{"id":3037,"date":"2021-09-03T20:56:34","date_gmt":"2021-09-03T20:56:34","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3037"},"modified":"2021-09-03T21:52:05","modified_gmt":"2021-09-03T21:52:05","slug":"abschnitt-1-nachweis-der-sachkunde-allgemeine-waffengesetz-verordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3037","title":{"rendered":"Abschnitt 1. Nachweis der Sachkunde (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung)"},"content":{"rendered":"<p>Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Abschnitt-1.-Nachweis-der-Sachkunde.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Nachweis der Sachkunde<\/strong><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Umfang der Sachkunde<\/strong><!--more--><\/p>\n<p>(1) Die in der Pr\u00fcfung nach \u00a7 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse<\/p>\n<p>1. \u00fcber die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,<\/p>\n<p>2. auf waffentechnischem Gebiet \u00fcber Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Au\u00dfenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenst\u00e4nden, die keine Schusswaffen sind, \u00fcber die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,<\/p>\n<p>3. \u00fcber die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschlie\u00dflich ausreichender Fertigkeiten im Schie\u00dfen mit Schusswaffen.<\/p>\n<p>(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse \u00fcber Waffen und Munition brauchen nur f\u00fcr die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur f\u00fcr den mit dem Bed\u00fcrfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>(3) Wird eine Erlaubnis nach \u00a7 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde au\u00dfer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bildet f\u00fcr die Abnahme der Pr\u00fcfung Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse.<\/p>\n<p>(2) Ein Pr\u00fcfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder m\u00fcssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel t\u00e4tig sein.<\/p>\n<p>(3) Die Pr\u00fcfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 einschlie\u00dft. \u00dcber das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Pr\u00fcfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses zu unterzeichnen ist.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber das Pr\u00fcfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses zu unterzeichnen ist.<\/p>\n<p>(5) Eine Pr\u00fcfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Pr\u00fcfungsausschuss kann bestimmen, dass die Pr\u00fcfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>a) die J\u00e4gerpr\u00fcfung oder eine ihr gleichgestellte Pr\u00fcfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters f\u00fcr das Schie\u00dfwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang f\u00fcr die Ablegung der J\u00e4gerpr\u00fcfung erworben hat,<\/p>\n<p>b) die Gesellenpr\u00fcfung f\u00fcr das B\u00fcchsenmacherhandwerk bestanden hat oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>a) seine Fachkunde nach \u00a7 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,<\/p>\n<p>b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition t\u00e4tig gewesen ist oder<\/p>\n<p>c) die nach \u00a7 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere beh\u00f6rdlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportsch\u00fctze eines anerkannten Schie\u00dfsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Beh\u00f6rde, des Ausbildungstr\u00e4gers oder Schie\u00dfsportverbandes nachgewiesen hat,<\/p>\n<p>sofern die T\u00e4tigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die f\u00fcr den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c k\u00f6nnen auch durchgef\u00fchrt werden im Rahmen von<\/p>\n<p>1. Ausbildungen, die mit einer zum F\u00fchren eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Pr\u00fcfung abschlie\u00dfen,<\/p>\n<p>2. staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.<\/p>\n<p>Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Pr\u00fcfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Pr\u00fcfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrg\u00e4ngen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde; sie gilt f\u00fcr den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum F\u00fchren eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Pr\u00fcfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grunds\u00e4tze, insbesondere eines zwischen Bund, L\u00e4ndern und Verb\u00e4nden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt.<\/p>\n<p>(3) Lehrg\u00e4nge d\u00fcrfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schie\u00dfen mit Schusswaffen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; \u00a7 1 Abs. 2 bleibt unber\u00fchrt. Au\u00dferdem d\u00fcrfen Lehrg\u00e4nge nur anerkannt werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Antragsteller die erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit und pers\u00f6nliche Eignung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Lehrgangs besitzt,<\/p>\n<p>2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangstr\u00e4ger beauftragten Lehrkr\u00e4fte die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Ausbildung gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n<p>3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gew\u00e4hrleistet und<\/p>\n<p>4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und \u00fcber einen geeigneten Unterrichtsraum verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Pr\u00fcfung abzuschlie\u00dfen. Sie ist vor einem Pr\u00fcfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangstr\u00e4ger gebildet wird. Im \u00dcbrigen gilt \u00a7 2 entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass der Lehrgangstr\u00e4ger verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. die Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung und die Namen der Pr\u00fcfungsteilnehmer der f\u00fcr den Ort der Lehrgangsveranstaltung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zwei Wochen vor dem Tag der Pr\u00fcfung anzuzeigen und<\/p>\n<p>2. einem Vertreter der Beh\u00f6rde die Teilnahme an der Pr\u00fcfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Beh\u00f6rde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Pr\u00fcfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<\/p>\n<p>(5) Schie\u00dfsportliche Vereine, die einem nach \u00a7 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schie\u00dfsportverband angeh\u00f6ren, k\u00f6nnen Sachkundepr\u00fcfungen f\u00fcr ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Abs\u00e4tze 3 und 4 finden hierf\u00fcr entsprechende Anwendung. Zur Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung bilden die schie\u00dfsportlichen Vereine eigene Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse.<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3037\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3037&text=Abschnitt+1.+Nachweis+der+Sachkunde+%28Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3037&title=Abschnitt+1.+Nachweis+der+Sachkunde+%28Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3037&description=Abschnitt+1.+Nachweis+der+Sachkunde+%28Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML, PDF, WORD. 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