{"id":3099,"date":"2021-09-04T18:38:13","date_gmt":"2021-09-04T18:38:13","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3099"},"modified":"2021-09-08T15:45:13","modified_gmt":"2021-09-08T15:45:13","slug":"verordnung-ueber-anlagen-zum-umgang-mit-wassergefaehrdenden-stoffen-awsv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3099","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber Anlagen zum Umgang mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen (AwSV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Verordnung \u00fcber Anlagen zum Umgang mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 1<\/strong><br \/>\n<strong>Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Zweck; Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gew\u00e4sser vor nachteiligen Ver\u00e4nderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergef\u00e4hrdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.<\/p>\n<p>(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf<\/p>\n<p>1. den Umgang mit im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlichten nicht wassergef\u00e4hrdenden Stoffen,<\/p>\n<p>2. nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen umgegangen wird, sowie<\/p>\n<p>3. Untergrundspeicher nach \u00a7 4 Absatz 9 des Bundesberggesetzes.<\/p>\n<p>(3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei fl\u00fcssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasf\u00f6rmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen au\u00dferhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorl\u00e4ufig gesicherten \u00dcberschwemmungsgebieten befinden. \u00a7 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unber\u00fchrt. Anlagen nach Satz 1 bed\u00fcrfen keiner Eignungsfeststellung nach \u00a7 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.<\/p>\n<p>(4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwendung, wenn der Umfang der wassergef\u00e4hrdenden Stoffe, sofern mit ihnen neben anderen Sachen in einer Anlage umgegangen wird, w\u00e4hrend der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist. Auf Antrag des Betreibers stellt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde fest, ob die Voraussetzung nach Satz 1 erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Abs\u00e4tze 2 bis 33.<\/p>\n<p>(2) \u201eWassergef\u00e4hrdende Stoffe\u201c sind feste, fl\u00fcssige und gasf\u00f6rmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausma\u00df nachteilige Ver\u00e4nderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuf\u00fchren, und die nach Ma\u00dfgabe von Kapitel 2 als wassergef\u00e4hrdend eingestuft sind oder als wassergef\u00e4hrdend gelten.<\/p>\n<p>(3) Ein \u201eStoff\u201c ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in nat\u00fcrlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschlie\u00dflich der zur Wahrung seiner Stabilit\u00e4t notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von L\u00f6sungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeintr\u00e4chtigung seiner Stabilit\u00e4t und ohne \u00c4nderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Ein \u201eGemisch\u201c besteht aus zwei oder mehreren Stoffen.<\/p>\n<p>(5) \u201eGasf\u00f6rmig\u201c sind Stoffe und Gemische, die<\/p>\n<p>1. bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 Kilopascal (3 bar) haben oder<\/p>\n<p>2. bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollst\u00e4ndig gasf\u00f6rmig sind.<\/p>\n<p>(6) \u201eFl\u00fcssig\u201c sind Stoffe und Gemische, die<\/p>\n<p>1. bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von weniger als 300 Kilopascal (3 bar) haben,<\/p>\n<p>2. bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal nicht vollst\u00e4ndig gasf\u00f6rmig sind und<\/p>\n<p>3. einen Schmelzpunkt oder einen Schmelzbeginn bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal haben.<\/p>\n<p>(7) \u201eFest\u201c sind Stoffe und Gemische, die nicht gasf\u00f6rmig oder fl\u00fcssig sind.<\/p>\n<p>(8) \u201eG\u00e4rsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas\u201c sind<\/p>\n<p>1. pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion,<\/p>\n<p>2. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind,<\/p>\n<p>3. pflanzliche R\u00fcckst\u00e4nde aus der Herstellung von Getr\u00e4nken sowie R\u00fcckst\u00e4nde aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergef\u00e4hrdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gef\u00e4hrlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erh\u00f6ht,<\/p>\n<p>4. Silagesickersaft sowie<\/p>\n<p>5. tierische Ausscheidungen wie Jauche, G\u00fclle, Festmist und Gefl\u00fcgelkot.<\/p>\n<p>(9) \u201eAnlagen zum Umgang mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen\u201c (Anlagen) sind<\/p>\n<p>1. selbst\u00e4ndige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergef\u00e4hrdende Stoffe gelagert, abgef\u00fcllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich \u00f6ffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie<br \/>\n2. Rohrleitungsanlagen nach \u00a7 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.<\/p>\n<p>Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie l\u00e4nger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen k\u00f6nnen aus mehreren Anlagenteilen bestehen.<\/p>\n<p>(10) \u201eFass- und Gebindelager\u201c sind Lageranlagen f\u00fcr ortsbewegliche Beh\u00e4lter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 1,25 Kubikmeter nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>(11) \u201eHeiz\u00f6lverbraucheranlagen\u201c sind Lageranlagen und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und \u00f6ffentlicher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen,<\/p>\n<p>1. die dem Beheizen oder K\u00fchlen von Wohnr\u00e4umen, Gesch\u00e4fts- und sonstigen Arbeitsr\u00e4umen oder dem Erw\u00e4rmen von Wasser dienen,<\/p>\n<p>2. deren Jahresverbrauch an Heiz\u00f6l leicht (Heiz\u00f6l EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivm\u00e4\u00dfig gesichert niedergelegt ist, an anderen leichten Heiz\u00f6len mit gleichwertiger Qualit\u00e4t, an fl\u00fcssigen Triglyceriden oder an fl\u00fcssigen Fetts\u00e4uremethylestern 100 Kubikmeter nicht \u00fcbersteigt und<\/p>\n<p>3. deren Beh\u00e4lter j\u00e4hrlich h\u00f6chstens viermal bef\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>Notstromanlagen stehen Heiz\u00f6lverbraucheranlagen gleich.<br \/>\n(12) \u201eEigenverbrauchstankstellen\u201c sind Lager- und Abf\u00fcllanlagen,<\/p>\n<p>1. die f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht zug\u00e4nglich sind,<\/p>\n<p>2. die daf\u00fcr bestimmt sind, Fahrzeuge und Ger\u00e4te, die f\u00fcr den zugeh\u00f6rigen Betrieb genutzt werden, mit Kraftstoffen zu versorgen,<\/p>\n<p>3. deren Jahresabgabe 100 Kubikmeter nicht \u00fcbersteigt und<\/p>\n<p>4. die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient werden.<\/p>\n<p>(13) \u201eJauche-, G\u00fclle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)\u201c sind Anlagen zum Lagern oder Abf\u00fcllen ausschlie\u00dflich von<\/p>\n<p>1. Wirtschaftsd\u00fcnger, insbesondere G\u00fclle oder Festmist, im Sinne des \u00a7 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des D\u00fcngegesetzes,<\/p>\n<p>2. Jauche im Sinne des \u00a7 2 Satz 1 Nummer 5 des D\u00fcngegesetzes,<\/p>\n<p>3. tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,<\/p>\n<p>4. Fl\u00fcssigkeiten, die w\u00e4hrend der Herstellung oder Lagerung von G\u00e4rfutter durch Zellaufschluss oder Pressdruck anfallen und die \u00fcberwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen S\u00e4uren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder<\/p>\n<p>5. Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft anfallen kann.<\/p>\n<p>(14) \u201eBiogasanlagen\u201c sind<\/p>\n<p>1. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebeh\u00e4lter, Fermenter, Kondensatbeh\u00e4lter und Nachg\u00e4rer,<\/p>\n<p>2. Anlagen zum Lagern von G\u00e4rresten oder G\u00e4rsubstraten, wenn sie in einem engen r\u00e4umlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 1 stehen, und<\/p>\n<p>3. zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 geh\u00f6rige Abf\u00fcllanlagen.<\/p>\n<p>(15) \u201eUnterirdische Anlagen\u201c sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist; unterirdisch sind Anlagenteile,<\/p>\n<p>1. die vollst\u00e4ndig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder<\/p>\n<p>2. die nicht vollst\u00e4ndig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Ber\u00fchrung stehen, eingebettet sind.<\/p>\n<p>Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren R\u00fcckhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Beh\u00e4lter, die mit ihren flachen B\u00f6den vollfl\u00e4chig oder mit St\u00fctzkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.<\/p>\n<p>(16) \u201eR\u00fcckhalteeinrichtungen\u201c sind Anlagenteile zur R\u00fcckhaltung von wassergef\u00e4hrdenden Stoffen, die aus undicht gewordenen Anlagenteilen, die bestimmungsgem\u00e4\u00df wassergef\u00e4hrdende Stoffe umschlie\u00dfen, austreten; dazu z\u00e4hlen insbesondere Auffangr\u00e4ume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Beh\u00e4lter oder Fl\u00e4chen, in oder auf denen Stoffe zur\u00fcckgehalten oder in oder auf denen Stoffe abgeleitet werden.<\/p>\n<p>(17) \u201eDoppelwandige Anlagen\u201c sind Anlagen, die aus zwei unabh\u00e4ngigen W\u00e4nden bestehen, deren Zwischenraum als \u00dcberwachungsraum ausgestaltet ist, der mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist, das ein Undichtwerden der inneren und der \u00e4u\u00dferen Wand anzeigt.<\/p>\n<p>(18) \u201eAbf\u00fcll- oder Umschlagfl\u00e4chen\u201c sind Anlagenteile, die beim Abf\u00fcllen oder Umschlagen im Fall einer Betriebsst\u00f6rung mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen beaufschlagt werden k\u00f6nnen, zuz\u00fcglich der Ablauf- und Staufl\u00e4chen sowie der Abtrennung von anderen Fl\u00e4chen.<\/p>\n<p>(19) \u201eRohrleitungen\u201c sind feste oder flexible Leitungen zum Bef\u00f6rdern wassergef\u00e4hrdender Stoffe, einschlie\u00dflich ihrer Formst\u00fccke, Armaturen, F\u00f6rderaggregate, Flansche und Dichtmittel.<\/p>\n<p>(20) \u201eLagern\u201c ist das Vorhalten von wassergef\u00e4hrdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.<\/p>\n<p>(21) \u201eErdbecken\u201c sind ins Erdreich gebaute oder durch D\u00e4mme errichtete Becken zum Lagern von Jauche, G\u00fclle und Silagesickers\u00e4ften, die im Sohlen- und B\u00f6schungsbereich aus Erdreich bestehen und gegen\u00fcber dem Boden mit Dichtungsbahnen abgedichtet sind.<\/p>\n<p>(22) \u201eAbf\u00fcllen\u201c ist das Bef\u00fcllen von Beh\u00e4ltern oder Verpackungen mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen.<\/p>\n<p>(23) \u201eUmschlagen\u201c ist das Laden und L\u00f6schen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergef\u00e4hrdende Stoffe betrifft, sowie das Umladen von wassergef\u00e4hrdenden Stoffen in Beh\u00e4ltern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen geh\u00f6rt auch das vor\u00fcbergehende Abstellen von Beh\u00e4ltern oder Verpackungen mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.<\/p>\n<p>(24) \u201eIntermodaler Verkehr\u201c umfasst den Transport von G\u00fctern in ein und derselben Ladeeinheit oder demselben Stra\u00dfenfahrzeug mit zwei oder mehr Verkehrstr\u00e4gern, wobei ein Wechsel der Verkehrstr\u00e4ger, aber kein Umschlag der transportierten G\u00fcter selbst erfolgt.<\/p>\n<p>(25) \u201eHerstellen\u201c ist das Erzeugen und Gewinnen von wassergef\u00e4hrdenden Stoffen.<\/p>\n<p>(26) \u201eBehandeln\u201c ist das Einwirken auf wassergef\u00e4hrdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>(27) \u201eVerwenden\u201c ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergef\u00e4hrdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich \u00f6ffentlicher Einrichtungen.<\/p>\n<p>(28) \u201eErrichten\u201c ist das Aufstellen, Einbauen oder Einf\u00fcgen von Anlagen und Anlagenteilen.<\/p>\n<p>(29) \u201eInstandhalten\u201c ist das Aufrechterhalten des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustands einer Anlage, \u201eInstandsetzen\u201c ist das Wiederherstellen dieses Zustands.<\/p>\n<p>(30) \u201eStilllegen\u201c ist die dauerhafte Au\u00dferbetriebnahme einer Anlage.<\/p>\n<p>(31) \u201eWesentliche \u00c4nderungen\u201c einer Anlage sind Ma\u00dfnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>(32) \u201eSchutzgebiete\u201c sind<\/p>\n<p>1. Wasserschutzgebiete nach \u00a7 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,<\/p>\n<p>2. Gebiete, f\u00fcr die eine vorl\u00e4ufige Anordnung nach \u00a7 52 Absatz 2 in Verbindung mit \u00a7 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen worden ist, und<\/p>\n<p>3. Heilquellenschutzgebiete nach \u00a7 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.<\/p>\n<p>Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich; sind Zonen zum Schutz gegen qualitative und quantitative Beeintr\u00e4chtigungen unterschiedlich abgegrenzt, gelten die Abgrenzungen zum Schutz gegen qualitative Beeintr\u00e4chtigungen.<\/p>\n<p>(33) \u201eSachverst\u00e4ndige\u201c sind von nach \u00a7 52 anerkannten Sachverst\u00e4ndigenorganisationen bestellte Personen, die berechtigt sind, Anlagen zu pr\u00fcfen und zu begutachten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 2<\/strong><br \/>\n<strong>Einstufung von Stoffen und Gemischen<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Grunds\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Grunds\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach Ma\u00dfgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gef\u00e4hrlichkeit als nicht wassergef\u00e4hrdend oder in eine der folgenden Wassergef\u00e4hrdungsklassen eingestuft:<\/p>\n<p>Wassergef\u00e4hrdungs-<br \/>\nklasse 1:<br \/>\nschwach wassergef\u00e4hrdend,<br \/>\nWassergef\u00e4hrdungs-<br \/>\nklasse 2:<br \/>\ndeutlich wassergef\u00e4hrdend,<br \/>\nWassergef\u00e4hrdungs-<br \/>\nklasse 3:<br \/>\nstark wassergef\u00e4hrdend.<\/p>\n<p>Die Abs\u00e4tze 2 bis 4 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergef\u00e4hrdend und werden nicht in Wassergef\u00e4hrdungsklassen eingestuft:<\/p>\n<p>1. Wirtschaftsd\u00fcnger, insbesondere G\u00fclle oder Festmist, im Sinne des \u00a7 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des D\u00fcngegesetzes,<br \/>\n2. Jauche im Sinne des \u00a7 2 Satz 1 Nummer 5 des D\u00fcngegesetzes,<br \/>\n3. tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,<br \/>\n4. Silagesickersaft,<br \/>\n5. Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann,<br \/>\n6. G\u00e4rsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Verg\u00e4rung anfallenden fl\u00fcssigen und festen G\u00e4rreste,<br \/>\n7. aufschwimmende fl\u00fcssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie<br \/>\n8. feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gem\u00e4\u00df \u00a7 10.<\/p>\n<p>Abweichend von Satz 1 Nummer 8 ist ein festes Gemisch nicht wassergef\u00e4hrdend, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt nach \u00a7 6 Absatz 4 oder \u00a7 66 als nicht wassergef\u00e4hrdend im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlicht wurden. Als nicht wassergef\u00e4hrdend gelten auch feste Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Ver\u00e4nderung der Gew\u00e4ssereigenschaften nicht zu besorgen ist.<\/p>\n<p>(3) Als nicht wassergef\u00e4hrdend gelten:<\/p>\n<p>1. Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie als Lebensmittel aufgenommen werden, und<br \/>\n2. Stoffe und Gemische, die zur Tierf\u00fctterung bestimmt sind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage, soweit bei diesen Silagesickersaft anfallen kann.<\/p>\n<p>(4) Solange Stoffe und Gemische nicht nach Ma\u00dfgabe dieses Kapitels oder nach \u00a7 66 eingestuft sind, gelten sie als stark wassergef\u00e4hrdend. Dies gilt nicht f\u00fcr Stoffe und Gemische, die unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen.<br \/>\nAbschnitt 2<br \/>\nEinstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung \u00fcber die Einstufung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Ma\u00dfgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergef\u00e4hrdend oder in eine Wassergef\u00e4hrdungsklasse nach \u00a7 3 Absatz 1 einzustufen.<br \/>\n(2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Stoffe nach \u00a7 3 Absatz 2 und 3,<br \/>\n2. Stoffe, deren Einstufung bereits nach \u00a7 6 Absatz 4 oder \u00a7 66 im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlicht worden ist,<br \/>\n3. Stoffe, die zu einer Stoffgruppe geh\u00f6ren, deren Einstufung bereits nach \u00a7 6 Absatz 4 oder \u00a7 66 im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlicht worden ist,<br \/>\n4. Stoffe, die der Betreiber unabh\u00e4ngig von ihren Eigenschaften als stark wassergef\u00e4hrdend betrachtet, sowie<br \/>\n5. Stoffe, die w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung einer Bef\u00f6rderung in Beh\u00e4ltern oder Verpackungen umgeschlagen werden.<\/p>\n<p>(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Stoffes nach Ma\u00dfgabe von Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren und diese Dokumentation dem Umweltbundesamt vorzulegen.<\/p>\n<p>(4) Ist der Betreiber der Auffassung, dass die Einstufung eines Stoffes nach Ma\u00dfgabe der Anlage 1 die Wassergef\u00e4hrdung unzureichend abbildet, kann er dem Umweltbundesamt eine abweichende Einstufung vorschlagen. Dem Vorschlag sind zus\u00e4tzlich zu der Dokumentation nach Absatz 3 alle f\u00fcr die Beurteilung der abweichenden Einstufung erforderlichen Unterlagen beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Kontrolle und \u00dcberpr\u00fcfung der Dokumentation; Stoffgruppen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Umweltbundesamt kontrolliert die Dokumentationen zur Selbsteinstufung von Stoffen auf ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Plausibilit\u00e4t. Das Umweltbundesamt kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu erg\u00e4nzen oder zu berichtigen.<\/p>\n<p>(2) Dar\u00fcber hinaus \u00fcberpr\u00fcft das Umweltbundesamt stichprobenartig die Qualit\u00e4t der Dokumentation der Selbsteinstufungen von Stoffen. Hierbei wird die ausgew\u00e4hlte Dokumentation anhand von Pr\u00fcfberichten, Literatur und anderen geeigneten Unterlagen \u00fcberpr\u00fcft. Zum Zweck der \u00dcberpr\u00fcfung kann das Umweltbundesamt den Betreiber verpflichten, die nach \u00a7 4 Absatz 3 und 4 dokumentierten Angaben anhand vorhandener und ihm zug\u00e4nglicher Unterlagen zu belegen.<\/p>\n<p>(3) Das Umweltbundesamt kann Stoffe zu Stoffgruppen zusammenfassen und die Stoffgruppen einstufen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Entscheidung \u00fcber die Einstufung; Ver\u00f6ffentlichung im Bundesanzeiger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Umweltbundesamt entscheidet auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen und \u00dcberpr\u00fcfungen nach \u00a7 5 Absatz 1 und 2 \u00fcber die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen. Bei der Entscheidung kann auch Folgendes ber\u00fccksichtigt werden:<\/p>\n<p>1. vorliegende eigene Erkenntnisse oder Bewertungen, insbesondere zur Toxizit\u00e4t, zur Mobilit\u00e4t eines Stoffes im Boden, zur Grundwasserg\u00e4ngigkeit oder zur Anreicherung im Sediment sowie<br \/>\n2. vorliegende Stellungnahmen der Kommission zur Bewertung wassergef\u00e4hrdender Stoffe nach \u00a7 12 Absatz 1.<\/p>\n<p>(2) Das Umweltbundesamt kann nach Ma\u00dfgabe von Absatz 1 Satz 2 auch unabh\u00e4ngig von einer Selbsteinstufung des Betreibers eine Entscheidung zur Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen treffen.<\/p>\n<p>(3) Das Umweltbundesamt gibt die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 dem Betreiber in schriftlicher Form bekannt; Absatz 4 bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Das Umweltbundesamt gibt die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 im Bundesanzeiger \u00f6ffentlich bekannt. Es stellt zudem im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die bestehenden Einstufungen wassergef\u00e4hrdender Stoffe und Stoffgruppen ermittelt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 6 Abs. 3: zur Anwendung vgl. \u00a7 7 Abs. 1 +++)<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 6 Abs. 4: zur Anwendung vgl. \u00a7 7 Abs. 1 u. \u00a7 11 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 \u00c4nderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Liegen dem Umweltbundesamt Erkenntnisse vor, die die \u00c4nderung einer Einstufung nach \u00a7 6 Absatz 1 oder Absatz 2 notwendig machen k\u00f6nnen, nimmt es eine Neubewertung und erforderlichenfalls eine \u00c4nderung der Einstufung vor. \u00a7 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Liegen dem Betreiber Erkenntnisse vor, die zu einer \u00c4nderung der ver\u00f6ffentlichten Einstufung eines Stoffes oder einer Stoffgruppe f\u00fchren k\u00f6nnen, muss er diese Erkenntnisse unverz\u00fcglich schriftlich dem Umweltbundesamt mitteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Einstufung von Gemischen und Dokumentation; \u00dcberpr\u00fcfung der Einstufung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Selbsteinstufung von fl\u00fcssigen oder gasf\u00f6rmigen Gemischen; Dokumentation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem fl\u00fcssigen oder gasf\u00f6rmigen Gemisch umzugehen, hat er dieses nach Ma\u00dfgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergef\u00e4hrdend oder in eine Wassergef\u00e4hrdungsklasse nach \u00a7 3 Absatz 1 einzustufen.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Gemische nach \u00a7 3 Absatz 2 und 3,<br \/>\n2. Gemische, deren Einstufung nach \u00a7 66 im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlicht worden ist,<br \/>\n3. Gemische, f\u00fcr die bereits eine Dokumentation nach Absatz 3 erstellt worden ist,<br \/>\n4. Gemische, die der Betreiber unabh\u00e4ngig von ihren Eigenschaften als stark wassergef\u00e4hrdend betrachtet,<br \/>\n5. Gemische, die im intermodalen Verkehr umgeschlagen werden, sowie<br \/>\n6. Gemische, die vom Umweltbundesamt nach \u00a7 11 eingestuft sind und deren Einstufung im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Gemisches nach Absatz 1 nach Ma\u00dfgabe von Anlage 2 Nummer 2 zu dokumentieren und diese Dokumentation der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Beh\u00f6rde im Rahmen der \u00dcberwachung der Anlage vorzulegen. Der Betreiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten.<br \/>\n(4) Sofern die Dokumentation Betriebsgeheimnisse zur Rezeptur eines Gemisches enth\u00e4lt, kann der Betreiber die Vorlage der Dokumentation nach Absatz 3 verweigern. In diesem Fall hat er der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mitzuteilen, wie gro\u00df jeweils der Anteil aller Stoffe der jeweiligen Wassergef\u00e4hrdungsklassen ist. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dokumentiert die Nachvollziehbarkeit der Einstufung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 \u00dcberpr\u00fcfung der Selbsteinstufung von fl\u00fcssigen oder gasf\u00f6rmigen Gemischen; \u00c4nderung der Selbsteinstufung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann die Dokumentation nach \u00a7 8 Absatz 3 \u00fcberpr\u00fcfen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu erg\u00e4nzen oder zu berichtigen. Sie kann die Gemische abweichend von der Selbsteinstufung nach \u00a7 8 Absatz 1 einstufen. Die Entscheidung nach Satz 3 ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.<\/p>\n<p>(2) Das Umweltbundesamt ber\u00e4t die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auf deren Ersuchen in Fragen, die die Einstufung von fl\u00fcssigen oder gasf\u00f6rmigen Gemischen betreffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Einstufung fester Gemische<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 als nicht wassergef\u00e4hrdend einstufen, wenn<\/p>\n<p>1. das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 als nicht wassergef\u00e4hrdend eingestuft werden kann,<br \/>\n2. das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ung\u00fcnstigen Standorten und ohne technische Sicherungsma\u00dfnahmen offen eingebaut werden darf oder<br \/>\n3. das Gemisch der Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 der Mitteilung 20 der L\u00e4nderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) \u201eAnforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen\/Abf\u00e4llen \u2013 Technische Regeln\u201c, Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2004, die bei der Deutschen Nationalbibliothek archivm\u00e4\u00dfig gesichert niedergelegt ist und in der Bibliothek des Bundesministeriums f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingesehen werden kann, entspricht.<\/p>\n<p>(2) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 nach Ma\u00dfgabe von Anlage 1 Nummer 5 in eine Wassergef\u00e4hrdungsklasse einstufen.<\/p>\n<p>(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines festen Gemisches als nicht wassergef\u00e4hrdend oder in eine Wassergef\u00e4hrdungsklasse nach Ma\u00dfgabe von Anlage 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zu dokumentieren und die Dokumentation der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Beh\u00f6rde im Rahmen der \u00dcberwachung der Anlage vorzulegen. Der Betreiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann die Dokumentation \u00fcberpr\u00fcfen. Sie kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu erg\u00e4nzen oder zu berichtigen.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann auf Grund der \u00dcberpr\u00fcfung nach Absatz 3 Satz 3 der Selbsteinstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 widersprechen; im Fall des Absatzes 2 kann sie das Gemisch auch in eine abweichende Wassergef\u00e4hrdungsklasse einstufen. Sie kann sich dabei vom Umweltbundesamt beraten lassen. Die Entscheidung ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt<\/strong><\/p>\n<p>Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Ma\u00dfgabe von Anlage 1 als nicht wassergef\u00e4hrdend oder in eine Wassergef\u00e4hrdungsklasse einstufen. \u00a7 6 Absatz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Kommission zur Bewertung wassergef\u00e4hrdender Stoffe<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Kommission zur Bewertung wassergef\u00e4hrdender Stoffe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beim Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird als Beirat eine Kommission zur Bewertung wassergef\u00e4hrdender Stoffe eingerichtet. Sie ber\u00e4t das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Umweltbundesamt in Fragen, die die Einstufung betreffen.<\/p>\n<p>(2) In die Kommission zur Bewertung wassergef\u00e4hrdender Stoffe sind Vertreterinnen und Vertreter aus den betroffenen Bundes- und Landesbeh\u00f6rden, aus der Wissenschaft sowie von Betreibern von Anlagen zu berufen. Die Kommission soll nicht mehr als zw\u00f6lf Mitglieder umfassen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit in der Kommission bekannt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter von Betreibern in der Kommission sind dar\u00fcber hinaus verpflichtet, Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit in der Kommission bekannt werden, nicht f\u00fcr eigene Zwecke, insbesondere f\u00fcr Gesch\u00e4ftszwecke, zu nutzen.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder der Kommission zur Bewertung wassergef\u00e4hrdender Stoffe. Die Kommission gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung und w\u00e4hlt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Gesch\u00e4ftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 3<\/strong><br \/>\n<strong>Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Einschr\u00e4nkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Kapitel gilt f\u00fcr Anlagen, in denen mit aufschwimmenden fl\u00fcssigen Stoffen gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 umgegangen wird, nur, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein oberirdisches Gew\u00e4sser gelangen k\u00f6nnen. Satz 1 gilt auch f\u00fcr Gemische, die nur aufschwimmende fl\u00fcssige Stoffe gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 enthalten, sowie f\u00fcr Gemische aus diesen aufschwimmenden fl\u00fcssigen Stoffen und nicht wassergef\u00e4hrdenden Stoffen.<\/p>\n<p>(2) Dieses Kapitel gilt nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Anlagen zum Lagern von Haushaltsabf\u00e4llen und vergleichbaren Abf\u00e4llen, insbesondere aus B\u00fcros, Beh\u00f6rden, Schulen oder Gastst\u00e4tten, die in oder an den Geb\u00e4uden eingerichtet sind, bei denen diese Abf\u00e4lle anfallen;<br \/>\n2. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Bioabf\u00e4llen im Rahmen der Eigenkompostierung im privaten Bereich;<br \/>\n3. Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abf\u00e4llen und festen gewerblichen Abf\u00e4llen, denen wassergef\u00e4hrdende Stoffe anhaften, wenn<\/p>\n<p>a) das Volumen des Lagerbeh\u00e4lters 1,25 Kubikmeter nicht \u00fcbersteigt,<br \/>\nb) der Lagerbeh\u00e4lter dicht ist,<br \/>\nc) die Fl\u00e4che, auf der der Lagerbeh\u00e4lter aufgestellt ist, so ausgef\u00fchrt ist, dass bei Betriebsst\u00f6rungen wassergef\u00e4hrdende Stoffe nicht in ein Gew\u00e4sser gelangen k\u00f6nnen, und<br \/>\nd) ein f\u00fcr Betriebsst\u00f6rungen geeignetes Bindemittel vorgehalten wird;<\/p>\n<p>4. Anlagen zum Lagern von festen Gemischen, die auf der Baustelle unmittelbar durch die Baut\u00e4tigkeit entstehen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr JGS-Anlagen gelten aus diesem Kapitel nur die \u00a7\u00a7 16, 24 Absatz 1 und 2 und \u00a7 51 sowie Anlage 7.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Betreiber einer Anlage hat zu dokumentieren, welche Anlagenteile zu der Anlage geh\u00f6ren und wo die Schnittstellen zu anderen Anlagen sind.<\/p>\n<p>(2) Zu einer Anlage geh\u00f6ren alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Anlagenteilen wassergef\u00e4hrdende Stoffe ausgetauscht werden oder ein unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen ihnen besteht.<\/p>\n<p>(3) Zu einer Anlage geh\u00f6ren auch die Fl\u00e4chen einschlie\u00dflich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern oder dem regelm\u00e4\u00dfigen Abstellen von wassergef\u00e4hrdenden Stoffen in Beh\u00e4ltern oder Verpackungen dienen.<\/p>\n<p>(4) Fl\u00e4chen, auf denen Transportmittel mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen abgestellt werden, sind keine Lageranlagen. Bei Umschlaganlagen sind auch solche Fl\u00e4chen, auf denen Beh\u00e4lter oder Verpackungen mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen vor\u00fcbergehend im Zusammenhang mit dem Transport abgestellt werden, keine Lageranlagen, sondern der Umschlaganlage zuzuordnen.<\/p>\n<p>(5) Eine Fl\u00e4che, von der aus eine Anlage mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen bef\u00fcllt wird oder von der aus Beh\u00e4lter oder Verpackungen mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen in eine Anlage hineingestellt oder aus einer Anlage genommen werden, ist Teil dieser Anlage.<\/p>\n<p>(6) Ein Beh\u00e4lter, in dem wassergef\u00e4hrdende Stoffe weder hergestellt noch behandelt noch verwendet werden, der jedoch in engem funktionalen Zusammenhang mit einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage steht, ist Teil dieser Anlage. Ein Beh\u00e4lter ist jedoch dann Teil einer Lageranlage, wenn er mehreren Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen zugeordnet ist oder wenn er ein gr\u00f6\u00dferes Volumen enthalten kann, als f\u00fcr eine Tagesproduktion oder Charge ben\u00f6tigt wird.<\/p>\n<p>(7) Eine Rohrleitung, die nach \u00a7 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Zubeh\u00f6r einer Anlage zum Umgang mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen ist oder die nach \u00a7 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anlagen verbindet, die in einem engen r\u00e4umlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen, ist der Anlage zuzuordnen, deren Zubeh\u00f6r sie ist oder mit der sie im Zusammenhang steht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Technische Regeln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach \u00a7 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Regeln (technische Regeln) sind insbesondere die folgenden Regeln:<\/p>\n<p>1. technische Regeln wassergef\u00e4hrdender Stoffe der Deutschen Vereinigung f\u00fcr Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA),<br \/>\n2. technische Regeln, die in der Musterliste der technischen Baubestimmungen oder in der Bauregelliste des Deutschen Instituts f\u00fcr Bautechnik (DIBt) aufgef\u00fchrt sind, soweit sie den Gew\u00e4sserschutz betreffen, sowie<br \/>\n3. DIN-Normen und EN-Normen, soweit sie den Gew\u00e4sserschutz betreffen und nicht in der Bauregelliste des Deutschen Instituts f\u00fcr Bautechnik aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>(2) Normen und sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum stehen technischen Regeln nach Absatz 1 gleich, wenn mit ihnen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Beh\u00f6rdliche Anordnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist auf Grund der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbed\u00fcrftigkeit des Aufstellungsortes, nicht gew\u00e4hrleistet, dass die Anforderungen des \u00a7 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erf\u00fcllt werden, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde Anforderungen stellen, die \u00fcber die im Folgenden genannten hinausgehen:<\/p>\n<p>1. \u00fcber die allgemein anerkannten Regeln der Technik,<br \/>\n2. \u00fcber die Anforderungen nach diesem Kapitel oder<br \/>\n3. \u00fcber die Anforderungen, die in einer Eignungsfeststellung oder in einer die Eignungsfeststellung ersetzenden sonstigen Regelung festgelegt sind.<\/p>\n<p>Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auch die Errichtung einer Anlage untersagen.<\/p>\n<p>(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann dem Betreiber Ma\u00dfnahmen zur Beobachtung der Gew\u00e4sser und des Bodens auferlegen, soweit dies zur fr\u00fchzeitigen Erkennung von Verunreinigungen erforderlich ist, die von seiner Anlage ausgehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen dieses Kapitels zulassen, wenn die Anforderungen des \u00a7 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Anforderungen an Anlagen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Grundsatzanforderungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anlagen m\u00fcssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass<\/p>\n<p>1. wassergef\u00e4hrdende Stoffe nicht austreten k\u00f6nnen,<br \/>\n2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen in Ber\u00fchrung stehen, schnell und zuverl\u00e4ssig erkennbar sind,<br \/>\n3. austretende wassergef\u00e4hrdende Stoffe schnell und zuverl\u00e4ssig erkannt und zur\u00fcckgehalten sowie ordnungsgem\u00e4\u00df entsorgt werden; dies gilt auch f\u00fcr betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste, und<br \/>\n4. bei einer St\u00f6rung des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betriebs der Anlage (Betriebsst\u00f6rung) anfallende Gemische, die ausgetretene wassergef\u00e4hrdende Stoffe enthalten k\u00f6nnen, zur\u00fcckgehalten und ordnungsgem\u00e4\u00df als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.<\/p>\n<p>(2) Anlagen m\u00fcssen dicht, standsicher und gegen\u00fcber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einfl\u00fcssen hinreichend widerstandsf\u00e4hig sein.<\/p>\n<p>(3) Einwandige unterirdische Beh\u00e4lter f\u00fcr fl\u00fcssige wassergef\u00e4hrdende Stoffe sind unzul\u00e4ssig. Einwandige unterirdische Beh\u00e4lter f\u00fcr gasf\u00f6rmige wassergef\u00e4hrdende Stoffe sind unzul\u00e4ssig, wenn die gasf\u00f6rmigen wassergef\u00e4hrdenden Stoffe fl\u00fcssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit l\u00f6sen.<\/p>\n<p>(4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergef\u00e4hrdenden Stoffe, soweit technisch m\u00f6glich, zu entfernen. Er hat die Anlage gegen missbr\u00e4uchliche Nutzung zu sichern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Anforderungen an die R\u00fcckhaltung wassergef\u00e4hrdender Stoffe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anlagen m\u00fcssen ausgetretene wassergef\u00e4hrdende Stoffe auf geeignete Weise zur\u00fcckhalten. Dazu sind sie mit einer R\u00fcckhalteeinrichtung im Sinne von \u00a7 2 Absatz 16 auszur\u00fcsten. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um eine doppelwandige Anlage im Sinne von \u00a7 2 Absatz 17 handelt. Einzelne Anlagenteile k\u00f6nnen \u00fcber unterschiedliche, jeweils voneinander unabh\u00e4ngige R\u00fcckhalteeinrichtungen verf\u00fcgen. Bei Anlagen, die nur teilweise doppelwandig ausger\u00fcstet sind, sind einwandige Anlagenteile mit einer R\u00fcckhalteeinrichtung zu versehen.<\/p>\n<p>(2) R\u00fcckhalteeinrichtungen m\u00fcssen fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig sein und d\u00fcrfen keine Abl\u00e4ufe haben. Fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig sind Bauausf\u00fchrungen dann, wenn sie ihre Dicht- und Tragfunktion w\u00e4hrend der Dauer der Beanspruchung durch die wassergef\u00e4hrdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird, nicht verlieren.<\/p>\n<p>(3) R\u00fcckhalteeinrichtungen m\u00fcssen f\u00fcr folgendes Volumen ausgelegt sein:<\/p>\n<p>1. bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergef\u00e4hrdender Stoffe muss das R\u00fcckhaltevolumen dem Volumen an wassergef\u00e4hrdenden Stoffen entsprechen, das bei Betriebsst\u00f6rungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,<br \/>\n2. bei Anlagen zum Abf\u00fcllen fl\u00fcssiger wassergef\u00e4hrdender Stoffe muss das R\u00fcckhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das bei gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,<br \/>\n3. bei Anlagen zum Umschlagen wassergef\u00e4hrdender Stoffe muss das R\u00fcckhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das aus dem gr\u00f6\u00dften Beh\u00e4lter, der gr\u00f6\u00dften Verpackung oder der gr\u00f6\u00dften Umschlagseinheit, in dem oder in der sich wassergef\u00e4hrdende Stoffe befinden und f\u00fcr den oder f\u00fcr die die Anlage ausgelegt ist, freigesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Auf ein R\u00fcckhaltevolumen kann bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen der Wassergef\u00e4hrdungsklasse 1 mit einem Volumen bis 1 000 Liter verzichtet werden, sofern sich diese auf einer Fl\u00e4che befinden, die<\/p>\n<p>1. den betriebstechnischen Anforderungen gen\u00fcgt, und eine Leckerkennung durch infrastrukturelle Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrleistet ist, oder<br \/>\n2. fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig ausgebildet ist.<\/p>\n<p>(4) Bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergef\u00e4hrdender Stoffe der Gef\u00e4hrdungsstufe D nach \u00a7 39 Absatz 1 muss die R\u00fcckhalteeinrichtung abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 so ausgelegt sein, dass das Volumen fl\u00fcssiger wassergef\u00e4hrdender Stoffe, das aus der gr\u00f6\u00dften abgesperrten Betriebseinheit bei Betriebsst\u00f6rungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenma\u00dfnahmen getroffen werden, vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgehalten werden kann.<\/p>\n<p>(5) Einwandige Beh\u00e4lter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile m\u00fcssen von W\u00e4nden, B\u00f6den und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle, insbesondere auch der R\u00fcckhalteeinrichtungen, jederzeit m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p>(6) Bei oberirdischen doppelwandigen Beh\u00e4ltern, die \u00fcber ein Leckanzeigesystem mit Fl\u00fcssigkeiten der Wassergef\u00e4hrdungsklasse 1 verf\u00fcgen, ist eine R\u00fcckhaltung der Leckanzeigefl\u00fcssigkeit nicht erforderlich, wenn das Volumen dieser Fl\u00fcssigkeit 1 Kubikmeter nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(7) Wassergef\u00e4hrdende Stoffe, die beim Austreten so miteinander reagieren k\u00f6nnen, dass die Funktion der R\u00fcckhaltung nach Absatz 1 beeintr\u00e4chtigt wird, m\u00fcssen getrennt aufgefangen werden.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 18 Abs. 1 bis 3: zur Anwendung vgl. \u00a7 35 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Anforderungen an die Entw\u00e4sserung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlagswasser sind abweichend von \u00a7 18 Absatz 2 Abl\u00e4ufe zul\u00e4ssig, wenn sie nur nach vorheriger Feststellung, dass keine wassergef\u00e4hrdenden Stoffe im Niederschlagswasser enthalten sind, ge\u00f6ffnet werden. Mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen verunreinigtes Niederschlagswasser ist ordnungsgem\u00e4\u00df als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu entsorgen.<\/p>\n<p>(2) Bei Abf\u00fcll- oder Umschlaganlagen, bei denen ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, kann abweichend von Absatz 1 und \u00a7 18 Absatz 2 das Niederschlagswasser, das mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen verunreinigt sein kann, in einen Abwasserkanal oder in ein Gew\u00e4sser eingeleitet werden, wenn<\/p>\n<p>1. die bei einer Betriebsst\u00f6rung freigesetzten wassergef\u00e4hrdenden Stoffe zur\u00fcckgehalten werden und<br \/>\n2. die Einleitung des verunreinigten Niederschlagswassers den wasserrechtlichen Anforderungen und \u00f6rtlichen Einleitungsbedingungen entspricht.<\/p>\n<p>Bei Transformatoren und Schaltanlagen im Bereich der Elektrizit\u00e4tswirtschaft, bei denen ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, kann dieses abweichend von Absatz 1 und \u00a7 18 Absatz 2 in einen Abwasserkanal oder in ein Gew\u00e4sser eingeleitet werden, wenn die bei einer Betriebsst\u00f6rung freigesetzten wassergef\u00e4hrdenden Stoffe zur\u00fcckgehalten werden.<\/p>\n<p>(3) Bei Eigenverbrauchstankstellen gelten die Abs\u00e4tze 1 und 2 und \u00a7 18 Absatz 3 nicht, wenn durch Ma\u00dfnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.<\/p>\n<p>(4) Das Niederschlagswasser von Fl\u00e4chen, auf denen K\u00fchlaggregate von K\u00e4lteanlagen mit Ethylen- oder Propylenglycol im Freien aufgestellt werden, ist in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten. Wasserrechtliche Anforderungen an die Einleitung sowie \u00f6rtliche Einleitungsbedingungen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Mit G\u00e4rsubstraten oder G\u00e4rresten verunreinigtes Niederschlagswasser in Biogasanlagen ist vollst\u00e4ndig aufzufangen und ordnungsgem\u00e4\u00df als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu verwerten. Dies gilt f\u00fcr Biogasanlagen mit G\u00e4rsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas nicht, soweit das verunreinigte Niederschlagswasser entsprechend der guten fachlichen Praxis der D\u00fcngung verwendet wird. Die Umwallung nach \u00a7 37 Absatz 3 ist ordnungsgem\u00e4\u00df zu entw\u00e4ssern.<\/p>\n<p>(6) Bei R\u00fcckhalteeinrichtungen, bei denen<\/p>\n<p>1. der Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist und<br \/>\n2. eine Kontrolle des Ablaufs vor dessen \u00d6ffnung nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand m\u00f6glich w\u00e4re,<\/p>\n<p>entscheidet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcber die Art der R\u00fcckhaltung wassergef\u00e4hrdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers.<\/p>\n<p>(7) Nicht \u00fcberdachte R\u00fcckhalteeinrichtungen m\u00fcssen zus\u00e4tzlich zum R\u00fcckhaltevolumen f\u00fcr wassergef\u00e4hrdende Stoffe nach \u00a7 18 Absatz 3 ein R\u00fcckhaltevolumen f\u00fcr Niederschlagswasser haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 R\u00fcckhaltung bei Brandereignissen<\/strong><\/p>\n<p>Anlagen m\u00fcssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergef\u00e4hrdenden Stoffe, L\u00f6sch-, Berieselungs- und K\u00fchlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergef\u00e4hrdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur\u00fcckgehalten werden. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und f\u00fcr Heiz\u00f6lverbraucheranlagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Besondere Anforderungen an die R\u00fcckhaltung bei Rohrleitungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Oberirdische Rohrleitungen zum Bef\u00f6rdern fl\u00fcssiger wassergef\u00e4hrdender Stoffe sind mit R\u00fcckhalteeinrichtungen auszur\u00fcsten. Das R\u00fcckhaltevolumen muss dem Volumen wassergef\u00e4hrdender Stoffe entsprechen, das bei Betriebsst\u00f6rungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf der Grundlage einer Gef\u00e4hrdungsabsch\u00e4tzung durch Ma\u00dfnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Bei Heiz\u00f6lverbraucheranlagen der Gef\u00e4hrdungsstufen A und B gilt die Gef\u00e4hrdungsabsch\u00e4tzung als gef\u00fchrt, wenn die Heiz\u00f6lverbraucheranlage den geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des \u00a7 15 entspricht. F\u00fcr oberirdische Rohrleitungen zum Bef\u00f6rdern von fl\u00fcssigen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen der Wassergef\u00e4hrdungsklasse 1 kann ohne eine Gef\u00e4hrdungsabsch\u00e4tzung von R\u00fcckhalteeinrichtungen abgesehen werden, wenn die Standorte der Rohrleitungen auf Grund ihrer hydrogeologischen Eigenschaften keines besonderen Schutzes bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(2) Bei unterirdischen Rohrleitungen zum Bef\u00f6rdern fl\u00fcssiger oder gasf\u00f6rmiger wassergef\u00e4hrdender Stoffe sind l\u00f6sbare Verbindungen und Armaturen in fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssigen Kontrolleinrichtungen anzuordnen, die regelm\u00e4\u00dfig zu kontrollieren sind. Diese Rohrleitungen m\u00fcssen<\/p>\n<p>1. doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrw\u00e4nde m\u00fcssen durch ein Leckanzeigesystem selbstt\u00e4tig angezeigt werden,<br \/>\n2. als Saugleitung ausgef\u00fchrt sein, in der die Fl\u00fcssigkeitss\u00e4ule bei Undichtheiten abrei\u00dft, in den Lagerbeh\u00e4lter zur\u00fcckflie\u00dft und eine Heberwirkung ausgeschlossen ist, oder<br \/>\n3. mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; austretende wassergef\u00e4hrdende Stoffe m\u00fcssen in einer fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssigen Kontrolleinrichtung sichtbar werden; derartige Rohrleitungen d\u00fcrfen keine Fl\u00fcssigkeiten mit einem Flammpunkt bis zu einer Temperatur von 55 Grad Celsius f\u00fchren.<\/p>\n<p>Kann insbesondere aus Gr\u00fcnden der Betriebssicherheit keine der Anforderungen nach Satz 2 erf\u00fcllt werden, ist durch Ma\u00dfnahmen technischer oder organisatorischer Art sicherzustellen, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.<\/p>\n<p>(3) Auf Rohrleitungen von Sprinkleranlagen und von Heizungs- und K\u00fchlanlagen, die in Geb\u00e4uden mit einem Gemisch aus Wasser und Glycol betrieben werden, sind die Abs\u00e4tze 1 und 2 Satz 2 nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Bei K\u00e4lteanlagen, in denen Ammoniak als K\u00e4ltemittel verwendet wird, d\u00fcrfen in dem Anlagenteil, durch den die K\u00fchlleistung erbracht wird, unterirdisch einwandige Rohrleitungen verwendet werden.<\/p>\n<p>(5) Rohrleitungen zum Bef\u00f6rdern fester wassergef\u00e4hrdender Stoffe m\u00fcssen \u00fcber die betriebstechnischen Erfordernisse hinaus keine Anforderungen bez\u00fcglich der R\u00fcckhaltung erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 21 Abs. 2: zur Anwendung vgl. \u00a7 35 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wassergef\u00e4hrdende Stoffe, deren Austreten aus einer Anlage im bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb unvermeidbar ist und die aus betriebstechnischen Gr\u00fcnden nicht schnell und zuverl\u00e4ssig erkannt, zur\u00fcckgehalten und ordnungsgem\u00e4\u00df entsorgt werden k\u00f6nnen, d\u00fcrfen in die betriebliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn<\/p>\n<p>1. es sich um unerhebliche Mengen handelt,<\/p>\n<p>2. die betriebliche Abwasserbehandlungsanlage daf\u00fcr geeignet ist und<\/p>\n<p>3. die Einleitung den wasserrechtlichen Anforderungen und \u00f6rtlichen Einleitungsbedingungen entspricht.<\/p>\n<p>(2) K\u00f6nnen bei Leckagen oder Betriebsst\u00f6rungen austretende wassergef\u00e4hrdende Stoffe oder mit diesen Stoffen verunreinigte andere Stoffe oder Gemische aus betriebstechnischen Gr\u00fcnden nicht in der Anlage selbst zur\u00fcckgehalten werden, d\u00fcrfen sie in einer geeigneten Auffangvorrichtung der betrieblichen Kanalisation zur\u00fcckgehalten werden, wenn sie von dort aus schadlos als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 2 ist auf Grund einer Bewertung der Anlage, der m\u00f6glichen Betriebsst\u00f6rungen, des Anfalls wassergef\u00e4hrdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Empfindlichkeit der Gew\u00e4sser in der Betriebsanweisung nach \u00a7 44 zu regeln, welche technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen zu treffen sind, um den Austritt wassergef\u00e4hrdender Stoffe zu erkennen und zu kontrollieren. Au\u00dferdem ist in der Betriebsanweisung zu regeln, ob die wassergef\u00e4hrdenden Stoffe getrennt vom Abwasser aufzufangen sind oder in die Abwasseranlagen eingeleitet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(4) Die Teile von Abwasseranlagen, die nach Absatz 2 oder \u00a7 19 Absatz 2 Satz 1 auch f\u00fcr die R\u00fcckhaltung wassergef\u00e4hrdender Stoffe oder nach Absatz 1 genutzt werden d\u00fcrfen, m\u00fcssen fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig ausgef\u00fchrt werden und sind von den Sachverst\u00e4ndigen in die Pr\u00fcfungen nach \u00a7 46 einzubeziehen, wenn die zugeh\u00f6rige Anlage pr\u00fcfpflichtig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Anforderungen an das Bef\u00fcllen und Entleeren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer eine Anlage bef\u00fcllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu \u00fcberwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand der daf\u00fcr erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu \u00fcberzeugen. Die zul\u00e4ssigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Bef\u00fcllen oder Entleeren einzuhalten.<\/p>\n<p>(2) Beh\u00e4lter in Anlagen zum Umgang mit fl\u00fcssigen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen d\u00fcrfen nur mit festen Leitungsanschl\u00fcssen unter Verwendung einer \u00dcberf\u00fcllsicherung bef\u00fcllt werden. Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden fl\u00fcssiger wassergef\u00e4hrdender Stoffe sowie bei oberirdischen Beh\u00e4ltern jeweils mit einem Rauminhalt von bis zu 1,25 Kubikmetern, die nicht miteinander verbunden sind, sind auch andere technische oder organisatorische Sicherungsma\u00dfnahmen, die zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau f\u00fchren, zul\u00e4ssig. Bei Anlagen zum Abf\u00fcllen nicht ortsfest benutzter Beh\u00e4lter mit einem Volumen von mehr als 1,25 Kubikmetern kann die \u00dcberf\u00fcllsicherung durch eine volumen- oder gewichtsabh\u00e4ngige Steuerung ersetzt werden.<\/p>\n<p>(3) Beh\u00e4lter in Anlagen zum Lagern von Brennstoffen nach \u00a7 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2, Dieselkraftstoffen, Ottokraftstoffen oder Kraftstoffen, die aus Biomasse hergestellte Stoffe unabh\u00e4ngig von ihrem Anteil enthalten, d\u00fcrfen aus Stra\u00dfentankwagen, Aufsetztanks und ortsbeweglichen Tanks nur unter Verwendung einer selbstt\u00e4tig schlie\u00dfenden Abf\u00fcllsicherung bef\u00fcllt werden. Heiz\u00f6lverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis zu 1,25 Kubikmetern d\u00fcrfen abweichend von Satz 1 auch unter Verwendung selbstt\u00e4tig schlie\u00dfender Zapfventile bef\u00fcllt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Pflichten bei Betriebsst\u00f6rungen; Instandsetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kann bei einer Betriebsst\u00f6rung nicht ausgeschlossen werden, dass wassergef\u00e4hrdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten, hat der Betreiber unverz\u00fcglich Ma\u00dfnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Er hat die Anlage unverz\u00fcglich au\u00dfer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gef\u00e4hrdung oder Sch\u00e4digung eines Gew\u00e4ssers nicht auf andere Weise verhindern kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.<\/p>\n<p>(2) Wer eine Anlage betreibt, bef\u00fcllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instand h\u00e4lt, instand setzt, reinigt, \u00fcberwacht oder \u00fcberpr\u00fcft, hat das Austreten wassergef\u00e4hrdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge unverz\u00fcglich der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergef\u00e4hrdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind, wenn eine Gef\u00e4hrdung eines Gew\u00e4ssers oder von Abwasseranlagen nicht auszuschlie\u00dfen ist. Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten wassergef\u00e4hrdender Stoffe verursacht hat oder Ma\u00dfnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung wassergef\u00e4hrdender Stoffe durchf\u00fchrt, die aus Anlagen ausgetreten sind. Falls Dritte, insbesondere Betreiber von Abwasseranlagen oder Wasserversorgungsunternehmen, betroffen sein k\u00f6nnen, hat der Betreiber diese unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Instandsetzung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage ist auf der Grundlage einer Zustandsbegutachtung ein Instandsetzungskonzept zu erarbeiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Besondere Anforderungen an die R\u00fcckhaltung bei bestimmten Anlagen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3<\/strong><\/p>\n<p>Soweit dieser Abschnitt f\u00fcr bestimmte Anlagen besondere Anforderungen an die R\u00fcckhaltung wassergef\u00e4hrdender Stoffe vorsieht oder nach diesem Abschnitt unter bestimmten Voraussetzungen eine R\u00fcckhaltung nicht erforderlich ist, gehen diese Regelungen den jeweiligen Anforderungen nach \u00a7 18 Absatz 1 bis 3 vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abf\u00fcllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergef\u00e4hrdender Stoffe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anlagen zum Lagern, Abf\u00fcllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergef\u00e4hrdender Stoffe bed\u00fcrfen keiner R\u00fcckhaltung, wenn<\/p>\n<p>1. sich diese Stoffe<\/p>\n<p>a) in dicht verschlossenen Beh\u00e4ltern oder Verpackungen befinden, die gegen Besch\u00e4digung und vor Witterungseinfl\u00fcssen gesch\u00fctzt und gegen die Stoffe best\u00e4ndig sind, oder<br \/>\nb) in geschlossenen oder vor Witterungseinfl\u00fcssen gesch\u00fctzten R\u00e4umen befinden, die eine Verwehung verhindern, und<\/p>\n<p>2. die Bodenfl\u00e4che den betriebstechnischen Anforderungen gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>(2) Anlagen zum Lagern, Abf\u00fcllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergef\u00e4hrdender Stoffe, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser oder anderem Wasser zu diesen Stoffen nicht unter allen Betriebsbedingungen verhindert werden kann, bed\u00fcrfen keiner R\u00fcckhaltung, wenn<\/p>\n<p>1. die L\u00f6slichkeit der wassergef\u00e4hrdenden Stoffe in Wasser unter 10 Gramm pro Liter liegt,<\/p>\n<p>2. mit den festen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen so umgegangen wird, dass eine nachteilige Ver\u00e4nderung der Eigenschaften von Gew\u00e4ssern durch ein Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonstiges Austreten dieser Stoffe oder von mit diesen Stoffen verunreinigtem Niederschlagswasser verhindert wird, und<\/p>\n<p>3. die Fl\u00e4chen, auf denen mit den festen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen umgegangen wird, so befestigt sind, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite der Befestigung nicht austritt und ordnungsgem\u00e4\u00df als Abwasser beseitigt oder ordnungsgem\u00e4\u00df als Abfall entsorgt wird.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 26 Abs. 1: zur Anwendung vgl. \u00a7 28 Abs. 1 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abf\u00fcllen fester Stoffe, denen fl\u00fcssige wassergef\u00e4hrdende Stoffe anhaften<\/strong><\/p>\n<p>Bei Anlagen zum Lagern oder Abf\u00fcllen fester Stoffe, denen fl\u00fcssige wassergef\u00e4hrdende Stoffe anhaften, ist abweichend von \u00a7 18 Absatz 3 f\u00fcr die Bemessung des Volumens der R\u00fcckhalteeinrichtungen das Volumen fl\u00fcssiger wassergef\u00e4hrdender Stoffe ma\u00dfgeblich, das sich ansammeln kann. Ist dieses nicht bekannt, ist ein Volumen von 5 Prozent des Anlagenvolumens anzusetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Besondere Anforderungen an Umschlagfl\u00e4chen f\u00fcr wassergef\u00e4hrdende Stoffe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Umschlagfl\u00e4chen von Umschlaganlagen f\u00fcr fl\u00fcssige wassergef\u00e4hrdende Stoffe m\u00fcssen fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig sein. Das dort anfallende Niederschlagswasser ist ordnungsgem\u00e4\u00df als Abfall zu entsorgen oder nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgem\u00e4\u00df als Abwasser zu beseitigen. F\u00fcr Umschlagfl\u00e4chen von Umschlaganlagen f\u00fcr feste wassergef\u00e4hrdende Stoffe gilt \u00a7 26 Absatz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) An Verkehrsfl\u00e4chen, die dem Rangieren von Transportmitteln mit Transportbeh\u00e4ltern und Verpackungen mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen dienen, werden \u00fcber die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 28 Abs. 2: zur Anwendung vgl. \u00a7 \u00a7 29 Abs. 3 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Fl\u00e4chen von Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sind diejenigen, auf denen wassergef\u00e4hrdende Stoffe in Ladeeinheiten oder Stra\u00dfenfahrzeugen, die gefahrgutrechtlich gekennzeichnet sind, umgeladen werden. Fl\u00e4chen nach Satz 1 m\u00fcssen in Beton- oder Asphaltbauweise so befestigt sein, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt und nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgem\u00e4\u00df als Abwasser beseitigt wird oder ordnungsgem\u00e4\u00df als Abfall entsorgt wird.<\/p>\n<p>(2) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs m\u00fcssen \u00fcber eine fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Havariefl\u00e4che oder -einrichtung verf\u00fcgen, auf der Ladeeinheiten oder Stra\u00dfenfahrzeuge, aus denen wassergef\u00e4hrdende Stoffe austreten, abgestellt werden k\u00f6nnen und auf der wassergef\u00e4hrdende Stoffe zur\u00fcckgehalten werden. Das auf den Havariefl\u00e4chen anfallende Niederschlagswasser ist nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgem\u00e4\u00df als Abwasser zu beseitigen oder ordnungsgem\u00e4\u00df als Abfall zu entsorgen.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 28 Absatz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und L\u00f6schen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anlagen zum Laden und L\u00f6schen von Schiffen mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen sowie Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen bed\u00fcrfen schiffsseitig keiner R\u00fcckhaltung.<\/p>\n<p>(2) Beim Laden und L\u00f6schen unverpackter fl\u00fcssiger wassergef\u00e4hrdender Stoffe und beim Betanken von Wasserfahrzeugen m\u00fcssen jedoch folgende besondere Anforderungen erf\u00fcllt sein:<\/p>\n<p>1. die land- und schiffsseitigen Sicherheitssysteme sind aufeinander abzustimmen,<br \/>\n2. beim Laden und L\u00f6schen im Druckbetrieb m\u00fcssen Abrei\u00dfkupplungen verwendet werden, die beidseitig selbstt\u00e4tig schlie\u00dfen,<br \/>\n3. beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung die angeschlossenen Beh\u00e4lter durch Heberwirkung nicht leerlaufen k\u00f6nnen,<br \/>\n4. soweit sich Rohrleitungen oder Schl\u00e4uche \u00fcber Gew\u00e4ssern befinden, ist durch Ma\u00dfnahmen technischer oder organisatorischer Art sicherzustellen, dass der bestm\u00f6gliche Schutz der Gew\u00e4sser vor nachteiligen Ver\u00e4nderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.<\/p>\n<p>(3) Sch\u00fcttg\u00fcter sind so zu laden und zu l\u00f6schen, dass der Eintrag von festen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen in oberirdische Gew\u00e4sser durch geeignete Ma\u00dfnahmen verhindert wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Fass- und Gebindelagern m\u00fcssen die wassergef\u00e4hrdenden Stoffe in dicht verschlossenen Beh\u00e4ltern oder Verpackungen gelagert werden, die<\/p>\n<p>1. gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder<br \/>\n2. gegen die Fl\u00fcssigkeiten best\u00e4ndig und gegen Besch\u00e4digung, im Freien auch gegen Witterungseinfl\u00fcsse, gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>(2) Fass- und Gebindelager m\u00fcssen \u00fcber eine R\u00fcckhalteeinrichtung mit einem R\u00fcckhaltevolumen verf\u00fcgen, das sich abweichend von \u00a7 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wie folgt bestimmt:<\/p>\n<table width=\"100%\">\n<thead valign=\"bottom\">\n<tr valign=\"middle\">\n<th align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Ma\u00dfgebendes Volumen (V<sub>ges<\/sub>)<br \/>\nder Anlage in Kubikmetern<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">R\u00fcckhaltevolumen<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody valign=\"top\">\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><span class=\"Formel\">\u2264<\/span> 100<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">10 % von V<sub>ges<\/sub>, wenigstens jedoch der Rauminhalt des gr\u00f6\u00dften Beh\u00e4ltnisses<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">&gt; 100 <span class=\"Formel\">\u2264<\/span> 1\u00a0000<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">3 % von V<sub>ges<\/sub>, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">&gt; 1\u00a0000<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2 % von V<sub>ges<\/sub>, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>(3) Bei Fass- und Gebindelagern f\u00fcr ortsbewegliche Beh\u00e4lter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0,02 Kubikmetern oder f\u00fcr restentleerte Beh\u00e4lter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2 eine fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Fl\u00e4che ohne definiertes R\u00fcckhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene wassergef\u00e4hrdende Stoffe schnell aufgenommen werden k\u00f6nnen und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Besondere Anforderungen an Abf\u00fcllfl\u00e4chen von Heiz\u00f6lverbraucheranlagen<\/strong><\/p>\n<p>Abf\u00fcllfl\u00e4chen von Heiz\u00f6lverbraucheranlagen bed\u00fcrfen keiner R\u00fcckhaltung, wenn die Heiz\u00f6lverbraucheranlage aus hierf\u00fcr zugelassenen Stra\u00dfentankwagen im Vollschlauchsystem bef\u00fcllt wird und hierbei eine zugelassene selbstt\u00e4tig schlie\u00dfende Abf\u00fcllsicherung und ein Grenzwertgeber verwendet werden. Satz 1 gilt auch f\u00fcr Heiz\u00f6lverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis zu 1,25 Kubikmetern, die unter Verwendung eines selbstt\u00e4tig schlie\u00dfenden Zapfventils bef\u00fcllt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Besondere Anforderungen an Abf\u00fcllfl\u00e4chen von bestimmten Anlagen zum Verwenden fl\u00fcssiger wassergef\u00e4hrdender Stoffe<\/strong><\/p>\n<p>Abf\u00fcllfl\u00e4chen als Teile von Anlagen zum Verwenden fl\u00fcssiger wassergef\u00e4hrdender Stoffe, bei denen auf Grund des Einsatzzweckes davon auszugehen ist, dass sie grunds\u00e4tzlich nur einmal bef\u00fcllt oder entleert werden, bed\u00fcrfen keiner R\u00fcckhaltung. Zu den Anlagen im Sinne von Satz 1 geh\u00f6ren insbesondere Hydraulikanlagen sowie \u00f6lgef\u00fcllte Transformatoren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergef\u00e4hrdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus<\/strong><\/p>\n<p>(1) Oberirdische Anlagen zum Verwenden fl\u00fcssiger wassergef\u00e4hrdender Stoffe der Wassergef\u00e4hrdungsklasse 1 oder Wassergef\u00e4hrdungsklasse 2 als K\u00fchl-, Schmier- oder Isoliermittel oder als Hydraulikfl\u00fcssigkeit im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus, die \u00fcber ein Volumen von bis zu 10 Kubikmetern verf\u00fcgen, bed\u00fcrfen keiner R\u00fcckhaltung, wenn sie die Anforderungen nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(2) Anlagen und Anlagenteile einschlie\u00dflich Rohrleitungen, die betriebs- oder bauartbedingt nicht \u00fcber eine R\u00fcckhalteeinrichtung verf\u00fcgen k\u00f6nnen, sind durch selbstt\u00e4tige St\u00f6rmeldeeinrichtungen in Verbindung mit einer st\u00e4ndig besetzten Betriebsstelle oder Messwarte oder durch regelm\u00e4\u00dfige Kontrollg\u00e4nge zu \u00fcberwachen. F\u00fcr sie sind Alarm- und Ma\u00dfnahmepl\u00e4ne aufzustellen, die wirksame Ma\u00dfnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gew\u00e4ssersch\u00e4den beschreiben und die mit den in die Ma\u00dfnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt sind. Die Alarm- und Ma\u00dfnahmepl\u00e4ne sind der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<p>(3) Werden K\u00fchler mit Direktkontakt zum Wasser eingesetzt, sind sie als Doppelrohrk\u00fchler, Zweikreisk\u00fchler oder als diesen K\u00fchlern technisch gleichwertige K\u00fchlsysteme auszuf\u00fchren. Die K\u00fchlsysteme sind mit automatischen St\u00f6rmeldeeinrichtungen auszur\u00fcsten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Besondere Anforderungen an Erdw\u00e4rmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und K\u00e4lteanlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Erdw\u00e4rmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und K\u00e4lteanlagen, in denen wassergef\u00e4hrdende Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich \u00f6ffentlicher Einrichtungen verwendet werden, gelten die Abs\u00e4tze 2 bis 4.<\/p>\n<p>(2) Die W\u00e4rmetr\u00e4gerkreisl\u00e4ufe von Erdw\u00e4rmesonden und -kollektoren d\u00fcrfen unterirdisch nur einwandig ausgef\u00fchrt werden, wenn<\/p>\n<p>1. sie aus einem werkseitig geschwei\u00dften Sondenfu\u00df und endlosen Sondenrohren bestehen,<br \/>\n2. sie durch selbstt\u00e4tige \u00dcberwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage des W\u00e4rmetr\u00e4gerkreislaufs die Umw\u00e4lzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgel\u00f6st wird, und<br \/>\n3. als W\u00e4rmetr\u00e4germedium nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwendet werden:<\/p>\n<p>a) nicht wassergef\u00e4hrdende Stoffe oder<br \/>\nb) Gemische der Wassergef\u00e4hrdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind.<\/p>\n<p>Sind die Anforderungen nach Satz 1 erf\u00fcllt, finden \u00a7 18 Absatz 1 bis 3 und \u00a7 21 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Solarkollektoren und K\u00e4lteanlagen im Freien mit fl\u00fcssigen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen bed\u00fcrfen keiner R\u00fcckhaltung, wenn<\/p>\n<p>1. sie durch selbstt\u00e4tige \u00dcberwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage die Umw\u00e4lzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgel\u00f6st wird,<br \/>\n2. sie als W\u00e4rmetr\u00e4germedien nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwenden:<\/p>\n<p>a) nicht wassergef\u00e4hrdende Stoffe oder<br \/>\nb) Gemische der Wassergef\u00e4hrdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind, und<\/p>\n<p>3. K\u00fchlaggregate auf einer befestigten Fl\u00e4che aufgestellt sind.<\/p>\n<p>(4) K\u00e4lteanlagen mit gasf\u00f6rmigen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen der Wassergef\u00e4hrdungsklasse 1 bed\u00fcrfen keiner R\u00fcckhaltung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Besondere Anforderungen an unterirdische \u00d6lkabel- und Massekabelanlagen<\/strong><\/p>\n<p>Bei unterirdischen Massekabelanlagen sind Einrichtungen zur R\u00fcckhaltung von Kabeltr\u00e4nkmasse nicht erforderlich. Bei unterirdischen \u00d6lkabelanlagen sind Einrichtungen zur R\u00fcckhaltung von Isolier\u00f6len nicht erforderlich, wenn der Betreiber die Anlagen elektrisch und hydraulisch durch selbstt\u00e4tige St\u00f6rmeldeeinrichtungen \u00fcberwacht, St\u00f6rungen in einer st\u00e4ndig besetzten Betriebsstelle angezeigt werden und die Betriebswerte st\u00e4ndig erfasst und auf die Abweichung von Sollwerten kontrolliert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit G\u00e4rsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abweichend von \u00a7 18 Absatz 1 bis 3 ist die R\u00fcckhaltung wassergef\u00e4hrdender Stoffe in Biogasanlagen, in denen ausschlie\u00dflich G\u00e4rsubstrate nach \u00a7 2 Absatz 8 eingesetzt werden, nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 2 bis 5 auszugestalten.<\/p>\n<p>(2) Einwandige Anlagen mit fl\u00fcssigen allgemein wassergef\u00e4hrdenden Stoffen m\u00fcssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet sein. Anlagen zur Lagerung von festen G\u00e4rsubstraten oder festen G\u00e4rresten m\u00fcssen \u00fcber eine fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Lagerfl\u00e4che verf\u00fcgen; sie bed\u00fcrfen keines Leckageerkennungssystems.<\/p>\n<p>(3) Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Gel\u00e4ndeoberkante auftreten k\u00f6nnen, sind mit einer Umwallung zu versehen, die das Volumen zur\u00fcckhalten kann, das bei Betriebsst\u00f6rungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des gr\u00f6\u00dften Beh\u00e4lters; dies gilt nicht f\u00fcr die Lageranlagen f\u00fcr feste G\u00e4rsubstrate oder feste G\u00e4rreste. Einzelne Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 14 k\u00f6nnen mit einer gemeinsamen Umwallung ausger\u00fcstet werden.<\/p>\n<p>(4) Unterirdische Beh\u00e4lter, Rohrleitungen sowie Sammeleinrichtungen, in denen regelm\u00e4\u00dfig wassergef\u00e4hrdende Stoffe angestaut werden, d\u00fcrfen einwandig ausgef\u00fchrt werden, wenn sie mit einem Leckageerkennungssystem ausger\u00fcstet sind und den technischen Regeln entsprechen.<\/p>\n<p>(5) Unterirdische Beh\u00e4lter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem h\u00f6chsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterirdische Beh\u00e4lter in Schutzgebieten sind als doppelwandige Beh\u00e4lter mit Leckanzeigesystem auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(6) Erdbecken sind f\u00fcr die Lagerung von G\u00e4rresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasf\u00f6rmigen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasf\u00f6rmigen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen bed\u00fcrfen keiner R\u00fcckhaltung.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 sind auf der Grundlage einer Gef\u00e4hrdungsabsch\u00e4tzung Ma\u00dfnahmen zur Schadenerkennung, zur R\u00fcckhaltung sowie zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung der Stoffe zu treffen, wenn<\/p>\n<p>1. mit gasf\u00f6rmigen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen umgegangen wird, die auf Grund ihrer chemischen oder physikalischen Eigenschaften bei einer Betriebsst\u00f6rung fl\u00fcssig austreten k\u00f6nnen, oder<\/p>\n<p>2. bei Schadenbek\u00e4mpfungsma\u00dfnahmen Stoffe anfallen k\u00f6nnen, die mit ausgetretenen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen verunreinigt sind.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Anlagen mit einer ma\u00dfgebenden Masse bis zu 1 Tonne gasf\u00f6rmiger wassergef\u00e4hrdender Stoffe sind auch beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 keine R\u00fcckhaltema\u00dfnahmen erforderlich, wenn die Beh\u00e4lter den gefahrgutrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgen und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Anforderungen an Anlagen in Abh\u00e4ngigkeit von ihren Gef\u00e4hrdungsstufen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Gef\u00e4hrdungsstufen von Anlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreiber haben Anlagen nach Ma\u00dfgabe der nachstehenden Tabelle einer Gef\u00e4hrdungsstufe zuzuordnen. Bei fl\u00fcssigen Stoffen ist das f\u00fcr die jeweilige Anlage ma\u00dfgebende Volumen zugrunde zu legen, bei gasf\u00f6rmigen und festen Stoffen die f\u00fcr die jeweilige Anlage ma\u00dfgebende Masse.<\/p>\n<p>Ermittlung der<br \/>\nGef\u00e4hrdungsstufen<\/p>\n<table width=\"100%\">\n<thead valign=\"bottom\">\n<tr valign=\"middle\">\n<th align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Volumen in Kubikmetern (m<sup>3<\/sup>)<br \/>\noder Masse in Tonnen (t)<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">1<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">2<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">3<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody valign=\"top\">\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><span class=\"Formel\">\u2264<\/span> 0,22 m<sup>3<\/sup> oder 0,2 t<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe A<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe A<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe A<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">&gt; 0,22 m<sup>3<\/sup> oder 0,2 t <span class=\"Formel\">\u2264<\/span> 1<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe A<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe A<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe B<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">&gt; 1 <span class=\"Formel\">\u2264<\/span> 10<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe A<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe B<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe C<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">&gt; 10 <span class=\"Formel\">\u2264<\/span> 100<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe A<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe C<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe D<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">&gt; 100 <span class=\"Formel\">\u2264<\/span> 1\u00a0000<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe B<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe D<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe D<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">&gt; 1\u00a0000<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe C<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe D<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Stufe D<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>(2) Soweit in den Abs\u00e4tzen 3 bis 8 nichts anderes geregelt ist,<\/p>\n<p>1. ist das ma\u00dfgebende Volumen das Nennvolumen der Anlage einschlie\u00dflich aller Anlagenteile oder nach sicherheitstechnischer Umr\u00fcstung das Volumen, das im Betrieb maximal genutzt werden kann und das auf nicht zu entfernende Art auf der Anlage angegeben ist, und<br \/>\n2. ist die ma\u00dfgebende Masse die Masse wassergef\u00e4hrdender Stoffe, mit der in der Anlage einschlie\u00dflich aller Anlagenteile umgegangen werden kann.<\/p>\n<p>Betrieblich genutzte Absperreinrichtungen innerhalb einer Anlage bleiben au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>(3) Bei Lageranlagen ergibt sich das ma\u00dfgebende Volumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage geh\u00f6renden Beh\u00e4lter. Das ma\u00dfgebende Volumen eines Fass- und Gebindelagers ergibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Beh\u00e4ltnisse und Verpackungen, f\u00fcr die die Lageranlage ausgelegt ist.<\/p>\n<p>(4) Bei Abf\u00fcllanlagen ist das ma\u00dfgebende Volumen entweder der Rauminhalt, der sich beim gr\u00f6\u00dften Volumenstrom \u00fcber einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der gr\u00f6\u00dfere Wert ma\u00dfgebend ist.<\/p>\n<p>(5) Bei Anlagen zum Umladen wassergef\u00e4hrdender Stoffe in Beh\u00e4ltern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes sowie bei Anlagen zum Laden und L\u00f6schen von St\u00fcckgut oder losen Sch\u00fcttungen von Schiffen entspricht das ma\u00dfgebende Volumen oder die ma\u00dfgebende Masse der gr\u00f6\u00dften Umladeeinheit, f\u00fcr die die Anlage ausgelegt ist.<\/p>\n<p>(6) Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergef\u00e4hrdender Stoffe bestimmt sich das ma\u00dfgebende Volumen nach dem unter Ber\u00fccksichtigung der Verfahrenstechnik ermittelten gr\u00f6\u00dften Volumen, das bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Betrieb in einer Anlage vorhanden ist.<\/p>\n<p>(7) Bei Rohrleitungsanlagen ist das ma\u00dfgebende Volumen entweder der Rauminhalt, der sich beim gr\u00f6\u00dften Volumenstrom \u00fcber einen Zeitraum von zehn Minuten zus\u00e4tzlich zum Volumen der Rohrleitungsanlage ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der gr\u00f6\u00dfere Wert ma\u00dfgebend ist.<\/p>\n<p>(8) Bei Anlagen zum Lagern, Abf\u00fcllen oder Umschlagen fester Stoffe, denen fl\u00fcssige wassergef\u00e4hrdende Stoffe anhaften, ist das Volumen fl\u00fcssiger wassergef\u00e4hrdender Stoffe ma\u00dfgeblich, das sich ansammeln kann.<\/p>\n<p>(9) Das ma\u00dfgebende Volumen einer Biogasanlage ergibt sich aus der Summe der Volumina der in \u00a7 2 Absatz 14 genannten Anlagen.<\/p>\n<p>(10) Bei Anlagen, in denen gleichzeitig mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen unterschiedlicher Wassergef\u00e4hrdungsklassen umgegangen wird, sind f\u00fcr die Ermittlung der Gef\u00e4hrdungsstufe die Stoffe mit der h\u00f6chsten Wassergef\u00e4hrdungsklasse ma\u00dfgebend, sofern der Anteil dieser Stoffe mehr als 3 Prozent des Gesamtinhalts der Anlage betr\u00e4gt. Ist dieser Prozentsatz kleiner, ist die n\u00e4chstniedrigere Wassergef\u00e4hrdungsklasse ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>(11) Anlagen zum Umgang mit allgemein wassergef\u00e4hrdenden Stoffen nach \u00a7 3 Absatz 2 werden keiner Gef\u00e4hrdungsstufe zugeordnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Anzeigepflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer eine nach \u00a7 46 Absatz 2 oder Absatz 3 pr\u00fcfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich \u00e4ndern will oder an dieser Anlage Ma\u00dfnahmen ergreifen will, die zu einer \u00c4nderung der Gef\u00e4hrdungsstufe nach \u00a7 39 Absatz 1 f\u00fchren, hat dies der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergef\u00e4hrdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen, die f\u00fcr die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.<\/p>\n<p>(3) Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Errichten von<\/p>\n<p>1. Anlagen zum Lagern, Abf\u00fcllen oder Umschlagen wassergef\u00e4hrdender Stoffe, f\u00fcr die eine Eignungsfeststellung nach \u00a7 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und<br \/>\n2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erf\u00fcllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.<\/p>\n<p>Nicht anzeigepflichtig sind in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 2 auch zulassungsbed\u00fcrftige wesentliche \u00c4nderungen der Anlage.<\/p>\n<p>(4) Nach einem Wechsel des Betreibers einer nach \u00a7 46 Absatz 2 oder Absatz 3 pr\u00fcfpflichtigen Anlage hat der neue Betreiber diesen Wechsel der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Betreiber von Heiz\u00f6lverbraucheranlagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eignungsfeststellung nach \u00a7 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist \u00fcber die in \u00a7 63 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten F\u00e4lle hinaus nicht erforderlich f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Anlagen zum Lagern, Abf\u00fcllen oder Umschlagen gasf\u00f6rmiger wassergef\u00e4hrdender Stoffe sowie Anlagen zum Lagern, Abf\u00fcllen oder Umschlagen fl\u00fcssiger oder fester wassergef\u00e4hrdender Stoffe der Gef\u00e4hrdungsstufe A,<br \/>\n2. Anlagen zum Lagern, Abf\u00fcllen oder Umschlagen von aufschwimmenden fl\u00fcssigen Stoffen nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7,<br \/>\n3. Anlagen zum Lagern, Abf\u00fcllen oder Umschlagen von allgemein wassergef\u00e4hrdenden Stoffen, die keiner Pr\u00fcfpflicht nach \u00a7 46 Absatz 2 oder Absatz 3 unterliegen,<br \/>\n4. Heiz\u00f6lverbraucheranlagen und<br \/>\n5. Anlagen mit einem Volumen von bis zu 1 Kubikmeter, die doppelwandig sind oder \u00fcber ein R\u00fcckhaltevolumen verf\u00fcgen, das das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergef\u00e4hrdender Stoffe zur\u00fcckhalten kann.<\/p>\n<p>(2) Eine Eignungsfeststellung ist f\u00fcr Anlagen der Gef\u00e4hrdungsstufen B und C sowie f\u00fcr nach \u00a7 46 Absatz 2 oder Absatz 3 pr\u00fcfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergef\u00e4hrdenden Stoffen nicht erforderlich, wenn<\/p>\n<p>1. f\u00fcr alle Teile einer Anlage einschlie\u00dflich ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegt:<\/p>\n<p>a) ein CE-Kennzeichen, das zul\u00e4ssige Klassen und Leistungsstufen nach \u00a7 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufweist,<br \/>\nb) Zulassungen oder Nachweise nach \u00a7 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder<br \/>\nc) bei Beh\u00e4ltern und Verpackungen die Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>2. durch das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gew\u00e4sserschutzanforderungen erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben werden, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage der in Satz 1 Nummer 1 genannten Nachweise und des Gutachtens nach Satz 1 Nummer 2 weder die Errichtung oder den Betrieb untersagt noch Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb festgesetzt hat. Anforderungen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\n(3) Bei Anlagen der Gef\u00e4hrdungsstufe D kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde von einer Eignungsfeststellung absehen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42 Antragsunterlagen f\u00fcr die Eignungsfeststellung<\/strong><\/p>\n<p>Dem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung sind die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen beizuf\u00fcgen. Auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde ist dem Antrag ein Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen beizuf\u00fcgen. Als Nachweise gelten auch Pr\u00fcfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum zugelassenen Pr\u00fcfstellen oder Sachverst\u00e4ndigen, wenn die Anforderungen an die Pr\u00fcfung der Anlage denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind; f\u00fcr die Pr\u00fcfbescheinigungen und Gutachten gilt \u00a7 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43 Anlagendokumentation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu f\u00fchren, in der die wesentlichen Informationen \u00fcber die Anlage enthalten sind. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur L\u00f6schwasserr\u00fcckhaltung und zur Standsicherheit. Die Dokumentation ist bei einem Wechsel des Betreibers an den neuen Betreiber zu \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>(2) Ist die Anlage nach \u00a7 46 Absatz 2 oder Absatz 3 pr\u00fcfpflichtig, hat der Betreiber neben der Dokumentation nach Absatz 1 zus\u00e4tzlich die Unterlagen bereitzuhalten, die f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Anlage und f\u00fcr die Durchf\u00fchrung fachbetriebspflichtiger T\u00e4tigkeiten nach \u00a7 45 erforderlich sind. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere eine Dokumentation der Abgrenzung der Anlage nach \u00a7 14 Absatz 1, eine erteilte Eignungsfeststellung, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie der letzte Pr\u00fcfbericht nach \u00a7 47 Absatz 3 Satz 1.<\/p>\n<p>(3) Der Betreiber hat die Unterlagen nach Absatz 2 der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, Sachverst\u00e4ndigen vor Pr\u00fcfungen und Fachbetrieben nach \u00a7 62 vor fachbetriebspflichtigen T\u00e4tigkeiten jeweils auf Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<p>(4) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr Anlagen, die zu einem EMAS-Standort im Sinne von \u00a7 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes geh\u00f6ren, sofern der Anlagendokumentation vergleichbare Angaben enthalten sind in<\/p>\n<p>1. einer der Registrierung zugrunde gelegten Umwelterkl\u00e4rung nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 1221\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 \u00fcber die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem f\u00fcr Umweltmanagement und Umweltbetriebspr\u00fcfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761\/2001, sowie der Beschl\u00fcsse der Kommission 2001\/681\/EG und 2006\/193\/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517\/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist, die der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vorliegt und validiert worden ist, oder<\/p>\n<p>2. einem Umweltbetriebspr\u00fcfungsbericht nach Anhang III Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1221\/2009.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 Betriebsanweisung; Merkblatt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen \u00dcberwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enth\u00e4lt und Sofortma\u00dfnahmen zur Abwehr nachteiliger Ver\u00e4nderungen der Eigenschaften von Gew\u00e4ssern festlegt. Der Plan ist mit den Stellen abzustimmen, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofortma\u00dfnahmen beteiligt sind. Der Betreiber hat die Einhaltung der Betriebsanweisung und deren Aktualisierung sicherzustellen.<\/p>\n<p>(2) Das Betriebspersonal der Anlage ist vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit und dann regelm\u00e4\u00dfig in angemessenen Zeitabst\u00e4nden, mindestens jedoch einmal j\u00e4hrlich, zu unterweisen, wie es sich laut Betriebsanweisung zu verhalten hat. Die Durchf\u00fchrung der Unterweisung ist vom Betreiber zu dokumentieren.<\/p>\n<p>(3) Die Betriebsanweisung muss dem Betriebspersonal der Anlage jederzeit zug\u00e4nglich sein.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Anlagen der Gef\u00e4hrdungsstufe A,<br \/>\n2. Eigenverbrauchstankstellen,<br \/>\n3. Heiz\u00f6lverbraucheranlagen,<br \/>\n4. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden fl\u00fcssigen Stoffen mit einem Volumen bis zu 100 Kubikmetern und<br \/>\n5. Anlagen mit festen Gemischen bis zu 1 000 Tonnen.<\/p>\n<p>Stattdessen ist bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heiz\u00f6lverbraucheranlagen nach Anlage 3 und bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen nach Anlage 4 an gut sichtbarer Stelle in der N\u00e4he der Anlage dauerhaft anzubringen. Auf das Anbringen des Merkblattes nach Anlage 4 kann verzichtet werden, wenn die dort vorgegebenen Informationen auf andere Weise in der N\u00e4he der Anlage gut sichtbar dokumentiert sind. Bei Anlagen zum Verwenden wassergef\u00e4hrdender Stoffe der Gef\u00e4hrdungsstufe A, die im Freien au\u00dferhalb von Ortschaften betrieben werden, ist die gut sichtbare Anbringung einer Telefonnummer ausreichend, unter der bei Betriebsst\u00f6rungen eine Alarmierung erfolgen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Folgende Anlagen einschlie\u00dflich der zu ihnen geh\u00f6renden Anlagenteile d\u00fcrfen nur von Fachbetrieben nach \u00a7 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:<\/p>\n<p>1. unterirdische Anlagen,<br \/>\n2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit fl\u00fcssigen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen der Gef\u00e4hrdungsstufen C und D,<br \/>\n3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit fl\u00fcssigen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen der Gef\u00e4hrdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,<br \/>\n4. Heiz\u00f6lverbraucheranlagen der Gef\u00e4hrdungsstufen B, C und D,<br \/>\n5. Biogasanlagen,<br \/>\n6. Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie<br \/>\n7. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden fl\u00fcssigen Stoffen nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 m\u00fcssen T\u00e4tigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung f\u00fcr die Anlagensicherheit haben, nicht von Fachbetrieben ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46 \u00dcberwachungs- und Pr\u00fcfpflichten des Betreibers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsf\u00e4higkeit der Sicherheitseinrichtungen regelm\u00e4\u00dfig zu kontrollieren. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen \u00dcberwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach \u00a7 62 abschlie\u00dft, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt und auch nicht \u00fcber sachkundiges Personal verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>(2) Betreiber haben Anlagen au\u00dferhalb von Schutzgebieten und au\u00dferhalb von festgesetzten oder vorl\u00e4ufig gesicherten \u00dcberschwemmungsgebieten nach Ma\u00dfgabe der in Anlage 5 geregelten Pr\u00fcfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand pr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>(3) Betreiber haben Anlagen in Schutzgebieten und in festgesetzten oder vorl\u00e4ufig gesicherten \u00dcberschwemmungsgebieten nach Ma\u00dfgabe der in Anlage 6 geregelten Pr\u00fcfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand pr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann unabh\u00e4ngig von den sich nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 ergebenden Pr\u00fcfzeitpunkten und -intervallen eine einmalige Pr\u00fcfung oder wiederkehrende Pr\u00fcfungen anordnen, insbesondere wenn die Besorgnis einer nachteiligen Ver\u00e4nderung von Gew\u00e4ssereigenschaften besteht.<\/p>\n<p>(5) Betreiber haben Anlagen, bei denen nach \u00a7 47 Absatz 2 ein erheblicher oder ein gef\u00e4hrlicher Mangel festgestellt worden ist, nach Beseitigung des Mangels nach \u00a7 48 Absatz 1 erneut pr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>(6) Die Pr\u00fcfung nach Absatz 2 oder Absatz 3 entf\u00e4llt, wenn die Anlage der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren dient und nicht l\u00e4nger als ein Jahr betrieben wird.<\/p>\n<p>(7) Weiter gehende Regelungen, insbesondere in einer Eignungsfeststellung nach \u00a7 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47 Pr\u00fcfung durch Sachverst\u00e4ndige<\/strong><\/p>\n<p>(1) Pr\u00fcfungen nach \u00a7 46 Absatz 2 bis 5 d\u00fcrfen nur von Sachverst\u00e4ndigen durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(2) Der Sachverst\u00e4ndige hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Pr\u00fcfungen nach \u00a7 46 in eine der folgenden Klassen einzustufen:<\/p>\n<p>1. ohne Mangel,<br \/>\n2. mit geringf\u00fcgigem Mangel,<br \/>\n3. mit erheblichem Mangel oder<br \/>\n4. mit gef\u00e4hrlichem Mangel.<\/p>\n<p>(3) Der Sachverst\u00e4ndige hat der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcber das Ergebnis jeder von ihm durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfung nach \u00a7 46 innerhalb von vier Wochen nach Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung einen Pr\u00fcfbericht vorzulegen. \u00dcber einen gef\u00e4hrlichen Mangel hat er die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich zu unterrichten. Der Pr\u00fcfbericht nach Satz 1 muss Angaben zu Folgendem enthalten:<\/p>\n<p>1. zum Betreiber,<br \/>\n2. zum Standort,<br \/>\n3. zur Anlagenidentifikation,<br \/>\n4. zur Anlagenzuordnung,<br \/>\n5. zu den wassergef\u00e4hrdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,<br \/>\n6. zu beh\u00f6rdlichen Zulassungen,<br \/>\n7. zum Sachverst\u00e4ndigen und zu der Sachverst\u00e4ndigenorganisation, die ihn bestellt hat,<br \/>\n8. zu Art und Umfang der Pr\u00fcfung,<br \/>\n9. dazu, ob die Pr\u00fcfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht gepr\u00fcft wurden,<br \/>\n10. zu Art und Umfang der festgestellten M\u00e4ngel,<br \/>\n11. zu Datum und Ergebnis der Pr\u00fcfung,<br \/>\n12. zu erforderlichen Ma\u00dfnahmen und zu einem Vorschlag f\u00fcr eine angemessene Frist f\u00fcr ihre Umsetzung oder zur Erforderlichkeit der Erarbeitung eines Instandsetzungskonzeptes,<br \/>\n13. zum Datum der n\u00e4chsten Pr\u00fcfung und<br \/>\n14. zu einer erfolgreichen Beseitigung festgestellter M\u00e4ngel bei Nachpr\u00fcfungen nach \u00a7 46 Absatz 5.<\/p>\n<p>Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3, 9, 11 und 13 sind auf der ersten Seite des Pr\u00fcfberichts in optisch deutlich hervorgehobener Form darzustellen.<\/p>\n<p>(4) Stuft der Sachverst\u00e4ndige eine Heiz\u00f6lverbraucheranlage nach Abschluss ihrer Pr\u00fcfung in die Klasse \u201eohne Mangel\u201c oder \u201emit geringf\u00fcgigem Mangel\u201c nach Absatz 2 ein, hat er auf der Anlage an gut sichtbarer Stelle eine Plakette anzubringen, aus der das Datum der Pr\u00fcfung und das Datum der n\u00e4chsten Pr\u00fcfung ersichtlich sind.<\/p>\n<p>(5) Bei der Pr\u00fcfung einer Heiz\u00f6lverbraucheranlage hat der Sachverst\u00e4ndige dem Betreiber das Merkblatt nach Anlage 3 auszuh\u00e4ndigen, sofern an der Anlage ein solches Merkblatt nicht bereits aush\u00e4ngt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48 Beseitigung von M\u00e4ngeln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Werden bei Pr\u00fcfungen nach \u00a7 46 durch einen Sachverst\u00e4ndigen geringf\u00fcgige M\u00e4ngel festgestellt, hat der Betreiber diese M\u00e4ngel innerhalb von sechs Monaten und, soweit nach \u00a7 45 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach \u00a7 62 zu beseitigen. Erhebliche und gef\u00e4hrliche M\u00e4ngel sind dagegen unverz\u00fcglich zu beseitigen.<\/p>\n<p>(2) Hat der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Pr\u00fcfung nach \u00a7 46 einen gef\u00e4hrlichen Mangel im Sinne von \u00a7 47 Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, hat der Betreiber die Anlage unverz\u00fcglich au\u00dfer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eine Best\u00e4tigung des Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten M\u00e4ngel vorliegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 5<\/strong><br \/>\n<strong>Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und \u00dcberschwemmungsgebieten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten d\u00fcrfen keine Anlagen errichtet und betrieben werden.<\/p>\n<p>(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten d\u00fcrfen folgende Anlagen nicht errichtet und folgende bestehende Anlagen nicht erweitert werden:<\/p>\n<p>1. Anlagen der Gef\u00e4hrdungsstufe D,<br \/>\n2. Biogasanlagen mit einem ma\u00dfgebenden Volumen von insgesamt \u00fcber 3 000 Kubikmetern,<br \/>\n3. unterirdische Anlagen der Gef\u00e4hrdungsstufe C sowie<br \/>\n4. Anlagen mit Erdw\u00e4rmesonden.<\/p>\n<p>Anlagen in der weiteren Zone von Schutzgebieten d\u00fcrfen nicht so ge\u00e4ndert werden, dass sie durch diese \u00c4nderung zu Anlagen nach Satz 1 werden. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die \u00dcberschreitung des Volumens zur Erf\u00fcllung der Anforderungen gem\u00e4\u00df \u00a7 12 der D\u00fcngeverordnung an die Kapazit\u00e4t des G\u00e4rrestelagers erforderlich ist oder in den Biogasanlagen ausschlie\u00dflich mit den tierischen Ausscheidungen aus einer eigenen in der weiteren Schutzzone bestehenden Tierhaltung umgegangen wird.<\/p>\n<p>(3) Unbeschadet des Absatzes 2 d\u00fcrfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Lageranlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergef\u00e4hrdender Stoffe errichtet und betrieben werden, die<\/p>\n<p>1. mit einer R\u00fcckhalteeinrichtung ausger\u00fcstet sind, die abweichend von \u00a7 18 Absatz 3 das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergef\u00e4hrdender Stoffe aufnehmen kann, oder<br \/>\n2. doppelwandig ausgef\u00fchrt und mit einem Leckanzeigesystem ausger\u00fcstet sind.<\/p>\n<p>Abweichend von Satz 1 gelten f\u00fcr die in Abschnitt 3 bestimmten Anlagen nur die dort geregelten Anforderungen; dies gilt nicht f\u00fcr die in \u00a7\u00a7 31 und 38 genannten Anlagen sowie die in \u00a7 34 genannten Anlagen zum Verwenden wassergef\u00e4hrdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 erteilen, wenn<\/p>\n<p>1. das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrde und<br \/>\n2. der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten nicht, soweit landesrechtliche Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten weiter gehende Regelungen treffen.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 49 Abs. 4: zur Anwendung vgl. \u00a7 50 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 50 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorl\u00e4ufig gesicherten \u00dcberschwemmungsgebieten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anlagen d\u00fcrfen in festgesetzten und vorl\u00e4ufig gesicherten \u00dcberschwemmungsgebieten im Sinne des \u00a7 76 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften nur errichtet und betrieben werden, wenn wassergef\u00e4hrdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gew\u00e4sser oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Befreiungen von den Anforderungen nach Absatz 1 gilt \u00a7 49 Absatz 4 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie weiter gehende landesrechtliche Vorschriften f\u00fcr \u00dcberschwemmungsgebiete bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gew\u00e4ssern<\/strong><\/p>\n<p>Der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen, in denen ausschlie\u00dflich G\u00e4rsubstrate nach \u00a7 2 Absatz 8 eingesetzt werden, zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand zu oberirdischen Gew\u00e4ssern mindestens 20 Meter zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gew\u00e4sser auf andere Weise gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 4<\/strong><br \/>\n<strong>Sachverst\u00e4ndigenorganisationen und Sachverst\u00e4ndige; G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaften und Fachpr\u00fcfer; Fachbetriebe<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 52 Anerkennung von Sachverst\u00e4ndigenorganisationen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sachverst\u00e4ndigenorganisationen bed\u00fcrfen der Anerkennung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde. Anerkannte Sachverst\u00e4ndigenorganisationen sind berechtigt,<\/p>\n<p>1. Sachverst\u00e4ndige zu bestellen, die<\/p>\n<p>a) Anlagenpr\u00fcfungen nach \u00a7 46 Absatz 2 bis 5 und Anlage 7 Nummer 6.4 und 6.7 Satz 3 durchf\u00fchren und<br \/>\nb) Gutachten nach \u00a7 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder nach \u00a7 42 Satz 2 erstellen, sowie<\/p>\n<p>2. Fachbetriebe nach \u00a7 62 Absatz 1 zu zertifizieren und zu \u00fcberwachen, sofern sich die Anerkennung auch darauf erstreckt.<\/p>\n<p>(2) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vor Aufnahme der Pr\u00fcf- oder \u00dcberwachungst\u00e4tigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann dar\u00fcber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt werden.<\/p>\n<p>(3) Eine Organisation kann als Sachverst\u00e4ndigenorganisation anerkannt werden, wenn sie<\/p>\n<p>1. eine vertretungsberechtigte nat\u00fcrliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nachweist,<br \/>\n2. nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die f\u00fcr Sachverst\u00e4ndige geltenden Anforderungen nach \u00a7 53 erf\u00fcllen,<br \/>\n3. eine ausreichende Anzahl von Sachverst\u00e4ndigen bestellt hat, die die in \u00a7 53 genannten Anforderungen erf\u00fcllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,<br \/>\n4. Grunds\u00e4tze aufgestellt hat, die bei den Anlagenpr\u00fcfungen zu beachten sind,<br \/>\n5. ein betriebliches Qualit\u00e4tssicherungssystem nachweist,<br \/>\n6. den Nachweis \u00fcber das Bestehen einer Haftpflichtversicherung f\u00fcr Boden- und Gew\u00e4ssersch\u00e4den f\u00fcr die T\u00e4tigkeit ihrer Sachverst\u00e4ndigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt und<br \/>\n7. erkl\u00e4rt, dass sie die L\u00e4nder, in denen die Sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfungen vornehmen, von jeder Haftung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit ihrer Sachverst\u00e4ndigen freistellt.<\/p>\n<p>Das Qualit\u00e4tssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anlagenpr\u00fcfungen nach \u00a7 46 gew\u00e4hrleisten. Es muss insbesondere Vorgaben zu Kontrollen der Pr\u00fcfberichte und der Pr\u00fcfmittel, zur Durchf\u00fchrung von Einzelgespr\u00e4chen mit den Sachverst\u00e4ndigen sowie zu Kontrollen der Pr\u00fcft\u00e4tigkeit der Sachverst\u00e4ndigen an Referenzanlagen enthalten. Soll sich die Anerkennung auch auf die Zertifizierung und \u00dcberwachung von Fachbetrieben nach \u00a7 62 Absatz 1 erstrecken, gilt f\u00fcr die Sachverst\u00e4ndigenorganisation zus\u00e4tzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen \u00a7 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend. In diesem Fall hat das Qualit\u00e4tssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 ungeachtet des Satzes 2 auch sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachpr\u00fcfer \u00fcberwacht werden und die die ordnungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcberpr\u00fcfung der Fachbetriebe gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(4) Bei der Pr\u00fcfung des Antrages auf Anerkennung stehen Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum inl\u00e4ndischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen nach Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erf\u00fcllt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.<\/p>\n<p>(6) \u00dcber einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden; \u00a7 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren kann \u00fcber eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.<\/p>\n<p>(7) Als Sachverst\u00e4ndigenorganisation k\u00f6nnen auch Gruppen anerkannt werden, die in selbst\u00e4ndigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Pr\u00fcft\u00e4tigkeit nicht weisungsgebunden sind. Absatz 3 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 52 Abs. 2 Satz 2 u. 3: zur Anwendung vgl. \u00a7\u00a7 42 u. 64 +++)<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 52 Abs. 4: zur Anwendung vgl. \u00a7 57 Abs. 4 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53 Bestellung von Sachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Sachverst\u00e4ndigenorganisation darf nur solche Personen als Sachverst\u00e4ndige bestellen, die<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Sachverst\u00e4ndige die erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit besitzen,<br \/>\n2. hinsichtlich der Pr\u00fcft\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen den Aufgaben nach \u00a7 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und anderen Leistungen bestehen, die im Zusammenhang mit der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu pr\u00fcfenden Anlagen oder Anlagenteile erbracht werden oder erbracht wurden,<br \/>\n3. k\u00f6rperlich in der Lage sind, die Pr\u00fcfungen ordnungsgem\u00e4\u00df durchzuf\u00fchren,<br \/>\n4. auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische T\u00e4tigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten, dass sie Pr\u00fcfungen ordnungsgem\u00e4\u00df durchf\u00fchren,<br \/>\n5. \u00fcber die erforderlichen Kenntnisse der ma\u00dfgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verf\u00fcgen und<br \/>\n6. von keiner anderen im Bundesgebiet t\u00e4tigen Sachverst\u00e4ndigenorganisation bestellt sind.<\/p>\n<p>Die Bestellung kann auf bestimmte T\u00e4tigkeitsbereiche beschr\u00e4nkt werden. Die Erf\u00fcllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Sachverst\u00e4ndigenorganisation vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.<br \/>\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverst\u00e4ndige zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften<\/p>\n<p>1. des Strafrechts \u00fcber gemeingef\u00e4hrliche Delikte, \u00fcber Delikte gegen die Umwelt oder \u00fcber Urkundenf\u00e4lschung,<br \/>\n2. des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,<br \/>\n3. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,<br \/>\n4. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder<br \/>\n5. des Bet\u00e4ubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.<\/p>\n<p>(3) Die erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit ist au\u00dferdem in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverst\u00e4ndige innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre vor der Bestellung mit einer Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von mehr als f\u00fcnfhundert Euro belegt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften<\/p>\n<p>1. des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,<br \/>\n2. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,<br \/>\n3. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder<br \/>\n4. des Bet\u00e4ubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.<\/p>\n<p>Die Zuverl\u00e4ssigkeit ist auch nicht bei Personen gegeben, die die F\u00e4higkeit, \u00f6ffentliche \u00c4mter zu bekleiden, gem\u00e4\u00df \u00a7 45 des Strafgesetzbuches nicht mehr besitzen.<\/p>\n<p>(4) Die erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn der Sachverst\u00e4ndige<\/p>\n<p>1. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen in den Abs\u00e4tzen 2 und 3 genannte Vorschriften versto\u00dfen hat,<br \/>\n2. Pr\u00fcfungsergebnisse vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig ver\u00e4ndert oder nicht vollst\u00e4ndig wiedergegeben hat,<br \/>\n3. wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerks versto\u00dfen hat, die f\u00fcr die Richtigkeit der Pr\u00fcfungsergebnisse relevant sind,<br \/>\n4. vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, verletzt hat oder<br \/>\n5. wiederholt Pr\u00fcfberichte erstellt hat, die erhebliche oder schwerwiegende M\u00e4ngel aufweisen, oder vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig wiederholt Fristen f\u00fcr deren Vorlage vers\u00e4umt hat.<\/p>\n<p>(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der Sachverst\u00e4ndige ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer f\u00fcr die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit einschl\u00e4gigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder \u00fcber eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verf\u00fcgt. Die Erfahrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfordern eine mindestens f\u00fcnfj\u00e4hrige berufliche T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung oder des Betriebs sowie der Pr\u00fcfung von Anlagen zum Umgang mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen. Die Sachverst\u00e4ndigenorganisation hat sich mittels einer theoretischen und praktischen Pr\u00fcfung vor der Bestellung davon zu \u00fcberzeugen, dass der zu bestellende Sachverst\u00e4ndige den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gen\u00fcgt. Das Ergebnis dieser Pr\u00fcfung ist zu dokumentieren.<\/p>\n<p>(6) Sollen bei einer Sachverst\u00e4ndigenorganisation, die berechtigt ist, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu \u00fcberwachen, Sachverst\u00e4ndige eingesetzt werden, die ausschlie\u00dflich Fachbetriebe zertifizieren und \u00fcberwachen sollen, darf f\u00fcr diese Sachverst\u00e4ndigen von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nach Absatz 5 nach Zustimmung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde abgewichen werden.<\/p>\n<p>(7) Mit der Bestellung ist dem Sachverst\u00e4ndigen ein Bestellungsschreiben auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 53 Abs. 2 bis 4: zur Anwendung vgl. \u00a7 58 Abs. 1 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 54 Widerruf und Erl\u00f6schen der Anerkennung; Erl\u00f6schen der Bestellung von Sachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anerkennung der Sachverst\u00e4ndigenorganisation kann unbeschadet des \u00a7 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Sachverst\u00e4ndigenorganisation<\/p>\n<p>1. eine der Anforderungen nach \u00a7 52 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erf\u00fcllt,<br \/>\n2. trotz Aufforderung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Bestellung eines Sachverst\u00e4ndigen, der die Voraussetzungen nach \u00a7 53 nicht mehr erf\u00fcllt oder wiederholt Anlagenpr\u00fcfungen nach \u00a7 46 fehlerhaft durchgef\u00fchrt hat, nicht aufhebt,<br \/>\n3. Verpflichtungen nach \u00a7 55 Nummer 1 bis 4 oder Nummer 6 bis 9, \u00a7 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder \u00a7 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt oder<br \/>\n4. trotz Aufforderung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach \u00a7 62 Absatz 2 nicht mehr erf\u00fcllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgef\u00fchrt hat, nicht die Zertifizierung entzieht.<\/p>\n<p>(2) Mit der Aufl\u00f6sung der Sachverst\u00e4ndigenorganisation oder der Entscheidung \u00fcber die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann im Fall der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Sachverst\u00e4ndigenorganisation f\u00fcr einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.<\/p>\n<p>(3) Die Bestellung eines Sachverst\u00e4ndigen erlischt, wenn<\/p>\n<p>1. sie aufgehoben wird,<br \/>\n2. der Sachverst\u00e4ndige aus der Sachverst\u00e4ndigenorganisation, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder<br \/>\n3. die Anerkennung der Sachverst\u00e4ndigenorganisation, von der der Sachverst\u00e4ndige bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige hat in den F\u00e4llen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach \u00a7 53 Absatz 7 zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55 Pflichten der Sachverst\u00e4ndigenorganisationen<\/strong><\/p>\n<p>Die Sachverst\u00e4ndigenorganisation ist verpflichtet,<\/p>\n<p>1. die Bestellung eines Sachverst\u00e4ndigen aufzuheben, wenn<\/p>\n<p>a) die Bestellung durch arglistige T\u00e4uschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,<br \/>\nb) der Sachverst\u00e4ndige wiederholt Anlagenpr\u00fcfungen fehlerhaft durchgef\u00fchrt hat, wiederholt grob fahrl\u00e4ssig oder vors\u00e4tzlich gegen Pflichten nach \u00a7 56 versto\u00dfen hat oder die in \u00a7 53 aufgef\u00fchrten Anforderungen an Sachverst\u00e4ndige nicht mehr erf\u00fcllt oder<br \/>\nc) die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Aufhebung der Bestellung anordnet,<\/p>\n<p>2. die Bestellung der Sachverst\u00e4ndigen, ihre T\u00e4tigkeitsbereiche, die \u00c4nderung ihrer T\u00e4tigkeitsbereiche sowie das Erl\u00f6schen der Bestellung der Sachverst\u00e4ndigen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,<br \/>\n3. die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfungen der Sachverst\u00e4ndigen stichprobenweise zu kontrollieren,<br \/>\n4. die bei Pr\u00fcfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch dieser Erkenntnisse, auch zur Weiterbildung der Sachverst\u00e4ndigen, durchzuf\u00fchren,<br \/>\n5. an einem j\u00e4hrlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen aller Sachverst\u00e4ndigenorganisationen teilzunehmen,<br \/>\n6. jeweils bis zum 31. M\u00e4rz eines Jahres f\u00fcr das vergangene Kalenderjahr der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Erf\u00fcllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben folgende Angaben zu \u00fcbermitteln:<\/p>\n<p>a) \u00c4nderungen ihrer Organisationsstruktur und ihrer Pr\u00fcfgrunds\u00e4tze,<br \/>\nb) eine \u00dcbersicht der von jedem Sachverst\u00e4ndigen durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfungen sowie<br \/>\nc) die Erkenntnisse, die bei Pr\u00fcfungen sowie bei der Feststellung von Abweichungen nach \u00a7 68 Absatz 3 gewonnen wurden,<\/p>\n<p>7. der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,<br \/>\n8. sicherzustellen, dass die technische Leitung sowie die bestellten Sachverst\u00e4ndigen regelm\u00e4\u00dfig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,<br \/>\n9. Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und<br \/>\n10. der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich die Aufl\u00f6sung der Sachverst\u00e4ndigenorganisation mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56 Pflichten der bestellten Sachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jeder Sachverst\u00e4ndige ist verpflichtet, ein Pr\u00fcftagebuch zu f\u00fchren, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Ergebnisse aller durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfungen ergeben. Das Pr\u00fcftagebuch hat der Sachverst\u00e4ndige der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Sachverst\u00e4ndige d\u00fcrfen Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57 Anerkennung von G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaften<\/strong><\/p>\n<p>(1) G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaften bed\u00fcrfen der Anerkennung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde. Anerkannte G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaften sind berechtigt, Fachpr\u00fcfer zur Zertifizierung und \u00dcberwachung von Fachbetrieben nach \u00a7 62 Absatz 1 zu bestellen.<\/p>\n<p>(2) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vor Aufnahme der T\u00e4tigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann dar\u00fcber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt werden.<\/p>\n<p>(3) Eine Organisation ist als G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft anzuerkennen, wenn sie<\/p>\n<p>1. eine vertretungsberechtigte nat\u00fcrliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nachweist,<br \/>\n2. nachweist, dass sie eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt hat, die die f\u00fcr Fachpr\u00fcfer geltenden Anforderungen nach \u00a7 58 Absatz 1 erf\u00fcllen,<br \/>\n3. eine ausreichende Anzahl von Fachpr\u00fcfern bestellt hat, die die in \u00a7 58 Absatz 1 genannten Anforderungen erf\u00fcllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,<br \/>\n4. Grunds\u00e4tze aufgestellt hat, die bei der Zertifizierung und \u00dcberwachung von Fachbetrieben zu beachten sind, und<br \/>\n5. ein betriebliches Qualit\u00e4tssicherungssystem nachweist.<\/p>\n<p>Das Qualit\u00e4tssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachpr\u00fcfer \u00fcberwacht werden und die die ordnungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcberpr\u00fcfung der Fachbetriebe gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Nachweise einzelner Anerkennungsvoraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum gilt \u00a7 52 Absatz 4 entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Anerkennung kann auf bestimmte Fachgebiete beschr\u00e4nkt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.<\/p>\n<p>(6) \u00dcber einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden; \u00a7 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren kann \u00fcber eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 57: Inkraft gem. \u00a7 73 Satz 1 mWv 22.4.2017 +++)<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 u. 4: zur Anwendung vgl. \u00a7 52 Abs. 3 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58 Bestellung von Fachpr\u00fcfern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft darf f\u00fcr die Zertifizierung und \u00dcberwachung von Fachbetrieben nur solche Personen als Fachpr\u00fcfer bestellen, die<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Fachpr\u00fcfer die erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit besitzen,<br \/>\n2. hinsichtlich ihrer T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen der Zertifizierung oder der \u00dcberwachung und anderen Leistungen f\u00fcr den Fachbetrieb bestehen,<br \/>\n3. auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische T\u00e4tigkeit gewonnenen Erfahrungen in der Lage sind, Fachbetriebe daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie die Anforderungen nach \u00a7 62 Absatz 2 erf\u00fcllen,<br \/>\n4. \u00fcber die erforderlichen Kenntnisse der ma\u00dfgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verf\u00fcgen und<br \/>\n5. von keiner anderen im Bundesgebiet t\u00e4tigen G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft bestellt sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zuverl\u00e4ssigkeit nach Satz 1 Nummer 1 gilt \u00a7 53 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Die nach Satz 1 Nummer 3 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der zu bestellende Fachpr\u00fcfer ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer f\u00fcr die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit einschl\u00e4gigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder \u00fcber eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verf\u00fcgt. Die Erfahrungen nach Satz 1 Nummer 3 erfordern eine mindestens f\u00fcnfj\u00e4hrige berufliche T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung, der Instandsetzung, des Betriebs oder der Pr\u00fcfung von Anlagen zum Umgang mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen. Die G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft hat sich mittels einer Pr\u00fcfung vor der Bestellung davon zu \u00fcberzeugen, dass der zu bestellende Fachpr\u00fcfer den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3 gen\u00fcgt. Das Ergebnis dieser Pr\u00fcfung ist zu dokumentieren. Die Erf\u00fcllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.<\/p>\n<p>(2) Von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 darf nach Zustimmung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde abgewichen werden. Dies gilt nicht f\u00fcr die technische Leitung.<\/p>\n<p>(3) Mit der Bestellung ist dem Fachpr\u00fcfer ein Bestellungsschreiben auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>(4) Eine G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft kann mit einer anderen G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft oder mit einer Sachverst\u00e4ndigenorganisation vereinbaren, dass Personen, die von der anderen Organisation f\u00fcr die Zertifizierung und \u00dcberwachung von Fachbetrieben bestellt worden sind, f\u00fcr sie t\u00e4tig werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Personen<\/p>\n<p>1. an die nach \u00a7 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bei der Zertifizierung und \u00dcberwachung von Fachbetrieben zu beachtenden Grunds\u00e4tze der G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft, f\u00fcr die sie t\u00e4tig werden, gebunden sind und<br \/>\n2. dem betrieblichen Qualit\u00e4tssicherungssystem nach \u00a7 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft, f\u00fcr die sie t\u00e4tig werden, unterworfen sind.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 58: Inkraft gem. \u00a7 73 Satz 1 mWv 22.4.2017 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59 Widerruf und Erl\u00f6schen der Anerkennung; Erl\u00f6schen der Bestellung von Fachpr\u00fcfern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anerkennung der G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft kann unbeschadet des \u00a7 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft<\/p>\n<p>1. eine der Anforderungen nach \u00a7 57 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erf\u00fcllt,<br \/>\n2. trotz Aufforderung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach \u00a7 62 Absatz 2 nicht mehr erf\u00fcllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgef\u00fchrt hat, nicht die Zertifizierung entzieht oder<br \/>\n3. Verpflichtungen nach \u00a7 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8, \u00a7 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder \u00a7 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(2) Mit der Aufl\u00f6sung der G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft oder der Entscheidung \u00fcber die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann im Fall der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft f\u00fcr einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.<br \/>\n(3) Die Bestellung eines Fachpr\u00fcfers erlischt, wenn<\/p>\n<p>1. sie aufgehoben wird,<br \/>\n2. der Fachpr\u00fcfer aus der G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder<br \/>\n3. die Anerkennung der G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft, von der der Fachpr\u00fcfer bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.<\/p>\n<p>Der Fachpr\u00fcfer hat in den F\u00e4llen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach \u00a7 58 Absatz 3 zur\u00fcckzugeben.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 59: Inkraft gem. \u00a7 73 Satz 1 mWv 22.4.2017 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60 Pflichten von G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaften und Fachpr\u00fcfern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft ist verpflichtet,<\/p>\n<p>1. die Bestellung eines Fachpr\u00fcfers aufzuheben, wenn<\/p>\n<p>a) die Bestellung durch arglistige T\u00e4uschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,<br \/>\nb) der Fachpr\u00fcfer wiederholt grob fahrl\u00e4ssig oder vors\u00e4tzlich gegen Pflichten nach Absatz 2 versto\u00dfen hat oder die in \u00a7 58 Absatz 1 aufgef\u00fchrten Anforderungen an Fachpr\u00fcfer nicht mehr erf\u00fcllt oder<br \/>\nc) die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Aufhebung der Bestellung anordnet,<\/p>\n<p>2. die Bestellung der Fachpr\u00fcfer, ihre T\u00e4tigkeitsbereiche, die \u00c4nderung ihrer T\u00e4tigkeitsbereiche sowie das Erl\u00f6schen der Bestellung der Fachpr\u00fcfer der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,<br \/>\n3. jeweils bis zum 31. M\u00e4rz eines Jahres f\u00fcr das vergangene Kalenderjahr der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Erf\u00fcllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben \u00c4nderungen der Organisationsstruktur zu \u00fcbermitteln,<br \/>\n4. der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,<br \/>\n5. sicherzustellen, dass die technische Leitung, ihre Stellvertretung und die Fachpr\u00fcfer regelm\u00e4\u00dfig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,<br \/>\n6. mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch der bei den Zertifizierungen und der \u00dcberwachung der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse durchzuf\u00fchren, der auch f\u00fcr Schulungen des Personals der Fachbetriebe genutzt wird,<br \/>\n7. an einem j\u00e4hrlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen der G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaften teilzunehmen,<br \/>\n8. Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und<br \/>\n9. der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich die Aufl\u00f6sung der G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft mitzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Fachpr\u00fcfer d\u00fcrfen Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 60: Inkraft gem. \u00a7 73 Satz 1 mWv 22.4.2017 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverst\u00e4ndigenorganisationen und der G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sachverst\u00e4ndigenorganisationen, die berechtigt sind, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu \u00fcberwachen, sowie G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaften sind verpflichtet,<\/p>\n<p>1. die Einhaltung der Anforderungen nach \u00a7 62 Absatz 2 sowie das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Arbeiten des Fachbetriebs regelm\u00e4\u00dfig, mindestens alle zwei Jahre, sowie bei gegebenem Anlass zu kontrollieren und Art, Umfang und Ergebnisse sowie Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Kontrolle zu dokumentieren,<br \/>\n2. die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten,<br \/>\n3. der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse jeweils bis zum 31. M\u00e4rz eines Jahres f\u00fcr das vergangene Kalenderjahr zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Zu den Kontrollen nach Satz 1 Nummer 1 geh\u00f6ren insbesondere Kontrollen der Ergebnisse und der Qualit\u00e4t von praktischen, vom Fachbetrieb ausgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten, Kontrollen der Teilnahme an Schulungen oder Fortbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 sowie Kontrollen der Ger\u00e4te und Ausr\u00fcstungsteile nach \u00a7 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.<\/p>\n<p>(2) Sachverst\u00e4ndigenorganisationen und G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaften m\u00fcssen f\u00fcr ihr T\u00e4tigkeitsgebiet Schulungen anbieten, mit denen der betrieblich verantwortlichen Person und dem eingesetzten Personal der Fachbetriebe die erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf den in \u00a7 62 Absatz 2 Satz 2 genannten Gebieten, vermittelt werden.<\/p>\n<p>(3) Sachverst\u00e4ndigenorganisationen und G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaften m\u00fcssen Fachbetriebe, die f\u00fcr Dritte t\u00e4tig werden, unverz\u00fcglich nach der Zertifizierung in geeigneter Weise im Internet bekannt machen; die Angaben sind aktuell zu halten. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sind die Fachbereiche und T\u00e4tigkeiten anzugeben, in denen der Fachbetrieb von der Sachverst\u00e4ndigenorganisation oder der G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft \u00fcberwacht wird.<\/p>\n<p>(4) Sachverst\u00e4ndigenorganisationen und G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaften sind verpflichtet, einem Fachbetrieb die Zertifizierung unverz\u00fcglich zu entziehen, wenn dieser<\/p>\n<p>1. wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgef\u00fchrt hat,<br \/>\n2. die in \u00a7 62 Absatz 2 und \u00a7 63 Absatz 1 aufgef\u00fchrten Anforderungen an Fachbetriebe nicht mehr erf\u00fcllt oder<br \/>\n3. die Pflicht nach \u00a7 63 Absatz 2 nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betriebe, die die in \u00a7 45 Absatz 1 genannten T\u00e4tigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausf\u00fchren, bed\u00fcrfen der Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverst\u00e4ndigenorganisation oder eine G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft. Die Zertifizierung kann auf bestimmte T\u00e4tigkeiten beschr\u00e4nkt werden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen.<\/p>\n<p>(2) Eine Sachverst\u00e4ndigenorganisation oder eine G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb<\/p>\n<p>1. \u00fcber die Ger\u00e4te und Ausr\u00fcstungsteile verf\u00fcgt, durch die die Erf\u00fcllung der Anforderungen nach \u00a7 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Verordnung gew\u00e4hrleistet wird,<br \/>\n2. eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit<\/p>\n<p>a) erfolgreich abgeschlossener Meisterpr\u00fcfung in einem einschl\u00e4gigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer f\u00fcr die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit einschl\u00e4gigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,<br \/>\nb) mindestens zweij\u00e4hriger Praxis in dem T\u00e4tigkeitsgebiet des Fachbetriebs und<br \/>\nc) ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Pr\u00fcfung nachgewiesen wurden,<\/p>\n<p>3. nur Personal einsetzt, das \u00fcber die erforderlichen F\u00e4higkeiten f\u00fcr die vorgesehenen T\u00e4tigkeiten verf\u00fcgt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und<br \/>\n4. Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung der T\u00e4tigkeiten gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c m\u00fcssen Folgendes umfassen:<\/p>\n<p>1. Aufbau und Funktionsweise der Anlagen sowie deren Gef\u00e4hrdungspotenzial,<br \/>\n2. Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich ihrer Wassergef\u00e4hrdung,<br \/>\n3. ma\u00dfgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und<br \/>\n4. Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten Bauprodukten und Anlagenteilen.<\/p>\n<p>(3) Die Sachverst\u00e4ndigenorganisation oder die G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft stellt nach abgeschlossener Zertifizierung eine Urkunde \u00fcber die Zertifizierung aus. Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. Name und Anschrift des Fachbetriebs,<br \/>\n2. Name und Anschrift der Sachverst\u00e4ndigenorganisation oder der G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft, die den Betrieb zertifiziert hat,<br \/>\n3. eine Beschreibung des T\u00e4tigkeitsbereichs des Fachbetriebs sowie<br \/>\n4. die Geltungsdauer der Zertifizierung.<\/p>\n<p>(4) Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erf\u00fcllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum T\u00e4tigkeiten durchzuf\u00fchren, die in der Bundesrepublik Deutschland nach \u00a7 45 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer gleichwertigen \u00dcberwachung unterliegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 63 Pflichten der Fachbetriebe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Fachbetrieb hat sicherzustellen, dass die betrieblich verantwortliche Person mindestens alle zwei Jahre sowie das eingesetzte Personal regelm\u00e4\u00dfig an Schulungen nach \u00a7 61 Absatz 2 oder an anderen gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.<\/p>\n<p>(2) Fachbetriebe sind verpflichtet, der Sachverst\u00e4ndigenorganisation oder der G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft, die sie \u00fcberwacht, \u00c4nderungen ihrer Organisationsstruktur unverz\u00fcglich mitzuteilen.<\/p>\n<p>(3) Ein Betrieb, dem die Zertifizierung als Fachbetrieb entzogen wurde, hat die Zertifizierungsurkunde nach \u00a7 62 Absatz 3 der Sachverst\u00e4ndigenorganisation oder der G\u00fcte- und \u00dcberwachungsgemeinschaft unverz\u00fcglich zur\u00fcckzugeben; sie darf nicht weiter verwendet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 64 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft<\/strong><\/p>\n<p>Fachbetriebe haben die Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert gegen\u00fcber dem Betreiber einer Anlage nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen T\u00e4tigkeiten beauftragt. Gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde haben sie ihre Fachbetriebseigenschaft auf Verlangen nachzuweisen. Der Nachweis nach den S\u00e4tzen 1 und 2 ist gef\u00fchrt, wenn der Fachbetrieb die Zertifizierungsurkunde nach \u00a7 62 Absatz 3 oder eine beglaubigte Kopie der Zertifizierungsurkunde vorlegt. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten in den F\u00e4llen des \u00a7 62 Absatz 4 mit der Ma\u00dfgabe, dass die Berechtigung und die gleichwertige Kontrolle nachzuweisen sind; \u00a7 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kapitel 5<\/strong><br \/>\n<strong>Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 7 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 2.2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe a einen Vorgang nicht \u00fcberwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung \u00fcberzeugt,<br \/>\n4. entgegen \u00a7 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe b eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einh\u00e4lt,<br \/>\n5. entgegen \u00a7 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,<br \/>\n6. entgegen \u00a7 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.2 Satz 2 oder Nummer 6.3 eine Ma\u00dfnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,<br \/>\n7. entgegen \u00a7 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.2 Satz 3 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,<br \/>\n8. entgegen \u00a7 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig pr\u00fcfen l\u00e4sst,<br \/>\n9. entgegen \u00a7 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.5 Satz 1 einen Pr\u00fcfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br \/>\n10. entgegen \u00a7 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,<br \/>\n11. entgegen \u00a7 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig au\u00dfer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,<br \/>\n12. entgegen \u00a7 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 5 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt,<br \/>\n13. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,<br \/>\n14. entgegen \u00a7 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,<br \/>\n15. entgegen \u00a7 17 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,<br \/>\n16. entgegen \u00a7 17 Absatz 4 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig sichert,<br \/>\n17. entgegen \u00a7 23 Absatz 1 Satz 1 einen Vorgang nicht \u00fcberwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung \u00fcberzeugt,<br \/>\n18. entgegen \u00a7 23 Absatz 1 Satz 2 eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einh\u00e4lt,<br \/>\n19. entgegen \u00a7 23 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Beh\u00e4lter bef\u00fcllt,<br \/>\n20. entgegen \u00a7 24 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig au\u00dfer Betrieb nimmt,<br \/>\n21. entgegen \u00a7 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder entgegen \u00a7 40 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,<br \/>\n22. entgegen \u00a7 44 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht vorh\u00e4lt,<br \/>\n23. entgegen \u00a7 44 Absatz 2 Satz 1 Betriebspersonal nicht oder nicht rechtzeitig unterweist,<br \/>\n24. entgegen \u00a7 44 Absatz 4 Satz 2 ein Merkblatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht f\u00fcr die vorgeschriebene Dauer anbringt,<br \/>\n25. entgegen \u00a7 45 Absatz 1 eine Anlage errichtet, reinigt, instand setzt oder stilllegt,<br \/>\n26. entgegen \u00a7 46 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 5 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig pr\u00fcfen l\u00e4sst,<br \/>\n27. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 46 Absatz 4 zuwiderhandelt,<br \/>\n28. entgegen \u00a7 47 Absatz 1 eine Pr\u00fcfung durchf\u00fchrt,<br \/>\n29. entgegen \u00a7 47 Absatz 3 Satz 1 einen Pr\u00fcfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br \/>\n30. entgegen \u00a7 48 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,<br \/>\n31. entgegen \u00a7 48 Absatz 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig au\u00dfer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,<br \/>\n32. entgegen \u00a7 48 Absatz 2 Satz 2 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt,<br \/>\n33. entgegen \u00a7 49 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder \u00a7 50 Absatz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder erweitert oder<br \/>\n34. entgegen \u00a7 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Person als Sachverst\u00e4ndigen bestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen<\/strong><\/p>\n<p>Stoffe, Stoffgruppen und Gemische, die am 1. August 2017 bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergef\u00e4hrdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a S. 3), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a S. 3) ge\u00e4ndert worden ist, eingestuft worden sind, gelten nach Ma\u00dfgabe dieser Einstufung als eingestuft im Sinne von Kapitel 2; diese Einstufungen werden jeweils vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlicht. Das Umweltbundesamt stellt zudem im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die bestehenden Einstufungen wassergef\u00e4hrdender Stoffe, Stoffgruppen und Gemische nach Satz 1 ermittelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67 \u00c4nderung der Einstufung wassergef\u00e4hrdender Stoffe<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fchrt die \u00c4nderung der Einstufung eines wassergef\u00e4hrdenden Stoffes zur Erh\u00f6hung der Gef\u00e4hrdungsstufe einer Anlage, sind die hieraus folgenden weiter gehenden Anforderungen an die Anlage erst zu erf\u00fcllen, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dies anordnet. Satz 1 gilt auch f\u00fcr Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68 Bestehende wiederkehrend pr\u00fcfpflichtige Anlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Pr\u00fcfpflicht nach \u00a7 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, gelten ab dem 1. August 2017:<\/p>\n<p>1. \u00a7 23 Absatz 1 und die \u00a7\u00a7 24, 40 bis 48 und<br \/>\n2. die \u00fcbrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entsprechen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren; Anforderungen in beh\u00f6rdlichen Zulassungen gelten als Anforderungen nach landesrechtlichen Vorschriften.<\/p>\n<p>Informationen nach \u00a7 43 Absatz 1 Satz 1 und 2, deren Beschaffung nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand m\u00f6glich ist, m\u00fcssen in der Anlagendokumentation nicht enthalten sein.<\/p>\n<p>(2) Bei bestehenden Anlagen, die einer wiederkehrenden Pr\u00fcfpflicht nach \u00a7 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, hat der Sachverst\u00e4ndige zu pr\u00fcfen, inwieweit die Anlage die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Pr\u00fcfpflicht nach \u00a7 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, hat der Sachverst\u00e4ndige bei der ersten Pr\u00fcfung nach diesen Vorschriften festzustellen, inwieweit f\u00fcr die Anlage Anforderungen dieser Verordnung bestehen, die \u00fcber die Anforderungen hinausgehen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften. Die Feststellung nach Satz 1 ist der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zusammen mit dem Pr\u00fcfbericht nach \u00a7 47 Absatz 3 vorzulegen.<\/p>\n<p>(4) Werden nach Absatz 3 Satz 1 Abweichungen festgestellt, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde technische oder organisatorische Anpassungsma\u00dfnahmen anordnen,<\/p>\n<p>1. mit denen diese Abweichungen behoben werden,<\/p>\n<p>2. die f\u00fcr diese Abweichungen in technischen Regeln f\u00fcr bestehende Anlagen vorgesehen sind oder<\/p>\n<p>3. mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Anforderungen des \u00a7 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.<\/p>\n<p>(5) Auf Grund von nach Absatz 3 Satz 1 festgestellten Abweichungen k\u00f6nnen die Stilllegung oder die Beseitigung einer Anlage oder Anpassungsma\u00dfnahmen, die einer Neuerrichtung der Anlage gleichkommen oder die den Zweck der Anlage ver\u00e4ndern, nicht verlangt werden.<\/p>\n<p>(6) Werden bei einer Pr\u00fcfung nach \u00a7 46 Absatz 2 bis 4 von bestehenden Anlagen erhebliche oder gef\u00e4hrliche M\u00e4ngel am Beh\u00e4lter oder an der R\u00fcckhalteeinrichtung festgestellt, sind bei der Beseitigung dieser M\u00e4ngel die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten.<\/p>\n<p>(7) Sollen wesentliche bauliche Teile oder wesentliche Sicherheitseinrichtungen einer bestehenden Anlage ge\u00e4ndert werden, gelten f\u00fcr diese Teile oder diese Sicherheitseinrichtungen die Anforderungen dieser Verordnung, die \u00fcber die Anforderungen hinausgehen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften, bereits ab dem Zeitpunkt der \u00c4nderung.<\/p>\n<p>(8) Bestehende Anlagen, die im Sinne von \u00a7 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung und nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe der am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen Vorschriften einfacher oder herk\u00f6mmlicher Art sind, bed\u00fcrfen keiner Eignungsfeststellung nach \u00a7 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.<\/p>\n<p>(9) Gleisfl\u00e4chen von bestehenden Umschlaganlagen m\u00fcssen abweichend von \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und \u00a7 29 Absatz 1 Satz 2 nicht fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig nachger\u00fcstet werden.<\/p>\n<p>(10) Bestehende Biogasanlagen mit G\u00e4rsubstraten ausschlie\u00dflich landwirtschaftlicher Herkunft sind bis zum 1. August 2022 mit einer Umwallung nach \u00a7 37 Absatz 3 zu versehen. Mit Zustimmung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde kann darauf verzichtet werden, wenn eine Umwallung, insbesondere aus r\u00e4umlichen Gr\u00fcnden, nicht zu verwirklichen ist. Weitere Anpassungsma\u00dfnahmen sind nach Ma\u00dfgabe von Absatz 4 auf Anordnung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erst nach dem 1. August 2022 zu verwirklichen.<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 68 Abs. 5: zur Anwendung vgl. \u00a7 69 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 68 Abs. 7: zur Anwendung vgl. \u00a7 69 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 68 Abs. 7: zur Anwendung vgl. Anlage 7 Ziff. 7 Nr. 7.4 +++)<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 68 Abs. 8: zur Anwendung vgl. \u00a7 69 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 69 Bestehende nicht wiederkehrend pr\u00fcfpflichtige Anlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr bestehende Anlagen, die keiner wiederkehrenden Pr\u00fcfpflicht nach \u00a7 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, sind die am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen Vorschriften weiter anzuwenden, solange und soweit die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde keine Entscheidung nach Satz 2 getroffen hat. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann f\u00fcr Anlagen im Sinne von Satz 1 festlegen, welche Anforderungen nach dieser Verordnung zu welchem Zeitpunkt erf\u00fcllt werden m\u00fcssen. Unbeschadet der S\u00e4tze 1 und 2 gelten \u00a7 23 Absatz 1 und die \u00a7\u00a7 24, 40 und 43 bis 48 bereits ab dem 1. August 2017.<\/p>\n<p>(2) Im \u00dcbrigen gilt \u00a7 68 Absatz 5, 7 und 8 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 70 Pr\u00fcffristen f\u00fcr bestehende Anlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Frist f\u00fcr die erste wiederkehrende Pr\u00fcfung von Anlagen nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 beginnt bei Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind, mit dem Abschluss der letzten Pr\u00fcfung nach landesrechtlichen Vorschriften. Als Pr\u00fcfung im Sinne von Satz 1 gelten auch T\u00e4tigkeiten eines Fachbetriebs, die nach Landesrecht die Pr\u00fcfung ersetzten.<\/p>\n<p>(2) Bestehende Anlagen, die nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 einer wiederkehrenden Pr\u00fcfung unterliegen, die aber nach den landesrechtlichen Vorschriften vor dem 1. August 2017 nicht wiederkehrend pr\u00fcfpflichtig waren, sind innerhalb der folgenden Fristen erstmals zu pr\u00fcfen:<\/p>\n<p>1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 1971 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2019,<br \/>\n2. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1975 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2021,<br \/>\n3. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1982 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2023,<br \/>\n4. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2025,<br \/>\n5. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2027.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71 Einbau von Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheidern<\/strong><\/p>\n<p>Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider f\u00fcr Kraftstoffe mit Zumischung von Ethanol d\u00fcrfen nur eingebaut werden, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass sie gegen\u00fcber diesen Kraftstoffen best\u00e4ndig sind und ihre Funktionsf\u00e4higkeit nur unerheblich verringert wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72 \u00dcbergangsbestimmung f\u00fcr Fachbetriebe, Sachverst\u00e4ndigenorganisationen und bestellte Personen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Betrieb, der am 21. April 2017 berechtigt war, G\u00fctezeichen einer baurechtlich anerkannten \u00dcberwachungs- oder G\u00fctegemeinschaft zu f\u00fchren, oder der vor dem 22. April 2017 einen \u00dcberwachungsvertrag mit einer Technischen \u00dcberwachungsorganisation abgeschlossen hatte, gilt bis zum 22. April 2019 als Fachbetrieb im Sinne von \u00a7 62 Absatz 1, solange die Anforderungen nach \u00a7 62 Absatz 2 erf\u00fcllt sind und die baurechtlich anerkannte \u00dcberwachungs- oder G\u00fctegemeinschaft oder die Technische \u00dcberwachungsorganisation die Einhaltung der Anforderungen \u00fcberwacht. In den F\u00e4llen des \u00a7 64 Satz 1 ist der Nachweis der Fachbetriebseigenschaft gef\u00fchrt, wenn der Fachbetrieb eine Best\u00e4tigung der \u00dcberwachungs- oder G\u00fctegemeinschaft, dass er zur F\u00fchrung des G\u00fctezeichens berechtigt ist, oder eine Best\u00e4tigung einer Technischen \u00dcberwachungsorganisation, dass der Fachbetrieb von ihr im Rahmen eines \u00dcberwachungsvertrages \u00fcberwacht wird, vorlegt.<\/p>\n<p>(2) Anerkennungen von Sachverst\u00e4ndigenorganisationen nach landesrechtlichen Vorschriften, die vor dem 1. August 2017 erteilt worden sind, gelten als Anerkennungen nach \u00a7 52 Absatz 1 Satz 1 fort. Soweit \u00a7 52 Absatz 3 Anforderungen enth\u00e4lt, die \u00fcber die Anforderungen der bisherigen landesrechtlichen Vorschriften hinausgehen, sind diese Anforderungen ab dem 1. Oktober 2017 zu erf\u00fcllen. Wurde die Anerkennung nach Satz 1 befristet erteilt und endet diese Befristung vor dem 1. Februar 2018, so gilt sie bis zum 1. Februar 2018 als Anerkennung im Sinne des \u00a7 52 Absatz 1 Satz 1 fort.<\/p>\n<p>(3) Die Anforderungen nach \u00a7 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 5 sowie nach \u00a7 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gelten nicht f\u00fcr Personen, die vor dem 1. August 2017 von einer Sachverst\u00e4ndigenorganisation oder einem Fachbetrieb bestellt worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73 Inkrafttreten; Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 57 bis 60 treten am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft. Im \u00dcbrigen tritt diese Verordnung am 1. August 2017 in Kraft. Zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung \u00fcber Anlagen zum Umgang mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen vom 31. M\u00e4rz 2010 (BGBl. I S. 377) au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>Schlussformel<br \/>\nDer Bundesrat hat zugestimmt.<\/p>\n<p>Anlage 1 (zu \u00a7 4 Absatz 1, \u00a7 8 Absatz 1 und \u00a7 10 Absatz 2)<br \/>\nEinstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergef\u00e4hrdend und in Wassergef\u00e4hrdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender fl\u00fcssiger Stoffe als allgemein wassergef\u00e4hrdend<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2017, 933 &#8211; 940)<\/p>\n<p>1 Grunds\u00e4tze<br \/>\n1.1 Die in dieser Anlage verwendeten Fachbegriffe, insbesondere zu toxischen Eigenschaften und zu Auswirkungen von Stoffen und Gemischen auf die Umwelt, werden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 \u00fcber die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur \u00c4nderung und Aufhebung der Richtlinien 67\/548\/EWG und 1999\/45\/EG und zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 1907\/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015\/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 67\/548\/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften f\u00fcr die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gef\u00e4hrlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 944\/2013 (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5) ge\u00e4ndert worden ist, verwendet.<br \/>\n1.2 Krebserzeugende Stoffe sind alle Stoffe, die einzustufen sind<\/p>\n<p>a) nach Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: \u201eKann Krebs verursachen\u201c),<br \/>\nb) nach Anhang VI Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1 oder Kategorie 2 (R45: \u201eKann Krebs erzeugen\u201c) oder<br \/>\nc) nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: \u201eKann Krebs verursachen\u201c).<\/p>\n<p>Krebserzeugend sind auch die Stoffe, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales nach \u00a7 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) ge\u00e4ndert worden ist, als krebserzeugend bezeichnet werden. Stoffe, die nur auf inhalativem Weg krebserzeugend wirken, gelten bei der Bestimmung der Wassergef\u00e4hrdungsklasse nicht als krebserzeugend.<br \/>\n1.3 Aufschwimmende fl\u00fcssige Stoffe sind alle fl\u00fcssigen Stoffe, die unter Normalbedingungen folgende physikalische Eigenschaften aufweisen:<\/p>\n<p>a) eine Dichte von kleiner oder gleich 1 000 kg\/m3,<br \/>\nb) einen Dampfdruck von kleiner oder gleich 0,3 kPa und<br \/>\nc) eine Wasserl\u00f6slichkeit von kleiner oder gleich 1 g\/l.<\/p>\n<p>1.4 Wird nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008 in Verbindung mit Anhang I Teil 4 Abschnitt 4.1.3.5.5.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008 f\u00fcr Stoffe wegen ihrer hohen aquatischen Toxizit\u00e4t ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) festgelegt, wird dieser bei der Ermittlung des prozentualen Gehaltes eines Stoffes in Gemischen ber\u00fccksichtigt.<br \/>\n2 Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergef\u00e4hrdend<br \/>\n2.1 Stoffe<br \/>\nStoffe sind nicht wassergef\u00e4hrdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erf\u00fcllen:<\/p>\n<p>a) Die Summe nach Nummer 4.4 ist Null.<br \/>\nb) Ein fl\u00fcssiger Stoff weist eine Wasserl\u00f6slichkeit von kleiner als 10 mg\/l auf.<br \/>\nc) Ein fester Stoff weist eine Wasserl\u00f6slichkeit von kleiner als 100 mg\/l auf.<br \/>\nd) Es ist keine Pr\u00fcfung bekannt, nach der die akute Toxizit\u00e4t an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) unterhalb der L\u00f6slichkeitsgrenze liegt. Es m\u00fcssen valide Pr\u00fcfungen an zwei der vorgenannten Organismen durchgef\u00fchrt worden sein.<br \/>\ne) Ein fl\u00fcssiger organischer Stoff ist leicht biologisch abbaubar.<br \/>\nf) Ein fester organischer Stoff ist entweder leicht biologisch abbaubar oder weist kein erh\u00f6htes Bioakkumulationspotenzial auf.<br \/>\ng) Durch leichte biologische oder abiotische Abbaubarkeit entsteht kein wassergef\u00e4hrdender Stoff.<br \/>\nh) Der Stoff ist kein aufschwimmender fl\u00fcssiger Stoff nach Nummer 1.3.<\/p>\n<p>2.2 Gemische<br \/>\nGemische sind nicht wassergef\u00e4hrdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erf\u00fcllen:<\/p>\n<p>a) Der Gehalt an Stoffen der WGK 1 ist geringer als 3 Prozent Massenanteil.<br \/>\nb) Der Gehalt an Stoffen der WGK 2 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.<br \/>\nc) Der Gehalt an Stoffen der WGK 3 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.<br \/>\nd) Der Gehalt an nicht identifizierten Stoffen ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.<br \/>\ne) Dem Gemisch wurden keine krebserzeugenden Stoffe nach Nummer 1.2 gezielt zugesetzt.<br \/>\nf) Dem Gemisch wurden keine Stoffe der WGK 3 gezielt zugesetzt.<br \/>\ng) Dem Gemisch wurden keine Stoffe gezielt zugesetzt, deren wassergef\u00e4hrdende Eigenschaften nicht bekannt sind.<br \/>\nh) Dem Gemisch wurden keine Dispergatoren oder Emulgatoren gezielt zugesetzt.<br \/>\ni) Das Gemisch schwimmt in oberirdischen Gew\u00e4ssern nicht auf.<\/p>\n<p>Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizit\u00e4t ein M-Faktor nach Nummer 1.4 ber\u00fccksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.<br \/>\n3 Bestimmung aufschwimmender fl\u00fcssiger Stoffe und Gemische als allgemein wassergef\u00e4hrdend<br \/>\n3.1 Aufschwimmende fl\u00fcssige Stoffe nach Nummer 1.3 sind allgemein wassergef\u00e4hrdend, wenn sie die Anforderungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis g erf\u00fcllen.<br \/>\n3.2 Die aufschwimmenden fl\u00fcssigen Stoffe nach Nummer 3.1 werden vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger \u00f6ffentlich bekannt gegeben. Zudem stellt das Umweltbundesamt im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die nach Satz 1 bekannt gegebenen Stoffe ermittelt werden k\u00f6nnen.<br \/>\n3.3 Ein aufschwimmendes Gemisch aus aufschwimmenden fl\u00fcssigen Stoffen nach Nummer 3.1 und nicht wassergef\u00e4hrdenden Stoffen gilt als allgemein wassergef\u00e4hrdend.<br \/>\n4 Einstufung von Stoffen in Wassergef\u00e4hrdungsklassen<br \/>\n4.1 Methodische Vorgaben<br \/>\nGrundlage f\u00fcr die Einstufung sind wissenschaftliche Pr\u00fcfungen an dem jeweiligen Stoff gem\u00e4\u00df den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 440\/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Pr\u00fcfmethoden gem\u00e4\u00df der Verordnung (EG) Nr. 1907\/2006 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschr\u00e4nkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900\/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.<br \/>\nWurden aus diesen wissenschaftlichen Pr\u00fcfungen f\u00fcr den jeweiligen Stoff<\/p>\n<p>a) R-S\u00e4tze gem\u00e4\u00df den Anh\u00e4ngen I und VI der Richtlinie 67\/548\/EWG oder<br \/>\nb) Gefahrenhinweise nach den Anh\u00e4ngen I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008<\/p>\n<p>in der jeweils geltenden Fassung abgeleitet, werden den R-S\u00e4tzen bzw. Gefahrenhinweisen Bewertungspunkte nach Ma\u00dfgabe von Nummer 4.2 zugeordnet.<br \/>\nWurden wissenschaftliche Pr\u00fcfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizit\u00e4t oder zu Auswirkungen auf die Umwelt f\u00fcr den jeweiligen Stoff nicht durchgef\u00fchrt, werden dem Stoff Vorsorgepunkte nach Ma\u00dfgabe von Nummer 4.3 zugeordnet.<br \/>\nAus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte f\u00fcr den jeweiligen Stoff wird die Wassergef\u00e4hrdungsklasse nach Ma\u00dfgabe von Nummer 4.4 ermittelt.<br \/>\n4.2 R-S\u00e4tze, Gefahrenhinweise und Bewertungspunkte<br \/>\nDen R-S\u00e4tzen oder Gefahrenhinweisen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 werden folgende Bewertungspunkte zugeordnet:<\/p>\n<table width=\"100%\">\n<thead valign=\"bottom\">\n<tr valign=\"middle\">\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">R-Satz<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Bezeichnungen<br \/>\nder besonderen Gefahren<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Vorrangigkeit<br \/>\nanderer R-S\u00e4tze<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Bewertungs-<br \/>\npunkte<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody valign=\"top\">\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R21<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich bei Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R25, R23\/25, R28 oder R26\/28 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R22<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich beim Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R24, R23\/24, R27 oder R26\/27 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R24<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig bei Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R28 oder R26\/28 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">3<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R25<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig beim Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R27 oder R26\/27 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">3<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R27<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig bei Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R28<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig beim Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R29<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">entwickelt bei Ber\u00fchrung mit Wasser giftige Gase<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R33<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Gefahr kumulativer Wirkungen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R40<sup>*<\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Verdacht auf krebserzeugende Wirkung<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R68 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R45<sup><a class=\"FnR\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/awsv\/BJNR090500017.html#FnA1-F798189_10\">*<\/a><\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann Krebs erzeugen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">9<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R46<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann vererbbare Sch\u00e4den verursachen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R45 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">9<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R50<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig f\u00fcr Wasserorganismen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">6<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R52<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sch\u00e4dlich f\u00fcr Wasserorganismen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">3<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R53<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann in Gew\u00e4ssern l\u00e4ngerfristig sch\u00e4dliche Wirkungen haben<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">3<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R60<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann die Fortpflanzungsf\u00e4higkeit<br \/>\nbeeintr\u00e4chtigen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R61<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann das Kind im Mutterleib<br \/>\nsch\u00e4digen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R60 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R62<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann m\u00f6glicherweise die Fortpflanzungsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R61 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R63<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann das Kind im Mutterleib<br \/>\nm\u00f6glicherweise sch\u00e4digen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R60 und R62 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R65<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich: kann beim Verschlucken Lungensch\u00e4den<br \/>\nverursachen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R21 und R22 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R68<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">irreversibler Schaden m\u00f6glich<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R40 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R15\/29<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentz\u00fcndlicher Gase<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R20\/21<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich beim Einatmen und bei Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R25 oder R28 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R20\/22<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich beim Einatmen und Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R24 oder R27 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R20\/21\/22<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich beim Einatmen, Verschlucken und Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R21\/22<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich bei Ber\u00fchrung mit der Haut und beim Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R23\/24<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig beim Einatmen und bei<br \/>\nBer\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R28 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">3<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R23\/25<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig beim Einatmen und Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu R27 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">3<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R23\/24\/25<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig beim Einatmen, Verschlucken und Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">3<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R24\/25<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig bei Ber\u00fchrung mit der Haut und beim Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">3<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R26\/27<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig beim Einatmen und bei Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R26\/28<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R26\/27\/28<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R27\/28<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig bei Ber\u00fchrung mit der Haut und beim Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R39\/24<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R39\/25<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R39\/23\/24<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R39\/23\/25<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R39\/24\/25<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Ber\u00fchrung mit der Haut und durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R39\/23\/24\/25<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Ber\u00fchrung mit der Haut und durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R39\/27<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R39\/28<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R39\/26\/27<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R39\/26\/28<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R39\/27\/28<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Ber\u00fchrung mit der Haut und durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R39\/26\/27\/28<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Ber\u00fchrung mit der Haut und durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R48\/21<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich: Gefahr ernster Gesundheitssch\u00e4den bei l\u00e4ngerer<br \/>\nExposition durch Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R48\/22<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich: Gefahr ernster Gesundheitssch\u00e4den bei l\u00e4ngerer<br \/>\nExposition durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R48\/20\/21<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich: Gefahr ernster Gesundheitssch\u00e4den bei l\u00e4ngerer<br \/>\nExposition durch Einatmen und durch Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R48\/20\/22<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich: Gefahr ernster Gesundheitssch\u00e4den bei l\u00e4ngerer<br \/>\nExposition durch Einatmen und durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R48\/21\/22<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich: Gefahr ernster Gesundheitssch\u00e4den bei l\u00e4ngerer<br \/>\nExposition durch Ber\u00fchrung mit der Haut und durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R48\/20\/21\/22<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich: Gefahr ernster Gesundheitssch\u00e4den bei l\u00e4ngerer<br \/>\nExposition durch Einatmen,<br \/>\nBer\u00fchrung mit der Haut und durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R48\/24<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig: Gefahr ernster Gesundheitssch\u00e4den bei l\u00e4ngerer Exposition durch Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R48\/25<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig: Gefahr ernster Gesundheitssch\u00e4den bei l\u00e4ngerer Exposition durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R48\/23\/24<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig: Gefahr ernster Gesundheitssch\u00e4den bei l\u00e4ngerer Exposition durch Einatmen und durch Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R48\/23\/25<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig: Gefahr ernster Gesundheitssch\u00e4den bei l\u00e4ngerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R48\/24\/25<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig: Gefahr ernster Gesundheitssch\u00e4den bei l\u00e4ngerer Exposition durch Ber\u00fchrung mit der Haut und durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R48\/23\/24\/25<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig: Gefahr ernster Gesundheitssch\u00e4den bei l\u00e4ngerer Exposition durch Einatmen, Ber\u00fchrung mit der Haut und durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R50\/53<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig f\u00fcr Wasserorganismen, kann in Gew\u00e4ssern l\u00e4ngerfristig sch\u00e4dliche Wirkungen haben<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">8<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R51\/53<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig f\u00fcr Wasserorganismen, kann in Gew\u00e4ssern l\u00e4ngerfristig sch\u00e4dliche Wirkungen haben<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">6<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R52\/53<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sch\u00e4dlich f\u00fcr Wasserorganismen, kann in Gew\u00e4ssern l\u00e4ngerfristig sch\u00e4dliche Wirkungen haben<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R68\/21<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich: M\u00f6glichkeit<br \/>\nirreversiblen Schadens bei Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R68\/22<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich: M\u00f6glichkeit<br \/>\nirreversiblen Schadens durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R68\/20\/21<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich: M\u00f6glichkeit<br \/>\nirreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Ber\u00fchrung mit der Haut<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R68\/20\/22<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich: M\u00f6glichkeit<br \/>\nirreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R68\/21\/22<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich: M\u00f6glichkeit<br \/>\nirreversiblen Schadens bei Ber\u00fchrung mit der Haut und durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">R68\/20\/21\/22<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich: M\u00f6glichkeit<br \/>\nirreversiblen Schadens durch<br \/>\nEinatmen, Ber\u00fchrung mit der Haut<br \/>\nund durch Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Stoffen, die nur auf inhalativem Expositionsweg wirken, werden keine Bewertungspunkte zugeordnet.<\/p>\n<table width=\"100%\">\n<thead valign=\"bottom\">\n<tr valign=\"middle\">\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Gefahren-<br \/>\nhinweis<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Bezeichnung<br \/>\nder Gefahrenhinweise<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Vorrangigkeit<br \/>\nanderer Gefahrenhinweise<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Bewertungs-<br \/>\npunkte<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody valign=\"top\">\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">EUH029<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">entwickelt bei Ber\u00fchrung mit Wasser giftige Gase<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H300<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Lebensgefahr bei Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H301<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig bei Verschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu H310 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">3<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H302<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich bei Ver-<br \/>\nschlucken<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu H311 oder H310 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H304<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege t\u00f6dlich sein<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu H312 und H302 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H310<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Lebensgefahr bei Hautkontakt<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu H300 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H311<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig bei Hautkontakt<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu H301 oder H300 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">3<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H312<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">gesundheitssch\u00e4dlich bei Hautkontakt<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu H302, H301 oder H300 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">1<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H340<sup><a class=\"FnR\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/awsv\/BJNR090500017.html#FnA2-F798189_10\">*<\/a><\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schl\u00fcssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu H350 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">9<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H341<sup><a class=\"FnR\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/awsv\/BJNR090500017.html#FnA2-F798189_10\">*<\/a><\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schl\u00fcssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen<br \/>\nExpositionsweg besteht)<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu H351 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H350<sup><a class=\"FnR\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/awsv\/BJNR090500017.html#FnA2-F798189_10\">*<\/a><\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann Krebs verursachen<br \/>\n(Expositionsweg angeben, sofern schl\u00fcssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">9<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H351<sup><a class=\"FnR\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/awsv\/BJNR090500017.html#FnA2-F798189_10\">*<\/a><\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann vermutlich Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schl\u00fcssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu H341 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H360D<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann das Kind im Mutterleib<br \/>\nsch\u00e4digen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu H360F<br \/>\nber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H360F<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann die Fruchtbarkeit beeintr\u00e4chtigen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H361d<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann vermutlich das Kind im Mutterleib sch\u00e4digen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu H360F und H361f ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H361f<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann vermutlich die Fruchtbarkeit<br \/>\nbeeintr\u00e4chtigen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu H360D<br \/>\nber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H370<sup><a class=\"FnR\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/awsv\/BJNR090500017.html#FnA2-F798189_10\">*<\/a><\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sch\u00e4digt die Organe (oder alle<br \/>\nbetroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schl\u00fcssig belegt ist, dass<br \/>\ndiese Gefahr bei keinem anderen<br \/>\nExpositionsweg besteht)<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H371<sup><a class=\"FnR\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/awsv\/BJNR090500017.html#FnA2-F798189_10\">*<\/a><\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann die Organe sch\u00e4digen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schl\u00fcssig belegt ist, dass<br \/>\ndiese Gefahr bei keinem anderen<br \/>\nExpositionsweg besteht)<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H372<sup><a class=\"FnR\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/awsv\/BJNR090500017.html#FnA2-F798189_10\">*<\/a><\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sch\u00e4digt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei l\u00e4ngerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schl\u00fcssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H373<sup><a class=\"FnR\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/awsv\/BJNR090500017.html#FnA2-F798189_10\">*<\/a><\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann die Organe sch\u00e4digen<br \/>\n(alle betroffenen Organe nennen) bei l\u00e4ngerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schl\u00fcssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">2<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H400<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig f\u00fcr Wasserorganismen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wird nicht zus\u00e4tzlich zu H410 ber\u00fccksichtigt<\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">6<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H410<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sehr giftig f\u00fcr Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">8<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H411<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">giftig f\u00fcr Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">6<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H412<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">sch\u00e4dlich f\u00fcr Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">H413<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">kann f\u00fcr Wasserorganismen sch\u00e4dlich sein, mit langfristiger Wirkung<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"top\">3<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Stoffen, die nur auf inhalativem Expositionsweg wirken, werden keine Bewertungspunkte zugeordnet.<\/p>\n<p>4.3 Vorsorgepunkte<br \/>\n4.3.1 Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zur akuten oralen und dermalen Toxizit\u00e4t vorhanden, werden dem Stoff 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.<br \/>\n4.3.2 Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zu Auswirkungen auf die Umwelt vorhanden, werden dem Stoff 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.<br \/>\nDie Anzahl der Vorsorgepunkte wird um 2 vermindert, wenn die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen wurde.<br \/>\n4.3.3 Wurden einem Stoff keine R-S\u00e4tze oder Gefahrenhinweise zu Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 zugeordnet und sind Pr\u00fcfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zu Auswirkungen auf die Umwelt f\u00fcr den Stoff bekannt, werden die folgenden Vorsorgepunkte zugewiesen:<\/p>\n<p>a) 8 Vorsorgepunkte, wenn eine Pr\u00fcfung bekannt ist, nach der die akute Toxizit\u00e4t an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) nicht mehr als 1 mg\/l betr\u00e4gt und<\/p>\n<p>aa) kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder<br \/>\nbb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,<\/p>\n<p>b) 6 Vorsorgepunkte, wenn eine Pr\u00fcfung bekannt ist, nach der die akute Toxizit\u00e4t an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 1 mg\/l und nicht mehr als 10 mg\/l betr\u00e4gt und<\/p>\n<p>aa) kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder<br \/>\nbb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,<\/p>\n<p>c) 4 Vorsorgepunkte, wenn eine Pr\u00fcfung bekannt ist, nach der die akute Toxizit\u00e4t an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 10 mg\/l und nicht mehr als 100 mg\/l betr\u00e4gt und kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gew\u00e4ssern vorhanden ist,<br \/>\nd) 2 Vorsorgepunkte, wenn nur Pr\u00fcfungen bekannt sind, nach denen die akute Toxizit\u00e4t an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 100 mg\/l betr\u00e4gt und<\/p>\n<p>aa) kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gew\u00e4ssern vorhanden ist sowie<br \/>\nbb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist.<\/p>\n<p>4.4 Ermittlung der Wassergef\u00e4hrdungsklasse<br \/>\nAus den nach den Nummern 4.2 und 4.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten f\u00fcr den jeweiligen Stoff wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird eine der folgenden Wassergef\u00e4hrdungsklassen zugeordnet:<br \/>\nDie Summe betr\u00e4gt 0 bis 4: WGK 1<br \/>\nDie Summe betr\u00e4gt 5 bis 8: WGK 2<br \/>\nDie Summe betr\u00e4gt mehr als 8: WGK 3<br \/>\n5 Einstufung von Gemischen in Wassergef\u00e4hrdungsklassen<br \/>\n5.1 Grunds\u00e4tze<br \/>\n5.1.1 Die Wassergef\u00e4hrdungsklasse von Gemischen wird aus den Wassergef\u00e4hrdungsklassen der enthaltenen Stoffe rechnerisch ermittelt. Dabei werden nicht identifizierte Stoffe und Stoffe gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Absatz 4 Satz 1 wie Stoffe der WGK 3 behandelt.<br \/>\n5.1.2 Werden feste Gemische bei der Herstellung von fl\u00fcssigen Gemischen verwendet und wurden diese festen Gemische nicht als nicht wassergef\u00e4hrdend oder in eine Wassergef\u00e4hrdungsklasse eingestuft, werden die festen Gemische bei der Ableitung der Wassergef\u00e4hrdungsklasse des fl\u00fcssigen Gemisches wie Stoffe der WGK 3 behandelt. Wurden die festen Gemische nach Nummer 5.2 oder Nummer 5.3 in eine Wassergef\u00e4hrdungsklasse eingestuft, werden sie bei der Ableitung der Wassergef\u00e4hrdungsklasse des fl\u00fcssigen Gemisches wie Stoffe dieser Wassergef\u00e4hrdungsklasse behandelt. Satz 2 gilt entsprechend f\u00fcr eingestufte fl\u00fcssige Gemische.<br \/>\n5.1.3 Krebserzeugende Stoffe nach Nummer 1.2 sind ab einem Massenanteil von 0,1 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, zu ber\u00fccksichtigen. Sind f\u00fcr die Einstufung des Gemisches als krebserzeugend (R45 bzw. H350) nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008 und Anhang II der Richtlinie 1999\/45\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten f\u00fcr die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gef\u00e4hrlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008 (ABl. L 353 vom 31.2.2008, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist, oder nach den Anh\u00e4ngen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008 andere Massenanteile ma\u00dfgebend, gelten diese. Bei der Ableitung der WGK 1 sind zugesetzte krebserzeugende Stoffe immer zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n5.1.4 Nicht krebserzeugende Stoffe mit einem Massenanteil von weniger als 0,2 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, werden nicht ber\u00fccksichtigt.<br \/>\nMuss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizit\u00e4t ein M-Faktor nach Nummer 1.4 ber\u00fccksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils verwendet.<br \/>\n5.1.5 Liegen wissenschaftliche Pr\u00fcfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizit\u00e4t oder zur aquatischen Toxizit\u00e4t f\u00fcr das Gemisch vor, kann die Wassergef\u00e4hrdungsklasse abweichend von den Nummern 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 aus diesen Pr\u00fcfergebnissen bestimmt werden. Den Pr\u00fcfergebnissen werden Bewertungspunkte nach Ma\u00dfgabe von Nummer 5.3 zugeordnet. Wurden bestimmte wissenschaftliche Pr\u00fcfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizit\u00e4t oder zu Auswirkungen auf die Umwelt f\u00fcr das jeweilige Gemisch nicht durchgef\u00fchrt, werden dem Gemisch Vorsorgepunkte nach Ma\u00dfgabe von Nummer 5.3 zugeordnet.<br \/>\nAus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte f\u00fcr das jeweilige Gemisch wird die Wassergef\u00e4hrdungsklasse ermittelt.<br \/>\nF\u00fchren beide Methoden zu unterschiedlichen Wassergef\u00e4hrdungsklassen, so ist die aus den am Gemisch bestimmten Pr\u00fcfdaten ermittelte Wassergef\u00e4hrdungsklasse ma\u00dfgeblich.<br \/>\n5.1.6 Wurde zu einem Gemisch die Wassergef\u00e4hrdungsklasse anhand der Pr\u00fcfdaten ermittelt, kann auf eine erneute Pr\u00fcfung des Gemisches verzichtet werden, wenn nur ein Stoff ausgetauscht worden ist und<\/p>\n<p>a) der neue Stoff bereits eingestuft und in die gleiche oder eine niedrigere Wassergef\u00e4hrdungsklasse wie der ausgetauschte Stoff eingestuft ist oder der neue Stoff als nicht wassergef\u00e4hrdend eingestuft ist und<br \/>\nb) keine Eigenschaften des neuen Stoffes bekannt sind, die zu einer Erh\u00f6hung des wassergef\u00e4hrdenden Potenzials des Gemisches f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>5.2 Rechnerische Ableitung der Wassergef\u00e4hrdungsklasse aus den Wassergef\u00e4hrdungsklassen der enthaltenen Stoffe<br \/>\n5.2.1 Ableitung der Wassergef\u00e4hrdungsklasse 3<br \/>\nDas Gemisch wird in die WGK 3 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt ist:<\/p>\n<p>a) Das Gemisch enth\u00e4lt krebserzeugende Stoffe der WGK 3.<br \/>\nb) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 3 betr\u00e4gt 3 Prozent oder mehr.<\/p>\n<p>Muss bei einem Stoff der WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizit\u00e4t ein M-Faktor nach Nummer 1.4 ber\u00fccksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b verwendet.<br \/>\n5.2.2 Ableitung der Wassergef\u00e4hrdungsklasse 2<br \/>\nTrifft keine der unter Nummer 5.2.1 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 2 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt ist:<\/p>\n<p>a) Das Gemisch enth\u00e4lt krebserzeugende Stoffe der WGK 2.<br \/>\nb) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 2 betr\u00e4gt 5 Prozent oder mehr.<br \/>\nc) Das Gemisch enth\u00e4lt Stoffe der WGK 3, die nichtkrebserzeugend sind, mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.<br \/>\nd) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 3 betr\u00e4gt weniger als 3 Prozent.<\/p>\n<p>Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizit\u00e4t ein M-Faktor nach Nummer 1.4 ber\u00fccksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b bis d verwendet.<br \/>\n5.2.3 Ableitung der Wassergef\u00e4hrdungsklasse 1<br \/>\nTrifft keine der unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 1 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt ist:<\/p>\n<p>a) Das Gemisch enth\u00e4lt zugesetzte krebserzeugende Stoffe unterhalb der in Nummer 5.1.3 genannten Ber\u00fccksichtigungsgrenze.<br \/>\nb) Das Gemisch enth\u00e4lt nichtkrebserzeugende Stoffe der WGK 2 mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.<br \/>\nc) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 2 betr\u00e4gt weniger als 5 Prozent.<br \/>\nd) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 1 betr\u00e4gt 3 Prozent oder mehr.<br \/>\ne) Das Gemisch erf\u00fcllt nicht alle der unter Nummer 2.2 genannten Voraussetzungen f\u00fcr eine Einstufung als nicht wassergef\u00e4hrdend.<\/p>\n<p>Muss bei einem Stoff der WGK 2 wegen seiner hohen aquatischen Toxizit\u00e4t ein M-Faktor nach Nummer 1.4 ber\u00fccksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.<br \/>\n5.3 Ableitung der Wassergef\u00e4hrdungsklasse aus am Gemisch gewonnenen Pr\u00fcfergebnissen<br \/>\n5.3.1 Ber\u00fccksichtigung der am Gemisch bestimmten akuten oralen oder dermalen Toxizit\u00e4t<br \/>\nSind wissenschaftliche Pr\u00fcfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizit\u00e4t bekannt, ist festzustellen, ob das Gemisch nach Anhang II der Richtlinie 1999\/45\/EG oder Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008 einzustufen ist.<br \/>\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn diese wissenschaftlichen Pr\u00fcfungen f\u00fcr alle enthaltenen Stoffe, nicht jedoch f\u00fcr das Gemisch bekannt sind. Werden aus den Pr\u00fcfergebnissen nach Anhang II der Richtlinie 1999\/45\/EG oder den Anh\u00e4ngen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008 R-S\u00e4tze oder Gefahrenhinweise zur akuten oralen oder dermalen Toxizit\u00e4t abgeleitet, werden diesen die in Nummer 4.2 genannten Bewertungspunkte zugeordnet.<br \/>\nSind wissenschaftliche Pr\u00fcfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizit\u00e4t weder f\u00fcr das Gemisch noch f\u00fcr alle enthaltenen Stoffe bekannt, werden dem Gemisch 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.<br \/>\n5.3.2 Ber\u00fccksichtigung der am Gemisch gewonnenen Pr\u00fcfergebnisse zu Auswirkungen auf die Umwelt<br \/>\nSind wissenschaftliche Pr\u00fcfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizit\u00e4t an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder zur Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) f\u00fcr mindestens zwei der vorgenannten Organismen bekannt, werden die folgenden Bewertungspunkte zugeordnet:<\/p>\n<p>a) 8 Bewertungspunkte, wenn die Toxizit\u00e4t beim empfindlichsten Organismus 1 mg\/l oder weniger betr\u00e4gt,<br \/>\nb) 6 Bewertungspunkte, wenn die Toxizit\u00e4t beim empfindlichsten Organismus mehr als 1 und bis zu 10 mg\/l betr\u00e4gt,<br \/>\nc) 4 Bewertungspunkte, wenn die Toxizit\u00e4t beim empfindlichsten Organismus mehr als 10 und bis zu 100 mg\/l betr\u00e4gt,<br \/>\nd) 2 Bewertungspunkte, wenn die Toxizit\u00e4t beim empfindlichsten Organismus mehr als 100 mg\/l betr\u00e4gt oder oberhalb der in Wasser erreichbaren Konzentration liegt.<\/p>\n<p>Sind wissenschaftliche Pr\u00fcfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizit\u00e4t an einer Fischart, zur akuten Toxizit\u00e4t an einer Wasserflohart und zur Hemmung des Algenwachstums nicht bekannt oder nur f\u00fcr einen dieser Organismen bestimmt, werden dem Gemisch 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.<br \/>\nIst bekannt, dass einer der vorgenannten Organismen besonders empfindlich auf einen im Gemisch enthaltenen Stoff reagiert, so muss die Pr\u00fcfung am Gemisch auch mit diesem Organismus durchgef\u00fchrt worden sein.<br \/>\nIst f\u00fcr alle Stoffe eines Gemisches jeweils die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen, werden die f\u00fcr die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelten Bewertungspunkte oder Vorsorgepunkte um 2 vermindert.<br \/>\n5.3.3 Ber\u00fccksichtigung anderer am Gemisch gewonnener Pr\u00fcfergebnisse<br \/>\nSind wissenschaftliche Pr\u00fcfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 bekannt, aus denen f\u00fcr das Gemisch nach den Anh\u00e4ngen II und III der Richtlinie 1999\/45\/EG oder nach den Anh\u00e4ngen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008 ein in Nummer 4.2 genannter R-Satz oder Gefahrenhinweis abgeleitet wird (ausgenommen R21 bis R28, R50 bis R53 und R65, jeweils einzeln oder in Kombination, oder H300, H301, H302, H304, H310, H311, H312, H400 und H410 bis H413, jeweils einzeln oder in Kombination), werden die dort aufgef\u00fchrten Bewertungspunkte zugeordnet.<br \/>\n5.3.4 Ermittlung der Wassergef\u00e4hrdungsklasse<br \/>\nAus den nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten f\u00fcr das jeweilige Gemisch wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird dem Gemisch in entsprechender Anwendung von Nummer 4.4 eine Wassergef\u00e4hrdungsklasse zugeordnet.<\/p>\n<p>Anlage 2 (zu \u00a7 4 Absatz 3, \u00a7 8 Absatz 3 und \u00a7 10 Absatz 3)<br \/>\nDokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2017, 943 &#8211; 948)<\/p>\n<p>1 Dokumentationsformblatt f\u00fcr Stoffe<br \/>\n1.1 F\u00fcr die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach \u00a7 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.<br \/>\n1.2 Angaben f\u00fcr die Selbsteinstufung von Stoffen<br \/>\n1.2.1 F\u00fcr die Selbsteinstufung eines Stoffes m\u00fcssen folgende Angaben dokumentiert werden:<\/p>\n<p>a) Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,<br \/>\nb) chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,<br \/>\nc) EG-Nummer sowie \u2013 soweit vorhanden \u2013 CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008,<br \/>\nd) Gefahrenhinweise oder R-S\u00e4tze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,<br \/>\ne) Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,<br \/>\nf) Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008,<br \/>\ng) zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,<br \/>\nh) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,<br \/>\ni) Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und<br \/>\nj) Vorschlag f\u00fcr die Einstufung als nicht wassergef\u00e4hrdend oder in eine Wassergef\u00e4hrdungsklasse.<\/p>\n<p>1.2.2 Zus\u00e4tzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zug\u00e4nglich sind:<\/p>\n<p>a) Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,<br \/>\nb) Wasserl\u00f6slichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),<br \/>\nc) akute orale und dermale Toxizit\u00e4t,<br \/>\nd) Toxizit\u00e4t gegen\u00fcber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und<br \/>\ne) biologische Abbaubarkeit.<\/p>\n<p>Sofern ein Stoff als nicht wassergef\u00e4hrdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die Angaben nach Satz 1 vollst\u00e4ndig zu dokumentieren.<br \/>\n1.2.3 F\u00fcr die Einstufung von Polymeren m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:<\/p>\n<p>a) die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, f\u00fcr den die Einstufung G\u00fcltigkeit haben soll,<br \/>\nb) der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,<br \/>\nc) der Gehalt und die Identit\u00e4t von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und<br \/>\nd) der Gehalt und die Identit\u00e4t von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.<\/p>\n<p>Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollst\u00e4ndig, wenn keine EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.<br \/>\n2 Dokumentationsformblatt f\u00fcr Gemische<br \/>\nF\u00fcr die Dokumentation der Selbsteinstufung von fl\u00fcssigen oder gasf\u00f6rmigen Gemischen nach \u00a7 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergef\u00e4hrdungsklassen nach \u00a7 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.<br \/>\n3 Dokumentationsformblatt f\u00fcr feste Gemische, die als nicht wassergef\u00e4hrdend eingestuft werden<br \/>\nF\u00fcr die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergef\u00e4hrdend nach \u00a7 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.<\/p>\n<p>PDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt<br \/>\nPDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt<br \/>\nPDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt<br \/>\nPDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt<br \/>\nPDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt<\/p>\n<p>Anlage 3 (zu \u00a7 44 Absatz 4 Satz 2)<br \/>\nMerkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heiz\u00f6lverbraucheranlagen<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2017, 949)<\/p>\n<p>Bitte gut sichtbar in der N\u00e4he der Anlage aush\u00e4ngen!<\/p>\n<p>Wer eine Heiz\u00f6lverbraucheranlage betreibt, ist f\u00fcr ihren ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach \u00a7 46 Absatz 1 AwSV regelm\u00e4\u00dfig insbesondere davon zu \u00fcberzeugen, dass die Anlage keine M\u00e4ngel aufweist, die dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass Heiz\u00f6l freigesetzt wird.<\/p>\n<p>Besondere \u00f6rtliche Lage: O Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .<br \/>\nO Heilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . .<br \/>\nO \u00dcberschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .<br \/>\nSachverst\u00e4ndigen-Pr\u00fcfpflicht:<br \/>\n(\u00a7 46 Absatz 2 und 3 AwSV) O bei Inbetriebnahme<br \/>\nDatum der Inbetriebnahmepr\u00fcfung: . . . . . . . . . .<br \/>\nO regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrend alle 2,5\/5 Jahre<br \/>\nn\u00e4chste Pr\u00fcfung: . . . . . . . . . .<br \/>\nn\u00e4chste Pr\u00fcfung: . . . . . . . . . .<br \/>\nn\u00e4chste Pr\u00fcfung: . . . . . . . . . .<br \/>\nFachbetriebspflicht:<br \/>\n(\u00a7 45 AwSV) O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig<br \/>\nO die Anlage ist fachbetriebspflichtig<\/p>\n<p>Besteht die Gefahr, dass Heiz\u00f6l austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverz\u00fcglich Ma\u00dfnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (\u00a7 24 Absatz 1 AwSV).<br \/>\nDas Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heiz\u00f6l ist unverz\u00fcglich einer der folgenden Beh\u00f6rden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gew\u00e4sser gelangt sind oder gelangen k\u00f6nnen (\u00a7 24 Absatz 2 AwSV):<br \/>\nFeuerwehr Telefon: 112<br \/>\nPolizeidienststelle Telefon: 110<br \/>\n\u00f6rtlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde: Telefon: . . . . . . . . . .<br \/>\nAdresse: . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>Anlage 4 (zu \u00a7 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)<br \/>\nMerkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2017, 950)<\/p>\n<p>Bitte gut sichtbar in der N\u00e4he der Anlage aush\u00e4ngen!<br \/>\nWer eine Anlage betreibt, ist f\u00fcr ihren ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach \u00a7 46 Absatz 1 AwSV regelm\u00e4\u00dfig insbesondere davon zu \u00fcberzeugen, dass die Anlage keine M\u00e4ngel aufweist, die dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass wassergef\u00e4hrdende Stoffe freigesetzt werden.<br \/>\nAnlagenbezeichnung: . . . . . . . . . .<br \/>\nF\u00fcllgut (wassergef\u00e4hrdender Stoff): . . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . .<br \/>\nBesondere \u00f6rtliche Lage: O Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .<br \/>\nO Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .<br \/>\nO \u00dcberschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .<br \/>\nFachbetriebspflicht:<br \/>\n(\u00a7 45 AwSV) O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig<br \/>\nO die Anlage ist fachbetriebspflichtig<\/p>\n<p>Besteht die Gefahr, dass wassergef\u00e4hrdende Stoffe austreten k\u00f6nnen, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverz\u00fcglich Ma\u00dfnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (\u00a7 24 Absatz 1 AwSV).<br \/>\nDas Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergef\u00e4hrdenden Stoffes ist unverz\u00fcglich einer der folgenden Beh\u00f6rden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gew\u00e4sser gelangt sind oder gelangen k\u00f6nnen (\u00a7 24 Absatz 2 AwSV):<br \/>\nFeuerwehr Telefon: 112<br \/>\nPolizeidienststelle Telefon: 110<br \/>\n\u00f6rtlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde: Telefon: . . . . . . . . . .<br \/>\nAdresse: . . . . . . . . . .<br \/>\nBetriebliche\/-r Ansprechpartner\/-in: Telefon: . . . . . . . . . .<br \/>\nHerr\/Frau: . . . . . . . . . .<\/p>\n<p>Anlage 5 (zu \u00a7 46 Absatz 2)<br \/>\nPr\u00fcfzeitpunkte und -intervalle f\u00fcr Anlagen au\u00dferhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorl\u00e4ufig gesicherten \u00dcberschwemmungsgebieten<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2017, 951)<\/p>\n<table width=\"100%\">\n<thead valign=\"bottom\">\n<tr valign=\"middle\">\n<th align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"middle\"><\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Anlagen<sup>1<\/sup> <sup>,<\/sup><sup>2<\/sup><\/th>\n<th colspan=\"3\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Pr\u00fcfzeitpunkte und -intervalle<\/th>\n<\/tr>\n<tr valign=\"middle\">\n<th align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"middle\"><\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Spalte 1<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Spalte 2<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Spalte 3<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Spalte 4<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody valign=\"top\">\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 1<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">vor Inbetriebnahme<sup>3<\/sup><br \/>\noder nach einer wesentlichen \u00c4nderung<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wiederkehrende<br \/>\nPr\u00fcfung<sup>4<\/sup> <sup>,<\/sup><sup>5<\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">bei Stilllegung einer<br \/>\nAnlage<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 2<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">unterirdische Anlagen<br \/>\nmit fl\u00fcssigen oder gasf\u00f6rmigen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">A, B, C und D<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">A, B, C und D<br \/>\nalle 5 Jahre<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">A, B, C und D<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 3<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">oberirdische Anlagen<br \/>\nmit fl\u00fcssigen oder gasf\u00f6rmigen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen, einschlie\u00dflich Heiz\u00f6lverbraucheranlagen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">B, C und D<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">C und D<br \/>\nalle 5 Jahre<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">C und D<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 4<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anlagen mit festen<br \/>\nwassergef\u00e4hrdenden Stoffen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 1\u00a0000 t<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien \u00fcber 1\u00a0000 t alle 5 Jahre<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien \u00fcber 1\u00a0000 t<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 5<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anlagen zum Um-<br \/>\nschlagen wassergef\u00e4hrdender Stoffe im intermodalen Verkehr<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anlagen \u00fcber 100 t<br \/>\numgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle<br \/>\n5 Jahre<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anlagen \u00fcber 100 t<br \/>\numgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 6<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anlagen mit auf-<br \/>\nschwimmenden<br \/>\nfl\u00fcssigen Stoffen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 100 m<sup>3<\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 1\u00a0000 m<sup>3<\/sup> alle 5 Jahre<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 1\u00a0000 m<sup>3<\/sup><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 7<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Biogasanlagen, in<br \/>\ndenen ausschlie\u00dflich G\u00e4rsubstrate nach \u00a7 2 Absatz 8 eingesetzt<br \/>\nwerden<sup>6<\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 100 m<sup>3<\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 1\u00a0000 m<sup>3<\/sup> alle 5 Jahre<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 1\u00a0000 m<sup>3<\/sup><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 8<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Abf\u00fcll- und Umschlag<br \/>\nanlagen sowie Anlagen zum Laden und L\u00f6schen von Schiffen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">B, C und D<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">B alle 10 Jahre;<br \/>\nC und D alle 5 Jahre<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">B, C und D<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>1 Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gef\u00e4hrdungsstufen nach \u00a7 39 Absatz 1 der zu pr\u00fcfenden Anlagen.<br \/>\n2 Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das ma\u00dfgebende Volumen oder die ma\u00dfgebende Masse wassergef\u00e4hrdender Stoffe (\u00a7 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.<br \/>\n3 Zur Inbetriebnahmepr\u00fcfung sowie zur Pr\u00fcfung nach einer wesentlichen \u00c4nderung von Abf\u00fcll- oder Umschlaganlagen geh\u00f6rt eine Nachpr\u00fcfung der Abf\u00fcll- oder Umschlagfl\u00e4chen nach einj\u00e4hriger Betriebszeit. Die Nachpr\u00fcfung verschiebt das Abschlussdatum der Pr\u00fcfung vor Inbetriebnahme nicht.<br \/>\n4 Die Fristen f\u00fcr die wiederkehrenden Pr\u00fcfungen beginnen mit dem Abschluss der Pr\u00fcfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen \u00c4nderung nach Spalte 2.<br \/>\n5 Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Pr\u00fcfungen ist es ausreichend, die Pr\u00fcfungen bis zum Ende des F\u00e4lligkeitsmonats durchzuf\u00fchren.<br \/>\n6 Ma\u00dfgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von \u00a7 39 Absatz 9.<\/p>\n<p>Anlage 6 (zu \u00a7 46 Absatz 3)<br \/>\nPr\u00fcfzeitpunkte und -intervalle f\u00fcr Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorl\u00e4ufig gesicherten \u00dcberschwemmungsgebieten<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2017, 952)<\/p>\n<table width=\"100%\">\n<thead valign=\"bottom\">\n<tr valign=\"middle\">\n<th align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"middle\"><\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Anlagen<sup>1<\/sup> <sup>,<\/sup><sup>2<\/sup><\/th>\n<th colspan=\"3\" align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Pr\u00fcfzeitpunkte und -intervalle<\/th>\n<\/tr>\n<tr valign=\"middle\">\n<th align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"middle\"><\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Spalte 1<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Spalte 2<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Spalte 3<\/th>\n<th align=\"center\" charoff=\"50\" valign=\"middle\">Spalte 4<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody valign=\"top\">\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 1<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\"><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">vor Inbetriebnahme<sup>3<\/sup><br \/>\noder nach einer wesentlichen \u00c4nderung<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">wiederkehrende<br \/>\nPr\u00fcfung<sup>4<\/sup> <sup>,<\/sup><sup>5<\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">bei Stilllegung einer<br \/>\nAnlage<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 2<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">unterirdische Anlagen<br \/>\nmit fl\u00fcssigen oder gasf\u00f6rmigen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">A, B, C und D<sup><a class=\"FnR\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/awsv\/BJNR090500017.html#FnA1-F798189_19\">3<\/a><\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">A, B, C und D<br \/>\nalle 30 Monate<sup>4<\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">A, B, C und D<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 3<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">oberirdische Anlagen<br \/>\nmit fl\u00fcssigen oder gasf\u00f6rmigen wassergef\u00e4hrdenden Stoffen, einschlie\u00dflich oberirdischer Heiz\u00f6lverbraucher-<br \/>\nanlagen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">B, C und D<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">B, C und D<br \/>\nalle 5 Jahre<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">B, C und D<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 4<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anlagen mit festen<br \/>\nwassergef\u00e4hrdenden Stoffen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 1\u00a0000 t<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien \u00fcber 1\u00a0000 t alle 5 Jahre<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien \u00fcber 1\u00a0000 t<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 5<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anlagen zum Um-<br \/>\nschlagen wassergef\u00e4hrdender Stoffe im intermodalen Verkehr<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 100 t umge-<br \/>\nschlagener Stoffe<br \/>\npro Arbeitstag alle<br \/>\n5 Jahre<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 100 t umge-<br \/>\nschlagener Stoffe<br \/>\npro Arbeitstag<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 6<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Anlagen mit auf-<br \/>\nschwimmenden<br \/>\nfl\u00fcssigen Stoffen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 100 m<sup>3<\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 1\u00a0000 m<sup>3<\/sup> alle 5 Jahre<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 1\u00a0000 m<sup>3<\/sup><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 7<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Biogasanlagen, in<br \/>\ndenen ausschlie\u00dflich G\u00e4rsubstrate nach \u00a7 2 Absatz 8 eingesetzt<br \/>\nwerden<sup>6<\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 100 m<sup>3<\/sup><\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 1\u00a0000 m<sup>3<\/sup> alle 5 Jahre<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">\u00fcber 1\u00a0000 m<sup>3<\/sup><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Zeile 8<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">Abf\u00fcll- und Umschlag<br \/>\nanlagen sowie Anlagen zum Laden und L\u00f6schen von Schiffen<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">B, C und D<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">B, C und D alle 5 Jahre<\/td>\n<td align=\"left\" charoff=\"50\" valign=\"top\">B, C und D<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>1 Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gef\u00e4hrdungsstufen nach \u00a7 39 Absatz 1 der zu pr\u00fcfenden Anlagen.<br \/>\n2 Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das ma\u00dfgebende Volumen oder die ma\u00dfgebende Masse wassergef\u00e4hrdender Stoffe (\u00a7 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.<br \/>\n3 Zur Inbetriebnahmepr\u00fcfung sowie zur Pr\u00fcfung nach einer wesentlichen \u00c4nderung von Abf\u00fcll- oder Umschlaganlagen geh\u00f6rt eine Nachpr\u00fcfung der Abf\u00fcll- oder Umschlagfl\u00e4chen nach einj\u00e4hriger Betriebszeit. Die Nachpr\u00fcfung verschiebt das Abschlussdatum der Pr\u00fcfung vor Inbetriebnahme nicht.<br \/>\n4 Die Fristen f\u00fcr die wiederkehrenden Pr\u00fcfungen beginnen mit dem Abschluss der Pr\u00fcfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen \u00c4nderung nach Spalte 2.<br \/>\n5 Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Pr\u00fcfungen ist es ausreichend, die Pr\u00fcfungen bis zum Ende des F\u00e4lligkeitsmonats durchzuf\u00fchren.<br \/>\n6 Ma\u00dfgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von \u00a7 39 Absatz 9.<\/p>\n<p>Anlage 7 (zu \u00a7 13 Absatz 3, \u00a7 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)<br \/>\nAnforderungen an Jauche-, G\u00fclle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2017, 953 &#8211; 955)<\/p>\n<p>1 Begriffsbestimmungen<br \/>\n1.1 Zu JGS-Anlagen z\u00e4hlen insbesondere Beh\u00e4lter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, G\u00fcllekeller und -kan\u00e4le, Festmistplatten, Abf\u00fcllfl\u00e4chen mit den zugeh\u00f6rigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.<br \/>\n1.2 Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und F\u00f6rdern von Jauche, G\u00fclle und Silagesickers\u00e4ften. Zu ihnen geh\u00f6ren auch die Entmistungskan\u00e4le und -leitungen, Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube, sofern sie nicht regelm\u00e4\u00dfig eingestaut sind.<br \/>\n2 Allgemeine Anforderungen<br \/>\n2.1 Es d\u00fcrfen f\u00fcr die Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Baus\u00e4tze verwendet werden, f\u00fcr die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Ber\u00fccksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.<br \/>\n2.2 Anlagen m\u00fcssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass<\/p>\n<p>a) allgemein wassergef\u00e4hrdende Stoffe nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 nicht austreten k\u00f6nnen,<br \/>\nb) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit Stoffen nach Buchstabe a in Ber\u00fchrung stehen, schnell und zuverl\u00e4ssig erkennbar sind,<br \/>\nc) austretende allgemein wassergef\u00e4hrdende Stoffe nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 schnell und zuverl\u00e4ssig erkannt werden und<br \/>\nd) bei einer Betriebsst\u00f6rung anfallende Gemische, die ausgetretene wassergef\u00e4hrdende Stoffe enthalten k\u00f6nnen, ordnungsgem\u00e4\u00df und schadlos verwertet oder beseitigt werden.<\/p>\n<p>2.3 JGS-Anlagen m\u00fcssen fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einfl\u00fcsse widerstandsf\u00e4hig sein.<br \/>\n2.4 Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach \u00a7 62 zu beauftragen, sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erf\u00fcllt. Dies gilt nicht f\u00fcr Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von bis zu 25 Kubikmetern, sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Kubikmetern oder f\u00fcr Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1 000 Kubikmetern.<br \/>\n2.5 Unzul\u00e4ssig ist das Errichten von Beh\u00e4ltern aus Holz.<br \/>\n3 Anlagen zum Lagern von fl\u00fcssigen allgemein wassergef\u00e4hrdenden Stoffen<br \/>\n3.1 Einwandige JGS-Lageranlagen f\u00fcr fl\u00fcssige allgemein wassergef\u00e4hrdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern m\u00fcssen mit einem Leckageerkennungssystem ausger\u00fcstet sein. Einwandige Rohrleitungen sind zul\u00e4ssig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen.<br \/>\n3.2 Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem nach Nummer 3.1 mit einzubeziehen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter St\u00e4llen kann auf ein Leckageerkennungssystem verzichtet werden, wenn die Aufstauh\u00f6he auf das zur Entmistung notwendige Ma\u00df begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand gepr\u00fcft werden.<br \/>\n4 Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut<br \/>\n4.1 Die Lagerfl\u00e4chen von Anlagen zur Lagerung von Festmist und Siliergut sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberfl\u00e4chig abflie\u00dfendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gel\u00e4nde zu sch\u00fctzen. An Fl\u00e4chen von Foliensilos f\u00fcr Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt, wenn auf ihnen keine Entnahme von Silage erfolgt.<br \/>\n4.2 Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte Niederschlagswasser vollst\u00e4ndig aufgefangen und ordnungsgem\u00e4\u00df als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der D\u00fcngung m\u00f6glich ist.<br \/>\n5 Abf\u00fclleinrichtungen<br \/>\n5.1 Wer eine JGS-Anlage bef\u00fcllt oder entleert, hat<\/p>\n<p>a) diesen Vorgang zu \u00fcberwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand der daf\u00fcr erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu \u00fcberzeugen und<br \/>\nb) die zul\u00e4ssigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen beim Bef\u00fcllen und beim Entleeren einzuhalten.<\/p>\n<p>5.2 Es ist sicherzustellen, dass das beim Abf\u00fcllen durch allgemein wassergef\u00e4hrdende Stoffe verunreinigte Niederschlagswasser vollst\u00e4ndig aufgefangen und ordnungsgem\u00e4\u00df als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der D\u00fcngung m\u00f6glich ist.<br \/>\n6 Pflichten des Betreibers zur Anzeige und zur \u00dcberwachung<br \/>\n6.1 Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1 000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich ge\u00e4ndert werden, hat der Betreiber dies der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr das Errichten von Anlagen, die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bed\u00fcrfen oder diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erf\u00fcllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.<br \/>\n6.2 Der Betreiber hat den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sowie die Funktionsf\u00e4higkeit der Sicherheitseinrichtungen regelm\u00e4\u00dfig zu \u00fcberwachen. Ergibt die \u00dcberwachung nach Satz 1 einen Verdacht auf Undichtheit, hat er unverz\u00fcglich die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern. Besteht der Verdacht, dass wassergef\u00e4hrdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind und eine Gef\u00e4hrdung eines Gew\u00e4ssers nicht auszuschlie\u00dfen ist, hat er unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zu benachrichtigen.<br \/>\n6.3 Best\u00e4tigt sich der Verdacht auf Undichtheit oder treten wassergef\u00e4hrdende Stoffe aus, hat der Betreiber unverz\u00fcglich Ma\u00dfnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und eine Instandsetzung durch einen Fachbetrieb zu veranlassen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb ist.<br \/>\n6.4 Betreiber haben nach Nummer 6.1 anzeigepflichtige Anlagen einschlie\u00dflich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde durch einen Sachverst\u00e4ndigen auf ihre Dichtheit und Funktionsf\u00e4higkeit pr\u00fcfen zu lassen. Betreiber haben Erdbecken alle f\u00fcnf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate, durch einen Sachverst\u00e4ndigen pr\u00fcfen zu lassen.<br \/>\n6.5 Der Sachverst\u00e4ndige hat der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcber das Ergebnis jeder von ihm durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfung nach Nummer 6.4 innerhalb von vier Wochen nach Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung einen Pr\u00fcfbericht vorzulegen. Er hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Pr\u00fcfungen in eine der folgenden Klassen einzustufen:<\/p>\n<p>a) ohne Mangel,<br \/>\nb) mit geringf\u00fcgigem Mangel,<br \/>\nc) mit erheblichem Mangel oder<br \/>\nd) mit gef\u00e4hrlichem Mangel.<\/p>\n<p>\u00dcber gef\u00e4hrliche M\u00e4ngel hat der Sachverst\u00e4ndige die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich zu unterrichten.<br \/>\n6.6 Der Pr\u00fcfbericht nach Nummer 6.5 muss Angaben zu Folgendem enthalten:<\/p>\n<p>a) zum Betreiber,<br \/>\nb) zum Standort,<br \/>\nc) zur Anlagenidentifikation,<br \/>\nd) zur Anlagenzuordnung,<br \/>\ne) zu beh\u00f6rdlichen Zulassungen,<br \/>\nf) zum Sachverst\u00e4ndigen und zu der Sachverst\u00e4ndigenorganisation, die ihn bestellt hat,<br \/>\ng) zu Art und Umfang der Pr\u00fcfung,<br \/>\nh) dazu, ob die Pr\u00fcfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht gepr\u00fcft wurden,<br \/>\ni) zu Art und Umfang der festgestellten M\u00e4ngel,<br \/>\nj) zu Datum und Ergebnis der Pr\u00fcfung und<br \/>\nk) zu erforderlichen Ma\u00dfnahmen und zu einem Vorschlag f\u00fcr eine angemessene Frist f\u00fcr ihre Umsetzung.<\/p>\n<p>6.7 Der Betreiber hat die bei Pr\u00fcfungen nach Nummer 6.4 festgestellten geringf\u00fcgigen M\u00e4ngel innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung und, soweit nach Nummer 2.4 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach \u00a7 62 zu beseitigen. Erhebliche und gef\u00e4hrliche M\u00e4ngel hat der Betreiber unverz\u00fcglich zu beseitigen. Die Beseitigung erheblicher M\u00e4ngel bedarf der Nachpr\u00fcfung durch einen Sachverst\u00e4ndigen. Stellt der Sachverst\u00e4ndige einen gef\u00e4hrlichen Mangel fest, hat der Betreiber die Anlage unverz\u00fcglich au\u00dfer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eine Best\u00e4tigung des Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten M\u00e4ngel vorliegt.<br \/>\n7 Bestehende Anlagen<br \/>\n7.1 F\u00fcr JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), gelten ab diesem Datum<\/p>\n<p>a) \u00a7 24 Absatz 1 und 2 sowie die Nummern 5.1 und 6.1 bis 6.3,<br \/>\nb) die Nummern 6.4 bis 6.7 mit der Ma\u00dfgabe, dass die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Pr\u00fcfung der dort genannten Anlagen und Erdbecken durch einen Sachverst\u00e4ndigen nur dann anordnen kann, wenn der Verdacht erheblicher oder gef\u00e4hrlicher M\u00e4ngel vorliegt und<br \/>\nc) die Nummern 1 bis 4 und 5.2, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entsprechen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr bestehende Anlagen, die vor dem 1. August 2017 bereits nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften pr\u00fcfpflichtig waren, diese Pr\u00fcfpflichten auch weiterhin.<br \/>\n7.2 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 4 und 5.2 nicht entsprechen, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde technische oder organisatorische Anpassungsma\u00dfnahmen anordnen,<\/p>\n<p>a) mit denen diese Abweichungen behoben werden,<br \/>\nb) die f\u00fcr diese Abweichungen in technischen Regeln f\u00fcr bestehende Anlagen vorgesehen sind oder<br \/>\nc) mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in den Nummern 2 bis 4 und 5.2 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Buchstabe b und c sind die Anforderungen des \u00a7 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.<br \/>\nDavon unber\u00fchrt bleibt f\u00fcr alle bestehenden Anlagen die Anordnungsbefugnis nach \u00a7 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.<br \/>\n7.3 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, bei denen eine Nachr\u00fcstung mit einem Leckageerkennungssystem aus technischen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand zu erreichen ist, ist die Dichtheit der Anlage durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen nachzuweisen.<br \/>\n7.4 In den Anordnungen nach Nummer 7.2 kann die Beh\u00f6rde nicht verlangen, dass die Anlage stillgelegt oder beseitigt wird oder Anpassungsma\u00dfnahmen fordern, die einer Neuerrichtung gleichkommen oder die den Zweck der Anlage ver\u00e4ndern. Bei der Beseitigung von erheblichen oder gef\u00e4hrlichen M\u00e4ngeln eines JGS-Beh\u00e4lters sind die Anforderungen dieser Verordnung zu beachten. Im \u00dcbrigen gilt f\u00fcr bestehende Anlagen \u00a7 68 Absatz 7 entsprechend.<br \/>\n7.5 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 6.2 und 6.3, insbesondere Art, Umfang, Ergebnis, Ort und Zeitpunkt der jeweiligen \u00dcberwachung sowie die ergriffenen Ma\u00dfnahmen zu dokumentieren und die Dokumentation der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Verlangen vorzulegen.<br \/>\n8 Anforderungen in besonderen Gebieten<br \/>\n8.1 Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten d\u00fcrfen keine JGS-Anlagen errichtet und betrieben werden. In der weiteren Zone von Schutzgebieten d\u00fcrfen einwandige JGS-Lageranlagen f\u00fcr fl\u00fcssige allgemein wassergef\u00e4hrdende Stoffe nur mit einem Leckageerkennungssystem errichtet und betrieben werden.<br \/>\n8.2 In festgesetzten und vorl\u00e4ufig gesicherten \u00dcberschwemmungsgebieten d\u00fcrfen JGS-Anlagen nur errichtet und betrieben werden, wenn<\/p>\n<p>a) sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser besch\u00e4digt werden k\u00f6nnen und<br \/>\nb) wassergef\u00e4hrdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt werden, nicht freigesetzt werden und nicht auf eine andere Weise in ein Gew\u00e4sser gelangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>8.3 Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Nummern 8.1 und 8.2 erteilen, wenn<\/p>\n<p>a) das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrde und<br \/>\nb) wenn der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>8.4 Weiter gehende Vorschriften in landesrechtlichen Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3099\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3099&text=Verordnung+%C3%BCber+Anlagen+zum+Umgang+mit+wassergef%C3%A4hrdenden+Stoffen+%28AwSV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3099&title=Verordnung+%C3%BCber+Anlagen+zum+Umgang+mit+wassergef%C3%A4hrdenden+Stoffen+%28AwSV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3099&description=Verordnung+%C3%BCber+Anlagen+zum+Umgang+mit+wassergef%C3%A4hrdenden+Stoffen+%28AwSV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Verordnung \u00fcber Anlagen zum Umgang mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen vom 18. 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