{"id":3119,"date":"2021-09-17T16:52:31","date_gmt":"2021-09-17T16:52:31","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3119"},"modified":"2021-09-17T16:52:55","modified_gmt":"2021-09-17T16:52:55","slug":"stellungnahme-der-republik-oesterreich-zum-sechsten-bericht-der-europaeischen-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz-ecri-ueber-oesterreich-mai-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3119","title":{"rendered":"Stellungnahme der Republik \u00d6sterreich zum Sechsten Bericht der Europ\u00e4ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) \u00fcber \u00d6sterreich.  Mai 2020"},"content":{"rendered":"<p>ANHANG: STANDPUNKT DER REGIERUNG<\/p>\n<p><strong>Der folgende Anhang ist nicht Teil der Analyse und der Vorschl\u00e4ge von ECRI bez\u00fcglich der Lage in \u00d6sterreich<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Im Einklang mit ihrem Verfahren zum L\u00e4ndermonitoring hat ECRI mit den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden einen vertraulichen Dialog \u00fcber den Berichtsentwurf durchgef\u00fchrt. ECRI hat eine Reihe von Kommentaren der Beh\u00f6rden ber\u00fccksichtigt und in die endg\u00fcltige Fassung des Berichts aufgenommen (dieser ber\u00fccksichtigt, soweit nicht ausdr\u00fccklich anders angegeben, nur Entwicklungen bis zum 11. Dezember 2019; an diesem Tag wurde der erste Berichtsentwurf verabschiedet.)<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rden haben darum ersucht, folgende Standpunkte als Anhang zu ECRIs Bericht wiederzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Stellungnahme der Republik \u00d6sterreich zum Sechsten Bericht der Europ\u00e4ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) \u00fcber \u00d6sterreich<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Mai 2020<\/strong><\/p>\n<p><strong>Allgemeine Bemerkungen:<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00f6sterreichische Regierung misst der F\u00f6rderung und dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, gro\u00dfe Bedeutung bei. Es herrscht klares Einverst\u00e4ndnis dar\u00fcber, dass dem Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und der damit verbundenen Intoleranz besonderes Augenmerk geschenkt werden muss, und \u00d6sterreich bleibt diesem Kampf umfassend verpflichtet. In \u00d6sterreich gibt es vielf\u00e4ltige Rechtsinstrumente, die es den Beh\u00f6rden und Gerichten erm\u00f6glichen, rechtsextreme, ausl\u00e4nderfeindliche, religionsfeindliche und rassistische Akte zu bek\u00e4mpfen. Die \u00f6sterreichische Bundesregierung ist sich allerdings der Tatsache bewusst, dass rassistische Vorurteile, Haltungen und Akte nach wie vor existieren bzw. vorkommen. Umso mehr sind nachhaltige und differenzierte Politiken notwendig, um gegen diese Ph\u00e4nomene nachhaltig vorzugehen. \u00d6sterreich ist in diesem Zusammenhang besonders bestrebt, das bestehende Schutzsystem durch entsprechende rechtliche Bestimmungen und deren Umsetzung sowie durch ad\u00e4quate Ma\u00dfnahmen im Bereich Sensibilisierung, Bewusstseinsbildung, Aufkl\u00e4rung und Bildungsarbeit weiter zu verbessern und auszubauen. Dies ist ein kontinuierlicher Prozess und basiert auf der Verpflichtung und festen \u00dcberzeugung, mittels Offenheit und andauerndem Dialog Fortschritte zu erzielen.<\/p>\n<p>Zur Weiterentwicklung des Diskriminierungsschutzes stellt das Regierungsprogramm f\u00fcr die laufende Legislaturperiode (2020 \u2013 2024) insbesondere nicht nur die Erarbeitung eines Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus und Diskriminierung in Aussicht, sondern auch eine Reihe von Ma\u00dfnahmen wie beispielsweise unter den Titeln \u201eGleichstellung und Selbstbestimmung: Frauengesundheit\u201c die St\u00e4rkung der Schutzm\u00f6glichkeiten gegen Diskriminierung in den unterschiedlichen Lebensbereichen; unter dem Titel \u201eSt\u00e4rkung der Grund- und Menschenrechte\u201c sowie \u201eGesellschaftliche Integration\u201c die Erarbeitung ganzheitlicher Strategien zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung aller Formen von Antisemitismus sowie zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung aller Formen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Radikalisierung und gewaltbereitem Extremismus.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der Erkl\u00e4rung des Rates zur Bek\u00e4mpfung von Antisemitismus und zur Entwicklung eines gemeinsamen Sicherheitskonzepts f\u00fcr einen besseren Schutz j\u00fcdischer Gemeinschaften und Einrichtungen in Europa vom 6 Dezember 2018 entwickelt \u00d6sterreich derzeit eine nationale Strategie gegen Antisemitismus (unter Federf\u00fchrung des Kultusamts im Bundeskanzleramt) im Einklang mit der Arbeitsgruppe gegen Antisemitismus der Europ\u00e4ischen Kommission.<\/p>\n<p>Der Kampf gegen Hassrede und Hassverbrechen im Internet ist ebenso ein wichtiger Teil des Regierungsprogramms 2020-2024. Das Bundesministerium f\u00fcr Justiz arbeitet aktuell mit einer Gruppe von Experten aus verschiedenen Fachgebieten an der Ausarbeitung eines weiteren Ma\u00dfnahmenpakets um das Ph\u00e4nomen noch effektiver zu bek\u00e4mpfen. Die \u00d6sterreichische Strategie Extremismuspr\u00e4vention und Deradikalisierung bildet auch Teil der breiteren Ma\u00dfnahmen zum Umgang mit allen Formen von Radikalisierung und Extremismus, die in unserer Gesellschaft zu Gewalt f\u00fchren.<\/p>\n<p>\u00d6sterreich misst dem Monitoring Prozess der Europ\u00e4ischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) gro\u00dfe Bedeutung bei. Der Sechste Bericht \u00fcber \u00d6sterreich enth\u00e4lt wichtige Feststellungen und Empfehlungen, auf die seitens der \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden bei ihrem Kampf gegen Rassismus, Rassendiskriminierung und die damit verbundene Intoleranz Bedacht genommen wird.<\/p>\n<p><strong>Besondere Bemerkungen:<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Effektive Gleichberechtigung und Zugang zu Rechten<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Gleichbehandlungsstellen<\/strong><\/p>\n<p>Eingangs m\u00f6chte \u00d6sterreich betonen, dass das Gleichbehandlungsrecht eine sehr dynamische Materie darstellt und permanenten Ver\u00e4nderungen unterworfen ist. Aus diesem Grund stellt das aktuelle Regierungs\u00fcbereinkommen 2020 &#8211; 2024 auch ausdr\u00fccklich klar, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Diskriminierungsfreiheit wichtige Anliegen f\u00fcr \u00d6sterreich sind. Konkrete Ma\u00dfnahmen werden sich aus der Diskussion mit den betroffenen Stakeholdern (Ministerien, L\u00e4nder, Sozialpartner, Anwaltschaft f\u00fcr Gleichbehandlung, Zivilgesellschaft) ergeben.<\/p>\n<p>Es wird darauf hingewiesen, dass die Zust\u00e4ndigkeit der Anwaltschaft f\u00fcr Gleichbehandlung (GAW) alle angesprochenen Diskriminierungsmerkmale umfasst.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eethnische Zugeh\u00f6rigkeit\u201c i.S. des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) und der Richtlinie 2000\/43\/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie) ist im Einklang mit v\u00f6lkerrechtlichen Normen und Standards weit auszulegen, wie in der Regierungsvorlage zum GlBG in Umsetzung der Richtlinie erl\u00e4utert: Dabei kommt es nicht auf biologische Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisse an, die zu einer bestimmten Volksgruppe bestehen. Der Auslegungsma\u00dfstab v\u00f6lkerrechtlicher Rechtsquellen (etwa das Abkommen zur Eliminierung jeder Form der rassischen Diskriminierung, CERD, Art. 26 des Internationalen Paktes \u00fcber zivile und politische Rechte, ICCPR, sowie Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, und die dazu entwickelten Grunds\u00e4tze) lassen auf eine Definition ethnischer Diskriminierung schlie\u00dfen, die sich st\u00e4rker kulturell orientiert. Adressaten der Diskriminierung sind Personen, die als fremd wahrgenommen werden, weil sie auf Grund bestimmter Unterschiede von der regionalen Mehrheit als nicht zugeh\u00f6rig angesehen werden. Sie kn\u00fcpft \u00fcberwiegend an Unterschiede an, die auf Grund von Abstammungs-oder Zugeh\u00f6rigkeitsmythen als nat\u00fcrlich angesehen werden und die die betroffenen Personen nicht \u00e4ndern k\u00f6nnen. H\u00e4ufige Erscheinungsformen sind Diskriminierung wegen der Hautfarbe und anderer \u00e4u\u00dferer Merkmale sowie wegen einer als fremd angesehenen Muttersprache. Bei Ethnien handelt es sich um \u201eimaginierte Gemeinschaften\u201c, die durch Bekenntnis oder Fremdzuschreibung entstehen k\u00f6nnen und sich nicht allein auf biologische oder sonstige tats\u00e4chliche Unterscheidungen st\u00fctzen k\u00f6nnen. Sie bezieht sich auf Gemeinsamkeiten von Menschen, die sich auf Grund ihrer Hautfarbe, Herkunft, Religion, Sprache, Kultur oder Sitten ergibt. [1]<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit dem Merkmal \u201eStaatsangeh\u00f6rigkeit\u201c ist darauf hinzuweisen, dass eine auf die Staatsangeh\u00f6rigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung nicht untersagt ist, sofern eine solche aus sachlichen Gr\u00fcnden erfolgt und nicht, um z.B. eine rassistische<\/p>\n<p>Vorgangsweise zu verfolgen. Handelt es sich in einem konkreten Fall um eine Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit und wird das Merkmal der Staatsangeh\u00f6rigkeit nur vorgeschoben, so ist diese Ungleichbehandlung von Schutzbereich des GlBG umfasst.<\/p>\n<p>Das Merkmal Geschlechtsidentit\u00e4t ist vom Begriff \u201eGeschlecht\u201c mitumfasst.<\/p>\n<p>Das GlBG enth\u00e4lt keine ausdr\u00fcckliche Definition der Mehrfachdiskriminierung. Bei der Bemessung der H\u00f6he des Schadenersatzes ist auf das Vorliegen einer Mehrfachdiskriminierung jedoch Bedacht zu nehmen (\u00a7\u00a7 12 Abs. 13, 26 Abs. 13 GlBG). Eine Einschr\u00e4nkung auf bestimmte Formen der Mehrfachdiskriminierung ist dem GlBG nicht zu entnehmen. Daraus folgt, dass die Geltungsmachung einer intersektionellen Mehrfachdiskriminierung in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der GAW f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Eine einheitliche Zust\u00e4ndigkeit der GAW im Bereich der Gleichbehandlung in \u00d6sterreich ist auf Grund der Kompetenztatbest\u00e4nde der Art. 10 ff B-VG, die die Kompetenzverteilung zwischen Bund und L\u00e4ndern regeln, und des Bundesministeriengesetzes, das die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes den einzelnen Bundesministerien zuweist, nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Auf Bundes- und v.a. Landesebene sind neben der GAW eine Vielzahl von Einrichtungen gesetzlich vorgesehen, die sich mit dem Thema Gleichbehandlung befassen.<\/p>\n<p>Den \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden ist bewusst, dass es durch die Vielzahl an Einrichtungen durchaus zu Unklarheiten hinsichtlich der f\u00fcr den konkreten Fall zust\u00e4ndigen Einrichtung kommen kann. Das zust\u00e4ndige Bundesministerium f\u00fcr Arbeit, Familie und Jugend gibt daher auch aus diesem Grund eine Brosch\u00fcre zum Thema Gleichbehandlung heraus, die regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberarbeitet wird. Teil dieser Brosch\u00fcre ist sowohl eine Auflistung der einschl\u00e4gigen Gesetzgebung zur Gleichbehandlung auf Bundes- und Landesebene als auch eine Auflistung der Gleichbehandlungsstellen auf Bundes- und Landesebene, die es den Einzelnen erleichtern soll, die f\u00fcr sie zust\u00e4ndige Einrichtung zu finden.<\/p>\n<p>Die GAW fungiert in der Praxis als Clearingstelle und versucht \u2013 wenn sie nicht selbst zust\u00e4ndig ist \u2013 Betroffene an die richtigen Einrichtungen zu verweisen.<\/p>\n<p>Die GAW wurde als Einrichtung geschaffen, die den Betroffenen hilft, die Schwellenangst vor der Kontaktaufnahme mit der Gleichbehandlungskommission (GBK) zu nehmen. Sie sollte als direkte Ansprechperson der Betroffenen im Rahmen der GBK agieren.<\/p>\n<p>Die GAW wurde daher nicht prim\u00e4r als Vertretung der Betroffenen geschaffen, sondern sie vertritt als spezialisierte Experteneinrichtung das Interesse der Republik \u00d6sterreich an der Einhaltung des Gebotes der Gleichbehandlung.<\/p>\n<p>Das Bundesgesetz \u00fcber die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK\/GAW-Gesetz) sieht daher derzeit nur eine Beteiligung der GAW im GBK-Verfahren vor. In dieser Expertenrolle nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der GAW auch an den Sitzungen der GBK inklusive Beratung teil.<\/p>\n<p>Im gerichtlichen Verfahren stehen Betroffenen eine Reihe von Unterst\u00fctzungsm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung. \u00a7 62 GlBG sieht f\u00fcr das gerichtliche Verfahren die so genannte Nebenintervention als eine Beteiligungsm\u00f6glichkeit vor. Nebenintervenient nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist jemand, der ein rechtliches Interesse am Verfahren hat und sich, ohne selbst Partei am Verfahren zu sein, an einem zwischen anderen Personen anh\u00e4ngigen Rechtsstreit zur Unterst\u00fctzung einer Partei beteiligt. Diese Beteiligungsm\u00f6glichkeit steht grunds\u00e4tzlich jedem offen, wurde jedoch in Bezug auf den Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern dahingehend modifiziert, dass dieser sein rechtliches Interesse nicht darlegen muss, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dieses als gegeben anzunehmen. Der Klagsverband kann sich daher, wenn die klagende Partei (bzw. diskriminierte Person) dies w\u00fcnscht, am Verfahren zur Unterst\u00fctzung beteiligen. Der Klagsverband selbst ist eine Vereinigung verschiedenster auf die Unterst\u00fctzung von Diskriminierungsopfern spezialisierter NGOs. F\u00fcr die Aus\u00fcbung einer Nebenintervention ist die Mitgliedschaft beim Klagsverband nicht Voraussetzung, sodass auch jede andere NGO diese Form der rechtlichen Unterst\u00fctzung von Diskriminierungs-opfern n\u00fctzen kann.<\/p>\n<p>\u00a7 26 Zivilprozessordnung erm\u00f6glicht es den Parteien durch Bevollm\u00e4chtigte Prozesshandlungen vornehmen zu lassen, soweit kein Anwaltszwang im Verfahren gegeben ist. Diese Vertretungshandlungen k\u00f6nnen auch von NGOs wahrgenommen werden.<\/p>\n<p>\u00a7 40 Abs. 2 Z 4 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz sieht vor, dass im Verfahren erster Instanz eine Vertretungsm\u00f6glichkeit durch eine \u201egeeignete Person\u201c m\u00f6glich ist. Diese k\u00f6nnen nat\u00fcrlich auch Vertreterinnen bzw. Vertreter einer NGO sein.<\/p>\n<p>Die Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeiterkammern, \u00d6GB) bieten ihren Mitgliedern Rechtsberatung und in bestimmten F\u00e4llen auch Rechtsschutz in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren an.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 24 GBK\/GAW-Gesetz ist dem Nationalrat alle zwei Jahre ein Bericht \u00fcber die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere Angaben \u00fcber die<\/p>\n<p>&#8211; T\u00e4tigkeit und Wahrnehmungen der GAW und<\/p>\n<p>&#8211; die Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission GBK zu enthalten.<\/p>\n<p>Der Bericht der GAW, der erfahrungsgem\u00e4\u00df in der parlamentarischen Diskussion den Schwerpunkt bildet enth\u00e4lt Informationen \u00fcber:<\/p>\n<p>&#8211; die Beratungst\u00e4tigkeit der GAW,<\/p>\n<p>&#8211; die \u00d6ffentlichkeitsarbeit, Informationsveranstaltungen der GAW,<\/p>\n<p>&#8211; die T\u00e4tigkeit der GAW in der GBK und<\/p>\n<p>&#8211; die Vorschl\u00e4ge der GAW zur Weiterentwicklung des Gleichbehandlungsrechts.<\/p>\n<p>Die am 1. M\u00e4rz 2011 in Kraft getretene Novelle zum GBK\/GAW-Gesetz enth\u00e4lt u.a. die einfachgesetzliche Weisungsfreistellung der Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lten f\u00fcr die Gleichbehandlung inklusive Aufsichtsrecht durch den Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin in Umsetzung des Art. 20 Abs. 2 B-VG. Dar\u00fcber hinaus ist die GAW nunmehr als eigene Dienststelle im Bundeskanzleramt eingerichtet. Die GAW ist demnach inhaltlich unabh\u00e4ngig. Durch die organisatorische Eingliederung in das Bundeskanzleramt k\u00f6nnen v.a. personelle und verwaltungstechnische Synergien in der Administration genutzt werden.<\/p>\n<p>Die GBK ist als Einrichtung zwar in die Organisation des jeweils f\u00fcr Frauenagenden zust\u00e4ndigen Bundesministeriums eingegliedert, der Vorsitz und die Mitglieder der GBK sind in Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit jedoch weisungsfrei, selbst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Rolle und die Aufgaben der GAW sind \u2013 wie das gesamte Gleichbehandlungsrecht \u2013 einem dynamischen Prozess unterworfen. Aus diesem Grund sieht das aktuelle Regierungs-\u00fcbereinkommen 2020 &#8211; 2024 auch eine St\u00e4rkung der GAW vor.<\/p>\n<p><strong>B. Inklusive Bildung<\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf die Bestimmung des Schulunterrichtsgesetzes zum Kopfverh\u00fcllungsverbot (\u00a7 43 SchUG) darf ausgef\u00fchrt werden, dass es das Ziel der Bestimmung ist, Kinder durch eine neutrale Betreuung, die mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Gesellschaftsordnung im Einklang steht, vor Diskriminierung und Stigmatisierung zu sch\u00fctzen. So kann das Tragen eines Kopftuchs bei M\u00e4dchen in jungen Jahren in der Volksschule Kinder auf ihr Geschlecht reduzieren. Zudem kann es eine Barriere im sozialen Miteinander darstellen und damit bereits im jungen Alter die Integration erschweren.<\/p>\n<p>Die Bestimmung beruht auf einer Grundrechtsabw\u00e4gung. Ziel ist der Schutz der Rechte des einzelnen Kindes in Umsetzung des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes (VN-Kinderrechtskonvention). Art. 28 und 29 der VN-Kinderrechtskonvention garantieren die Rechte auf Bildung und Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit. Diese finden in der \u00f6sterreichischen Bundesverfassung ihre Entsprechung in Art. 14 Abs. 5a B-VG und ihre einfachgesetzliche Umsetzung in \u00a7 2 SchOG. Als wesentliche Grundwerte von Bildungseinrichtungen sind in der Bundesverfassung Demokratie, Humanit\u00e4t, Solidarit\u00e4t, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegen\u00fcber den Menschen festgeschrieben. Ziel der Bildung in \u00f6sterreichischen Bildungseinrichtungen ist es, Kindern die bestm\u00f6gliche geistige, seelische und k\u00f6rperliche Entwicklung zu erm\u00f6glichen und diese zu selbst\u00e4ndigem Urteilen zu bef\u00e4higen. Dies umfasst auch das Ziel einer sozialen Entwicklung und Integration der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler als Mitglieder der \u00f6sterreichischen Gesellschaft.<\/p>\n<p><strong>C. Irregul\u00e4r aufh\u00e4ltige Migrantinnen und Migranten<\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf den Zugang zu medizinischer Versorgung m\u00f6chte \u00d6sterreich darauf hinweisen, dass ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige, die nach \u00d6sterreich einreisen und einen Asylantrag gestellt haben, krankenversichert sind. Sie haben daher f\u00fcr den Zeitraum, in dem Leistungen aus der Grundversorgung zustehen, denselben Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung wie \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrger; dar\u00fcber hinaus sind sie von Rezeptgeb\u00fchren befreit. In den Bundesbetreuungseinrichtungen erfolgt die medizinische Versorgung durch qualifiziertes Gesundheits- und Pflegepersonal vor Ort.Die medizinische Versorgung wird f\u00fcr die Anspruchsdauer auf Grundversorgung durch die Krankenversicherung abgedeckt, welche mit dem Asylantrag beginnt und (gem\u00e4\u00df \u00a73 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz 2005) mit Asylgew\u00e4hrung plus 4 Monate Nachfrist oder im Falle eines negativen Bescheids zum Zeitpunkt der Abschiebung oder der freiwilligen R\u00fcckkehr endet. F\u00fcr diese Zeit wird nicht zwischen den Anspruchsberechtigten unterschieden.<\/p>\n<p><strong>2. Verhetzung und durch Hass motivierte Gewalt<\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf Initiativen gegen Hassrede darf erg\u00e4nzt werden, dass sich das im Jahr 2016 gegr\u00fcndete Nationale Komitee zur Umsetzung der Speech-Initiative des Europarates, das \u201eNo Hate Speech\u201c-Komitee, aus einer breiten Allianz von Vertreterinnen und Vertretern von Ministerien und NGOs zusammensetzt. Durch gezielte Workshops und Kampagnen sollen Vorurteile abgebaut, die Akzeptanz gegen\u00fcber Hassreden gesenkt und zu digitaler Zivilcourage aufgefordert werden. Nutzerinnen und Nutzer sozialer Medien sollen ermutigt werden, aktiv gegen Hass und Mobbing im Netz aufzutreten.<\/p>\n<p>In Bezug auf Strafverfahren nach \u00a7 283 StGB (Verhetzung) muss verdeutlicht werden, dass die Statistik sowohl die angezeigten F\u00e4lle bei den Staatsanwaltschaften als auch eingebrachte Strafantr\u00e4ge (Anklagen) umfasst. 2019 sind diese angezeigten F\u00e4lle bei den Staatsanwaltschaften auf 465 zur\u00fcckgegangen (von 1003 im Jahr 2018); die eingebrachten Strafantr\u00e4ge sind demgegen\u00fcber 2019 auf 99 zur\u00fcckgegangen (von 154 im Jahr 2018).<\/p>\n<p>Zur weiteren Information im Folgenden die aktuelle bundesweite Statistik zu \u00a7 283 StGB betreffend die Jahre 2015 bis 2019 (Quelle BRZ GmbH \u2013 Stand J\u00e4nner 2020):<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"198\">\u00a7283 StGB<\/td>\n<td width=\"76\">2015<\/td>\n<td width=\"85\">2016<\/td>\n<td width=\"85\">2017<\/td>\n<td width=\"76\">2018<\/td>\n<td width=\"69\">2019<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"198\">Anfall<\/td>\n<td width=\"76\">516<\/td>\n<td width=\"85\">679<\/td>\n<td width=\"85\">982<\/td>\n<td width=\"76\">1003<\/td>\n<td width=\"69\">465<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"198\">Strafantr\u00e4ge (Anklagen)<\/td>\n<td width=\"76\">80<\/td>\n<td width=\"85\">114<\/td>\n<td width=\"85\">187<\/td>\n<td width=\"76\">154<\/td>\n<td width=\"69\">99<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"198\">Diversionen<\/p>\n<p>Anbot (inkl. Gericht)<\/td>\n<td width=\"76\">19<\/td>\n<td width=\"85\">25<\/td>\n<td width=\"85\">76<\/td>\n<td width=\"76\">115<\/td>\n<td width=\"69\">74<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"198\">Verurteilungen<\/td>\n<td width=\"76\">49<\/td>\n<td width=\"85\">52<\/td>\n<td width=\"85\">108<\/td>\n<td width=\"76\">72<\/td>\n<td width=\"69\">43<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"198\">Freispr\u00fcche<\/td>\n<td width=\"76\">9<\/td>\n<td width=\"85\">23<\/td>\n<td width=\"85\">27<\/td>\n<td width=\"76\">32<\/td>\n<td width=\"69\">6<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"198\">Einstellungen<\/td>\n<td width=\"76\">254<\/td>\n<td width=\"85\">233<\/td>\n<td width=\"85\">197<\/td>\n<td width=\"76\">245<\/td>\n<td width=\"69\">229<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"198\">\u00a7 35c StAG<\/td>\n<td width=\"76\">89<\/td>\n<td width=\"85\">153<\/td>\n<td width=\"85\">141<\/td>\n<td width=\"76\">215<\/td>\n<td width=\"69\">140<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Anmerkung zur Statistik: Unter dem Punkt \u201eDiversionen Anbot\u201c sind Diversionsanbote (\u00a7 200 StPO) und vorl\u00e4ufige R\u00fccktritte (\u00a7\u00a7 201, 203, 204 StPO) erfasst. Allf\u00e4llige Abweichungen zu \u00e4lteren\/k\u00fcnftigen Statistiken resultieren aus laufenden Korrekturen bzw Erg\u00e4nzungen in der Verfahrensautomation Justiz (VJ), dem Programm zur Fallverwaltung in der Justiz.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Unterst\u00fctzung von Opfern von Hassreden im \u00f6sterreichischen Strafverfahren steht den Opfern von Straftaten generell eine Vielzahl von Rechten zu (\u00a7 66 Abs. 1 StPO), wie bereits in den Antworten auf den ECRI Fragenkatalog (vgl. S. 40ff.) dargelegt wurde. Dar\u00fcber hinaus kann den Opfern der Status der besonderen Schutzbed\u00fcrftigkeit unter Ber\u00fccksichtigung folgender Faktoren des Einzelfalls zuerkannt werden: Alter des Opfers, psychischer und gesundheitlicher Zustand sowie Art und spezifische Umst\u00e4nde der Straftat. Besonders schutzbed\u00fcrftige Opfer genie\u00dfen w\u00e4hrend des Strafverfahrens zus\u00e4tzliche Rechte (\u00a7 66a Abs. 2 StPO).<\/p>\n<p>In Bezug auf das Strafverfahren im Fall des im Bericht der Kommission erw\u00e4hnten rassistischen Gedichts (&#8222;Rattengedicht&#8220;) ist zu beachten, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, auf umfassenden Argumenten beruhte. Die Entscheidung ist im \u00d6sterreichischen Ediktsarchiv online kostenlos zug\u00e4nglich (siehe Edikt Nr. GZ 5 St 84\/19a) [2]<\/p>\n<p>In Bezug auf Datenerhebung zu Motiven: Auf Grundlage des EU-BM.I-Projektes &#8222;Erfassung diskriminierender Motivlagen&#8220; arbeiten die Bundesministerien f\u00fcr Justiz und Inneres derzeit gemeinsam an einer M\u00f6glichkeit zur datenm\u00e4\u00dfigen Erfassung diskriminierender Motivlagen in der Polizeidatenbank PAD bzw. allenfalls in weiterer Folge in der Verfahrensautomation Justiz.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Spezialisierung durch bei den Staatsanwaltschaften eingerichteten Sonderabteilungen f\u00fcr extremistische Straftaten muss betont werden, dass diese operativ t\u00e4tig sind. Bereits vor der Novellierung des \u00a7 4 Abs. 3 DV-StAG (fakultative Einrichtung von Sonderreferaten f\u00fcr extremistische Straftaten) waren bei allen gr\u00f6\u00dferen Staatsanwaltschaften bereits seit Jahren Sonderreferate f\u00fcr \u201epolitische Delikte\u201c eingerichtet. Seit 1. J\u00e4nner 2017 ist die Spezialisierung weiter fortgeschritten, d.h. bundesweit sind bei fast allen Staatsanwaltschaften Sonderreferate f\u00fcr extremistische Straftaten, zu denen u.a. Strafsachen nach dem Verbotsgesetz und wegen Verhetzung (\u00a7 283 StGB) z\u00e4hlen, eingerichtet.<\/p>\n<p>Im September 2017 ver\u00f6ffentlichte das Bundesministerium f\u00fcr Justiz Richtlinien zum Verbrechen der Verhetzung (\u00a7 283 StGB) einschlie\u00dflich der Rechtsprechung. Diese Richtlinien sind in erster Linie als Information f\u00fcr Gerichte und Staatsanwaltschaften gedacht. Im November 2019 wurden diese Richtlinien aktualisiert. Sie sind online zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p><strong>3. Integration and Inklusion<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Migrantinnen und Migranten<\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf die k\u00fcnftige Bundesagentur f\u00fcr Betreuungs- und Unterst\u00fctzungsleistungen (BBU) m\u00f6chte \u00d6sterreich darauf hinweisen, dass die Rechts- und R\u00fcckkehrberatung in den Bundesbetreuungseinrichtungen vorort derzeit von externen Dienstleistern (NGOs wie dem Verein Menschenrechte \u00d6sterreich) durchgef\u00fchrt wird. Sobald die Bundesagentur f\u00fcr Betreuungs- und Unterst\u00fctzungsleistungen (BBU) ihre T\u00e4tigkeit aufgenommen hat, wird die Rechtsberatung f\u00fcr Asylsuchende unter Einhaltung der Vorgaben des Verfahrensgesetzes des Bundesamtes f\u00fcr Fremdenwesen und Asyl (BFA-VG) ausschlie\u00dflich durch die Agentur erfolgen. Die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater m\u00fcssen weiterhin umfassenden und qualitativ hochwertigen Rechtsbeistand leisten und sind &#8211; neben anderen Ma\u00dfnahmen zur Sicherung ihrer Unabh\u00e4ngigkeit &#8211; per Gesetz unabh\u00e4ngig und weisungsfrei zu stellen. Deshalb wurden die bereits geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Unabh\u00e4ngigkeit und Autonomie der Rechtsberaterinnen und Rechtsberater in das BBU-Einrichtungsgesetz \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Die notwendige Unabh\u00e4ngigkeit der Rechtsberatung, und der \u00dcbersetzungs- und Dolmetscherdienste sowie die Qualit\u00e4tskontrolle dieser Dienste wird somit in jedem Fall gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>In Bezug auf Leistungen und Unterst\u00fctzung f\u00fcr subsidi\u00e4r Schutzberechtigte wird angemerkt, dass subsidi\u00e4r Schutzberechtigten im Land Salzburg Leistungen der Grundversorgung gew\u00e4hrt werden. Gem\u00e4\u00df dem Erw\u00e4gungsgrund Nr. 34 der Richtlinie 2004\/83\/EG des Rates vom 29. April 2004 \u00fcber Mindestnormen f\u00fcr die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen als Fl\u00fcchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz ben\u00f6tigen, und \u00fcber den Inhalt des zu gew\u00e4hrenden Schutzes sollten bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung die Modalit\u00e4ten und die Einzelheiten der Gew\u00e4hrung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die M\u00f6glichkeit der Einschr\u00e4nkung von Leistungen f\u00fcr Personen, denen der subsidi\u00e4re Schutzstatus zuerkannt wurde, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterst\u00fctzung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangeh\u00f6rigen gew\u00e4hrt werden. Dieses Erfordernis ist durch die Einbeziehung dieser Personengruppe in die Grundversorgung gew\u00e4hrleistet, da ein Mindesteinkommen in Form von Geldleistungen f\u00fcr den Lebensunterhalt sowie entweder eine Leistung f\u00fcr den Wohnbedarf bzw. eine Wohnversorgung gegeben ist. Ebenso werden diese Personen krankenversichert, sodass ihnen dieselbe medizinische Versorgung wie Staatsangeh\u00f6rigen zu Verf\u00fcgung steht. Das Land Salzburg hat somit von der M\u00f6glichkeit des Art. 28 Abs. 2 der RL 2004\/83\/EG Gebrauch gemacht und die Sozialhilfe f\u00fcr subsidi\u00e4r Schutzberechtigte auf Kernleistungen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>\u00dcberdies ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass der Ausschluss subsidi\u00e4r Schutzberechtigter von Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz keine Verletzung des Verbots menschenunw\u00fcrdiger Behandlung gem\u00e4\u00df Art. 3 EMRK darstellt. Denn die Leistungen, wie sie im Grundversorgungsgesetz normiert sind, decken jedenfalls die zu einem menschenw\u00fcrdigen Leben erforderlichen Grundbed\u00fcrfnisse ab. Es besteht auch kein Versto\u00df gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Eine sachliche Rechtfertigung f\u00fcr eine unterschiedliche sozialhilferechtliche Behandlung Asylberechtigter und subsidi\u00e4r Schutzberechtigter liegt vor, weil zwischen diesen Gruppen im ausreichenden Ma\u00dfe Unterschiede bestehen, welche eine derartige Differenzierung zu rechtfertigen verm\u00f6gen. Anders als bei Asylberechtigten ist der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidi\u00e4r Schutzberechtigter von vornherein eher von provisorischerer Natur, als dies bei Asylberechtigten im Allgemeinen der Fall ist (vgl. E 4248-4251\/2017-20 vom 10. Oktober 2018). \u00dcberdies sieht auch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG), welches seitens der L\u00e4nder zwingend umzusetzen ist, vor, dass subsidi\u00e4r Schutzberechtigten lediglich Kernleistungen auf dem Niveau der Grundversorgung erhalten (\u00a7 4 Abs. 1 SH-GG). In seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2019, G 164\/2019 ua, verweist der VfGH in diesem Zusammenhang auf seine Entscheidung VfSlg. 20.177\/2017. Darin f\u00fchrte er bereits aus, dass dem Gesetzgeber bei Regelung des Niveaus der Versorgung zur Erm\u00f6glichung eines menschenw\u00fcrdigen Lebens ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt, sowie, dass Staaten die Sozialhilfe f\u00fcr subsidi\u00e4r Schutzberechtigte auf Kernleistungen beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie f\u00fcr eigene Staatsangeh\u00f6rige gew\u00e4hren. Mit den Kernleistungen sollen existenzielle Grundbed\u00fcrfnisse befriedigt werden. Die Grundversorgung entspricht jenen Kernleistungen, die vom Staat &#8222;im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie f\u00fcr eigene Staatsangeh\u00f6rige&#8220; gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>In Bezug auf Besch\u00e4ftigung d\u00fcrfen folgende erg\u00e4nzende Informationen angef\u00fchrt werden:<\/p>\n<p>Insgesamt betrug der Anteil der Lehrlinge mit nicht\u00f6sterreichischer Staatsb\u00fcrgerschaft Ende Dezember 2018 \u00f6sterreichweit 12,8%.<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"66\">Vorarlberg<\/td>\n<td width=\"47\">Tirol<\/td>\n<td width=\"57\">K\u00e4rnten<\/td>\n<td width=\"85\">Ober\u00f6sterreich<\/td>\n<td width=\"57\">Salzburg<\/td>\n<td width=\"66\">Steiermark<\/td>\n<td width=\"95\">Nieder\u00f6sterreich<\/td>\n<td width=\"41\">Wien<\/td>\n<td width=\"73\">Burgenland<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"66\">15,1<\/td>\n<td width=\"47\">12,7<\/td>\n<td width=\"57\">10,4<\/td>\n<td width=\"85\">12,4<\/td>\n<td width=\"57\">16,6<\/td>\n<td width=\"66\">10,3<\/td>\n<td width=\"95\">8,4<\/td>\n<td width=\"41\">18,5<\/td>\n<td width=\"73\">9,9<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Quelle: WKO + ibw-Berechnungen (ibw-Forschungsbericht Nr. 200 | Lehrlingsausbildung im \u00dcberblick 2019)<\/p>\n<p>Anteil an Lehrlingen mit nicht-\u00f6sterreichischer Staatsb\u00fcrgerschaft nach Sparten und Staatsb\u00fcrgerschaft (Ende Dezember 2018):<\/p>\n<table>\n<thead>\n<tr>\n<td width=\"123\">Sparte<\/td>\n<td width=\"66\">Gesamt<\/td>\n<td width=\"85\">Afghanistan<\/td>\n<td width=\"57\">BHI<\/td>\n<td width=\"95\">Deutschland<\/td>\n<td width=\"66\">Kroatien<\/td>\n<td width=\"76\">Rum\u00e4nien<\/td>\n<td width=\"66\">Serbien<\/td>\n<td width=\"57\">T\u00fcrkei<\/td>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"123\">Gewerbe und Handwerk<\/td>\n<td width=\"66\">11,4 %<\/td>\n<td width=\"85\">1,3 %<\/td>\n<td width=\"57\">1,0 %<\/td>\n<td width=\"95\">1,3 %<\/td>\n<td width=\"66\">0,9 %<\/td>\n<td width=\"76\">0,7 %<\/td>\n<td width=\"66\">0,9 %<\/td>\n<td width=\"57\">1,5 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">Industrie<\/td>\n<td width=\"66\">8,7 %<\/td>\n<td width=\"85\">0,8 %<\/td>\n<td width=\"57\">1,0 %<\/td>\n<td width=\"95\">1,6 %<\/td>\n<td width=\"66\">0,9 %<\/td>\n<td width=\"76\">0,6 %<\/td>\n<td width=\"66\">0,6 %<\/td>\n<td width=\"57\">0,7 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">Handel<\/td>\n<td width=\"66\">15,4 %<\/td>\n<td width=\"85\">0,9 %<\/td>\n<td width=\"57\">1,8 %<\/td>\n<td width=\"95\">2,0 %<\/td>\n<td width=\"66\">1,1 %<\/td>\n<td width=\"76\">0,7 %<\/td>\n<td width=\"66\">1,8 %<\/td>\n<td width=\"57\">2,3 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">Banken und Versicherung<\/td>\n<td width=\"66\">9,7 %<\/td>\n<td width=\"85\">0,1 %<\/td>\n<td width=\"57\">0,6 %<\/td>\n<td width=\"95\">1,5 %<\/td>\n<td width=\"66\">1,4 %<\/td>\n<td width=\"76\">0,7 %<\/td>\n<td width=\"66\">2,0 %<\/td>\n<td width=\"57\">0,4 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">Transport &amp; Verkehr<\/td>\n<td width=\"66\">11,9 %<\/td>\n<td width=\"85\">0,7 %<\/td>\n<td width=\"57\">1,1 %<\/td>\n<td width=\"95\">1,7 %<\/td>\n<td width=\"66\">1,5 %<\/td>\n<td width=\"76\">0,6 %<\/td>\n<td width=\"66\">1,4 %<\/td>\n<td width=\"57\">1,2 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">Tourismus &amp; Freizeitwirtschaft<\/td>\n<td width=\"66\">26,00 %<\/td>\n<td width=\"85\">6,3 %<\/td>\n<td width=\"57\">0,8 %<\/td>\n<td width=\"95\">4,4 %<\/td>\n<td width=\"66\">0,9 %<\/td>\n<td width=\"76\">1,2 %<\/td>\n<td width=\"66\">1,6 %<\/td>\n<td width=\"57\">1,0 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">Information &amp; Consulting<\/td>\n<td width=\"66\">10,1 %<\/td>\n<td width=\"85\">0,5 %<\/td>\n<td width=\"57\">0,5 %<\/td>\n<td width=\"95\">2,3 %<\/td>\n<td width=\"66\">0,7 %<\/td>\n<td width=\"76\">0,4 %<\/td>\n<td width=\"66\">0,9 %<\/td>\n<td width=\"57\">0,6 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">Sonstige<\/td>\n<td width=\"66\">8,5 %<\/td>\n<td width=\"85\">0,9 %<\/td>\n<td width=\"57\">0,6 %<\/td>\n<td width=\"95\">0,9 %<\/td>\n<td width=\"66\">0,7 %<\/td>\n<td width=\"76\">0,5 %<\/td>\n<td width=\"66\">0,9 %<\/td>\n<td width=\"57\">0,8 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">\u00dcberbetriebliche Lehre<\/td>\n<td width=\"66\">15,3 %<\/td>\n<td width=\"85\">1,4 %<\/td>\n<td width=\"57\">0,9 %<\/td>\n<td width=\"95\">0,8 %<\/td>\n<td width=\"66\">0,9 %<\/td>\n<td width=\"76\">1,3 %<\/td>\n<td width=\"66\">1,2 %<\/td>\n<td width=\"57\">2,4 %<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Ma\u00dfnahmen im Bereich der betrieblichen Lehrstellenf\u00f6rderung:<\/p>\n<p>Im Rahmen der betrieblichen Lehrstellenf\u00f6rderung gem\u00e4\u00df dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) werden Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Lehrbetriebe und Lehrlinge zur Verf\u00fcgung gestellt. Grundlage der F\u00f6rderma\u00dfnahmen sind die Richtlinie gem\u00e4\u00df \u00a7 19c Abs. 1 Z 1-7 BAG und die Richtlinie gem\u00e4\u00df \u00a719c Abs. 1 Z 8 BAG.<\/p>\n<p>Gem. Ziffer 1 der Richtlinie gem\u00e4\u00df \u00a7 19c Abs. 1 Z 8 BAG ist das \u201eCoaching-Programm f\u00fcr Lehrlinge und Lehrbetriebe\u201c eingerichtet. Es werden dabei Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen durch unabh\u00e4ngige Coaches sowohl f\u00fcr Lehrlinge als auch f\u00fcr Lehrbetriebe gef\u00f6rdert. Diese umfassen Probleme im privaten als auch beruflichen Bereich.<\/p>\n<p>Die betriebliche Lehrstellenf\u00f6rderung sieht au\u00dferdem die F\u00f6rderm\u00f6glichkeit von Projekten in drei Kategorien vor:<\/p>\n<p>&#8211; Integration: Ma\u00dfnahmen zur besseren \u2013 auch \u00fcberregionalen &#8211; Integration von Personen in die Lehrlingsausbildung sowie in den Arbeitsmarkt. Ziel ist die bedarfsorientierte Unterst\u00fctzung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen beim Einstieg in die Lehre und in den Arbeitsmarkt im Kontext der dualen Berufsausbildung. Die individuelle berufsspezifische Vorbereitung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist f\u00fcr die Unternehmen eine wichtige Grundlage f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer Lehre. Um Lehrabbr\u00fcche m\u00f6glichst gering zu halten, ist eine umfassende individuelle Betreuung dieser Zielgruppe notwendig. Jugendliche sollen unmittelbar nach dem Start in eine Lehre einen geordneten \u00dcbergang in das Programm Coaching und Beratung f\u00fcr Lehrlinge und Lehrbetriebe (www.lehre-statt-leere.at) haben.<\/p>\n<p>&#8211; Gender: Projekte f\u00fcr junge Frauen und M\u00e4nner beim Zugang zu jeweils nicht-klassischen Berufen. Ziel ist ein ausgewogener Zugang von jungen Frauen und M\u00e4nnern zu Lehrberufen und deren erfolgreicher Abschluss. Jugendliche sollen ihren Interessen und F\u00e4higkeiten entsprechend ihren beruflichen Weg w\u00e4hlen und erfolgreich meistern. Gezielte Projekte setzen hier an und brechen Geschlechterstereotype in der dualen Ausbildung auf.<\/p>\n<p>&#8211; Qualit\u00e4t: Ma\u00dfnahmen zur Unterst\u00fctzung des Qualit\u00e4tsmanagements und der Qualit\u00e4tssicherung der betrieblichen Ausbildung sowie die Erprobung und Weiterentwicklung systemrelevanter innovativer Instrumente f\u00fcr die duale Ausbildung.<\/p>\n<table>\n<thead>\n<tr>\n<td width=\"149\"><strong>Titel<\/strong><\/td>\n<td width=\"116\"><strong>Projekttr\u00e4ger<\/strong><\/td>\n<td width=\"89\"><strong>Laufzeit<\/strong><\/td>\n<td width=\"68\"><strong>Bundes-land<\/strong><\/td>\n<td width=\"181\"><strong>Themenfeld<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"149\"><strong>Just-Integration<\/strong><\/td>\n<td width=\"116\">Stiftung Aufleb<\/td>\n<td width=\"89\">01.06.2016-31.12.2021<\/td>\n<td width=\"68\">Wien<\/td>\n<td width=\"181\">Mit der Stiftung wird das Ziel verfolgt, junge Erwachsene \u00f6sterreichweit durch die Einrichtung der Arbeitsstiftung zu begleiten und durch arbeitsplatznahe Qualifizierungsma\u00dfnahmen, Case Management und Coaching bis zur Ablegung der au\u00dferordentlichen Lehrabschlusspr\u00fcfung und der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder Wiederbesch\u00e4ftigung zu unterst\u00fctzen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"149\"><strong>B.Mobile<\/strong><\/td>\n<td width=\"116\">Weidinger&amp;Partner<\/td>\n<td width=\"89\">01.03.2018-28.02.2021<\/td>\n<td width=\"68\">Wien<\/td>\n<td width=\"181\">Initiative fachkr\u00e4ftepotential.at : bundesweite Lehrstellenvermittlung von jugendlichen Asylberechtigte und subsidi\u00e4re Schutzberechtigen im Alter von 17 bis 25 Jahren<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"149\">Chance Metall<\/td>\n<td width=\"116\">Caritas<\/td>\n<td width=\"89\">01.04.2018-31.03.2020<\/td>\n<td width=\"68\">O\u00d6<\/td>\n<td width=\"181\">In diesem Projekt sollen j\u00e4hrlich 10 Jugendliche mit Beeintr\u00e4chtigung auf eine duale Lehrausbildung im Metallbereich vorbereitet werden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"149\"><strong>Talentek\u00fcche<\/strong><\/td>\n<td width=\"116\">Talenteentwicklung Missethon GmbH<\/td>\n<td width=\"89\">12.02.2018-11.02.2020<\/td>\n<td width=\"68\">Stmk<\/td>\n<td width=\"181\">Das Projekt &#8222;Talentek\u00fcche&#8220; verbindet Clearing, Lehrvorbereitung, Vermittlung in die und Nachbetreuung in der Lehre, um Asylberechtigte, subsidi\u00e4r Schutzberechtigte sowie Personen mit Migrationshintergrund und\/oder Integrationsbedarf in die duale Ausbildung einzubinden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"149\">Perspektive Lehre<\/td>\n<td width=\"116\">VSG<\/td>\n<td width=\"89\">01.06.2018-30.06.2020<\/td>\n<td width=\"68\">O\u00d6<\/td>\n<td width=\"181\">Mittels einer gezielten 6monatigen Vorbereitung auf einen bereits in Aussicht gestellten Lehrplatz werden alle daf\u00fcr notwendigen Voraussetzungen erarbeitet.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"149\">Lehrstelle<\/td>\n<td width=\"116\">BFI<\/td>\n<td width=\"89\">01.12.2018-31.12.2019<\/td>\n<td width=\"68\">O\u00d6<\/td>\n<td width=\"181\">Das Projekt unterst\u00fctzt individuell und gezielt beim Erwerb von Kompetenzen und nutzt die Ressourcen eines Lehrbetriebnetzwerks. Profiteure sind sowohl teilnehmende Personen, als auch regionale Unternehmen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"149\"><strong>Inpeto II<\/strong><\/td>\n<td width=\"116\">QUA Oststeiermark GmbH<\/td>\n<td width=\"89\">11.02.2019-31.05.2021<\/td>\n<td width=\"68\">Stmk<\/td>\n<td width=\"181\">Im Rahmen von INPETO II absolvieren die Teilnehmer\/innen an der Berufsschule einen Vorbereitungskurs f\u00fcr die Lehrberufe im Bereich Tourismus &amp; Kulinarik<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"149\">CommitLearnLab<\/td>\n<td width=\"116\"><\/td>\n<td width=\"89\">01.06.2019-31.05.2021<\/td>\n<td width=\"68\">W<\/td>\n<td width=\"181\">Unterst\u00fctzung von sozial benachteiligten Jugendlichen\/jungen Erwachsenen in der erfolgreichen Bew\u00e4ltigung der dualen Ausbildung, um Lehrstellenabbr\u00fcchen entgegenzuwirken.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"149\"><strong>preWork II<\/strong><\/td>\n<td width=\"116\">Caritas<\/td>\n<td width=\"89\">01.06.2019-31.05.2021<\/td>\n<td width=\"68\">W<\/td>\n<td width=\"181\">Ziel von preWork II ist das Erlernen von arbeitsmarktrelevanten Skills sowie der Einstieg in den Arbeitsmarkt mit dem Hauptfokus auf eine betriebliche Lehrausbildung.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"149\">Inpeto Tirol<\/td>\n<td width=\"116\">QUA Oststeiermark GmbH<\/td>\n<td width=\"89\">01.08.2019-31.07.2021<\/td>\n<td width=\"68\">T<\/td>\n<td width=\"181\">Im Rahmen von INPETO Tirol absolvieren die Teilnehmer\/innen an der Berufsschule einen Vorbereitungskurs f\u00fcr die Lehrberufe im Bereich Tourismus &amp; Handel.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"149\">App zur Lehre<\/td>\n<td width=\"116\">Ibis acam BildungsGmbH<\/td>\n<td width=\"89\">01.09.2019-30.09.2021<\/td>\n<td width=\"68\">W<\/td>\n<td width=\"181\">Vorauswahl, Qualifizierung und Vermittlung im Lehrberuf Applikationsentwicklung &#8211; Coding<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"149\">ABU-Ausbildungsbegleitung im \u00dcbergang<\/td>\n<td width=\"116\">Caritas<\/td>\n<td width=\"89\">01.08.2019-31.07.2021<\/td>\n<td width=\"68\">W<\/td>\n<td width=\"181\">ABU unterst\u00fctzt Unternehmen beim Recruiting. Die Lehrlinge erhalten Qualifizierungsma\u00dfnahmen und Coaching und werden auf Lehrlingseinstiegstests, die Berufsschule und Lehrlingsalltag vorbereitet.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"149\">Girls2future<\/td>\n<td width=\"116\">\u00d6sb Consulting<\/td>\n<td width=\"89\">03.12.2018-20.02.2020<\/td>\n<td width=\"68\">W<\/td>\n<td width=\"181\">Das Projekt \u201egirls2future\u201c hat die nachhaltige Integration von M\u00e4dchen und jungen Frauen in eine Lehrausbildung der Berufe Einzelhandel Schwerpunkt \u201eDigitaler Verkauf\u201c und E-Commerce-Kauffrau zum Ziel.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><strong>B. Roma<\/strong><\/p>\n<p>Im Hinblick auf Roma und andere \u00f6sterreichische Volksgruppen ist anzumerken, dass das neue Regierungsprogramm die langfristigen Forderungen der Volksgruppen in \u00d6sterreich ber\u00fccksichtigt. Einerseits ist geplant, die Mittel f\u00fcr die Volksgruppenf\u00f6rderung zu erh\u00f6hen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Bekenntnis des Bundes hinzuweisen: Mit L\u00e4ndern und Gemeinden sollen Gespr\u00e4che gef\u00fchrt werden, mit dem Ziel, n\u00f6tige Finanzierungsmittel bereitzustellen, damit die Errichtung, Erhaltung, und F\u00f6rderung zwei- und mehrsprachiger Kinderg\u00e4rten der Volksgruppen sowie sonstige fr\u00fchkindliche Betreuungsangebote gew\u00e4hrleistet werden kann. Andererseits sollen die Medien- und Selbstdarstellung der Volksgruppen im \u00d6sterreichischen Rundfunk (ORF) verst\u00e4rkt werden.<\/p>\n<p><strong>4. \u00d6sterreich-spezifische Themen<\/strong><\/p>\n<p>Zur Empfehlung der Zusammenf\u00fchrung und Vereinfachung des Gleichbehandlungsrechts darf darauf verwiesen werden, dass sich die Fragmentierung des Diskriminierungsrechts einerseits aus den Kompetenztatbest\u00e4nden der Art. 10ff B-VG, die die Kompetenzverteilung zwischen Bund und L\u00e4ndern regeln, und andererseits aus dem Bundesministeriengesetz, das die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes den einzelnen Bundesministerien zuweist, ergibt.<\/p>\n<p>Beim Thema Gleichbehandlung handelt es sich um eine Querschnittsmaterie, die eine Reihe von Bereichen tangiert. Auf Grund der kompetenzrechtlichen Verteilung dieser Bereiche auf L\u00e4nder und Bund war und ist es nicht m\u00f6glich, ein einheitliches Gesetz zu schaffen.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung ist sich durchaus bewusst, dass es f\u00fcr Betroffene auf Grund der Vielzahl an gesetzlichen Grundlagen und Gleichbehandlungsstellen schwierig ist, die f\u00fcr sie anzuwendenden Regelung bzw. zust\u00e4ndige Einrichtung zu finden. Sie versucht daher, Hilfestellung in diesem Bereich zur Verf\u00fcgung zu stellen (siehe Stellungnahme zu Kapitel 1. A oben).<\/p>\n<p>Im Zeitraum von Dezember 2014 bis Mitte 2016 wurde eine Evaluierung der Instrumente zur Durchsetzung der Gleichbehandlung durchgef\u00fchrt. Hauptziel der Evaluierung war es, die zahlreichen Facetten des Gleichbehandlungsrechts in der Privatwirtschaft zu beleuchten und dabei vor allem die Wirksamkeit der bestehenden Regelungen aus Sicht von Expertinnen und Experten zu untersuchen. Kapitel 1 des Berichtes geht auf die \u2013 durch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und L\u00e4ndern im Gleichbehandlungsrecht bedingte \u2013 Zersplitterung der Materie und die zahlreichen unterschiedlichen Regelungen auf Bundes- und Landesebene und die daraus manchmal resultierenden Unklarheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit von Regelungen und der Zust\u00e4ndigkeit von Antidiskriminierungsstellen ein. Dabei wurden Vorschl\u00e4ge wie den Ausbau des bestehenden Dialogs zwischen den Gleichbehandlungsinstitutionen zur Kl\u00e4rung von kompetenzrechtlichen Fragen und allf\u00e4llige \u00dcberpr\u00fcfung der Zust\u00e4ndigkeit im Einzelfall unter Einbeziehung des Verfassungsdienstes diskutiert.<\/p>\n<p>\u00d6sterreich ist bestrebt, durch st\u00e4ndige Verbesserung des bestehenden Systems den bestm\u00f6glichen Schutz zu gew\u00e4hrleisten. Unter anderen wurden zu diesem Zweck die folgenden weiteren Ma\u00dfnahmen auf Ebene des Bundes getroffen:<\/p>\n<p>&#8211; Mit der Verordnung des Bundeskanzlers wurden wichtige \u00c4nderungen in der Kompetenz der Regionalb\u00fcros der Gleichbehandlungsanwaltschaft eingef\u00fchrt: Bisher waren die Regionalb\u00fcros (Graz, Klagenfurt, Linz und Innsbruck) nur f\u00fcr Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in der Arbeitswelt zust\u00e4ndig. Seit 1. Juli 2017 erstreckt sich ihre Kompetenz auch auf Diskriminierung in der Arbeitswelt aufgrund von ethnischer Zugeh\u00f6rigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter sowie sexueller Orientierung. Des Weiteren sind sie nun auch zust\u00e4ndig f\u00fcr Diskriminierung beim Zugang zu G\u00fctern und Dienstleistungen aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit. Das bringt speziell f\u00fcr Menschen, die von Mehrfachdiskriminierungen betroffen sind, Verbesserungen.<\/p>\n<p>&#8211; Bereits 2015 hat das zu diesem Zeitpunkt auch f\u00fcr Integration zust\u00e4ndige Au\u00dfenministerium in Kooperation mit der GAW und dem Verein ZARA \u2013 Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit eine Hotline gegen Diskriminierung und Intoleranz eingerichtet. Die Hotline fungiert als zentrale Clearingstelle f\u00fcr Betroffene von Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit, ihrer Herkunft oder ihrer Religion. Die Hotline dient einerseits dazu, die Betroffenen an die richtigen Ansprechstellen im komplexen Antidiskriminierungsbereich zu verweisen und andererseits dazu, den Bekanntheitsgrad dieser Stellen und das Bewusstsein f\u00fcr dieses Thema zu erh\u00f6hen. 2019 sind 104 Anrufe und Mails bei der Hotline gegen Diskriminierung eingegangen und an die zust\u00e4ndigen Stellen weiterverwiesen worden. Insgesamt konnten damit bis dato 781 Personen unterst\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>&#8211; Das aktuelle Regierungs\u00fcbereinkommen 2020 &#8211; 2024 sieht Verhandlungen \u00fcber weitere Kompetenzbereinigungen zwischen Bund, L\u00e4ndern und Gemeinden vor. Im Rahmen dieser Verhandlungen k\u00f6nnten auch Verbesserungen im Zusammenhang mit der Rechtszersplitterung im Gleichbehandlungsrecht diskutiert werden.<\/p>\n<p>&#8211; Schlie\u00dflich sieht das Regierungs\u00fcbereinkommen auch die St\u00e4rkung der Schutzm\u00f6glichkeiten gegen Diskriminierung in den unterschiedlichen Lebensbereichen vor.<\/p>\n<p>__________<\/p>\n<p>[1] RV 307 BlgNR. 22. GP, 14<br \/>\n[2] https:\/\/edikte.justiz.gv.at\/edikte\/ee\/eeedi16.nsf\/0\/76194184164FDC15C125846A0030EDAD<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ANHANG: STANDPUNKT DER REGIERUNG Der folgende Anhang ist nicht Teil der Analyse und der Vorschl\u00e4ge von ECRI bez\u00fcglich der Lage in \u00d6sterreich<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3119\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[12],"tags":[],"class_list":["post-3119","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-europaeische-kommission-gegen-rassismus-und-intoleranz"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3119","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3119"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3119\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3121,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3119\/revisions\/3121"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3119"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3119"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3119"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}