{"id":315,"date":"2020-12-10T17:35:20","date_gmt":"2020-12-10T17:35:20","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=315"},"modified":"2020-12-10T17:35:20","modified_gmt":"2020-12-10T17:35:20","slug":"rechtssache-partei-die-friesen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-65480-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=315","title":{"rendered":"RECHTSSACHE PARTEI DIE FRIESEN .\/.\u00a0DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 65480\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE D.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 65480\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n28. Januar 2016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache D. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 5. Januar 2016<\/p>\n<p>das folgende an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 65480\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die die politische Partei \u201eD.\u201c (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), am 1. November 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde von Herrn B., Rechtsanwalt in O., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptete insbesondere, durch die bei den Landtagswahlen in einem Bundesland angewendete 5%-Sperrklausel diskriminiert worden zu sein.<\/p>\n<p>4. Am 15. Mai 2013 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLS<\/p>\n<p>5. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde 2007 gegr\u00fcndet und ist in A. ans\u00e4ssig. Sie nimmt f\u00fcr sich in Anspruch, die Interessen einer regionalen Minderheit in Deutschland zu vertreten, beschr\u00e4nkt ihre politischen T\u00e4tigkeiten jedoch auf das das Bundesland, in dem die regionale Minderheit traditionell ans\u00e4ssig ist. Die Beschwerdef\u00fchrerin sch\u00e4tzt, dass auf dem von insgesamt 7.900.000\u00a0Personen bewohnten Gebiet des Bundeslandes etwa 100.000\u00a0Menschen dieser regionalen Minderheit leben. Die Volksgruppe hat ihre eigene Sprache und kulturelle Identit\u00e4t, die unter verwandten regionalen Minderheiten in den Niederlanden und in Schleswig-Holstein \u00e4hnlich ist, w\u00e4hrend die Mitglieder der regionalen Minderheit in dem betreffenden Bundesland ihre Sprache weitgehend nicht mehr sprechen.<\/p>\n<p>6. Nach dem Landeswahlgesetz des betreffenden Bundeslandes(; siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c, Rdnr. 16) werden Abgeordnetensitze \u2013 abgesehen von den Sitzen, die denjenigen Kandidaten zugeteilt werden, die in ihrem Wahlkreis die Stimmenmehrheit erreicht haben \u2013 nach dem Verfahren der proportionalen Repr\u00e4sentation nach d\u2019Hondt zugeteilt. Nach \u00a7\u00a033 Abs.\u00a03 des Landeswahlgesetzes werden bei der Verteilung der Sitze nur Parteien ber\u00fccksichtigt, die mindestens 5\u00a0% der insgesamt abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erhalten haben. Diese Klausel ist auch in Artikel 8 Abs. 3 der Landesverfassung enthalten (siehe\u201e Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c, Rdnr. 15).<\/p>\n<p>7. Mit Schreiben vom 27.\u00a0September 2007 an den Ministerpr\u00e4sidenten des betreffenden Bundeslandes und mit Schreiben vom 17.\u00a0Dezember 2007 an den Pr\u00e4sidenten des Landtages des Bundeslandes beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin, f\u00fcr die anstehende Landtagswahl vom Anwendungsbereich der Sperrklausel ausgenommen zu werden. Der Antrag wurde abgelehnt.<\/p>\n<p>8. Bei den Wahlen am 27. Januar 2008 konnte die Beschwerdef\u00fchrerin insgesamt 10.069 Stimmen auf sich vereinigen, was einem Anteil von 0,3% der insgesamt abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen entspricht. Unabh\u00e4ngig von der Sperrklausel h\u00e4tte die Anzahl der erhaltenen Stimmen nicht ausgereicht, um ein Abgeordnetenmandat zu erlangen.<\/p>\n<p>9. Am 6.\u00a0M\u00e4rz 2008 legte die Beschwerdef\u00fchrerin Einspruch gegen die G\u00fcltigkeit des Wahlergebnisses ein. Sie brachte insbesondere vor, dass sie die Interessen der in dem betreffenden Bundesland lebenden Minderheit vertrete. Die Volksgruppe bilde eine nationale Minderheit im Sinne des Rahmen\u00fcbereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (\u201edas Rahmen\u00fcbereinkommen\u201c, SEV Nr.\u00a0157; siehe \u201eDokumente des Europarats\u201c, Rdnrn. 20 bis 23). Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte insbesondere, dass die Sperrklausel f\u00fcr sie einen faktischen Ausschluss von der Teilnahme an der Landtagswahl und eine diskriminierende Behandlung gegen\u00fcber anderen kleinen Parteien darstelle, die zumindest theoretisch die M\u00f6glichkeit h\u00e4tten, diese H\u00fcrde zu erreichen. Die Beschwerdef\u00fchrerin berief sich ferner auf Artikel\u00a014 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a03 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention.<\/p>\n<p>10. Am 9.\u00a0Mai 2008 nahm der Landeswahlleiter des Bundeslandes zusammen mit dem Innenministerium schriftlich zu dem Einspruch Stellung. Sie f\u00fchrten zun\u00e4chst aus, dass die Einstufung der Volksgruppe als nationale Minderheit fraglich sei. Laut der Erkl\u00e4rung der Bundesregierung bei der Unterzeichnung des Rahmen\u00fcbereinkommens seien ausschlie\u00dflich D\u00e4nen deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit und Angeh\u00f6rige des sorbischen Volkes mit deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit als nationale Minderheiten in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Im Gegensatz dazu hei\u00dfe es in der Erkl\u00e4rung lediglich, dass das Rahmen\u00fcbereinkommen auch auf die ethnische Gruppe der Volksgruppe mit deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit angewendet werde. Aus dem Wortlaut der Erkl\u00e4rung gehe demnach eindeutig hervor, dass die Volksgruppe nicht als nationale Minderheit gelten w\u00fcrde. Selbst wenn man unterstelle, dass die Volksgruppe den Status einer nationalen Minderheit habe, w\u00e4re eine Befreiung der Beschwerdef\u00fchrerin von der 5%-Klausel trotzdem keinesfalls zwingend. Eine Pflicht hierzu ergebe sich weder aus dem Grundgesetz, noch aus der Verfassung des betreffenden Bundeslandes oder dem Rahmen\u00fcbereinkommen. Auch aus \u00a7 6 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes k\u00f6nne eine solche Pflicht nicht abgeleitet werden, denn das Landeswahlrecht falle in die Gesetzgebungskompetenz der L\u00e4nder und eine Bindungswirkung des Bundesrechts f\u00fcr das Landeswahlrecht gebe es nicht. Die Privilegierung der Partei der d\u00e4nischen Minderheit in Schleswig-Holstein lasse ebenfalls keine weiteren Schlussfolgerungen zu, weil der Schutz und die F\u00f6rderung der d\u00e4nischen Minderheit in der betreffenden Landverfassung ausdr\u00fccklich vorgesehen sei. Schlie\u00dflich sei es, den Minderheitenstatus der Volksgruppe wieder vorausgesetzt, fraglich, ob es sich bei der Beschwerdef\u00fchrerin um die Partei der regionalen Minderheit der Volksgruppe in Deutschland handele. Die Beurteilung dieser Frage h\u00e4nge nicht nur vom Selbstverst\u00e4ndnis der Partei ab, sondern von einer Gesamtbetrachtung aller tats\u00e4chlichen und rechtlichen Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>11. Am 2.\u00a0Februar 2009 hielt der Wahlpr\u00fcfungsausschuss eine \u00f6ffentliche Sitzung zum Einspruch der Beschwerdef\u00fchrerin ab.<\/p>\n<p>12. Am 19.\u00a0Februar 2009 wies der Landtag des betreffenden Bundeslandes den Einspruch der Beschwerdef\u00fchrerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Er berief sich auf die gemeinsamen Eingaben des Wahlleiters und des Innenministeriums und stellte fest, dass eine Pflicht, die Beschwerdef\u00fchrerin von der Sperrklausel auszunehmen, weder aus der Verfassung des betreffenden Bundeslandes noch aus Bundes- oder V\u00f6lkerrecht abgeleitet werden k\u00f6nne. Daher sei der Einspruch der Beschwerdef\u00fchrerin unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>13. Am 6.\u00a0April 2009 legte die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde beim Staatsgerichtshof des betreffenden Bundeslandes ein und beantragte, unter Aufhebung des Beschlusses des Landtags vom 19.\u00a0Februar 2009 das Ergebnis der Wahl vom 27.\u00a0Januar 2008 f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, bzw. hilfsweise \u00a7\u00a033 Abs.\u00a03 des Landeswahlgesetzes des betreffenden Bundeslandes f\u00fcr verfassungswidrig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>14. Am 30. April 2010 verwarf der Staatsgerichtshof des betreffenden Bundeslandes die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin als unbegr\u00fcndet. Der Staatsgerichtshof stellte zu Beginn fest, dass die einschl\u00e4gigen Bestimmungen eine Ausnahme von der Sperrklausel f\u00fcr nationale Minderheiten nicht zulie\u00dfen. Ferner vertrat er die Auffassung, dass die Sperrklausel zwar einen Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit bewirke, dieser Eingriff jedoch gerechtfertigt sei, da hierdurch das legitime Ziel verfolgt werde, die Funktionsf\u00e4higkeit der gew\u00e4hlten Volksvertretung zu gew\u00e4hrleisten. Die Arbeit der Parlamente in einer Demokratie erfordere, dass sie entscheidungsf\u00e4hig seien und nicht durch die Beteiligung von Splitterparteien in ihrer Arbeit beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden. Der Staatsgerichtshof nahm ferner auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur 5%-Sperrklausel Bezug. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, Parteien von der 5%-Sperrklausel auszunehmen. Zwar seien solche Ausnahmen in bestimmten Wahlgesetzen vorgesehen. Dies gelte jedoch haupts\u00e4chlich f\u00fcr das Bundeswahlrecht, welches eine Ausnahme f\u00fcr Parteien nationaler Minderheiten vorsehe, sowie f\u00fcr die Wahlgesetze der L\u00e4nder Brandenburg und Schleswig-Holstein, die Ausnahmen f\u00fcr die Parteien der sorbischen bzw. d\u00e4nischen Minderheiten vors\u00e4hen. Allerdings f\u00e4nden sich in beiden Bundesl\u00e4ndern besondere Rechte f\u00fcr nationale Minderheiten in der jeweiligen Landesverfassung. Die Verfassung des betreffenden Bundeslandes enthalte keine derartigen Regelungen. Das Bundesverfassungsgericht habe die entsprechende Bestimmung des Bundeswahlrechts f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt, obwohl das Grundgesetz keine besonderen Rechte f\u00fcr nationale Minderheiten enthalte. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch auch betont, dass dem Gesetzgeber insoweit ein Gestaltungsspielraum zustehe. Der Staatsgerichtshof des betreffenden Bundeslandes war abschlie\u00dfend die Auffassung, dass der angebliche Anspruch weder aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte noch aus dem Rahmen\u00fcbereinkommen abgeleitet werden k\u00f6nne. Die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention enthalte keinerlei Sonderrechte f\u00fcr nationale Minderheiten. Unter Berufung auf den Wortlaut von Artikel\u00a015 des Rahmen\u00fcbereinkommens stellte der Staatsgerichtshof fest, dass diese Bestimmung keine Pflicht begr\u00fcnde, Ausnahmen von Sperrklauseln zugunsten nationaler Minderheiten vorzusehen, sondern offen lasse, wie eine Teilnahme der Angeh\u00f6rigen nationaler Minderheiten an \u00f6ffentlichen Angelegenheiten wirksam auszugestalten sei. Deshalb verbleibe den Vertragsstaaten diesbez\u00fcglich ein weiter Gestaltungsspielraum. In Deutschland sei die Partizipation nationaler Minderheiten am \u00f6ffentlichen Leben bereits durch das Verfassungssystem gew\u00e4hrleistet. Der Verfassungsgeber des betreffenden Bundeslandes habe, indem er die 5%-Sperrklausel ohne Ausnahmeregelung in die Landesverfassung aufgenommen habe, der Funktionsf\u00e4higkeit des Landtags Vorrang vor einer Privilegierung nationaler Minderheiten gegeben. Es k\u00f6nne daher dahinstehen, ob die Volksgruppe \u00fcberhaupt eine nationale Minderheit darstellte und ob die Beschwerdef\u00fchrerin die politische Partei dieser nationalen Minderheit sei.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>15. Artikel\u00a08 Abs.\u00a03 der Verfassung des betreffenden Bundeslandes lautet:<\/p>\n<p><strong>Wahl des Landtages<\/strong><\/p>\n<p>\u201eWahlvorschl\u00e4ge, f\u00fcr die weniger als f\u00fcnf vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, erhalten keine Mandate.\u201c<\/p>\n<p>16. \u00a7 33 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes des betreffenden Bundeslandes lautet:<\/p>\n<p>\u201eBei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschl\u00e4ge [&#8230;] werden nur Parteien ber\u00fccksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der [&#8230;] abgegebenen g\u00fcltigen Zweitstimmen erhalten haben.\u201c<\/p>\n<p>17. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 des Wahlgesetzes f\u00fcr den Landtag Brandenburg lautet:<\/p>\n<p><strong>Wahl der Abgeordneten nach den Landeslisten<\/strong><\/p>\n<p>\u201eBei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen ber\u00fccksichtigt, die mindestens f\u00fcnf vom Hundert der [&#8230;] abgegebenen g\u00fcltigen Zweitstimmen erhalten [&#8230;]. Die Bestimmungen \u00fcber die Sperrklausel nach Satz 1 finden auf die von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben eingereichten Landeslisten keine Anwendung. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>18. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 des Schleswig-holsteinischen Landeswahlgesetzes lautet:<\/p>\n<p>\u201eAn dem Verh\u00e4ltnisausgleich nimmt jede Partei teil, f\u00fcr die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern [&#8230;] sie insgesamt f\u00fcnf v. H. der [&#8230;] abgegebenen g\u00fcltigen Zweitstimmen erzielt hat. Diese Einschr\u00e4nkungen gelten nicht f\u00fcr Parteien der d\u00e4nischen Minderheit.\u201c<\/p>\n<p>19. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a06 des Bundeswahlgesetzes lautet:<\/p>\n<p>\u201eBei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien ber\u00fccksichtigt, die mindestens 5 Prozent der [&#8230;] abgegebenen g\u00fcltigen Zweitstimmen erhalten [&#8230;] haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.\u201c<\/p>\n<p>III. DOKUMENTE DES EUROPARATS<\/p>\n<p>20. Artikel\u00a015 des Rahmen\u00fcbereinkommens (SEV Nr.\u00a0157), das am 1.\u00a0Februar 1998 in Kraft trat, lautet:<\/p>\n<p>\u201eDie Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen f\u00fcr die wirksame Teilnahme von Angeh\u00f6rigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an \u00f6ffentlichen Angelegenheiten, insbesondere denjenigen, die sie betreffen.\u201c<\/p>\n<p>21. In einer mit der Zeichnung des Rahmen\u00fcbereinkommens am 11.\u00a0Mai 1995 ergangenen und bei Ratifizierung am 10.\u00a0September 1997 erneuerten Erkl\u00e4rung der Bundesregierung hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDas Rahmen\u00fcbereinkommen enth\u00e4lt keine Definition des Begriffs der nationalen Minderheiten. Es ist deshalb Sache der einzelnen Vertragsstaaten zu bestimmen, auf welche Gruppen es nach der Ratifizierung Anwendung findet. Nationale Minderheiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die D\u00e4nen deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit und die Angeh\u00f6rigen des sorbischen Volkes mit deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit. Das Rahmen\u00fcbereinkommen wird auch auf die Angeh\u00f6rigen der traditionell in Deutschland heimischen Volksgruppen der Friesen deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit und der Sinti und Roma deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit angewendet.\u201c<\/p>\n<p>22. Auszug aus dem vom Beratenden Ausschuss zum Rahmen\u00fcbereinkommen am 27.\u00a0Februar 2008 verabschiedeten Kommentar:<\/p>\n<p>ii. Konzeption des Wahlsystems auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene<\/p>\n<p>\u201e(80) Die Teilnahme von Angeh\u00f6rigen nationaler Minderheiten an Wahlverfahren ist wesentlich, um Minderheiten in die Lage zu versetzen, ihre Ansichten darzulegen, wenn Gesetzgebungsma\u00dfnahmen und politische Ans\u00e4tze, die sie betreffen, entwickelt werden.<\/p>\n<p>(81) Unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die Vertragsstaaten souver\u00e4n \u00fcber ihr Wahlsystem entscheiden, hat der Beratende Ausschuss betont, wie wichtig es ist, M\u00f6glichkeiten zu schaffen, um Themen der betreffenden Minderheiten auf die \u00f6ffentliche Agenda zu setzen. Dies kann entweder durch die Anwesenheit von Minderheitenvertretern in den gew\u00e4hlten K\u00f6rperschaften und\/oder durch die Einbeziehung ihrer Interessen in die Agenda der gew\u00e4hlten K\u00f6rperschaften geschehen.<\/p>\n<p>(82) Der Beratende Ausschuss hat festgestellt, dass, wenn das Wahlgesetz eine Mindestklausel vorsieht, deren potenziell negative Auswirkung auf die Teilnahme nationaler Minderheiten am Wahlprozess sorgf\u00e4ltig ber\u00fccksichtigt werden muss. Aus\u00adnahmeregelungen von der Mindestklausel haben sich als erfolgreich erwiesen, um die Vertretung nationaler Minderheiten in gew\u00e4hlten K\u00f6rperschaften zu st\u00e4rken.\u201c<\/p>\n<p>23. In seinem Bericht vom 15. M\u00e4rz 2005 \u00fcber Wahlgesetzgebung und positive Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Teilhabe nationaler Minderheiten am Entscheidungsprozess in europ\u00e4ischen Staaten empfahl die Europ\u00e4ische Kommission f\u00fcr Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission), nachdem sie die Vorgehensweisen bestimmter Mitgliedstaaten analysiert hatte, f\u00fcnf konkrete Ma\u00dfnahmen, um die Vertretung von Minderheiten zu f\u00f6rdern: Zwei der Ma\u00dfnahmen wirken sich auf die Frage der Mindestklauseln aus:<\/p>\n<p>\u201e68.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>d. Mindestklauseln bei Wahlen sollten die Chancen nationaler Minderheiten, vertreten zu sein, nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>e. Wahlbezirke (Anzahl, Gr\u00f6\u00dfe und Form, Bedeutung) k\u00f6nnen mit dem Ziel ausgestaltet werden, die Teilhabe von Minderheiten am Entscheidungsprozess zu ver\u00adbessern.\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 DER KONVENTION IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 3 DES 1. ZUSATZPROTOKOLLS<\/p>\n<p>24. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass sie durch die bei den Landtagswahlen in dem betreffenden Bundesland auf sie angewendete 5%-Sperrklausel in ihrem in Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls vorgesehenen Recht auf diskriminierungsfreie Teilnahme an Wahlen verletzt worden sei; die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 14<\/p>\n<p>\u201eDer Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm\u00f6gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls<\/p>\n<p>\u201eDie Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in angemessenen Zeitabst\u00e4nden freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie \u00c4u\u00dferung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden K\u00f6rperschaften gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n<p>25. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin<\/strong><\/p>\n<p>26. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptete, dass sie die gesamte Volksgruppe vertrete. Wie sie betonte, sei in dem betreffenden Bundesland die Zahl der Angeh\u00f6rigen der regionalen Minderheit so gering, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die erforderliche 5%-H\u00fcrde bei Landtagswahlen nicht erreichen k\u00f6nne. Ihrer Ansicht nach stelle die Sperrklausel und nicht die Frage der Ausnahme einen Eingriff nach der Konvention dar. Die Beschwerdef\u00fchrerin widersprach der Auffassung, dass die Abschaffung der Sperrklausel die Stabilit\u00e4t der Regierung beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. 2008 h\u00e4tte nur eine zus\u00e4tzliche Partei Sitze im Landtag erlangt, wenn die Sperrklausel abgeschafft worden w\u00e4re. Unter Ber\u00fccksichtigung der geringen Zahl von Minderheitsw\u00e4hlern und der Tatsache, dass keine anderen Minderheiten in dem betreffenden Bundesland ans\u00e4ssig seien, k\u00f6nne eine Ausnahmeregelung f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin als einzige Minderheitenpartei die Stabilit\u00e4t der Regierung nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>27. Die Anwendung der Sperrklausel auf die Beschwerdef\u00fchrerin diskriminiere sie in dem Sinne in ihrem Recht, an Wahlen teilzunehmen, dass sie nicht mit anderen Parteien verglichen werden k\u00f6nne, die keine Minderheitenparteien seien, weil sie keine Minderheiten vertreten w\u00fcrden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Thlimmenos .\/. Griechenland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 34369\/97, Rdnr.\u00a044, 6. April 2000) hob die Beschwerdef\u00fchrerin hervor, dass das Recht, bei der Wahrnehmung der in der Konvention garantierten Rechte nicht diskriminiert zu werden, auch dann verletzt sei, wenn Staaten es daran fehlen lassen, Personen, die sich in erheblich unterschiedlichen Situationen bef\u00e4nden, ohne objektive und angemessene Rechtfertigung unterschiedlich zu behandeln. Die Anwendung der Sperrklausel auf die Beschwerdef\u00fchrerin sei ferner unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil das Ziel der Sperrklausel \u2013 eine stabile Regierung \u2013 durch eine zus\u00e4tzliche Partei, die Sitze im Landtag erlange, nicht gef\u00e4hrdet werde, die Sperrklausel selbst aber den faktischen Ausschluss der Volksgruppe von der politischen Teilhabe an der Gesetzgebung bedeute. Dar\u00fcber hinaus seien nationale Minderheiten in den Bundesl\u00e4ndern Schleswig-Holstein und Brandenburg sowie im Bundeswahlrecht von den entsprechenden Sperrklauseln ausgenommen.<\/p>\n<p><strong>B. Das Vorbringen der Regierung<\/strong><\/p>\n<p>28. Die Regierung erkannte an, dass die Volksgruppe eine nationale Minderheit im Sinne des Rahmen\u00fcbereinkommens sei. Sie trug vor, aus der Tatsache, dass in der Erkl\u00e4rung der Bundesregierung bei der Unterzeichnung des Rahmen\u00fcbereinkommens (siehe Rdnr. 21) die regionale Minderheit als \u201eVolksgruppe\u201c bezeichnet und die D\u00e4nen und Sorben als \u201enationale Minderheiten\u201c anerkannt worden seien, k\u00f6nne keine rechtliche Differenzierung abgeleitet werden. Dass unterschiedliche Begriffe verwendet w\u00fcrden, sei allein darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die Volksgruppe aufgrund der damals zum Teil mit dem Begriff \u201eMinderheit\u201c verbundenen negativen Konnotation ausdr\u00fccklich hierum gebeten h\u00e4tte. Unter Verweis auf die weniger als 100 Mitglieder der Beschwerdef\u00fchrerin und die fehlenden Belege f\u00fcr den Vertretungsanspruch der Partei bestritt die Regierung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die Volksgruppe, oder auch nur die regionale Minderheit in dem betreffenden Bundesland, vertrete.<\/p>\n<p>29. Selbst unter der Annahme, dass eine Vertretung durch die Beschwerdef\u00fchrerin gegeben sei, bestritt die Regierung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Gerichtshof in der Rechtssache Mathieu-Mohin und Clerfayt .\/. Belgien (2. M\u00e4rz 1987, Serie A Nr. 113) und Yumak und Sadak .\/. T\u00fcrkei ([GK], Individualbeschwerde Nr. 10226\/03, ECHR 2008), dass aufgrund der 5%-Sperrklausel und deren Anwendung auf die Beschwerdef\u00fchrerin eine ungerechtfertigte Diskriminierung vorliege. Die Beschwerdef\u00fchrerin werde nicht anders behandelt als jede andere politische Partei, die die Sperrklausel akzeptieren m\u00fcsse. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung der fr\u00fcheren Kommission in der Rechtssache Magnago und S\u00fcdtiroler Volkspartei .\/. Italien vom 15. April 1996 (Individualbeschwerde Nr. 25035\/94) betonte die Regierung, dass die Konvention keine positive Diskriminierung verlange. Schlie\u00dflich lasse sich aus dem Rahmen\u00fcbereinkommen keine Verpflichtung ableiten, Parteien nationaler Minderheiten von der Sperrklausel auszunehmen.<\/p>\n<p><strong>C. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Anwendbarkeit<\/em><\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 lediglich eine Erg\u00e4nzung der \u00fcbrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu darstellt. Er existiert nicht f\u00fcr sich allein, da er nur in Bezug auf den \u201eGenuss der Rechte und Freiheiten\u201c, die durch diese Bestimmungen gesch\u00fctzt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum f\u00fcr seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen f\u00e4llt (siehe u. v. a. Z. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 22028\/04, Rdnr. 35, 3. Dezember 2009).<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof muss deshalb zun\u00e4chst feststellen, ob Artikel 3 des 1. Zusatz\u00adprotokolls in der vorliegenden Rechtssache anwendbar ist.<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof bekr\u00e4ftigt insoweit, dass Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls nicht nur auf nationale Gesetzgeber, sondern auch auf Wahlen zu den deutschen Landesparlamenten als gesetzgebende K\u00f6rperschaften anwendbar ist (siehe T. .\/.\u00a0Deutschland, Individual\u00adbeschwerde Nr. 27311\/95, Entscheidung der fr\u00fcheren Kommission vom 11. September 1995).<\/p>\n<p>33. Ferner impliziert Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls individuelle Rechte, einschlie\u00dflich des Wahlrechts und des Rechts auf Teilnahme an Wahlen (siehe u. a. Mathieu-Mohin und Clerfayt .\/. Belgien, a. a. O., Rdnrn.\u00a046 bis 51; \u017ddanoka .\/. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr. 58278\/00, Rdnr.\u00a0102, ECHR 2006\u2011IV und Yumak und Sadak .\/. T\u00fcrkei, a. a. O., Rdnr.\u00a0109).<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin bei den in Rede stehenden Landtagswahlen lediglich 0,3% aller Stimmen auf sich vereinigen konnte. Folglich erhielt die Beschwerdef\u00fchrerin ganz unabh\u00e4ngig von der Sperrklausel zu wenige Stimmen, um ein Abgeordnetenmandat zu erlangen. Der Gerichtshof akzeptiert jedoch das Argument der Beschwerdef\u00fchrerin, dass die Sperrklausel eine abschreckende Wirkung auf potentielle W\u00e4hler gehabt habe, die m\u00f6glicherweise ihre Stimme nicht an eine politische Partei \u201everschwenden\u201c wollten, die die 5%-H\u00fcrde nicht erreichen k\u00f6nne. Daraus folgt, dass durch die Anwendung der 5%-Sperrklausel in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Teilnahme an Wahlen eingegriffen wurde.<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt deshalb fest, dass der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache unter Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls f\u00e4llt und dass Artikel 14 daher anwendbar ist.<\/p>\n<p><em>2. Vereinbarkeit<\/em><\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die 5%-Sperrklausel an sich keine Frage nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls aufwirft (siehe Partija \u201cJaunie Demokr\u0101ti\u201d und Partija \u201cM\u016bsu Zeme\u201d .\/.\u00a0Lettland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 10547\/07 und 34049\/07, 29. November 2007). Die in der vorliegenden Rechtssache zu kl\u00e4rende Frage ist, ob davon auszugehen ist, dass die Anwendung der Sperrklausel auf die Beschwerdef\u00fchrerin im Widerspruch zu Artikel 14 i. V. m. Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls steht.<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn Personen, die sich in Situationen befinden, die in erheblichem Ma\u00dfe vergleichbar sind, ohne sachliche und vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde unterschiedlich behandelt werden (siehe Willis .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a036042\/97), Rdnr. 48, ECHR 2002\u2011IV, und O. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 59140\/00, Rdnr.\u00a033, 25. Oktober 2005). Artikel 14 verbietet es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, Gruppen unterschiedlich zu behandeln, um \u201etats\u00e4chliche Ungleichheiten\u201c zwischen ihnen zu korrigieren; unter bestimmten Umst\u00e4nden kann ein Versto\u00df gegen den Artikel sogar gerade darin begr\u00fcndet sein, dass nicht versucht wird, Ungleichheiten durch unterschiedliche Behandlung zu korrigieren (siehe Thlimmenos .\/. Griechenland [GK], a. a. O., Rdnr.\u00a044; Stec u. a. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 65731\/01, Rdnr. 51, ECHR 2006\u2011VI; D.H. u. a. .\/. Tschechische Republik [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a057325\/00, Rdnr. 175, ECHR 2007\u2011IV).<\/p>\n<p>38. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache ist es nach Feststellung des Gerichts\u00adhofs unstrittig, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht anders behandelt wird als jede andere kleine politische Partei, die an den Wahlen in dem betreffenden Bundesland teilnimmt.<\/p>\n<p>39. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin behauptet, sie befinde sich in einer \u00e4hnlichen Situation wie die Parteien der D\u00e4nen und der Sorben, die an den Wahlen in zwei anderen Bundesl\u00e4ndern teiln\u00e4hmen \u2013 Schleswig-Holstein und Brandenburg, die Minderheitenparteien privilegierten \u2013 stellt der Gerichtshof fest, dass nach dem Bundeswahlrecht bei Bundestags\u00adwahlen alle nationalen Minderheiten die gleichen Privilegien genie\u00dfen. Was die Teilnahme an Wahlen auf Landesebene angeht, nimmt der Gerichtshof die Feststellung des Staatsgerichtshofs des betreffenden Bundeslandes in der vorliegenden Rechtssache zur Kenntnis (siehe Rdnr. 14), dass nach dem f\u00fcr das betreffende Bundesland geltenden Verfassungsrecht keine Verpflichtung bestehe, Parteien nationaler Minderheiten bei Wahlen auf Landesebene von Mindestklauseln auszunehmen. Im deutschen f\u00f6deralen System besitzen die L\u00e4nder die Souver\u00e4nit\u00e4t, bestimmte Angelegenheiten zu regeln, von der sie in unterschiedlicher Weise Gebrauch machen. Die Entscheidung von Landesgesetzgebern, Ausnahmen f\u00fcr Parteien nationaler Minderheiten in ihr Wahlrecht aufzunehmen, hat daher keine Auswirkungen f\u00fcr Parteien nationaler Minderheiten, die sich au\u00dferhalb ihrer Gesetzgebungsgewalt befinden. Daraus folgt, dass die Situation der Beschwerdef\u00fchrerin nicht mit der Situation der Parteien der D\u00e4nen und der Sorben vergleichbar ist, denn diese nehmen an Wahlen in anderen Bundesl\u00e4ndern als dem betreffenden Bundesland teil.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof hat ferner zu untersuchen, ob sich die Situation der Beschwerdef\u00fchrerin wie von ihr behauptet erheblich von der anderer politischer Parteien in dem betreffenden Bundesland unterscheidet, was im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Thlimmenos .\/. Griechenland, a. a. O., Rdnr.\u00a044) m\u00f6glicherweise eine unterschiedliche Behandlung verlangen w\u00fcrde. Der Gerichtshof akzeptiert das Hauptargument der Beschwerdef\u00fchrerin, dass die Anzahl der in dem betreffenden Bundesland lebenden Volksgruppe nicht hoch genug ist, um die Sperrklausel zu erreichen, selbst wenn alle W\u00e4hler der betreffenden Volksgruppe ihr ihre Stimme geben w\u00fcrden. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Situation der Beschwerdef\u00fchrerin insoweit prinzipiell mit der Situation anderer Parteien vergleichbar ist, die sich auf die Vertretung zahlenm\u00e4\u00dfig kleiner Interessengruppen konzentrieren, die sich anhand von Kriterien wie Alter, Glaube oder Beruf definieren. Die Nachteile im Wahlprozess sind daher auf das von ihnen gew\u00e4hlte Konzept zur\u00fcckzuf\u00fchren, nur die Interessen eines kleinen Teils der Bev\u00f6lkerung zu vertreten, wof\u00fcr ein Vertragsstaat im Allgemeinen nicht verantwortlich gemacht werden kann.<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Minderheit durch die Gr\u00fcndung einer Vereinigung, um ihrer Identit\u00e4t Ausdruck zu verleihen und zu f\u00f6rdern, ma\u00dfgeblich darin unterst\u00fctzt werden kann, ihre Rechte zu bewahren und aufrecht zu erhalten (siehe Gorzelik u. a. .\/. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a044158\/98, Rdnr.\u00a093, ECHR 2004\u2011I). Daher bleibt noch festzustellen, ob die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer Eigenschaft als Partei, die eine nationale Minderheit vertritt, diskriminiert wurde, d. h. ob Parteien nationaler Minderheiten nach der Konvention anders behandelt werden sollten als andere Parteien, die besondere Interessen vertreten.<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof weist erneut auf die Feststellung der fr\u00fcheren Kommission in einer vergleichbaren Rechtssache betreffend die Rechte der deutschsprachigen Minderheit in Norditalien hin, n\u00e4mlich, dass die Konvention die Vertragsparteien nicht verpflichtet, eine positive Diskriminierung zugunsten von Minderheiten vorzusehen (siehe Magnago und S\u00fcdtiroler Volkspartei .\/. Italien, a. a. O.).<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass diese Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Rahmen\u00fcbereinkommens am 1. Februar 1998 getroffen wurde. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Rahmen\u00fcbereinkommen zwar den Ermessensspielraum des Staates in Wahl\u00adangelegenheiten anerkennt, jedoch die Teilnahme nationaler Minderheiten an \u00f6ffentlichen Angelegenheiten herausstellt (siehe Artikel 15 des Rahmen\u00fcbereinkommens, Rdnr. 20). Die M\u00f6glichkeit der Ausnahme von einer Sperrklausel wird in diesem Zusammenhang allerdings lediglich als eine von vielen M\u00f6glichkeiten dargestellt. Der Beratende Ausschuss zu dem Rahmen\u00fcbereinkommen hat die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die potenziell negative Auswirkung von Sperrklauseln auf die Teilnahme nationaler Minderheiten am Wahlprozess sorgf\u00e4ltig ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsse. Ausnahmereglungen von der Sperrklausel h\u00e4tten sich als erfolgreich erwiesen, um die Vertretung nationaler Minderheiten in gew\u00e4hlten K\u00f6rperschaften zu st\u00e4rken (siehe Kommentar des Beratenden Ausschusses zum Rahmen\u00fcbereinkommen, angenommen am 27. Februar 2008, Rdnr. 82, \u201eDokumente des Europarats\u201c, Rdnr. 22). Auch die Venedig-Kommission vertritt den Standpunkt, dass Sperrklauseln bei Wahlen die Chancen nationaler Minderheiten, vertreten zu sein, nicht beeintr\u00e4chtigen sollten (siehe \u201eDokumente des Europarats\u201c, Rdnr. 23). Jedoch l\u00e4sst sich, wie der Staatsgerichtshof des betreffenden Bundeslandes in der vorliegenden Rechtssache festgestellt hat (siehe Rdnr. 14), aus dem Rahmen\u00fcbereinkommen keine Verpflichtung ableiten, Parteien nationaler Minderheiten von Sperrklauseln auszunehmen. Die Vertragsstaaten des Rahmen\u00fcbereinkommens haben einen weiten Ermessensspielraum, was das in Artikel 15 des Rahmen\u00fcbereinkommens formulierte Ziel angeht, eine Teilnahme der Angeh\u00f6rigen nationaler Minderheiten an \u00f6ffentlichen Angelegenheiten wirksam auszugestalten. Der Gerichtshofs vertritt daher die Auffassung, dass die Konvention, selbst wenn sie im Lichte des Rahmen\u00fcbereinkommens ausgelegt wird, in diesem Zusammenhang keine unterschiedliche Behandlung zugunsten von Minderheitenparteien verlangt.<\/p>\n<p>44. Ein Eingriff in Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls liegt daher nicht vor.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a013 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL\u00a014 DER KONVENTION UND ARTIKEL 3 DES 1. ZUSATZPROTOKOLLS<\/p>\n<p>45. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt nach Artikel 13 i. V. m. Artikel 14 der Konvention und Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls, dass ihr eine wirksame Beschwerde gegen die Verletzung ihrer Konventionsrechte verwehrt worden sei. Insbesondere fehle es dem Landtag des betreffenden Bundeslandes in einem Verfahren, in dem es um die G\u00fcltigkeit des Wahlergebnisses gehe, an Unparteilichkeit und Unabh\u00e4ngigkeit. \u00dcberdies sei ihr in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof des betreffenden Bundeslandes, der ihren Fall ohne m\u00fcndliche Verhandlung und ohne umfassende Pr\u00fcfung des Sachverhalts entschieden habe, kein faires Verfahren zuteil geworden.<\/p>\n<p>46. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof merkt an, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die M\u00f6glichkeit hatte, Beschwerde beim Staatsgerichtshof des betreffenden Bundeslandes einzulegen, der die Rechtssache auf der Grundlage schriftlicher Stellungnahmen der Beschwerdef\u00fchrerin und des Wahlleiters entschied. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Rechtsbehelf nicht wirksam war.<\/p>\n<p>48. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin argumentierte, dass das Verfahren vor dem Staatsge\u00adrichtshof die Voraussetzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht erf\u00fcllte, u. a. weil es keine m\u00fcndliche Verhandlung gab, erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 6 nicht auf Streitigkeiten in Wahlangelegenheiten anwendbar ist (vgl. Partija \u201cJaunie Demokr\u0101ti\u201d und Partija \u201cM\u016bsu Zeme\u201d .\/. Lettland (Entsch.), a. a. O., und die darin zitierte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>49. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Artikel 35 Abs. 4 zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge bez\u00fcglich der angeblichen Verletzung von Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention wird f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Beschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 28. Januar 2016 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=315\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=315&text=RECHTSSACHE+PARTEI+DIE+FRIESEN+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+65480%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=315&title=RECHTSSACHE+PARTEI+DIE+FRIESEN+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+65480%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=315&description=RECHTSSACHE+PARTEI+DIE+FRIESEN+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+65480%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE D.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 65480\/10) URTEIL STRASSBURG 28. 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