{"id":3056,"date":"2021-09-04T14:06:27","date_gmt":"2021-09-04T14:06:27","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3056"},"modified":"2021-09-04T14:06:27","modified_gmt":"2021-09-04T14:06:27","slug":"abschnitt-4-benutzung-von-schiessstaetten-allgemeine-waffengesetz-verordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3056","title":{"rendered":"Abschnitt 4. Benutzung von Schie\u00dfst\u00e4tten (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung)"},"content":{"rendered":"<p>Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)<br \/>\nzur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.doc\">WORD<\/a>.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Abschnitt-4.-Benutzung-von-Schiessstaetten.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abschnitt 4<\/a><br \/>\n<strong>Benutzung von Schie\u00dfst\u00e4tten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Zul\u00e4ssige Schie\u00df\u00fcbungen auf Schie\u00dfst\u00e4tten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf einer Schie\u00dfst\u00e4tte ist unter Beachtung des Verbots des kampfm\u00e4\u00dfigen Schie\u00dfens (\u00a7 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schie\u00dfen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der f\u00fcr die Schie\u00dfst\u00e4tte erteilten Erlaubnis (\u00a7 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1. die Person, die zu schie\u00dfen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schie\u00dfen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bed\u00fcrfnisses erfolgt,<\/p>\n<p>2. geschossen wird<\/p>\n<p>a) auf der Grundlage einer genehmigten Schie\u00dfsportordnung,<\/p>\n<p>b) im Rahmen von Lehrg\u00e4ngen oder Schie\u00df\u00fcbungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (\u00a7 22),<\/p>\n<p>c) zur Erlangung der Sachkunde (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3) oder<\/p>\n<p>d) in der jagdlichen Ausbildung, oder<\/p>\n<p>3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach \u00a7 6 Abs. 1 handelt.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt \u00a7 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schie\u00dfen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt \u00a7 7 unber\u00fchrt. Der Betreiber der Schie\u00dfst\u00e4tte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den S\u00e4tzen 1 und 2 zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann dem Betreiber einer Schie\u00dfst\u00e4tte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschr\u00e4nkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(3) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr Beh\u00f6rden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach \u00a7 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach \u00a7 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 9 bis 11: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 2 Nr. 2 Buchst. a WaffGBundFreistV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Aufsichtspersonen; Obhut \u00fcber das Schie\u00dfen durch Kinder und Jugend<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Inhaber der Erlaubnis f\u00fcr die Schie\u00dfst\u00e4tte (Erlaubnisinhaber) hat unter Ber\u00fccksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schie\u00dfbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen f\u00fcr das Schie\u00dfen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schie\u00dfsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des \u00a7 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht \u00fcbernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut \u00fcber das Schie\u00dfen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen m\u00fcssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schie\u00dfbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann gegen\u00fcber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.<\/p>\n<p>(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der \u00dcbernahme der Aufsicht schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; beauftragt eine schie\u00dfsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizuf\u00fcgen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut \u00fcber das Schie\u00dfen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schie\u00dfsportlichen Verein eines anerkannten Schie\u00dfsportverbandes gen\u00fcgt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut \u00fcber das Schie\u00dfen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu \u00fcberpr\u00fcfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hier\u00fcber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument w\u00e4hrend der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuf\u00fchren und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Pr\u00fcfung auszuh\u00e4ndigen. F\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gew\u00e4hren. Die S\u00e4tze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Ma\u00dfgabe, dass w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung der Aufsicht ein g\u00fcltiger Jagdschein nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>(4) Ergeben sich Anhaltspunkte f\u00fcr die begr\u00fcndete Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit, pers\u00f6nliche Eignung oder Sachkunde oder, sofern es die Obhut \u00fcber das Schie\u00dfen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dem Erlaubnisinhaber gegen\u00fcber die Aus\u00fcbung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu untersagen.<\/p>\n<p>(5) Die Obhut \u00fcber das Schie\u00dfen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierf\u00fcr qualifizierte und auf der Schie\u00dfst\u00e4tte anwesende Aufsichtsperson auszu\u00fcben, die<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Schie\u00dfausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und<\/p>\n<p>2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Sch\u00fctzen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Sch\u00fctzen selbst zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverb\u00e4nde oder die anerkannten Schie\u00dfsportverb\u00e4nde erfolgen; bei Schie\u00dfsportverb\u00e4nden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach \u00a7 15 des Waffengesetzes.<\/p>\n<p>(7) Die Abs\u00e4tze 1 bis 6 gelten nicht f\u00fcr ortsver\u00e4nderliche Schie\u00dfst\u00e4tten im Sinne von \u00a7 27 Abs. 6 des Waffengesetzes.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 9 bis 11: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 2 Nr. 2 Buchst. a WaffGBundFreistV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Aufsicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schie\u00dfen in der Schie\u00dfst\u00e4tte st\u00e4ndig zu beaufsichtigen, insbesondere daf\u00fcr zu sorgen, dass die in der Schie\u00dfst\u00e4tte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des \u00a7 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verh\u00fctung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schie\u00dfen oder den Aufenthalt in der Schie\u00dfst\u00e4tte zu untersagen.<\/p>\n<p>(2) Die Benutzer der Schie\u00dfst\u00e4tten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.<\/p>\n<p>(3) Eine zur Aufsichtsf\u00fchrung bef\u00e4higte Person darf schie\u00dfen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schie\u00dfstand befindet.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 9 bis 11: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 2 Nr. 2 Buchst. a WaffGBundFreistV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 12 (weggefallen)<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3056\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3056&text=Abschnitt+4.+Benutzung+von+Schie%C3%9Fst%C3%A4tten+%28Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3056&title=Abschnitt+4.+Benutzung+von+Schie%C3%9Fst%C3%A4tten+%28Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3056&description=Abschnitt+4.+Benutzung+von+Schie%C3%9Fst%C3%A4tten+%28Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML, PDF, WORD. 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