{"id":3079,"date":"2021-09-04T14:59:20","date_gmt":"2021-09-04T14:59:20","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3079"},"modified":"2021-09-04T14:59:20","modified_gmt":"2021-09-04T14:59:20","slug":"abschnitt-8-vorschriften-mit-bezug-zur-europaeischen-union-und-zu-drittstaaten-allgemeine-waffengesetz-verordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3079","title":{"rendered":"Abschnitt 8. Vorschriften mit Bezug zur Europ\u00e4ischen Union und zu Drittstaaten (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)<\/strong><br \/>\nzur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.doc\">WORD<\/a>.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Abschnitt-8.-Vorschriften-mit-Bezug-zur-Europaeischen-Union-und-zu-Drittstaaten.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abschnitt 8<\/a><br \/>\n<strong>Vorschriften mit Bezug zur Europ\u00e4ischen Union und zu Drittstaaten<\/strong><br \/>\n<strong>Unterabschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Anwendung des Gesetzes auf B\u00fcrger der Europ\u00e4ischen Union<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Staatsangeh\u00f6rige eines Mitgliedstaates ist \u00a7 21 Abs. 4 Nr. 1 des Waffengesetzes nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Auf Staatsangeh\u00f6rige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, ist \u00a7 21 Abs. 4 Nr. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf beschr\u00e4nkt wird,<\/p>\n<p>1. Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das \u00dcberlassen solcher Gegenst\u00e4nde zu vermitteln und<\/p>\n<p>2. den Besitz nur \u00fcber solche Waffen oder Munition auszu\u00fcben, die als Muster, als Proben oder als Teile einer Sammlung mitgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegr\u00fcndet sind und ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europ\u00e4ischen Union haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europ\u00e4ischen Union haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre T\u00e4tigkeit in tats\u00e4chlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.<\/p>\n<p>(4) Die Vorschriften der Abs\u00e4tze 1 bis 3 zugunsten von Staatsangeh\u00f6rigen eines Mitgliedstaates sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.<\/p>\n<p>(5) Auf Staatsangeh\u00f6rige eines Mitgliedstaates ist \u00a7 4 Abs. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben und eine selbstst\u00e4ndige oder unselbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, die den Erwerb, den Besitz oder das F\u00fchren einer Waffe oder von Munition erfordert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Nachweis der Fachkunde f\u00fcr den Waffenhandel im Sinne des \u00a7 22 des Waffengesetzes ist f\u00fcr einen Staatsangeh\u00f6rigen eines Mitgliedstaates als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat im Handel mit Waffen und Munition wie folgt t\u00e4tig war:<\/p>\n<p>1. drei Jahre ununterbrochen als Selbstst\u00e4ndiger oder in leitender Stellung,<\/p>\n<p>2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstst\u00e4ndiger oder in leitender Stellung, wenn er f\u00fcr die betreffende T\u00e4tigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis best\u00e4tigt oder von einer zust\u00e4ndigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,<\/p>\n<p>3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstst\u00e4ndiger oder in leitender Stellung sowie au\u00dferdem drei Jahre als Unselbstst\u00e4ndiger oder<\/p>\n<p>4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbstst\u00e4ndiger, wenn er f\u00fcr den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis best\u00e4tigt oder von einer zust\u00e4ndigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.<\/p>\n<p>(2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten F\u00e4llen darf die T\u00e4tigkeit als Selbstst\u00e4ndiger oder in leitender Stellung h\u00f6chstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.<\/p>\n<p>(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreij\u00e4hrige T\u00e4tigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausge\u00fcbt hat, die Aus\u00fcbung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.<\/p>\n<p>(4) Eine T\u00e4tigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 \u00fcbt aus, wer in einem industriellen oder kaufm\u00e4nnischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs t\u00e4tig war<\/p>\n<p>1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,<\/p>\n<p>2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder<\/p>\n<p>3. in leitender Stellung mit kaufm\u00e4nnischen Aufgaben und mit der Verantwortung f\u00fcr mindestens eine Abteilung des Unternehmens.<\/p>\n<p>(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Abs\u00e4tze 1 bis 4 erf\u00fcllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Erlaubnisse f\u00fcr den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat<\/strong><\/p>\n<p>Eine Erlaubnis nach \u00a7 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erteilt. F\u00fcr die Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:<\/p>\n<p>1. \u00fcber seine Person:<\/p>\n<p>Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Beh\u00f6rde des Passes oder des Personalausweises;<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Waffe:<\/p>\n<p>bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;<\/p>\n<p>3. \u00fcber die Munition:<\/p>\n<p>Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Pr\u00fcfzeichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Erlaubnis nach \u00a7 29 oder \u00a7 30 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erteilt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Erteilung einer Erlaubnis nach \u00a7 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:<\/p>\n<p>1. \u00fcber den Versender- und den Empf\u00e4ngermitgliedstaat:<br \/>\njeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates;<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Person des \u00dcberlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:<\/p>\n<p>a) Vor- und Familienname,<\/p>\n<p>b) Geburtsdatum und -ort,<\/p>\n<p>c) Anschrift,<\/p>\n<p>d) bei Unternehmen auch Telefon- oder Telefaxnummer und<\/p>\n<p>e) die Angabe, ob es sich um einen Waffenh\u00e4ndler oder um eine Privatperson handelt;<\/p>\n<p>3. \u00fcber die Waffen:<\/p>\n<p>Anzahl und Art der Waffen;<\/p>\n<p>4. \u00fcber Schusswaffen zus\u00e4tzlich zu den Angaben nach Nummer 3 die folgenden weiteren Angaben:<\/p>\n<p>a) Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,<\/p>\n<p>b) Name, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,<\/p>\n<p>c) Modellbezeichnung,<\/p>\n<p>d) Kaliber,<\/p>\n<p>e) Herstellungsnummer und<\/p>\n<p>f) sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen;<\/p>\n<p>5. \u00fcber die Munition:<\/p>\n<p>a) Anzahl und Art der Munition,<\/p>\n<p>b) Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und<\/p>\n<p>c) sofern vorhanden, CIP-Munitionspr\u00fcfzeichen;<\/p>\n<p>6. \u00fcber die Lieferanschrift:<\/p>\n<p>Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden;<\/p>\n<p>7. \u00fcber die Art und Weise der Verbringung im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat:<\/p>\n<p>a) das Bef\u00f6rderungsmittel,<\/p>\n<p>b) den Tag der Absendung,<\/p>\n<p>c) den voraussichtlichen Ankunftstag und<\/p>\n<p>d) die Durchgangsl\u00e4nder.<\/p>\n<p>Wird eine Erlaubnis zum Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes zwischen gewerbsm\u00e4\u00dfigen Waffenherstellern oder Waffenh\u00e4ndlern beantragt, kann auf die Angabe des Kalibers und der Herstellungsnummer verzichtet werden, wenn besondere Gr\u00fcnde hierf\u00fcr glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Satzes 2 m\u00fcssen die genannten Angaben den nach \u00a7 33 Absatz 3 des Waffengesetzes zust\u00e4ndigen \u00dcberwachungsbeh\u00f6rden beim Verbringen mitgeteilt werden, wenn das Verbringen aus einem Drittstaat erfolgt.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Erteilung einer Erlaubnis nach \u00a7 30 des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben \u00fcber Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer, Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach \u00a7 21 Abs. 1 des Waffengesetzes, Empf\u00e4ngermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Erlaubnisse f\u00fcr die Mitnahme von Waffen und Munition nach, durch oder aus Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Erlaubnis nach \u00a7 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erteilt. F\u00fcr die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:<\/p>\n<p>1. \u00fcber seine Person:<\/p>\n<p>Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Beh\u00f6rde des Passes oder des Personalausweises;<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Waffen:<\/p>\n<p>bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;<\/p>\n<p>3. \u00fcber die Munition:<\/p>\n<p>Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93\/15\/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen \u00fcber das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen f\u00fcr zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionspr\u00fcfzeichen;<\/p>\n<p>4. \u00fcber den Grund der Mitnahme:<\/p>\n<p>genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder die Munition mitgenommen werden sollen, und der Zweck der Mitnahme.<\/p>\n<p>Der Erlaubnisschein f\u00fcr die Mitnahme von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat muss alle in Satz 2 genannten Angaben enthalten.<\/p>\n<p>(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach \u00a7 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes kann die Sachkunde auch als nachgewiesen angesehen werden, wenn eine ausreichende Kenntnis der geforderten Inhalte durch einen Beleg des Staates, in dem die Person ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht wird.<\/p>\n<p>(3) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach \u00a7 32 Abs. 4 des Waffengesetzes kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auf einzelne der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgef\u00fchrten Angaben verzichten, wenn diese nicht rechtzeitig gemacht werden k\u00f6nnen. Die Angaben sind der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich nachzureichen und bei der Einreise den nach \u00a7 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zust\u00e4ndigen \u00dcberwachungsbeh\u00f6rden mitzuteilen.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann in besonderen F\u00e4llen gestatten, dass Antragstellungen f\u00fcr die Erteilung einer Erlaubnis nach \u00a7 32 Abs. 4 des Waffengesetzes durch mehrere Personen gemeinsam auf dem hierf\u00fcr vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen. Im Falle des Satzes 1 sind f\u00fcr die Antragsteller jeweils die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 vollst\u00e4ndig zu machen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, soweit die Beh\u00f6rde hierauf nicht verzichtet hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Anzeigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Anzeige nach \u00a7 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt muss folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. \u00fcber die Bef\u00f6rderung:<\/p>\n<p>a) die Bezeichnung des Versender- und des Empf\u00e4ngermitgliedstaates,<br \/>\nb) die Bezeichnung der Durchgangsl\u00e4nder,<br \/>\nc) die Bef\u00f6rderungsart und<br \/>\nd) den Bef\u00f6rderer;<\/p>\n<p>2. zu dem Versender, dem Erkl\u00e4rungspflichtigen und dem Empf\u00e4nger jeweils:<\/p>\n<p>a) den Namen oder bei Unternehmen, sofern vorhanden, die Firma,<br \/>\nb) Anschrift und<br \/>\nc) Telefon- oder Telefaxnummer;<\/p>\n<p>3. zu der Erlaubnis nach \u00a7 30 des Waffengesetzes:<\/p>\n<p>a) Ausstellungsdatum,<br \/>\nb) Ausstellungsnummer,<br \/>\nc) ausstellende Beh\u00f6rde,<br \/>\nd) Geltungsdauer;<\/p>\n<p>4. zu der Erlaubnis oder der Freistellung von der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates:<\/p>\n<p>a) Ausstellungsdatum,<br \/>\nb) ausstellende Beh\u00f6rde,<br \/>\nc) Geltungsdauer,<br \/>\nd) Angaben zu den von der Erlaubnis umfassten Waffen;<\/p>\n<p>5. \u00fcber die Waffen:<\/p>\n<p>Anzahl und Art der Waffen;<\/p>\n<p>6. \u00fcber Schusswaffen zus\u00e4tzlich zu den Angaben nach Nummer 5 die folgenden weiteren Angaben:<\/p>\n<p>a) die Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,<br \/>\nb) den Namen, die Firma oder das eingetragene Markenzeichen des Herstellers,<br \/>\nc) die Modellbezeichnung,<br \/>\nd) das Kaliber,<br \/>\ne) die Herstellungsnummer und<br \/>\nf) das CIP-Beschusszeichen, sofern vorhanden;<\/p>\n<p>7. zu der Munition:<\/p>\n<p>a) Art und Anzahl,<br \/>\nb) Name, Firma, oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,<br \/>\nc) Kaliber,<br \/>\nd) CIP-Munitionspr\u00fcfzeichen, falls vorhanden,<br \/>\ne) Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.<\/p>\n<p>Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist der Anzeige eine Ablichtung der Erlaubnis oder Freistellung beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Die Anzeige gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt hat unter Verwendung des hierf\u00fcr vorgesehenen amtlichen Vordrucks oder elektronisch zu erfolgen. F\u00fcr die elektronische Anzeige kann das Bundesverwaltungsamt Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt des amtlichen Vordrucks, zulassen. Das Bundesverwaltungsamt kann verlangen, dass der Anzeigende seine Identit\u00e4t auf geeignete Weise nachweist.<\/p>\n<p>(3) Im Fall der Verwendung des amtlichen Vordrucks best\u00e4tigt das Bundesverwaltungsamt den Eingang der vollst\u00e4ndigen Anzeige auf dem Anzeigevordruck oder elektronisch. Im Fall der elektronischen Anzeige best\u00e4tigt das Bundesverwaltungsamt den Eingang der vollst\u00e4ndigen Anzeige elektronisch.<\/p>\n<p>(4) Eine Anzeige nach \u00a7 34 Abs. 4, erster Halbsatz des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt ist mit dem hierf\u00fcr vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. \u00fcber die Person des \u00dcberlassers:<br \/>\nVor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, Datum der \u00dcberlassung;<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Person des Erwerbers:<br \/>\nVor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Beh\u00f6rde des Passes oder des Personalausweises;<\/p>\n<p>3. \u00fcber die Waffen oder die Munition:<br \/>\ndie Angaben nach \u00a7 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.<\/p>\n<p>(5) Eine Anzeige nach \u00a7 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt ist mit dem hierf\u00fcr vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. \u00fcber die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen Verbleib in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:<br \/>\nVor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Beh\u00f6rde des Passes oder des Personalausweises, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Beh\u00f6rde der Waffenerwerbsberechtigung;<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Schusswaffe:<br \/>\nArt der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber und Herstellungsnummer;<\/p>\n<p>3. \u00fcber den Versender:<br \/>\nName und Anschrift des auf dem Versandst\u00fcck angegebenen Versenders.<\/p>\n<p>Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 \u00fcber den Inhaber des Unternehmens, bei juristischen Personen \u00fcber eine zur Vertretung des Unternehmens befugte Person mitzuteilen und deren Pass oder Personalausweis vorzulegen. Bei laufenden Gesch\u00e4ftsbeziehungen entf\u00e4llt die wiederholte Vorlage des Passes oder des Personalausweises, es sei denn, dass der Inhaber des Unternehmens gewechselt hat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine andere Person bestellt worden ist. Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person \u00fcberlassen, die sie au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, insbesondere im Versandwege erwerben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, ferner gen\u00fcgt an Stelle des Passes oder des Personalausweises eine amtliche Beglaubigung dieser Urkunden. Das Bundesverwaltungsamt best\u00e4tigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.<\/p>\n<p>\u00a7 32 Mitteilungen der Beh\u00f6rden<\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde teilt dem Bundesverwaltungsamt alle ihr vorliegenden erteilten Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Waffengesetzes und aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nach \u00a7 29 des Waffengesetzes unter Angabe des Datums der Erlaubniserteilung und des Ablaufdatums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mitteilung muss unverz\u00fcglich, im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat sp\u00e4testens bis zum nach \u00a7 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der Mitteilung beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesverwaltungsamt<\/p>\n<p>1. \u00fcbermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach \u00a7 31 Absatz 1 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben nach Ma\u00dfgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019\/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gem\u00e4\u00df Richtlinie 91\/477\/EWG des Rates f\u00fcr den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1);<\/p>\n<p>2. \u00fcbermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach \u00a7 31 Absatz 4;<\/p>\n<p>3. \u00fcbermittelt an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde<\/p>\n<p>a) die von anderen Mitgliedstaaten in den F\u00e4llen des \u00a7 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes erhaltenen Angaben,<\/p>\n<p>b) die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben \u00fcber die Erteilung von Erlaubnissen zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, es sei denn, es besteht f\u00fcr diese Verbringung eine Erlaubnis nach \u00a7 30 des Waffengesetzes, und<\/p>\n<p>c) die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben \u00fcber das \u00dcberlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) des Waffengesetzes oder von Munition an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition durch Personen, die jeweils ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Waffengesetzes haben;<\/p>\n<p>4. \u00fcbermittelt die von anderen Vertragsstaaten des \u00dcbereinkommens vom 28. Juni 1978 \u00fcber die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilungen \u00fcber das Verbringen oder das \u00dcberlassen der in \u00a7 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Schusswaffen erhaltenen Angaben an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde;<\/p>\n<p>5. soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in \u00a7 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Personen der zust\u00e4ndigen zentralen Beh\u00f6rde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gew\u00e4hrleistet ist; die Mitteilung soll die Angaben nach \u00a7 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 enthalten.<\/p>\n<p>(3) Die nach \u00a7 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zust\u00e4ndigen \u00dcberwachungsbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die nach \u00a7 29 Absatz 2 Satz 3 und nach \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 mitgeteilten Angaben.<\/p>\n<p>\u00a7 33 Europ\u00e4ischer Feuerwaffenpass<\/p>\n<p>(1) Die Geltungsdauer des Europ\u00e4ischen Feuerwaffenpasses nach \u00a7 32 Abs. 6 des Waffengesetzes betr\u00e4gt f\u00fcnf Jahre; soweit bei J\u00e4gern oder Sportsch\u00fctzen in ihm nur Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten L\u00e4ufen eingetragen sind, betr\u00e4gt sie zehn Jahre. Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngert werden. \u00a7 9 Abs. 1 und 2 und \u00a7 37 Abs. 2 des Waffengesetzes gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Der Antragsteller hat die Angaben nach \u00a7 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Gr\u00f6\u00dfe von mindestens 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben. Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausma\u00df von mindestens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Der Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartie.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 9<\/strong><br \/>\n<strong>Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 oder \u00a7 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schie\u00df\u00fcbung veranstaltet oder an ihr teilnimmt,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schie\u00dfst\u00e4tte schie\u00dft,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht \u00fcberwacht,<br \/>\n4. entgegen \u00a7 10 Abs. 1 Satz 4 den Schie\u00dfbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,<br \/>\n5. entgegen \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3, \u00a7 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 oder \u00a7 25a Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,<br \/>\n6. entgegen \u00a7 10 Abs. 3 Satz 4 oder \u00a7 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitf\u00fchrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aush\u00e4ndigt,<br \/>\n7. entgegen \u00a7 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gew\u00e4hrt,<br \/>\n8. entgegen \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 das Schie\u00dfen nicht beaufsichtigt,<br \/>\n9. entgegen \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 das Schie\u00dfen oder den Aufenthalt in der Schie\u00dfst\u00e4tte nicht untersagt,<br \/>\n10. entgegen \u00a7 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,<br \/>\n11. entgegen \u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schie\u00dfst\u00e4tte betreibt oder benutzt,<br \/>\n12. entgegen \u00a7 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt,<br \/>\n13. entgegen \u00a7 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition aufbewahrt,<br \/>\n14. entgegen \u00a7 17a Absatz 1 oder \u00a7 24 Absatz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation oder ein dort genanntes Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br \/>\n15. entgegen \u00a7 17a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,<br \/>\n16. entgegen \u00a7 17a Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig \u00fcbergibt,<br \/>\n17. entgegen \u00a7 17a Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig \u00fcbergibt und nicht oder nicht rechtzeitig aush\u00e4ndigt,<br \/>\n18. entgegen \u00a7 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das \u00dcbungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br \/>\n19. entgegen \u00a7 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchf\u00fchrung einer Veranstaltung zul\u00e4sst,<br \/>\n20. entgegen \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht rechtzeitig \u00fcberzeugt,<br \/>\n21. entgegen \u00a7 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise f\u00fchrt,<br \/>\n22. entgegen \u00a7 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens f\u00fcnf Jahre aufbewahrt,<br \/>\n23. entgegen \u00a7 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchf\u00fchrung eines Lehrgangs oder einer Schie\u00df\u00fcbung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,<br \/>\n24. entgegen \u00a7 25a Absatz 3 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe dauerhaft \u00fcberl\u00e4sst, verbringt oder mitnimmt oder<br \/>\n25. entgegen \u00a7 25b ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 (weggefallen)<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211;<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. M\u00e4rz 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) sowie die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 13. Dezember 1976 (BGBl.I S. 3387) au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>Schlussformel<\/p>\n<p>Der Bundesrat hat zugestimmt.<\/p>\n<p>Anlage (zu \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 2)<br \/>\nWaffen- und Munitionsarten<\/p>\n<p>( Fundstelle: BGBl. I 2008, 438 &#8211; 439 )<\/p>\n<p>1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Ger\u00e4te<\/p>\n<p>1.1 B\u00fcchsen und Flinten einschlie\u00dflich Flobertwaffen und Zimmerstutzen<br \/>\n1.2 Pistolen und Revolver zum Verschie\u00dfen von Patronenmunition; Schalld\u00e4mpfer<br \/>\n1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gem\u00e4\u00df Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes<br \/>\n1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser<br \/>\n1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen<br \/>\n1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind<br \/>\n1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Ger\u00e4te, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.<\/p>\n<p>2. Munition<\/p>\n<p>2.1 Munition zum Verschie\u00dfen aus B\u00fcchsen und Flinten (1.1)<br \/>\n2.2 Munition zum Verschie\u00dfen aus Pistolen und Revolvern (1.2)<br \/>\n2.3 Munition zum Verschie\u00dfen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)<br \/>\n2.4 Munition zum Verschie\u00dfen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)<br \/>\n2.5 Munition zum Verschie\u00dfen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Ger\u00e4ten (1.6 und 1.7).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3079\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3079&text=Abschnitt+8.+Vorschriften+mit+Bezug+zur+Europ%C3%A4ischen+Union+und+zu+Drittstaaten+%28Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3079&title=Abschnitt+8.+Vorschriften+mit+Bezug+zur+Europ%C3%A4ischen+Union+und+zu+Drittstaaten+%28Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3079&description=Abschnitt+8.+Vorschriften+mit+Bezug+zur+Europ%C3%A4ischen+Union+und+zu+Drittstaaten+%28Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML, PDF, WORD. 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