Lebens in dieser Hinsicht eine besonders gro\u00dfe Verantwortung zukommt, da sie in der Lage sind, Einfluss auf eine breite \u00d6ffentlichkeit zu nehmen;<\/p>\n<p>im Bewusstsein des besonderen Beitrags, den alle Arten von Medien, sei es im Internet oder abseits davon, sowohl bei der Verbreitung als auch bei der Bek\u00e4mpfung von Hassrede leisten k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>im Bewusstsein der sch\u00e4dlichen Folgen f\u00fcr jene, die Ziel von Hassrede sind, und des mit ihrem Gebrauch einhergehenden Risikos der Entfremdung und Radikalisierung sowie der Beeintr\u00e4chtigung des sozialen Zusammenhalts, wenn man ihr nicht entgegentritt;<\/p>\n<p>in der Erkenntnis, dass Selbstregulierung und freiwillige Verhaltenskodizes ein wirksames Mittel sein k\u00f6nnen, um den Gebrauch von Hassrede zu verhindern und zu verurteilen, und deshalb gef\u00f6rdert werden sollten;<\/p>\n<p>unter Betonung der Bedeutung dessen, dass jene, die Ziel von Hassrede sind, selbst in der Lage sind, ihr mittels Gegenrede zu begegnen und sie zu verurteilen sowie bei den zust\u00e4ndigen Gerichten und Beh\u00f6rden Verfahren zur Wiedergutmachung anzustrengen;<\/p>\n<p>in der Erkenntnis, dass strafrechtliche Verbote allein nicht ausreichen, um den Gebrauch von Hassrede vollst\u00e4ndig zu beseitigen, und nicht in jedem Fall angemessen sind, doch in der \u00dcberzeugung, dass derartige \u00c4u\u00dferungen unter bestimmten Umst\u00e4nden dennoch strafrechtlich bewehrt sein sollten;<\/p>\n<p>in Anbetracht der sechs Kriterien des \u201eRabat-Aktionsplans \u00fcber das Verbot des Eintretens f\u00fcr nationalen, rassistischen oder religi\u00f6sen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird\u201c und in der \u00dcberzeugung, dass strafrechtliche Verbote notwendig sind, wenn Hassrede andere zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen gegen\u00fcber jenen aufstacheln soll, die Ziel der \u00c4u\u00dferung sind, oder nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie diese Wirkung erzielt;<\/p>\n<p>unter Betonung der Bedeutung dessen, dass Organisationen, welche den Gebrauch von Hassrede f\u00f6rdern, nicht unterst\u00fctzt werden d\u00fcrfen, sowie der Notwendigkeit, jene Organisationen zu verbieten, die Hassrede f\u00f6rdern, die zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen gegen\u00fcber jenen aufstacheln soll, die Ziel der \u00c4u\u00dferung sind, oder von der nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie diese Wirkung erzielt;<\/p>\n<p>unter Betonung der Notwendigkeit, bei Beschwerden \u00fcber Hassrede unverz\u00fcglich wirksame Untersuchungen einzuleiten und eine zu enge Auslegung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen zu vermeiden;<\/p>\n<p>in Erinnerung daran, dass die v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtung, bestimmte Formen von Hassrede mit Strafe zu bewehren, zwar f\u00fcr jedermann g\u00fcltig ist, aber urspr\u00fcnglich zum Schutz der Angeh\u00f6rigen schutzbed\u00fcrftiger Gruppen geschaffen wurde, und mit der besorgten Feststellung, dass diese mitunter in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise zum Ziel von Strafverfolgung wurden oder dass die geschaffenen Straftatbest\u00e4nde zu Unrecht gegen sie verwendet wurden;<\/p>\n<p>in Erinnerung daran, dass im Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit der ECRI Hassrede aufgrund der \u201eRasse\u201c, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit, nationalen oder ethnischen Herkunft, Geschlechtsidentit\u00e4t oder sexuellen Orientierung steht, doch in der Erkenntnis, dass Hassrede auch durch alle anderen bereits genannten Erw\u00e4gungen begr\u00fcndet sein kann, und dass die Empfehlungen, die in diesem Text enthalten sind, mutatis mutandis auf diese anderen Gr\u00fcnde bezogen werden sollten;<\/p>\n<p>empfiehlt den Regierungen der Mitgliedsstaaten:<\/p>\n<p><strong>1. das Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art, das Rahmen\u00fcbereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und das Protokoll Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention zu ratifizieren, sofern dies noch nicht geschehen ist;<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. jeglichen Vorbehalt gegen Artikel 4 des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie gegen Artikel 20 des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte zur\u00fcckzuziehen und die Zust\u00e4ndigkeit des Ausschusses f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung f\u00fcr die Entgegennahme und Er\u00f6rterung von Mitteilungen einzelner Personen oder Personengruppen gem\u00e4\u00df Artikel 14 anzuerkennen;<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. danach zu trachten, die Bedingungen, welche den Gebrauch von Hassrede beg\u00fcnstigen, und die unterschiedlichen Formen, in denen sie auftreten kann, festzustellen und deren Ausma\u00df und die hervorgerufenen Sch\u00e4den mit dem Ziel zu ermitteln, von diesen \u00c4u\u00dferungen abzuhalten und sie zu verhindern sowie die verursachten Sch\u00e4den zu verringern und zu beheben, und dementsprechend:<\/strong><\/p>\n<p>a. zuverl\u00e4ssige Instrumente f\u00fcr diesen Zweck zu entwickeln;<\/p>\n<p>b. sicherzustellen, dass staatliche Stellen f\u00fcr die Anwendung dieser Instrumente zust\u00e4ndig sind und dass dies ordnungsgem\u00e4\u00df geschieht;<\/p>\n<p>c. zu gew\u00e4hrleisten, dass die Erhebung von Daten \u00fcber Hassrede nicht auf den Strafrechtssektor beschr\u00e4nkt bleibt;<\/p>\n<p>d. daf\u00fcr zu sorgen, dass die erhobenen Daten in geeigneter Weise aufgeschl\u00fcsselt werden;<\/p>\n<p>e. die \u00dcberwachung von Hassrede durch die Zivilgesellschaft, Gleichstellungsstellen und nationalen Menschenrechtsinstitutionen zu unterst\u00fctzen und die diesbez\u00fcgliche Zusammenarbeit zwischen diesen und den staatlichen Stellen zu f\u00f6rdern;<\/p>\n<p>f. Forschung zu unterst\u00fctzen, deren Ziel die Untersuchung der Bedingungen, welche den Gebrauch von Hassrede beg\u00fcnstigen, und die Analyse von deren Formen ist;<\/p>\n<p>g. den zust\u00e4ndigen staatlichen Stellen und der Allgemeinheit regelm\u00e4\u00dfig Daten \u00fcber die H\u00e4ufigkeit von Hassrede, \u00fcber deren unterschiedliche Formen und die Bedingungen, die deren Gebrauch beg\u00fcnstigen, zur Verf\u00fcgung zu stellen; und<\/p>\n<p>h. die Ergebnisse der \u00dcberwachung und der Forschung heranzuziehen, um Strategien zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede zu entwickeln;<\/p>\n<p><strong>4. ein energisches Vorgehen unter Beweis zu stellen, nicht nur um die \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr die Notwendigkeit der Achtung von Pluralismus und f\u00fcr die Gefahren durch Hassrede zu sensibilisieren, sondern auch um zu zeigen, dass diese \u00c4u\u00dferungen auf falschen Grundlagen beruhen und nicht hinnehmbar sind, sodass Hassrede unterbunden und verhindert wird, und dementsprechend:<\/strong><\/p>\n<p>a. die Notwendigkeit von Vielfalt und Dialog im Rahmen der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit deutlich zu machen;<\/p>\n<p>b. die gegenseitige Achtung und das gegenseitige Verst\u00e4ndnis in der Gesellschaft zu f\u00f6rdern und vorzuleben;<\/p>\n<p>c. den interkulturellen Dialog zu erleichtern und zu veranschaulichen;<\/p>\n<p>d. Fehlinformation, negative Stereotypisierung und Stigmatisierung zu bek\u00e4mpfen;<\/p>\n<p>e. gezielte Bildungsprogramme f\u00fcr Kinder, junge Menschen, Amtstr\u00e4ger und die breite Bev\u00f6lkerung zu entwickeln und die Kompetenzen der Lehrkr\u00e4fte und P\u00e4dagogen, die diese umsetzen, zu st\u00e4rken;<\/p>\n<p>f. Nichtregierungsorganisationen, Gleichstellungsstellen und nationale Menschenrechtsinstitutionen, die Hassrede bek\u00e4mpfen, zu f\u00f6rdern; und<\/p>\n<p>g. Personen des \u00f6ffentlichen Lebens und besonders Politiker sowie f\u00fchrende Vertreter religi\u00f6ser und anderer Gemeinschaften zu einer raschen Reaktion auf Hassrede zu ermutigen, die nicht nur in deren Verurteilung besteht, sondern auch darauf abzielt, die durch die \u00c4u\u00dferungen bedrohten Werte zu st\u00e4rken;<\/p>\n<p>h. die Urheber von Hassrede dazu zu ermutigen, auf diese \u00c4u\u00dferungen zu verzichten und sie abzulehnen, und diese Personen dabei zu unterst\u00fctzen, die Gruppen zu verlassen, die Hassrede gebrauchen;<\/p>\n<p>i. all diese Bem\u00fchungen gegebenenfalls mit jenen anderer Staaten und internationaler Organisation zu koordinieren;<\/p>\n<p><strong>5. jene, die Ziel von Hassrede sind, sowohl individuell als auch kollektiv zu unterst\u00fctzen, und dementsprechend:<\/strong><\/p>\n<p>a. danach zu streben, ihnen durch Beratung und Anleitung zu helfen, erlittene Traumata und das Schamgef\u00fchl zu bew\u00e4ltigen;<\/p>\n<p>b. sicherzustellen, dass sie sich ihres Rechts bewusst sind, Verwaltungs-, Zivil- und Strafrechtsverfahren zur Wiedergutmachung anzustrengen, und dass sie nicht von der Aus\u00fcbung dieses Rechts durch Angst, Unwissen, physische oder emotionale Hindernisse oder Ressourcenmangel abgehalten werden;<\/p>\n<p>c. das Melden des Gebrauchs von Hassrede sowohl durch jene, auf die sie abzielt, als auch durch jene, die Zeugen dessen werden, zu f\u00f6rdern und zu erleichtern;<\/p>\n<p>d. die nachteilige Behandlung oder Bel\u00e4stigung jeder Person, die sich \u00fcber den Gebrauch von Hassrede beschwert oder diesen meldet, zu sanktionieren; und<\/p>\n<p>e. mit jenen, die Ziel von Hassrede sind, Solidarit\u00e4t zu zeigen und sie langfristig zu unterst\u00fctzen;<\/p>\n<p><strong>6. die Selbstregulierung \u00f6ffentlicher und privater Institutionen (darunter gew\u00e4hlte K\u00f6rperschaften, Parteien, Bildungseinrichtungen sowie Kultur- und Sportorganisationen) als ein Mittel zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede zu f\u00f6rdern, und dementsprechend:<\/strong><\/p>\n<p>a. die Verabschiedung geeigneter Verhaltenskodizes, in denen Suspendierungen und andere Sanktionen gegen\u00fcber jenen vorgesehen sind, welche deren Bestimmungen verletzen, sowie die Schaffung wirksamer Meldem\u00f6glichkeiten anzuregen;<\/p>\n<p>b. die Parteien aufzufordern, die Charta der Europ\u00e4ischen Parteien f\u00fcr eine nichtrassistische Gesellschaft zu zeichnen;<\/p>\n<p>c. die \u00dcberwachung von Fehlinformation, negativer Stereotypisierung und Stigmatisierung zu st\u00e4rken;<\/p>\n<p>d. die unmissverst\u00e4ndliche Verurteilung von Verst\u00f6\u00dfen gegen diese Kodizes zu f\u00f6rdern;<\/p>\n<p>e. geeignete Schulungen \u00fcber die Bedeutung und negativen Folgen von Hassrede sowie \u00fcber M\u00f6glichkeiten zu deren Bek\u00e4mpfung zu unterst\u00fctzen; und<\/p>\n<p>f. die Schaffung von Beschwerdemechanismen zu f\u00f6rdern und zu unterst\u00fctzen;<\/p>\n<p><strong>7. Regelungsbefugnisse gegen\u00fcber den Medien (darunter Internetanbieter, Online-Vermittler und Soziale Medien) anzuwenden, um die Bek\u00e4mpfung von Hassrede zu f\u00f6rdern und deren inakzeptable Natur zu unterstreichen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese Ma\u00dfnahmen nicht das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und die Meinungsfreiheit verletzen, und dementsprechend:<\/strong><\/p>\n<p>a. zu gew\u00e4hrleisten, dass alle Befugnisse, die zu diesem Zweck bestehen, wirksam angewandt werden, ohne dabei Selbstregulierungsmechanismen au\u00dfer Acht zu lassen;<\/p>\n<p>b. die Verabschiedung und Anwendung geeigneter Verhaltenskodizes und\/oder Nutzungsbedingungen im Hinblick auf Hassrede sowie wirksame Meldem\u00f6glichkeiten zu f\u00f6rdern;<\/p>\n<p>c. die \u00dcberwachung und Verurteilung des Gebrauchs und der Verbreitung von Hassrede zu st\u00e4rken;<\/p>\n<p>d. gegebenenfalls die Anwendung von Inhaltsbeschr\u00e4nkungen, Wortfilterprogrammen und \u00e4hnlichen Techniken zu unterst\u00fctzen;<\/p>\n<p>e. eine geeignete Schulung von Redakteuren, Journalisten und anderen Personen, die im Mediensektor t\u00e4tig sind, \u00fcber die Natur von Hassrede und \u00fcber M\u00f6glichkeiten zu deren Bek\u00e4mpfung zu f\u00f6rdern;<\/p>\n<p>f. die Schaffung von Beschwerdemechanismen zu f\u00f6rdern und zu unterst\u00fctzen; und<\/p>\n<p>g. jene, die im Mediensektor t\u00e4tig sind, dazu anzuregen, einen von Ethik gepr\u00e4gten Journalismus anzustreben;<\/p>\n<p><strong>8. den Geltungsbereich und die Anwendbarkeit der in zivil- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen verankerten Verantwortlichkeiten in F\u00e4llen von Hassrede klarzustellen, in denen die \u00c4u\u00dferung zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen gegen\u00fcber jenen aufstacheln soll, auf die sie abzielt, oder von der nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie diese Wirkung erzielt, und gleichzeitig das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und die Meinungsfreiheit zu achten, und dementsprechend:<\/strong><\/p>\n<p>a. die spezifischen Verantwortlichkeiten der Urheber von Hassrede, Internetanbieter, Online-Foren und Webhosts, Online-Vermittler, Sozialen Medien, Blogmoderatoren und anderen Akteure mit \u00e4hnlichen Funktionen festzulegen;<\/p>\n<p>b. die M\u00f6glichkeit sicherzustellen, infolge gerichtlicher Genehmigung oder Zustimmung die L\u00f6schung von Hassrede aus \u00fcber das Internet zug\u00e4nglichen Inhalten anzuordnen und Internetsites, auf denen Hassrede ge\u00e4u\u00dfert wird, zu sperren;<\/p>\n<p>c. die M\u00f6glichkeit sicherzustellen, infolge gerichtlicher Genehmigung oder Zustimmung von Herausgebern von Medien (darunter Internetanbietern, Online-Vermittlern und Sozialen Medien) die Ver\u00f6ffentlichung einer entsprechenden Erkl\u00e4rung zu verlangen, dass es sich bei bestimmten von ihnen publizierten Inhalten um Hassrede handelte;<\/p>\n<p>d. die M\u00f6glichkeit sicherzustellen, infolge gerichtlicher Genehmigung oder Zustimmung das Verbreiten von Hassrede zu verbieten und die Offenlegung der Identit\u00e4t jener, die diese \u00e4u\u00dfern, zu erzwingen;<\/p>\n<p>e. jenen, die Ziel von Hassrede sind, sowie den Gleichstellungsstellen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und einschl\u00e4gigen Nichtregierungsorganisationen die M\u00f6glichkeit an die Hand zu geben, Gerichtsverfahren mit dem Ziel anzustrengen, Hassrede zu l\u00f6schen, die Ver\u00f6ffentlichung einer entsprechenden Erkl\u00e4rung zu verlangen, dass es sich bei einem bestimmten publizierten Inhalt um Hassrede handelte, oder deren Verbreitung zu verbieten und die Offenlegung der Identit\u00e4t jener zu erzwingen, die sie \u00e4u\u00dfern; und<\/p>\n<p>f. eine geeignete Schulung von Richtern, Rechtsanw\u00e4lten und Beamten, die F\u00e4lle von Hassrede behandeln, zu gew\u00e4hrleisten und den Austausch bew\u00e4hrter Praktiken zwischen ihnen zu erleichtern;<\/p>\n<p><strong>9. Parteien und anderen Organisationen, die Hassrede gebrauchen oder die deren Gebrauch durch ihre Mitglieder nicht sanktionieren, jegliche finanzielle oder andere Form der Unterst\u00fctzung durch \u00f6ffentliche Einrichtungen zu entziehen und bei gleichzeitiger Achtung der Vereinigungsfreiheit die M\u00f6glichkeit vorzusehen, diese Organisationen unabh\u00e4ngig davon, ob sie von \u00f6ffentlichen Einrichtungen in irgendeiner Weise unterst\u00fctzt werden, zu verbieten und aufzul\u00f6sen, wenn die Hassrede zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen gegen\u00fcber jenen aufstacheln soll, die Ziel der \u00c4u\u00dferung sind, oder nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie diese Wirkung erzielt;<\/strong><\/p>\n<p><strong>10. geeignete und wirksame strafrechtliche Ma\u00dfnahmen gegen den Gebrauch von Hassrede im \u00f6ffentlichen Rahmen zu ergreifen, wenn die Hassrede zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen gegen\u00fcber jenen aufstacheln soll, die Ziel der \u00c4u\u00dferung sind, oder nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie diese Wirkung erzielt, unter der Voraussetzung, dass keine andere, weniger restriktive Ma\u00dfnahme wirksam w\u00e4re und das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und die Meinungsfreiheit geachtet werden, und dementsprechend:<\/strong><\/p>\n<p>a. sicherzustellen, dass Straftatbest\u00e4nde eindeutig definiert sind und die Notwendigkeit strafrechtlicher Sanktionen geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigen;<\/p>\n<p>b. zu gew\u00e4hrleisten, dass der Rahmen dieser Straftatbest\u00e4nde so definiert ist, dass deren Anwendung an die technologische Entwicklung angepasst werden kann;<\/p>\n<p>c. daf\u00fcr zu sorgen, dass die Verfolgung dieser Straftaten auf nicht diskriminierende Weise erfolgt und nicht dazu genutzt wird, um die Kritik an der offiziellen Politik, die politische Opposition oder religi\u00f6se \u00dcberzeugungen zu unterdr\u00fccken;<\/p>\n<p>d. die wirksame Beteiligung jener, die Ziel der Hassrede sind, an den diesbez\u00fcglichen Strafverfahren zu garantieren;<\/p>\n<p>e. Sanktionen f\u00fcr diese Straftatbest\u00e4nde vorzusehen, die sowohl die schwerwiegenden Folgen von Hassrede als auch die Notwendigkeit einer angemessenen Reaktion ber\u00fccksichtigen;<\/p>\n<p>f. die Wirksamkeit der Untersuchung von Beschwerden und der Strafverfolgung der Urheber mit dem Ziel zu \u00fcberwachen, diese Wirksamkeit zu steigern;<\/p>\n<p>g. die wirksame Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Polizei- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zu gew\u00e4hrleisten;<\/p>\n<p>h. f\u00fcr eine geeignete Schulung von Strafverfolgungsbeamten, Staatsanw\u00e4lten und Richtern, die F\u00e4lle von Hassrede behandeln, zu sorgen und den Austausch bew\u00e4hrter Praktiken zwischen ihnen zu erleichtern;<\/p>\n<p>i. mit anderen Staaten bei der Bek\u00e4mpfung der grenz\u00fcberschreitenden Verbreitung von Hassrede zusammenzuarbeiten, unabh\u00e4ngig davon, ob die Verbreitung auf Papier oder in elektronischer Form erfolgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>A. Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>1. Diese Allgemeine Politik-Empfehlung (im Weiteren: die Empfehlung) befasst sich mit dem Ph\u00e4nomen der Hassrede und den nachteiligen Folgen ihres Gebrauchs f\u00fcr einzelne Personen, bestimmte Personengruppen und die gesamte Gesellschaft. Diese Folgen hat die ECRI besonders im Rahmen ihrer l\u00e4nderbezogenen Monitoring-T\u00e4tigkeit festgestellt, sie werden aber auch allgemein anerkannt. Die Empfehlung legt deshalb dar, worin dem Verst\u00e4ndnis der ECRI zufolge Hassrede besteht, und pr\u00e4sentiert Ma\u00dfnahmen, die getroffen werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen, um deren Gebrauch zu bek\u00e4mpfen. Dabei werden bestimmte Aspekte der Allgemeinen politischen Empfehlungen Nr. 5, 6, 9 10 und 13 sowie insbesondere Nr. 7 weiterentwickelt und verdeutlicht.<\/p>\n<p>2. Ausgangspunkt der Empfehlung ist die Betonung der grundlegenden Bedeutung der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung, der Toleranz und der Achtung der gleichen W\u00fcrde aller Menschen. Diese Grunds\u00e4tze sind in zahlreichen internationalen Instrumenten verankert, die von den Mitgliedsstaaten des Europarates anerkannt werden. Der ECRI ist insbesondere bewusst, dass die Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede in keinem Fall weiter als die gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen gehen sollten, die f\u00fcr die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung als keineswegs uneingeschr\u00e4nktes Recht bestehen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem ist ihr bewusst, dass Hassrede in manchen F\u00e4llen wirksam entgegengetreten werden kann, ohne die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung zu beschr\u00e4nken. Deshalb verfolgt die Empfehlung einen abgestuften Ansatz hinsichtlich der zu treffenden Ma\u00dfnahmen. Besonders die Ansicht, dass bei den Ma\u00dfnahmen gegen Hassrede das Hauptaugenmerk nicht auf der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen liegen sollte, zeugt nicht nur von der Bedeutung der Achtung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und der Vereinigungsfreiheit, sondern auch von der Erkenntnis, dass es im Hinblick auf eine vollst\u00e4ndige Beseitigung dieses Ph\u00e4nomens wahrscheinlich weitaus sinnvoller ist, die Bedingungen, die diese \u00c4u\u00dferungen beg\u00fcnstigen, zu bek\u00e4mpfen und Hassrede energisch entgegenzutreten.<\/p>\n<p>3. Eine Definition von Hassrede zum Zwecke der Empfehlung ist in der Pr\u00e4ambel dargelegt. Im verf\u00fcgenden Teil behandelt die Empfehlung zuerst die Notwendigkeit, bestimmte Vertr\u00e4ge zu ratifizieren, sofern dies noch nicht geschehen ist, und eine Reihe von Vorbehalten gegen zwei weitere Vertr\u00e4ge zur\u00fcckzuziehen. Ziel ist dabei in beiden F\u00e4llen, das Engagement zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede mithilfe geeigneter Ma\u00dfnahmen zu st\u00e4rken und sicherzustellen, dass keine rechtlichen Hindernisse f\u00fcr diese Ma\u00dfnahmen bestehen. Anschlie\u00dfend wird in der Empfehlung die Notwendigkeit verschiedener Schritte unterstrichen, die dazu dienen sollen, die Bedingungen, welche den Gebrauch von Hassrede beg\u00fcnstigen, und deren unterschiedliche Formen besser zu verstehen, da allgemein anerkannt ist, dass dies eine Voraussetzung f\u00fcr wirksame Ma\u00dfnahmen ist.<\/p>\n<p>4. Die spezifischen Ma\u00dfnahmen gegen den Gebrauch von Hassrede, welche die ECRI als notwendig erachtet, umfassen Bem\u00fchungen, die darauf abzielen: die \u00d6ffentlichkeit zu sensibilisieren; jeglicher \u00c4u\u00dferung von Hassrede entgegenzutreten; jene zu unterst\u00fctzen, die Ziel dieser \u00c4u\u00dferungen sind; Selbstregulierung zu f\u00f6rdern; Regulierungsma\u00dfnahmen zu ergreifen; eine verwaltungs- und zivilrechtliche Haftung aufzuerlegen; bestimmten Organisationen die Unterst\u00fctzung zu entziehen und andere zu verbieten; sowie in sehr spezifischen und begrenzten F\u00e4llen strafrechtliche Sanktionen aufzuerlegen.<\/p>\n<p>5. Die Empfehlung wendet sich an die Regierungen der Mitgliedsstaaten des Europarates. Allerdings wird die konkrete Umsetzung zus\u00e4tzlich zu den \u00f6ffentlichen Akteuren zweifellos die Einbindung und das Engagement eines breiten Spektrums privater und nichtstaatlicher Akteure erfordern. Es muss folglich sichergestellt sein, dass geeignete Ma\u00dfnahmen getroffen werden, um ihre aktive Beteiligung an der Umsetzung zu erreichen.<\/p>\n<p>6. Die Empfehlung zielt insbesondere auf den Gebrauch von Hassrede ab, die in den T\u00e4tigkeitsbereich der ECRI f\u00e4llt, gleichwohl sind die darin enthaltenen Bestimmungen dazu geeignet, f\u00fcr alle Formen von Hassrede angewandt zu werden, das hei\u00dft auch jene, die nicht aufgrund der \u201eRasse\u201c, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit, nationalen oder ethnischen Herkunft, Geschlechtsidentit\u00e4t oder sexuellen Orientierung ge\u00e4u\u00dfert werden.<\/p>\n<p><strong>B. Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Terminologie<\/strong><\/p>\n<p>7. F\u00fcr die Zwecke dieser Empfehlung gelten nachstehende Definitionen:<\/p>\n<p>a. \u201eBef\u00fcrwortung\u201c im Zusammenhang mit Verunglimpfung, Hass oder Herabw\u00fcrdigung bezeichnet die ausdr\u00fcckliche, bewusste und aktive Unterst\u00fctzung dieser Art von Verhalten und Einstellung gegen\u00fcber einer bestimmten Personengruppe;<\/p>\n<p>b. \u201eEntfremdung\u201c bezeichnet den R\u00fcckzug einer Person aus der Gesellschaft, in der sie lebt, und die Missbilligung von deren Werten;<\/p>\n<p>c. \u201eRomafeindlichkeit\u201c[2] bezeichnet Rassismus, der sich gegen Roma richtet;<\/p>\n<p>d. \u201eAntisemitismus\u201c bezeichnet Vorurteile und Hass gegen Juden als ethnische oder religi\u00f6se Gruppe oder deren Diskriminierung;<\/p>\n<p>e. \u201eStillschweigende Duldung\u201c bezeichnet das Entschuldigen oder Verzeihen bestimmten Verhaltens oder das Hinwegsehen dar\u00fcber;<\/p>\n<p>f. \u201eVerbrechen gegen die Menschlichkeit\u201c bezeichnet jede der in Artikel 7 des R\u00f6mischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs angef\u00fchrten Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbev\u00f6lkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird;<\/p>\n<p>g. \u201eVerunglimpfung\u201c bezeichnet den Angriff auf die Eigenschaften, die Pers\u00f6nlichkeit oder den Ruf einer oder mehrerer Person(en) im Zusammenhang mit der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten Personengruppe;<\/p>\n<p>h. \u201eDiskriminierung\u201c bezeichnet jede unterschiedliche Behandlung aufgrund der \u201eRasse\u201c, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationalen oder ethnischen Herkunft sowie der Abstammung, \u00dcberzeugung, des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Geschlechtsidentit\u00e4t, sexuellen Orientierung oder anderer pers\u00f6nlicher Eigenschaften und Statusmerkmale ohne sachliche und vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde;[3]<\/p>\n<p>i. \u201eSoziales Geschlecht\u201c (englisch \u201eGender\u201c) bezeichnet die gesellschaftlich gepr\u00e4gten Rollen, Verhaltensweisen, T\u00e4tigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als f\u00fcr Frauen und M\u00e4nner angemessen ansieht;[4]<\/p>\n<p>j. \u201eGeschlechtsidentit\u00e4t\u201c bezeichnet das tief empfundene innere und pers\u00f6nliche Gef\u00fchl der Zugeh\u00f6rigkeit zu einem Geschlecht (englisch \u201eGender\u201c), das mit dem Geschlecht (englisch \u201eSex\u201c), das dem betroffenen Menschen bei seiner Geburt zugewiesen wurde, \u00fcbereinstimmt oder nicht \u00fcbereinstimmt; dies schlie\u00dft die Wahrnehmung des eigenen K\u00f6rpers mit ein (darunter auch die freiwillige Ver\u00e4nderung des \u00e4u\u00dferen k\u00f6rperlichen Erscheinungsbildes oder der Funktionen des K\u00f6rpers durch medizinische, chirurgische oder andere Eingriffe) sowie andere Ausdrucksformen des Geschlechts (\u201eGender\u201c), zum Beispiel durch Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen;[5]<\/p>\n<p>k. \u201eV\u00f6lkermord\u201c bezeichnet jede der in Artikel 6 des R\u00f6mischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs angef\u00fchrten Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religi\u00f6se Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten;<\/p>\n<p>l. \u201eVerherrlichung\u201c bedeutet, jemanden f\u00fcr seine Taten zu feiern oder zu preisen;<\/p>\n<p>m. \u201eHass\u201c bezeichnet eine Gem\u00fctslage, die durch ein starkes und irrationales Gef\u00fchl der Abneigung, Ablehnung und Feindschaft gegen\u00fcber einer Zielgruppe gekennzeichnet ist;[6]<\/p>\n<p>n. \u201eHolocaustleugnung\u201c bezeichnet das vollst\u00e4ndige oder teilweise Bestreiten, Infragestellen oder Bezweifeln der historischen Tatsache des V\u00f6lkermordes an den Juden w\u00e4hrend des Zweiten Weltkriegs;<\/p>\n<p>o. \u201eHomophobie\u201c bezeichnet Vorurteile und Hass gegen\u00fcber sowie Angst vor Homosexualit\u00e4t oder Menschen, die als bisexuell, schwul, lesbisch oder als Transgender identifiziert oder empfunden werden;<\/p>\n<p>p. \u201eFeindseligkeit\u201c bezeichnet den Ausdruck von Hass, der \u00fcber eine blo\u00dfe Gem\u00fctslage hinausgeht;[7]<\/p>\n<p>q. \u201eAufstachelung\u201c bezeichnet \u00c4u\u00dferungen zu Personengruppen, welche die unmittelbare Gefahr von Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt gegen Angeh\u00f6rige dieser Gruppen mit sich bringen;<\/p>\n<p>r. \u201eIslamfeindlichkeit\u201c bezeichnet Vorurteile und Hass gegen\u00fcber sowie Angst vor dem Islam oder den Anh\u00e4ngern dieser Religion;<\/p>\n<p>s. \u201eMarginalisierung\u201c bedeutet, eine Personengruppe zu isolieren oder ihr keine Bedeutung beizumessen, oder bei den Angeh\u00f6rigen der Gruppe eine diesbez\u00fcgliche Empfindung auszul\u00f6sen, und dadurch ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu beschr\u00e4nken;<\/p>\n<p>t. \u201eMedienkompetenz\u201c bedeutet, \u00fcber das Wissen, die F\u00e4higkeiten und die Einstellung zu verf\u00fcgen, die n\u00f6tig sind, um alle Arten von Medien zu nutzen, darunter insbesondere das Verst\u00e4ndnis ihrer Rolle und ihrer Funktionen in den demokratischen Gesellschaften sowie die F\u00e4higkeit, sowohl Medieninhalte kritisch zu bewerten als auch Medien zu nutzen, um sich Geh\u00f6r zu verschaffen und an der Demokratie teilzuhaben;<\/p>\n<p>u. \u201eNegative Stereotypisierung\u201c bedeutet, im Hinblick auf einen oder mehrere Angeh\u00f6rige(n) einer Personengruppe generalisierende Vorstellungen \u00fcber die Merkmale der Mitglieder der Gruppe zu hegen, insbesondere indem die gesamte Gruppe ungeachtet der individuellen Merkmale der einzelnen Mitglieder negativ dargestellt wird;<\/p>\n<p>v. \u201eRadikalisierung\u201c bezeichnet den Prozess, durch den jemand extreme politische, religi\u00f6se oder gesellschaftliche Werte \u00fcbernimmt, die mit jenen einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar sind;<\/p>\n<p>w. \u201eRassismus\u201c bezeichnet die \u00dcberzeugung, dass ein Beweggrund wie \u201eRasse\u201c, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft die Missachtung einer Person oder Personengruppe oder das Gef\u00fchl der \u00dcberlegenheit einer Person oder Personengruppe rechtfertigt;[8]<\/p>\n<p>x. \u201eRoma\u201c bezeichnet nicht nur Roma, sondern auch Sinti, Kale, Aschkali, \u201e\u00c4gypter\u201c, Manusch und verwandte Bev\u00f6lkerungsgruppen in Europa sowie Fahrende;[9]<\/p>\n<p>y. \u201eBiologisches Geschlecht\u201c (englisch \u201eSex\u201c) bezeichnet den biologischen Status einer Person;<\/p>\n<p>z. \u201eSexuelle Orientierung\u201c bezeichnet die F\u00e4higkeit jedes Menschen, eine tiefe emotionale, affektive und sexuelle Anziehung gegen\u00fcber Personen eines anderen Geschlechts oder desselben Geschlechts oder mehr als eines Geschlechts zu empfinden und intime und sexuelle Beziehungen mit ihnen zu unterhalten;[10]<\/p>\n<p>aa. \u201eStatus\u201c bezeichnet die rechtliche oder faktische Situation einer Person, die nicht nur den Familienstand, die berufliche Situation und den Status als Migrant beinhaltet, sondern auch Faktoren wie die uneheliche Herkunft, Behinderungen, die finanzielle Lage, Gesundheit, Inhaftierung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder anderen Organisationen sowie den Wohnort;<\/p>\n<p>bb. \u201eStigmatisierung\u201c bedeutet, eine Personengruppe negativ zu klassifizieren;<\/p>\n<p>cc. \u201eTransphobie\u201c bezeichnet Vorurteile und Hass gegen\u00fcber sowie Angst vor Transsexualit\u00e4t und Transsexuellen oder Transgendern aufgrund der \u00c4u\u00dferung ihrer inneren Geschlechtsidentit\u00e4t;<\/p>\n<p>dd. \u201eVerharmlosung\u201c bedeutet, etwas als nicht wichtig oder nicht signifikant darzustellen;<\/p>\n<p>ee. \u201eHerabw\u00fcrdigung\u201c bezeichnet die schm\u00e4hende Kritik einer oder mehrerer Person(en) im Zusammenhang mit deren Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten Personengruppe;<\/p>\n<p>ff. \u201eGewalt\u201c bezeichnet die Anwendung k\u00f6rperlicher Gewalt oder von Macht gegen\u00fcber einer Person oder einer Gruppe oder Gemeinschaft, die zu Verletzungen, Tod, psychischen Sch\u00e4den, Entwicklungsst\u00f6rungen oder Deprivation f\u00fchrt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit f\u00fchrt;[11]<\/p>\n<p>gg. \u201eSchutzbed\u00fcrftige Gruppen\u201c bezeichnet jene Gruppen, die besonderes Ziel von Hassrede sind und die je nach nationalem Kontext variieren, aber \u00fcblicherweise Asylsuchende und Fl\u00fcchtlinge, andere Immigranten und Migranten, schwarze und j\u00fcdische Gemeinschaften, Muslime, Roma sowie andere religi\u00f6se, historische, ethnische und sprachliche Minderheiten und LGBT-Personen umfassen; insbesondere z\u00e4hlen Kinder und junge Menschen dazu, die Angeh\u00f6rige einer dieser Gruppen sind;<\/p>\n<p>hh. \u201eKriegsverbrechen\u201c bezeichnet jede der in Artikel 8 des R\u00f6mischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs genannten Handlungen; und<\/p>\n<p>ii. \u201eFremdenfeindlichkeit\u201c bezeichnet Vorurteile und Hass gegen\u00fcber sowie Angst vor Menschen aus anderen L\u00e4ndern oder Kulturen.<\/p>\n<p><strong>Definition von Hassrede<\/strong><\/p>\n<p>8. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Definition von Hassrede zum Zwecke dieser Allgemeinen politischen Empfehlung in der Pr\u00e4ambel dargelegt ist. Darin spiegeln sich die verschiedenen Zusammenh\u00e4nge, Ziele und Wirkungen des Gebrauchs von Hassrede wider und dementsprechend variieren auch die geeigneten Reaktionen darauf. Dies impliziert, dass die Mitgliedsstaaten diese Reaktion gestalten k\u00f6nnen, indem sie bestehende oder neue Ma\u00dfnahmen kombinieren.<\/p>\n<p>9. Zum Zwecke dieser Allgemeinen politischen Empfehlung bezeichnet Hassrede den Gebrauch einer oder mehrerer bestimmter Ausdrucksform(en) \u2013 n\u00e4mlich das Bef\u00fcrworten und F\u00f6rdern von oder Aufstacheln zu jeglicher Form von Verunglimpfung, Hass oder Herabw\u00fcrdigung einer Person oder Personengruppe, ebenso wie jegliche Bel\u00e4stigung, Beleidigung, negative Stereotypisierung, Stigmatisierung oder Bedrohung einer Person oder Personengruppe und die Rechtfertigung der genannten Ausdrucksformen \u2013 aufgrund einer nicht vollst\u00e4ndigen Liste von pers\u00f6nlichen Eigenschaften und Statusmerkmalen, darunter \u201eRasse\u201c, Hautfarbe, Sprache, Religion oder \u00dcberzeugung, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft sowie Abstammung, Alter, Behinderung, biologisches oder soziales Geschlecht, Geschlechtsidentit\u00e4t und sexuelle Orientierung.<\/p>\n<p>10. Das in der Empfehlung dargestellte Verst\u00e4ndnis von Hassrede unterscheidet sich von jenem zahlreicher anderer Dokumente dadurch, dass es nachstehende Elemente umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; das Bef\u00fcrworten und F\u00f6rdern von oder Aufstacheln zu jeglicher Form von Verunglimpfung, Hass oder Herabw\u00fcrdigung, sowie jegliche Bel\u00e4stigung, Beleidigung, negative Stereotypisierung, Stigmatisierung oder Bedrohung;<\/p>\n<p>&#8211; nicht nur \u00c4u\u00dferungen, die zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen aufstacheln sollen, sondern auch jene, von denen nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie diese Wirkung erzielen; und<\/p>\n<p>&#8211; \u00c4u\u00dferungen, die aus anderen Gr\u00fcnden als aufgrund der \u201eRasse\u201c, Hautfarbe, Sprache, Religion oder \u00dcberzeugung, Staatsangeh\u00f6rigkeit, nationalen oder ethnischen Herkunft sowie Abstammung get\u00e4tigt werden.<\/p>\n<p>11. \u201e\u00c4u\u00dferung\u201c bezeichnet in der Empfehlung sprachliche Aussagen und Publikationen jeglicher Form, darunter mithilfe elektronischer Medien, sowie deren Verbreitung und Aufbewahrung. Hassrede kann in Form geschriebener oder gesprochener Worte oder in anderen Formen auftreten, wie Bildern, Zeichen, Symbolen, Gem\u00e4lden, Musik, Theaterst\u00fccken oder Videos. Der Begriff umfasst zudem bestimmte Verhaltensweisen, etwa Gesten, zum Ausdruck einer Idee, Botschaft oder Meinung.<\/p>\n<p>12. Dar\u00fcber hinaus z\u00e4hlen zu den \u00c4u\u00dferungsformen, die in den Geltungsbereich der Empfehlung fallen, die \u00f6ffentliche Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder stillschweigende Duldung von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen, die gerichtlichen Urteilen zufolge tats\u00e4chlich stattgefunden haben, sowie die Verherrlichung von Personen, die diese Verbrechen begangen haben. Durch die Bedingung, dass Gerichte geurteilt haben m\u00fcssen, dass die genannten Verbrechen stattgefunden haben, soll sichergestellt werden, dass vage Anschuldigungen aufgrund eines bestimmten Verhaltens nicht als Basis f\u00fcr Behauptungen dienen, dass bestimmte \u00c4u\u00dferungen einer Hassrede gleichkommen. Die Verherrlichung von Personen, die diese Verbrechen begangen haben, ist nur dann Hassrede, wenn ebendiese Handlungen gemeint sind und es sich nicht um die positive Bewertung einer g\u00e4nzlich anderen Handlung dieser Personen handelt.<\/p>\n<p>13. Gleichzeitig schlie\u00dft die Empfehlung von der Definition von Hassrede ausdr\u00fccklich jede Art von \u00c4u\u00dferung aus, die (etwa wie Satire oder auf objektiven Tatsachen beruhende Nachrichten oder Analysen) zwar beleidigend, verletzend oder bek\u00fcmmernd sein kann, aber gem\u00e4\u00df den Schlussfolgerungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte unter den in Artikel 10 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention verankerten Schutz f\u00e4llt.[12] Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof ebenfalls anerkannt hat, dass das Beleidigen, L\u00e4cherlichmachen oder Verleumden bestimmter Bev\u00f6lkerungsgruppen einer Aufstachelung zu Hass gleichkommen kann, wenn diese \u00c4u\u00dferungen auf unverantwortliche Weise get\u00e4tigt werden (etwa durch willk\u00fcrliche Anst\u00f6\u00dfigkeit, Bef\u00fcrwortung von Diskriminierung oder durch Gebrauch kr\u00e4nkender oder erniedrigender Rhetorik, oder dadurch, dass diese \u00c4u\u00dferungen deren Empf\u00e4ngern aufgezwungen werden);[13] diese Ausdrucksformen fallen ebenfalls in den Geltungsbereich der Definition der Empfehlung.<\/p>\n<p>14. Die Empfehlung erkennt \u00fcberdies an, dass Hassrede in manchen F\u00e4llen das besondere Merkmal aufweist, dass sie andere zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen gegen\u00fcber jenen aufstacheln soll, die Ziel der \u00c4u\u00dferung sind, oder dass nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie diese Wirkung erzielt. Gem\u00e4\u00df der oben angef\u00fchrten Begriffsbestimmung geht das Element der Aufstachelung mit dem eindeutigen Vorsatz einher, Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen hervorzurufen oder mit der unmittelbaren Gefahr, dass der Gebrauch von Hassrede zu den genannten Handlungen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>15. Der Vorsatz, zu diesen Handlungen aufzustacheln, kann festgestellt werden, wenn der Urheber der Hassrede andere unmissverst\u00e4ndlich dazu auffordert. Er kann auch aus der Heftigkeit der verwendeten Rhetorik und anderen relevanten Umst\u00e4nden, etwa dem Verhalten des Urhebers in der Vergangenheit, abgeleitet werden. Es ist indes nicht immer einfach, das Vorliegen eines solchen Vorsatzes nachzuweisen, besonders wenn sich die \u00c4u\u00dferung vorgeblich auf vermeintliche Tatsachen bezieht oder codierte Sprache verwendet wird.<\/p>\n<p>16. Dagegen m\u00fcssen bei der Bewertung, ob die Gefahr besteht, dass es zu den relevanten Handlungen kommt, die spezifischen Umst\u00e4nde, unter denen die Hassrede ge\u00e4u\u00dfert wird, ber\u00fccksichtigt werden. Insbesondere ist in Betracht zu ziehen: (a) der Kontext, in dem die entsprechende Hassrede ge\u00e4u\u00dfert wird (vor allem ob in der Gesellschaft, in der die Hassrede ge\u00e4u\u00dfert wird, bereits schwerwiegende Spannungen bestehen); (b) die F\u00e4higkeit des Urhebers der Hassrede, andere zu beeinflussen (etwa durch die Position als politische, religi\u00f6se oder sonstige F\u00fchrungspers\u00f6nlichkeit); (c) die Art und Heftigkeit der eingesetzten Rhetorik (etwa ob sie provozierend und direkt ist, Fehlinformation, negative Stereotypisierung und Stigmatisierung umfasst oder anderweitig dazu angetan ist, zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen aufzustacheln); (d) der Zusammenhang der spezifischen \u00c4u\u00dferung (ob es sich um einen Einzelfall oder um eine wiederholte \u00c4u\u00dferung handelt, oder ob sie durch weitere \u00c4u\u00dferungen derselben oder einer anderen Person als ausgeglichen gelten kann, besonders im Rahmen einer Debatte); (e) das verwendete Kommunikationsmittel (ob es eine unmittelbare Reaktion der Empf\u00e4nger der \u00c4u\u00dferung erm\u00f6glicht, etwa bei einer Live-Veranstaltung); und (f) die Art der Empf\u00e4nger der \u00c4u\u00dferung (ob diese dazu in der Lage sind, dazu neigen oder daf\u00fcr empf\u00e4nglich sind, Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen auszu\u00fcben).<\/p>\n<p>17. Die verschiedenen f\u00fcr diese Gefahrenbewertung relevanten Umst\u00e4nde spiegeln zahlreiche Aspekte des Rabat-Aktionsplans wider, die bei der Einstufung bestimmter \u00c4u\u00dferungen als Straftatbestand zu betrachten sind.[14] In einem Punkt gehen sie jedoch weiter als diese \u2013 und auch als der in Ziffer 18 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 dargelegte strafrechtliche Rahmen:[15] Durch die Anerkennung, dass der Vorsatz, zum Begehen von Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen aufzustacheln, bei dieser besonders schwerwiegenden Form von Hassrede keine grundlegende Voraussetzung ist. Vielmehr z\u00e4hlen dazu auch \u00c4u\u00dferungen, von denen nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie diese Wirkung erzielen. Wenn nach vern\u00fcnftigem Ermessen anzunehmen ist, dass der Gebrauch der Hassrede diese Wirkung nach sich zieht, w\u00e4re es fahrl\u00e4ssig, sie zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>18. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Urteilen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte, laut denen strafrechtliche Sanktionen f\u00fcr bestimmte \u00c4u\u00dferungen mit Artikel 10 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention vereinbar sind, wenn es f\u00fcr den Urheber abzusehen war, dass sie eine bereits explosive Situation weiter versch\u00e4rfen w\u00fcrden.[16]<\/p>\n<p>19. Dessen ungeachtet k\u00f6nnten andere, nichtstrafrechtliche Sanktionen in F\u00e4llen von Hassrede, bei denen nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie andere zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen gegen\u00fcber jenen aufstachelt, die Ziel der \u00c4u\u00dferung sind, unter spezifischen Umst\u00e4nden eine angemessenere Antwort auf den dringenden gesellschaftlichen Handlungsbedarf sein, den diese \u00c4u\u00dferung bedingt.<\/p>\n<p>20. Die Definition von Hassrede beschr\u00e4nkt sich nicht auf \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferungen. Der Gebrauch von Hassrede in diesem Zusammenhang ist jedoch ein Aspekt mit besonderer Relevanz f\u00fcr bestimmte Formen von Hassrede, etwa die Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder stillschweigende Duldung von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen. \u00dcberdies kann es sich dabei um einen wichtigen Faktor handeln, wenn es einzusch\u00e4tzen gilt, ob nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass ein bestimmter Gebrauch der Hassrede andere zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen gegen\u00fcber jenen aufstachelt, die Ziel der \u00c4u\u00dferung sind. Dar\u00fcber hinaus ist der \u00f6ffentliche Kontext ein wesentliches Kriterium f\u00fcr Empfehlungen, die auf die strafrechtliche Bewehrung bestimmter \u00c4u\u00dferungen von Hassrede abzielen, da dadurch die M\u00f6glichkeiten zur Einschr\u00e4nkung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung begrenzt werden. Eine \u00c4u\u00dferung sollte dann als \u00f6ffentlich gelten, wenn sie an einem f\u00fcr die Allgemeinheit zug\u00e4nglichen Ort oder mittels eines f\u00fcr die Allgemeinheit verf\u00fcgbaren Kommunikationsmittels get\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>21. Zusammenfassend gesagt betrifft Hassrede verschiedene Formen von \u00c4u\u00dferungen, die gegen eine Person oder Personengruppe aufgrund von deren pers\u00f6nlichen Eigenschaften und Statusmerkmalen gerichtet sind, und die Ma\u00dfnahmen dagegen umfassen nicht notwendigerweise strafrechtliche Sanktionen. Wenn die Hassrede indes in Form von Verhalten auftritt, das selbst ein strafrechtlicher Tatbestand ist (etwa Beschimpfungen, Bel\u00e4stigungen oder Beleidigungen), kann ebenfalls von einem Hassdelikt gesprochen werden.[17]<\/p>\n<p><strong>C. Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>22. Die Empfehlung wurde zu einer Zeit verabschiedet, in der in den Mitgliedsstaaten, beim Europarat und anderen Organisationen die Sorge \u00fcber den Gebrauch von Hassrede in der vielf\u00e4ltigen Gesellschaft Europas wuchs sowie \u00fcber deren Rolle bei der Untergrabung des Selbstwertgef\u00fchls der Angeh\u00f6rigen schutzbed\u00fcrftiger Gruppen, bei der Sch\u00e4digung des Zusammenhalts und der Aufstachelung anderer zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen. Diese Sorge vergr\u00f6\u00dferte sich infolge zahlreicher Zwischenf\u00e4lle, bei denen Personen, Einrichtungen, Gedenkst\u00e4tten und Eigentum aufgrund einer Feindseligkeit, die auf einem oder mehreren der genannten Elemente beruht, tats\u00e4chlich zum Ziel gewaltt\u00e4tiger Angriffe wurden. Deshalb sollte \u2013 unter Anwendung des vielf\u00e4ltigen Spektrums von Ma\u00dfnahmen, die in der Empfehlung dargelegt werden \u2013 auf Hassrede eine rasche Reaktion folgen, um die Entwicklung negativer Haltungen besonders gegen\u00fcber Minderheiten zu verhindern, die dazu f\u00fchren w\u00fcrden, dass sie ihr Selbstwertgef\u00fchl verlieren und ihre Integration in die Mehrheitsgesellschaft Schaden nimmt.<\/p>\n<p><strong>Daten<\/strong><\/p>\n<p>23. Das tats\u00e4chliche Ausma\u00df, in dem Hassrede gebraucht wird, bleibt ungewiss, obwohl der Eindruck besteht, dass sie \u2013 wie auch die Empfehlung anmerkt \u2013 immer h\u00e4ufiger auftritt. Diese Ungewissheit ist dem Mangel an umfassenden und vergleichbaren Daten zu Beschwerden \u00fcber den Gebrauch von Hassrede geschuldet. Dieser Mangel ist entweder dadurch bedingt, dass Beschwerden nicht registriert werden, oder durch die unterschiedlichen Kriterien, mithilfe derer die Mitgliedsstaaten beurteilen, ob ein derartiger Gebrauch stattgefunden hat. Des Weiteren ist erwiesen, dass jene, die Ziel von Hassrede sind, diese nicht in allen F\u00e4llen melden, h\u00e4ufig aufgrund mangelnden Vertrauens in das Justizsystem oder aus Angst vor Vergeltung. Es scheint zudem, dass nicht alle eingebrachten Beschwerden \u00fcber den Gebrauch von Hassrede untersucht werden. Dazu kommt, dass nicht alle Bereiche, in denen Hassrede gebraucht werden k\u00f6nnte, systematisch \u00fcberwacht werden. Ungeachtet dessen besteht kein Zweifel, dass Hassrede infolge der weitverbreiteten Verf\u00fcgbarkeit elektronischer Kommunikationsformen sichtbarer ist und sich rascher verbreitet. Der Gebrauch von Hassrede ist auch ein hervorstechendes Merkmal der Lage, welche die ECRI in zahlreichen Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer vierten und f\u00fcnften Pr\u00fcfungsrunde beobachtet hat.<\/p>\n<p><strong>Ergebnisse des l\u00e4nderbezogenen Monitorings der ECRI<\/strong><\/p>\n<p>24. Bei diesen beiden l\u00e4nderbezogenen Monitoring-Pr\u00fcfungsrunden hat die ECRI unter anderem festgestellt: die explizite Ver\u00f6ffentlichung eindeutig rassistischer Inhalte in bestimmten Medien; die Apologie des Nazismus und die Leugnung des Holocausts; den Gebrauch beleidigender Rhetorik und von Stereotypen gegen\u00fcber bestimmten Minderheiten und die \u00c4u\u00dferung absch\u00e4tziger Bemerkungen \u00fcber Angeh\u00f6rige dieser Minderheiten auf der Stra\u00dfe, in Schulen und Gesch\u00e4ften sowie tats\u00e4chliche Aufrufe zur Gewalt gegen diese Menschen; und bestimmte Kampagnen gegen den Gebrauch von Minderheitensprachen. Zwar wurden gewiss F\u00e4lle beobachtet, in denen Parteien und andere Gruppierungen und Organisationen rassistische, fremdenfeindliche und neonazistische Vorstellungen kultivieren und verbreiten, gleichwohl beschr\u00e4nkt sich der Gebrauch von Hassrede nicht auf extremistische Gruppen, sondern ist auch in der \u00fcbrigen Bev\u00f6lkerung anzutreffen. Demnach hat der Gebrauch einer derben Rhetorik durch viele Abgeordnete und Beh\u00f6rdenvertreter zu einem zunehmend aggressiven und intoleranten \u00f6ffentlichen Diskurs beigetragen. Bestimmte hochrangige Politiker haben diesen Diskurs noch versch\u00e4rft, indem sie in ihren Erkl\u00e4rungen ungehindert Hassrede gebrauchten. Dar\u00fcber hinaus wurden auch Versuche von Personen des \u00f6ffentlichen Lebens festgestellt, das Bestehen von Vorurteilen und Intoleranz gegen\u00fcber bestimmten Gruppen zu rechtfertigen, wodurch die Feinseligkeit diesen Gruppen gegen\u00fcber aufrechterhalten und gesteigert wird.<\/p>\n<p>25. Allerdings ist nicht jede Hassrede so explizit, und einige Publikationen greifen auf \u201ecodierte\u201c Sprache zur\u00fcck, um Vorurteile und Hass zu verbreiten. Zum Beispiel wird, wenn die Rede von einer bestimmten Minderheit ist, von Personen gesprochen, die keiner Arbeit nachgehen und von staatlicher Unterst\u00fctzung leben, w\u00e4hrend die Angeh\u00f6rigen einer Neonazi-Gruppierung, die gegen diese Minderheit demonstrieren, als \u201eanst\u00e4ndige B\u00fcrger\u201c bezeichnet werden. \u00dcberdies wurde beobachtet, dass eine rei\u00dferische oder unvollst\u00e4ndige Berichterstattung \u00fcber bestimmte Ereignisse zur Fehlinformation der Bev\u00f6lkerung und zu \u00c4ngsten f\u00fchren kann, wodurch wiederum Vorurteile gegen die Angeh\u00f6rigen der Minderheiten entstehen k\u00f6nnen, die daran beteiligt sind.<\/p>\n<p>26. Es wurde festgestellt, dass der Gebrauch von Hassrede ein besonderes Merkmal einiger elektronischer Kommunikationsformen ist: Hassrede ist der Hauptzweck bestimmter Webseiten, Foren und Social-Media-Foren, manche gebrauchen Hassrede sogar, obwohl sie von lokalen Beh\u00f6rden betrieben werden.[18]<\/p>\n<p>27. Es wurden zahlreiche F\u00e4lle von Unt\u00e4tigkeit gegen\u00fcber dem Gebrauch von Hassrede verzeichnet, manchmal aufgrund des begrenzten Geltungsbereichs der nationalen Gesetzgebung, aber auch durch die enge Auslegung dieser Gesetze, durch die Zur\u00fcckhaltung, bei Fehlen einer ausdr\u00fccklichen Beschwerde t\u00e4tig zu werden, durch das Unterlassen sorgf\u00e4ltiger Untersuchungen und durch die voreilige Entscheidung, die mutma\u00dflichen Urheber nicht zu belangen. Auch wenn es zu Verfahren kam, hatten die ausgesprochenen Sanktionen tendenziell keine ausreichend abschreckende Wirkung, um Wiederholung oder Nachahmung zu verhindern. Die Selbstregulierungsmechanismen haben sich ebenfalls nicht immer als wirksam erwiesen.<\/p>\n<p>28. \u00dcberdies haben der Gebrauch von Hassrede und das Fehlen einer entsprechenden Reaktion negative Folgen nicht nur f\u00fcr jene, die Ziel der \u00c4u\u00dferungen sind, sondern auch f\u00fcr die gesamte Gesellschaft.<\/p>\n<p>29. Laut den Ergebnissen des l\u00e4nderbezogenen Monitorings der ECRI f\u00fcgt der Gebrauch von Hassrede nicht nur den Opfern Leid zu und verletzt ihre Gef\u00fchle, ihre W\u00fcrde und ihr Identit\u00e4tsbewusstsein, sondern tr\u00e4gt auch dazu bei, dass sie aufgrund der Abneigung, Feindschaft und Ressentiments ihnen gegen\u00fcber, welche diese \u00c4u\u00dferungen ausl\u00f6sen oder verst\u00e4rken k\u00f6nnen, Diskriminierung, Bel\u00e4stigung, Bedrohungen und Gewalt ausgesetzt sind. Diese Haltungen und Verhaltensweisen k\u00f6nnen dann Angst, Verunsicherung und Einsch\u00fcchterung verursachen. Schlie\u00dflich kann der Gebrauch von Hassrede dazu f\u00fchren, dass sich jene, die Ziel der \u00c4u\u00dferungen sind, aus der Gesellschaft, in der sie leben, zur\u00fcckziehen und sich sogar ihren Werten nicht mehr verbunden f\u00fchlen. Die ECRI ist insbesondere \u00fcber die Gefahr besorgt, dass Sch\u00fcler zum Ziel von Hassrede werden und als Folge dieses Umstands ihre Ausbildung vorzeitig abbrechen; dadurch haben sie sp\u00e4ter Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, wodurch wiederum der Bruch der Betroffenen mit der Gesellschaft versch\u00e4rft wird.<\/p>\n<p>30. Der Gebrauch von Hassrede ist auch f\u00fcr die gesamte Gesellschaft sch\u00e4dlich. Er wirkt sich nicht nur negativ auf die Art des \u00f6ffentlichen Diskurses aus; noch wichtiger ist, dass er ein feindseliges und intolerantes Klima und die Bereitschaft f\u00f6rdert, Diskriminierung und Gewalt hinzunehmen oder zu entschuldigen. Dies f\u00fchrt zu einer Spaltung, untergr\u00e4bt die gegenseitige Achtung und bedroht das friedliche Zusammenleben. Im Endeffekt wird der Pluralismus, der eine wesentliche Voraussetzung einer demokratischen Gesellschaft ist, gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>31. Im Zuge ihres l\u00e4nderbezogenen Monitorings hat die ECRI festgestellt, dass vor allem Immigranten, Juden, Muslime und Roma zum Ziel von Hassrede wurden, aber auch andere Gruppen waren betroffen. Zudem hat die ECRI beobachtet, dass Menschen aufgrund ihres biologischen Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentit\u00e4t oder sexuellen Orientierung zum Ziel von Hassrede wurden. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Frauen von einer besonders schwerwiegenden Form von Hassrede betroffen sein, da die \u00c4u\u00dferungen nicht nur aufgrund ihrer \u201eRasse\u201c, Religion oder anderer pers\u00f6nlicher Eigenschaften und Statusmerkmale gegen sie gerichtet sein k\u00f6nnen, sondern zus\u00e4tzlich aufgrund ihres biologischen Geschlechts und\/oder ihrer Geschlechtsidentit\u00e4t.<\/p>\n<p><strong>Lehren der Vergangenheit<\/strong><\/p>\n<p>32. Der Gebrauch von Hassrede ist keineswegs ein Problem, das erst vor Kurzem entstanden ist: Er war ein wesentlicher Faktor bei der Ver\u00fcbung von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die kennzeichnend f\u00fcr die europ\u00e4ische Zeitgeschichte sind. Die Ereignisse der Vergangenheit sind eine dringende Warnung vor der drohenden Gefahr, die von Fanatismus, Hass und Vorurteilen ausgeht, wenn man ihnen nicht entgegentritt. Diese Ereignisse sind zudem Gegenstand verschiedener Gedenkveranstaltungen, etwa des Internationalen Tages des Gedenkens an die Opfer des Holocausts, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen durch ihre Resolution 60\/7 am 1. November 2005 ausgerufen hat. Diese Veranstaltungen sollten indes nicht nur dem Gedenken dienen, sondern ebenfalls sicherstellen, dass die Lehren der Vergangenheit in der Gegenwart beachtet werden. Wie die Resolution 60\/7 erkennt die Empfehlung au\u00dferdem an, dass die Gefahr nicht nur von einer bestimmten Form von Intoleranz ausgeht, sondern von jeder Art von Intoleranz, durch die infrage gestellt wird, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten f\u00fcr jeden Menschen ohne Unterschied gelten.<\/p>\n<p><strong>Vertr\u00e4ge der Vereinten Nationen<\/strong><\/p>\n<p>33. Diese Pflicht zur Erinnerung fordert die Verabschiedung von Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede. \u00dcberdies sind noch explizitere Vorgaben daf\u00fcr in Artikel 20(2) des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte angef\u00fchrt (\u201eJedes Eintreten f\u00fcr nationalen, rassischen oder religi\u00f6sen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten\u201c) sowie in Artikel 4 des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (\u201eDie Vertragsstaaten [&#8230;] \u00fcbernehmen [\u2026] folgende Verpflichtungen: (a) jede Verbreitung von Ideen, die sich auf die \u00dcberlegenheit einer Rasse oder den Rassenhass gr\u00fcnden, jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und jede Gewaltt\u00e4tigkeit oder Aufreizung dazu gegen eine Rasse oder eine Personengruppe anderer Hautfarbe oder Volkszugeh\u00f6rigkeit sowie jede Unterst\u00fctzung rassenk\u00e4mpferischer Bet\u00e4tigung einschlie\u00dflich ihrer Finanzierung zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erkl\u00e4ren; (b) alle Organisationen und alle organisierten oder sonstigen Propagandat\u00e4tigkeiten, welche die Rassendiskriminierung f\u00f6rdern und dazu aufreizen, als gesetzeswidrig zu erkl\u00e4ren und zu verbieten und die Beteiligung an derartigen Organisationen oder T\u00e4tigkeiten als eine nach dem Gesetz strafbare Handlung anzuerkennen; (c) nicht zuzulassen, dass staatliche oder \u00f6rtliche Beh\u00f6rden oder \u00f6ffentliche Einrichtungen die Rassendiskriminierung f\u00f6rdern oder dazu aufreizen.\u201c).<\/p>\n<p>34. In ihren abschlie\u00dfenden Bemerkungen zu den periodischen Berichten, die bestimmte Vertragsstaaten gem\u00e4\u00df den betreffenden Vertr\u00e4gen einreichen, haben der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen bzw. der Ausschuss f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung die mangelnde oder unwirksame Umsetzung dieser Vorgaben kritisiert.<\/p>\n<p>35. Obwohl die in Artikel 20 des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte angef\u00fchrten spezifischen \u00c4u\u00dferungen gesetzlich verboten werden sollen, hat der Menschenrechtsausschuss auch unterstrichen, dass diese Verbote mit den Einschr\u00e4nkungen der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung vereinbar bleiben m\u00fcssen, die laut Artikel 19(3) zul\u00e4ssig sind (Allgemeiner Kommentar Nr. 34, Artikel 19: Meinungsfreiheit und Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung, CCPR\/C\/GC\/34, 12. September 2011, Ziffern 50\u201352).<\/p>\n<p>36. W\u00e4hrend der Ausschuss f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung der Auffassung ist, dass \u201eals Mindestvorgabe und unbeschadet weiterer Ma\u00dfnahmen umfassende Gesetze gegen Rassendiskriminierung, darunter zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Bestimmungen, zur wirksamen Bek\u00e4mpfung rassistischer Hassrede unbedingt erforderlich sind\u201c, hat er gleichzeitig betont, dass die \u201eBeziehung zwischen dem Verbot rassistischer Hassrede und der Entwicklung der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung als eine komplement\u00e4re gesehen werden sollte und nicht als Nullsummenspiel, bei dem sich ein Faktor zwangsl\u00e4ufig verringert, wenn die Priorit\u00e4t auf den anderen gelegt wird. Das Recht auf Gleichstellung und Nichtdiskriminierung sowie das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung sollten sich im Gesetz, in der Politik und in der Praxis als sich gegenseitig erg\u00e4nzende Menschenrechte widerspiegeln&#8220; (Allgemeine Empfehlung Nr. 35: Bek\u00e4mpfung rassistischer Hassrede, CERD\/C\/GC\/35, 26. September 2013, Ziffern 9 und 45). Dies bringt auch die fr\u00fchere Erkl\u00e4rung des Ausschusses zum Ausdruck, wonach \u201edas Verbot der Verbreitung von Ideen, die sich auf die \u00dcberlegenheit einer Rasse oder den Rassenhass gr\u00fcnden, mit der Meinungsfreiheit und der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung vereinbar ist\u201c und dass die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung \u201espezielle Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die in Artikel 29, Ziffer 2 der Allgemeinen Erkl\u00e4rung verankert sind, wovon die Verpflichtung, keine rassistischen Ideen zu verbreiten, von besonderer Bedeutung ist\u201c (Allgemeine Empfehlung XV zu Artikel 4 des \u00dcbereinkommens, Ziffer 4).<\/p>\n<p>37. Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat festgestellt, dass eine Verurteilung aufgrund der Tatsache, dass die Schlussfolgerung und das Urteil des Internationalen Milit\u00e4rgerichtshofs von N\u00fcrnberg in Zweifel gezogen wurden, vereinbar mit der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung ist, da die \u00c4u\u00dferungen \u2013 in ihrem vollst\u00e4ndigen Zusammenhang gesehen \u2013 dazu angetan waren, antisemitische Empfindungen auszul\u00f6sen oder zu st\u00e4rken.[19] Er hat ebenso entschieden, dass die Entlassung eines Lehrers aufgrund von \u00c4u\u00dferungen, in denen die Religion und der Glauben der Juden verunglimpft und Christen aufgefordert wurden, Personen j\u00fcdischer Religion und Herkunft zu verachten, eine zul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung ist, insbesondere mit dem Ziel, das Recht zu sch\u00fctzen, im \u00f6ffentlichen Schulsystem ohne Voreingenommenheit, Vorurteil und Intoleranz ausgebildet zu werden.[20] Dagegen wurde eine Beschwerde \u00fcber den angeblichen Mangel an wirksamen Ma\u00dfnahmen im Hinblick auf einen gemeldeten Vorfall von Hassrede gegen Muslime f\u00fcr nicht zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, da der Beschwerdef\u00fchrer nicht nachwies, dass die \u00c4u\u00dferungen spezifische Folgen f\u00fcr ihn hatten oder dass derartige Folgen unmittelbar zu erwarten waren, und er folglich nicht als Opfer einer Verletzung von Artikel 20(2) des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte gilt.[21]<\/p>\n<p>38. Der Ausschuss f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung hat festgestellt, dass eine Verletzung von Artikel 4 des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vorliegt, wenn nicht gew\u00e4hrleistet wurde, dass \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferungen, die Ideen verbreiten, die sich auf die \u00dcberlegenheit einer Rasse oder den Rassenhass gr\u00fcnden und die zumindest zur Rassendiskriminierung aufstacheln, nicht durch das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gesch\u00fctzt sind.[22] In einem Fall, in dem der Staat seiner Verpflichtung nicht nachgekommen war, zu untersuchen, ob in einer Radiosendung get\u00e4tigte \u00c4u\u00dferungen (in der negative Verallgemeinerungen \u00fcber eine ganze Personengruppe verbreitet wurden, die ausschlie\u00dflich auf deren ethnischer oder nationaler Herkunft gr\u00fcndeten, ohne deren individuelle Ansichten, Meinungen oder Handlungen im Hinblick auf die Frage der weiblichen Genitalverst\u00fcmmelung zu ber\u00fccksichtigen) als Rassendiskriminierung anzusehen sind, wurde ebenso eine Verletzung von Artikel 4 festgestellt.[23] In einem anderen Fall, in dem es sich um \u00c4u\u00dferungen handelte, durch welche die Eigenschaften der t\u00fcrkischen Bev\u00f6lkerung Deutschlands verallgemeinernd negativ dargestellt wurden und dazu aufgefordert wurde, ihr den Zugang zu staatlichen Transferleistungen zu verwehren und Zuzug von Einwanderern generell zu verbieten, hat der Ausschuss ebenfalls festgestellt, dass diese \u00c4u\u00dferungen Ideen der \u00dcberlegenheit einer Rasse verbreiteten und zu Rassendiskriminierung aufstachelten, und entschieden, dass das Unterlassen einer wirksamen Untersuchung dieses Falles einer Verletzung von Artikel 4 gleichkommt.[24]<\/p>\n<p><strong>Europ\u00e4ische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten<\/strong><\/p>\n<p>39. Die Europ\u00e4ische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention) garantiert in Artikel 10 die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und verbietet jegliche Diskriminierung \u2013 gem\u00e4\u00df Artikel 14 im Zusammenhang mit den in der Konvention anerkannten Rechten und Freiheiten und gem\u00e4\u00df Artikel 1 des Protokolls Nr. 12 in allgemeinerer Hinsicht. Sie enth\u00e4lt indes keine Bestimmung, die sich besonders mit dem Gebrauch von Hassrede befasst. Dennoch musste der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (und die ehemalige Europ\u00e4ische Kommission f\u00fcr Menschenrechte) diesbez\u00fcgliche F\u00e4lle im Zusammenhang mit Beschwerden \u00fcber strafrechtliche Sanktionen und andere Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr bestimmte \u00c4u\u00dferungen behandeln. Dabei wurde entweder geurteilt, dass die fraglichen \u00c4u\u00dferungen vom in Artikel 10 verankerten Schutz durch das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung g\u00e4nzlich auszuschlie\u00dfen sind (aufgrund des in Artikel 17 verankerten Verbots jeglicher T\u00e4tigkeit oder Handlung, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen); oder der Gerichtshof war bestrebt festzustellen, ob die Ma\u00dfnahmen eine Einschr\u00e4nkung f\u00fcr die Aus\u00fcbung dieser Freiheit sind, die als einem legitimen Zweck dienend (etwa dem Schutz der Rechte anderer) und als in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar gelten kann.<\/p>\n<p>40. Der erste Ansatz wurde angewandt im Falle heftiger Angriffe gegen eine bestimmte ethnische oder religi\u00f6se Gruppe,[25] antisemitischer \u00c4u\u00dferungen,[26] der Verbreitung rassendiskriminierender \u00c4u\u00dferungen[27] und der Leugnung des Holocausts.[28] Dem zweiten Ansatz wurde in F\u00e4llen gefolgt, deren Gegenstand \u00c4u\u00dferungen waren, die mutma\u00dflich Gewalt, Hass und Intoleranz sch\u00fcrten oder rechtfertigten. Bei diesen F\u00e4llen erwog der Gerichtshof insbesondere diese Faktoren: die Frage, ob ein angespannter politischer oder sozialer Kontext, ein direkter oder indirekter Aufruf zur Gewalt oder die Rechtfertigung von Gewalt, Hass oder Intoleranz vorlag (besonders bei pauschalen \u00c4u\u00dferungen, die eine ethnische, religi\u00f6se oder andere Gruppe in ihrer Gesamtheit angreifen oder sie unter einem negativen Blickwinkel darstellen), die Art und Weise der \u00c4u\u00dferung und deren Potenzial, direkt oder indirekt sch\u00e4dliche Folgen nach sich zu ziehen. In all diesen F\u00e4llen hat der Gerichtshof stets danach getrachtet, das Zusammenspiel dieser Faktoren und nicht einen einzelnen davon isoliert zu betrachten. Weitere wesentliche Erw\u00e4gungen, welche der Gerichtshof bei der Beurteilung dieser F\u00e4lle ber\u00fccksichtigt hat, sind die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der infolge der \u00c4u\u00dferungen getroffen Ma\u00dfnahmen und die M\u00f6glichkeit, zivilrechtliche oder andere Rechtsbehelfe dagegen anzuwenden.[29]<\/p>\n<p>41. Dar\u00fcber hinaus hat der Europ\u00e4ische Menschenrechtsgerichtshof anerkannt, dass den Mitgliedsstaaten die positive Verpflichtung obliegt, jene, die Ziel von Hassrede sind, vor jeder Gewalt oder vor anderen Verletzungen ihrer Rechte durch Personen zu sch\u00fctzen, die durch den Gebrauch der Hassrede dazu aufgestachelt werden.[30] Zudem kann diskriminierendes Verhalten einem Versto\u00df gegen das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gem\u00e4\u00df Artikel 3 gleichkommen, und Passivit\u00e4t (etwa das Vers\u00e4umnis, strafrechtliche Bestimmungen wirksam umzusetzen) angesichts der Verletzung von Rechten und Freiheiten, die in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention verankert sind, kann als ein derartiges Verhalten betrachtet werden.[31] Der Gerichtshof hat des Weiteren festgestellt, dass der Mangel an M\u00f6glichkeiten zur Wiedergutmachung f\u00fcr beleidigende \u00c4u\u00dferungen (besonders in Form negativer Stereotypisierung), die sich gegen eine bestimmte Personengruppe richten, einer Verletzung der in Artikel 8 verankerten positiven Verpflichtung gleichkommen, einem Angeh\u00f6rigen dieser Gruppe die Achtung des Privat- und Familienlebens zu garantieren, da die \u00c4u\u00dferungen ein Angriff auf seine Identit\u00e4t sind.[32]<\/p>\n<p><strong>Andere europ\u00e4ische Vertr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>42. Der Gebrauch von Hassrede ist Gegenstand weiterer drei Vertr\u00e4ge des Europarates.<\/p>\n<p>43. So sind die Mitgliedsstaaten laut dem Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art verpflichtet, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Ma\u00dfnahmen zu treffen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben: das Verbreiten rassistischen und fremdenfeindlichen Materials \u00fcber ein Computersystem sowie die Verwendung eines Computersystems, um rassistisch und fremdenfeindlich motivierte Drohungen und Beleidigungen zu \u00e4u\u00dfern und V\u00f6lkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu leugnen, grob zu verharmlosen, zu billigen oder zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>44. Das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen verf\u00fcgt au\u00dferdem, dass Fernsehprogramme nicht geeignet sein d\u00fcrfen, zum Rassenhass aufzustacheln. Auch das \u00dcbereinkommen des Europarates zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen und h\u00e4uslicher Gewalt bezieht sich auf Formen von Gewalt gegen Frauen, die ebenfalls in Form von sexistischer Hassrede im Internet und abseits davon auftreten k\u00f6nnen, n\u00e4mlich sexuelle Bel\u00e4stigung (Artikel 40) und Nachstellung (\u201eStalking\u201c \u2013 Artikel 34), und verpflichtet die Vertragsstaaten, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Ma\u00dfnahmen zu treffen.<\/p>\n<p><strong>Andere europ\u00e4ische und internationale Normen<\/strong><\/p>\n<p>45. Abgesehen von diesen besonderen Vertragsverpflichtungen, welche die Verabschiedung von Ma\u00dfnahmen gegen den Gebrauch von Hassrede bestimmter Art oder in bestimmten Zusammenh\u00e4ngen erfordern oder zulassen, sind diesbez\u00fcglich verschiedene andere europ\u00e4ische und internationale Normen relevant. Dazu z\u00e4hlen: Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates; Empfehlungen und Entschlie\u00dfungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates; ein Bericht der Europ\u00e4ischen Kommission f\u00fcr Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission); zwei Ma\u00dfnahmen der Europ\u00e4ischen Union; die Erkl\u00e4rung und das Aktionsprogramm von Durban vom September 2001 sowie das Abschlussdokument der Durban-\u00dcberpr\u00fcfungskonferenz vom April 2009; der Rabat-Aktionsplan \u00fcber das Verbot des Eintretens f\u00fcr nationalen, rassistischen oder religi\u00f6sen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird (5. Oktober 2012); Berichte der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen f\u00fcr zeitgen\u00f6ssische Formen von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenh\u00e4ngender Intoleranz, f\u00fcr Minderheitenfragen und f\u00fcr die F\u00f6rderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungs\u00e4u\u00dferung an die Generalversammlung und den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen; sowie Berichte des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Menschenrechte.<\/p>\n<p>46. Im Mittelpunkt zahlreicher Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates und Empfehlungen und Entschlie\u00dfungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates stehen bestimmte Formen von Hassrede, etwa aggressiver Nationalismus, Extremismus, Neonazismus, Ethnozentrismus und Rassenhass. Andere befassen sich mit Formen von Hassrede, die auf bestimmte Personengruppen abzielen, etwa jene, deren Gegenstand Romafeindlichkeit, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit, Islamfeindlichkeit, Homo- oder Transphobie, der Status von Migranten oder die religi\u00f6se Zugeh\u00f6rigkeit von Personen ist. Wieder andere besch\u00e4ftigen sich mit deren Gebrauch in besonderen Zusammenh\u00e4ngen, insbesondere im Cyberspace, in Online-Medien, im politischen Diskurs und in Videospielen.<\/p>\n<p>47. Gem\u00e4\u00df der Empfehlung Nr. R (97) 20 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten zum Thema \u201eHassrede\u201c umfasst der Begriff \u201ejegliche Ausdrucksformen, welche Rassenhass, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus oder andere Formen von Hass, die auf Intoleranz gr\u00fcnden, propagieren, dazu anstiften, sie f\u00f6rdern oder rechtfertigen, einschlie\u00dflich der Intoleranz, die sich in Form eines aggressiven Nationalismus und Ethnozentrismus, einer Diskriminierung und Feindseligkeit gegen\u00fcber Minderheiten, Einwanderern und Menschen mit Migrationshintergrund ausdr\u00fcckt\u201c. Sie empfiehlt, dass die Gesetzgebung und Praxis der Mitgliedsstaaten von einer Reihe von Grunds\u00e4tzen, die sich gegen Hassrede richten, geleitet werden. Ebenso wird in anderen Empfehlungen und Entschlie\u00dfungen gefordert, verschiedene verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede zu verabschieden, gleichzeitig jedoch das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung zu achten. \u00dcberdies trachten sie danach, eine Kultur der Toleranz zu f\u00f6rdern, und betonen dabei die Rolle der verschiedenen Arten von Medien.[33]<\/p>\n<p>48. Der Bericht der Venedig-Kommission befasst sich insbesondere mit der Aufstachelung zu religi\u00f6sem Hass.[34] Darin wird die europ\u00e4ische Gesetzgebung zu Blasphemie, religi\u00f6ser Beleidigung und Aufstachelung zu religi\u00f6sem Hass untersucht. Die Schlussfolgerung des Berichts lautet, dass die Aufstachelung zu Hass, insbesondere zu religi\u00f6sem Hass, strafrechtlich bewehrt sein sollte und es dabei sinnvoll w\u00e4re, das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrl\u00e4ssigkeit als ausdr\u00fcckliche Voraussetzung festzulegen. Gem\u00e4\u00df dem Bericht ist es zudem weder notwendig noch w\u00fcnschenswert, einen Straftatbestand der einfachen religi\u00f6sen Beleidigung (also der Beleidigung religi\u00f6ser Gef\u00fchle) ohne das Element der Aufstachelung zu Hass als wesentliche Komponente zu schaffen. Des Weiteren sollte nach Auffassung des Berichts der Straftatbestand der Blasphemie abgeschafft, zumindest jedoch nicht wieder eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>49. Die beiden Ma\u00dfnahmen der Europ\u00e4ischen Union mit Bezug zu Hassrede sind der Rahmenbeschluss 2008\/913\/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bek\u00e4mpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Richtlinie 2010\/13\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 10. M\u00e4rz 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten \u00fcber die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie \u00fcber audiovisuelle Mediendienste).<\/p>\n<p>50. Der Rahmenbeschluss stellt fest, dass \u201eRassismus und Fremdenfeindlichkeit unmittelbare Verst\u00f6\u00dfe gegen die Grunds\u00e4tze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit darstellen, auf die sich die Europ\u00e4ische Union gr\u00fcndet und die allen Mitgliedsstaaten gemeinsam sind\u201c. Obwohl anerkannt wird, dass die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verschiedene Ma\u00dfnahmen innerhalb eines umfassenden Rahmens erfordert und nicht auf den Bereich des Strafrechts beschr\u00e4nkt werden darf, bezieht sich der Rahmenbeschluss lediglich auf die strafrechtliche Bek\u00e4mpfung besonders schwerer Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Somit wird verf\u00fcgt, dass jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen muss, um sicherzustellen, dass die vors\u00e4tzliche \u00f6ffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe unter Strafe gestellt wird. Ebenso soll das \u00f6ffentliche Billigen, Leugnen oder gr\u00f6bliche Verharmlosen von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, das gegen eine solche Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, gesetzlich strafbar sein, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt. Gleichzeitig stellt der Rahmenbeschluss klar, dass er die Mitgliedsstaaten nicht dazu verpflichtet, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu Grundprinzipien stehen, welche die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung betreffen.<\/p>\n<p>51. Die Richtlinie \u00fcber audiovisuelle Mediendienste sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangeh\u00f6rigkeit aufstacheln. Au\u00dferdem sollen die Mitgliedsstaaten gew\u00e4hrleisten, dass die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von Mediendiensteanbietern bereitgestellt wird, den Anforderungen entsprechend die Menschenw\u00fcrde nicht verletzt und Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangeh\u00f6rigkeit, Religion oder \u00dcberzeugung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung weder beinhaltet noch f\u00f6rdert.<\/p>\n<p>52. Die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenh\u00e4ngende Intoleranz[35] verabschiedete 2001 die Erkl\u00e4rung und das Aktionsprogramm von Durban. Darin wird bekr\u00e4ftigt, dass Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenh\u00e4ngende Intoleranz eine Verneinung der Ziele und Grunds\u00e4tze der Charta der Vereinten Nationen bedeuten und dass das Vers\u00e4umnis aller, insbesondere \u00f6ffentlicher Beh\u00f6rden und Politiker aller Ebenen, diese Formen von Intoleranz zu bek\u00e4mpfen und anzuprangern, ein Faktor ist, der ihr Fortbestehen beg\u00fcnstigt. Die Texte fordern die Verabschiedung eines breiten Spektrums an gesetzgeberischen, gerichtlichen, Regulierungs- und Verwaltungs-, aber auch Selbstregulierungsma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung von und zum Schutz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenh\u00e4ngende(r) Intoleranz sowie zur F\u00f6rderung von Achtung und Toleranz. Die Staaten werden insbesondere nachdr\u00fccklich dazu aufgerufen, \u201eim Einklang mit den einschl\u00e4gigen Bestimmungen der internationalen Menschenrechtsnormen rechtliche Sanktionen hinsichtlich der Aufstachelung zum Rassenhass mittels der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, einschlie\u00dflich des Internets, zu verh\u00e4ngen\u201c.[36] Zudem wird dazu aufgefordert, die Verbreitung rassistischer und fremdenfeindlicher Botschaften \u00fcber alle Kommunikationsmedien anzuprangern und ihr entgegenzuwirken.[37]<\/p>\n<p>53. Die Durban-\u00dcberpr\u00fcfungskonferenz wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufen,[38] um die Fortschritte bei der Umsetzung der bei der Weltkonferenz gesteckten Ziele zu untersuchen. Das Abschlussdokument der Konferenz bringt die Besorgnis dar\u00fcber zum Ausdruck, dass gezielte und folgenschwere Akte der Aufstachelung zu Hass gegen\u00fcber Rassen- und Religionsgemeinschaften sowie Angeh\u00f6rigen rassischer und religi\u00f6ser Minderheiten zugenommen haben, die von einer Vielzahl von Quellen ausgingen, gleichviel ob dabei Printmedien, audiovisuelle oder elektronische Medien oder sonstige Mittel eingesetzt wurden. In dem Dokument wurde der Beschluss gefasst, \u201ewie in Artikel 20 des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte vorgesehen, jedes Eintreten f\u00fcr nationalen, rassischen oder religi\u00f6sen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, vollst\u00e4ndig und wirksam zu verbieten und Artikel 20 mittels aller notwendigen gesetzgeberischen, politischen und gerichtlichen Ma\u00dfnahmen umzusetzen\u201c.[39] \u00dcberdies fordert das Dokument die Staaten nachdr\u00fccklich dazu auf, fortbestehende fremdenfeindliche Einstellungen gegen\u00fcber und negative Stereotypisierung von Ausl\u00e4ndern, namentlich seitens Politikern, Strafverfolgungs- und Einwanderungsbeamten und der Medien, durch entsprechende Ma\u00dfnahmen zu bek\u00e4mpfen.[40] Den Staaten wird zudem eindringlich nahegelegt, gewaltsame, rassistische und fremdenfeindliche Aktivit\u00e4ten von Gruppen, die sich auf neonazistische, neofaschistische und andere gewaltbereite, nationalistische Ideologien gr\u00fcnden, zu ahnden. Das Dokument ruft au\u00dferdem dazu auf, alle Organisationen, die sich auf Ideen oder Theorien der \u00dcberlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe einer bestimmten Hautfarbe oder ethnischen Herkunft gr\u00fcnden oder die jedwede Form von Hass und Diskriminierung aufgrund der nationalen Herkunft, der Rasse und der Religion zu rechtfertigen oder zu f\u00f6rdern versuchen, f\u00fcr illegal zu erkl\u00e4ren und zu verbieten sowie unmittelbare und positive Ma\u00dfnahmen zu treffen, um jedes Aufstacheln zu derartiger Diskriminierung beziehungsweise derartige diskriminierende Handlungen auszumerzen.[41]<\/p>\n<p>54. Der Sonderberichterstatter f\u00fcr zeitgen\u00f6ssische Formen von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenh\u00e4ngender Intoleranz hat die zentrale Rolle gesetzgeberischer Ma\u00dfnahmen bei jeder Strategie zur Bek\u00e4mpfung und Verh\u00fctung von Rassismus, ethnisch motiviertem und Fremdenhass im Internet und in Sozialen Medien hervorgehoben und folglich die Staaten aufgefordert, derartige Gesetze zu verabschieden, sofern dies noch nicht geschehen ist. Gleichzeitig unterstrich der Sonderberichterstatter die wichtige Funktion des Privatsektors und der Bildung bei der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Aufstachelung zum Rassenhass. Des Weiteren betonte er die Notwendigkeit, extremistischen Parteien, Bewegungen und Gruppen entgegenzutreten und die Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung rassistischer und fremdenfeindlicher Zwischenf\u00e4lle bei Sportveranstaltungen zu verst\u00e4rken.[42]<\/p>\n<p>55. Dar\u00fcber hinaus hat die Sonderberichterstatterin f\u00fcr Minderheitenfragen einen Bericht ver\u00f6ffentlicht, der sich mit Hassrede und Aufstachelung zum Hass gegen Minderheiten in den Medien befasst. Darin wird anerkannt, dass die Grundursachen des Hasses besser untersucht werden m\u00fcssen, aber auch die Wichtigkeit dessen unterstrichen, die Mehrheitsbev\u00f6lkerung dazu zu veranlassen, gemeinsam mit marginalisierten und benachteiligten Minderheiten Menschenrechte, Gleichstellung und Menschenw\u00fcrde f\u00fcr alle zu fordern. Die Sonderberichterstatterin ruft zur Verabschiedung innerstaatlicher Gesetze auf, welche die Bef\u00fcrwortung nationalen, ethnischen oder religi\u00f6sen Hasses verbieten, die einer Aufstachelung zur Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt gleichkommt, aber gleichzeitig das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung vollst\u00e4ndig zu achten. Zudem fordert sie die Staaten auf, den Rabat-Aktionsplan[43] im Rahmen der Umsetzung oder Revision des innerstaatlichen Rechtsrahmens hinsichtlich Hassrede zu \u00fcbernehmen. Der Bericht betont die Notwendigkeit, dass die demokratischen Parteien wirksame Instrumente und Sensibilisierungsstrategien entwickeln m\u00fcssen, um ein Gegengewicht zu den von extremistischen Kr\u00e4ften und Parteien verbreiteten Botschaften des Hasses zu schaffen.<\/p>\n<p>56. Die Sonderberichterstatterin unterstreicht die Wichtigkeit dessen, dass die Medien die h\u00f6chsten Normen eines ethischen Journalismus anwenden, Personen oder Personengruppen nicht mithilfe von Stereotypen beschreiben und die Tatsachen objektiv und unvoreingenommen berichten. In ihrem Bericht ruft sie zur Schaffung unabh\u00e4ngiger Aufsichtsbeh\u00f6rden auf nationaler Ebene auf, die auch Vertreter von Minderheiten umfassen und dazu befugt sein sollten, den Gebrauch von Hassrede in den Medien zu \u00fcberwachen, Meldungen aus der Bev\u00f6lkerung \u00fcber Hassrede entgegenzunehmen, Beschwerden anzunehmen und zu unterst\u00fctzen sowie Empfehlungen auszusprechen. Laut dem Bericht sollten Internetanbieter im Hinblick auf Hassrede und Aufstachelung zum Hass detaillierte Nutzungsbedingungen, Regeln und Verfahren zur Meldung und Entfernung von Inhalten festlegen, die im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und den internationalen Normen stehen, und die transparente Umsetzung dieser Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrleisten. Der Bericht betont \u00fcberdies die Bedeutung von Bildung und Weiterbildung und empfiehlt insbesondere, die Schl\u00fcsselelemente der Medienkompetenz zum Bestandteil der Lehrpl\u00e4ne auf allen Ebenen zu machen und dabei besonderes Augenmerk auf die virtuelle Umgebung zu legen. Dies wird als wesentlicher Aspekt angesehen, um jungen Menschen und Erwachsenen geeignete Instrumente und Ressourcen bereitzustellen, damit sie die F\u00e4higkeit zum kritischen Denken entwickeln und dadurch den Wahrheitsgehalt, die Objektivit\u00e4t und die Auswirkungen der \u00fcber die Medien empfangenen Informationen beurteilen k\u00f6nnen.[44]<\/p>\n<p>57. Hassrede steht auch im Mittelpunkt eines spezifischen Berichts des Sonderberichterstatters f\u00fcr die F\u00f6rderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungs\u00e4u\u00dferung.[45] In dem Bericht wird anerkannt, dass das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung unter extremen Umst\u00e4nden im Einklang mit den internationalen Normen und Grunds\u00e4tzen eingeschr\u00e4nkt werden kann und soll, etwa im Falle von Aufstachelung zum V\u00f6lkermord oder zum Hass, gleichwohl wird betont, dass dieses Recht ein Mittel sein kann, um die durch Vorurteile entstandenen Nachteile anzuprangern, negative Stereotype zu bek\u00e4mpfen, alternative Ansichten und Standpunkte vorzuschlagen und ein Klima der Achtung und des Verst\u00e4ndnisses zwischen den V\u00f6lkern und Gemeinschaften der ganzen Welt zu schaffen. Deshalb m\u00fcssen laut dem Sonderberichterstatter die Justizbeh\u00f6rden die Gesetze zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede mit Bedacht auslegen und anwenden, um die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig einzuschr\u00e4nken.[46] Au\u00dferdem sollten diese Gesetze durch ein breites Spektrum an Ma\u00dfnahmen erg\u00e4nzt werden, die auf einen echten Wandel der Denkweisen, Auffassungen und Diskurse abzielen. Um die missbr\u00e4uchliche Anwendung von Gesetzen gegen Hassrede zu verhindern, empfiehlt der Sonderberichterstatter, dass lediglich schwerwiegende und extreme F\u00e4lle von Aufstachelung zum Hass \u2013 unter Erw\u00e4gung des Schweregrades, des Vorsatzes, des Inhalts, der Reichweite, der Wahrscheinlichkeit sch\u00e4dlicher Auswirkungen, der unmittelbaren Gefahr und des Kontextes \u2013 strafrechtlich verboten werden sollten.[47]<\/p>\n<p>58. In einem Bericht \u00fcber Diskriminierung von und Gewalt gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentit\u00e4t schl\u00e4gt das B\u00fcro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Menschenrechte den Staaten verschiedene Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung dieser Formen von Gewalt vor, etwa die Aufstachelung zu Hass und Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentit\u00e4t zu verbieten sowie die Urheber diesbez\u00fcglicher Hassrede zur Rechenschaft zu ziehen.[48]<\/p>\n<p>59. Die Verabschiedung des Rabat-Aktionsplans war das Ergebnis eines Prozesses, den das B\u00fcro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Menschenrechte initiierte, \u201eum die Umsetzung der gesetzgeberischen, juristischen und politischen Ma\u00dfnahmen im Hinblick auf das Eintreten f\u00fcr nationalen, rassistischen oder religi\u00f6sen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt auf nationaler oder regionaler Ebene aufgestachelt wird, umfassend zu bewerten, und gleichzeitig zur vollen Achtung des Rechtes auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung aufzufordern, so wie es gem\u00e4\u00df den internationalen Menschenrechtsnormen gesch\u00fctzt wird\u201c.[49] In dem Dokument wird empfohlen, klar zu unterscheiden zwischen: (a) \u00c4u\u00dferungen, die einen Straftatbestand darstellen; (b) \u00c4u\u00dferungen, die nicht strafrechtlich bewehrt sind, doch eine zivilrechtliche Klage oder verwaltungsrechtliche Sanktionen rechtfertigen k\u00f6nnen; und (c) \u00c4u\u00dferungen, die zu keiner dieser Sanktionen Anlass geben, allerdings im Hinblick auf die Toleranz, das Gesellschaftsklima und die Achtung der Rechte anderer besorgniserregend sind.[50] In diesem Zusammenhang verweist der Aktionsplan auf sechs Kriterien, mithilfe derer bewertet werden kann, ob eine \u00c4u\u00dferung die Schwelle der strafrechtlichen Relevanz \u00fcberschreitet. Diese Kriterien beziehen sich auf den Kontext, den Urheber, den Vorsatz, den Inhalt und die Form, die Reichweite sowie die Wahrscheinlichkeit sch\u00e4dlicher Auswirkungen (darunter die unmittelbare Gefahr).[51] Zu den weiteren Empfehlungen des Aktionsplans z\u00e4hlen dar\u00fcber hinaus Bem\u00fchungen zur Bek\u00e4mpfung von negativen Stereotypen und Diskriminierung, zur F\u00f6rderung interkulturellen Verst\u00e4ndnisses, zur Untersuchung von Beschwerden \u00fcber Aufstachelung zum Hass und zur Gew\u00e4hrleistung einer systematischen Erhebung von Daten.[52]<\/p>\n<p><strong>ECRI-Normen<\/strong><\/p>\n<p>60. Die fr\u00fcheren Allgemeinen politischen Empfehlungen der ECRI enthalten im Hinblick auf Hassrede folgende Vorschl\u00e4ge:<\/p>\n<p>&#8211; eine Debatte in den Medien und der Werbebranche \u00fcber das Bild anzuregen, das sie von den islamischen und muslimischen Gemeinschaften vermitteln, und \u00fcber ihre Verantwortung in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von wiederkehrenden Vorurteilen und einseitigen Informationen;[53]<\/p>\n<p>&#8211; die notwendigen Ma\u00dfnahmen gegen die Verbreitung rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Materials \u00fcber das Internet zu ergreifen;[54]<\/p>\n<p>&#8211; s\u00e4mtliche notwendigen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um alle Erscheinungsformen von Antisemitismus zu bek\u00e4mpfen und vor allem sicherzustellen, dass das Strafrecht bei der Bek\u00e4mpfung von Rassismus auch Antisemitismus einschlie\u00dft;[55]<\/p>\n<p>&#8211; Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um Rassismus und Rassendiskriminierung im und durch Schulunterricht zu bek\u00e4mpfen;[56]<\/p>\n<p>&#8211; Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um Romafeindlichkeit und die Diskriminierung von Roma zu bek\u00e4mpfen;[57] sowie<\/p>\n<p>&#8211; bestimmte Formen von Hassrede unter Strafe zu stellen.[58]<\/p>\n<p>61. Die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7 tritt daf\u00fcr ein, folgende absichtlich begangenen Handlungen unter Strafe zu stellen:<\/p>\n<p>&#8211; \u00f6ffentliche Aufstachelung zu Gewalt, Hass und Diskriminierung gegen eine Person oder Personengruppierung aufgrund ihrer \u201eRasse\u201c, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationalen oder ethnischen Herkunft;<\/p>\n<p>&#8211; \u00f6ffentliche Beleidigung und Verleumdung gegen solch eine Person oder Gruppe; Drohungen gegen diese Personen oder Gruppe; die \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferung, mit einem rassistischen Ziel, einer Ideologie, welche die \u00dcberlegenheit gegen\u00fcber einer Personengruppierung behauptet oder diese aufgrund ihrer \u201eRasse\u201c, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationalen oder ethnischen Herkunft herabw\u00fcrdigt oder verunglimpft; und<\/p>\n<p>&#8211; das \u00f6ffentliche Bestreiten, die Verharmlosung, Rechtfertigung oder stillschweigende Duldung von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen aus rassistischen Gr\u00fcnden.[59]<\/p>\n<p><strong>Bedenken hinsichtlich der Anwendung<\/strong><\/p>\n<p>62. Gem\u00e4\u00df den internationalen und regionalen Menschenrechtnormen besteht also eine solide Grundlage, um Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Gebrauch von Hassrede aufzuerlegen. Seitens der Organe, die f\u00fcr die \u00dcberwachung der Umsetzung der diesbez\u00fcglichen Verpflichtungen der Staaten verantwortlich sind, besteht allerdings auch die Sorge, dass diese Beschr\u00e4nkungen auf unzul\u00e4ssige Weise dazu genutzt werden, um Minderheiten zum Schweigen zu bringen und um Kritik, die politische Opposition oder religi\u00f6se \u00dcberzeugungen zu unterdr\u00fccken.<\/p>\n<p>63. So empfahl zum Beispiel der Ausschuss f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung \u2013 im Rahmen der Pr\u00fcfung der Berichte der Vertragsstaaten des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung \u2013, dass die Begriffsbestimmungen in den Gesetzen gegen \u201eExtremismus\u201c ge\u00e4ndert werden sollten, um sicherzustellen, dass sie eindeutig und pr\u00e4zise formuliert sind und ausschlie\u00dflich Gewalttaten oder die Aufstachelung dazu sowie die Beteiligung an Organisationen umfassen, welche die Rassendiskriminierung f\u00f6rdern und dazu aufstacheln, so wie in Artikel 4 des \u00dcbereinkommens festgelegt. Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat ebenso die Besorgnis ge\u00e4u\u00dfert, dass diese Gesetze zu umfassend ausgelegt und umgesetzt werden k\u00f6nnten, wodurch Menschenrechtsaktivisten, welche sich f\u00fcr die Beseitigung von Rassendiskriminierung einsetzen, betroffen oder benachteiligt oder Personen und Vereinigungen nicht gegen die willk\u00fcrliche Anwendung der Gesetze gesch\u00fctzt w\u00e4ren. Au\u00dferdem haben die ECRI und andere Institutionen, etwa der Sonderberichterstatter f\u00fcr die F\u00f6rderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungs\u00e4u\u00dferung sowie der beratende Ausschuss zum Rahmen\u00fcbereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, Bedenken dar\u00fcber ge\u00e4u\u00dfert, dass Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Gebrauch von Hassrede dazu verwendet werden, um Kritik zum Schweigen zu bringen, insbesondere legitime Kritik seitens der politischen Opposition.<\/p>\n<p>64. Eine weitere Sorge steht im Zusammenhang mit den bereits genannten, n\u00e4mlich dass die Einschr\u00e4nkungen des Gebrauchs von Hassrede unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und ungerechtfertigt gegen jene eingesetzt werden k\u00f6nnten, die sie eigentlich sch\u00fctzen sollten. Deshalb muss jegliche missbr\u00e4uchliche Anwendung der Verbote vermieden werden. M\u00f6glicherweise beruht diese Sorge nur auf Eindr\u00fccken \u2013 da nur bestimmte Verfahren Gegenstand vollst\u00e4ndiger Berichte sind und es an umfassenden Daten mangelt \u2013 und kann nicht belegt werden. Obwohl sichergestellt sein muss, dass jegliche Ma\u00dfnahme zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede begr\u00fcndet ist und niemals auf selektiver oder willk\u00fcrlicher Grundlage erfolgt, stellt die Empfehlung gleichzeitig klar, dass jegliches strafrechtliche Verbot von Hassrede allgemein gelten muss und sich nicht nur gegen eine bestimmte Kategorie von Urhebern richten darf.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>65. In der Empfehlung sind verschiedene Ma\u00dfnahmen vorgesehen, welche laut V\u00f6lkerrecht erforderlich oder zul\u00e4ssig sind, um die Universalit\u00e4t der Menschenrechte zu garantieren.<\/p>\n<p><strong>D. Ratifizierungen, Vorbehalte und Rechtsbehelfe<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 1<\/strong><\/p>\n<p><strong>Ratifizierung von Vertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>66. Die drei Vertr\u00e4ge, welche die Mitgliedsstaaten der Empfehlung 1 zufolge \u2013 aber auch den vorigen Allgemeinen politischen Empfehlungen Nr. 13 und 14 zufolge \u2013 ratifizieren sollten, sofern dies noch nicht geschehen ist, fordern die Staaten dazu auf, sich zu verpflichten, verschiedene zum Erreichen der Ziele der Empfehlung notwendige Ma\u00dfnahmen zu verabschieden.<\/p>\n<p>67. Die im Zusatzprotokoll zum \u00dcbereinkommen \u00fcber Computerkriminalit\u00e4t geforderten Ma\u00dfnahmen betreffen die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art. Sie wurden bereits oben erw\u00e4hnt[60] und sind von Bedeutung, weil sie besonderes Augenmerk auf Hassrede legen. Allerdings sind die in den beiden anderen Vertr\u00e4gen \u2013 dem Rahmen\u00fcbereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (das Rahmen\u00fcbereinkommen) und dem Protokoll Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 12) \u2013 geforderten Ma\u00dfnahmen von ebenso gro\u00dfer Bedeutung.<\/p>\n<p>68. So fordert das Rahmen\u00fcbereinkommen, nicht nur jeder Person, die einer nationalen Minderheit angeh\u00f6rt, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf gleichen Schutz durch das Gesetz zu garantieren, sondern auch (a) den Geist der Toleranz und des interkulturellen Dialogs zu f\u00f6rdern, (b) wirksame Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verst\u00e4ndnisses sowie der Zusammenarbeit zu treffen und (c) Menschen zu sch\u00fctzen, die wegen ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religi\u00f6sen Identit\u00e4t diskriminierenden, feindseligen oder gewaltt\u00e4tigen Handlungen oder der Androhung solcher Handlungen ausgesetzt sein k\u00f6nnen. Das Protokoll Nr. 12 verst\u00e4rkt dar\u00fcber hinaus das in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention verankerte Diskriminierungsverbot und verlangt, dass der Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes \u2013 und nicht nur der von der Konvention ausdr\u00fccklich garantierten Rechte und Freiheiten \u2013 ohne Diskriminierung zu gew\u00e4hrleisten ist.<\/p>\n<p>69. Die in Empfehlung 1 angef\u00fchrte Liste der zu ratifizierenden Vertr\u00e4ge umfasst indes nicht das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber das grenz\u00fcberschreitende Fernsehen, da dieses nunmehr mithilfe eines Protokolls aktualisiert werden muss, um die verschiedenen Entwicklungen im Bereich der Medien seit dessen Verabschiedung zu ber\u00fccksichtigen. Es w\u00e4re somit nutzlos, den Vertrag im derzeitigen Zustand zu ratifizieren.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 2<\/strong><\/p>\n<p><strong>R\u00fcckzug von Vorbehalten<\/strong><\/p>\n<p>70. Der erste Punkt dieser Empfehlung \u2013 n\u00e4mlich jeglichen mit Bedacht auf die Versammlung-, Vereinigungs- und Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit ge\u00e4u\u00dferten Vorbehalt gegen Artikel 4 des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie gegen Artikel 20 des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte zur\u00fcckzuziehen \u2013 beruht auf der Sorge, dass die Aufrechterhaltung dieser Vorbehalte die Verabschiedung wirksamer Ma\u00dfnahmen zum Verbot von Organisationen behindern k\u00f6nnte, die Rassismus und Rassendiskriminierung, Kriegspropaganda und das Eintreten f\u00fcr nationalen, rassistischen oder religi\u00f6sen Hass f\u00f6rdern oder dazu aufstacheln.<\/p>\n<p><strong>Erm\u00f6glichung von Rechtsmitteln<\/strong><\/p>\n<p>71. Der zweite Punkt der Empfehlung 2 \u2013 Anerkennung der Zust\u00e4ndigkeit des Ausschusses f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung f\u00fcr die Entgegennahme und Er\u00f6rterung von Mitteilungen einzelner Personen oder Personengruppen, die angeben, Opfer einer Verletzung eines im Internationalen \u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vorgesehenen Rechts zu sein \u2013 ist als Schutz gegen das Vers\u00e4umnis gedacht, gegen Hassrede auf nationaler Ebene vorzugehen, da es diese Anerkennung den betroffenen Personen oder Personengruppen erm\u00f6glichen w\u00fcrde, sich an internationale Instanzen zu wenden.<\/p>\n<p><strong>E. Ursachen und Ausma\u00df<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 3<\/strong><\/p>\n<p>72. Ziel dieser Empfehlung ist insbesondere die Verabschiedung geeigneter Ma\u00dfnahmen, um die diversen Bedingungen, die zum Gebrauch von Hassrede f\u00fchren k\u00f6nnen, sowie deren unterschiedliche Formen zu ermitteln und um das Ausma\u00df und die Auswirkungen von Hassrede zu bestimmen. Die Notwendigkeit, dem derzeit eingeschr\u00e4nkten Verst\u00e4ndnis dieses Ph\u00e4nomens und der Unsicherheit \u00fcber dessen Ausma\u00df und Auswirkungen entgegenzutreten, wird als wesentlich betrachtet. Andernfalls k\u00f6nnen keine wirksamen Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, um sowohl den Gebrauch von Hassrede zu unterbinden und zu verhindern als auch die verursachten Sch\u00e4den zu verringern und zu beheben. Um das Verst\u00e4ndnis zu verbessern und die Unsicherheit abzubauen, m\u00fcssen allerdings eine Reihe von Instrumenten entwickelt und angewandt werden.<\/p>\n<p>73. Es ist m\u00f6glich, dass bestimmte Bedingungen den Gebrauch von Hassrede und deren unterschiedliche Formen besonders beg\u00fcnstigen. Dazu z\u00e4hlen wahrscheinlich verschiedene wirtschaftliche, politische und soziale Faktoren sowie die unreflektierte Weitergabe negativer Stereotype und Vorurteile von einer Generation an die n\u00e4chste. Allerdings scheint es nicht so, dass das Vorliegen dieser Umst\u00e4nde \u2013 entweder eines einzigen oder in Kombination \u2013 stets zum Gebrauch von Hassrede f\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Forschungsarbeit<\/strong><\/p>\n<p>74. Um die relevanten Bedingungen und deren besondere Auswirkungen besser zu verstehen, m\u00fcssen sich geeignete Forschungsprojekte insbesondere mit den aktuellen Umst\u00e4nden und den Faktoren befassen, die angesichts individueller Bedingungen zu Reaktionen unterschiedlichen Ausma\u00dfes f\u00fchren. Diese Forschungsarbeit sollte in Form von Erhebungen und Feldstudien durchgef\u00fchrt werden und zudem m\u00f6glichst vergleichender Art sein.<\/p>\n<p>75. Die Erforschung der Bedingungen, die den Gebrauch von Hassrede und deren unterschiedliche Formen beg\u00fcnstigen, muss nicht unbedingt von den staatlichen Beh\u00f6rden selbst durchgef\u00fchrt werden. Dennoch ist es wichtig, dass diese die notwendige Unterst\u00fctzung daf\u00fcr bereitstellen und vor allem sicherstellen, dass diese Forschungsarbeit tats\u00e4chlich erfolgt. \u00dcberdies zeitigen Vergleichsstudien wahrscheinlich dann die besten Ergebnisse, wenn mehrere Forschungseinrichtungen in verschiedenen Mitgliedsstaaten zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte daher besonders gef\u00f6rdert und erleichtert werden.<\/p>\n<p><strong>M\u00e4ngel bei der Datenerfassung<\/strong><\/p>\n<p>76. Zwar wurden im Zuge der Monitoring-T\u00e4tigkeit der ECRI und in anderen Studien spezielle F\u00e4lle des Gebrauchs von Hassrede festgestellt, die manchmal zu dem Eindruck oder der Schlussfolgerung f\u00fchrten, dass sich das Ph\u00e4nomen ausbreitet, gleichwohl bleibt dessen genaues Ausma\u00df unklar. Dies ist durch verschiedene Faktoren bedingt, die im Rahmen der Monitoring-T\u00e4tigkeit festgestellt wurden, insbesondere: unterschiedliche Definitionen von Hassrede (die nur bestimmte pers\u00f6nliche Eigenschaften oder Situationen abdecken, die zu diesem Ph\u00e4nomen f\u00fchren k\u00f6nnen); Verfolgung unterschiedlicher Ans\u00e4tze zur Klassifizierung durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden; Beschr\u00e4nkung der Datenerhebung auf F\u00e4lle, in denen der Gebrauch von Hassrede einen potenziellen Straftatbestand erf\u00fcllt; Unterlassen der Registrierung einzelner F\u00e4lle von Hassrede durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden oder das Unterlassen der Meldung der F\u00e4lle an diese Beh\u00f6rden; oder, in manchen F\u00e4llen, das v\u00f6llige Fehlen jeglicher Datenerhebung auf diesem Gebiet oder die g\u00e4nzliche oder teilweise Nichtver\u00f6ffentlichung der erhobenen Daten.<\/p>\n<p>77. Die mangelnde Erhebung von Daten ist in manchen F\u00e4llen durch die Bef\u00fcrchtung bedingt, dass dadurch die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen verletzt werden k\u00f6nnten. Au\u00dferdem werden nicht alle erhobenen Daten angemessen ber\u00fccksichtigt, vor allem wenn sie das Ergebnis zivilgesellschaftlicher Monitoring-T\u00e4tigkeit sind. Sie werden auch nicht immer so analysiert, dass daraus Schlussfolgerungen \u00fcber die Ma\u00dfnahmen gezogen werden k\u00f6nnen, die zur Bek\u00e4mpfung des dadurch ermittelten Gebrauchs von Hassrede n\u00f6tig sind. Schlie\u00dflich muss sichergestellt werden, dass die erhobenen Daten nicht ausschlie\u00dflich dazu dienen, das Ausma\u00df des Gebrauchs von Hassrede zu untersuchen, sondern auch, um die Auswirkungen dieses Ph\u00e4nomens auf jene zu bestimmen, die Ziel dessen sind.<\/p>\n<p><strong>Anforderungen f\u00fcr die Datenerhebung<\/strong><\/p>\n<p>78. Die Erhebung und Analyse von Daten zum tats\u00e4chlichen Gebrauch von Hassrede m\u00fcssen demnach auf eine Weise erfolgen, die weit konsequenter, systematischer und umfassender ist.<\/p>\n<p>79. Dies bedeutet erstens, dass Daten stets unter Bezugnahme auf die zum Zwecke dieser Allgemeinen politischen Empfehlung festgelegte Definition von Hassrede erhoben werden sollten.<\/p>\n<p>80. Zweitens sollten die datenschutzrechtlichen Garantien nicht als Vorwand dienen, um die Erhebung von Daten \u00fcber Hassrede zu begrenzen oder zu verhindern. Diese Garantien verbieten das Erheben und Verarbeiten von Daten \u00fcber identifizierbare Personen mit Sicherheit nicht, wenn dies einem rechtm\u00e4\u00dfigen Zweck dient, die Daten angemessen, relevant und nicht zu umfangreich f\u00fcr diesen Zweck sind, wenn sie exakt und aktuell sind und nicht l\u00e4nger als erforderlich aufbewahrt werden. Au\u00dferdem beziehen sich die datenschutzrechtlichen Garantien nicht auf Daten, die dergestalt anonymisiert wurden, dass die vom Gebrauch von Hassrede Betroffenen nicht identifizierbar sind; dies sollte bei allen statistischen Analysen dieses Ph\u00e4nomens der Fall sein.<\/p>\n<p>81. Drittens sollte sich die Datenerhebung nicht auf F\u00e4lle beschr\u00e4nken, in denen die fragliche \u00c4u\u00dferung einen angeblichen oder von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden tats\u00e4chlich festgestellten Straftatbestand erf\u00fcllt, da dadurch zwangsl\u00e4ufig ein Gutteil der Situationen unber\u00fccksichtigt bleibt, in denen Hassrede gebraucht wird und bek\u00e4mpft werden sollte.<\/p>\n<p>82. Viertens sollte den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die ausdr\u00fcckliche Verpflichtung obliegen, jegliche Beschwerde \u00fcber F\u00e4lle, in denen Hassrede unter Verletzung verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Bestimmungen mutma\u00dflich gebraucht wurde, sowie die Ergebnisse der Ma\u00dfnahmen infolge dieser Beschwerden in statistischer Form zu melden.<\/p>\n<p>83. F\u00fcnftens sollte sich die Datenerhebung nicht darauf beschr\u00e4nken, Beschwerden \u00fcber den Gebrauch von Hassrede zu registrieren, sondern auch darauf abzielen, die Erfahrungen jener zu erfassen, die von der Hassrede betroffen sind und m\u00f6glicherweise z\u00f6gern, sie zu melden. Dieses Monitoring \u2013 sei es in Echtzeit oder retrospektiv mittels Archivmaterial oder in Form von Diskurs- und Inhaltsanalyse \u2013[61] kann dann optimal durchgef\u00fchrt werden, wenn die Zivilgesellschaft, die Gleichstellungsstellen oder nationalen Menschenrechtsinstitutionen damit befasst sind; die Gleichstellungsstellen und nationalen Menschenrechtsinstitutionen sind gem\u00e4\u00df dem Schwerpunkt ihrer T\u00e4tigkeit und Priorit\u00e4ten zu einem derartigen Monitoring befugt, sofern sie es nicht bereits durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>84. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass dieses Monitoring angemessen unterst\u00fctzt wird. Dazu sind finanzielle Ressourcen erforderlich, um entweder das Personal oder die f\u00fcr automatische Analyseverfahren n\u00f6tige Hard- und Software bereitzustellen. Die Gleichstellungsstellen und nationalen Menschenrechtsinstitutionen und anderen zust\u00e4ndigen Stellen sollten auch dazu in der Lage sein, Erhebungen unter den potenziell von Hassrede Betroffenen durchzuf\u00fchren oder in Auftrag zu geben, um die Verbreitung des Ph\u00e4nomens festzustellen, besonders unter Umst\u00e4nden, in denen der Gebrauch von Hassrede nicht leicht zu \u00fcberwachen und zu melden ist. Gute Beispiele sind in dieser Hinsicht die \u201eEurop\u00e4ische Erhebung zu Kriminalit\u00e4t und Sicherheit\u201c[62] sowie jene, welche die Agentur der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr Grundrechte unter Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen durchgef\u00fchrt hat.[63] Diese Erhebungen k\u00f6nnen ebenfalls dazu dienen, um die Auswirkungen von Hassrede auf die Angeh\u00f6rigen der betroffenen Gruppen zu bestimmen, besonders m\u00f6gliche Gef\u00fchle der Angst, Isolation und Scham, die Neigung zum gesellschaftlichen R\u00fcckzug sowie den Widerwillen oder die Hinderung durch andere, sich zu beschweren.[64]<\/p>\n<p>85. Sechstens ist es wichtig, dass die mithilfe dieser verschiedenen Methoden erhobenen Daten zusammengefasst und sorgf\u00e4ltig unter Verwendung moderner Datenverarbeitungstechnologien analysiert werden, damit das allgemeine Ausma\u00df des zu bek\u00e4mpfenden Ph\u00e4nomens erfasst werden kann. Insbesondere wenn aus mehreren Quellen stammende Daten zu anonymisierten Statistiken zusammengefasst und \u201eaggregiert\u201c werden, um die Verbreitung besonderer Formen von Hassrede zu illustrieren (etwa jener, die verwaltungs-, zivil- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzen), sollte es noch m\u00f6glich sein, sie in kleinere Informationseinheiten aufzuschl\u00fcsseln, sodass bestimmte Gruppen betreffende Eigenschaften (etwa Behinderung, Geschlecht, Religion oder \u00dcberzeugung) und bestimmte Faktoren (etwa die Urheberkategorie und der Ort der \u00c4u\u00dferung) identifiziert werden k\u00f6nnen. Dadurch w\u00fcrde sichergestellt, dass bestimmte Entwicklungen oder die besondere Schutzbed\u00fcrftigkeit bestimmter von Hassrede betroffener Personen erkannt werden k\u00f6nnen. Diese Erw\u00e4gungen k\u00f6nnten anschlie\u00dfend bei der Verabschiedung von Ma\u00dfnahmen gegen den Gebrauch von Hassrede ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>86. Siebentens sollten die erhobenen Daten und deren Analyse umfassend verbreitet werden. Sie sollten also nicht nur an jene Institutionen und Personen weitergegeben werden, die offiziell f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Hassrede zust\u00e4ndig sind, sondern auch an Politiker, religi\u00f6se und sonstige F\u00fchrungspers\u00f6nlichkeiten sowie andere Personen des \u00f6ffentlichen Lebens, die dank ihrer Position deutlich machen k\u00f6nnen, dass Hassrede in einer demokratischen Gesellschaft nicht hinnehmbar ist. Von Bedeutung ist ebenso, dass die Daten und deren Analyse in einer Form vorgelegt werden, welche die weitere Verbreitung durch die Medien erm\u00f6glicht. Dadurch kann der Allgemeinheit das Ph\u00e4nomen und die Sch\u00e4den, die Hassrede verursacht, veranschaulicht werden.<\/p>\n<p>87. Schlie\u00dflich sollte eine bestimmte Beh\u00f6rde daf\u00fcr verantwortlich sein, die tats\u00e4chliche Umsetzung jener Verpflichtungen sicherzustellen, die f\u00fcr die verschiedenen relevanten Stellen und Institutionen hinsichtlich einer konsequenteren, systematischeren und umfassenderen Datenerhebung und \u2011analyse bestehen.<\/p>\n<p><strong>F. Sensibilisierung und Gegenrede<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 4<\/strong><\/p>\n<p>88. Diese Empfehlung zielt darauf ab, Hassrede durch das Aufzeigen der Gefahr, die von ihr ausgeht, und durch Gegenrede zu unterbinden und zu verhindern, das hei\u00dft durch wiederholte Bekr\u00e4ftigung der Werte, die sie bedroht, und Hinterfragung der Annahmen, auf denen sie beruht. Dabei wird anerkannt, dass zu diesem Zweck ein breites Spektrum von Akteuren einbezogen werden muss, vor allem Personen des \u00f6ffentlichen Lebens und Beh\u00f6rdenvertreter, P\u00e4dagogen und Lehrkr\u00e4fte, Nichtregierungsorganisationen, Gleichstellungsstellen und nationale Menschenrechtsinstitutionen. Die Betonung der Notwendigkeit, dass sich die Allgemeinheit in dieser Frage aktiv engagiert, spiegelt jedoch die Tatsache wider, dass in einer demokratischen Gesellschaft die Achtung und Bewahrung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden W\u00fcrde und ihrer gleichen und unver\u00e4u\u00dferlichen Rechte jedem Einzelnen obliegen.<\/p>\n<p>89. Gleichzeitig wird in Empfehlung 4 dazu aufgerufen, bei den Initiativen, durch die gezeigt werden soll, dass der Gebrauch von Hassrede nicht hinnehmbar ist, und mithilfe derer die dadurch bedrohten Werte gest\u00e4rkt werden sollen, besonderes Augenmerk auf bestimmte Personen zu legen. Diese Initiativen sollten sich nicht nur an jene richten, die m\u00f6glicherweise besonders empf\u00e4nglich f\u00fcr Fehlinformation, negative Stereotypisierung und Stigmatisierung sind, sondern auch an jene, die entweder diesem Einfluss bereits erlegen sind oder versuchen, ihn selbst auszu\u00fcben. Die Vergangenheit mahnt uns, dass die Demokratie und der Pluralismus ersch\u00fcttert und hinweggefegt werden k\u00f6nnen, wenn die Aufrufe, einigen ihr Recht auf Gleichheit und W\u00fcrde zu verweigern, geh\u00f6rt werden und diesen Taten folgen.<\/p>\n<p>90. Deshalb erfordert die Bewahrung von Pluralismus und Demokratie, dass einzelne Personen und Personengruppen Zugest\u00e4ndnisse machen, damit manche ihrer Freiheiten eingeschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen und dadurch die Stabilit\u00e4t der gesamten Gesellschaft gesichert wird.<\/p>\n<p><strong>Sensibilisierung<\/strong><\/p>\n<p>91. Diese Ideale k\u00f6nnen indes nicht allein dadurch bewahrt und gest\u00e4rkt werden, dass den \u00c4u\u00dferungen und Handlungen einzelner Personen Einschr\u00e4nkungen auferlegt werden. Ebenso wichtig ist es, die Bedeutung der Achtung gesellschaftlicher Vielfalt und der gemeinsamen Verpflichtung zu deren Schutz anzuerkennen. Gleichzeitig m\u00fcssen Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, um die Barrieren zwischen unterschiedlichen Gesellschaftsgruppen zu beseitigen, welche die Entwicklung gegenseitigen Respekts und Verst\u00e4ndnisses behindern und dazu ausgenutzt werden k\u00f6nnen, Zerw\u00fcrfnisse und Feindseligkeiten anzufachen. Diese Ziele k\u00f6nnen auf verschiedenen Wegen erreicht werden.<\/p>\n<p>92. Erstens ist es wichtig, dass die Lehren der Vergangenheit nicht in Vergessenheit geraten. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass des Holocausts und anderer Angriffe auf die Demokratie, den Pluralismus und die Menschenrechte, die sich in Europa und anderswo im Laufe unserer gemeinsamen Geschichte ereignet haben, gedacht wird. Die Erinnerung an diese Ereignisse kann etwa dadurch wachgehalten werden, dass Gedenk- und Jahrestage begangen, Gedenkst\u00e4tten errichtet und die laufenden Programme fortgesetzt werden, welche daf\u00fcr sensibilisieren und dar\u00fcber aufkl\u00e4ren sollen, was sich ereignet hat und warum es auch heute noch relevant ist, sich damit zu besch\u00e4ftigen. Insbesondere w\u00e4re es sinnvoll, die Aufmerksamkeit darauf zu lenken, wie \u00e4hnlich sich die Ziele und Methoden jener Organisationen sind, die heute Hass und Intoleranz anfachen, und jener, die dies in Vergangenheit mit dramatischen Folgen taten.<\/p>\n<p>93. Zweitens sollten Initiativen angestrengt werden, um ein breiteres Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr zu schaffen, was die Menschenrechtsnormen erfordern und warum deren Einhaltung in einer demokratischen Gesellschaft wesentlich ist. Diese Fragen sollten \u2013 unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Art und Auswirkungen diskriminierender Praktiken \u2013 insbesondere Teil der allgemeinen Schulbildung sein, die jedem vermittelt wird. Die Lehrkr\u00e4fte und Professoren sollten folglich in geeigneter Weise geschult werden und mit dem n\u00f6tigen p\u00e4dagogischen Material ausgestattet werden, um diesen Unterricht zu gew\u00e4hrleisten. Im schulischen Kontext ist es wichtig, dass sich der Unterricht auch auf die Beziehungen der Sch\u00fcler untereinander bezieht.[65] In diesem Zusammenhang hat die ECRI im Rahmen ihrer l\u00e4nderbezogenen Monitoring-T\u00e4tigkeit die Verabschiedung von Ma\u00dfnahmen empfohlen, durch welche die gegenseitige Achtung und Toleranz in den Schulen ungeachtet der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentit\u00e4t gef\u00f6rdert werden sollen. Allerdings wurde festgestellt, dass die mit der Ausarbeitung entsprechender Lehrpl\u00e4ne betrauten Institutionen ihre Verantwortung nicht immer wahrgenommen haben und dass in manchen F\u00e4llen die Lehrinhalte nicht vermittelt werden konnten, da die daf\u00fcr erforderlichen Durchf\u00fchrungsbestimmungen nicht erlassen wurden. Darum muss sichergestellt werden, dass die Ausarbeitung und Vermittlung dieser Lehrinhalte entsprechend unterst\u00fctzt und die diesbez\u00fcglichen Ma\u00dfnahmen ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcberwacht werden. Dar\u00fcber hinaus sollten die Information und Sensibilisierung im Hinblick auf Menschenrechtsfragen nicht nur auf das formale Bildungssystem beschr\u00e4nkt, sondern auch Gegenstand wiederkehrender Debatten in den f\u00fcr die Allgemeinheit bestimmten Medien und Informationsprogrammen sein.<\/p>\n<p>94. Drittens sollten Initiativen unternommen oder unterst\u00fctzt werden, die darauf abzielen, die Achtung gesellschaftlicher Vielfalt zu st\u00e4rken, indem sie die Sensibilisierung gegen\u00fcber \u201edem oder den Anderen\u201c f\u00f6rdern. Zu den m\u00f6glichen Formen dieser Initiativen z\u00e4hlen Kunst- und Filmfestivals, Konzerte, Gastronomieveranstaltungen, Theaterst\u00fccke und Rollenspiele, Ausstellungen, Vortr\u00e4ge und Seminare, Schulprojekte sowie Rundfunksendungen und Ver\u00f6ffentlichungen. Ebenso kann es zweckdienlich sein, dass sich Personen mit Migrationshintergrund \u2013 darunter Prominente aus der Kultur, der Wirtschaft und dem Sport, aber auch andere \u2013 an Programmen beteiligen, die ihre erfolgreiche Integration bei gleichzeitiger Wahrung ihrer Identit\u00e4t verdeutlichen. Die Erfolgsaussichten dieser Initiativen sind jedoch gering, wenn nicht auch s\u00e4mtliche Beh\u00f6rden bei der Aus\u00fcbung ihrer verschiedenen Funktionen Vorbilder gegenseitigen Respekts und Verst\u00e4ndnisses sind.<\/p>\n<p><strong>Beseitigung von Hindernissen f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis<\/strong><\/p>\n<p>95. Viertens sollte der interkulturelle Dialog \u2013 also der offene und respektvolle Meinungsaustausch zwischen Personen und Gruppen unterschiedlicher Kulturen \u2013 erleichtert werden, um ein besseres Verst\u00e4ndnis der Perspektive anderer zu erreichen. Dieser Dialog sollte die Leitlinien ber\u00fccksichtigen, die im Wei\u00dfbuch des Europarates zum Interkulturellen Dialog: \u201eGleichberechtigt in W\u00fcrde zusammenleben\u201c dargelegt sind.[66] Der Dialog k\u00f6nnte insbesondere durch gemeinsame Kulturveranstaltungen und Forschungsprojekte, das Anbieten von Sprachkursen, die Schaffung von Stipendien und Austauschprogrammen sowie durch Workshops zur Untersuchung bestimmter Problemstellungen gef\u00f6rdert werden. Im Falle von Gemeinschaften, deren Beziehungen traditionell konfliktbeladen sind, kann es n\u00f6tig sein, die Unterst\u00fctzung f\u00fcr den Dialog durch Konfliktpr\u00e4ventions-, Mediations- und Vers\u00f6hnungsma\u00dfnahmen zu erg\u00e4nzen. Auch dabei ist es wichtig, dass sich alle Beh\u00f6rden aktiv an diesem Dialog beteiligen, um andere dazu zu veranlassen, dem Beispiel zu folgen.<\/p>\n<p>96. F\u00fcnftens k\u00f6nnten die Beziehungen zwischen den verschiedenen Gemeinschaften auch gest\u00e4rkt werden durch Unterst\u00fctzung der \u201eBildung von Kooperationsnetzen, deren Ziel die F\u00f6rderung des gegenseitigen Verst\u00e4ndnisses und des Dialogs sowie die Anregung zu konstruktivem Handeln ist, um gemeinsame politische Ziele und konkrete Ergebnisse zu erreichen, etwa Dienstleistungsprojekte im Bereich Bildung, Gesundheit, Konfliktpr\u00e4vention, Arbeit und Besch\u00e4ftigung, Integration und Medienkompetenz\u201c.[67] Die Schaffung von \u201eMechanismen, um m\u00f6gliche Konfliktbereiche zwischen den Angeh\u00f6rigen verschiedener Gemeinschaften zu erkennen und zu beseitigen [\u2026], sowie unterst\u00fctzende Konfliktpr\u00e4ventions- und Mediationsma\u00dfnahmen\u201c k\u00f6nnten ebenfalls n\u00fctzlich sein.[68]<\/p>\n<p>97. Sechstens sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um Fehlinformation, negative Stereotypisierung und Stigmatisierung zu bek\u00e4mpfen, da diese die Grundlage f\u00fcr den Gebrauch von Hassrede sein k\u00f6nnen. Zum Beispiel sollten Polizei und Justiz die ethnische Herkunft mutma\u00dflicher Straft\u00e4ter ausschlie\u00dflich dann ver\u00f6ffentlichen, wenn dies dringend erforderlich ist und einem legitimen Zweck dient, da diesbez\u00fcgliche Ver\u00f6ffentlichungen unberechtigte Vorurteile verst\u00e4rken k\u00f6nnen, w\u00e4hrend eine sp\u00e4tere Freisprechung von Schuld \u00fcbersehen oder gar verschwiegen werden k\u00f6nnte. Allerdings gen\u00fcgt es nicht, \u201eFakten\u201c richtigzustellen und angenommenen Eigenschaften zu widersprechen, die f\u00e4lschlicherweise einer bestimmten Person oder Personengruppe zugeschrieben werden, da diesen Erkl\u00e4rungen m\u00f6glicherweise niemals dieselbe Verbreitung und Aufmerksamkeit zuteilwird wie den urspr\u00fcnglichen Behauptungen. Es muss auch danach getrachtet werden, alternative und verst\u00e4ndliche Narrative \u00fcber jene, die Ziel von Fehlinformation, negativer Stereotypisierung und Stigmatisierung sind, m\u00f6glichst umfassend zu verbreiten. Diese Narrative sollen die Betroffenen in einem positiven Licht darstellen, wohlbegr\u00fcndet sein und das negative Bild, das von der Person oder Personengruppe gezeichnet wurde, \u00fcberzeugend widerlegen. Zu den Ma\u00dfnahmen, die diesen Zweck erf\u00fcllen k\u00f6nnen, z\u00e4hlt etwa die F\u00f6rderung der Beteiligung und Akzeptanz von Angeh\u00f6rigen von Minderheiten in gemischten Sportmannschaften. \u00dcberdies sollte es unmissverst\u00e4ndlich verboten sein, auf die Praxis der Profilbildung \u2013 das hei\u00dft die Anwendung von Stereotypen auf Basis der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten Personengruppe \u2013[69] bei Ma\u00dfnahmen im Rahmen der Terrorismusbek\u00e4mpfung, Strafverfolgung, Migrationspolitik sowie der Zoll- und Grenzkontrollen zur\u00fcckzugreifen.[70] Obwohl diese Bem\u00fchungen vielleicht nicht jeden, der sich der Fehlinformation, negativen Stereotypisierung und Stigmatisierung bedient, dazu veranlassen, seine Ansichten zu revidieren, k\u00f6nnen sie dazu beitragen, dass andere nicht davon beeinflusst werden.<\/p>\n<p><strong>Die Bedeutung von Gegenrede<\/strong><\/p>\n<p>98. Schlie\u00dflich sollten diese Bem\u00fchungen mit der ausdr\u00fccklichen, prompten und uneingeschr\u00e4nkten Verurteilung konkreter F\u00e4lle von Hassrede einhergehen. Die eindeutige Verurteilung des Gebrauchs von Hassrede ist nicht nur deshalb erforderlich, weil diese \u00c4u\u00dferungen in einer demokratischen Gesellschaft g\u00e4nzlich inakzeptabel sind, sondern auch, weil diese Verurteilung die Werte st\u00e4rkt, auf denen eine solche Gesellschaft gr\u00fcndet. Die Gegenrede sollte sich also nicht darauf beschr\u00e4nken, den Gebrauch von Hassrede als verwerflich zur\u00fcckzuweisen, sondern auch verdeutlichen, warum sie antidemokratisch ist. Es ist von gro\u00dfer Bedeutung, dass niemand unt\u00e4tig bleibt und Hassrede in irgendeiner Form zul\u00e4sst, ohne ihr entgegenzutreten. Dieser Aspekt betrifft insbesondere die Online-Medien, die verschiedene M\u00f6glichkeiten bieten, auf die verbreiteten Inhalte zu reagieren. Deshalb sollten die Nutzer aller Medien dazu angeregt werden, die Aufmerksamkeit auf F\u00e4lle von Hassrede zu lenken, wann immer sie ihnen begegnen, und ihren Widerspruch deutlich zu machen. Auch wenn es jedem Einzelnen obliegt, dem Gebrauch von Hassrede entgegenzutreten, k\u00f6nnen indes Personen des \u00f6ffentlichen Lebens einen besonders wichtigen Beitrag in dieser Hinsicht leisten, da die ihnen entgegengebrachte Wertsch\u00e4tzung ihrer Stimme einen besonderen Einfluss \u00fcber andere verleiht. Es ist folglich wesentlich, dass Personen des \u00f6ffentlichen Lebens und insbesondere Politiker, religi\u00f6se und sonstige F\u00fchrungspers\u00f6nlichkeiten, aber auch Pers\u00f6nlichkeiten aus der Welt der Kunst, der Wirtschaft und des Sportes ihre Stimme erheben, um jegliche Hassrede, der sie begegnen, zu verurteilen; andernfalls k\u00f6nnte ihr Schweigen zur Legitimierung dieser \u00c4u\u00dferungen beitragen. Im Rahmen der Monitoring-Pr\u00fcfungsrunden wurde festgestellt, dass Gleichstellungsstellen, Ombudsstellen und nationale Menschenrechtsinstitutionen den Gebrauch von Hassrede in vielen F\u00e4llen mit besonderem Nachdruck verurteilen. Dies ist ohne Zweifel zweckdienlich, allerdings sollte diese Reaktion allgemein \u00fcblich sein, insbesondere unter den Personen des \u00f6ffentlichen Lebens, und sich nicht auf einige isolierte Stimmen beschr\u00e4nken. Gegenrede kann auch darin bestehen, sich von Aktivit\u00e4ten und aus Organisationen zur\u00fcckzuziehen, bei denen sich Personen, die Hassrede gebrauchen, aktiv beteiligen.<\/p>\n<p>99. Obwohl viele der oben vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen zur allgemeinen Anwendung vorgesehen sind, wird in Empfehlung 4 unterstrichen, dass sie von besonderer Notwendigkeit im Zusammenhang mit Kindern, jungen Menschen und Amtstr\u00e4gern sind. Kinder und junge Menschen sind aufgrund ihres Alters zwar besonders durch Hassrede beeinflussbar, k\u00f6nnen aber auch durch Erziehung leichter von den Vorurteilen befreit werden, die das Fortbestehen dieses Ph\u00e4nomens bedingen. Im Hinblick auf Amtstr\u00e4ger sind die genannten Ma\u00dfnahmen n\u00f6tig, weil sie aufgrund ihrer Position einerseits andere positiv beeinflussen k\u00f6nnen und andererseits jeglicher Gebrauch von Hassrede durch diese Personen angesichts der scheinbaren Unterst\u00fctzung durch den Staat besonders schwerwiegend ist.<\/p>\n<p>100. In Empfehlung 4 werden ebenso Ma\u00dfnahmen erwogen, die darauf abzielen, die Urheber von Hassrede dazu zu ermutigen, auf diese \u00c4u\u00dferungen zu verzichten und sie abzulehnen, und diese Personen dabei zu unterst\u00fctzen, jene Gruppen zu verlassen, die Hassrede gebrauchen. Ohne Zweifel ist dies keine leichte Aufgabe, nicht zuletzt aufgrund verwurzelter Vorurteile, die den Gebrauch von Hassrede beinahe als \u201enormal\u201c erscheinen lassen. Dennoch ist es nicht unm\u00f6glich, Verhaltensmuster zu \u00e4ndern, und im Rahmen der Monitoring-Pr\u00fcfungsrunden wurden mehrere diesbez\u00fcgliche Projekte zur Kenntnis genommen. Es w\u00e4re darum angebracht, diese Projekte nachzuahmen und sie zu unterst\u00fctzen. Dabei kann auch auf die Erfahrungen zur\u00fcckgegriffen werden, die bei der Umsetzung der Programme gewonnen wurden, welche gem\u00e4\u00df Artikel 16(1) des \u00dcbereinkommens des Europarates zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen und h\u00e4uslicher Gewalt ausgearbeitet wurden und die darauf abzielen, die T\u00e4ter und T\u00e4terinnen h\u00e4uslicher Gewalt zu lehren, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen.<\/p>\n<p>101. Die in Empfehlung 4 vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen richten sich nicht nur an Einzelpersonen, sondern auch an ein breites Spektrum von Akteuren. Allerdings wird in Empfehlung 4 anerkannt, dass Nichtregierungsorganisationen, Gleichstellungsstellen und nationale Menschenrechtsinstitutionen einen besonders gro\u00dfen Beitrag in dieser Hinsicht leisten k\u00f6nnen und oftmals leisten, sei es einzeln oder durch Zusammenarbeit. In manchen F\u00e4llen kann dies erfordern, die Gleichstellungsstellen und nationalen Menschenrechtsinstitutionen zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede besonders zu befugen, allen dreien m\u00fcssen jedenfalls die n\u00f6tigen Ressourcen f\u00fcr diese Aufgabe zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>102. Des Weiteren wird in Empfehlung 4 besonderes Augenmerk auf die Bildungsarbeit gelegt, um die \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr die Gefahren durch den Gebrauch von Hassrede zu sensibilisieren und das Engagement f\u00fcr Pluralismus und Demokratie zu st\u00e4rken. Dazu m\u00fcssen den Lehrkr\u00e4ften und P\u00e4dagogen die entsprechenden M\u00f6glichkeiten an die Hand gegeben werden, damit sie die n\u00f6tigen Bildungsprogramme umsetzen k\u00f6nnen.[71] Dazu ist es erforderlich, die diesbez\u00fcgliche Aus- und Fortbildung sowie die Herstellung der im Rahmen dieser Bildungsarbeit verwendeten Unterrichtsmaterialien angemessen zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>103. Jede dieser Bem\u00fchungen kann zwar einzeln und isoliert unternommen werden, allerdings bewirken sie wahrscheinlich viel mehr, wenn sie in einem Kontext verst\u00e4rkter Zusammenarbeit und Koordination seitens der verschiedenen beteiligten Akteure stattfinden. Dies kann, wie im Rahmen der Monitoring-Pr\u00fcfungsrunden beobachtet wurde, die Verabschiedung von Strategien und Aktionspl\u00e4nen auf nationaler Ebene gegen Extremismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und damit zusammenh\u00e4ngender Intoleranz, Homo- und Transphobie umfassen. Diese Strategien und Pl\u00e4ne sollten konkrete Aufgaben f\u00fcr die Ministerien, Kommunen und die Polizei beinhalten und j\u00e4hrlich ausgearbeitet und ausgewertet werden. \u00dcberdies ist es angebracht, Aktionspl\u00e4ne f\u00fcr die Integration von Minderheitengemeinschaften zu verabschieden und diese in allen Phasen der Entwicklung, \u00dcberwachung und Auswertung der Pl\u00e4ne einzubinden. Jedenfalls ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Bem\u00fchungen Teil eines kontinuierlichen Prozesses sind und nicht nur aus punktuellen Ma\u00dfnahmen bestehen, und dass sie sich gegen jede Form von Hassrede richten.<\/p>\n<p><strong>G. Unterst\u00fctzung der Betroffenen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 5<\/strong><\/p>\n<p>104. Im Mittelpunkt dieser Empfehlung steht die Notwendigkeit jenen, die Ziel von Hassrede sind, verschiedene Formen von Unterst\u00fctzung zu gew\u00e4hren. Darin spiegelt sich die Erkenntnis wider, dass der Gebrauch von Hassrede nicht nur negative emotionale und psychologische Folgen f\u00fcr sie haben kann, sondern auch, dass sie sich m\u00f6glicherweise ihres Rechts, dagegen vorzugehen, nicht bewusst sind oder davon abgehalten werden, dieses Recht wahrzunehmen, sei es aufgrund der oben genannten Folgen oder verschiedener Arten von Druck, auf dieses Recht zu verzichten.<\/p>\n<p>105. Der Gebrauch von Hassrede kann dazu f\u00fchren, dass bei jenen, auf die sie abzielt, nicht nur Angst und Unsicherheit ausgel\u00f6st werden, sondern auch \u2013 ohne jeden Grund \u2013 Gef\u00fchle von Schuld, Scham oder Erniedrigung, wodurch es zum Verlust des Selbstvertrauens und der Selbstachtung kommt. In der Folge k\u00f6nnen diese Gef\u00fchle zudem zu k\u00f6rperlichen Symptomen wie Schlafst\u00f6rungen und Kopfschmerzen sowie zu schwerwiegenderen psychischen und k\u00f6rperlichen St\u00f6rungen f\u00fchren. Sie k\u00f6nnen sich somit auf jeden Lebensbereich der Betroffenen auswirken, sei es im Arbeitsleben, in der Schule oder zu Hause, besonders schwerwiegend sind allerdings die Folgen f\u00fcr die famili\u00e4ren Beziehungen und die Bereitschaft zur gesellschaftlichen Teilhabe.[72]<\/p>\n<p><strong>Beratung und Anleitung<\/strong><\/p>\n<p>106. Es muss deshalb sichergestellt sein, dass jenen, die unter den Auswirkungen des Gebrauchs von Hassrede leiden oder bei denen diese Gefahr besteht, geeignete Unterst\u00fctzung bereitgestellt wird. Diese Unterst\u00fctzung muss insbesondere m\u00f6glichst bald erfolgen, nachdem sie vom Gebrauch von Hassrede betroffen waren, aber auch in der Folgezeit, und zudem alle offiziellen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede umfassen, darunter strafrechtliches Vorgehen. F\u00fcr diese Unterst\u00fctzung sollten entsprechend geschulte Berater eingesetzt werden. Sie sollten in der Lage sein, die Menschen \u00fcber ihre Gef\u00fchle und \u00c4ngste zu befragen und zu bestimmen, ob eine \u00e4rztliche Behandlung n\u00f6tig ist. Au\u00dferdem sollten diese Berater die Opfer von jeglichem Schuldgef\u00fchl befreien und ihnen helfen, ein gewisses Gef\u00fchl von Kontrolle und Vertrauen wiederzuerlangen. Es muss auch ber\u00fccksichtigt werden, dass die Rehabilitation einige Zeit in Anspruch nehmen und die Dauer dieser Phase je nach besonderer Erfahrung und Pers\u00f6nlichkeit des Opfers variieren kann. Diese Form der Unterst\u00fctzung f\u00fcr jene, die Ziel von Hassrede sind, muss systematisch organisiert und unabh\u00e4ngig von der Art der Hassrede verf\u00fcgbar sein.<\/p>\n<p><strong>Aus\u00fcbung des Rechts auf Wiedergutmachung<\/strong><\/p>\n<p>107. Gleichzeitig haben jene, die Ziel von Hassrede sind, das Recht, durch Gegenrede und Verurteilung zu reagieren sowie vor den zust\u00e4ndigen Gerichten und Beh\u00f6rden Verfahren zur Wiedergutmachung anzustrengen. \u00dcber derartige Rechte zu verf\u00fcgen, reicht jedoch nicht aus, den Betroffenen m\u00fcssen diese M\u00f6glichkeiten auch bewusst sein und sie d\u00fcrfen nicht von der Aus\u00fcbung ihrer Rechte abgehalten werden.<\/p>\n<p>108. Durch verschiedene Ma\u00dfnahmen kann gew\u00e4hrleistet werden, dass jene, die Ziel von Hassrede sind, sich ihrer Rechte bewusst sind: Dazu z\u00e4hlen \u00d6ffentlichkeitskampagnen, in deren Rahmen nicht nur deutlich gemacht wird, dass Hassrede nicht hinnehmbar ist, sondern auch die verschiedenen Wege aufgezeigt werden, mithilfe derer die Opfer reagieren oder Wiedergutmachung verlangen k\u00f6nnen. Diese Kampagnen sollten zudem unterstreichen, dass das Einbringen einer Beschwerde in der besonderen Situation der betroffenen Person hilfreich ist, aber auch ein wesentliches Element der allgemeinen Bem\u00fchungen zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede darstellt. Diese Kampagnen richten sich h\u00e4ufig an die Allgemeinheit, in manchen F\u00e4llen kann es allerdings besonders zweckdienlich sein, die Angeh\u00f6rigen bestimmter Gruppen in den Mittelpunkt zu stellen, etwa \u00e4u\u00dferlich erkennbare Minderheiten oder LGBT-Personen, und dabei auf die Unterst\u00fctzung einschl\u00e4giger Nichtregierungsorganisationen und der von den Gruppen bevorzugten Medien zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p>109. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Informationen \u00fcber die verschiedenen M\u00f6glichkeiten, gegen Hassrede vorzugehen, \u00fcber \u00f6ffentlich frequentierte \u00c4mter der Zentral- und Regionalbeh\u00f6rden, Beratungszentren, Rechtsanw\u00e4lte und Nichtregierungsorganisationen verbreitet werden.<\/p>\n<p><strong>Beseitigung von Hindernissen f\u00fcr Wiedergutmachung<\/strong><\/p>\n<p>110. Aber auch wenn sich die Opfer von Hassrede dieser Rechte bewusst sind, k\u00f6nnen sie durch mehrere Faktoren davon abgehalten werden, sie auszu\u00fcben. Dazu z\u00e4hlt das Empfinden, dass dieses Vorgehen zu kompliziert, zu kostspielig oder nutzlos ist, besonders wenn sie der Meinung sind, dass ihnen nicht geglaubt wird oder sie nicht ernst genommen werden, wenn sie sich beschweren. Au\u00dferdem k\u00f6nnen sie durch die Angst vor Vergeltung durch die Urheber der Hassrede oder von tats\u00e4chlichen Bedrohungen durch diese Personen abgehalten werden. All diese Faktoren f\u00fchren offenbar dazu, dass die Zahl der gemeldeten F\u00e4lle von Hassrede nicht dem tats\u00e4chlichen Gebrauch entspricht, wie auch im Rahmen der Monitoring-Pr\u00fcfungsrunden festgestellt wurde.<\/p>\n<p>111. Die Bef\u00fcrchtungen \u00fcber die Kompliziertheit und Kosten von Beschwerdeverfahren \u2013 besonders wenn es sich um Gerichtsverfahren handelt \u2013 im Falle des Gebrauchs von Hassrede k\u00f6nnen am wirksamsten durch die Vorgabe ausger\u00e4umt werden, die Kriterien daf\u00fcr so einfach und verst\u00e4ndlich wie m\u00f6glich zu gestalten und sicherzustellen, dass die n\u00f6tige Hilfe f\u00fcr das Einbringen und Weiterverfolgen der Beschwerden verf\u00fcgbar ist. Diese Hilfe kann dadurch geleistet werden, dass bestimmte Organisationen (Nichtregierungsorganisationen oder Gleichstellungsstellen und nationale Menschenrechtsinstitutionen) bei der Beratung und Vertretung der Betroffenen bei den entsprechenden Verfahren unterst\u00fctzt werden, und\/oder dadurch, dass das System der Prozesskostenhilfe auf die Beschwerdeverfahren ausgedehnt wird, besonders wenn es sich um Gerichtsverfahren handelt. Es w\u00e4re unangebracht, wenn Beh\u00f6rden oder Privatorganisationen f\u00fcr die Bearbeitung von Beschwerden \u00fcber den Gebrauch von Hassrede einen Kostenbeitrag einheben. Die Kosten, die durch ein diesbez\u00fcgliches Gerichtsverfahren entstehen k\u00f6nnen, d\u00fcrfen zudem nicht so hoch sein, dass sie das Verfahren verhindern. Dar\u00fcber hinaus sollte jede Person, die innerhalb einer Beh\u00f6rde oder Privatorganisation f\u00fcr die Entgegennahme von Beschwerden zust\u00e4ndig ist, in geeigneter Weise geschult werden, damit sichergestellt ist, dass die Art und Weise, auf welche die Beschwerden entgegengenommen werden, auf die Beschwerdef\u00fchrer nicht abschreckend wirkt.<\/p>\n<p>112. Auch wenn ein g\u00fcnstiger Rahmen f\u00fcr das Einreichen von Beschwerden existiert, werden sie wahrscheinlich trotzdem nicht eingebracht, wenn der Eindruck vorherrscht, dass sie sowohl f\u00fcr die betroffene Person als auch die Gruppe, der sie angeh\u00f6rt, ohne Nutzen bleibt. Es ist darum besonders wichtig, die positive Wirkung von Beschwerden aufzuzeigen: Wiedergutmachung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer und\/oder Ma\u00dfnahmen zur Wiederholungsprophylaxe. Dazu ist es nicht nur n\u00f6tig, die Beschwerden sorgf\u00e4ltig zu untersuchen und festzustellen, welche Handlungen begangen wurden, sondern auch die Ergebnisse der Beschwerden umfassend zu ver\u00f6ffentlichen. Es w\u00e4re sinnvoll, wenn dieses Element auch Teil der Ma\u00dfnahmen ist, mit denen jene, die Ziel von Hassrede sind, auf ihre Rechte aufmerksam gemacht werden sollen.<\/p>\n<p>113. Au\u00dferdem sollten sich jene, die Ziel von Hassrede sind, nicht von \u00c4ngsten vor den Folgen abhalten lassen, die sich aus der Beschwerde \u00fcber die \u00c4u\u00dferungen oder der Bereitstellung diesbez\u00fcglicher Beweise ergeben k\u00f6nnen. Deshalb sollte jegliche Vergeltungshandlung (Entlassung, Bel\u00e4stigung usw.) gegen sie ausdr\u00fccklich strafrechtlich verboten sein. Beispielsweise hat die ECRI im Rahmen ihres l\u00e4nderbezogenen Monitorings empfohlen, irregul\u00e4ren Migranten die M\u00f6glichkeit zu bieten, sich \u00fcber ein Hassdelikt zu beschweren, ohne f\u00fcrchten zu m\u00fcssen, unverz\u00fcglich ausgewiesen zu werden.<\/p>\n<p><strong>H. Selbstregulierung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 6<\/strong><\/p>\n<p>114. Diese Empfehlung befasst sich damit, wie die K\u00f6rperschaften, Institutionen und anderen Organisationen, denen Urheber von Hassrede angeh\u00f6ren oder in irgendeiner Weise verbunden sind, zur Bek\u00e4mpfung des Gebrauchs von Hassrede beitragen k\u00f6nnen. Obwohl der Gebrauch von Hassrede ein Ph\u00e4nomen ist, von dem die gesamte \u00d6ffentlichkeit betroffen ist und das in zahlreichen Bereichen anzutreffen ist, sind die Urheber in vielen F\u00e4llen einer oder mehreren K\u00f6rperschaft(en), Institution(en) und Organisation(en) zuzuordnen, etwa als Angestellte oder Nutzer bestimmter Einrichtungen. Dies k\u00f6nnen sowohl \u00f6ffentliche als auch private Einrichtungen sein und umfasst auch Parlamente und andere gew\u00e4hlte K\u00f6rperschaften auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, Ministerien und andere Beh\u00f6rden, den \u00f6ffentlichen Dienst, Parteien, Berufsverb\u00e4nde, Unternehmerverb\u00e4nde sowie Schulen, Universit\u00e4ten und andere Bildungseinrichtungen, aber auch ein breites Spektrum von Kultur- und Sportvereinen.<\/p>\n<p><strong>Eine Frage der Verantwortung<\/strong><\/p>\n<p>115. Auch wenn auf den Problemen, die mit dem Gebrauch von Hassrede einhergehen, nicht unbedingt das besondere Augenmerk dieser K\u00f6rperschaften, Institutionen und Organisationen liegt, obliegt auch ihnen die gemeinsame Verantwortung einer demokratischen Gesellschaft f\u00fcr die Achtung und Bewahrung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden W\u00fcrde und ihrer gleichen und unver\u00e4u\u00dferlichen Rechte. Darum sollten diese K\u00f6rperschaften, Institutionen und Organisationen, sofern es in ihren Zust\u00e4ndigkeitsbereich f\u00e4llt, deutlich machen, dass der Gebrauch von Hassrede durch eines ihrer Mitglieder g\u00e4nzlich inakzeptabel ist, und Ma\u00dfnahmen treffen, um diese \u00c4u\u00dferungen zu verhindern oder zu sanktionieren. Sie sollten zudem sicherstellen, dass sie von jedem Fall von Hassrede, die eine ihnen angeh\u00f6rige Personen ge\u00e4u\u00dfert hat, Kenntnis erlangen. Des Weiteren sollten sie Schulungen durchf\u00fchren, damit diesen Personen bewusst wird, warum der Gebrauch von Hassrede nicht hinnehmbar ist, und damit andere diese \u00c4u\u00dferungen anprangern und verurteilen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Elemente<\/strong><\/p>\n<p>116. Die Betonung, die in diesem Abschnitt der Empfehlung auf Selbstregulierung gelegt wird, zeugt von der Notwendigkeit, dass jeglicher Eingriff in die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung so begrenzt wie m\u00f6glich sein muss. Darin dr\u00fcckt sich auch die Erkenntnis aus, dass diese K\u00f6rperschaften, Institutionen und Organisationen oftmals in der besten Position sind, um bestimmte Formen von Hassrede zu erkennen und sie in Zukunft durch \u00dcberzeugungsarbeit oder irgendeine Form von Sanktion zu verhindern. In vielen F\u00e4llen kann deshalb Selbstregulierung der am besten geeignete und wirkungsvollste Ansatz zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede sein. Allerdings k\u00f6nnen die K\u00f6rperschaften, Institutionen und Organisationen sehr unterschiedlicher Natur sein. Dies wirkt sich auf die Art und Weise aus, auf die sie ihre besondere Verantwortung zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede wahrnehmen. Die Regierungen sollten diese Tatsache folglich ber\u00fccksichtigen, wenn sie die K\u00f6rperschaften, Institutionen und Organisationen bei ihren Bem\u00fchungen zur Selbstregulierung unterst\u00fctzen. Insbesondere sollte diese Unterst\u00fctzung nicht von der \u00dcbernahme eines einheitlichen Modells der Selbstregulierung abh\u00e4ngen; aus diesem Grund befasst sich Empfehlung 7 speziell mit der Selbstregulierung der Medien.<\/p>\n<p>117. Dennoch werden in Empfehlung 6 bestimmte Elemente angef\u00fchrt, die sinnvollerweise in alle Selbstregulierungssysteme aufgenommen werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich die Verabschiedung von Verhaltens- oder Ethikkodizes, welche einhergehen mit bestimmten Sanktionen f\u00fcr die Nichteinhaltung der Bestimmungen, der Einrichtung von Mechanismen zur \u00dcberwachung von \u00c4u\u00dferungen und Ver\u00f6ffentlichungen, um die Verwendung von negativer Stereotypisierung und irref\u00fchrender Information zu verhindern, der Abhaltung von Schulungen sowie der Schaffung von Beschwerdemechanismen.<\/p>\n<p><strong>Verhaltenskodizes<\/strong><\/p>\n<p>118. Es ist umso wichtiger, dass diese Kodizes existieren, wenn der Urheber der \u00c4u\u00dferungen aufgrund seiner Position Immunit\u00e4t genie\u00dft, wie es etwa bei Richtern und Abgeordneten der Fall ist, und somit andere Ma\u00dfnahmen gegen den Gebrauch von Hassrede durch diese Person nicht ergriffen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>119. Aus der Monitoring-T\u00e4tigkeit der ECRI geht hervor, dass verschiedene K\u00f6rperschaften, Institutionen und Organisationen bereits Verhaltens- oder Ethikkodizes und \u00e4hnliche Regelwerke (etwa Gesch\u00e4ftsordnungen) verabschiedet haben, auf die sie sich st\u00fctzen k\u00f6nnen, um jegliche Hassrede vonseiten jener zu bek\u00e4mpfen, die ihnen auf irgendeine Weise zuzuordnen sind. Es wurde festgestellt, dass in den Mitgliedsstaaten Verhaltenskodizes unter anderem f\u00fcr Richter, Minister, Abgeordnete, Mitglieder von Berufs- und Sportverb\u00e4nden sowie f\u00fcr Angestellte und Studierende von Universit\u00e4ten und anderen h\u00f6heren Bildungseinrichtungen bestehen. Zudem liegt eine Reihe von Satzungen oder internationalen und regionalen Kodizes vor, die f\u00fcr in den Mitgliedsstaaten t\u00e4tige K\u00f6rperschaften, Institutionen und Organisationen gelten, etwa das Disziplinarreglement des Weltfu\u00dfballverbandes (FIFA), die Rechtspflegeordnung des europ\u00e4ischen Fu\u00dfballverbands (UEFA) und die Charta der Europ\u00e4ischen Parteien f\u00fcr eine nichtrassistische Gesellschaft. Der Geltungsbereich mancher dieser Kodizes kann einigerma\u00dfen breit gefasst sein, vor allem auf dem Gebiet des Sports. Sie k\u00f6nnen darum nicht nur auf jene angewandt werden, die den Sport aus\u00fcben oder an dessen Organisation und Verwaltung beteiligt sind, sondern auch auf Zuschauer und Anh\u00e4nger, sowohl am Ort der Aus\u00fcbung als auch anderswo (etwa auf der Anreise zum Veranstaltungsort). Manche Kodizes f\u00fcr Abgeordnete gelten \u00fcberall dort, wo die verwerflichen \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt werden, und beschr\u00e4nken sich also nicht auf die parlamentarische T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>120. Die Bestimmungen dieser Kodizes f\u00fchren Hassrede jedoch nicht immer ausdr\u00fccklich an. Vielmehr k\u00f6nnen sie sich auf verschiedene Verhaltensweisen beziehen, die potenziell in den Geltungsbereich fallen, etwa beleidigende, beschimpfende oder bedrohende \u00c4u\u00dferungen, oder lediglich die Ma\u00dfgabe enthalten, W\u00fcrde und Gleichheit allgemein zu achten. Bedauerlicherweise werden in der Praxis nicht alle Arten von Hassrede so eingestuft, dass sie unter diese Formulierungen fallen, und folglich wird gegen bestimmte Urheber von Hassrede nichts unternommen, darunter auch jene, die rassistische und homo- und transphobe \u00c4u\u00dferungen t\u00e4tigen. Die Kodizes k\u00f6nnen wahrscheinlich wirksamer zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede angewandt werden, wenn das verwerfliche Verhalten ausdr\u00fccklich angef\u00fchrt ist und dabei Bezug auf die in dieser Empfehlung genannte Definition von Hassrede genommen wird. Insbesondere sollten die Kodizes alle Arten von Hassrede umfassen und nicht nur jene, die strafrechtlich zu ahnden sind. Sie sollten au\u00dferdem das Bekenntnis jener, die sie verabschieden, zu Gleichheit und W\u00fcrde verdeutlichen und keinen Zweifel daran lassen, dass Hassrede nicht hinnehmbar ist. Jedenfalls sollten die in den Kodizes verwendeten Formulierungen klar und verst\u00e4ndlich sein, sodass keine Unsicherheit hinsichtlich des Verhaltens aufkommt, das als verwerflich zu betrachten ist. Dies ist sowohl f\u00fcr jene von Bedeutung, gegen die Sanktionen verh\u00e4ngt werden k\u00f6nnen, als auch f\u00fcr jene, die Ziel von Hassrede sind. Dar\u00fcber hinaus sollten die Kodizes nicht nur jenen zug\u00e4nglich gemacht und zur Kenntnis gebracht werden, f\u00fcr die sie gelten, sondern auch f\u00fcr die Allgemeinheit verf\u00fcgbar sein, sodass jeder, der Interesse daran hat, dass deren Bestimmungen eingehalten werden, in der Lage ist, entsprechend vorzugehen.<\/p>\n<p>121. In Empfehlung 6 werden insbesondere die Parteien aufgefordert, die Charta der Europ\u00e4ischen Parteien f\u00fcr eine nichtrassistische Gesellschaft zu zeichnen. Dies w\u00fcrde einerseits bedeuten, dass sie ihre besondere Verantwortung als Akteure des demokratischen politischen Prozesses anerkennen, und andererseits Beispielwirkung im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Verabschiedung von Kodizes zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede aus\u00fcben.[73]<\/p>\n<p><strong>Umsetzung<\/strong><\/p>\n<p>122. Zwar zeugt die Verabschiedung von Kodizes bereits von einem Bekenntnis zu den darin verankerten Werten, gleichwohl m\u00fcssen, damit sie wirksam sind, bestimmte Mechanismen geschaffen werden, um die Einhaltung ihrer Bestimmungen zu gew\u00e4hrleisten. Dies kann am besten mithilfe einer Kombination aus \u00dcberwachungs- und Beschwerdemechanismen erreicht werden.<\/p>\n<p>123. Die \u00dcberwachungsverfahren k\u00f6nnen unterschiedlicher Art sein. In manchen F\u00e4llen bestehen sie lediglich darin, die Aussagen und Ver\u00f6ffentlichungen der Mitglieder der K\u00f6rperschaften, Institutionen und Organisationen anzuh\u00f6ren und zu \u00fcberpr\u00fcfen und dann geeignete Ma\u00dfnahmen zu treffen. Allerdings sollte jedenfalls ein bestimmter Verantwortlicher f\u00fcr diese \u00dcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndig sein, auch wenn andere ebenfalls auf F\u00e4lle von Hassrede aufmerksam machen k\u00f6nnen. Wie bereits in Empfehlung 6 angef\u00fchrt, ist es au\u00dferdem von besonderer Bedeutung, dass jene, die f\u00fcr diese \u00dcberwachung zust\u00e4ndig sind, besonders auf negative Stereotypisierung und irref\u00fchrende Information achten, denn negative Stereotypisierung kann eine weniger offensichtliche Form von Hassrede sein, irref\u00fchrende Information dagegen kann Vorurteile st\u00e4rken und somit dazu beitragen, dass diese Stereotype fortbestehen. Im Hinblick auf Sportveranstaltungen muss besonderes Augenmerk auf die \u00dcberwachung der Zuschauer gelegt werden, um die Verteilung und den Verkauf von Hassrede enthaltendem Material auf oder in der N\u00e4he der Sportst\u00e4tte zu unterbinden, Personen, die Hassrede enthaltende Spruchb\u00e4nder, Handzettel oder Symbole mit sich f\u00fchren oder verteilen, den Zugang zu den Sportst\u00e4tten zu verwehren und die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn die Zuschauer Hassrede \u00e4u\u00dfern.[74]<\/p>\n<p>124. Beschwerdemechanismen k\u00f6nnen ein Mittel sein, um festzustellen, ob die Bestimmungen der Kodizes verletzt wurden, auch wenn interne \u00dcberwachungsmechanismen und externe Berichte nicht darauf hinweisen. Wenn ein solcher Versto\u00df festgestellt wird, k\u00f6nnen sie \u00fcberdies dar\u00fcber entscheiden, welche Sanktionen aufzuerlegen sind. Diese Mechanismen sollten nicht nur den Mitgliedern der betreffenden K\u00f6rperschaft, Institution oder Organisation offenstehen, sondern auch jenen, die sich mit gutem Grund als Opfer der Hassrede eines dieser Mitglieder f\u00fchlen. Sie sollten klare, faire und transparente Verfahren umfassen und leicht zug\u00e4nglich sein, etwa mittels einer Telefonhotline oder \u00fcber das Internet. Die K\u00f6rperschaften, Institutionen und Organisationen, die Beschwerdemechanismen eingerichtet haben, sollten sich besonders bem\u00fchen, die Opfer von Hassrede dazu zu ermutigen, auch tats\u00e4chlich eine Beschwerde einzubringen. Sie sollten zudem \u00fcberpr\u00fcfen, wie diese Beschwerden behandelt werden, um den Betroffenen dieser \u00c4u\u00dferungen eine M\u00f6glichkeit zu echter Wiedergutmachung zu bieten.<\/p>\n<p>125. Ein Gutteil der bestehenden Kodizes sieht auch die Verh\u00e4ngung von Sanktionen im Falle der Verletzung ihrer Bestimmungen vor. Die Sanktionen sind unterschiedlicher Art, k\u00f6nnen aber folgende Elemente umfassen: die Auferlegung von Geldstrafen, die Abberufung eines Ministers oder Richters, die Suspendierung eines Abgeordneten von der legislativen T\u00e4tigkeit, den Ausschluss von oder die Verweigerung des Zugangs zu Sportveranstaltungen, den Abzug von Punkten bei Sportwettbewerben und die Auflage, Sportveranstaltungen ohne Zuschauer zu veranstalten. Jegliche Sanktion muss dem tats\u00e4chlichen Schweregrad der ge\u00e4u\u00dferten Hassrede entsprechen, andernfalls k\u00f6nnte der Eindruck entstehen, dass sie gutgehei\u00dfen wird. Die Verh\u00e4ngung angemessener und klar kommunizierter Sanktionen f\u00fcr den Gebrauch von Hassrede kann zweifellos ein eindeutiges Signal gegen Hassrede aussenden und zeigen, dass eine uneingeschr\u00e4nkte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht hinnehmbar ist. Wenn also ein Fall von Hassrede sanktioniert wird, muss die Leitung der betroffenen K\u00f6rperschaft, Institution oder Organisation dies den Mitgliedern und auch der Allgemeinheit mitteilen und gleichzeitig deutlich unterstreichen, dass Hassrede g\u00e4nzlich inakzeptabel ist.<\/p>\n<p>126. Die wirksame Umsetzung der Kodizes h\u00e4ngt in hohem Ma\u00dfe von der geeigneten Schulung der diesbez\u00fcglich Verantwortlichen ab. Diesen muss insbesondere bewusst sein, worin Hassrede besteht, auch wenn sie codiert und weniger offenkundig ist, wie auf deren Gebrauch zu reagieren sowie mit den Urhebern zu verfahren ist und wie die \u00dcberwachung durchzuf\u00fchren sowie Beschwerdemechanismen angemessen einzusetzen sind. Da nicht alle K\u00f6rperschaften, Institutionen und Organisationen, bei denen die Verabschiedung von Kodizes mit Bezug auf Hassrede angebracht ist, diese Aufgabe leicht umsetzen k\u00f6nnen, ist eine entsprechende Unterst\u00fctzung durch die Regierungen wohl von besonderem Nutzen. Diese kann auf direktem Wege erfolgen oder indem deren Bereitstellung durch Einrichtungen, die diesbez\u00fcglich besonders kompetent sind, erleichtert wird.<\/p>\n<p>127. \u00dcberdies kann die Umsetzung der Kodizes nur dann wirksam sein, wenn eine ausreichende Finanzierung f\u00fcr die verschiedenen \u00dcberwachungs- und Beschwerdemechanismen bereitsteht. Dieser Faktor muss daher sowohl bei der Verabschiedung der Kodizes als auch bei ihrer sp\u00e4teren Revision ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>128. Um die Verabschiedung und Anwendung von Verhaltens- oder Ethikkodizes zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede zu erleichtern, w\u00e4re es au\u00dferdem zweckdienlich, wenn die Regierungen den Informationsaustausch zwischen den betroffenen K\u00f6rperschaften, Institutionen und Organisationen unterst\u00fctzen, damit die Vor- und Nachteile der schon seit einiger Zeit geltenden Kodizes bewertet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Zusammenhang mit anderen Formen der Wiedergutmachung<\/strong><\/p>\n<p>129. In vielen F\u00e4llen ist zu erwarten, dass mithilfe von Selbstregulierung im Allgemeinen und internen Beschwerdemechanismen im Besonderen wirksam auf den Gebrauch von Hassrede reagiert werden kann, auch indem den Opfern geeignete Wiedergutmachung angeboten wird. Allerdings trifft dies nicht immer zu, vor allem wenn die geeignete Reaktion auf einen bestimmten Fall von Hassrede nur die Zahlung von Schadenersatz oder die Verh\u00e4ngung strafrechtlicher Sanktionen ist. Auch wenn Selbstregulierungsmechanismen also oftmals die Notwendigkeit anderer Formen gesetzlicher Wiedergutmachung hinf\u00e4llig werden lassen, d\u00fcrfen sie niemals ein Hindernis daf\u00fcr sein oder werden, diese Formen der Wiedergutmachung anzustreben.<\/p>\n<p><strong>I. Medien und Internet<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 7<\/strong><\/p>\n<p>130. In der gro\u00dfen Mehrheit der F\u00e4lle erfolgt der Gebrauch von Hassrede in den Medien und im Internet, wobei die Verbindungsm\u00f6glichkeiten des Internets die Reichweite und die Unmittelbarkeit der \u00c4u\u00dferungen oftmals steigern. Gleichzeitig z\u00e4hlen die Medien und das Internet nicht nur zu den wichtigsten Mitteln, um die Werte, welche die Hassrede zu untergraben sucht, zu kommunizieren und zu st\u00e4rken, sondern auch um das in einer demokratischen Gesellschaft wesentliche Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung auszu\u00fcben. Das besondere Augenmerk, das in dieser Empfehlung sowohl auf die Regulierung als auch auf die Selbstregulierung der Medien und des Internets gelegt wird, zeugt darum von der spezifischen Bedeutung, die diesen Sektoren im Hinblick auf Hassrede zukommt \u2013 als ein Vehikel f\u00fcr diese \u00c4u\u00dferungen, aber auch f\u00fcr deren Bek\u00e4mpfung \u2013, und von der Notwendigkeit, dass jeglicher Eingriff in die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung so begrenzt wie m\u00f6glich sein muss. W\u00e4hrend einige Regeln f\u00fcr die Medien und das Internet nicht unvereinbar mit dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung sind, ist es oftmals wirksamer und angemessener, bei der Bek\u00e4mpfung der Hassrede st\u00e4rker auf die Selbstregulierung zu vertrauen.<\/p>\n<p><strong>Anerkennung der Vielfalt<\/strong><\/p>\n<p>131. Der Ausdruck \u201eMedien und Internet\u201c bezeichnet zahlreiche Arten der Kommunikation mit \u00e4u\u00dferst verschiedenen Merkmalen und Wirkungen. Er umfasst Printmedien (wie Zeitungen, Zeitschriften und B\u00fccher, aber auch Brosch\u00fcren, Handzettel und Plakate), aber auch audiovisuelle und elektronische Medien (wie Radio, Fernsehen, digitale Audio- und Videoaufnahmen, Websites, Applikationen, E-Mails und ein breites Spektrum von Sozialen Medien und Videospielen) und zweifelsohne weitere Kommunikationsformen, die wohl k\u00fcnftig noch entwickelt werden. Au\u00dferdem gehen manche gesprochenen, ver\u00f6ffentlichten oder auf andere Weise kommunizierten \u00c4u\u00dferungen auf eine einzige Person zur\u00fcck, w\u00e4hrend andere von gro\u00dfen Unternehmen ausgehen. Einige dieser \u00c4u\u00dferungen sind verschiedenen Formen redaktioneller Kontrolle unterworfen, andere erscheinen jedoch, ohne dass sie jemand \u2013 abgesehen vom Urheber \u2013 \u00fcberpr\u00fcft und sogar ohne dass die Person, die das Kommunikationsmittel bereitstellt, zuvor dar\u00fcber informiert wird. In vielen F\u00e4llen kann der Urheber einer \u00c4u\u00dferung festgestellt werden, in anderen kann er oder sie anonym bleiben. Manche \u00c4u\u00dferungen erreichen beinahe unverz\u00fcglich ein Publikum, andere erfordern die Bereitschaft zuzuh\u00f6ren, zu lesen oder den Inhalt auf andere Weise zu erfassen. Manche finden eine umfassende und\/oder nachhaltige Verbreitung, andere werden kaum beachtet und\/oder verschwinden rasch. All diese Unterschiede sind zu ber\u00fccksichtigen, wenn es zu bestimmen gilt, wie weit die Ma\u00dfnahmen zur Regulierung und Selbstregulierung gehen sollen und ob die Erwartungen dar\u00fcber, was sie erreichen k\u00f6nnen, realistisch sind.<\/p>\n<p>132. Abgesehen von den Vorgaben, die laut den allgemeing\u00fcltigen Gesetzen (siehe nachstehenden Abschnitt) f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen und Ver\u00f6ffentlichungen (inklusive Rundfunksendungen) gelten, ist das Ausma\u00df besonderer Regulierung f\u00fcr die Medien und das Internet in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich. In manchen F\u00e4llen ben\u00f6tigen sie f\u00fcr ihren Betrieb eine Lizenz oder eine Konzession. Au\u00dferdem sind bestimmte Normen einzuhalten, andernfalls werden Sanktionen verh\u00e4ngt, etwa die dauerhafte oder zeitlich beschr\u00e4nkte Lizenz- oder Konzessionsaberkennung. In anderen F\u00e4llen kann lediglich die Anforderung bestehen, bestimmte Normen einzuhalten, sowie die Befugnis, die Verbreitung bestimmter Inhalte zu verbieten, oder die M\u00f6glichkeit der Aus\u00fcbung indirekten Drucks, indem die Gew\u00e4hrung finanzieller oder anderer Unterst\u00fctzung von der Erf\u00fcllung festgelegter Bedingungen abh\u00e4ngig gemacht wird. In wieder anderen F\u00e4llen m\u00fcssen indes abgesehen von jenen der allgemeing\u00fcltigen Gesetze keine besonderen Vorgaben eingehalten werden.<\/p>\n<p><strong>Grundanforderungen<\/strong><\/p>\n<p>133. Jegliche Ma\u00dfnahme zur Regulierung von Medien und Internet \u2013 und besonders jene zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede \u2013 muss im Einklang mit dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung stehen und jene Garantien gegen missbr\u00e4uchliche Anwendung enthalten, die f\u00fcr alle rechtlichen Ma\u00dfnahmen gelten, durch welche die Aus\u00fcbung dieses Rechts eingeschr\u00e4nkt wird (siehe nachstehenden Abschnitt). Empfehlung 7 schl\u00e4gt nicht notwendigerweise die Verabschiedung zus\u00e4tzlicher Regulierungsbefugnisse vor, sondern weist darauf hin, dass die bestehenden Befugnisse, die zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede beitragen k\u00f6nnen, wirksam genutzt werden sollten \u2013 unter anderem das gesamte Spektrum m\u00f6glicher Sanktionen. Zu diesem Zwecke ist es, wie bereits erw\u00e4hnt, allerdings wichtig, eine Definition von Hassrede anzuwenden, die ebenso weit reicht wie die in der Empfehlung dargelegte. Dar\u00fcber hinaus sind die erteilten Befugnisse nur dann nutzbringend, wenn die zust\u00e4ndigen Stellen jene Einrichtungen, f\u00fcr deren Regulierung sie verantwortlich sind, auch aktiv \u00fcberwachen \u2013 insbesondere durch \u00dcberpr\u00fcfung der Art und Weise, in der bestimmte Personengruppen dargestellt werden \u2013 und rasch reagieren, wenn sie auf einen Fall von Hassrede aufmerksam gemacht werden.<\/p>\n<p>134. Die Regulierungsstellen sollten au\u00dferdem gew\u00e4hrleisten, dass ihre Funktion in der Bev\u00f6lkerung ausreichend bekannt ist, sodass ihnen diese F\u00e4lle tats\u00e4chlich gemeldet werden. Bedauerlicherweise muss daran erinnert werden, dass im Rahmen der Monitoring-Pr\u00fcfungsrunden festgestellt wurde, dass diese Stellen manchmal nur auf dem Papier existieren und nicht immer ordnungsgem\u00e4\u00df konstituiert werden: Dieser Mangel muss dringend behoben werden, damit Regulierungsma\u00dfnahmen getroffen werden k\u00f6nnen. Aufgrund der Notwendigkeit, das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung zu achten, sollten die Regulierungsstellen allerdings abw\u00e4gen, ob es zweckdienlich ist, vorrangig ihre Befugnisse anzuwenden, da ihnen die Aufgabe obliegt, beim Gebrauch von Hassrede eine wirksame Selbstregulierung zu f\u00f6rdern, bevor sie selbst in den Medien- und Internetbetrieb direkt eingreifen.<\/p>\n<p>135. Die in Empfehlung 6 angef\u00fchrten Grunds\u00e4tze der Selbstregulierung \u2013 die Verabschiedung geeigneter Verhaltens- oder Ethikkodizes, \u00dcberwachungs- und Beschwerdemechanismen sowie Schulung \u2013 gelten im Allgemeinen auch f\u00fcr die Medien und das Internet. Sie werden in diesem Abschnitt deshalb nicht wiederholt, bestimmte Aspekte mit besonderer Relevanz f\u00fcr die Medien und das Internet werden jedoch hervorgehoben.<\/p>\n<p><strong>Verhaltenskodizes<\/strong><\/p>\n<p>136. Wie im Rahmen der Monitoring-Pr\u00fcfungsrunden beobachtet wurde, wenden zahlreiche Medienschaffende und \u2011organisationen bereits verschiedene Verhaltens- oder Ethikkodizes mit Bestimmungen \u00fcber Hassrede an, darunter auch in der Internetindustrie.[75] Einige haben sich die Medienschaffenden selbst auferlegt, bei anderen handelt es sich um interne Dokumente bestimmter Organisationen, die meisten gelten jedoch f\u00fcr einen gesamten Sektor. In manchen F\u00e4llen entspringen sie g\u00e4nzlich der Initiative jener, die sie annehmen, oftmals wurden sie aber aufgrund des Drucks durch die Regulierungsstellen verabschiedet. Auch wenn viele dieser Kodizes jegliche Aufstachelung zu Hass und das Propagieren von Diskriminierung ausdr\u00fccklich verbieten, decken sie jedoch im Allgemeinen nicht jeden Aspekt von Hassrede gem\u00e4\u00df der Definition der Empfehlung ab, vor allem nicht jene Formen, die auf eher codierte Art ge\u00e4u\u00dfert werden. \u00dcberdies bestehen in manchen Mitgliedsstaaten nur solche Kodizes, die sich \u2013 ausdr\u00fccklich oder in der Praxis \u2013 auf die Printmedien beschr\u00e4nken und manchmal nicht einmal f\u00fcr die Websites dieser Printmedien gelten, auf denen Hassrede ver\u00f6ffentlicht werden kann.<\/p>\n<p>137. Es besteht somit die Notwendigkeit, die Verabschiedung von Kodizes zu f\u00f6rdern, die ein m\u00f6glichst breites Spektrum von Medien- und Internetnutzung abdecken. Au\u00dferdem sollten diese Kodizes \u2013 oder Nutzungsbedingungen \u2013 f\u00fcr alle gelten und nicht nur f\u00fcr Medienschaffende und \u2011organisationen, auch wenn es wohl nicht immer m\u00f6glich ist, jegliche individuelle Initiative mit einzubeziehen (etwa den Selbstverlag). Dies bedeutet nicht, dass ein einheitlicher Kodex angenommen werden sollte, da es dadurch schwierig oder gar unm\u00f6glich w\u00e4re, die unterschiedlichen Kommunikationsformen, die verwendet werden, zu ber\u00fccksichtigen. Allerdings sollte das laut diesen Kodizes untersagte Verhalten ausdr\u00fccklich auf der in der Empfehlung dargelegten Definition von Hassrede beruhen.<\/p>\n<p>138. Angesichts des Einflusses, der von oder \u00fcber Medien und Internet ausge\u00fcbt werden kann, sollten diese Kodizes dar\u00fcber hinaus nicht nur den Gebrauch von Hassrede jeglicher Art verbieten, sondern auch M\u00f6glichkeiten zu einer Darstellung von Informationen angeben, durch die jene Haltungen, die den Gebrauch von Hassrede f\u00f6rdern, nicht unn\u00f6tigerweise gest\u00e4rkt werden. Sie sollten au\u00dferdem vorschreiben, die Perspektive der Opfer von Hassrede in den Berichten angemessen zu ber\u00fccksichtigen, und eine Berichterstattung f\u00f6rdern, durch die negative Haltungen gegen\u00fcber bestimmten Personengruppen hinterfragt werden. So ist etwa in Nachrichtenmeldungen die ethnische Herkunft mutma\u00dflicher Straft\u00e4ter im Allgemeinen nicht relevant, indes kann dieses Detail oftmals in Erinnerung bleiben, obwohl die Person sp\u00e4ter von Schuld freigesprochen wurde. Bei der Berichterstattung \u00fcber bestimmte Ereignisse, besonders wenn es sich um Extremisten oder Terroristen handelt, ist ebenfalls besondere Sorgfalt angebracht, da Sensationsgier und Dramatisierung unbeabsichtigt Vorurteile und Emotionen sch\u00fcren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>139. Zudem sollte die Frage untersucht werden, ob \u00fcber bestimmte Ereignisse, an denen h\u00e4ufig stigmatisierte Gruppen beteiligt sind, nicht nur deshalb berichtet wird, weil die Berichterstatter die negativen Ansichten \u00fcber diese Gruppen teilen, und ob nicht bestimmten Personen, die diesen Gruppen feindselig gegen\u00fcber stehen, bevorzugter Zugang zu bestimmten Medien gew\u00e4hrt wird. Mithilfe der Nutzungsbedingungen k\u00f6nnen \u00fcberdies in Internetforen und \u00e4hnlichen Diensten anonyme Kommentare verboten werden. Zus\u00e4tzlich kann dadurch der Zugang in der Nacht gesperrt werden, wenn es vor allem w\u00e4hrend dieses Zeitraums zu beleidigenden Kommentaren zu kommen scheint. Des Weiteren geben Berichte \u00fcber Zwischenf\u00e4lle, an denen Personen, die oftmals Ziel von Hassrede sind, beteiligt sind oder die sie betreffen (etwa deren Beteiligung an angeblichen Unruhen oder Streitigkeiten), nur selten deren Sicht der Ereignisse wieder und leisten somit der Fehlinformation und negativen Stereotypisierung Vorschub. Dieser Art von Stereotypisierung und Stigmatisierung kann jedoch auch durch die Ver\u00f6ffentlichung von Artikeln entgegengetreten werden, in denen Angeh\u00f6rige von Gruppen, die Ziel von Hassrede sind, in einem positiven Licht dargestellt werden, etwa durch Reportagen \u00fcber deren erfolgreiche Integration oder \u00fcber die Werte, auf denen bestimmte Traditionen gr\u00fcnden. Eine derartige Berichterstattung kann durch die Entwicklung verschiedener Instrumente gef\u00f6rdert werden, etwa durch das im Zuge einer Monitoring-Pr\u00fcfungsrunde beobachtete Integrationsglossar f\u00fcr Journalisten, in dem einige Schl\u00fcsselbegriffe erkl\u00e4rt werden. Auf diese Weise k\u00f6nnten die Kodizes die Medien dazu veranlassen, angesichts der \u201eLogik\u201c, die der Hassrede scheinbar zugrunde liegt, gegenl\u00e4ufige Narrative zu entwickeln.[76]<\/p>\n<p><strong>\u00dcberwachung<\/strong><\/p>\n<p>140. Ein entscheidender Aspekt der Selbstregulierung ist die \u00dcberwachung der durch die Medien und das Internet kommunizierten Inhalte. Dem kommt allgemeine Bedeutung zu, es ist aber von besonderer Wichtigkeit, wenn die Inhalte nicht irgendeiner Form redaktioneller Kontrolle unterworfen sind. Auch wenn Verhaltens- oder Ethikkodizes bestehen, ist nicht immer eine systematische \u00dcberwachung gew\u00e4hrleistet, besonders im Hinblick auf den Gebrauch von Hassrede im Internet. Wie einige Internetdienste gezeigt haben, stehen jedoch verschiedene automatische Methoden zur Verf\u00fcgung, um Hassrede aufzusp\u00fcren, und diese k\u00f6nnen durch spezielle M\u00f6glichkeiten erg\u00e4nzt werden, um deren Gebrauch zu melden, wodurch dann die fraglichen Inhalte im Einklang mit den Nutzungsbedingungen des Dienstes gel\u00f6scht werden k\u00f6nnen. Diese Mechanismen sollten allgemein zum Vorbild genommen werden und, falls m\u00f6glich, von den Regulierungsbeh\u00f6rden gef\u00f6rdert werden. Diese sollten au\u00dferdem die Forschungsarbeit \u00fcber die M\u00f6glichkeiten zur Steigerung der Wirksamkeit dieser Systeme unterst\u00fctzen. Des Weiteren sollten die Nutzer dazu ermutigt werden, F\u00e4lle von Hassrede zu melden, und Nichtregierungsorganisationen sollten bei ihrer \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit oder beim Betrieb von Kontaktstellen oder Hotlines unterst\u00fctzt werden, damit F\u00e4lle von Hassrede erfasst werden k\u00f6nnen. Diese Art der \u00dcberwachung ist indes nur dann zweckdienlich, wenn die ermittelten F\u00e4lle von Hassrede rasch gel\u00f6scht werden. Bestimmte Soziale Medien, die diese Ans\u00e4tze verfolgen, haben sich bereits dazu verpflichtet. In manchen F\u00e4llen sollte auch die Frage untersucht werden, ob es angebracht ist, angesichts eines kontinuierlichen Gebrauchs von Hassrede den Zugang zu Internetdiensten zu sperren.<\/p>\n<p><strong>Beschwerdemechanismen<\/strong><\/p>\n<p>141. Die bestehenden Beschwerdemechanismen scheinen unterschiedliche Wirkung zu erzielen. Zwar kommt es gewiss vor, dass Beschwerden \u00fcber den Gebrauch von Hassrede untersucht werden und ihnen stattgegeben wird, oftmals ist jedoch das Gegenteil der Fall. Dazu kommt, dass sich einige Mechanismen, wie bereits erw\u00e4hnt, auf die Printmedien und vor allem auf Zeitungen und Zeitschriften beschr\u00e4nken, und selbst diese Mechanismen gelten nicht f\u00fcr alle diese Ver\u00f6ffentlichungen, weil ihre \u00dcbernahme auf freiwilliger Basis erfolgt und manche Medien dies nicht tun. Einige dieser Mechanismen sind zudem lediglich interne Instrumente bestimmter Medien oder Internetdienste. Trotz des Ausma\u00dfes von Hassrede werden mithilfe mancher dieser Mechanismen auch nur wenige Beschwerden registriert. Dies scheint zum Teil der Tatsache geschuldet, dass die Mechanismen nur wenig bekannt sind oder aber dass nicht das n\u00f6tige Vertrauen in ihre Wirksamkeit besteht. Die getroffenen Entscheidungen, die \u00fcblicherweise lediglich mit der Ver\u00f6ffentlichung der Befunde durch den fraglichen Mechanismus einhergehen, sind allerdings im Allgemeinen nicht bindend und f\u00fchren nicht immer zu entsprechenden Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>142. Es ist darum n\u00f6tig, entweder den Geltungsbereich der Beschwerdemechanismen, die in bestimmten Medien- und Internetsektoren bestehen \u2013 die also nicht nur interner Art sind \u2013, auf jene Sektoren auszudehnen, die derzeit noch nicht abgedeckt sind, oder aber solche Mechanismen in diesen Sektoren neu zu schaffen. Das Vertrauen in diese Mechanismen k\u00f6nnte \u00fcberdies gest\u00e4rkt werden, indem sichergestellt wird, dass ihre Bekanntheit steigt, dass eine v\u00f6llige Unabh\u00e4ngigkeit gegen\u00fcber dem Einfluss jener besteht, deren Verhalten sie \u00fcberpr\u00fcfen, und dass ihre Funktion und ihre Entscheidungen weithin anerkannt werden. Diesen Entscheidungen sollte eine ausreichend hohe Bedeutung beigemessen werden, damit jegliche Verurteilung in einem Fall von Hassrede f\u00fcr alle Beteiligten unmissverst\u00e4ndlich ist. Die Regulierungsbeh\u00f6rden sollten darum jegliche in diese Richtung weisende Ma\u00dfnahme unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p><strong>Wahrung der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/strong><\/p>\n<p>143. Gleichzeitig sollten Selbstregulierungsma\u00dfnahmen nicht zu unzul\u00e4ssigen Einschr\u00e4nkungen des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung f\u00fchren. So w\u00e4re die Sperrung oder L\u00f6schung von Inhalten etwa in Sozialen Netzwerken nur gerechtfertigt, wenn tats\u00e4chlich der Gebrauch von Hassrede darin festgestellt wurde. Es ist allerdings m\u00f6glich, dass sich die Anwendung von Verhaltenskodizes und Nutzungsbedingungen, die zur Sperrung oder L\u00f6schung von Inhalten f\u00fchrt, auf eine f\u00e4lschliche oder zu umfassende Auslegung des Begriffs der Hassrede st\u00fctzt, wodurch es in bestimmten F\u00e4llen zu unzul\u00e4ssigen Einschr\u00e4nkungen der Aus\u00fcbung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung kommen kann. Deshalb muss es m\u00f6glich sein, gegen Entscheidungen, die zur Sperrung oder L\u00f6schung von Inhalten f\u00fchren, Einspruch zu erheben und, als letztes Mittel, gerichtlich vorzugehen. Ohne derartige Rechtsbehelfe ist das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht ausreichend gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p><strong>Schulung<\/strong><\/p>\n<p>144. So wie bei den anderen Formen von Selbstregulierung muss ebenfalls sichergestellt sein, dass jene, die an der Umsetzung der Selbstregulierungsma\u00dfnahen beteiligt sind, in geeigneter Weise geschult werden. Insbesondere sollten Medienschaffende in die Lage versetzt werden, besser zu verstehen, worin Hassrede besteht, sowie abzusch\u00e4tzen, wie sie es in ihren Schriften und Ver\u00f6ffentlichungen vermeiden k\u00f6nnen, diese \u00c4u\u00dferungen zu f\u00f6rdern, und wie sie die Bedingungen bek\u00e4mpfen k\u00f6nnen, die Hassrede beg\u00fcnstigen. Dazu k\u00f6nnen sie beitragen, indem sie die Toleranz und ein besseres Verst\u00e4ndnis zwischen den Kulturen f\u00f6rdern.<\/p>\n<p><strong>J. Verwaltungs- und zivilrechtliche Haftung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 8<\/strong><\/p>\n<p>145. Empfehlung 8 besch\u00e4ftigt sich mit der verwaltungs- und zivilrechtlichen Haftung beim Gebrauch von Hassrede. Sie fordert insbesondere zur Kl\u00e4rung der unterschiedlichen Verantwortlichkeiten auf, die mit dem Gebrauch von Hassrede einhergehen k\u00f6nnen. Dabei sind die verschiedenen Formen von Hassrede und das Ausma\u00df zu ber\u00fccksichtigen, in dem bestimmte Akteure daran beteiligt sind. Zus\u00e4tzlich zur Notwendigkeit von Wiedergutmachung f\u00fcr den entstandenen Schaden, die im Sinne der Empfehlungen geregelt werden sollte, die in den Ziffern 10 bis 13 sowie 15 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 verankert sind, unterstreicht Empfehlung 8, dass die Befugnis bestehen muss, die L\u00f6schung von bestimmten \u00c4u\u00dferungen, die Sperrung von Hassrede verbreitenden Sites sowie die Ver\u00f6ffentlichung einer Erkl\u00e4rung, dass es sich bei einem bestimmten Inhalt um Hassrede handelte, anzuordnen. Au\u00dferdem muss die Befugnis bestehen, die Verbreitung von Hassrede zu untersagen und die Offenlegung der Identit\u00e4t jener zu erzwingen, die sie \u00e4u\u00dfern. Diese Befugnisse werden lediglich f\u00fcr schwerwiegende F\u00e4lle von Hassrede vorgeschlagen und erfordern eine gerichtliche Genehmigung oder Zustimmung, um die Achtung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>146. Um sicherzustellen, dass gegen diese schwerwiegenden F\u00e4lle von Hassrede geeignete Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, wird zudem empfohlen, nicht nur jenen, die Ziel der entsprechenden \u00c4u\u00dferungen sind, die M\u00f6glichkeit an die Hand zu geben, diesbez\u00fcgliche Gerichtsverfahren anzustrengen, sondern auch den Gleichstellungsstellen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und bestimmten Nichtregierungsorganisationen. Des Weiteren wird allgemein anerkannt, dass die wirksame Anwendung dieser Befugnisse die Schulung der beteiligten Richter, Rechtsanw\u00e4lte und Beamten sowie den Austausch bew\u00e4hrter Praktiken zwischen ihnen erfordert.<\/p>\n<p><strong>Kl\u00e4rung der Haftungsgrundlagen<\/strong><\/p>\n<p>147. Der Schaden, den der Gebrauch von Hassrede verursacht, ist in den meisten F\u00e4llen immaterieller Art. Dennoch kann es vorkommen, dass jene, die Ziel von Hassrede sind, nachweisen k\u00f6nnen, dass sie dadurch auch einen materiellen Schaden erlitten haben, etwa im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Arbeitsstelle oder dem gesundheitsbedingten Verlust der Arbeitsf\u00e4higkeit. Es muss deshalb gesetzlich gekl\u00e4rt sein, unter welchen genauen Umst\u00e4nden Schadenersatz zu zahlen sein kann sowie auf welcher verwaltungs- oder zivilrechtlichen Grundlage dieser Schadenersatz gefordert werden kann, sei es gem\u00e4\u00df den Bestimmungen zum Pers\u00f6nlichkeits- und Reputationsschutz wie in einigen Mitgliedsstaaten oder unter Hinweis auf andere verwaltungs- oder zivilrechtlichen Verst\u00f6\u00dfe. Der Gebrauch von Hassrede kann \u00fcberdies den Ruf einer ganzen Gemeinschaft oder Personengruppe sch\u00e4digen. W\u00e4hrend der individuelle Schaden in solchen F\u00e4llen nicht unbedingt bedeutend sein muss, kann es dennoch angebracht sein, eine Erkl\u00e4rung zu fordern, dass der Ruf der Angeh\u00f6rigen dieser Gemeinschaft oder Personengruppe gesch\u00e4digt wurde, und\/oder symbolischen Schadenersatz zu verlangen, und diese M\u00f6glichkeit sollte gesetzlich vorgesehen sein.<\/p>\n<p>148. Um sicherzustellen, dass das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht unzul\u00e4ssig eingeschr\u00e4nkt wird, sollte sich die Haftung zudem auf schwerwiegende F\u00e4lle von Hassrede beschr\u00e4nken, n\u00e4mlich wenn die Hassrede zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen gegen\u00fcber jenen aufstacheln soll, die Ziel der \u00c4u\u00dferung sind, oder nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie diese Wirkung erzielt. Damit eine Haftung entsteht, sollte es folglich nicht gen\u00fcgen, den Schaden oder Verlust nachzuweisen, der durch einen bestimmten Gebrauch von Hassrede entstanden ist; die Hassrede muss auch so schwerwiegend sein \u2013 das hei\u00dft es muss ein Vorsatz zur Aufstachelung oder eine unmittelbare Gefahr in dieser Hinsicht bestehen \u2013, dass eine Haftungspflicht gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p><strong>Anerkennung verschiedener Verantwortlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>149. Gleichzeitig muss gesetzlich gekl\u00e4rt werden, welche Personen im Falle des Gebrauchs von Hassrede tats\u00e4chlich auf diese Weise haftbar gemacht werden k\u00f6nnen. Dies ist von wesentlicher Bedeutung, da \u2013 wie in Empfehlung 8 festgestellt \u2013 viele verschiedene Stellen und Kommunikationsmittel daran beteiligt sein k\u00f6nnen. Es sollte deshalb ein geeigneter Rechtsrahmen geschaffen werden, durch den gegebenenfalls deren jeweilige Verantwortung im Hinblick auf die Verbreitung Hassrede enthaltender Botschaften geregelt wird.<\/p>\n<p>150. Der eigentliche Urheber einer bestimmten \u00c4u\u00dferung von Hassrede kann eine Verantwortung f\u00fcr diese Hassrede tragen; um zu bestimmen, inwiefern diese Verantwortung auf mehrere Personen aufgeteilt ist \u2013 falls sie dies ist \u2013, sind folgende Faktoren zu ber\u00fccksichtigen: die etwaige aktive Beteiligung dieser Personen an der Verbreitung der Hassrede; die Frage, ob ihnen die Nutzung ihrer Dienste zu diesem Zwecke bewusst war; die Frage, ob ihnen technische Mittel zur Erfassung von Hassrede und zur Ermittlung der daf\u00fcr Verantwortlichen zur Verf\u00fcgung standen und sie diese einsetzten; sowie die Frage, ob sie die Hassrede rasch unterbanden, sobald sie davon Kenntnis erlangten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte keine Verletzung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung in einem Fall festgestellt hat, in dem ein Unternehmen gegen\u00fcber Personen haftbar gemacht wurde, die Ziel von \u00fcber dessen Internet-Nachrichtenportal verbreiteter Hassrede waren.[77] Der Gerichtshof begr\u00fcndete dies mit der extremen Art der Kommentare, der mangelnden M\u00f6glichkeit, den Urheber der Kommentare zu ermitteln und folglich rechtlich gegen ihn vorzugehen, dem Vers\u00e4umnis des Unternehmens, die Kommentare zu verhindern oder rasch zu l\u00f6schen, und mit der Tatsache, dass die wirtschaftlichen Folgen der Haftung f\u00fcr das Unternehmen nicht erheblich waren, da die Schadenersatzsumme angemessen war und ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit nicht beeintr\u00e4chtigte.[78]<\/p>\n<p>151. Au\u00dferdem kann in manchen F\u00e4llen die Tatsache, dass bestimmte Dienste f\u00fcr die Verbreitung von Hassrede genutzt werden k\u00f6nnen, von der Nichteinhaltung der Regulierungsanforderungen zeugen. Bei der anschlie\u00dfenden Verh\u00e4ngung administrativer Sanktionen, wie beispielsweise Geldstrafen oder Aberkennung der Lizenz oder Konzession, sollten in derartigen F\u00e4llen auch die besonderen Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden, etwa ob vorherige Verwarnungen hinsichtlich der Verfehlungen ausgesprochen wurden. Andernfalls k\u00f6nnte die Reaktion unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein und w\u00e4re somit unvereinbar mit dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung.<\/p>\n<p><strong>Andere Wiedergutmachung neben Schadenersatz<\/strong><\/p>\n<p>152. Zus\u00e4tzlich zur Zahlung von Schadenersatz und der Verh\u00e4ngung verwaltungsrechtlicher Sanktionen weist Empfehlung 8 auf die Notwendigkeit verschiedener anderer Rechtsbehelfe gegen den Gebrauch von Hassrede hin. Dies kann die L\u00f6schung von Inhalten, die Sperrung von Sites, die Ver\u00f6ffentlichung von Erkl\u00e4rungen, ein Verbreitungsverbot und die Verpflichtung, die Identit\u00e4t des Urhebers offenzulegen, umfassen und geht mit einer signifikanten Einschr\u00e4nkung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung einher. Dennoch bedeutet die Anwendung dieser Mittel nicht unbedingt eine Verletzung von Artikel 10 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, da der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte dies unter bestimmten Umst\u00e4nden f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hat.[79] Es muss folglich sichergestellt sein, dass diese Mittel nur angewandt werden, wenn die Hassrede so schwerwiegend ist wie in Empfehlung 8 gefordert \u2013 das hei\u00dft wenn sie zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen gegen\u00fcber jenen aufstacheln soll, die Ziel der \u00c4u\u00dferung sind, oder nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie diese Wirkung erzielt \u2013 und wenn sie in dieser Situation als Abhilfema\u00dfnahme tats\u00e4chlich notwendig sind, ohne dass ihre Wirkung allerdings weiter reicht als n\u00f6tig.[80] Zum Beispiel ist es nicht erforderlich, die L\u00f6schung eines Inhalts oder die Ver\u00f6ffentlichung einer Erkl\u00e4rung aufzuerlegen, wenn diese Ma\u00dfnahmen bereits getroffen wurden.<\/p>\n<p><strong>Die Bedeutung gerichtlicher Kontrolle<\/strong><\/p>\n<p>153. Zudem zeugt die Anforderung, dass diese Befugnisse nur infolge gerichtlicher Genehmigung oder Zustimmung ausge\u00fcbt werden d\u00fcrfen, von der wesentlichen Bedeutung der Kontrollfunktion der Gerichte und bietet dadurch einen Schutz gegen die M\u00f6glichkeit ungerechtfertigter Einschr\u00e4nkungen des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. In den meisten F\u00e4llen sollte die Aus\u00fcbung dieser Befugnisse die vorherige Genehmigung eines Gerichts erfordern, allerdings kann es auch zu dringenden Situationen kommen, in denen es nicht angemessen ist, eine solche Genehmigung abzuwarten. In diesem Fall kann die gerichtliche Kontrolle erst erfolgen, nachdem die Befugnis ausge\u00fcbt wurde.<\/p>\n<p><strong>Beschwerderecht<\/strong><\/p>\n<p>154. Das Recht, die Anwendung dieser Befugnisse zu verlangen, sollte ohne Zweifel jenen zustehen, die in diesem Fall zum Ziel der Hassrede wurden. In einigen Mitgliedsstaaten besteht f\u00fcr Personen, deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte durch den Gebrauch von Hassrede verletzt wurden, bereits die M\u00f6glichkeit, die Beendigung dieser unzul\u00e4ssigen Einschr\u00e4nkung ihrer Rechte und\/oder die Behebung der Folgen zu fordern. Da Gerichtsverfahren fester Bestandteil dieses Vorgangs sind, ist es au\u00dferdem von wesentlicher Bedeutung, dass Prozesskostenhilfe bereitgestellt wird, um diesen Personen die Beteiligung daran zu erm\u00f6glichen. Empfehlung 8 weist aber auch den Gleichstellungsstellen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und bestimmten Nichtregierungsorganisationen eine Rolle dabei zu, die Anwendung dieser Befugnisse (L\u00f6schung von Inhalten, Sperrung von Sites, Ver\u00f6ffentlichung von Erkl\u00e4rungen, Verbreitungsverbot sowie die Verpflichtung, die Identit\u00e4t des Urhebers offenzulegen) zu fordern. Dadurch wird die Funktion anerkannt, welche diesen Einrichtungen bei der \u00dcberwachung von Hassrede zukommen kann. Sie k\u00f6nnen folglich in einer besonders guten Position sein, um die Anwendung der Befugnisse zu begr\u00fcnden und das diesbez\u00fcgliche Verfahren einzuleiten. Durch die Einf\u00fchrung spezieller Bestimmungen, die ihnen ein derartiges Vorgehen erm\u00f6glichen, kann gew\u00e4hrleistet werden, dass die Befugnisse nicht nur theoretisch bleiben, sondern konkrete und wirksame Mittel gegen den Gebrauch von Hassrede sind.<\/p>\n<p><strong>Die Notwendigkeit von Schulung<\/strong><\/p>\n<p>155. Schlie\u00dflich muss wie bei den anderen Ma\u00dfnahmen, die zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede zu treffen sind, sichergestellt sein, dass die Richter, Rechtsanw\u00e4lte und Beamten, die an der Anwendung der verschiedenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Mittel gegen deren Gebrauch beteiligt sind, in geeigneter Weise geschult werden. Diese Schulung ist wichtig, damit sie beurteilen k\u00f6nnen, ob eine \u00c4u\u00dferung dem Gebrauch von Hassrede gleichkommt oder gleichgekommen ist, ob der Fall ausreichend schwerwiegend ist, um die Anwendung dieser Mittel zu rechtfertigen, und ob die Anwendung eines bestimmten Mittels mit dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung vereinbar ist. Abgesehen von diesen Schulungsma\u00dfnahmen k\u00f6nnte der Austausch bew\u00e4hrter Praktiken zwischen jenen, die mit der Bearbeitung derartiger F\u00e4lle befasst sind, zum Erreichen dieser Ziele beitragen. Der Austausch sollte sich nicht auf Richter, Rechtsanw\u00e4lte und Beamte innerhalb eines bestimmten Mitgliedsstaats beschr\u00e4nken, sondern auch auf jene anderer Mitgliedsstaaten ausgeweitet werden, damit die gezogenen Lehren weitere Verbreitung finden. Die Mitgliedsstaaten sollten diesen Austausch f\u00f6rdern.<\/p>\n<p><strong>K. Administrative und andere Sanktionen gegen Organisationen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 9<\/strong><\/p>\n<p>156. Diese Empfehlung befasst sich insbesondere mit der geeigneten Reaktion auf den Gebrauch von Hassrede durch Parteien und andere Organisationen sowie durch deren Mitglieder. Diese Reaktion soll aus zwei Elementen bestehen: Erstens sollte Parteien und anderen Organisationen, die irgendeine Form der Hassrede gebrauchen oder die deren Gebrauch durch ihre Mitglieder nicht sanktionieren, jegliche finanzielle oder andere Unterst\u00fctzung durch \u00f6ffentliche Einrichtungen entzogen werden. Zweitens sollte die gesetzliche M\u00f6glichkeit vorgesehen sein, Parteien und andere Organisationen \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie von \u00f6ffentlichen Einrichtungen in irgendeiner Weise unterst\u00fctzt werden \u2013 zu verbieten und aufzul\u00f6sen, wenn sie Hassrede schwerwiegender Art gebrauchen, das hei\u00dft wenn die Hassrede zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen aufstacheln soll oder nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie diese Wirkung erzielt.<\/p>\n<p>157. Diese zweifache Reaktion steht im Einklang mit den Empfehlungen, die in den Ziffern 16 und 17 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 verankert sind. Empfehlung 9 bezieht sich indes auf den Gebrauch von Hassrede im Allgemeinen und nicht nur auf die in der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 behandelte F\u00f6rderung von Rassismus. Au\u00dferdem betrifft die Verpflichtung, die Unterst\u00fctzung durch \u00f6ffentliche Einrichtungen zu entziehen, jegliche Art von Unterst\u00fctzung. Dies bezieht sich also nicht nur auf Zusch\u00fcsse, Darlehen und andere finanzielle Unterst\u00fctzung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der fraglichen Parteien und anderen Organisationen, sondern auch auf die Bereitstellung von Einrichtungen, R\u00e4umlichkeiten oder Personal sowie auf jegliche andere Art praktischer Unterst\u00fctzung. Empfehlung 9 sieht zwar den Entzug dieser Arten von Unterst\u00fctzung vor, gleichwohl impliziert dies ebenso, jenen Parteien und Organisationen, welche die genannten Bedingungen zum Zeitpunkt des Antrags erf\u00fcllen, eine derartige Unterst\u00fctzung gar nicht erst zu gew\u00e4hren. Die in Empfehlung 9 vorgesehenen Ma\u00dfnahmen sind gegen\u00fcber Parteien und Organisationen zu ergreifen, die \u00fcber einen formalrechtlichen Status verf\u00fcgen, aber auch gegen\u00fcber jenen, die mehr inoffizieller Art sind oder de facto bestehen. In Empfehlung 9 wird allerdings anerkannt, dass all diese Ma\u00dfnahmen stets unter vollst\u00e4ndiger Achtung der Vereinigungsfreiheit angewandt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>158. Der Gebrauch von Hassrede durch bestimmte Organisationen sowie die Nichtsanktionierung von Hassrede, die durch deren Mitglieder ge\u00e4u\u00dfert wird, z\u00e4hlen zu den Problemen, die im Rahmen der Monitoring-Pr\u00fcfungsrunden festgestellt wurden. Anlass zu besonderer Sorge gab dabei die Pflege und Verbreitung neonazistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts. In vielen F\u00e4llen waren Parteien \u2013 auch in den Parlamenten vertretene \u2013 und andere Aktivistenorganisationen betroffen, allerdings wurden auch F\u00e4lle festgestellt, in denen von anderen Organisationen Hassrede gebraucht wurde, insbesondere von Studentenverbindungen und Fu\u00dfballfanklubs. Die Organisationen, die Hassrede gebrauchten, erhielten in einer Reihe von F\u00e4llen gleichzeitig verschiedene Arten \u00f6ffentlicher Unterst\u00fctzung, im Falle von Parteien \u00fcblicherweise in finanzieller Form, bei den anderen Organisationen meist durch Bereitstellung von Einrichtungen.<\/p>\n<p><strong>Derzeitige Praxis<\/strong><\/p>\n<p>159. Im Rahmen der Monitoring-Pr\u00fcfungsrunden wurde beobachtet, dass bestimmte Elemente der hier empfohlenen Ma\u00dfnahmen in einigen Mitgliedsstaaten bereits existieren. So besteht etwa die M\u00f6glichkeit, jenen Parteien, deren Ablehnung der in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte und Freiheiten festgestellt wurde, die \u00f6ffentlichen Zusch\u00fcsse zu entziehen. In zahlreichen Mitgliedsstaaten ist es zudem m\u00f6glich, Organisationen zu verbieten oder aufzul\u00f6sen, vor allem jene, die rassistischen oder nationalen Hass f\u00f6rdern, zu Gewalt aufstacheln und die Demokratie bedrohen. Allerdings wurde ebenfalls beobachtet, dass die Bestimmungen zur Beendigung der \u00f6ffentlichen Parteienzusch\u00fcsse nicht immer wirksam waren, insbesondere aufgrund von Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften und aufgrund der engen Auslegung der materiellrechtlichen Voraussetzungen. Auch wenn die Befugnis besteht, Organisationen zu verbieten oder aufzul\u00f6sen, die Rassismus f\u00f6rdern, wurde dar\u00fcber hinaus festgestellt, dass tats\u00e4chlich keinerlei Ma\u00dfnahme ergriffen wurde. Dies kann dadurch bedingt sein, dass sich die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden nicht aktiv genug darum bem\u00fcht haben, das f\u00fcr das diesbez\u00fcgliche Verfahren n\u00f6tige Beweismaterial zu sammeln, oder durch die selbstauferlegte Erfordernis, dass dieses Material auch ausreichen sollte, um die Verurteilung eines oder mehrerer der Organisationsmitglieder zu rechtfertigen. Schlie\u00dflich ist es in einigen Mitgliedsstaaten noch immer nicht m\u00f6glich, Organisationen zu verbieten oder aufzul\u00f6sen, die Rassismus f\u00f6rdern.<\/p>\n<p><strong>Rechtfertigung der Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>160. Gewiss kann der Entzug der Unterst\u00fctzung f\u00fcr Parteien und andere Organisationen die Vereinigungsfreiheit jener einschr\u00e4nken, die sie gegr\u00fcndet haben oder ihnen angeh\u00f6ren. Dies trifft umso mehr auf Ma\u00dfnahmen zu, die zu deren Verbot oder Aufl\u00f6sung f\u00fchren. Das Recht auf Vereinigungsfreiheit ist jedoch in Artikel 11 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention sowie in Artikel 22 des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte verankert. Gem\u00e4\u00df den beiden Artikeln ist vorgesehen, dass dieses Recht, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft n\u00f6tig ist, zu verschiedenen Zwecken eingeschr\u00e4nkt werden kann, vor allem zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. \u00dcberdies legen die beiden Vertr\u00e4ge fest, dass keine ihrer Bestimmungen so auszulegen ist, \u201eals begr\u00fcnde sie f\u00fcr einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in [diesen Vertr\u00e4gen] festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie st\u00e4rker einzuschr\u00e4nken\u201c, als es darin vorgesehen ist.[81] In Artikel 20(2) des Pakts ist zudem niedergelegt, dass \u201ejedes Eintreten f\u00fcr nationalen, rassischen oder religi\u00f6sen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, [\u2026] durch Gesetz verboten\u201c wird.<\/p>\n<p>161. In Artikel 4 des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ist au\u00dferdem festgelegt, dass die Vertragsstaaten \u201ejede Propaganda und alle Organisationen [verurteilen], die auf Ideen oder Theorien hinsichtlich der \u00dcberlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter Hautfarbe oder Volkszugeh\u00f6rigkeit beruhen oder die irgendeine Form von Rassenhass und Rassendiskriminierung zu rechtfertigen oder zu f\u00f6rdern suchen; sie verpflichten sich, unmittelbare und positive Ma\u00dfnahmen zu treffen, um jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und alle rassisch diskriminierenden Handlungen auszumerzen; zu diesem Zweck \u00fcbernehmen sie unter geb\u00fchrender Ber\u00fccksichtigung der in der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte niedergelegten Grunds\u00e4tze und der ausdr\u00fccklich in Artikel 5 des vorliegenden \u00dcbereinkommens genannten Rechte unter anderem folgende Verpflichtungen: (a) [&#8230;] jede Unterst\u00fctzung rassenk\u00e4mpferischer Bet\u00e4tigung einschlie\u00dflich ihrer Finanzierung zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erkl\u00e4ren, (b) alle Organisationen und alle organisierten oder sonstigen Propagandat\u00e4tigkeiten, welche die Rassendiskriminierung f\u00f6rdern und dazu aufreizen, als gesetzwidrig zu erkl\u00e4ren und zu verbieten und die Beteiligung an derartigen Organisationen oder T\u00e4tigkeiten als eine nach dem Gesetz strafbare Handlung anzuerkennen, (c) nicht zuzulassen, dass staatliche oder \u00f6rtliche Beh\u00f6rden oder \u00f6ffentliche Einrichtungen die Rassendiskriminierung f\u00f6rdern oder dazu aufreizen\u201c.<\/p>\n<p>162. In mehreren seiner Allgemeinen Empfehlungen hat der Ausschuss f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung die Notwenigkeit unterstrichen, dass die Vertragsstaaten ihre Verpflichtungen gem\u00e4\u00df Artikel 4(b) des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung erf\u00fcllen und alle Organisationen, welche die Rassendiskriminierung f\u00f6rdern und dazu aufreizen, als gesetzwidrig erkl\u00e4ren und verbieten. Diese Notwendigkeit hat der Ausschuss erst j\u00fcngst in seiner Allgemeinen Empfehlung Nr. 35 \u00fcber die Bek\u00e4mpfung rassistischer Hassrede betont. Darin macht er deutlich, dass laut seiner Auffassung der \u201eAusdruck \u201aorganisierte Propagandat\u00e4tigkeiten\u2019 improvisierte Formen von Organisation oder Netzen umfasst und \u201asonstige Propagandat\u00e4tigkeiten\u2019 die unorganisierte oder spontane F\u00f6rderung von und Aufstachelung zu Rassendiskriminierung beinhalten k\u00f6nnen\u201c (CERD\/C\/GC\/35, 26. September 2013, Ziffer 21). Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Standpunkt, dass das Recht auf Vereinigungsfreiheit sowohl jenen Vereinigungen garantiert wird, die \u00fcber eine eigenst\u00e4ndige Rechtspers\u00f6nlichkeit verf\u00fcgen, als auch jenen ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit.[82]<\/p>\n<p>163. In den abschlie\u00dfenden Bemerkungen zu den periodischen Berichten, die gem\u00e4\u00df dem Internationalen \u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vorzulegen sind, hat der Ausschuss \u00fcberdies auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass bestimmte Vertragsstaaten \u2013 darunter auch Mitgliedsstaaten \u2013 gesetzliche Bestimmungen verabschieden, durch die rassistische Organisationen und die Beteiligung daran unter Strafe gestellt und Organisationen sanktioniert werden, die rassistische Stereotype und Hass gegen\u00fcber Angeh\u00f6rigen von Minderheiten verbreiten. Au\u00dferdem unterstrich der Ausschuss, dass die bestehenden Verbotsbefugnisse gest\u00e4rkt und umgesetzt werden sollten. Insbesondere \u00e4u\u00dferte er sich besorgt \u00fcber bestimmte F\u00e4lle, in denen keine Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden, um Organisationen zu verbieten, die Ideen ethnischer \u00dcberlegenheit oder ethnischen Hasses verbreiteten, diffamierende \u00c4u\u00dferungen t\u00e4tigten oder aufgrund dieser Ideen zu Gewalt aufriefen, obwohl die Medien der betroffenen L\u00e4nder \u00fcber diese F\u00e4lle ausf\u00fchrlich berichteten.<\/p>\n<p>164. Dar\u00fcber hinaus ist die Notwendigkeit, rassistische Organisationen zu verbieten, ebenfalls Gegenstand verschiedener Empfehlungen, die im Rahmen der \u201eUniversellen periodischen \u00dcberpr\u00fcfungen\u201c ausgesprochen wurden.<\/p>\n<p>165. Im Hinblick auf die oben diskutierten Einschr\u00e4nkungen der Vereinigungsfreiheit ist es folglich nicht \u00fcberraschend, dass sowohl der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen als auch der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte festgestellt haben, dass Ma\u00dfnahmen wie jene, die in Empfehlung 9 gegen Parteien und andere Organisationen vorgesehen sind \u2013 darunter deren Verbot oder Aufl\u00f6sung \u2013, nicht unbedingt unvereinbar mit der Vereinigungsfreiheit sind. Dies trifft insbesondere auf F\u00e4lle zu, in denen die fragliche Organisation faschistisches Gedankengut f\u00f6rderte,[83] f\u00fcr eine rassistisch motivierte Politik eintrat und geplante, umfangreiche Handlungen zur Einsch\u00fcchterung unternahm,[84] zu Hass und Diskriminierung aufstachelte[85] oder auf irgendeine andere Weise Ziele verfolgte, die nicht mit dem Pluralismus vereinbar sind und somit die demokratischen Grunds\u00e4tze untergraben.[86]<\/p>\n<p>166. Des Weiteren hat der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen in den abschlie\u00dfenden Bemerkungen zu den periodischen Berichten, welche die Vertragsstaaten des Pakts vorlegen, zur Verabschiedung gesetzlicher Bestimmungen aufgerufen, durch die rassistische Organisationen unter Strafe gestellt werden. Au\u00dferdem verwies er auf die Notwendigkeit wirksamer Ma\u00dfnahmen, um Hass, Gewalt und Diskriminierung zu bek\u00e4mpfen und allen Akteuren und politischen Kr\u00e4ften Verhaltensregeln aufzuerlegen, die im Einklang mit den Menschenrechten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit stehen. Ebenso hat der Ausschuss f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung in den abschlie\u00dfenden Bemerkungen zu den periodischen Berichten, die gem\u00e4\u00df dem Internationalen \u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vorzulegen sind, die Verabschiedung gesetzlicher und politischer Ma\u00dfnahmen empfohlen, die darauf abzielen, die Anmeldung der Aktivit\u00e4ten von Organisationen zu verhindern, die an wiederholten Angriffen auf Ausl\u00e4nder und Angeh\u00f6rige \u00e4u\u00dferlich erkennbarer Minderheiten beteiligt sind, und diese Aktivit\u00e4ten gegebenenfalls zu unterbinden.<\/p>\n<p><strong>Erforderliche Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>167. Allerdings ist dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte sowie den beiden Aussch\u00fcssen bewusst, dass die in Empfehlung 9 vorgesehenen Ma\u00dfnahmen zur Verletzung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit f\u00fchren k\u00f6nnen. Darum haben beide Aussch\u00fcsse in ihren abschlie\u00dfenden Bemerkungen zu den periodischen Berichten ihre Besorgnis \u00fcber die M\u00f6glichkeit ausgedr\u00fcckt, dass Gesetze gegen \u201eExtremismus\u201c zu umfassend ausgelegt und angewandt werden. Dies k\u00f6nnte Menschenrechtsaktivisten, die sich f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung einsetzen, betreffen und benachteiligen und dazu f\u00fchren, dass Personen und Vereinigungen nicht gegen die willk\u00fcrliche Anwendung dieser Gesetze gesch\u00fctzt sind. In vielen F\u00e4llen wurde auch das Verbot der Gr\u00fcndung einer Partei oder anderen Organisation oder deren erzwungene Aufl\u00f6sung vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.[87] Deshalb muss jegliche Ma\u00dfnahme, die sich auf die Existenz und Funktionsf\u00e4higkeit von Parteien und anderen Organisationen auswirkt, durch relevante und ausreichende Gr\u00fcnde gerechtfertigt sein und eine angemessen Reichweite aufweisen.<\/p>\n<p>168. Jenen Parteien und Organisationen, die Hassrede gebrauchen oder die deren Gebrauch durch ihre Mitglieder nicht sanktionieren, jegliche Unterst\u00fctzung durch \u00f6ffentliche Einrichtungen zu entziehen, ist im Prinzip eine mit dem Recht auf Vereinigungsfreiheit vereinbare Einschr\u00e4nkung. Dieser Entzug wird jedoch nur in seltenen F\u00e4llen als eine angemessene Ma\u00dfnahme angesehen, wenn nicht ein unmissverst\u00e4ndliches, institutionelles Bekenntnis zum Gebrauch von Hassrede erkennbar ist. Dies ist ohne Zweifel der Fall, wenn die Hassrede Teil politischer Dokumente und Erkl\u00e4rungen f\u00fchrender Pers\u00f6nlichkeiten der Partei oder Organisation ist, aber auch wenn deren Mitglieder wiederholt derartige \u00c4u\u00dferungen t\u00e4tigen, ohne dass dies unterbunden wird. Weniger offensichtlich ist dieses Bekenntnis dagegen, wenn es sich um einen isolierten Zwischenfall mit einschl\u00e4gigen \u00c4u\u00dferungen durch ein Mitglied handelt.<\/p>\n<p>169. Die n\u00f6tigen Voraussetzungen f\u00fcr das Verbot oder die Aufl\u00f6sung von Parteien und anderen Organisationen sind angesichts der schwerwiegenden Natur der Ma\u00dfnahme umso zwingender zu erf\u00fcllen.[88] Davon zeugt die in Empfehlung 9 vorgesehene Beschr\u00e4nkung dieser Ma\u00dfnahme auf jene Situationen, in denen die Hassrede zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen aufstacheln soll oder nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie diese Wirkung erzielt. Es muss folglich plausibles Beweismaterial vorliegen, wonach entweder dieser Vorsatz oder die unmittelbare Gefahr besteht, dass es zu diesen Handlungen kommt. Wenn der Gebrauch von Hassrede im Rahmen der \u00c4u\u00dferungen oder anderen Handlungen einzelner Personen stattfand und nicht offizielle politische Dokumente oder Erkl\u00e4rungen betrifft, muss zudem der Nachweis erbracht werden, dass die \u00c4u\u00dferungen der fraglichen Partei oder Organisation zuzuschreiben sind und sie die Ansichten eindeutig widerspiegeln, die sie unterst\u00fctzt und f\u00fcr die sie eintritt.[89] Dies trifft oftmals bei Erkl\u00e4rungen oder Handlungen f\u00fchrender Pers\u00f6nlichkeiten der Partei oder Organisation zu. Es ist demnach m\u00f6glicherweise angebracht, in diesem Zusammenhang geringeres Augenmerk auf die T\u00e4tigkeit einzelner Mitglieder \u2013 auch wenn es sich um ehemalige F\u00fchrungsmitglieder handelt \u2013 zu legen, wenn diese nicht ausdr\u00fccklich oder stillschweigend bef\u00fcrwortet wird.[90]<\/p>\n<p>170. Gegen den Entzug jeglicher Unterst\u00fctzung f\u00fcr eine Partei oder andere Organisation sollte stets vor einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen Gericht Einspruch erhoben werden k\u00f6nnen. Des Weiteren sollte ein Verbot oder eine Aufl\u00f6sung einer Partei oder anderen Organisation ausschlie\u00dflich von einem Gericht angeordnet werden k\u00f6nnen, und diese Anordnung sollte in angemessener Frist angefochten werden k\u00f6nnen. Die Achtung dieser Anforderungen ist eine wesentliche Garantie zum Schutz des Rechts auf Vereinigungsfreiheit.[91]<\/p>\n<p><strong>L. Strafrechtliche Haftung und Sanktionen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 10<\/strong><\/p>\n<p>171. Diese Empfehlung befasst sich mit den Umst\u00e4nden, in denen aufgrund des Gebrauchs von Hassrede strafrechtliche Sanktionen verh\u00e4ngt werden sollten. Dies wird nur in wenigen F\u00e4llen als angemessen angesehen, da die Gefahr besteht, dass dadurch das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung verletzt wird. Doch auch in diesen wenigen F\u00e4llen sollte nur unter der Voraussetzung auf strafrechtliche Sanktionen zur\u00fcckgegriffen werden, dass keine andere, weniger restriktive Ma\u00dfnahme wirksam w\u00e4re. Die Empfehlung behandelt \u00fcberdies die Art und Weise, in der die entsprechenden Straftatbest\u00e4nde definiert werden, da einerseits die Gefahr einer Verletzung der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung vermieden und gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass der Rahmen dieser Straftatbest\u00e4nde an die technologischen Entwicklungen angepasst werden kann. Dar\u00fcber hinaus unterstreicht Empfehlung 10 die Gefahr, dass diese Straftatbest\u00e4nde missbr\u00e4uchlich dazu genutzt werden, um strafrechtliche Verfahren anzustrengen, die nicht auf die Verfolgung eines tats\u00e4chlichen Falls von Hassrede abzielen, sondern auf die Unterdr\u00fcckung der Kritik an der offiziellen Politik, der politische Opposition oder religi\u00f6ser \u00dcberzeugungen. Ebenso wird in der Empfehlung die Bedeutung dessen anerkannt, dass sich jene, die Ziel von Hassrede sind, an den diesbez\u00fcglichen Verfahren beteiligen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>172. In Empfehlung 10 wird die Notwendigkeit hervorgehoben, f\u00fcr diese Straftatbest\u00e4nde Sanktionen vorzusehen, welche die schwerwiegenden Folgen ber\u00fccksichtigen, mit denen der Gebrauch von Hassrede einhergehen kann. Gleichzeitig wird betont, dass jede in einem bestimmten Fall verh\u00e4ngte Sanktion mit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz im Einklang stehen muss, da die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes selbst die Basis f\u00fcr eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung bilden kann. Zwar sollten laut Empfehlung 10 nur in Ausnahmef\u00e4llen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, gleichwohl wird in der Empfehlung anerkannt, dass die Verh\u00e4ngung von Sanktionen, die unter angemessenen Voraussetzungen erfolgen sollte, nicht dadurch vereitelt werden darf, dass die Ermittlungen oder die Verfahren auf mangelhafte Weise durchgef\u00fchrt werden. Aus diesem Grunde unterstreicht die Empfehlung, dass die Wirksamkeit der Ermittlungen und Verfahren \u00fcberwacht werden muss. Da diese Wirksamkeit oftmals von einer guten Zusammenarbeit und Koordination zwischen den beteiligten Beh\u00f6rden (darunter auch Beh\u00f6rden anderer Staaten) und von der geeigneten Schulung ihrer Vertreter abh\u00e4ngt, weist Empfehlung 10 darauf hin, dass die Mitgliedsstaaten besonderes Augenmerk auf diese Aspekte lenken sollten.<\/p>\n<p><strong>Strafrechtlich relevante Umst\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>173. Zu den relevanten Faktoren, mithilfe derer bestimmt werden kann, ob der Urheber von Hassrede strafrechtlich haftbar gemacht werden kann, z\u00e4hlen die schwerwiegende Natur der \u00c4u\u00dferung \u2013 n\u00e4mlich wenn sie zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen aufstacheln soll oder nach vern\u00fcnftigem Ermessen angenommen werden muss, dass sie diese Wirkung erzielt \u2013 und die Tatsache, dass sie im \u00f6ffentlichen Rahmen get\u00e4tigt wurde. Wie die obigen Ziffern, die sich mit der Definition von Hassrede besch\u00e4ftigen, deutlich machen,[92] geht der erste genannte Faktor weiter als der in Ziffer 18 a bis f der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 dargelegte strafrechtliche Rahmen, da auch dann eine strafrechtliche Haftung vorgesehen ist, wenn fahrl\u00e4ssig in Kauf genommen wird, dass der Gebrauch von Hassrede zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen f\u00fchrt, und nicht nur dann, wenn ein diesbez\u00fcglicher Vorsatz erkennbar ist. Auch wenn es keine Voraussetzung ist, dass Drohungen \u2013 im Gegensatz zu den anderen in der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 angef\u00fchrten Handlungen \u2013 im \u00f6ffentlichen Rahmen ge\u00e4u\u00dfert werden, um eine strafrechtliche Haftung f\u00fcr den Urheber nach sich zu ziehen, ist laut Empfehlung 10 dagegen ein \u00f6ffentlicher Kontext erforderlich, damit eine solche Haftung entsteht.<\/p>\n<p>174. Es obliegt jedem Mitgliedsstaat, in seinem Strafrecht diese Haftung zu definieren. Insbesondere kann es m\u00f6glich sein, sich eher auf Bestimmungen allgemeinerer Art zu st\u00fctzen, etwa jene hinsichtlich Beleidigung, und nicht auf Bestimmungen, die sich speziell mit dem Gebrauch von Hassrede besch\u00e4ftigen. Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch, dass es \u2013 abgesehen von der Voraussetzung, dass die beiden oben genannten Faktoren erf\u00fcllt sein m\u00fcssen \u2013 eine oder mehrere Bestimmung(en) tats\u00e4chlich erm\u00f6glichen, im Hinblick auf jedes der verschiedenen Elemente, die laut dieser Empfehlung Formen von Hassrede sind, den Urheber der \u00c4u\u00dferung haftbar zu machen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Rahmen der Monitoring-Pr\u00fcfungsrunden registrierte Beobachtung hingewiesen, dass dies hinsichtlich der strafrechtlichen Haftung f\u00fcr die in Ziffer 18 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 angef\u00fchrten unterschiedlichen Handlungen nicht immer der Fall war. Infolge von L\u00fccken in der Gesetzgebung konnten in manchen F\u00e4llen Personen, die anscheinend solche Handlungen begangen haben, nicht verfolgt werden. Wenn andere Straftatbest\u00e4nde als jene, die sich speziell mit dem Gebrauch von Hassrede besch\u00e4ftigen, die Basis f\u00fcr die Strafverfolgung bilden, ist es \u00fcberdies wichtig, dass dadurch nicht die Bedeutung der fraglichen Handlung vermindert wird, weder im Hinblick auf den Schweregrad, der ihr beigemessen wird, noch auf die Sanktionen, die verh\u00e4ngt werden k\u00f6nnen. Zwar ist es an sich bereits erstrebenswert, schwere F\u00e4lle von Hassrede zu sanktionieren, ein solches Vorgehen hat jedoch den zus\u00e4tzlichen Vorteil, dass dadurch unterstrichen wird, dass Hassrede in einer demokratischen Gesellschaft nicht hinnehmbar ist. Dieser Vorteil sollte darum nicht durch eine nicht angemessene Einsch\u00e4tzung der Handlung verloren gehen.<\/p>\n<p><strong>Formulierung der Straftatbest\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>175. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die relevanten Bestimmungen unmissverst\u00e4ndlich und pr\u00e4zise formuliert sind, andernfalls ist wahrscheinlich eine juristische Unsicherheit dar\u00fcber die Folge, wie weit der Rahmen der verbotenen Handlungen reicht. Dies k\u00f6nnte wiederum zu Beschwerden f\u00fchren, dass eine nicht vom Gesetz vorgesehene Einschr\u00e4nkung der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung vorliegt und somit \u2013 trotz der Vereinbarkeit der verh\u00e4ngten strafrechtlichen Sanktion mit dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung \u2013 eine Verletzung von Artikel 10 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention besteht (sowie m\u00f6glicherweise des in Artikel 7 verankerten Verbots von Strafen ohne Gesetz). Bei der Formulierung der relevanten Bestimmungen ist es deshalb angebracht, die oben angef\u00fchrten Begriffsbestimmungen geb\u00fchrend zu ber\u00fccksichtigen, um Hassrede im Sinne der Empfehlung zu definieren.[93]<\/p>\n<p>176. Besonderes Augenmerk sollte in diesem Zusammenhang auch darauf gelegt werden, die relevanten Erw\u00e4gungen f\u00fcr die Verh\u00e4ngung strafrechtlicher Sanktionen in einem bestimmten Fall von Hassrede unmissverst\u00e4ndlich und pr\u00e4zise zu formulieren. Diese Erw\u00e4gungen sind (a) ob tats\u00e4chlich ein Vorsatz vorliegt, zu Gewalttaten, Einsch\u00fcchterungen, Feindseligkeiten oder Diskriminierungen aufzustacheln, oder die Wahrscheinlichkeit einer solchen Aufstachelung besteht,[94] und (b) ob keine andere, weniger restriktive Ma\u00dfnahme ebenso wirksam w\u00e4re, um der Hassrede entgegenzutreten (etwa durch zivil- und verwaltungsrechtliche Haftung).[95]<\/p>\n<p>177. Des Weiteren sollte bei der Formulierung der relevanten Bestimmungen unbedingt vermieden werden, zus\u00e4tzlich zu den bereits genannten weitere Kriterien als Voraussetzung f\u00fcr eine strafrechtliche Haftung einzuf\u00fchren, etwa die St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Ordnung, die Gr\u00f6\u00dfe des Zielpublikums f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung oder das Ausma\u00df der Verbreitung. Diese Kriterien k\u00f6nnen zwar bei der Einsch\u00e4tzung dienlich sein, ob die Gefahr einer Aufstachelung nach vern\u00fcnftigem Ermessen vorherzusehen ist, in den Monitoring-Pr\u00fcfungsrunden wurde allerdings festgestellt, dass zus\u00e4tzliche Hindernisse f\u00fcr das Erzielen einer Verurteilung geschaffen wurden, wenn jedes dieser Kriterien als Voraussetzung f\u00fcr eine strafrechtliche Haftung vorliegen muss.<\/p>\n<p>178. Unmissverst\u00e4ndlichkeit und Pr\u00e4zision sind zwar wesentlich, gleichwohl sollte die Formulierung zur genauen Beschreibung der verschiedenen Ausdrucksformen, durch die Hassrede ge\u00e4u\u00dfert wird, ausreichend offen sein, um an die technologische Entwicklung angepasst werden zu k\u00f6nnen. Diese Formulierungen sollten sich deshalb nicht nur auf die derzeit bekannten Ausdrucksformen st\u00fctzen (zum Beispiel Printmedien oder Soziale Medien), sondern das Wesen einer \u00c4u\u00dferung in den Mittelpunkt stellen und somit in der Lage sein, m\u00f6gliche k\u00fcnftige Formen zu umfassen.<\/p>\n<p>179. Zus\u00e4tzlich zur Auferlegung einer strafrechtlichen Haftung auf der oben genannten Grundlage ist es ebenfalls angebracht, weitere Haftungsgrundlagen festzulegen. Diese werden in den Ziffern 18g und 20 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 angef\u00fchrt, n\u00e4mlich die Gr\u00fcndung oder F\u00fchrung einer Gruppe, die Rassismus f\u00f6rdert, die Unterst\u00fctzung einer solchen Gruppe und die Beteiligung an ihren Aktivit\u00e4ten mit der Absicht, sich an strafrechtlich bewehrter Hassrede zu beteiligen, sowie die absichtliche Anstiftung, Unterst\u00fctzung, Beihilfe zu einer derartigen \u00c4u\u00dferung oder der Versuch einer strafrechtlich relevanten Hassrede. In diesen F\u00e4llen eine Haftung festzulegen, w\u00fcrde die Reichweite der in dieser Empfehlung verwendeten Definition von Hassrede widerspiegeln, aber auch die Haftung, die aus versuchten, nicht vollst\u00e4ndig ausgef\u00fchrten Handlungen entsteht, welche \u00fcblicherweise Teil strafrechtlicher Tatbest\u00e4nde sind. Im Einklang mit Ziffer 22 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 sollte ebenfalls deutlich gemacht werden, dass sowohl nat\u00fcrliche als auch juristische Personen strafrechtlich haftbar gemacht werden k\u00f6nnen. Die potenzielle Haftung juristischer Personen ist von Bedeutung, da Unternehmen als Vehikel f\u00fcr die Verbreitung von Hassrede dienen k\u00f6nnen.[96]<\/p>\n<p><strong>Verhinderung missbr\u00e4uchlich angestrengter Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>180. Empfehlung 10 ber\u00fccksichtigt die bereits genannte Sorge \u00fcber die Gefahr, dass die strafrechtliche Haftung missbr\u00e4uchlich dazu genutzt wird, um Kritik an der offiziellen Politik, die politische Opposition oder religi\u00f6se \u00dcberzeugungen zu unterdr\u00fccken.[97] Die Unannehmbarkeit einer solchen missbr\u00e4uchlichen Nutzung sollte aus den oben genannten Voraussetzungen f\u00fcr die Feststellung einer strafrechtlichen Haftung hervorgehen. Allerdings w\u00e4re es angebracht, diesen Aspekt zu unterstreichen, indem in den einschl\u00e4gigen Gesetzen ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wird, dass diese Straftatbest\u00e4nde nicht auf die Kritik an der offiziellen Politik, die politische Opposition oder religi\u00f6se \u00dcberzeugungen bezogen werden d\u00fcrfen. Angesichts der Besorgnis, dass die Verbote des Gebrauchs von Hassrede unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und ungerechtfertigt gegen jene verwendet werden k\u00f6nnten, die sie eigentlich sch\u00fctzen sollten,[98] w\u00e4re es ebenso angebracht, Leitlinien f\u00fcr Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Staatsanw\u00e4lte auszuarbeiten, in denen auf diese m\u00f6gliche Gefahr aufmerksam gemacht wird. Diese Leitlinien sollten au\u00dferdem die Verpflichtung zu einer regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung enthalten, ob Unterschiede bei der Einleitung von Strafverfahren in Abh\u00e4ngigkeit davon bestehen, welche besonderen Merkmale die mutma\u00dflichen Urheber von Hassrede aufweisen. Dadurch soll gew\u00e4hrleistet werden, dass sich diese Merkmale nicht auf die Einleitung solcher Verfahren auswirken.<\/p>\n<p><strong>Einbeziehung der Opfer von Hassrede<\/strong><\/p>\n<p>181. Empfehlung 10 unterstreicht \u00fcberdies, dass es wichtig ist, jenen, die Ziel von Hassrede sind, eine wirksame Beteiligung an den diesbez\u00fcglichen Strafverfahren zu erm\u00f6glichen. Diese Beteiligung sollte schon in der Phase der Ermittlungen gew\u00e4hrleistet sein, die infolge einer Beschwerde eingeleitet werden, und sich bis zum Abschluss des Verfahrens vor Gericht erstrecken. Von besonderer Bedeutung ist, dass diese Personen \u00fcber den Fortschritt der Ermittlungen und jede dabei auftretende Schwierigkeit auf dem Laufenden gehalten werden. Sie sollten auch die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme haben, bevor die Einstellung von Ermittlungen oder Verfahren gegen den Urheber der Hassrede entschieden wird. Dieser Aspekt ist nicht nur entscheidend, um sicherzustellen, dass die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcber alle erforderlichen Informationen f\u00fcr eine solche Entscheidung verf\u00fcgen, sondern auch um jenen, die Ziel von Hassrede sind, Vertrauen in das Justizsystem zu vermitteln. Zudem sollten die Opfer von Hassrede rechtzeitig \u00fcber jegliche Gerichtsverhandlung informiert werden, und bei Zeugenaussagen sollte sichergestellt sein, dass ihre W\u00fcrde gewahrt wird. Wenn die M\u00f6glichkeit einer Privatklage besteht, etwa aufgrund von Ehrverletzungen oder Verleumdung, muss dar\u00fcber hinaus deutlich gemacht werden, wer das Recht hat, eine solche Klage einzureichen. Au\u00dferdem m\u00fcssen die diesbez\u00fcglichen Vorschriften auf einheitliche Weise angewandt werden.<\/p>\n<p><strong>Sanktionen<\/strong><\/p>\n<p>182. Sowohl bei der Festlegung als auch bei der Verh\u00e4ngung von Sanktionen infolge einer Verurteilung aufgrund des Gebrauchs von Hassrede sind laut Empfehlung 10 zwei Aspekte zu ber\u00fccksichtigen, n\u00e4mlich die schwerwiegenden Folgen, mit denen der Gebrauch von Hassrede einhergeht, sowie der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz.<\/p>\n<p>183. Der erste Aspekt umfasst nicht nur die Folgen f\u00fcr jene, die direktes Ziel der Hassrede sind, sondern auch die Auswirkungen auf andere Mitglieder der Personengruppe, der das direkte Opfer angeh\u00f6rt, sowie die m\u00f6gliche sch\u00e4dliche Wirkung auf den allgemeinen Zusammenhalt der Gesellschaft. Die in diesen F\u00e4llen vorgesehenen Sanktionen m\u00fcssen deshalb die Schwere dieser Folgen widerspiegeln und \u2013 wie in Ziffer 23 der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 dargelegt \u2013 sowohl angemessen als auch abschreckend sein, sodass sie den bereits entstandenen Schaden ber\u00fccksichtigen und einer Wiederholung vorbeugen. Die Sanktionen k\u00f6nnen in einer Freiheits- oder Geldstrafe sowie in der Beschlagnahme und Einziehung der fraglichen Publikationen bestehen. Sie k\u00f6nnen indes auch von der als unzul\u00e4ssig beurteilten Handlung abh\u00e4ngen und etwa Folgendes beinhalten: vor\u00fcbergehende Aberkennung politischer Rechte, Verpflichtung zum Besuch einer oder mehrerer Holocaust-Gedenkst\u00e4tte(n) oder Verpflichtung zu irgendeiner Form praktischer Wiedergutmachung f\u00fcr den Schaden, den eine Personengruppe durch den Gebrauch der Hassrede erlitten hat.<\/p>\n<p>184. Wenn allerdings tats\u00e4chlich eine Sanktion verh\u00e4ngt wird, muss dabei auch die Gefahr ber\u00fccksichtigt werden, dass sie \u2013 in Anbetracht der besonderen Umst\u00e4nde dieses Falles \u2013 eine ungerechtfertigte Einschr\u00e4nkung der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung mit sich bringen k\u00f6nnte. Zwar hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte keinen prinzipiellen Einwand gegen die Auferlegung von Geld- oder Freiheitsstrafen, die Einziehung einer Publikation und die Aberkennung politischer Rechte erhoben,[99] gleichwohl hat er in manchen F\u00e4llen entschieden, dass die Verh\u00e4ngung einer Geld- oder Freiheitsstrafe eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Einschr\u00e4nkung der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung ist.[100] Auch wenn das F\u00fcr und Wider jedes einzelnen Falles abgewogen werden muss, ist es unwahrscheinlich, dass Freiheits- und hohe Geldstrafen als mit dem in Artikel 10 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention verankerten Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung vereinbar beurteilt werden, wenn es sich nicht um einen besonders schwerwiegenden Fall von Hassrede handelt. Andererseits ist es in den meisten F\u00e4llen wenig wahrscheinlich, dass verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe, aber dennoch wirksame Geldstrafen und andere Sanktionen, die zu einer Haltungs\u00e4nderung f\u00fchren k\u00f6nnen \u2013 etwa die Verpflichtung zu praktischer Wiedergutmachung gegen\u00fcber jenen, die Ziel der Hassrede waren \u2013, als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und somit unzul\u00e4ssig angesehen werden.<\/p>\n<p><strong>Wirksamkeit der Untersuchungen und der Strafverfolgung<\/strong><\/p>\n<p>185. Die Wichtigkeit, die in Empfehlung 10 der \u00dcberwachung der Wirksamkeit der Untersuchung von Beschwerden und der Strafverfolgung der Urheber beigemessen wird, zeugt von den M\u00e4ngeln, die im Rahmen der Monitoring-Pr\u00fcfungsrunden in dieser Hinsicht festgestellt wurden. Obwohl es F\u00e4lle gibt, in denen die Strafverfolgungsma\u00dfnahmen gegen die Urheber von Hassrede wirksam sind, wird in zahlreichen anderen F\u00e4llen auf strafrechtliche Ma\u00dfnahmen voreilig verzichtet, weshalb sehr wenige der bei den Beh\u00f6rden eingebrachten Beschwerden zu Gerichtsverfahren f\u00fchren. In jenen F\u00e4llen, in denen es tats\u00e4chlich zu Gerichtsverfahren kommt, scheint die Rate tats\u00e4chlicher Verurteilungen zudem oftmals zu gering und die verh\u00e4ngte Sanktion nicht immer dem Schweregrad der fraglichen \u00c4u\u00dferung angemessen. Dieser anscheinend geringe Erfolg strafrechtlicher Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede in jenen F\u00e4llen, in denen ein solches Vorgehen indes angebracht ist, beruht auf mehreren Faktoren. Dazu z\u00e4hlen: (a) das Vers\u00e4umnis mancher Polizeibeamter, die Verst\u00f6\u00dfe ernst zu nehmen und rasch zu handeln; (b) mangelnde Bef\u00e4higung zur Erhebung und Analyse von Beweismaterial; (c) eine allzu umfassende Sichtweise des vom Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung garantierten Schutzes (die nicht mit dem Ansatz des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte im Einklang steht) und\/oder eine zu enge Auslegung der Straftatbestandskriterien (zum Beispiel die Aufstachelung zum Hass); (d) das erfolglose Bestreben, nicht mehr g\u00fcltige Verurteilungsvoraussetzungen festzustellen; (e) das Vers\u00e4umnis, den Fall von Hassrede ausreichend, systematisch und wirksam zu untersuchen; (f) die Bereitstellung von Ressourcen f\u00fcr Ermittlungen gegen religi\u00f6se Fundamentalisten statt gegen Extremisten, die durch Rassismus und andere Aspekte von Hassrede motiviert sind; (g) Streitigkeiten \u00fcber die territoriale Zust\u00e4ndigkeit von Beh\u00f6rden f\u00fcr einen bestimmten Fall; (h) die Einstufung der Straftatbest\u00e4nde als gew\u00f6hnliche Straftaten, um vorgegebene Ziele im Hinblick auf Verurteilungsraten zu erreichen; (i) die Immunit\u00e4t, die Politiker genie\u00dfen; sowie (j) m\u00f6glicherweise mangelnde \u00dcberparteilichkeit einzelner Mitglieder des mit der Beurteilung des Falles betrauten Geschworenengremiums.<\/p>\n<p>186. Aufgrund einiger dieser M\u00e4ngel hat auch der Ausschuss f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung eine Verletzung der Artikel 4 und 6 des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung festgestellt. Dies betraf vor allem das Vers\u00e4umnis, Beschwerden mit der n\u00f6tigen Sorgfalt und Raschheit zu untersuchen[101] und Einschr\u00e4nkungen des Rechtes auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung in Betracht zu ziehen.[102]<\/p>\n<p>187. Diese M\u00e4ngel bei der Bearbeitung von Beschwerden \u00fcber den angeblichen Gebrauch von Hassrede senden unweigerlich das Signal an die Allgemeinheit, dass Hassrede nicht ernst genommen wird und ungeahndet bleibt. Es reicht deshalb nicht aus, Straftatbest\u00e4nde im Hinblick auf den Gebrauch von Hassrede festzulegen. Ebenso muss sorgf\u00e4ltig und regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberwacht werden, wie Beschwerden \u00fcber mutma\u00dfliche F\u00e4lle von Hassrede untersucht, ob die Urheber gesetzlich verfolgt und welche Gerichtsurteile ausgesprochen werden. Dadurch kann das Vorgehen entsprechend angepasst und gew\u00e4hrleistet werden, dass in allen F\u00e4llen, in denen dies angebracht ist, die Urheber tats\u00e4chlich gesetzlich verfolgt und verurteilt werden.<\/p>\n<p>188. Das grundlegende Ziel jeder Untersuchung sollte es sein, die wirksame Anwendung der relevanten Gesetze zu gew\u00e4hrleisten und sicherzustellen, dass jene, die sich m\u00f6glicherweise einer Straftat schuldig gemacht haben, zur Verantwortung gezogen werden. Diese Untersuchungen sollten eingeleitet werden, sobald die Beh\u00f6rde von einem Fall Kenntnis erlangt, und somit nicht unbedingt von einer offiziellen Beschwerde abh\u00e4ngen. Bei F\u00e4llen, die den Gebrauch von Hassrede betreffen, ist dieser Punkt von besonderer Bedeutung, da jene, die Ziel der \u00c4u\u00dferungen sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit z\u00f6gern, eine Beschwerde einzubringen. Jegliche Untersuchung sollte auf geeignete Weise durchgef\u00fchrt werden, das hei\u00dft sie sollte es erm\u00f6glichen, das Vorliegen eines Straftatbestands festzustellen und die Verantwortlichen zu identifizieren. Alle angemessenen Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen getroffen werden, um das Beweismaterial zu sichern, darunter Augenzeugenberichte, relevante Dokumente oder elektronisches Material. Dieser Vorgang sollte rasch erfolgen und von angemessener Dauer sein. Dar\u00fcber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Untersuchung und deren Ergebnisse der \u00f6ffentlichen Kontrolle unterworfen sind, damit die Beh\u00f6rden ihre Rechenschaftspflicht wahrnehmen und das Vertrauen der Allgemeinheit erhalten bleibt. Dazu geh\u00f6rt \u2013 wie oben erw\u00e4hnt \u2013,[103] die Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber den Fortschritt der Untersuchung auf dem Laufenden zu halten und ihnen die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme zu geben, bevor die Einstellung von Ermittlungen oder Verfahren gegen den Urheber der Hassrede entschieden wird. Schlie\u00dflich sollte die Schlussfolgerung der Untersuchung und jede Entscheidung zur Er\u00f6ffnung eines Strafverfahrens auf einer gr\u00fcndlichen, objektiven und unparteiischen Analyse des gesamten verf\u00fcgbaren Beweismaterials basieren.<\/p>\n<p>189. Zu den Ma\u00dfnahmen, die zu treffen sind, um die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfahren im Falle des Gebrauchs von Hassrede zu erh\u00f6hen, z\u00e4hlen: (a) die Schaffung der M\u00f6glichkeit, F\u00e4lle von Hassrede online zu melden; (b) die regelm\u00e4\u00dfige Analyse des weiteren Vorgehens nach Beschwerden \u00fcber den Gebrauch von Hassrede ab dem Zeitpunkt der polizeilichen Aufnahme, um zu bewerten, ob die Beschwerdef\u00fchrer eine angemessene Antwort erhielten; (c) die systematische \u00dcberwachung von Hassrede im Internet, damit diesbez\u00fcgliche Untersuchungen nicht ausschlie\u00dflich aufgrund von Beschwerden eingeleitet werden; (d) die Schaffung von Experteneinheiten mit geeigneten technischen und personellen Ressourcen, die f\u00fcr die Ermittlungen und Strafverfahren im Falle des Gebrauchs von Hassrede zust\u00e4ndig sind; (e) eine entschlossene Reaktion auf den Gebrauch von Hassrede durch Politiker und andere Personen des \u00f6ffentlichen Lebens, damit sich die Allgemeinheit nicht ermutigt f\u00fchlt, es ihnen gleichzutun; (f) die Aufhebung der Immunit\u00e4t von Politikern im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Hassrede; und (g) die Einleitung eines Dialogs, die Schaffung gegenseitigen Vertrauens und die Entwicklung von Zusammenarbeit mit den Personengruppen, die Ziel der Hassrede sind, um ihr Vertrauen zu gewinnen und das Bewusstsein f\u00fcr ihre Rechte zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>190. Empfehlung 10 erkennt ebenfalls an, dass die Wirksamkeit der im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Hassrede er\u00f6ffneten Strafverfahren von drei weiteren Faktoren abh\u00e4ngt:<\/p>\n<p>191. Erstens von der Tatsache, dass die verschiedenen Akteure und insbesondere die Polizei- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u00fcber geeignete M\u00f6glichkeiten zur Zusammenarbeit und Koordination ihrer T\u00e4tigkeit verf\u00fcgen. Dies kann auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden, jedenfalls zweckdienlich in dieser Hinsicht ist die Einrichtung guter Kommunikationskan\u00e4le zwischen den Beh\u00f6rden. \u00dcberdies sollten die Leiter der Beh\u00f6rden gemeinsam signalisieren, dass die Zusammenarbeit zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede, gegebenenfalls mithilfe von Strafverfahren, f\u00fcr jede der beteiligten Beh\u00f6rden von hoher Priorit\u00e4t ist.<\/p>\n<p>192. Zweitens m\u00fcssen alle Akteure des Strafrechtssystems in geeigneter Weise geschult sein, damit sie beurteilen k\u00f6nnen, ob eine bestimmte \u00c4u\u00dferung den Gebrauch von Hassrede umfasst und ob es, wenn dies der Fall ist, mit R\u00fccksicht auf das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung eine angemessene Reaktion w\u00e4re, strafrechtliche Sanktionen zu verh\u00e4ngen. Diese Schulung sollte den Betroffenen zudem ein allgemeines Bewusstsein f\u00fcr die Folgen von Hassrede f\u00fcr die Opfer sowie f\u00fcr die Gefahr vermitteln, die Hassrede f\u00fcr die gesamte Gesellschaft birgt. Je nach Zust\u00e4ndigkeit der einzelnen Beh\u00f6rde sollten \u00fcberdies Ma\u00dfnahmen getroffen werden, um ihre M\u00f6glichkeiten zur Erhebung und Bewertung von Beweismaterial zu st\u00e4rken, das f\u00fcr die Er\u00f6ffnung eines Strafverfahrens und f\u00fcr die Entscheidung des Gerichts in F\u00e4llen von Hassrede relevant ist. Den Richtern sollten des Weiteren Leitlinien dar\u00fcber zur Verf\u00fcgung stehen, welcher Ansatz bei der Festsetzung der Sanktionen infolge einer Verurteilung zu verfolgen ist. In allen F\u00e4llen w\u00fcrde der Austausch bew\u00e4hrter Praktiken dazu beitragen, diese Schulungen zu verbessern und die Schaffung der genannten M\u00f6glichkeiten zu erleichtern, insbesondere wenn manche Akteure des Strafrechtssystems \u00fcber gr\u00f6\u00dfere Erfahrung bei der Bearbeitung von F\u00e4llen von Hassrede verf\u00fcgen als andere.<\/p>\n<p>193. Drittens wird Hassrede \u00fcber Landesgrenzen hinweg verbreitet. Folglich k\u00f6nnen die diesbez\u00fcglichen Verfahren in manchen F\u00e4llen scheitern, da die Hassrede aus einer Quelle stammt, die au\u00dferhalb des Hoheitsgebiets und der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Mitgliedsstaats liegt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Verbreitung \u00fcber das Internet erfolgt. Zwar stehen in diesen F\u00e4llen keine einfachen L\u00f6sungen zur Verf\u00fcgung, besonders wenn sich die Internetserver in L\u00e4ndern befinden, in denen keine vergleichbaren Anforderungen im Hinblick auf Hassrede herrschen als jene, die in der Empfehlung gestellt werden; dennoch kann die Zusammenarbeit mit den Beh\u00f6rden dieser Staaten dazu f\u00fchren, dass Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung dieser grenz\u00fcberschreitenden Verbreitung eingeleitet werden. Diese Zusammenarbeit kann dar\u00fcber hinaus Informationen liefern, welche die Einleitung von Strafverfahren gegen jene erm\u00f6glichen, die innerhalb des Mitgliedsstaates an der Verbreitung beteiligt waren. Es ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, dass jeder Mitgliedsstaat \u2013 entsprechend dem Beispiel einiger unter ihnen \u2013 angemessene M\u00f6glichkeiten schafft, um die Zusammenarbeit zur Bek\u00e4mpfung der grenz\u00fcberschreitenden Verbreitung von Hassrede zu erleichtern. Die Zusammenarbeit sollte nicht nur jeden einzelnen Mitgliedsstaat, sondern auch jene Staaten umfassen, die nicht Mitglied des Europarates sind, aber gemeinsam diese Verbreitung bek\u00e4mpfen m\u00f6chten.<\/p>\n<p><strong>Anhang<\/strong><\/p>\n<p>Im Hinblick auf Hassrede wurden folgende Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates bzw. Empfehlungen und Entschlie\u00dfungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates verabschiedet:<\/p>\n<p><strong>Ministerkomitee<\/strong><\/p>\n<p>Empfehlung Nr. R (92) 19 des Ministerkomitees an die Mitgliedsstaaten \u00fcber Videospiele mit rassistischem Inhalt;<\/p>\n<p>Empfehlung Nr. R (97) 20 des Ministerkomitees an die Mitgliedsstaaten \u00fcber \u201eHassrede\u201c;<\/p>\n<p>Empfehlung Nr. R (97) 21 des Ministerkomitees an die Mitgliedsstaaten \u00fcber die Medien und die F\u00f6rderung einer Kultur der Toleranz;<\/p>\n<p>Empfehlung CM\/Rec(2010)5 des Ministerkomitees an die Mitgliedsstaaten \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentit\u00e4t.<\/p>\n<p><strong>Parlamentarische Versammlung<\/strong><\/p>\n<p>Empfehlung 1277 (1995) \u00fcber Migranten, ethnische Minderheiten und die Medien;<\/p>\n<p>Empfehlung 1543 (2001) \u00fcber Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Datennetzen;<\/p>\n<p>Empfehlung 1706 (2005) \u00fcber Medien und Terrorismus;<\/p>\n<p>Empfehlung 1768 (2006) \u00fcber das Bild von Asylsuchenden, Migranten und Fl\u00fcchtlingen in den Medien;<\/p>\n<p>Empfehlung 1805 (2007) \u00fcber Blasphemie, Beleidigung aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden und Hetzreden gegen Personen aufgrund ihrer Religion;<\/p>\n<p>Empfehlung 2052 (2014) \u00fcber Ma\u00dfnahmen gegen Erscheinungsformen von Neonazismus und Rechtsextremismus.<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 1345 (2003) \u00fcber rassistische, fremdenfeindliche und intolerante \u00c4u\u00dferungen in der Politik;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 1510 (2006) \u00fcber freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und Achtung religi\u00f6ser \u00dcberzeugungen;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 1563 (2007) \u00fcber die Bek\u00e4mpfung des Antisemitismus in Europa;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 1577 (2007) \u00fcber die Entkriminalisierung der Verleumdung;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 1605 (2008) \u00fcber die europ\u00e4ischen muslimischen Gemeinschaften in der Auseinandersetzung mit dem Extremismus;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 1728 (2010) \u00fcber Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentit\u00e4t;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 1743 (2010) \u00fcber Islam, Islamismus und Islamfeindlichkeit in Europa;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 1754 (2010) \u00fcber die Bek\u00e4mpfung des Extremismus: Erfolge, Defizite und Misserfolge;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 1760 (2010) \u00fcber die j\u00fcngste Zunahme der Debatten \u00fcber nationale Sicherheit in Europa: der Fall der Roma;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 1846 (2011) \u00fcber die Bek\u00e4mpfung aller Arten von Diskriminierung, die auf der Religion beruhen;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 1877 (2012) \u00fcber den Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet und in den Online-Medien;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 1928 (2013) \u00fcber die Wahrung der Menschenrechte im Zusammenhang mit Religion und \u00dcberzeugung sowie den Schutz religi\u00f6ser Gemeinschaften vor Gewalt;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 1948 (2013) \u00fcber die Bek\u00e4mpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentit\u00e4t;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 1967 (2014) \u00fcber eine Strategie zur Verhinderung von Rassismus und Intoleranz in Europa;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 2011 (2014) \u00fcber Ma\u00dfnahmen gegen Erscheinungsformen von Neonazismus und Rechtsextremismus;<\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung 2069 (2015) \u00fcber das Erkennen und Verhindern von Neorassismus.<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>[1] Da alle Menschen derselben Spezies angeh\u00f6ren, lehnt die ECRI Theorien ab, die sich auf die Existenz verschiedener \u201eRassen\u201c gr\u00fcnden. In dieser Empfehlung verwendet die ECRI jedoch diesen Begriff, um sicherzustellen, dass die Menschen, die allgemein und f\u00e4lschlicherweise als Angeh\u00f6rige einer \u201eanderen Rasse\u201c bezeichnet werden, nicht von dem durch die Empfehlung vorgesehenen Schutz ausgeschlossen werden.<br \/>\n[2] Laut der Definition der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 13 der ECRI ist Romafeindlichkeit eine spezifische Form von Rassismus, eine Ideologie, die auf einer rassischen \u00dcberlegenheit gr\u00fcndet, eine Form von Entmenschlichung und des institutionellen Rassismus, der auf historischer Diskriminierung basiert, und die sich unter anderem durch Gewalt, Hassrede, Ausbeutung, Stigmatisierung und die offenkundigsten Formen der Diskriminierung ausdr\u00fcckt.<br \/>\n[3] Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7. Darin wird Diskriminierung aufgrund der Abstammung, \u00dcberzeugung, des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Geschlechtsidentit\u00e4t und sexuellen Orientierung nicht ausdr\u00fccklich genannt, die Liste der angef\u00fchrten Gr\u00fcnde ist jedoch nicht vollst\u00e4ndig und die Bestimmungen der Allgemeinen politischen Empfehlung k\u00f6nnen mutatis mutandis auch auf andere pers\u00f6nliche Eigenschaften und Statusmerkmale angewandt werden.<br \/>\n[4] Artikel 3 des \u00dcbereinkommens des Europarates zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen und h\u00e4uslicher Gewalt.<br \/>\n[5] Yogyakarta-Prinzipien zur Anwendung internationaler Menschenrechtsnormen in Bezug auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identit\u00e4t.<br \/>\n[6] Grundsatz 12.1 der Camden-Grunds\u00e4tze zu Meinungsfreiheit und Gleichheit.<br \/>\n[7] Bericht des Sonderberichterstatters f\u00fcr die F\u00f6rderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungs\u00e4u\u00dferung, A\/67\/357, 7. September 2012, Ziffer 44.<br \/>\n[8] Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7. Obwohl sich die Definition der Rassendiskriminierung in Artikel 1 des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung nicht auf Religion bezieht, erkennt der Ausschuss f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung unter Ber\u00fccksichtigung des Prinzips der Intersektionalit\u00e4t an, dass rassistische Hassrede auch \u00c4u\u00dferungen umfasst, die \u201eauf Angeh\u00f6rige bestimmter ethnischer Gruppen abzielen, die sich zu einer Religion bekennen oder sie praktizieren, die sich von der Mehrheitsreligion unterscheidet, darunter \u00c4u\u00dferungen von Islamophobie, Antisemitismus und \u00e4hnliche Ausdrucksformen von Hass gegen ethno-religi\u00f6se Gruppen, sowie extreme Ausdrucksformen von Hass wie Aufstachelung zu V\u00f6lkermord und Terrorismus\u201c. Allgemeine Empfehlung Nr. 35 zur Bek\u00e4mpfung rassistischer Hassrede, CERD\/C\/GC\/35, 26. September 2013, Ziffer 6.<br \/>\n[9] Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 13.<br \/>\n[10] Yogyakarta-Prinzipien.<br \/>\n[11] Bericht des Sonderberichterstatters f\u00fcr die F\u00f6rderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungs\u00e4u\u00dferung, A\/67\/357, 7. September 2012, Ziffer 44.<br \/>\n[12] Siehe zum Beispiel Jersild gegen D\u00e4nemark [GK], Nr. 15890\/89, 23. September 1994, S\u00fcrek und \u00d6zdemir gegen die T\u00fcrkei [GK], Nr. 23927\/94, 8. Juli 1999, Giniewski gegen Frankreich, Nr. 64016\/00, 31. Januar 2006, Alves da Silva gegen Portugal, Nr. 41665\/07, 20. Oktober 2009 und F\u00e1ber gegen Ungarn, Nr. 40721\/06, 24. Juli 2012.<br \/>\n[13] Siehe zum Beispiel F\u00e9ret gegen Belgien, Nr. 15615\/07, 16. Juli 2007 und Vejdeland und andere gegen Schweden, Nr. 1813\/07, 9. Februar 2012.<br \/>\n[14] Zum Inhalt des Rabat-Aktionsplans siehe nachstehend Ziffer 59.<br \/>\n[15] \u201eDas Gesetz sollte folgende absichtlich begangenen Handlungen unter Strafe stellen: (a) \u00f6ffentliche Aufstachelung zu Gewalt, Hass und Diskriminierung, (b) \u00f6ffentliche Beleidigung und Verleumdung oder (c) Drohungen gegen eine Person oder Personengruppierung aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationalen oder ethnischen Herkunft.\u201c<br \/>\n[16] Siehe zum Beispiel Zana gegen die T\u00fcrkei [GK], Nr. 18954\/91, 25. November 1997 und S\u00fcrek gegen die T\u00fcrkei (Nr. 1) [GK], Nr. 26682\/95, 8. Juli 1999.<br \/>\n[17] Hassdelikte sind Verbrechen, die durch Voreingenommenheit oder Vorurteile gegen eine bestimmte Personengruppe motiviert sind; http:\/\/hatecrime.osce.org\/what-hate-crime.<br \/>\n[18] Siehe zum Beispiel C. Bakalis: Cyberhate: An issue of continued concern for the Council of Europe\u2019s Anti-Racism Commission [Cyberhass: Anlass zu anhaltender Besorgnis f\u00fcr die Antirassismuskommission des Europarates] (auf Englisch), Europarat, 2015<br \/>\n[19] Faurisson gegen Frankreich, Mitteilung Nr. 550\/1993, Feststellungen vom 8. November 1996. Bezug nehmend auf diesen Fall hat der Menschenrechtsausschuss allerdings erkl\u00e4rt, dass \u201eGesetze, durch welche die \u00c4u\u00dferung von Meinungen zu historischen Fakten geahndet werden, unvereinbar mit den Verpflichtungen sind, die der Pakt den Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Achtung der Meinungsfreiheit und der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung auferlegt. Der Pakt erlaubt nicht das generelle Verbot der \u00c4u\u00dferung einer falschen Meinung oder einer inkorrekten Auslegung vergangener Ereignisse. Der Meinungsfreiheit sollten in keinem Fall Einschr\u00e4nkungen auferlegt werden, und im Hinblick auf die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung sollten Einschr\u00e4nkungen nicht weiter reichen als jene, die laut Ziffer 3 zul\u00e4ssig oder laut Artikel 20 erforderlich sind\u201c; \u2013 mit den Einschr\u00e4nkungen, die laut Artikel 19(3) zul\u00e4ssig sind (Allgemeiner Kommentar Nr. 34 \u2013 Artikel 19: Meinungsfreiheit und Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung, Ziffer 49).<br \/>\n[20] Ross gegen Kanada, Mitteilung Nr. 736\/1997, Feststellungen vom 18. Oktober 2000.<br \/>\n[21] A W P gegen D\u00e4nemark, Mitteilung Nr. 1879\/2009, Entscheidung vom 1. November 2013. Der Ausschuss hat ebenso geurteilt, dass die Fakten im Hinblick auf die angebliche Verletzung von Artikel 20(2) im Falle Vassilari gegen Griechenland, Mitteilung Nr. 1570\/2007, Feststellungen vom 19. M\u00e4rz 2009, nicht hinreichend belegt sind; Abdelfattah Amor, Ahmad Amin Fathalla und Bouzid Lazhari haben hinsichtlich dieses Falles jedoch eine abweichende Ansicht ge\u00e4u\u00dfert.<br \/>\n[22] J\u00fcdische Gemeinde von Oslo und andere gegen Norwegen, Mitteilung Nr. 30\/2003, Meinung vom 15. August 2005.<br \/>\n[23] Adan gegen D\u00e4nemark, Mitteilung Nr. 43\/2008, Meinung vom 13. August 2010. Im Falle Gelle gegen D\u00e4nemark, Mitteilung Nr. 34\/2004, Meinung vom 6. M\u00e4rz 2006, wurde ebenso die Unterlassung einer Untersuchung festgestellt, die einer Verletzung von Artikel 4 gleichkommt.<br \/>\n[24] TBB \u2013 T\u00fcrkischer Bund in Berlin-Brandenburg e.V. gegen Deutschland, Mitteilung Nr. 48\/2010, Meinung vom 26. Februar 2013.<br \/>\n[25] Siehe zum Beispiel Pawel Iwanow gegen Russland (Entscheidung), Nr. 35222\/04, 20. Februar 2007, und Norwood gegen das Vereinigte K\u00f6nigreich (Entscheidung), Nr. 23131\/03, 16. November 2004.<br \/>\n[26] Siehe zum Beispiel W P gegen Polen (Entscheidung), Nr. 42264\/98, 2. September 2004, und M\u2019Bala M\u2019Bala gegen Frankreich (Entscheidung), Nr. 25239\/13, 20. Oktober 2015<br \/>\n[27] Siehe zum Beispiel Glimmerveen und Hagenbeek gegen die Niederlande (Entscheidung), Nr. 8438\/78, 11. Oktober 1979. Siehe auch Jersild gegen D\u00e4nemark [GK], Nr. 15890\/89, 23. September 1994, Ziffer 35.<br \/>\n[28] Siehe zum Beispiel Honsik gegen \u00d6sterreich (Entscheidung), Nr. 25062\/94, 18. Oktober 1995, Marais gegen Frankreich (Entscheidung), Nr. 31159\/96, 24. Juni 1996, Lehideux und Isorni gegen Frankreich [GK], Nr. 24662\/94, 23. September 1998, Ziffer 47, Garaudy gegen Frankreich (Entscheidung), Nr. 65831\/01, 24. Juni 2003, Witzsch gegen Deutschland (Entscheidung), Nr. 7485\/03, 13. Dezember 2005 sowie M\u2019Bala M\u2019Bala gegen Frankreich (Entscheidung), Nr. 25239\/13, 20. Oktober 2015. Cf. Perin\u00e7ek gegen die Schweiz [GK], Nr. 27510\/08, 15. Oktober 2015. In dem Urteil stellte der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte fest, dass keine internationale Verpflichtung besteht, die Leugnung von V\u00f6lkermord als solche zu verbieten und dass eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer derartigen Leugnung nicht gerechtfertigt ist, wenn nicht ein Aufruf zu Hass und Intoleranz, ein Kontext starker Spannungen, besondere historische Umst\u00e4nde oder signifikante Folgen f\u00fcr die W\u00fcrde der betroffenen Gemeinschaft vorliegen (Ziffer 280).<br \/>\n[29] Siehe die in den Fu\u00dfnoten 12 und 13 angef\u00fchrten F\u00e4lle sowie Hennicke gegen Deutschland (Entscheidung), Nr. 34889\/97, 21. Mai 1997, Incal gegen die T\u00fcrkei [GK], Nr. 22678\/93, 9. Juni 1998, Lehideux und Isorni gegen Frankreich [GK], Nr. 24662\/94, 23. September 1998, Witzsch gegen Deutschland (Entscheidung), Nr. 41448\/98, 20. April 1999, Karata\u015f gegen die T\u00fcrkei [GK], Nr. 23168\/94, 8. Juli 1999, Erdo\u011fdu und \u0130nce gegen die T\u00fcrkei [GK], Nr. 25067\/94, 8. Juli 1999, \u00d6zg\u00fcr G\u00fcndem gegen die T\u00fcrkei, Nr. 23144\/93, 16. M\u00e4rz 2000, \u015eener gegen die T\u00fcrkei, Nr. 26680\/95, 18. Juli 2000, Le Pen gegen Frankreich (Entscheidung), Nr. 55173\/00, 10. Mai 2001, Osmani gegen \u201edie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\u201c, Nr. 50841\/99, 11. Oktober 2001, Gunduz gegen die T\u00fcrkei (Entscheidung), Nr. 59745\/97, 13. November 2003, Gunduz gegen die T\u00fcrkei, Nr. 35071\/97, 4. Dezember 2003, Seurot gegen Frankreich (Entscheidung), Nr. 57383\/00, 18. Mai 2004, Mara\u015fli gegen die T\u00fcrkei, Nr. 40077\/98, 9. November 2004, D\u0131cle gegen die T\u00fcrkei, Nr. 34685\/97, 10. November 2004, Gumus und andere gegen die T\u00fcrkei, Nr. 40303\/98, 15. M\u00e4rz 2005, Alinak gegen die T\u00fcrkei, Nr. 40287\/98, 29. M\u00e4rz 2005, \u0130 A gegen die T\u00fcrkei, Nr. 42571\/98, 13. September 2005, Han gegen die T\u00fcrkei, Nr. 50997\/99, 13. September 2005, Ko\u00e7 und Tamba\u015f gegen die T\u00fcrkei, Nr. 50934\/99, 21. M\u00e4rz 2006, Aydin Tatlav gegen die T\u00fcrkei, Nr. 50692\/99, 2. Mai 2006, Erbakan gegen die T\u00fcrkei, Nr. 59405\/00, 6. Juli 2006, G\u00fczel gegen die T\u00fcrkei (Nr. 2), Nr. 65849\/01, 27. Juli 2006, D\u00fczg\u00f6ren gegen die T\u00fcrkei, Nr. 56827\/00, 9. November 2006, Yarar gegen die T\u00fcrkei, Nr. 57258\/00, 19. Dezember 2006, \u00dcst\u00fcn gegen die T\u00fcrkei, Nr. 37685\/02, 10. Mai 2007, Birdal gegen die T\u00fcrkei, Nr. 53047\/99, 2. Oktober 2007, Nur Radyo Ve Televizyon Yay\u0131nc\u0131l\u0131\u011f\u0131 A \u015e gegen die T\u00fcrkei (Entscheidung), Nr. 6587\/03, 27. November 2007, Demirel und Ate\u015f gegen die T\u00fcrkei, Nr. 10037\/03, 29. November 2007, \u00d6zg\u00fcr Radyo-Ses Radyo Televizyon Yay\u0131n Yap\u0131m Ve Tan\u0131t\u0131m A \u015e. gegen die T\u00fcrkei, Nr. 11369\/03, 14. Dezember 2007, Soulas und andere gegen Frankreich, Nr. 15958\/03, 10. Juli 2008, Balsyt\u0113-Lideikien\u0113 gegen Litauen, Nr. 72596\/01, 4. November 2008, Leroy gegen Frankreich, Nr. 36109\/03, 2. Oktober 2008, \u00d6zer gegen die T\u00fcrkei, Nr. 871\/08, 26. Januar 2010, Willem gegen Frankreich, Nr. 10883\/05, 16. Juli 2009, Dink gegen die T\u00fcrkei, Nr. 2668\/07, 14. September 2010, sowie Perin\u00e7ek gegen die Schweiz [GK], Nr. 27510\/08, 15. Oktober 2015.<br \/>\n[30] Siehe zum Beispiel Ouranio Toxo und andere gegen Griechenland, Nr. 74989\/01, 20. Oktober 2005, Begheluri und andere gegen Georgien, Nr. 28490\/02, 7. Oktober 2014, Karaahmed gegen Bulgarien, Nr. 30587\/13, 24. Februar 2015, sowie Identoba und andere gegen Georgien, Nr. 73235\/12, 12. Mai 2015.<br \/>\n[31] Siehe zum Beispiel Opuz gegen die T\u00fcrkei, Nr. 33401\/02, 9. Juni 2009.<br \/>\n[32] Aksu gegen die T\u00fcrkei [GK], Nr. 4149\/04, 15. M\u00e4rz 2012. Siehe auch Church of Scientology gegen Schweden (Entscheidung), Nr. 8282\/78, 14. Juli 1980.<br \/>\n[33] Siehe die Liste der verschiedenen Empfehlungen und Entschlie\u00dfungen im Anhang.<br \/>\n[34] Bericht \u00fcber die Beziehungen zwischen Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit: die Frage der Regulierung und Verfolgung von Blasphemie, religi\u00f6ser Beleidigung und Aufstachelung zu religi\u00f6sem Hass, CDL-AD(2008)026, 23. Oktober 2008 (auf Englisch).<br \/>\n[35] Gem\u00e4\u00df Resolution 52\/111, 18. Februar 1998.<br \/>\n[36] Ziffer 145.<br \/>\n[37] Ziffer 147(d).<br \/>\n[38] Gem\u00e4\u00df Resolution 61\/149, 19. Dezember 2006.<br \/>\n[39] 24. April 2009, Ziffer 69.<br \/>\n[40] Ebd., Ziffer 75.<br \/>\n[41] Ebd., Ziffern 60 und 99.<br \/>\n[42] Siehe zum Beispiel diese Berichte: A\/HRC\/26\/50, 10. April 2014, A\/HRC\/26\/49, 6. Mai 2014 und A\/HRC \/29\/47, 13. April 2015.<br \/>\n[43] Siehe nachstehend Ziffer 59.<br \/>\n[44] Siehe A\/HRC\/28\/64, 5. Januar 2015.<br \/>\n[45] A\/67\/357, 7. September 2012.<br \/>\n[46] Ebd., Ziffer 76.<br \/>\n[47] Ebd.<br \/>\n[48] A\/HRC\/29\/23, 4. Mai 2015, Ziffer 78.<br \/>\n[49] Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Menschenrechte \u00fcber die Expertenworkshops zum Verbot der Aufstachelung zu nationalem, rassistischem oder religi\u00f6sem Hass, A\/HRC\/22\/17\/Add.4, 11. Januar 2013, Ziffer 6 (auf Englisch).<br \/>\n[50] Ebd., Ziffer 12.<br \/>\n[51] Ebd., Anhang, Ziffer 29.<br \/>\n[52] Ebd., Anhang, Ziffern 42 bis 47.<br \/>\n[53] Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 5, Bek\u00e4mpfung von Intoleranz und Diskriminierung gegen\u00fcber Muslimen.<br \/>\n[54] Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 6, Bek\u00e4mpfung der Verbreitung von rassistischem, fremdenfeindlichem und antisemitischem Gedankengut durch das Internet.<br \/>\n[55] Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 9, Bek\u00e4mpfung des Antisemitismus.<br \/>\n[56] Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 10, Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im und durch Schulunterricht.<br \/>\n[57] Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 13, Bek\u00e4mpfung von Romafeindlichkeit und der Diskriminierung von Roma.<br \/>\n[58] Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7, Nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung.<br \/>\n[59] Die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 9 \u00fcbernimmt grosso modo diese Formulierung, au\u00dfer dass sie sich auf die \u201ej\u00fcdische Identit\u00e4t oder Herkunft\u201c statt auf \u201eRasse, Hautfarbe\u201c usw. bezieht und auch das \u00f6ffentliche Leugnen, Trivialisieren, Rechtfertigen oder Besch\u00f6nigen der Schoah sowie die Sch\u00e4ndung und Entweihung von j\u00fcdischem Eigentum und Denkm\u00e4lern aus antisemitischen Gr\u00fcnden umfasst. Dar\u00fcber hinaus raten die beiden Allgemeinen politischen Empfehlungen, die \u00f6ffentliche Verbreitung oder den \u00f6ffentlichen Vertrieb, die Herstellung oder Lagerung zur \u00f6ffentlichen Verbreitung oder zum \u00f6ffentlichen Vertrieb von Schrift-, Bild- oder anderem Material, das \u00c4u\u00dferungen enth\u00e4lt, welche die oben genannten Straftatbest\u00e4nde erf\u00fcllen, ebenso mit Strafe zu bewehren wie die Gr\u00fcndung oder F\u00fchrung einer Gruppe, die Rassismus oder Antisemitismus f\u00f6rdert, die Unterst\u00fctzung einer solchen Gruppe und die Beteiligung an ihren Aktivit\u00e4ten mit dem Vorsatz, sich an den oben genannten strafbaren Handlungen zu beteiligen.<br \/>\n[60] Siehe obenstehend Ziffer 43.<br \/>\n[61] Siehe B. Lucas, Methods for monitoring and mapping online hate speech, GSDRC Helpdesk Research Report 1121, 2014.<br \/>\n[62] Siehe J. van Dijk, J. van Kesteren und P. Smit, Criminal Victimisation in International Perspective: Key Findings from the 2004\u20132005 Icvs and EU ICS, 2007.<br \/>\n[63] LGBT-Erhebung in der EU \u2013 Erhebung unter Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen in der Europ\u00e4ischen Union: Ergebnisse auf einen Blick, Agentur der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr Grundrechte, 2014. Darin wurden unter anderem die Bel\u00e4stigungen aufgezeigt, denen diese Gruppen ausgesetzt sind.<br \/>\n[64] Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 4, Ziffer 9: \u201eBerichte \u00fcber subjektiv erfahrene Diskriminierung sind verl\u00e4ssliche Indikatoren, insbesondere wenn sie vor dem Hintergrund anderer Informationen wie Arbeitslosenstatistik, Polizeiberichte, vorgebrachte Beschwerden usw. beurteilt werden.\u201c<br \/>\n[65] Siehe die in der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 10, Abschnitte II und III, vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen.<br \/>\n[66] Vorgelegt von den Au\u00dfenministern des Europarats anl\u00e4sslich der 118. Sitzung des Ministerkomitees, 7. Mai 2008.<br \/>\n[67] Laut Empfehlung der Resolution 16\/18 des Menschenrechtsrates: Bek\u00e4mpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Aufstachelung zu Gewalt und Gewalt gegen Personen aufgrund der Religion oder der Weltanschauung (24. M\u00e4rz 2011), Ziffer 5(a) (auf Englisch).<br \/>\n[68] Ebd., Ziffer 5(b).<br \/>\n[69] Laut der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 11, Ziffer 1, bedeutet rassische Profilbildung \u201edie ohne objektive und vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung erfolgende polizeiliche Ber\u00fccksichtigung von Merkmalen wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft im Rahmen von Kontrollen, \u00dcberwachungen oder Ermittlungen\u201c.<br \/>\n[70] Zur Notwendigkeit, die Profilbildung zu unterbinden, siehe zum Beispiel den Bericht des Sonderberichterstatters f\u00fcr zeitgen\u00f6ssische Formen von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenh\u00e4ngender Intoleranz, A\/HRC\/29\/46, 20. April 2015 (auf Englisch).<br \/>\n[71] Siehe diesbez\u00fcglich die detaillierten Empfehlungen in Abschnitt III der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 10.<br \/>\n[72] Siehe zum Beispiel die Literatur\u00fcbersicht in: I. Dzelme, Psychological Effects of Hate Crime \u2013 Individual Experience and Impact on Community (Attacking Who I am) A qualitative study [Psychologische Folgen von Hassdelikten \u2013 Individuelle Erfahrung und Auswirkungen auf die Gemeinschaft (Angriff auf mein Ich): Eine qualitative Studie] (auf Englisch), Lettisches Zentrum f\u00fcr Menschenrechte, 2008. Dies wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2012\/29\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 \u00fcber Mindeststandards f\u00fcr die Rechte, die Unterst\u00fctzung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001\/220\/JI anerkannt.<br \/>\n[73] Siehe auch die Erkl\u00e4rung der ECRI \u00fcber den Einsatz rassistischer, antisemitischer und fremdenfeindlicher Elemente im politischen Diskurs (verabschiedet am 17. M\u00e4rz 2005).<br \/>\n[74] Siehe Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 12, Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport.<br \/>\n[75] Etwa die \u201eBew\u00e4hrten Praktiken gegen Cyberhass\u201c der Anti-Defamation League (ADL), die Facebook, Google, Microsoft, Soundcloud, Twitter, Yahoo, YouTube und andere Soziale Netzwerke unterzeichnet haben.<br \/>\n[76] Siehe auch Ethischer Journalismus und Menschenrechte, Menschenrechtskommissar des Europarates (auf Englisch, CommDH[2011]40, 8. November 2011).<br \/>\n[77] Delfi AS gegen Estland [GK], Nr. 64569\/09, 16. Juni 2015.<br \/>\n[78] Cf. Magyar Tartalomszolg\u00e1ltat\u00f3k Egyes\u00fclete und Index.hu Zrt gegen Ungarn, Nr. 22947\/13, 2. Februar 2016. In diesem Fall war die Tatsache, dass keine Hassrede gebraucht wurde, ein Faktor bei der Entscheidung, dass die Haftbarmachung eines Unternehmens f\u00fcr Kommentare, die auf seinem Internetportal ge\u00e4u\u00dfert wurden, einer Verletzung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gleichkommt.<br \/>\n[79] Siehe zum Beispiel Andreas Wabl gegen \u00d6sterreich, Nr. 24773\/94, 21. M\u00e4rz 2000, Nordisk Film &amp; TV A\/S gegen D\u00e4nemark, Nr. 40485\/02, 8. Dezember 2005, Keller gegen Ungarn (Entscheidung), Nr. 33352\/02, 4. April 2006, sowie Peta Deutschland gegen Deutschland, Nr. 43481\/09, 8. November 2012.<br \/>\n[80] Cf. die unzul\u00e4ssige Sperrung von Inhalten, die in den F\u00e4llen Yildirim gegen die T\u00fcrkei, Nr. 3111\/10, 18. Dezember 2012, und Ceng\u0131z und andere gegen die T\u00fcrkei, Nr. 48226\/10, 1. Dezember 2015, als Versto\u00df gegen Artikel 10 gewertet wurden.<br \/>\n[81] Artikel 17 bzw. 5.<br \/>\n[82] Siehe die \u201eGemeinsamen Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit\u201c der Europ\u00e4ischen Kommission f\u00fcr Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) und des OSZE-B\u00fcros f\u00fcr Demokratische Institutionen und Menschenrechte (2014), Ziffer 48.<br \/>\n[83] Zum Beispiel M. A. gegen Italien, Mitteilung Nr. 117\/1981, 10. April 1984.<br \/>\n[84] Zum Beispiel Vona gegen Ungarn, Nr. 35943\/10, 9. Juli 2013.<br \/>\n[85] Association nouvelle des Boulogne Boys gegen Frankreich (Entscheidung), Nr. 6468\/09, 22. Februar 2011.<br \/>\n[86] Zum Beispiel Refah Partisi (\u201eWohlfahrtspartei\u201c) und andere gegen die T\u00fcrkei [GK], Nr. 41340\/98, 13. Februar 2003, sowie Kalifatstaat gegen Deutschland (Entscheidung), Nr. 13828\/04, 11. Dezember 2006.<br \/>\n[87] Zum Beispiel Sidiropoulos und andere gegen Griechenland, Nr. 26695\/95, 10. Juli 1998, Vereinte mazedonische Organisation Ilinden und andere gegen Bulgarien, Nr. 59491\/00, 19. Januar 2006, Tourkiki Enosi Xanthis und andere gegen Griechenland, Nr. 26698\/05, 27. M\u00e4rz 2008, sowie B\u00fcrgervereinigung Radko &amp; Paunkovski gegen \u201edie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\u201c, Nr. 74651\/01, 15. Januar 2009.<br \/>\n[88] Siehe diese Leitlinien der Europ\u00e4ischen Kommission f\u00fcr Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) und des OSZE-B\u00fcros f\u00fcr Demokratische Institutionen und Menschenrechte: \u201eLeitlinien zur Parteienregulierung\u201c (2011, Ziffern 89 bis 96) und \u201eLeitlinien zur Vereinigungsfreiheit\u201c (2014, Ziffern 247 bis 256).<br \/>\n[89] Siehe Refah Partisi (\u201eWohlfahrtspartei\u201c) und andere gegen die T\u00fcrkei [GK], Nr. 41340\/98, 13. Februar 2003, Ziffern 101 und 111 bis 115.<br \/>\n[90] Siehe zum Beispiel die Schlussfolgerung im Fall Sozialistische Partei und andere gegen die T\u00fcrkei [GK], Nr. 21237\/93, 25. Mai 1998, wonach die Reden eines ehemaligen Vorsitzenden nicht als Nachweis f\u00fcr unzul\u00e4ssige Ziele der Partei und somit nicht als Grundlage f\u00fcr ihre Aufl\u00f6sung gelten k\u00f6nnen.<br \/>\n[91] Siehe zum Beispiel die Ziffern 10 und 74 der Empfehlung CM\/Rec(2007)14 des Ministerkomitees an die Mitgliedsstaaten \u00fcber den rechtlichen Status von Nichtregierungsorganisationen in Europa.<br \/>\n[92] Siehe obenstehend Ziffern 14 bis 18.<br \/>\n[93] Siehe obenstehend Ziffern 8 bis 21.<br \/>\n[94] Siehe die Schlussfolgerung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte im Fall M\u2019Bala M\u2019Bala gegen Frankreich (Entscheidung), Nr. 25239\/13, 20. Oktober 2015, dass eine als Kunst getarnte, eklatante Zurschaustellung von Hass und Antisemitismus ebenso gef\u00e4hrlich wie ein direkter und unvorhersehbarer Angriff ist und somit nicht den in Artikel 10 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention verankerten Schutz genie\u00dft.<br \/>\n[95] Siehe die Schlussfolgerung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte im Fall Lehideux und Isorni gegen Frankreich [GK], Nr. 24662\/94, 23. September 1998, dass \u201eangesichts der Verf\u00fcgbarkeit anderer M\u00f6glichkeiten zur Intervention und Widerlegung, insbesondere durch zivilrechtliche Mittel\u201c (Ziffer 57) eine strafrechtliche Verurteilung nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war.<br \/>\n[96] Zum Beispiel folgte der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte im Fall S\u00fcrek gegen die T\u00fcrkei (Nr. 1) [GK], Nr. 26682\/95, 8. Juli 1999, nicht dem Argument, dass der Besitzer einer Zeitschrift von jeder strafrechtlichen Haftung f\u00fcr den Inhalt von Briefen, die in der Zeitschrift ver\u00f6ffentlicht wurden, befreit werden sollte, weil er nur in kommerzieller Beziehung zu der Zeitschrift stand und keine redaktionelle Funktion innehatte. Nach Ansicht des Gerichtshofs besa\u00df er als Besitzer die Befugnis, die redaktionelle Linie der Zeitschrift zu bestimmen und teilte somit \u201eindirekt die \u201aPflichten und Verantwortlichkeiten\u2019, die den Redakteuren und Journalisten bei der Erhebung und Verbreitung von Informationen gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit zukommen und denen in einer Konflikt- und Spannungslage umso gr\u00f6\u00dfere Bedeutung beizumessen ist\u201c (Ziffer 63).<br \/>\n[97] Siehe obenstehend Ziffern 62 bis 64.<br \/>\n[98] Siehe obenstehend Ziffer 64.<br \/>\n[99] Siehe zum Beispiel Zana gegen die T\u00fcrkei [GK], Nr.18954\/91, 25. November 1997 (Freiheitsstrafe von einem Jahr), Hennicke gegen Deutschland (Entscheidung), Nr. 34889\/97, 21. Mai 1997, S\u00fcrek gegen die T\u00fcrkei (Nr. 1) [GK], Nr. 26682\/95, 8. Juli 1999 (\u201eeine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Geldstrafe\u201c; Ziffer 64), Incal gegen die T\u00fcrkei [GK], Nr. 22678\/93, 9. Juni 1998 (Einziehung, auch wenn in diesem Fall nicht angewandt) sowie F\u00e9ret gegen Belgien, Nr. 15615\/07, 16. Juli 2007 (Aberkennung des passiven Wahlrechts f\u00fcr zehn Jahre, die allerdings laut der abweichenden Ansicht einiger Richter nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war).<br \/>\n[100] Siehe zum Beispiel Karata\u015f gegen die T\u00fcrkei [GK], Nr. 23168\/94, 8. Juli 1999 (Freiheitsstrafe von einem Jahr, einem Monat und zehn Tagen sowie Geldstrafe von 111 111 110 t\u00fcrkischen Lira), Aydin Tatlav gegen die T\u00fcrkei, Nr. 50692\/99, 2. Mai 2006 (Geldstrafe von 2 640 000 t\u00fcrkischen Lira) sowie S\u00fcrek und \u00d6zdemir gegen die T\u00fcrkei [GK], Nr. 23927\/94, 8. Juli 1999 (Beschlagnahme der Exemplare der Zeitschrift, welche die fraglichen Publikationen enthielten).<br \/>\n[101] L K gegen die Niederlande, Mitteilung Nr. 4\/1991, Meinung vom 16. M\u00e4rz 1993, Gelle gegen D\u00e4nemark, Mitteilung Nr. 34\/2004, Meinung vom 6. M\u00e4rz 2006, Adan gegen D\u00e4nemark, Mittelung Nr. 43\/2008, Meinung vom 13. August 2010, sowie TBB \u2013 T\u00fcrkischer Bund in Berlin-Brandenburg e.V. gegen Deutschland, Mitteilung Nr. 48\/2010, Meinung vom 26. Februar 2013.<br \/>\n[102] J\u00fcdische Gemeinde von Oslo und andere gegen Norwegen, Mitteilung Nr. 30\/2003, Meinung vom 15. August 2005, sowie TBB \u2013 T\u00fcrkischer Bund in Berlin-Brandenburg e.V. gegen Deutschland, Mitteilung Nr. 48\/2010, Meinung vom 26. Februar 2013.<br \/>\n[103] Siehe obenstehend Ziffer 181.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3155\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3155&text=Allgemeine+politiK-Empfehlung+Nr.+15+DER+ECRI+%C3%BCber+die+Bek%C3%A4mpfung+von+Hassrede.+verabschiedet+am+8.+Dezember+2015\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3155&title=Allgemeine+politiK-Empfehlung+Nr.+15+DER+ECRI+%C3%BCber+die+Bek%C3%A4mpfung+von+Hassrede.+verabschiedet+am+8.+Dezember+2015\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3155&description=Allgemeine+politiK-Empfehlung+Nr.+15+DER+ECRI+%C3%BCber+die+Bek%C3%A4mpfung+von+Hassrede.+verabschiedet+am+8.+Dezember+2015\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Download: PDF, WORD Dokument Allgemeine politiK-Empfehlung Nr. 15 DER ECRI \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Hassrede FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3155\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3155","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3155","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3155"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3155\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3165,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3155\/revisions\/3165"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3155"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3155"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3155"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}