{"id":303,"date":"2020-12-10T17:07:37","date_gmt":"2020-12-10T17:07:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=303"},"modified":"2020-12-10T17:07:37","modified_gmt":"2020-12-10T17:07:37","slug":"meyer-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-16722-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=303","title":{"rendered":"MEYER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 16722\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 16722\/10<br \/>\nM. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. M\u00e4rz 2016 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nKhanlar Hajiyev,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22. M\u00e4rz 2010 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19&#8230; geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr M., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falles<\/strong><\/p>\n<p>3. Der Sachverhalt, so wie er von den Parteien vorgebracht wurde, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>4. Nach ihrer Gr\u00fcndung im Jahr 1927 erwarb die Gesellschaft ein gro\u00dfes St\u00fcck Land in der N\u00e4he von B.. Ziel des Unternehmens war es, dieses zu erschlie\u00dfen und zu parzellieren, um es an k\u00fcnftige Siedler zu verkaufen. 1930 begann der Verkauf der ersten Grundst\u00fccke. Der j\u00fcdische Unternehmer A.\u00a0S., ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, hielt 50\u00a0% der Gesellschaftsanteile pers\u00f6nlich und ihm geh\u00f6rten \u2013 mittelbar und unmittelbar \u2013 58,8\u00a0% der Anteile eines anderen Unternehmens, das die \u00fcbrigen 50\u00a0% der Gesellschaftsanteile hielt.<\/p>\n<p>5. 1933 wurde A.\u00a0S. nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten gezwungen, Deutschland zu verlassen und u.\u00a0a. seine Gesellschaftsanteile, die sich auf 79,4\u00a0% des Gesamtaktienvolumens beliefen, an Vertreter des neuen Regimes zu \u00fcbergeben. Bis 1943 wurden nahezu alle der insgesamt etwa 1.500 Grundst\u00fccke durch die Gesellschaft verkauft.<\/p>\n<p>6. Nach 1949 geh\u00f6rte die Gemeinde zur ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). F\u00fcr A.\u00a0S. bestand zu dieser Zeit keine M\u00f6glichkeit der Restitution von Grundbesitz.<\/p>\n<p>7. 1950 wurden A.\u00a0S. in Westdeutschland seine Anteile zur\u00fcckgegeben, allerdings verf\u00fcgte die Gesellschaft zu dem Zeitpunkt nicht mehr \u00fcber nennenswerten Grundbesitz.<\/p>\n<p>8. 1990 wurde im Zuge der deutschen Wiedervereinigung das Gesetz zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen (Verm\u00f6gensgesetz, nachfolgend: VermG) verabschiedet und anschlie\u00dfend mehrfach ge\u00e4ndert; es sah die M\u00f6glichkeit vor, R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcche f\u00fcr auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitz geltend zu machen (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnrn.\u00a019-22).<\/p>\n<p>9. 1995 meldete die C. against Germany, Inc. nach dem Verm\u00f6gensgesetz mit einer Globalanmeldung R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcche in Bezug auf 79,4\u00a0% des Eigentums an einer Vielzahl von Grundst\u00fccken an, die fr\u00fcher der Gesellschaft geh\u00f6rt hatten. Die Anmeldung erfolgte nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Satz\u00a03\u00a0VermG (siehe Rdnr.\u00a020). Die Erben von A.\u00a0S. hatten ihre potenziellen Anspr\u00fcche nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>10. Am 20.\u00a0August\u00a01997 trat die C. alle Anspr\u00fcche hinsichtlich der entsprechenden Grundst\u00fccke an den Beschwerdef\u00fchrer ab.<\/p>\n<p>11. Mit Bescheid vom 12.\u00a0M\u00e4rz\u00a01999 wies das zust\u00e4ndige Landesamt f\u00fcr offene Verm\u00f6gensfragen Brandenburg die urspr\u00fcnglich von der C. gestellten Restitutions- und Entsch\u00e4digungsantr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n<p><em>2. Die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten<\/em><\/p>\n<p>12. Der Beschwerdef\u00fchrer machte 1.388 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam anh\u00e4ngig. Ein Teil der Verfahren betraf R\u00fcck\u00fcbertragungen, andere betrafen Entsch\u00e4digungsforderungen, da die betreffenden Grundst\u00fccke unstreitig nach dem 8.\u00a0Mai\u00a01945 in redlicher Weise durch Dritte erworben worden waren und eine R\u00fcck\u00fcbertragung daher zum Schutz der neuen Eigent\u00fcmer gesetzlich ausgeschlossen war. Eines der R\u00fcck\u00fcbertragungsverfahren wurde zum Musterverfahren bestimmt. Das entsprechende Grundst\u00fcck war 1934 verkauft und sp\u00e4ter nie weiterver\u00e4u\u00dfert, sondern weitervererbt worden.<\/p>\n<p>13. Am 18.\u00a0August\u00a02005 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdef\u00fchrers in dem Musterverfahren ab. Es stellte fest, dass die C. als Rechtsnachfolgerin von A.\u00a0S. gelte und die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche rechtm\u00e4\u00dfig an den Beschwerdef\u00fchrer abgetreten habe. Ungeachtet dessen sei ein R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch jedoch aufgrund von \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a011 VermG ausgeschlossen, da die Grundst\u00fccke zuvor Eigentum eines Siedlungsunternehmens gewesen seien. Das Verwaltungsgericht erkannte das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers an, dass er anders behandelt werde als andere Opfergruppen in der Vergangenheit, da f\u00fcr Nutzer oder Eigent\u00fcmer, die vor dem 8.\u00a0Mai\u00a01945 Grundeigentum erworben hatten, nie ein Schutz bestanden habe. \u00dcberdies h\u00e4tten andere Unternehmen, die Land parzelliert h\u00e4tten, aber nicht unter den engen Begriff des \u201eSiedlungsunternehmens\u201c fallen w\u00fcrden, Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung. Das Verwaltungsgericht war jedoch der Auffassung, dass der Staat hinsichtlich der Entsch\u00e4digung von Opfern des Nationalsozialismus einen weiten Gestaltungsspielraum habe und vermochte keine Verletzung von Artikel\u00a03\u00a0GG (siehe Rdnr.\u00a018) durch \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a011 VermG zu erkennen.<\/p>\n<p>14. Am 21.\u00a0Juni\u00a02007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck und schloss sich im Wesentlichen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an. Es befand ferner, dass \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a011 VermG nicht gegen Artikel\u00a014\u00a0GG (siehe Rdnr.\u00a017) versto\u00dfe, da f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin des Beschwerdef\u00fchrers zuvor keine verm\u00f6gensrechtlichen Anspr\u00fcche bestanden h\u00e4tten. Es verwies auf ein fr\u00fcheres Urteil, das am 7.\u00a0M\u00e4rz\u00a02007 ergangen war (siehe Rdnr.\u00a024), und dem zufolge das Verm\u00f6gensgesetz in seiner ma\u00dfgeblichen Fassung von 1992 keine Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Anteilseigner eines \u00fcber Grundbesitz verf\u00fcgenden Unternehmens, sondern nur f\u00fcr die Eigent\u00fcmergesellschaft selbst vorgesehen habe. Unter Bezugnahme auf Sinn und Zweck der Novellierung von 1997 gelangte das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache zu der Einsch\u00e4tzung, dass Restitutionsforderungen von Anteilseignern erst 1997 durch die \u00c4nderung von \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a04\u00a0VermG m\u00f6glich geworden seien (siehe Rdnr.\u00a022). Selbst wenn davon ausgegangen w\u00fcrde, dass die Rechtsvorg\u00e4ngerin des Beschwerdef\u00fchrers 1997 bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung gehabt habe, sei vom Gesetzgeber ein gerechter Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen geschaffen worden.<\/p>\n<p>15. Am 16.\u00a0September\u00a02009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a02275\/07). Es teilte die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a011\u00a0VermG den Beschwerdef\u00fchrer nicht in seinem Recht aus Artikel\u00a03\u00a0GG verletze.<\/p>\n<p>Es gelangte ferner zu dem Schluss, dass auch keine Verletzung des Eigentumsrechts des Beschwerdef\u00fchrers aus Artikel\u00a014\u00a0GG vorliege. Hinsichtlich der Rechtslage vor 1997 f\u00fchrte das Bundesverfassungsgericht aus, dass es juristisch umstritten sei, inwiefern nicht nur Unternehmen, sondern auch deren Anteilseignern ein unmittelbarer Restitutionsanspruch in Bezug auf in der Vergangenheit aus dem Unternehmen ausgeschiedenes Verm\u00f6gen zugestanden habe. W\u00e4hrend teilweise in der Literatur sowie in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.\u00a0Juni\u00a01997 davon ausgegangen werde, dass dieser Anspruch schon in der Fassung des Verm\u00f6gensgesetzes von 1992 vorgesehen gewesen sei, habe sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 7.\u00a0M\u00e4rz\u00a02007 auf den \u2013 ebenfalls in der Literatur vertretenen \u2013 Standpunkt gestellt, dass erst 1997 ein unmittelbares Durchgriffsrecht von Anteilseignern geschaffen worden sei. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass die Entscheidung der Frage, ob ein Anspruch bestanden habe, den Fachgerichten obliege und dass der Wechsel in der Rechtsprechung weder willk\u00fcrlich noch unvertretbar sei. Die diesbez\u00fcglichen Erw\u00e4gungen des Bundesverwaltungsgerichts seien zwar sehr knapp ausgefallen und h\u00e4tten Sinn und Zweck der \u00c4nderung nicht n\u00e4her erl\u00e4utert, aber es m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass ein nicht unbetr\u00e4chtlicher Teil der Literatur der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts folge; schon allein deshalb sei diese nicht als unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar anzusehen.<\/p>\n<p>16. Am 2.\u00a0Februar\u00a02010 wies das Verwaltungsgericht Potsdam die Restitutionsklage des Beschwerdef\u00fchrers in 225 noch anh\u00e4ngigen F\u00e4llen ab. Mit einem weiteren Urteil vom selben Tag wies es auch 489\u00a0Entsch\u00e4digungsklagen des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Am 23.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 unterlag der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Verwaltungsgericht in weiteren 26\u00a0Entsch\u00e4digungsverfahren. In allen drei Urteilen verwies das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgr\u00fcnden lediglich auf sein eigenes Urteil und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts in dem Musterverfahren (siehe Rdnrn.\u00a013-15).<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Grundgesetz<\/em><\/p>\n<p>17. Artikel\u00a014 des Grundgesetzes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gew\u00e4hrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.<\/p>\n<p>(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.<\/p>\n<p>(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zul\u00e4ssig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausma\u00df der Entsch\u00e4digung regelt. Die Entsch\u00e4digung ist unter gerechter Abw\u00e4gung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.\u201c<\/p>\n<p>18. Artikel\u00a03 Abs.\u00a01 des Grundgesetzes lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201eAlle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\u201c<\/p>\n<p><em>2. Verm\u00f6gensgesetz (VermG)<\/em><\/p>\n<p>19. Das Verm\u00f6gensgesetz von 1990 besagt, dass Personen, die zu DDR-Zeiten unrechtm\u00e4\u00dfig enteignet wurden, grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung haben, es sei denn, ein Dritter hat das Eigentum in redlicher Weise erworben. In derartigen F\u00e4llen haben die fr\u00fcheren Eigent\u00fcmer Anspruch auf finanzielle Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>20. \u00a7\u00a01 Abs.\u00a06 weitet die Anwendbarkeit des Verm\u00f6gensgesetzes auf Personen aus, die in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft aus rassischen, politischen, religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Gr\u00fcnden verfolgt wurden und deshalb ihr Verm\u00f6gen durch Enteignung oder Verkauf unter Zwang verloren haben. \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 sieht vor, dass, soweit ein Anspruch von j\u00fcdischen Berechtigten nicht geltend gemacht wird, die C. als Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Anspruchs gilt.<\/p>\n<p>21. 1992 wurde \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 um einen vierten Satz erg\u00e4nzt, der soweit ma\u00dfgeblich zum damaligen Zeitpunkt lautete:<\/p>\n<p>\u201eGeh\u00f6ren Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die mit einem nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a06 [&#8230;] zur\u00fcckzugebenden oder einem [&#8230;] bereits zur\u00fcckgegebenen Unternehmen entzogen [&#8230;] worden sind, [&#8230;] nicht mehr zum Verm\u00f6gen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenst\u00e4nden im Wege der Einzelrestitution in H\u00f6he der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum einger\u00e4umt wird; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>Ausweislich der schriftlichen Begr\u00fcndung des Gesetzesentwurfs wurde diese \u00c4nderung vorgenommen, um zu verhindern, dass zwischen 1933 und 1945 enteignete Unternehmen zur\u00fcckgegeben werden, nachdem ihnen bereits alle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde entnommen worden sind (siehe BTDrucks 12\/2480, S.\u00a040).<\/p>\n<p>22. Der Bundestag verabschiedete weitere \u00c4nderungen des Verm\u00f6gensgesetzes, die am 24.\u00a0Juli\u00a01997 in Kraft traten.<\/p>\n<p>In \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a04 wurde u. a. ein weiterer Halbsatz eingef\u00fcgt, der soweit ma\u00dfgeblich lautet:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Sch\u00e4digung nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a06 ist [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>Gleichzeitig wurde ein neuer Satz\u00a011 eingef\u00fchrt, der die Anwendung von Satz\u00a04 u.\u00a0a. im Hinblick auf f\u00fcr den Wohnungsbau bestimmte Verm\u00f6genswerte, die bis zum 8.\u00a0Mai\u00a01945 von einem Siedlungsunternehmen zu einem markt\u00fcblichen Preis an nat\u00fcrliche Personen ver\u00e4u\u00dfert wurden, ausschloss.<\/p>\n<p><em>3. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>23. In einem Urteil vom 26.\u00a0Juni\u00a01997 (7\u00a0C\u00a053\/96) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a04\u00a0VermG bereits in der Fassung von 1992 einen unmittelbaren Anspruch f\u00fcr Anteilseigner von Unternehmen vorgesehen habe. Zwar sah es den Wortlaut der Bestimmung als unklar an, verwies jedoch auf den Zweck des Gesetzes, insbesondere solchen Personen, die aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung Verm\u00f6gen verloren h\u00e4tten, welches auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegen gewesen sei, die gleiche Entsch\u00e4digung zukommen zu lassen, wie sie nach dem Zweiten Weltkrieg Eigent\u00fcmer nach den alliierten R\u00fcckerstattungsgesetzen erhalten h\u00e4tten. Es vertrat den Standpunkt, dass eine umfassende Entsch\u00e4digung f\u00fcr die sogenannte \u201eArisierung\u201c j\u00fcdischer Unternehmen nur durch die Einr\u00e4umung unmittelbarer Restitutionsanspr\u00fcche m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>24. Am 7.\u00a0M\u00e4rz\u00a02007 stellte das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Urteil (8\u00a0C\u00a026\/05) fest, dass f\u00fcr nationalsozialistisch verfolgte Anteilseigner von Unternehmen bis 1997 keine durch Artikel\u00a014\u00a0GG gesch\u00fctzten eigentumsrechtlichen Anspr\u00fcche bestanden h\u00e4tten. Es befand, dass die unter dem NS-Regime typische Methode der Enteignung j\u00fcdischer Anteilseigner in der Gesetzesfassung von 1992 nicht erfasst worden sei. Aus dem Zweck der Neuregelung vom 24.\u00a0Juli\u00a01997 und dem unklaren Wortlaut der Vorschrift in der Fassung von 1992 schloss das Gericht, dass erst die neue Bestimmung den Anteilseignern solcher Unternehmen Restitutionsanspr\u00fcche einger\u00e4umt habe. Au\u00dferdem stellte es fest, dass es dem Gesetzgeber gelungen sei, sofern bereits 1992 gesetzliche Anspr\u00fcche bestanden haben sollten, die durch die Neuregelung wieder entzogen worden w\u00e4ren, einen gerechten Ausgleich der betroffenen Rechte herbeizuf\u00fchren. Das Bundesverwaltungsgericht nahm nicht Bezug auf sein Urteil vom 26.\u00a0Juni\u00a01997 (siehe Rdnr.\u00a023).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>25. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01, dass die 1997 vorgenommene Neufassung von \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a011\u00a0VermG, so wie sie durch die innerstaatlichen Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen ausgelegt worden sei, seiner Rechtsvorg\u00e4ngerin den Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung von 226\u00a0Grundst\u00fccken und Entsch\u00e4digung f\u00fcr 515\u00a0Grundst\u00fccke nehme, den sie ihm zufolge nach dem Verm\u00f6gensgesetz in der Fassung von 1992 erworben habe. Er r\u00fcgte ferner nach Artikel\u00a014 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01, dass er durch \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a011\u00a0VermG einer Ungleichbehandlung ausgesetzt werde, da dieser nur Anspr\u00fcche von ehemaligen Anteilseignern von Gesellschaften ausschlie\u00dfe, nicht jedoch von ehemaligen Anteilseignern von Unternehmen, die Landerschlie\u00dfung als Nebengesch\u00e4ft betrieben h\u00e4tten. Schlie\u00dflich r\u00fcgte er nach Artikel\u00a06 der Konvention, dass die Regierung unfair in laufende Verfahren eingreife, indem sie die einschl\u00e4gigen Bestimmungen zugunsten der Staatskasse ab\u00e4ndere.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Artikel 1 Protokoll Nr. 1<\/strong><\/p>\n<p>26. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, die Neufassung des Verm\u00f6gensgesetzes vom 24.\u00a0Juli\u00a01997 verletze sein Eigentumsrecht nach Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01; dieser lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede nat\u00fcrliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das \u00f6ffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p>Absatz 1 beeintr\u00e4chtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er f\u00fcr die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Die Regierung<\/p>\n<p>27. Die Regierung verwies auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und machte geltend, dass Deutschland nicht in die nach Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 gesch\u00fctzten Eigentumsrechte des Beschwerdef\u00fchrers eingegriffen habe. Vollumf\u00e4nglich gest\u00fctzt auf die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte verwies sie darauf, dass die C., die Erben von Herrn A.\u00a0S. und der Beschwerdef\u00fchrer nie den von dem Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachten Anspruch erworben h\u00e4tten. Aus Sicht der Regierung hat f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer folglich nie eine berechtigte Erwartung auf Erlangung eines konventionsrechtlich gesch\u00fctzten Eigentumsrechts bestanden.<\/p>\n<p>28. Unter weiterem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Rechtssache (siehe Rdnr.\u00a014) trug die Regierung vor, dass, falls die Regelung von 1992 der C. tats\u00e4chlich einen durchsetzbaren Anspruch gew\u00e4hrleistet haben sollte, es im Ermessen der gesetzgeberischen Organe Deutschlands gelegen habe, Grundst\u00fccke auszuschlie\u00dfen, die vordem im Bereich des Siedlungsbaus t\u00e4tigen Unternehmen geh\u00f6rt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>b) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>29. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass die C. zum Zeitpunkt der Neufassung des Verm\u00f6gensgesetzes im Juli\u00a01997 eine berechtigte Erwartung auf R\u00fcck\u00fcbertragung und Entsch\u00e4digung gehabt habe. Wortlaut und Zweck von \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a04\u00a0VermG seien bez\u00fcglich der Anspruchsvoraussetzungen fr\u00fcherer Anteilseigner von Unternehmen hinsichtlich eines direkten und unmittelbaren Durchgriffs auf ehemaliges Unternehmensverm\u00f6gen im Verh\u00e4ltnis der ihnen vom nationalsozialistischen Regime entzogenen Anteile hinreichend klar gewesen. Er nahm auch Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.\u00a0Juni\u00a01997 (siehe Rdnr.\u00a023) und unterstrich, dass im Juli\u00a01997, als ihm sein Anspruch genommen worden sei, keine andere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegen habe. Er ist der Ansicht, dass f\u00fcr ihn zu diesem Zeitpunkt \u201eberechtigte Erwartung\u201c bestanden hat; neue Rechtsprechung, die zehn Jahre sp\u00e4ter ergangen sei, sei retrospektiv und nicht von Belang. Wenn die Verwaltungsgerichte in vorliegender Rechtssache vor Juli\u00a01997 entschieden h\u00e4tten, w\u00e4re eine Entscheidung zu seinen Gunsten ergangen. Die 1997 erfolgte Neufassung von \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a04 VermG (siehe Rdnr.\u00a022) sei lediglich als Klarstellung vorgesehen gewesen.<\/p>\n<p>\u00dcberdies seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts von 2007 nicht plausibel und substantiiert begr\u00fcndet und daher als willk\u00fcrlich anzusehen. Der Gerichtshof solle sie au\u00dfer acht lassen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof verweist auf die Grunds\u00e4tze, die er in seiner Rechtsprechung zu Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 festgelegt hat und die in seinem Urteil in der Rechtssache Kopeck\u00fd\u00a0.\/.\u00a0Slowakei ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a044912\/98, Rdnr.\u00a035, ECHR\u00a02004\u2011IX) und in seiner Entscheidung in der Sache von M. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland ((Entsch.) [GK], Nrn.\u00a071916\/01, 71917\/01 und 10260\/02, Rdnr.\u00a074, ECHR 2005\u2011V) ausgef\u00fchrt werden. Die wesentlichen Passagen lauten:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;]<\/p>\n<p>c) Ein Beschwerdef\u00fchrer kann eine Verletzung von Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 nur insoweit geltend machen, als die angegriffenen Entscheidungen sein \u201eEigentum\u201c im Sinne dieser Bestimmung betreffen. \u201eEigentum\u201c kann sowohl \u201evorhandenes Eigentum\u201c als auch Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde einschlie\u00dflich Forderungen umfassen, hinsichtlich derer der Beschwerdef\u00fchrer vorbringen kann, dass er zumindest eine \u201eberechtigte Erwartung\u201c hat, in den effektiven Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen. Hingegen kann die Hoffnung, dass ein Eigentumsrecht zuerkannt wird, das nicht effektiv ausge\u00fcbt werden kann, nicht als \u201eEigentum\u201c im Sinne von Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 betrachtet werden, gleiches gilt f\u00fcr einen bedingten Anspruch, der in Anbetracht der Nichtverwirklichung der Bedingung erlischt (siehe L.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a042527\/98, Rdnrn.\u00a082 und 83, ECHR 2001-VIII; und Gratzinger und Gratzingerova\u00a0.\/.\u00a0die Tschechische Republik (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039794\/98,\u00a0Rdnr.\u00a069, ECHR 2002-VII).<\/p>\n<p>d) Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass den Vertragsstaaten eine allgemeine Verpflichtung zur R\u00fcck\u00fcbertragung von Verm\u00f6genswerten auferlegt wird, die an sie \u00fcbergegangen sind, bevor sie die Konvention ratifiziert haben. Ebenso wenig beschr\u00e4nkt Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 die Freiheit der Vertragsstaaten bei der Festlegung des Umfangs der Restitution von Verm\u00f6genswerten oder der Bedingungen, unter denen sie zu einer R\u00fcck\u00fcbertragung von Eigentumspositionen an fr\u00fchere Eigent\u00fcmer bereit sind (siehe Jantner\u00a0.\/.\u00a0Slowakei, Individualbeschwerde Nr.\u00a039050\/97, Rdnr.\u00a034, 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02003).<\/p>\n<p>Insbesondere haben die Vertragsstaaten einen weiten Ermessensspielraum im Hinblick darauf, bestimmte Kategorien von fr\u00fcheren Eigent\u00fcmern von einem solchen Anspruch auszuschlie\u00dfen. Sind bestimmte Kategorien von Eigent\u00fcmern in dieser Weise ausgeschlossen, k\u00f6nnen ihre R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcche nicht die Grundlage f\u00fcr eine \u201eberechtigte Erwartung\u201c darstellen und so den Schutz nach Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 begr\u00fcnden (siehe u.\u00a0a. Gratzinger und Gratzingerova, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a070-74).<\/p>\n<p>Erl\u00e4sst jedoch andererseits ein Vertragsstaat, der die Konvention einschlie\u00dflich des Protokolls Nr.\u00a01 ratifiziert hat, Rechtsvorschriften, die eine vollst\u00e4ndige oder teilweise R\u00fcck\u00fcbertragung der unter einem fr\u00fcheren Regime entzogenen Verm\u00f6genswerte vorsehen, kann davon ausgegangen werden, dass diese Vorschriften ein neues nach Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 gesch\u00fctztes Eigentumsrecht bei anspruchsberechtigten Personen begr\u00fcnden. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>b) Anwendung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass es in vorliegender Rechtssache nicht um \u201evorhandenes Eigentum\u201c des Beschwerdef\u00fchrers geht. Herr A.\u00a0S. ist nie pers\u00f6nlich Eigent\u00fcmer der in Rede stehenden Grundst\u00fccke gewesen. Er war \u2013 mittelbar und unmittelbar \u2013 lediglich Anteilseigner der Gesellschaft, dem das Land geh\u00f6rte. Seine Anteile wurden in den 1930er-Jahren Vertretern des nationalsozialistischen Regimes \u00fcbertragen; die Gesellschaft verkaufte die Grundst\u00fccke anschlie\u00dfend an die Rechtsvorg\u00e4nger der gegenw\u00e4rtigen Eigent\u00fcmer.<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass der Wortlaut des im Juli\u00a01997 eingef\u00fchrten \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a011\u00a0VermG (siehe Rdnr. 22) einen Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a04\u00a0VermG ausschlie\u00dft, und der Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst, dies anders zu beurteilen. Der Gerichtshof beschr\u00e4nkt sich darauf zu pr\u00fcfen, ob die Rechtsvorg\u00e4ngerin des Beschwerdef\u00fchrers, die C., zu diesem Zeitpunkt die \u201eberechtigte Erwartung\u201c hatte, einen durchsetzbaren Anspruch durch R\u00fcck\u00fcbertragung von Verm\u00f6genswerten oder Entsch\u00e4digung zu realisieren.<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof wiederholt, dass in seiner Rechtsprechung bei der Entscheidung, ob eine durch Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 gesch\u00fctzte \u201eberechtigte Erwartung\u201c besteht, das Vorliegen eines \u201eechten Streits\u201c oder eines \u201evertretbaren Anspruchs\u201c nicht als Kriterium herangezogen wird. Wenn das verm\u00f6genswerte Interesse in Gestalt einer Forderung besteht, kann es nur als \u201eVerm\u00f6gensgegenstand\u201c angesehen werden, wenn es eine hinreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, also beispielsweise durch die gefestigte Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte best\u00e4tigt wird (Kopeck\u00fd, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a052). Von der Begr\u00fcndung einer \u201eberechtigten Erwartung\u201c kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn die richtige Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts umstritten ist und die Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers in der Folge von den innerstaatlichen Gerichten zur\u00fcckgewiesen werden (Anheuser\u2011Busch Inc.\u00a0.\/.\u00a0Portugal [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a073049\/01, Rdnr.\u00a065, ECHR 2007\u2011I).<\/p>\n<p>34. In der vorliegenden Rechtssache ist demnach entscheidend, ob die C. nach innerstaatlichem Recht zwischen 1992 und 1997 einen unstrittigen Anspruch erworben hatte. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof darauf, dass er nur begrenzt daf\u00fcr zust\u00e4ndig ist zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob innerstaatliches Recht richtig ausgelegt und angewendet wurde, und dass es nicht seine Aufgabe ist, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten, sondern vielmehr sicherzustellen, dass die Entscheidungen dieser Gerichte nicht willk\u00fcrlich oder anderweitig offensichtlich unangemessen sind. Das gilt besonders, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Rechtsstreit schwierige Fragen der Auslegung innerstaatlichen Rechts aufwirft (vgl. Anheuser-Busch Inc.\u00a0.\/.\u00a0Portugal, Rdnr.\u00a083).<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.\u00a0Juni\u00a01997 (siehe Rdnr.\u00a023) urteilte, dass der Wortlaut des ma\u00dfgeblichen \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a04 in der Fassung von 1992 (siehe Rdnr.\u00a021) auslegungsbed\u00fcrftig sei. Es stellte fest, die Bestimmung sei auf Anteilseigner betroffener Unternehmen anwendbar, denn seiner Auffassung nach lege der Zweck der Regelung diese Interpretation nahe. In seinem Urteil vom 7.\u00a0M\u00e4rz\u00a02007 (siehe Rdnr.\u00a024) befand das Bundesverwaltungsgericht allerdings, dass \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a04 in der Fassung von 1992 Anteilseignern keinerlei Anspruch einr\u00e4ume, was auch der Grund f\u00fcr die 1997 vorgenommene Neufassung der Bestimmung gewesen sei. Diese Neuausrichtung in der Rechtsprechung behielt das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Urteil in der vorliegenden Rechtssache bei, das am 21.\u00a0Juni\u00a02007 erging (siehe Rdnr.\u00a014).<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner in der vorliegenden Rechtssache gef\u00e4llten Entscheidung vom 16.\u00a0September\u00a02009 (siehe Rdnr.\u00a015) urteilte, dass die Frage, ob ein Anspruch bestanden habe, von den Fachgerichten zu beurteilen und verfassungsrechtlich lediglich dahingehend zu pr\u00fcfen sei, ob deren Rechtsprechung Anhaltspunkte f\u00fcr Willk\u00fcr erkennen lasse. Es befand, die \u00c4nderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts k\u00f6nne weder als willk\u00fcrlich noch als unvertretbar angesehen werden, auch wenn die Begr\u00fcndung eher knapp gehalten worden sei.<\/p>\n<p>37. Der Beschwerdef\u00fchrer tr\u00e4gt vor, dass die sp\u00e4teren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Ber\u00fccksichtigung finden d\u00fcrfen, da sie nicht hinreichend begr\u00fcndet und somit im Gegensatz zu der Entscheidung vom 26.\u00a0Juni\u00a01997 willk\u00fcrlich seien.<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof verweist diesbez\u00fcglich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der angemerkt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht die \u00c4nderung in der Rechtsprechung in seinem Urteil nur sehr knapp begr\u00fcndet habe (siehe Rdnr.\u00a015). Der Gerichtshof vertritt jedoch die Auffassung, dass der vom Bundesverwaltungsgericht eingenommene rechtliche Standpunkt weder im Widerspruch zu dem klaren Wortlaut des Gesetzes steht noch als unbegr\u00fcndet bezeichnet werden kann (im Gegensatz dazu Kushoglu\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\u00a048191\/99, Rdnr.\u00a055, 10.\u00a0Mai\u00a02007). Er beruht auf dem Umstand, dass der urspr\u00fcngliche Wortlaut des Gesetzes in der Fassung von 1992 unklar war und den Gesetzgeber zur Neufassung von 1997 veranlasste. Folglich kann er nach dem Konventionsrecht nicht als willk\u00fcrlich angesehen werden.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof nimmt das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zur Kenntnis, wonach bei der Pr\u00fcfung, ob konsistente Rechtsprechung vorliege, nur innerstaatliche Gerichtsentscheidungen ber\u00fccksichtigt werden sollten, die vor dem 24.\u00a0Juli\u00a01997, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a011\u00a0VermG, ergangen sind, und insbesondere keine zehn Jahre sp\u00e4ter ergangenen Urteile.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof stellt diesbez\u00fcglich fest, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.\u00a0Juni\u00a01997 der Rechtsvorg\u00e4ngerin des Beschwerdef\u00fchrers m\u00f6glicherweise Hoffnung gemacht hat, dass aber nicht davon ausgegangen werden konnte, dass damit die Auslegungsfrage hinsichtlich des \u00a7\u00a03\u00a0Abs.\u00a03\u00a0VermG[1] abschlie\u00dfend beantwortet war. Blo\u00dfe Hoffnung reicht zur Annahme \u201eberechtigter Erwartungen\u201c im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht aus (siehe Rdnr.\u00a030). Der Begriff \u201eberechtigt\u201c verweist vielmehr darauf, dass der Anspruch eine gefestigte Grundlage im innerstaatlichen Recht haben muss. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers muss der Gerichtshof seine diesbez\u00fcgliche Pr\u00fcfung auf der Grundlage der Auslegung der ma\u00dfgeblichen innerstaatlichen Bestimmungen durch die innerstaatlichen Gerichte in ihrer Gesamtheit vornehmen, auch wenn die Gerichte erst nach der Neufassung eines Gesetzes mit der Auslegung des urspr\u00fcnglichen Wortlauts befasst wurden.<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof ist folglich nicht davon \u00fcberzeugt, dass der Wortlaut der ma\u00dfgeblichen gesetzlichen Vorschrift hinreichend klar war, um davon auszugehen, dass der behauptete Anspruch der C. nach innerstaatlichem Recht bestand. Das h\u00f6chste mit der Sache befasste innerstaatliche Gericht, das Bundesverwaltungsgericht, hat in der entscheidenden Rechtsfrage widerspr\u00fcchliche Urteile gef\u00e4llt und abschlie\u00dfend erkannt, dass das Verm\u00f6gensgesetz in der Fassung von 1992 dem Beschwerdef\u00fchrer als Anteilseigner eines Unternehmens keinen Entsch\u00e4digungsanspruch zugestanden habe. Der Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers war folglich m\u00f6glicherweise vertretbar, jedoch nicht in konsistenter Rechtsprechung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht dargetan hat, dass sein Anspruch hinreichend gefestigt war, um durchsetzbar zu sein. Er kann somit kein \u201eEigentum\u201d im Sinne von Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 geltend machen. Folglich wurde weder durch die Einf\u00fchrung von \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a011 noch durch die angegriffenen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in sein Recht auf Achtung seines Eigentums eingegriffen und der Sachverhalt f\u00e4llt nicht unter Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01.<\/p>\n<p>43. Daraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs.\u00a04 zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>B. Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel\u00a01 Protokoll Nr.\u00a01<\/p>\n<p>44. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete dar\u00fcber hinaus, unter Verletzung von Artikel\u00a014 der Konvention i. V. m. Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 diskriminiert zu werden, weil er im Gegensatz zu anderen Kategorien von Personen kein Recht auf Restitution unrechtm\u00e4\u00dfig enteigneter Verm\u00f6genswerte geltend machen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Artikel 14 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eDer Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm\u00f6gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n<p>45. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt Artikel\u00a014 der Konvention eine Erg\u00e4nzung zu den \u00fcbrigen materiellen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dar. Er existiert nicht f\u00fcr sich allein, da er nur in Bezug auf den \u201eGenuss der Rechte und Freiheiten\u201c, die durch diese Bestimmungen gesch\u00fctzt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel\u00a014 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum f\u00fcr seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen f\u00e4llt (siehe\u00a0L., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a091; und von\u00a0M. u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0116).<\/p>\n<p>46. Angesichts der Feststellung, dass Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 nicht anwendbar ist, kann nach Auffassung des Gerichtshofs Artikel\u00a014 der Konvention bei der vorliegenden Rechtssache nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>47. Daraus folgt, dass die R\u00fcgen nach Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 i.V.m. Artikel\u00a014 ebenfalls im Sinne des Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p><strong>C. Artikel\u00a06 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>48. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte \u00fcberdies, dass die Regierung in unfairer Weise Einfluss auf das laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen habe, indem sie die ma\u00dfgeblichen Rechtsvorschriften ge\u00e4ndert und somit den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt habe, welcher lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche [&#8230;] von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>49. Der Beschwerdef\u00fchrer verwies auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs u.\u00a0a. in den Rechtssachen Griechische Raffinerien Stran und Stratis Andreadis\u00a0.\/.\u00a0Griechenland (9.\u00a0Dezember\u00a01994, Rdnr.\u00a047, Serie\u00a0A Band\u00a0301\u2011B) und Papageorgiou\u00a0.\/.\u00a0Griechenland (22.\u00a0Oktober\u00a01997, Rdnr.\u00a037, Urteils- und Entscheidungssammlung\u00a01997\u2011VI) und machte geltend, er[2] habe diese R\u00fcge der Sache nach vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben.<\/p>\n<p>50. Die Regierung beanstandete, der Beschwerdef\u00fchrer habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ersch\u00f6pft, und bestritt, dass seine Verfassungsbeschwerde diese konkrete R\u00fcge umfasst habe.<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof stellt fest, dass weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in der rechtlichen Argumentation der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers Erw\u00e4hnung findet, dass der Beschwerdef\u00fchrer einen unfairen Eingriff in sein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam durch die deutsche Regierung oder den Gesetzgeber geltend gemacht hat. Der Verfassungsbeschwerde lag ausschlie\u00dflich die vom Beschwerdef\u00fchrer behauptete Verletzung seiner Rechte aus den Artikeln\u00a03 und 14\u00a0GG zugrunde. Folglich hatte das Bundesverfassungsgericht nicht die M\u00f6glichkeit, in dieser Angelegenheit zu entscheiden.<\/p>\n<p>52. Daraus folgt, dass der Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich der R\u00fcge nach Artikel\u00a06 den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft hat, wie nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich. Dieser Teil der Individualbeschwerde ist daher gleichfalls nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. April 2016.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>[1] So im englischsprachigen Original. Gemeint ist wohl \u00a7 3 Abs. 1 VermG.<\/p>\n<p>[2] im Original \u201eit\u201c<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=303\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=303&text=MEYER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+16722%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=303&title=MEYER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+16722%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=303&description=MEYER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+16722%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 16722\/10 M. .\/. 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