{"id":3082,"date":"2021-09-04T15:20:09","date_gmt":"2021-09-04T15:20:09","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3082"},"modified":"2021-09-04T15:24:19","modified_gmt":"2021-09-04T15:24:19","slug":"aussenwirtschaftsgesetz-awg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3082","title":{"rendered":"Au\u00dfenwirtschaftsgesetz (AWG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Au\u00dfenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Aussenwirtschaftsgesetz-AWG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Aussenwirtschaftsgesetz-AWG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Teil 1<\/strong><br \/>\n<strong>Rechtsgesch\u00e4fte und Handlungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der G\u00fcter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inl\u00e4ndern (Au\u00dfenwirtschaftsverkehr) ist grunds\u00e4tzlich frei. Er unterliegt den Einschr\u00e4nkungen, die dieses Gesetz enth\u00e4lt oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.<\/p>\n<p>(2) Unber\u00fchrt bleiben<\/p>\n<p>1. Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen,<\/p>\n<p>2. zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden K\u00f6rperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, und<\/p>\n<p>3. Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte \u00fcbertragen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Abs\u00e4tze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Ausf\u00fchrer ist jede nat\u00fcrliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empf\u00e4ngers in einem Drittland ist und<\/p>\n<p>1. \u00fcber die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt oder<\/p>\n<p>2. im Fall von Software oder Technologie \u00fcber deren \u00dcbertragung aus dem Inland in ein Drittland einschlie\u00dflich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg in einem Drittland bestimmt.<\/p>\n<p>Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verf\u00fcgungsrechte \u00fcber die G\u00fcter einem Ausl\u00e4nder zu, so gilt als Ausf\u00fchrer die inl\u00e4ndische Vertragspartei. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht f\u00fcr sich selbst, so gilt als Ausf\u00fchrer, wer \u00fcber die Ausfuhr tats\u00e4chlich bestimmt.<\/p>\n<p>(3) Ausfuhr ist<\/p>\n<p>1. die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland und<\/p>\n<p>2. die \u00dcbertragung von Software und Technologie aus dem Inland in ein Drittland einschlie\u00dflich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg f\u00fcr nat\u00fcrliche und juristische Personen in Drittl\u00e4ndern.<\/p>\n<p>(4) Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausf\u00fchrer gleichzeitig \u00fcber dieselbe Ausgangszollstelle nach demselben Bestimmungsland ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Ausl\u00e4nder sind alle Personen und Personengesellschaften, die keine Inl\u00e4nder sind.<\/p>\n<p>(6) Auslandswerte sind<\/p>\n<p>1. unbewegliche Verm\u00f6genswerte im Ausland,<\/p>\n<p>2. Forderungen in Euro gegen Ausl\u00e4nder und<\/p>\n<p>3. auf andere W\u00e4hrungen als Euro lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere.<\/p>\n<p>(7) Bestimmungsland ist das Land, in dem die G\u00fcter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder, wenn dieses Land nicht bekannt ist, das letzte bekannte Land, in das die G\u00fcter geliefert werden sollen.<\/p>\n<p>(8) Drittl\u00e4nder sind die Gebiete au\u00dferhalb des Zollgebiets der Europ\u00e4ischen Union mit Ausnahme von Helgoland.<\/p>\n<p>(9) Durchfuhr ist<\/p>\n<p>1. die Bef\u00f6rderung von Waren aus dem Ausland durch das Inland, ohne dass die Waren im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen, und<\/p>\n<p>2. die Bef\u00f6rderung von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union durch das Inland.<\/p>\n<p>(10) Einf\u00fchrer ist jede nat\u00fcrliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die<\/p>\n<p>1. Waren aus Drittl\u00e4ndern ins Inland liefert oder liefern l\u00e4sst und \u00fcber die Lieferung der Waren bestimmt oder<\/p>\n<p>2. im Fall von Software oder Technologie \u00fcber deren \u00dcbertragung aus Drittl\u00e4ndern ins Inland einschlie\u00dflich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg im Inland bestimmt.<\/p>\n<p>Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden \u00fcber den Erwerb von G\u00fctern zum Zweck der Einfuhr zugrunde, so ist nur der inl\u00e4ndische Vertragspartner Einf\u00fchrer.<\/p>\n<p>(11) Einfuhr ist<\/p>\n<p>1. die Lieferung von Waren aus Drittl\u00e4ndern in das Inland und<\/p>\n<p>2. die \u00dcbertragung von Software oder Technologie einschlie\u00dflich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg f\u00fcr nat\u00fcrliche und juristische Personen im Inland.<\/p>\n<p>Werden Waren aus Drittl\u00e4ndern in ein Verfahren der Freizone, des externen Versands, des Zolllagers, der vor\u00fcbergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung \u00fcbergef\u00fchrt, so liegt eine Einfuhr erst dann vor, wenn die Waren<\/p>\n<p>1. in der Freizone gebraucht, verbraucht oder verarbeitet werden oder<\/p>\n<p>2. zum zollrechtlich freien Verkehr \u00fcberlassen werden.<\/p>\n<p>Satz 2 gilt nicht f\u00fcr G\u00fcter, die Einfuhrverboten auf Grundlage der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren Anordnungen unterliegen.<\/p>\n<p>(12) Einkaufsland ist das Land, in dem der Unionsfremde ans\u00e4ssig ist, von dem der Unionsans\u00e4ssige die G\u00fcter erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die G\u00fcter an einen anderen Unionsans\u00e4ssigen weiterver\u00e4u\u00dfert werden. Liegt kein Rechtsgesch\u00e4ft \u00fcber den Erwerb von G\u00fctern zwischen einem Unionsans\u00e4ssigen und einem Unionsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verf\u00fcgungsberechtigte Person ans\u00e4ssig ist, die die G\u00fcter in das Zollgebiet der Europ\u00e4ischen Union einf\u00fchrt. Ist die verf\u00fcgungsberechtigte Person, die die G\u00fcter in das Zollgebiet der Europ\u00e4ischen Union einf\u00fchrt, im Zollgebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.<\/p>\n<p>(13) G\u00fcter sind Waren, Software und Technologie. Technologie umfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren oder von Teilen dieser Waren.<\/p>\n<p>(14) Handels- und Vermittlungsgesch\u00e4ft ist<\/p>\n<p>1. das Vermitteln eines Vertrags \u00fcber den Erwerb oder das \u00dcberlassen von G\u00fctern,<\/p>\n<p>2. der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags oder<\/p>\n<p>3. der Abschluss eines Vertrags \u00fcber das \u00dcberlassen von G\u00fctern.<\/p>\n<p>Kein Handels- und Vermittlungsgesch\u00e4ft ist die ausschlie\u00dfliche Erbringung von Hilfsleistungen. Als Hilfsleistungen gelten Bef\u00f6rderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder R\u00fcckversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsf\u00f6rderung.<\/p>\n<p>(15) Inl\u00e4nder sind<\/p>\n<p>1. nat\u00fcrliche Personen mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Inland,<\/p>\n<p>2. juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland,<\/p>\n<p>3. Zweigniederlassungen ausl\u00e4ndischer juristischer Personen oder Personengesellschaften, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung im Inland haben und es f\u00fcr sie eine gesonderte Buchf\u00fchrung gibt, und<\/p>\n<p>4. Betriebsst\u00e4tten ausl\u00e4ndischer juristischer Personen oder Personengesellschaften im Inland, wenn die Betriebsst\u00e4tten ihre Verwaltung im Inland haben.<\/p>\n<p>(16) Technische Unterst\u00fctzung ist jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. Technische Unterst\u00fctzung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder F\u00e4higkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie umfasst auch m\u00fcndliche, fernm\u00fcndliche und elektronische Formen der Unterst\u00fctzung.<\/p>\n<p>(17) Transithandel ist jedes Gesch\u00e4ft, bei dem Inl\u00e4nder im Ausland befindliche Waren oder in das Inland gelieferte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren von Ausl\u00e4ndern erwerben und an Ausl\u00e4nder ver\u00e4u\u00dfern. Dem Transithandel stehen Rechtsgesch\u00e4fte gleich, bei denen diese Waren mit dem Ziel der Ver\u00e4u\u00dferung an Ausl\u00e4nder an andere Inl\u00e4nder ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/p>\n<p>(18) Unionsans\u00e4ssige sind<\/p>\n<p>1. nat\u00fcrliche Personen mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in der Europ\u00e4ischen Union,<\/p>\n<p>2. juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in der Europ\u00e4ischen Union,<\/p>\n<p>3. Zweigniederlassungen juristischer Personen, deren Sitz oder Ort der Leitung in einem Drittland liegt, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung in der Europ\u00e4ischen Union haben und es f\u00fcr sie eine gesonderte Buchf\u00fchrung gibt, und<\/p>\n<p>4. Betriebsst\u00e4tten juristischer Personen aus Drittl\u00e4ndern, wenn die Betriebsst\u00e4tten ihre Verwaltung in der Europ\u00e4ischen Union haben.<\/p>\n<p>(19) Unionsfremde sind alle Personen und Personengesellschaften, die keine Unionsans\u00e4ssigen sind.<\/p>\n<p>(20) Verbringer ist jede nat\u00fcrliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die \u00fcber die Verbringung von G\u00fctern bestimmt und im Zeitpunkt der Verbringung<\/p>\n<p>1. im Fall des Absatzes 21 Nummer 1 Vertragspartner des Empf\u00e4ngers im Zollgebiet der Europ\u00e4ischen Union ist oder<\/p>\n<p>2. im Fall des Absatzes 21 Nummer 2 Vertragspartner des Empf\u00e4ngers im Inland ist.<\/p>\n<p>Stehen nach dem Verbringungsvertrag die Verf\u00fcgungsrechte \u00fcber die G\u00fcter einem Ausl\u00e4nder zu, so gilt als Verbringer die inl\u00e4ndische Vertragspartei. Wurde kein Verbringungsvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht f\u00fcr sich selbst, so ist ausschlaggebend, wer \u00fcber die Verbringung tats\u00e4chlich bestimmt.<\/p>\n<p>(21) Verbringung ist<\/p>\n<p>1. die Lieferung von Waren oder die \u00dcbertragung von Software oder Technologie aus dem Inland in das \u00fcbrige Zollgebiet der Europ\u00e4ischen Union einschlie\u00dflich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg f\u00fcr nat\u00fcrliche und juristische Personen in dem \u00fcbrigen Zollgebiet der Europ\u00e4ischen Union und<\/p>\n<p>2. die Lieferung von Waren oder die \u00dcbertragung von Software oder Technologie aus dem \u00fcbrigen Zollgebiet der Europ\u00e4ischen Union in das Inland einschlie\u00dflich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg f\u00fcr nat\u00fcrliche und juristische Personen im Inland.<\/p>\n<p>(22) Waren sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein k\u00f6nnen, und Elektrizit\u00e4t. Wertpapiere und Zahlungsmittel sind keine Waren.<\/p>\n<p>(23) Wert eines Gutes ist das dem Empf\u00e4nger in Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines Empf\u00e4ngers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften \u00fcber die Statistik des grenz\u00fcberschreitenden Warenverkehrs. Stellt sich ein Rechtsgesch\u00e4ft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes der Wert des Gesamtvorgangs zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>(24) Wertpapiere sind<\/p>\n<p>1. Wertpapiere im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 des Depotgesetzes,<\/p>\n<p>2. Anteile an einem Wertpapiersammelbestand oder an einer Sammelschuldbuchforderung,<\/p>\n<p>3. Rechte auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapieren im Sinne der Nummern 1 und 2.<\/p>\n<p>Inl\u00e4ndische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Inl\u00e4nder oder, vor dem 9. Mai 1945, eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat. Ausl\u00e4ndische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Ausl\u00e4nder ausgestellt hat, soweit sie nicht inl\u00e4ndische Wertpapiere sind.<\/p>\n<p>(25) Zollgebiet der Europ\u00e4ischen Union ist das Zollgebiet der Union nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019\/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) ge\u00e4ndert worden ist in der jeweils geltenden Fassung. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Gebiet von Nordirland f\u00fcr bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als Teil des Zollgebiets der Europ\u00e4ischen Union gilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Zweigniederlassungen und Betriebsst\u00e4tten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Inl\u00e4ndische Zweigniederlassungen und Betriebsst\u00e4tten von Ausl\u00e4ndern und ausl\u00e4ndische Zweigniederlassungen und Betriebsst\u00e4tten von Inl\u00e4ndern gelten als rechtlich selbst\u00e4ndig. Mehrere inl\u00e4ndische Zweigniederlassungen und Betriebsst\u00e4tten desselben Ausl\u00e4nders gelten als eine inl\u00e4ndische Zweigniederlassung oder Betriebsst\u00e4tte.<\/p>\n<p>(2) Handlungen, die von oder gegen\u00fcber Zweigniederlassungen oder Betriebsst\u00e4tten im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen werden, gelten als Rechtsgesch\u00e4fte, soweit solche Handlungen im Verh\u00e4ltnis zwischen nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften Rechtsgesch\u00e4fte w\u00e4ren.<br \/>\n(3) Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes oder durch vollziehbare Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 kann vorgesehen werden, dass<\/p>\n<p>1. mehrere ausl\u00e4ndische Zweigniederlassungen und Betriebsst\u00e4tten desselben Inl\u00e4nders abweichend von Absatz 1 Satz 1 als ein Ausl\u00e4nder gelten,<\/p>\n<p>2. inl\u00e4ndische Zweigniederlassungen und Betriebsst\u00e4tten desselben Ausl\u00e4nders abweichend von Absatz 1 Satz 2 jeweils f\u00fcr sich als Inl\u00e4nder gelten,<\/p>\n<p>3. Zweigniederlassungen und Betriebsst\u00e4tten abweichend von \u00a7 2 Absatz 5 und 15 nicht als Ausl\u00e4nder oder Inl\u00e4nder gelten oder<\/p>\n<p>4. Zweigniederlassungen und Betriebsst\u00e4tten abweichend von \u00a7 2 Absatz 18 und 19 nicht als Unionsans\u00e4ssige oder Unionsfremde gelten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Beschr\u00e4nkungen und Handlungspflichten zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit und der ausw\u00e4rtigen Interessen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Au\u00dfenwirtschaftsverkehr k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung Rechtsgesch\u00e4fte und Handlungen beschr\u00e4nkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um<\/p>\n<p>1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n<p>2. eine St\u00f6rung des friedlichen Zusammenlebens der V\u00f6lker zu verh\u00fcten,<\/p>\n<p>3. eine erhebliche St\u00f6rung der ausw\u00e4rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verh\u00fcten,<\/p>\n<p>4. die \u00f6ffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union zu gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n<p>4a.<br \/>\ndie \u00f6ffentliche Ordnung oder Sicherheit in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019\/452 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 19. M\u00e4rz 2019 zur Schaffung eines Rahmens f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung ausl\u00e4ndischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) zu gew\u00e4hrleisten oder<\/p>\n<p>5. einer Gef\u00e4hrdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands entgegenzuwirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union die Gesundheit und das Leben von Menschen zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>(2) Ferner k\u00f6nnen im Au\u00dfenwirtschaftsverkehr durch Rechtsverordnung Rechtsgesch\u00e4fte und Handlungen beschr\u00e4nkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um<\/p>\n<p>1. Beschl\u00fcsse des Rates der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber wirtschaftliche Sanktionsma\u00dfnahmen im Bereich der Gemeinsamen Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik umzusetzen,<\/p>\n<p>2. Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union durchzuf\u00fchren, die in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Union zur Durchf\u00fchrung wirtschaftlicher Sanktionsma\u00dfnahmen im Bereich der Gemeinsamen Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik vorgesehen sind,<\/p>\n<p>3. Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen oder<\/p>\n<p>4. zwischenstaatliche Vereinbarungen umzusetzen, denen die gesetzgebenden K\u00f6rperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.<\/p>\n<p>(3) Als Beschr\u00e4nkung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 gilt die Anordnung von Genehmigungserfordernissen oder von Verboten.<\/p>\n<p>(4) Beschr\u00e4nkungen und Handlungspflichten sind nach Art und Umfang auf das Ma\u00df zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Erm\u00e4chtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Sie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung so wenig wie m\u00f6glich eingegriffen wird. Beschr\u00e4nkungen und Handlungspflichten d\u00fcrfen abgeschlossene Vertr\u00e4ge nur ber\u00fchren, wenn der in der Erm\u00e4chtigung angegebene Zweck erheblich gef\u00e4hrdet wird. Sie sind aufzuheben, sobald und soweit die Gr\u00fcnde, die ihre Anordnung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 4: Zur Anwendung vgl. \u00a7 31 Satz 1 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Gegenstand von Beschr\u00e4nkungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beschr\u00e4nkungen oder Handlungspflichten nach \u00a7 4 Absatz 1 k\u00f6nnen insbesondere angeordnet werden f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte oder Handlungen in Bezug auf<\/p>\n<p>1. Waffen, Munition und sonstige R\u00fcstungsg\u00fcter sowie G\u00fcter f\u00fcr die Entwicklung, Herstellung oder den Einsatz von Waffen, Munition und R\u00fcstungsg\u00fctern; dies gilt insbesondere dann, wenn die Beschr\u00e4nkung dazu dient, in internationaler Zusammenarbeit vereinbarte Ausfuhrkontrollen durchzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>2. G\u00fcter, die zur Durchf\u00fchrung milit\u00e4rischer Aktionen bestimmt sind.<\/p>\n<p>(2) Beschr\u00e4nkungen oder Handlungspflichten nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4 k\u00f6nnen insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inl\u00e4ndischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch unionsfremde Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die \u00f6ffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4 voraussichtlich beeintr\u00e4chtigt wird. Satz 1 gilt im Fall des \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4a entsprechend. Unionsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation stehen unionsans\u00e4ssigen Erwerbern gleich.<\/p>\n<p>(3) Beschr\u00e4nkungen oder Handlungspflichten nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1 k\u00f6nnen insbesondere angeordnet werden in Bezug auf den Erwerb inl\u00e4ndischer Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch Ausl\u00e4nder, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gew\u00e4hrleisten, wenn die inl\u00e4ndischen Unternehmen<\/p>\n<p>1. Kriegswaffen oder andere R\u00fcstungsg\u00fcter herstellen, entwickeln, modifizieren oder die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber solche G\u00fcter innehaben oder in der Vergangenheit hergestellt, entwickelt, modifiziert oder die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber solche G\u00fcter innegehabt haben und noch \u00fcber Kenntnisse oder sonstigen Zugang zu der solchen G\u00fctern zugrunde liegenden Technologie verf\u00fcgen oder<\/p>\n<p>2. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen oder f\u00fcr die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte herstellen oder hergestellt haben und noch \u00fcber die dabei zugrunde liegende Technologie verf\u00fcgen und die Produkte mit Wissen des Unternehmens vom Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen wurden.<\/p>\n<p>Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die milit\u00e4rische Sicherheitsvorsorge gef\u00e4hrdet sind.<\/p>\n<p>(4) Beschr\u00e4nkungen oder Handlungspflichten nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 5 k\u00f6nnen auch angeordnet werden in Bezug auf G\u00fcter, die nicht in Absatz 1 genannt sind. Dies setzt voraus, dass eine tats\u00e4chliche und hinreichend schwere Gef\u00e4hrdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Beschr\u00e4nkungen oder Handlungspflichten nach \u00a7 4 Absatz 1 k\u00f6nnen auch angeordnet werden in Bezug auf Rechtsgesch\u00e4fte oder Handlungen Deutscher im Ausland, die sich auf G\u00fcter im Sinne des Absatzes 1 einschlie\u00dflich ihrer Entwicklung und Herstellung beziehen.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 5: Zur Anwendung vgl. \u00a7 31 Satz 1 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Einzeleingriff<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Au\u00dfenwirtschaftsverkehr k\u00f6nnen auch durch Verwaltungsakt Rechtsgesch\u00e4fte oder Handlungen beschr\u00e4nkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr f\u00fcr die in \u00a7 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Rechtsg\u00fcter abzuwenden. Insbesondere k\u00f6nnen<\/p>\n<p>1. die Verf\u00fcgung \u00fcber Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften oder<\/p>\n<p>2. das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder Personengesellschaften<\/p>\n<p>beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>(1a) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 darf \u00f6ffentlich bekannt gegeben werden. Die \u00f6ffentliche Bekanntgabe wird durch Ver\u00f6ffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Ver\u00f6ffentlichung wirksam.<\/p>\n<p>(2) Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass au\u00dfer Kraft, sofern die Beschr\u00e4nkung oder Handlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 2, soweit durch Nebenbestimmungen eine abweichende Geltungsdauer bestimmt ist.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 4 Absatz 3 und 4 und \u00a7 5 Absatz 5 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Einzeleingriff im Seeverkehr au\u00dferhalb des deutschen K\u00fcstenmeeres<\/strong><\/p>\n<p>(1) Um eine im Einzelfall bestehende Gefahr f\u00fcr die in \u00a7 4 Absatz 1 genannten Rechtsg\u00fcter abzuwenden, welche seew\u00e4rts der Grenze des deutschen K\u00fcstenmeeres durch die Bef\u00f6rderung von G\u00fctern an Bord eines die Bundesflagge f\u00fchrenden Seeschiffes verursacht wird, k\u00f6nnen nach \u00a7 6 Absatz 1 insbesondere notwendige Ma\u00dfnahmen zur Lenkung, Beschleunigung und Beschr\u00e4nkung der Bef\u00f6rderung der G\u00fcter sowie des Umschlags und der Entladung der G\u00fcter angeordnet werden.<\/p>\n<p>(2) Die Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 k\u00f6nnen gegen den Eigent\u00fcmer, den Ausr\u00fcster, den Charterer, den Schiffsf\u00fchrer oder den sonstigen Inhaber der tats\u00e4chlichen Gewalt gerichtet werden.<\/p>\n<p>(3) Der Eigent\u00fcmer, Ausr\u00fcster, Charterer, Schiffsf\u00fchrer oder der sonstige Inhaber der tats\u00e4chlichen Gewalt ist verpflichtet, auf Verlangen unverz\u00fcglich Angaben zu machen \u00fcber<\/p>\n<p>1. Art und Umfang der Ladung,<\/p>\n<p>2. den seit dem letzten Auslaufen zur\u00fcckgelegten und den beabsichtigten Reiseweg,<\/p>\n<p>3. die voraussichtliche Reisezeit sowie<\/p>\n<p>4. den Bestimmungshafen.<\/p>\n<p>(4) Der Eigent\u00fcmer eines in der Seeschifffahrt unter ausl\u00e4ndischer Flagge betriebenen Schiffs, das in ein deutsches Schiffsregister eingetragen ist, stellt sicher, dass zur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr die in \u00a7 4 Absatz 1 genannten Rechtsg\u00fcter auf Verlangen die erforderlichen Angaben unverz\u00fcglich und im gleichen Umfang \u00fcbermittelt werden, wie dies nach Absatz 3 f\u00fcr Schiffe unter der Bundesflagge vorgesehen ist.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 4 Absatz 3 und 4, \u00a7 5 Absatz 5 und \u00a7 6 Absatz 2 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>\u00a7 8 Erteilung von Genehmigungen<\/p>\n<p>(1) Bed\u00fcrfen Rechtsgesch\u00e4fte oder Handlungen nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes einer Genehmigung, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts oder der Handlung den Zweck der Vorschrift nicht oder nur unwesentlich gef\u00e4hrdet. In anderen F\u00e4llen kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts oder der Handlung die damit verbundene Beeintr\u00e4chtigung des in der Erm\u00e4chtigung angegebenen Zwecks \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>(2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen und pers\u00f6nlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zuverl\u00e4ssigkeit des Antragstellers, abh\u00e4ngig gemacht werden. Dasselbe gilt bei der Erteilung von Bescheinigungen des Bundesamtes f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dass eine Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf.<\/p>\n<p>(3) Ist im Hinblick auf den Zweck, dem die Vorschrift dient, die Erteilung von Genehmigungen nur in beschr\u00e4nktem Umfang m\u00f6glich, so sind die Genehmigungen in der Weise zu erteilen, dass die gegebenen M\u00f6glichkeiten volkswirtschaftlich zweckm\u00e4\u00dfig ausgenutzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Unionsans\u00e4ssige, die durch eine Beschr\u00e4nkung nach Absatz 3 in der Aus\u00fcbung ihres Gewerbes besonders betroffen werden, k\u00f6nnen bevorzugt ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>(5) Der Antragsteller hat bei der Beantragung einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 vollst\u00e4ndige und richtige Angaben zu machen oder zu benutzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Erteilung von Zertifikaten<\/strong><\/p>\n<p>Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit dies zur Zertifizierung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009\/43\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen f\u00fcr die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsg\u00fctern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) erforderlich ist. \u00a7 8 Absatz 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Teil 2<\/strong><br \/>\n<strong>Erg\u00e4nzende Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Deutsche Bundesbank<\/strong><\/p>\n<p>Beschr\u00e4nkungen nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder vollziehbaren Anordnung gelten nicht f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte und Handlungen, welche die Deutsche Bundesbank in ihrem Gesch\u00e4ftskreis vornimmt oder welche ihr gegen\u00fcber vorgenommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Verfahrens- und Meldevorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch Rechtsverordnung k\u00f6nnen Verfahrensvorschriften erlassen werden<\/p>\n<p>1. zur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes,<\/p>\n<p>2. zur \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Rechtsgesch\u00e4ften oder Handlungen im Au\u00dfenwirtschaftsverkehr und<\/p>\n<p>3. zur Durchf\u00fchrung<\/p>\n<p>a) der Bestimmungen der Europ\u00e4ischen Vertr\u00e4ge, einschlie\u00dflich der zu ihnen geh\u00f6rigen Protokolle,<\/p>\n<p>b) der Abkommen der Europ\u00e4ischen Union und<\/p>\n<p>c) der Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union auf Grund der in den Buchstaben a und b genannten Vertr\u00e4ge und Abkommen.<\/p>\n<p>(2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass Rechtsgesch\u00e4fte und Handlungen im Au\u00dfenwirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwachsende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Verm\u00f6gensanlagen und die Leistung und Entgegennahme von Zahlungen, unter Angabe des Rechtsgrundes zu melden sind, damit<\/p>\n<p>1. festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Aufhebung, Erleichterung oder Anordnung von Beschr\u00e4nkungen vorliegen,<\/p>\n<p>2. zu jedem Zeitpunkt die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland erstellt werden kann,<\/p>\n<p>3. die Wahrnehmung der au\u00dfenwirtschaftspolitischen Interessen gew\u00e4hrleistet wird oder<\/p>\n<p>4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Exportkontrollregimen erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Zur Gew\u00e4hrleistung der Zwecke des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 kann durch Rechtsverordnung angeordnet werden, dass der Stand und ausgew\u00e4hlte Positionen der Zusammensetzung des Verm\u00f6gens von Inl\u00e4ndern im Ausland und von Ausl\u00e4ndern im Inland zu melden sind. Geh\u00f6rt zu dem meldepflichtigen Verm\u00f6gen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen, kann angeordnet werden, dass auch der Stand und ausgew\u00e4hlte Positionen der Zusammensetzung des Verm\u00f6gens des Unternehmens zu melden sind, an dem die Beteiligung besteht.<\/p>\n<p>(4) Durch Rechtsverordnung k\u00f6nnen ferner Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Erm\u00f6glichung der \u00dcberpr\u00fcfung nach Absatz 1 Nummer 2 oder zur Erf\u00fcllung von Meldepflichten nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 vorgeschrieben werden.<\/p>\n<p>(5) Die \u00a7\u00a7 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Erlass von Rechtsverordnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erl\u00e4sst die Bundesregierung. Rechtsverordnungen nach \u00a7 4 Absatz 2 und \u00a7 30 Absatz 2 erl\u00e4sst abweichend von Satz 1 das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie, im Falle des \u00a7 4 Absatz 2 im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen.<\/p>\n<p>(2) Die Rechtsverordnungen bed\u00fcrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.<\/p>\n<p>(3) Bei Vorschriften, welche den Kapital- und Zahlungsverkehr oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen.<\/p>\n<p>(4) Die Rechtsverordnungen sind unverz\u00fcglich nach ihrer Verk\u00fcndung dem Bundestag und dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegen\u00fcber dem Bundestag Stellung nehmen. Die Rechtsverordnungen sind unverz\u00fcglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten nach ihrer Verk\u00fcndung verlangt.<\/p>\n<p>(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundesregierung oder das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Absatz 2 Beschr\u00e4nkungen des G\u00fcter-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit dem Ausland angeordnet oder aufgehoben hat, und auf Rechtsverordnungen gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Absatz 2.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr den Erlass von Verwaltungsakten und f\u00fcr die Entgegennahme von Meldungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europ\u00e4ischen Union im Bereich des Au\u00dfenwirtschaftsrechts ist das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zust\u00e4ndig, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig sind<\/p>\n<p>1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,<\/p>\n<p>2. das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie<\/p>\n<p>a) im Fall des \u00a7 6 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen; bei Ma\u00dfnahmen, welche die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen,<\/p>\n<p>b) im Fall des \u00a7 7 im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt und dem Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur,<\/p>\n<p>c) im Fall des \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a in Verbindung mit \u00a7 5 Absatz 2 und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung,<\/p>\n<p>d) im Fall des \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit \u00a7 5 Absatz 3 und einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung,<\/p>\n<p>e) f\u00fcr die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Kontaktstelle im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019\/425,<\/p>\n<p>3. das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur f\u00fcr Anordnungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Verkehrswesens nach \u00a7 4 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,<\/p>\n<p>4. das Bundesministerium der Finanzen f\u00fcr Anordnungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Versicherungswesens nach \u00a7 4 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,<\/p>\n<p>5. die Bundesanstalt f\u00fcr Landwirtschaft und Ern\u00e4hrung f\u00fcr Anordnungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach \u00a7 4 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr Erzeugnisse der Ern\u00e4hrungs- und Landwirtschaft.<\/p>\n<p>(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bedarf eine Untersagung der Zustimmung der Bundesregierung. Anordnungen bed\u00fcrfen des Einvernehmens mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung sowie des Benehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.<\/p>\n<p>(4) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d bed\u00fcrfen Untersagungen oder Anordnungen des Einvernehmens mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung.<\/p>\n<p>(5) In den F\u00e4llen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 kann das zust\u00e4ndige Bundesministerium seine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die dort genannte Aufgabenwahrnehmung auf eine Bundesoberbeh\u00f6rde oder Bundesanstalt seines Gesch\u00e4ftsbereichs \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(6) Bei Gefahr im Verzug hat das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie abweichend von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a lediglich das Benehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Bundesbank herzustellen.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 13: Zur Anwendung vgl. \u00a7 31 Satz 1 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Verwaltungsakte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung k\u00f6nnen mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Verwaltungsakte sind nicht \u00fcbertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird.<\/p>\n<p>(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14a Fristen f\u00fcr Beschr\u00e4nkungen und Handlungspflichten beim Erwerb inl\u00e4ndischer Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beschr\u00e4nkungen oder Handlungspflichten in Bezug auf den Erwerb inl\u00e4ndischer Unternehmen nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4 oder 4a in Verbindung mit \u00a7 5 Absatz 2 oder \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit \u00a7 5 Absatz 3 d\u00fcrfen nur angeordnet werden, wenn das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie<\/p>\n<p>1. innerhalb von zwei Monaten nach dem Erlangen der Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags \u00fcber den Erwerb ein Pr\u00fcfverfahren er\u00f6ffnet und<\/p>\n<p>2. innerhalb von vier Monaten nach dem vollst\u00e4ndigen Eingang der nach Absatz 2 Satz 2 und 4 bestimmten Unterlagen die Beschr\u00e4nkungen oder Handlungspflichten anordnet.<\/p>\n<p>(1a) Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und \u00dcbernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 Nummer 1 mit dem Erlangen der Kenntnis von der Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots.<\/p>\n<p>(2) Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie im Fall einer Pr\u00fcfung die daf\u00fcr erforderlichen Unterlagen \u00fcber den Erwerb einzureichen. Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie bestimmt durch Allgemeinverf\u00fcgung die Unterlagen, die f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Erwerbs im Hinblick auf Beschr\u00e4nkungen oder Handlungspflichten erforderlich sind. Die Allgemeinverf\u00fcgung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. \u00dcber Satz 2 hinaus kann das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie im Er\u00f6ffnungsbescheid nach Absatz 1 Nummer 1 weitergehende Ausk\u00fcnfte oder die Einreichung weiterer f\u00fcr die Pr\u00fcfung erforderlicher Unterlagen verlangen. Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie kann \u00fcber die S\u00e4tze 2 und 4 hinaus nachtr\u00e4glich im Einzelfall durch Verwaltungsakt von allen an einem Erwerb unmittelbar oder mittelbar Beteiligten weitergehende Ausk\u00fcnfte oder die Einreichung weiterer f\u00fcr die Pr\u00fcfung erforderlicher Unterlagen verlangen.<\/p>\n<p>(3) Das Erlangen der Kenntnis nach Absatz 1 Nummer 1 steht dem Eingang der Meldung eines Erwerbs oder eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie gleich. Eine Er\u00f6ffnung des Pr\u00fcfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags \u00fcber den Erwerb mehr als f\u00fcnf Jahre vergangen sind.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie kann die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 im Einzelfall um drei Monate verl\u00e4ngern, wenn das Pr\u00fcfverfahren besondere Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 um einen weiteren Monat verl\u00e4ngert werden, wenn der Erwerb die Verteidigungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Ma\u00dfe ber\u00fchrt und das Bundesministerium der Verteidigung diesen Umstand gegen\u00fcber dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie innerhalb der Frist des Satzes 1 geltend macht.<\/p>\n<p>(5) Die Fristen nach Absatz 1 k\u00f6nnen mit Zustimmung des unmittelbaren Erwerbers und des Ver\u00e4u\u00dferers verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>(6) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder 5, wird gehemmt, wenn das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie im Rahmen des Pr\u00fcfverfahrens nach Absatz 1<\/p>\n<p>1. von einem unmittelbaren oder mittelbaren Erwerber, einem Ver\u00e4u\u00dferer oder einem inl\u00e4ndischen Unternehmen eine Auskunft oder Unterlagen nach Absatz 2 Satz 5 nachfordert oder<\/p>\n<p>2. mit den am Erwerb Beteiligten vertragliche Regelungen zum Schutz der in \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechtsg\u00fcter verhandelt.<\/p>\n<p>Die Hemmung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 1, wenn die Auskunft oder Unterlagen vollst\u00e4ndig an das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie \u00fcbermittelt worden sind und im Fall des Satzes 1 Nummer 2 mit der Beendigung der Verhandlungen.<\/p>\n<p>(7) Eine Frist nach Absatz 1 Nummer 2 beginnt von Neuem, wenn<\/p>\n<p>1. eine Freigabe oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur\u00fcckgenommen, widerrufen oder ge\u00e4ndert wird oder<br \/>\n2. eine Anordnung \u00fcber Beschr\u00e4nkungen oder Handlungspflichten oder eine vertragliche Regelung zum Schutz der in \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechtsg\u00fcter durch eine gerichtliche Entscheidung ganz oder teilweise aufgehoben werden.<\/p>\n<p>Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 beginnt die Frist im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung von Neuem. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft von Neuem. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt auch, wenn eine vertragliche Regelung zum Schutz der in \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 4a genannten Rechtsg\u00fcter durch rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung einseitig beendet wird.<\/p>\n<p>(8) Die n\u00e4heren Einzelheiten k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung geregelt werden.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 14a: Zur Anwendung vgl. \u00a7 30 Satz 1 u. \u00a7 31 Satz 1 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Rechtsunwirksamkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Rechtsgesch\u00e4ft, das ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Es wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn es nachtr\u00e4glich genehmigt wird oder das Genehmigungserfordernis nachtr\u00e4glich entf\u00e4llt. Durch die R\u00fcckwirkung werden Rechte Dritter, die vor der Genehmigung an dem Gegenstand des Rechtsgesch\u00e4fts begr\u00fcndet worden sind, nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Besteht f\u00fcr ein schuldrechtliches Rechtsgesch\u00e4ft \u00fcber den Erwerb eines inl\u00e4ndischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inl\u00e4ndischen Unternehmen ein Pr\u00fcfrecht auf Grund von \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und \u00a7 5 Absatz 2 oder von \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1 und \u00a7 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung, so steht der Eintritt der Rechtswirkungen des Rechtsgesch\u00e4fts bis zum Abschluss des Pr\u00fcfverfahrens unter der aufl\u00f6senden Bedingung, dass das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie den Erwerb nach den vorstehend genannten Vorschriften innerhalb der in \u00a7 14a geregelten Fristen untersagt.<\/p>\n<p>(3) Ein Rechtsgesch\u00e4ft, das dem Vollzug des Erwerbs eines inl\u00e4ndischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inl\u00e4ndischen Unternehmen dient, ist schwebend unwirksam, wenn auf Grund von \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und \u00a7 5 Absatz 2 oder von \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1 und \u00a7 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung<\/p>\n<p>1. ein Pr\u00fcfrecht im Sinne des Absatzes 2 besteht und<\/p>\n<p>2. der Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgesch\u00e4ftes zu melden ist.<\/p>\n<p>Das Rechtsgesch\u00e4ft wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie nach den in Satz 1 genannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb der in \u00a7 14a geregelten Fristen untersagt oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen, in denen ein Rechtsgesch\u00e4ft nach Absatz 3 schwebend unwirksam ist, ist es, bis das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie nach den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb der in \u00a7 14a geregelten Fristen untersagt oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt, verboten,<\/p>\n<p>1. die mit dem Erwerb verbundenen Stimmrechte auszu\u00fcben,<\/p>\n<p>2. (weggefallen)<\/p>\n<p>3. dem Erwerber unternehmensbezogene Informationen, einschlie\u00dflich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherte Daten, des inl\u00e4ndischen Unternehmens zu \u00fcberlassen oder anderweitig offenzulegen, soweit sich diese Informationen auf Unternehmensbereiche oder Unternehmensgegenst\u00e4nde beziehen, die auf Grund von \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und \u00a7 5 Absatz 2 oder von \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1 und \u00a7 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung die Pr\u00fcfung im Hinblick auf das Gew\u00e4hrleisten der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland ausl\u00f6sen oder im Rahmen der Pr\u00fcfung einer Beeintr\u00e4chtigung der \u00f6ffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland besonders zu ber\u00fccksichtigen sind, oder<\/p>\n<p>4. dem Erwerber unternehmensbezogene Informationen, einschlie\u00dflich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherte Daten, des inl\u00e4ndischen Unternehmens zu \u00fcberlassen oder anderweitig offenzulegen, die in einer Anordnung nach Satz 2 als bedeutsam bezeichnet sind.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie kann anordnen, dass \u00fcber Satz 1 Nummer 3 hinaus bestimmte unternehmensbezogene Informationen, einschlie\u00dflich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten, des inl\u00e4ndischen Unternehmens als bedeutsam<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung oder Sicherheit<\/p>\n<p>a) der Bundesrepublik Deutschland,<\/p>\n<p>b) eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union oder<\/p>\n<p>c) in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019\/452<\/p>\n<p>gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgesch\u00e4ftes im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern.<\/p>\n<p>(5) Durch Rechtsverordnung k\u00f6nnen<\/p>\n<p>1. Ausnahmen von Absatz 3, insbesondere f\u00fcr schuldrechtliche Rechtsgesch\u00e4fte \u00fcber den Erwerb, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inl\u00e4ndischen Unternehmen mittels eines Rechtsgesch\u00e4fts mit Wertpapieren, einschlie\u00dflich solchen, die in andere zum Handel an einer B\u00f6rse oder an einem \u00e4hnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, \u00fcber eine B\u00f6rse erworben wird, geregelt werden,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr den Fall der Untersagung eines Erwerbs geregelt werden, dass der Vollzug schuldrechtlicher Rechtsgesch\u00e4fte \u00fcber den Erwerb r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen ist, insbesondere Stimmrechtsanteile, die auf Grund von Rechtsgesch\u00e4ften im Sinne der Nummer 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums wieder zu ver\u00e4u\u00dfern sind.<\/p>\n<p>In Rechtsverordnungen nach Satz 1 k\u00f6nnen ferner geregelt werden,<\/p>\n<p>1. die Untersagung oder die Einschr\u00e4nkung der Aus\u00fcbung von Stimmrechten,<\/p>\n<p>2. die Untersagung oder die Einschr\u00e4nkung des \u00dcberlassens oder des anderweitigen Offenlegens unternehmensbezogener Informationen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 unmittelbar oder mittelbar an einen Erwerber,<\/p>\n<p>3. die \u00dcbergabe von Stimmrechtsanteilen an einen Treuh\u00e4nder,<\/p>\n<p>soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung eines Pr\u00fcfverfahrens oder die Wirksamkeit einer Untersagung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 15: Zur Anwendung vgl. \u00a7 31 Satz 1 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Urteil und Zwangsvollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist zu einer Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so kann ein Urteil vor Erteilung der Genehmigung nur dann ergehen, wenn in die Urteilsformel ein Vorbehalt aufgenommen wird, dass die Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf, wenn die Genehmigung erteilt ist. Entsprechendes gilt f\u00fcr andere Vollstreckungstitel, wenn die Vollstreckung nur auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels durchgef\u00fchrt werden kann. Arreste und einstweilige Verf\u00fcgungen, die lediglich der Sicherung des zugrunde liegenden Anspruchs dienen, k\u00f6nnen ohne Vorbehalt ergehen.<\/p>\n<p>(2) Ist zu einer Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so ist eine Zwangsvollstreckung nur zul\u00e4ssig, wenn und soweit die Genehmigung erteilt ist. Soweit Verm\u00f6genswerte nur mit Genehmigung erworben oder ver\u00e4u\u00dfert werden d\u00fcrfen, gilt dies auch f\u00fcr den Erwerb und die Ver\u00e4u\u00dferung im Wege der Zwangsvollstreckung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Teil 3<\/strong><br \/>\n<strong>Straf-, Bu\u00dfgeld- und \u00dcberwachungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Strafvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach \u00a7 4 Absatz 1, die der Durchf\u00fchrung<\/p>\n<p>1. einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder<\/p>\n<p>2. einer vom Rat der Europ\u00e4ischen Union im Bereich der Gemeinsamen Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik<\/p>\n<p>beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsma\u00dfnahme dient, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung sich auf G\u00fcter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bezieht und f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.<\/p>\n<p>(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1<\/p>\n<p>1. f\u00fcr den Geheimdienst einer fremden Macht handelt oder<\/p>\n<p>2. gewerbsm\u00e4\u00dfig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.<\/p>\n<p>(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsm\u00e4\u00dfig handelt.<\/p>\n<p>(4) In minder schweren F\u00e4llen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren.<\/p>\n<p>(5) Handelt der T\u00e4ter in den F\u00e4llen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.<\/p>\n<p>(6) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.<\/p>\n<p>(7) Die Abs\u00e4tze 1 bis 6 gelten, unabh\u00e4ngig vom Recht des Tatorts, auch f\u00fcr Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der T\u00e4ter Deutscher ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Strafvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. einem<\/p>\n<p>a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitionsverbot oder<\/p>\n<p>b) Verf\u00fcgungsverbot \u00fcber eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen<\/p>\n<p>eines im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union ver\u00f6ffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union zuwiderhandelt, der der Durchf\u00fchrung einer vom Rat der Europ\u00e4ischen Union im Bereich der Gemeinsamen Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsma\u00dfnahme dient oder<\/p>\n<p>2. gegen eine Genehmigungspflicht f\u00fcr<\/p>\n<p>a) die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung oder Investition oder<\/p>\n<p>b) die Verf\u00fcgung \u00fcber eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen<\/p>\n<p>eines im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union ver\u00f6ffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union verst\u00f6\u00dft, der der Durchf\u00fchrung einer vom Rat der Europ\u00e4ischen Union im Bereich der Gemeinsamen Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsma\u00dfnahme dient.<\/p>\n<p>(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.<\/p>\n<p>(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information \u00fcberl\u00e4sst oder offenlegt oder<\/p>\n<p>3. einer Rechtsverordnung nach \u00a7 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.<\/p>\n<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Au\u00dfenwirtschaftsverordnung verst\u00f6\u00dft, indem er<\/p>\n<p>1. ohne Genehmigung nach \u00a7 8 Absatz 1, \u00a7 9 Absatz 1 oder \u00a7 78 dort genannte G\u00fcter ausf\u00fchrt,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte G\u00fcter ausf\u00fchrt,<\/p>\n<p>3. ohne Genehmigung nach \u00a7 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte G\u00fcter verbringt,<\/p>\n<p>4. ohne Genehmigung nach \u00a7 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit \u00a7 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach \u00a7 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgesch\u00e4ft vornimmt,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgesch\u00e4ft vornimmt,<\/p>\n<p>6. ohne Genehmigung nach \u00a7 49 Absatz 1, \u00a7 50 Absatz 1, \u00a7 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder \u00a7 52 Absatz 1 technische Unterst\u00fctzung erbringt,<\/p>\n<p>7. entgegen \u00a7 49 Absatz 2 Satz 3, \u00a7 50 Absatz 2 Satz 3, \u00a7 51 Absatz 3 Satz 3 oder \u00a7 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterst\u00fctzung erbringt oder<\/p>\n<p>8. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder \u00a7 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.<\/p>\n<p>(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368\/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses f\u00fcr den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2020\/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) ge\u00e4ndert worden ist, verst\u00f6\u00dft, indem er<\/p>\n<p>1. entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einf\u00fchrt oder<\/p>\n<p>2. entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019\/125 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 \u00fcber den Handel mit bestimmten G\u00fctern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden k\u00f6nnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021\/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) ge\u00e4ndert worden ist, verst\u00f6\u00dft, indem er<\/p>\n<p>1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte G\u00fcter ausf\u00fchrt,<\/p>\n<p>2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt,<\/p>\n<p>3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte G\u00fcter einf\u00fchrt,<\/p>\n<p>4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt,<\/p>\n<p>5. entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte G\u00fcter durchf\u00fchrt,<\/p>\n<p>6. entgegen Artikel 6 eine Vermittlungst\u00e4tigkeit erbringt,<\/p>\n<p>7. entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsma\u00dfnahme erbringt oder anbietet,<\/p>\n<p>8. ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte G\u00fcter ausf\u00fchrt,<\/p>\n<p>9. ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder<\/p>\n<p>10. ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungst\u00e4tigkeit erbringt.<\/p>\n<p>Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anh\u00e4nge II, III oder IV zur Verordnung (EU) 2019\/125 verweisen, finden diese Anh\u00e4nge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.<\/p>\n<p>(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428\/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 \u00fcber eine Gemeinschaftsregelung f\u00fcr die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von G\u00fctern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020\/2171 vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 4) ge\u00e4ndert worden ist, verst\u00f6\u00dft, indem er<\/p>\n<p>1. ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 G\u00fcter mit doppeltem Verwendungszweck ausf\u00fchrt,<\/p>\n<p>2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 zweiter Halbsatz G\u00fcter ohne Entscheidung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcber die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde ausf\u00fchrt,<\/p>\n<p>3. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 eine Vermittlungst\u00e4tigkeit erbringt oder<\/p>\n<p>4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz eine Vermittlungst\u00e4tigkeit ohne Entscheidung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcber die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erbringt.<\/p>\n<p>Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428\/2009 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausf\u00fchrer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die G\u00fcter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise f\u00fcr eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428\/2009 bestimmt sind.<\/p>\n<p>(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019\/125 verst\u00f6\u00dft, indem er<\/p>\n<p>1. entgegen Artikel 8 dort genannte G\u00fcter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder<\/p>\n<p>2. entgegen Artikel 9 eine Werbefl\u00e4che oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.<\/p>\n<p>Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EU) 2019\/125 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.<\/p>\n<p>(6) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p>(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 oder 1a f\u00fcr den Geheimdienst einer fremden Macht handelt,<\/p>\n<p>2. in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsm\u00e4\u00dfig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder<\/p>\n<p>3. eine in den Abs\u00e4tzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugk\u00f6rpern f\u00fcr chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.<\/p>\n<p>(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsm\u00e4\u00dfig handelt.<\/p>\n<p>(9) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.<\/p>\n<p>(10) Die Abs\u00e4tze 1 bis 9 gelten, unabh\u00e4ngig vom Recht des Tatorts, auch f\u00fcr Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der T\u00e4ter Deutscher ist.<\/p>\n<p>(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer<\/p>\n<p>1. bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Ver\u00f6ffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union folgt, und<\/p>\n<p>2. von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.<\/p>\n<p>(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Abs\u00e4tzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer<\/p>\n<p>1. einer \u00f6ffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Ver\u00f6ffentlichung folgt, zuwiderhandelt und<\/p>\n<p>2. von einer dadurch angeordneten Beschr\u00e4nkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in<\/p>\n<p>1. \u00a7 18 Absatz 1, 1a, 2 Nummer 1 bis 7, Absatz 3 bis 5 oder Absatz 5a oder<\/p>\n<p>2. \u00a7 18 Absatz 1b oder 2 Nummer 8<\/p>\n<p>bezeichnete Handlung fahrl\u00e4ssig begeht.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen \u00a7 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit \u00a7 9 Satz 2, eine Angabe nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig macht oder nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig benutzt.<\/p>\n<p>(3) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. einer Rechtsverordnung nach<\/p>\n<p>a) \u00a7 4 Absatz 1 oder<\/p>\n<p>b) \u00a7 11 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder<\/p>\n<p>einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist und die Tat nicht in \u00a7 17 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 oder \u00a7 18 Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,<\/p>\n<p>2. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 7 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 oder \u00a7 23 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 27 Absatz 1 Satz 1 Waren nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig vorzeigt,<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 27 Absatz 3 eine Erkl\u00e4rung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig abgibt oder<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 27 Absatz 4 Satz 1 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig gestellt.<\/p>\n<p>(4) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Beschr\u00e4nkung des Au\u00dfenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in<\/p>\n<p>1. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder<\/p>\n<p>2. Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b<\/p>\n<p>genannten Vorschriften erm\u00e4chtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist und die Tat nicht in \u00a7 18 Absatz 1, 3 bis 5, 7 oder Absatz 8 mit Strafe bedroht ist. Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie wird erm\u00e4chtigt, soweit dies zur Durchf\u00fchrung der Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbest\u00e4nde zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 geahndet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(5) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig einem im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union ver\u00f6ffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union, der der Durchf\u00fchrung einer vom Rat der Europ\u00e4ischen Union im Bereich der Gemeinsamen Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsma\u00dfnahme dient, zuwiderhandelt, indem er<\/p>\n<p>1. eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig \u00fcbermittelt,<\/p>\n<p>2. eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,<\/p>\n<p>3. eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht f\u00fcr die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verf\u00fcgung stellt oder<\/p>\n<p>4. eine zust\u00e4ndige Stelle oder Beh\u00f6rde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.<\/p>\n<p>(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfhunderttausend Euro, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu drei\u00dfigtausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Einziehung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist eine Straftat nach \u00a7 17 oder \u00a7 18 oder eine Ordnungswidrigkeit nach \u00a7 19 begangen worden, so k\u00f6nnen folgende Gegenst\u00e4nde eingezogen werden:<\/p>\n<p>1. Gegenst\u00e4nde, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und<\/p>\n<p>2. Gegenst\u00e4nde, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 74a des Strafgesetzbuches und \u00a7 23 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den \u00a7\u00a7 17 und 18, mit Ausnahme von \u00a7 18 Absatz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach \u00a7 19, mit Ausnahme von \u00a7 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Gesetzes oder nach \u00a7 19 Absatz 1 bis 3, \u00a7 20 Absatz 1 und 2, \u00a7 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit \u00a7 21, oder nach \u00a7 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Gesetzes \u00fcber die Kontrolle von Kriegswaffen Ermittlungen nach \u00a7 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung auch durch die Hauptzoll\u00e4mter oder die Zollfahndungs\u00e4mter vornehmen lassen. Die Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 22 Absatz 3 Satz 1 kann in den F\u00e4llen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch ein anderes Hauptzollamt oder die Zollfahndungs\u00e4mter vornehmen lassen.<\/p>\n<p>(2) Die Hauptzoll\u00e4mter und die Zollfahndungs\u00e4mter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbeh\u00f6rde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr von Waren betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. \u00a7 163 der Strafprozessordnung und \u00a7 53 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzoll\u00e4mter und der Zollfahndungs\u00e4mter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 2 k\u00f6nnen die Hauptzoll\u00e4mter und Zollfahndungs\u00e4mter sowie deren Beamte im Bu\u00dfgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen vornehmen sowie sonstige Ma\u00dfnahmen nach den f\u00fcr Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung ergreifen. Unter den Voraussetzungen des \u00a7 111p Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung k\u00f6nnen auch die Hauptzoll\u00e4mter die Notver\u00e4u\u00dferung anordnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Straf- und Bu\u00dfgeldverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit f\u00fcr Straftaten nach den \u00a7\u00a7 17 und 18 das Amtsgericht sachlich zust\u00e4ndig ist, liegt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit R\u00fccksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverh\u00e4ltnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere \u00f6rtliche Bed\u00fcrfnisse zweckm\u00e4\u00dfig erscheint. Die Landesregierung kann diese Erm\u00e4chtigung auf die Landesjustizverwaltung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(2) Im Strafverfahren gelten die \u00a7\u00a7 49, 63 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie \u00a7 76 Absatz 1 und 4 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten \u00fcber die Beteiligung der Verwaltungsbeh\u00f6rde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne dieses Gesetzes und des \u00a7 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit R\u00fccksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverh\u00e4ltnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere \u00f6rtliche Bed\u00fcrfnisse zweckm\u00e4\u00dfig erscheint. Abweichend von Satz 1 ist in den F\u00e4llen des \u00a7 19 Absatz 1 Nummer 2 und des \u00a7 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne dieses Gesetzes.<\/p>\n<p>(4) Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den F\u00e4llen der fahrl\u00e4ssigen Begehung eines Versto\u00dfes im Sinne des \u00a7 19 Absatz 3 bis 5, wenn der Versto\u00df im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde angezeigt wurde sowie angemessene Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung eines Versto\u00dfes aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige nach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hinsichtlich des Versto\u00dfes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Im \u00dcbrigen bleibt \u00a7 47 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Allgemeine Auskunftspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesanstalt f\u00fcr Landwirtschaft und Ern\u00e4hrung k\u00f6nnen Ausk\u00fcnfte verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europ\u00e4ischen Union im Bereich des Au\u00dfenwirtschaftsrechts zu \u00fcberwachen. Zu diesem Zweck k\u00f6nnen sie verlangen, dass ihnen die gesch\u00e4ftlichen Unterlagen vorgelegt werden.<\/p>\n<p>(2) Das Hauptzollamt und die Deutsche Bundesbank k\u00f6nnen zu dem in Absatz 1 genannten Zweck auch Pr\u00fcfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen; das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesanstalt f\u00fcr Landwirtschaft und Ern\u00e4hrung k\u00f6nnen zu den Pr\u00fcfungen Beauftragte entsenden. Zur Vornahme der Pr\u00fcfungen d\u00fcrfen die Bediensteten dieser Stellen und deren Beauftragte die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Auskunftspflichtigen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(3) Die Bediensteten des Bundesamtes f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) d\u00fcrfen die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Auskunftspflichtigen betreten, um die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung von Genehmigungen nach \u00a7 8 Absatz 2 oder f\u00fcr die Erteilung von Zertifikaten nach \u00a7 9 zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(4) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, so d\u00fcrfen die Verwaltungsbeh\u00f6rde und die Deutsche Bundesbank im Rahmen einer Pr\u00fcfung Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Pr\u00fcfung dieser Unterlagen nutzen. Sie k\u00f6nnen im Rahmen einer Pr\u00fcfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert ausgewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die gespeicherten Daten w\u00e4hrend der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verf\u00fcgbar sind sowie dass sie unverz\u00fcglich lesbar gemacht und unverz\u00fcglich automatisiert ausgewertet werden k\u00f6nnen. Die Auskunftspflichtigen haben die Verwaltungsbeh\u00f6rde und die Deutsche Bundesbank bei der Aus\u00fcbung der Befugnisse nach den S\u00e4tzen 1 und 2 zu unterst\u00fctzen und die Kosten zu tragen.<\/p>\n<p>(5) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittelbar am Au\u00dfenwirtschaftsverkehr teilnimmt.<\/p>\n<p>(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in \u00a7 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr aussetzen w\u00fcrde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.<\/p>\n<p>(6a) Die Befugnisse nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, stehen auch dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie zu, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von Beschr\u00e4nkungen oder Handlungspflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit \u00a7 5 Absatz 3 sowie auf Grund von Rechtsverordnungen nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a, jeweils in Verbindung mit \u00a7 5 Absatz 2, zu \u00fcberwachen. Zum Zweck des Satzes 1 d\u00fcrfen Bedienstete des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Verpflichteten betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(6b) Zur Erf\u00fcllung der in Absatz 6a genannten Aufgaben kann sich das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie der Dienste des Bundesamtes f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder beauftragter Dritter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 6a genannten Befugnisse zustehen. Die n\u00e4heren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der an die zu beauftragenden Dritten zu stellenden Anforderungen und deren Aufgabenwahrnehmung, k\u00f6nnen in Rechtsverordnungen nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit \u00a7 5 Absatz 3 und \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a in Verbindung mit \u00a7 5 Absatz 2 geregelt werden.<\/p>\n<p>(7) Das Hauptzollamt, das den Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Widerspruch zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 \u00dcbermittlung von Informationen durch das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die Informationen, einschlie\u00dflich personenbezogener Daten, die ihm bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben<\/p>\n<p>1. nach diesem Gesetz,<\/p>\n<p>2. nach dem Gesetz \u00fcber die Kontrolle von Kriegswaffen oder<\/p>\n<p>3. nach Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Union im Bereich des Au\u00dfenwirtschaftsrechts<\/p>\n<p>bekannt geworden sind, an andere \u00f6ffentliche Stellen des Bundes \u00fcbermitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des \u00a7 4 Absatz 1 und 2 oder zur Zollabfertigung erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Informationen \u00fcber die Versagung von Genehmigungen d\u00fcrfen abweichend von Absatz 1 nur \u00fcbermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des \u00a7 4 Absatz 1 und 2 erforderlich ist.<\/p>\n<p>(3) Die Empf\u00e4nger d\u00fcrfen die nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 \u00fcbermittelten Informationen, einschlie\u00dflich personenbezogener Daten, nur f\u00fcr die Zwecke verwenden, f\u00fcr die sie \u00fcbermittelt wurden oder soweit es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz \u00fcber die Kontrolle von Kriegswaffen erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Automatisiertes Abrufverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Zollkriminalamt ist berechtigt, Informationen, einschlie\u00dflich personenbezogener Daten, die nach \u00a7 24 Absatz 1 und 2 \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen, im Einzelfall in einem automatisierten Verfahren abzurufen, soweit dies f\u00fcr die Zwecke des \u00a7 24 Absatz 1 oder zur Verh\u00fctung von Straftaten oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Das Zollkriminalamt und das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) legen bei der Einrichtung des Abrufverfahrens Anlass und Zweck des Abrufverfahrens sowie die Art der zu \u00fcbermittelnden Daten und die nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften erforderlichen technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen schriftlich oder elektronisch fest.<\/p>\n<p>(3) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie. \u00dcber die Einrichtung des Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.<\/p>\n<p>(4) Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des einzelnen Abrufs tr\u00e4gt das Zollkriminalamt. Abrufe im automatisierten Verfahren d\u00fcrfen nur von Bediensteten vorgenommen werden, die von der Leitung des Zollkriminalamtes hierzu besonders erm\u00e4chtigt sind.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) pr\u00fcft die Zul\u00e4ssigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es hat zu gew\u00e4hrleisten, dass die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und \u00fcberpr\u00fcft werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 \u00dcbermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) In Strafverfahren wegen Versto\u00dfes gegen dieses Gesetz oder gegen eine Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes oder gegen das Gesetz \u00fcber die Kontrolle von Kriegswaffen d\u00fcrfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten Bundesbeh\u00f6rden personenbezogene Daten zur Verfolgung der Zwecke des \u00a7 4 Absatz 1 und 2 \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten d\u00fcrfen nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.<\/p>\n<p>(3) Der Empf\u00e4nger darf die Daten an eine nicht in Absatz 1 genannte \u00f6ffentliche Stelle nur weiter\u00fcbermitteln, wenn<\/p>\n<p>1. das Interesse an der Verwendung der \u00fcbermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich \u00fcberwiegt und<\/p>\n<p>2. der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gef\u00e4hrdet werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 \u00dcberwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Waren, die ausgef\u00fchrt, verbracht, eingef\u00fchrt oder durchgef\u00fchrt werden, sind auf Verlangen vorzuzeigen. Sie k\u00f6nnen einer Beschau und einer Untersuchung unterworfen werden.<\/p>\n<p>(2) Bef\u00f6rderungsmittel, Gep\u00e4ckst\u00fccke und sonstige Beh\u00e4ltnisse k\u00f6nnen darauf gepr\u00fcft werden, ob sie Waren enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>(3) Wer aus dem Inland ausreist oder in das Inland einreist, hat auf Verlangen zu erkl\u00e4ren, ob er Waren mit sich f\u00fchrt, deren Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr oder Verbringung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>(4) Wer Waren ausf\u00fchren will, hat die Sendung den zust\u00e4ndigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. Das N\u00e4here wird durch eine Rechtsverordnung nach \u00a7 11 bestimmt. Zur Erleichterung des Post-, Fracht- und Reiseverkehrs k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden, soweit hierdurch der \u00dcberwachungszweck nicht gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p>(5) Die Zollbeh\u00f6rden \u00fcberwachen die Einhaltung<\/p>\n<p>1. der Vorschriften dieses Gesetzes,<\/p>\n<p>2. der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und<\/p>\n<p>3. der Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union im Bereich des Au\u00dfenwirtschaftsverkehrs<\/p>\n<p>\u00fcber die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr. Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat bestimmt die Beh\u00f6rden der Bundespolizei, die f\u00fcr die \u00dcberwachung der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff zust\u00e4ndig sind; Satz 1 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Kosten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zollbeh\u00f6rden k\u00f6nnen bei der Durchf\u00fchrung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen \u00fcber die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr oder Durchfuhr sowie der Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union im Bereich des Au\u00dfenwirtschaftsverkehrs Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) erheben f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Abfertigung au\u00dferhalb des Amtsplatzes oder au\u00dferhalb der \u00d6ffnungszeiten,<\/p>\n<p>2. die Ausstellung und Nachpr\u00fcfung von Bescheinigungen oder<\/p>\n<p>3. die Untersuchung von Waren.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 gelten f\u00fcr die Bemessung der Kosten und f\u00fcr das Verfahren zu ihrer Erhebung die Vorschriften \u00fcber Kosten, die auf Grund des \u00a7 178 der Abgabenordnung erhoben werden.<\/p>\n<p>(3) In einer Besonderen Geb\u00fchrenverordnung des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie nach \u00a7 22 Absatz 4 des Bundesgeb\u00fchrengesetzes sind f\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie und des Bundesamts f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Geb\u00fchren ab dem 1. Januar 2023 zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Teil 4<\/strong><br \/>\n<strong>Schlussvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Verk\u00fcndung von Rechtsverordnungen<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz k\u00f6nnen abweichend von \u00a7 2 Absatz 1 des Verk\u00fcndungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verk\u00fcndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europ\u00e4ischen Union<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union aufgehoben oder f\u00fcr nicht mehr anwendbar erkl\u00e4rt, bleibt f\u00fcr Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den \u00a7\u00a7 18 und 19, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von \u00a7 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von \u00a7 4 Absatz 3 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.<\/p>\n<p>(2) Durch Rechtsverordnung kann in einer innerstaatlichen Vorschrift der Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt<\/p>\n<p>1. der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union ge\u00e4ndert werden, soweit es zur Anpassung an eine \u00c4nderung dieser Vorschrift erforderlich ist,<\/p>\n<p>2. der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Europ\u00e4ischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europ\u00e4ischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift angepasst werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 \u00dcbergangsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. F\u00fcr vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die \u00a7\u00a7 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Au\u00dfenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Evaluierung der \u00c4nderungen durch das Erste Gesetz zur \u00c4nderung des Au\u00dfenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie bewertet unter Beteiligung des Ausw\u00e4rtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen die Anwendung der \u00a7\u00a7 4, 5, 13, 14a und 15 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur \u00c4nderung des Au\u00dfenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1636) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand f\u00fcr Unternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 18. Juli 2020 und betr\u00e4gt 24 Monate.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3082\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3082&text=Au%C3%9Fenwirtschaftsgesetz+%28AWG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3082&title=Au%C3%9Fenwirtschaftsgesetz+%28AWG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3082&description=Au%C3%9Fenwirtschaftsgesetz+%28AWG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Au\u00dfenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3082\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-3082","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3082","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3082"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3082\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3087,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3082\/revisions\/3087"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3082"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3082"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3082"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}