{"id":309,"date":"2020-12-10T17:22:20","date_gmt":"2020-12-10T17:22:20","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=309"},"modified":"2020-12-10T17:22:20","modified_gmt":"2020-12-10T17:22:20","slug":"rechtssache-klinkenbuss-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-53157-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=309","title":{"rendered":"RECHTSSACHE KLINKENBUSS .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 53157\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE K. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 53157\/11)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n25. Februar 2016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache K. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nKhanlar Hajiyev,<br \/>\nErik M\u00f8se,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nSiofra O\u2019Leary<br \/>\nund Carlo Ranzoni<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<br \/>\nnach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 2. Februar 2016<br \/>\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 53157\/11) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, K. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 18.\u00a0August\u00a02011 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn S., Rechtsanwalt in S., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass seine fortdauernde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein Recht auf Freiheit nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>4. Am 14.\u00a0April\u00a02014 wurde die R\u00fcge bez\u00fcglich der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus der Regierung \u00fcbermittelt und die Beschwerde im \u00dcbrigen nach Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und ist derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus in L. untergebracht.<\/p>\n<p><strong>A. Die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers, die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und deren Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer zwang im Jahr 1979 zwei sieben Jahre alte M\u00e4dchen und im Jahr 1980 ein vier Jahre altes M\u00e4dchen, sich auszuziehen, und schlug sie dann mit einem Stock. Im Jahr 1981 zwang der Beschwerdef\u00fchrer ein sieben Jahre altes M\u00e4dchen, sich auszuziehen, und legte sich auf einer Bank auf das M\u00e4dchen. Die wegen dieser Taten eingeleiteten Strafverfahren wurden mangels strafrechtlicher Verantwortlichkeit des minderj\u00e4hrigen Beschwerdef\u00fchrers eingestellt.<\/p>\n<p>7. Am 21.\u00a0Januar\u00a01983 verurteilte das Landgericht M\u00fcnster den Beschwerdef\u00fchrer wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller N\u00f6tigung und gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung sowie wegen versuchten Mordes und K\u00f6rperverletzung unter Anwendung des Jugendstrafrechts zu f\u00fcnf Jahren Freiheitsstrafe und ordnete nach \u00a7\u00a063\u00a0StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an (siehe Rdnr.\u00a028).<\/p>\n<p>8. Das Landgericht stellte fest, dass der damals nicht vollj\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer am 22.\u00a0Juni\u00a01982 ein vierzehn Jahre altes M\u00e4dchen gezwungen habe, mit ihm in einen Wald zu gehen, wo er versucht habe, das M\u00e4dchen zu vergewaltigen, es mit einem Stock sexuell misshandelt habe und dann versucht habe, es durch Erw\u00fcrgen zu t\u00f6ten, um seine Taten zu verbergen. Als er bei seiner R\u00fcckkehr zum Tatort festgestellt habe, dass sein Opfer nicht tot war, habe er es mit einem Stock heftig auf das Ges\u00e4\u00df geschlagen.<\/p>\n<p>9. Das Landgericht hielt es f\u00fcr erforderlich, nach \u00a7\u00a063\u00a0StGB die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Es war der Auffassung, der Beschwerdef\u00fchrer sei bei den Handlungen nur vermindert schuldf\u00e4hig gewesen (\u00a7\u00a021\u00a0StGB, siehe Rdnr.\u00a027). Unter Ber\u00fccksichtigung der Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen H. war das Gericht davon \u00fcberzeugt, dass die geistigen F\u00e4higkeiten des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund einer fr\u00fchkindlichen Hirnsch\u00e4digung eingeschr\u00e4nkt seien. Diese Sch\u00e4digung habe zusammen mit Defiziten bei seiner Erziehung (sein Vater hatte ihn selbst wiederholt mit einem Stock geschlagen) eine Bewusstseinsst\u00f6rung sowie die sadistischen sexuellen Neigungen verursacht, die bei seiner Tat offenbart worden seien. Diese St\u00f6rungen stellten eine \u201eschwere andere seelische Abartigkeit\u201c im Sinne der \u00a7\u00a7\u00a020 und 21\u00a0StGB dar (siehe Rdnrn.\u00a026-27). Dar\u00fcber hinaus habe eine Gesamtw\u00fcrdigung der Pers\u00f6nlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers aufgezeigt, dass von ihm infolge seines Zustands und insbesondere der sadistischen Neigungen, die sich in der Straftat, f\u00fcr die er verurteilt worden sei, manifestiert h\u00e4tten, weitere rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er daher f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei.<\/p>\n<p>10. Seit 29.\u00a0Januar\u00a01983 ist der Beschwerdef\u00fchrer in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.<\/p>\n<p>11. Im Dezember\u00a01990 \u00fcberfiel er w\u00e4hrend eines Freigangs eine 26-j\u00e4hrige Radfahrerin, bedrohte sie mit einem Messer und versuchte, sie in einen Wald zu dr\u00e4ngen. Er wurde von einem Autofahrer verjagt. Das diesbez\u00fcgliche Strafverfahren wurde im Hinblick auf seine fr\u00fchere Verurteilung eingestellt.<\/p>\n<p>12. Die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers wurde von den Strafvollstreckungsgerichten in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden \u00fcberpr\u00fcft. Insbesondere ordnete das Landgericht Paderborn am 5.\u00a0Februar\u00a02010 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Es hatte insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer therapeutische Gespr\u00e4che ablehne. Bez\u00fcglich der Behandlung des Beschwerdef\u00fchrers sei eine Stagnation festzustellen; die Vertreter des psychiatrischen Krankenhauses h\u00e4tten erl\u00e4utert, dass wesentliche \u00c4nderungen in der Pers\u00f6nlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers durch Sexualtherapie nicht mehr zu erwarten seien.<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Verfahren vor dem Landgericht Paderborn<\/em><\/p>\n<p>13. Am 28.\u00a0Januar\u00a02011 ordnete das Landgericht Paderborn nach \u00a7\u00a7\u00a067d und 67e\u00a0StGB die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus an (siehe Rdnrn.\u00a029-31).<\/p>\n<p>14. Das Landgericht stellte fest, dass der externe psychiatrische Sachverst\u00e4ndige T. in seinem Bericht vom 28.\u00a0Januar\u00a02010 bei dem Beschwerdef\u00fchrer, den er pers\u00f6nlich exploriert habe, eine Anomalie der Geschlechtschromosomen (das sogenannte Klinefelter-Syndrom) diagnostiziert habe. Letzteres habe mit hoher Wahrscheinlichkeit ein endokrines Pers\u00f6nlichkeitssyndrom verursacht, das durch Entwicklungsverz\u00f6gerungen und St\u00f6rungen der Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung sowie eine unzureichende Verinnerlichung ethischer Regeln gekennzeichnet sei. Daher habe der Beschwerdef\u00fchrer eine dissoziale und schizoide Pers\u00f6nlichkeit entwickelt. Es sei unklar, ob der Beschwerdef\u00fchrer immer noch an sadistischer Paraphilie leide. Der Sachverst\u00e4ndige war der Auffassung, dass die Entwicklungsverz\u00f6gerungen des Beschwerdef\u00fchrers durch eine Hormonbehandlung teilweise kompensiert worden seien. Dar\u00fcber hinaus sei es durch Sozio- und Psychotherapien gelungen, die dissozialen Verhaltensweisen und die schizoide Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers abzuschw\u00e4chen.<\/p>\n<p>15. Hinsichtlich der Beurteilung des von dem Beschwerdef\u00fchrer ausgehenden Risikos war der Sachverst\u00e4ndige der Auffassung, dass ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsse, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits eine Reihe sadistischer Straftaten gegen Kinder begangen habe. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse die Schwere der Straftat, f\u00fcr die der Beschwerdef\u00fchrer im Jahr 1983 verurteilt worden sei, sowie der \u00dcberfall auf eine Frau im Jahr 1990 \u2013 zu einem Zeitpunkt, als er bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war \u2013 in die Betrachtung einbezogen werden. Es sei offenbar w\u00e4hrend seiner langj\u00e4hrigen psychiatrischen Unterbringung nicht m\u00f6glich gewesen, mit dem Beschwerdef\u00fchrer kontinuierlich sexualtherapeutisch zu arbeiten. Es stehe zu bef\u00fcrchten, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei \u00dcberforderung oder Entt\u00e4uschung infolge sadistischer Neigungen straff\u00e4llig werden k\u00f6nne. Der Sachverst\u00e4ndige gab allerdings an, es sei f\u00fcr ihn unm\u00f6glich zu beurteilen, inwieweit der Beschwerdef\u00fchrer noch von sadistischen Fantasien angetrieben werde. Dementsprechend sei das R\u00fcckfallrisiko im Falle seiner Entlassung schwer einzusch\u00e4tzen und k\u00f6nne nur im Verlauf weiterer Therapien bestimmt werden.<\/p>\n<p>16. Ein Vertreter des psychiatrischen Krankenhauses hatte in seiner Stellungnahme an das Gericht vom 7.\u00a0Dezember\u00a02010 best\u00e4tigt, dass der Beschwerdef\u00fchrer auf seinen Wunsch hin mit einem Psychologen gesprochen habe. Er sei jedoch immer noch nicht in der Lage, die Motive f\u00fcr seine Straftat zu reflektieren. Daher sei es schwierig zu beurteilen, wie gef\u00e4hrlich der Beschwerdef\u00fchrer sei; im Falle seiner Entlassung bestehe die Gefahr eines R\u00fcckfalls. Dar\u00fcber hinaus habe der f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zust\u00e4ndige Therapeut best\u00e4tigt, dass man die Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers nicht wirklich einsch\u00e4tzen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>17. Das Landgericht war nach Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers und unter Ber\u00fccksichtigung der ihm vorliegenden Beweismittel der Auffassung, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden m\u00fcsse. Obwohl der Beschwerdef\u00fchrer sich bei Ausg\u00e4ngen in den letzten Jahren als zuverl\u00e4ssig erwiesen habe, k\u00f6nne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Entlassung keine neuen Straftaten begehen werde. Insbesondere k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass seine sadistischen Neigungen fortbest\u00fcnden. Eine Therapie im eigentlichen Sinne finde bei dem Beschwerdef\u00fchrer nicht statt und er leide an Hospitalismus.<\/p>\n<p>18. Das Landgericht war dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Zur St\u00fctzung dieser Auffassung verwies es auf die schwerwiegende Straftat, die zur Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus gef\u00fchrt hatte, auf seinen R\u00fcckfall w\u00e4hrend der Vollstreckung seiner Unterbringungsanordnung und auf die von dem Sachverst\u00e4ndigen und von Mitarbeitern des psychiatrischen Krankenhauses best\u00e4tigte m\u00f6gliche Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung weitere Straftaten begehen werde.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm<\/em><\/p>\n<p>19. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob am 23.\u00a0Februar\u00a02011 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts.<\/p>\n<p>20. Am 15.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011 verwarf das Oberlandesgericht Hamm unter Best\u00e4tigung der vom Landgericht vorgebrachten Gr\u00fcnde die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/p>\n<p>21. Mit Schriftsatz vom 1.\u00a0April\u00a02011 reichte der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er brachte vor, dass seine bereits mehr als 28\u00a0Jahre andauernde Unterbringung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei und daher sein verfassungsm\u00e4\u00dfiges Recht auf Freiheit und das grundgesetzliche Rechtsstaatsprinzip verletzt habe. Dass die Gerichte ihre Einsch\u00e4tzung, er sei gegenw\u00e4rtig noch gef\u00e4hrlich, auf mehr als 28\u00a0Jahre zur\u00fcckliegende Straftaten sowie auf einen Zwischenfall w\u00e4hrend der Vollstreckung seiner Unterbringungsanordnung, der mehr als 20\u00a0Jahre zur\u00fcckliege, gest\u00fctzt h\u00e4tten, sei unzureichend gewesen. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die Sachverst\u00e4ndigen und die Gerichte best\u00e4tigt, dass bei ihm keine Therapie mehr durchgef\u00fchrt werde und dass es unklar sei, ob er f\u00fcr die Allgemeinheit immer noch eine Gefahr darstelle.<\/p>\n<p>22. Am 27.\u00a0Juli\u00a02011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0735\/11).<\/p>\n<p><strong>C. Der Vollzug der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/strong><\/p>\n<p>23. Der Beschwerdef\u00fchrer nahm w\u00e4hrend seiner Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus an mehreren Therapiema\u00dfnahmen teil, unter anderem an Sozial- und Psychotherapie. Nachdem es dem Beschwerdef\u00fchrer mehrfach nicht gelungen war, eine sexualtherapeutische Ma\u00dfnahme abzuschlie\u00dfen, beschloss die Leitung des psychiatrischen Krankenhauses L., die Sexualtherapiebestrebungen eine Zeit lang ruhen zu lassen. 2006 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in den sogenannten \u201eLong-Stay\u201c-Bereich des Krankenhauses \u00fcberstellt, wo er w\u00e4hrend des f\u00fcr das in Rede stehende Verfahren ma\u00dfgeblichen Zeitraums untergebracht war und wo er keine Sexualtherapie erhielt. Ziel der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers im \u201eLong-Stay\u201c-Bereich war vielmehr, ihm eine Entlastung von den gescheiterten Bestrebungen, eine Sexualtherapie zu absolvieren, zu verschaffen. Er wurde in psychotherapeutischen Einzelgespr\u00e4chen mit einem Psychologen darauf vorbereitet, erneut eine Sexualtherapie anzugehen. Allerdings wurden Angebote, erneut eine solche Einzel- oder Gruppentherapie aufzunehmen, von ihm wiederholt zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer geht in einem Betrieb auf dem Gel\u00e4nde des psychiatrischen Krankenhauses einer Arbeit nach. Bei den mehrmals im Jahr stattfindenden begleiteten Ausg\u00e4ngen hat er Familienangeh\u00f6rige besucht.<\/p>\n<p><strong>D. Weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>25. Am 18.\u00a0Januar\u00a02012 ordnete das Landgericht Paderborn unter Best\u00e4tigung der in seiner fr\u00fcheren Entscheidung aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Es schloss sich der von dem Vertreter des psychiatrischen Krankenhauses ge\u00e4u\u00dferten Ansicht an, dass Sadismus nicht geheilt werden k\u00f6nne, und war der Auffassung, dass die hochgradige Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer erneut schwere Straftaten gegen das Leben und die sexuelle Selbstbestimmung anderer begehen werde. Am 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012 wies das Oberlandesgericht Hamm die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT<\/p>\n<p><strong>A. Bestimmungen zur Schuldf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>26. \u00a7\u00a020\u00a0StGB enth\u00e4lt Vorschriften \u00fcber die Schuldunf\u00e4higkeit aufgrund psychischer St\u00f6rungen. Danach handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen St\u00f6rung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsst\u00f6rung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unf\u00e4hig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.<\/p>\n<p>27. In \u00a7\u00a021\u00a0StGB ist die verminderte Schuldf\u00e4higkeit geregelt. Danach kann die Strafe gemildert werden, wenn die F\u00e4higkeit des T\u00e4ters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in \u00a7\u00a020\u00a0StGB bezeichneten Gr\u00fcnde bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist.<\/p>\n<p><strong>B. Bestimmungen zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Anordnung der Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/em><\/p>\n<p>28. \u00a7\u00a063\u00a0StGB sieht vor, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Angabe einer H\u00f6chstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit (\u00a7\u00a020\u00a0StGB) oder der verminderten Schuldf\u00e4higkeit (\u00a7\u00a021\u00a0StGB) begangen hat und die Gesamtw\u00fcrdigung des T\u00e4ters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist. Diese Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung (siehe \u00a7\u00a7\u00a061 ff. StGB) soll die Untergebrachten durch Therapie resozialisieren und die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten sch\u00fctzen (siehe \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Ma\u00dfregelvollzugsgesetz von Nordrhein-Westfalen).<\/p>\n<p><em>2. Die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung und die Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/em><\/p>\n<p>29. Nach \u00a7\u00a067e\u00a0StGB kann das Gericht (d.\u00a0h. die zust\u00e4ndige Strafvollstreckungskammer) jederzeit pr\u00fcfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bew\u00e4hrung auszusetzen oder f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren ist. Dies muss vor Ablauf bestimmter Fristen geschehen (\u00a7\u00a067e Abs.\u00a01 StGB). F\u00fcr in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Personen betr\u00e4gt die Frist ein Jahr (\u00a7\u00a067e Abs.\u00a02).<\/p>\n<p>30. \u00a7\u00a067d\u00a0StGB enth\u00e4lt Bestimmungen \u00fcber die Dauer der Unterbringung. In Absatz\u00a02 ist festgelegt, dass, sofern keine H\u00f6chstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bew\u00e4hrung aussetzt, wenn zu erwarten ist, dass die untergebrachte Person nach ihrer Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt F\u00fchrungsaufsicht ein.<\/p>\n<p>31. \u00a7\u00a067d Abs.\u00a06 StGB sieht insbesondere vor, dass das Gericht die weitere Vollstreckung der Ma\u00dfregel f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, wenn es nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus feststellt, dass die Voraussetzungen der Ma\u00dfregel nicht mehr vorliegen oder diese unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re. Mit der Erledigung der Ma\u00dfregel tritt F\u00fchrungsaufsicht ein.<\/p>\n<p><strong>C. Bestimmung zur Jugendstrafe<\/strong><\/p>\n<p>32. Nach \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01\u00a0JGG betr\u00e4gt das H\u00f6chstma\u00df der Freiheitsstrafe, die wegen einer Straftat gegen einen jugendlichen Straft\u00e4ter (zwischen vierzehn und achtzehn Jahren) verh\u00e4ngt werden kann, zehn Jahre.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a05 ABSATZ\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>33. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Anordnung der Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \u2013\u00a0ohne, dass er noch therapiert werde, auf der Grundlage unzureichender Sachverst\u00e4ndigengutachten und f\u00fcr \u00fcber 28\u00a0Jahre\u00a0\u2013 sein Recht auf Freiheit verletzt habe. Er berief sich auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht;<\/p>\n<p>e) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>34. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>36. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Auffassung, dass die Anordnung der Fortdauer seiner Unterbringung Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt habe. Sie sei weder nach Buchst.\u00a0e, einer eigens die psychiatrische Unterbringung betreffenden Bestimmung, noch, soweit anwendbar, nach Buchst.\u00a0a dieses Artikels gerechtfertigt gewesen.<\/p>\n<p>37. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass kein kausaler Zusammenhang im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a zwischen seiner Verurteilung und seiner fortdauernden Unterbringung, einer reinen Pr\u00e4ventivma\u00dfnahme, bestehe.<\/p>\n<p>38. Der Beschwerdef\u00fchrer trug ferner vor, dass seine Unterbringung fortdaure, obwohl selbst anhand der Berichte, die nach einer unzureichenden Exploration durch medizinische Sachverst\u00e4ndige erstellt worden seien, nicht belegt worden sei, dass er an einer psychischen Erkrankung leide, was seiner Meinung nach nicht der Fall sei. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten nicht festgestellt, an welcher Krankheit er genau leide; einige der von den Sachverst\u00e4ndigen diagnostizierten St\u00f6rungen, insbesondere die Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung, k\u00f6nnten nicht als Krankheiten eingestuft werden. In jedem Fall r\u00fchre die behauptete Gefahr, die er darstelle, nicht von einer psychischen Erkrankung her.<\/p>\n<p>39. Au\u00dferdem trug der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass er seit 2005 keine Therapie mehr erhalten und so keine Perspektive auf ein Leben in Freiheit habe. Er gab an, dass er bereit sei, an weiteren sozialtherapeutischen Ma\u00dfnahmen teilzunehmen; diese st\u00fcnden aber am Ort seiner gegenw\u00e4rtigen Unterbringung nicht zur Verf\u00fcgung. Er k\u00f6nne nicht dazu gezwungen werden, Therapeuten bei einer Sexualtherapie intime Gedanken anzuvertrauen, da dies sein Recht auf Privatsph\u00e4re verletze.<\/p>\n<p>40. In jedem Fall erachte er die Fortdauer seiner Unterbringung angesichts der Gesamtdauer seiner Freiheitsentziehung von etwa 30\u00a0Jahren als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Er unterstrich, dass er f\u00fcr keine weitere Straftat verurteilt worden sei als die eine, als Jugendlicher von ihm begangene Tat, derer er 1982[1] f\u00fcr schuldig befunden worden sei, und die nicht als \u00e4u\u00dferst schwere Straftat eingestuft werden k\u00f6nne. Freiheitsstrafen f\u00fcr Jugendliche d\u00fcrften zehn Jahre nicht \u00fcberschreiten und auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus solle nicht \u00fcber diese Frist hinausgehen.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>41. Die Regierung trug vor, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention vereinbar gewesen sei. Sie sei sowohl nach Buchst.\u00a0a als auch nach Buchst.\u00a0e dieser Bestimmung gerechtfertigt gewesen.<\/p>\n<p>42. Die Regierung machte insbesondere geltend, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers als Freiheitsentziehung nach Verurteilung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a gerechtfertigt sei. Es bestehe nach wie vor ein Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch das Landgericht M\u00fcnster und der Fortdauer seiner Unterbringung, da die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers noch immer zum Schutz der Allgemeinheit erfolge. Alle medizinischen Sachverst\u00e4ndigen stimmten, wenn auch unter Heranziehung unterschiedlicher Terminologie, darin \u00fcberein, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach wie vor an derselben psychischen Erkrankung leide, und zwar einer pathologischen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit schizoiden und dissozialen Anteilen sowie einer St\u00f6rung der Sexualpr\u00e4ferenz einschlie\u00dflich Sadismus. Da er im Rahmen der Sexualtherapie nicht in der Lage gewesen sei, sich mit seinem Zustand und den von ihm begangenen schwersten Sexualstraftaten auseinanderzusetzen, bestehe im Falle seiner Entlassung die hochgradige Gefahr, dass er weitere gravierende Sexualstraftaten begehen werde.<\/p>\n<p>43. Die Regierung best\u00e4tigte, dass der Beschwerdef\u00fchrer gegenw\u00e4rtig im sogenannten \u201eLong-Stay\u201c-Bereich des psychiatrischen Krankenhauses untergebracht sei, wo er keine Sexualtherapie erhalte. Mit seiner \u00dcberstellung in diesen Bereich sei beabsichtigt gewesen, ihm nach seinen wiederholt gescheiterten Versuchen, eine Sexualtherapie zu absolvieren, eine Entlastung zu erm\u00f6glichen. Er f\u00fchre Einzelgespr\u00e4che mit einem Therapeuten. Er werde darauf vorbereitet, erneut eine auf seine sexuellen Straftaten bezogene Therapie aufzunehmen und abzuschlie\u00dfen. Bisher habe der Beschwerdef\u00fchrer allerdings wiederholt Angebote eines Therapieneustarts abgelehnt.<\/p>\n<p>44. Die Regierung trug vor, dass auch ungeachtet der Dauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus diese Unterbringung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Sie betonte, dass diese Frage von dem Landgericht in seiner Entscheidung gepr\u00fcft worden sei. Der Beschwerdef\u00fchrer habe eine sehr schwerwiegende Sexualstraftat begangen, sei anschlie\u00dfend r\u00fcckf\u00e4llig geworden und habe sich w\u00e4hrend seiner gesamten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einer Sexualtherapie verweigert. Unter diesen Umst\u00e4nden gehe das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit den Freiheitsinteressen des Beschwerdef\u00fchrers vor.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a bis f eine ersch\u00f6pfende Liste zul\u00e4ssiger Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung enthalten ist; Freiheitsentziehung kann je nach den Umst\u00e4nden nach einem oder mehreren Buchstaben gerechtfertigt sein (siehe Witold Litwa\u00a0.\/.\u00a0Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a026629\/95, Rdnr.\u00a049, ECHR\u00a02000-III mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>46. Freiheitsentziehung \u201enach\u201c Verurteilung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a bedeutet, dass zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen muss (siehe u.\u00a0a. Kafkaris\u00a0.\/.\u00a0Zypern [GC], Individualbeschwerde Nr.\u00a021906\/04, Rdnr.\u00a0117, ECHR\u00a02008). Jedoch wird die Verbindung zwischen der urspr\u00fcnglichen Verurteilung und der weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allm\u00e4hlich schw\u00e4cher. Der nach Buchst.\u00a0a erforderliche Kausalzusammenhang k\u00f6nnte schlie\u00dflich durchbrochen werden, wenn eine Position erreicht w\u00fcrde, in der die Entscheidung, keine Freilassung anzuordnen, sich auf Gr\u00fcnde st\u00fctzte, die mit den Zielen der urspr\u00fcnglichen Entscheidung (durch ein erkennendes Gericht) unvereinbar w\u00e4ren, oder auf eine Einsch\u00e4tzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen w\u00e4re. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00fcrde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtm\u00e4\u00dfig war, in eine willk\u00fcrliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit Artikel\u00a05 nicht vereinbar w\u00e4re (siehe M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a019359\/04, Rdnr.\u00a088, ECHR\u00a02009 mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>47. Die Entscheidung, einen Untergebrachten nicht zu entlassen, kann mit den Zielen der von dem erkennenden Gericht f\u00fcr diese Person erlassenen Unterbringungsanordnung nicht mehr vereinbar sein, wenn die Person untergebracht und diese Unterbringung sp\u00e4ter verl\u00e4ngert wird, weil die Gefahr gegeben ist, dass sie weitere Straftaten begeht, dieser Person aber zugleich die erforderlichen Mittel wie geeignete Therapien vorenthalten werden, mit denen sie beweisen k\u00f6nnte, dass sie nicht mehr gef\u00e4hrlich ist (siehe O.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a036035\/04, Rdnr.\u00a074, 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012; und H.\u00a0W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a017167\/11, Rdnr.\u00a0112, 19.\u00a0September\u00a02013).<\/p>\n<p>48. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Entscheidung, die Unterbringung einer Person zu verl\u00e4ngern, um die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dieser Person zu sch\u00fctzen, wird insbesondere in Frage gestellt, wenn die innerstaatlichen Gerichte offensichtlich \u00fcber unzureichendes Material verf\u00fcgten, welches die Schlussfolgerung nahelegte, dass die betreffende Person weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellt, vornehmlich, weil die Gerichte es unterlie\u00dfen, unabdingbare und aktuelle Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen (D.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a02894\/08, 22.\u00a0Januar\u00a02013; und H.\u00a0W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0107; vgl. sinngem\u00e4\u00df im Kontext von Artikel\u00a05\u00a0Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e und Artikel\u00a05 Abs.\u00a04, Ruiz Rivera\u00a0.\/.\u00a0Schweiz, Individualbeschwerde Nr.\u00a08300\/06, Rdnr.\u00a060, 18.\u00a0Februar\u00a02014).<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>49. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 in Einklang stand, stellt der Gerichtshof fest, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Landgericht M\u00fcnster zusammen mit seiner Verurteilung unter anderem wegen versuchter Vergewaltigung und versuchten Mordes angeordnet wurde. Sie k\u00f6nnte daher sowohl nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a als rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht als auch nach Buchst.\u00a0e dieser Bestimmung als Freiheitsentziehung bei einem \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt sein. Da die psychiatrische Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers das Ergebnis einer strafrechtlichen Verurteilung ist, untersucht der Gerichtshof zun\u00e4chst, ob seine Unterbringung nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>50. Die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers erfolgte \u201enach\u201c Verurteilung im Sinne dieser Bestimmung, wenn zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers im Jahr 1983 und seiner im Jahr 2011 angeordneten fortdauernden Unterbringung noch ein hinreichender Kausalzusammenhang bestand. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus verl\u00e4ngerten, um zu verhindern, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seines psychischen Zustands weitere schwere, mit der Tat, f\u00fcr die er 1983 verurteilt worden war, vergleichbare Sexualstraftaten begeht. Das Landgericht M\u00fcnster hatte seinerseits die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil zu erwarten gewesen sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner geistigen Entwicklungsverz\u00f6gerung und insbesondere der sadistischen Neigungen, die sich in der Straftat, f\u00fcr die er verurteilt worden sei, manifestiert h\u00e4tten, weitere rechtswidrige Taten begehen werde. Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdef\u00fchrer nicht zu entlassen, stand folglich mit den Zielen des Urteils des erkennenden Gerichts in Einklang.<\/p>\n<p>51. Vor diesem Hintergrund nimmt der Gerichtshof ferner das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zur Kenntnis, dass er keine Therapie mehr erhalte und folglich keinerlei Perspektive auf ein Leben in Freiheit habe. Der Gerichtshof wiederholt, dass das fehlende Angebot angemessener Therapie \u2013 durch die eine Person, der wegen ihrer Gef\u00e4hrlichkeit die Freiheit entzogen wird, in die Lage versetzt wird zu beweisen, dass sie nicht mehr gef\u00e4hrlich ist \u2013 dazu f\u00fchren kann, dass die Entscheidung, die untergebrachte Person nicht zu entlassen, mit den Zielen der von dem erkennenden Gericht f\u00fcr die Person erlassenen Unterbringungsanordnung nicht mehr vereinbar ist (siehe Rdnr.\u00a047).<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beschwerdef\u00fchrer zur ma\u00dfgeblichen Zeit im sogenannten \u201eLong-Stay\u201c-Bereich des psychiatrischen Krankenhauses L. untergebracht war und dort nicht die von den innerstaatlichen Gerichten in \u00dcbereinstimmung mit den Feststellungen des von ihnen konsultierten psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen als erforderlich erachtete Sexualtherapie absolvierte. Er nimmt jedoch die Erl\u00e4uterung der Regierung zur Kenntnis, wonach mit seiner \u00dcberstellung in diesen Bereich vielmehr beabsichtigt gewesen sei, ihm nach mehreren gescheiterten Versuchen, eine Sexualtherapie zu absolvieren, eine Entlastung zu verschaffen. Zu der ma\u00dfgeblichen Zeit sei er von einem Psychologen darauf vorbereitet worden, einen neuen Versuch zum Abschluss einer Sexualtherapie zu unternehmen, habe es jedoch wiederholt abgelehnt, erneut eine solche Einzel- oder Gruppentherapie aufzunehmen, da dies in sein Recht auf Privatsph\u00e4re eingreife.<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof m\u00f6chte betonen, dass der Zweck der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus \u2013 eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung \u2013 nicht nur darin bestand, die Allgemeinheit vor ihm zu sch\u00fctzen, solange er infolge seines Zustands gef\u00e4hrlich war, sondern gleicherma\u00dfen darauf abzielte, dem Beschwerdef\u00fchrer die erforderliche Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustands anzubieten und damit seine Resozialisierung zu erm\u00f6glichen. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt unterstrichen, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden, um in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Personen nicht die Aussicht auf Entlassung zu nehmen, daf\u00fcr sorgen sollten, dass jede derartige Unterbringung mit wirksamen und konsequenten Therapiema\u00dfnahmen einhergeht, deren Umsetzung von den innerstaatlichen Gerichten besonders genau gepr\u00fcft werden sollte (vgl. u.\u00a0a. F.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a032705\/06, 28.\u00a0September\u00a02010).<\/p>\n<p>54. Daher ist es unerl\u00e4sslich, dem Beschwerdef\u00fchrer fortgesetzt geeignete Therapieangebote zur Verminderung seiner Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die Allgemeinheit zu unterbreiten. Unter Ber\u00fccksichtigung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass diese Bedingung w\u00e4hrend der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers zur ma\u00dfgeblichen Zeit erf\u00fcllt war. In der Tat hat der Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritten, dass ihm die von den innerstaatlichen Gerichten aus begr\u00fcndetem Anlass als notwendig angesehene Therapie, d.\u00a0h.\u00a0Sexualtherapie, angeboten worden ist und best\u00e4tigt, dass er die Wiederaufnahme einer derartigen Therapie abgelehnt hat. Folglich stand in der vorliegenden Rechtssache die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdef\u00fchrer nicht zu entlassen, mit den Zielen des Urteils des erkennenden Gerichts in Einklang.<\/p>\n<p>55. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus auch auf einer Bewertung beruhte, die im Hinblick auf die von dem erkennenden Gericht mit dieser Ma\u00dfnahme verfolgten Ziele angemessen war, stellt der Gerichtshof fest, dass sich dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zufolge die Entscheidung, seine Unterbringung zu verl\u00e4ngern, auf eine mit Hilfe von Sachverst\u00e4ndigengutachten vorgenommene unzureichende Bewertung der Tatsachen bez\u00fcglich seiner behaupteten psychischen Erkrankung und seiner Gef\u00e4hrlichkeit st\u00fctzte.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Einsch\u00e4tzung, dass der Beschwerdef\u00fchrer noch immer, genau wie zur Tat- und Urteilszeit, an einer psychischen Erkrankung leide, die ihn zu einer Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit mache, auf einen hinreichend aktuellen, ein Jahr zuvor angefertigten Bericht des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen T. st\u00fctzen. Hinsichtlich der im Lichte des Sachverst\u00e4ndigengutachtens getroffenen Feststellungen der Gerichte ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass diese \u00fcber hinreichendes Material f\u00fcr die Schlussfolgerung im Sinne von \u00a7\u00a067d\u00a0StGB verf\u00fcgten, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung leide, aufgrund derer die Gefahr bestehe, dass er weitere schwere Sexualstraftaten begehen werde. Sie schlossen sich der Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen an, dass der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere an einer durch das sogenannte Klinefelter-Syndrom ausgel\u00f6sten schizoiden Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung leide. Verbleibende Unklarheiten dahingehend, ob der Beschwerdef\u00fchrer dar\u00fcber hinaus immer noch an sadistischer Paraphilie leide, stellen diese Feststellungen nicht in Frage. \u00dcberdies ist es unstreitig, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht in der Lage war, die von den innerstaatlichen Gerichten auf der Grundlage von Sachverst\u00e4ndigengutachten als erforderlich erachtete Sexualtherapie zu absolvieren, um seine Gef\u00e4hrlichkeit, die sich in der von ihm begangenen schweren Sexualstraftat gezeigt hat, zu vermindern. Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdef\u00fchrer nicht zu entlassen, beruhte folglich auf einer Bewertung, die in dieser Hinsicht keine Unangemessenheit erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>57. Bei der Pr\u00fcfung, inwiefern die Verl\u00e4ngerung der psychiatrischen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers auf einer Bewertung beruhte, die im Hinblick auf das von dem erkennenden Gericht mit dieser Ma\u00dfnahme verfolgte Ziel, die Allgemeinheit vor Sexualstraftaten zu sch\u00fctzen, angemessen war, nimmt der Gerichtshof ferner die Gesamtdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers zur Kenntnis. Zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens war der 46 Jahre alte Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr mehr als 28\u00a0Jahre, also f\u00fcr geraume Zeit, in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht gewesen. Diese Unterbringung war wegen einer Straftat angeordnet worden, die der Beschwerdef\u00fchrer als Siebzehnj\u00e4hriger begangen hatte.<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach innerstaatlichem Recht die Freiheitsstrafe f\u00fcr eine von einem Jugendlichen begangene Straftat zwar nicht \u00fcber zehn Jahre hinausgehen darf, aber keine H\u00f6chstdauer f\u00fcr die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gilt (siehe Rdnrn.\u00a032 und 28). Er ist allerdings der Auffassung, dass die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Verl\u00e4ngerung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus umso genauer gepr\u00fcft werden muss, je l\u00e4nger die Unterbringung andauert (siehe sinngem\u00e4\u00df im Kontext von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e F., a.\u00a0a.\u00a0O.; G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\u00a053783\/09, 18.\u00a0Oktober\u00a02011; und K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a048057\/10, Rdnr.\u00a060, 19.\u00a0M\u00e4rz\u00a02013).<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht Paderborn, dem sich das Oberlandesgericht anschloss, auf die Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einer, wenn auch relativ knappen, Begr\u00fcndung eingegangen ist. Die innerstaatlichen Gerichte st\u00fctzen ihre Entscheidung auf die Tatsache, dass die von dem Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftaten \u2013 versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller N\u00f6tigung sowie gef\u00e4hrliche K\u00f6rperverletzung und versuchter Mord und K\u00f6rperverletzung zum Nachteil eines vierzehnj\u00e4hrigen M\u00e4dchens \u2013 schwerwiegend waren; dieser Einsch\u00e4tzung schlie\u00dft sich der Gerichtshof an. Au\u00dferdem waren sie, wie bereits dargelegt aus begr\u00fcndetem Anlass, der Auffassung, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung weitere vergleichbare schwerwiegende Sexualstraftaten begehen werde. In Anbetracht dieser Faktoren kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Gerichte, die fortdauernde Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers sei erforderlich, obwohl sie bereits geraume Zeit andaure, auch in dieser Hinsicht keine Unangemessenheit erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>60. Folglich bestand noch immer ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Jahr 1983 und seiner in Rede stehenden Unterbringung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a.<\/p>\n<p>61. Die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das Strafvollstreckungsgericht, die auf \u00a7\u00a7\u00a067d und 67e i.\u00a0V.\u00a0m.\u00a0\u00a7\u00a063\u00a0StGB beruhte, war au\u00dferdem rechtm\u00e4\u00dfig und erfolgte auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise, wie nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a erforderlich.<\/p>\n<p>62. In Anbetracht der Tatsache, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers folglich nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a gerechtfertigt war, h\u00e4lt es der Gerichtshof nicht f\u00fcr erforderlich, zu pr\u00fcfen, ob diese Unterbringung dar\u00fcber hinaus auch nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>63. Folglich ist Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge nach Artikel 5\u00a0Abs.\u00a01 der Konvention wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 25.\u00a0Februar\u00a02016 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<p>__________<\/p>\n<p>[1] Die Straftat erfolgte 1982, die Verurteilung im Januar 1983. [Anm. d. \u00dcbers.]<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=309\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=309&text=RECHTSSACHE+KLINKENBUSS+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+53157%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=309&title=RECHTSSACHE+KLINKENBUSS+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+53157%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=309&description=RECHTSSACHE+KLINKENBUSS+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+53157%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE K. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 53157\/11) URTEIL STRASSBURG 25. Februar 2016 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=309\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-309","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/309","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=309"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/309\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":310,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/309\/revisions\/310"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=309"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=309"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=309"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}