{"id":3151,"date":"2021-09-17T21:08:24","date_gmt":"2021-09-17T21:08:24","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3151"},"modified":"2021-09-17T21:08:24","modified_gmt":"2021-09-17T21:08:24","slug":"allgemeine-politik-empfehlung-nr-16-der-ecri-ueber-den-schutz-irregulaerer-migranten-vor-diskriminierung-verabschiedet-am-16-maerz-2016","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3151","title":{"rendered":"Allgemeine politik-Empfehlung Nr. 16 der ECRI \u00fcber den Schutz irregul\u00e4rer Migranten vor Diskriminierung. Verabschiedet am 16. M\u00e4rz 2016"},"content":{"rendered":"<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/REC-16-2016-016-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/REC-16-2016-016-DEU.docx\">Word<\/a> Dokument<\/p>\n<p><strong>Allgemeine politik-Empfehlung Nr. 16 der ECRI \u00fcber den Schutz irregul\u00e4rer Migranten vor Diskriminierung<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Verabschiedet am 16. M\u00e4rz 2016<\/p>\n<p>Stra\u00dfburg, 10. Mai 2016<\/p>\n<p>Ver\u00f6ffentlichung der<br \/>\nEurop\u00e4ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI)<br \/>\nEuroparat \u2013 2016<br \/>\nGedruckt in Stra\u00dfburg<\/p>\n<p><strong>Allgemeine politiK-Empfehlung Nr. 16<\/strong><br \/>\n<strong>der ECRI<\/strong><br \/>\n<strong>\u00fcber den Schutz irregul\u00e4rer<\/strong><br \/>\n<strong>Migranten vor Diskriminierung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verabschiedet am 16. M\u00e4rz 2016<\/strong><\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung:<\/strong><\/p>\n<p>Im Sinne dieser Allgemeinen Politik-Empfehlung sind unter \u201eirregul\u00e4ren Migranten\u201c Personen zu verstehen \u2013 Frauen, M\u00e4nner und Kinder \u2013, die sich in einem Mitgliedsstaat aufhalten, welcher nicht ihr Herkunftsland ist, und die nach nationalem Recht nicht oder nicht mehr die Bedingungen f\u00fcr die Einreise oder den Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Ziel der Allgemeinen politischen Empfehlung ist die Behandlung eines dringenden Diskriminierungsproblems, welches eine erhebliche Anzahl an irregul\u00e4ren Migranten in den Mitgliedsstaaten schwerwiegend beeintr\u00e4chtigt. Sie befasst sich ausschlie\u00dflich mit der Frage des Zugangs aller Personen dieser besonders gef\u00e4hrdeten Gruppe zu jenen Menschenrechten, welche ihnen in internationalen Menschenrechtsinstrumenten garantiert werden, insbesondere in Bezug auf Bildung, Gesundheitsversorgung, Wohnen, soziale Sicherheit und staatliche Unterst\u00fctzung, Arbeitsschutz und Zugang zur Justiz, solange sie sich im Hoheitsbereich eines Mitgliedsstaats befinden.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck ruft die vorliegende Allgemeine Politik-Empfehlung zur Schaffung von wirksamen Ma\u00dfnahmen (im Folgenden \u201eSchutzbarrieren\u201c) auf, um staatliche und private Akteure daran zu hindern, irregul\u00e4ren Migranten ihre Menschenrechte faktisch zu verweigern, indem es ausdr\u00fccklich verboten wird, personenbezogene Daten von oder andere Informationen \u00fcber Personen, bei denen der Verdacht auf irregul\u00e4ren Aufenthalt oder irregul\u00e4re Besch\u00e4ftigung besteht, zum Zweck der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen mit den Einwanderungsbeh\u00f6rden auszutauschen.<\/p>\n<p>Die vorliegende Allgemeine Politik-Empfehlung betrifft in keiner Weise die Rechtsvorschriften und Praktiken der Mitgliedsstaaten im Hinblick auf die Ausweisung irregul\u00e4rer Migranten, noch befasst sie sich mit Fragen und Problemen des m\u00f6glichen Zugangs zum Arbeitsmarkt oder der Legalisierung von Personen mit derartigem irregul\u00e4rem Status.<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI):<\/p>\n<p>Unter Hinweis darauf, dass nach Artikel 1 der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte alle Menschen \u201efrei und gleich an W\u00fcrde und Rechten geboren\u201c sind;<\/p>\n<p>unter Hinweis darauf, dass die in den internationalen Instrumenten der Vereinten Nationen, des Europarates und anderer internationaler Organe sowie in den nationalen Gesetzgebungen formulierten Menschenrechte das Erbe aller Menschen sind;<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung einer weit gefassten Definition von \u201eirregul\u00e4ren Migranten\u201c im Sinne von Personen \u2013 Frauen, M\u00e4nnern und Kindern \u2013, die sich in einem Mitgliedsstaat aufhalten, welcher nicht ihr Herkunftsland ist, und die nicht oder nicht mehr die gesetzlichen Bedingungen f\u00fcr die Einreise oder den Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat erf\u00fcllen;<\/p>\n<p>unter Betonung des Umstands, dass alle Migranten, einschlie\u00dflich irregul\u00e4rer Migranten, Menschenrechte haben, darunter b\u00fcrgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; unter Hinweis darauf, dass das V\u00f6lkerrecht in dieser Hinsicht Mindestnormen festlegt, welche ohne jegliche Diskriminierung aus Beweggr\u00fcnden, die gem\u00e4\u00df dem Mandat der ECRI verboten sind, garantiert werden m\u00fcssen;<\/p>\n<p>unter Anerkennung des Rechtes aller Staaten als Ausdruck der nationalen Souver\u00e4nit\u00e4t in Abh\u00e4ngigkeit von ihren Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, einschlie\u00dflich des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Gleichbehandlung, die Einreise und den Aufenthalt ausl\u00e4ndischer Staatsangeh\u00f6riger in ihr und auf ihrem Hoheitsgebiet zu kontrollieren; unter gleichzeitiger Ber\u00fccksichtigung, dass die nationale Souver\u00e4nit\u00e4t die Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte aller Personen im Hoheitsbereich eines Staates beinhaltet;<\/p>\n<p>unter Hinweis darauf, dass jene Personen, die Staaten als irregul\u00e4re Migranten eingestuft haben, und insbesondere Kinder, zu den gef\u00e4hrdetsten von allen Personen geh\u00f6ren, die staatlichem Handeln unterworfen sind, und deshalb im Hinblick auf den Schutz ihrer Grundrechte besonderer Aufmerksamkeit bed\u00fcrfen;<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention und ihrer Protokolle und der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte;<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte, des Internationalen Pakts \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen, des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, des \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes, des \u00dcbereinkommens des Europarates zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen und h\u00e4uslicher Gewalt, der Konvention des Europarates zur Bek\u00e4mpfung des Menschenhandels, der Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen, des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Arbeitsaufsicht, des \u00dcbereinkommens \u00fcber Wanderarbeiter (Neufassung), des \u00dcbereinkommens \u00fcber Wanderarbeitnehmer (erg\u00e4nzende Bestimmungen) und der Konvention \u00fcber menschenw\u00fcrdige Arbeit f\u00fcr Hausangestellte;<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, gem\u00e4\u00df dem \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes stets dem Kindeswohl vorrangig Rechnung zu tragen, wenn es um die Situation des Kindes und seiner Eltern geht, ungeachtet ihres Einwanderer- oder Migrationsstatus;<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Europ\u00e4ischen Sozialcharta (revidiert) und der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Ausschusses f\u00fcr soziale Rechte;<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung des \u00dcbereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und der dazugeh\u00f6rigen Instrumente;<\/p>\n<p>unter Hinweis auf Entschlie\u00dfung 1509 (2006) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates \u00fcber die Menschenrechte irregul\u00e4rer Migranten; Empfehlung 1985 (2011) mit dem Titel \u201eIrregul\u00e4re Migrantenkinder ohne Ausweisdokumente: ein wirklicher Grund zur Sorge\u201c; Empfehlung 1917 (2010) zum Thema \u201eMigranten und Fl\u00fcchtlinge: eine kontinuierliche Herausforderung f\u00fcr den Europarat\u201c; Empfehlung 1975 (2011) mit dem Titel \u201eZusammenleben im Europa des 21. Jahrhunderts: Weiterverfolgung des Berichts der Gruppe herausragender Pers\u00f6nlichkeiten des Europarates\u201c; Empfehlung CM\/Rec(2011)13 des Ministerkomitees zu Mobilit\u00e4t, Migration und Zugang zur Gesundheitsversorgung; sowie Entschlie\u00dfung 2059 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zum Thema \u201eKriminalisierung irregul\u00e4rer Migranten: ein Verbrechen ohne Opfer\u201c;<\/p>\n<p>unter Hinweis auf die Berichte des UN-Sonderberichterstatters f\u00fcr die Menschenrechte von Migranten, insbesondere die Regionalstudie aus dem Jahr 2013 zum Grenzschutz an den Au\u00dfengrenzen der Europ\u00e4ischen Union und dessen Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten; die Berichte der UN-Sonderberichterstatter f\u00fcr das Recht auf Genuss des maximal zu erreichenden Standards von leiblicher und seelischer Gesundheit und f\u00fcr das Recht auf Bildung;[1] sowie den Bericht des B\u00fcros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Menschenrechte aus dem Jahr 2014 zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten irregul\u00e4rer Migranten;<\/p>\n<p>unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 des Ausschusses f\u00fcr Wanderarbeitnehmer zu den Rechten irregul\u00e4rer Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen (2013) und die Berichte der Agentur der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr Grundrechte, insbesondere ihren Bericht aus dem Jahr 2015 zum Thema \u201eDie Kosten des Ausschlusses von der Gesundheitsversorgung: der Fall der irregul\u00e4ren Migranten\u201c;<\/p>\n<p>unter Hinweis auf die Standpunkte des Menschenrechtskommissars des Europarates zu den Grundrechten irregul\u00e4rer Migranten und insbesondere das Themenpapier aus dem Jahr 2007 zu den Menschenrechten irregul\u00e4rer Migranten in Europa und das Themenpapier aus dem Jahr 2010 mit dem Titel \u201eKriminalisierung von Migration in Europa: Auswirkungen auf die Menschenrechte\u201c;<\/p>\n<p>unter Hinweis auf die Strategie des Europarates f\u00fcr die Rechte des Kindes und insbesondere ihres Augenmerks auf die gef\u00e4hrdetsten Kinder, wie unbegleitete Minderj\u00e4hrige;<\/p>\n<p>unter Hinweis darauf, dass die Aufgabe der ECRI die Bek\u00e4mpfung von Rassismus,[2] Rassendiskriminierung,[3] Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz in einem gr\u00f6\u00dferen Europa aus einer Menschenrechtsperspektive ist und sie im Rahmen ihrer l\u00e4nderbezogenen Monitoring-T\u00e4tigkeit stets die Situation von Nichtstaatsangeh\u00f6rigen untersucht hat, einschlie\u00dflich irregul\u00e4rer Migranten;<\/p>\n<p>unter Hinweis auf die Allgemeinen politischen Empfehlungen Nr. 1 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz; Nr. 2 zu Fachorganen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene; Nr. 7 zur nationalen Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung; Nr. 8 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus beim Kampf gegen den Terrorismus; Nr. 10 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im und durch Schulunterricht; Nr. 11 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit; sowie Nr. 14 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in Besch\u00e4ftigung und Beruf;<\/p>\n<p>unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz ein fester Bestandteil des Schutzes und der F\u00f6rderung der allgemeinen und unteilbaren Menschenrechte ist, welche die Rechte eines jeden Menschen ohne jeden Unterschied sind;<\/p>\n<p>unter Anerkennung, dass dar\u00fcber hinaus die angeborene W\u00fcrde und Gleichheit irregul\u00e4rer Migranten als einzelner Menschen von den staatlichen Beh\u00f6rden verlangen, von Reden abzusehen, welche Diskriminierung aus gem\u00e4\u00df dem Mandat der ECRI verbotenen Beweggr\u00fcnden f\u00f6rdern oder stillschweigend rechtfertigen; ebenso erfordern diese, dass sie es vermeiden, Migration als ausschlie\u00dflich wirtschaftliches oder Sicherheitsproblem zu verorten, wodurch die menschliche Dimension au\u00dfer Acht gelassen wird;<\/p>\n<p>unter Hinweis auf die Verletzlichkeit von Menschen \u2013 Frauen, M\u00e4nnern und Kindern \u2013 die, ungeachtet ihres Rechtsanspruchs auf den Genuss von Menschenrechten, feststellen, dass sie, aufgrund der besonderen Status, welche Staaten Nichtstaatsangeh\u00f6rigen zuweisen, von bestimmten nationalen Regelungen zu Rechten ausgeschlossen und Zwangsma\u00dfnahmen unterworfen sind, welche sie dazu n\u00f6tigen sollen, den Staat zu verlassen;<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung des zunehmenden Umfangs der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte und des Europ\u00e4ischen Ausschusses f\u00fcr soziale Rechte, welche die Verpflichtung der Staaten zum Schutz der Grundrechte aller Menschen in ihrem Hoheitsbereich darlegt, einschlie\u00dflich irregul\u00e4rer Migranten, insbesondere im Hinblick auf Bildung, Gesundheitsversorgung, Wohnen, soziale Sicherheit und staatliche Unterst\u00fctzung, Arbeitsschutz und Zugang zur Justiz;<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass der Schutz der Menschenrechte aller Personen, einschlie\u00dflich jener mit irregul\u00e4rem Status im Hoheitsbereich eines Mitgliedsstaates, in der Praxis eine strikte Trennung von Einwanderungskontroll- und entsprechenden Vollzugsma\u00dfnahmen von anderen \u00f6ffentlichen und privaten Diensten verlangt; unter Ber\u00fccksichtigung, dass dies zudem die Schaffung von \u201eSchutzbarrieren\u201c erfordert, um sowohl im Recht als auch in der Praxis zu verhindern, dass staatliche und private Akteure irregul\u00e4ren Migranten ihre Menschenrechte faktisch verweigern, indem es ausdr\u00fccklich verboten wird, personenbezogene Daten von oder andere Informationen \u00fcber Migranten, bei denen der Verdacht auf irregul\u00e4ren Aufenthalt oder irregul\u00e4re Besch\u00e4ftigung besteht, zum Zweck der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen mit den Einwanderungsbeh\u00f6rden auszutauschen;<\/p>\n<p>unter Betonung des Umstands, dass diese \u201eSchutzbarrieren\u201c f\u00fcr die staatlichen Beh\u00f6rden und den Privatsektor bindend sein m\u00fcssen, um gem\u00e4\u00df den Zielen der einschl\u00e4gigen Allgemeinen politischen Empfehlungen der ECRI die Menschenrechte jener Migranten in vollem Umfang zu sch\u00fctzen, welche als irregul\u00e4r gelten.<\/p>\n<p>empfiehlt den Regierungen der Mitgliedsstaaten:<\/p>\n<p>1. sicherzustellen, dass alle irregul\u00e4ren Migranten \u2013 Frauen, M\u00e4nner und Kinder \u2013 in vollem Umfang vor jeglicher Form von Diskriminierung gesch\u00fctzt werden, auch durch die Verabschiedung entsprechender Rechtsvorschriften im Einklang mit internationalen Normen und Instrumenten, darunter den einschl\u00e4gigen Allgemeinen politischen Empfehlungen der ECRI;<\/p>\n<p>2. die grundlegenden Menschenrechte irregul\u00e4rer Migranten zu achten, unter anderem im Bereich der Bildung, der Gesundheitsversorgung, des Wohnens, der sozialen Sicherheit und staatlichen Unterst\u00fctzung, des Arbeitsschutzes und der Justiz;<\/p>\n<p>3. Einwanderungskontrolle und entsprechende Vollzugsma\u00dfnahmen von der Bereitstellung von Diensten und der Gew\u00e4hrleistung der Rechte irregul\u00e4rer Migranten in ihrem Hoheitsbereich zu trennen und so daf\u00fcr zu sorgen, dass die Rechte dieser Migranten garantiert werden, und die Beh\u00f6rden, deren Hauptaufgaben in anderen Bereichen liegen (etwa im Bereich der Bildung, der Gesundheitsversorgung, des Wohnens, der sozialen Sicherheit und staatlichen Unterst\u00fctzung, des Arbeitsschutzes und der Justiz), von Eingriffen durch mit der Einwanderung und den entsprechenden Vollzugst\u00e4tigkeiten verbundenen Ma\u00dfnahmen und Institutionen zu entlasten;<\/p>\n<p>4. die personenbezogenen Daten aller Personen, einschlie\u00dflich irregul\u00e4rer Migranten, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen zu sch\u00fctzen und sicherzustellen, dass alle staatlichen Beh\u00f6rden bei begr\u00fcndetem Verdacht auf kriminelle Aktivit\u00e4ten von identifizierten Personen oder aus Gr\u00fcnden der nationalen Sicherheit auf den Einzelfall abgestimmte, besondere Genehmigungen einholen m\u00fcssen, bevor sie personenbezogene Daten anfordern, welche durch das Recht auf Achtung der Privatsph\u00e4re gesch\u00fctzt sind;<\/p>\n<p>5. die bestehenden Verpflichtungen in Bezug auf irregul\u00e4re Migrantenkinder in ihrem Hoheitsbereich anzuerkennen und zu bekr\u00e4ftigen und daf\u00fcr zu sorgen, dass alle Ma\u00dfnahmen, die irregul\u00e4re Migranten betreffen, eingedenk der Verpflichtung zur Achtung der Rechte des Kindes entwickelt werden, insbesondere des Grundsatzes, dass dem Kindeswohl vorrangig Rechnung zu tragen ist;<\/p>\n<p>6. das Recht auf Achtung des Familienlebens anzuerkennen und zu garantieren, unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass es dem Kindeswohl entspricht, bei seinen Eltern oder einem Elternteil, Familienmitglied oder Vormund zu leben, ungeachtet ihres Einwanderer- oder Migrationsstatus;<\/p>\n<p>7. sicherzustellen, dass irregul\u00e4re Migranten vollen, diskriminierungsfreien Zugang zu angemessenen administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelfen haben, darunter gegen Akteure des Privatsektors wie Vermieter oder Arbeitgeber, ohne dass die Gefahr besteht, dass ihre personenbezogenen Daten oder andere Informationen zum Zweck der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen mit den Einwanderungsbeh\u00f6rden ausgetauscht werden;<\/p>\n<p>8. im Einklang mit dem Geist der Resolution 3449 (2433. Vollversammlung, 9. Dezember 1975) der Generalversammlung der Vereinten Nationen \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung der Menschenrechte und W\u00fcrde aller Wanderarbeitnehmer und der Entschlie\u00dfung 2059 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zum Thema \u201eKriminalisierung irregul\u00e4rer Migranten: ein Verbrechen ohne Opfer\u201c davon abzusehen, jene Migranten, die ohne Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung in einen Mitgliedsstaat eingereist sind oder sich in diesem aufhalten, als \u201eillegal\u201c zu bezeichnen;<\/p>\n<p><strong>I. INTERNATIONALE RECHTSINSTRUMENTE<\/strong><\/p>\n<p>9. wenn dies noch nicht erfolgt ist, s\u00e4mtliche im Anhang zur vorliegenden Empfehlung angef\u00fchrten Instrumente zu zeichnen und zu ratifizieren und in jedem Fall umzusetzen;<\/p>\n<p><strong>II. DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSB\u00dcRGERSCHAFT<\/strong><\/p>\n<p>10. im Einklang mit der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 der ECRI alle Formen von Diskriminierung im Sinne des Mandats der ECRI zu verbieten, darunter aufgrund der Staatsb\u00fcrgerschaft; jede unterschiedliche Behandlung muss gesetzlich festgelegt und durch vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde gerechtfertigt sein sowie einer Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung unterzogen werden;<\/p>\n<p><strong>III. SCHUTZ IRREGUL\u00c4RER MIGRANTEN IN SCHL\u00dcSSELBEREICHEN \u00d6FFENTLICHER UND PRIVATER DIENSTE<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>11. sicherzustellen, dass keine \u00f6ffentliche oder private Einrichtung, welche Dienstleistungen im Bereich der Bildung, der Gesundheitsversorgung, des Wohnens, der sozialen Sicherheit und staatlichen Unterst\u00fctzung, des Arbeitsschutzes und der Justiz bereitstellt, Melde- und Anzeigepflichten zum Zweck der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen unterliegt;<\/p>\n<p>12. Rechtsvorschriften, allgemeine politische Leitlinien und andere Ma\u00dfnahmen auszuarbeiten, um \u00f6ffentlichen und privaten Einrichtungen die Weitergabe und den Austausch personenbezogener Daten von oder anderer Informationen \u00fcber Migranten, bei denen der Verdacht auf irregul\u00e4ren Aufenthalt besteht, an die und mit den Einwanderungsbeh\u00f6rden zu jeglichen Zwecken zu verbieten, mit Ausnahme von au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden, welche gesetzlich festgelegt sind und Gegenstand einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung und eines diesbez\u00fcglichen Rechtsbehelfs sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>13. die Durchf\u00fchrung von Eins\u00e4tzen zur Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen innerhalb oder in unmittelbarer N\u00e4he von Schulen, Gesundheitseinrichtungen, Unterkunftsanlaufstellen (einschlie\u00dflich Wohnungsvermittlungsagenturen, Notunterk\u00fcnften und Wohnheimen), Rechtshilfezentren, Tafeln und religi\u00f6sen Einrichtungen zu verbieten;<\/p>\n<p>14. sicherzustellen, dass die Bereitstellung sozialer und humanit\u00e4rer Hilfeleistungen f\u00fcr irregul\u00e4re Migranten in allen Bereichen, welche in die Zust\u00e4ndigkeit \u00f6ffentlicher oder privater Dienste fallen, nicht zur Straftat erkl\u00e4rt werden;<\/p>\n<p>15. die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu ermutigen, in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft irregul\u00e4re Migranten, Dienstleistungsanbieter und staatliche Beh\u00f6rden f\u00fcr den Anspruch und den Zugang jeder Person, ungeachtet ihres Einwanderer- oder Migationsstatus, zu Diensten (wie Bildung, Gesundheitsversorgung, Wohnen, soziale Sicherheit und staatliche Unterst\u00fctzung, Arbeitsschutz und Justiz) zu sensibilisieren;<\/p>\n<p>16. zu gew\u00e4hrleisten, dass Einwanderungskontroll- und entsprechende Vollzugsma\u00dfnahmen nicht zur Anwendung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Einschr\u00e4nkungen des Rechts, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gr\u00fcnden, f\u00fchren, wie etwa einem allgemeinen Verbot der Eheschlie\u00dfung oder der Auferlegung von Beschr\u00e4nkungen, welche \u00fcber die \u00dcberpr\u00fcfung, ob es sich um eine Scheinehe handelt, hinausgehen oder welche Migranten oder ihre Ehepartner aus gem\u00e4\u00df dem Mandat der ECRI verbotenen Beweggr\u00fcnden diskriminieren;<\/p>\n<p>17. daf\u00fcr zu sorgen, dass irregul\u00e4re Migranten sowohl gem\u00e4\u00df dem Recht als auch in der Praxis in der Lage sind, die Geburt ihrer Kinder, die innerhalb des Hoheitsbereichs eines Mitgliedsstaats geboren werden, zu melden und f\u00fcr diese eine Geburtsurkunde zu erhalten, ohne dass die Gefahr besteht, dass ihre personenbezogenen Daten oder andere Informationen zum Zweck der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen mit den Einwanderungsbeh\u00f6rden ausgetauscht werden;<\/p>\n<p><strong>b) Bildung<\/strong><\/p>\n<p>18. den Zugang zu Einrichtungen der fr\u00fchkindlichen Bildung, der Primar- und Sekundarstufe f\u00fcr Kinder irregul\u00e4rer Migranten und irregul\u00e4re unbegleitete Minderj\u00e4hrige unter den gleichen Bedingungen wie bei Staatsangeh\u00f6rigen des Mitgliedsstaats zu garantieren;<\/p>\n<p>19. sicherzustellen, dass die Schulbeh\u00f6rden f\u00fcr die Anmeldung keine Unterlagen zum Einwanderer- oder Migrationsstatus verlangen, welche irregul\u00e4re Migranten nicht vorlegen k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>20. daf\u00fcr zu sorgen, dass Kinder irregul\u00e4rer Migranten oder irregul\u00e4re unbegleitete Minderj\u00e4hrige in den Mitgliedsstaaten Bescheinigungen \u00fcber ihr Bildungsniveau erhalten k\u00f6nnen;<\/p>\n<p><strong>c) Gesundheitsversorgung<\/strong><\/p>\n<p>21. sicherzustellen, dass das Recht auf Gesundheitsversorgung im nationalen Recht f\u00fcr alle Personen, einschlie\u00dflich irregul\u00e4rer Migranten und jener unter ihnen, die bed\u00fcrftig sind, formell garantiert wird und notfallmedizinische Behandlungen und weitere Formen der notwendigen medizinischen Versorgung umfasst;<\/p>\n<p>22. zu gew\u00e4hrleisten, dass die Gesundheitsdienstleister f\u00fcr die Aufnahme keine Unterlagen zum Einwanderer- oder Migrationsstatus verlangen, welche irregul\u00e4re Migranten nicht vorlegen k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>23. daf\u00fcr zu sorgen, dass Angeh\u00f6rige der Gesundheitsberufe eine angemessene und geeignete Versorgung anbieten, indem sie dieselben Leitlinien, Protokolle und Verhaltenskodizes befolgen, an die sich medizinische und akademische Berufsverb\u00e4nde bei der Versorgung aller anderen Patienten halten;<\/p>\n<p>24. sicherzustellen, dass irregul\u00e4re Migrantenkinder vollen Zugang zu staatlichen Impfprogrammen und p\u00e4diatrischer Versorgung haben und dass irregul\u00e4re Migrantinnen Zugang zu allen medizinischen Dienstleistungen in Verbindung mit der Mutterschaft haben;<\/p>\n<p><strong>d) Wohnen<\/strong><\/p>\n<p>25. zur Verringerung der Gefahr von Ausbeutung und Missbrauch zu gew\u00e4hrleisten, dass die Vermietung von Wohnungen an irregul\u00e4re Migranten nicht allein aufgrund ihres Einwanderer- oder Migrationsstatus zur Straftat erkl\u00e4rt wird;<\/p>\n<p>26. einen Rahmen zu schaffen, durch welchen das Recht irregul\u00e4rer Migranten auf eine Notunterkunft, darunter in Obdachlosenheimen, anerkannt und garantiert wird;<\/p>\n<p>27. die besondere Verpflichtung anzuerkennen, angemessene Unterk\u00fcnfte f\u00fcr alle Kinder zu gew\u00e4hrleisten, einschlie\u00dflich jener, welche einen irregul\u00e4ren Status haben oder bei deren Eltern dies der Fall ist, ungeachtet der Tatsache, ob sie unbegleitet sind oder nicht;<\/p>\n<p><strong>e) Arbeitsschutz<\/strong><\/p>\n<p>28. sicherzustellen, dass allen Personen, ungeachtet ihres Einwanderer- oder Migrationsstatus, in der Gesetzgebung gem\u00e4\u00df dem Grundsatz der Gleichbehandlung und im Einklang mit internationalen Arbeitsnormen \u2013 darunter gerechte Bezahlung und Zusatzleistungen, Arbeitszeit, Urlaub, soziale Sicherheit, Zugang zu Aus- und Weiterbildung und Arbeitsrechten, das Recht auf Koalitionsfreiheit und Kollektivverhandlungen, Unfallversicherung und Zugang zu Arbeitsgerichten des Mitgliedsstaates \u2013 menschenw\u00fcrdige Arbeitsbedingungen garantiert werden;<\/p>\n<p>29. ein wirksames System der Arbeitsplatz\u00fcberwachung und Arbeitsaufsicht zu gew\u00e4hrleisten, indem die Befugnisse und Aufgabenbereiche der Arbeitsaufsichtsbeamten von jenen der Einwanderungsbeh\u00f6rden getrennt werden;<\/p>\n<p>30. wirksame Mechanismen einzurichten, um es irregul\u00e4ren Wanderarbeitnehmern zu erm\u00f6glichen, Beschwerden hinsichtlich der Arbeitsnormen gegen Arbeitgeber einzubringen und wirksame Rechtsbehelfe zu erlangen, ohne dass die Gefahr besteht, dass ihre personenbezogenen Daten oder andere Informationen zum Zweck der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen mit den Einwanderungsbeh\u00f6rden ausgetauscht werden;<\/p>\n<p>31. wenn irregul\u00e4re Wanderarbeitnehmer in Form von Arbeitnehmeranteilen Beitr\u00e4ge zum Sozialversicherungssystem entrichtet haben, sicherzustellen, dass sie Anspruch auf die sich daraus ergebenden Leistungen oder eine R\u00fcckerstattung dieser Beitr\u00e4ge haben, wenn sie das Land verlassen m\u00fcssen;<\/p>\n<p><strong>f) Polizei und Strafgerichtsbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>32. den Missbrauch der Einwanderungskontroll- und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen zur Rechtfertigung der Profilerstellung aufgrund der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit unter allen Umst\u00e4nden zu verbieten und eine wirksame, unabh\u00e4ngige \u00dcberwachung aller Praktiken zu garantieren, die in den Bereich der Polizei, der nationalen Sicherheit und der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen fallen;<\/p>\n<p>33. Garantien vorzusehen, damit irregul\u00e4re Migranten, die Opfer von Straftaten sind, ihre Rechte kennen und in der Lage sind, den Strafvollzugsbeh\u00f6rden alle Straftaten zu melden, vor Gericht als Zeuge auszusagen und effektiven Zugang zur Justiz und anderen Rechtsbehelfen haben, ohne dass die Gefahr besteht, dass ihre personenbezogenen Daten oder andere Informationen zum Zweck der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen mit den Einwanderungsbeh\u00f6rden ausgetauscht werden;<\/p>\n<p><strong>IV. UNTERST\u00dcTZUNG F\u00dcR IRREGUL\u00c4RE MIGRANTEN: FACHORGANE UND ZIVILGESELLSCHAFT<\/strong><\/p>\n<p>34. wirksame unabh\u00e4ngige Fachorgane zu schaffen, um Migranten Hilfe zu leisten, einschlie\u00dflich irregul\u00e4rer Migranten, die ihren Angaben zufolge Opfer einer Diskriminierung geworden sind, welche der vorliegenden Allgemeinen politischen Empfehlung zuwiderl\u00e4uft; wenn derartige Organe bereits bestehen, wie Gleichstellungsstellen, nationale Menschenrechtsinstitutionen oder B\u00fcrgerbeauftragte, zu gew\u00e4hrleisten, dass diese auch f\u00fcr irregul\u00e4re Migranten zur Verf\u00fcgung stehen, die Zugang zu diesen haben sollten, ohne dass die Gefahr besteht, dass ihre personenbezogenen Daten oder andere Informationen zum Zweck der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen mit den Einwanderungsbeh\u00f6rden ausgetauscht werden;<\/p>\n<p>35. zivilgesellschaftliche Organisationen zu ermutigen, daf\u00fcr zu sorgen, dass ihre T\u00e4tigkeiten und Dienste jedem Einzelnen im Hoheitsbereich des Staates zugutekommen, soweit diese T\u00e4tigkeiten und Dienste die Achtung der Menschenrechte garantieren sollen.<\/p>\n<p>36.<\/p>\n<p><strong>Anhang: Rechtsinstrumente<\/strong><\/p>\n<p><strong>Instrumente des Europarates<\/strong><\/p>\n<p>\u00b7 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention) (1950) und ihre Zusatzprotokolle<\/p>\n<p>\u00b7 Europ\u00e4ische Sozialcharta (1961) und ihre Zusatzprotokolle<\/p>\n<p>\u00b7 Europ\u00e4ische Sozialcharta (revidiert) (1996)<\/p>\n<p>\u00b7 Europ\u00e4isches Niederlassungsabkommen (1955)<\/p>\n<p>\u00b7 Europ\u00e4isches \u00dcbereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (1981) und die dazugeh\u00f6rigen Instrumente<\/p>\n<p>\u00b7 \u00dcbereinkommen des Europarates zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen und h\u00e4uslicher Gewalt (2011)<\/p>\n<p>\u00b7 Konvention des Europarates zur Bek\u00e4mpfung des Menschenhandels (2005)<\/p>\n<p><strong>Instrumente der Vereinten Nationen<\/strong><\/p>\n<p>\u00b7 Allgemeine Erkl\u00e4rung der Menschenrechte (1948)[4]<\/p>\n<p>\u00b7 Internationaler Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (1966)<\/p>\n<p>\u00b7 Internationaler Pakt \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966)<\/p>\n<p>\u00b7 Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen (1990)<\/p>\n<p>\u00b7 Internationales \u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965)<\/p>\n<p>\u00b7 \u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979)<\/p>\n<p>\u00b7 \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes (1990)<\/p>\n<p>\u00b7 Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (1960)<\/p>\n<p>\u00b7 \u00dcbereinkommen \u00fcber die Arbeitsaufsicht, 1947 (Nr. 81) (ILO)<\/p>\n<p>\u00b7 \u00dcbereinkommen \u00fcber Wanderarbeiter (Neufassung), 1949 (Nr. 97) (ILO)<\/p>\n<p>\u00b7 \u00dcbereinkommen \u00fcber Wanderarbeitnehmer (erg\u00e4nzende Bestimmungen), 1975 (Nr. 143) (ILO)<\/p>\n<p>\u00b7 Konvention \u00fcber menschenw\u00fcrdige Arbeit f\u00fcr Hausangestellte, 2011 (Nr. 189) (ILO)<\/p>\n<p><strong>Begr\u00fcndungstext<\/strong><\/p>\n<p>Diese Allgemeine Politik-Empfehlung behandelt ein dringendes Diskriminierungsproblem, welches die erhebliche Anzahl an irregul\u00e4ren Migranten in den Mitgliedsstaaten schwerwiegend beeintr\u00e4chtigt \u2013 n\u00e4mlich die Tatsache. dass sie aufgrund der ihrem Migrationsstatus innewohnenden Verletzlichkeit[5] nicht in der Lage sind, einige der Rechte wahrzunehmen, welche sie gem\u00e4\u00df dem V\u00f6lkerrecht haben.<\/p>\n<p>In der vorliegenden Allgemeinen politischen Empfehlung werden \u201eirregul\u00e4re Migranten\u201c als Personen \u2013 Frauen, M\u00e4nner und Kinder \u2013 definiert, die sich in einem Mitgliedsstaat aufhalten, welcher nicht ihr Herkunftsland ist, und die nach nationalem Recht nicht oder nicht mehr die Bedingungen f\u00fcr die Einreise oder den Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat erf\u00fcllen. Die Tatsache, dass es sich um eine heterogene Gruppe handelt, welche sowohl Personen umfasst, die aus technischen Gr\u00fcnden einen irregul\u00e4ren Status haben, als auch jene, die m\u00f6glicherweise vors\u00e4tzlich versucht haben, sich \u00fcber nationale Regelungen zu Einreise- und Aufenthaltsbedingungen f\u00fcr Ausl\u00e4nder hinwegzusetzen oder diese zu umgehen, wird von der Allgemeinen politischen Empfehlung anerkannt. Vor diesem Hintergrund befasst sich die Allgemeine Politik-Empfehlung ausschlie\u00dflich mit der Frage, wie sichergestellt werden kann, dass diese Personen f\u00fcr den Zeitraum \u2013 wie lange oder begrenzt dieser auch sein mag \u2013, in dem sie sich noch im Hoheitsbereich eines Mitgliedsstaats befinden, effektiven Zugang zu bestimmten Grundrechten haben.<\/p>\n<p>Der in der vorliegenden Allgemeinen politischen Empfehlung verfolgte Ansatz beruht auf der unbestreitbaren Tatsache, dass die Mitgliedsstaaten gem\u00e4\u00df der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und ihrer Protokolle, der Europ\u00e4ischen Sozialcharta (revidiert) und anderer im Anhang der Allgemeinen politischen Empfehlung angef\u00fchrten Instrumente zahlreiche Verpflichtungen eingegangen sind \u2013 insbesondere im Bereich der Bildung, der Gesundheitsversorgung, des Wohnens, der sozialen Sicherheit und staatlichen Unterst\u00fctzung, des Arbeitsschutzes und der Justiz. Infolgedessen haben alle Migranten, einschlie\u00dflich irregul\u00e4rer Migranten, bestimmte b\u00fcrgerliche, politische,[6] wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Obwohl die zugrundeliegenden v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen nur minimale menschenrechtliche Normen festlegen, m\u00fcssen diese ohne Diskriminierung aus verschiedenen Beweggr\u00fcnden, darunter der Migrationsstatus, garantiert werden.<\/p>\n<p>Im Zentrum dieser Allgemeinen politischen Empfehlung steht die Schaffung von \u201eSchutzbarrieren\u201c, welche bestimmte staatliche Beh\u00f6rden, aber auch einige Akteure des Privatsektors, daran hindern, irregul\u00e4ren Migranten gewisse Grundrechte faktisch zu verweigern, indem es ausdr\u00fccklich verboten wird, personenbezogene Daten von und andere Informationen \u00fcber Migranten, bei denen der Verdacht auf irregul\u00e4ren Aufenthalt besteht, zum Zweck der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen mit den Einwanderungsbeh\u00f6rden auszutauschen.[7] Der Austausch personenbezogener Daten und anderer Informationen stellt eine, h\u00e4ufig un\u00fcberwindbare, H\u00fcrde f\u00fcr irregul\u00e4re Migranten bei der Aus\u00fcbung der ihnen zustehenden Grundrechte dar, da jeder Versuch, diese geltend zu machen, eher zu Einwanderungskontroll- und entsprechenden Vollzugsma\u00dfnahmen als zur Anerkennung dieser Rechte f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Allgemeine Politik-Empfehlung hat nicht den Anspruch, sich mit den Rechtsvorschriften und Praktiken der Mitgliedsstaaten im Hinblick auf die Einreise, Ausweisung oder Inhaftierung irregul\u00e4rer Migranten auseinanderzusetzen. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hat vor l\u00e4ngerer Zeit daran erinnert, \u201edass die [EMRK] nicht als solches das Recht eines Fremden garantiert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder (weiterhin) dort zu leben\u201c (Boultif gegen die Schweiz[8]). Der EGMR hat ebenfalls anerkannt, dass irregul\u00e4re Migranten unter bestimmten Umst\u00e4nden in Gewahrsam genommen werden d\u00fcrfen. Allerdings entbindet das souver\u00e4ne Recht der Mitgliedsstaaten, die Einreise und den Aufenthalt von Migranten zu kontrollieren, diese nicht von ihrer Pflicht, die Menschenrechte aller Personen in ihrem Hoheitsbereich ungeachtet ihres Einwanderer- oder Migrationsstatus zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Die vorliegende Allgemeine Politik-Empfehlung umfasst die folgenden Rechtsgebiete und Politikbereiche: Bildung, Gesundheitsversorgung, Wohnen, soziale Sicherheit und staatliche Unterst\u00fctzung, Arbeitsschutz und Justiz. Was den Bereich der Besch\u00e4ftigung angeht, ist festzustellen, dass f\u00fcr irregul\u00e4re Migranten kein besonderes Recht besteht, ohne Arbeitserlaubnis einer Besch\u00e4ftigung nachzugehen, und dass diese Allgemeine Politik-Empfehlung sich nicht mit der Frage des Zugangs zum Arbeitsmarkt befasst. Dar\u00fcber hinaus besch\u00e4ftigt sich die Allgemeine Politik-Empfehlung auch nicht mit dem Thema der Legalisierung von Personen mit irregul\u00e4rem Status.<\/p>\n<p>Es sollte jedoch beachtet werden, dass die ECRI in ihren l\u00e4nderbezogenen Monitoring-Berichten h\u00e4ufig die Verabschiedung umfassender und langfristiger Strategien zur Migration empfohlen hat, welche auch auf die Frage der irregul\u00e4ren Migration eingehen und die n\u00f6tigen personellen und finanziellen Ressourcen sowie Schulungen f\u00fcr Besch\u00e4ftigte, die direkten Kontakt mit irregul\u00e4ren Migranten haben, beinhalten, um die uneingeschr\u00e4nkte Einhaltung internationaler und europ\u00e4ischer Menschenrechtsnormen zu gew\u00e4hrleisten (siehe beispielsweise ihren vierten Bericht \u00fcber Griechenland). Wie die ECRI in ihrem f\u00fcnften Bericht \u00fcber Griechenland festgestellt hat, tendiert die \u00d6ffentlichkeit dazu, in Not geratene irregul\u00e4re Migranten mit dem Verfall und der Verarmung bestimmter Gegenden in Verbindung zu bringen, was zu einer Zunahme von Rassismus und Intoleranz beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Ziel der vorliegenden Allgemeinen politischen Empfehlung ist der Schutz der grundlegenden Menschenrechte aller Personen, ungeachtet ihres Einwanderer- oder Migrationsstatus. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der universelle Charakter der Menschenrechte, welche f\u00fcr jeden im Hoheitsbereich eines Staates gelten sollen, nicht durch Regelungen untergraben wird, welche die Staatsb\u00fcrgerschaft und den Migrationsstatus zur Voraussetzung f\u00fcr die Wahrnehmung dieser Rechte machen. Die Allgemeine Politik-Empfehlung will dieses Ergebnis nicht dadurch erreichen, dass sie f\u00fcr die Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Migration Auflagen vorsieht. Sie ist ausschlie\u00dflich darauf beschr\u00e4nkt, daf\u00fcr zu sorgen, dass alle Personen im Hoheitsbereich eines Staates Zugang zu den Menschenrechten haben, indem die F\u00e4lle begrenzt werden, in denen staatliche Beh\u00f6rden und Akteure des Privatsektors dazu gezwungen oder ermutigt werden k\u00f6nnen, personenbezogene Daten oder andere Informationen zum Zweck der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen mit den Einwanderungsbeh\u00f6rden auszutauschen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 1<\/strong><\/p>\n<p>Die Staaten werden dazu ermutigt, Rechtsvorschriften zur Beseitigung jeglicher Formen von Diskriminierung zu verabschieden, welche unter das Mandat der ECRI fallen, und sicherzustellen, dass diese f\u00fcr alle Personen gelten, einschlie\u00dflich irregul\u00e4rer Migranten. Eine Liste der wichtigsten internationalen Rechtsinstrumente ist im Anhang zur Allgemeinen politischen Empfehlung enthalten. Die einschl\u00e4gigen Allgemeinen politischen Empfehlungen der ECRI sind die Empfehlungen Nr. 1 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz; Nr. 2 zu Fachorganen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene; Nr. 7 zur nationalen Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung; Nr. 8 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus beim Kampf gegen den Terrorismus; Nr. 10 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im und durch Schulunterricht; Nr. 11 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit; sowie Nr. 14 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in Besch\u00e4ftigung und Beruf.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 2<\/strong><\/p>\n<p>Die Grundrechte aller Personen im Hoheitsbereich der Mitgliedsstaaten m\u00fcssen geachtet werden.[9] Empfehlung 2 befasst sich unter anderem mit dem Recht auf Bildung, Gesundheitsversorgung, Wohnen, soziale Sicherheit und staatliche Unterst\u00fctzung, Arbeitsschutz und Zugang zur Justiz. Die Bedeutung dieser Bereiche und ihre Einbeziehung in diese Allgemeine Politik-Empfehlung sind auf die Schlussfolgerungen zur\u00fcckzuf\u00fchren, zu denen die ECRI in ihren L\u00e4nderberichten im Hinblick auf die Situation vieler irregul\u00e4rer Migranten gelangt ist. Besonders in diesen Bereichen sind sie h\u00e4ufig Opfer von Diskriminierungen, sowohl direkt als auch indirekt. Auf der einen Seite sind nationale Rechtsvorschriften, welche irregul\u00e4re Migranten vom Recht auf Bildung, Gesundheitsversorgung, Wohnen, soziale Sicherheit und staatliche Unterst\u00fctzung ausschlie\u00dfen (direkte Diskriminierung), verbreitet. Auf der anderen Seite versagen einige nationale Rechtsvorschriften irregul\u00e4ren Migranten den Zugang zu den Grundrechten von Arbeitnehmern, da jeder Versuch, derartige Rechte in Anspruch zu nehmen, zur \u00dcbermittlung personenbezogener Daten und anderer Informationen an die Einwanderungsbeh\u00f6rden f\u00fchrt (indirekte Diskriminierung). Die ECRI hat den Staaten in zahlreichen Monitoring-Berichten der vierten Runde beispielsweise empfohlen, den Zugang zu medizinischer Versorgung f\u00fcr alle Personen in ihrem Hoheitsbereich, ungeachtet ihres Rechtsstatus, gesetzlich zu garantieren (siehe die Berichte \u00fcber Aserbaidschan, Griechenland, Schweden und Spanien). In ihrem vierten Bericht \u00fcber Zypern \u00e4u\u00dferte die ECRI ihre Besorgnis dar\u00fcber, dass die Kontaktdaten von Migrantenkindern bei ihrer Schulanmeldung regelm\u00e4\u00dfig an die Polizei weitergeleitet werden. Ausbeutung und Misshandlung von irregul\u00e4ren Wanderarbeitnehmern und missbr\u00e4uchliche Arbeitsbedingungen werden in zahlreichen L\u00e4nderberichten der ECRI hervorgehoben (siehe ihren vierten Bericht \u00fcber Belgien, die Russische F\u00f6deration, Spanien und Zypern). Die ECRI hat ebenfalls empfohlen, die Vermietung von Wohnungen an irregul\u00e4re Migranten nicht mehr unter Strafe zu stellen (siehe ihren vierten Bericht \u00fcber Italien und ihren f\u00fcnften Bericht \u00fcber Griechenland). In ihrem vierten Bericht \u00fcber Spanien begr\u00fc\u00dfte die ECRI die Bestimmungen zur Eintragung aller Personen, ungeachtet ihres Migrationsstatus, in das Einwohnermelderegister, um ihnen den Zugang zur Gesundheitsgrundversorgung, sozialen Dienstleistungen und staatlicher Unterst\u00fctzung zu erm\u00f6glichen; sie nahm jedoch mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Eintragung die Vorlage von Ausweis- und Aufenthaltsdokumenten erfordert. Die Ausgrenzung im Bereich Wohnen ist zudem mit der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Ausschusses f\u00fcr soziale Rechte unvereinbar, insbesondere mit seinen Entscheidungen in den F\u00e4llen Defence for Children International (DCI) gegen die Niederlande[10] und Konferenz Europ\u00e4ischer Kirchen gegen die Niederlande[11], in welchen der Ausschuss zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Bereitstellung von Notunterk\u00fcnften auf der Grundlage des Bedarfs und nicht des Migrationsstatus eine Pflicht aller Staaten ist. Diese Rechtsprechung kann im weiteren Sinne auch auf andere grundlegende soziale Rechte angewandt werden.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 3<\/strong><\/p>\n<p>Die Anwendung der Einwanderungsbestimmungen darf nicht der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Einhaltung der Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte im Weg stehen, welche die Staaten gegen\u00fcber allen Personen in ihrem Hoheitsbereich haben. Die legitimen Ziele der Justiz- und Innenministerien in Bezug auf die Einwanderungskontrolle und entsprechende Vollzugsma\u00dfnahmen d\u00fcrfen andere staatliche Stellen nicht daran hindern, ihren Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte gegen\u00fcber Personen nachzukommen, bei denen m\u00f6glicherweise ein irregul\u00e4rer Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet des Staates besteht. Obdachlose und jene, die Nahrungsmittelhilfe ben\u00f6tigen oder einer notwendigen medizinischen Behandlung bed\u00fcrfen, oder auch Kinder, die eine Schulausbildung brauchen, fallen in die Zust\u00e4ndigkeit anderer Ministerien als jener der Justiz und des Innern, welche nicht mit der Einwanderungskontrolle in Verbindung stehen. Es muss eindeutige \u201eSchutzbarrieren\u201c geben, welche die T\u00e4tigkeiten der staatlichen Stellen, welche Sozialdienstleistungen erbringen, und gegebenenfalls jene des Privatsektors von den Verpflichtungen im Bereich der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen trennen. Die Notwendigkeit, derartige \u201eSchutzbarrieren\u201c zu schaffen, ist die unvermeidliche Folge der Verpflichtung der Staaten, alle Personen in ihrem Hoheitsbereich vor Diskriminierung zu sch\u00fctzen, wie es in zahlreichen Menschenrechts\u00fcbereinkommen und den Allgemeinen politischen Empfehlungen der ECRI dargelegt wird.[12]<\/p>\n<p>Alle T\u00e4tigkeitsbereiche des \u00f6ffentlichen und privaten Sektors, welche in dieser Allgemeinen politischen Empfehlung behandelt werden, sind von besonderer Bedeutung f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung der Menschenrechte aller Personen im Hoheitsbereich eines Staates. Aus einigen der L\u00e4nderberichte der ECRI geht hervor, dass die Justiz- und Innenministerien h\u00e4ufig in diesen Bereichen ihren Kampf gegen die irregul\u00e4re Migration f\u00fchren. In ihrem f\u00fcnften Bericht \u00fcber Griechenland beispielsweise hat die ECRI empfohlen, dass der Zugang irregul\u00e4rer Migranten zu medizinischen Dienstleistungen, welche von Nichtregierungsorganisationen erbracht werden, nicht durch Polizeikontrollen erschwert werden sollte. Wenn Erw\u00e4gungen bez\u00fcglich der Einwanderungskontrolle die Umsetzung der Menschenrechte in diesen Bereichen gef\u00e4hrden, sind die menschlichen Kosten betr\u00e4chtlich. Erstens f\u00fchrt es zu sozialer Ausgrenzung und Not und bereitet Rassismus und Intoleranz den Boden (siehe Bemerkungen zu Empfehlung 10 der vorliegenden Allgemeinen politischen Empfehlung).[13] Die ECRI stellte in ihrem f\u00fcnften Bericht \u00fcber Griechenland fest, dass irregul\u00e4re Migranten, die ohne irgendeinen sozialen Schutz sich selbst \u00fcberlassen werden, als Ausweg verlassene H\u00e4user und bauf\u00e4llige Wohngeb\u00e4ude besetzen, was dazu f\u00fchrt, dass die Anwohner sie mit dem Verfall und der Verarmung dieser Gegenden in Verbindung bringen. Zweitens werden dadurch alle Migranten stigmatisiert, wenn Misstrauen gesch\u00fcrt wird und zum Zweck der Bek\u00e4mpfung der irregul\u00e4ren Einwanderung kontinuierliche \u00dcberpr\u00fcfungen des Migrationsstatus aller Personen erforderlich sind. Drittens h\u00e4lt es staatliche Stellen, die f\u00fcr die Erbringung sozialer und \u00f6ffentlicher Dienstleistungen zust\u00e4ndig sind, von ihren Hauptpflichten ab und verlangt von ihnen, wertvolle Ressourcen f\u00fcr die Priorit\u00e4ten der Justiz- und Innenministerien aufzuwenden. Viertens erzeugt es Misstrauen und Unstimmigkeiten unter den Besch\u00e4ftigten, die mit Hilfsbed\u00fcrftigen arbeiten, und l\u00f6st \u00c4ngste bei den Personen aus, die bez\u00fcglich ihres Migrationsstatus unsicher sind oder einen irregul\u00e4ren Status haben, aber unbedingt Unterst\u00fctzung ben\u00f6tigen.<\/p>\n<p>Zwischen T\u00e4tigkeiten zur Einwanderungskontrolle und jenen zur Gew\u00e4hrleistung der Menschenrechte irregul\u00e4rer Migranten ist eine Trennung erforderlich. Daf\u00fcr m\u00fcssen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einwanderungskontrolle von der Umsetzung der Menschenrechte in den von der Allgemeinen politischen Empfehlung behandelten Bereichen gel\u00f6st werden.[14]<\/p>\n<p>Hierzu lassen sich zahlreiche bew\u00e4hrte Praktiken nennen. In Paris beispielsweise betreibt M\u00e9decins du Monde in Zusammenarbeit mit den kommunalen Beh\u00f6rden 21 Medikamentenausgabestellen f\u00fcr irregul\u00e4re Migranten.[15] Einige Staaten, wie \u00d6sterreich, arbeiten auf der Basis der \u201efunktionellen Ignoranz\u201c und erm\u00f6glichen irregul\u00e4ren Migranten den Zugang zur medizinischen Notfallversorgung ohne Pr\u00fcfung des Rechtsstatus.[16] Die italienischen St\u00e4dte Florenz, Turin und Genua haben offiziell die Zugangsm\u00f6glichkeiten zur Bildung erweitert, indem sie allen Kindern das Recht gew\u00e4hren, einen Kindergarten zu besuchen, ungeachtet ihres Migrationsstatus.[17] Ebenso erlaubt es das deutsche Bundesland Hessen Kindern seit 2009, sich ohne Meldebescheinigung an der Schule anzumelden, und mehrere St\u00e4dte, darunter Frankfurt, Hamburg und M\u00fcnchen haben die Verpflichtung von Besch\u00e4ftigten im Bildungsbereich aufgehoben, die Anwesenheit irregul\u00e4rer Migrantenkinder in den Schulen zu melden. [18] Mehrere St\u00e4dte und Gemeinden in Europa haben die Bereitstellung von Rechtshilfe und -dienstleistungen auf alle Personen ausgedehnt, ungeachtet ihres Migrationsstatus. Die Stadt Gent in Belgien beispielsweise bietet allen Migranten in Zusammenarbeit mit Infopunt Migratie (Einwanderungsinformationsdienst), welcher vom Integrationsressort der Stadt Gent organisiert und von der Kommunalverwaltung finanziert wird, kostenlose Rechtsberatungen an.[19]<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 4<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht auf Achtung des Privatlebens wird in Artikel 8 der EMRK garantiert und gilt f\u00fcr alle Personen, ungeachtet ihres Migrationsstatus. Die personenbezogenen Daten irregul\u00e4rer Migranten m\u00fcssen, wie in dem Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (1981) und den dazugeh\u00f6rigen Instrumenten gefordert, vor der automatischen Weitergabe durch staatliche Stellen und private Akteure an die Einwanderungsbeh\u00f6rden der Mitgliedsstaaten gesch\u00fctzt werden. Ausnahmen sind m\u00f6glich, jedoch nur aus spezifischen Gr\u00fcnden, wenn Einwanderungsbeh\u00f6rden bei begr\u00fcndetem Verdacht auf kriminelle Aktivit\u00e4ten von identifizierten Personen oder aus Gr\u00fcnden der nationalen Sicherheit auf den Einzelfall abgestimmte, besondere Genehmigungen eingeholt haben. Der Grundsatz, dass von Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten nur aus bestimmten Gr\u00fcnden abgewichen werden darf, ist Teil der EU-Verordnung und der EU-Richtlinie zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden [und Akteure des Privatsektors] zum Zwecke der Verh\u00fctung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr.[20] Angelegenheiten von Polizei und Strafgerichtsbarkeit m\u00fcssen in der Verantwortung der zust\u00e4ndigen Fachbeh\u00f6rden bleiben.<\/p>\n<p><strong>Empfehlungen 5 und 6<\/strong><\/p>\n<p>Der Schutz von Kindern, sowohl jener, die selbst einen irregul\u00e4ren Status haben, als auch jener, deren Eltern irregul\u00e4re Migranten sind, ist im Hinblick auf die Menschenrechte von besonderem Belang. Das \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte des Kindes legt die Rechte aller Kinder dar. Kinder sind eine besonders gef\u00e4hrdete Gruppe, die nicht nur aufgrund ihres Alters Schutz ben\u00f6tigt, sondern in einigen F\u00e4llen auch aufgrund ihres irregul\u00e4ren Status, welcher die Verletzlichkeit noch verst\u00e4rkt.[21] Alle Ma\u00dfnahmen der Mitgliedsstaaten m\u00fcssen im Einklang mit dem \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes stehen sowie mit dem Grundsatz, dass dem Kindeswohl vorrangig Rechnung zu tragen ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 8 der EMRK m\u00fcssen alle Mitgliedsstaaten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantieren. Der EGMR hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Verpflichtung der Staaten zum Schutz von Kindern, ungeachtet ihres Migrationsstatus oder demjenigen ihrer Eltern, anerkannt und best\u00e4tigt, einschlie\u00dflich des Rechtes auf Bildung,[22] und des Rechtes, eine Beziehung zu ihren Eltern zu pflegen. Auch wenn dies nicht notwendigerweise bedeutet, dass die Staaten die Entscheidung von Familien und Einzelpersonen im Hinblick auf das Land, in dem sie leben m\u00f6chten, respektieren m\u00fcssen, sind die Mitgliedsstaaten hingegen verpflichtet, die individuellen Umst\u00e4nde jeder betroffenen Person und ihrer Familie zu ber\u00fccksichtigen, um festzustellen, ob es ihnen gestattet werden sollte, auf ihrem Hoheitsgebiet zu leben. Dass das vorrangig zu ber\u00fccksichtigende Kindeswohl ausreichendes Gewicht hat, um von den Staaten unter bestimmten Umst\u00e4nden zu verlangen, dass sie irregul\u00e4ren Migranten Aufenthaltstitel erteilen, damit ihre Kinder ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen k\u00f6nnen, wurde vom EGMR best\u00e4tigt.[23] Auf jeden Fall darf der irregul\u00e4re Status der Eltern den Staaten nicht als Grund dienen, um den Kindern ihre Menschenrechte, einschlie\u00dflich sozialer Rechte, zu verweigern.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 7<\/strong><\/p>\n<p>Rechte ohne Rechtsbehelfe haben wenig Wert f\u00fcr Menschen, die ihre Anspr\u00fcche gelten machen m\u00fcssen. Das Recht auf wirksame Beschwerde ist in Artikel 13 der EMRK verankert und betrifft Verletzungen der gem\u00e4\u00df der Konvention garantierten Rechte. Deshalb verf\u00fcgen alle Mitgliedsstaaten \u00fcber umfangreiche Systeme zur administrativen und gerichtlichen Kontrolle und zur Schiedsgerichtsbarkeit f\u00fcr die Streitbeilegung zwischen Einzelpersonen und zwischen Einzelpersonen und dem Staat. Diese administrativen und gerichtlichen Mittel zur Streitbeilegung m\u00fcssen gem\u00e4\u00df dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gegen\u00fcber Angeh\u00f6rigen des betreffenden Staates f\u00fcr alle Personen zug\u00e4nglich sein, einschlie\u00dflich irregul\u00e4rer Migranten, um Rechtsanspr\u00fcche zu kl\u00e4ren. Irregul\u00e4re Migranten d\u00fcrfen nicht davon abgehalten werden, ihr Recht auf Zugang zur Justiz auszu\u00fcben, beispielsweise aufgrund der automatischen Weitergabe personenbezogener Daten und anderer Informationen an die Einwanderungsbeh\u00f6rden zum Zweck der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 8<\/strong><\/p>\n<p>Die Ausdrucksweise ist sowohl im Recht als auch in der Praxis von Bedeutung. Es ist au\u00dferordentlich wichtig, dass Regierungen und ihre Vertreter es vermeiden, die stigmatisierende Bezeichnung \u201eillegal\u201c zu verwenden, wenn sie \u00fcber Migranten sprechen. Durch diesen Ausdruck wird die \u00d6ffentlichkeit irregef\u00fchrt, da er nahelegt, dass Personen, die derartig eingestuft werden, Straftaten begehen, welche eine Gefahr f\u00fcr die Gesellschaft darstellen. Der Menschenrechtskommissar des Europarates hat alle Staaten nachdr\u00fccklich aufgefordert, der Kriminalisierung von Migration[24] ein Ende zu setzen, welche im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte \u00e4u\u00dferst problematisch und sozialpolitisch kontraproduktiv ist. Die \u00d6ffentlichkeit darf nicht dazu verleitet werden, einen irregul\u00e4ren Migrationsstatus mit kriminellen T\u00e4tigkeiten zu verwechseln, welche der Gesellschaft schaden. In ihrer Entschlie\u00dfung 2059 (2015) zum Thema \u201eKriminalisierung irregul\u00e4rer Migranten: ein Verbrechen ohne Opfer\u201c hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates unterstrichen, dass eine unsachgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Terminologie im Bereich der Migration zur Verst\u00e4rkung fremdenfeindlicher und rassistischer Einstellungen beitr\u00e4gt und die Angst vor Migranten erh\u00f6ht. Folglich rief sie die Mitgliedsstaaten dazu auf, die Verwendung einer neutralen Terminologie zu f\u00f6rdern und in Reden und amtlichen Dokumenten den Ausdruck \u201eillegale Migranten\u201c durch \u201eirregul\u00e4re Migranten\u201c zu ersetzen. Ebenso hat die ECRI in ihrem vierten Bericht \u00fcber das Vereinigte K\u00f6nigreich die Beh\u00f6rden dringend aufgefordert, daf\u00fcr zu sorgen, dass \u201ePersonen, die gegen das Einwanderungsgesetz versto\u00dfen haben, nicht mit Straft\u00e4tern gleichgesetzt werden\u201c. Dar\u00fcber hinaus ruft die ECRI die Mitgliedsstaaten h\u00e4ufig dazu auf, in \u00f6ffentlichen Debatten die positiven Aspekte der Einwanderung und den Beitrag von Menschen mit Migrationshintergrund zur Gesellschaft und zur Wirtschaft hervorzuheben (siehe beispielsweise ihren f\u00fcnften Bericht \u00fcber Norwegen).<\/p>\n<p><strong>I. INTERNATIONALE RECHTSINSTRUMENTE<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 9<\/strong><\/p>\n<p>Die Staaten m\u00fcssen ihre menschenrechtliche Verpflichtung zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung ernst nehmen. Dies beginnt mit der Unterzeichnung und Ratifizierung s\u00e4mtlicher zentraler Menschenrechts\u00fcbereinkommen, welche eine solide Grundlage f\u00fcr den Schutz der Menschenrechte bilden, einschlie\u00dflich derjenigen irregul\u00e4rer Migranten. Die im Anhang enthaltene Liste internationaler \u00dcbereinkommen und jener des Europarates umfasst alle wichtigen Vertr\u00e4ge, welche die Staaten ratifizieren sollten, sofern sie dies noch nicht getan haben. Besonders hinzuweisen ist auf Protokoll Nr. 12 der EMRK, welches ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht; die ECRI ruft regelm\u00e4\u00dfig jene Mitgliedsstaaten, welche dieses noch nicht ratifiziert haben, dazu auf, dies zu tun. Die Ratifizierung alleine reicht jedoch nicht aus. Sie muss mit einer vollst\u00e4ndigen und uneingeschr\u00e4nkten Umsetzung insbesondere im Hinblick auf irregul\u00e4re Migranten einhergehen.<\/p>\n<p><strong>II. DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSB\u00dcRGERSCHAFT<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 10<\/strong><\/p>\n<p>Die ECRI ruft gem\u00e4\u00df ihrem Mandat zum Verbot jeglicher Form von Diskriminierung auf, einschlie\u00dflich jener aufgrund der Staatsb\u00fcrgerschaft.[25] Auch wenn die meisten Menschenrechts\u00fcbereinkommen Diskriminierungen aufgrund der Staatsb\u00fcrgerschaft verbieten, gilt dies nicht f\u00fcr alle. Unterschiedliche Behandlung aufgrund der Staatsb\u00fcrgerschaft kann zum Zweck von Grenzkontrollen zul\u00e4ssig sein, darf jedoch keine indirekte oder versteckte Diskriminierung aus einem anderen Beweggrund wie der \u201eRasse\u201c oder der ethnischen Herkunft nach sich ziehen. Dies muss unter allen Umst\u00e4nden verhindert werden. Wie bereits in Bezug auf Empfehlung 3 er\u00f6rtert, darf es bei den rechtm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeiten der Justiz- und Innenministerien der Staaten im Bereich der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen nicht zu einer schleichenden Aufgabenausweitung im Hinblick auf weitere staatliche T\u00e4tigkeiten kommen. Diese T\u00e4tigkeiten m\u00fcssen ausschlie\u00dflich auf deren spezifischen Verantwortungsbereich beschr\u00e4nkt bleiben, da andernfalls die Gefahr besteht, dass sie eine Grundlage f\u00fcr Rassismus und Intoleranz schaffen, weil sie immer auf Personen ausgerichtet sind, die von eben jenen Einwanderungsbeh\u00f6rden als \u201eandere\u201c eingestuft werden (ein Begriff, der in der \u00f6ffentlichen Wahrnehmung allzu oft mit sichtbaren Unterschieden gleichgesetzt wird).<\/p>\n<p>Diese Position beruht auf dem Ansatz des EGMR in F\u00e4llen wie Gaygusuz gegen \u00d6sterreich[26] und Koua Poirrez gegen Frankreich[27], in welchen dieser in st\u00e4ndiger Rechtsprechung festgestellt hat, dass die Staatsb\u00fcrgerschaft eine fragw\u00fcrdige Kategorie ist, durch welche Unterschiede in der Behandlung, die unter anderen Umst\u00e4nden als verbotene Diskriminierung gelten w\u00fcrden, nicht notwendigerweise gerechtfertigt werden k\u00f6nnen. Die Staatsb\u00fcrgerschaft ist eine zweifelhafte Begr\u00fcndung f\u00fcr Diskriminierung, auch wenn diese in bestimmten F\u00e4llen wie Grenzkontrollen gerechtfertigt sein kann. Einerseits kann die Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft an die Stelle der Diskriminierung aufgrund der Staatsb\u00fcrgerschaft treten und somit faktisch eine indirekte Diskriminierung aus einem verbotenen Beweggrund darstellen, obwohl die Diskriminierung aufgrund der Staatsb\u00fcrgerschaft eine direkte Diskriminierung ist. Andererseits ist die Diskriminierung aufgrund der Staatsb\u00fcrgerschaft fragw\u00fcrdig, weil sie rassistische Einstellungen f\u00f6rdern kann.<\/p>\n<p>Diese Position war von besonderer Bedeutung in den Urteilen zu sozialen Rechten, welche bedarfsorientiert und auf diskriminierungsfreie Weise gew\u00e4hrt werden sollten, auch im Hinblick auf die Staatsb\u00fcrgerschaft.[28] Nur gesetzlich festgelegte Ausnahmen, welche durch vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde gerechtfertigt sind, die dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gen\u00fcgen, sollten ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong>III. SCHUTZ IRREGUL\u00c4RER MIGRANTEN IN SCHL\u00dcSSELBEREICHEN \u00d6FFENTLICHER UND PRIVATER DIENSTE<\/strong><\/p>\n<p><strong>a) Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 11<\/strong><\/p>\n<p>Wie bereits in Bezug auf Empfehlung 3 dargelegt, beruht diese Allgemeine Politik-Empfehlung auf dem Ansatz der \u201eSchutzbarrieren\u201c zwischen zivilen und administrativen T\u00e4tigkeiten, welche die Aus\u00fcbung der Grundrechte erm\u00f6glichen, und den staatlichen T\u00e4tigkeiten zur Einwanderungskontrolle und entsprechenden Vollzugsma\u00dfnahmen. Aus s\u00e4mtlichen in der vorliegenden Allgemeinen politischen Empfehlung ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden besteht der einzige Weg, um die Menschenrechte aller Personen im Hoheitsbereich eines Mitgliedsstaates zu sch\u00fctzen und daf\u00fcr zu sorgen, dass jeder im Recht und in der Praxis seine Menschenrechte aus\u00fcben kann, in der Errichtung von \u201eSchutzbarrieren\u201c zwischen den T\u00e4tigkeiten staatlicher Organe und jener des Privatsektors, welche soziale Dienstleistungen bereitstellen, und jenen der Einwanderungskontroll- und Vollzugsbeh\u00f6rden. Die Allgemeine Politik-Empfehlung konkretisiert diese \u201eSchutzbarrieren\u201c durch das Verbot von Meldepflichten f\u00fcr all jene, die Dienstleistungen im Bereich der Bildung, der Gesundheitsversorgung, des Wohnens, der sozialen Sicherheit und staatlichen Unterst\u00fctzung und des Arbeitsschutzes erbringen, sowie f\u00fcr Polizei und Strafgerichtsbarkeit im Hinblick auf den Migrationsstatus der Personen, die bei ihnen vorstellig werden.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 12<\/strong><\/p>\n<p>Einwanderungskontroll- und entsprechende Vollzugsma\u00dfnahmen beginnen oft mit der Verpflichtung von staatlichen und privaten Akteuren, im Rahmen anderer T\u00e4tigkeiten im Bereich der Bildung, der Gesundheitsversorgung, des Wohnens, der sozialen Sicherheit und staatlichen Unterst\u00fctzung, des Arbeitsschutzes und der Justiz personenbezogene Daten von oder andere Informationen \u00fcber Personen, bei denen der Verdacht auf einen irregul\u00e4ren Aufenthalt im Hoheitsbereich eines Staates besteht, an die Einwanderungsbeh\u00f6rden weiterzuleiten und diese mit ihnen auszutauschen. Diese Art des Austauschs personenbezogener Daten erfolgt mitunter auf freiwilliger Basis oder es kann gesetzlich vorgeschrieben sein. In jedem Fall f\u00fchrt das Ergebnis im Hinblick auf die Umsetzung der Menschenrechte irregul\u00e4rer Migranten zu zahlreichen Problemen und bildet, wie bereits in Bezug auf Empfehlung 4 festgestellt, ein Hindernis f\u00fcr die Achtung des Privatlebens. Die personenbezogenen Daten irregul\u00e4rer Migranten m\u00fcssen vor einer automatischen Weitergabe an die Einwanderungsbeh\u00f6rden gesch\u00fctzt werden. Wie bereits zuvor erw\u00e4hnt, ist der Grundsatz, dass von Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten nur in bestimmten F\u00e4llen abgewichen werden darf, auch in der EU-Richtlinie und der EU-Verordnung zum Datenschutz aus dem Jahr 2016 dargelegt. Dieses Ziel kann am besten dadurch erreicht werden, dass die Gesetzgebung oder die politischen Instrumenten ausdr\u00fccklich ein Verbot eines generellen Informationsaustauschs vorsehen.<\/p>\n<p>Die Aufgabenteilung zwischen staatlichen Stellen und privaten Akteuren sollte stets dergestalt funktionieren, dass Einwanderungskontroll- und entsprechende Vollzugsma\u00dfnahmen haupts\u00e4chlich in die Zust\u00e4ndigkeit der Einwanderungskontroll- und entsprechender Vollzugsbeh\u00f6rden fallen. Diese Aufgaben sollten nicht an andere staatliche Stellen oder Organe und Akteure des Privatsektors \u00fcbertragen werden, sofern nicht wirklich au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde eintreten, welche gesetzlich festgelegt und ordnungsgem\u00e4\u00df begr\u00fcndet sind und Gegenstand einer gerichtlichen Anfechtung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 13<\/strong><\/p>\n<p>Berichten zufolge werden \u00dcberpr\u00fcfungen der Identit\u00e4t und des Migrationsstatus an verschiedenen \u00f6ffentlichen Orten wie Schulen und medizinischen und religi\u00f6sen Einrichtungen vorgenommen.[29] In ihrem f\u00fcnften Bericht \u00fcber Griechenland beispielsweise \u00e4u\u00dferte die ECRI ihre Besorgnis \u00fcber die h\u00e4ufigen polizeilichen \u00dcberpr\u00fcfungen der Ausweisdokumente von Migranten in der Umgebung von Gesundheitseinrichtungen in Athen, welche von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden, wodurch irregul\u00e4re Migranten massiv abgeschreckt werden und diese Einrichtungen nicht mehr aufsuchen, da sie Angst haben, festgenommen oder m\u00f6glicherweise ausgewiesen zu werden. Solche Einwanderungskontrollma\u00dfnahmen haben zur Folge, dass unter den irregul\u00e4ren Migranten \u00c4ngste gesch\u00fcrt werden, und sie stellen ein Hindernis f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Menschenrechte dar. Ziel dieser Empfehlung ist es, daf\u00fcr zu sorgen, dass irregul\u00e4re Migranten Dienstleistungen in den von der Allgemeinen politischen Empfehlung erfassten Bereichen in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, ohne f\u00fcrchten zu m\u00fcssen, dass sie in der N\u00e4he von jenen Orten, wo sie Unterst\u00fctzung erhalten, Kontrollen durch Einwanderungs- und entsprechende Vollzugsbeh\u00f6rden ausgesetzt sind. Zum Zweck der vorliegenden Allgemeinen politischen Empfehlung sind Unterkunftsanlaufstellen Orte, welche Personen, die dringend eine Unterkunft ben\u00f6tigen, aufsuchen k\u00f6nnen, um diesbez\u00fcgliche Hilfe zu erhalten.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 14<\/strong><\/p>\n<p>Die Kriminalisierung sozialer und humanit\u00e4rer Hilfe f\u00fcr irregul\u00e4re Migranten f\u00f6rdert Intoleranz und Rassismus, da dadurch Menschen daf\u00fcr bestraft werden, dass sie Anderen aufgrund ihres Migrationsstatus helfen. Unter sozialer und humanit\u00e4rer Hilfe sind im Sinne der Allgemeinen politischen Empfehlung jegliche Hilfe und Handlung zu verstehen, durch welche Leben gerettet, Leiden gelindert und die menschliche W\u00fcrde bewahrt und gesch\u00fctzt werden sollen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat in ihrer Entschlie\u00dfung 2059 (2015) festgestellt, dass einige Mitgliedsstaaten humanit\u00e4re Hilfe bestrafen und dadurch ein \u201eSolidarit\u00e4tsdelikt\u201c schaffen, und hat dazu aufgerufen, der Strafandrohung wegen Unterst\u00fctzung und Beihilfe zu irregul\u00e4rer Migration gegen\u00fcber Menschen, die Migranten Hilfe leisten, ein Ende zu setzen.[30] B\u00fcrgern und regul\u00e4ren Migranten mit Strafanzeigen, Gerichtsverfahren und Strafen zu drohen, wenn sie irregul\u00e4ren Migranten helfen, ist f\u00fcr die Umsetzung der Menschenrechte \u00e4u\u00dferst kontraproduktiv. Da irregul\u00e4re Migranten zwangsl\u00e4ufig Ausl\u00e4nder und m\u00f6glicherweise in Not sind, f\u00fchren derartige Ma\u00dfnahmen in der \u00f6ffentlichen Wahrnehmung zu der Fehleinsch\u00e4tzung, dass irregul\u00e4re Migranten gef\u00e4hrlich sind. Die Kriminalisierung jener, die irregul\u00e4ren Migranten Hilfe leisten, kann auch ausbeuterische Situationen zur Folge haben, in welchen Personen, die Verbindungen zu Migranten haben, wie Vermieter oder Arbeitgeber, das mit dieser Beziehung verkn\u00fcpfte Risiko dadurch kompensieren, dass sie irregul\u00e4re Migranten dazu zwingen, sich missbr\u00e4uchlichen Forderungen zu beugen, damit diese ihre Besch\u00e4ftigung, Wohnung usw. behalten k\u00f6nnen. Indes sollte in keinem Fall das Argument der sozialen und humanit\u00e4ren Hilfe als Vorwand dienen d\u00fcrfen, um irregul\u00e4re Migranten auszubeuten. Schlie\u00dflich wird durch die Kriminalisierung der Hilfeleistungen f\u00fcr irregul\u00e4re Migranten deren prek\u00e4re Situation innerhalb der Gesellschaft weiter versch\u00e4rft.[31] Dadurch wird die Angst gr\u00f6\u00dfer und sie z\u00f6gern noch st\u00e4rker, von sich aus Dienste in Anspruch zu nehmen, welcher sie m\u00f6glicherweise bed\u00fcrfen, beispielsweise medizinische Notversorgung.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 15<\/strong><\/p>\n<p>Um zu gew\u00e4hrleisten, dass alle Personen, einschlie\u00dflich irregul\u00e4rer Migranten und jener, die soziale und \u00f6ffentliche Dienstleistungen erbringen, Kenntnis \u00fcber Anspr\u00fcche auf und Zugangsm\u00f6glichkeiten zu den Diensten haben, welche Gegenstand der vorliegenden Allgemeinen politischen Empfehlung sind, werden die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in den verschiedenen Bereichen dazu ermutigt, f\u00fcr eine diesbez\u00fcgliche allgemeine Aufkl\u00e4rung zu sorgen. Die ECRI hat auch in einigen ihrer L\u00e4nderberichte auf diesen Punkt verwiesen, wie etwa ihrem vierten Bericht \u00fcber Finnland, in welchem sie den Beh\u00f6rden empfohlen hat, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um den Zugang irregul\u00e4rer Migranten zur Gesundheitsversorgung zu erleichtern und insbesondere daf\u00fcr zu sorgen, dass sie \u00fcber die notwendigen Informationen verf\u00fcgen, um ihre Rechte wahrnehmen zu k\u00f6nnen. Die Mitwirkung von Nichtregierungsorganisationen ist insofern von gro\u00dfer Bedeutung, da sie h\u00e4ufig direkten Kontakt mit irregul\u00e4ren Migranten haben.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 16<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht auf Eheschlie\u00dfung ist ein in der EMRK (Artikel 12) und anderen Menschenrechts\u00fcbereinkommen enthaltenes Grundrecht. Es erm\u00f6glicht allen Personen, im Einklang mit dem nationalen Recht ihren Familienstand zu regeln, berechtigt jedoch nicht zwangsl\u00e4ufig dazu, im Hoheitsbereich des Staates zu bleiben, in dem die Hochzeit stattfindet. Das Recht auf Eheschlie\u00dfung kann rechtm\u00e4\u00dfigen Beschr\u00e4nkungen unterliegen, etwa um Bigamie zu verhindern, doch darf es keine Beschr\u00e4nkungen des Rechts auf Eheschlie\u00dfung geben, welche ausschlie\u00dflich f\u00fcr irregul\u00e4re Migranten gelten. Zu derartigen Beschr\u00e4nkungen k\u00f6nnte beispielsweise die Verpflichtung geh\u00f6ren, besondere Ausweisdokumente vorzulegen, welche irregul\u00e4re Migranten niemals erhalten k\u00f6nnen, wie etwa g\u00fcltige Aufenthaltstitel, nationale Personalausweise, Reisep\u00e4sse oder vom Staat ausgestellte Genehmigungen f\u00fcr Ausl\u00e4nder zur Eheschlie\u00dfung im Hoheitsbereich des betreffenden Staates. Alle anderen rechtm\u00e4\u00dfigen Mittel zum Nachweis der Identit\u00e4t der Person, die eine Eheschlie\u00dfung w\u00fcnscht, sollten von den zur Durchf\u00fchrung dieser Zeremonien berechtigten Beh\u00f6rden anerkannt werden.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 17<\/strong><\/p>\n<p>Alle Kinder haben das Recht, unverz\u00fcglich nach ihrer Geburt in ein Register eingetragen zu werden (Artikel 7 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes). Dieses Recht sollte geachtet werden, ohne dass die Eltern aufgrund ihres irregul\u00e4ren Aufenthalts im Hoheitsbereich des Staates davon abgehalten werden, ihre Kinder registrieren zu lassen, weil personenbezogene Daten und andere Informationen zum Zweck der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen automatisch an die Einwanderungsbeh\u00f6rden weitergeleitet werden. Jede Person muss in der Lage sein, Geburten in ein Register eintragen zu lassen, ohne Dokumente vorlegen zu m\u00fcssen, welche sie m\u00f6glicherweise nicht besitzt und nicht erhalten kann (wie etwa g\u00fcltige Aufenthaltstitel, Reisep\u00e4sse, nationale Personalausweise). Auch wenn einger\u00e4umt wird, dass zur Registrierung von Geburten manche Dokumente n\u00f6tig sein k\u00f6nnen, sollte Flexibilit\u00e4t an den Tag gelegt werden, und zu den erforderlichen Dokumenten sollten keine Dokumente z\u00e4hlen, welche sich ausschlie\u00dflich auf den Migrationsstatus beziehen.<\/p>\n<p><strong>b) Bildung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 18<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht auf Bildung ist in Artikel 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK verankert. Der EGMR hat festgestellt, dass das Recht auf Bildung ein demokratischer Grundwert des Europarates ist und in dieser Eigenschaft ein Recht darstellt, welches jeder Person zusteht.[32] Das Recht aller Kinder auf Bildung muss ungeachtet des Migrationsstatus der Eltern oder der Kinder garantiert werden (siehe auch die Bemerkungen zu den Empfehlungen 5 und 6). Dies wurde vom EGMR in den F\u00e4llen Ponomarjowi gegen Bulgarien[33] und D. H. und andere gegen die Tschechische Republik[34] best\u00e4tigt. Der Zugang zu Bildung spielt eine zentrale Rolle bei der pers\u00f6nlichen Entwicklung und Entfaltung des Potenzials jedes Einzelnen und ist ein untrennbarer Bestandteil der Menschenw\u00fcrde. Das Recht auf Bildung beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Primarstufe, sondern gilt f\u00fcr die gesamte Zeit der allgemeinen Schulpflicht. In ihrem vierten Bericht \u00fcber Slowenien hat die ECRI den Beh\u00f6rden empfohlen, daf\u00fcr zu sorgen, dass alle Kinder gleichen Zugang zur h\u00f6heren Sekundarbildung haben, ungeachtet ihrer Staatsb\u00fcrgerschaft, ihrer ethnischen Herkunft oder ihres Migrationsstatus oder jener ihrer Eltern. Der fr\u00fchkindlichen Bildung kommt eine entscheidende Bedeutung bei der Entwicklung des Potenzials der Kinder zu, da sie eventuell bestehende Unterschiede ausgleicht, welche auf Benachteiligung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, und die Kinder auf die allgemeine Schulpflicht vorbereitet. Sie sollte f\u00fcr alle Kinder nach dem Gleichheitsgrundsatz gew\u00e4hrleistet werden, ebenso wie die Hochschulbildung. In vielen L\u00e4nderberichten der ECRI findet sich dieser Ansatz wieder. In ihrem f\u00fcnften Bericht \u00fcber Norwegen beispielsweise ruft die ECRI die Beh\u00f6rden dazu auf, einen Rechtsanspruch auf fr\u00fchkindliche Bildung (f\u00fcr asylsuchende Kinder) vorzusehen. In ihrem f\u00fcnften Bericht \u00fcber die Tschechische Republik hat die ECRI den Beh\u00f6rden ebenfalls nachdr\u00fccklich empfohlen, ihre Pl\u00e4ne umzusetzen und wenigstens ein verpflichtendes und kostenloses Vorschuljahr f\u00fcr alle Kinder vor deren Eintritt in die allgemeine Primarstufe einzuf\u00fchren. Schlie\u00dflich w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, wenn die Gleichbehandlung auch im Hinblick auf den Zugang zu beruflicher Aus- und Weiterbildung gew\u00e4hrleistet w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 19<\/strong><\/p>\n<p>Kinder m\u00fcssen in der Lage sein, sich in allen Bildungsstufen an der Schule anzumelden, ohne dass sie Dokumente (wie etwa g\u00fcltige Aufenthaltstitel, nationale Ausweisdokumente, Reisep\u00e4sse) vorlegen m\u00fcssen, welche sie und ihre Familien nicht erhalten k\u00f6nnen. Auch wenn es Situationen geben kann, in welchen die Schulbeh\u00f6rden \u00fcber den Migrationsstatus eines Kindes Bescheid wissen m\u00fcssen, um bestm\u00f6glich auf die p\u00e4dagogischen Bed\u00fcrfnisse des Kindes eingehen zu k\u00f6nnen, etwa wenn das Kind aufgrund seiner ungewissen Situation oder jener seiner Eltern offensichtlich unter Stress leidet, sollten diese Informationen innerhalb der Schule vertraulich behandelt werden.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 20<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass die Familie und die Kinder den Mitgliedsstaat verlassen, m\u00fcssen die Kinder Anspruch auf alle Dokumente haben, welche das Bildungsniveau best\u00e4tigen, das sie in dem betreffenden Staat erreicht haben, damit die Fortsetzung ihrer Schulbildung andernorts nicht behindert wird. Dies kommt auch in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 des Ausschusses f\u00fcr die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen \u00fcber die Behandlung von unbegleiteten und von ihren Familien getrennten Kindern au\u00dferhalb ihres Herkunftslandes zum Ausdruck.<\/p>\n<p><strong>c) Gesundheitsversorgung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 21<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht auf Gesundheit wird durch Artikel 12 des Internationalen Pakts \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Artikel 5(e)(iv) des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Artikel 24 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes und Artikel 11 der Europ\u00e4ischen Sozialcharta (revidiert) garantiert. Letztere garantiert in Artikel 13 auch das Recht auf medizinische Versorgung.<\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Ausschuss f\u00fcr soziale Rechte hat in seiner Entscheidung im Fall FIDH gegen Frankreich[35] best\u00e4tigt, dass die Gesundheitsversorgung ein soziales Grundrecht ist. Alle Personen m\u00fcssen mindestens Anspruch auf alle notfallmedizinischen Behandlungen und weitere Formen der notwendigen medizinischen Versorgung haben. Der EGMR hat diese Verpflichtung der Staaten dahin gehend ausgelegt, dass sie die Pflicht einschlie\u00dft, die Gesundheitsversorgung f\u00fcr ihre gesamte Bev\u00f6lkerung zug\u00e4nglich zu machen, da die Verweigerung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung m\u00f6glicherweise eine Verletzung von Artikel 2 der EMRK darstellt.[36] Die ECRI hat in zahlreichen l\u00e4nderbezogenen Monitoring-Berichten auf diese Verpflichtung aufmerksam gemacht. In ihrem vierten Bericht \u00fcber Finnland beispielsweise hat sie den Beh\u00f6rden empfohlen, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um den Zugang irregul\u00e4rer Migranten zur Gesundheitsversorgung zu erleichtern, und in ihrem vierten Bericht \u00fcber Griechenland, den Zugang zur \u00f6ffentlichen Gesundheitsversorgung jeder Person, die auf griechischem Hoheitsgebiet lebt, ungeachtet ihres Einwanderer- oder Migrationsstatus gesetzlich festzulegen. Die Entscheidung \u00fcber die Notwendigkeit der Gesundheitsversorgung erfolgt im Rahmen einer medizinischen Untersuchung, welche unter uneingeschr\u00e4nkter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des EGMR vorgenommen werden sollte.[37] Das Recht auf Gesundheitsversorgung ist auch f\u00fcr die Aufnahmegesellschaft von zentraler Bedeutung, da es f\u00fcr diese m\u00f6glicherweise erhebliche gesundheitliche Folgen hat, wenn Personen, die medizinische Versorgung ben\u00f6tigen, diese nicht erhalten (beispielsweise im Fall von Personen, die unter einer \u00fcbertragbaren Krankheit leiden). In ihrem f\u00fcnften Bericht \u00fcber Griechenland hat die ECRI den Beh\u00f6rden empfohlen, in F\u00e4llen von ernsten Infektionskrankheiten oder anderen Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Gesundheit f\u00fcr eine angemessene medizinische Behandlung von Migranten zu sorgen, ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus.<\/p>\n<p>Eine der gr\u00f6\u00dften H\u00fcrden beim Zugang zur Gesundheitsversorgung ist die Unf\u00e4higkeit, diese zu bezahlen. In vielen Mitgliedsstaaten sind alle Personen, die auf deren Hoheitsgebiet leben, einschlie\u00dflich irregul\u00e4rer Migranten, verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschlie\u00dfen. Doch in der Praxis k\u00f6nnen viele die Kosten nicht tragen. Diese Empfehlung stellt sicher, dass das Recht auf Gesundheitsversorgung selbst bei mittellosen Migranten garantiert wird. Menschen in einer Situation extremer Armut sind jene, deren materielle Lebensbedingungen unter die durch Artikel 3 der EMRK verbotene unmenschliche oder erniedrigende Behandlung fallen und so auch eine Verletzung ihrer Menschenw\u00fcrde darstellen, wie der EGMR in seinem Urteil im Fall M. S. S. gegen Belgien und Griechenland festgestellt hat.[38]<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 22<\/strong><\/p>\n<p>Jede Person muss Zugang zur Gesundheitsversorgung haben, ohne Dokumente vorlegen zu m\u00fcssen, welche sie m\u00f6glicherweise nicht besitzt und nicht erhalten kann (wie etwa g\u00fcltige Aufenthaltstitel, Reisep\u00e4sse, nationale Personalausweise). Auch wenn einger\u00e4umt wird, dass Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen m\u00f6glicherweise manche Dokumente ben\u00f6tigen, um die betreuten Patienten zu registrieren, sollte Flexibilit\u00e4t an den Tag gelegt werden, und zu den erforderlichen Dokumenten sollten keine Dokumente z\u00e4hlen, welche sich ausschlie\u00dflich auf den Migrationsstatus beziehen. Die ECRI hat auf diesen Punkt beispielsweise in ihrem dritten Bericht \u00fcber Aserbaidschan verwiesen, in welchem sie den Beh\u00f6rden nachdr\u00fccklich empfohlen hat, daf\u00fcr zu sorgen, dass niemandem aus einem diskriminierenden Beweggrund, welcher auf dem fehlenden Rechtsstatus in Aserbaidschan beruht, zu Unrecht die Gesundheitsversorgung vorenthalten wird, und dass bei Personen, die eine notfallmedizinische Behandlung ben\u00f6tigen, keine Vorlage eines g\u00fcltigen Aufenthaltstitels erforderlich ist. In ihrem vierten Bericht \u00fcber Spanien hat die ECRI den Beh\u00f6rden empfohlen, die Bedingungen f\u00fcr die Eintragung von Einwanderern mit irregul\u00e4rem Status ins Einwohnermelderegister (wodurch kostenloser Zugang zu Gesundheitsversorgung, sozialen Grundleistungen und staatlicher Unterst\u00fctzung gew\u00e4hrt wird) zu \u00fcberpr\u00fcfen, um sicherzustellen, dass diejenigen, die nicht die notwendigen Dokumente besitzen, nicht automatisch ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 23<\/strong><\/p>\n<p>Ungeachtet des Migrationsstatus der Person, die ihre Dienste ben\u00f6tigt, sollten f\u00fcr alle beruflichen T\u00e4tigkeiten der Besch\u00e4ftigten im Gesundheitswesen dieselben medizinischen Normen gelten. Alle Angeh\u00f6rigen der Gesundheitsberufe sollten f\u00fcr die Unteilbarkeit ihrer Verpflichtungen sensibilisiert werden. In keinem Fall darf ein zweigleisiges Gesundheitssystem existieren, in welchem der Versorgungsstandard bei irregul\u00e4ren Migranten niedriger ist als bei anderen Patienten.[39]<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 24<\/strong><\/p>\n<p>Es ist von gro\u00dfer Bedeutung, dass alle Kinder Zugang zu p\u00e4diatrischer Versorgung und Impfungen haben, nicht nur jene, die im Hoheitsbereich des Staates einen regul\u00e4ren Status haben. Die Gesundheit der gesamten Gemeinschaft h\u00e4ngt davon ab, dass alle Kinder diese Leistungen erhalten. Ebenso ben\u00f6tigen alle Frauen m\u00f6glicherweise medizinische Dienstleistungen in Verbindung mit der Mutterschaft und es sollten keine Unterscheidungen auf der Grundlage des Migrationsstatus der betroffenen Frauen getroffen werden. Diese Versorgung muss den Zugang zu pr\u00e4-, peri- und postnataler Betreuung und weiteren dazugeh\u00f6rigen Gesundheitsdienstleistungen umfassen.<\/p>\n<p><strong>d) Wohnen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 25<\/strong><\/p>\n<p>In einigen Mitgliedsstaaten wurde oder wird Vermietern (sowohl des \u00f6ffentlichen als auch des privaten Sektors) und anderen Anbietern von Mietwohnungen eine Reihe \u00e4u\u00dferst problematischer Verpflichtungen auferlegt, welche sie dazu n\u00f6tigen, personenbezogene Daten und andere Informationen mit den Einwanderungsbeh\u00f6rden auszutauschen oder die Vermietung von Wohnraum an Personen zu verweigern, bei denen nicht festgestellt wurde, dass sie einen regul\u00e4ren Migrationsstatus haben. Die Strafen f\u00fcr diesbez\u00fcgliche Vers\u00e4umnisse der Vermieter umfassen nicht nur Geldbu\u00dfen, sondern auch strafrechtliche Sanktionen in Form von Haftstrafen. Diese Ma\u00dfnahmen laufen den in der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 1 der ECRI zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz dargelegten Zielen zuwider. Wenn Vermieter dazu gezwungen werden, Einwanderungskontrollen durchzuf\u00fchren, wobei jegliches Vers\u00e4umnis ihrerseits, diese Aufgabe ordnungsgem\u00e4\u00df zu erf\u00fcllen, f\u00fcr sie pers\u00f6nlich \u00e4u\u00dferst gravierende Folgen haben kann, ist es sehr wahrscheinlich, dass bei Vermietern der Verdacht entsteht, dass jeder, der \u201eausl\u00e4ndisch aussieht\u201c einer weiteren \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen werden muss, um sicherzustellen, dass er oder sie keinen irregul\u00e4ren Status hat. Sobald Ziele der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen Einzug in Bereiche halten, die soziale und vertragliche Regelungen betreffen, wird die Bev\u00f6lkerung, wie bereits zuvor unterstrichen, aus Angst vor m\u00f6glichen Geldbu\u00dfen und Haftstrafen voraussichtlich Vorsicht walten lassen und die Vermietung von Wohnungen an Nichtstaatsangeh\u00f6rige verweigern. Selbst wenn sie das Risiko eingehen, Wohnungen an Migranten zu vermieten oder diesen Wohnungen zur Verf\u00fcgung zu stellen, k\u00f6nnen sie im Hinblick auf die Legalit\u00e4t ihrer Handlungen beunruhigt sein. Diese Art von Gesetzen sch\u00fcrt lediglich Rassismus und Intoleranz und f\u00fchrt folglich zur Verweigerung des durch die Europ\u00e4ische Sozialcharta (revidiert) garantierten Rechts auf Wohnen. In ihrem vierten Bericht \u00fcber Italien hat die ECRI den Beh\u00f6rden empfohlen, die Bestimmung aufzuheben, gem\u00e4\u00df welcher die Vermietung von Wohnungen an Migranten ohne legalen Status eine strafbare Handlung ist, welche mit einer Haftstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren bewehrt ist und mit einer Beschlagnahmung der Wohnung einhergeht. In ihrem f\u00fcnften Bericht \u00fcber Griechenland hat die ECRI den Beh\u00f6rden empfohlen, die Bereitstellung von Wohnungen f\u00fcr irregul\u00e4re Migranten zu entkriminalisieren, um es Wohlt\u00e4tigkeitsorganisationen zu erm\u00f6glichen, irregul\u00e4ren Migranten Hilfe zu leisten, die unter Obdachlosigkeit leiden.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 26<\/strong><\/p>\n<p>Hinsichtlich der Obdachlosigkeit hat die ECRI in einigen ihrer L\u00e4nderberichte, wie etwa ihren f\u00fcnften Berichten \u00fcber Ungarn und Griechenland, Besorgnis ge\u00e4u\u00dfert. Das Recht auf Wohnen ist in internationalen und europ\u00e4ischen Menschenrechtsnormen tief verwurzelt. Es wird durch Artikel 11 des Internationalen Pakts \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Artikel 5(e)(iii) des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Artikel 27(3) des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes und Artikel 31 der Europ\u00e4ischen Sozialcharta (revidiert) garantiert. Menschen d\u00fcrfen nicht ungesch\u00fctzt den Witterungseinfl\u00fcssen und der Gewalt auf der Stra\u00dfe ausgesetzt werden. Dies wurde vom Europ\u00e4ischen Ausschuss f\u00fcr soziale Rechte in seinen Entscheidungen zu den Beschwerden Defence for Children International (DCI) gegen die Niederlande[40] und Konferenz Europ\u00e4ischer Kirchen (KEK) gegen die Niederlande[41] best\u00e4tigt. Zur Verantwortung der Staaten geh\u00f6rt die Verpflichtung, Gelder und Ressourcen bereitzustellen, um jeder Person, ungeachtet ihres Migrationsstatus, einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren. Experten der Vereinten Nationen begl\u00fcckw\u00fcnschten die niederl\u00e4ndische Regierung daf\u00fcr, dass sie im Januar 2015 im Anschluss an die obengenannte Entscheidung zur Beschwerde der Konferenz Europ\u00e4ischer Kirchen (KEK) ihren Beschluss ank\u00fcndigte, St\u00e4dte und Gemeinden, die Notunterk\u00fcnfte f\u00fcr obdachlose Migranten zur Verf\u00fcgung stellen, mit finanziellen Mitteln auszustatten.[42] Der Zugang zu Wohnraum sollte unter gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 27<\/strong><\/p>\n<p>Wie bereits festgestellt, erkennt das V\u00f6lkerrecht die besondere Verletzlichkeit von Kindern an und verlangt deren Schutz (\u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechte des Kindes). Der Ber\u00fccksichtigung des Kindeswohls, der vorrangigen internationalen Pflicht gegen\u00fcber Kindern, muss stets Gen\u00fcge getan werden, indem sichergestellt wird, dass Kinder, ob in Begleitung Erwachsener oder alleine, eine angemessene Unterkunft haben. Der Migrationsstatus von Kindern und ihren Eltern sollte niemals als Entschuldigung daf\u00fcr dienen, dieses Recht nicht umzusetzen.<\/p>\n<p><strong>e) Arbeitsschutz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 28<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht eines jeden auf gerechte und g\u00fcnstige Arbeitsbedingungen wird in zahlreichen internationalen Instrumenten garantiert, einschlie\u00dflich des Internationalen Pakts \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen, des Internationalen \u00dcbereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und der Europ\u00e4ischen Sozialcharta (revidiert).<\/p>\n<p>Arbeitsschutzrechte sind nicht an den Migrationsstatus gebunden. Wie der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union im Fall O. T\u00fcmer gegen Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen best\u00e4tigt hat,[43] muss der Status des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Rechte auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots allen Arbeitnehmern gew\u00e4hrt werden, ungeachtet ihres Migrationsstatus. Jeder andere Ansatz, durch welchen bestimmte Arbeitnehmer vom Arbeitsschutz und den entsprechenden Rechten ausgeschlossen w\u00fcrden (beispielsweise aufgrund ihres irregul\u00e4ren Migrationsstatus), w\u00fcrde unweigerlich zu Ausbeutung und Diskriminierung f\u00fchren, welche wiederum den N\u00e4hrboden f\u00fcr Rassismus und Intoleranz bilden. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 des Ausschusses zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen enth\u00e4lt eine Auslegung mehrerer Artikel der Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen, welche auf in der vorliegenden Allgemeinen politischen Empfehlung betrachtete Fragen abzielen, darunter Artikel 25 (zur gleichen Behandlung bei der Arbeit) und Artikel 27 (zum Recht auf soziale Sicherheit). Die im Arbeitsrecht vorgesehene Gleichbehandlung ist entscheidend, um die Achtung bew\u00e4hrter Besch\u00e4ftigungspraktiken durch die Arbeitgeber zu gew\u00e4hrleisten und die notwendigen Voraussetzungen f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anwendung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu schaffen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 29<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitsplatzinspektionen, durch welche die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anwendung der Arbeitsnormen sichergestellt werden soll, sind notwendig, um alle Arbeitskr\u00e4fte zu sch\u00fctzen. In einigen Mitgliedsstaaten haben die Beh\u00f6rden den Regelungsaufwand der Arbeitsaufsicht durch zus\u00e4tzliche Verpflichtungen zur \u00dcberpr\u00fcfung des Migrationsstatus und des Status im Hinblick auf die Arbeitsgenehmigung erh\u00f6ht. Diese Vermischung verschiedener T\u00e4tigkeiten ist \u00e4u\u00dferst problematisch. Wie bereits zuvor unterstrichen, haben alle Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass die Arbeitsnormen in gleicher Weise angewandt werden, ungeachtet ihres Migrationsstatus. Das soziale Ziel der Arbeitsnormen, welches darin besteht, Arbeitnehmern ein Mindestma\u00df an Schutz zu garantieren, w\u00fcrde untergraben, wenn ein Teil der Arbeitskr\u00e4fte ausgeschlossen w\u00e4re. Arbeitsaufsichtsbeamte spielen eine entscheidende Rolle bei der Gew\u00e4hrleistung der Fairness auf dem Arbeitsmarkt. Um die entsprechenden Arbeitsnormen durchzusetzen, m\u00fcssen sie sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass alle Arbeitnehmer Zugang zu ihnen haben und unangemessene Arbeitsbedingungen beanstanden k\u00f6nnen. Schlechte Praktiken am Arbeitsplatz schaden allen und es ist die Aufgabe der Aufsichtsbeamten, daf\u00fcr zu sorgen, dass derartige Praktiken verhindert oder diesen ein Ende gesetzt wird. Zus\u00e4tzliche Verpflichtungen, welche den vorrangigen Zielen der Aufsichtsbeamten widersprechen, wie etwa die \u00dcberpr\u00fcfung des Migrationsstatus, sind mit dem sozialen Ziel der Arbeitsnormen unvereinbar und machen die Anstrengungen zur Bek\u00e4mpfung von Schwarzarbeit zunichte, indem ein Teil der Arbeitskr\u00e4fte ausgeschlossen wird. Unter besonderen und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden sieht die Allgemeine Politik-Empfehlung allerdings M\u00f6glichkeiten zur Abweichung von dieser Regel vor (siehe Empfehlung 12), doch nur dann, wenn diese in einem spezifischen Gesetz festgelegt sind, welches das Ausma\u00df und die Begr\u00fcndung einer Ausnahme sowie entsprechende Rechtsbehelfe regelt.<\/p>\n<p>Mit Ausnahme von f\u00fcnf L\u00e4ndern haben alle Mitgliedsstaaten des Europarates das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Arbeitsaufsicht der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 1947 ratifiziert. In Artikel 3(2) hei\u00dft es: \u201eWerden den Aufsichtsbeamten weitere Aufgaben \u00fcbertragen, so d\u00fcrfen diese sie weder an der wirksamen Erf\u00fcllung ihrer Hauptaufgaben hindern, noch das Ansehen und die Unparteilichkeit irgendwie gef\u00e4hrden, deren die Aufsichtsbeamten in ihren Beziehungen zu den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bed\u00fcrfen.\u201c Auf der Internationalen Arbeitskonferenz (95. Sitzung, 2006)[44] zum \u00dcbereinkommen und den dazugeh\u00f6rigen Dokumenten wurden den Unterzeichnerstaaten n\u00e4here Erl\u00e4uterungen zur Bedeutung von Artikel 3(2) gegeben, insbesondere im Hinblick auf die \u00dcberwachung von irregul\u00e4rer Besch\u00e4ftigung und Migration. Der Ausschuss erinnerte daran, dass die Hauptaufgabe der Aufsichtsbeamten der Schutz der Arbeitnehmer und nicht die Durchsetzung des Einwanderungsrechts ist (\u00a7 78).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus zeigte sich das Europ\u00e4ische Parlament in seiner Entschlie\u00dfung vom 14. Januar 2014[45] zum Thema \u201eWirksame Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa\u201c \u201esehr besorgt \u00fcber die extreme Gef\u00e4hrdung von Wanderarbeitnehmern mit irregul\u00e4rem oder unrechtm\u00e4\u00dfigem Status, in nicht angemeldeter Erwerbst\u00e4tigkeit mit niedrigen Arbeitsstandards, niedrigen L\u00f6hnen und langen Arbeitszeiten in unsicheren Arbeitsbedingungen ausgebeutet zu werden\u201c und betonte, \u201edass jegliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitsinspekteuren und Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden sich auf die Identifizierung ausbeuterischer Arbeitgeber beschr\u00e4nken sollte und nicht zu Sanktionen gegen die betroffenen Wanderarbeitnehmer oder zu deren Ausweisung f\u00fchren darf, da dies die Anstrengungen zur Bek\u00e4mpfung der Schwarzarbeit untergraben w\u00fcrde\u201c (\u00a7 29). Die Aufteilung der Befugnisse zwischen Arbeitsaufsichtsbeamten und Einwanderungsbeh\u00f6rden behindert oder beeintr\u00e4chtigt die Organe der Einwanderungsbeh\u00f6rden nicht anderweitig in ihrem Recht, Einwanderungskontroll- und entsprechende Vollzugsma\u00dfnahmen zu ergreifen.<\/p>\n<p>Der Ansatz der \u201eSchutzbarrieren\u201c in der Arbeitsaufsicht wurde auch vom UN-Sonderberichterstatter f\u00fcr die Menschenrechte von Migranten, Fran\u00e7ois Cr\u00e9peau, und dem Vorsitzenden des Ausschusses zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh\u00f6rigen, Francisco Carri\u00f3n Mena, in ihrer Erkl\u00e4rung am 15. Dezember 2015 im Vorfeld des Internationalen Tags der Migranten (18. Dezember 2015) angesprochen. Die ECRI hat sich in ihrem dritten Bericht \u00fcber Aserbaidschan ebenfalls mit dieser Frage befasst. In dem Bericht hat sie den Beh\u00f6rden empfohlen, daf\u00fcr zu sorgen, dass den Arbeitsaufsichtsbeamten, die sich mit F\u00e4llen von Rassendiskriminierung gegen\u00fcber Wanderarbeitnehmern mit irregul\u00e4rem Status auseinandersetzen m\u00fcssen, keine gesetzliche Verpflichtung auferlegt wird, Informationen, welche die Identifizierung der Opfer erm\u00f6glichen, an die Einwanderungsbeh\u00f6rden weiterzuleiten.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 30<\/strong><\/p>\n<p>Einige nationale Rechtsvorschriften erzeugen indirekte Diskriminierungen, indem sie irregul\u00e4ren Migranten den Zugang zu den Grundrechten von Arbeitnehmern versperren, da jeder Versuch, diese Rechte in Anspruch zu nehmen, zur \u00dcbermittlung personenbezogener Daten und anderer Informationen an die Einwanderungsbeh\u00f6rden f\u00fchrt. Anstatt gegen\u00fcber ausbeuterischen Arbeitgebern zu ihrem Recht zu kommen, werden irregul\u00e4re Migranten m\u00f6glicherweise von den Beh\u00f6rden mit Ausweisung bedroht. Das hat zur Folge, dass schlechte Arbeitspraktiken nicht aufgedeckt werden und Gleichberechtigung auf dem Arbeitsmarkt zum Nachteil von inl\u00e4ndischen und Wanderarbeitnehmern verhindert wird.[46] Dies l\u00e4uft der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 14 der ECRI zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in Besch\u00e4ftigung und Beruf zuwider. Im Einklang mit der EU-Richtlinie und der EU-Verordnung zum Datenschutz aus dem Jahr 2016 sollte von der Verpflichtung zum Schutz personenbezogener Daten nur aus spezifischen Gr\u00fcnden abgewichen und Informationen zu personenbezogenen Daten sollten nicht anderweitig mit Einwanderungsbeh\u00f6rden ausgetauscht oder an diese \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>In zahlreichen Berichten der vierten Bewertungsrunde der ECRI wurden die Schwierigkeiten unterstrichen, welche irregul\u00e4re Migranten haben, wenn sie Beschwerden wegen missbr\u00e4uchlicher Praktiken, einschlie\u00dflich Rassendiskriminierung, gegen Arbeitgeber einreichen wollen. Im vierten Bericht der ECRI \u00fcber die Russische F\u00f6deration beispielsweise wird die Einrichtung eines funktionsf\u00e4higen Mechanismus empfohlen, welcher es Migranten mit irregul\u00e4rem Status erm\u00f6glicht, arbeitsrechtliche Verst\u00f6\u00dfe durch Arbeitgeber zu melden.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 31<\/strong><\/p>\n<p>Wanderarbeitnehmer, die den Staat verlassen, darunter aufgrund ihres irregul\u00e4ren Status, m\u00fcssen entweder in den Genuss der mit den von ihnen entrichteten Sozialabgaben verbundenen Leistungen kommen oder eine vollst\u00e4ndige R\u00fcckerstattung der gezahlten Beitr\u00e4ge erhalten. Der Staat darf ihnen die mit diesen Beitr\u00e4gen verbundenen Leistungen oder die R\u00fcckerstattungen nicht verweigern und ihnen so faktisch einen Teil ihres Arbeitsentgelts vorenthalten.<\/p>\n<p><strong>f) Polizei und Strafgerichtsbarkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlung 32<\/strong><\/p>\n<p>In ihrer Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 11 zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit hat die ECRI dazu aufgerufen, die \u201erassische Profilbildung gesetzlich klar zu definieren und zu untersagen\u201c. Dies ist angesichts der Probleme, welche die Profilerstellung aufgrund der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit durch die Polizei verursacht und der inakzeptablen Folgen im Hinblick auf Rassismus und Intoleranz besonders offensichtlich. Im Fall irregul\u00e4rer Migranten darf die \u201eRasse\u201c nicht durch den Migrationsstatus ersetzt werden, um zu versuchen, die Profilerstellung aufgrund der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit in der Polizeiarbeit und der Strafgerichtsbarkeit zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Empfehlung 32 verlangt auch eine unabh\u00e4ngige Kontrolle der Polizei. In der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 11 der ECRI wird den Regierungen der Mitgliedsstaaten geraten, eine \u201evon der Polizei und der Staatsanwaltschaft unabh\u00e4ngige Stelle zur Untersuchung behaupteter F\u00e4lle von Rassendiskriminierung und rassistisch motivierten Fehlverhaltens der Polizei zu schaffen\u201c.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung 33<\/strong><\/p>\n<p>Irregul\u00e4re Migranten m\u00fcssen Straftaten bei der Polizei anzeigen k\u00f6nnen, ohne f\u00fcrchten zu m\u00fcssen, den Einwanderungsbeh\u00f6rden gemeldet zu werden. Es ist im Interesse aller, dass Straftaten angezeigt und untersucht werden. Es ist \u00e4u\u00dferst sch\u00e4dlich f\u00fcr gute Polizeiarbeit, wenn Menschen aus Angst vor den Folgen f\u00fcr sie selbst davon abgehalten werden, Straftaten anzuzeigen, insofern sie Opfer von Straftaten sind. Die gesamte Gesellschaft muss Vertrauen in die Polizei haben, damit diese ihre Aufgabe einwandfrei erf\u00fcllen kann. Wenn ein Teil der Gesellschaft Angst hat, sich an sie zu wenden, kann die Polizei ihre Funktion nicht ordnungsgem\u00e4\u00df wahrnehmen. Es ist die Aufgabe der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, gemeldete Straftaten zu untersuchen und gegebenenfalls Strafverfahren einzuleiten. Die Entscheidungen der Staatsanw\u00e4lte zur Er\u00f6ffnung eines Strafverfahrens beruhen darauf, dass jeder in der Lage ist, umfassend und aufrichtig als Zeuge auszusagen, insofern als dies relevant ist, um den tats\u00e4chlichen Sachverhalt zu ermitteln. Wenn einige Mitglieder der Bev\u00f6lkerung oder Opfer von Straftaten daran gehindert werden, als Zeugen auszusagen, weil sie Angst haben, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zweck der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen an die Einwanderungsbeh\u00f6rden \u00fcbermittelt werden, k\u00f6nnen Staatsanw\u00e4lte, Polizei und alle anderen Bereiche des Strafrechtssystems ihre Aufgaben nicht angemessen ausf\u00fchren. Die EU-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 2016 erkennt die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten in Bezug auf die Strafgerichtsbarkeit und die Justizbeh\u00f6rden an und beschr\u00e4nkt in diesem Zusammenhang den Informationsaustausch. Die Richtlinie ruft die Staaten au\u00dferdem dazu auf, ein unabh\u00e4ngiges Aufsichtsorgan zur \u00dcberwachung des Schutzes personenbezogener Daten innerhalb des Strafrechtssystems zu schaffen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang weist die ECRI in ihrem f\u00fcnften Bericht \u00fcber Griechenland auf einen Ministerbeschluss hin, welcher \u2013 aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden \u2013 die Ausstellung von Aufenthaltstiteln f\u00fcr Drittstaatsangeh\u00f6rige, die Opfer oder Zeugen rassistischer Straftaten sind, durch den Innenminister vorsieht; die Aufenthaltstitel sind g\u00fcltig, bis der Fall abgeschlossen oder ein rechtskr\u00e4ftiges Gerichtsurteil ergangen ist. In ihrem vierten Bericht \u00fcber Polen hat die ECRI empfohlen, dass Opferschutzzentren und Justizbeh\u00f6rden, die sich mit rassistisch motivierten Straftaten gegen Einwanderer mit irregul\u00e4rem Status befassen, davon absehen sollten, Informationen zu \u00fcbermitteln, welche die Einwanderungsbeh\u00f6rden alarmieren k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus werden, wenn Opfer von Straftaten Angst haben, gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen, weil sie einen Austausch personenbezogener Daten zum Zweck der Einwanderungskontrolle und entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen zwischen der Polizei und anderen Bereichen des Justizsystems und den Einwanderungsbeh\u00f6rden bef\u00fcrchten, diesem Teil der Bev\u00f6lkerung Menschenrechte verweigert, auf die sie gem\u00e4\u00df der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen der Staaten, mutma\u00dfliche F\u00e4lle von Misshandlungen zu untersuchen und gegebenenfalls die Urheber der Straftaten zu verfolgen, Anspruch erheben k\u00f6nnen (Artikel 3 der EMRK). In ihrem f\u00fcnften Bericht \u00fcber Griechenland \u00e4u\u00dferte die ECRI ihre Besorgnis im Hinblick auf das ernstzunehmende Problem der zu geringen Zahl an Anzeigen bei rassistisch motivierter Gewalt, welches haupts\u00e4chlich auf die Angst der Opfer zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, wegen ihres fehlenden Aufenthaltstitels festgenommen und ausgewiesen zu werden.<\/p>\n<p>Hierzu l\u00e4sst sich ein Beispiel f\u00fcr bew\u00e4hrte Praktiken aus den Niederlanden nennen. In Amsterdam wurde ein Pilotprojekt ins Leben gerufen, welches es Personen ohne Ausweispapiere erm\u00f6glicht, als Opfer oder Zeuge bei der Polizei eine Straftat anzuzeigen, ohne dass sie aufgrund ihres irregul\u00e4ren Status festgenommen oder strafrechtlich verfolgt werden. Im Fall schwerer Straftaten kann eine Ausweisungsverf\u00fcgung f\u00fcr einen Zeitraum von drei Monaten ausgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft entscheidet, dass die Anwesenheit der Person f\u00fcr die Ermittlung notwendig ist. Aufgrund des Erfolgs des Pilotprogramms kommt es nunmehr landesweit zur Anwendung. Im November 2015 wurde das Programm von der Platform for Police Management of Diversity (Plattform f\u00fcr polizeiliches Diversit\u00e4tsmanagement) mit einem Preis f\u00fcr bew\u00e4hrte Praktiken in der Arbeit mit vielf\u00e4ltigen Gemeinschaften ausgezeichnet.<\/p>\n<p><strong>IV. UNTERST\u00dcTZUNG F\u00dcR IRREGUL\u00c4RE MIGRANTEN: FACHORGANE UND ZIVILGESELLSCHAFT<\/strong><\/p>\n<p><strong>Empfehlungen 34 und 35<\/strong><\/p>\n<p>Alle Personen, ob irregul\u00e4re Migranten oder andere, haben bei Verletzungen ihrer Menschenrechte Anspruch auf die Gew\u00e4hrung von wirksamen Rechtsbehelfen. Es sollten Einrichtungen vorhanden sein, die sie dabei unterst\u00fctzen, ihre Rechte geltend zu machen, ohne dass sie Angst haben m\u00fcssen, dass ihre personenbezogenen Daten oder andere Informationen zum Zweck der Einwanderungskontrolle oder entsprechender Vollzugsma\u00dfnahmen mit den Einwanderungsbeh\u00f6rden ausgetauscht werden. Im Einklang mit der EU-Verordnung und der EU-Richtlinie zum Datenschutz aus dem Jahr 2016 darf von den Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten nur aus spezifischen Gr\u00fcnden abgewichen werden und Informationen zu personenbezogenen Daten sollten nicht anderweitig mit Einwanderungsbeh\u00f6rden ausgetauscht oder an diese \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>Derartige Einrichtungen k\u00f6nnen bereits bestehende Antidiskriminierungsstellen in den Mitgliedsstaaten sein, zu deren Aufgabenbereich eindeutig auch irregul\u00e4re Migranten geh\u00f6ren sollten. Hier sei auf die Allgemeinen politischen Empfehlungen der ECRI Nr. 2 zu Fachorganen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene und Nr. 7 zur nationalen Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung verwiesen. Die EU-Datenschutzrichtlinie empfiehlt den Staaten au\u00dferdem, ein unabh\u00e4ngiges Aufsichtsorgan einzurichten, um den Informationsaustausch zwischen \u00f6ffentlichen Akteuren zu \u00fcberwachen. Das Recht auf Zugang zu einer wirksamen Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz wird in Artikel 13 der EMRK dargelegt und wurde vom EGMR in zahlreichen F\u00e4llen beleuchtet und ausgelegt.[47] Dar\u00fcber hinaus leisten die zivilgesellschaftlichen Einrichtungen h\u00e4ufig den gr\u00f6\u00dften Teil der Unterst\u00fctzung f\u00fcr Menschen in Not, wenn es darum geht, die Umsetzung ihrer Grundrechte in der Praxis wie im Recht zu gew\u00e4hrleisten. Die Zivilgesellschaft sollte dazu ermutigt werden, ihre Dienste und T\u00e4tigkeiten allen Personen im Hoheitsbereich des Staates zug\u00e4nglich zu machen, ungeachtet ihres Migrationsstatus.<\/p>\n<p>_______________<\/p>\n<p>[1] Wie zum Beispiel den Bericht des UN-Sonderberichterstatters f\u00fcr das Recht auf Bildung aus dem Jahr 2010 \u00fcber das Recht auf Bildung von Migranten, Fl\u00fcchtlingen und Asylsuchenden (A\/HRC\/14\/25) sowie den Bericht des UN-Sonderberichterstatters f\u00fcr das Recht auf Genuss des maximal zu erreichenden Standards von leiblicher und seelischer Gesundheit aus dem Jahr 2013 \u00fcber das Recht auf Gesundheit von Wanderarbeitnehmern (A\/HRC\/23\/41).<br \/>\n[2] Gem\u00e4\u00df der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 der ECRI zur nationalen Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung ist \u201eRassismus\u201c gleichbedeutend mit der \u00dcberzeugung, dass ein Beweggrund wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft die Missachtung einer Person oder Personengruppe oder das Gef\u00fchl der \u00dcberlegenheit einer Person oder Personengruppe rechtfertigt.<br \/>\n[3] Gem\u00e4\u00df der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 ist unter \u201eRassendiskriminierung\u201c jede unterschiedliche Behandlung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft ohne sachliche und vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung zu verstehen.<br \/>\n[4] Da es sich um eine Erkl\u00e4rung handelt, ist weder eine Unterzeichnung noch eine Ratifizierung erforderlich.<br \/>\n[5] Die Verletzlichkeit wurde vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in zahlreichen F\u00e4llen anerkannt (wie z. B. in den F\u00e4llen M. S. S. gegen Belgien und Griechenland, Beschwerde Nr. 30696\/09, 21. Januar 2011; Jeunesse gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 12738\/10, 3. Oktober 2014; Nunez gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 55597\/09, 28. September 2011; und Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 50435\/99, 3. Juli 2006).<br \/>\n[6] Die Allgemeine Politik-Empfehlung bezieht politische Rechte nur insoweit mit ein, wie sie jeder Person gem\u00e4\u00df dem Internationalen Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte zustehen und vom UN-Menschenrechtsausschuss ausgelegt werden, welcher als dessen Vertragsorgan eingesetzt wurde.<br \/>\n[7] Siehe insbesondere Empfehlungen 3, 4, 11 und 12 dieser Allgemeinen politischen Empfehlung.<br \/>\n[8] Beschwerde Nr. 54273\/00, 2. August 2001.<br \/>\n[9] Siehe B\u00fcro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Menschenrechte, \u201eDie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte irregul\u00e4rer Migranten\u201c, HR\/PUB\/14\/1.<br \/>\n[10] Beschwerde Nr. 47\/2008, 20. Oktober 2009.<br \/>\n[11] Beschwerde Nr. 90\/2013, 1. Juli 2014.<br \/>\n[12] Siehe auch die Auslegungserkl\u00e4rung des Europ\u00e4ischen Ausschusses f\u00fcr soziale Rechte zu den Rechten von Fl\u00fcchtlingen im Rahmen der Europ\u00e4ischen Sozialcharta, 15. Oktober 2015.<br \/>\n[13] Siehe auch Entschlie\u00dfung 2059 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zum Thema \u201eKriminalisierung irregul\u00e4rer Migranten: ein Verbrechen ohne Opfer\u201c.<br \/>\n[14] Agentur der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr Grundrechte, Apprehension of Migrants in an Irregular Situation \u2013 Fundamental Rights Considerations (Festnahme von Migranten in einer irregul\u00e4ren Situation \u2013 \u00dcberlegungen zu den Grundrechten).<br \/>\n[15] Fran\u00e7ois Cr\u00e9peau, \u201eProtecting Migrants\u2019 Rights: Undocumented Migrants as Local Citizens\u201c in: Fran\u00e7ois Cr\u00e9peau und Colleen Sheppard, Hrsg., Human Rights and Diverse Societies: Challenges and Possibilities (Newcastle upon Tyne, UK: Cambridge Scholars Publishing, 2013), S. 208.<br \/>\n[16] Ursula Karl-Trummer, Sonja Novak-Zezula und Birgit Metzler, \u201eAccess to health care for undocumented migrants in the EU: A first landscape of NowHereland\u201c (2010) 16:1 Eurohealth, S. 13-15.<br \/>\n[17] Sergio Carrera und Joanna Parkin, Protecting and Delivering Fundamental Rights of Irregular Migrants at Local and Regional Levels in the European Union (Centre for European Policy Studies, 2011) online: &lt;http:\/\/cor.europa.eu\/&gt;, S. 19.<br \/>\n[18] Sergio Carrera und Joanna Parkin, Protecting and Delivering Fundamental Rights of Irregular Migrants at Local and Regional Levels in the European Union (Centre for European Policy Studies, 2011) online: &lt;http:\/\/cor.europa.eu\/&gt;, S. 19.<br \/>\n[19] Sergio Carrera und Joanna Parkin, Protecting and Delivering Fundamental Rights of Irregular Migrants at Local and Regional Levels in the European Union (Centre for European Policy Studies, 2011) online: &lt;http:\/\/cor.europa.eu\/&gt;, S. 22.<br \/>\n[20] Der Rat der Europ\u00e4ischen Union hat die politische Einigung \u00fcber die Richtlinie und die Verordnung am 28. Januar 2016 best\u00e4tigt und sie sollten daher in K\u00fcrze offiziell verabschiedet werden.<br \/>\n[21] Siehe die Strategie des Europarates f\u00fcr die Rechte des Kindes (2012\u20132015).<br \/>\n[22] Ponomarjowi gegen Bulgarien, Beschwerde Nr. 5335\/05, 28. November 2011; D. H. und andere gegen die Tschechische Republik (GK), Beschwerde Nr. 57325\/00, 13. November 2007.<br \/>\n[23] Jeunesse gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 12738\/10, 3. Oktober 2014; Nunez gegen Norwegen, Beschwerde Nr.. 55597\/09, 28. September 2011; und Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 50435\/99, 3. Juli 2006.<br \/>\n[24] Siehe den Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates zum Thema \u201eKriminalisierung von Migration in Europa: Auswirkungen auf die Menschenrechte\u201c, 10. Februar 2010, https:\/\/wcd.coe.int\/ViewDoc.jsp?id=1579605.<br \/>\n[25] Gem\u00e4\u00df der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 der ECRI zur nationalen Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung ist \u201eRassismus\u201c gleichbedeutend mit der \u00dcberzeugung, dass ein Beweggrund wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft die Missachtung einer Person oder Personengruppe oder das Gef\u00fchl der \u00dcberlegenheit einer Person oder Personengruppe rechtfertigt. Unter \u201eRassendiskriminierung\u201c ist jede unterschiedliche Behandlung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft ohne sachliche und vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung zu verstehen.<br \/>\n[26] Beschwerde Nr. 17371\/90, 16. September 1996.<br \/>\n[27] Beschwerde Nr. 40892\/98, 30. September 2003.<br \/>\n[28] Gaygusuz gegen \u00d6sterreich, Beschwerde Nr. 17371\/90, 16. September 1996; Koua Poirrez gegen Frankreich, Beschwerde Nr. 40892\/98, 30. September 2003; Luczak gegen Polen, Beschwerde Nr. 77782\/01, 27. November 2007.<br \/>\n[29] Agentur der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr Grundrechte, Die Grundrechte von Migranten in einer irregul\u00e4ren Situation in der Europ\u00e4ischen Union, November 2011.<br \/>\n[30] Entschlie\u00dfung 2059 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zum Thema \u201eKriminalisierung irregul\u00e4rer Migranten: ein Verbrechen ohne Opfer\u201c<br \/>\n[31] Siehe den Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates aus dem Jahr 2010 mit dem Titel \u201eKriminalisierung von Migration in Europa: Auswirkungen auf die Menschenrechte\u201c.<br \/>\n[32] Timischew gegen Russland, Beschwerden Nr. 55762\/00 und 55974\/00, 13. Dezember 2005, siehe \u00a7 64.<br \/>\n[33] Beschwerde Nr. 5335\/05, 28. November 2011.<br \/>\n[34] Beschwerde Nr. 57325\/00, 13. November 2007.<br \/>\n[35] Beschwerde Nr. 14\/2003, 3. November 2004.<br \/>\n[36] Zypern gegen die T\u00fcrkei (GK), Beschwerde Nr. 25781\/94, 10. Mai 2001; Powell gegen das Vereinigte K\u00f6nigreich, Beschwerde Nr. 45305\/99, 4. Mai 2000; Nitecki gegen Polen, Beschwerde Nr. 65653\/01, 21. M\u00e4rz 2002.<br \/>\n[37] Mehmet Emin Y\u00fcksel gegen die T\u00fcrkei, Beschwerde Nr. 40154\/98, 20. Oktober 2004; Serifis gegen Griechenland, Beschwerde Nr. 27695\/03, 2. November 2006; Tararijewa gegen Russland, Beschwerde Nr. 4353\/03, 14. Dezember 2006; Allgemeine Bemerkung Nr. 20 des Ausschusses f\u00fcr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Absatz 33; Merkblatt Nr. 323 der Weltgesundheitsorganisation, Dezember 2015.<br \/>\n[38] Beschwerde Nr. 30696\/09, 21. Januar 2011.<br \/>\n[39] Merkblatt Nr. 323 der Weltgesundheitsorganisation, Dezember 2015; siehe auch die Empfehlung der ILO aus dem Jahr 2010 (Nr. 200) betreffend HIV und Aids und die Welt der Arbeit.<br \/>\n[40] Beschwerde Nr. 47\/2008, 20. Oktober 2009.<br \/>\n[41] Beschwerde Nr. 90\/2013, 1. Juli 2014.<br \/>\n[42] B\u00fcro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen f\u00fcr Menschenrechte, Pressemitteilung, \u201eDutch decision to fund emergency assistance for homeless migrants\u201a welcome change of position\u2018 \u2013 UN experts\u201c (28. Januar 2015, Genf).<br \/>\n[43] Rechtssache C-311\/13, 5. November 2014.<br \/>\n[44] Bericht III (Teil 1B), Allgemeine Erhebung zu den Berichten zum \u00dcbereinkommen (Nr. 81) \u00fcber die Arbeitsaufsicht, 1947, und dem Protokoll von 1995 zum \u00dcbereinkommen \u00fcber die Arbeitsaufsicht, 1947, zur Empfehlung (Nr. 81) betreffend die Arbeitsaufsicht, 1947, zur Empfehlung (Nr. 82) betreffend die Arbeitsaufsicht (Bergbau und Verkehr), 1947, zum \u00dcbereinkommen (Nr. 129) \u00fcber die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969 und zur Empfehlung (Nr. 133) betreffend die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969.<br \/>\n[45] P7_TA(2014)0012.<br \/>\n[46] Siehe den Bericht des UN-Sonderberichterstatters f\u00fcr die Menschenrechte von Migranten aus dem Jahr 2014 \u00fcber die Ausbeutung der Arbeitskraft von Migranten (Report on the labour exploitation of migrants), Absatz 60.<br \/>\n[47] Al-Naschif gegen Bulgarien, Beschwerde Nr. 50963\/99, 20. September 2002; Schebaschow gegen Lettland, Beschwerde Nr. 50065\/99, 9. November 2000 (Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit); und \u010conka gegen Belgien, Beschwerde Nr. 51564\/99, 5. Mai 2002.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3151\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3151&text=Allgemeine+politik-Empfehlung+Nr.+16+der+ECRI+%C3%BCber+den+Schutz+irregul%C3%A4rer+Migranten+vor+Diskriminierung.+Verabschiedet+am+16.+M%C3%A4rz+2016\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3151&title=Allgemeine+politik-Empfehlung+Nr.+16+der+ECRI+%C3%BCber+den+Schutz+irregul%C3%A4rer+Migranten+vor+Diskriminierung.+Verabschiedet+am+16.+M%C3%A4rz+2016\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3151&description=Allgemeine+politik-Empfehlung+Nr.+16+der+ECRI+%C3%BCber+den+Schutz+irregul%C3%A4rer+Migranten+vor+Diskriminierung.+Verabschiedet+am+16.+M%C3%A4rz+2016\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Download: PDF, Word Dokument Allgemeine politik-Empfehlung Nr. 16 der ECRI \u00fcber den Schutz irregul\u00e4rer Migranten vor Diskriminierung FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3151\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3151","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3151","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3151"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3151\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3154,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3151\/revisions\/3154"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3151"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3151"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3151"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}