{"id":3141,"date":"2021-09-17T20:15:05","date_gmt":"2021-09-17T20:15:05","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3141"},"modified":"2021-09-17T20:21:59","modified_gmt":"2021-09-17T20:21:59","slug":"allgemeine-politik-empfehlung-nr-7-von-ecri-ueber-nationale-gesetzgebung-zur-bekaempfung-von-rassismus-und-rassendiskriminierung-verabschiedet-am-13-dezember-2002-und-geaendert-am-7-dezember-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3141","title":{"rendered":"Allgemeine politiK-Empfehlung nr. 7 von ECRI \u00fcber nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. verabschiedet am 13. Dezember 2002 und ge\u00e4ndert am 7. dezember 2017"},"content":{"rendered":"<p>Download: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/REC-07rev-2003-008-DEU.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF-Dokument<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/REC-07rev-2003-008-DEU.docx\">Word-Dokument<\/a><\/p>\n<p>Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz<!--more--><\/p>\n<p><strong>Allgemeine politiK-Empfehlung nr. 7 von ECRI \u00fcber nationale Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung<\/strong><\/p>\n<p>verabschiedet am 13. Dezember 2002<br \/>\nund ge\u00e4ndert am 7. dezember 2017<\/p>\n<p><strong>Die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI):<\/strong><\/p>\n<p>Unter Hinweis auf die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates auf dem ersten Gipfeltreffen in Wien am 8. und 9. Oktober 1993 getroffene Erkl\u00e4rung;<\/p>\n<p>unter Hinweis darauf, dass das Ministerkomitee in dem Aktionsplan zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz, der Teil dieser Erkl\u00e4rung ist, aufgefordert wurde, die Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz unter anderem mit einem Mandat zur Formulierung allgemeiner Politik-Empfehlungen an die Mitgliedstaaten einzusetzen;<\/p>\n<p>unter Hinweis auf die Schlusserkl\u00e4rung und den Aktionsplan, den die Staats- und Regierungschefs der Mitglied-staaten des Europarates bei ihrem zweiten Gipfel am 10. und 11. Oktober 1997 in Stra\u00dfburg verabschiedet haben;<\/p>\n<p>unter Hinweis darauf, dass nach Artikel 1 der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte alle Menschen frei und gleich an W\u00fcrde und Rechten geboren sind;<\/p>\n<p>in Bezug auf das Internationale \u00dcbereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;<\/p>\n<p>unter Bezug auf die Konvention Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation \u00fcber Diskriminierung (in Besch\u00e4ftigung und Beruf);<\/p>\n<p>unter Hinweis auf Artikel 14 der Europ\u00e4ischen Menschenrechts-konvention;<\/p>\n<p>unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 12 zur Europ\u00e4ischen Menschenrechts-konvention, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot beinhaltet;<\/p>\n<p>unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte;<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union;<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Richtlinie 2000\/43\/EG des Rates der Europ\u00e4ischen Union, die das Prinzip der Gleichbehandlung von Personen unabh\u00e4ngig von Rasse oder ethnischer Herkunft festlegt, sowie der Richtlinie 2000\/78\/EG des Rates der Europ\u00e4ischen Union, die einen allgemeinen Rahmen f\u00fcr die Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf vorsieht;<\/p>\n<p>unter Hinweis auf die Konvention \u00fcber die Verh\u00fctung und Bestrafung des V\u00f6lkermords;<\/p>\n<p>unter Verweis auf die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 1 von ECRI \u00fcber die Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz und die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 2 von ECRI \u00fcber Gleichstellungsorgane zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene;<\/p>\n<p>unter Hinweis darauf, dass ECRI in ihren l\u00e4nderspezifischen Berichten regelm\u00e4\u00dfig den Mitgliedstaaten die Annahme effektiver gesetzlicher Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung empfiehlt;<\/p>\n<p>unter Hinweis darauf, dass in der Politischen Erkl\u00e4rung, die am 13. Oktober 2000 auf der Schlusssitzung der Europ\u00e4ischen Konferenz gegen Rassismus verabschiedet wurde, sich die Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarates verpflichteten, soweit notwendig, nationale Gesetze und Verwaltungsma\u00dfnahmen einzuf\u00fchren und umzusetzen, die ausdr\u00fccklich und speziell den Rassismus bek\u00e4mpfen und die Rassendiskriminierung in allen Bereichen des \u00f6ffentlichen Lebens verbieten;<\/p>\n<p>unter Hinweis ebenfalls auf die Erkl\u00e4rung und das Aktionsprogramm, die bei der Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenhass und vergleichbarer Intoleranz verabschiedet wurden, die vom 31. August bis 8. September 2001 in Durban, S\u00fcdafrika, stattfand;<\/p>\n<p>in dem Bewusstsein, dass Gesetze allein nicht ausreichen, um Rassismus und Rassendiskriminierung zu beseitigen, aber in der \u00dcberzeugung, dass Gesetze f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung unverzichtbar sind;<\/p>\n<p>unter Betonung der entscheidenden Bedeutung entsprechender gesetzlicher Ma\u00dfnahmen, um Rassismus und Rassendiskriminierung effektiv und in einer Weise zu bek\u00e4mpfen, die sowohl der Abschreckung dient als auch vom Opfer, soweit m\u00f6glich, als Genugtuung wahrgenommen wird.<\/p>\n<p>in der \u00dcberzeugung, dass die Vorgehensweise des staatlichen Gesetzgebers gegen Rassismus und Rassendiskriminierung auch eine erzieherische Funktion in der Gesellschaft hat, indem sie die starke Botschaft \u00fcbermittelt, dass kein Versuch zur Legitimierung von Rassismus und Rassendiskriminierung in einer rechtsstaatlichen Gesellschaft geduldet wird;<\/p>\n<p>in dem Versuch neben anderen Bem\u00fchungen auf internationaler und europ\u00e4ischer Ebene den Mitglied-staaten in ihrem Kampf gegen Rassismus und Rassendiskriminierung beizustehen, indem kurz und pr\u00e4zise die Schl\u00fcsselelemente dargelegt werden, die in entsprechende nationale Gesetze aufzunehmen sind;<\/p>\n<p>Empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten:<\/p>\n<p>a. Gesetze gegen Rassismus und Rassendiskriminierung zu erlassen, wenn eine solche Gesetzgebung noch nicht existiert oder unvollst\u00e4ndig ist;<\/p>\n<p>b. sicherzustellen, dass die unten dargelegten Schl\u00fcsselelemente in einer solchen Gesetzgebung vorgesehen sind.<\/p>\n<p><strong>Schl\u00fcsselelemente der nationalen Gesetzgebung gegen Rassismus und Rassendiskriminierung<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Definitionen<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcr diese Empfehlung werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:<\/p>\n<p>a) \u201eRassismus\u201d bedeutet die \u00dcberzeugung, dass ein Beweggrund wie Rasse[1], Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft die Missachtung einer Person oder Personengruppe oder das Gef\u00fchl der \u00dcberlegenheit gegen\u00fcber einer Person oder Personengruppe rechtfertigt.<\/p>\n<p>b) \u201eDirekte Rassendiskriminierung\u201d bedeutet jede unterschiedliche Behandlung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft ohne sachliche und vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde. Eine unterschiedliche Behandlung ist nichtsachlich und vern\u00fcnftig begr\u00fcndet, wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der angewandten Mittel in Bezug auf das verfolgte Ziel unangemessen ist.<\/p>\n<p>c) \u201eIndirekte Rassendiskriminierung\u201d liegt in F\u00e4llen vor, in denen ein scheinbar neutraler Faktor wie eine Regelung, ein Kriterium oder ein Verfahren von Personen, die einer Gruppe angeh\u00f6ren, die durch Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft gekennzeichnet ist, nicht einfach erf\u00fcllt werden kann oder sie benachteiligt, es sei denn, dieser Faktor ist sachlich und vern\u00fcnftig begr\u00fcndet. Dies w\u00e4re der Fall, wenn ein legitimes Ziel verfolgt wird und wenn die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der angewandten Mittel in Bezug auf das verfolgte Ziel angemessen ist.<\/p>\n<p><strong>II. Verfassungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>2. Die Verfassung sollte den Grundsatz der Gleichbehandlung, die Verpflichtung des Staates zur F\u00f6rderung der Gleichstellung sowie das Recht jedes Einzelnen nicht aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft diskriminiert zu werden, einschlie\u00dfen. Die Verfassung kann vorsehen, dass Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung gesetzlich festgelegt werden k\u00f6nnen, vorausgesetzt, dass sie keine Diskriminierung darstellen.<\/p>\n<p>3. Die Verfassung sollte sicherstellen, dass die Aus\u00fcbung der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinsfreiheit zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus eingeschr\u00e4nkt werden kann. Jede dahingehende Einschr\u00e4nkung muss im Einklang mit der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention stehen.<\/p>\n<p><strong>III. Zivil- und Verwaltungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>4. Das Gesetz sollte die direkte und indirekte Rassendiskriminierung klar definieren und verbieten.<\/p>\n<p>5. Das Gesetz sollte sicherstellen, dass das Verbot der Rassendiskriminierung nicht die Beibehaltung oder Annahme vor\u00fcbergehender Sonderma\u00dfnahmen verhindert, die entweder Nachteile verhindern oder ausgleichen sollen, die Personen aus Gr\u00fcnden, die unter Ziffer 1b) aufgelistet sind (im Folgenden: die aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde), erleiden oder aber ihre volle Beteiligung in allen Lebensbereichen gew\u00e4hrleisten sollen. Diese Ma\u00dfnahmen sollten nur solange ergriffen werden, bis die beabsichtigten Ziele erreicht sind.<\/p>\n<p>6. Das Gesetz sollte sicherstellen, dass unter anderem die folgenden Handlungen als Formen von Diskriminierung angesehen werden: Rassentrennung, Diskriminierung im Umgang, bekundete Absicht der Diskriminierung, Anweisung eines anderen zur Diskriminierung, Aufstachelung eines anderen zur Diskriminierung, Unterst\u00fctzung eines anderen bei Diskriminierung.<\/p>\n<p>7. Das Gesetz sollte sicherstellen, dass das Verbot der Diskriminierung f\u00fcr alle staatlichen Beh\u00f6rden sowie alle nat\u00fcrlichen und juristischen Personen sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor und in allen Bereichen insbesondere Besch\u00e4ftigung, Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung, Bildungswesen\/ Erziehung, Ausbildung, Wohnen, Gesundheitswesen, soziale Sicherung, Waren und Dienstleistungen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit und \u00f6ffentliche Einrichtungen, Aus\u00fcbung wirtschaftlicher Unternehmungen, \u00f6ffentlicher Dienst gelten.<\/p>\n<p>8. Das Gesetz sollte die staatlichen Beh\u00f6rden verpflichten, die Gleichstellung zu f\u00f6rdern und die Diskriminierung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verhindern.<\/p>\n<p>9. Das Gesetz sollte die staatlichen Beh\u00f6rden verpflichten, sicherzustellen, dass die Parteien, mit denen sie Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen, Anleihen, Kredite oder andere Leistungen gew\u00e4hren, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten und f\u00f6rdern. Insbesondere sollte im Gesetz festgelegt sein, dass die staatlichen Beh\u00f6rden den Abschlu\u00df von Vertr\u00e4gen, das Gew\u00e4hren von Anleihen, Krediten oder anderen Leistungen an die Bedingung kn\u00fcpfen sollen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von der anderen Partei beachtet und gef\u00f6rdert wird. Das Gesetz sollte sicherstellen, dass die Verletzung einer solchen Bedingung zur Aufl\u00f6sung des Vertrages, Kredites oder anderer Leistungen f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>10. Das Gesetz sollte sicherstellen, dass allen Opfern von Diskriminierung leicht zug\u00e4ngliche Gerichts- und\/oder Verwaltungsverfahren, darunter Vermittlungsverfahren, zur Verf\u00fcgung stehen. In dringenden F\u00e4llen sollten den Opfern von Diskriminierung Eilverfahren zur Verf\u00fcgung stehen, um vorl\u00e4ufige Entscheidungen herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>11. Wenn Personen, die sich aufgrund von Diskriminierung ungerecht behandelt f\u00fchlen, vor einem Gericht oder einer anderen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde einen Sachverhalt vortragen, der vermuten l\u00e4sst, dass eine direkte oder indirekte Diskriminierung stattgefunden hat, sollte das Gesetz sicherstellen, dass es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.<\/p>\n<p>12. Das Gesetz sollte effektive, angemessene und abschreckende Sanktionen bei Diskriminierungsf\u00e4llen vorsehen. Solche Sanktionen sollten die Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr sowohl materielle als auch immaterielle Sch\u00e4den an die Opfer umfassen.<\/p>\n<p>13. Das Gesetz sollte die notwendigen gesetzlichen Instrumente vorsehen, um fortlaufend den Einklang aller Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften auf nationaler und regionaler Ebene mit dem Diskriminierungsverbot \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die nicht im Einklang mit dem Diskriminierungsverbot stehen, sollten abge\u00e4ndert oder aufgehoben werden.<\/p>\n<p>14. Das Gesetz sollte sicherstellen, dass diskriminierende Bestimmungen, die in Einzel- oder Kollektivvertr\u00e4gen oder Abkommen, internen Betriebsvorschriften, Regeln f\u00fcr erwerbswirtschaftliche oder gemeinn\u00fctzige Vereinigungen sowie in Regeln f\u00fcr die freien Berufe und Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen enthalten sind, abge\u00e4ndert oder f\u00fcr null und nichtig erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>15. Das Gesetz sollte vorsehen, dass b\u00f6swilligeBel\u00e4stigung aus einem der aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde verboten ist.<\/p>\n<p>16. Das Gesetz sollte die Verpflichtung vorsehen, dass die staatliche Finanzierung von Organisationen, die Rassismus f\u00f6rdern, zu streichen ist. Bei einer staatlichen Finanzierung von politischen Parteien sollte eine solche Verpflichtung die Streichung der staatlichen Finanzierung von politischen Parteien, die Rassismus f\u00f6rdern, beinhalten.<\/p>\n<p>17. Das Gesetz sollte die M\u00f6glichkeit der Aufl\u00f6sung von Organisationen, die Rassismus f\u00f6rdern, vorsehen.<\/p>\n<p><strong>IV. Strafrecht<\/strong><\/p>\n<p>18. Das Gesetz sollte folgende absichtlich begangenen Handlungen unter Strafe stellen:<\/p>\n<p>a) \u00d6ffentliche Aufstachelung zu Gewalt, Hass und Diskriminierung,<\/p>\n<p>b) \u00d6ffentliche Beleidigung und Verleumdung oder<\/p>\n<p>c) Drohungen<\/p>\n<p>gegen eine Person oder Personengruppierung aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft;<\/p>\n<p>d) die \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferung, mit einem rassistischen Ziel, einer Ideologie, die die \u00dcberlegenheit gegen\u00fcber einer Personengruppierung behauptet oder diese aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangeh\u00f6rigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft herabw\u00fcrdigt oder verunglimpft;<\/p>\n<p>e) das \u00f6ffentliche Bestreiten, dieVerharmlosung, Rechtfertigung oder stillschweigende Duldung von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen aus rassistischen Gr\u00fcnden;<\/p>\n<p>f) die \u00f6ffentliche Verbreitung oder der \u00f6ffentliche Vertrieb, die Herstellung oder Lagerung zur \u00f6ffentlichen Verbreitung oder zum \u00f6ffentlichen Vertrieb von Schrift-, Bild- oder anderem Material mit rassistischem Ziel, das \u00c4u\u00dferungen enth\u00e4lt, die unter die Ziffern 18 a), b), c), d) und e) fallen;<\/p>\n<p>g) die Gr\u00fcndung oder F\u00fchrung einer Gruppe, die Rassismus f\u00f6rdert, die Unterst\u00fctzung einer solchen Gruppe und die Beteiligung an ihren Aktivit\u00e4ten mit der Absicht, sich an strafbaren Handlungen zu beteiligen, die unter Ziffer 18 a), b), c), d), e) und f) fallen;<\/p>\n<p>h) Rassendiskriminierung bei der Aus\u00fcbung eines \u00f6ffentlichen Amtes oder \u00f6ffentlicher Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p>19. Das Gesetz sollte den V\u00f6lkermord unter Strafe stellen.<\/p>\n<p>20. Das Gesetz sollte vorsehen, dass die absichtlicheAnstiftung, Unterst\u00fctzung, Beihilfe oder der Versuch einer der unter Ziffer 18 und 19 genannten Straftaten strafbar ist.<\/p>\n<p>21. Das Gesetz sollte vorsehen, dass ein rassistischer Beweggrund bei allen Straftaten, die nicht in den Ziffern 18 und 19 genannt werden, ein erschwerender Umstand ist.<\/p>\n<p>22. Das Gesetz sollte sicherstellen, dass juristische Personen nach dem Strafrecht f\u00fcr strafbare Handlungen, die in den Ziffern 18, 19, 20 und 21 dargelegt werden, verantwortlich gemacht werden.<\/p>\n<p>23. Das Gesetz sollte effektive, angemessene und abschreckende Sanktionen f\u00fcr die strafbaren Handlungen vorsehen, die in den Ziffern 18, 19, 20 und 21 genannt werden. Das Gesetz sollte auch zus\u00e4tzliche oder alternative Sanktionen vorsehen.<\/p>\n<p><strong>V. Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>24. Das Gesetz sollte gem\u00e4\u00df der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 2 von ECRI die Einrichtung eines unabh\u00e4ngigen Gleichstellungsorgans oder mehrerer unabh\u00e4ngiger Gleichstellungsorgane zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung vorsehen. Das Gesetz sollte f\u00fcr ein solches Organ folgende Befugnisse vorsehen: Beistand f\u00fcr Opfer; Untersuchungsbefugnisse; das Recht, Gerichtsverfahren einzuleiten und daran teilzunehmen; \u00dcberwachung der Gesetzgebung und Beratung der Exekutive und Legislative; Sensibilisierung f\u00fcr Fragen des Rassismus und der Rassendiskriminierung in der Gesellschaft und F\u00f6rderung von Politik und Praxis zur Sicherstellung der Gleichbehandlung.<\/p>\n<p>25. Das Gesetz solltevorsehen, dass Organisationen wie Vereinigungen, Gewerkschaften und andere juristische Personen, die gem\u00e4\u00df den innerstaatlich festgelegten Kriterien ein legitimes Interesse an der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung haben, berechtigt sind, Zivilklagen zu erheben, in Verwaltungssachen zu intervenieren und Strafanzeigen zu stellen, sogar wenn kein bestimmtes Opfer betroffen ist. Wenn ein bestimmtes Opfer betroffen ist, sollte unbedingt die Einwilligung des Opfers eingeholt werden.<\/p>\n<p>26. Das Gesetz sollte die Gew\u00e4hrung kostenloser Rechtshilfe und, falls n\u00f6tig, eines gerichtlich bestellten Rechtsanwalts f\u00fcr Opfer vorsehen, die als Antragsteller oder Kl\u00e4ger vor Gericht gehen m\u00f6chten und nicht die notwendigen Mittel daf\u00fcr haben. Ggf. sollte auch ein Dolmetscher kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>27. Das Gesetz sollte Personen, die Opfer von rassistischen strafbaren Handlungen oder von Rassendiskriminierung wurden sowie Personen, die solche Taten anzeigen oder Beweise liefern vor Vergeltungsma\u00dfnahmen sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>28. Das Gesetz sollte ein oder mehrere unabh\u00e4ngige Organe vorsehen, die mit der Untersuchung von angeblichen Diskriminierungen durch Mitglieder der Polizei, Grenzschutzbeamte, Mitglieder der Armee und Strafvollzugsbeamte beauftragt sind.<\/p>\n<p><strong>Erl\u00e4uternder Text zur<\/strong><\/p>\n<p><strong>Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7 von ECRI \u00fcber die innerstaatliche Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>1. Diese Allgemeine Politik-Empfehlung (im Folgenden: die Empfehlung) konzentriert sich auf die Schl\u00fcsselelemente der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. Obwohl ECRI wei\u00df, dass Rechtsmittel alleine hierzu nicht ausreichen, ist sie der Auffassung, dass eine innerstaatliche Gesetzgebung gegen Rassismus und Rassendiskriminierung f\u00fcr eine effektive Bek\u00e4mpfung dieser Ph\u00e4nomene notwendig ist.<\/p>\n<p>2. Im Rahmen des l\u00e4nderspezifischen Ansatzes empfiehlt ECRI regelm\u00e4\u00dfig den Mitgliedstaaten des Europarates die Annahme effektiver Rechtsmittel zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. In der Empfehlung soll ein \u00dcberblick \u00fcber diese Ma\u00dfnahmen gegeben und die Empfehlungen, die ECRI in den L\u00e4nderberichten zum Ausdruck bringt, klarstellen und erg\u00e4nzen. Die Empfehlung dient auch dazu, die allgemeinen Prinzipien widerzuspiegeln, die in den internationalen Instrumenten, die in der Pr\u00e4ambel erw\u00e4hnt werden, enthalten sind.<\/p>\n<p>3. ECRI ist der Auffassung, dass eine angemessene Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung Bestimmungen in allen Rechtsbereichen beinhalten sollte, d.h. im Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs-, und Strafrecht. Nur ein solch integrierender Ansatz wird es den Mitgliedstaaten erm\u00f6glichen, diese Probleme so umfassend, effektiv und zufriedenstellend wie m\u00f6glich aus Sicht der Opfer zu behandeln. Bei der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung sieht das Zivil- und Verwaltungsrecht oft flexible Rechtsmittel vor, die es den Opfern erleichtern, den Rechtsweg zu beschreiten. Das Strafrecht hat einen symbolischen Charakter, der das Bewu\u00dftsein der Bev\u00f6lkerung hinsichtlich der Gefahren von Rassismus und Rassendiskriminierung steigert sowie einen stark abschreckenden Charakter, wenn es effektiv umgesetzt wird. ECRI ber\u00fccksichtigt die Tatsache, dass die M\u00f6glichkeiten der verschiedenen Rechtsbereiche einander erg\u00e4nzen. Insbesondere bei der Bek\u00e4mpfung von Rassendiskriminierung empfiehlt ECRI den Mitgliedstaaten des Europarates Bestimmungen des Verfassungs-, Zivil- und Verwaltungsrechts anzunehmen und in bestimmten F\u00e4llen zus\u00e4tzliche strafrechtliche Bestimmungen zu verabschieden.<\/p>\n<p>4. Die rechtlichen Ma\u00dfnahmen, die f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung auf nationaler Ebene notwendig sind, werden in Form von Schl\u00fcsselelementen dargestellt, die in der innerstaatlichen Gesetzgebung der Mitgliedstaaten enthalten seinsollten. ECRI hebt hervor, dass die empfohlenen Ma\u00dfnahmen mit den verschiedenen Rechtssystemen vereinbar sind, sei es dem Gewohnheitsrecht, Zivilrecht oder einer Mischform. Au\u00dferdem k\u00f6nnen diese Elemente, die nach Auffassung von ECRI der Schl\u00fcssel zu einem effektiven Rechtsrahmen gegen Rassismus und Rassendiskriminierung sind, an die spezifischen Bedingungen jedes Landes angepasst werden. Sie k\u00f6nnten daher in einem einzelnen Spezialgesetz festgelegt oder in die verschiedenen Bereiche der innerstaatlichen Gesetzgebung aufgenommen werden (Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht). Diese Schl\u00fcsselelemente k\u00f6nnen auch in eine weitreichendere Gesetzgebung aufgenommen werden, die die Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung beinhaltet. Wenn z.B. Rechtsma\u00dfnahmen gegen Diskriminierung verabschiedet werden, k\u00f6nnten die Mitgliedstaaten zusammen mit der Rassendiskriminierung auch andere Formen der Diskriminierung, die sich z.B. auf Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Behinderungen, politische und andere \u00dcberzeugungen, soziale Herkunft, Besitz, Geburt oder auf einen anderen Status gr\u00fcnden, verbieten. Schlie\u00dflich k\u00f6nnten die Mitgliedstaaten in einigen Bereichen einfach allgemeine Regeln gebrauchen, die daher nicht in der Empfehlung dargelegt werden m\u00fcssen. Dies w\u00e4re z.B. im Zivilrecht die Mehrfachhaftung, Haftung f\u00fcr Dritte und die Festlegung des Schadensniveaus; im Strafrecht die Bedingungen f\u00fcr die Verantwortlichkeit und die Bestrafungsstruktur sowie im Verfahrensrecht die Organisation und Gerichtsbarkeit.<\/p>\n<p>5. Auf jeden Fall stellen diese Schl\u00fcsselelemente nur den Mindeststandard dar: Das bedeutet, dass sie mit den rechtlichen Bestimmungen, die in einem Mitgliedstaat verabschiedet wurden oder werden und die einen gr\u00f6\u00dferen Schutz bieten, kompatibel sind und unter keinen Umst\u00e4nden eine Verringerung des Schutzniveaus, das ein Staat bereits gegen Rassismus und Rassendiskriminierung gew\u00e4hrleistet, begr\u00fcnden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>I. Definitionen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Ziffer 1 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>6. In der Empfehlung sollte der Begriff \u201eRassismus\u201d in einem weiten Sinne verstanden werden, der Ph\u00e4nomene wie Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz umfasst. Zus\u00e4tzlich zu den Gr\u00fcnden, auf die sich im Allgemeinen die entsprechenden Rechtsinstrumente im Bereich der Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung erstrecken, wie Rasse, Hautfarbe und nationale oder ethnische Herkunft, decken die Definitionen von Rassismus und direkter und indirekter Rassendiskriminierung in der Empfehlung (Ziffer 1 der Empfehlung) noch Sprache, Religion und Staatsangeh\u00f6rigkeit ab.[2] Die Einbeziehung dieser Gr\u00fcnde in die Definitionen von Rassismus und Rassendiskriminierung gr\u00fcndet auf dem Mandat von ECRI, das die Bek\u00e4mpfung von Rassismus, Antisemitismus, Fremdenhass und Intoleranz beinhaltet. ECRI ist der Auffassung, dass diese Begriffe, die von Zeit zu Zeit variieren, heute Erscheinungsformen umfassen, die sich gegen Personen oder Personengruppen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Sprache, Staatsangeh\u00f6rigkeit und nationaler und ethnischer Herkunft richten. Daher decken die in der Empfehlung verwendeten Begriffe \u201eRassismus\u201c und \u201eRassendiskriminierung\u201c alle Ph\u00e4nomene ab, die unter das Mandat von ECRI fallen. Nationale Herkunft wird heute manchmal so ausgelegt, dass sie den Begriff der Staatsangeh\u00f6rigkeit umfasst. Um aber sicherzustellen, dass dieser Begriff in der Tat erfasst ist, wird er explizit zus\u00e4tzlich zu der nationalen Herkunft in die Liste der Gr\u00fcnde aufgenommen. Die Verwendung des Ausdrucks \u201eBeweggr\u00fcnde\u201d wie z.B. in den Definitionen von Rassismus und direkter und indirekter Rassendiskriminierung zielt darauf ab, eine unbegrenzte Liste von Gr\u00fcnden zu schaffen, wodurch sich diese mit der Gesellschaft weiter entwickeln kann. Im Strafrecht k\u00f6nnte jedoch eine ersch\u00f6pfende Liste von Gr\u00fcnden zusammengestellt werden, damit der Grundsatz der Voraussehbarkeit beachtet wird, der diesen Rechtsbereich bestimmt.<\/p>\n<p>7. Anders als die Definition von Rassendiskriminierung (Ziffer 1b) und c) der Empfehlung), die in das Gesetz aufgenommen werden sollte, wird die Definition von Rassismus als Empfehlung gegeben und die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen beschlie\u00dfen, Rassismus im Gesetz zu definieren oder auch nicht. Wenn sie dies tun, k\u00f6nnen sie im Strafrecht eine genauere Definition als die in Ziffer 1a) vorgeschlagene verabschieden, damit die Grundprinzipien dieses Gesetzesbereiches eingehalten werden. Im Falle von Rassismus ist es nicht notwendig, dass ein oder mehrere der aufgelisteten Gr\u00fcnde den einzigen Faktor oder den entscheidenden Faktor darstellen, der Verachtung oder das Gef\u00fchl der \u00dcberlegenheit ausl\u00f6st. Es reicht aus, dass diese Gr\u00fcnde zu den Faktoren geh\u00f6ren, die zu Verachtung oder dem Gef\u00fchl der \u00dcberlegenheit f\u00fchren.<\/p>\n<p>8. Die Definitionen von direkter und indirekter Rassendiskriminierung, die in den Ziffern 1b) und c) der Empfehlung enthalten sind, orientieren sich an den Definitionen der Richtlinie 2000\/43\/EG des Rates der Europ\u00e4ischen Union, die den Grundsatz der Gleichbehandlung von Personen unabh\u00e4ngig von Rasse oder ethnischer Herkunft umsetzt und an denen der Richtlinie 2000\/78\/EG des Rates der Europ\u00e4ischen Union, die einen allgemeinen Rahmen f\u00fcr die Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf festlegt, sowie an der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung kommt eine unterschiedliche Behandlung einer Diskriminierung gleich, wenn es keine sachlichen und vern\u00fcnftigen Gr\u00fcnde gibt. Dieser Grundsatz gilt f\u00fcr unterschiedliche Behandlung aus jedem der in der Definition von Rassendiskriminierung aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde. Unterschiedliche Behandlung aufgrund von Rasse, Hautfarbe und ethnischer Herkunft kann jedoch nur in einigen sehr wenigen F\u00e4llen sachlich und vern\u00fcnftig begr\u00fcndet sein. Zum Beispiel bei einer T\u00e4tigkeit, bei der die Hautfarbe eine echte und entscheidende Arbeitsanforderung aufgrund der Art der speziellen Besch\u00e4ftigung oder aufgrund des Zusammenhangs, in dem sie ausge\u00fcbt wird. Hier kann eine unterschiedliche Behandlung aus diesem Grunde sachlich und vern\u00fcnftig berg\u00fcndet sein. Allgemein sollte der Begriff des sachlichen und vern\u00fcnftigen Grundes bei der unterschiedlichen Behandlung aus jedem der aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde so restriktiv wie m\u00f6glich ausgelegt werden.<\/p>\n<p><strong>II. Verfassungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>9. In der Empfehlung sollte der Begriff \u201eVerfassung\u201d weit verstanden werden und Grundgesetze sowie schriftliche und nicht schriftliche Grundregeln umfassen. In den Ziffern 2 und 3 sieht die Empfehlung einige Grunds\u00e4tze vor, die in der Verfassung enthalten sein sollten; solche Prinzipien sind durch Gesetze und Verwaltungsvorschriften umzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 2 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>10. In Ziffer 2 sieht die Empfehlung die M\u00f6glichkeit vor, im Gesetz Ausnahmeregelungen f\u00fcr den Grundsatz der Gleichbehandlung festzulegen, vorausgesetzt, dass sie keine Diskriminierung darstellen. Damit diese Bedingung im Einklang mit den Definitionen f\u00fcr Diskriminierung in Ziffer 1b) und c) der Empfehlung erf\u00fcllt wird, m\u00fcssen diese Ausnahmen sachlich und vern\u00fcnftig begr\u00fcndet sein. Dieser Grundsatz gilt f\u00fcr alle Ausnahmen einschlie\u00dflich der, die eine unterschiedliche Behandlung von der Staatsangeh\u00f6rigkeit ausgehend festlegen.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 3 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>11. Gem\u00e4\u00df Ziffer 3 der Empfehlung sollte die Verfassung vorsehen, dass die Aus\u00fcbung der Meinungs-, Versammlungs-, und Vereinsfreiheit zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus einschr\u00e4nken kann. In den Artikeln 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 z\u00e4hlt die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention die Ziele auf, die eine Einschr\u00e4nkung dieser Freiheiten rechtfertigen. Obgleich die Bek\u00e4mpfung von Rassismus nicht als eines dieser Ziele genannt wird, betrachtet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte diese in seiner Rechtsprechung als eingeschlossen. Gem\u00e4\u00df den Artikeln der oben erw\u00e4hnten Konvention sollten diese Einschr\u00e4nkungen gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.<\/p>\n<p><strong>III. Zivil- und Verwaltungsrecht<\/strong><\/p>\n<p><strong>Ziffer 4 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>12. Die Empfehlung sieht in Ziffer 4 vor, dass die direkte und indirekte Rassendiskriminierung im Gesetz klar definiert und verboten werden sollte. In Paragraph 1 b) und c) wird eine Definition f\u00fcr direkte und indirekte Rassendiskriminierung gegeben. Die Bedeutung des Begriffs \u201eunterschiedliche Behandlung\u201c ist weit gefasst und beinhaltet jede Unterscheidung, Ausschluss, Beschr\u00e4nkung, Bevorzugung oder Unterlassung in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft. Der Begriff \u201eBeweggrund\u201c muss Gr\u00fcnde beinhalten, die tats\u00e4chlich oder mutma\u00dflich vorliegen. Wenn zum Beispiel eine Person eine negative Behandlung aufgrund der Annahme erf\u00e4hrt, dass er oder sie Muslime ist, obwohl dies tats\u00e4chlich nicht der Fall ist, w\u00fcrde diese Behandlung trotzdem eine Diskriminierung aufgrund von Religion darstellen.<\/p>\n<p>13. Diskriminierende Handlungen gr\u00fcnden sich nur selten allein auf einen oder mehrere der aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde, sondern vielmehr auf eine Kombination dieser Gr\u00fcnde mit anderen Faktoren. Damit der Tatbestand der Diskriminierung erf\u00fcllt ist, reicht es daher aus, dass einer der aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde einer der Faktoren ist, der zur unterschiedlichen Behandlung f\u00fchrt. Die Verwendung von restriktiven Formulierungen wie \u201eunterschiedliche Behandlung allein oder ausschlie\u00dflich aufgrund von&#8230;\u201c sollte daher vermieden werden.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 5 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>14. In Ziffer 5 sieht die Empfehlung die M\u00f6glichkeit vor, vor\u00fcbergehende spezielle Ma\u00dfnahmen anzunehmen, die entweder Nachteile verhindern oder ausgleichen sollen, die Personen aus den oben aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnden erleiden oder ihre volle Beteiligung in allen Lebensbereichen gew\u00e4hrleisten sollen. Ein Beispiel f\u00fcr vor\u00fcbergehende spezielle Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung oder zum Ausgleich f\u00fcr erlittene Nachteile aus den aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnden: Ein Fabrikbesitzer, der keine farbigen Angestellten in leitender Position hat, jedoch am Flie\u00dfband sehr viele farbige Angestellte besch\u00e4ftigt, kann eine Fortbildung f\u00fcr farbige Arbeiter organisieren, die eine Bef\u00f6rderung anstreben. Ein Beispiel f\u00fcr vor\u00fcbergehende spezielle Ma\u00dfnahmen, die die volle Beteiligung der Personen in allen Lebensbereichen erleichtern sollen, die unter die aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde fallen: Die Polizei k\u00f6nnte eine Einstellungskampagne durchf\u00fchren, bei der besonders Mitglieder bestimmter ethnischer Gruppen, die in der Polizei unterrepr\u00e4sentiert sind, zur Bewerbung ermutigt werden.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 6 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>15. Die Empfehlung erw\u00e4hnt in Ziffer 6 ausdr\u00fccklich bestimmte Handlungen, die das Gesetz als Form von Diskriminierung ansehen sollte. Theoretisch sollten die Anwendung der allgemeinen Rechtsprinzipien und die Definition der Diskriminierung alle diese Handlungen umfassen. Die Praxis zeigt jedoch, dass diese Handlungen oft \u00fcbersehen oder aus dem Anwendungsbereich der Gesetzgebung ausgeschlossen werden. Aus Gr\u00fcnden der Effizienz k\u00f6nnte es daher n\u00fctzlich sein, explizit im Gesetz festzulegen, dass diese Handlungen als Form von Diskriminierung betrachtet werden.<\/p>\n<p>16. Bei den Handlungen, die die Empfehlung besonders als Form von Diskriminierung hervor hebt, erfordern die Folgenden eine kurze Erkl\u00e4rung:<\/p>\n<p>&#8211; Rassentrennung ist eine Handlung, durch die eine (nat\u00fcrliche oder juristische) Person andere Personen aufgrund eines der aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde ohne sachliche oder vern\u00fcnftige Begr\u00fcndung gem\u00e4\u00df der vorgeschlagenen Definition von Diskriminierung von anderen trennt. Daher ist die freiwillige Handlung, sich von anderen Personen aus einem der aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde abzugrenzen, keine Rassentrennung.<\/p>\n<p>&#8211; Diskriminierung im Umgang liegt vor, wenn eine Person aufgrund seines\/ihres Umgangs oder Kontakte mit einer oder mehreren Personen, die durch die aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde gekennzeichnet sind, diskriminiert wird. Dies w\u00e4re zum Beispiel der Fall bei der Weigerung, eine Person einzustellen, weil er\/sie mit einer Person verheiratet ist, die einer bestimmten ethnischen Gruppe angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>&#8211; Die bekundete Absicht der Diskriminierung sollte als Diskriminierung betrachtet werden, selbst wenn es kein bestimmtes Opfer gibt. Z.B. sollte ein Stelleninserat, in dem angegeben wird, dass Roma\/Zigeuner sich nicht bewerben sollen, in den Anwendungsbereich der Gesetzgebung fallen, selbst wenn kein Roma\/Zigeuner sich tats\u00e4chlich beworben hat.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 7 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>17. Gem\u00e4\u00df Ziffer 7 der Empfehlung sollte das Diskriminierungsverbot f\u00fcr alle Bereiche gelten. Bei der Besch\u00e4ftigung sollte das Diskriminierungsverbot den Zugang zu Besch\u00e4ftigung, Beruf und Selbst\u00e4ndigkeit sowie die Arbeitsbedingungen, Entgelt, Bef\u00f6rderungen und Entlassungen umfassen.<\/p>\n<p>18. Bei der Mitgliedschaft in Berufsvereinigungen sollte das Diskriminierungsverbot Folgendes abdecken: Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder jeder anderen Organisation, deren Mitglieder einen speziellen Beruf aus\u00fcben; Beteiligung an solchen Organisationen sowie die Leistungen dieser Organisationen.<\/p>\n<p>19. Im Bereich der Bildung sollte das Diskriminierungsverbot Vorschulen, Grundschulen, weiterf\u00fchrende Schulen und Hochschulen sowohl im privaten als auch im \u00f6ffentlichen Bereich abdecken. Weiterhin sollte der Zugang zur Bildung nicht vom Einwanderungsstatus der Kinder oder ihrer Eltern abh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>20. Bei der Ausbildung sollte das Diskriminierungsverbot die Grund- und Fortbildung sowie alle Arten und alle Ebenen der Berufsberatung, weiterf\u00fchrender Berufsausbildung und Umschulung einschlie\u00dflich des Erwerbs praktischer Arbeitserfahrung umfassen.<\/p>\n<p>21. Im Bereich Wohnung sollte die Diskriminierung insbesondere beim Zugang zu Wohnungen, Wohnbedingungen und der Beendigung von Mietvertr\u00e4gen verboten sein.<\/p>\n<p>22. Im Bereich Gesundheit sollte die Diskriminierung insbesondere beim Zugang zu Pflege und Behandlung und bei der Art und Weise verboten sein, in der die Pflege erteilt und die Patienten behandelt werden.<\/p>\n<p>23. Im Bereich soziale Sicherung sollte das Diskriminierungsverbot die Sozialversicherung, Sozialleistungen, Sozialhilfe (Wohngeld, Kindergeld etc.) sowie die Art und Weise abdecken, in der die Empf\u00e4nger sozialer Sicherungen behandelt werden.<\/p>\n<p>24. Bei Waren und Dienstleistungen, die f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit und \u00f6ffentliche Einrichtungen bestimmt sind, sollte die Diskriminierung zum Beispiel beim Kauf von Waren in einem Laden, der Beantragung eines Kredits bei einer Bank oder beim Zugang zu Diskotheken, Caf\u00e9s oder Restaurants verboten werden. Das Diskriminierungsverbot sollte nicht nur f\u00fcr diejenigen gelten, die die Waren und Dienstleistungen anderenanbieten, sondern auch f\u00fcr diejenigen, die Waren und Dienstleistungen von anderen erhalten, wie zum Beispiel eine Firma, die die Anbieter einer bestimmten Ware oder Dienstleistung nach den oben genannten Gr\u00fcnden ausw\u00e4hlt.<\/p>\n<p>25. Bei der Aus\u00fcbung einer Wirtschaftst\u00e4tigkeit sind das Wettbewerbsrecht, Beziehungen zwischen Unternehmen und Beziehungen zwischen Unternehmen und dem Staat abgedeckt.<\/p>\n<p>26. Zum Bereich des \u00f6ffentlichen Dienstes z\u00e4hlen die Aktivit\u00e4ten der Polizei und anderer Vollzugsbeamter, der Grenzschutzbeamten, der Armee und des Gef\u00e4ngnispersonals.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 8 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>27. Gem\u00e4\u00df Paragraph 8 der Empfehlung sollte das Gesetz den Staat in die Pflicht nehmen, die Gleichbehandlung zu f\u00f6rdern und Diskriminierung bei der Aus\u00fcbung ihrer Aufgaben zu verhindern. Die Pflicht solcher Beh\u00f6rden sollte so klar wie m\u00f6glich im Gesetz dargelegt werden. Zu diesem Zweck k\u00f6nnten \u00f6ffentliche Stellen verpflichtet werden, \u201eGleichstellungsprogramme\u201c mit Hilfe des Gleichstellungsorgans, das in Ziffer 24 der Empfehlung erw\u00e4hnt wurde, zu schaffen und umzusetzen. Das Gesetz sollte eine regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung der Gleichstellungsprogramme, die \u00dcberwachung ihrer Wirkung sowie effektive Umsetzungsmechanismen und die M\u00f6glichkeit der rechtlichen Durchsetzung dieser Programme vorsehen, insbesondere durch das nationale Fachorgan. Zu einem Gleichstellungsprogramm k\u00f6nnte zum Beispiel die Ernennung einer Kontaktperson f\u00fcr Probleme der Rassendiskriminierung und Bel\u00e4stigung oder die Organisation von Mitarbeiterkursen zum Thema Diskriminierung geh\u00f6ren. Bez\u00fcglich der Pflicht, die Gleichbehandlung zu f\u00f6rdern und die Diskriminierung zu verhindern, deckt die Empfehlung nur die staatlichen Beh\u00f6rden ab, jedoch w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, wenn auch der private Sektor \u00e4hnlich verpflichtet w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 10 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>28. Gem\u00e4\u00df Ziffer 10 der Empfehlung sollten f\u00fcr Opfer von Diskriminierung in dringenden F\u00e4llen Eilverfahren verf\u00fcgbar sein, die zu vorl\u00e4ufigen Entscheidungen f\u00fchren. Diese Verfahren sind wichtig, wenn die unmittelbaren Folgen der angeblichen Diskriminierung besonders schwerwiegend oder sogar irreparable sind. So sollten z.B. Opfer einer diskriminierenden Ausweisung aus einer Wohnung daher in der Lage sein, diese Ma\u00dfnahme durch eine vorl\u00e4ufige gerichtliche Entscheidung auszusetzen, bis das endg\u00fcltige Urteil gef\u00e4llt wird.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 11 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>29. Angesichts der Schwierigkeiten, vor denen Beschwerdef\u00fchrer bei der Sammlung von Beweismaterial in F\u00e4llen von Diskriminierung stehen, sollte das Gesetz die Beweisf\u00fchrung f\u00fcr Diskriminierung erleichtern. Aus diesem Grund sollte das Gesetz gem\u00e4\u00df Ziffer 11 der Empfehlung eine geteilte Beweislast in solchen F\u00e4llen vorsehen. Geteilte Beweislast bedeutet, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Tatsachen vorbringen muss, die die Vermutung der Diskriminierung zulassen, wogegen es dem Beklagten zuf\u00e4llt zu beweisen, dass keine Diskriminierung stattfand. Im Falle einer angeblichen direkten Rassendiskriminierung muss der Beklagte nachweisen, dass eine unterschiedliche Behandlung sachlich und vern\u00fcnftig begr\u00fcndet war. Zum Beispiel, wenn Roma\/Zigeuner-Kindern der Zugang zu einem Schwimmbad verweigert wird, w\u00e4re es ausreichend f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer nachzuweisen, dass der Zugang diesen Kindern verweigert wurde und Nicht-Roma\/Zigeuner Kindern gew\u00e4hrt wurde. Dann sollte es dem Beklagten obliegen nachzuweisen, dass die Verweigerung des Zugangs sachlich und vern\u00fcnftig begr\u00fcndet war, so beispielsweise dadurch, dass die betreffenden Kinder keine Badekappen bei sich hatten, die f\u00fcr den Zugang des Schwimmbades erforderlich waren. Der gleiche Grundsatz sollte f\u00fcr angebliche F\u00e4lle von indirekter Rassendiskriminierung gelten.<\/p>\n<p>30. Um die notwendigen Beweise und Informationen zu erhalten, sollten die Gerichte alle erforderlichen Befugnisse hierzu haben. Auch jedes zust\u00e4ndige Gleichstellungsorgan, das \u00fcber Einzelbeschwerden der Diskriminierung entscheiden kann, sollte diese Befugnisse erhalten (siehe Ziffer 21 der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 2).<\/p>\n<p><strong>Ziffer 12 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>31. Ziffer 12 der Empfehlung sagt aus, dass im Gesetz effektive, angemessene und abschreckende Sanktionen bei Diskriminierungsf\u00e4llen vorgesehen werden sollten. Abgesehen von der Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr materielle und immaterielle Sch\u00e4den sollten die Sanktionen auch Ma\u00dfnahmen wie die Wiederherstellung des fr\u00fcheren Rechtszustandes umfassen. Zum Beispiel sollte es dem Gericht nach dem Gesetz m\u00f6glich sein, die Wiedereinstellung in eine Firma oder Wiederaufnahme in eine Wohnung anzuordnen, vorausgesetzt, dass die Rechte Dritter respektiert werden. Bei diskriminierender Ablehnung der Einstellung einer Person sollte das Gesetz vorsehen, dass unabh\u00e4ngig von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles das Gericht dem Arbeitgeber aufgeben kann, der diskriminierten Person eine Stelle anzubieten.<\/p>\n<p>32. Bei Diskriminierung durch eine Privatschule sollte im Gesetz die M\u00f6glichkeit vorgesehen sein, der Schule die Lehrbef\u00e4higung zu entziehen oder die ausgestellten Diplome nicht anzuerkennen. Bei Diskriminierung durch eine \u00f6ffentliche Einrichtung sollte das Gesetz die M\u00f6glichkeit vorsehen, die Lizenz zu entziehen oder die Einrichtung zu schlie\u00dfen. Bei Diskriminierung durch eine Diskothek beispielsweise sollte es m\u00f6glich sein, die Alkohollizenz zu entziehen.<\/p>\n<p>33. Nicht-finanzielle Formen der Entsch\u00e4digung wie die Ver\u00f6ffentlichung des ganzen oder Teile eines Gerichtsurteils k\u00f6nnen wichtig sein, um in F\u00e4llen von Diskriminierung Gerechtigkeit walten zu lassen.<\/p>\n<p>34. Das Gesetz sollte die M\u00f6glichkeit vorsehen, der diskriminierenden Person ein Programm mit positiven Ma\u00dfnahmen aufzuerlegen. Dies ist eine wichtige Art der Abhilfe, wenn es darum geht, langfristige Ver\u00e4nderungen in einer Organisation herbeizuf\u00fchren. Zum Beispiel k\u00f6nnte die diskriminierende Person verpflichtet werden, f\u00fcr seine Mitarbeiter spezielle Ausbildungsprogramme zur Bek\u00e4mpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung zu organisieren. Das Gleichstellungsorgan sollte an der Entwicklung und \u00dcberwachung solcher Programme beteiligt werden.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 15 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>35. Gem\u00e4\u00df Ziffer 15 der Empfehlung sollte im Gesetz vorgesehen sein, dass b\u00f6sartige Bel\u00e4stigung aus einem der aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde verboten ist. B\u00f6sartige Bel\u00e4stigung bezieht sich auf Verhaltensweisen, in Verbindung mit einem der aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde, mit dem Ziel oder der Folge, die W\u00fcrde einer Person zu verletzen und eine einsch\u00fcchternde, feindselige, erniedrigende, dem\u00fctigende oder aggressive Atmosph\u00e4re zu schaffen. Der Schutz vor b\u00f6sartiger Bel\u00e4stigung aus einem der aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde sollte soweit m\u00f6glich nicht nur f\u00fcr das Verhalten des Urhebers der Bel\u00e4stigung, sondern auch f\u00fcr das anderer Personen gelten. Zum Beispiel sollte es m\u00f6glich sein, den Arbeitgeber ggf. f\u00fcr die Bel\u00e4stigung durch Kollegen, andere Angestellte oder Dritte (etwa Kunden und Lieferanten) verantwortlich zu machen.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 16 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>36. Ziffer 16 der Empfehlung stellt fest, dass im Gesetz die Verpflichtung vorgesehen sein sollte, die staatliche Finanzierung von politischen Parteien, die Rassismus f\u00f6rdern, zu streichen. Zum Beispiel sollte diesen politischen Parteien die staatliche Finanzierung f\u00fcr Wahlkampagnen verweigert werden.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 17 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>37. Ziffer 17 der Empfehlung stellt fest, dass im Gesetz die M\u00f6glichkeit der Aufl\u00f6sung von Organisationen, die Rassismus f\u00f6rdern, vorgesehen werden sollte. In allen F\u00e4llen kann die Aufl\u00f6sung solcher Organisationen nur durch eine Gerichtsentscheidung erfolgen. Die Frage der Aufl\u00f6sung dieser Organisationen wird auch in Abschnitt IV \u2013 Strafrecht (siehe Ziffer 43 und 49 des vorliegenden erl\u00e4uternden Textes) behandelt.<\/p>\n<p><strong>IV. Strafrecht<\/strong><\/p>\n<p><strong>Ziffer 18 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>38. Die Empfehlung begrenzt den Rahmen bestimmter Straftaten, die in Ziffer 18 dargelegt werden, durch die Bedingung, dass sie \u201e\u00f6ffentlich\u201c ver\u00fcbt werden. Die derzeitige Praxis zeigt, dass in einigen F\u00e4llen rassistisches Verhalten nicht strafrechtlich verfolgt werden kann, da es nicht als \u00f6ffentlich erachtet wird. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass es nicht allzu schwierig ist, die Bedingung \u201e\u00f6ffentlich\u201c zu erf\u00fcllen. Daher sollte diese Bedingung z.B. in F\u00e4llen erf\u00fcllt sein, bei denen \u00c4u\u00dferungen bei Treffen von Neonazi-Organisationen gemacht oder bei Diskussionsforen im Internet ausgetauscht werden.<\/p>\n<p>39. Einige der Straftaten, die in Ziffer 18 der Empfehlung dargelegt werden, betreffen das Verhalten gegen\u00fcber einer \u201ePersonengruppierung\u201c. Die derzeitige Praxis zeigt, dass Rechtsbestimmungen zur Sanktionierung von rassistischem Verhalten oft solches Verhalten nicht abdecken, es sei denn, es richtet sich direkt gegen eine bestimmte Person oder Personengruppe. Daraus folgt, dass \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber gr\u00f6\u00dferen Gruppierungen wie die Bezugnahme auf Asylsuchende oder Ausl\u00e4nder im Allgemeinen oft von diesen Bestimmungen nicht abgedeckt werden. Aus diesem Grund wird in Ziffer 18 a), b), c) und d) der Empfehlung nicht von \u201ePersonengruppe\u201c sondern von \u201ePersonengruppierungen\u201c gesprochen.<\/p>\n<p>40. Der Begriff \u201eVerleumdung\u201c in Ziffer 18 b) ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Er beinhaltet insbesondere Verleumdung und \u00fcble Nachrede.<\/p>\n<p>41. Ziffer 18 e) der Empfehlung bezieht sich auf V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Der V\u00f6lkermord sollte wie in Artikel II der Konvention \u00fcber die Verh\u00fctung und Bestrafung des V\u00f6lkermords und Artikel 6 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes verstanden werden (siehe Ziffer 45 des vorliegenden erl\u00e4uternden Textes). Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sollten wie in Artikel 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes verstanden werden.<\/p>\n<p>42. Ziffer 18 f) der Empfehlung bezieht sich auf die Verbreitung, den Vertrieb, die Herstellung oder Lagerung von Schrift-, Bild- oder anderem Material, das rassistische \u00c4u\u00dferungen enth\u00e4lt. Diese Begriffe beinhalten die Verbreitung dieses Materials \u00fcber das Internet. Hierzu z\u00e4hlen Tontr\u00e4ger wie Platten, Kassetten und CDs, Computerzubeh\u00f6r (z.B. Disketten, Software), Videokassetten, DVDs und Spiele.<\/p>\n<p>43. Ziffer 18 g) der Empfehlung sieht die Kriminalisierung bestimmter Handlungen von Gruppen, die Rassismus f\u00f6rdern, vor. Der Begriff Gruppe umfasst insbesondere de facto Gruppen, Organisationen, Vereinigungen und politische Parteien. Die Empfehlung sieht vor, dass die Gr\u00fcndung von Gruppen, die Rassismus f\u00f6rdern, verboten werden sollte. Dieses Verbot beinhaltet auch die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung einer Gruppe, die bereits verboten wurde. Die Frage der Aufl\u00f6sung einer Gruppe, die Rassismus f\u00f6rdert, wird ebenfalls in Abschnitt III \u2013 Zivil- und Verwaltungsrecht (siehe Ziffer 37 des vorliegenden erl\u00e4uternden Textes) und weiter unten (siehe Ziffer 49 des vorliegenden erl\u00e4uternden Textes) behandelt. Au\u00dferdem beinhaltet der Begriff \u201eUnterst\u00fctzung\u201c Handlungen wie die Finanzierung einer Gruppe, Bereitstellung von anderem Material, Herstellung oder Verschaffen von Dokumenten.<\/p>\n<p>44. In Ziffer 18 h) wird in der Empfehlung festgestellt, dass das Gesetz Rassendiskriminierung bei der Aus\u00fcbung eines \u00f6ffentlichen Amtes oder \u00f6ffentlicher Besch\u00e4ftigung unter Strafe stellen sollte. Hier gelten die Definitionen in Ziffer 1b) und c) und 5 der Empfehlung mutatis mutandis. Rassendiskriminierung bei der Aus\u00fcbung eines \u00f6ffentlichen Amtes oder \u00f6ffentlicher Besch\u00e4ftigung umfasst insbesondere die diskriminierende Ablehnung einer \u00f6ffentlichen Dienstleistung, wie die diskriminierende Weigerung eines Krankenhauses, eine Person zu behandeln und die diskriminierende Weigerung, ein Erzeugnis zu verkaufen, einen Bankkredit zu gew\u00e4hren oder den Zugang zu einer Diskothek, einem Caf\u00e9 oder Restaurant zu gestatten.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 19 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>45. Ziffer 19 der Empfehlung sieht vor, dass das Gesetz den V\u00f6lkermord unter Strafe stellen sollte. Hierzu sollte der V\u00f6lkermord so verstanden werden wie in Artikel II der Konvention \u00fcber Verh\u00fctung und Bestrafung des V\u00f6lkermords und Artikel 6 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes definiert, d.h. \u201ejede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religi\u00f6se Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerst\u00f6ren wie: T\u00f6tung von Mitgliedern der Gruppe, Verursachung von schwerem k\u00f6rperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe, vors\u00e4tzliche Auferlegung von Lebensbedingungen f\u00fcr die Gruppe, die geeignet sind, ihre k\u00f6rperliche Zerst\u00f6rung ganz oder teilweise herbeizuf\u00fchren, Verh\u00e4ngung von Ma\u00dfnahmen, die auf Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind und gewaltsame \u00dcberf\u00fchrung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe\u201c. Die Empfehlung bezieht sich nur auf die Bestrafung des V\u00f6lkermordes und nicht auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, da diese nicht unbedingt rassistischer Natur sind. Wenn sie jedoch solcher Natur sind, sollte dies ein erschwerender Umstand nach Ziffer 21 der Empfehlung sein.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 20 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>46. Ziffer 20 der Empfehlung sieht vor, dass die Anstiftung, Unterst\u00fctzung, Beihilfe oder der Versuch einer der unter Ziffer 18 und 19 genannten Straftat strafbar sein sollte. Diese Empfehlung gilt nur f\u00fcr die Taten, bei denen Anstiftung, Unterst\u00fctzung, Beihilfe oder Versuch m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 21 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>47. Gem\u00e4\u00df Ziffer 21 der Empfehlung sollte der rassistische Beweggrund des T\u00e4ters einer strafbaren Handlung, abgesehen von denen, die in Ziffer 18 und 19 genannt werden, einen erschwerenden Umstand darstellen. Au\u00dferdem kann das Gesetz gew\u00f6hnliche Delikte mit einem rassistischen Beweggrund als besondere Delikte bestrafen.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 22 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>48. Gem\u00e4\u00df Ziffer 22 der Empfehlung sollte das Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen vorsehen. Diese Verantwortlichkeit sollte gelten, wenn die Straftat im Namen einer juristischen Person von einer Person ver\u00fcbt wurde, die insbesondere als Organ der juristischen Person (z. B. Pr\u00e4sident oder Direktor) oder als ihr Vertreter agieren. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer juristischen Person schlie\u00dft die strafrechtliche Verantwortlichkeit von nat\u00fcrlichen Personen nicht aus. Die staatlichen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als juristische Personen ausgenommen werden.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 23 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>49. Gem\u00e4\u00df Ziffer 23 der Empfehlung sollte das Gesetz zus\u00e4tzliche oder alternative Sanktionen vorsehen. Beispiele daf\u00fcr sind Gemeindearbeit, Teilnahme an Ausbildungskursen, Aberkennung bestimmter b\u00fcrgerlicher oder politischer Rechte (z.B. das Recht, bestimmte \u00c4mter oder Funktionen auszu\u00fcben, aktives oder passives Wahlrecht) oder Ver\u00f6ffentlichung der ganzen oder eines Teils des Strafurteils. Bei den juristischen Personen umfasst die Liste der m\u00f6glichen Sanktionen au\u00dfer den Geldstrafen, die Verweigerung oder Einstellung \u00f6ffentlicher Beihilfen oder Unterst\u00fctzung, Ausschluss von der Aus\u00fcbung wirtschaftlicher T\u00e4tigkeiten, Unterstellen unter gerichtliche \u00dcberwachung, Schlie\u00dfung der Einrichtung, die zur Begehung der strafbaren Handlung benutzt wurde, Beschlagnahmung von Material, das f\u00fcr die strafbare Handlung eingesetzt wurde und die Aufl\u00f6sung der juristischen Person (siehe zu diesem letzten Punkt Ziffer 37 und 43 des vorliegenden erl\u00e4uternden Textes.)<\/p>\n<p><strong>V. Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Ziffer 24 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>50. Die Einzelheiten f\u00fcr die Einrichtung von Gleichstellungsorganen sind in der Allgemeinen Politik-Empfehlung Nr. 2 von ECRI festgelegt.<\/p>\n<p>Die Paragraphen 51 bis 55 werden durch die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 2, die am 7. Dezember 2017 verabschiedet wurde, gel\u00f6scht.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 25 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>56. Die Empfehlung sieht in Ziffer 25 vor, dass Organisationen wie Vereinigungen, Gewerkschaften und andere Rechtsorgane mit einem legitimen Interesse berechtigt sein sollten, Beschwerdeneinzulegen. Eine solche Bestimmung ist wichtig in F\u00e4llen, in denen das Opfer Angst vor Vergeltung hat. Au\u00dferdem ist die M\u00f6glichkeit solcher Organisationen, einen Fall von Rassendiskriminierung ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Opfer vorzubringen, wichtig f\u00fcr die Behandlung der F\u00e4lle von Diskriminierung, in denen es schwierig ist, ein Opfer zu identifizieren oder auch in F\u00e4llen, die eine unbestimmte Zahl von Opfern betreffen.<\/p>\n<p><strong>Ziffer 27 der Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>57. Gem\u00e4\u00df Ziffer 27 der Empfehlung sollte das Gesetz den Schutz vor Vergeltung vorsehen. Ein solcher Schutz sollte nicht nur f\u00fcr Personen gelten, die das Verfahren einleiten oder Klage einreichen, sondern auch auf diejenigen ausgeweitet werden, die Beweise, Informationen oder andere Hilfe im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren oder der Klage vorbringen. Ein solcher Schutz ist lebenswichtig, um die Opfer rassistischer Straftaten und Diskriminierung zu ermutigen, ihre Klage bei den Beh\u00f6rden vorzubringen und gleichzeitig die Zeugen zu ermutigen, auszusagen. Damit die Rechtsbestimmungen, die vor Vergeltung sch\u00fctzen, effektiv sein k\u00f6nnen, m\u00fcssen klare und angemessene Sanktionen vorgesehen werden. Hierzu k\u00f6nnte die M\u00f6glichkeit geh\u00f6ren, eine einstweilige Verf\u00fcgung zu erlassen, um Vergeltungsma\u00dfnahmen zu unterbinden und\/oder die Opfer solcher Handlungen zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n<p>__________<\/p>\n<p>[1] Da alle Menschen der gleichen Gattung angeh\u00f6ren, lehnt ECRI Theorien ab, die sich auf die Existenz verschiedener \u201eRassen&#8220; gr\u00fcnden. In dieser Empfehlung verwendet ECRI jedoch diesen Begriff, um sicherzustellen, dass die Menschen, die allgemein und f\u00e4lschlicherweise als Angeh\u00f6rige einer \u201eanderen Rasse&#8220; bezeichnet werden, nicht vom Schutz der Gesetzgebung ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>[2] ECRI versteht den Begriff \u201eStaatsangeh\u00f6rigkeit\u201d wie in Artikel 2a) des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber Staatsangeh\u00f6rigkeit definiert:\u201c \u201e \u2018Staatsangeh\u00f6rigkeit\u2019 bedeutet die rechtliche Verbindung zwischen einer Person und einem Staat und bezeichnet nicht den ethnischen Ursprung einer Person\u201c.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3141\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3141&text=Allgemeine+politiK-Empfehlung+nr.+7+von+ECRI+%C3%BCber+nationale+Gesetzgebung+zur+Bek%C3%A4mpfung+von+Rassismus+und+Rassendiskriminierung.+verabschiedet+am+13.+Dezember+2002+und+ge%C3%A4ndert+am+7.+dezember+2017\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3141&title=Allgemeine+politiK-Empfehlung+nr.+7+von+ECRI+%C3%BCber+nationale+Gesetzgebung+zur+Bek%C3%A4mpfung+von+Rassismus+und+Rassendiskriminierung.+verabschiedet+am+13.+Dezember+2002+und+ge%C3%A4ndert+am+7.+dezember+2017\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3141&description=Allgemeine+politiK-Empfehlung+nr.+7+von+ECRI+%C3%BCber+nationale+Gesetzgebung+zur+Bek%C3%A4mpfung+von+Rassismus+und+Rassendiskriminierung.+verabschiedet+am+13.+Dezember+2002+und+ge%C3%A4ndert+am+7.+dezember+2017\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Download: PDF-Dokument, Word-Dokument Europ\u00e4ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3141\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3141","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3141","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3141"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3141\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3146,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3141\/revisions\/3146"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3141"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3141"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3141"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}