{"id":2997,"date":"2021-09-03T13:34:13","date_gmt":"2021-09-03T13:34:13","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2997"},"modified":"2021-09-03T13:37:54","modified_gmt":"2021-09-03T13:37:54","slug":"gesetz-zur-ausfuehrung-zwischenstaatlicher-vertraege-und-zur-durchfuehrung-von-abkommen-der-europaeischen-union-auf-dem-gebiet-der-anerkennung-und-vollstreckung-in-zivil-und-handelssachen-anerkennun","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2997","title":{"rendered":"Gesetz zur Ausf\u00fchrung zwischenstaatlicher Vertr\u00e4ge und zur Durchf\u00fchrung von Abkommen der Europ\u00e4ischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausf\u00fchrungsgesetz &#8211; AVAG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Anerkennungs- und Vollstreckungsausf\u00fchrungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146)&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Anerkennungs-und-Vollstreckungsausfuehrungsgesetz\u2013AVAG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Anerkennungs-und-Vollstreckungsausfuehrungsgesetz\u2013AVAG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Teil 1<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeines<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diesem Gesetz unterliegen<\/p>\n<p>1. die Ausf\u00fchrung folgender zwischenstaatlicher Vertr\u00e4ge (Anerkennungs- und Vollstreckungsvertr\u00e4ge):<\/p>\n<p>a) \u00dcbereinkommen vom 27. September 1968 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773);<\/p>\n<p>b) \u00dcbereinkommen vom 16. September 1988 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);<\/p>\n<p>c) Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich Norwegen \u00fcber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341);<\/p>\n<p>d) Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel \u00fcber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 925);<\/p>\n<p>e) Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien \u00fcber die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren \u00f6ffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34);<\/p>\n<p>2. die Durchf\u00fchrung folgender Abkommen der Europ\u00e4ischen Union:<\/p>\n<p>a) \u00dcbereinkommen vom 30. Oktober 2007 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;<\/p>\n<p>b) Haager \u00dcbereinkommen vom 30. Juni 2005 \u00fcber Gerichtsstandsvereinbarungen.<\/p>\n<p>(2) Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europ\u00e4ischen Union durch die Durchf\u00fchrungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht ber\u00fchrt. Unber\u00fchrt bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsvertr\u00e4ge; dies gilt insbesondere f\u00fcr die Regelungen \u00fcber<\/p>\n<p>1. den sachlichen Anwendungsbereich,<\/p>\n<p>2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,<\/p>\n<p>4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und<\/p>\n<p>5. die Gr\u00fcnde, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung f\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Im Sinne dieses Gesetzes ist<\/p>\n<p>1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union,<\/p>\n<p>2. Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede \u00f6ffentliche Urkunde, auf die oder den der jeweils auszuf\u00fchrende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuf\u00fchrende Abkommen nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und<\/p>\n<p>3. Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausl\u00e4ndischen Titeln<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Vollstreckbarerkl\u00e4rung von Titeln aus einem anderen Staat ist das Landgericht ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(2) \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist ausschlie\u00dflich das Gericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgef\u00fchrt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Antragstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zust\u00e4ndigen Gericht schriftlich eingereicht oder m\u00fcndlich zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>(3) Ist der Antrag entgegen \u00a7 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, eine \u00dcbersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer<\/p>\n<p>1. in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder<\/p>\n<p>2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuf\u00fchrenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags<\/p>\n<p>hierzu befugten Person best\u00e4tigt worden ist.<\/p>\n<p>(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner \u00dcbersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei Abschriften beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Zustellungsempf\u00e4nger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollm\u00e4chtigten im Sinn des \u00a7 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so k\u00f6nnen bis zur nachtr\u00e4glichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (\u00a7 184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht entscheidet ohne Anh\u00f6rung des Verpflichteten.<\/p>\n<p>(2) Die Entscheidung ergeht ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Jedoch kann eine m\u00fcndliche Er\u00f6rterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollm\u00e4chtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollm\u00e4chtigte hiermit einverstanden ist und die Er\u00f6rterung der Beschleunigung dient.<\/p>\n<p>(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Vollstreckbarkeit ausl\u00e4ndischer Titel in Sonderf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) H\u00e4ngt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abh\u00e4ngig oder ob der Titel f\u00fcr oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu f\u00fchren, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.<\/p>\n<p>(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht gef\u00fchrt werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Verpflichtete zu h\u00f6ren. In diesem Falle sind alle Beweismittel zul\u00e4ssig. Das Gericht kann auch die m\u00fcndliche Verhandlung anordnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschlie\u00dft das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begr\u00fcndung des Beschlusses gen\u00fcgt in der Regel die Bezugnahme auf das durchzuf\u00fchrende Abkommen der Europ\u00e4ischen Union oder den auszuf\u00fchrenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist \u00a7 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Ist der Antrag nicht zul\u00e4ssig oder nicht begr\u00fcndet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Vollstreckungsklausel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Grund des Beschlusses nach \u00a7 8 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:<\/p>\n<p>\u201eVollstreckungsklausel nach \u00a7 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausf\u00fchrungsgesetzes. Gem\u00e4\u00df dem Beschluss des &#8230;&#8230;&#8230;. (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus &#8230;&#8230;&#8230;. (Bezeichnung des Titels) zugunsten &#8230;&#8230;&#8230;. (Bezeichnung des Berechtigten) gegen &#8230;&#8230;&#8230;. (Bezeichnung des Verpflichteten) zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;. (Angabe der dem Verpflichteten aus dem ausl\u00e4ndischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach \u00a7 8 Absatz 1 zu \u00fcbernehmen).<\/p>\n<p>Die Zwangsvollstreckung darf \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gl\u00e4ubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschr\u00e4nkt stattfinden darf.\u201d<\/p>\n<p>Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>\u201eSolange die Zwangsvollstreckung \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von \u2026\u2026\u2026 (Angabe des Betrages, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf) abwenden.\u201d<\/p>\n<p>(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur f\u00fcr einen oder mehrere der durch die ausl\u00e4ndische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausl\u00e4ndischen Titel niedergelegten Anspr\u00fcche oder nur f\u00fcr einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als \u201eTeil-Vollstreckungsklausel nach \u00a7 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausf\u00fchrungsgesetzes\u201c zu bezeichnen.<\/p>\n<p>(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine \u00dcbersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Bekanntgabe der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Falle des \u00a7 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner \u00dcbersetzung sowie der gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.<\/p>\n<p>(2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland oder durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung erfolgen und h\u00e4lt das Gericht die Beschwerdefrist nach \u00a7 11 Absatz 3 Satz 1 nicht f\u00fcr ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach \u00a7 8 Absatz 1 oder nachtr\u00e4glich durch besonderen Beschluss, der ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergeht, eine l\u00e4ngere Beschwerdefrist. Die Bestimmungen \u00fcber den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im Falle der nachtr\u00e4glichen Festsetzung unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach \u00a7 8, im Falle des \u00a7 8 Absatz 1 ferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels und eine Bescheinigung \u00fcber die bewirkte Zustellung, zu \u00fcbersenden. In den F\u00e4llen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist f\u00fcr die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung \u00fcber die bewirkte Zustellung zu vermerken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erkl\u00e4rung zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die f\u00fcr ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch ber\u00fchrt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverz\u00fcglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.<\/p>\n<p>(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des \u00a7 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten l\u00e4ngeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach \u00a7 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.<\/p>\n<p>(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gr\u00fcnde, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.<\/p>\n<p>(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer \u00f6ffentlichen Urkunde richtet, kann der Verpflichtete die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschr\u00e4nkung geltend machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Verfahren und Entscheidung \u00fcber die Beschwerde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gr\u00fcnden zu versehen ist und ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>(2) Solange eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht angeordnet ist, k\u00f6nnen zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle Antr\u00e4ge gestellt und Erkl\u00e4rungen abgegeben werden. Wird die m\u00fcndliche Verhandlung angeordnet, so gilt f\u00fcr die Ladung \u00a7 215 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>(3) Eine vollst\u00e4ndige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Berechtigten und dem Verpflichteten auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verk\u00fcndet worden ist.<\/p>\n<p>(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, \u00a7\u00a7 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach diesem Gesetz (\u00a7 22 Absatz 2, \u00a7 40 Absatz 1 Nummer 1 oder \u00a7 45 Absatz 1 Nummer 1) erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Vollstreckungsabwehrklage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach \u00a7 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gr\u00fcnde, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst<\/p>\n<p>1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwerde h\u00e4tte einlegen k\u00f6nnen, oder<\/p>\n<p>2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens<\/p>\n<p>entstanden sind.<br \/>\n(2) Die Klage nach \u00a7 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das \u00fcber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Soweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zust\u00e4ndig; f\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit f\u00fcr Unterhaltssachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Rechtsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Statthaftigkeit und Frist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.<\/p>\n<p>(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.<\/p>\n<p>(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (\u00a7 13 Absatz 3).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Einlegung und Begr\u00fcndung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt.<\/p>\n<p>(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begr\u00fcnden. \u00a7 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gest\u00fctzt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.<\/p>\n<p>(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Verfahren und Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Bundesgerichtshof kann nur \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europ\u00e4ischen Union, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich \u00fcber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Er darf nicht pr\u00fcfen, ob das Gericht seine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht angenommen hat.<\/p>\n<p>(2) Der Bundesgerichtshof kann \u00fcber die Rechtsbeschwerde ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden. Auf das Verfahren \u00fcber die Rechtsbeschwerde sind \u00a7 574 Absatz 4, \u00a7 576 Absatz 3 und \u00a7 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, \u00a7\u00a7 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz \u00fcber die Beschr\u00e4nkung der Zwangsvollstreckung entf\u00e4llt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 5<\/strong><br \/>\n<strong>Beschr\u00e4nkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsma\u00dfregeln und unbeschr\u00e4nkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Beschr\u00e4nkung kraft Gesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsma\u00dfregeln beschr\u00e4nkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch l\u00e4uft und solange \u00fcber die Beschwerde noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Pr\u00fcfung der Beschr\u00e4nkung<\/strong><\/p>\n<p>Einwendungen des Verpflichteten, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschr\u00e4nkung auf Sicherungsma\u00dfregeln nach dem auszuf\u00fchrenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, nach \u00a7 18 dieses Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Anordnung (\u00a7 22 Absatz 2, \u00a7\u00a7 40, 45) nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Berechtigten, dass eine bestimmte Ma\u00dfnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschr\u00e4nkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach \u00a7 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (\u00a7 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht \u00fcber Ma\u00dfregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.<\/p>\n<p>(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsma\u00dfregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine \u00f6ffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Versteigerung beweglicher Sachen<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine bewegliche Sache gepf\u00e4ndet und darf die Zwangsvollstreckung nicht \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und der Erl\u00f6s hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer betr\u00e4chtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Kosten verursachen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Unbeschr\u00e4nkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zur\u00fcck oder l\u00e4sst es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.<\/p>\n<p>(2) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (\u00a7 15) oder bis zur Entscheidung \u00fcber diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde. \u00a7 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Berechtigten eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts ab\u00e4ndern oder aufheben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Unbeschr\u00e4nkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschr\u00e4nkt stattfinden darf.<\/p>\n<p>(2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag zu erteilen,<\/p>\n<p>1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,<\/p>\n<p>2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten zur\u00fcckgewiesen und keine Anordnung nach \u00a7 22 Absatz 2 erlassen hat,<\/p>\n<p>3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach \u00a7 22 Absatz 2 aufgehoben hat (\u00a7 22 Absatz 3 Satz 2) oder<\/p>\n<p>4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat.<\/p>\n<p>(3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung, selbst wenn sie auf Ma\u00dfregeln der Sicherung beschr\u00e4nkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verk\u00fcndet oder zugestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Unbeschr\u00e4nkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinausgehen darf (\u00a7 13 Absatz 4 Satz 3), ist auf Antrag des Berechtigten \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschr\u00e4nkt stattfinden darf.<\/p>\n<p>(2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag zu erteilen,<\/p>\n<p>1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (\u00a7 15 Absatz 2) keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,<\/p>\n<p>2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach \u00a7 22 Absatz 2 aufgehoben hat (\u00a7 22 Absatz 3 Satz 2) oder<\/p>\n<p>3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde des Verpflichteten zur\u00fcckgewiesen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 6<\/strong><br \/>\n<strong>Feststellung der Anerkennung einer ausl\u00e4ndischen Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die \u00a7\u00a7 3 bis 6, 8 Absatz 2, die \u00a7\u00a7 10 bis 12, \u00a7 13 Absatz 1 bis 3, die \u00a7\u00a7 15 und 16 sowie \u00a7 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Ist der Antrag auf Feststellung begr\u00fcndet, so beschlie\u00dft das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Kostenentscheidung<\/strong><\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des \u00a7 25 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (\u00a7 11) auf die Entscheidung \u00fcber den Kostenpunkt beschr\u00e4nken. In diesem Falle sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf Feststellung Veranlassung gegeben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 7<\/strong><br \/>\n<strong>Aufhebung oder \u00c4nderung der Beschl\u00fcsse \u00fcber die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Verfahren nach Aufhebung oder \u00c4nderung des f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rten ausl\u00e4ndischen Titels im Ursprungsstaat<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder ge\u00e4ndert und kann der Verpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder \u00c4nderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Antrag ist das Gericht ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig, das im ersten Rechtszug \u00fcber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.<\/p>\n<p>(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erkl\u00e4rung zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle gestellt werden. \u00dcber den Antrag kann ohne m\u00fcndliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte zu h\u00f6ren. \u00a7 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den \u00a7\u00a7 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Notfrist f\u00fcr die Einlegung der sofortigen Beschwerde betr\u00e4gt einen Monat.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsma\u00dfregeln sind die \u00a7\u00a7 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsma\u00dfregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (\u00a7 11) oder die Rechtsbeschwerde (\u00a7 15) aufgehoben oder abge\u00e4ndert, so ist der Berechtigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verpflichteten durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach \u00a7 27 aufgehoben oder abge\u00e4ndert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig, das im ersten Rechtszug \u00fcber den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Aufhebung oder \u00c4nderung ausl\u00e4ndischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abge\u00e4ndert und kann die davon beg\u00fcnstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren \u00fcber den Antrag auf Feststellung der Anerkennung (\u00a7 25) geltend machen, so ist \u00a7 27 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 8<\/strong><br \/>\n<strong>Vorschriften f\u00fcr Entscheidungen deutscher Gerichte und f\u00fcr das Mahnverfahren<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Vervollst\u00e4ndigung inl\u00e4ndischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Will eine Partei ein Vers\u00e4umnis- oder Anerkenntnisurteil, das nach \u00a7 313b der Zivilprozessordnung in verk\u00fcrzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollst\u00e4ndigen. Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erkl\u00e4rung zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle gestellt werden. \u00dcber den Antrag wird ohne m\u00fcndliche Verhandlung entschieden.<\/p>\n<p>(2) Zur Vervollst\u00e4ndigung des Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde nachtr\u00e4glich abzufassen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Gesch\u00e4ftsstelle zu \u00fcbergeben; der Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde k\u00f6nnen auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Berichtigung des nachtr\u00e4glich abgefassten Tatbestands gilt \u00a7 320 der Zivilprozessordnung entsprechend. Jedoch k\u00f6nnen bei der Entscheidung \u00fcber einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der nachtr\u00e4glichen Anfertigung des Tatbestands nicht mitgewirkt haben.<\/p>\n<p>(4) Die vorstehenden Abs\u00e4tze gelten entsprechend f\u00fcr die Vervollst\u00e4ndigung von Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen und einstweiligen Verf\u00fcgungen, die in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen und nicht mit einer Begr\u00fcndung versehen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland<\/strong><\/p>\n<p>Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verf\u00fcgungen oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies f\u00fcr eine Zwangsvollstreckung im Inland nach \u00a7 796 Absatz 1, \u00a7 929 Absatz 1 und \u00a7 936 der Zivilprozessordnung oder nach \u00a7 53 Absatz 1 und \u00a7 119 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>\u00a7 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland<\/p>\n<p>(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausl\u00e4ndischer W\u00e4hrung zum Gegenstand haben.<\/p>\n<p>(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zust\u00e4ndig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftst\u00fccke \u00fcber die Vereinbarung beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(3) Die Widerspruchsfrist (\u00a7 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) betr\u00e4gt einen Monat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 9<\/strong><br \/>\n<strong>Verh\u00e4ltnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 (weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Konzentrationserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Landesregierungen werden f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung \u00fcber Antr\u00e4ge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausl\u00e4ndischen Titeln in Zivil- und Handelssachen, \u00fcber Antr\u00e4ge auf Aufhebung oder Ab\u00e4nderung dieser Vollstreckungsklausel und \u00fcber Antr\u00e4ge auf Feststellung der Anerkennung einer ausl\u00e4ndischen Entscheidung f\u00fcr die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen F\u00f6rderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Von der Erm\u00e4chtigung kann f\u00fcr jeden der in \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Anerkennungs- und Vollstreckungsvertr\u00e4ge und f\u00fcr jedes der in \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Abkommen der Europ\u00e4ischen Union einzeln Gebrauch gemacht werden.<\/p>\n<p>(2) Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Teil 2<\/strong><br \/>\n<strong>Besonderes<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>\u00dcbereinkommen \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Sonderregelungen \u00fcber die Beschwerdefrist<\/strong><\/p>\n<p>Die Frist f\u00fcr die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Entscheidung \u00fcber die Zulassung der Zwangsvollstreckung betr\u00e4gt zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Verpflichteten entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat dieser \u00dcbereinkommen hat. Eine Verl\u00e4ngerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen. \u00a7 10 Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie \u00a7 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 finden in diesen F\u00e4llen keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Verpflichteten seine Entscheidung \u00fcber die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist hierf\u00fcr noch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann das Oberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (\u00a7\u00a7 25 und 26) entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>(weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7\u00a7 37 bis 39 (weggefallen)<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich Norwegen \u00fcber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Abweichungen von \u00a7 22<\/strong><\/p>\n<p>(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zur\u00fcck oder l\u00e4sst es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so entscheidet es abweichend von \u00a7 22 Absatz 1 zugleich dar\u00fcber, ob die Zwangsvollstreckung \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:<\/p>\n<p>1. Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Entscheidung der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskr\u00e4ftig ist, nicht gef\u00fchrt, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer norwegischen Rechtskraftbescheinigung nebst \u00dcbersetzung (Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 und 6 und Absatz 2 des Vertrags) unbeschr\u00e4nkt stattfinden kann.<\/p>\n<p>2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskr\u00e4ftig ist, gef\u00fchrt oder ist der Titel ein gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Zwangsvollstreckung unbeschr\u00e4nkt stattfinden darf.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 22 Absatz 2 und 3 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 Abweichungen von \u00a7 23<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle des Landgerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten auch dann \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen (\u00a7 23 Absatz 1), wenn eine gerichtliche Anordnung nach \u00a7 40 Absatz 1 Nummer 1 oder \u00a7 22 Absatz 2 und 3 vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>(2) Ein Zeugnis gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Absatz 1 ist dem Berechtigten auf seinen Antrag abweichend von \u00a7 23 Absatz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat und wenn<\/p>\n<p>1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Entscheidung nachweist, dass die Entscheidung rechtskr\u00e4ftig ist (Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 und 6 und Absatz 2 des Vertrags),<\/p>\n<p>2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet oder<\/p>\n<p>3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.<\/p>\n<p>\u00a7 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 23 Absatz 3 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42 Abweichungen von \u00a7 24<\/strong><\/p>\n<p>Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle des Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend von \u00a7 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach \u00a7 40 oder \u00a7 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle bedarf es nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43 Folgeregelungen f\u00fcr das Rechtsbeschwerdeverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf das Verfahren \u00fcber die Rechtsbeschwerde sind neben den in \u00a7 17 Absatz 2 Satz 2 aufgef\u00fchrten Vorschriften auch die \u00a7\u00a7 40 und 42 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 40 Absatz 1 Nummer 1 erlassen, so ist in Abweichung von \u00a7 17 Absatz 3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 Weitere Sonderregelungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so ist f\u00fcr die Vollstreckbarerkl\u00e4rung von Entscheidungen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landgericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Verm\u00f6gen hat.<\/p>\n<p>(2) Ist die Entscheidung auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme gerichtet, so bedarf es f\u00fcr die Zulassung zur Zwangsvollstreckung nicht des Nachweises, dass die Entscheidung rechtskr\u00e4ftig ist (Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Vertrags).<\/p>\n<p>(3) Auf das Verfahren \u00fcber die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung findet \u00a7 12 Absatz 2 keine Anwendung. \u00a7 12 Absatz 1 gilt f\u00fcr die Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich richtet, sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(4) Die Vorschriften \u00fcber die Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (\u00a7\u00a7 25 und 26) und \u00fcber die Aufhebung oder \u00c4nderung dieser Feststellung (\u00a7 29 in Verbindung mit \u00a7 27) finden keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel \u00fcber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45 Abweichungen von \u00a7 22<\/strong><\/p>\n<p>(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zur\u00fcck oder l\u00e4sst es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so entscheidet es abweichend von \u00a7 22 Absatz 1 zugleich dar\u00fcber, ob die Zwangsvollstreckung \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:<\/p>\n<p>1. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskr\u00e4ftig ist, nicht gef\u00fchrt, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer israelischen Rechtskraftbescheinigung nebst \u00dcbersetzung (Artikel 15 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Vertrags) unbeschr\u00e4nkt stattfinden darf.<\/p>\n<p>2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskr\u00e4ftig ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand oder ist der Titel ein gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Zwangsvollstreckung unbeschr\u00e4nkt stattfinden darf.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 22 Absatz 2 und 3 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46 Abweichungen von \u00a7 23<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle des Landgerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten auch dann \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen (\u00a7 23 Absatz 1), wenn eine gerichtliche Anordnung nach \u00a7 45 Absatz 1 Nummer 1 oder \u00a7 22 Absatz 2 und 3 vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>(2) Ein Zeugnis gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Absatz 1 ist dem Berechtigten auf seinen Antrag abweichend von \u00a7 23 Absatz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat und wenn<\/p>\n<p>1. der Berechtigte den Nachweis f\u00fchrt, dass die Entscheidung rechtskr\u00e4ftig ist (Artikel 21 des Vertrags),<\/p>\n<p>2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand hat (Artikel 20 des Vertrags) oder<\/p>\n<p>3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.<\/p>\n<p>\u00a7 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung.<br \/>\n(3) \u00a7 23 Absatz 3 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47 Abweichungen von \u00a7 24<\/strong><\/p>\n<p>Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle des Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend von \u00a7 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach \u00a7 45 oder \u00a7 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle bedarf es nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48 Folgeregelungen f\u00fcr das Rechtsbeschwerdeverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf das Verfahren \u00fcber die Rechtsbeschwerde sind neben den in \u00a7 17 Absatz 2 Satz 2 aufgef\u00fchrten Vorschriften auch die \u00a7\u00a7 45 und 47 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 45 Absatz 1 Nummer 1 erlassen, so ist in Abweichung von \u00a7 17 Absatz 3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung \u00fcber Ma\u00dfregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49 Weitere Sonderregelungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so ist f\u00fcr die Vollstreckbarerkl\u00e4rung von Entscheidungen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landgericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Verm\u00f6gen hat.<\/p>\n<p>(2) Auf das Verfahren \u00fcber die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung findet \u00a7 12 Absatz 2 keine Anwendung. \u00a7 12 Absatz 1 gilt f\u00fcr die Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich richtet, sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 5<\/strong><br \/>\n<strong>(weggefallen)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7\u00a7 50 bis 54 (weggefallen)<\/strong><br \/>\n<strong>Abschnitt 6<\/strong><br \/>\n<strong>\u00dcbereinkommen vom 30. Oktober 2007 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; erg\u00e4nzende Regelungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00a7\u00a7 3, 6 Absatz 1, \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, \u00a7 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, \u00a7 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die \u00a7\u00a7 12, 14 und 18 finden keine Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen<\/p>\n<p>1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;<\/p>\n<p>2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.<\/p>\n<p>Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerkl\u00e4rung dem Verpflichteten entweder pers\u00f6nlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verl\u00e4ngerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerkl\u00e4rung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt werden. Die Vorschriften f\u00fcr das Verfahren der Vollstreckbarerkl\u00e4rung durch ein Gericht gelten sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56 Sonderregelungen f\u00fcr die Vollstreckungsabwehrklage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach \u00a7 767 der Zivilprozessordnung oder, wenn der Titel eine Unterhaltssache betrifft, in einem Verfahren nach \u00a7 120 Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit \u00a7 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gr\u00fcnde, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.<\/p>\n<p>(2) Die Klage nach \u00a7 767 der Zivilprozessordnung und der Antrag nach \u00a7 120 Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit \u00a7 767 der Zivilprozessordnung sind bei dem Gericht zu erheben, das \u00fcber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Soweit der Antrag einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zust\u00e4ndig; f\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit f\u00fcr Unterhaltssachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57 Bescheinigungen zu inl\u00e4ndischen Titeln<\/strong><\/p>\n<p>Die Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58 des \u00dcbereinkommens vom 30. Oktober 2007 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden von dem Gericht, der Beh\u00f6rde oder der mit \u00f6ffentlichem Glauben versehenen Person ausgestellt, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Soweit danach die Gerichte f\u00fcr die Ausstellung der Bescheinigung zust\u00e4ndig sind, wird diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn das Verfahren bei einem h\u00f6heren Gericht anh\u00e4ngig ist, von diesem Gericht ausgestellt. Funktionell zust\u00e4ndig ist die Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. F\u00fcr die Anfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vorschriften \u00fcber die Anfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 7<\/strong><br \/>\n<strong>Haager \u00dcbereinkommen vom 30. Juni 2005 \u00fcber Gerichtsstandsvereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58 Bescheinigungen zu inl\u00e4ndischen Titeln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager \u00dcbereinkommens vom 30. Juni 2005 \u00fcber Gerichtsstandsvereinbarungen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.<\/p>\n<p>(2) Die Entscheidung \u00fcber die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager \u00dcbereinkommens vom 30. Juni 2005 \u00fcber Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar. Hierf\u00fcr gelten die Vorschriften \u00fcber die Anfechtbarkeit der Entscheidung \u00fcber die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2997\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2997&text=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+zwischenstaatlicher+Vertr%C3%A4ge+und+zur+Durchf%C3%BChrung+von+Abkommen+der+Europ%C3%A4ischen+Union+auf+dem+Gebiet+der+Anerkennung+und+Vollstreckung+in+Zivil-+und+Handelssachen+%28Anerkennungs-+und+Vollstreckungsausf%C3%BChrungsgesetz+%E2%80%93+AVAG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2997&title=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+zwischenstaatlicher+Vertr%C3%A4ge+und+zur+Durchf%C3%BChrung+von+Abkommen+der+Europ%C3%A4ischen+Union+auf+dem+Gebiet+der+Anerkennung+und+Vollstreckung+in+Zivil-+und+Handelssachen+%28Anerkennungs-+und+Vollstreckungsausf%C3%BChrungsgesetz+%E2%80%93+AVAG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2997&description=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+zwischenstaatlicher+Vertr%C3%A4ge+und+zur+Durchf%C3%BChrung+von+Abkommen+der+Europ%C3%A4ischen+Union+auf+dem+Gebiet+der+Anerkennung+und+Vollstreckung+in+Zivil-+und+Handelssachen+%28Anerkennungs-+und+Vollstreckungsausf%C3%BChrungsgesetz+%E2%80%93+AVAG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Anerkennungs- und Vollstreckungsausf\u00fchrungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. 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