{"id":3028,"date":"2021-09-03T19:49:34","date_gmt":"2021-09-03T19:49:34","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028"},"modified":"2021-09-03T21:51:39","modified_gmt":"2021-09-03T21:51:39","slug":"allgemeine-waffengesetz-verordnung-awaffv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028","title":{"rendered":"Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Nachweis der Sachkunde<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Umfang der Sachkunde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in der Pr\u00fcfung nach \u00a7 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse<\/p>\n<p>1. \u00fcber die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,<\/p>\n<p>2. auf waffentechnischem Gebiet \u00fcber Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Au\u00dfenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenst\u00e4nden, die keine Schusswaffen sind, \u00fcber die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,<\/p>\n<p>3. \u00fcber die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschlie\u00dflich ausreichender Fertigkeiten im Schie\u00dfen mit Schusswaffen.<\/p>\n<p>(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse \u00fcber Waffen und Munition brauchen nur f\u00fcr die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur f\u00fcr den mit dem Bed\u00fcrfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>(3) Wird eine Erlaubnis nach \u00a7 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde au\u00dfer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bildet f\u00fcr die Abnahme der Pr\u00fcfung Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse.<\/p>\n<p>(2) Ein Pr\u00fcfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder m\u00fcssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel t\u00e4tig sein.<\/p>\n<p>(3) Die Pr\u00fcfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 einschlie\u00dft. \u00dcber das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Pr\u00fcfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses zu unterzeichnen ist.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber das Pr\u00fcfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses zu unterzeichnen ist.<\/p>\n<p>(5) Eine Pr\u00fcfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Pr\u00fcfungsausschuss kann bestimmen, dass die Pr\u00fcfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>a) die J\u00e4gerpr\u00fcfung oder eine ihr gleichgestellte Pr\u00fcfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters f\u00fcr das Schie\u00dfwesen nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang f\u00fcr die Ablegung der J\u00e4gerpr\u00fcfung erworben hat,<\/p>\n<p>b) die Gesellenpr\u00fcfung f\u00fcr das B\u00fcchsenmacherhandwerk bestanden hat oder<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>a) seine Fachkunde nach \u00a7 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,<\/p>\n<p>b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition t\u00e4tig gewesen ist oder<\/p>\n<p>c) die nach \u00a7 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere beh\u00f6rdlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportsch\u00fctze eines anerkannten Schie\u00dfsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Beh\u00f6rde, des Ausbildungstr\u00e4gers oder Schie\u00dfsportverbandes nachgewiesen hat,<\/p>\n<p>sofern die T\u00e4tigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die f\u00fcr den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c k\u00f6nnen auch durchgef\u00fchrt werden im Rahmen von<\/p>\n<p>1. Ausbildungen, die mit einer zum F\u00fchren eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Pr\u00fcfung abschlie\u00dfen,<\/p>\n<p>2. staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.<\/p>\n<p>Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Pr\u00fcfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Pr\u00fcfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrg\u00e4ngen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition erfolgt durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde; sie gilt f\u00fcr den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum F\u00fchren eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Pr\u00fcfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grunds\u00e4tze, insbesondere eines zwischen Bund, L\u00e4ndern und Verb\u00e4nden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt.<\/p>\n<p>(3) Lehrg\u00e4nge d\u00fcrfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schie\u00dfen mit Schusswaffen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; \u00a7 1 Abs. 2 bleibt unber\u00fchrt. Au\u00dferdem d\u00fcrfen Lehrg\u00e4nge nur anerkannt werden, wenn<\/p>\n<p>1. der Antragsteller die erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit und pers\u00f6nliche Eignung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Lehrgangs besitzt,<\/p>\n<p>2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangstr\u00e4ger beauftragten Lehrkr\u00e4fte die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Ausbildung gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n<p>3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gew\u00e4hrleistet und<\/p>\n<p>4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und \u00fcber einen geeigneten Unterrichtsraum verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Pr\u00fcfung abzuschlie\u00dfen. Sie ist vor einem Pr\u00fcfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangstr\u00e4ger gebildet wird. Im \u00dcbrigen gilt \u00a7 2 entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass der Lehrgangstr\u00e4ger verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. die Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung und die Namen der Pr\u00fcfungsteilnehmer der f\u00fcr den Ort der Lehrgangsveranstaltung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zwei Wochen vor dem Tag der Pr\u00fcfung anzuzeigen und<\/p>\n<p>2. einem Vertreter der Beh\u00f6rde die Teilnahme an der Pr\u00fcfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Beh\u00f6rde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Pr\u00fcfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<\/p>\n<p>(5) Schie\u00dfsportliche Vereine, die einem nach \u00a7 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schie\u00dfsportverband angeh\u00f6ren, k\u00f6nnen Sachkundepr\u00fcfungen f\u00fcr ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Abs\u00e4tze 3 und 4 finden hierf\u00fcr entsprechende Anwendung. Zur Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung bilden die schie\u00dfsportlichen Vereine eigene Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Nachweis der pers\u00f6nlichen Eignung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Gutachten \u00fcber die pers\u00f6nliche Eignung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Derjenige,<\/p>\n<p>1. dem gegen\u00fcber die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Vorlage eines amts- oder fach\u00e4rztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begr\u00fcndete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begr\u00fcndete Bedenken bestehen, dass er<\/p>\n<p>a) gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig oder in seiner Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt ist,<\/p>\n<p>b) abh\u00e4ngig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,<\/p>\n<p>c) auf Grund in seiner Person liegender Umst\u00e4nde mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgem\u00e4\u00df umgehen oder diese Gegenst\u00e4nde nicht sorgf\u00e4ltig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgef\u00e4hrdung besteht, oder<\/p>\n<p>2. der zur Vorlage eines Gutachtens \u00fcber die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,<\/p>\n<p>hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.<br \/>\n(2) Die Begutachtung in den F\u00e4llen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgef\u00fchrt werden:<\/p>\n<p>1. Amts\u00e4rzten,<\/p>\n<p>2. Fach\u00e4rzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,<\/p>\n<p>3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,<\/p>\n<p>4. Fach\u00e4rzten f\u00fcr Psychotherapeutische Medizin oder<\/p>\n<p>5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.<\/p>\n<p>Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsst\u00e4ndischen Regeln.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Beh\u00f6rde dem Betroffenen unter Darlegung der Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zweifel oder der die Bedenken begr\u00fcndenden Tatsachen hinsichtlich seiner pers\u00f6nlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Beh\u00f6rde dar\u00fcber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Beh\u00f6rde \u00fcbersendet zur Durchf\u00fchrung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Beh\u00f6rde \u00fcbergibt oder vernichtet.<\/p>\n<p>(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten f\u00fcnf Jahren kein Behandlungsverh\u00e4ltnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverh\u00e4ltnis stand oder jetzt steht. Die S\u00e4tze 1 und 2 schlie\u00dfen eine Konsultation des in den genannten Zeitr\u00e4umen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.<\/p>\n<p>(5) Der Gutachter hat sich \u00fcber den Betroffenen einen pers\u00f6nlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss dar\u00fcber Auskunft geben, ob der Betroffene pers\u00f6nlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren \u00fcber die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist f\u00fcr den Umgang mit den dort aufgef\u00fchrten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.<\/p>\n<p>(6) Weigert sich in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht fristgerecht bei, darf die Beh\u00f6rde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schlie\u00dfen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.<\/p>\n<p>(7) Dienstwaffentr\u00e4ger k\u00f6nnen an Stelle des in \u00a7 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbeh\u00f6rde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschr\u00e4nkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Schie\u00dfsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Schie\u00dfsportordnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Genehmigung einer Sportordnung f\u00fcr das Schie\u00dfen mit Schusswaffen setzt insbesondere voraus, dass das Schie\u00dfen nur auf zugelassenen Schie\u00dfst\u00e4tten veranstaltet wird und<\/p>\n<p>1. jeder Sch\u00fctze den Regeln der Sportordnung unterworfen ist,<\/p>\n<p>2. ausreichende Sicherheitsbestimmungen f\u00fcr das Schie\u00dfen festgelegt und dabei insbesondere Regelungen zu den erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen (\u00a7 10) getroffen sind,<\/p>\n<p>3. mit nicht vom Schie\u00dfsport ausgeschlossenen Waffen (\u00a7 6) durchgef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>4. nicht im Schie\u00dfsport unzul\u00e4ssige Schie\u00df\u00fcbungen (\u00a7 7) durchgef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>5. jede einzelne Schie\u00dfdisziplin beschrieben und die f\u00fcr sie zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber, Laufl\u00e4nge und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen Schie\u00dfdisziplinen auch ausdr\u00fccklich festgelegt werden kann, dass nur einzelne oder auch keine speziellen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen, und<\/p>\n<p>6. zur Aus\u00fcbung der jeweiligen Schie\u00dfdisziplinen zugelassene Schie\u00dfst\u00e4tten zur regelm\u00e4\u00dfigen Nutzung verf\u00fcgbar sind.<\/p>\n<p>(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer Schie\u00dfsportordnung sind die zur Pr\u00fcfung des Vorliegens der Voraussetzungen wesentlichen Regelungen und Angaben, insbesondere auch die Beschreibung des Ablaufs der einzelnen Schie\u00dfdisziplinen, beizuf\u00fcgen. Die Genehmigung von \u00c4nderungen der Schie\u00dfsportordnung, insbesondere von der Neuaufnahme von Schie\u00dfdisziplinen, ist vor Aufnahme des jeweiligen Schie\u00dfbetriebs nach den ge\u00e4nderten Regeln einzuholen. Der Wegfall oder der Ersatz der regelm\u00e4\u00dfigen Nutzungsm\u00f6glichkeit von nach Absatz 1 Nr. 6 angegebenen Schie\u00dfst\u00e4tten ist unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(3) Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm angegliederter Teilverband zur Erprobung neuer Schie\u00df\u00fcbungen Abweichungen von den Schie\u00dfdisziplinen der genehmigten Schie\u00dfsportordnung zulassen. Zulassungen nach Satz 1 sind auf h\u00f6chstens ein Jahr zu befristen und m\u00fcssen die Art der Abweichung von der genehmigten Schie\u00dfsportordnung bezeichnen; sie sind dem Bundesverwaltungsamt vor Beginn der Erprobungsphase anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsamt kann zur Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung Zulassungen nach Satz 1 untersagen oder Anordnungen treffen.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr das sportliche Schie\u00dfen im Training und im Einzelfall f\u00fcr Schie\u00dfsportveranstaltungen k\u00f6nnen Schie\u00dfsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten Schie\u00dfdisziplinen zulassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Vom Schie\u00dfsport ausgeschlossene Schusswaffen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vom sportlichen Schie\u00dfen sind ausgeschlossen:<\/p>\n<p>1. Kurzwaffen mit einer Laufl\u00e4nge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) L\u00e4nge;<\/p>\n<p>2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer \u00e4u\u00dferen Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes \u00fcber die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn<\/p>\n<p>a) die Laufl\u00e4nge weniger als 40 Zentimeter betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder<\/p>\n<p>c) die H\u00fclsenl\u00e4nge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter betr\u00e4gt;<\/p>\n<p>3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazit\u00e4t von mehr als zehn Patronen hat.<\/p>\n<p>(2) Das Verbot des Schie\u00dfsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schie\u00dfsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schie\u00dfsportwettk\u00e4mpfen verwendete Schusswaffen handelt.<br \/>\n(4) Zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Unzul\u00e4ssige Schie\u00df\u00fcbungen im Schie\u00dfsport<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Schie\u00dfsport sind die Durchf\u00fchrung von Schie\u00df\u00fcbungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (\u00a7 22) und solche Schie\u00df\u00fcbungen und Wettbewerbe verboten, bei denen<\/p>\n<p>1. das Schie\u00dfen aus Deckungen heraus erfolgt,<\/p>\n<p>2. nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse \u00fcberwunden werden,<\/p>\n<p>3. das Schie\u00dfen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,<\/p>\n<p>4. das schnelle Reagieren auf pl\u00f6tzlich und \u00fcberraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,<\/p>\n<p>a) ausgenommen das Schie\u00dfen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,<\/p>\n<p>b) es sei denn, das Schie\u00dfen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung,<\/p>\n<p>5. das \u00dcberkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,<\/p>\n<p>6. Sch\u00fcsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutsch\u00fcsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schie\u00dfen auf Wurfscheiben, oder<\/p>\n<p>7. der Ablauf der Schie\u00df\u00fcbung dem Sch\u00fctzen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.<\/p>\n<p>Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schie\u00df\u00fcbungen und die Teilnahme als Sportsch\u00fctze an diesen sind verboten.<\/p>\n<p>(2) Das Verbot von Schie\u00df\u00fcbungen des kampfm\u00e4\u00dfigen Schie\u00dfens (\u00a7 15a Absatz 1 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schie\u00dfsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (\u00a7 6), soweit nicht eine Ausnahme nach \u00a7 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schie\u00dfen einschlie\u00dflich jagdlicher Schie\u00dfwettk\u00e4mpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Beirat f\u00fcr schie\u00dfsportliche Fragen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beim Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird ein Beirat f\u00fcr schie\u00dfsportliche Fragen (Fachbeirat) gebildet. Den Vorsitz f\u00fchrt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat. An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Vertreter des Bundesverwaltungsamtes teil.<\/p>\n<p>(2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden st\u00e4ndigen Mitgliedern zusammen:<\/p>\n<p>1. je einem Vertreter jedes Landes,<\/p>\n<p>2. einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,<\/p>\n<p>3. je einem Vertreter der anerkannten Schie\u00dfsportverb\u00e4nde,<\/p>\n<p>4. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Pr\u00fcfanstalt f\u00fcr Jagd- und Sportwaffen e. V.<\/p>\n<p>(3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schie\u00dfsportlichem Gebiet sachverst\u00e4ndig und erfahren sein.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat kann Vertreter weiterer Bundes- und Landesbeh\u00f6rden sowie weitere Sachverst\u00e4ndige insbesondere auf schie\u00dfsportlichem oder waffentechnischem Gebiet zur Beratung hinzuziehen. In den F\u00e4llen, in denen der Fachbeirat \u00fcber die Genehmigung der Schie\u00dfsportordnung eines nicht anerkannten Schie\u00dfsportverbandes beraten soll, l\u00e4dt das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat auch einen Vertreter dieses Verbandes ein.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat beruft<\/p>\n<p>1. die Vertreter jedes Landes einschlie\u00dflich deren Stellvertreter auf Vorschlag des Landes;<\/p>\n<p>2. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Verb\u00e4nde und Organisationen nach Anh\u00f6rung der Vorst\u00e4nde dieser Verb\u00e4nde.<\/p>\n<p>(6) Die Mitglieder des Fachbeirates \u00fcben ihre T\u00e4tigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie keine Beh\u00f6rde vertreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Benutzung von Schie\u00dfst\u00e4tten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Zul\u00e4ssige Schie\u00df\u00fcbungen auf Schie\u00dfst\u00e4tten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf einer Schie\u00dfst\u00e4tte ist unter Beachtung des Verbots des kampfm\u00e4\u00dfigen Schie\u00dfens (\u00a7 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schie\u00dfen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der f\u00fcr die Schie\u00dfst\u00e4tte erteilten Erlaubnis (\u00a7 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1. die Person, die zu schie\u00dfen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schie\u00dfen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bed\u00fcrfnisses erfolgt,<\/p>\n<p>2. geschossen wird<\/p>\n<p>a) auf der Grundlage einer genehmigten Schie\u00dfsportordnung,<\/p>\n<p>b) im Rahmen von Lehrg\u00e4ngen oder Schie\u00df\u00fcbungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (\u00a7 22),<\/p>\n<p>c) zur Erlangung der Sachkunde (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3) oder<\/p>\n<p>d) in der jagdlichen Ausbildung, oder<\/p>\n<p>3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach \u00a7 6 Abs. 1 handelt.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt \u00a7 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schie\u00dfen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt \u00a7 7 unber\u00fchrt. Der Betreiber der Schie\u00dfst\u00e4tte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den S\u00e4tzen 1 und 2 zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann dem Betreiber einer Schie\u00dfst\u00e4tte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschr\u00e4nkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(3) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr Beh\u00f6rden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach \u00a7 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach \u00a7 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 9 bis 11: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 2 Nr. 2 Buchst. a WaffGBundFreistV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Aufsichtspersonen; Obhut \u00fcber das Schie\u00dfen durch Kinder und Jugend<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Inhaber der Erlaubnis f\u00fcr die Schie\u00dfst\u00e4tte (Erlaubnisinhaber) hat unter Ber\u00fccksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schie\u00dfbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen f\u00fcr das Schie\u00dfen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schie\u00dfsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des \u00a7 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht \u00fcbernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut \u00fcber das Schie\u00dfen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen m\u00fcssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schie\u00dfbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann gegen\u00fcber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.<\/p>\n<p>(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der \u00dcbernahme der Aufsicht schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; beauftragt eine schie\u00dfsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizuf\u00fcgen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut \u00fcber das Schie\u00dfen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schie\u00dfsportlichen Verein eines anerkannten Schie\u00dfsportverbandes gen\u00fcgt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut \u00fcber das Schie\u00dfen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu \u00fcberpr\u00fcfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hier\u00fcber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument w\u00e4hrend der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuf\u00fchren und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Pr\u00fcfung auszuh\u00e4ndigen. F\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gew\u00e4hren. Die S\u00e4tze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Ma\u00dfgabe, dass w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung der Aufsicht ein g\u00fcltiger Jagdschein nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>(4) Ergeben sich Anhaltspunkte f\u00fcr die begr\u00fcndete Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit, pers\u00f6nliche Eignung oder Sachkunde oder, sofern es die Obhut \u00fcber das Schie\u00dfen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dem Erlaubnisinhaber gegen\u00fcber die Aus\u00fcbung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu untersagen.<\/p>\n<p>(5) Die Obhut \u00fcber das Schie\u00dfen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierf\u00fcr qualifizierte und auf der Schie\u00dfst\u00e4tte anwesende Aufsichtsperson auszu\u00fcben, die<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Schie\u00dfausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und<\/p>\n<p>2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Sch\u00fctzen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Sch\u00fctzen selbst zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverb\u00e4nde oder die anerkannten Schie\u00dfsportverb\u00e4nde erfolgen; bei Schie\u00dfsportverb\u00e4nden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach \u00a7 15 des Waffengesetzes.<\/p>\n<p>(7) Die Abs\u00e4tze 1 bis 6 gelten nicht f\u00fcr ortsver\u00e4nderliche Schie\u00dfst\u00e4tten im Sinne von \u00a7 27 Abs. 6 des Waffengesetzes.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 9 bis 11: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 2 Nr. 2 Buchst. a WaffGBundFreistV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Aufsicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schie\u00dfen in der Schie\u00dfst\u00e4tte st\u00e4ndig zu beaufsichtigen, insbesondere daf\u00fcr zu sorgen, dass die in der Schie\u00dfst\u00e4tte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des \u00a7 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verh\u00fctung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schie\u00dfen oder den Aufenthalt in der Schie\u00dfst\u00e4tte zu untersagen.<\/p>\n<p>(2) Die Benutzer der Schie\u00dfst\u00e4tten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.<\/p>\n<p>(3) Eine zur Aufsichtsf\u00fchrung bef\u00e4higte Person darf schie\u00dfen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schie\u00dfstand befindet.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 9 bis 11: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 2 Nr. 2 Buchst. a WaffGBundFreistV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 12 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 5<\/strong><br \/>\n<strong>Aufbewahrung von Waffen und Munition<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition<\/strong><\/p>\n<p>(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Beh\u00e4ltnis aufzubewahren, das<\/p>\n<p>1. mindestens der Norm DIN\/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und<\/p>\n<p>2. zum Nachweis dessen \u00fcber eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gem\u00e4\u00df Absatz 10 verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleichgestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaates des \u00dcbereinkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau aufweisen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte R\u00e4ume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Beh\u00e4ltnisse oder R\u00e4ume sind, sind zul\u00e4ssig, sofern sie<\/p>\n<p>1. ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und<\/p>\n<p>2. zum Nachweis dessen \u00fcber eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gem\u00e4\u00df Absatz 10 verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenm\u00e4\u00dfigen Beschr\u00e4nkungen aufzubewahren:<\/p>\n<p>1. mindestens in einem verschlossenen Beh\u00e4ltnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;<\/p>\n<p>2. mindestens in einem Stahlblechbeh\u00e4ltnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Beh\u00e4ltnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;<\/p>\n<p>3. in einem Sicherheitsbeh\u00e4ltnis, das mindestens der Norm DIN\/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )3 entspricht und bei dem das Gewicht des Beh\u00e4ltnisses 200 Kilogramm unterschreitet:<\/p>\n<p>a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu f\u00fcnf nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), f\u00fcr deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und<\/p>\n<p>b) zus\u00e4tzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie<\/p>\n<p>c) zus\u00e4tzlich Munition;<\/p>\n<p>4. in einem Sicherheitsbeh\u00e4ltnis, das mindestens der Norm DIN\/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4 entspricht und bei dem das Gewicht des Beh\u00e4ltnisses mindestens 200 Kilogramm betr\u00e4gt:<\/p>\n<p>a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), f\u00fcr deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und<\/p>\n<p>b) zus\u00e4tzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie<\/p>\n<p>c) zus\u00e4tzlich Munition;<\/p>\n<p>5. in einem Sicherheitsbeh\u00e4ltnis, das mindestens der Norm DIN\/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht:<\/p>\n<p>a) eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), f\u00fcr deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,<\/p>\n<p>b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie<\/p>\n<p>c) Munition.<\/p>\n<p>(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbeh\u00e4ltnis aufbewahrt werden d\u00fcrfen, bleiben au\u00dfer Betracht:<\/p>\n<p>1. wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalld\u00e4mpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,<\/p>\n<p>2. Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das Ziel beleuchten oder markieren, und<\/p>\n<p>3. Nachtsichtger\u00e4te, -vors\u00e4tze und -aufs\u00e4tze sowie Nachtzielger\u00e4te nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.<\/p>\n<p>Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussf\u00e4higen Waffe zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) In einem nicht dauernd bewohnten Geb\u00e4ude d\u00fcrfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN\/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbeh\u00e4ltnis erfolgen. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbeh\u00e4ltnis auf Antrag zulassen.<\/p>\n<p>(5) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Ber\u00fccksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Abs\u00e4tze 1, 2 und 4 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder h\u00f6here Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.<\/p>\n<p>(6) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbeh\u00e4ltnisse, Waffenr\u00e4ume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Ber\u00fccksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere H\u00e4rte darstellen w\u00fcrde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.<\/p>\n<p>(7) Bestehen begr\u00fcndete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Beh\u00f6rde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts f\u00fcr Normung verlangen.<\/p>\n<p>(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer h\u00e4uslichen Gemeinschaft leben, ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(9) Bei der vor\u00fcbergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition au\u00dferhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schie\u00dfen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gem\u00e4\u00df den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(10) Die Konformit\u00e4tsbewertung von Sicherheitsbeh\u00e4ltnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die<\/p>\n<p>1. Konformit\u00e4tsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschlie\u00dflich Schl\u00f6ssern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und<\/p>\n<p>2. hierf\u00fcr \u00fcber eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 \u00fcber die Vorschriften f\u00fcr die Akkreditierung und Markt\u00fcberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339\/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Als nationale Akkreditierungsstellen gelten<\/p>\n<p>1. Stellen, die nach \u00a7 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und<br \/>\n2. jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765\/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.<\/p>\n<p>2 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivm\u00e4\u00dfig gesichert niedergelegt.<\/p>\n<p>3 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivm\u00e4\u00dfig gesichert niedergelegt.<\/p>\n<p>4 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivm\u00e4\u00dfig gesichert niedergelegt.<\/p>\n<p>5 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivm\u00e4\u00dfig gesichert niedergelegt.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 13: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 2 Nr. 2 Buchst. b WaffGBundFreistV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Sch\u00fctzenh\u00e4usern, auf Schie\u00dfst\u00e4tten oder im gewerblichen Bereich<\/strong><\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann auf Antrag eines Betreibers eines Sch\u00fctzenhauses, einer Schie\u00dfst\u00e4tte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des \u00a7 13 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der f\u00fcr die Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und des Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbewahrungsst\u00e4tte besonders zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 6<\/strong><br \/>\n<strong>Vorschriften f\u00fcr das Waffengewerbe<\/strong><br \/>\n<strong>Unterabschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Fachkunde<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Umfang der Fachkunde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in der Pr\u00fcfung nach \u00a7 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse<\/p>\n<p>1. der Vorschriften \u00fcber den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das F\u00fchren von Schusswaffen sowie der Grundz\u00fcge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften,<\/p>\n<p>2. \u00fcber Art, Konstruktion und Handhabung der gebr\u00e4uchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis f\u00fcr den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und<\/p>\n<p>3. \u00fcber die Behandlung der gebr\u00e4uchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugeh\u00f6rigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis f\u00fcr den Handel mit Munition beantragt ist.<\/p>\n<p>(2) Der Antragsteller hat in der Pr\u00fcfung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen \u00fcber<\/p>\n<p>1. Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt ist,<\/p>\n<p>2. die in der Anlage aufgef\u00fchrten Waffen- oder Munitionsarten, f\u00fcr die Erlaubnis zum Handel beantragt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bildet f\u00fcr die Abnahme der Pr\u00fcfung staatliche Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung kann auf die \u00f6rtliche Industrie- und Handelskammer \u00fcbertragen werden. Es k\u00f6nnen gemeinsame Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse f\u00fcr die Bezirke mehrerer Beh\u00f6rden gebildet werden.<\/p>\n<p>(2) Der Pr\u00fcfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses m\u00fcssen in dem Pr\u00fcfungsgebiet sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel t\u00e4tig sein. Als Beisitzer sollen ein selbstst\u00e4ndiger Waffenh\u00e4ndler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht zur Verf\u00fcgung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Pr\u00fcfung ist m\u00fcndlich abzulegen.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die Wiederholung der Pr\u00fcfung gilt \u00a7 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Ersatzdokumentation<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Grunds\u00e4tze f\u00fcr das F\u00fchren der Ersatzdokumentation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ersatzdokumentation ist in gebundener Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, zu f\u00fchren und gegen Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert aufzubewahren.<\/p>\n<p>(2) Alle Eintragungen im Rahmen der Ersatzdokumentation sind unverz\u00fcglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen; \u00a7 239 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gr\u00fcnde zu vermerken.<\/p>\n<p>(3) Die Ersatzdokumentation ist zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so abzuschlie\u00dfen, dass nachtr\u00e4glich Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden k\u00f6nnen. Der beim Abschluss der Ersatzdokumentation verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden. Eine Ersatzdokumentation, die nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ersatzdokumentation ist auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auch in deren Dienstr\u00e4umen oder den Beauftragten der Beh\u00f6rde vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Der zur Anzeige nach \u00a7 37 Absatz 1 und \u00a7 37d Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes Verpflichtete hat die Ersatzdokumentation im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will der Verpflichtete die Ersatzdokumentation nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat er sie der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Aufbewahrung zu \u00fcbergeben. Gibt der Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er die Ersatzdokumentation seinem Nachfolger zu \u00fcbergeben oder der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Aufbewahrung auszuh\u00e4ndigen. Der Verpflichtete oder sein Nachfolger hat die Ersatzdokumentation zu vernichten, wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergangen sind.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden haben die nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 \u00fcbernommenen Ersatzdokumentationen aufzubewahren. Sie haben die Ersatzdokumentation jeweils zu vernichten, wenn seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergangen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 F\u00fchrung der Ersatzdokumentation in gebundener Form<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Ersatzdokumentation in gebundener Form gef\u00fchrt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.<\/p>\n<p>(2) Die in gebundener Form gef\u00fchrte Ersatzdokumentation hat folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p>1. laufende Nummer der Eintragung,<\/p>\n<p>2. Datum des Eingangs,<\/p>\n<p>3. Waffentyp,<\/p>\n<p>4. Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind,<\/p>\n<p>5. Herstellungsnummer,<\/p>\n<p>6. Name und Anschrift des \u00dcberlassers,<\/p>\n<p>7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,<\/p>\n<p>8. Name und Anschrift des Empf\u00e4ngers oder Art des Verlustes,<\/p>\n<p>9. sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach \u00a7 21 Absatz 1 des Waffengesetzes \u00fcberlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Beh\u00f6rde und des Ausstellungsdatums, und<\/p>\n<p>10. sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach \u00a7 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes \u00fcberlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Best\u00e4tigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.<\/p>\n<p>Die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7 bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebundenen Ersatzdokumentation gegen\u00fcber einzutragen.<\/p>\n<p>(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind f\u00fcr jede Waffe gesondert vorzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 F\u00fchrung der Ersatzdokumentation in Karteiform<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Ersatzdokumentation in Karteiform gef\u00fchrt, so k\u00f6nnen die Eintragungen f\u00fcr mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 zusammengefasst werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2 Nummer 1 eingetragen werden. Neueing\u00e4nge d\u00fcrfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollst\u00e4ndig abgebucht ist. Abg\u00e4nge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 gesondert einzutragen. F\u00fcr jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht sind, zu vermerken sind. Die Karteibl\u00e4tter sind der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Abstempelung der Bl\u00e4tter und zur Best\u00e4tigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Die Ersatzdokumentation in Karteiform hat folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p>1. bei der Eintragung des Eingangs:<\/p>\n<p>a) laufende Nummer der Eintragung,<\/p>\n<p>b) Datum des Eingangs,<\/p>\n<p>c) St\u00fcckzahl,<\/p>\n<p>d) Herstellungsnummern sowie<\/p>\n<p>e) Name und Anschrift des \u00dcberlassers,<\/p>\n<p>2. bei der Eintragung von Abg\u00e4ngen:<\/p>\n<p>a) laufende Nummer der Eintragung,<\/p>\n<p>b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,<\/p>\n<p>c) St\u00fcckzahl,<\/p>\n<p>d) Herstellungsnummern,<\/p>\n<p>e) Name und Anschrift des Empf\u00e4ngers oder Art des Verlustes,<\/p>\n<p>f) die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Beh\u00f6rde und des Ausstellungsdatums,<\/p>\n<p>g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach \u00a7 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes \u00fcberlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Best\u00e4tigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 F\u00fchrung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Ersatzdokumentation in elektronischer Form gef\u00fchrt, so m\u00fcssen die gespeicherten Datens\u00e4tze die nach \u00a7 19 Absatz 2 geforderten Angaben enthalten. Die Datens\u00e4tze sind unverz\u00fcglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu nummerieren.<\/p>\n<p>(2) Die gespeicherten Datens\u00e4tze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der Ausdruck hat so zu erfolgen, dass die Angaben im Ausdruck den Angaben der Ersatzdokumentation in Karteiform nach \u00a7 19 Absatz 2 entsprechen. Der Name des \u00dcberlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung k\u00f6nnen auch in verschl\u00fcsselter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschl\u00fcsselung der bezeichneten Daten erm\u00f6glicht. Die Best\u00e4nde sind auf den n\u00e4chsten Monat vorzutragen.<\/p>\n<p>(3) Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluss gespeicherten Datens\u00e4tze ist auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auch in deren Dienstr\u00e4umen oder den Beauftragten der Beh\u00f6rde auch w\u00e4hrend des laufenden Monats jederzeit vorzulegen.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abg\u00e4nge monatlich in Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die w\u00e4hrend des Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Kennzeichnung von Waffen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Kennzeichnung von Schusswaffen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich des Waffengesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat folgende in \u00a7 24 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes genannte Angaben auf folgenden wesentlichen Teilen der Schusswaffen anzubringen:<\/p>\n<p>1. die Angaben nach \u00a7 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 des Waffengesetzes auf dem f\u00fchrenden wesentlichen Teil der Schusswaffe;<\/p>\n<p>2. die Angaben nach \u00a7 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 des Waffengesetzes auf den wesentlichen Teilen der Schusswaffe, die keine f\u00fchrenden wesentlichen Teile sind;<\/p>\n<p>3. die Angabe nach \u00a7 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes auf dem Lauf und auf dem Patronenlager.<\/p>\n<p>Bei Schusswaffen, deren Bauart nach \u00a7 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sind die nach \u00a7 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Waffengesetzes anzubringenden Angaben nur auf dem f\u00fchrenden wesentlichen Teil anzubringen. Auf Druckluft- und Federdruckwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.9 des Waffengesetzes ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sind wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen mit den Angaben nach \u00a7 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Waffengesetzes zu kennzeichnen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Bei Wechsel- oder Einstecksystemen ist der Lauf gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 und der Verschluss sowie zugeh\u00f6rige Geh\u00e4useteile gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>(3) Wird eine Schusswaffe aus wesentlichen Teilen hergestellt, die bereits mindestens mit einer Seriennummer gekennzeichnet sind, so sind diese wesentlichen Teile abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 lediglich mit der Angabe nach \u00a7 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes zu kennzeichnen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass auf dem f\u00fchrenden wesentlichen Teil alle Angaben gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angebracht sind. Deuten Angaben auf der Schusswaffe auf einen anderen Hersteller hin, so sind diese durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten, wobei die Angaben weiterhin lesbar bleiben m\u00fcssen. Angaben auf der Schusswaffe, die auf eine andere Munition oder auf ein anderes Laufkaliber hindeuten, sind zu entwerten.<\/p>\n<p>(4) Wer ein wesentliches Teil einer Schusswaffe austauscht, hat das neu eingebaute wesentliche Teil wie in Absatz 1 bestimmt zu kennzeichnen. Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Wer eine Schusswaffe umbaut, hat auf allen wesentlichen Teilen, die beim Umbau ver\u00e4ndert wurden, die Angaben nach \u00a7 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes anzubringen. Bereits vorhandene Angaben m\u00fcssen weiterhin lesbar bleiben. Hat der Umbau zur Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule \u00fcberschreitet, so sind alle wesentlichen Teile entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen. Das Kennzeichen nach \u00a7 24 Absatz 2 des Waffengesetzes ist zu entfernen. Auf dem f\u00fchrenden wesentlichen Teil ist der Buchstabe \u201eU\u201c anzubringen.<\/p>\n<p>(6) Bei Aussonderung von Schusswaffen aus staatlicher Verf\u00fcgung und dauerhafter \u00dcberf\u00fchrung in zivile Verwendung sind die Angaben nach \u00a7 24 Absatz 3 des Waffengesetzes durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach \u00a7 55 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes bezeichnete Stelle verf\u00fcgungsberechtigt \u00fcber die Schusswaffe war. Vor der dauerhaften \u00dcberf\u00fchrung in zivile Verwendung hat die \u00fcberf\u00fchrende Stelle sicherzustellen, dass die Schusswaffe gem\u00e4\u00df Absatz 1 gekennzeichnet ist.<\/p>\n<p>(7) Die Kennzeichnung gem\u00e4\u00df den Abs\u00e4tzen 1 bis 6 hat eine Schriftgr\u00f6\u00dfe von mindestens 1,6 Millimetern aufzuweisen. Von der Mindestgr\u00f6\u00dfe gem\u00e4\u00df Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies aufgrund der geringen Gr\u00f6\u00dfe des zu kennzeichnenden wesentlichen Teils erforderlich ist. F\u00fcr die Kennzeichnung gem\u00e4\u00df den Abs\u00e4tzen 1 bis 6 sind lateinische Buchstaben sowie das arabische und das r\u00f6mische Zahlensystem zul\u00e4ssig. Wird eine Schusswaffe in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht, werden auch Kennzeichnungen in griechischer oder kyrillischer Schrift als ordnungsgem\u00e4\u00df anerkannt, sofern die \u00fcbrigen Vorgaben erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>(8) Besteht das gem\u00e4\u00df den Abs\u00e4tzen 1 bis 7 zu kennzeichnende Geh\u00e4use einer Schusswaffe aus Kunststoff, kann die Kennzeichnung gem\u00e4\u00df den Abs\u00e4tzen 1 bis 7 auf einer Metallplatte angebracht werden, die fest mit dem Material des Geh\u00e4uses verbunden ist, sodass bei ihrer Entfernung ein Teil des Geh\u00e4uses zerst\u00f6rt w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 7<\/strong><br \/>\n<strong>Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Lehrg\u00e4nge und Schie\u00df\u00fcbungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) In Lehrg\u00e4ngen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder bei Schie\u00df\u00fcbungen dieser Art sind unter Beachtung des Verbots des kampfm\u00e4\u00dfigen Schie\u00dfens (\u00a7 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) Schie\u00df\u00fcbungen und insbesondere die Verwendung solcher Hindernisse und \u00dcbungseinbauten nicht zul\u00e4ssig, die der \u00dcbung \u00fcber den Zweck der Verteidigung der eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzm\u00e4\u00dfigen oder milit\u00e4rischen Charakter verleihen. Die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, ist gestattet. Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schie\u00df\u00fcbungen und die Teilnahme als Sch\u00fctze an diesen Schie\u00df\u00fcbungen sind verboten.<\/p>\n<p>(2) Wer Lehrg\u00e4nge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder Schie\u00df\u00fcbungen dieser Art veranstalten will, hat die beabsichtigte T\u00e4tigkeit und den Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde ist ein Lehrgangsplan oder \u00dcbungsprogramm vorzulegen, aus dem die zu vermittelnden Kenntnisse und die Art der beabsichtigten Schie\u00df\u00fcbungen erkennbar sind. Die Beendigung der Lehrg\u00e4nge oder Schie\u00df\u00fcbungen ist der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls anzuzeigen. Der Betreiber der Schie\u00dfst\u00e4tte darf die Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen der genannten Art nur zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegen\u00fcber schriftlich oder elektronisch erkl\u00e4rt hat, dass die nach Satz 1 erforderliche Anzeige erfolgt ist.<\/p>\n<p>(3) In der Anzeige \u00fcber die Aufnahme der Lehrg\u00e4nge oder Schie\u00df\u00fcbungen hat der Veranstalter die Personalien der vollj\u00e4hrigen verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzugeben. \u00a7 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die sp\u00e4tere Einstellung oder das Ausscheiden der genannten Personen hat der Veranstalter der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von Ausbildern ist \u00a7 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 22 bis 25: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 2 Nr. 2 Buchst. c WaffGBundFreistV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Zulassung zum Lehrgang<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Teilnahme an den Lehrg\u00e4ngen oder Schie\u00df\u00fcbungen im Sinne des \u00a7 22 d\u00fcrfen nur Personen zugelassen werden,<\/p>\n<p>1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach \u00a7 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum F\u00fchren einer Schusswaffe berechtigt sind oder<\/p>\n<p>2. denen ein in \u00a7 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gr\u00fcnde zum F\u00fchren einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.<\/p>\n<p>Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schie\u00dfbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>(2) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann Inhabern einer f\u00fcr Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des \u00a7 19 des Waffengesetzes pers\u00f6nlich gef\u00e4hrdet sind, die Teilnahme an Lehrg\u00e4ngen oder Schie\u00df\u00fcbungen der in \u00a7 22 genannten Art gestatten.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 22 bis 25: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 2 Nr. 2 Buchst. c WaffGBundFreistV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Verzeichnisse<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und der Teilnehmer gem\u00e4\u00df Absatz 2 zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Aus dem Verzeichnis m\u00fcssen folgende Angaben \u00fcber die in Absatz 1 genannten Personen hervorgehen:<\/p>\n<p>1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift;<\/p>\n<p>2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Beh\u00f6rde des Waffenscheins, der Bescheinigung nach \u00a7 55 Abs. 2 des Waffengesetzes oder der Bescheinigung des Dienstherrn nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder der Ausnahmeerlaubnis nach \u00a7 23 Abs. 2;<\/p>\n<p>3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder t\u00e4tig waren oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben.<\/p>\n<p>(3) Das Verzeichnis ist vom Veranstalter auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auch in deren Dienstr\u00e4umen oder den Beauftragten der Beh\u00f6rde vorzulegen.<\/p>\n<p>(4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf von f\u00fcnf Jahren, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter die Durchf\u00fchrung des Verteidigungsschie\u00dfens auf, so hat er das Verzeichnis seinem Nachfolger zu \u00fcbergeben oder der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Aufbewahrung auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 22 bis 25: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 2 Nr. 2 Buchst. c WaffGBundFreistV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Untersagung von Lehrg\u00e4ngen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann Veranstaltungen im Sinne des \u00a7 22 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit, pers\u00f6nliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt. Ergeben sich bei einer verantwortlichen Aufsichtsperson oder einem Ausbilder Anhaltspunkte f\u00fcr die begr\u00fcndete Annahme des Vorliegens von Tatsachen nach Satz 1, so hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde vom Veranstalter die Abberufung dieser Person zu verlangen.<\/p>\n<p>(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die Durchf\u00fchrung einzelner Lehrg\u00e4nge oder Schie\u00df\u00fcbungen einstweilen einzustellen. Die Beh\u00f6rde kann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der Veranstalter<\/p>\n<p>1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter Ber\u00fccksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schie\u00dfbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht bestellt hat oder<\/p>\n<p>2. dem Verlangen der Beh\u00f6rde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlender Zuverl\u00e4ssigkeit, pers\u00f6nlicher Eignung oder Sachkunde von seiner T\u00e4tigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 22 bis 25: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 2 Nr. 2 Buchst. c WaffGBundFreistV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 7a<\/strong><br \/>\n<strong>Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe ist verpflichtet, die Deaktivierungsbescheinigung nach \u00a7 8a Absatz 2 Satz 3 des Beschussgesetzes aufzubewahren. Kommt ihm die Deaktivierungsbescheinigung abhanden, so hat er dies der gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen. \u00a7 37b Absatz 5 des Waffengesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe f\u00fchrt oder transportiert, ist verpflichtet, dabei die Deaktivierungsbescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift hiervon mit sich zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Das dauerhafte \u00dcberlassen im Geltungsbereich des Waffengesetzes sowie das Verbringen und die Mitnahme von unbrauchbar gemachten Schusswaffen<\/p>\n<p>1. in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,<\/p>\n<p>2. durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes oder<\/p>\n<p>3. aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat<\/p>\n<p>ist nur zul\u00e4ssig gemeinsam mit der Deaktivierungsbescheinigung nach \u00a7 8a Absatz 2 Satz 3 des Beschussgesetzes oder gemeinsam mit einer entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates auf Grundlage des Anhangs III der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien \u00fcber Deaktivierungsstandards und -techniken, die gew\u00e4hrleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endg\u00fcltig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2018\/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen<\/strong><\/p>\n<p>Wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vernichtet, hat die Deaktivierungsbescheinigung und alle beglaubigten Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen der Deaktivierungsbescheinigung unverz\u00fcglich bei der gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde abzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015\/2403 entsprechen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Schusswaffen, die<\/p>\n<p>1. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des \u00a7 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,<\/p>\n<p>2. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder<\/p>\n<p>3. vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/2403 unbrauchbar gemacht worden sind,<\/p>\n<p>besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im \u00dcbrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von \u00a7 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes.<\/p>\n<p>(2) Wer gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 zum Besitz einer dort genannten Schusswaffe berechtigt ist, kann diese erlaubnisfrei \u00fcberlassen. \u00a7 37a Satz 1 Nummer 1, \u00a7 37e Absatz 3, \u00a7\u00a7 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sachkunde gem\u00e4\u00df \u00a7 7 des Waffengesetzes noch ein Nachweis eines Bed\u00fcrfnisses gem\u00e4\u00df \u00a7 8 des Waffengesetzes erforderlich.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt f\u00fcr die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 8<\/strong><br \/>\n<strong>Vorschriften mit Bezug zur Europ\u00e4ischen Union und zu Drittstaaten<\/strong><br \/>\n<strong>Unterabschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Anwendung des Gesetzes auf B\u00fcrger der Europ\u00e4ischen Union<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Staatsangeh\u00f6rige eines Mitgliedstaates ist \u00a7 21 Abs. 4 Nr. 1 des Waffengesetzes nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Auf Staatsangeh\u00f6rige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, ist \u00a7 21 Abs. 4 Nr. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf beschr\u00e4nkt wird,<\/p>\n<p>1. Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das \u00dcberlassen solcher Gegenst\u00e4nde zu vermitteln und<\/p>\n<p>2. den Besitz nur \u00fcber solche Waffen oder Munition auszu\u00fcben, die als Muster, als Proben oder als Teile einer Sammlung mitgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegr\u00fcndet sind und ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europ\u00e4ischen Union haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europ\u00e4ischen Union haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre T\u00e4tigkeit in tats\u00e4chlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.<\/p>\n<p>(4) Die Vorschriften der Abs\u00e4tze 1 bis 3 zugunsten von Staatsangeh\u00f6rigen eines Mitgliedstaates sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.<\/p>\n<p>(5) Auf Staatsangeh\u00f6rige eines Mitgliedstaates ist \u00a7 4 Abs. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben und eine selbstst\u00e4ndige oder unselbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, die den Erwerb, den Besitz oder das F\u00fchren einer Waffe oder von Munition erfordert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Nachweis der Fachkunde f\u00fcr den Waffenhandel im Sinne des \u00a7 22 des Waffengesetzes ist f\u00fcr einen Staatsangeh\u00f6rigen eines Mitgliedstaates als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat im Handel mit Waffen und Munition wie folgt t\u00e4tig war:<\/p>\n<p>1. drei Jahre ununterbrochen als Selbstst\u00e4ndiger oder in leitender Stellung,<\/p>\n<p>2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstst\u00e4ndiger oder in leitender Stellung, wenn er f\u00fcr die betreffende T\u00e4tigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis best\u00e4tigt oder von einer zust\u00e4ndigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,<\/p>\n<p>3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstst\u00e4ndiger oder in leitender Stellung sowie au\u00dferdem drei Jahre als Unselbstst\u00e4ndiger oder<\/p>\n<p>4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbstst\u00e4ndiger, wenn er f\u00fcr den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis best\u00e4tigt oder von einer zust\u00e4ndigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.<\/p>\n<p>(2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten F\u00e4llen darf die T\u00e4tigkeit als Selbstst\u00e4ndiger oder in leitender Stellung h\u00f6chstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.<\/p>\n<p>(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreij\u00e4hrige T\u00e4tigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausge\u00fcbt hat, die Aus\u00fcbung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.<\/p>\n<p>(4) Eine T\u00e4tigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 \u00fcbt aus, wer in einem industriellen oder kaufm\u00e4nnischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs t\u00e4tig war<\/p>\n<p>1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,<\/p>\n<p>2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder<\/p>\n<p>3. in leitender Stellung mit kaufm\u00e4nnischen Aufgaben und mit der Verantwortung f\u00fcr mindestens eine Abteilung des Unternehmens.<\/p>\n<p>(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Abs\u00e4tze 1 bis 4 erf\u00fcllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Erlaubnisse f\u00fcr den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat<\/strong><\/p>\n<p>Eine Erlaubnis nach \u00a7 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erteilt. F\u00fcr die Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:<\/p>\n<p>1. \u00fcber seine Person:<\/p>\n<p>Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Beh\u00f6rde des Passes oder des Personalausweises;<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Waffe:<\/p>\n<p>bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;<\/p>\n<p>3. \u00fcber die Munition:<\/p>\n<p>Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Pr\u00fcfzeichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Erlaubnis nach \u00a7 29 oder \u00a7 30 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erteilt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Erteilung einer Erlaubnis nach \u00a7 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:<\/p>\n<p>1. \u00fcber den Versender- und den Empf\u00e4ngermitgliedstaat:<br \/>\njeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates;<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Person des \u00dcberlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:<\/p>\n<p>a) Vor- und Familienname,<\/p>\n<p>b) Geburtsdatum und -ort,<\/p>\n<p>c) Anschrift,<\/p>\n<p>d) bei Unternehmen auch Telefon- oder Telefaxnummer und<\/p>\n<p>e) die Angabe, ob es sich um einen Waffenh\u00e4ndler oder um eine Privatperson handelt;<\/p>\n<p>3. \u00fcber die Waffen:<\/p>\n<p>Anzahl und Art der Waffen;<\/p>\n<p>4. \u00fcber Schusswaffen zus\u00e4tzlich zu den Angaben nach Nummer 3 die folgenden weiteren Angaben:<\/p>\n<p>a) Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,<\/p>\n<p>b) Name, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,<\/p>\n<p>c) Modellbezeichnung,<\/p>\n<p>d) Kaliber,<\/p>\n<p>e) Herstellungsnummer und<\/p>\n<p>f) sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen;<\/p>\n<p>5. \u00fcber die Munition:<\/p>\n<p>a) Anzahl und Art der Munition,<\/p>\n<p>b) Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und<\/p>\n<p>c) sofern vorhanden, CIP-Munitionspr\u00fcfzeichen;<\/p>\n<p>6. \u00fcber die Lieferanschrift:<\/p>\n<p>Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden;<\/p>\n<p>7. \u00fcber die Art und Weise der Verbringung im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat:<\/p>\n<p>a) das Bef\u00f6rderungsmittel,<\/p>\n<p>b) den Tag der Absendung,<\/p>\n<p>c) den voraussichtlichen Ankunftstag und<\/p>\n<p>d) die Durchgangsl\u00e4nder.<\/p>\n<p>Wird eine Erlaubnis zum Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes zwischen gewerbsm\u00e4\u00dfigen Waffenherstellern oder Waffenh\u00e4ndlern beantragt, kann auf die Angabe des Kalibers und der Herstellungsnummer verzichtet werden, wenn besondere Gr\u00fcnde hierf\u00fcr glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Satzes 2 m\u00fcssen die genannten Angaben den nach \u00a7 33 Absatz 3 des Waffengesetzes zust\u00e4ndigen \u00dcberwachungsbeh\u00f6rden beim Verbringen mitgeteilt werden, wenn das Verbringen aus einem Drittstaat erfolgt.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Erteilung einer Erlaubnis nach \u00a7 30 des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben \u00fcber Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer, Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach \u00a7 21 Abs. 1 des Waffengesetzes, Empf\u00e4ngermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Erlaubnisse f\u00fcr die Mitnahme von Waffen und Munition nach, durch oder aus Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Erlaubnis nach \u00a7 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erteilt. F\u00fcr die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:<\/p>\n<p>1. \u00fcber seine Person:<\/p>\n<p>Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Beh\u00f6rde des Passes oder des Personalausweises;<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Waffen:<\/p>\n<p>bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;<\/p>\n<p>3. \u00fcber die Munition:<\/p>\n<p>Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93\/15\/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen \u00fcber das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen f\u00fcr zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionspr\u00fcfzeichen;<\/p>\n<p>4. \u00fcber den Grund der Mitnahme:<\/p>\n<p>genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder die Munition mitgenommen werden sollen, und der Zweck der Mitnahme.<\/p>\n<p>Der Erlaubnisschein f\u00fcr die Mitnahme von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat muss alle in Satz 2 genannten Angaben enthalten.<\/p>\n<p>(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach \u00a7 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes kann die Sachkunde auch als nachgewiesen angesehen werden, wenn eine ausreichende Kenntnis der geforderten Inhalte durch einen Beleg des Staates, in dem die Person ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht wird.<\/p>\n<p>(3) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach \u00a7 32 Abs. 4 des Waffengesetzes kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auf einzelne der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgef\u00fchrten Angaben verzichten, wenn diese nicht rechtzeitig gemacht werden k\u00f6nnen. Die Angaben sind der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich nachzureichen und bei der Einreise den nach \u00a7 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zust\u00e4ndigen \u00dcberwachungsbeh\u00f6rden mitzuteilen.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann in besonderen F\u00e4llen gestatten, dass Antragstellungen f\u00fcr die Erteilung einer Erlaubnis nach \u00a7 32 Abs. 4 des Waffengesetzes durch mehrere Personen gemeinsam auf dem hierf\u00fcr vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen. Im Falle des Satzes 1 sind f\u00fcr die Antragsteller jeweils die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 vollst\u00e4ndig zu machen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, soweit die Beh\u00f6rde hierauf nicht verzichtet hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Anzeigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Anzeige nach \u00a7 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt muss folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. \u00fcber die Bef\u00f6rderung:<\/p>\n<p>a) die Bezeichnung des Versender- und des Empf\u00e4ngermitgliedstaates,<br \/>\nb) die Bezeichnung der Durchgangsl\u00e4nder,<br \/>\nc) die Bef\u00f6rderungsart und<br \/>\nd) den Bef\u00f6rderer;<\/p>\n<p>2. zu dem Versender, dem Erkl\u00e4rungspflichtigen und dem Empf\u00e4nger jeweils:<\/p>\n<p>a) den Namen oder bei Unternehmen, sofern vorhanden, die Firma,<br \/>\nb) Anschrift und<br \/>\nc) Telefon- oder Telefaxnummer;<\/p>\n<p>3. zu der Erlaubnis nach \u00a7 30 des Waffengesetzes:<\/p>\n<p>a) Ausstellungsdatum,<br \/>\nb) Ausstellungsnummer,<br \/>\nc) ausstellende Beh\u00f6rde,<br \/>\nd) Geltungsdauer;<\/p>\n<p>4. zu der Erlaubnis oder der Freistellung von der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates:<\/p>\n<p>a) Ausstellungsdatum,<br \/>\nb) ausstellende Beh\u00f6rde,<br \/>\nc) Geltungsdauer,<br \/>\nd) Angaben zu den von der Erlaubnis umfassten Waffen;<\/p>\n<p>5. \u00fcber die Waffen:<\/p>\n<p>Anzahl und Art der Waffen;<\/p>\n<p>6. \u00fcber Schusswaffen zus\u00e4tzlich zu den Angaben nach Nummer 5 die folgenden weiteren Angaben:<\/p>\n<p>a) die Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,<br \/>\nb) den Namen, die Firma oder das eingetragene Markenzeichen des Herstellers,<br \/>\nc) die Modellbezeichnung,<br \/>\nd) das Kaliber,<br \/>\ne) die Herstellungsnummer und<br \/>\nf) das CIP-Beschusszeichen, sofern vorhanden;<\/p>\n<p>7. zu der Munition:<\/p>\n<p>a) Art und Anzahl,<br \/>\nb) Name, Firma, oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,<br \/>\nc) Kaliber,<br \/>\nd) CIP-Munitionspr\u00fcfzeichen, falls vorhanden,<br \/>\ne) Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.<\/p>\n<p>Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist der Anzeige eine Ablichtung der Erlaubnis oder Freistellung beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Die Anzeige gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt hat unter Verwendung des hierf\u00fcr vorgesehenen amtlichen Vordrucks oder elektronisch zu erfolgen. F\u00fcr die elektronische Anzeige kann das Bundesverwaltungsamt Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt des amtlichen Vordrucks, zulassen. Das Bundesverwaltungsamt kann verlangen, dass der Anzeigende seine Identit\u00e4t auf geeignete Weise nachweist.<\/p>\n<p>(3) Im Fall der Verwendung des amtlichen Vordrucks best\u00e4tigt das Bundesverwaltungsamt den Eingang der vollst\u00e4ndigen Anzeige auf dem Anzeigevordruck oder elektronisch. Im Fall der elektronischen Anzeige best\u00e4tigt das Bundesverwaltungsamt den Eingang der vollst\u00e4ndigen Anzeige elektronisch.<\/p>\n<p>(4) Eine Anzeige nach \u00a7 34 Abs. 4, erster Halbsatz des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt ist mit dem hierf\u00fcr vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. \u00fcber die Person des \u00dcberlassers:<br \/>\nVor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, Datum der \u00dcberlassung;<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Person des Erwerbers:<br \/>\nVor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Beh\u00f6rde des Passes oder des Personalausweises;<\/p>\n<p>3. \u00fcber die Waffen oder die Munition:<br \/>\ndie Angaben nach \u00a7 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.<\/p>\n<p>(5) Eine Anzeige nach \u00a7 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt ist mit dem hierf\u00fcr vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. \u00fcber die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen Verbleib in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:<br \/>\nVor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Beh\u00f6rde des Passes oder des Personalausweises, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Beh\u00f6rde der Waffenerwerbsberechtigung;<\/p>\n<p>2. \u00fcber die Schusswaffe:<br \/>\nArt der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber und Herstellungsnummer;<\/p>\n<p>3. \u00fcber den Versender:<br \/>\nName und Anschrift des auf dem Versandst\u00fcck angegebenen Versenders.<\/p>\n<p>Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 \u00fcber den Inhaber des Unternehmens, bei juristischen Personen \u00fcber eine zur Vertretung des Unternehmens befugte Person mitzuteilen und deren Pass oder Personalausweis vorzulegen. Bei laufenden Gesch\u00e4ftsbeziehungen entf\u00e4llt die wiederholte Vorlage des Passes oder des Personalausweises, es sei denn, dass der Inhaber des Unternehmens gewechselt hat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine andere Person bestellt worden ist. Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person \u00fcberlassen, die sie au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, insbesondere im Versandwege erwerben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, ferner gen\u00fcgt an Stelle des Passes oder des Personalausweises eine amtliche Beglaubigung dieser Urkunden. Das Bundesverwaltungsamt best\u00e4tigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Mitteilungen der Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde teilt dem Bundesverwaltungsamt alle ihr vorliegenden erteilten Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Waffengesetzes und aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nach \u00a7 29 des Waffengesetzes unter Angabe des Datums der Erlaubniserteilung und des Ablaufdatums der Erlaubnis elektronisch mit. Die Mitteilung muss unverz\u00fcglich, im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat sp\u00e4testens bis zum nach \u00a7 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der Mitteilung beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesverwaltungsamt<\/p>\n<p>1. \u00fcbermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach \u00a7 31 Absatz 1 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben nach Ma\u00dfgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019\/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gem\u00e4\u00df Richtlinie 91\/477\/EWG des Rates f\u00fcr den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1);<\/p>\n<p>2. \u00fcbermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach \u00a7 31 Absatz 4;<\/p>\n<p>3. \u00fcbermittelt an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde<\/p>\n<p>a) die von anderen Mitgliedstaaten in den F\u00e4llen des \u00a7 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes erhaltenen Angaben,<\/p>\n<p>b) die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben \u00fcber die Erteilung von Erlaubnissen zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, es sei denn, es besteht f\u00fcr diese Verbringung eine Erlaubnis nach \u00a7 30 des Waffengesetzes, und<\/p>\n<p>c) die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben \u00fcber das \u00dcberlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) des Waffengesetzes oder von Munition an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition durch Personen, die jeweils ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Waffengesetzes haben;<\/p>\n<p>4. \u00fcbermittelt die von anderen Vertragsstaaten des \u00dcbereinkommens vom 28. Juni 1978 \u00fcber die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilungen \u00fcber das Verbringen oder das \u00dcberlassen der in \u00a7 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Schusswaffen erhaltenen Angaben an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde;<\/p>\n<p>5. soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in \u00a7 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Personen der zust\u00e4ndigen zentralen Beh\u00f6rde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gew\u00e4hrleistet ist; die Mitteilung soll die Angaben nach \u00a7 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 enthalten.<\/p>\n<p>(3) Die nach \u00a7 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zust\u00e4ndigen \u00dcberwachungsbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die nach \u00a7 29 Absatz 2 Satz 3 und nach \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 mitgeteilten Angaben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Europ\u00e4ischer Feuerwaffenpass<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Geltungsdauer des Europ\u00e4ischen Feuerwaffenpasses nach \u00a7 32 Abs. 6 des Waffengesetzes betr\u00e4gt f\u00fcnf Jahre; soweit bei J\u00e4gern oder Sportsch\u00fctzen in ihm nur Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten L\u00e4ufen eingetragen sind, betr\u00e4gt sie zehn Jahre. Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngert werden. \u00a7 9 Abs. 1 und 2 und \u00a7 37 Abs. 2 des Waffengesetzes gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Der Antragsteller hat die Angaben nach \u00a7 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Gr\u00f6\u00dfe von mindestens 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben. Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausma\u00df von mindestens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Der Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartie.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 9<\/strong><br \/>\n<strong>Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 oder \u00a7 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schie\u00df\u00fcbung veranstaltet oder an ihr teilnimmt,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schie\u00dfst\u00e4tte schie\u00dft,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht \u00fcberwacht,<br \/>\n4. entgegen \u00a7 10 Abs. 1 Satz 4 den Schie\u00dfbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,<br \/>\n5. entgegen \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3, \u00a7 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 oder \u00a7 25a Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,<br \/>\n6. entgegen \u00a7 10 Abs. 3 Satz 4 oder \u00a7 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitf\u00fchrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aush\u00e4ndigt,<br \/>\n7. entgegen \u00a7 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gew\u00e4hrt,<br \/>\n8. entgegen \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 das Schie\u00dfen nicht beaufsichtigt,<br \/>\n9. entgegen \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 das Schie\u00dfen oder den Aufenthalt in der Schie\u00dfst\u00e4tte nicht untersagt,<br \/>\n10. entgegen \u00a7 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,<br \/>\n11. entgegen \u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schie\u00dfst\u00e4tte betreibt oder benutzt,<br \/>\n12. entgegen \u00a7 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt,<br \/>\n13. entgegen \u00a7 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition aufbewahrt,<br \/>\n14. entgegen \u00a7 17a Absatz 1 oder \u00a7 24 Absatz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation oder ein dort genanntes Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br \/>\n15. entgegen \u00a7 17a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,<br \/>\n16. entgegen \u00a7 17a Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig \u00fcbergibt,<br \/>\n17. entgegen \u00a7 17a Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig \u00fcbergibt und nicht oder nicht rechtzeitig aush\u00e4ndigt,<br \/>\n18. entgegen \u00a7 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das \u00dcbungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br \/>\n19. entgegen \u00a7 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchf\u00fchrung einer Veranstaltung zul\u00e4sst,<br \/>\n20. entgegen \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht rechtzeitig \u00fcberzeugt,<br \/>\n21. entgegen \u00a7 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise f\u00fchrt,<br \/>\n22. entgegen \u00a7 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens f\u00fcnf Jahre aufbewahrt,<br \/>\n23. entgegen \u00a7 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchf\u00fchrung eines Lehrgangs oder einer Schie\u00df\u00fcbung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,<br \/>\n24. entgegen \u00a7 25a Absatz 3 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe dauerhaft \u00fcberl\u00e4sst, verbringt oder mitnimmt oder<br \/>\n25. entgegen \u00a7 25b ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 (weggefallen)<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211;<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. M\u00e4rz 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) sowie die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 13. Dezember 1976 (BGBl.I S. 3387) au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Schlussformel<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesrat hat zugestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage (zu \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 2)<\/strong><br \/>\n<strong>Waffen- und Munitionsarten<\/strong><\/p>\n<p>( Fundstelle: BGBl. I 2008, 438 &#8211; 439 )<\/p>\n<p>1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Ger\u00e4te<\/p>\n<p>1.1 B\u00fcchsen und Flinten einschlie\u00dflich Flobertwaffen und Zimmerstutzen<br \/>\n1.2 Pistolen und Revolver zum Verschie\u00dfen von Patronenmunition; Schalld\u00e4mpfer<br \/>\n1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gem\u00e4\u00df Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes<br \/>\n1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser<br \/>\n1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen<br \/>\n1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind<br \/>\n1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Ger\u00e4te, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.<\/p>\n<p>2. Munition<\/p>\n<p>2.1 Munition zum Verschie\u00dfen aus B\u00fcchsen und Flinten (1.1)<br \/>\n2.2 Munition zum Verschie\u00dfen aus Pistolen und Revolvern (1.2)<br \/>\n2.3 Munition zum Verschie\u00dfen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)<br \/>\n2.4 Munition zum Verschie\u00dfen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)<br \/>\n2.5 Munition zum Verschie\u00dfen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Ger\u00e4ten (1.6 und 1.7).<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028\">HTML<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini_box\" style=\"background: initial !important; border: initial !important; border-radius: initial !important; border-spacing: initial !important; border-collapse: initial !important; direction: ltr !important; flex-direction: initial !important; font-weight: initial !important; height: initial !important; letter-spacing: initial !important; min-width: initial !important; max-width: initial !important; min-height: initial !important; max-height: initial !important; margin: auto !important; outline: initial !important; padding: initial !important; position: absolute; table-layout: initial !important; text-align: initial !important; text-shadow: initial !important; width: initial !important; word-break: initial !important; word-spacing: initial !important; overflow-wrap: initial !important; box-sizing: initial !important; display: initial !important; color: inherit !important; font-size: 13px !important; font-family: X-LocaleSpecific, sans-serif, Tahoma, Helvetica !important; line-height: 13px !important; vertical-align: top !important; white-space: inherit !important; left: 0px; top: 18834px;\">\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_logo\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0435\u0440\u0435\u0432\u0435\u0441\u0442\u0438 \u0432\u044b\u0434\u0435\u043b\u0435\u043d\u043d\u044b\u0439 \u0444\u0440\u0430\u0433\u043c\u0435\u043d\u0442\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_sound\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0440\u043e\u0441\u043b\u0443\u0448\u0430\u0442\u044c\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_copy\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u0421\u043a\u043e\u043f\u0438\u0440\u043e\u0432\u0430\u0442\u044c \u0442\u0435\u043a\u0441\u0442 \u0432 \u0431\u0443\u0444\u0435\u0440 \u043e\u0431\u043c\u0435\u043d\u0430\"><\/div>\n<\/div>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028&text=Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung+%28AWaffV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028&title=Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung+%28AWaffV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3028&description=Allgemeine+Waffengesetz-Verordnung+%28AWaffV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. 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