{"id":3066,"date":"2021-09-04T14:23:41","date_gmt":"2021-09-04T14:23:41","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3066"},"modified":"2021-09-04T14:25:11","modified_gmt":"2021-09-04T14:25:11","slug":"unterabschnitt-2-ersatzdokumentation-allgemeine-waffengesetz-verordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3066","title":{"rendered":"Unterabschnitt 2. Ersatzdokumentation (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung)"},"content":{"rendered":"<p>Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)<br \/>\nzur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.pdf\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.doc\">WORD<\/a>.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Unterabschnitt-2.-Ersatzdokumentation.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterabschnitt 2<\/a><br \/>\n<strong>Ersatzdokumentation<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Grunds\u00e4tze f\u00fcr das F\u00fchren der Ersatzdokumentation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ersatzdokumentation ist in gebundener Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, zu f\u00fchren und gegen Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert aufzubewahren.<\/p>\n<p>(2) Alle Eintragungen im Rahmen der Ersatzdokumentation sind unverz\u00fcglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen; \u00a7 239 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gr\u00fcnde zu vermerken.<\/p>\n<p>(3) Die Ersatzdokumentation ist zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so abzuschlie\u00dfen, dass nachtr\u00e4glich Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden k\u00f6nnen. Der beim Abschluss der Ersatzdokumentation verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden. Eine Ersatzdokumentation, die nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ersatzdokumentation ist auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auch in deren Dienstr\u00e4umen oder den Beauftragten der Beh\u00f6rde vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Der zur Anzeige nach \u00a7 37 Absatz 1 und \u00a7 37d Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes Verpflichtete hat die Ersatzdokumentation im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will der Verpflichtete die Ersatzdokumentation nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat er sie der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Aufbewahrung zu \u00fcbergeben. Gibt der Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er die Ersatzdokumentation seinem Nachfolger zu \u00fcbergeben oder der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Aufbewahrung auszuh\u00e4ndigen. Der Verpflichtete oder sein Nachfolger hat die Ersatzdokumentation zu vernichten, wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergangen sind.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden haben die nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 \u00fcbernommenen Ersatzdokumentationen aufzubewahren. Sie haben die Ersatzdokumentation jeweils zu vernichten, wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergangen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 F\u00fchrung der Ersatzdokumentation in gebundener Form<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Ersatzdokumentation in gebundener Form gef\u00fchrt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.<\/p>\n<p>(2) Die in gebundener Form gef\u00fchrte Ersatzdokumentation hat folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p>1. laufende Nummer der Eintragung,<\/p>\n<p>2. Datum des Eingangs,<\/p>\n<p>3. Waffentyp,<\/p>\n<p>4. Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind,<\/p>\n<p>5. Herstellungsnummer,<\/p>\n<p>6. Name und Anschrift des \u00dcberlassers,<\/p>\n<p>7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,<\/p>\n<p>8. Name und Anschrift des Empf\u00e4ngers oder Art des Verlustes,<\/p>\n<p>9. sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach \u00a7 21 Absatz 1 des Waffengesetzes \u00fcberlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Beh\u00f6rde und des Ausstellungsdatums, und<\/p>\n<p>10. sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach \u00a7 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes \u00fcberlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Best\u00e4tigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.<\/p>\n<p>Die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7 bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebundenen Ersatzdokumentation gegen\u00fcber einzutragen.<\/p>\n<p>(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind f\u00fcr jede Waffe gesondert vorzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 F\u00fchrung der Ersatzdokumentation in Karteiform<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Ersatzdokumentation in Karteiform gef\u00fchrt, so k\u00f6nnen die Eintragungen f\u00fcr mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 zusammengefasst werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2 Nummer 1 eingetragen werden. Neueing\u00e4nge d\u00fcrfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollst\u00e4ndig abgebucht ist. Abg\u00e4nge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 gesondert einzutragen. F\u00fcr jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht sind, zu vermerken sind. Die Karteibl\u00e4tter sind der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Abstempelung der Bl\u00e4tter und zur Best\u00e4tigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Die Ersatzdokumentation in Karteiform hat folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p>1. bei der Eintragung des Eingangs:<\/p>\n<p>a) laufende Nummer der Eintragung,<\/p>\n<p>b) Datum des Eingangs,<\/p>\n<p>c) St\u00fcckzahl,<\/p>\n<p>d) Herstellungsnummern sowie<\/p>\n<p>e) Name und Anschrift des \u00dcberlassers,<\/p>\n<p>2. bei der Eintragung von Abg\u00e4ngen:<\/p>\n<p>a) laufende Nummer der Eintragung,<\/p>\n<p>b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,<\/p>\n<p>c) St\u00fcckzahl,<\/p>\n<p>d) Herstellungsnummern,<\/p>\n<p>e) Name und Anschrift des Empf\u00e4ngers oder Art des Verlustes,<\/p>\n<p>f) die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Beh\u00f6rde und des Ausstellungsdatums,<\/p>\n<p>g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach \u00a7 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes \u00fcberlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Best\u00e4tigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 F\u00fchrung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Ersatzdokumentation in elektronischer Form gef\u00fchrt, so m\u00fcssen die gespeicherten Datens\u00e4tze die nach \u00a7 19 Absatz 2 geforderten Angaben enthalten. Die Datens\u00e4tze sind unverz\u00fcglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu nummerieren.<\/p>\n<p>(2) Die gespeicherten Datens\u00e4tze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der Ausdruck hat so zu erfolgen, dass die Angaben im Ausdruck den Angaben der Ersatzdokumentation in Karteiform nach \u00a7 19 Absatz 2 entsprechen. Der Name des \u00dcberlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung k\u00f6nnen auch in verschl\u00fcsselter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschl\u00fcsselung der bezeichneten Daten erm\u00f6glicht. Die Best\u00e4nde sind auf den n\u00e4chsten Monat vorzutragen.<\/p>\n<p>(3) Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluss gespeicherten Datens\u00e4tze ist auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auch in deren Dienstr\u00e4umen oder den Beauftragten der Beh\u00f6rde auch w\u00e4hrend des laufenden Monats jederzeit vorzulegen.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abg\u00e4nge monatlich in Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die w\u00e4hrend des Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.pdf\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3066\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3066&text=Unterabschnitt+2.+Ersatzdokumentation+%28Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3066&title=Unterabschnitt+2.+Ersatzdokumentation+%28Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3066&description=Unterabschnitt+2.+Ersatzdokumentation+%28Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML, PDF, WORD. 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