{"id":3147,"date":"2021-09-17T20:50:05","date_gmt":"2021-09-17T20:50:05","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3147"},"modified":"2021-09-17T20:50:05","modified_gmt":"2021-09-17T20:50:05","slug":"allgemeine-politikempfehlung-nr-2-der-ecri-gleichheitsstellen-zur-bekaempfung-von-rassismus-und-intoleranz-auf-nationaler-ebene-verabschiedet-am-7-dezember-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3147","title":{"rendered":"Allgemeine politiKEmpfehlung Nr. 2 DER ECRI: Gleichheitsstellen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz auf nationaler Ebene. VERABSCHIEDET AM 7. DEZEMBER 2017"},"content":{"rendered":"<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/REC-02rev-2018-006-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF-Dokument<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/REC-02rev-2018-006-DEU.docx\">Word-Dokument<\/a><\/p>\n<p><strong>Allgemeine politiKEmpfehlung Nr. 2 DER ECRI: Gleichheitsstellen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz auf nationaler Ebene.<\/strong><\/p>\n<p><strong>VERABSCHIEDET AM 7. DEZEMBER 2017<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Stra\u00dfburg, 27. Februar 2018<\/p>\n<p>Ver\u00f6ffentlichung:<br \/>\nEurop\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI)<br \/>\nEuroparat &#8211; 2018<br \/>\nGedruckt in Stra\u00dfburg<\/p>\n<p><strong>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI)<\/strong><\/p>\n<p>Unter Hinweis auf die prominente Stellung, die das Gleichheitsrecht und die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz in vielen internationalen Instrumenten der Vereinten Nationen, des Europarats, der Europ\u00e4ischen Union, der Organisation f\u00fcr Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und anderer internationaler Organe sowie in den Verfassungen und in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten einnehmen;<\/p>\n<p>In der \u00dcberzeugung, dass die Erreichung von Gleichheit und die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz f\u00fcr eine nachhaltige Entwicklung demokratischer Gesellschaften unerl\u00e4sslich sind und dass die daraus entstehende soziale Koh\u00e4sion eine wichtige Absicherung von Frieden und Sicherheit in und unter den Mitgliedstaaten des Europarats ist;<\/p>\n<p>Unter Betonung, dass Gleichheitsstellen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz ausweislich der Feststellungen in seinem L\u00e4nder-Monitoring eine wesentliche Rolle bei der Erreichung der Gleichheit und bei der Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung und Intoleranz spielen;<\/p>\n<p>Unter Begr\u00fc\u00dfung der Tatsache, dass Gleichheitsstellen in den meisten Mitgliedstaaten des Europarats eingerichtet wurden und arbeiten und in Anerkennung der in ganz Europa durchgef\u00fchrten wertvollen Pionierarbeit, die dies erm\u00f6glicht hat;<\/p>\n<p>In Anerkennung der Tatsache, dass die institutionelle Form und die T\u00e4tigkeiten dieser Stellen in den Mitgliedsstaaten variieren, Ver\u00e4nderungen unterworfen sind, angepasst werden und sich weiterentwickeln;<\/p>\n<p>Im Wissen um die Schwierigkeiten und den Druck, denen solche Stellen bei der Wahrnehmung ihres Mandats ausgesetzt sind, und unter Betonung der hieraus resultierenden Notwendigkeit, dass Gleichheitsstellen unabh\u00e4ngig und effektiv sein m\u00fcssen;<\/p>\n<p>In der \u00dcberzeugung, dass das Ausma\u00df der Ungleichheit, des Rassismus und der Intoleranz in Europa und in den Mitgliedstaaten weitere Investitionen in Gleichheitsstellen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz und deren weitere St\u00e4rkung erfordern;<\/p>\n<p>Im Bewusstsein der Notwendigkeit, die urspr\u00fcngliche Fassung dieser Allgemeinen Politikempfehlung zu \u00fcberarbeiten, die am 13. Juni 1997 verabschiedet wurde, um in sie die Erfahrungen und die guten Praktiken einzuarbeiten, die sich in den letzten 20 Jahren in den Mitgliedstaaten entwickelt haben;<\/p>\n<p>Aufbauend auf andere in diesem Bereich entwickelten Standards, u.a. die Pariser Prinzipien f\u00fcr nationale Institutionen zur F\u00f6rderung und zum Schutz der Menschenrechte und die Gleichbehandlungsrichtlinien der Europ\u00e4ischen Union;<\/p>\n<p>In dem Wunsch, den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, die Gleichheitsstellen zu st\u00e4rken und die Arbeit der Mitgliedstaaten und Gleichheitsstellen zur Erzielung von Gleichheit und sozialer Koh\u00e4sion zu intensivieren;<\/p>\n<p><strong>empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten das Folgende:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Errichtung von Gleichheitsstellen<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Mitgliedstaaten sollten durch eine verfassungsrechtliche Bestimmung oder ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz eine oder mehrere Gleichheitsstellen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz errichten (Gleichheitsstellen).<\/p>\n<p>2. Dieser Text sollte eindeutig bestimmen, dass Gleichheitsstellen unabh\u00e4ngig sind, und die daf\u00fcr notwendigen Voraussetzungen schaffen. Gleichheitsstellen sollten sowohl de jure als auch de facto unabh\u00e4ngig und separate juristischen Personen au\u00dferhalb der Exekutive und Legislative sein und \u00fcber die erforderlichen Kompetenzen, Befugnisse und Mittel verf\u00fcgen, um greifbare Fortschritte zu erzielen. Die verschiedenen Elemente, die notwendig sind, um ihre tats\u00e4chliche Unabh\u00e4ngigkeit und Effektivit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten, sind in den Paragraphen 22 bis 39 dieser Allgemeinen Politikempfehlung (APE) aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>3. Das Mandat, der institutionelle Aufbau, die Funktionen, Kompetenzen und Befugnisse, Ernennungs- und Entlassungsverfahren, Absicherungen und Amtszeiten der F\u00fchrungspositionen und die Regelungen \u00fcber die Finanzierung und Rechenschaftspflicht der Gleichheitsstellen sollten durch Gesetz in einer Weise geregelt sein, die sowohl deren Unabh\u00e4ngigkeit als auch Effektivit\u00e4t sicherstellt.<\/p>\n<p>4. Die Mandate dieser Stellen sollten einzeln oder gemeinsam Folgendes abdecken:<\/p>\n<p>a. Die F\u00f6rderung und Verwirklichung der Gleichheit, die Pr\u00e4vention und Beseitigung von Diskriminierung und Intoleranz, einschlie\u00dflich struktureller Diskriminierung und Hassrede, sowie die F\u00f6rderung der Vielfalt und guter Beziehungen zwischen allen Personen, die den unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen angeh\u00f6ren (Gleichheitsmandat).<\/p>\n<p>b. Die vom Mandat der ECRI abgedeckten Diskriminierungsgr\u00fcnde, das hei\u00dft \u201eRasse\u201d,[1] Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit, nationale oder ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentit\u00e4t sowie multiple und intersektionelle Diskriminierung wegen dieser Gr\u00fcnde und weiterer Gr\u00fcnde, unter anderem jener, die von Artikel 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention abgedeckt sind, bei gleichzeitiger Ber\u00fccksichtigung einer Genderperspektive. Gleichheitsstellen k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus auch zus\u00e4tzliche Gr\u00fcnde abdecken, unter anderem Geschlecht, Gender, Alter und Behinderung.<\/p>\n<p>c. Alle Bereiche des \u00f6ffentlichen und privaten Sektors, insbesondere: Besch\u00e4ftigung, Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung, Bildung und Erziehung, Ausbildung, Wohnen, Gesundheitswesen, soziale Sicherung und Sozialleistungen, soziale und kulturelle Aktivit\u00e4ten, Waren und Dienstleistungen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit, seien diese gewerblicher Natur oder frei zug\u00e4nglich, \u00f6ffentliche Einrichtungen, Aus\u00fcbung wirtschaftlicher Unternehmungen, \u00f6ffentlichen Diensten und Aufgaben, einschlie\u00dflich der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>d. Das gesamte Gebiet des Mitgliedstaates.<\/p>\n<p><strong>II. Institutioneller Aufbau<\/strong><\/p>\n<p>5. Abh\u00e4ngig von den Rechts- und Verwaltungstraditionen der Mitgliedstaaten k\u00f6nnen Gleichheitsstellen unterschiedliche Formen annehmen.<\/p>\n<p>6. Gleichheitsstellen k\u00f6nnen einen oder mehrere Diskriminierungsgr\u00fcnde abdecken. Ist eine Gleichheitsstelle f\u00fcr mehrere Gr\u00fcnde zust\u00e4ndig, ist es notwendig sicherzustellen, dass sie einen klaren und angemessenen Fokus auf jeden abgedeckten Grund sowie die \u00dcberschneidungen zwischen ihnen legt.<\/p>\n<p>7. Gleichheitsstellen k\u00f6nnen eigenst\u00e4ndig oder ein gleichberechtigter Teil einer Institutionen mit mehreren Mandaten sein, die ein Menschenrechtsmandat oder das Mandat einer Ombudsperson einschlie\u00dfen. Im letztgenannten Fall sollten die folgenden Bestimmungen angewendet werden:<\/p>\n<p>a. Das Gesetz sollte das Gleichheitsmandat der Institution ausdr\u00fccklich festlegen.<\/p>\n<p>b. Jedem einzelnen Mandat sollten angemessene personelle und finanzielle Mittel zugewiesen werden, um einen klaren und angemessenen Fokus auf das Gleichheitsmandat zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>c. Die F\u00fchrungs-, Beratungs- und Managementstrukturen sollten so organisiert werden, dass eine klare Leitung, F\u00f6rderung und Sichtbarkeit des Gleichheitsmandats gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>d. In der Regelung \u00fcber die Berichtspflichten sollte den Problemen im Bereich des Gleichheitsmandats und den im Rahmen dieses Mandats entfalteten T\u00e4tigkeiten ein angemessener Stellenwert einger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p>8. Ist eine Gleichheitsstelle Teil einer Institution mit mehreren Mandaten, findet diese Allgemeine Politikempfehlung auf diese Institution und deren T\u00e4tigkeit im Bereich der Gleichheit Anwendung. Die Kompetenzen und Befugnisse, die mit den verschiedenen Mandaten der Institution verbunden sind, sollten aufeinander abgestimmt und nach oben angeglichen werden, so dass f\u00fcr jedes Mandat, soweit m\u00f6glich, die weitreichendsten Kompetenzen und Befugnisse zur Verf\u00fcgung stehen, die f\u00fcr eines der anderen Mandate zur Verf\u00fcgung gestellt wurden.<\/p>\n<p>9. Wenn verschiedene Gleichheitsstellen existieren, sollten deren Kompetenzen und Befugnisse nach oben angeglichen werden, und es sollte eine Koordinierung gew\u00e4hrleistet werden, um sich mit \u00dcberschneidungen zu befassen, ein gemeinsames Vorgehen zu erm\u00f6glichen und die Nutzung von Ressourcen zu optimieren. Die Gleichheitsstellen sollten eine gemeinsame Auslegung der Antidiskriminierungsgesetze entwickeln und ihre Kompetenzen und Befugnisse in koordinierter Weise nutzen.<\/p>\n<p><strong>III. Funktionen<\/strong><\/p>\n<p>10. Gleichheitsstellen sollte zugewiesen werden:<\/p>\n<p>a. Die Funktion, Gleichheit zu f\u00f6rdern und Diskriminierungen vorzubeugen (F\u00f6rderungs- und Pr\u00e4ventionsfunktion), wie im Einzelnen in \u00a7\u00a013 ausgef\u00fchrt;<\/p>\n<p>b. Die Funktion, Menschen zu unterst\u00fctzen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, und in ihrem Namen deren Rechte durchzusetzen (Unterst\u00fctzungs- und Rechtsdurchsetzungsfunktion), wie im Einzelnen in \u00a7\u00a014 ausgef\u00fchrt;<\/p>\n<p>und man kann ihnen auch zuweisen:<\/p>\n<p>c. Die Funktion, \u00fcber Beschwerden zu entscheiden (Entscheidungsfunktion), wie im Einzelnen in \u00a7\u00a017 ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Entscheidungsfunktion kann zwischen den Gleichheitsstellen und der Justiz aufgeteilt oder vollst\u00e4ndig der Justiz \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>11. Wenn die Unterst\u00fctzungs- und Rechtsdurchsetzungsfunktion sowie die Entscheidungsfunktion in einer Stelle vereint sind, muss sichergestellt werden, dass jede Funktion von einer separaten Einheit oder von unterschiedlichen Mitarbeitern wahrgenommen wird. Allen Funktionsbereichen sollten angemessene personelle und finanzielle Mittel zugewiesen werden, und die Gleichheitsstelle sollte gew\u00e4hrleisten, dass Menschen, die Diskriminierung oder Intoleranz ausgesetzt sind, umfassende rechtliche und pers\u00f6nliche Unterst\u00fctzung erhalten.<\/p>\n<p>12. Gleichheitsstellen sollten das Recht haben, dar\u00fcber zu entscheiden, auf welche Kompetenzen, Ziele und T\u00e4tigkeiten sie sich jeweils konzentrieren m\u00f6chten und welche Kombination derselben sie verwenden.<\/p>\n<p><strong>IV. Kompetenzen im Bereich der F\u00f6rderung und Pr\u00e4vention<\/strong><\/p>\n<p>13. Die F\u00f6rderungs- und Pr\u00e4ventionsfunktion der Gleichheitsstellen sollte die Kompetenzen einschlie\u00dfen:<br \/>\na. Die Gleichheit zu f\u00f6rdern und zu erreichen, Diskriminierung und Intoleranz zu verhindern und zu eliminieren und Vielfalt und gute Beziehungen zwischen den verschiedenen Gruppen der Gesellschaft zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>b. Einen kontinuierlichen Dialog aufzubauen mit Gruppen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, sowie mit den Organisationen, die diese Gruppen repr\u00e4sentieren, sowie mit Organisationen, die sich allgemein f\u00fcr Menschenrechte und Gleichheit einsetzen.<\/p>\n<p>c. Auf eigene Initiative Untersuchungen in allen Angelegenheiten einzuleiten, die unter ihr Mandat fallen und individuelle oder strukturelle Diskriminierung betreffen, und Empfehlungen auszusprechen und zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>d. Forschung zu allen Fragen durchzuf\u00fchren oder in Auftrag zu geben, die unter ihr Mandat fallen.<\/p>\n<p>e. In der gesamten Gesellschaft das Bewusstsein, das Wissen, die Wertsch\u00e4tzung und den Respekt von Gleichheit, Vielfalt, Gleichbehandlungsgesetzgebung, Nichtdiskriminierung sowie gegenseitigem Verst\u00e4ndnis auszubauen.<\/p>\n<p>f. Innerhalb der Gruppen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, das Wissen \u00fcber die durch die Gleichstellungsgesetzgebung eingef\u00fchrten Rechte und Rechtsmittel, die F\u00e4higkeit zur Aus\u00fcbung dieser Rechte und das Vertrauen in die Gleichheitsstellen zu entwickeln.<\/p>\n<p>g. Standards zu entwickeln und f\u00fcr Einzelpersonen und Institutionen im \u00f6ffentlichen und privaten Sektor Informationen, Beratung, Anleitung und Unterst\u00fctzung bereitzustellen zu bew\u00e4hrten Praktiken zur F\u00f6rderung und zur Verwirklichung von Gleichheit und zur Pr\u00e4vention von Diskriminierung und Intoleranz.<\/p>\n<p>h. Den Einsatz positiver Ma\u00dfnahmen zur Behebung der Ungleichheit im \u00f6ffentlichen und privaten Sektor zu f\u00f6rdern und zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>i. Die Umsetzung der allgemeinen Verpflichtung aller Beh\u00f6rden zur F\u00f6rderung der Gleichheit und zur Pr\u00e4vention von Diskriminierung bei der Aus\u00fcbung ihrer Aufgaben zu unterst\u00fctzen, wie in der Allgemeinen Politikempfehlung Nr. 7 von ECRI empfohlen, Standards f\u00fcr deren Umsetzung zu etablieren und diese gegebenenfalls durchzusetzen.<\/p>\n<p>j. An Konsultationsverfahren f\u00fcr neue Politiken, Gesetze und Durchf\u00fchrungsvorschriften teilzunehmen und Empfehlungen zur \u00c4nderung oder Einf\u00fchrung von Politiken, Gesetzen oder Durchf\u00fchrungsvorschriften auszusprechen.<\/p>\n<p>k. Schulungen von Schl\u00fcsselgruppen in Bezug auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung zu f\u00f6rdern und zu diesen beizutragen.<\/p>\n<p>l. Die Umsetzung ihrer Empfehlungen zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>m. Entscheidungen von Gerichten und anderen Entscheidungsinstanzen zu verfolgen.<\/p>\n<p>n. Die Ratifizierung relevanter internationaler Abkommen und die Umsetzung und Verbreitung dieser Abkommen und relevanter Standards, Rechtsprechung und Berichte zwischenstaatlicher Organisationen zu f\u00f6rdern und zu unterst\u00fctzen; an Verfahren von und mit relevanten zwischenstaatlichen Organisationen teilzunehmen, deren Empfehlungen zu ber\u00fccksichtigen und deren Umsetzung zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>o. Mit Organisationen zusammenzuarbeiten, die \u00e4hnliche Ziele verfolgen wie die Gleichheitsstelle, und solche Organisationen zu unterst\u00fctzen. Ein gemeinsames Verst\u00e4ndnis wichtiger Fragen in Bezug auf Gleichheit zu entwickeln und Kooperationsvertr\u00e4ge mit diesen Organisationen zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>V. Kompetenzen im Bereich der Unterst\u00fctzung und Rechtsdurchsetzung<\/strong><\/p>\n<p>14. Die Unterst\u00fctzungs- und Rechtsdurchsetzungsfunktion von Gleichheitsstellen sollte die Kompetenzen einschlie\u00dfen:<\/p>\n<p>a. Beschwerden von Personen entgegenzunehmen, die Diskriminierung oder Intoleranz ausgesetzt sind, und ihnen eine pers\u00f6nliche Unterst\u00fctzung, rechtliche Beratung und rechtlichen Beistand zu gew\u00e4hren, um ihre Rechte vor Institutionen, Entscheidungsinstanzen und Gericht zu wahren.<\/p>\n<p>b. Dort, wo es angemessen ist, Schlichtungsverfahren durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c. Personen, die Diskriminierung oder Intoleranz ausgesetzt sind, mit deren Zustimmung vor Institutionen, Entscheidungsinstanzen und bei Gericht zu vertreten.<\/p>\n<p>d. F\u00e4lle von individueller oder struktureller Diskriminierung oder Intoleranz im Namen der Gleichheitsstelle vor Institutionen, Entscheidungsinstanzen und vor Gericht zu bringen.<\/p>\n<p>e. Als amicus curiae, Dritte oder Expertin bei Institutionen, Entscheidungsinstanzen und bei Gericht zu intervenieren.<\/p>\n<p>f. Die Umsetzung von Entscheidungen von Institutionen, Entscheidungsinstanzen und Gerichten zu \u00fcberwachen, die sich mit Gleichheit, Diskriminierung und Intoleranz befassen.<\/p>\n<p>15. Gleichheitsstellen sollten das Recht haben, auf der Grundlage von Kriterien, die von ihnen entwickelt und ver\u00f6ffentlicht werden, die F\u00e4lle auszuw\u00e4hlen, die sie zur Vertretung und strategischen Rechtsdurchsetzung annehmen, sowie die Verfahrensweisen auszuw\u00e4hlen, mit der sie die Rechte von Menschen zu sichern suchen, die individueller oder struktureller Diskriminierung ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>16. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es ein System daf\u00fcr gibt, dass Menschen, die Diskriminierung oder Intoleranz ausgesetzt sind, keine Prozesskosten, Verwaltungsgeb\u00fchren oder Rechtsvertretungsgeb\u00fchren tragen m\u00fcssen, insbesondere in F\u00e4llen struktureller Diskriminierung und in F\u00e4llen, die zur strategischen Rechtsdurchsetzung \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p><strong>VI. Kompetenzen im Bereich der Entscheidungsfunktion<\/strong><\/p>\n<p>17. Wenn die Entscheidungsfunktion auf Gleichheitsstellen \u00fcbertragen wurde, sollte dies die Kompetenzen einschlie\u00dfen:<\/p>\n<p>a. Einzel- und Sammelbeschwerden entgegenzunehmen, zu pr\u00fcfen, zu verhandeln und zu schlichten und \u00fcber diese Beschwerden auf Grundlage der einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften einschlie\u00dflich der Bestimmungen zur geteilten Beweislast zu entscheiden.<\/p>\n<p>b. Zu entscheiden, ob eine Verletzung zivil- oder verwaltungsrechtlicher Antidiskriminierungsgesetze vorliegt.<\/p>\n<p>c. Rechtsverbindliche Entscheidungen zu erlassen, die Ma\u00dfnahmen zur Beendigung von Diskriminierung, zur Erreichung voller Gleichheit und zur Abwendung zuk\u00fcnftiger Diskriminierung vorschreiben, und effektive, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige und abschreckende Sanktionen zu verh\u00e4ngen, einschlie\u00dflich der Zahlung einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr materielle und immaterielle Sch\u00e4den, der Verh\u00e4ngung von Bu\u00dfgeldern und der Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung sowie des Namens des T\u00e4ters.<\/p>\n<p>d. Die Vollstreckung und Umsetzung ihrer Entscheidungen zu gew\u00e4hrleisten und ihre Entscheidungen und Empfehlungen zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>18. Erh\u00e4lt eine Gleichheitsstelle, die \u00fcber Beschwerden entscheidet, nicht die in \u00a7\u00a017 c) und d) beschriebene Kompetenz erh\u00e4lt, rechtsverbindliche Entscheidungen zu erlassen und Sanktionen zu verh\u00e4ngen, sollte sie mit der Kompetenz ausgestattet werden:<\/p>\n<p>a. Rechtlich nicht bindende Empfehlungen zum Ergreifen von Ma\u00dfnahmen zur Beendigung von Diskriminierung, zur Erreichung voller Gleichheit und zur Abwendung zuk\u00fcnftiger Diskriminierung abzugeben.<\/p>\n<p>b. Die Umsetzung ihrer Empfehlungen sicherzustellen und, sofern angemessen, ihre Entscheidungen und Empfehlungen zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>19. Das Gesetz sollte das Recht vorsehen, rechtsverbindliche verfahrensbeendende Entscheidungen der Gleichheitsstelle vor den Gerichten anzufechten.<\/p>\n<p>20. Das Gesetz sollte vorsehen, dass Beschwerdef\u00fchrer das Recht haben zu entscheiden, ob sie zuerst ein Verfahren vor der Gleichheitsstelle einleiten oder direkt vor Gericht gehen m\u00f6chten. Verfahren vor Gleichheitsstellen sollten die Fristen f\u00fcr die Einleitung nachfolgender Gerichtsverfahren unterbrechen.<br \/>\nVII. Befugnisse, Beweise und Informationen zu erheben<\/p>\n<p>21. Gleichheitsstellen sollten, insbesondere wenn sie Untersuchungen durchf\u00fchren oder \u00fcber Beschwerden entscheiden, Befugnisse zur Erhebung von Beweisen und Informationen haben. Diese sollten die Befugnisse einschlie\u00dfen:<\/p>\n<p>a. Die Vorlage von Akten, Dokumente und andere Materialien zur Einsicht, Pr\u00fcfung und die Anfertigung von Kopien zu verlangen;<\/p>\n<p>b. vor Ort \u00dcberpr\u00fcfungen durchzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>c. Personen zu befragen;<\/p>\n<p>d. eine durchsetzbare gerichtliche Verf\u00fcgung zu beantragen oder Bu\u00dfgelder zu verh\u00e4ngen, wenn sich eine Person oder Institution dem Obenstehenden nicht f\u00fcgt.<\/p>\n<p><strong>VIII. Unabh\u00e4ngigkeit und Effektivit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>22. Gleichheitsstellen sollten ohne jegliche Einflussnahme des Staates, politischer Parteien oder anderer Akteure arbeiten und sollten von diesen keine Anweisungen erhalten; sie sollten auf institutioneller und operativer Ebene vollst\u00e4ndig unabh\u00e4ngig sein.<\/p>\n<p>23. Personen, die in Gleichheitsstellen F\u00fchrungspositionen bekleiden, sollten im Rahmen transparenter, kompetenzbasierter und partizipatorischer Verfahren ausgew\u00e4hlt und ernannt werden. Die Exekutive sollte in keinem Stadium des Auswahlprozesses einen entscheidenden Einfluss haben.<\/p>\n<p>24. Personen, die F\u00fchrungspositionen bekleiden, sollten \u00fcber eine funktionale Immunit\u00e4t verf\u00fcgen, vor Drohungen und Zwang gesch\u00fctzt sein und \u00fcber angemessene Absicherungen gegen willk\u00fcrliche Entlassung oder willk\u00fcrliche Nichtverl\u00e4ngerung der Ernennung verf\u00fcgen, wenn diese normalerweise erfolgen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>25. Es sollte gesetzlich geregelt sein, welche T\u00e4tigkeiten und Mitgliedschaften mit dem Bekleiden von F\u00fchrungspositionen unvereinbar sind.<\/p>\n<p>26. Die Personen, die F\u00fchrungspositionen bekleiden, sollten klar definierte Aufgabenbereiche haben, angemessen verg\u00fctet und f\u00fcr eine angemessene Zeitspanne ernannt werden.<\/p>\n<p>27. Gleichheitsstellen sollten unabh\u00e4ngig \u00fcber ihre interne Struktur und \u00fcber die Verwendung ihrer Ressourcen entscheiden k\u00f6nnen, die Befugnis haben, ihr eigenes Personal einzustellen und zu ernennen, und \u00fcber eigene, ihren Bed\u00fcrfnissen entsprechende R\u00e4umlichkeiten verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>28. Gleichheitsstellen sollten ausreichend Personal und Finanzmittel erhalten, damit sie alle ihre Funktionen und Kompetenzen mit greifbaren Fortschritten umsetzen k\u00f6nnen. Sie sollten einen separaten Haushalt oder eine separate Haushaltslinie haben und ihre Finanzierung sollte der j\u00e4hrlichen Genehmigung durch das Parlament unterliegen. Es sollte keine willk\u00fcrliche oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Reduzierung des Haushalts der Gleichheitsstelle geben. Werden das Mandat, die Funktionen oder Kompetenzen der Gleichheitsstelle ausgeweitet, sollte dies mit ihrem Gleichheitsmandat vereinbar sein und mit einer zus\u00e4tzlichen Finanzierung einhergehen.<\/p>\n<p>29. Gleichheitsstellen sollten das Recht haben, in offener und transparenter Weise innerhalb und au\u00dferhalb des Landes zus\u00e4tzliche Geldmittel f\u00fcr die Durchf\u00fchrung ihrer Funktionen aus anderen Quellen als dem Staat zu generieren, solange sie sicherstellen, dass dies ihre Unabh\u00e4ngigkeit nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>30. Gleichheitsstellen sollten das Recht haben, \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rungen abzugeben und Forschungsarbeiten und Berichte zu erstellen und zu ver\u00f6ffentlichen, ohne zuvor die Erlaubnis oder eine Genehmigung der Regierung oder einer anderen Institution oder anderen externen Partei einholen oder diesen eine Ank\u00fcndigung zukommen lassen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>31. Die T\u00e4tigkeit der Gleichheitsstelle sollte auf den relevanten internationalen und nationalen Rechtsrahmen, Standards und Gerichtsentscheidungen basieren. Ihre Berichte und Empfehlungen sollten auf Fachwissen und Nachweisen gegr\u00fcndet sein, die aus Forschung, Untersuchungen, Dokumentationen und unparteiischen und unabh\u00e4ngigen Informationen gezogen werden.<\/p>\n<p>32. Gleichheitsstellen sollten dem Recht des \u00f6ffentlichen Dienstes und den Vorschriften \u00fcber Ausgaben und finanzielle Rechenschaftspflichten unterliegen, die f\u00fcr \u00f6ffentliche Beh\u00f6rden gelten.<\/p>\n<p>33. Gleichheitsstellen sollten regelm\u00e4\u00dfig eine strategische Planung durchf\u00fchren, Output- und Wirkungsindikatoren zur Beurteilung ihrer Fortschritte entwickeln und verfolgen und zu geeigneten Zeitpunkten Evaluierungen durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>34. Gleichheitsstellen sollten eine Kommunikationsstrategie entwickeln, um ihre Sensibilisierungsarbeit zu gestalten und zu steuern.<\/p>\n<p>35. Gleichheitsstellen sollten Jahresberichte ver\u00f6ffentlichen, die vom Parlament oder seinen zust\u00e4ndigen Aussch\u00fcssen und von der Regierung er\u00f6rtert werden, jedoch nicht deren Zustimmung unterliegen.<\/p>\n<p>36. Beh\u00f6rden und Gleichheitsstellen sollten einen nachhaltigen Dialog \u00fcber die Fortschritte in den Bereichen Gleichheit und Nichtdiskriminierung entwickeln. Die Regierung und andere Beh\u00f6rden sollten die Gleichheitsstellen konsultieren, mit diesen kooperieren und deren Empfehlungen zu Gesetzgebung, Politik, Verfahren, Programmen und Praktiken ber\u00fccksichtigen. Das Gesetz sollte vorsehen, dass die Regierung und andere Beh\u00f6rden auf die Empfehlungen der Gleichheitsstellen antworten oder Ma\u00dfnahmen ergreifen m\u00fcssen, um diese innerhalb einer vorgegebenen Frist umzusetzen.<\/p>\n<p>37. Gleichheitsstellen sollten Strukturen f\u00fcr eine nachhaltige Einbeziehung und Mitwirkung von Stakeholdern, insbesondere zivilgesellschaftlichen Organisationen, bei der Planung und Arbeit der Gleichheitsstelle schaffen.<\/p>\n<p>38. Die Leitung, beratende Gremien, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und die Mitarbeiterschaft der Gleichheitsstellen sollten so weit wie m\u00f6glich die Vielfalt der Gesellschaft als Ganzes widerspiegeln und ein Geschlechtergleichgewicht aufweisen.<\/p>\n<p>39. Die Mitarbeiterschaft der Gleichheitsstellen sollte \u00fcber die vielf\u00e4ltigen F\u00e4higkeiten verf\u00fcgen, die f\u00fcr das Erf\u00fcllen aller Funktionen und Kompetenzen erforderlich sind, die der Gleichheitsstelle zugewiesen wurden.<\/p>\n<p><strong>IX. Barrierefreiheit<\/strong><\/p>\n<p>40. Gleichheitsstellen sollten f\u00fcr alle Personen zug\u00e4nglich sein, deren Rechte sie sch\u00fctzen sollen. Barrierefreiheit erfordert:<\/p>\n<p>a. Leicht zug\u00e4ngliche R\u00e4umlichkeiten, Online-, E-Mail- und Telefondienste und Flexibilit\u00e4t in Hinblick auf die zeitlichen Beschr\u00e4nkungen jener Personen, die die Dienste der Stelle in Anspruch nehmen m\u00f6chten.<\/p>\n<p>b. Lokale Outreach-Initiativen und lokale und regionale B\u00fcros f\u00fcr das Durchf\u00fchren der T\u00e4tigkeit der Gleichheitsstelle.<\/p>\n<p>c. In Schl\u00fcsselmomenten bei jenen Gruppen pr\u00e4sent zu sein, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, und mit ihnen nachhaltige Beziehungen aufzubauen, wie in \u00a7\u00a012b ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>d. Die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Menschen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, die Gleichheitsstelle auf vertraulicher Basis und in einer Sprache zu kontaktieren, die sie beherrschen, direkten, pers\u00f6nlichen Kontakt zu haben und Beschwerden in m\u00fcndlicher oder schriftlicher Form oder online mit einem Minimum an Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen einzureichen.<\/p>\n<p>e. Anpassung ihrer R\u00e4umlichkeiten, Dienste, Verfahren und Praktiken an alle Formen von Behinderung.<\/p>\n<p>f. Den Einsatz einer leicht verst\u00e4ndlichen Sprache in Publikationen, insbesondere jenen, die \u00fcber Rechte und Rechtsmittel informieren, sowie \u00dcbersetzung ausgew\u00e4hlter Publikationen in alle Sprachen, die im jeweiligen Land h\u00e4ufig benutzt werden.<\/p>\n<p>g. Die Funktionen und Dienste der Gleichheitsstelle den Beschwerdef\u00fchrern und -gegnern kostenlos zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>h. Die Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen, um diese Vorkehrungen bekannt zu machen und in die Tat umzusetzen.<\/p>\n<p><strong>X. Monitoring<\/strong><\/p>\n<p>41. Das Monitoring der Umsetzung dieser Allgemeinen Politikempfehlung wird Teil des L\u00e4nder-Monitorings und des konstruktiven Dialogs zwischen ECRI und den Mitgliedstaaten des Europarats.<\/p>\n<p><strong>Begr\u00fcndungstext<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>1. Diese Allgemeine Politikempfehlung (APE) befasst sich mit den Schl\u00fcsselelementen f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb von Gleichheitsstellen, die in der Lage sind, greifbare Fortschritte zu erzielen. Solche Stellen sind von ausschlaggebender Bedeutung f\u00fcr die F\u00f6rderung von Gleichheit und f\u00fcr die nachhaltige Eliminierung von Rassismus und Intoleranz. Gleichheitsstellen haben eine zentrale Rolle dabei, Menschen und Institutionen f\u00fcr die Bedeutung von Gleichheit zu sensibilisieren und sie dabei zu unterst\u00fctzen, Schritte zur Verwirklichung der Gleichheit zu unternehmen.<\/p>\n<p>2. Zwanzig Jahre nach Verabschiedung der urspr\u00fcnglichen Version der APE Nr. 2 im Jahr 1997 beschloss ECRI, den Text zu \u00fcberarbeiten, um in ihn die Erfahrungen und die vielen guten Praxisbeispiele aufzunehmen, die sich im Laufe dieser Zeit entwickelt haben. Der Begriff \u201enationale Fachorgane&#8220;, der im Originaltext benutzt wurde, wird nun durch den Begriff \u201eGleichheitsstellen\u201c ersetzt, der inzwischen allgemein f\u00fcr solche Stellen verwendet wird.<\/p>\n<p>3. Neben der Originalfassung der APE Nr. 2 aus dem Jahr 1997 waren die Gleichbehandlungsrichtlinien der EU (Artikel 13 der Richtlinie 2000\/43\/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und Artikel 12 der Richtlinie 2004\/113\/EG, Artikel 20 der Richtlinie 2006\/54\/EG und Artikel 11 der Richtlinie 2010\/41\/EU, die sich mit der Diskriminierung aus Gr\u00fcnden des Geschlechts befassen) eine treibende Kraft f\u00fcr die Entwicklung von Gleichheitsstellen. Mit der Verabschiedung dieser Richtlinien haben die EU-Mitgliedstaaten die Verpflichtung akzeptiert, Gleichheitsstellen einzurichten.<\/p>\n<p>4. Nahezu alle Mitgliedstaaten des Europarats haben dar\u00fcber hinaus das \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) ratifiziert, dessen Artikel 33.2 eine \u00e4hnliche Verpflichtung vorsieht.<\/p>\n<p>5. Die Durban-Abschlusserkl\u00e4rung und das Aktionsprogramm 2001 der UN-Weltkonferenz gegen Rassismus und der Menschenrechtskommissar des Europarats (Stellungnahme CommDH (2011)2) haben ebenfalls die Errichtung und St\u00e4rkung solcher Institutionen gefordert. Die Pariser Prinzipien f\u00fcr nationale Institutionen zur F\u00f6rderung und zum Schutz der Menschenrechte, die am 20. Dezember 1993 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurden, sowie die Allgemeinen Bemerkungen zu deren Auslegung und Umsetzung haben als wichtiger Leitfaden f\u00fcr die Gr\u00fcndung von Gleichheitsstellen gedient. Der UN-Ausschuss f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung hat in diesem Bereich ebenfalls wesentliche Arbeit geleistet.<\/p>\n<p>6. Die Empfehlungen in dieser APE bauen auf diese Texte auf und haben zum Ziel, die Bem\u00fchungen der Mitgliedstaaten und Gleichheitsstellen zu unterst\u00fctzen, Gleichheit und soziale Koh\u00e4sion zu erreichen. Sie d\u00fcrfen auf keine Weise benutzt werden, um bestehende Gleichheitsstellen oder bestehende Garantien f\u00fcr deren Unabh\u00e4ngigkeit und Effektivit\u00e4t zu begrenzen oder zu schw\u00e4chen.<\/p>\n<p><strong>I. Errichtung von Gleichheitsstellen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a01 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>7. Die Mitgliedstaaten sollten eine starke Gleichheitsstelle einrichten. Einige Mitgliedstaaten haben mehr als eine Gleichheitsstelle eingerichtet, um die verschiedenen Diskriminierungsgr\u00fcnde (\u00a7\u00a04b der APE), alle Bereiche des \u00f6ffentlichen und privaten Sektors (\u00a7\u00a04c der APE), das gesamte Territorium des Mitgliedstaates (\u00a7\u00a04d der APE) und die verschiedenen Funktionen abzudecken, die in dieser APE aufgef\u00fchrt sind (\u00a7\u00a010 der APE).<\/p>\n<p>8. Allerdings birgt das Errichten eines zu komplexen Systems aus zu vielen Stellen mehrere Risiken: begrenzte personelle und finanzielle Ressourcen k\u00f6nnen aufgesplittert werden, die Sichtbarkeit der Stellen kann leiden, Menschen wissen nicht mehr, an welche Stelle sie sich wenden sollen, und wertvolle Ressourcen k\u00f6nnen durch die Koordinierung zwischen diesen Stellen gebunden werden, anstatt f\u00fcr die Arbeit an der Substanz ihrer Mandate zur Verf\u00fcgung zu stehen. Wo mehr als eine Gleichheitsstelle eingerichtet wurde und sich dies als effektiv erwiesen hat, sollten die Beh\u00f6rden Koh\u00e4renz und eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>9. Die Errichtung von Gleichheitsstellen auf Grundlage verfassungsrechtlicher Bestimmungen sorgt f\u00fcr starke und zus\u00e4tzliche Garantien, da die Abschaffung oder wesentliche Schw\u00e4chung der Gleichheitsstelle dadurch erschwert wird. ECRI h\u00e4lt es daher f\u00fcr vorzugsw\u00fcrdig, eine verfassungsrechtliche Bestimmung zu verwenden. Details \u00fcber den organisatorischen Aufbau der Stelle k\u00f6nnen in einem separaten Gesetz niedergelegt werden. Wenn Gleichheitsstellen nicht durch eine verfassungsrechtliche Bestimmung errichtet werden, sollten die Mitgliedstaaten ein Organgesetz oder ein allgemeines Gesetz verwenden, das vom Parlament verabschiedet wird.<\/p>\n<p>10. Das Vorhandensein einer umfassenden und eindeutigen Antidiskriminierungs\u00adgesetzgebung ist eine weitere unverzichtbare Grundlage f\u00fcr das Funktionieren und die Effektivit\u00e4t von Gleichheitsstellen. Standards f\u00fcr diese Gesetzgebung sind in ECRI\u2019s APE Nr. 7 \u00fcber die nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung niedergelegt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a02 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>11. Gleichheitsstellen m\u00fcssen unabh\u00e4ngig sein, insbesondere von der Regierung, damit sie Fragen der Gleichheit, Diskriminierung und Intoleranz in der von ihnen f\u00fcr angemessen gehaltenen Art und Weise bearbeiten k\u00f6nnen, ohne der Einflussnahme von anderen Stellen ausgesetzt zu sein. Dies bietet ihnen auch die erforderliche Freiheit, neue Wege zur F\u00f6rderung und Erreichung der Gleichheit zu suchen und zu verfolgen. Dementsprechend ist Unabh\u00e4ngigkeit eine Voraussetzung f\u00fcr die Wirksamkeit und den Einfluss von Gleichheitsstellen. Unabh\u00e4ngigkeit ist insbesondere dann wichtig, wenn sich die Gleichheitsstellen mit (struktureller) Diskriminierung durch Beh\u00f6rden befassen und wenn ihnen die Funktion \u00fcbertragen wurde, \u00fcber Beschwerden zu entscheiden (\u00a7\u00a010c der APE).<\/p>\n<p>12. Gleichheitsstellen sollten sowohl de jure als auch de facto unabh\u00e4ngig sein. Die erforderlichen Absicherungen f\u00fcr die de jure-Unabh\u00e4ngigkeit sollten in den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Bestimmungen enthalten sein, durch die die Gleichheitsstelle errichtet wurde (siehe \u00a7\u00a03 der APE). Die Art und Weise, wie diese Elemente geregelt werden sollte, ist insbesondere in den \u00a7\u00a7\u00a022 bis 39 der APE ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>13. Gleichheitsstellen sollten eigenst\u00e4ndige Rechtssubjekte und, vorbehaltlich der Rechtsordnung des Mitgliedstaates, eigenst\u00e4ndige juristische Personen sein. Die Empfehlung, sie au\u00dferhalb von Exekutive und Legislative zu platzieren, schlie\u00dft nicht alle Interaktionen mit diesen Organen aus. Exekutive und Legislative sollten vielmehr die Gleichheitsstelle in allen Fragen, die unter deren Mandat fallen, konsultieren und sich mit ihr austauschen. Gleichzeitig sollten weder die Exekutive noch die Legislative die Befugnis haben, der Gleichheitsstelle Anweisungen zu deren strategische Planung, Funktionsweise und T\u00e4tigkeiten zu erteilen.<\/p>\n<p>14. De facto-Unabh\u00e4ngigkeit bedeutet, dass die Exekutive und die Legislative nicht versuchen sollten, direkt oder indirekt der Gleichheitsstelle Anweisungen zu geben oder diese unangemessen zu beeinflussen. Zu den Arten solcher Einflussnahmen geh\u00f6ren u.a. unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige K\u00fcrzungen des Budgets oder der Entzug von Kompetenzen und Befugnissen, die Bedrohung der Gleichheitsstelle, seiner F\u00fchrungskr\u00e4fte oder Mitarbeiter und der Einsatz von Medien oder anderer \u00f6ffentlicher oder privater Institutionen, um Druck auf die Gleichheitsstelle auszu\u00fcben. Um die Unabh\u00e4ngigkeit und Effektivit\u00e4t der Gleichheitsstelle vor einer solchen unangemessenen Einflussnahme zu sch\u00fctzen, sollte das Gesetz auch Garantien im Hinblick auf die Kompetenzen, Befugnisse und Ressourcen der Gleichheitsstelle enthalten (siehe \u00a7\u00a7\u00a03 und 28 der APE).<\/p>\n<p>15. Die Personen, die F\u00fchrungspositionen der Gleichheitsstelle bekleiden, sollten ihre Unabh\u00e4ngigkeit betonen und diese geltend machen, wenn sie im Namen der Gleichheitsstelle t\u00e4tig werden. Als zus\u00e4tzliche Absicherung sollte der Austausch zwischen Exekutive, Legislative und den Gleichheitsstellen m\u00f6glichst offen und transparent gestaltet werden.<\/p>\n<p>16. Unabh\u00e4ngigkeit muss einhergehen mit Effektivit\u00e4t, um zu gew\u00e4hrleisten, dass die Gleichheitsstelle greifbare Fortschritte erzielen kann. Effektivit\u00e4t bedeutet, dass die Gleichheitsstelle ihre Funktionen und Kompetenzen auf eine Weise, in einem Umfang und gem\u00e4\u00df einem Standard umsetzt, die einen wesentlichen Einfluss auf das Erreichen der Gleichheit und die Eliminierung von Diskriminierung und Intoleranz haben. Um effektiv arbeiten zu k\u00f6nnen, ben\u00f6tigen Gleichheitsstellen vor allem angemessene Kompetenzen, Befugnisse und Ressourcen, wie in den \u00a7\u00a7\u00a013 ff. der APE ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a03 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>17. Details zu den Kernelementen, die durch den Text zur Errichtung der Gleichheitsstelle oder, wenn die Stelle in der Verfassung verankert wird, in einem zus\u00e4tzlichen detaillierteren Gesetz \u00fcber die Gleichheitsstelle geregelt werden, sind in den folgenden Paragraphen der APE beschrieben.<\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a04 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>18. Das Mandat der Gleichheitsstelle sollte breit angelegt und umfassend sein und alle T\u00e4tigkeiten einschlie\u00dfen, die der F\u00f6rderung und Erreichung der Gleichheit dienen. Die Verwirklichung der Gleichheit schlie\u00dft zweierlei ein: den gleichberechtigten Zugang zu Rechten und die gleichberechtigte Aus\u00fcbung von Rechten durch Menschen, die Diskriminierung und Intoleranz erleben, und die Verbesserung ihrer individuellen und kollektiven Situation in verschiedenen Bereichen. Zu diesen Bereichen geh\u00f6ren u.a. Bildung und Erziehung, Besch\u00e4ftigung, Wohnen und Gesundheit; politische Vertretung, Macht und Einfluss auf Entscheidungen; Anerkennung, Status und Ansehen; und Beziehungen basierend auf F\u00fcrsorge, Respekt und Solidarit\u00e4t mit anderen Gruppen und Institutionen.<\/p>\n<p>19. Die Pr\u00e4vention und Eliminierung von Diskriminierung und Intoleranz ist ein Grundstein f\u00fcr das Erreichen der Gleichheit und schlie\u00dft die Bek\u00e4mpfung aller Formen von Rassismus (einschlie\u00dflich Fremdenfeindlichkeit, Islamophobie, Antisemitismus und Antiziganismus), Homophobie und Transphobie und deren \u00c4u\u00dferungen ein, wie<br \/>\nz. B. Hassrede und Hass im Internet. Der Text \u00fcber die Errichtung der Gleichheitsstelle oder die Antidiskriminierungsgesetzgebung sollte ausdr\u00fccklich festlegen, dass Hassrede eine Form der Diskriminierung darstellt und dass Gleichheitsstellen den Auftrag haben, Hassrede zumindest mit den Mitteln des Zivil- und Verwaltungsrechts gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a08 der APE Nr. 15 von ECRI zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede zu begegnen. W\u00e4hrend Polizei und Staatsanwaltschaft die Beh\u00f6rden sind, die vorrangig f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Hasskriminalit\u00e4t zust\u00e4ndigen sind, sollten Gleichheitsstellen daf\u00fcr zust\u00e4ndig sein, Personen, die Hassverbrechen ausgesetzt sind, pers\u00f6nliche Unterst\u00fctzung und Rechtsberatung zu gew\u00e4hren und sie dann an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu verweisen (siehe \u00a7\u00a7\u00a072 und 81 des Begr\u00fcndungstextes).<\/p>\n<p>20. Strukturelle Diskriminierung bezieht sich auf Vorschriften, Normen, Routinen, Verhaltens- und Einstellungsmuster in Institutionen und anderen gesellschaftlichen Strukturen, die, bewusst oder unbewusst, H\u00fcrden f\u00fcr Gruppen oder Einzelpersonen darstellen, die gleichen Rechte und Chancen wie andere wahrzunehmen, und die f\u00fcr sie zu ung\u00fcnstigeren Ergebnissen als f\u00fcr die Mehrheit der Bev\u00f6lkerung beitragen. Gleichheitsstellen sollten einen besonderen Schwerpunkt auf die Bek\u00e4mpfung struktureller Diskriminierung legen, da (i)\u00a0Personen, die an struktureller Diskriminierung mitwirken, sich h\u00e4ufig der diskriminierenden Auswirkungen ihrer Handlungen nicht bewusst sind, (ii)\u00a0strukturelle Diskriminierung regelm\u00e4\u00dfig eine gro\u00dfe Anzahl von Menschen betrifft und (iii) Einzelpersonen h\u00e4ufig nicht in der Lage sind, gegen strukturelle Diskriminierung innerhalb m\u00e4chtiger Institutionen anzugehen.<\/p>\n<p>21. Die F\u00f6rderung von Vielfalt bedeutet, die Wertsch\u00e4tzung von Vielfalt und den durch sie geschaffenen Mehrwert in der Gesellschaft und in Organisationen zu f\u00f6rdern Dazu geh\u00f6rt es, angemessene Anpassungen vorzunehmen, um den praktischen Auswirkungen von Vielfalt Rechnung zu tragen. Die F\u00f6rderung guter Beziehungen zwischen unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen schlie\u00dft die F\u00f6rderung von gegenseitigem Respekt, Verst\u00e4ndnis und Integration ein, bei gleichzeitiger Fortf\u00fchrung der Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung und Intoleranz.<\/p>\n<p>22. Das Mandat von ECRI ist auf die Diskriminierungsgr\u00fcnde beschr\u00e4nkt, die ausdr\u00fccklich in \u00a7\u00a04b der APE aufgef\u00fchrt sind, und auf Mehrfach- und intersektionelle Diskriminierung aufgrund dieser und anderer Gr\u00fcnde, die unter Artikel 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention und Artikel 1 ihres Protokolls Nr. 12 fallen. Die Mandate vieler Gleichheitsstellen decken auch andere Gr\u00fcnde ab, die in diesen Bestimmungen genannt, aber von ECRI nicht abgedeckt werden. Die Empfehlungen dieser APE k\u00f6nnen mutatis mutandi auf Gleichheitsstellen angewandt werden, die f\u00fcr Gr\u00fcnde zust\u00e4ndig sind, die nicht unter das Mandat von ECRI fallen.<\/p>\n<p>23. Eine Geschlechterperspektive sollte ein integraler Teil der Arbeit von Gleichheitsstellen sein. Dazu geh\u00f6rt eine Analyse, ob die Bed\u00fcrfnisse, Situationen und Erfahrungen von Frauen und M\u00e4nnern in den Planungen und Aktivit\u00e4ten der Gleichheitsstelle in gleichem Ma\u00dfe ber\u00fccksichtigt und bearbeitet werden.<\/p>\n<p>24. Gleichzeitig sollte auch die Situation von Transgender- und Intersex-Personen zusammen mit Untersuchungen ber\u00fccksichtigt werden, die bin\u00e4re Genderkategorisierungen ablehnen (Menschenrechtskommissar des Europarats (2015), Human Rights and Intersex People, S. 37 ff.).<\/p>\n<p>25. Mehrfachdiskriminierung bezeichnet eine Diskriminierung auf der Grundlage von zwei oder mehr Diskriminierungsgr\u00fcnden. Die intersektionelle Diskriminierung bezieht sich auf eine Situation, in der mehrere Diskriminierungsgr\u00fcnde gleichzeitig auf eine Weise miteinander interagieren, dass sie untrennbar werden und ihre Kombination einen neuen Grund schafft (\u00a7\u00a01c und Begr\u00fcndungstext zur APE Nr. 14 von ECRI zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in Besch\u00e4ftigung und Beruf). Da die Mehrfach- und intersektionelle Diskriminierung die Opfer h\u00e4ufig besonders schwer trifft und da Menschen an diesen Schnittpunkten besonders vielf\u00e4ltige Identit\u00e4ten und Erfahrungen haben, sollten Gleichheitsstellen diesen Themen besonderes Augenmerk widmen. Gleichheitsstellen sollten au\u00dferdem die Bed\u00fcrfnisse von Kindern ber\u00fccksichtigen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>26. Definitionen unterschiedlicher Diskriminierungsgr\u00fcnde finden sich in \u00a7\u00a07 des Begr\u00fcndungstextes zur APE Nr. 15 von ECRI zur Bek\u00e4mpfung von Hassrede.<\/p>\n<p>27. Gleichheitsstellen sollten den gesamten \u00f6ffentlichen und privaten Sektor abdecken, einschlie\u00dflich der Strafverfolgung (siehe \u00a7\u00a07 der APE Nr. 7 von ECRI). Allerdings decken viele Gleichheitsstellen, insbesondere jene, die unter den EU-Gleichbehandlungsrichtlinien eingerichtet wurden, nicht den gesamten \u00f6ffentlichen Sektor ab, und haben z. B. keine Kompetenz in Bezug auf die Polizeiarbeit (siehe die Allgemeine Politikempfehlung Nr. 11 von ECRI zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Polizeiarbeit), Justizvollzugsanstalten und das Milit\u00e4r. Ihr Mandat sollte ausgeweitet werden oder das Gleichheitsmandat sollte f\u00fcr diese Bereiche einer anderen unabh\u00e4ngigen Institution \u00fcbertragen werden, z. B. einer nationalen Menschenrechtsinstitution oder einer Ombudsperson.<\/p>\n<p>28. Es sollte eine konsistente und koh\u00e4rente Abdeckung aller Regionen des Mitgliedstaates geben, insbesondere in jenen mit f\u00f6deraler Struktur, und es sollte keine Gebiete ohne Abdeckung durch eine Gleichheitsstelle geben. Das Mandat sollte gegebenenfalls auch bestimmte Personen au\u00dferhalb des Landes einschlie\u00dfen, z. B. B\u00fcrger, die im Ausland leben, oder Menschen, die von au\u00dferhalb des Landes Asyl beantragen.<\/p>\n<p><strong>II. Institutioneller Aufbau<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a7\u00a05 bis 9 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>29. In den letzten Jahrzehnten ist in den 47 Mitgliedstaaten ein reichhaltiges und vielf\u00e4ltiges System aus Gleichheitsstellen entstanden. Einzelheiten dazu sind in den L\u00e4nderberichten der ECRI dokumentiert.<\/p>\n<p>30. In einigen Mitgliedstaaten wurde eine einzige Gleichheitsstelle eingerichtet, die mehrere Diskriminierungsgr\u00fcnde abdeckt, in anderen hingegen mehrere Gleichheitsstellen, die f\u00fcr einen einzelnen oder mehrere Gr\u00fcnde zust\u00e4ndig sind. In allen F\u00e4llen ist es wichtig, das Entstehen einer Hierarchie zwischen einzelnen Diskriminierungsgr\u00fcnden zu vermeiden und sicherzustellen, dass jedem Grund sowie den Schnittpunkten zwischen ihnen ausreichend Aufmerksamkeit gewidmet und angemessene Ressourcen zugeteilt werden.<\/p>\n<p>31. Eigenst\u00e4ndige Gleichheitsstellen haben den Vorteil, sich auf ihr Gleichheitsmandat konzentrieren zu k\u00f6nnen, \u00fcber ein ausgewiesenes Budget f\u00fcr Gleichheitsfragen zu verf\u00fcgen und besondere Fachkenntnisse und Sichtbarkeit im Bereich Gleichheit aufbauen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>32. In einigen Mitgliedstaaten wurde das Gleichheitsmandat einer Institution mit mehreren Mandaten \u00fcbertragen, die auch ein Menschenrechtsmandat und\/oder das Mandat einer Ombudsperson hat. In anderen Mitgliedstaaten wurden Gleichheitsstellen, die f\u00fcr einzelne oder mehrere Diskriminierungsgr\u00fcnde zust\u00e4ndig waren, mit Menschenrechtsinstitutionen und den \u00c4mtern von Ombudspersonen fusioniert.<\/p>\n<p>33. Die Integration des Gleichheitsmandat in eine f\u00fcr mehrere Mandate zust\u00e4ndige Institution kann ein positives Potenzial haben, wenn Fragen der Gleichheit, Diskriminierung und Intoleranz im Rahmen aller Mandate umfassender und effektiver behandelt werden. Die Hebung dieses Potenzials erfordert allerdings eine starke und innovative Leitung, um eine effiziente Koordinierung und Integration der verschiedenen Mandate zu erzielen.<\/p>\n<p>34. Innerhalb solcher Institutionen mit mehreren Mandaten kann es zu Spannungen kommen, insbesondere nach einer Fusion. Jedes Mandat hat eigene Traditionen, Herangehensweisen und Zielsetzungen. Es ist wichtig, diese Vielfalt zu respektieren und zu bewahren und gleichzeitig die Integration der zusammengelegten Mandate voranzutreiben, um die Wirksamkeit der Institution zu verbessern.<\/p>\n<p>35. \u00a7\u00a07 der APE enth\u00e4lt Empfehlungen, die in solchen Institutionen eine angemessene Fokussierung auf das Gleichheitsmandat gew\u00e4hrleisten sollen. Eine klare F\u00fchrungsstruktur f\u00fcr das Gleichheitsmandat tr\u00e4gt dazu bei, die \u201eEigent\u00fcmerschaft&#8220; f\u00fcr dieses Mandat sicherzustellen. Zus\u00e4tzlich sollte es einen strategischen Plan f\u00fcr das Gleichheitsmandat geben (siehe \u00a7\u00a033 der APE), und die Umsetzung der Aktivit\u00e4ten in Bezug auf Gleichheitsfragen sollte auf eine Weise organisiert werden, die die Sichtbarkeit f\u00fcr dieses Mandat gew\u00e4hrleistet. Ein beratender Ausschuss (siehe \u00a7\u00a0114 des Begr\u00fcndungstextes) kann dazu beitragen, die Wirksamkeit unter dem Gleichheitsmandat zu verbessern. Der Terminus \u201eGleichheit\u201d kann auch in den Namen der Institution aufgenommen werden.<\/p>\n<p>36. Der Ansatz, Gleichheitsstellen mit Institutionen mit mehreren Mandaten zu fusionieren oder sie dort zu verorten, sollte nur dann verfolgt werden, wenn er das Gleichheitsmandat nicht schw\u00e4cht und wenn eine angemessene Fokussierung und ausreichende Ressourcen f\u00fcr dieses Mandat sichergestellt sind. Andernfalls ist es vorzuziehen, eine eigenst\u00e4ndige Institution einzurichten oder beizubehalten.<\/p>\n<p>37. Wenn das Mandat einer Institution mit mehreren Mandaten auf den \u00f6ffentlichen Sektor beschr\u00e4nkt ist, sollte ihr Gleichheitsmandat auf den Privatsektor ausgeweitet werden (und umgekehrt, wenn das bestehende Mandat nur den Privatsektor abdeckt). Dies ist der \u00dcbertragung des zus\u00e4tzlichen Mandats auf eine andere Gleichheitsstelle vorzugsw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>38. Sind Gleichheitsstellen Teil einer Institution mit mehreren Mandaten, so sollten die Empfehlungen dieser APE so weit wie m\u00f6glich auf die gesamte Institution angewendet werden. W\u00e4hrend einige der Empfehlungen der APE nur Anwendung im Bereich der Gleichheit finden, m\u00fcssen andere, wie z. B. die Empfehlungen zur Unabh\u00e4ngigkeit der Gleichheitsstelle, auf die gesamte Institution angewendet werden.<\/p>\n<p>39. In Institutionen mit mehreren Mandaten sollten die Mitgliedstaaten die Kompetenzen und Befugnisse im Hinblick auf die einzelnen Mandate soweit wie m\u00f6glich untereinander harmonisieren. In einigen F\u00e4llen haben diese Institutionen bestimmte Kompetenzen und Befugnisse nur im Hinblick auf ein Mandat, und nicht f\u00fcr alle Mandate erhalten. In anderen F\u00e4llen sind die Kriterien f\u00fcr das Aus\u00fcben dieser Kompetenzen und Befugnisse von Mandat zu Mandat verschieden. Diese Unterschiede sollten abgeschafft werden, um wirksamen Schutz und Effektivit\u00e4t f\u00fcr alle Mandate zu erreichen, und diese Harmonisierung sollte, sofern m\u00f6glich, auf den h\u00f6chsten Standard erfolgen, der f\u00fcr eines der unterschiedlichen Mandate verf\u00fcgbar ist (\u201eAngleichung nach oben&#8220;).<\/p>\n<p>40. Gleichheitsstellen sollten sich &#8211; sofern es mehrere gibt &#8211; untereinander und mit anderen Menschenrechtsinstitutionen einschlie\u00dflich nationaler Menschenrechtsinstitutionen und Ombudspersonen abstimmen und zusammenarbeiten. Diese Koordinierung und Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, ihre Gesamtwirksamkeit in Bezug auf das Gleichheitsmandat zu maximieren. Sie sollten au\u00dferdem sicherstellen, dass Gleichheitsfragen m\u00f6glichst umfassend abgedeckt werden, Fragen der Intersektionalit\u00e4t geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt, F\u00e4lle querverwiesen und keine doppelten Arbeiten durchgef\u00fchrt werden. Diese Koordinierung und Zusammenarbeit umfasst einen Dialog in ihren Planungsprozessen, gemeinsame Arbeitsinitiativen und eine kontinuierliche Kommunikation.<\/p>\n<p><strong>III. Funktionen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a7\u00a010 bis 12 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>41. Gleichheitsstellen erf\u00fcllen unterschiedliche Funktionen. Drei Hauptfunktionen k\u00f6nnen herausgearbeitet werden, f\u00fcr die diese APE die folgenden Bezeichnungen verwendet: (i)\u00a0F\u00f6rderung der Gleichheit und Pr\u00e4vention von Diskriminierung (F\u00f6rderungs- und Pr\u00e4ventionsfunktion), (ii) Unterst\u00fctzung von Menschen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, und Durchsetzung von Rechten in ihrem Namen (Unterst\u00fctzungs- und Rechtsdurchsetzungsfunktion) und (iii) Entscheidung \u00fcber Beschwerden (Entscheidungsfunktion).<\/p>\n<p>42. Wie in den L\u00e4nderberichten von ECRI dokumentiert, ist die Situation in den Mitgliedstaaten auch in Bezug auf diese Funktionen unterschiedlich: in einigen Mitgliedstaaten wurden alle drei Funktionen Gleichheitsstellen \u00fcbertragen, in anderen nur eine oder zwei. W\u00e4hrend einige Mitgliedstaaten alle Funktionen derselben Gleichheitsstelle \u00fcbertragen haben, haben andere diese auf verschiedene Gleichheitsstellen aufgeteilt. In mehreren Mitgliedstaaten ist die Entscheidungsfunktion ausschlie\u00dflich der Justiz \u00fcbertragen; in anderen wurden die Unterst\u00fctzungs- und Rechtsdurchsetzungsfunktion und die F\u00f6rderungs- und Pr\u00e4ventionsfunktion teilweise oder ganz der Zivilgesellschaft oder anderen Institutionen \u00fcbertragen. Regierung und Beh\u00f6rden leisten ebenfalls einen wesentlichen Beitrag zur F\u00f6rderungs- und Pr\u00e4ventionsfunktion.<\/p>\n<p>43. ECRI ist der Ansicht \u2013 und hatte dies schon in \u00a7\u00a024 ihrer APE Nr. 7 empfohlen &#8211; dass alle Mitgliedstaaten den Gleichheitsstellen die zwei Funktionen (i)\u00a0F\u00f6rderung und Pr\u00e4vention und (ii) Unterst\u00fctzung und Rechtsdurchsetzung \u00fcbertragen sollten. Zivilgesellschaftliche Organisationen k\u00f6nnen und sollen neben der Gleichheitsstelle eine Rolle spielen und einen wertvollen Beitrag in Bezug auf diese beiden Funktionen leisten. Menschen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, wenden sich h\u00e4ufig zuerst an zivilgesellschaftliche Organisationen, die sie anschlie\u00dfend dazu ermutigen und dabei unterst\u00fctzen, eine Gleichheitsstelle zu kontaktieren. Gleichheitsstellen und zivilgesellschaftliche Organisationen m\u00fcssen hierbei mit dem Ziel zusammenarbeiten, den bestm\u00f6glichem Weg f\u00fcr die Durchsetzung der Rechte von Menschen zu finden, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, und ihre T\u00e4tigkeiten koordinieren.<\/p>\n<p>44. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Mitgliedstaaten eine separate Gleichheitsstelle mit einer Entscheidungsfunktion betrauen oder diese ausschlie\u00dflich der Justiz \u00fcbertragen. Gleichheitsstellen mit Entscheidungsfunktion k\u00f6nnen ein leichter zug\u00e4nglicher, weniger konflikttr\u00e4chtiger und spezialisierterer Anlaufpunkt f\u00fcr Diskriminierungsf\u00e4lle sein als die Justiz. Durch die Konzentration von Diskriminierungsf\u00e4llen an einer Stelle erm\u00f6glichen sie die Entwicklung von Fachwissen und einer einheitlichen Rechtsprechung und tragen so zur Umsetzung und Einhaltung der Antidiskriminierungsgesetzgebung bei. Innerhalb der Justiz k\u00f6nnte eine \u00e4hnliche Spezialisierung durch die Konzentration von Diskriminierungsf\u00e4llen in einer kleinen Zahl von Gerichten, Kammern oder Abteilungen erreicht werden, die sich auf dieses Thema spezialisieren.<\/p>\n<p>45. Die Unterst\u00fctzungs- und Rechtsdurchsetzungsfunktion und die Entscheidungsfunktion sollten vorzugsweise unterschiedlichen Organen \u00fcbertragen werden. Gleichheitsstellen m\u00fcssen unparteilich sein, wenn sie die Entscheidungsfunktion aus\u00fcben, wohingegen sie auf der Seite der Beschwerdef\u00fchrer stehen und diese vertreten, wenn sie die Unterst\u00fctzungs- und Rechtsdurchsetzungsfunktion wahrnehmen. Werden beide Funktionen derselben Stelle \u00fcbertragen, kann dies das Vertrauen der Betroffenen in ihre Unparteilichkeit beeintr\u00e4chtigen, die f\u00fcr eine glaubw\u00fcrdige Aus\u00fcbung der Entscheidungsfunktion unverzichtbar ist.<\/p>\n<p>46. Sind beide Funktionen dennoch in derselben Stelle angesiedelt, sollte jede Funktion von einer anderen Abteilung oder anderen Mitarbeitern ausge\u00fcbt werden, und dies sollte f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit klar erkennbar sein.<\/p>\n<p>47. Stellen, die sowohl f\u00fcr die Entscheidungsfunktion als auch die F\u00f6rderungs- und Pr\u00e4ventionsfunktion und\/oder die Unterst\u00fctzungs- und Rechtsdurchsetzungsfunktion zust\u00e4ndig sind, sind oftmals gezwungen, den gr\u00f6\u00dften Teil ihrer Ressourcen f\u00fcr die Entscheidungsfunktion einzusetzen, um zu gew\u00e4hrleisten, dass in einer gro\u00dfen Zahl von F\u00e4llen fristgerechte und qualitativ hochwertige Entscheidungen ergehen. Da die Gefahr besteht, dass diese Stellen nicht in der Lage sind, sowohl die Unterst\u00fctzungs- und Rechtsdurchsetzungsfunktion als auch die F\u00f6rderungs- und Pr\u00e4ventionsfunktion angemessen zu erf\u00fcllen, muss sichergestellt werden, dass sie auch f\u00fcr diese beiden Funktionen ausreichende Ressourcen zur Verf\u00fcgung haben.<\/p>\n<p>48. Gleichheitsstellen sollten, u.a. im Kontext ihrer strategischen Planung (siehe \u00a7\u00a033 der APE), frei entscheiden k\u00f6nnen, auf welche Teile ihres Mandats, ihrer Funktionen und Kompetenzen sie sich zu einem gegebenen Zeitpunkt konzentrieren m\u00f6chten. Dies erm\u00f6glicht es ihnen, ihre Strategie und Aktivit\u00e4ten auf die spezifischen Bed\u00fcrfnisse der jeweiligen Situation abzustimmen, und gibt ihnen die Flexibilit\u00e4t, sich an das sich stetig ver\u00e4ndernde Umfeld anzupassen. Diese Flexibilit\u00e4t ist auch notwendig, um die begrenzten Ressourcen bestm\u00f6glich einzusetzen.<\/p>\n<p><strong>IV. Kompetenzen im Bereich der F\u00f6rderung und Pr\u00e4vention<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a013 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>49. Gleichheitsstellen ben\u00f6tigen f\u00fcr die Umsetzung der F\u00f6rderungs- und Pr\u00e4ventionsfunktion eine Reihe von Kompetenzen. Die erste in \u00a7\u00a013a der APE beschriebene Kompetenz besteht darin, eine vollst\u00e4ndige Palette von F\u00f6rderungs- und Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen zur Erf\u00fcllung des in \u00a7\u00a04 der APE beschriebenen, breitgef\u00e4cherten Mandats durchzuf\u00fchren. In den folgenden Teilen des \u00a7\u00a013 der APE werden die wichtigsten Elemente n\u00e4her beschrieben.<\/p>\n<p>50. Der Dialog zwischen Gleichheitsstellen und den Personen und Gruppen, die Diskriminierung und Intoleranz erleben, bildet die Grundlage f\u00fcr die Planung und die erfolgreiche Umsetzung der F\u00f6rderungs- und Pr\u00e4ventionsfunktion. Ein regelm\u00e4\u00dfiger, tiefgehender Dialog mit Gruppen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, und mit den Organisationen, die sie vertreten, f\u00f6rdert Erkenntnisse \u00fcber die volle Bandbreite von Diskriminierung und Intoleranz zu Tage, die sie erleben, und \u00fcber die Themen, die vorrangig behandelt werden m\u00fcssen, damit sich ihre Lage verbessert. Er erm\u00f6glicht auch die Identifizierung erfolgreicher Wege zur L\u00f6sung wiederkehrender Muster von individueller und struktureller Diskriminierung.<\/p>\n<p>51. Dieser Dialog sollte zum Ziel haben, die Situation und Probleme von Gruppen zu verstehen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind; diese Gruppen und die sie vertretenden Organisationen in die Aktivit\u00e4ten und Strukturen der Gleichheitsstelle einzubeziehen (siehe \u00a7\u00a037 der APE); gegenseitige Lernprozesse durch den Austausch von Wissen und Fachkenntnissen einzuleiten; und eine regelm\u00e4\u00dfige Pr\u00e4senz der Gleichheitsstelle in diesen Gemeinschaften zu gew\u00e4hrleisten, um Vertrauen aufzubauen und das Melden und Anzeigen von F\u00e4llen von Diskriminierung und Intoleranz zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>52. Der Dialog sollte m\u00f6glichst viele gesellschaftliche Gruppen einschlie\u00dfen und eine gro\u00dfe Bandbreite von Organisationen einbeziehen, z. B. Organisationen die in diesen Gemeinschaften an der Basis t\u00e4tig sind, Gremien f\u00fcr die Beteiligung von Minderheiten, religi\u00f6se Gemeinschaften, zivilgesellschaftliche Organisationen und andere Stakeholder, die sich f\u00fcr Gruppen einsetzen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, wie z.B. Gewerkschaften und Berufsverb\u00e4nde.<\/p>\n<p>53. Gleichheitsstellen sollten das Recht haben, alle Angelegenheiten, die unter ihr Mandat fallen, aus eigener Initiative aufzugreifen. Da sich Menschen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, h\u00e4ufig in einer verletzlichen Position befinden und nicht in der Lage sind, selbstst\u00e4ndig gegen strukturelle Diskriminierung vorzugehen, ist es wichtig, dass Gleichheitsstellen aus eigener Initiative Nachforschungen (in einigen Staaten wird der Terminus Untersuchung verwendet) und Beweiserhebungen aus eigener Initiative durchf\u00fchren d\u00fcrfen, um die &#8211; manchmal unsichtbaren &#8211; Normen und Prozesse innerhalb von Institutionen feststellen, offenlegen und behandeln zu k\u00f6nnen, die im Endeffekt zur Benachteiligung bestimmter Gruppen f\u00fchren. Diese Untersuchungst\u00e4tigkeit ist f\u00fcr das Aufdecken und Nachweisen von Diskriminierung oder Intoleranz und daf\u00fcr wichtig, dass diese Benachteiligungen letztendlich beseitigt werden k\u00f6nnen. In F\u00e4llen und Untersuchungen, die konkrete Personen betreffen, sollte die Gleichheitsstelle nur mit deren Einwilligung handeln.<\/p>\n<p>54. Forschung ist ein wichtiges Mittel daf\u00fcr, das Wissens und Verst\u00e4ndnis zu entwickeln, die notwendig sind, um die Probleme zu erkennen, zu analysieren und zu bew\u00e4ltigen, mit denen Gruppen konfrontiert sind, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind. Solide quantitative und qualitative Daten zu Gleichheit, Diskriminierung und Intoleranz sind von grundlegender Bedeutung, um die Allgemeinheit, politische Entscheidungstr\u00e4ger und Fachleute \u00fcber das Wesen und das Ausma\u00df von Diskriminierung und Intoleranz aufzukl\u00e4ren. Sie tragen au\u00dferdem dazu bei, Methoden f\u00fcr das Erreichen von Gleichheit zu identifizieren, und Entscheidungstr\u00e4ger dazu zu motivieren, Abhilfema\u00dfnahmen zu ergreifen. Forschung und Daten helfen au\u00dferdem der Gleichheitsstelle bei der Planung, Umsetzung, \u00dcberwachung und Evaluierung ihrer T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<p>55. Forschung umfasst ein breites Spektrum von Aktivit\u00e4ten und schlie\u00dft Umfragen, Studien und Datenerfassungen, die von der Stelle selbst durchgef\u00fchrt werden, und die Analyse von Umfragen, Studien und Daten zur Gleichheit aus verschiedenen Quellen ein. Das Erfassen und Systematisieren der Rechtsprechung zu Gleichheit, Diskriminierung und Intoleranz schafft ebenfalls einen Mehrwert.<\/p>\n<p>56. Durch ihre Aufkl\u00e4rungsarbeit sollten die Gleichheitsstellen das Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr f\u00f6rdern, wie offene und versteckte Diskriminierung funktioniert und Wissen dar\u00fcber vermitteln, was f\u00fcr mehr Gleichheit erforderlich ist. Gleichheitsstellen sollten \u00fcber Rechte, Rechtsmittel und Verantwortlichkeiten unter der Gleichbehandlungsgesetzgebung informieren und die Wertsch\u00e4tzung von Gleichheit und Vielfalt in der Gesellschaft und innerhalb von Institutionen f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>57. Diese Ma\u00dfnahmen sollten sich an eine Reihe verschiedener Zielgruppen richten, u.a. die allgemeine \u00d6ffentlichkeit, Politiker, leitende Beamte und andere Entscheidungstr\u00e4ger, Arbeitgeber, Gewerkschaften, Personalmanager, Dienstleister, Mitarbeiter im \u00f6ffentlichen und privaten Bereich, P\u00e4dagogen, religi\u00f6se Gemeinschaften, zivilgesellschaftliche Organisationen, die Justiz und Juristen, die Polizei und Medienvertreter.<\/p>\n<p>58. Gleichheitsstellen sollten gezielte Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen f\u00fcr Menschen und Gruppen entwickeln, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind. Die Bef\u00e4higung und Unterst\u00fctzung dieser Menschen und Gruppen, die notwendige Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung und Intoleranz zu ergreifen, ist ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung ihrer Situation. Ein erster Schritt besteht darin, Wissen \u00fcber Gleichbehandlunggesetze und Gesetze gegen Hassrede und Hassverbrechen zu verbreiten und die Vorstellung zu zerst\u00f6ren, Diskriminierung und Intoleranz seien normal und man k\u00f6nne nichts gegen sie tun. Gleichheitsstellen sollten des Weiteren die individuellen und kollektiven F\u00e4higkeiten der Mitglieder jener Gruppen st\u00e4rken, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, indem sie diese \u00fcber ihre Rechte, die verf\u00fcgbaren Rechtsmittel und deren Inanspruchnahme schulen. Dar\u00fcber hinaus sollten sie ihnen den Zugang zu anderen Institutionen erleichtern, die mit ihrem Schutz beauftragt sind, wie zum Beispiel die Polizei, Staatsanwaltschaften, Aufsichtsbeh\u00f6rden im Bereich der Medien sowie Schul- und Arbeitsinspektoren. Zusammen mit diesen Institutionen sollten die Gleichheitsstellen die tieferen Ursachen daf\u00fcr analysieren, dass F\u00e4lle von Diskriminierung und Intoleranz zu selten gemeldet und zur Anzeige gebracht werden, und die erforderlichen Schritte ergreifen um sicherzustellen, dass F\u00e4lle von Diskriminierung und Intoleranz systematisch den zust\u00e4ndigen Stellen gemeldet werden.<\/p>\n<p>59. Gleichheitsstellen sollten die Entwicklung, den Austausch und die Implementierung guter Praktiken im Bereich Gleichheit, Diskriminierung und Intoleranz f\u00f6rdern. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf Politiker, leitende Beamte, andere Entscheidungstr\u00e4ger und Institutionen im \u00f6ffentlichen und privaten Sektor gelegt werden. Gleichheitsstellen sollten Anleitung geben und dabei unterst\u00fctzen, eine Gleichheitsperspektive in die Politikentwicklung und den Gesetzgebungsprozess einzubringen und interne Gleichheits- und Vielfaltssysteme und Schutzma\u00dfnahmen zu implementieren. Gute Praktiken im Bereich der Gleichheit umfassen die Ausarbeitung und Umsetzung einer Gleichheitspolitik in der eigenen Organisation und im eigenen Verantwortungsbereich, die Ernennung eines Gleichheitsbeauftragten, die Schulung der Mitarbeiter, die Konsultation derjenigen, die Ungleichheit erleben, das Erfassen von Gleichheitsdaten und die \u00dcberpr\u00fcfung der Auswirkungen von wichtigen Entscheidungen zur F\u00f6rderung von Gleichheit und zur Verhinderung von Diskriminierung und Intoleranz. Als gute Praktiken genannt werden k\u00f6nnen auch der Einsatz anonymisierter Bewerbungsverfahren sowie der vereinfachte Zugang zu Ausweisdokumenten und zur Schulanmeldung f\u00fcr Mitglieder von Gruppen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>60. Positive Ma\u00dfnahmen, wie in \u00a7\u00a05 der APE Nr. 7 von ECRI beschrieben, schlie\u00dfen Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung oder zum Ausgleich von Benachteiligungen ein, unter denen Gruppen leiden, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, sowie Ma\u00dfnahmen zur Erleichterung ihrer vollen Partizipation in allen Lebensbereichen. Gleichheitsstellen sollten den Einsatz positiver Ma\u00dfnahmen insbesondere in solchen Bereichen f\u00f6rdern, in denen eine tief verwurzelte, dauerhafte strukturelle Diskriminierung bek\u00e4mpft werden muss. Beispiele sind die besondere Unterst\u00fctzung in Vorschule und Schule f\u00fcr Gruppen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, und die gezielte Einstellung von Angeh\u00f6rigen dieser Gruppen im \u00f6ffentlichen und privaten Sektor.<\/p>\n<p>61. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a02 und 8 der APE Nr. 7 von ECRI sollten die nationalen Antidiskriminierungsgesetze die \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rden dazu verpflichten, bei der Durchf\u00fchrung ihrer T\u00e4tigkeiten Gleichheit zu f\u00f6rdern und Diskriminierung zu verhindern. In Mitgliedstaaten, in denen eine solche gesetzliche Verpflichtung nicht existiert, sollten die Gleichheitsstellen die Umsetzung dieser Empfehlung f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>62. Wo eine solche gesetzliche Verpflichtung existiert, sollten die Gleichheitsstellen das Bewusstsein f\u00fcr diese allgemeine Verpflichtung zur Einbeziehung des Gleichheitsgrundsatzes in alle T\u00e4tigkeiten der \u00f6ffentlichen Hand sch\u00e4rfen, und ihre Umsetzung unterst\u00fctzen und \u00fcberwachen. Zu diesem Zweck sollten die Gleichheitsstellen Standards entwickeln, die beispielsweise die Ausarbeitung und Umsetzung von Leitlinien f\u00fcr Gleichheitsfolgenabsch\u00e4tzungen und Gleichheitsprogramme umfassen k\u00f6nnen (siehe diesbez\u00fcglich \u00a7\u00a027 des Begr\u00fcndungstextes zur APE Nr. 7 von ECRI und den Begr\u00fcndungstext zu \u00a7\u00a01 ihrer APE Nr.\u00a014 und f\u00fcr die Bereiche Polizeiarbeit und Bildung die Empfehlungen in ihrer APE Nr. 11 und Teil II.1 ihrer APE Nr. 10). Au\u00dferdem sollten Gleichheitsstellen Beh\u00f6rden w\u00e4hrend der Implementierung solcher Standards durch Schulung und Anleitungsmaterialien unterst\u00fctzen, und bei der regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Umsetzung durch Monitoring und Wirkungspr\u00fcfung mitwirken. Gleichheitsstellen sollten diesen Standards gegebenenfalls Geltung verschaffen oder darauf hinwirken, dass sie im Rahmen von Verfahren vor den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden oder im Wege gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung durchgesetzt werden.<\/p>\n<p>63. Die Kompetenz, Ma\u00dfnahmen von Legislative und Exekutive auf Bundes-, regionaler und lokaler Ebene zu \u00fcberwachen, sollte durch die Kompetenz erg\u00e4nzt werden, diese, wie in \u00a7\u00a014 der APE ausgef\u00fchrt, der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>64. Gleichheitsstellen sollten die f\u00fcr Aus- und Fortbildung zust\u00e4ndigen Organisationen dazu motivieren und dabei unterst\u00fctzen, Einf\u00fchrungs- und Fortbildungskurse zum Thema Gleichheit und Nichtdiskriminierung zu entwickeln und durchzuf\u00fchren. Zu den wichtigsten Zielgruppen sollten Politiker, leitende Beamte und andere Entscheidungstr\u00e4ger, Arbeitgeber, Personalmanager, Gewerkschaften, die Justiz, andere Juristen, die Polizei, Medienvertreter, P\u00e4dagogen, Unternehmen und Dienstleister geh\u00f6ren. Gleichheitsstellen k\u00f6nnen auch selbst solche Schulungen anbieten, vor allem wenn es keinen anderen Anbieter gibt.<\/p>\n<p>65. Um wirklich etwas zu bewirken, sollten Gleichheitsstellen ihre Arbeit nicht mit dem Geben von Empfehlungen beenden, sondern auch deren Umsetzung \u00fcberwachen. In vielen F\u00e4llen wird es hilfreich sein, mit denen einen Dialog aufzunehmen, an die sich die Empfehlungen richten. Im Rahmen dieses Dialogs k\u00f6nnen Gleichheitsstellen ihre Empfehlungen erl\u00e4utern, aufzeigen, wie man diese umsetzen kann, und die verantwortlichen Personen dazu motivieren, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Gleichheitsstellen sollten die Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Empfehlungen verfolgen und regelm\u00e4\u00dfig eine \u00dcbersicht ihres Umsetzungsstandes ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>66. Gleichheitsstellen sollten au\u00dferdem dazu beitragen, die Umsetzung einschl\u00e4giger Empfehlungen anderer vergleichbarer Stellen zu verfolgen und zu \u00fcberwachen (siehe \u00a7\u00a013n und o der APE).<\/p>\n<p>67. Eine Reihe zwischenstaatlicher Organisationen, u.a. die Vereinten Nationen, der Europarat und die Organisation f\u00fcr Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und die ihnen zugeordneten Gerichtsh\u00f6fe, Kommissionen und Aussch\u00fcsse, haben ein Mandat, das die F\u00f6rderung von Gleichheit und die Pr\u00e4vention und Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung und Intoleranz einschlie\u00dft. F\u00fcr Gleichheitsstellen ist es von gro\u00dfem Vorteil, mit diesen zwischenstaatlichen Organisationen eng zusammen zu arbeiten. Gleichheitsstellen sollten die Ratifizierung und Umsetzung relevanter internationaler \u00dcbereinkommen f\u00f6rdern und Wissen \u00fcber die Normen, die Rechtsprechung, Berichte und Empfehlungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen stammen, verbreiten. Die Verkn\u00fcpfung der Arbeit der Gleichheitsstelle mit dem internationalen Rahmen erh\u00f6ht die Legitimit\u00e4t und die Wirkung ihrer Aktivit\u00e4ten. Wo notwendig sollten Gleichheitsstellen die \u00dcbersetzung solcher Texte in die in ihrem Land gebr\u00e4uchlichen Sprachen f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>68. Gleichheitsstellen sollten sich am Monitoring, den Beratung- und den Kooperationsaktivit\u00e4ten zwischenstaatlicher Organisationen beteiligen. Innerhalb dieses Rahmens sollten sie Informationen bereitstellen und Vorschl\u00e4ge f\u00fcr Empfehlungen unterbreiten. Dies erm\u00f6glicht es den zwischenstaatlichen Organisationen, die Anliegen und das Fachwissen der Gleichheitsstellen aufzugreifen, ihre eigenen Empfehlungen auf diese Anliegen und dieses Fachwissen zu st\u00fctzen, den Stellungnahmen der Gleichheitsstellen eine zus\u00e4tzliche Legitimit\u00e4t zu verschaffen und zur Aufrechterhaltung und F\u00f6rderung der Unabh\u00e4ngigkeit und Effektivit\u00e4t der Gleichheitsstelle beizutragen. Gleichheitsstellen sollten ihrerseits die Umsetzung der Empfehlungen der zwischenstaatlichen Organisationen auf nationaler Ebene f\u00f6rdern und \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>69. Gleichheitsstellen arbeiten in einem weiter gefassten Rahmen aus Organisationen und Institutionen, die sich mit Gleichheit, Diskriminierung und Intoleranz befassen. Der Aufbau von Netzwerken zwischen diesen Organisationen, die Erforschung ihrer Anliegen und ein Beitrag zur Koordinierung von Ma\u00dfnahmen innerhalb dieser Netzwerke werden deren Beitrag zur Erreichung des gemeinsamen Ziels erh\u00f6hen. Gleichheitsstellen k\u00f6nnen auf diese Weise als Knotenpunkt dienen, \u00fcber den diese Organisationen miteinander verbunden sind und sich austauschen. Diese Netzwerke sollten eingesetzt werden, um ein gemeinsames Verst\u00e4ndnis und gemeinsame Ziele im Bereich der Gleichheit zu entwickeln und gemeinsame Ma\u00dfnahmen umzusetzen. Dar\u00fcber hinaus kann die Kooperation mit Rechtsanw\u00e4lten, die bereit sind, auf pro bono-Basis zu arbeiten, f\u00fcr die F\u00f6rderungs- und Pr\u00e4ventions- sowie die Unterst\u00fctzungs- und Rechtsdurchsetzungsfunktion besonders wichtig sein.<\/p>\n<p>70. Die Kooperation mit Gleichheitsstellen in anderen Mitgliedstaaten ist eine wichtige Quelle f\u00fcr Peer-Learning, kontinuierliche Verbesserung und die St\u00e4rkung von Gleichheitsstellen. Equinet, das Europ\u00e4ische Netz nationaler Gleichheitsstellen beispielsweise, hat hierbei eine wertvolle Rolle.<\/p>\n<p><strong>V. Kompetenzen im Bereich der Unterst\u00fctzung und Rechtsdurchsetzung<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a014 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>71. Menschen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, m\u00fcssen vielf\u00e4ltige Probleme und H\u00fcrden \u00fcberwinden, wenn sie gegen Ungleichheit vorgehen wollen. Viele von ihnen verf\u00fcgen weder \u00fcber die F\u00e4higkeiten noch die Ressourcen, um ihre Rechte durchzusetzen. Gleichheitsstellen haben daher eine wichtige Funktion: diesen Menschen bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu helfen.<\/p>\n<p>72. Gleichheitsstellen sollten das Recht haben, Beschwerden \u00fcber Diskriminierung und Intoleranz einschlie\u00dflich Hassrede entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Um die Einreichung solcher Beschwerden zu erleichtern, sollten sie sicherstellen, dass sie f\u00fcr Menschen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, leicht zug\u00e4nglich sind (siehe \u00a7\u00a040 der APE). H\u00e4ufig ben\u00f6tigen diese Menschen zun\u00e4chst pers\u00f6nliche und emotionale Unterst\u00fctzung, um mit der Diskriminierung und Intoleranz umzugehen, die sie erfahren. Im n\u00e4chsten Schritt brauchen sie Rechtsberatung, um ihre Rechte und m\u00f6gliche Wege zur Sicherung dieser Rechte zu kl\u00e4ren. Anschlie\u00dfend ben\u00f6tigen sie einen Rechtsbeistand, um sich an \u00f6ffentliche und private Institutionen, Entscheidungsinstanzen und Gerichte mit dem Ziel zu wenden, ihre Rechte durchzusetzen.<\/p>\n<p>73. Der Terminus \u201eInstitution\u201d schlie\u00dft in diesem Zusammenhang alle Institutionen des \u00f6ffentlichen und privaten Sektors ein, die sich mit der Bearbeitung oder Beilegung von Beschwerden wegen Diskriminierung oder Intoleranz befassen. \u201eEntscheidungsinstanzen\u201d schlie\u00dfen alle Gremien ein, die au\u00dferhalb des Gerichtswesens Entscheidungsbefugnisse haben, u.a. Gleichheitsstellen mit Entscheidungsfunktion.<\/p>\n<p>74. Die Schlichtung kann ein rasches und einvernehmliches Verfahren sein, um Diskriminierung oder Intoleranz zu beenden. Der R\u00fcckgriff auf die Schlichtung kann besonders dort von Vorteil sein, wo die Diskriminierung oder Intoleranz in einer bestehenden Beziehung auftritt, z. B. einem Besch\u00e4ftigungs- oder einem Mietverh\u00e4ltnis. Die Schlichtung sollte einer unparteilichen Person oder Einheit innerhalb oder au\u00dferhalb der Gleichheitsstelle anvertraut werden.<\/p>\n<p>75. Gleichheitsstellen sollten das Recht haben, Menschen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, durch ihre eigenen Mitarbeiter zu vertreten oder einen Anwalt zu beauftragen und zu bezahlen, um die betreffende Person vor Institutionen, Entscheidungsinstanzen und Gericht zu vertreten.<\/p>\n<p>76. In F\u00e4llen von Diskriminierung gibt es vielf\u00e4ltige Vorgehensweisen, aus denen die Gleichheitsstellen die jeweils effektivste ausw\u00e4hlen sollten, um die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers geltend zu machen. Bei Problemen mit der Schulanmeldung oder Zwangsr\u00e4umungen von Roma-Siedlungen k\u00f6nnte die Gleichheitsstelle z. B. ein Verwaltungsverfahren bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde oder ein Verfahren bei einem Gleichheitsgericht oder einem ordentlichen Gericht einleiten. In anderen F\u00e4llen kann sie ein Verfahren bei einer privatrechtlichen Einrichtung w\u00e4hlen, z. B. einem Presserat. Des Weiteren ist es wichtig, Gleichheitsstellen f\u00fcr F\u00e4lle, die die Vereinbarkeit von Rechts- oder Verwaltungsakten mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung betreffen, Zugang zu den Verfassungsgerichten zu geben. Auf internationaler Ebene sollten Gleichheitsstellen das Recht haben, F\u00e4lle vor internationale oder regionale Gerichte und vor die Aussch\u00fcsse zu bringen, die sich mit Individual- oder Sammelbeschwerden befassen, beispielsweise den Ausschuss f\u00fcr soziale Rechte des Europarats oder den UN-Ausschuss f\u00fcr die Beseitigung der Rassendiskriminierung.<\/p>\n<p>77. Gleichheitsstellen m\u00fcssen befugt sein, im eigenen Namen F\u00e4lle zu vertreten, bei denen eine ganze Kategorie von Personen diskriminiert wird und es daher keinen individuellen Beschwerdef\u00fchrer gibt. Ein Beispiel w\u00e4re der Aufruf zu Hass durch einen Politiker gegen alle LGBT-Personen. Dieselbe Kompetenz ist erforderlich, wenn eine Person Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt ist, sich aber nicht in der Lage f\u00fchlt, ein Verfahren im eigenen Namen anh\u00e4ngig zu machen, z. B. in Bereichen, in denen Menschen Angst vor Viktimisierung haben. Die Mitgliedstaaten sollten alle verf\u00fcgbaren Ans\u00e4tze pr\u00fcfen, um den Gleichheitsstellen diese Kompetenz zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>78. Institutionen, Entscheidungsinstanzen und Gerichte sollten das Fachwissen der Gleichheitsstellen f\u00fcr ihre Verfahren nutzen. Gleichheitsstellen sollten ihrerseits das Recht haben, in diesen Verfahren zu intervenieren, wenn sie der Meinung sind, ihr Fachwissen k\u00f6nnte f\u00fcr die Bearbeitung des Falles hilfreich sein.<\/p>\n<p>79. Es gibt rechtlich festgelegte Verfahren f\u00fcr die Vollstreckung der Entscheidungen von Gerichten, Entscheidungsinstanzen und Institutionen. Daneben verbleibt ein Raum f\u00fcr zus\u00e4tzliche Aktivit\u00e4ten der Gleichheitsstellen, um die Umsetzung solcher Entscheidungen zu f\u00f6rdern. Diese k\u00f6nnen eine Korrespondenz mit Einzelpersonen, Organen oder Institutionen einschlie\u00dfen, an die diese Entscheidungen gerichtet sind, ebenso eine Beratung dieser Personen, Organe und Institutionen, Ortsbesichtigungen und gemeinsame Ma\u00dfnahmen mit anderen relevanten Stellen wie z.B. Aufsichtsbeh\u00f6rden, um die Umsetzung der Entscheidungen sicherzustellen. Nachverfolgungsma\u00dfnahmen sollten zeitnah und systematisch durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a015 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>80. Parallel zur Unterst\u00fctzung einzelner Beschwerdef\u00fchrer sollten Gleichheitsstellen auch eine Politik f\u00fcr die strategische Prozessf\u00fchrung ausarbeiten und in die Tat umsetzen. Die strategische Prozessf\u00fchrung besteht aus dem Identifizieren und sorgf\u00e4ltigen Ausw\u00e4hlen von F\u00e4llen f\u00fcr Prozesse, um die Rechte von Personengruppen, die sich in einer \u00e4hnlichen Lage befinden, zu kl\u00e4ren, zu f\u00f6rdern und zu sch\u00fctzen, aus der Erzeugung einer breiten \u00f6ffentlichen Aufmerksamkeit f\u00fcr diese F\u00e4lle und aus der weiten Verbreitung der Ergebnisse dieser F\u00e4lle, z.B. durch die Medien. Im Bereich der Gleichheit verfolgt die strategische Prozessf\u00fchrung die folgenden Ziele: (i) Generieren gerichtlicher Entscheidungen, die die Auslegung der Gleichbehandlungsgesetzgebung kl\u00e4rt, (ii) Gew\u00e4hrleistung einer kritischen Masse an Rechtsprechung zu den verschiedenen Diskriminierungsgr\u00fcnden, (iii) Entwicklung einer Rechtsprechung zu Fragen der strukturellen Diskriminierung, (iv)\u00a0Generieren \u00f6ffentlicher Aufmerksamkeit und Nutzung dieser Aufmerksamkeit, um Personen und Institutionen f\u00fcr ihre Verpflichtungen nach der Gleichheitsgesetzgebung zu sensibilisieren und (v) Motivation von Personen und Institutionen, diese Verpflichtungen zu respektieren und zum gesellschaftlichen Wandel beizutragen. Durch solche strategischen Prozesse und die Berichterstattung dar\u00fcber in den Medien k\u00f6nnen Gleichheitsstellen die Situation von Gruppen erheblich verbessern, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, und die Wirkung ihrer Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>81. Da Gleichheitsstellen immer mehr Beschwerden erhalten, ist es ihnen unm\u00f6glich, alle Personen zu vertreten, die sich an sie wenden. W\u00e4hrend sie allen Beschwerdef\u00fchrern eine erste Hilfe anbieten und diese m\u00f6glichst an andere zust\u00e4ndige Institutionen verweisen sollten, sollten sie die M\u00f6glichkeit dazu haben, bestimmten F\u00e4llen Priorit\u00e4t einzur\u00e4umen und in diesen F\u00e4llen die rechtliche Vertretung zu \u00fcbernehmen. Dies erm\u00f6glicht es ihnen, ihre Ressourcen m\u00f6glichst effektiv zu nutzen und strategische Prozesse zu f\u00fchren. Zur Gew\u00e4hrleistung von Transparenz und Konsistenz sollten die Gleichheitsstellen die Kriterien ver\u00f6ffentlichen, auf die sie diese Auswahl st\u00fctzen.<br \/>\n\u00a7\u00a016 der Empfehlung<\/p>\n<p>82. Menschen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, sind h\u00e4ufig nicht in der Lage, die Kosten und das finanzielle Risiko von Verfahren zu tragen, die zur Wahrung ihrer Rechte eingeleitet werden. Solche F\u00e4lle durchlaufen h\u00e4ufig mehrere Instanzen, insbesondere F\u00e4lle struktureller Diskriminierung und F\u00e4lle, die f\u00fcr die strategische Prozessf\u00fchrung ausgew\u00e4hlt werden. Die Kosten und finanziellen Risiken sind u.a. (i) Gerichts- und Verwaltungskosten; (ii) die Geb\u00fchren f\u00fcr den Rechtsvertreter des Beschwerdef\u00fchrers und (iii) das Risiko, die Anwaltsgeb\u00fchren der anderen Partei \u00fcbernehmen zu m\u00fcssen, falls der Beschwerdef\u00fchrer den Fall verliert.<\/p>\n<p>83. Insbesondere f\u00fcr F\u00e4lle struktureller Diskriminierung und f\u00fcr F\u00e4lle, die f\u00fcr die strategische Prozessf\u00fchrung ausgew\u00e4hlt werden, sollte ein System vorhanden sein, dass gew\u00e4hrleistet, dass die Menschen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, diese Kosten und Geb\u00fchren nicht tragen m\u00fcssen. Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen sich insoweit durch bestehende guter Praktiken inspirieren lassen und diese Situation auf verschiedene Weise angehen, z.B. indem sie (i) Menschen, die Diskriminierung ausgesetzt sind, von Gerichtsgeb\u00fchren freistellen; (ii) f\u00fcr F\u00e4lle von Diskriminierung eine Prozesskostenhilfe vorsehen, die 100% der Kosten und Geb\u00fchren abdeckt; (iii) Gleichheitsstellen erm\u00e4chtigen, F\u00e4lle zur \u201ekostenlosen&#8220; Prozessf\u00fchrung vor die Gerichte weiterzuleiten, damit Menschen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, keine Gerichtsgeb\u00fchren zahlen m\u00fcssen und ihre Rechtsvertretung kostenlos durch den Staat erhalten; (iv) gew\u00e4hrleisten, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren nicht f\u00fcr die Kosten der gegnerischen Seite haftbar ist, wenn ein Fall nicht erfolgreich ist, aber wichtige Fragen aufgeworfen hat, die gekl\u00e4rt werden m\u00fcssen, oder wenn an dem Fall ein \u00f6ffentliches Interesse besteht; (v)\u00a0die M\u00f6glichkeit von Sammelklagen vorsehen, damit sich eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Beschwerdef\u00fchrern f\u00fcr einen Prozess zusammenschlie\u00dfen kann, wodurch sie ihr Kostenrisiko verringern oder (vi) ausreichende Mittel bereitstellen, um Gleichheitsstellen in die Lage zu versetzen, Menschen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, durch eigene Mitarbeiter vertreten zu lassen oder einen Anwalt f\u00fcr die Vertretung der betroffenen Person zu bezahlen, wie bereits in \u00a7\u00a075 des Begr\u00fcndungstextes ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>VI. Kompetenzen im Bereich der Entscheidungsfunktion<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a7\u00a017 bis 18 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>84. Viele Mitgliedstaaten haben den Gleichheitsstellen die Kompetenz \u00fcbertragen, \u00fcber Beschwerden wegen Diskriminierung und Intoleranz zu entscheiden. Unter diesen Gleichheitsstellen k\u00f6nnen zwei Modelle unterschieden werden: die erste Gruppe von Gleichheitsstellen kann bindende Entscheidungen erlassen und einige k\u00f6nnen auch Sanktionen auferlegen (\u00a7\u00a017 der APE). Die zweite Gruppe von Gleichheitsstellen spricht Empfehlungen aus, die in der Praxis erheblichen Einfluss haben k\u00f6nnen, selbst wenn sie nicht bindend und nicht mit Sanktionen versehen sind (\u00a7\u00a018 der APE). Institutionen, die das Mandat einer Ombudsperson mit einem Gleichheitsmandat verbinden, geh\u00f6ren h\u00e4ufig dieser zweiten Gruppe an.<\/p>\n<p>85. Gleichheitsstellen, die \u00fcber Beschwerden entscheiden, k\u00f6nnen Gerichten \u00e4hneln und Urteile oder Entscheidungen erlassen, oder sie \u00e4hneln unabh\u00e4ngigen Verwaltungsbeh\u00f6rden und erlassen Verwaltungsakte oder Entscheidungen.<\/p>\n<p>86. Diese Stellen sollten die Kompetenz haben, Beschwerden wegen Diskriminierung, einschlie\u00dflich Hassrede, entgegenzunehmen. Im Gesetz sollte ausdr\u00fccklich festgelegt sein, dass die Regelungen zur geteilten Beweislast in Diskriminierungsf\u00e4llen (\u00a7\u00a011 der APE Nr. 7 von ECRI) in den Verfahren vor ihnen zur Anwendung kommen. Zus\u00e4tzliche Bestimmungen zum Verfahren vor diesen Stellen sind erforderlich, die grundlegende Verfahrensgarantien festlegen sollten und sich an den Zivil- und Verwaltungsprozessordnungen orientieren k\u00f6nnen. Es w\u00fcrde den Rahmen dieser APE sprengen, diese Bestimmungen im Detail auszuarbeiten.<\/p>\n<p>87. Richten Mitgliedstaaten eine Gleichheitsstelle mit Entscheidungsfunktion ein, so sollten sie diese mit entsprechenden Entscheidungs- und Folgekompetenzen ausstatten. Die Gleichheitsstelle sollte vorzugsweise die Kompetenz haben, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen (erstes Modell \u00a7\u00a017) und nicht auf unverbindliche Empfehlungen beschr\u00e4nkt sein (zweites Modell \u00a7\u00a018). Bei beiden Modellen sollten Gleichheitsstellen, die Entscheidungen \u00fcber Beschwerden f\u00e4llen, ihre Entscheidungen begr\u00fcnden und ver\u00f6ffentlichen, und die Kompetenz haben, Entscheidungen zu erlassen, die darauf abzielen, Diskriminierung zu beenden (z. B. Verpflichtung, Roma-Kinder gleichm\u00e4\u00dfig auf alle Klassen einer Schule aufzuteilen), vollst\u00e4ndige Gleichheit zu erreichen (z. B. Auflage zur Zahlung eines gleichen Lohnes an den Beschwerdef\u00fchrer) und k\u00fcnftige Diskriminierung zu verhindern (z. B. durch den Erlass einer Regel zur Verteilung von Sch\u00fclern auf die verschiedene Klassen). Des Weiteren sollten sie vorzugsweise \u00fcber die zus\u00e4tzliche Kompetenz verf\u00fcgen, in Diskriminierungsf\u00e4llen effektive, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige und abschreckende Sanktionen zu verh\u00e4ngen, einschlie\u00dflich einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr materielle und immaterielle Sch\u00e4den (\u00a7\u00a012 der APE Nr. 7 von ECRI), Bu\u00dfgeldern und der Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung mit dem Namen des T\u00e4ters (erstes Modell \u00a7\u00a017). Der Name des Beschwerdef\u00fchrers sollte nur mit dessen Zustimmung ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>88. Unter dem ersten Modell sollten die Mitgliedstaaten ein System f\u00fcr die Vollstreckung der Entscheidungen der Gleichheitsstelle einrichten, das sich an der Gesetzgebung zur Vollstreckung von Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen orientieren kann.<br \/>\n\u00a7\u00a7\u00a019 und 20 der Empfehlung<\/p>\n<p>89. Gegen rechtsverbindliche Entscheidungen sollte es m\u00f6glich sein, Rechtsmittel zu den Gerichten einzulegen, jedoch nur gegen verfahrensabschlie\u00dfende Sachentscheidungen. Gegen nicht verbindliche Empfehlungen sollte kein Rechtsmittel vorgesehen werden.<\/p>\n<p>90. Entscheidet sich ein Beschwerdef\u00fchrer daf\u00fcr, zun\u00e4chst ein Verfahren bei Gericht anzustrengen, sollte ihm nicht gestattet werden, anschlie\u00dfend f\u00fcr denselben Sachverhalt noch ein Verfahren vor einer Gleichheitsstelle mit Entscheidungsfunktion einzuleiten.<\/p>\n<p><strong>VII. Befugnis, Beweise und Informationen zu erheben<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a021 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>91. Gleichheitsstellen ben\u00f6tigen angemessene Befugnisse, um f\u00fcr alle drei Funktionen, die in dieser APE aufgef\u00fchrt sind, Beweise und Informationen zu erheben. Die Befugnisse von Stellen mit Entscheidungsfunktion k\u00f6nnen weiter reichen als jene von Gleichheitsstellen, die ausschlie\u00dflich mit der F\u00f6rderungs- und Pr\u00e4ventions- und der Unterst\u00fctzungs- und Rechtsdurchsetzungsfunktion betraut sind.<\/p>\n<p><strong>VIII. Unabh\u00e4ngigkeit und Effektivit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a022 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>92. Um die bestm\u00f6glichen Wirkungen und Ergebnisse im Bereich der Gleichheit zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten eine Reihe von Vorkehrungen treffen, um die Unabh\u00e4ngigkeit und Effektivit\u00e4t der Gleichheitsstelle zu gew\u00e4hrleisten (siehe auch die \u00a7\u00a7\u00a02 und 3 der APE).<br \/>\n\u00a7\u00a7\u00a023 bis 26 der Empfehlung<\/p>\n<p>93. F\u00fchrung von hoher Qualit\u00e4t und Integrit\u00e4t ist f\u00fcr die Unabh\u00e4ngigkeit und Effektivit\u00e4t von Gleichheitsstellen unerl\u00e4sslich. Daher enth\u00e4lt diese APE mehrere Empfehlungen in Bezug auf die Leitung von Gleichheitsstellen.<\/p>\n<p>94. Wie in ECRI\u2019s L\u00e4nderberichten dokumentiert, unterscheiden sich die Leitungsmodelle f\u00fcr Gleichheitsstellen in den Mitgliedstaaten erheblich. Gleichheitsstellen k\u00f6nnen durch einen in Vollzeit oder Teilzeit t\u00e4tigen Leiter oder Pr\u00e4sidenten des Leitungsorgans der Stelle gef\u00fchrt werden, durch eine einzelne, ernannten Person (z. B. eine Ombudsperson), mit Stellvertretern, die f\u00fcr unterschiedliche Themenbereiche zust\u00e4ndig sind (z. B. stellvertretende Ombudspersonen) oder einen leitenden Angestellten (z. B. eine Person, die eingestellt wurde, um die Gleichheitsstelle zu leiten, die dann dem Aufsichtsorgan Rechenschaft ablegt).<\/p>\n<p>95. Die prim\u00e4re Schutzma\u00dfnahme zur Sicherstellung einer unabh\u00e4ngigen Leitung von Gleichheitsstellen ist, die Personen f\u00fcr F\u00fchrungspositionen mittels eines transparenten und kompetenzbasierten Prozesses auszuw\u00e4hlen, der f\u00fcr die gesamte Dauer des Verfahrens Schutzmechanismen gegen jegliche entscheidende Einflussnahme seitens der Exekutive aufweist, insbesondere in der Phase der Nominierung oder (Vor-) Auswahl der Kandidaten und in der Entscheidungsphase. Dieser Prozess sollte partizipatorisch sein, was bedeutet, dass Organisationen, die Gruppen vertreten oder mit Gruppen arbeiten, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, in diesem mitwirken sollten. Die Wahl durch das Parlament im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens ist eine M\u00f6glichkeit, diese Bedingungen zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>96. Personen, die F\u00fchrungspositionen bekleiden, sollten den gleichen Schutz vor Bedrohungen und Zwang genie\u00dfen wie vergleichbare Vertreter des Staates. Das Gesetz sollte Bestimmungen \u00fcber die Bedingungen enthalten, unter denen Personen in F\u00fchrungspositionen in Ausnahmef\u00e4llen entlassen oder vom Auswahlprozess ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, der zu einer Verl\u00e4ngerung des Mandats f\u00fchren k\u00f6nnte. \u00c4nderungen des Mandats oder eine Umstrukturierung der Institution sollten nicht zur Entlassung von Personen in F\u00fchrungspositionen f\u00fchren. Diese Personen f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer Funktionen mit einer angemessenen Immunit\u00e4t auszustatten, stellt eine zus\u00e4tzliche Absicherung ihrer Unabh\u00e4ngigkeit dar. Details und Standards hierzu finden sich im Bericht der Venedig-Kommission des Europarats \u00fcber Umfang und Aufhebung der parlamentarischen Immunit\u00e4t, CDL-AD(2014)011.<\/p>\n<p>97. Personen, die F\u00fchrungspositionen bekleiden, sollten keiner T\u00e4tigkeit nachgehen oder Mitglieder von Gremien oder Institutionen sein, die die Unabh\u00e4ngigkeit der Gleichheitsstelle unterminieren oder anderweitig ihre Rollen kompromittieren k\u00f6nnten. Sie sollten z. B. keine Regierungsminister, leitende Beamte oder Leiter von Berufsverb\u00e4nden sein.<\/p>\n<p>98. Eine starke und stabile Leitung ist f\u00fcr die Wirksamkeit von Gleichheitsstellen ausschlaggebend. Die f\u00fcr die Leitung von Gleichheitsstellen verantwortlichen Personen m\u00fcssen in den verschiedenen Bereichen ihres Mandats Fortschritte und Wirkung erzielen, sich gleichzeitig auf einen sich stetig wandelnden politischen Kontext einstellen und das Mandat und die Unabh\u00e4ngigkeit der Stelle hochhalten. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen sie eine professionelle und engagierte Belegschaft aufbauen, die sich auf die strategischen Priorit\u00e4ten der Stelle konzentriert, und eine Reihe unterschiedlichster Beziehungen zu verschiedenen Stakeholdern pflegen.<\/p>\n<p>99. Zur Gew\u00e4hrleistung einer effizienten F\u00fchrung m\u00fcssen die Zust\u00e4ndigkeiten der Personen, die F\u00fchrungspositionen bekleiden, klar definiert werden. Es sollte zumindest eine F\u00fchrungskraft in Voll- oder Teilzeit arbeiten, die sich auf die Leitung und Verwaltung der Gleichheitsstelle konzentriert und die eine wettbewerbsgerechte Verg\u00fctung erh\u00e4lt. Die Dauer des Mandats sollte ihnen ausreichend Zeit lassen, Wirkung zu entfalten und ihre Unabh\u00e4ngigkeit absichern. Sie k\u00f6nnte z. B. zwischen vier und f\u00fcnf Jahren mit Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit liegen, oder einen l\u00e4ngeren Zeitraum ohne Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit umfassen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a7\u00a027 bis29 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>100. Eine weitere wichtige Absicherung der Unabh\u00e4ngigkeit von Gleichheitsstellen ist das Recht, unabh\u00e4ngig \u00fcber die interne Struktur, die Verwaltung des Haushalts und der finanziellen und personellen Ressourcen und die Einstellung von Mitarbeitern zu entscheiden und ihre eigenen, separaten R\u00e4umlichkeiten auszusuchen und zu beziehen. Diese R\u00e4umlichkeiten sollten in Gr\u00f6\u00dfe und Zweck dem Bedarf der Gleichheitsstelle entsprechen. Die Abordnung von Mitarbeitern aus Institutionen des \u00f6ffentlichen Sektors sollte begrenzt sein, da dies die Unabh\u00e4ngigkeit der Gleichheitsstelle beeintr\u00e4chtigen und die Wahrnehmung ihrer Unabh\u00e4ngigkeit unterminieren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>101. Eine angemessene Finanz- und Personalausstattung sind Schl\u00fcsselfaktoren f\u00fcr die Wirksamkeit von Gleichheitsstellen und sollten auf Grundlage objektiver Indikatoren ermittelt werden. Diese Faktoren k\u00f6nnten Folgendes einschlie\u00dfen: (i)\u00a0die Gr\u00f6\u00dfe des Mitgliedstaates und seiner Bev\u00f6lkerung, (ii) die Anzahl und die Natur der gemeldeten und nicht gemeldeten F\u00e4lle von Diskriminierung und Intoleranz, einschlie\u00dflich Hassrede, (iii) das Spektrum, die Kapazit\u00e4t und der Beitrag anderer Stellen, die in den Bereichen Gleichheit, Diskriminierung und Intoleranz arbeiten, (iv) die Kosten, die der Gleichheitsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen und Kompetenzen in einem Umfang und einer Qualit\u00e4t entstehen, die notwendig sind, um Wirkung zu erzielen, und (v) der Umfang des Staatshaushaltes des Mitgliedstaates. Peer-to-Peer-Reviews mit anderen Mitgliedstaaten k\u00f6nnen bei der Ermittlung der erforderlichen Ressourcen f\u00fcr die Gleichheitsstelle hilfreich sein.<\/p>\n<p>102. Bez\u00fcglich der Verwendung der Haushaltsmittel sollte Transparenz gew\u00e4hrleistet sein, entweder durch den Jahresbericht der Gleichheitsstelle oder durch eine andere angemessene Methode.<br \/>\n103. Das Recht, zus\u00e4tzliche Mittel aus anderen Quellen als dem Staat zu beschaffen, z. B. von der EU, dem Europarat oder privaten philanthropischen Organisationen, kann dazu beitragen, die Wirkung der Gleichheitsstellen zu erh\u00f6hen, solange dies ihre Unabh\u00e4ngigkeit nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a030 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>104. Das Recht, ohne vorherige Genehmigung oder Mitteilung \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rungen abzugeben und Dokumente zu verfassen und zu ver\u00f6ffentlichen, einschlie\u00dflich Jahresberichten, thematischen, Sonder- und Untersuchungsberichten, ist ein wichtiges Element der Unabh\u00e4ngigkeit. Die Berichte sollten nicht der Genehmigung seitens des Parlaments oder der Regierung bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a031 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>105. Zur Untermauerung ihrer Unabh\u00e4ngigkeit und Glaubw\u00fcrdigkeit sollten Gleichheitsstellen ihre T\u00e4tigkeit auf die relevanten internationalen und nationalen Rechtsrahmen, Standards, Empfehlungen und Rechtsprechung gr\u00fcnden. Ihre Arbeit sollte evidenzbasiert sein und die Standpunkte der relevanten Institutionen und Personen ber\u00fccksichtigen und pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a032 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>106. Mit der Unabh\u00e4ngigkeit von Gleichheitsstellen ist es vereinbar, diese dem Recht des \u00f6ffentlichen Dienstes und den Vorschriften zur finanziellen Rechenschaftspflicht zu unterstellen. Diese Regelungen d\u00fcrfen aber nicht missbraucht werden, um die T\u00e4tigkeit der Gleichheitsstelle zu behindern. Wo angemessen, k\u00f6nnen die Regelungen, die in dieser Hinsicht f\u00fcr die Justiz gelten, auch auf die Gleichheitsstellen angewendet werden.<br \/>\n\u00a7\u00a7\u00a033 bis 34 der Empfehlung<\/p>\n<p>107. Die strategische Planung und das Arbeiten in regelm\u00e4\u00dfigen Planungs- und Managementzyklen sind wichtig, um Schwerpunktthemen zu priorisieren, die Wirksamkeit der Stelle zu maximieren, die Arbeitsqualit\u00e4t zu verbessern, die Ressourcen effizient zu verwenden und einen Prozess des fortdauernden Lernens und der kontinuierlichen Verbesserung innerhalb der Gleichheitsstelle sicherzustellen. Diese Planungs- und Managementzyklen umfassen in der Regel eine Analyse der anstehenden Herausforderungen, ein Festlegen von Zielen und Vorgaben, die Planung und Ausarbeitung von Aktivit\u00e4ten, die Umsetzung dieser Aktivit\u00e4ten, die Evaluierung ihrer Auswirkungen und eine Reflexion der abgeschlossenen Arbeit und der erzielten Fortschritte. Sie sollten daz dienen sicherzustellen, dass die Gleichheitsstellen \u00fcber alle Funktionsbereiche hinweg einen strategischen Mix aus Aktivit\u00e4ten verfolgt, der ihre Ziele voranbringt und ihren Einfluss maximiert (siehe \u00a7\u00a012 der APE).<\/p>\n<p>108. Gleichheitsstellen sollten Indikatoren, Ausgangspunkte und Zielvorgaben f\u00fcr Kernziele und -aktivit\u00e4ten ausarbeiten, die sie in die Lage versetzen, den Einsatz von Ressourcen f\u00fcr die verschiedenen Aktivit\u00e4ten, die Ergebnisse dieser Aktivit\u00e4ten und die Auswirkungen einzelner Aktivit\u00e4ten sowie die Gesamtwirkung der Gleichheitsstelle zu messen. Sie sollten regelm\u00e4\u00dfig ihre T\u00e4tigkeit im Rahmen einer Selbstbewertung und von Zeit zu Zeit einer externen Evaluierung beurteilen und interne Prozesse und Informationsfl\u00fcsse einrichten, die alle Mitarbeiter in kollektives Lernen und einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess einbinden. Diese Planungs- und Managementprozesse sollten einfach, aber effektiv sein und nicht zu viele Ressourcen in Anspruch nehmen.<br \/>\n109. Angesichts der Komplexit\u00e4t der Kommunikationsanforderungen, mit denen Gleichheitsstellen konfrontiert sind, sollten diese eine separate Kommunikationsstrategie entwickeln. Diese Strategie sollte die Kommunikationsziele, die vorrangigen Zielgruppen, die zu kommunizierenden Kernaussagen, die verschiedenen einzusetzenden Kommunikationsmittel und die effiziente Verwendung der verf\u00fcgbaren Ressourcen festlegen.<\/p>\n<p>110. Die wichtigsten Zielgruppen und Kernaussagen sind in der Regel: (i) die breite \u00d6ffentlichkeit, um die gesellschaftliche Wertsch\u00e4tzung und positive Einstellungen im Hinblick auf Gleichheit, Vielfalt und Nichtdiskriminierung zu f\u00f6rdern, das Verst\u00e4ndnis zu diesen Themen zu verbessern und die Motivation zu erh\u00f6hen, zur Gleichheit beizutragen; (ii) das gesamte Spektrum der Institutionen des \u00f6ffentlichen und privaten Sektors, um Wissen und Verst\u00e4ndnis f\u00fcr ihre Verpflichtungen unter der Gleichheitsgesetzgebung zu verbreiten und um ihre Motivation und F\u00e4higkeit zu st\u00e4rken und auszuweiten, diese Verpflichtungen zu erf\u00fcllen und \u00fcber diese hinauszugehen, indem sie wirksame Gleichheits- und Diversit\u00e4tssysteme einrichten; (iii)\u00a0Gruppen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, um diese \u00fcber ihre Rechte aufzukl\u00e4ren und um bei ihnen das erforderliche Vertrauen, Selbstbewusstsein und die erforderlichen F\u00e4higkeiten aufzubauen, die sie in die Lage versetzen, ihre Rechte wahrzunehmen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a7\u00a035 bis 36 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>111. Legislative, Exekutive und Gleichheitsstellen haben alle eine wichtige Rolle bei der F\u00f6rderung und Erreichung von Gleichheit und der Pr\u00e4vention und Bek\u00e4mpfung von Diskriminierung und Intoleranz. Um den Fortschritt in Bezug auf diese gemeinsamen Ziele zu maximieren, sollten Gleichheitsstellen regelm\u00e4\u00dfig auf h\u00f6chster Ebene Kernthemen und die Umsetzung von Empfehlungen mit Entscheidungstr\u00e4gern der Legislative und Exekutive diskutieren. Jahres-, themenbezogene und andere Berichte und die in ihnen enthaltenen Empfehlungen sind eine hervorragende Grundlage f\u00fcr diesen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch. Der erforderliche institutionelle Rahmen f\u00fcr diese Zusammenarbeit kann dadurch geschaffen werden, dass im Gesetz zumindest ein j\u00e4hrlicher Dialog mit der Legislative und der Exekutive \u00fcber den Jahresbericht verankert wird.<\/p>\n<p>112. Jahresberichte sollten die Kernprobleme herausstellen, die im Hinblick auf Gleichheit, Diskriminierung und Intoleranz existieren, und die Empfehlungen der Gleichheitsstelle auff\u00fchren. Sie sollten au\u00dferdem die T\u00e4tigkeit der Gleichheitsstelle und die daraus resultierenden Ergebnisse darstellen, einschlie\u00dflich disaggregierter Daten \u00fcber die Diskriminierungsbeschwerden und deren Resultate.<\/p>\n<p>113. Beh\u00f6rden im Allgemeinen und nicht nur die in \u00a7\u00a0111 des Begr\u00fcndungstextes genannten Entscheidungstr\u00e4ger der h\u00f6chsten Ebene sollten in einen regelm\u00e4\u00dfigen Dialog mit den Gleichheitsstellen treten. Zu diesem Zweck sollten Beh\u00f6rden Entw\u00fcrfe f\u00fcr Gesetze, politische Programme und Verwaltungsma\u00dfnahmen proaktiv den Gleichheitsstellen vorlegen, damit diese deren Auswirkungen auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen. Gleichheitsstellen sollten ihrerseits mit Kommentaren und Empfehlungen an Beh\u00f6rden herantreten. Beh\u00f6rden sollten f\u00fcr diesen Dialog offen sein.<\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a037 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>114. Gleichheitsstellen sollten nicht nur externe Netzwerke und Kooperationen mit Stakeholdern aufbauen (siehe \u00a7\u00a012b der APE), sondern Stakeholder &#8211;\u00a0insbesondere Gruppen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, und Organisationen die deren Interessen vertreten \u2013 auch in ihre eigenen Strukturen und in ihre Arbeit einbeziehen. Ein wertvolles Instrument f\u00fcr diese Einbeziehung ist die Errichtung eines beratenden Ausschusses, der aus Mitgliedern dieser Gruppen und Organisationen besteht, und bei der strategischen Planung und dem Monitoring der aktuellen und zuk\u00fcnftigen Arbeit der Gleichheitsstelle mitwirkt. Eine gr\u00f6\u00dfere Bandbreite von Stakeholdern, einschlie\u00dflich Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb\u00e4nden und Medien, k\u00f6nnte auf \u00e4hnliche Weise in diesen oder einen separaten Ausschuss eingebunden werden. Gleichheitsstellen k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus auch tempor\u00e4re Arbeits- und Projektgruppen mit Stakeholdern einrichten, um konkrete Aufgaben voranzubringen und gemeinsame Aktivit\u00e4ten und Projekte zu entwickeln und implementieren.<\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a7\u00a038 bis39 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>115. Gleichheitsstellen sollten in allen ihren T\u00e4tigkeitsbereichen als Modell f\u00fcr Vielfalt und Ausgewogenheit der Geschlechter dienen. Das Einstellen von F\u00fchrungskr\u00e4ften und Mitarbeitern mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlichen pers\u00f6nlichen Erfahrungen wird die Kapazit\u00e4t der Gleichheitsstelle erh\u00f6hen, die Situation von Gruppen zu verstehen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, mit diesen Gruppen zu interagieren und ihre Situation zu verbessern. Vielfalt in der F\u00fchrung der Gleichheitsstelle kann durch das Einrichten eines Vorstandes und eines beratenden Ausschusses erreicht werden, deren Mitglieder aus den Gruppen und Organisationen stammen, die in \u00a7\u00a0114 des Begr\u00fcndungstextes genannt sind. Im Management und unter den Mitarbeitern kann Vielfalt durch einen Einstellungsprozess sichergestellt werden, der auf Gleichheits- und Diversit\u00e4tssystemen basiert, einschlie\u00dflich positiver Ma\u00dfnahmen zur Einstellung von Mitarbeitern aus unterrepr\u00e4sentierten Gruppen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>116. Gleichheitsstellen sollten sich um ein ausgewogenes Geschlechterverh\u00e4ltnis in ihren Strukturen und ihrer Mitarbeiterschaft bem\u00fchen und gegebenenfalls F\u00f6rderma\u00dfnahmen einsetzen, um dieses Ziel zu erreichen.<\/p>\n<p>117. Gleichheitsstellen haben vielf\u00e4ltige Kompetenzen (siehe \u00a7\u00a7 13 bis 18 der APE) und befassen sich mit Fragen der Gleichheit, Diskriminierung und Intoleranz in vielen verschiedenen Lebensbereichen. Um alle notwendigen Aktivit\u00e4ten durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen ihre Mitarbeiter aus unterschiedlichen Berufen stammen (z. B. P\u00e4dagogen, Sozialwissenschaftler, Juristen) und \u00fcber vielf\u00e4ltige Kompetenzen verf\u00fcgen (z. B. Kommunikation, Beratung, Forschung, Datenerfassung, redaktionelle, juristische und Managementf\u00e4higkeiten).<\/p>\n<p>118. Die Schulung der Mitarbeiter innerhalb der Gleichheitsstellen ist wichtig um sicherzustellen, dass sie ein breites Spektrum an aktuellem Wissen, Kompetenzen und Bewusstsein aufbauen und pflegen, das erforderlich ist, um ihre T\u00e4tigkeit bestm\u00f6glich durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>IX. Barrierefreiheit<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7\u00a040 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>119. Da Angeh\u00f6rige von Gruppen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, h\u00e4ufig mit vielf\u00e4ltigen Problemen und H\u00fcrden konfrontiert sind (siehe \u00a7\u00a071 des Begr\u00fcndungstextes), sollten Gleichheitsstellen ein besonderes Augenmerk darauf legen, dass sie f\u00fcr diese Gruppen leicht zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>120. Zur Erleichterung des Erstkontakts sollten Gleichheitsstellen den Angeh\u00f6rigen von Gruppen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, verschiedene und einfache M\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Zugang zu Informationen und zur Aufnahme von Kontakt anbieten. Gut zug\u00e4ngliche R\u00e4umlichkeiten, Online-, E-Mail- und Telefondienste sind in diesem Zusammenhang wesentliche Ressourcen.<\/p>\n<p>121. Es ist gleicherma\u00dfen wichtig, in angemessenem Umfang lokale und\/oder regionale B\u00fcros f\u00fcr eine dauerhafte Pr\u00e4senz einzurichten, und\/oder im ganzen Land kommunale und\/oder regionale Outreach-Initiativen f\u00fcr eine regelm\u00e4\u00dfige tempor\u00e4re Pr\u00e4senz bei den Gruppen zu entwickeln, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind. Dies ist besonders dann wichtig, wenn solche Gruppen in entlegenen Gebieten leben, und in Mitgliedstaaten mit einem gro\u00dfen Territorium. Diese Aktivit\u00e4ten k\u00f6nnten auf Regionen und Kommunen konzentriert werden, die eine starke Pr\u00e4senz von Gruppen aufweisen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, oder in denen ein hohes Ma\u00df an Diskriminierung und Intoleranz herrscht. F\u00fcr Angeh\u00f6rige solcher Gruppen, die nicht in der N\u00e4he von zentralen, regionalen oder kommunalen B\u00fcros der Gleichheitsstellen leben, ist es dar\u00fcber hinaus wichtig, mit der Gleichheitsstelle online in Kontakt treten und Technologien wie z.B. Videokonferenzen nutzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>122. Menschen, die (mehrfache) Diskriminierung und Intoleranz erleben, entstammen vielf\u00e4ltigen Gruppen mit ihren eigenen spezifischen Bed\u00fcrfnissen und Charakteristika. Einige beherrschen m\u00f6glicherweise nicht die Amtssprache(n) des Landes, sind Analphabeten oder haben Angst, mit Beh\u00f6rden in Kontakt zu treten, oder k\u00f6nnen die Gleichheitsstelle nicht zu den normalen Gesch\u00e4ftszeiten kontaktieren. Ein Schl\u00fcsselelement f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung dieser vielf\u00e4ltigen Bed\u00fcrfnisse ist es, dass die Gleichheitsstelle in ihren Verfahren und ihrer Praxis flexibel ist. Gleichheitsstellen sollten aus diesem Grund die sich ver\u00e4ndernden Bed\u00fcrfnisse der unterschiedlichen Gruppen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, analysieren und ein Verfahren entwickeln, das diesen Bed\u00fcrfnissen von der ersten Kontaktaufnahme an in angemessener Weise Rechnung tr\u00e4gt. Beispiele f\u00fcr solche Anpassungen sind die Schaffung der M\u00f6glichkeit, in verschiedenen Sprachen mit der Gleichheitsstelle zu kommunizieren, pers\u00f6nlichen Kontakt und m\u00fcndliche Kommunikation anzubieten, sich mit der Gleichheitsstelle in einem vertrauenserweckenden Umfeld treffen zu k\u00f6nnen, in gewissem Ma\u00dfe au\u00dferhalb der normalen Gesch\u00e4ftszeiten erreichbar zu sein und das Angebot einer Kinderbetreuung, w\u00e4hrend die Eltern Gespr\u00e4che f\u00fchren. Die Mitarbeiter sollten diese H\u00fcrden und Charakteristika kennen, daf\u00fcr aufgeschlossen sein, die spezifischen Erfordernisse jeder Person zu pr\u00fcfen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt ist, und bereit sein, ab dem ersten Kontakt die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.<\/p>\n<p>123. Ein weiteres wichtiges Element zur Gew\u00e4hrleistung eines niederschwelligen Zugangs besteht darin, minimale Anforderungen zu stellen, wenn eine Persone mit der Gleichheitsstelle zum ersten Mal in Kontakt tritt. Es sollte m\u00f6glich sein, Beschwerden m\u00fcndlich und mit einem Minimum von Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen einzureichen.<\/p>\n<p>124. Der Begriff \u201eBehinderung&#8220; sollte so wie in Artikel 1.2 des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstanden werden.<\/p>\n<p>125. Angeh\u00f6rige von Gruppen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, f\u00fcrchten h\u00e4ufig, es k\u00f6nnte ihnen zus\u00e4tzlicher Schaden entstehen, wenn sie die Hilfe einer Gleichheitsstelle in Anspruch nehmen. Daher sollte es m\u00f6glich sein, Gleichheitsstellen vertraulich zu kontaktieren, um dieses Risiko zu minimieren. Gleichheitsstellen sollten sich darum bem\u00fchen, einer solche Viktimisierung von Menschen, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind, dadurch vorzubeugen und entgegenzutreten, dass sie im Rahmen des Verfahrens den gesetzlichen Bestimmungen Geltung verschaffen, die solche Vergeltungsma\u00dfnahmen verbieten (siehe \u00a7\u00a027 der APE Nr. 7 von ECRI).<br \/>\n____________<\/p>\n<p>[1] Da alle Menschen der gleichen Spezies angeh\u00f6ren, lehnt ECRI Theorien ab, die sich auf die Existenz verschiedener \u201eRassen&#8220; gr\u00fcnden. In dieser Empfehlung verwendet ECRI jedoch diesen Begriff, um sicherzustellen, dass die Menschen, die allgemein und f\u00e4lschlicherweise als Angeh\u00f6rige einer \u201eanderen Rasse&#8220; bezeichnet werden, nicht von dem in dieser Empfehlung gew\u00e4hrten Schutz ausgeschlossen werden.<\/p>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini_box\" style=\"background: initial !important; border: initial !important; border-radius: initial !important; border-spacing: initial !important; border-collapse: initial !important; direction: ltr !important; flex-direction: initial !important; font-weight: initial !important; height: initial !important; letter-spacing: initial !important; min-width: initial !important; max-width: initial !important; min-height: initial !important; max-height: initial !important; margin: auto !important; outline: initial !important; padding: initial !important; position: absolute; table-layout: initial !important; text-align: initial !important; text-shadow: initial !important; width: initial !important; word-break: initial !important; word-spacing: initial !important; overflow-wrap: initial !important; box-sizing: initial !important; display: initial !important; color: inherit !important; font-size: 13px !important; font-family: X-LocaleSpecific, sans-serif, Tahoma, Helvetica !important; line-height: 13px !important; vertical-align: top !important; white-space: inherit !important; left: 73px; top: 222px;\">\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_logo\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0435\u0440\u0435\u0432\u0435\u0441\u0442\u0438 \u0432\u044b\u0434\u0435\u043b\u0435\u043d\u043d\u044b\u0439 \u0444\u0440\u0430\u0433\u043c\u0435\u043d\u0442\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_sound\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0440\u043e\u0441\u043b\u0443\u0448\u0430\u0442\u044c\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_copy\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u0421\u043a\u043e\u043f\u0438\u0440\u043e\u0432\u0430\u0442\u044c \u0442\u0435\u043a\u0441\u0442 \u0432 \u0431\u0443\u0444\u0435\u0440 \u043e\u0431\u043c\u0435\u043d\u0430\"><\/div>\n<\/div>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3147\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3147&text=Allgemeine+politiKEmpfehlung+Nr.+2+DER+ECRI%3A+Gleichheitsstellen+zur+Bek%C3%A4mpfung+von+Rassismus+und+Intoleranz+auf+nationaler+Ebene.+VERABSCHIEDET+AM+7.+DEZEMBER+2017\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3147&title=Allgemeine+politiKEmpfehlung+Nr.+2+DER+ECRI%3A+Gleichheitsstellen+zur+Bek%C3%A4mpfung+von+Rassismus+und+Intoleranz+auf+nationaler+Ebene.+VERABSCHIEDET+AM+7.+DEZEMBER+2017\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3147&description=Allgemeine+politiKEmpfehlung+Nr.+2+DER+ECRI%3A+Gleichheitsstellen+zur+Bek%C3%A4mpfung+von+Rassismus+und+Intoleranz+auf+nationaler+Ebene.+VERABSCHIEDET+AM+7.+DEZEMBER+2017\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Download: PDF-Dokument, Word-Dokument Allgemeine politiKEmpfehlung Nr. 2 DER ECRI: Gleichheitsstellen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Intoleranz auf nationaler Ebene. 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