{"id":311,"date":"2020-12-10T17:26:59","date_gmt":"2020-12-10T17:26:59","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=311"},"modified":"2020-12-10T17:26:59","modified_gmt":"2020-12-10T17:26:59","slug":"hoffmann-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-66861-11-und-33478-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=311","title":{"rendered":"HOFFMANN gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 66861\/11 und 33478\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerden Nrn. 66861\/11 und 33478\/12<br \/>\nH.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 23.\u00a0Februar\u00a02016 als Ausschuss mit den Richtern<\/p>\n<p>Khanlar Hajiyev, Pr\u00e4sident,<\/p>\n<p>Faris Vehabovi\u0107<\/p>\n<p>und Carlo Ranzoni<\/p>\n<p>sowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 26.\u00a0Oktober\u00a02011 bzw. 24.\u00a0Mai\u00a02012 eingereicht wurden,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, H., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und lebt in M. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn W., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p>2. Der vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>3. Von 1991 an war der Beschwerdef\u00fchrer der Generalintendant des st\u00e4dtischen Theaters in M. Nach Budgetk\u00fcrzungen \u00fcberzog das Theater sein Budget 2002 unter Leitung des Beschwerdef\u00fchrers um 386.000\u00a0Euro, woraufhin dieser eine Abmahnung des B\u00fcrgermeisters erhielt. Die Prognosen f\u00fcr 2003 lie\u00dfen ebenfalls erhebliche \u00dcberschreitungen und eine Nichteinhaltung der vereinbarten Budgetk\u00fcrzungen erkennen. Im Juli\u00a02003 wurde wegen der Budget\u00fcberschreitungen und des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber Mitarbeitern und dem B\u00fcrgermeister eine nicht \u00f6ffentliche Stadtratssitzung angesetzt, um \u00fcber seine berufliche Zukunft zu entscheiden. Bei der Sitzung wurde die K\u00fcndigung des Beschwerdef\u00fchrers beschlossen. Am 17.\u00a0Juli\u00a02013 erhielt der Beschwerdef\u00fchrer wegen eines von ihm gezogenen Vergleichs der st\u00e4dtischen Mitarbeiter und des B\u00fcrgermeisters mit der Stasi, dem Geheimdienst der DDR, seine K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>4. Daraufhin wurden die beiden Theater M.s zusammengelegt und der Intendant des kleineren Theaters \u00fcbernahm die Leitung beider H\u00e4user. Die Presse berichtete umfassend \u00fcber die Zusammenlegung der beiden Theater und die Beendigung des Vertrags des Beschwerdef\u00fchrers. Obwohl die Stadtverwaltung nicht bekannt gemacht hatte, was letztlich der Grund f\u00fcr die K\u00fcndigung war, wurden die Umst\u00e4nde, die zu der Stadtratssitzung f\u00fchrten, von der Presse aufgegriffen und teilweise vom B\u00fcrgermeister und von Mitarbeitern der Stadtverwaltung kommuniziert.<\/p>\n<p>5. In dem anschlie\u00dfenden Gerichtsverfahren wegen der Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers schloss dieser einen Vergleich mit der Stadtverwaltung, der eine Zahlung in H\u00f6he von 215.000\u00a0Euro an den Beschwerdef\u00fchrer beinhaltete. Der Vergleich beinhaltete auch eine Klausel, nach der alle Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis und dessen Beendigung mit der genannten Zahlung abgegolten seien.<\/p>\n<p>6. Am 6.\u00a0Oktober\u00a02003 sendete ein deutscher Regionalfernsehsender einen Bericht \u00fcber den neuen Intendanten und den nach dem Zusammenschluss der Theater verfolgten neuen Weg. Der Bericht erschien im Rahmen einer Kultursendung \u00fcber Theater in der Region und war in k\u00fcnstlerischer Sprache formuliert, wobei auf laufende Theaterst\u00fccke Bezug genommen wurde. Der in Rede stehende Teil des Berichts verwies auf das St\u00fcck \u201eKnietief im Dispo\u201c und lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;]<\/p>\n<p>Die einen spielen es, die anderen sind es: knietief im Dispo n\u00e4mlich ist das Theater der Landeshauptstadt, weil dessen ehemaliger Generalintendant H. einen Hang zur etat\u00fcberschreitenden Geste hat. Woraufhin er entlassen wurde und Platz machte f\u00fcr die \u00dcberraschung. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>7. Ende 2003 wurde der Bericht auch von einem anderen deutschen Fernsehsender ausgestrahlt und der Text des Berichts blieb bis zum Jahresende 2003 auf dessen Website verf\u00fcgbar. Bis Dezember\u00a02006 war die Webseite mit dem Text noch \u00fcber Internetsuchmaschinen auffindbar, auch wenn sie nicht mehr direkt \u00fcber die Homepage des Fernsehsenders aufgerufen werden konnte.<\/p>\n<p><em>2. Die in Rede stehenden Verfahren<\/em><\/p>\n<p>a) Das erste Verfahren<\/p>\n<p>8. Im Dezember 2006 strengte der Beschwerdef\u00fchrer wegen der Beeintr\u00e4chtigung seines Rufes durch den Fernsehbericht aus dem Jahr 2003 ein Schadensersatzverfahren gegen den Regionalfernsehsender an.<\/p>\n<p>9. Am 28.\u00a0September\u00a02007 stellte das Landgericht A. fest, dass Teile des Berichts inhaltlich unzutreffend seien, und verpflichtete den Fernsehsender dazu, den vom Beschwerdef\u00fchrer erlittenen materiellen Schaden zu ersetzen. Der Beschwerdef\u00fchrer habe jedoch nachzuweisen, dass der Bericht ihm konkrete Einbu\u00dfen verursacht habe, wof\u00fcr er bis dahin keine Beweise vorgelegt habe. Des Weiteren wies das Gericht die Forderung auf Zahlung von Schadensersatz f\u00fcr immaterielle Sch\u00e4den zur\u00fcck. Das Landgericht stellte fest, dass der Bericht zwar inhaltlich nicht korrekt sei, da der Beschwerdef\u00fchrer nicht wegen der Budget\u00fcberschreitung, sondern wegen des von ihm gezogenen Vergleichs des B\u00fcrgermeisters und der st\u00e4dtischen Mitarbeiter mit der Stasi entlassen worden sei, er aber auch keine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung seines pers\u00f6nlichen Rufes darstelle. Es stellte ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht von anderen Rechtsmitteln \u2013 bspw. einem Antrag auf Widerruf oder Berichtigung \u2013 Gebrauch gemacht habe, um seinen guten Ruf wiederherzustellen. Das daraufhin von dem Beschwerdef\u00fchrer eingelegte Rechtsmittel, seine Anh\u00f6rungsr\u00fcge und seine Verfassungsbeschwerde (1\u00a0BvR\u00a01810\/08, 5.\u00a0April\u00a02011) blieben erfolglos.<\/p>\n<p>b) Das zweite Verfahren<\/p>\n<p>10. Im Dezember\u00a02006 erhob der Beschwerdef\u00fchrer wegen der Ver\u00f6ffentlichung des Berichtstexts auf dessen Website auch gegen den zweiten Fernsehsender Zivilklage.<\/p>\n<p>11. Am 1.\u00a0Oktober\u00a02008 wies das Landgericht B. die Schadensersatzforderung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Es stellte fest, dass die Sprache des gesamten Berichts einen k\u00fcnstlerischen, \u00fcberzogenen und satirischen Blick auf die Sache nahelege, weshalb der Text keine genaue Berichterstattung \u00fcber die Ereignisse, sondern einen kurzen und k\u00fcnstlerischen Einblick in die Theaterlandschaft in M. habe erwarten lassen. Daher seien die zitierten Passagen nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile einzustufen. Da es eine hinreichende tats\u00e4chliche Grundlage gegeben habe \u2013 schlie\u00dflich h\u00e4tten die Budget\u00fcberschreitungen bei der Vertragsbeendigung eine gewisse Rolle gespielt \u2013 verletze der Bericht das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Beschwerdef\u00fchrers nicht. Das daraufhin von dem Beschwerdef\u00fchrer eingelegte Rechtsmittel, seine Nichtzulassungsbeschwerde, seine Anh\u00f6rungsr\u00fcge und seine Verfassungsbeschwerde (1\u00a0BvR\u00a02175\/10, 7.\u00a0November\u00a02011) blieben erfolglos.<\/p>\n<p>c) Das dritte Verfahren<\/p>\n<p>12. Im Jahr 2007 verklagte der Beschwerdef\u00fchrer die Stadt M. auf Schadensersatz. Er brachte vor, dass die Stadtverwaltung laut einer Reihe von Zeitungsartikeln, in denen Aussagen von st\u00e4dtischen Angestellten und dem B\u00fcrgermeister zitiert und in Bezug genommen worden seien, kommuniziert habe, dass er entlassen worden sei, wobei sie impliziert habe, dass die Budget\u00fcberschreitungen der Grund f\u00fcr die Entlassung gewesen seien, und nicht klargestellt habe, was der wahre Grund f\u00fcr seine Entlassung gewesen sei.<\/p>\n<p>13. Am 14.\u00a0November\u00a02007 wies das Landgericht C. die Klage des Beschwerdef\u00fchrers mit der Begr\u00fcndung ab, dass er aufgrund der zuvor genannten Vergleichsklausel (siehe Rdnr.\u00a05) keine weiteren Schadensersatzanspr\u00fcche mehr geltend machen k\u00f6nne. Am 15.\u00a0Juli\u00a02008 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht diese Entscheidung und f\u00fcgte hinzu, dass er selbst dann, wenn die Geltendmachung weiterer Anspr\u00fcche nicht ausgeschlossen gewesen w\u00e4re, keinen Anspruch auf Schadensersatz gehabt h\u00e4tte, da die Tatsachen zutreffend wiedergegeben worden seien. Die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers und seine Verfassungsbeschwerde (1\u00a0BvR\u00a02693\/08, 4.\u00a0April\u00a02011) blieben erfolglos.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>14. Nach \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB ist jeder, der vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach \u00a7\u00a0253 BGB kann wegen eines Schadens, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, nur in den durch das Gesetz bestimmten F\u00e4llen Entsch\u00e4digung in Geld gefordert werden. Zu diesen F\u00e4llen geh\u00f6ren Verletzungen des K\u00f6rpers, der Gesundheit, der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>15. Der Beschwerdef\u00fchrer, der eine Beschwerde in Bezug auf das erste und das dritte Zivilverfahren (Nr.\u00a066861\/11) und eine Beschwerde in Bezug auf das zweite Zivilverfahren (Nr.\u00a033478\/12) erhoben hat, r\u00fcgte nach Artikel\u00a08 den unzureichenden Schutz seines guten Rufes und seiner Ehre durch die innerstaatlichen Gerichte. Bez\u00fcglich der fehlerhaften Anwendung des innerstaatlichen Rechts, der Beweisw\u00fcrdigung und der Versagung seines Rechts auf rechtliches Geh\u00f6r berief er sich au\u00dferdem auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Verbindung der Beschwerden<\/strong><\/p>\n<p>16. Angesichts des \u00e4hnlichen Gegenstands und der \u00e4hnlichen Hintergr\u00fcnde der Individualbeschwerden h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr angemessen, diese nach Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung in einer Entscheidung zu verbinden.<\/p>\n<p><strong>B. Artikel\u00a08<\/strong><\/p>\n<p>17. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass der Fernsehbericht, die Ver\u00f6ffentlichung auf der Website und die \u00c4u\u00dferungen der st\u00e4dtischen Mitarbeiter sein Recht auf einen guten Ruf verletzten, welches ein Teil seines Rechts auf Achtung des Privatlebens sei. Er berief sich auf Artikel\u00a08 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat[&#8230;]lebens [&#8230;]<\/p>\n<p>Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [&#8230;] zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>18. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass die innerstaatlichen Gerichte seinen guten Ruf und seine Ehre nicht hinreichend gesch\u00fctzt, sondern vielmehr seine Diffamierung zugelassen h\u00e4tten, indem sie seine Schadensersatzforderungen zur\u00fcckgewiesen h\u00e4tten. Er trug ferner vor, dass er wegen der Presseberichte \u00fcber die Beendigung seines Vertrags keine neue Anstellung als Theaterintendant habe finden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>19. Der Gerichtshof hat bereits fr\u00fcher festgestellt, dass der gute Ruf einer Person auch dann, wenn diese Person im Rahmen einer \u00f6ffentlichen Debatte kritisiert wurde, Bestandteil ihrer pers\u00f6nlichen Identit\u00e4t und ihrer psychischen Integrit\u00e4t ist und damit auch in den Geltungsbereich ihres \u201ePrivatlebens\u201c f\u00e4llt (Pfeifer\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a012556\/03, Rdnr.\u00a035, 15.\u00a0November\u00a02007). Die gleichen \u00dcberlegungen gelten f\u00fcr die pers\u00f6nliche Ehre. Damit der Anwendungsbereich von Artikel\u00a08 er\u00f6ffnet wird, muss ein Angriff auf die Ehre und den guten Ruf einer Person einen bestimmten Schweregrad erreichen und in einer Art und Weise erfolgen, die die pers\u00f6nliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des Privatlebens beeintr\u00e4chtigt (siehe A.\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a028070\/06, Rdnr.\u00a064, 9.\u00a0April\u00a02009). Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass Artikel\u00a08 nicht daf\u00fcr herangezogen werden kann, einen Ansehensverlust zu r\u00fcgen, wenn dieser eine vorhersehbare Folgeerscheinung eigenen Handelns ist (S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039954\/08, Rdnr.\u00a083, 7.\u00a0Februar\u00a02012).<\/p>\n<p>20. Obwohl Artikel\u00a08 im Wesentlichen den Schutz des Einzelnen vor willk\u00fcrlichen Eingriffen der Beh\u00f6rden zum Gegenstand hat, verpflichtet er den Staat nicht nur dazu, von solchen Eingriffe abzusehen: Neben dieser negativen Verpflichtung k\u00f6nnen mit der wirksamen Achtung des Privat- oder Familienlebens auch positive Verpflichtungen einhergehen. Diese k\u00f6nnten die Umsetzung von Ma\u00dfnahmen auch im Verh\u00e4ltnis von einzelnen Personen untereinander einschlie\u00dfen (siehe u.\u00a0a. H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr.\u00a02) [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a040660\/08 und 60641\/08, Rdnr.\u00a098, ECHR 2012). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Staat zur Erf\u00fcllung seiner positiven Verpflichtung zum Schutz der Rechte einer Person nach Artikel\u00a08 m\u00f6glicherweise in die Rechte einer anderen Partei nach Artikel\u00a010 eingreifen muss.<\/p>\n<p>21. Die Wahl der Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass Artikel\u00a08 im Verh\u00e4ltnis einzelner Personen untereinander gewahrt ist, liegt grunds\u00e4tzlich im Ermessen der Vertragsstaaten, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei den Verpflichtungen des Staates um positive oder negative Verpflichtungen handelt (Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a040454\/07, Rdnr.\u00a090, 10.\u00a0November\u00a02015, mit weiteren Nachweisen). Dieser Ermessensspielraum geht jedoch Hand in Hand mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, die sie anwenden, auch wenn sie von unabh\u00e4ngigen Gerichten getroffen wurden. Bei der Aus\u00fcbung seiner \u00dcberwachungsfunktion hat der Gerichtshof nicht die Aufgabe, an die Stelle der nationalen Gerichte zu treten; vielmehr \u00fcberpr\u00fcft er im Lichte eines Falles in seiner Gesamtheit, ob die von diesen im Rahmen ihres Ermessensspielraums getroffenen Entscheidungen mit den herangezogenen Bestimmungen der Konvention vereinbar sind (ebenda). Wenn die Abw\u00e4gung von den nationalen Beh\u00f6rden in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen wurde, bed\u00fcrfte es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a092).<\/p>\n<p>22. Im Hinblick auf die Abw\u00e4gung zwischen Artikel\u00a08 und Artikel\u00a010 hat der Gerichtshof die folgenden ma\u00dfgeblichen Kriterien bestimmt: Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand des Nachrichtenbeitrags, fr\u00fcheres Verhalten der betreffenden Person sowie Inhalt, Form und Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a093, S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a090 bis 95, und H. (Nr.\u00a02), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0109 bis 113).<\/p>\n<p>23. Im Hinblick auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass es in dem Fernsehbericht um den Leitungswechsel eines mit \u00f6ffentlichen Mitteln finanzierten Theaters ging. Insbesondere angesichts der erheblichen Budget\u00fcberschreitung im vorangegangenen Jahr war die Debatte \u00fcber das Budget und die Leitung des Theaters zumindest in der betreffenden Stadt und Region von allgemeinem Interesse.<\/p>\n<p>24. Was den Bekanntheitsgrad des Beschwerdef\u00fchrers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser \u00fcber zehn Jahre lang Intendant des Theaters und relativ bekannt war. Dar\u00fcber hinaus war er nicht der Gegenstand des Berichts, bei dem es um den Zusammenschluss der zwei Theater und den neuen Intendanten ging. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde nur erw\u00e4hnt, um die Hintergr\u00fcnde der \u00fcberraschenden Tatsache zu erkl\u00e4ren, dass der Intendant des kleineren Theaters die Leitung beider H\u00e4user \u00fcbernommen hatte.<\/p>\n<p>25. Was das fr\u00fchere Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hierzu keine Informationen enthalten. Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Entlassung stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer weder von dem Fernsehsender noch von der Stadtverwaltung einen Widerruf oder eine Berichtigung forderte, sondern drei Jahre wartete, bevor er Schadensersatzanspr\u00fcche geltend machte. Er hat demnach nicht von geeigneten Mitteln zur Wiedergutmachung oder Minderung der behaupteten Verletzungen Gebrauch gemacht (siehe sinngem\u00e4\u00df M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a043829\/07, 14.\u00a0September\u00a02010).<\/p>\n<p>26. Im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt und die Form der Ver\u00f6ffentlichung stellt der Gerichtshof fest, dass die die Entlassung betreffenden Informationen in dem Bericht wie von den innerstaatlichen Gerichten dargelegt nicht per se unzutreffend, aber doch ungenau waren. Sie hatten darauf abgestellt, dass die Budget\u00fcberschreitungen f\u00fcr die Entscheidung der Stadtverwaltung, den Beschwerdef\u00fchrer zu entlassen, zwar eine Rolle gespielt h\u00e4tten, jedoch nicht der offizielle Grund f\u00fcr die Entlassung gewesen seien. Der Grund f\u00fcr die Beendigung seines Vertrags sei der Vergleich des B\u00fcrgermeisters und der st\u00e4dtischen Mitarbeiter mit der Stasi gewesen. Das Landgericht A. stellte allerdings fest, dass das Format des Berichts und die gew\u00e4hlte Sprache keine genaue Berichterstattung \u00fcber die Ereignisse, sondern einen kurzen und k\u00fcnstlerischen Einblick in die Theaterlandschaft in M. h\u00e4tten erwarten lassen. Im Hinblick auf das dritte Zivilverfahren stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine konkrete \u00c4u\u00dferung des B\u00fcrgermeisters oder irgendeines anderen bestimmten st\u00e4dtischen Mitarbeiters, sondern lediglich allgemein die seine Vertragsbeendigung betreffende Kommunikation mit der Presse ger\u00fcgt hat. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der von der Verwaltung kommunizierte Sachverhalt dem Oberlandesgericht zufolge zutreffend waren.<\/p>\n<p>27. Hinsichtlich der Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht hat, der Umstand, dass er keine neue Anstellung finden k\u00f6nne, h\u00e4nge damit zusammen, dass er f\u00e4lschlicherweise in dem Ruf stehe, zu Budget\u00fcberschreitungen zu neigen. Der Gerichtshof stellt allerdings auch fest, dass er in den innerstaatlichen Verfahren keine Beweise f\u00fcr diese Behauptung vorlegen konnte.<\/p>\n<p>28. In Anbetracht der vorstehenden Erw\u00e4gungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Gerichte ihren Ermessensspielraum mit der vorgenommenen Abw\u00e4gung nicht \u00fcberschritten haben.<\/p>\n<p>29. Folglich ist die Beschwerde nach Artikel\u00a08 wegen offensichtlicher Unbegr\u00fcndetheit im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a unzul\u00e4ssig und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>C. Artikel\u00a06 Absatz\u00a01<\/strong><\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01, dass die deutschen Gerichte sein Recht auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt und das innerstaatliche Recht fehlerhaft angewendet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>31. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ger\u00fcgten Angelegenheiten in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass hier keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.<\/p>\n<p>32. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>die Individualbeschwerden werden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 17.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Khanlar Hajiyev<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=311\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=311&text=HOFFMANN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+66861%2F11+und+33478%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=311&title=HOFFMANN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+66861%2F11+und+33478%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=311&description=HOFFMANN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+66861%2F11+und+33478%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn. 66861\/11 und 33478\/12 H. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=311\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-311","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/311","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=311"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/311\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":312,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/311\/revisions\/312"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=311"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=311"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=311"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}