{"id":3002,"date":"2021-09-03T13:48:17","date_gmt":"2021-09-03T13:48:17","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3002"},"modified":"2021-09-03T13:55:50","modified_gmt":"2021-09-03T13:55:50","slug":"verordnung-ueber-allgemeine-bedingungen-fuer-die-versorgung-mit-fernwaerme-avbfernwaermev","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3002","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber Allgemeine Bedingungen f\u00fcr die Versorgung mit Fernw\u00e4rme (AVBFernw\u00e4rmeV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Verordnung \u00fcber Allgemeine Bedingungen f\u00fcr die Versorgung mit Fernw\u00e4rme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Verordnung-ueber-Allgemeine-Bedingungen-fuer-die-Versorgung-mit-Fernwaerme.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Verordnung-ueber-Allgemeine-Bedingungen-fuer-die-Versorgung-mit-Fernwaerme.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Gegenstand der Verordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen f\u00fcr den Anschlu\u00df an die Fernw\u00e4rmeversorgung und f\u00fcr die Versorgung mit Fernw\u00e4rme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die \u00a7\u00a7 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und \u00a7 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.<\/p>\n<p>(2) Die Verordnung gilt nicht f\u00fcr den Anschlu\u00df und die Versorgung von Industrieunternehmen.<\/p>\n<p>(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den \u00a7\u00a7 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschlu\u00df zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdr\u00fccklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die \u00a7\u00a7 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen anzuwenden. Von der in \u00a7 18 enthaltenen Verpflichtung, zur Ermittlung des verbrauchsabh\u00e4ngigen Entgelts Me\u00dfeinrichtungen zu verwenden, darf nicht abgewichen werden.<\/p>\n<p>(4) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschlie\u00dfend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den \u00a7\u00a7 2 bis 34 abweichen, einschlie\u00dflich der dazugeh\u00f6renden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekanntzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Vertragsabschlu\u00df<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen den Vertragsabschlu\u00df dem Kunden unverz\u00fcglich schriftlich zu best\u00e4tigen. Wird die Best\u00e4tigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbest\u00e4tigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.<\/p>\n<p>(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, da\u00df Fernw\u00e4rme aus dem Verteilungsnetz des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverz\u00fcglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den f\u00fcr gleichartige Versorgungsverh\u00e4ltnisse geltenden Preisen.<\/p>\n<p>(3) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschlu\u00df sowie den \u00fcbrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschlie\u00dflich der dazugeh\u00f6renden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Bedarfsdeckung<\/strong><\/p>\n<p>Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, den Bezug auf den von ihm gew\u00fcnschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschr\u00e4nken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen W\u00e4rmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den W\u00e4rmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will; Holz ist eine regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Art der Versorgung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser als W\u00e4rmetr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>(2) \u00c4nderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach \u00f6ffentlicher Bekanntgabe wirksam.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr das Vertragsverh\u00e4ltnis ist der vereinbarte W\u00e4rmetr\u00e4ger ma\u00dfgebend. Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen kann mittels eines anderen W\u00e4rmetr\u00e4gers versorgen, falls dies in besonderen F\u00e4llen aus wirtschaftlichen oder technischen Gr\u00fcnden zwingend notwendig ist. Die Eigenschaften des W\u00e4rmetr\u00e4gers insbesondere in bezug auf Temperatur und Druck ergeben sich aus den technischen Anschlu\u00dfbedingungen. Sie m\u00fcssen so beschaffen sein, da\u00df der W\u00e4rmebedarf des Kunden in dem vereinbarten Umfang gedeckt werden kann. Zur \u00c4nderung technischer Werte ist das Unternehmen nur berechtigt, wenn die W\u00e4rmebedarfsdeckung des Kunden nicht beeintr\u00e4chtigt wird oder die Versorgung aus technischen Gr\u00fcnden anders nicht aufrecht erhalten werden kann oder dies gesetzlich oder beh\u00f6rdlich vorgeschrieben wird.<\/p>\n<p>(4) Stellt der Kunde Anforderungen an die W\u00e4rmelieferung und an die Beschaffenheit des W\u00e4rmetr\u00e4gers, die \u00fcber die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, W\u00e4rme im vereinbarten Umfang jederzeit an der \u00dcbergabestelle zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dies gilt nicht,<\/p>\n<p>1. soweit zeitliche Beschr\u00e4nkungen vertraglich vorbehalten sind,<\/p>\n<p>2. soweit und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung des W\u00e4rmetr\u00e4gers durch h\u00f6here Gewalt oder sonstige Umst\u00e4nde, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.<\/p>\n<p>(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelm\u00e4\u00dfigkeit unverz\u00fcglich zu beheben.<\/p>\n<p>(3) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur f\u00fcr kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entf\u00e4llt, wenn die Unterrichtung<\/p>\n<p>1. nach den Umst\u00e4nden nicht rechtzeitig m\u00f6glich ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder<\/p>\n<p>2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verz\u00f6gern w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Haftung bei Versorgungsst\u00f6rungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Sch\u00e4den, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernw\u00e4rmeversorgung oder durch Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle<\/p>\n<p>1. der T\u00f6tung oder Verletzung des K\u00f6rpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, da\u00df der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erf\u00fcllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vors\u00e4tzlich noch fahrl\u00e4ssig verursacht worden ist,<\/p>\n<p>2. der Besch\u00e4digung einer Sache, es sei denn, da\u00df der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit des Unternehmens oder eines Erf\u00fcllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,<\/p>\n<p>3. eines Verm\u00f6gensschadens, es sei denn, da\u00df dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.<\/p>\n<p>\u00a7 831 Abs. 1 Satz 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vors\u00e4tzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 ist auch auf Anspr\u00fcche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drittes Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen \u00fcber die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenh\u00e4ngenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.<\/p>\n<p>(3) Die Ersatzpflicht entf\u00e4llt f\u00fcr Sch\u00e4den unter 15 Euro.<\/p>\n<p>(4) Ist der Kunde berechtigt, die gelieferte W\u00e4rme an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Fernw\u00e4rmeversorgung oder durch Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen dem Dritten gegen\u00fcber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem Versorgungsvertrag.<\/p>\n<p>(5) Leitet der Kunde die gelieferte W\u00e4rme an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen M\u00f6glichkeiten sicherzustellen, da\u00df dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzanspr\u00fcche erheben kann, als sie in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschlu\u00df des Vertrages besonders hinzuweisen.<\/p>\n<p>(6) Der Kunde hat den Schaden unverz\u00fcglich dem ihn beliefernden Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde die gelieferte W\u00e4rme an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Grundst\u00fccksbenutzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kunden und Anschlu\u00dfnehmer, die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer sind, haben f\u00fcr Zwecke der \u00f6rtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Fernw\u00e4rme \u00fcber ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundst\u00fccke und in ihren Geb\u00e4uden, ferner das Anbringen sonstiger Verteilungsanlagen und von Zubeh\u00f6r sowie erforderliche Schutzma\u00dfnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundst\u00fccke, die an die Fernw\u00e4rmeversorgung angeschlossen sind, die vom Eigent\u00fcmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Fernw\u00e4rmeversorgung eines angeschlossenen Grundst\u00fccks genutzt werden oder f\u00fcr die die M\u00f6glichkeit der Fernw\u00e4rmeversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entf\u00e4llt, wenn die Inanspruchnahme der Grundst\u00fccke den Eigent\u00fcmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Der Kunde oder Anschlu\u00dfnehmer ist rechtzeitig \u00fcber Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundst\u00fcck und Geb\u00e4ude zu benachrichtigen.<\/p>\n<p>(3) Der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle f\u00fcr ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschlie\u00dflich der Versorgung des Grundst\u00fccks dienen.<\/p>\n<p>(4) Wird der Fernw\u00e4rmebezug eingestellt, so hat der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch f\u00fcnf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, da\u00df ihm dies nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>(5) Kunden und Anschlu\u00dfnehmer, die nicht Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer sind, haben auf Verlangen des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers zur Benutzung des zu versorgenden Grundst\u00fccks und Geb\u00e4udes im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 4 beizubringen.<\/p>\n<p>(6) Hat der Kunde oder Anschlu\u00dfnehmer zur Sicherung der dem Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen nach Absatz 1 einzur\u00e4umenden Rechte vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Eintragung einer Dienstbarkeit bewilligt, so bleibt die der Bewilligung zugrunde liegende Vereinbarung unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(7) Die Abs\u00e4tze 1 bis 6 gelten nicht f\u00fcr \u00f6ffentliche Verkehrswege und Verkehrsfl\u00e4chen sowie f\u00fcr Grundst\u00fccke, die durch Planfeststellung f\u00fcr den Bau von \u00f6ffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsfl\u00e4chen bestimmt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Baukostenzusch\u00fcsse<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlu\u00dfnehmern einen angemessenen Baukostenzuschu\u00df zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsf\u00fchrung notwendigen Kosten f\u00fcr die Erstellung oder Verst\u00e4rkung von der \u00f6rtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschlie\u00dflich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschlu\u00df erfolgt. Baukostenzusch\u00fcsse d\u00fcrfen h\u00f6chstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.<\/p>\n<p>(2) Der von den Anschlu\u00dfnehmern als Baukostenzuschu\u00df zu \u00fcbernehmende Kostenanteil bemi\u00dft sich nach dem Verh\u00e4ltnis, in dem die an seinem Hausanschlu\u00df vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilungsanlagen oder auf Grund der Verst\u00e4rkung insgesamt vorgehalten werden k\u00f6nnen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>(3) Ein weiterer Baukostenzuschu\u00df darf nur dann verlangt werden, wenn der Anschlu\u00dfnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erh\u00f6ht. Er ist nach Absatz 2 zu bemessen.<\/p>\n<p>(4) Wird ein Anschlu\u00df an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, und ist der Anschlu\u00df ohne Verst\u00e4rkung der Anlage m\u00f6glich, so kann das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 und 2 einen Baukostenzuschu\u00df nach Ma\u00dfgabe der f\u00fcr die Anlage bisher verwendeten Berechnungsma\u00dfst\u00e4be verlangen.<\/p>\n<p>(5) Der Baukostenzuschu\u00df und die in \u00a7 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlu\u00dfkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlu\u00dfnehmer aufgegliedert auszuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Hausanschlu\u00df<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Hausanschlu\u00df besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der \u00dcbergabestelle, es sei denn, da\u00df eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.<\/p>\n<p>(2) Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf einem Vordruck beantragt werden.<\/p>\n<p>(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschl\u00fcsse sowie deren \u00c4nderung werden nach Anh\u00f6rung des Anschlu\u00dfnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen bestimmt.<\/p>\n<p>(4) Hausanschl\u00fcsse geh\u00f6ren zu den Betriebsanlagen des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens und stehen in dessen Eigentum, es sei denn, da\u00df eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Sie werden ausschlie\u00dflich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, ge\u00e4ndert, abgetrennt und beseitigt, m\u00fcssen zug\u00e4nglich und vor Besch\u00e4digungen gesch\u00fctzt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Ver\u00e4nderungen des Hausanschlusses nicht selbst sondern durch Nachunternehmer durchf\u00fchren l\u00e4\u00dft, sind W\u00fcnsche des Anschlu\u00dfnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu ber\u00fccksichtigen. Der Anschlu\u00dfnehmer hat die baulichen Voraussetzungen f\u00fcr die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschlu\u00df vornehmen oder vornehmen lassen.<\/p>\n<p>(5) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlu\u00dfnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsf\u00fchrung notwendigen Kosten f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Erstellung des Hausanschlusses,<\/p>\n<p>2. die Ver\u00e4nderungen des Hausanschlusses, die durch eine \u00c4nderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gr\u00fcnden von ihm veranla\u00dft werden,<\/p>\n<p>zu verlangen. Die Kosten k\u00f6nnen pauschal berechnet werden. \u00a7 18 Abs. 5 Satz 1 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Kommen innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschl\u00fcsse hinzu und wird der Hausanschlu\u00df dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlu\u00dfnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.<\/p>\n<p>(7) Jede Besch\u00e4digung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige St\u00f6rungen sind dem Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen unverz\u00fcglich mitzuteilen.<\/p>\n<p>(8) Kunden und Anschlu\u00dfnehmer, die nicht Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer sind, haben auf Verlangen des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 \u00dcbergabestation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen kann verlangen, da\u00df der Anschlu\u00dfnehmer unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Platz zur Unterbringung von Me\u00df-, Regel- und Absperreinrichtungen, Umformern und weiteren technischen Einrichtungen zur Verf\u00fcgung stellt, soweit diese zu seiner Versorgung erforderlich sind. Das Unternehmen darf die Einrichtungen auch f\u00fcr andere Zwecke benutzen, soweit dies f\u00fcr den Anschlu\u00dfnehmer zumutbar ist.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 8 Abs. 3 und 4 sowie \u00a7 10 Abs. 8 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Kundenanlage<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Errichtung, Erweiterung, \u00c4nderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschlu\u00df, mit Ausnahme der Me\u00df- und Regeleinrichtungen des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens, ist der Anschlu\u00dfnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung \u00fcberlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.<\/p>\n<p>(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder beh\u00f6rdlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ge\u00e4ndert und unterhalten werden. Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausf\u00fchrung der Arbeiten zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>(3) Anlagenteile, die sich vor den Me\u00dfeinrichtungen befinden, k\u00f6nnen plombiert werden. Ebenso k\u00f6nnen Anlagenteile, die zur Kundenanlage geh\u00f6ren, unter Plombenverschlu\u00df genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gew\u00e4hrleisten. Die daf\u00fcr erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens zu veranlassen.<\/p>\n<p>(4) Es d\u00fcrfen nur Materialien und Ger\u00e4te verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer amtlich anerkannten Pr\u00fcfstelle bekundet, da\u00df diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schlie\u00dfen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.<\/p>\n<p>(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhalten.<\/p>\n<p>(3) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen kann f\u00fcr die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten k\u00f6nnen pauschal berechnet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 \u00dcberpr\u00fcfung der Kundenanlage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsm\u00e4ngel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.<\/p>\n<p>(2) Werden M\u00e4ngel festgestellt, welche die Sicherheit gef\u00e4hrden oder erhebliche St\u00f6rungen erwarten lassen, so ist das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschlu\u00df oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben ist es hierzu verpflichtet.<\/p>\n<p>(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der \u00dcberpr\u00fcfung der Anlage sowie durch deren Anschlu\u00df an das Verteilungsnetz \u00fcbernimmt das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen keine Haftung f\u00fcr die M\u00e4ngelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer \u00dcberpr\u00fcfung M\u00e4ngel festgestellt hat, die eine Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben darstellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Betrieb, Erweiterung und \u00c4nderung von Kundenanlage und Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, da\u00df St\u00f6rungen anderer Kunden und st\u00f6rende R\u00fcckwirkungen auf Einrichtungen des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>(2) Erweiterungen und \u00c4nderungen der Anlage sowie die Verwendung zus\u00e4tzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgr\u00f6\u00dfen \u00e4ndern oder sich die vorzuhaltende Leistung erh\u00f6ht. N\u00e4here Einzelheiten \u00fcber den Inhalt der Mitteilung kann das Unternehmen regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Zutrittsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen R\u00e4umen zu gestatten, soweit dies f\u00fcr die Pr\u00fcfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Technische Anschlu\u00dfbedingungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschlu\u00df und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gr\u00fcnden der sicheren und st\u00f6rungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes und der Erzeugungsanlagen notwendig ist. Diese Anforderungen d\u00fcrfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschlu\u00df bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens abh\u00e4ngig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschlu\u00df eine sichere und st\u00f6rungsfreie Versorgung gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzuzeigen. Die Beh\u00f6rde kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Messung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Ermittlung des verbrauchsabh\u00e4ngigen Entgelts hat das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen Me\u00dfeinrichtungen zu verwenden, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen m\u00fcssen. Die gelieferte W\u00e4rmemenge ist durch Messung festzustellen (W\u00e4rmemessung). Anstelle der W\u00e4rmemessung ist auch die Messung der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen zur Messung der Wassermenge vor dem 30. September 1989 installiert worden sind. Der anteilige W\u00e4rmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Einrichtungen zur Verteilung von Heizkosten (Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte W\u00e4rmemenge<\/p>\n<p>1. an einem Hausanschlu\u00df, von dem aus mehrere Kunden versorgt werden, oder<\/p>\n<p>2. an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen Stelle f\u00fcr einzelne Geb\u00e4udegruppen, die vor dem 1. April 1980 an das Verteilungsnetz angeschlossen worden sind,<\/p>\n<p>festgestellt wird. Das Unternehmen bestimmt das jeweils anzuwendende Verfahren; es ist berechtigt, dieses w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>(2) Dient die gelieferte W\u00e4rme ausschlie\u00dflich der Deckung des eigenen Bedarfs des Kunden, so kann vereinbart werden, da\u00df das Entgelt auf andere Weise als nach Absatz 1 ermittelt wird.<\/p>\n<p>(3) Erfolgt die Versorgung aus Anlagen der Kraft-W\u00e4rme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abw\u00e4rme, so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Interesse der Energieeinsparung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.<\/p>\n<p>(4) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen hat daf\u00fcr Sorge zu tragen, da\u00df eine einwandfreie Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahren gew\u00e4hrleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Gr\u00f6\u00dfe sowie Anbringungsort von Me\u00df- und Regeleinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, \u00dcberwachung, Unterhaltung und Entfernung der Me\u00df- und Regeleinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlu\u00dfnehmer anzuh\u00f6ren und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigent\u00fcmers Me\u00df- oder Regeleinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeintr\u00e4chtigung einer einwandfreien Messung oder Regelung m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(5) Die Kosten f\u00fcr die Me\u00dfeinrichtungen hat das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen zu tragen; die Zul\u00e4ssigkeit von Verrechnungspreisen bleibt unber\u00fchrt. Die im Falle des Absatzes 4 Satz 5 entstehenden Kosten hat der Kunde oder der Hauseigent\u00fcmer zu tragen.<\/p>\n<p>(6) Der Kunde haftet f\u00fcr das Abhandenkommen und die Besch\u00e4digung von Me\u00df- und Regeleinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Besch\u00e4digungen und St\u00f6rungen dieser Einrichtungen dem Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen unverz\u00fcglich mitzuteilen.<\/p>\n<p>(7) Bei der Abrechnung der Lieferung von Fernw\u00e4rme und Fernwarmwasser sind die Bestimmungen der Verordnung \u00fcber Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592), ge\u00e4ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109), zu beachten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Nachpr\u00fcfung von Me\u00dfeinrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachpr\u00fcfung der Me\u00dfeinrichtungen verlangen. Bei Me\u00dfeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen m\u00fcssen, kann er die Nachpr\u00fcfung durch eine Eichbeh\u00f6rde oder eine staatlich anerkannte Pr\u00fcfstelle im Sinne des \u00a7 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Pr\u00fcfung nicht bei dem Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.<\/p>\n<p>(2) Die Kosten der Pr\u00fcfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls eine nicht unerhebliche Ungenauigkeit festgestellt wird, sonst dem Kunden. Bei Me\u00dfeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen m\u00fcssen, ist die Ungenauigkeit dann nicht unerheblich, wenn sie die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Ablesung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Me\u00dfeinrichtungen werden vom Beauftragten des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens m\u00f6glichst in gleichen Zeitabst\u00e4nden oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat daf\u00fcr Sorge zu tragen, da\u00df die Me\u00dfeinrichtungen leicht zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die R\u00e4ume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung sch\u00e4tzen; die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse sind angemessen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Berechnungsfehler<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ergibt eine Pr\u00fcfung der Me\u00dfeinrichtungen eine nicht unerhebliche Ungenauigkeit oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Gr\u00f6\u00dfe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Me\u00dfeinrichtung nicht an, so ermittelt das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen den Verbrauch f\u00fcr die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorj\u00e4hrigen Verbrauchs durch Sch\u00e4tzung; die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse sind angemessen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Anspr\u00fcche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschr\u00e4nkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann \u00fcber einen gr\u00f6\u00dferen Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf l\u00e4ngstens zwei Jahre beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Verwendung der W\u00e4rme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die W\u00e4rme wird nur f\u00fcr die eigenen Zwecke des Kunden und seiner Mieter zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens zul\u00e4ssig. Diese mu\u00df erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht \u00fcberwiegende versorgungswirtschaftliche Gr\u00fcnde entgegenstehen.<\/p>\n<p>(2) Dampf, Kondensat oder Heizwasser d\u00fcrfen den Anlagen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht entnommen werden. Sie d\u00fcrfen weder ver\u00e4ndert noch verunreinigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Vertragsstrafe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Entnimmt der Kunde W\u00e4rme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Me\u00dfeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese bemi\u00dft sich nach der Dauer der unbefugten Entnahme und darf das Zweifache des f\u00fcr diese Zeit bei h\u00f6chstm\u00f6glichem W\u00e4rmeverbrauch zu zahlenden Entgelts nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(2) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe \u00fcber einen festgestellten Zeitraum hinaus f\u00fcr l\u00e4ngstens ein Jahr erhoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Abrechnung, Preis\u00e4nderungsklauseln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Energieverbrauch ist nach Wahl des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zw\u00f6lf Monate nicht wesentlich \u00fcberschreiten d\u00fcrfen, abzurechnen. Sofern der Kunde dies w\u00fcnscht, ist das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen verpflichtet, eine monatliche, viertelj\u00e4hrliche oder halbj\u00e4hrliche Abrechnung zu vereinbaren.<\/p>\n<p>(2) Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen f\u00fcr Lieferungen an Kunden die geltenden Preise, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum des Vorjahres anzugeben. Sofern das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen aus Gr\u00fcnden, die es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der gesch\u00e4tzte Verbrauch anzugeben.<\/p>\n<p>(3) \u00c4ndern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der f\u00fcr die neuen Preise ma\u00dfgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der f\u00fcr die jeweilige Abnehmergruppe ma\u00dfgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Entsprechendes gilt bei \u00c4nderung des Umsatzsteuersatzes.<\/p>\n<p>(4) Preis\u00e4nderungsklauseln d\u00fcrfen nur so ausgestaltet sein, da\u00df sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernw\u00e4rme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verh\u00e4ltnisse auf dem W\u00e4rmemarkt angemessen ber\u00fccksichtigen. Sie m\u00fcssen die ma\u00dfgeblichen Berechnungsfaktoren vollst\u00e4ndig und in allgemein verst\u00e4ndlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preis\u00e4nderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preis\u00e4nderung gesondert auszuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Abschlagszahlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Verbrauch f\u00fcr mehrere Monate abgerechnet, so kann das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen f\u00fcr die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Fernw\u00e4rme sowie f\u00fcr deren Bereitstellung und Messung Abschlagszahlung verlangen. Die Abschlagszahlung auf das verbrauchsabh\u00e4ngige Entgelt ist entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum anteilig zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht m\u00f6glich, so bemi\u00dft sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, da\u00df sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) \u00c4ndern sich die Preise, so k\u00f6nnen die nach der Preis\u00e4nderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preis\u00e4nderung entsprechend angepa\u00dft werden.<\/p>\n<p>(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, da\u00df zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der \u00fcbersteigende Betrag unverz\u00fcglich zu erstatten, sp\u00e4testens aber mit der n\u00e4chsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverh\u00e4ltnisses sind zuviel gezahlte Abschl\u00e4ge unverz\u00fcglich zu erstatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Vordrucke f\u00fcr Rechnungen und Abschl\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Vordrucke f\u00fcr Rechnungen und Abschl\u00e4ge m\u00fcssen verst\u00e4ndlich sein. Die f\u00fcr die Forderung ma\u00dfgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollst\u00e4ndig und in allgemein verst\u00e4ndlicher Form auszuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Zahlung, Verzug<\/strong><\/p>\n<p>(1) Rechnungen und Abschl\u00e4ge werden zu dem vom Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, fr\u00fchestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung f\u00e4llig.<\/p>\n<p>(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen l\u00e4\u00dft, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Vorauszahlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, f\u00fcr den W\u00e4rmeverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles zu besorgen ist, da\u00df der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.<\/p>\n<p>(2) Die Vorauszahlung bemi\u00dft sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, da\u00df sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum \u00fcber mehrere Monate und erhebt das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbetr\u00e4gen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der n\u00e4chsten Rechnungserteilung zu verrechnen.<\/p>\n<p>(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen auch f\u00fcr die Erstellung oder Ver\u00e4nderung des Hausanschlusses Vorauszahlung verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Sicherheitsleistung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Kunde oder Anschlu\u00dfnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen in angemessener H\u00f6he Sicherheitsleistung verlangen.<\/p>\n<p>(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach \u00a7 247 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs verzinst.<\/p>\n<p>(3) Ist der Kunde oder Anschlu\u00dfnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverz\u00fcglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverh\u00e4ltnis nach, so kann sich das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlu\u00dfnehmers.<\/p>\n<p>(4) Die Sicherheit ist zur\u00fcckzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Zahlungsverweigerung<\/strong><\/p>\n<p>Einw\u00e4nde gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,<\/p>\n<p>1. soweit sich aus den Umst\u00e4nden ergibt, da\u00df offensichtliche Fehler vorliegen, und<\/p>\n<p>2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Aufrechnung<\/strong><\/p>\n<p>Gegen Anspr\u00fcche des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskr\u00e4ftig festgestellten Gegenanspr\u00fcchen aufgerechnet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Laufzeit von Versorgungsvertr\u00e4gen betr\u00e4gt h\u00f6chstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gek\u00fcndigt, so gilt eine Verl\u00e4ngerung um jeweils weitere f\u00fcnf Jahre als stillschweigend vereinbart.<\/p>\n<p>(2) Ist der Mieter der mit W\u00e4rme zu versorgenden R\u00e4ume Vertragspartner, so kann er aus Anla\u00df der Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses den Versorgungsvertrag jederzeit mit zweimonatiger Frist k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>(3) Tritt anstelle des bisherigen Kunden ein anderer Kunde in die sich aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierf\u00fcr nicht der Zustimmung des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens. Der Wechsel des Kunden ist dem Unternehmen unverz\u00fcglich mitzuteilen. Das Unternehmen ist berechtigt, das Vertragsverh\u00e4ltnis aus wichtigem Grund mit zweiw\u00f6chiger Frist auf das Ende des der Mitteilung folgenden Monats zu k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>(4) Ist der Kunde Eigent\u00fcmer der mit W\u00e4rme zu versorgenden R\u00e4ume, so ist er bei der Ver\u00e4u\u00dferung verpflichtet, das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen unverz\u00fcglich zu unterrichten. Erfolgt die Ver\u00e4u\u00dferung w\u00e4hrend der ausdr\u00fccklich vereinbarten Vertragsdauer, so ist der Kunde verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nie\u00dfbraucher oder Inhaber \u00e4hnlicher Rechte ist.<\/p>\n<p>(5) Tritt anstelle des bisherigen Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierf\u00fcr nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens ist \u00f6ffentlich bekanntzugeben. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverh\u00e4ltnis aus wichtigem Grund mit zweiw\u00f6chiger Frist auf das Ende des der Bekanntgabe folgenden Monats zu k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>(6) Die K\u00fcndigung bedarf der Schriftform.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Einstellung der Versorgung, fristlose K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um<\/p>\n<p>1. eine unmittelbare Gefahr f\u00fcr die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,<\/p>\n<p>2. den Verbrauch von Fernw\u00e4rme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Me\u00dfeinrichtungen zu verhindern oder<\/p>\n<p>3. zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df St\u00f6rungen anderer Kunden oder st\u00f6rende R\u00fcckwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterf\u00fcllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, da\u00df die Folgen der Einstellung au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, da\u00df der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.<\/p>\n<p>(3) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverz\u00fcglich wieder aufzunehmen, sobald die Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten k\u00f6nnen pauschal berechnet werden.<\/p>\n<p>(4) Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen ist in den F\u00e4llen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverh\u00e4ltnis fristlos zu k\u00fcndigen, in den F\u00e4llen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen K\u00fcndigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Gerichtsstand<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Gerichtsstand f\u00fcr Kaufleute, die nicht zu den in \u00a7 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden geh\u00f6ren, juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts und \u00f6ffentlich-rechtliche Sonderverm\u00f6gen ist am Sitz der f\u00fcr den Kunden zust\u00e4ndigen Betriebsstelle des Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmens.<\/p>\n<p>(2) Das gleiche gilt,<\/p>\n<p>1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder<\/p>\n<p>2. wenn der Kunde nach Vertragsschlu\u00df seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gew\u00f6hnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 \u00d6ffentlich-rechtliche Versorgung mit Fernw\u00e4rme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverh\u00e4ltnis \u00f6ffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unber\u00fchrt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.<\/p>\n<p>(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverh\u00e4ltnis \u00f6ffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Berlin-Klausel<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung gilt nach \u00a7 14 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 29 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen auch im Land Berlin.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.<\/p>\n<p>(2) Die \u00a7\u00a7 2 bis 34 gelten auch f\u00fcr Versorgungsvertr\u00e4ge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hier\u00fcber zu unterrichten. \u00a7 32 Absatz 1 in der Fassung vom 12. November 2010 ist auch auf bestehende Versorgungsvertr\u00e4ge anzuwenden, die vor dem 1. April 1980 geschlossen wurden. Vor dem 1. April 1980 geschlossene Versorgungsvertr\u00e4ge, deren vereinbarte Laufzeit am 12. November 2010 noch nicht beendet ist, bleiben wirksam. Sie k\u00f6nnen ab dem 12. November 2010 mit einer Frist von neun Monaten gek\u00fcndigt werden, solange sich der Vertrag nicht nach \u00a7 32 Absatz 1 Satz 2 verl\u00e4ngert hat.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Schlu\u00dfformel<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesminister f\u00fcr Wirtschaft<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III<\/strong><br \/>\n<strong>(BGBl. II 1990, 889, 1008)<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211; Ma\u00dfgaben f\u00fcr das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) &#8211;<\/strong><\/p>\n<p>Abschnitt III<br \/>\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Ma\u00dfgaben in Kraft:<br \/>\n&#8230;<br \/>\nVerordnung \u00fcber Allgemeine Bedingungen f\u00fcr die Versorgung mit Fernw\u00e4rme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), ge\u00e4ndert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109),<br \/>\nmit folgenden Ma\u00dfgaben:<\/p>\n<p>a) F\u00fcr am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsvertr\u00e4ge sind die Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.<\/p>\n<p>b) Abweichend von \u00a7 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschlu\u00df, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Fernw\u00e4rmeversorgungsunternehmen \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>c) Die \u00a7\u00a7 18 bis 21 finden keine Anwendung, so weit bei Kunden am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts keine Me\u00dfeinrichtungen f\u00fcr die verbrauchte W\u00e4rmemenge vorhanden sind. Me\u00dfeinrichtungen sind nachtr\u00e4glich einzubauen, es sei denn, da\u00df dies auch unter Ber\u00fccksichtigung des Ziels der rationellen und sparsamen W\u00e4rmeverwendung wirtschaftlich nicht vertretbar ist.<\/p>\n<p>d) F\u00fcr die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Vertr\u00e4ge finden die \u00a7\u00a7 45 und 47 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt ge\u00e4ndert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur \u00c4nderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie der dazu ergangenen Durchf\u00fchrungsbestimmungen bis zum 30. Juni 1992 weiter Anwendung, soweit nicht durch Vertrag abweichende Regelungen vereinbart werden, bei denen die Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten sind.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3002\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3002&text=Verordnung+%C3%BCber+Allgemeine+Bedingungen+f%C3%BCr+die+Versorgung+mit+Fernw%C3%A4rme+%28AVBFernw%C3%A4rmeV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3002&title=Verordnung+%C3%BCber+Allgemeine+Bedingungen+f%C3%BCr+die+Versorgung+mit+Fernw%C3%A4rme+%28AVBFernw%C3%A4rmeV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=3002&description=Verordnung+%C3%BCber+Allgemeine+Bedingungen+f%C3%BCr+die+Versorgung+mit+Fernw%C3%A4rme+%28AVBFernw%C3%A4rmeV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Verordnung \u00fcber Allgemeine Bedingungen f\u00fcr die Versorgung mit Fernw\u00e4rme vom 20. 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