{"id":313,"date":"2020-12-10T17:30:44","date_gmt":"2020-12-10T17:30:44","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=313"},"modified":"2020-12-10T17:30:44","modified_gmt":"2020-12-10T17:30:44","slug":"rechtssache-bluehdorn-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-62054-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=313","title":{"rendered":"RECHTSSACHE BL\u00dcHDORN .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 62054\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE B. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 62054\/12)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n18. Februar 2016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache B. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Khanlar Hajiyev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nErik M\u00f8se,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nund M\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 26. Januar 2016<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 62054\/12) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, B. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 13. September 2012 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn S., Rechtsanwalt in F., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte insbesondere vor, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \u2013 die angeordnet sei, obwohl die behandelnden \u00c4rzte in ihren j\u00e4hrlichen Berichten keine psychische Erkrankung diagnostiziert h\u00e4tten \u2013 sein Recht auf Freiheit verletze.<\/p>\n<p>4. Am 18. Juni 2013 wurde die nach Artikel 5 der Konvention erhobene R\u00fcge hinsichtlich der fortdauernden Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers der beschwerdegegnerischen Regierung \u00fcbermittelt und gem\u00e4\u00df Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLS<\/p>\n<p>5. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist derzeit in dem Psychiatrischen Krankenhaus R. untergebracht.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Strafverfahren und die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/em><\/p>\n<p>6. Bei dem Beschwerdef\u00fchrer liegen fr\u00fchere Verurteilungen vor; er war 1968 der Vergewaltigung und 1990 der sexuellen N\u00f6tigung in Tateinheit mit gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung schuldig gesprochen worden.<\/p>\n<p>7. Am 14. Januar 2002 sprach das Landgericht Darmstadt den Beschwerdef\u00fchrer der Vergewaltigung in Tateinheit mit K\u00f6rperverletzung schuldig. Unter Einbeziehung einer Strafe aus einer fr\u00fcheren Verurteilung verurteilte es ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Gleichzeitig ordnete das Gericht nach \u00a7 63 StGB die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus an (siehe Rdnr. 31). Es war der Auffassung, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine St\u00f6rung der Sexualpr\u00e4ferenz in Form des Sadismus vorliege, und stellte fest, dass weitere Straftaten von ihm zu erwarten seien. Das Landgericht st\u00fctzte seine Anordnung in erster Linie auf die Schlussfolgerungen eines psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigengutachtens, ber\u00fccksichtigte aber auch die fr\u00fchere Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers wegen sexueller N\u00f6tigung aus dem Jahr 1990. Es stellte auch fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer versucht habe, mehrere Prostituierte, zu denen er in den vergangenen Jahren Kontakt gehabt habe, zu unterwerfen. Das Landgericht befand, dass dies auf eine Progredienz seines Verhaltens hindeute. Es f\u00fchrte aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer bislang eine psychiatrische Behandlung abgelehnt habe, und schloss sich der Meinung des Sachverst\u00e4ndigen an, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich dem Drang, zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs Frauen zu dem\u00fctigen und zu misshandeln, nicht werde widersetzen k\u00f6nnen. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass gleichartige Straftaten zu erwarten seien und dass der Beschwerdef\u00fchrer daher f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei.<\/p>\n<p>8. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde noch am selben Tag festgenommen und in der Klinik f\u00fcr forensische Psychiatrie H. untergebracht.<\/p>\n<p><em>2. Forensisch-psychiatrische Sachverst\u00e4ndigengutachten anl\u00e4sslich der j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers im Krankenhaus<\/em><\/p>\n<p>9. Die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in psychiatrischen Krankenh\u00e4usern wurde in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden \u00fcberpr\u00fcft (vgl. \u00a7\u00a7 67d und 67e StGB, siehe Rdnrn. 32 und 33) und j\u00e4hrlich verl\u00e4ngert. Im Rahmen der entsprechenden Verfahren forderten die Gerichte j\u00e4hrlich forensisch-psychiatrische Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Frage der Notwendigkeit seiner Unterbringung im Krankenhaus an. S\u00e4mtliche Sachverst\u00e4ndigengutachten kamen zu dem Schluss, dass der Beschwerdef\u00fchrer wahrscheinlich erneut straff\u00e4llig werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>10. Am 2. April 2003 legte die Klinik f\u00fcr forensische Psychiatrie H. eine Erststellungnahme vor; darin wurde die Diagnose antisoziales Verhalten im Erwachsenenalter und Alkoholmissbrauch best\u00e4tigt. Es wurde jedoch kein sexueller Sadismus diagnostiziert. Unter Bezugnahme auf das \u201eDiagnostische und statistische Manual Psychischer St\u00f6rungen\u201c \u2013 das von der American Psychiatric Association ver\u00f6ffentlicht wird und eine gemeinsame Sprache und Standardkriterien f\u00fcr die Klassifikation psychischer St\u00f6rungen bietet \u2013 wurde festgestellt, dass die daf\u00fcr erforderlichen Kriterien nicht erf\u00fcllt seien. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass diese Diagnose eher unwahrscheinlich sei, ohne umfassende und glaubhafte Sexualanamnese aber auch nicht vollst\u00e4ndig ausgeschlossen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>11. Am 13. Mai 2004 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in die Klinik f\u00fcr forensische Psychiatrie A. verlegt.<\/p>\n<p>12. Am 21. November 2005 wurde der Beschwerdef\u00fchrer von einer externen psychologischen Sachverst\u00e4ndigen begutachtet, die die im Strafverfahren gestellte Diagnose des sexuellen Sadismus eingehend kritisierte, insbesondere die fehlenden Angaben zum inneren Erleben des Beschwerdef\u00fchrers zu Beginn der St\u00f6rung und deren Weiterentwicklung sowie die fehlende Bewertung seiner Vortaten. Die Sachverst\u00e4ndige kam zu dem folgenden Schluss: \u201eEs bleibt also weiterhin fraglich, inwieweit ein sexueller Sadismus wirklich vorliegt.\u201c 13. Am 11. Dezember 2006 erstattete die Klinik f\u00fcr forensische Psychiatrie A. ein weiteres Sachverst\u00e4ndigengutachten. Darin wurde zwar die Verdachtsdiagnose des sexuellen Sadismus angesprochen, jedoch festgestellt, dass diese angesichts der Vorgeschichte und der Pers\u00f6nlichkeitsstruktur des Beschwerdef\u00fchrers nicht haltbar sei. Selbst wenn der Beschwerdef\u00fchrer eine sexuell sadistische Veranlagung haben sollte, so erlebe er diese ohne Leidensgef\u00fchl, und ohne Ver\u00e4nderungswillen. Gem\u00e4\u00df dem Urteil im Strafverfahren habe der Beschwerdef\u00fchrer seine sexuellen Neigungen vermutlich mit Prostituierten ausgelebt, um eine Anzeige zu vermeiden. Weder aus der Aktenlage, noch aus seinen Angaben seien dabei Anzeichen einer s\u00fcchtigen Entwicklung, dr\u00e4ngender perverser Fantasien oder pathologischer Impulsivit\u00e4t zu erkennen. Es gebe keinen Therapieansatz, weil der Beschwerdef\u00fchrer unter seinem Verhalten nicht leide und auch keine Bereitschaft zur Ver\u00e4nderung habe. Die Klinik kam daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine Fehleinweisung handele.<\/p>\n<p>14. Am 3. September 2007, 20. August 2008 und 18. Agust 2009 wurden durch die Klinik f\u00fcr forensische Psychiatrie A. \u00e4hnliche Sachverst\u00e4ndigengutachten erstellt. Obwohl in allen diesen Gutachten auch die Verdachtsdiagnose des sexuellen Sadismus angesprochen wurde, best\u00e4tigten sie die vorangegangenen Feststellungen. S\u00e4mtliche Sachverst\u00e4ndigengutachten kamen zu dem Schluss, dass es abgesehen von den im Urteil des erkennenden Gerichts enthaltenen Tatsachenschilderungen keine Hinweise f\u00fcr eine Diagnose des sexuellen Sadismus gebe. In jedem Sachverst\u00e4ndigengutachten wurde der Fall des Beschwerdef\u00fchrers als klassische Fehleinweisung in den Ma\u00dfregelvollzug beschrieben.<\/p>\n<p>15. Am 29. Dezember 2009 verweigerte der Beschwerdef\u00fchrer die Begutachtung durch einen externen Sachverst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>16. Am 26. Januar 2010 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in das forensisch-psychiatrische Krankenhaus H. verlegt.<\/p>\n<p><em>3. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens<\/em><\/p>\n<p>17. Am 30. September 2008 lie\u00df das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Wiederaufnahme des mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Januar 2002 abgeschlossenen Strafverfahrens zu.<\/p>\n<p>18. Das Landgericht Kassel bestellte 2010 einen neuen externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen. Der Sachverst\u00e4ndige kam, allerdings unter dem Vorbehalt, dass er den Beschwerdef\u00fchrer nicht pers\u00f6nlich begutachtet, sondern seine Bewertung ausschlie\u00dflich auf die Aktenlage gest\u00fctzt habe, zu dem Schluss, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer sexueller Sadismus vorliege. Im Anschluss verwarf das Landgericht Kassel den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Die von dem Beschwerdef\u00fchrer gegen diese Verwerfung eingelegte sofortige Beschwerde wurde verworfen.<\/p>\n<p>19. Am 17. September 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die entsprechende Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01364\/12).<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das aktuelle forensisch-psychiatrische Sachverst\u00e4ndigengutachten<\/em><\/p>\n<p>20. Am 15. M\u00e4rz 2011 erstattete die Klinik f\u00fcr forensische Psychiatrie H., wo der Beschwerdef\u00fchrer untergebracht war, ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers im Krankenhaus. Diagnostiziert wurden eine dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung, Alkoholmissbrauch und Verdacht auf sexuellen Sadismus. Obwohl das Risiko, dass der Beschwerdef\u00fchrer erneut Straftaten begehen w\u00fcrde, als hoch eingesch\u00e4tzt wurde, wurde die fr\u00fchere Einsch\u00e4tzung, dass im Fall des Beschwerdef\u00fchrers eine klassische Fehleinweisung vorliege, best\u00e4tigt. Diese Schlussfolgerung wurde auf die Tatsache gest\u00fctzt, dass das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers zu keinem Zeitpunkt w\u00e4hrend der Behandlung Anlass geboten habe, von einem psychopathologischen Befund auszugehen, wie es im Rahmen einer psychiatrischen Erkrankung zu erwarten gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt<\/em><\/p>\n<p>21. Am 24. Mai 2011 bat das Landgericht Darmstadt den Beschwerdef\u00fchrer, dem Gericht mitzuteilen, ob er einer Begutachtung durch den externen Sachverst\u00e4ndigen Dr. E. zustimme.<\/p>\n<p>22. Am 29. Mai 2011 teilte der Beschwerdef\u00fcher dem Landgericht schriftlich mit, dass er einer medizinischen Begutachtung nicht zustimme.<\/p>\n<p>23. Am 26. Juli 2011 h\u00f6rte das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer und seinen Verteidiger sowie eine Sachverst\u00e4ndige der Klinik f\u00fcr forensische Psychiatrie H. an.<\/p>\n<p>24. Am 28. Juli 2011 lehnte es das Landgericht ab, die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers im Krankenhaus zu beenden und ihn auf Bew\u00e4hrung zu entlassen, da die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 67d Abs. 2 und 6 StGB nicht erf\u00fcllt seien (siehe Rdnr. 32). Es f\u00fchrte aus, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann wegen einer Fehleinweisung beendet werden k\u00f6nne, wenn mit Sicherheit feststehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer von Anfang an nicht unter einer psychischen Erkrankung gelitten habe, die seine Unterbringung gem\u00e4\u00df \u00a7 63 StGB wegen verminderter Schuldf\u00e4higkeit rechtfertige. Das Landgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass weder die Angaben der psychologischen Sachverst\u00e4ndigen im Anh\u00f6rungstermin noch die aktuellen und vorangegangenen Sachverst\u00e4ndigengutachten ausgeschlossen h\u00e4tten, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer sexueller Sadismus vorliege, auch wenn diese Diagnose als eher unwahrscheinlich eingesch\u00e4tzt worden sei (siehe Rdnrn. 10 bis 14). Das Gericht ber\u00fccksichtigte ferner, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich geweigert habe, glaubhafte und vollst\u00e4ndige Angaben zu seiner sexuellen Vorgeschichte zu machen, und es dadurch unm\u00f6glich gemacht habe, eine sichere Diagnose zu stellen. Daher sei eine Fehleinweisung nicht zweifelsfrei festgestellt worden. Bereits aus diesem Grund seien daher die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 67d Abs. 6 StGB nicht erf\u00fcllt. Ohne sein Entscheidung darauf zu st\u00fctzen, wies das Landgericht schlie\u00dflich auf das im Wiederaufnahmeverfahren erstellte Sachverst\u00e4ndigengutachten hin, in dem die Diagnose des Sadismus best\u00e4tigt worden sei<\/p>\n<p>25. Abschlie\u00dfend stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht auf Bew\u00e4hrung entlassen werden k\u00f6nne, da er sich geweigert habe, sich mit seinen Problemen in Bezug auf Sexualit\u00e4t und Gewalt auseinanderzusetzen. Der Verlauf der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers und seine fehlende Einsicht hinsichtlich seiner Straftaten legten nahe, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut straff\u00e4llig werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p><em>3. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main<\/em><\/p>\n<p>26. Am 29. September 2011 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Entscheidung des Landgerichts. Es stellte fest, dass ausnahmsweise keine Begutachtung durch einen externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigenerforderlich sei. Ein solches Sachverst\u00e4ndigengutachten w\u00fcrde sich allein auf die Aktenlage st\u00fctzen m\u00fcssen, da der Beschwerdef\u00fchrer angek\u00fcndigt habe, jegliche Begutachtung zu verweigern. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass unter diesen Umst\u00e4nden von einem externen Sachverst\u00e4ndigengutachten keine neuen Erkenntnisse erwartet werden k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus stellte es fest, dass sich am Zustand und an der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers seit der letzten Begutachtung nichts ge\u00e4ndert habe, da er jegliche Therapie verweigert habe. Das Oberlandesgericht wies ferner das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck, das Landgericht werfe ihm seine mangelnde Therapiebereitschaft vor, obwohl die Klinik der Auffassung sei, es handele sich um eine Fehleinweisung. Es vertrat die Ansicht, dass die Ursachen der schweren Sexualstraftaten, die der Beschwerdef\u00fchrer begangen habe, in jedem Fall der therapeutischen Aufarbeitung bed\u00fcrften. Eine solche Behandlung w\u00e4re auch dann angezeigt, wenn der Beschwerdef\u00fchrer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden w\u00e4re. Der Beschwerdef\u00fchrer habe die Konsequenzen seiner Therapieverweigerung selbst zu tragen, denn in der Klinik seien Therapien zur Deliktsbearbeitung auch f\u00fcr fehleingewiesene Patienten m\u00f6glich.<\/p>\n<p><em>4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/em><\/p>\n<p>27. Am 16. August 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2679\/11) ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>C. Das anschlie\u00dfende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>28. Nach Einholung eines mit dem 22. Februar 2014 datierten externen Sachverst\u00e4ndigengutachtens und Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen und des Anwalts des Beschwerdef\u00fchrers beschloss das Landgericht Darmstadt am 23. April 2014, die angeordnete Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bew\u00e4hrung auszusetzen. Der Sachverst\u00e4ndige, der den Beschwerdef\u00fchrer nicht pers\u00f6nlich begutachtet hatte, weil dieser in eine solche Begutachtung nicht eingewilligt hatte, stellte fest, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine St\u00f6rung seiner Sexualpr\u00e4ferenz in Form eines Sadismus vorliege und zu erwarten sei, dass er weitere Straftaten begehen w\u00fcrde. Die vom Beschwerdef\u00fchrer gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht verworfen. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist noch nicht abgeschlossen.<\/p>\n<p>29. Nach Einholung einer Stellungnahme der Klinik f\u00fcr forensische Psychiatrie H., in der der Beschwerdef\u00fchrer untergebracht ist, und nach Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers beschluss das Landgericht Darmstadt am 19. Januar 2015 erneut, die angeordnete Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bew\u00e4hrung auszusetzen. Die vom Beschwerdef\u00fchrer gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht verworfen.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>30. Das deutsche Strafgesetzbuch sieht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor, wenn ein Straft\u00e4ter mit verminderter Schuldf\u00e4higkeit gehandelt hat. Der Zweck dieser Ma\u00dfregel besteht darin, gef\u00e4hrliche Straft\u00e4ter zu resozialisieren und die Allgemeinheit vor ihnen zu sch\u00fctzen. Die Ma\u00dfnahme muss jedoch im angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Bedeutung der vom T\u00e4ter begangenen oder m\u00f6glicherweise zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr stehen (\u00a7\u00a7 62, 63 StGB).<\/p>\n<p>31. \u00a7 63 StGB bestimmt, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Angabe einer H\u00f6chstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit oder der verminderten Schuldf\u00e4higkeit begangen hat und die Gesamtw\u00fcrdigung des T\u00e4ters und der begangenen Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist.<\/p>\n<p>32. \u00a7\u00a067d StGB regelt die Dauer der Unterbringung. In der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung lauteten die Abs\u00e4tze 2 und 6:<\/p>\n<p>\u201e(2) Ist keine H\u00f6chstfrist vorgesehen &#8230;, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bew\u00e4hrung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte au\u00dferhalb des Ma\u00dfregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt F\u00fchrungsaufsicht ein.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Ma\u00dfregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Ma\u00dfregel unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, so erkl\u00e4rt es sie f\u00fcr erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt F\u00fchrungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der F\u00fchrungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.\u201c<\/p>\n<p>33. \u00a7\u00a067e StGB regelt die \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Vollstreckungsgericht kann jederzeit pr\u00fcfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bew\u00e4hrung auszusetzen ist. Im Falle der Unterbringung in einem psychiatrsichen Krankenhaus muss es dies innerhalb einer Frist von einem Jahr pr\u00fcfen (\u00a7 67e). \u00a7\u00a0463 Abs.\u00a04 StPO sieht vor, dass das Gericht nach jeweils f\u00fcnf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen einholen muss. Der Sachverst\u00e4ndige, der das Gutachten erstellt, darf weder mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a05 ABSATZ\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>34. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein Recht auf Freiheit verletzt habe. Seine Unterbringung sei verl\u00e4ngert worden, obwohl nicht festgestellt worden sei, dass bei ihm tats\u00e4chlich die psychische St\u00f6rung vorliege, die bei der urspr\u00fcnglichen Anordnung seiner Unterbringung diagnostiziert worden sei. Daher k\u00f6nne ihm nicht wegen \u201epsychischer Krankheit [of unsound mind]\u201c die Freiheit entzogen werden. Er berief sich auf Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht;&#8230;<\/p>\n<p>e) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>35. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>36. Die Regierung brachte zun\u00e4chst vor, dass die vorliegende Individualbeschwerde unzul\u00e4ssig sei, da das Bundesverfassungsgericht \u00fcber die wegen der Ablehnung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens eingelegte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers noch nicht entschieden habe. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieses Vorbringen nicht mehr relevant ist, da das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers am 17. September 2013 verwarf (siehe Rdnr. 19). Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die R\u00fcge nicht nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet oder aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>37. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gegen Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfen habe. Sie sei weder nach einem der Buchstaben a bis f des Artikels\u00a05 Abs.\u00a01 gerechtfertigt, noch sei sie rechtm\u00e4\u00dfig gewesen.<\/p>\n<p>38. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass der nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erforderliche Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung und seiner Freiheitsentziehung nicht gegeben sei, weil die zum Zeitpunkt seiner Verurteilung gestellte Diagnose des sexuellen Sadismus durch eine andere Diagnose, die der dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung und des Alkoholmissbrauchs, sowie eine Verdachtsdiagnose des sexuellen Sadismus ersetzt worden sei. Die Feststellungen in dem rechtskr\u00e4ftigen Urteil aus dem Jahr 2002 stellten daher keine einschl\u00e4gige Grundlage f\u00fcr seine fortdauernde Unterbringung dar. Die vorliegende Rechtssache m\u00fcsse von der Rechtssache R. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a020084\/07, 16. Mai 2013) unterschieden werden. W\u00e4hrend sich die Gerichte in jener Rechtssache nur hinsichtlich der korrekten rechtlichen Einordnung der unver\u00e4nderten Diagnose uneinig gewesen seien, seien in der vorliegenden Rechtssache die Vollstreckungsgerichte hinsichtlich der Diagnose und somit der Tatsachen anderer Meinung als das erkennende Gericht gewesen. Dar\u00fcber hinaus war der Beschwerdef\u00fchrer der Auffassung, dass sich die innerstaatlichen Gerichte auf ein veraltetes Sachverst\u00e4ndigengutachten gest\u00fctzt hatten.<\/p>\n<p>39. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte erneut vor, dass sich seine fortdauernde Freiheitsentziehung nicht, wie nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e erforderlich, mit dem Fortbestehen einer pathologischen psychischen St\u00f6rung rechtfertigen lasse, weil die Sachverst\u00e4ndigen die urspr\u00fcngliche Diagnose des sexuellen Sadismus nicht best\u00e4tigen k\u00f6nnten, sondern lediglich nicht in der Lage seien, sie auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>40. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Auffassung, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unrechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten die Unterbringung beenden m\u00fcssen, da eine Fehleinweisung vorgenommen worden sei, denn die Sachverst\u00e4ndigen h\u00e4tten erkl\u00e4rt, er sei ein \u201enormaler\u201c Vergewaltiger, dessen Schuldf\u00e4higkeit nicht vermindert gewesen sei.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>41. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Artikel\u00a05 Abs. 1 der Konvention vereinbar sei.<\/p>\n<p>42. Sie f\u00fchrte aus, es bestehe, wie nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erforderlich, weiterhin ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch das Landgericht Darmstadt im Jahre 2002 und der Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Er leide immer noch, wie zum Zeitpunkt der Anordnung seiner Unterbringung im Jahr 2002, an einer psychischen St\u00f6rung und werde so lange eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellen, bis seine Gef\u00e4hrlichkeit aufgrund einer erfolgreichen Behandlung der St\u00f6rung abgenommen habe. Keiner der Sachverst\u00e4ndigen, die sich mit dem Fall des Beschwerdef\u00fchrers befasst h\u00e4tten, h\u00e4tten ihn als psychisch gesunde Person angesehen, die an keiner behandlungsbed\u00fcrften psychischen St\u00f6rung leide. Lediglich die Klassifikation der psychischen Krankheit des Beschwerdef\u00fchrers habe Schwierigkeiten bereitet.<\/p>\n<p>43. Die Regierung war der Ansicht, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers sowohl rechtm\u00e4\u00dfig gewesen als auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt sei. Die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers habe sich auf den Beschluss des Landgerichts Darmstadt[1] vom 28. Juli 2011 gest\u00fctzt und habe ihre gesetzliche Grundlage in \u00a7 67d StGB (siehe Rdnr. 32). Hinsichtlich der Frage, ob die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers wegen Fehleinweisung h\u00e4tte beendet werden m\u00fcssen, betonte die Regierung, dass dies nur m\u00f6glich sei, wenn zweifelsfrei feststehe, dass der die Unterbringung begr\u00fcndende Defekt nicht vorliege. In der vorliegenden Rechtssache k\u00f6nnten die Sachverst\u00e4ndigen lediglich nicht ausschlie\u00dfen, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht an einer krankhaften seelischen St\u00f6rung leide.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>44. Hinsichtlich der Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung erinnert der Gerichts an die Grunds\u00e4tze, die er u. a. in der Rechtssache Del R\u00edo Prada .\/. Spanien ([GK], Individualbeschwerde Nr. 42750\/09, Rdnr. 123, ECHR 2013, mit weiteren Nachweisen) niedergelegt hat.<\/p>\n<p>45. Insbesondere muss nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a die Freiheitsentziehung des Betroffenen, und nicht seine Verurteilung, rechtm\u00e4\u00dfig sein. Da der Zweck von Artikel 5 darin besteht, den Einzelnen vor Willlk\u00fcr zu sch\u00fctzen, kann eine Freiheitsentziehung (nur) dann aufgrund einer fehlerhaften Verurteilung unrechtm\u00e4\u00dfig sein, wenn diese Verurteilung das Ergebnis einer flagranten Rechtsverweigerung ist (vgl. Ila\u015fcu u.a. .\/. Moldawien und Russland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a048787\/99, Rdnr.\u00a0461, ECHR 2004\u2011VII).<\/p>\n<p>46. \u00dcberdies bedeutet das Wort \u201enach\u201d in Buchstabe a nicht einfach, dass die \u201eFreiheitsentziehung\u201c zeitlich auf die \u201eVerurteilung\u201c folgen muss: Zus\u00e4tzlich muss die \u201eFreiheitsentziehung\u201d sich aus dieser \u201eVerurteilung\u201c ergeben, ihr folgen und von ihr abh\u00e4ngen oder kraft dieser \u201eVerurteilung\u201c angeordnet werden. Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der betreffenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Kafkaris .\/. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a021906\/04, Rdnr. 117, ECHR 2008, mit weiteren Nachweisen). Jedoch kann die Verbindung zwischen der urspr\u00fcnglichen Verurteilung und einer weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allm\u00e4hlich schw\u00e4cher werden (vgl. van Droogenbroeck .\/. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 40, Serie A Band 50). Der nach Buchstabe a erforderliche Kausalzusammenhang k\u00f6nnte durchbrochen werden, wenn eine Position erreicht w\u00fcrde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. eine neue Haft anzuordnen, sich auf Gr\u00fcnde st\u00fctzte, die mit den Zielen der urspr\u00fcnglichen Entscheidung (durch ein erkennendes Gericht) unvereinbar w\u00e4ren, oder auf eine Einsch\u00e4tzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen w\u00e4re. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00fcrde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtm\u00e4\u00dfig war, in eine willk\u00fcrliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit Artikel 5 nicht vereinbar w\u00e4re (vgl. van Droogenbroeck, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 40)<\/p>\n<p>47. Jede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach den Buchstaben a bis f fallen und zudem \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c sein. Bei der Frage der \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c der Freiheitsentziehung, u. a. auch der, ob sie \u201eauf die die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c erfolgt ist oder nicht, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. R., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 94).<\/p>\n<p>48. Die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 verlangt dar\u00fcber hinaus, dass jede Freiheitsentziehung dem Zweck entsprechen sollte, den Einzelnen vor Willk\u00fcr zu sch\u00fctzen (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Winterwerp, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a037, und M. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a011364\/03, Rdnr.\u00a072, 9.\u00a0Juli 2009).<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>(i) Freiheitsentziehungsgrund<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof ist aufgefordert zu untersuchen, ob dem Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die aufgrund des hier in Rede stehenden Verfahrens erfolgte, die Freiheit gem\u00e4\u00df einem der Buchstaben a bis f von Artikel 5 Abs. 1 rechtm\u00e4\u00dfig entzogen war.<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Januar 2002 zusammen mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit K\u00f6rperverletzung angeordnet wurde (siehe Rdnr. 7). Er m\u00f6chte daher zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob die weitere Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a als \u201eFreiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht\u201c gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus im Jahr 2002 durch das erkennende Gericht angeordnet wurde, das ihn der Vergewaltigung in Tateinheit mit K\u00f6rperverletzung schuldig gesprochen hatte. Dieses Urteil entsprach daher dem Erfordernis einer \u201eVerurteilung\u201c im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01.<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof muss ferner feststellen, ob die weitere Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus \u201enach Verurteilung\u201c erfolgte, ob, anders ausgedr\u00fcckt, noch ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch das erkennende Gericht im Jahre 2002 und der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung nach dem 28. Juli 2011 bestand.<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht Darmstadt als erkennendes Gericht die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7 63 StGB anordnete, weil es der Auffassung war, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund einer St\u00f6rung seiner Sexualpr\u00e4ferenz in Form eines Sadismus mit verminderter Schuldf\u00e4higkeit gehandelt habe. Das Landgericht war der Auffassung, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer dem Drang, zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs Frauen zu dem\u00fctigen und zu misshandeln, nicht werde widersetzen k\u00f6nnen. Es kam zu dem Ergebnis, dass gleichartige Straftaten zu erwarten seien und dass der Beschwerdef\u00fchrer daher f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei (siehe Rdnr. 7).<\/p>\n<p>54. In dem \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren im Jahr 2011 st\u00fctzte sich das Landgericht Darmstadt auf ein Sachverst\u00e4ndigengutachten, das bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung, Alkoholmissbrauch und Verdacht auf sexuellen Sadismus dagnostiziert hatte und eine hohe R\u00fcckfallgefahr gegeben sah. Das Landgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass weder die Angaben der psychologischen Sachverst\u00e4ndigen im Anh\u00f6rungstermin noch die aktuellen und vorangegangenen Sachverst\u00e4ndigengutachten ausschl\u00f6ssen, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer sexueller Sadismus vorliege, auch wenn diese Diagnose als eher unwahrscheinlich eingesch\u00e4tzt worden sei. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt gelangten zu dem Schluss, dass sich am Zustand und an der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers seit seiner Verurteilung nichts ge\u00e4ndert habe, da er jegliche Therapie verweigert habe. Da eine Fehleinweisung auf der Grundlage unzutreffend festgestellter Tatsachen nicht vorliege, seien die Bedingungen einer Beendigung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4\u00df \u00a7 67d Abs. 6 StGB nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>55. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob die die von den innerstaatlichen Gerichten in dem in Rede stehenden Verfahren angef\u00fchrten Gr\u00fcnde mit den Zielen des Urteils des erkennenden Gerichts vereinbar waren, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte feststellten, dass sich am Zustand des Beschwerdef\u00fchrers seit seiner Verurteilung nichts ge\u00e4ndert habe, und dass sie daher hinsichtlich der Tatsachengrundlage f\u00fcr die Schlussfolgerung, der Beschwerdef\u00fchrer leide an einer psychischen St\u00f6rung, mit dem erkennenden Gericht einer Meinung waren. Dar\u00fcber hinaus waren sie sich einig dar\u00fcber, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner Gef\u00e4hrlichkeit unterzubringen sei. Sowohl das erkennende Gericht als auch die Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren hielten es f\u00fcr wahrscheinlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer erneut straff\u00e4llig werden w\u00fcrde, wenn seine Unterbringung beendet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>56. Zutreffend ist, dass die Vollstreckungsgerichte die Auffassung des erkennenden Gerichts, der Beschwerdef\u00fchrer sei aufgrund einer St\u00f6rung seiner Sexualpr\u00e4ferenz in Form des Sadismus vermindert schuldf\u00e4hig, nur vorbehaltlich einiger Zweifel best\u00e4tigten. Sie wiesen jedoch wiederholt darauf hin, dass die Sachverst\u00e4ndigen festgestellt h\u00e4tten, dass eine Diagnose des sexuellen Sadismus nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden k\u00f6nne. Auf dieser Grundlage pr\u00fcften sie, ob es Raum f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 67d Abs. 6 StGB gebe, dem gem\u00e4\u00df ein Gericht eine Unterbringung beenden kann, wenn die Voraussetzungen der Ma\u00dfregel nicht mehr vorliegen, befanden jedoch, dass sie wegen der Weigerung des Beschwerdef\u00fchrers, sich begutachten zu lassen, nicht mit Sicherheit feststellen k\u00f6nnten, dass die Voraussetzungen der Ma\u00dfregel nicht mehr gegeben seien. Ferner habe sich die Tatsachengrundlage f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Diagnose nicht ver\u00e4ndert. Dar\u00fcber hinaus verneinten sie die Frage, ob die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers vorl\u00e4ufig ausgesetzt werden k\u00f6nne, weil immer noch zu erwarten sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seine Entlassung weitere Straftaten begehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>57. Hinsichtlich der von den Vollstreckungsgerichten ge\u00e4u\u00dferten Zweifel an der korrekten Klassifikation der psychischen Erkrankung des Beschwerdef\u00fchrers nimmt der Gerichtshof auf die Rechtssache R. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 20084\/07, 16. Mai 2013) Bezug. In der Rechtssache R. stimmten das erkennende Gericht und die Vollstreckungsgerichte dahingehend \u00fcberein, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung leide, die eine Unterbringung wegen seiner Gef\u00e4hrlichkeit rechtfertige, jedoch waren die Vollstreckungsgerichte, anders als das Urteilsgericht, nicht der Auffassung, dass die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers als eine St\u00f6rung klassifiziert werden k\u00f6nne, die eine verminderte Schuldf\u00e4higkeit begr\u00fcnde. Hinsichtlich der korrekten rechtlichen Einordnung der psychischen St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers bestand somit eine unterschiedliche Auffassung (siehe R., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 103). Ebenso wie in der Rechtssache R. waren sich die Vollstreckungsgerichte in der vorliegenden Rechtssache mit dem erkennenden Gericht darin einig, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine psychische St\u00f6rung vorliege, die seine Unterbringung aufgrund seiner Gef\u00e4hrlichkeit erforderlich mache. Anders als in der Rechtssache R. waren die Vollstreckungsgerichte jedoch hinsichtlich der korrekten rechtlichen Einordnung der psychischen St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers nicht anderer Auffassung als das erkennende Gericht, sondern hatten lediglich dahingehend Zweifel, ob die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers als sexueller Sadismus, der eine vermindete Schuldf\u00e4higkeit begr\u00fcnde, klassifiziert werden k\u00f6nne oder nicht. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Gr\u00fcnde, die in der Rechtssache R. angef\u00fchrt wurden, in der der Gerichtshof zu dem Schluss gelangte, dass zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers und der Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung immer noch ein hinreichender Kausalzusammenhang bestand, in dem vorliegenden Fall erst recht anwendbar sind.<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Tatsache, das sich die innerstaatlichen Gerichte zur Rechtfertigung der Freiheitsentziehung einer Person auf Feststellungen in einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil eines Strafgerichts st\u00fctzten, obwohl die Feststellungen des erkennenden Gerichts m\u00f6glicherweise falsch waren, keine Frage nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufwirft, weil nicht behauptet werden kann, dass diese Verurteilung das Ergebnis einer flagranten Rechtsverweigerung war (siehe Ila\u015fcu u. a. .\/. Moldawien und Russland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a048787\/99, Rdnr. 461, ECHR 2004\u2011VII; und R., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 104).<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof ist ferner davon \u00fcberzeugt, dass das Ziel, das den Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte, die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus zu verl\u00e4ngern, zugrunde lag, darin bestand, die Allgemeinheit weiterhin, solange der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr sie eine Gefahr darstellte, zu sch\u00fctzen und f\u00fcr eine Behandlung der Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers zu sorgen, um seine Gef\u00e4hrlichkeit zu mindern.<\/p>\n<p>60. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren, den Beschwerdef\u00fchrer nicht zu entlassen, sich auf Gr\u00fcnde st\u00fctzte, die mit den Zielen, die vom erkennenden Gericht mit der Anordnung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus verfolgt wurden, vereinbar waren.<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdef\u00fchrer nicht zu entlassen, nicht auf einer Einsch\u00e4tzung beruhte, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen war. Dass die innerstaatlichen Gerichte die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet haben, kann unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles nicht als Entscheidung angesehen werden, die auf einem veralteten Sachverst\u00e4ndigengutachten beruhte, wie es der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 in ziemlich allgemeiner Form \u2013 behauptet hat. Angesichts der von den innerstaatlichen Gerichten angef\u00fchrten Gr\u00fcnde ist klar, dass der Grund f\u00fcr die Nichteinholung eines neuen externen Sachverst\u00e4ndigengutachtens darin bestand, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich zu der Zeit ausdr\u00fccklich weigerte, sich von einem Sachverst\u00e4ndigen begutachen zu lassen (siehe Rdnrn. 21 und 22; vgl., sinngem\u00e4\u00df, Constancia .\/.\u00a0die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73560\/12, Rdnr. 30, 30. M\u00e4rz 2015). Dar\u00fcber hinaus merkt der Gerichtshof an, dass die innerstaatlichen Gerichte im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren im Jahr 2010 wie auch dem \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren im Jahr 2014 Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt holten, und sich der Beschwerdef\u00fchrer bei beiden Gelegenheiten geweigert hatte, sich begutachten zu lasssen (siehe Rdnrn. 18 und 28).<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren seine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vollst\u00e4ndig verb\u00fc\u00dft (siehe Rdnr. 7) und insgesamt etwa f\u00fcnf Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus verbracht hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass die Verbindung zwischen der urspr\u00fcnglichen Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers und der weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf m\u00f6glicherweise schw\u00e4cher geworden ist, war die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, kein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen, und ihre Einsch\u00e4tzung, dass der Beschwerdef\u00fchrer immer noch gef\u00e4hrlich sei, weil er sich keiner Therapie unterzogen habe, nicht willk\u00fcrlich. Angesichts der vorstehenden Erw\u00e4gungen gilt dies auch f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Gerichte, die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus sei angesichts der Tatsache, dass bei ihm eine dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung, Alkoholmissbrauch und Verdacht auf sexuellen Sadismus diagnostiziert worden seien und eine hohe R\u00fcckfallgefahr gegeben sei, immer noch gerechtfertigt.<\/p>\n<p>63. Daher bestand weiterhin, im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers im Jahre 2002 und seiner weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die das Ergebnis des in Rede stehenden Verfahrens war. Angesichts dieser Feststellungen ist eine Entscheidung des Gerichtshof dar\u00fcber entbehrlich, ob die in Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers (auch) nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(ii) \u201c\u201eRechtm\u00e4\u00dfige\u201d Freiheitsentziehung \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof muss ferner feststellen, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4\u00df Artikel 5 Abs. 1 \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c war und \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c erfolgt ist.<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht hat, seine Unterbringung sei nicht unter Einhaltung der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts angeordnet worden. Au\u00dferdem war der Beschwerdef\u00fchrer der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Vorliegens einer Fehleinweisung h\u00e4tten beenden m\u00fcssen, denn die Sachverst\u00e4ndigen h\u00e4tten erkl\u00e4rt, er sei ein \u201enormaler\u201c Vergewaltiger, dessen Schuldf\u00e4higkeit nicht vermindert gewesen sei.<\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus gem\u00e4\u00df \u00a7 67d Abs. 2 StGB anordneten, jedoch der Auffassung waren, dass \u00a7 67d Abs. 6 nicht anwendbar sei. Somit gab es f\u00fcr die Freiheitsentziehung eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht.<\/p>\n<p>67. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob das innerstaatliche Recht auch die erforderliche Qualit\u00e4t hatte, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu gen\u00fcgen, muss der Gerichtshof insbesondere pr\u00fcfen, ob die (Nicht-)Anwendung des \u2013 zug\u00e4nglichen und pr\u00e4zise formulierten\u00a0\u2013 \u00a7 67d Abs. 6 StGB im Fall des Beschwerdef\u00fchrers vorhersehbar war.<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung das Gericht eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus f\u00fcr beendet erkl\u00e4rt, wenn die Voraussetzungen der Ma\u00dfregel nicht mehr vorliegen oder von Anfang an nicht vorgelegen haben (vgl. R., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 113).<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof merkt an, dass die innerstaatlichen Gerichte sich darin einig waren, dass die Bedingungen f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 67d Abs. 6 StGB nur erf\u00fcllt w\u00e4ren, wenn mit Sicherheit feststehe, dass die die Ma\u00dfnahme rechtfertigenden Umst\u00e4nde nicht mehr vorl\u00e4gen, d. h. wenn der Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr an einer psychischen St\u00f6rung leide, die seine Unterbringung erforderlich mache. Die Vollstreckungsgerichte stellten in diesem Zusammenhang fest, dass weder die Angaben der psychologischen Sachverst\u00e4ndigen im Anh\u00f6rungstermin noch die aktuellen und vorangegangenen Sachverst\u00e4ndigengutachten ausschl\u00f6ssen, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer sexueller Sadismus vorliege, auch wenn diese Diagnose als eher unwahrscheinlich eingesch\u00e4tzt worden sei. Folglich seien die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 67d Abs. 6 StGB nicht erf\u00fcllt. Im Hinblick auf die von den innerstaatlichen Gerichte vorgebrachten Gr\u00fcnde kann sich der Gerichtshof der Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers, in dem in Rede stehenden Verfahren sei festgestellt worden, dass bei ihm niemals eine psychische Krankheit vorgelegen habe, die als sexueller Sadismus klassifiziert werden k\u00f6nne, nicht anschlie\u00dfen, da diese Diagnose von den Gerichten ausdr\u00fccklich nicht ausgeschlossen wurde. Unter diesen Umst\u00e4nden stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, erforderlichenfalls mit entsprechender Rechtsberatung, voraussehen konnte, dass die innerstaatlichen Gerichte \u00a7 67d Abs. 6 StGB als auf seinen Fall nicht anwendbar ansehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>70. Schlie\u00dflich nimmt der Gerichtshof die ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung, die die innerstaatlichen Gerichte f\u00fcr ihre Entscheidungen gegeben haben, und den Kontext, in dem sie erfolgt sind, zur Kenntnis (siehe Rdnrn. 24 bis 26). Er stellt inbesondere fest, dass sie \u00a7 67d Abs. 6 StGB f\u00fcr nicht anwendbar hielten, da seine Bedingungen nicht erf\u00fcllt seien. Dar\u00fcber hinaus machten sie deutlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7 67d Abs. 2 StGB einen Anspruch auf Entlassung habe, sobald davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass er nach seiner Freilassung keine weiteren Straftaten begehen w\u00fcrde. Eine Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers werde daher durch die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Anwendung des innerstaatlichen Rechts nicht unm\u00f6glich gemacht. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdef\u00fchrer unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache nicht willk\u00fcrlich die Freiheit entzogen war. Der Gerichtshof ist daher \u00fcberzeugt, dass die sich aus dem in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren ergebende Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus entsprechend den Erfordernissen aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c war und \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c erfolgte.<\/p>\n<p>71. Folglich ist Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 18. Februar 2016 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Khanlar Hajiyev<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>[1] Im englischsprachigen Originalurteil versehentlich als \u201eFrankfurt am Main regional court\u201c bezeichnet. Anm. d. \u00dcbers.: richtig w\u00e4re &#8222;Darmstadt&#8220;<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=313\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=313&text=RECHTSSACHE+BL%C3%9CHDORN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+62054%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=313&title=RECHTSSACHE+BL%C3%9CHDORN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+62054%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=313&description=RECHTSSACHE+BL%C3%9CHDORN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+62054%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE B. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 62054\/12) URTEIL STRASSBURG 18. Februar 2016 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=313\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-313","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/313","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=313"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/313\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":314,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/313\/revisions\/314"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=313"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=313"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=313"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}