{"id":307,"date":"2020-12-10T17:16:14","date_gmt":"2020-12-10T17:16:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=307"},"modified":"2020-12-10T17:16:14","modified_gmt":"2020-12-10T17:16:14","slug":"rechtssache-prade-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-7215-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=307","title":{"rendered":"RECHTSSACHE PRADE .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 7215\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE P. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 7215\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n3. M\u00e4rz 2016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache P. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nKhanlar Hajiyev,<br \/>\nErik M\u00f8se,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary<br \/>\nund Carlo Ranzoni<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 9. Februar 2016<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a07215\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, P. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 2.\u00a0Februar\u00a02010 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in H., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte insbesondere, dass durch die Verwertung von Beweismitteln, die bei einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Wohnungsdurchsuchung zuf\u00e4llig gefunden worden seien, Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 18.\u00a0November\u00a02014 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist in H. wohnhaft.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer ist Jurist und als Beamter beim Finanzamt t\u00e4tig. Im Jahr 1995 war der Beschwerdef\u00fchrer Mitglied im Vorstand der Ortsgruppe eines eingetragenen Vereins. In dieser Eigenschaft er\u00f6ffnete er ein Bankkonto f\u00fcr den Verein. Zeichnungsberechtigt waren er und zwei weitere Vereinsmitglieder. Auf dem Konto wurden Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge verbucht. Daher wurden die Kontodaten ver\u00f6ffentlicht, zum Beispiel in Brosch\u00fcren. Im Jahr 2000 schied der Beschwerdef\u00fchrer aus dem Vereinsvorstand aus.<\/p>\n<p>7. Im Jahr 2003 wurde die Polizei von einem Dritten dar\u00fcber informiert, dass er \u00fcber eBay eine Uhr gekauft habe. Die Uhr habe sich als F\u00e4lschung erwiesen. Nach dieser Erkenntnis habe er versucht, den Kauf r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, aber der Verk\u00e4ufer \u2013 von dem ihm nur die E-Mail-Adresse \u201eX\u201c bekannt gewesen sei \u2013 habe dies abgelehnt. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass bei eBay als Nutzer der E-Mail-Adresse \u201eX\u201c ein gewisser Herr D. registriert war. Das f\u00fcr die E-Mail-Adresse \u201eX\u201c eingetragene Konto war das Konto des oben erw\u00e4hnten Vereins. Ermittlungen ergaben ferner, dass verschiedene andere bei eBay registrierte Nutzer das Vereinskonto des oben erw\u00e4hnten Vereins als ihre Bankverbindung angegeben hatten. Die Polizei fand auch heraus, dass der Nutzer der Adresse \u201eX\u201c \u00fcber eBay mit Computerprogrammen gehandelt hatte. Eine Untersuchung der Transaktionen auf dem Vereinskonto des oben erw\u00e4hnten Vereins ergab, dass lediglich ein Zahlungsvorgang mit eBay-Bezug zu verzeichnen war: Am 7.\u00a0Oktober\u00a02003 hatte eBay versucht, Geb\u00fchren (36,33\u00a0EUR) einzuziehen. Der oben erw\u00e4hnte Verein hatte der Zahlung widersprochen und diese wurde am 27.\u00a0November\u00a02003 zur\u00fcckgebucht. Herr D. wurde von der Polizei vernommen. Er gab glaubhaft an, dass er mit der E-Mail-Adresse \u201eX\u201c bzw. dem Bankkonto des oben erw\u00e4hnten Vereins nichts zu tun habe.<\/p>\n<p><strong>B. Der Durchsuchungsbeschluss f\u00fcr die Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>8. Am 21.\u00a0September\u00a02004 erlie\u00df das Amtsgericht M\u00fcnchen auf Antrag der Staatsanwaltschaft M\u00fcnchen\u00a0I einen Durchsuchungsbeschluss f\u00fcr die Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers (und die Wohnungen dreier weiterer Mitglieder des oben erw\u00e4hnten Vereins, die zeichnungsberechtigt f\u00fcr das Vereinskonto waren) wegen des Verdachts der \u201eMarkenpiraterie\u201c, begangen durch den Verkauf von gef\u00e4lschten Waren wie Uhren und Computerprogrammen. Mit dem Durchsuchungsbeschluss wurde genehmigt, Computer und Unterlagen zu suchen und zu beschlagnahmen, die Informationen \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung der gef\u00e4lschten Uhr und der Computerprogramme enthielten.<\/p>\n<p><strong>C. Die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>9. Am 8.\u00a0Dezember\u00a02004 wurde die (in Gemeinschaft bewohnte) Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers in H. durchsucht. Die Polizeibeamten fanden nicht, wonach sie gesucht hatten. Stattdessen fanden die Polizeibeamten in der Wohnung durch Zufall 463,732\u00a0Gramm Haschisch mit einem Gehalt von 39,09\u00a0Gramm reinem THC (Tetrahydrocannabinol) sowie zwei nicht funktionst\u00fcchtige Waagen. Die Menge und Qualit\u00e4t des Haschischs wurden von einem Sachverst\u00e4ndigen festgestellt. Die Menge war ausreichend f\u00fcr 2606 Konsumeinheiten. Das hinsichtlich der vermuteten \u201eMarkenpiraterie\u201c eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt. Allerdings wurde gegen den Beschwerdef\u00fchrer ein neues Verfahren wegen des Besitzes von und Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge eingeleitet.<\/p>\n<p><strong>D. Das Verfahren zur Anfechtung des Durchsuchungsbeschlusses und der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Verfahren vor dem Amtsgericht M\u00fcnchen und dem Landgericht M\u00fcnchen\u00a0I zur Anfechtung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Durchsuchungsbeschlusses und der Wohnungsdurchsuchung<\/em><\/p>\n<p>10. Der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer legte bei den Strafgerichten Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein und trug vor, dass der Beschluss und folglich auch die Durchsuchung unrechtm\u00e4\u00dfig gewesen seien und ihn in seinem Grundrecht auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung nach Art.\u00a013\u00a0GG (siehe Rdnr.\u00a022) verletzt h\u00e4tten. Das Amtsgericht M\u00fcnchen und das Landgericht M\u00fcnchen\u00a0I verwarfen die Beschwerde.<\/p>\n<p><em>2. Das erste Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Anfechtung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Durchsuchungsbeschlusses und der Wohnungsdurchsuchung<\/em><\/p>\n<p>11. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<p>12. Am 13.\u00a0November\u00a02005 befand das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde f\u00fcr offensichtlich begr\u00fcndet und stellte eine Verletzung von Art.\u00a013\u00a0GG fest; es erkl\u00e4rte die Wohnungsdurchsuchung f\u00fcr rechtswidrig und hob den Durchsuchungsbeschluss sowie die Beschl\u00fcsse des Amtsgerichts und des Landgerichts auf. Das Gericht lie\u00df offen, ob angesichts der wenigen Anhaltspunkte f\u00fcr den Anfangsverdacht einer von dem Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6glicherweise begangenen \u201eMarkenpiraterie\u201c die Anordnung einer Durchsuchung gerechtfertigt war. In jedem Fall entschied das Bundesverfassungsgericht aber, dass bei Abw\u00e4gung der wenigen Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht einer von dem Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6glicherweise begangenen \u201eMarkenpiraterie\u201c gegen\u00fcber dem mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen massiven Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdef\u00fchrers auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses und folglich auch die Durchsuchung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen seien. Es w\u00e4re m\u00f6glich und erforderlich gewesen, vor einer Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers andere, grundrechtsschonendere Ermittlungsschritte vorzunehmen.<\/p>\n<p><strong>E. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der erste Abschnitt des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg<\/em><\/p>\n<p>13. Am 29.\u00a0Juli\u00a02005 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen des Besitzes von und Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge. Am 24.\u00a0Januar\u00a02006 verurteilte das Amtsgericht Hamburg den Beschwerdef\u00fchrer wegen eines minder schweren Falles des Besitzes von Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, die zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag ausschlie\u00dflich der bei der Wohnungsdurchsuchung am 8.\u00a0Dezember\u00a02004 gemachte Haschischfund zugrunde.<\/p>\n<p><em>2. Der erste Abschnitt des Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamburg<\/em><\/p>\n<p>14. Der Beschwerdef\u00fchrer legte beim Oberlandesgericht Hamburg Revision ein und trug vor, er h\u00e4tte freigesprochen werden m\u00fcssen, weil die bei der Wohnungsdurchsuchung gefundenen Beweismittel in dem strafrechtlichen Verfahren wegen Bet\u00e4ubungsmittelbesitzes nicht verwertet werden d\u00fcrften. Da das Bundesverfassungsgericht den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben habe, seien die Polizeibeamten nicht zum Betreten der Wohngemeinschaft des Beschwerdef\u00fchrers berechtigt gewesen und h\u00e4tten folglich niemals eine rechtm\u00e4\u00dfige M\u00f6glichkeit gehabt, die Bet\u00e4ubungsmittel in der Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers zu finden. Dar\u00fcber hinaus sei die Beschlagnahme des Haschischs von dem rechtswidrigen Durchsuchungsbeschluss nicht einmal abgedeckt gewesen. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung sei so schwerwiegend gewesen, dass die Beweismittel, die zuf\u00e4llig bei der Wohnungsdurchsuchung gefunden worden waren, nicht gegen den Beschwerdef\u00fchrer verwertet werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p>15. Am 5.\u00a0September\u00a02006 hob das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur\u00fcck an das Amtsgericht, weil es der Auffassung war, dieses habe nicht hinreichend untersucht, ob das Haschisch dem Beschwerdef\u00fchrer geh\u00f6rt habe. Da der Beschwerdef\u00fchrer in einer Wohngemeinschaft lebe, h\u00e4tten der Raum und demnach auch die Bet\u00e4ubungsmittel jedem anderen Mitbewohner geh\u00f6ren k\u00f6nnen. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Beweismittel befand das Oberlandesgericht, dass das bei der Durchsuchung gefundene Haschisch als Beweismittel gegen den Beschwerdef\u00fchrer verwertet werden k\u00f6nne. Die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers im Hinblick auf das Strafverfahren wegen Markenpiraterie sei nicht so schwer gewesen, dass das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung das \u00f6ffentliche Interesse an der Strafverfolgung \u00fcberwiege. Das Oberlandesgericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnr.\u00a026), der zufolge unrechtm\u00e4\u00dfig erlangte Beweismittel in Strafverfahren verwertet werden d\u00fcrfen, sofern nach umfassender Abw\u00e4gung der verschiedenen betroffenen Interessen das \u00f6ffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht hinter das Recht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung zur\u00fccktreten m\u00fcsse und die Rechte des Betroffenen nicht absichtlich verletzt wurden. Es wiederholte die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers schwer verletzt worden seien (siehe Rdnr.\u00a012). Ob der Durchsuchungsbeschluss hinreichend pr\u00e4zise gewesen sei oder nicht und ob ein ausreichender Anfangsverdacht f\u00fcr den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses bestanden habe oder nicht, k\u00f6nne dahinstehen, denn selbst unter der Annahme, dies sei nicht der Fall gewesen, w\u00fcrden die erlangten Beweismittel durch diese M\u00e4ngel nicht unrechtm\u00e4\u00dfig. Wegen der Schwere der Straftat des Bet\u00e4ubungsmittelbesitzes und der erheblichen Menge des gefundenen Haschischs \u00fcberwiege das \u00f6ffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung. Au\u00dferdem seien die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers nicht bewusst verletzt worden, die Durchsuchung der Wohnung sei nicht willk\u00fcrlich erfolgt und die Menge des gefundenen Haschischs w\u00fcrde eine Wohnungsdurchsuchung theoretisch gerechtfertigt haben. Das Oberlandesgericht war folglich der Auffassung, dass das bei der Durchsuchung gefundene Haschisch als Beweismittel gegen den Beschwerdef\u00fchrer verwertet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><em>3. Das erste Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Anfechtung der Verwertbarkeit der bei der Wohnungsdurchsuchung gefundenen Beweismittel<\/em><\/p>\n<p>16. Aufgrund rechtlicher Unklarheiten hinsichtlich der Bindungswirkung der Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Verwertbarkeit der bei der Wohnungsdurchsuchung gefundenen Beweismittel gegen\u00fcber den vorinstanzlichen Gerichten erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Am 27.\u00a0Dezember\u00a02006 verwarf das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><em>4. Die Fortf\u00fchrung des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg<\/em><\/p>\n<p>17. In dem fortgef\u00fchrten Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg erkl\u00e4rte der Beschwerdef\u00fchrer, dass das Zimmer, in dem das Haschisch gefunden worden war, ausschlie\u00dflich von ihm genutzt werde. Am 18.\u00a0April\u00a02007 sprach das Amtsgericht den Beschwerdef\u00fchrer frei und urteilte, dass das bei der Wohnungsdurchsuchung gefundene Haschisch nicht als Beweismittel gegen ihn verwertet werden k\u00f6nne. Das Gericht f\u00fchrte aus, dass nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnr.\u00a026) eine rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung nicht automatisch zur Folge habe, dass die dabei beschlagnahmten Beweismittel in dem Verfahren gegen den Betroffenen nicht verwertet werden d\u00fcrften. Es k\u00f6nne jedoch ein Verwertungsverbot bestehen, wenn der Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung besonders schwer gewesen sei. Das Gericht wog zwischen dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Verfolgung der Straftat des Bet\u00e4ubungsmittelbesitzes und dem Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung ab. Es war der Auffassung, dass der Anfangsverdacht einer von dem Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6glicherweise begangenen Markenpiraterie derart vage gewesen sei, dass der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses in keiner Weise gerechtfertigt gewesen sei. Folglich sei das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung in so schwerwiegender Weise verletzt worden, dass trotz der Schwere der Straftat des Bet\u00e4ubungsmittelbesitzes und der erheblichen Menge des gefundenen Haschischs das \u00f6ffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung nicht \u00fcberwiegen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><em>5. Das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg<\/em><\/p>\n<p>18. Am 5.\u00a0Oktober\u00a02007 hob das Landgericht Hamburg, auf Berufung der Staatsanwaltschaft, den Freispruch auf und verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer wegen eines minder schweren Falles des Besitzes von Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer in Besitz der Bet\u00e4ubungsmittel gewesen sei, st\u00fctzte sich das Landgericht auf eine Einlassung des Beschwerdef\u00fchrers vom 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a02007, der zufolge das Zimmer, in dem das Haschisch gefunden worden war, nur von ihm genutzt werde. Au\u00dferdem sah sich das Landgericht an die Feststellungen des Oberlandesgerichts in dessen Urteil vom 5.\u00a0September\u00a02006 (siehe Rdnr.\u00a015) zur Verwertbarkeit des Haschischs als einzigem Beweismittel gebunden und befand folglich, dass das in der Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers aufgefundene Haschisch als Beweismittel gegen ihn verwertet werden k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus stellte das Gericht klar, dass es selbst dann, wenn die Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgerichts zu dieser Frage nicht bindend sein sollten, gleichwohl aus eigener \u00dcberzeugung der Auffassung sei, dass bei Abw\u00e4gung des Interesses des Beschwerdef\u00fchrers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Strafverfolgung Letzteres \u00fcberwiege und das Beweismittel demnach verwertbar sei.<\/p>\n<p><em>6. Der zweite Abschnitt des Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamburg<\/em><\/p>\n<p>19. Der Beschwerdef\u00fchrer legte daraufhin erneut Revision beim Oberlandesgericht ein und trug vor, dass das Landgericht die Beweismittel nicht h\u00e4tte verwerten d\u00fcrfen. Am 16.\u00a0September\u00a02008 verwarf das Oberlandesgericht die Revision. Das Gericht wog zwischen dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Verfolgung der Straftat des Bet\u00e4ubungsmittelbesitzes und dem Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung ab. Es war der Auffassung, dass angesichts der Schwere der Straftat des Bet\u00e4ubungsmittelbesitzes und der erheblichen Menge des gefundenen Haschischs das \u00f6ffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung \u00fcberwiege, da die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers nicht bewusst verletzt worden seien, die Durchsuchung der Wohnung nicht willk\u00fcrlich erfolgt sei und die Menge des gefundenen Haschischs eine Wohnungsdurchsuchung theoretisch gerechtfertigt haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p><em>7.\u00a0Der zweite Abschnitt des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Anfechtung der Verwertbarkeit der bei der Wohnungsdurchsuchung gefundenen Beweismittel<\/em><\/p>\n<p>20. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob erneut Verfassungsbeschwerde und trug vor, dass die Verwertung der Beweismittel sein Recht auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung nach Art.\u00a013\u00a0GG sowie sein Recht auf ein faires Verfahren nach Art.\u00a02 Abs.\u00a01 i.\u00a0V.\u00a0m. Art.\u00a020 Abs.\u00a03\u00a0GG verletze (siehe Rdnr.\u00a023). Am 2.\u00a0Juli\u00a02009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02225\/08). Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 3.\u00a0August\u00a02009 zugestellt. Das Gericht pr\u00fcfte das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers in erster Linie nach Art.\u00a013\u00a0GG. Es befand, dass das Oberlandesgericht bei seiner Abw\u00e4gung aller betroffenen Interessen weder willk\u00fcrlich noch unangemessen vorgegangen sei und die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers, auch wenn sie allein auf den bei der Wohnungsdurchsuchung gefundenen Beweismitteln beruhe, diesen nicht in seinen Grundrechten verletze. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers, dass die Verwertung des beschlagnahmten Haschischs als Beweismittel gegen ihn sein Recht nach Art.\u00a02 Abs.\u00a01 i.\u00a0V.\u00a0m.\u00a0Art.\u00a020 Abs.\u00a03\u00a0GG verletzt habe, f\u00fchrte das Gericht aus, dass der Fairnessgrundsatz in einer Weise umgesetzt worden sei, die weder ungerechtfertigt noch willk\u00fcrlich genannt werden k\u00f6nne. Somit seien die Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>F. Das Disziplinarverfahren<\/strong><\/p>\n<p>21. Da der Beschwerdef\u00fchrer Beamter war, wurde angesichts der Strafsache gegen ihn auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das Disziplinarverfahren ruhte w\u00e4hrend des Strafverfahrens. Nach der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers stellte die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00f6rmlich ein Dienstvergehen fest und stellte das Disziplinarverfahren ein, da das Vergehen nicht solcher Art oder Schwere gewesen sei, dass es eine Disziplinarma\u00dfnahme erfordert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>22. Art.\u00a013 des Grundgesetzes garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung einer Person. Er lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Art.\u00a013\u00a0GG<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Wohnung ist unverletzlich.<\/p>\n<p>(2) Durchsuchungen d\u00fcrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgef\u00fchrt werden. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>23. Art.\u00a02 Abs.\u00a01 i.\u00a0V.\u00a0m. Art.\u00a020 Abs.\u00a03\u00a0GG garantiert das Recht auf ein faires Verfahren. Die Bestimmungen lauten, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Art.\u00a02\u00a0GG<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder das Sittengesetz verst\u00f6\u00dft. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Art.\u00a020\u00a0GG<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>24. In den \u00a7\u00a7\u00a0102 bis 108 der Strafprozessordnung ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und mittels welcher Vorgehensweise die Wohnung einer Person durchsucht und Gegenst\u00e4nde beschlagnahmt werden k\u00f6nnen. Diese Bestimmungen lauten, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0102 StPO<br \/>\n[Durchsuchung bei Beschuldigten]<\/p>\n<p>\u201eBei dem, welcher als T\u00e4ter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Beg\u00fcnstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verd\u00e4chtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer R\u00e4ume sowie seiner Person und der ihm geh\u00f6renden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln f\u00fchren werde.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0105 StPO<br \/>\n[Anordnung der Durchsuchung; Durchf\u00fchrung]<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0Durchsuchungen d\u00fcrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen [&#8230;] angeordnet werden. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0108 StPO<br \/>\n[Beschlagnahme anderer Gegenst\u00e4nde]<\/p>\n<p>\u201e(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenst\u00e4nde gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Ver\u00fcbung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>25. Das deutsche Strafgesetzbuch enth\u00e4lt abgesehen von \u00a7\u00a0136a\u00a0StGB, der bestimmt, dass Gest\u00e4ndnisse, die durch Folter oder durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder rechtswidrige N\u00f6tigung erlangt wurden, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, keine allgemeinen Regeln f\u00fcr die Verwertbarkeit von Beweismitteln.<\/p>\n<p>26. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe u.\u00a0a. 2\u00a0BvR\u00a02017\/94 und 2\u00a0BvR\u00a02039\/94 vom 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02000; 2\u00a0BvR\u00a01990\/96 vom 27.\u00a0April\u00a02000; 2\u00a0BvR\u00a075\/94 vom\u00a027.\u00a0April\u00a02000; 2\u00a0BvR\u00a02257\/00 vom 8.\u00a0November\u00a02001; 2\u00a0BvR\u00a01707\/02 vom 9.\u00a0Oktober\u00a02003; 2\u00a0BvR\u00a01502\/04 vom 30.\u00a0Juni\u00a02005; und 2\u00a0BvR\u00a0784\/08 vom 28.\u00a0Juli\u00a02008) und des Bundesgerichtshofs (siehe u.\u00a0a. 5\u00a0StR\u00a0190\/91 vom 27.\u00a0Februar\u00a01992) besteht allerdings in Strafverfahren kein absolutes Verwertungsverbot f\u00fcr Beweismittel, die unter Versto\u00df gegen die Verfahrensvorschriften erlangt wurden. Grunds\u00e4tzlich haben die Gerichte alle zur Verf\u00fcgung stehenden Beweismittel zu ber\u00fccksichtigen, um objektiv die Schuld oder Unschuld eines Angeschuldigten feststellen zu k\u00f6nnen, da ein Staat nicht funktionsf\u00e4hig ist, wenn er nicht gew\u00e4hrleistet, dass Straft\u00e4ter verfolgt und verurteilt werden (siehe Bundesverfassungsgericht, 2\u00a0BvL\u00a07\/71, 19.\u00a0Juli\u00a01972). Daher muss ein Beweisverwertungsverbot die Ausnahme bleiben (siehe Bundesgerichtshof, 3\u00a0StR\u00a0181\/98, 11.\u00a0November\u00a01998). Unabdingbar ist ein solches Verbot jedoch bei schwerwiegenden, bewussten oder willk\u00fcrlichen Verfahrensverst\u00f6\u00dfen, bei denen systematisch Grundrechte missachtet wurden. Ein solches Verbot ist auch dann unerl\u00e4sslich, wenn Beweismittel unter Verletzung von Grundrechten erlangt wurden, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen (siehe Bundesverfassungsgericht, 2\u00a0BvR\u00a0446\/98 vom 15.\u00a0Juli\u00a01998; 2\u00a0BvR\u00a01027\/02 vom\u00a012.\u00a0April\u00a02005; und 2\u00a0BvR\u00a0954\/02 vom 16.\u00a0M\u00e4rz\u00a02006). Ob ein Beweisverwertungsverbot besteht oder nicht, kann nicht grunds\u00e4tzlich, sondern nur einzelfallbezogen entschieden werden.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNG AUFGRUND DER VERWERTUNG VON UNRECHTM\u00c4SSIG ERLANGTEN BEWEISMITTELN IN DEM VERFAHREN<\/p>\n<p>27. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass er durch die Verwertung der bei der Vollstreckung eines ung\u00fcltigen Durchsuchungsbeschlusses erlangten Beweismittel in dem gegen ihn gef\u00fchrten Verfahren in seinen Konventionsrechten verletzt worden sei. Er berief sich auf das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel\u00a06 Abs.\u00a01) und das Recht auf Achtung seines Privatlebens (Artikel\u00a08). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers allein nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention zu pr\u00fcfen ist, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>28. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer war der Ansicht, dass die Verwertung der Beweismittel seinem Recht auf ein faires Verfahren entgegenstand, da der Eingriff in sein Recht auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung schwerwiegender Art war. In dieser Hinsicht machte er geltend, dass der Durchsuchungsbeschluss willk\u00fcrlich und eine rechtm\u00e4\u00dfige Durchsuchung seiner Wohnung nicht m\u00f6glich gewesen sei, da der Anfangsverdacht einer durch ihn m\u00f6glicherweise begangenen Markenpiraterie zu vage gewesen sei. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, dass das bei der unrechtm\u00e4\u00dfigen Wohnungsdurchsuchung gefundene Haschisch das einzige Beweismittel sei. Seine Aussage hinsichtlich der ausschlie\u00dflich durch ihn erfolgenden Nutzung des Zimmers, in dem das Haschisch gefunden worden war, k\u00f6nne nicht als Beweismittel angesehen werden, da sie sich nicht auf das gefundene Haschisch beziehe. Schlie\u00dflich trug er vor, dass das \u00f6ffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht sein Recht auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung \u00fcberwiegen k\u00f6nne, da die Straftat geringf\u00fcgige Auswirkungen auf die \u00d6ffentlichkeit gehabt habe und die Verletzung seiner Grundrechte schwerwiegend gewesen sei. Sein Fall sei daher mit der Rechtssache J.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a054810\/00, Rdnrn.\u00a094-96, ECHR\u00a02006\u2011IX) vergleichbar.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>31. Die Regierung war der Ansicht, dass das Verfahren fair gewesen ist. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten sich in ihren Entscheidungen ausf\u00fchrlich mit der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln auseinandergesetzt. Dabei h\u00e4tten sie die Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers sehr sorgf\u00e4ltig gegen das \u00f6ffentliche Interesse an der Strafverfolgung abgewogen. Der Umstand, dass kein Anfangsverdacht wegen eines Bet\u00e4ubungsmitteldelikts bestanden habe, werde durch die Menge des gefundenen Haschischs ausgeglichen, die den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gestattet h\u00e4tte. Die Abw\u00e4gung der innerstaatlichen Gerichte sei somit angemessen. Der Sachverhalt des Falles sei nicht mit dem der Rechtssache J. (a.\u00a0a.\u00a0O.) vergleichbar. Au\u00dferdem habe der Beschwerdef\u00fchrer in allen Verfahrensstadien von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, sich gegen die Verwertung der unrechtm\u00e4\u00dfig erlangten Beweismittel zu wenden. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Umst\u00e4nde, unter denen das Haschisch gefunden wurde, keine Zweifel an seiner Verl\u00e4sslichkeit oder Genauigkeit als Beweismittel erwecken, und es sei auch nicht das einzige Beweismittel. Der zweite entscheidende Aspekt f\u00fcr die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers sei seine Aussage hinsichtlich der Nutzung des Zimmers, in dem das Haschisch gefunden worden sei.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof stellt erneut fest, dass Artikel\u00a06 zwar das Recht auf ein faires Verfahren garantiert, aber nicht die Zul\u00e4ssigkeit von Beweismitteln an sich regelt, da dieser Bereich in erster Linie dem innerstaatlichen Recht unterliegt (siehe Schenk\u00a0.\/.\u00a0die Schweiz, 12.\u00a0Juli\u00a01988, Rdnr.\u00a045, Serie A, Bd. 140; Teixeira\u00a0de\u00a0Castro\u00a0.\/.\u00a0Portugal, 9.\u00a0Juni\u00a01998, Rdnr.\u00a034, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998\u2011IV; und J., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a094-96).<\/p>\n<p>33. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichtshofs, grunds\u00e4tzlich zu entscheiden, ob bestimmte Arten von Beweismitteln \u2013 z.\u00a0B. solche, die nach Ma\u00dfgabe des innerstaatlichen Rechts unrechtm\u00e4\u00dfig erlangt wurden \u2013 zul\u00e4ssig sind, oder aber ob der Beschwerdef\u00fchrer schuldig oder unschuldig ist. Vielmehr ist die Frage zu beantworten, ob das Verfahren insgesamt, einschlie\u00dflich der Art und Weise, in der die Beweismittel erlangt worden sind, fair war. Hierzu ist eine Pr\u00fcfung der fraglichen \u201eUnrechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c und, wenn es um die Verletzung eines weiteren nach der Konvention gesch\u00fctzten Rechts geht, der Art der festgestellten Verletzung erforderlich (siehe Bykov\u00a0.\/.\u00a0Russland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a04378\/02, Rdnr.\u00a089, 10.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009; und Lee Davies\u00a0.\/.\u00a0Belgien, Individualbeschwerde Nr.\u00a018704\/05, Rdnr.\u00a041, 28.\u00a0Juli\u00a02009).<\/p>\n<p>34. Um festzustellen, ob das Verfahren insgesamt fair war, ist auch zu ber\u00fccksichtigen, ob die Rechte der Verteidigung gewahrt wurden. Dabei ist insbesondere zu pr\u00fcfen, ob der Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit hatte, die Echtheit der Beweismittel anzufechten und ihrer Verwertung zu widersprechen (siehe Szilagyi\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a030164\/04, 17.\u00a0Dezember\u00a02013). Zu ber\u00fccksichtigen ist zudem die Qualit\u00e4t der Beweismittel einschlie\u00dflich der Frage, ob die Umst\u00e4nde, unter denen sie erlangt wurden, Zweifel an ihrer Verl\u00e4sslichkeit oder Genauigkeit aufkommen lassen (siehe u.\u00a0a. Bykov, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a090 und Lisica\u00a0.\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a020100\/06, Rdnr.\u00a049, 25.\u00a0Februar\u00a02010). Eine Frage der Fairness stellt sich zwar nicht zwangsl\u00e4ufig, wenn der erlangte Beweis nicht durch andere Mittel erh\u00e4rtet wird, gleichwohl ist anzumerken, dass der Bedarf an st\u00fctzenden Beweisen entsprechend geringer ausf\u00e4llt, wenn das Beweismittel sehr klare Anhaltspunkte liefert und keine Gefahr besteht, dass es unzuverl\u00e4ssig ist (siehe Lee Davies, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a042; Bykov, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a090).<\/p>\n<p>35. Ferner kann bei der Entscheidung \u00fcber die Frage, ob das Verfahren insgesamt fair gewesen ist, das Gewicht des \u00f6ffentlichen Interesses an der Ermittlung und Bestrafung der jeweils in Rede stehenden Straftat ber\u00fccksichtigt und gegen das Interesse des Einzelnen abgewogen werden, dass die ihn belastenden Beweismittel rechtm\u00e4\u00dfig erlangt werden (siehe J.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a054810\/00, Rdnr.\u00a097, ECHR 2006\u2011IX).<\/p>\n<p>b) Anwendung auf den vorliegenden Fall<\/p>\n<p>36. Um im Lichte der oben genannten Grunds\u00e4tze zu entscheiden, ob das Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers fair gewesen ist, wird der Gerichtshof zun\u00e4chst die \u201eUnrechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c der Gewinnung der Beweismittel im Falle des Beschwerdef\u00fchrers pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass die im Rahmen eines anderen strafrechtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdef\u00fchrer durchgef\u00fchrte Wohnungsdurchsuchung, die zum Auffinden der Bet\u00e4ubungsmittel f\u00fchrte, nicht mit dem innerstaatlichen Recht in Einklang stand. Das Bundesverfassungsgericht hob den Durchsuchungsbeschluss auf, da diesem zu wenige Anhaltspunkten f\u00fcr den Verdacht einer von dem Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6glicherweise begangenen \u201eMarkenpiraterie\u201c zugrunde gelegen hatten und folglich kein hinreichender Grund zur Rechtfertigung des mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen massiven Eingriffs in die Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers bestand. Allerdings hatten die Beh\u00f6rden, wie nach Artikel\u00a013 des Grundgesetzes vorgeschrieben, vor der Durchsuchung eine richterliche Genehmigung eingeholt. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass die Polizeibeamten bei der Einholung und Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses b\u00f6sgl\u00e4ubig handelten oder vors\u00e4tzlich gegen formelle Regelungen verstie\u00dfen (vgl. K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a031890\/06, 23.\u00a0Juni\u00a02009).<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die wirksame M\u00f6glichkeit hatte, die Verwertung der bei der Vollstreckung des unrechtm\u00e4\u00dfigen Durchsuchungsbeschlusses erlangten Beweismittel anzufechten. Er widersprach dieser Verwertung in allen drei Rechtsz\u00fcgen und machte geltend, dass das \u00f6ffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht sein Recht auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung \u00fcberwiegen k\u00f6nne. Sein Vorbringen wurde von den Gerichten in allen Instanzen ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof hat nunmehr die Qualit\u00e4t des fraglichen Beweismittels zu pr\u00fcfen. Was die Schwere des Eingriffs anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass sich der vorliegende Fall deutlich von der Rechtssache J. (a.\u00a0a.\u00a0O.) unterscheidet. In der Rechtssache J. hatten die Beh\u00f6rden gegen den Willen des Beschwerdef\u00fchrers einen schwerwiegenden Eingriff in seine k\u00f6rperliche und psychische Unversehrtheit vorgenommen und die Beweismittel folglich durch eine Ma\u00dfnahme erlangt, die Artikel\u00a03, und damit eines der durch die Konvention garantierten Kernrechte, verletzte (siehe J., a.\u00a0a.\u00a0O., \u00a7\u00a082); im vorliegenden Fall hingegen wurden die Beweismittel durch eine gegen innerstaatliches Recht versto\u00dfende Ma\u00dfnahme erlangt, die nicht gegen Artikel\u00a03 verstie\u00df. Hinsichtlich der Frage, ob die Umst\u00e4nde, unter denen die Beweismittel erlangt wurden, Zweifel an ihrer Verl\u00e4sslichkeit oder Genauigkeit aufkommen lassen, merkt der Gerichtshof an, dass zwischen den Parteien unstrittig ist, dass die Beweismittel in der Wohnung in einem Zimmer gefunden wurden, das ausschlie\u00dflich von dem Beschwerdef\u00fchrer genutzt wurde (siehe Rdnr.\u00a018). Ferner wurden die Menge und Qualit\u00e4t des Haschischs von einem Sachverst\u00e4ndigen bestimmt, dessen Feststellungen von dem Beschwerdef\u00fchrer in keinem Stadium des Verfahrens angefochten wurden. Es bestehen folglich keine Zweifel an der Verl\u00e4sslichkeit oder Genauigkeit der Beweismittel (im Gegensatz dazu Layijov\u00a0.\/.\u00a0Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nr.\u00a022062\/07, Rdnr.\u00a075, 10.\u00a0April\u00a02014; Horvati\u0107\u00a0.\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a036044\/09, Rdnr.\u00a084, 17.\u00a0Oktober\u00a02013 und Lisica, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a057).<\/p>\n<p>40. Hinsichtlich der Bedeutung des streitigen Beweismittels f\u00fcr die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers (vgl. Lisica, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a057) stellt der Gerichtshof fest, dass nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts das angefochtene Material in der vorliegenden Rechtssache tats\u00e4chlich das einzige gegen den Beschwerdef\u00fchrer vorliegende Beweismittel war (siehe Rdnr.\u00a020). Er merkt weiterhin an, dass das Landgericht sich auf die von dem Beschwerdef\u00fchrer selbst abgegebene schriftliche Erkl\u00e4rung st\u00fctzte, dass er in Besitz der Bet\u00e4ubungsmittel gewesen sei. Der Gerichtshof erinnert daran, dass es von den Umst\u00e4nden des Falles abh\u00e4ngt, ob das Vorliegen von anderen als den angefochtenen Beweismitteln erheblich ist. Unter den vorliegenden Umst\u00e4nden, unter denen die in der Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers gefundenen Stoffe klare Anhaltspunkte lieferten und keine Gefahr bestand, dass sie unzuverl\u00e4ssig waren, war der Bedarf an st\u00fctzenden Beweisen entsprechend geringer (vgl. Lee Davies, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a052).<\/p>\n<p>41. Schlie\u00dflich kann bei der Entscheidung \u00fcber die Frage, ob das Verfahren insgesamt fair gewesen ist, das Gewicht des \u00f6ffentlichen Interesses an der Ermittlung und Bestrafung der jeweils in Rede stehenden Straftat ber\u00fccksichtigt und gegen das Interesse des Einzelnen abgewogen werden, dass die ihn belastenden Beweismittel rechtm\u00e4\u00dfig erlangt werden. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die innerstaatlichen Gerichte detailliert mit dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich der Verwertung des Beweismittels auseinandersetzten und ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten, warum sie der Auffassung waren, dass es in dem in Rede stehenden Strafverfahren verwertet werden durfte, obwohl es bei einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Wohnungsdurchsuchung erlangt worden war. Sie wogen zwischen dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Verfolgung der Straftat des Bet\u00e4ubungsmittelbesitzes und dem Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung ab. Anders als in der Rechtssache J. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0107), bei der die innerstaatlichen Beh\u00f6rden der Ansicht waren, die Verwertung von Beweismitteln, die durch die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln erlangt worden waren, sei nach innerstaatlichem Recht zul\u00e4ssig, war den Gerichten in der vorliegenden Rechtssache bei der W\u00fcrdigung der verf\u00fcgbaren Beweise bewusst, dass es in ihrem Ermessen stand, die unrechtm\u00e4\u00dfig gewonnenen Beweismittel von der Verwertung auszuschlie\u00dfen. Unter diesen Umst\u00e4nden und da die innerstaatlichen Gerichte ferner die betr\u00e4chtliche Menge des aufgefundenen Haschischs (im Gegensatz zur Rechtssache J., bei der nur eine geringe Menge Kokain gefunden wurde) ber\u00fccksichtigten, war ihre Schlussfolgerung, wonach das \u00f6ffentliche Interesse den Grundrechten des Beschwerdef\u00fchrers vorgehe, sorgf\u00e4ltig und umfassend begr\u00fcndet und lie\u00df keine Anzeichen von Willk\u00fcr oder Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit erkennen.<\/p>\n<p>42. Nach Pr\u00fcfung der Garantien, die hinsichtlich der Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit und Verl\u00e4sslichkeit der betreffenden Beweismittel bestanden, der Art und der Schwere der Unrechtm\u00e4\u00dfigkeit und der Verwendung, der das durch die angefochtene Durchsuchung gewonnene Material zugef\u00fchrt wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren in der Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers insgesamt nicht den Anforderungen an ein faires Verfahrens widersprochen hat.<\/p>\n<p>43. Folglich ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE WEITERE KONVENTIONSVERLETZUNG<\/p>\n<p>44. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte weiterhin nach Artikel\u00a08 der Konvention, dass er durch den Durchsuchungsbeschluss und die Wohnungsdurchsuchung in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens und seiner Wohnung verletzt worden sei.<\/p>\n<p>45. Diesbez\u00fcglich merkt der Gerichtshof an, dass die Sechsmonatsfrist nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention am Tag der \u201eendg\u00fcltigen\u201c Entscheidung einsetzte. Hinsichtlich des Durchsuchungsbeschlusses und der Wohnungsdurchsuchung ist das die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.\u00a0November\u00a02005. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die vorliegende, am 2.\u00a0Februar\u00a02010 eingelegte Individualbeschwerde diesbez\u00fcglich au\u00dferhalb der Sechsmonatsfrist eingelegt wurde. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention bez\u00fcglich der Verwertung der bei einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Wohnungsdurchsuchung gefundenen Beweismittel in dem Verfahren wird f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 3.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=307\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=307&text=RECHTSSACHE+PRADE+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+7215%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=307&title=RECHTSSACHE+PRADE+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+7215%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=307&description=RECHTSSACHE+PRADE+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+7215%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE P. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 7215\/10) URTEIL STRASSBURG 3. M\u00e4rz 2016 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=307\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-307","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/307","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=307"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/307\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":308,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/307\/revisions\/308"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=307"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=307"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=307"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}