{"id":305,"date":"2020-12-10T17:11:40","date_gmt":"2020-12-10T17:11:40","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=305"},"modified":"2020-12-10T17:11:40","modified_gmt":"2020-12-10T17:11:40","slug":"verlagsgruppe-handelsblatt-gmbh-co-kg-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-52205-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=305","title":{"rendered":"VERLAGSGRUPPE HANDELSBLATT GMBH &#038; CO. KG gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr.\u00a052205\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr.\u00a052205\/11<br \/>\nV. GmbH &amp; CO. KG<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 15. M\u00e4rz 2016 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nKhanlar Hajiyev,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nund Carlo Ranzoni<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 18.\u00a0August\u00a02011 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrerin, die V. GmbH &amp; Co KG, war fr\u00fcher unter dem Namen V. GmbH als Unternehmen mit Sitz in D. eingetragen. Sie verlegte das w\u00f6chentlich erscheinende Wirtschaftsmagazin W. 2010 wurde sie in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt; das Unternehmen besteht seitdem nicht mehr. Vor dem Gerichtshof wurde die Beschwerdef\u00fchrerin von Herrn M., Rechtsanwalt in H., vertreten.<\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, wie er von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgebracht worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Die in Rede stehende Fotomontage<\/em><\/p>\n<p>3. In der W. vom 14.\u00a0September\u00a02000 erschien ein Beitrag \u00fcber den Vorstandsvorsitzenden eines deutschen Konzerns. Der Beitrag setzte sich unter der \u00dcberschrift \u201eAllm\u00e4chtiger &#8230;\u201c kritisch mit dem F\u00fchrungsstil des Vorstandsvorsitzenden und seinen Folgen f\u00fcr den Konzern auseinander.<\/p>\n<p>4. Zu dem Beitrag geh\u00f6rte eine Fotomontage, die insgesamt vier Mal in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen in dem Magazin abgebildet war. Die Fotomontage zeigte ein br\u00f6ckelndes Logo des Konzerns, auf dem eine Person mit dem Gesicht des Vorstandsvorsitzenden sa\u00df. Das Bild setzte sich aus dem K\u00f6rper eines sitzenden Modells und einem Foto des Kopfes des Vorstandsvorsitzenden zusammen. Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte die Aufnahme des Kopfes der Bilddatenbank der Associated Press entnommen. Um K\u00f6rper und Kopf zusammenzuf\u00fcgen, war die Fotografie des Kopfes vertikal gestreckt und horizontal gestaucht worden.<\/p>\n<p><em>2. Das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren<\/em><\/p>\n<p>5. Der Vorstandsvorsitzende beantragte den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, um jede weitere Verbreitung der Fotomontage zu unterbinden. Er machte geltend, dass durch die Montage seines Kopfes auf einen anderen K\u00f6rper und dadurch, dass sein Kopf in der Fotomontage korpulenter erscheine als in Wirklichkeit, sein Ruf gesch\u00e4digt werde. Er gab an, dass insbesondere seine Wangen l\u00e4nger, sein Kinn f\u00fclliger und sein Hals k\u00fcrzer erschienen.<\/p>\n<p>6. Am 26.\u00a0September\u00a02000 erlie\u00df das Landgericht Hamburg die einstweilige Verf\u00fcgung, ohne die Beschwerdef\u00fchrerin anzuh\u00f6ren.<\/p>\n<p>7. Am 3.\u00a0November\u00a02000 hob das Landgericht Hamburg auf Widerspruch der Beschwerdef\u00fchrerin die einstweilige Verf\u00fcgung auf. Es stellte fest, dass die Fotomontage ein Werturteil in Form einer satirischen Abbildung darstelle, welche die in dem dazugeh\u00f6rigen Artikel zum Ausdruck gebrachte Kritik transportiere. Die geringf\u00fcgigen Abweichungen und der \u201efalsche\u201c K\u00f6rper h\u00e4tten den Vorstandsvorsitzenden nicht in einem Ma\u00dfe in seinen Pers\u00f6nlichkeitsrechten verletzt, dass ein Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin gerechtfertigt w\u00e4re. Das Gericht f\u00fchrte auch aus, dass es nicht seine Aufgabe sei, einzusch\u00e4tzen, ob die Beschwerdef\u00fchrerin eine \u201ebessere\u201c, weniger verletzende Fotomontage h\u00e4tte gestalten k\u00f6nnen, da die Ausdrucksform dem Autor oder K\u00fcnstler vorbehalten sei. Ferner sei der Satirecharakter der Abbildung offensichtlich, da der durchschnittliche Leser nicht davon ausgehen w\u00fcrde, dass der auf einem br\u00f6ckelnden Logo sitzende Vorstandsvorsitzende eine realit\u00e4tsgetreue Darstellung sei.<\/p>\n<p>8. Am 30.\u00a0Januar\u00a02001 setzte das Hanseatische Oberlandesgericht die einstweilige Verf\u00fcgung wieder in Kraft. Es befand, bei der Abbildung sei zwischen dem Logo und der abgebildeten Person zu trennen. W\u00e4hrend es offensichtlich sei, dass das Logo eine satirische Abbildung sei, sei die Manipulation des Kopfes, insbesondere die Streckung und Stauchung, weniger offenkundig. Folglich gehe der durchschnittliche Leser davon aus, dass das Bild des Vorstandsvorsitzenden der Realit\u00e4t entspreche. Aufgrund dieser \u201eunwahren\u201c Abbildung w\u00fcrden die Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Vorstandsvorsitzenden der Meinungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin vorgehen.<\/p>\n<p><em>3. Das Hauptsacheverfahren<\/em><\/p>\n<p>9. Am 6.\u00a0Juli\u00a02001 erhielt das Landgericht Hamburg die einstweilige Verf\u00fcgung hinsichtlich der Unterlassung jeder weiteren Verbreitung der Fotomontage aufrecht.<\/p>\n<p>10. Am 12.\u00a0Februar\u00a02002 wies das Hanseatische Oberlandesgericht die von der Beschwerdef\u00fchrerin eingelegte Berufung zur\u00fcck. Es wiederholte, dass das manipulierte Foto des Vorstandsvorsitzenden diesen in einem unzutreffenden, ung\u00fcnstigen und unvorteilhaften Licht zeige. Da die Manipulation allerdings so geringf\u00fcgig sei, w\u00fcrde der durchschnittliche Leser die Verzerrung nicht erkennen. Das Gericht befand, dass der Vorstandsvorsitzende diese unzutreffende und manipulierte Abbildung seiner selbst in der Presse nicht hinnehmen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>11. Am 30.\u00a0September\u00a02003 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Er befand, dass die satirische Abbildung nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden k\u00f6nne, sondern im Ganzen zu bewerten sei. Daher sei der Satirecharakter der Abbildung offensichtlich und ein typischer Leser w\u00fcrde nicht davon ausgehen, eine realit\u00e4tsgetreue Darstellung zu sehen. Da der Umfang der Ver\u00e4nderung so geringf\u00fcgig gewesen sei, gehe die Meinungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin den Pers\u00f6nlichkeitsrechten des Vorstandsvorsitzenden vor; dieser m\u00fcsse die satirische Abbildung seiner Person hinnehmen. Der Bundesgerichtshof befand ferner, dass die Ver\u00f6ffentlichung des Fotos des Vorstandsvorsitzenden nicht in seinem Recht am eigenen Bild verletzt habe, da er als Vorstandsvorsitzender eines bekannten, fr\u00fcher staatlichen Unternehmens mit Monopolstellung eine relative Person der Zeitgeschichte sei. Da die Aktien des Unternehmens intensiv als \u201eVolksaktien\u201c beworben w\u00fcrden und das Unternehmen noch immer eine f\u00fchrende Marktposition innehabe, sei der F\u00fchrungsstil des Vorstandsvorsitzenden und dessen Folgen f\u00fcr das Unternehmen Gegenstand des Allgemeininteresses. Folglich sei die satirische Abbildung einschlie\u00dflich der Ver\u00f6ffentlichung seines Fotos in Begleitung eines Wortbeitrags zu einer Debatte von allgemeinem Interesse legitim.<\/p>\n<p>12. Am 14. Februar 2005 hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesgerichtshofs auf und verwies die Sache zur\u00fcck (1 BvR 240\/04). Es befand, dass Pers\u00f6nlichkeitsrechte grunds\u00e4tzlich auch den Schutz vor der Verbreitung technisch manipulierter Fotos umfassten. Im Kontext einer satirischen Abbildung sei zu ermitteln, ob die Manipulation selbst satirischer Natur bzw. zur Erstellung der Abbildung technisch notwendig sei oder aber ob die Ver\u00e4nderungen unbedeutend seien. Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die fragliche Fotomontage stellte es fest, die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte ein Foto des Vorstandsvorsitzenden verwendet, um die Wirklichkeit abzubilden und die Person identifizierbar zu machen; die Abbildung der Person habe selbst keinen satirischen Wert. Folglich sei das unzutreffende Foto nur gerechtfertigt, wenn die Ver\u00e4nderungen technisch notwendig oder unbedeutend gewesen seien. Dies h\u00e4tten allerdings die Instanzgerichte zu beurteilen.<\/p>\n<p>13. Am 8.\u00a0November\u00a02005 verwies der Bundesgerichtshof die Sache zur\u00fcck an das Oberlandesgericht, da dieses nicht festgestellt hatte, ob die Ver\u00e4nderungen technisch notwendig oder unbedeutend gewesen seien.<\/p>\n<p>14. Am 7.\u00a0Februar\u00a02006 bestellte das Oberlandesgericht einen Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Analyse der Manipulationen des Originalfotos des Vorstandsvorsitzenden; er sollte feststellen, in welchem Ma\u00dfe es ver\u00e4ndert worden war. Der Sachverst\u00e4ndige stellte fest, dass der Kopf um 8,7\u00a0% vertikal gestreckt und um 4,5\u00a0% horizontal gestaucht worden sei. Er erstellte dar\u00fcber hinaus eine eigene Fotomontage, die zeigte, dass eine Zusammenf\u00fcgung von Kopf und K\u00f6rper auch m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, ohne die erw\u00e4hnte Verzerrung vorzunehmen. Folglich kam er zu dem Schluss, dass die Manipulation nicht technisch notwendig gewesen sei.<\/p>\n<p>15. Am 30.\u00a0Oktober\u00a02007 wies das Oberlandesgericht die Berufung der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcck und erhielt die urspr\u00fcngliche Unterlassungsverf\u00fcgung hinsichtlich der weiteren Verbreitung der Fotomontage aufrecht. Das Gericht stellte fest, dass die nicht notwendigen Ver\u00e4nderungen des Fotos eine unzutreffende Aussage \u00fcber das Erscheinungsbild des Vorstandsvorsitzenden vermittelten. Da die Manipulation nicht unbedeutend gewesen sei und zu einer unvorteilhaften und negativen Darstellung des Vorstandsvorsitzenden gef\u00fchrt habe, sei dieser in seinem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt worden. Diese Verletzung k\u00f6nne nicht durch die Meinungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrerin gerechtfertigt werden.<\/p>\n<p>16. Am 28.\u00a0Oktober\u00a02008 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Nichtzulassung der Revision zur\u00fcck.<\/p>\n<p>17. Am 15.\u00a0Februar\u00a02011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die von der Beschwerdef\u00fchrerin eingelegte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a03349\/08).<\/p>\n<p>R\u00dcGE<\/p>\n<p>18. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte nach Artikel\u00a010 der Konvention die Unterlassungsverf\u00fcgung hinsichtlich der weiteren Verbreitung der Fotomontage des Vorstandsvorsitzenden.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>19. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass sie durch die Verf\u00fcgung in ihrer Pressefreiheit als Bestandteil des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung verletzt werde. Sie berief sich auf Artikel\u00a010 der Konvention. Dieser lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>Artikel 10<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe [&#8230;] zu empfangen und weiterzugeben.<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [&#8230;] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>20. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte vor, dass die Verf\u00fcgung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen sei, da die Manipulation von Fotos ein satirischen Abbildungen oder Fotomontagen immanentes Element sei. Gerechtfertigte Ver\u00e4nderungen sollten somit nicht auf technisch notwendige oder klar erkennbare Manipulationen eingegrenzt werden. Au\u00dferdem h\u00e4tten sich die innerstaatlichen Gerichte, indem sie anhand der alternativen Fotomontage eines Sachverst\u00e4ndigen die technische Notwendigkeit der Ver\u00e4nderungen beurteilt h\u00e4tten, \u00fcber die k\u00fcnstlerischen und journalistischen Freiheiten der Beschwerdef\u00fchrerin hinsichtlich der Darstellungstechniken hinweggesetzt.<\/p>\n<p>21. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die Unterlassungsverf\u00fcgung einen Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellte und auf den einschl\u00e4gigen Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs beruhte. Er merkt weiterhin an, dass sie dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer dienen sollte. Der Gerichtshof beschr\u00e4nkt sich folglich bei seiner Pr\u00fcfung auf die Frage, ob die Verf\u00fcgung \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war.<\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass in der vorliegenden Rechtssache eine Pr\u00fcfung der Frage geboten ist, ob zwischen dem Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf die nach Artikel\u00a010 der Konvention garantierte Meinungsfreiheit und dem Recht des Vorstandsvorsitzenden auf Schutz des guten Rufes nach Artikel\u00a08 ein gerechter Ausgleich herbeigef\u00fchrt wurde. Nachdem der Gerichtshof bereits mit zahlreichen vergleichbaren, eine Pr\u00fcfung des gerechten Ausgleichs erfordernden Streitigkeiten befasst war, verweist er auf die in seiner Rechtsprechung bez\u00fcglich der jeweils in Rede stehenden Rechte festgelegten Grunds\u00e4tze (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a040454\/07, Rdnrn.\u00a083-92, 10.\u00a0November\u00a02015; S. AG\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039954\/08, Rdnrn.\u00a078-88, 7.\u00a0Februar\u00a02012; H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr.\u00a02) [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a040660\/08 und 60641\/08, Rdnrn.\u00a095-107, 7.\u00a0Februar\u00a02012).<\/p>\n<p>23. Im Zusammenhang mit dem Ausgleich einander entgegenstehender Rechte hat der Gerichtshof insbesondere folgende ma\u00dfgebliche Kriterien bestimmt: Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand des Nachrichtenbeitrags, fr\u00fcheres Verhalten des Betreffenden, Inhalt, Form und Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung und ggfs. Umst\u00e4nde, unter denen die Fotos entstanden sind. Bei der Pr\u00fcfung einer nach Artikel\u00a010 erhobenen Beschwerde untersucht der Gerichtshof auch, auf welche Weise die Information erlangt wurde, sowie ihren Wahrheitsgehalt und die Schwere der gegen die Journalisten oder Verleger verh\u00e4ngten Strafe (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, Rdnr.\u00a093; S. AG, Rdnrn.\u00a090-95; und H. (Nr.\u00a02), Rdnrn.\u00a0109-113, alle a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>24. Hinsichtlich des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Fotomontage in einen Artikel \u00fcber den F\u00fchrungsstil des Vorstandsvorsitzenden und die Folgen f\u00fcr den deutschen Konzern eingebunden war. Der deutsche Konzern, ein ehemals staatliches Monopolunternehmen, wurde in eine Aktiengesellschaft umgewandelt; die entsprechenden Anteile wurden intensiv als \u201eVolksaktien\u201c beworben. Da das Unternehmen weiterhin eine f\u00fchrende Marktposition innehatte, erkennt der Gerichtshof an, dass der F\u00fchrungsstil des Vorstandsvorsitzenden dieses Unternehmens Gegenstand des \u00f6ffentlichen Interesses war.<\/p>\n<p>25. Hinsichtlich des Bekanntheitsgrades der von der Ver\u00f6ffentlichung betroffenen Person hat der Gerichtshof bereits in fr\u00fcheren Entscheidungen ausgef\u00fchrt, dass es grunds\u00e4tzlich in erster Linie den innerstaatlichen Gerichten obliegt, zu beurteilen, wie bekannt eine Person ist, vor allem, wenn es sich um eine haupts\u00e4chlich im Inland bekannte Pers\u00f6nlichkeit handelt (siehe S. AG\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a098). Im vorliegenden Fall kam der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass der Vorstandsvorsitzende aufgrund seiner Stellung eine relative Person der Zeitgeschichte sei. Diese Bewertung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da dieser in einer fr\u00fcheren Entscheidung geurteilt hatte, dass der Manager eines der angesehensten Unternehmen eines Landes allein durch seine gesellschaftliche Stellung als Person des \u00f6ffentlichen Lebens angesehen werden k\u00f6nne (siehe Verlagsgruppe News GmbH\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr.\u00a010520\/02, Rdnr.\u00a036, 14.\u00a0Dezember\u00a02006).<\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt ferner im Hinblick auf den Gegenstand des Nachrichtenbeitrags fest, dass der in Rede stehende Artikel das berufliche Verhalten des Vorstandsvorsitzenden betraf und dass das verwendete Foto lediglich seinen Kopf zeigte, an sich aber keine privaten Details preisgab. \u00dcberdies existierte das Originalfoto bereits und war der Bilddatenbank der Associated Press entnommen worden. In diesem Zusammenhang merkt der Gerichtshof au\u00dferdem an, dass der Vorstandsvorsitzende vor den innerstaatlichen Gerichten nicht die Verbreitung seines Fotos als solches, sondern nur dessen Manipulation r\u00fcgte.<\/p>\n<p>27. Was Inhalt und Form der Ver\u00f6ffentlichung anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Kriterium im vorliegenden Fall eng mit dem Wahrheitsgehalt der Information verkn\u00fcpft ist und somit beide Kriterien zusammen beurteilt werden m\u00fcssen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die in Rede stehende Fotomontage in satirischer Art und Weise die Aussage des Artikels transportierte. Sie vermittelte die Kritik an den autokratischen F\u00fchrungsstil des Vorstandsvorsitzenden und m\u00f6gliche Folgen f\u00fcr das Unternehmen, indem sie ihn sorglos auf einem br\u00f6ckelnden Logo des deutschen Konzerns, sitzend zeigte. Der Gerichtshof stellt allerdings auch fest, dass das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Ver\u00e4nderungen am Kopf des Vorstandsvorsitzenden nicht auf die satirische Botschaft der Fotomontage hindeuteten, sondern dass die Beschwerdef\u00fchrerin dessen Foto verwendet habe, um die Wirklichkeit abzubilden und die Person identifizierbar zu machen. Der hinzugezogene Sachverst\u00e4ndige stellte ferner fest, dass der Kopf um 8,7\u00a0% vertikal gestreckt und um 4,5\u00a0% horizontal gestaucht worden sei. Gest\u00fctzt auf die Schlussfolgerung, dass die Darstellung der Person innerhalb der Abbildung keinen eigenen Satirewert habe, sondern den Eindruck erwecke, die Realit\u00e4t wiederzugeben, stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Manipulation eine falsche Wiedergabe des Vorstandsvorsitzenden sei. Es war ferner der Ansicht, diese unzutreffende, ung\u00fcnstige und unvorteilhafte Abbildung sei erkennbar, aber nicht technisch notwendig gewesen. Folglich gelangten die innerstaatlichen Gerichte zu dem Schluss, dass die Manipulation einen hinreichenden Schweregrad erreicht habe, um eine Verletzung von Recht auf Schutz des guten Rufes des Vorstandsvorsitzenden darzustellen. Der Gerichtshof hat keine Veranlassung, von der Feststellung der innerstaatlichen Gerichte abzuweichen, dass die Manipulation f\u00fcr einen Durchschnittsleser erkennbar war und der Vorstandsvorsitzende in einem unzutreffenden und ung\u00fcnstigen Licht wahrgenommen wurde. Folglich sieht er die Schlussfolgerung, dass die Fotomontage einen hinreichenden Schweregrad erreicht habe, um eine Verletzung des Rechts auf Schutz des guten Rufes darzustellen, nicht als unangemessen an (siehe sinngem\u00e4\u00df H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr.\u00a03), Individualbeschwerde Nr.\u00a08772\/10, Rdnr.\u00a052, 19.\u00a0September\u00a02013).<\/p>\n<p>28. Was schlie\u00dflich die Schwere der gegen die Beschwerdef\u00fchrerin verh\u00e4ngten Sanktionen anbelangt, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass zwar jede Sanktion geeignet ist, eine abschreckende Wirkung auf einen Beschwerdef\u00fchrer zu entfalten, die in der vorliegenden Rechtssache verh\u00e4ngten Sanktionen jedoch milde ausfielen, da die innerstaatlichen Gerichte der Beschwerdef\u00fchrerin lediglich die Unterlassung der weiteren Ver\u00f6ffentlichung auferlegten.<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung sorgf\u00e4ltig gegen das Recht des Vorstandsvorsitzenden auf Achtung seines Privatlebens abgewogen und dem Wahrheitsgehalt der von der Fotomontage vermittelten Botschaft, dem Grad der Manipulation und der technischen Notwendigkeit der \u00c4nderungen einen hohen Stellenwert einger\u00e4umt haben. Daher h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr angebracht, erneut darauf hinzuweisen, dass die Meinungen zum Ausgang einer Rechtssache auseinander gehen k\u00f6nnen, es f\u00fcr den Gerichtshof aber gewichtiger Gr\u00fcnde daf\u00fcr bedarf, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen, wenn die innerstaatlichen Beh\u00f6rden die Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben (siehe Lillo-Stenberg und S\u00e6ther\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a013258\/09, Rdnr.\u00a044, 16.\u00a0Januar\u00a02014; mit Verweisen auf S. AG, Rdnr.\u00a088; und H. (Nr.\u00a02), Rdnr.\u00a0107, beide a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>30. Unter diesen Umst\u00e4nden und angesichts des Ermessensspielraums, der innerstaatlichen Gerichten bei der Abw\u00e4gung konkurrierender Interessen zusteht, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass keine gewichtigen Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorliegen, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen, und dass diese ihre Verpflichtungen nach Artikel\u00a010 der Konvention nicht missachtet haben.<\/p>\n<p>31. Folglich ist keine Verletzung ersichtlich. Die Beschwerde ist daher nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet und muss nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 7. April 2016.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=305\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=305&text=VERLAGSGRUPPE+HANDELSBLATT+GMBH+%26+CO.+KG+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A052205%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=305&title=VERLAGSGRUPPE+HANDELSBLATT+GMBH+%26+CO.+KG+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A052205%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=305&description=VERLAGSGRUPPE+HANDELSBLATT+GMBH+%26+CO.+KG+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A052205%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr.\u00a052205\/11 V. GmbH &amp; CO. 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