{"id":2994,"date":"2021-09-01T17:04:45","date_gmt":"2021-09-01T17:04:45","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2994"},"modified":"2021-09-01T17:04:45","modified_gmt":"2021-09-01T17:04:45","slug":"gutachten-vom-29-5-2020-auf-antrag-des-armenischen-verfassungsgerichtshofs-p16-2019-001","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2994","title":{"rendered":"Gutachten vom 29.5.2020 auf Antrag des armenischen Verfassungsgerichtshofs \u2013 P16-2019-001"},"content":{"rendered":"<h2>Hintergrund und innerstaatliches Verfahren<\/h2>\n<p>Von 1998 bis 2008 war Robert Kocharyan Pr\u00e4sident Armeniens.<!--more--> Bei den Wahlen von 2008 standen sich der damalige Premierminister, Sersch Sargsyan, der derselben Partei wie Herr Kocharyan angeh\u00f6rte, und der Oppositionskandidat Levon Ter-Petrosyan gegen\u00fcber. Die Wahlkommission erkl\u00e4rte am 24.2.2008 Sersch Sargsyan zum Wahlsieger.<\/p>\n<p>Ab 20.2.2008 fanden landesweit Kundgebungen von Anh\u00e4ngern des Oppositionskandidaten und anderer besorgter B\u00fcrger statt, die Zweifel an der Fairness und Freiheit der Wahlen hegten. Zentrum der Proteste war der Platz der Freiheit in Jerewan, wo einige Demonstranten auch w\u00e4hrend der N\u00e4chte ausharrten. In den fr\u00fchen Morgenstunden des 1.3.2008 wurde der Platz durch rund 800 Polizisten ger\u00e4umt. Dies f\u00fchrte im Lauf des Tages zu Konflikten zwischen Demonstranten sowie tausenden ver\u00e4rgerten B\u00fcrgern auf der einen und den Sicherheitskr\u00e4ften auf der anderen Seite. Es kam zu zahlreichen Zusammen st\u00f6ften, zu deren Niederschlagung sogar die Armee eingesetzt wurde. Im Zuge der Unruhen, die bis zum Morgen des 2.3.2008 andauerten, kamen zehn Menschen ums Leben. Robert Kocharyan erkl\u00e4rte den Notstand, was eine 20 Tage dauernde Einschr\u00e4nkung der Versammlungsfreiheit und weiterer Rechte nach sich zog.<\/p>\n<p>Die \u00bbsamtene Revolution\u00ab zwang Sersch Sargsyan, der nach zwei Amtszeiten als Pr\u00e4sident erneut Premierminister war, im April 2018 zum R\u00fccktritt.<\/p>\n<p>Aufgrund der oben geschilderten Ereignisse wurde gegen Robert Kocharyan im Juli 2018 Anklage wegen Umsturzes der verfassungsm\u00e4ftigen Ordnung gem\u00e4ft \u00a7 300.1 Abs. 1 StGB 2009 erhoben.[1] Ihm wurde insbesondere vorgeworfen, er habe nach den Wahlen die Armee und unrechtm\u00e4ftig bewaffnete Zivilisten benutzt, um die Macht an sich zu reiften; als Oberbefehlshaber die Armee gegen Zivilisten eingesetzt, um friedliche Proteste niederzuschlagen; Polizeigewalt angewendet, um Kundgebungen zu verhindern; und ohne eine direkte Bedrohung der verfassungsm\u00e4ftigen Ordnung den Notstand ausgerufen. Gem\u00e4ft der Anklage zielen diese Handlungen auf einen Umsturz der verfassungsm\u00e4ftigen Ordnung, wie sie in den Art. 1, 2, 3, 5 und 6 der armenischen Verfassung beschrieben wird.[2]<\/p>\n<p>Das Gericht erster Instanz setzte das Verfahren aus, um dem Verfassungsgerichtshof die Frage vorzulegen, ob \u00a7 300.1 StGB 2009 mit den Art. 72, 73 und 79 der Verfassung vereinbar sei. Das Gericht hatte Zweifel hinsichtlich der Anforderung der Rechtssicherheit und des R\u00fcckwirkungsverbots. Insbesondere war es unsicher, ob der am 24.3.2009 in Kraft getretene \u00a7 300.1 die Rechtsstellung eines Beschuldigten im Vergleich zu \u00a7 300 des zur Zeit der Tatbegehung geltenden StGB verschlechtert hatte.[3]<\/p>\n<h2>An den GH gerichtete Fragen<\/h2>\n<p>Der armenische Verfassungsgerichtshof formulierte in seinem Ersuchen um ein Gutachten folgende Fragen:<\/p>\n<p>1. Stellt das Konzept des \u00bbRechts\u00ab nach Art. 7 EMRK qualitative Anforderungen (Bestimmtheit, Zug\u00e4nglichkeit, Vorhersehbarkeit und Stabilit\u00e4t) desselben Grades wie jenes, auf das in anderen Artikeln der Konvention, wie z.B. in Art. 8 \u2013 11, verwiesen wird?<\/p>\n<p>2. Wenn nicht, nach welchen Standards ist dann eine Abgrenzung vorzunehmen?<\/p>\n<p>3. Entspricht eine strafrechtliche Bestimmung, die eine Straftat definiert und einen Verweis auf bestimmte rechtliche Bestimmungen eines Gesetzes mit h\u00f6herer Rechtswirkung und einem h\u00f6heren Abstraktionsgrad enth\u00e4lt, den Anforderungen der Bestimmtheit, Zug\u00e4nglichkeit, Vorhersehbarkeit und Stabilit\u00e4t?<\/p>\n<p>4. Anhand welcher Standards sind hinsichtlich des Grundsatzes der Nichtr\u00fcckwirkung strafrechtlicher Bestimmungen durch einen Vergleich des zur Zeit der Tatbegehung geltenden Rechts mit dem ge\u00e4nderten Strafrecht deren kontextbezogene (wesentliche) \u00c4hnlichkeiten und Unterschiede zu bestimmen?<\/p>\n<h2>Gutachten des GH<\/h2>\n<h3>I. Einleitende Bemerkungen<\/h3>\n<p>(42) Gem\u00e4ft Art. 1 Abs. 1 16. Prot. EMRK k\u00f6nnen bestimmte H\u00f6chstgerichte und Tribunale den GH um ein Gutachten \u00fcber \u00bbGrundsatzfragen \u00fcber die Auslegung oder Anwendung der in der Konvention und ihren Protokollen definierten Rechte und Freiheiten\u00ab ersuchen. Nach Art. 1 Abs. 2 16. Prot. EMRK kann ein H\u00f6chstgericht oder ein Tribunal dies \u00bbnur im Kontext eines vor ihm anh\u00e4ngigen Verfahrens\u00ab tun. [&#8230;]<\/p>\n<p>(43) Der GH erinnert daran, dass das Ziel des Gutachtenverfahrens darin besteht [&#8230;], die Interaktion zwischen dem GH und nationalen Beh\u00f6rden weiter zu vertiefen [&#8230;]. Ziel dieses Verfahrens ist es nicht, den Streit vor den GH zu verlagern, sondern vielmehr, dem ersuchenden Gericht bei der Entscheidung des ihm vorliegenden Falls Anleitungen zu Konventionsfragen zu geben.<\/p>\n<p>(44) Was die [&#8230;] breite und allgemeine Natur zumindest einiger der \u00fcbermittelten Fragen betrifft, erinnert der GH daran, dass [&#8230;] sich die von ihm nach dem 16. Prot. EMRK erstatteten Gutachten auf Punkte beschr\u00e4nken m\u00fcssen, die direkt mit dem innerstaatlich anh\u00e4ngigen Verfahren zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>(45) Aus dieser \u00dcberlegung folgt die Befugnis des GH, die vom ersuchenden Gericht vorgelegten Fragen umzuformulieren [&#8230;]. Gleichermaften kann er auch bestimmte Fragen [&#8230;] verbinden.<\/p>\n<p>(46) Eine damit zusammenh\u00e4ngende, aber doch gesonderte Frage ist, ob die GK, wenn sie mit einem Ersuchen um ein Gutachten befasst ist, entscheiden kann, eine oder mehrere Fragen nicht zu beantworten. Art. 2 Abs. 1 16. Prot. bestimmt, dass \u00bbder Ausschuss entscheidet, ob ein Ersuchen um ein Gutachten angenommen wird [&#8230;]\u00ab. Nach Art. 2 Abs. 2 16. Prot. EMRK \u00bbsoll die Grofte Kammer das Gutachten erstatten, wenn der Ausschuss dem Ersuchen stattgibt\u00ab. W\u00e4hrend aber der Ausschuss dem Ersuchen um ein Gutachten insgesamt stattgibt, wenn er in diesem Stadium \u2013 und ohne den Nutzen schriftlicher und m\u00fcndlicher Stellungnahmen \u2013 akzeptiert, dass das Ersuchen den Anforderungen des Art. 1 16. Prot. EMRK entspricht, bedeutet dies nicht unbedingt, dass alle von dem Ersuchen umfassten Fragen diese Anforderungen erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(47) Zwar liegt die Entscheidung \u00fcber die Annahme eines Ersuchens um ein Gutachten beim Ausschuss, doch kann dies die GK nicht der M\u00f6glichkeit berauben, den vollen Umfang der dem GH einger\u00e4umten Befugnisse auszu\u00fcben, einschlieftlich jener, die sich auf seine Zust\u00e4ndigkeit beziehen (Art. 19, Art. 32 und \u2013 per analogiam \u2013 Art. 48 EMRK). Auch kann die Entscheidung des Ausschusses die GK nicht daran hindern zu beurteilen, ob jede der Fragen [&#8230;] die Voraussetzungen [&#8230;] erf\u00fcllt, insbesondere ob sie \u00bbGrundsatzfragen \u00fcber die<\/p>\n<p>Auslegung oder Anwendung der in der Konvention und ihren Protokollen definierten Rechte und Freiheiten\u00ab betrifft und ob das Ersuchen \u00bbim Kontext eines anh\u00e4ngigen Verfahrens\u00ab vor dem ersuchenden Gericht gestellt wurde und ob das ersuchende Gericht \u00bbsein Ersuchen begr\u00fcndet\u00ab und \u00bbden relevanten rechtlichen und faktischen Hintergrund des anh\u00e4ngigen Falls vorgebracht\u00ab hat. Zudem [&#8230;] muss sich das Gutachten [&#8230;] auf jene Punkte beschr\u00e4nken, die direkt mit dem auf innerstaatlicher Ebene anh\u00e4ngigen Verfahren zusammenh\u00e4ngen. Es steht der GK daher offen, sich zu vergewissern, ob die Fragen [&#8230;] die in Art. 1 16. Prot. EMRK enthaltenen Voraussetzungen erf\u00fcllen [&#8230;]. Sollte sie unter angemessener Ber\u00fccksichtigung des faktischen und rechtlichen Kontexts des Falls zu dem Schluss gelangen, dass bestimmte Fragen diesen Anforderungen nicht entsprechen, wird sie diese Fragen nicht beantworten und in ihrem Gutachten eine entsprechende Aussage treffen.<\/p>\n<p>(48) [&#8230;] Der Verfassungsgerichtshof hat vom Gutachtensverfahren, das seiner Natur nach vorl\u00e4ufig ist, im Kontext eines Verfahrens zur \u00dcberpr\u00fcfung der Verfassungskonformit\u00e4t von \u00a7 300.1 StGB 2009 Gebrauch gemacht. In diesem ist er aufgerufen, eine Frage des innerstaatlichen Rechts zu beantworten, die f\u00fcr das Hauptverfahren relevant ist, in dem sie aufgeworfen wurde, n\u00e4mlich das vor dem Gericht erster Instanz anh\u00e4ngige Strafverfahren gegen Herrn Kocharyan.<\/p>\n<p>(49) W\u00e4hrend diese doppelte Vorlage kein Hindernis f\u00fcr die Befassung mit dem vorliegenden Ersuchen um ein Gutachten darstellt, beeinflusst es doch den Zugang des GH bei der Erstattung seines Gutachtens, vor allem wenn das Hauptverfahren in einem sehr fr\u00fchen Stadium anh\u00e4ngig ist und die relevanten Tatsachen noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren. [&#8230;] Das Gutachten des GH wird auf der Grundlage der vom Verfassungsgerichtshof \u00fcbermittelten Sachverhaltsdarstellung ergehen, auch wenn diese Tatsachen in weiterer Folge einer \u00dcberpr\u00fcfung durch das Gericht erster Instanz unterzogen werden k\u00f6nnen. Es sollte den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, die ihm vorliegende Angelegenheit zu erledigen, also \u00fcber die Verfassungskonformit\u00e4t von \u00a7 300.1 StGB 2009 im Lichte der aus Art. 7 EMRK erwachsenden Anforderungen zu entscheiden. Es wird dann Sache des Gerichts erster Instanz sein, die Antwort des Verfassungsgerichts im konkreten Verfahren gegen Herrn Kocharyan anzuwenden. Ein solcher Zugang entspricht nach Ansicht des GH dem Grundsatz des Subsidiarit\u00e4t, auf dem sowohl das<\/p>\n<p>16. Prot. als auch die EMRK selbst beruhen.<\/p>\n<p>(50) Beim Verfassungsgerichtshof wurde die \u00dcberpr\u00fcfung der Verfassungskonformit\u00e4t von \u00a7 300.1 StGB 2009 im Lichte der Art. 72, 73, 78 und 79 der Verfassung von 2015 beantragt. Diese Bestimmungen enthalten im Wesentlichen die Grunds\u00e4tze der Nichtr\u00fcckwirkung des Strafrechts (Art. 72), der Anwendbarkeit des milderen Rechts (Art. 73), der Verh\u00e4ltnism\u00e4ftigkeit jedes Eingriffs in Grundrechte (Art. 78) und der Rechtm\u00e4ftigkeit und Vorhersehbarkeit jedes derartigen Eingriffs (Art. 79). Dieses Gutachten wird dem Verfassungsgerichtshof Hinweise f\u00fcr seine eigene Auslegung der im vor ihm anh\u00e4ngigen Fall relevanten innerstaatlichen Bestimmungen geben. Es ist daher Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs und nicht der GK, \u00a7 300.1 StGB 2009 und \u00a7 300 Abs. 1 des fr\u00fcheren StGB auszulegen und anhand dessen zu entscheiden, ob das anh\u00e4ngige Strafverfahren mit der Verfassung vereinbar ist.<\/p>\n<p>(51) [&#8230;] Der GH wird bei der Formulierung seines Gutachtens die von den Teilnehmern des Verfahrens \u00fcbermittelten schriftlichen Stellungnahmen und Dokumente angemessen ber\u00fccksichtigen. Er betont allerdings, dass es nicht seine Aufgabe ist, auf alle vorgebrachten Argumente zu antworten oder die Grundlage f\u00fcr seine Antwort im Detail darzulegen. Die Rolle des GH nach dem 16. Prot. EMRK besteht nicht darin, in einem kontradiktorischen Verfahren mit bindendem Urteil \u00fcber streitige Beschwerden zu entscheiden, sondern vielmehr, dem ersuchenden Gericht oder Tribunal in m\u00f6glichst kurzer Zeit Anleitungen zu geben, die es diesem erm\u00f6glichen, bei der Entscheidung des ihm vorliegenden Falls die Achtung der Konventionsrechte sicherzustellen.<\/p>\n<h2>II. Zur ersten und zur zweiten Frage<\/h2>\n<p>(53) Der GH sieht keinen direkten Zusammenhang zwischen den ersten beiden Fragen und dem anh\u00e4ngigen innerstaatlichen Verfahren.<\/p>\n<p>(54) Soweit sich dies anhand der Anklage gegen Herrn Kocharyan beurteilen l\u00e4sst, betrifft der Sachverhalt keine Aus\u00fcbung seiner durch Art. 8 \u2013 11 EMRK garantierten Rechte.<\/p>\n<p>(55) Was den rechtlichen Kontext des innerstaatlichen Verfahrens betrifft, f\u00e4llt es dem GH schwer zu erkennen, welche Fragen der Verfassungsgerichtshof mit Hilfe des Gutachtens entscheiden will. Die Antworten des GH auf die beiden ersten Fragen [&#8230;] w\u00e4ren von abstrakter und genereller Art und w\u00fcrden damit \u00fcber den vom 16. Prot. EMRK vorgesehenen Anwendungsbereich eines Gutachtens hinausgehen. Insbesondere scheint es unm\u00f6glich, die Fragen so umzuformulieren, dass der GH sein Gutachten auf Punkte beschr\u00e4nken kann, die direkt mit dem auf innerstaatlicher Ebene anh\u00e4ngigen Verfahren zusammenh\u00e4ngen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(56) Die erste und die zweite Frage erf\u00fcllen nach Ansicht des GH nicht die Anforderungen des Art. 1<\/p>\n<p>16. Prot. EMRK und k\u00f6nnen auch nicht so umformuliert werden, dass es dem GH m\u00f6glich w\u00e4re, seine beratende Funktion effektiv und entsprechend ihrem Zweck auszu\u00fcben. Er kann daher die erste und die zweite Frage nicht beantworten.<\/p>\n<h3>III. Zur dritten Frage<\/h3>\n<p>(58) Die dritte Frage bezieht sich auf die Tatsache, dass Herr Kocharyan einer Straftat angeklagt ist, n\u00e4mlich des Umsturzes der verfassungsm\u00e4ftigen Ordnung gem\u00e4ft<\/p>\n<p>\u00a7 300.1 StGB 2009, die durch die Verwendung der Technik des \u00bbPauschalverweises\u00ab oder der \u00bbGesetzgebung mittels Verweis\u00ab gekennzeichnet ist.<\/p>\n<p>(59) Im Fall von \u00a7 300.1 StGB 2009 wurde diese legislative Technik verwendet, um auf Art. 1 \u2013 6 der armenischen Verfassung zu verweisen. Die rechtlichen Bestimmungen, auf die verwiesen wird, haben dem Verfassungsgerichtshof zufolge erh\u00f6hte Rechtskraft in der Hierarchie der Rechtsnormen und sind mit einem h\u00f6heren Abstraktionsniveau formuliert als die Bestimmungen des Strafgesetzes. Im Kern fragt der Verfassungsgerichtshof, ob dies mit Art. 7 EMRK \u2013 vor allem mit den Anforderungen der Klarheit und Vorhersehbarkeit \u2013 vereinbar ist.<\/p>\n<p>(60) [&#8230;] Die allgemeinen Grunds\u00e4tze, die der GH in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit nach Art. 7 EMRK entwickelt hat, wurden [&#8230;] in den Urteilen Del R\u00edo Prada\/E und Rohlena\/CZ dargelegt [&#8230;].<\/p>\n<p>(63) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze wendet sich der GH der Frage zu, ob die Verwendung der Technik des \u00bbPauschalverweises\u00ab oder der \u00bbGesetzgebung mittels Verweis\u00ab als solche mit Art. 7 EMRK vereinbar ist.<\/p>\n<p>(64) Obwohl der GH \u00fcber diese Frage bislang nicht explizit entschieden hat, gibt es F\u00e4lle, die im vorliegenden Zusammenhang insofern interessant sind, als sie unter Art. 7 EMRK Fragen im Hinblick auf strafrechtliche Bestimmungen aufwarfen, in denen die Elemente eines Tatbestands durch einen Verweis auf Bestimmungen oder Grunds\u00e4tze des Verfassungsrechts oder anderer Rechtsgebiete bestimmt wurden.<\/p>\n<p>(65) Der GH m\u00f6chte insbesondere die beiden folgenden F\u00e4lle erw\u00e4hnen: Kuolelis u.a.\/LT, der die Verurteilungen ehemaliger kommunistischer Politiker unter anderem nach Art. 70 des litauischen StGB \u2013 der einen Verweis auf die Verfassung enth\u00e4lt \u2013 wegen fortgesetzter Bef\u00fcrwortung eines Verbleibs Litauens in der UdSSR in der Zeit nach seiner Unabh\u00e4ngigkeit betrifft, sowie Haarde\/IS, der sich auf die Verurteilung des damaligen Premierministers [&#8230;] wegen grober Nachl\u00e4ssigkeit gem\u00e4ft Art. 17 der Verfassung [&#8230;] bezieht, nachdem dieser es verabs\u00e4umt hatte, Ministerratssitzungen \u00fcber \u00bbwichtige Regierungsangelegenheiten\u00ab einzuberufen [&#8230;].<\/p>\n<p>(66) Keiner dieser F\u00e4lle warf ausdr\u00fccklich die Frage auf, ob die Verwendung von Verweisen auf die Verfassung [&#8230;] in strafrechtlichen Bestimmungen, die den Tatbestand einer Straftat definieren, als solche mit Art. 7 EMRK vereinbar ist. Die Pr\u00fcfung des GH konzentrierte sich vielmehr auf die Frage, ob die Gesetze (also das Strafrecht, das auf eine Bestimmung der Verfassung verwies und die Verfassungsbestimmung, auf die verwiesen wurde) gemeinsam gelesen ausreichend klar und in ihrer Anwendung vorhersehbar waren.<\/p>\n<p>(67) In den beiden oben genannten F\u00e4llen fand der GH nicht, dass es den innerstaatlichen Bestimmungen, wenngleich sie eher allgemein formuliert waren, an ausreichender Klarheit und Vorhersehbarkeit in ihrer Anwendung mangelte. [&#8230;] In beiden F\u00e4llen verneinte er im Ergebnis eine Verletzung von Art. 7 EMRK.<\/p>\n<p>(68) Wie das ersuchende Gericht richtig dargelegt hat, k\u00f6nnen Verfassungsbestimmungen ein h\u00f6heres Abstraktionsniveau aufweisen als Bestimmungen des Strafrechts. Zudem sind sie in vielen Rechtssystemen auf der obersten Stufe der Normenhierarchie angesiedelt. [&#8230;] Wie die beiden [&#8230;] genannten F\u00e4lle Kuolelis u.a.\/LT und Haarde\/IS zeigen, hat der GH weder den verfassungsrechtlichen Charakter der Bestimmungen, auf die verwiesen wurde, noch die eher allgemeine Formulierung der umstrittenen Bestimmungen f\u00fcr sich als problematisch im Hinblick auf Art. 7 EMRK erachtet. Was insbesondere die Vorhersehbarkeit strafrechtlicher Bestimmungen betrifft, die auf Verfassungsbestimmungen verweisen, wandte der GH seine allgemeine Rechtsprechung an, die verlangt, dass die richterliche Auslegung eines Tatbestands dem Wesen dieses Tatbestands entspricht. Ebenso im Einklang mit der allgemeinen Rechtsprechung des GH scheinen diese F\u00e4lle darauf hinzuweisen, dass von Berufspolitikern und hohen Beamten bei der Einsch\u00e4tzung, ob ein bestimmtes Handeln eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnte, besondere Vorsicht verlangt werden kann.<\/p>\n<p>(69) Dem GH ist bewusst, dass die verfassungsrechtlichen Bestimmungen, auf die verwiesen wird, wie im vorliegenden Fall als allgemeine Grunds\u00e4tze und somit in einer generellen und sehr abstrakten Weise formuliert sein k\u00f6nnen. Wegen ihres hohen Abstraktionsgrads werden solche Bestimmungen oft durch Akte auf einer niedrigeren Ebene der Hierarchie, durch ungeschriebene Verfassungsgebr\u00e4uche und durch die Rechtsprechung weiterentwickelt. Im Kontext grundlegender Verfassungsprinzipien betreffend die Gewaltentrennung hat der GH in Haarde\/IS festgehalten, dass es Art. 7 EMRK nicht ausschlieftt, dass der Nachweis einer bestehenden Verfassungspraxis einen Teil der vom innerstaatlichen Gericht vorgenommenen Gesamtanalyse der Vorhersehbarkeit eines auf einer verfassungsrechtlichen Bestimmung beruhenden Tatbestands bildet. Der GH sieht keinen Grund, von dieser Feststellung abzugehen.<\/p>\n<p>(70) Die Rechtsprechung des GH weist somit darauf hin, dass die Verwendung der Technik des \u00bbPauschalverweises\u00ab oder der \u00bbGesetzgebung mittels Verweis\u00ab im Strafrecht als solche nicht unvereinbar mit Art. 7 EMRK ist. [&#8230;] Auch wenn sich der GH nicht ausdr\u00fccklich zur Vereinbarkeit einer solchen Technik mit Art. 7 EMRK ge\u00e4uftert hat, hat er deren Verwendung implizit akzeptiert und entschieden, ob die fragliche strafrechtliche Bestimmung im Sinne seiner Rechtsprechung ausreichend pr\u00e4zis und vorhersehbar war.<\/p>\n<p>(71) \u00dcberdies zeigt das rechtsvergleichende Material, dass die Technik des \u00bbPauschalverweises\u00ab oder der \u00bbGesetzgebung mittels Verweis\u00ab von den Mitgliedstaaten in ihrem Strafrecht h\u00e4ufig verwendet wird [&#8230;].<\/p>\n<p>(72) Um Art. 7 EMRK zu entsprechen, muss eine strafrechtliche Bestimmung, die einen Tatbestand unter Verwendung der Technik des \u00bbPauschalverweises\u00ab oder der \u00bbGesetzgebung mittels Verweis\u00ab definiert, allerdings die allgemeinen Anforderungen an die \u00bbQualit\u00e4t des Rechts\u00ab erf\u00fcllen. Sie muss also ausreichend pr\u00e4zise, zug\u00e4nglich und in ihrer Anwendung vorhersehbar sein. Da die Bestimmung, auf die verwiesen wird, zum Bestandteil des Tatbestands wird, m\u00fcssen es beide Bestimmungen (die verweisende und jene, auf die verwiesen wird) zusammen den betroffenen Personen erlauben, wenn n\u00f6tig mit Hilfe angemessener rechtlicher Beratung, vorherzusehen, welches Verhalten ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Dies folgt nach Ansicht des GH aus den allgemeinen Grunds\u00e4tzen seiner Rechtsprechung betreffend die Anforderung an die Qualit\u00e4t des Rechts und wird auch durch das ihm vorliegende rechtsvergleichende Material unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>(73) Der GH ist zudem der Ansicht, dass die Klarheit und Vorhersehbarkeit am effektivsten gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnen, wenn der Verweis explizit erfolgt und die verweisende Bestimmung die Tatbestandselemente darlegt. Aufterdem d\u00fcrfen die Bestimmungen, auf die verwiesen wird, den von der verweisenden Bestimmung festgelegten Umfang der Strafbarkeit nicht ausdehnen. In jedem Fall ist es Sache des beide Bestimmungen [&#8230;] anwendenden Gerichts zu beurteilen, ob die Strafbarkeit unter den Umst\u00e4nden des konkreten Falls vorhersehbar war.<\/p>\n<h3>IV. Zur vierten Frage<\/h3>\n<p>(76) Diese Frage bezieht sich darauf, dass sich die Anklage gegen Herrn Kocharyan [&#8230;] gem\u00e4ft \u00a7 300.1 StGB 2009 auf Handlungen st\u00fctzt, die er [&#8230;] 2008 und somit vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen haben soll. Zur damaligen Zeit waren Handlungen, die auf einen gewaltsamen Umsturz der verfassungsm\u00e4ftigen Ordnung gerichtet waren, nach \u00a7 300 des fr\u00fcheren StGB als Teil des Delikts der \u00bbUrsupation\u00ab strafbar.<\/p>\n<p>(77) Nach dem Vorbringen des Verfassungsgerichtshofs unterscheidet sich \u00a7 300.1 StGB 2009 erheblich von \u00a7 300 StGB in der zur gegenst\u00e4ndlichen Zeit geltenden Fassung. Die fr\u00fchere Bestimmung war insofern weiter, als sie jede Handlung erfasste, die auf einen Umsturz der verfassungsm\u00e4ftigen Ordnung abzielte, w\u00e4hrend nach \u00a7 300.1. StGB 2009 nur die tats\u00e4chliche Beseitigung n\u00e4her genannter Grundprinzipien der Verfassung (n\u00e4mlich jener, die in den Art. 1 \u2013 6 festgelegt sind) [&#8230;] strafbar ist. In anderer Hinsicht war \u00a7 300 des fr\u00fcheren StGB enger, weil er ein Element der Gewalt enthielt, das in \u00a7 300.1 StGB 2009 fehlt.<\/p>\n<p>(78) In diesem Kontext, n\u00e4mlich im Hinblick auf die \u00c4nderung der Definition des Tatbestands des Umsturzes der verfassungsm\u00e4ftigen Ordnung, fragt der Verfassungsgerichtshof, welche Standards nach Art. 7 EMRK f\u00fcr den Vergleich zwischen dem zur Zeit der Tatbegehung geltenden Recht und dem ge\u00e4nderten Recht anzuwenden sind. Die \u00c4nderung [&#8230;] betrifft nicht die Strafdrohung, die in \u00a7 300 des fr\u00fcheren StGB und \u00a7 300.1 StGB 2009 dieselbe ist, n\u00e4mlich Freiheitsstrafe zwischen zehn und 15 Jahren.<\/p>\n<p>(79) [&#8230;] Wie das dem GH vorliegende rechtsvergleichende Material zeigt, wendet mehr als die H\u00e4lfte der untersuchten Mitgliedstaaten bei der Beurteilung, ob ein nach Tatbegehung erlassenes Gesetz f\u00fcr den Angeklagten g\u00fcnstiger ist als jenes, das zur Zeit der Tatbegehung in Kraft war, den Grundsatz der Konkretisierung an. [&#8230;]<\/p>\n<p>(80) Der GH bekr\u00e4ftigt, dass Art. 7 EMRK die r\u00fcckwirkende Anwendung von Strafrecht uneingeschr\u00e4nkt verbietet, wenn dies dem Angeklagten zum Nachteil gereicht. Der Grundsatz der Nichtr\u00fcckwirkung von Strafgesetzen bezieht sich sowohl auf die Definitionen des Tatbestands als auch auf die Strafdrohungen.<\/p>\n<p>(81) Zudem k\u00f6nnte der Grundsatz der r\u00fcckwirkenden Anwendung des g\u00fcnstigeren Strafrechts ins Spiel kommen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(82) Obwohl dieser Grundsatz der r\u00fcckwirkenden Anwendung des milderen Strafrechts in Scoppola\/I (Nr. 2) in allgemeinen Worten formuliert wurde, ist festzustellen, dass diese Anforderung weiterentwickelt und sp\u00e4ter im Kontext von \u00c4nderungen der drohenden Strafen oder der Strafzumessung angewendet wurde. Im Fall Parmak und Bakir\/TR stellte der GH erstmals fest, dass der Grundsatz der r\u00fcckwirkenden Anwendung des g\u00fcnstigeren Strafrechts auch im Kontext einer sich auf die Definition des Tatbestands beziehenden \u00c4nderung gilt.<\/p>\n<p>(83) Im vorliegenden Fall verlangt die Frage des Verfassungsgerichtshofs vom GH, ein Gutachten \u00fcber die Anwendung des Grundsatzes der Nichtr\u00fcckwirkung abzugeben. Im Kontext der Anwendung dieses Prinzips auf die den Tatbestand definierenden Bestimmungen sind zwei Situationen zu unterscheiden.<\/p>\n<p>Die erste betrifft Beispiele, in denen ein Angeklagter nach dem zur Zeit der Verurteilung geltenden Strafrecht wegen einer Handlung f\u00fcr schuldig befunden werden k\u00f6nnte, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war.<\/p>\n<p>Die zweite betrifft Beispiele, in denen die Handlung sowohl zum Zeitpunkt der Tatbegehung als auch zum Zeitpunkt der Verurteilung \u2013 wenn auch unter unterschiedlichen Bezeichnungen \u2013 strafbar war. Diese Situation betrifft die Umklassifizierung von Anklagen im Fall eines Aufeinanderfolgens von Strafgesetzen im Lauf der Zeit. Angesichts des Kontexts, in dem der Verfassungsgerichtshof seine Frage stellt, erachtet der GH seine Rechtsprechung zur Umklassifizierung von Anklagen unter einer ge\u00e4nderten Fassung des StGB, die nach Begehung der fraglichen Tat in Kraft getreten ist, als besonders relevant. In solchen Situationen versucht der GH in erster Linie zu bestimmen, ob es im Hinblick auf den Zeitpunkt der Tatbegehung und jenem der Verurteilung eine Kontinuit\u00e4t der Tatbest\u00e4nde gibt.<\/p>\n<p>(85) In solchen F\u00e4llen hat der GH im Wesentlichen gepr\u00fcft, ob die fraglichen Handlungen bereits nach den zur Zeit ihrer Begehung geltenden Bestimmungen strafbar waren. Zudem hat er festgestellt, dass die verh\u00e4ngte Strafe nicht die Grenzen \u00fcberschreiten durfte, die von der zur Zeit der Tatbegehung geltenden Bestimmung gesetzt wurden.<\/p>\n<p>(86) Die Judikatur des GH bietet keinen umfassenden Katalog von Kriterien f\u00fcr den Vergleich des zur Zeit der Tatbegehung geltenden und des ge\u00e4nderten Strafrechts. Dennoch ist es m\u00f6glich, den Schluss zu ziehen, dass der GH bei der Beurteilung, ob die begangenen Taten nach der zur Zeit ihrer Begehung geltenden Bestimmung strafbar waren, die besonderen Umst\u00e4nde des Falls ber\u00fccksichtigt, also den konkreten Sachverhalt, wie er von den nationalen Gerichten festgestellt wurde. [&#8230;]<\/p>\n<p>(87) Hingegen spielen die formalen Klassifikationen oder Bezeichnungen der Straftaten im innerstaatlichen Recht f\u00fcr den GH keine Rolle [&#8230;].<\/p>\n<p>(88) Der Vergleich zwischen dem zur Zeit der Tatbegehung geltenden Strafrecht und dem ge\u00e4nderten Strafrecht muss daher vom zust\u00e4ndigen Gericht nicht anhand eines abstrakten Vergleichs der Tatbest\u00e4nde vorgenommen werden, sondern im Hinblick auf die spezifischen Umst\u00e4nde des Falls.<\/p>\n<p>(90) Obwohl der Grundsatz der Konkretisierung in F\u00e4llen entwickelt wurde, die sich auf eine \u00c4nderung der einschl\u00e4gigen Strafen bezogen, [&#8230;] gilt nach Ansicht des GH derselbe Grundsatz auch in F\u00e4llen, in denen es um einen Vergleich zwischen der Definition des Tatbestands zur Zeit der Tatbegehung und einer sp\u00e4teren \u00c4nderung geht.<\/p>\n<p>(91) [&#8230;] Der Verfassungsgerichtshof wies darauf hin, dass die Definition des Tatbestands des Umsturzes der verfassungsm\u00e4ftigen Ordnung in \u00a7 300.1 StGB 2009 in einer Hinsicht weiter und in anderer Hinsicht enger ist als jene des \u00a7 300 StGB in der im Februar\/M\u00e4rz 2008 geltenden Fassung. Im Lichte der obigen \u00dcberlegungen ist der GH der Ansicht, dass die Frage, ob die Anwendung von \u00a7 300.1 StGB 2009 den in Art. 7 EMRK enthaltenen Grundsatz der Nichtr\u00fcckwirkung verletzen w\u00fcrde, nicht abstrakt zu beantworten ist. Art. 7 EMRK verlangt vielmehr eine konkrete Beurteilung anhand der spezifischen Umst\u00e4nde des Falls. Es wird Sache der zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichte sein, die rechtlichen Wirkungen der m\u00f6glichen Anwendung von \u00a7 300.1 StGB 2009 und von \u00a7 300 StGB in der zur Zeit der umstrittenen Ereignisse geltenden Fassung im Lichte der dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen und anderer spezifischer Umst\u00e4nde des Falls zu vergleichen. Insbesondere m\u00fcssen sie feststellen, ob nach der zur Zeit der umstrittenen Ereignisse geltenden Fassung des StGB alle Tatbestandselemente und anderen Voraussetzungen f\u00fcr die Strafbarkeit erf\u00fcllt waren. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der sp\u00e4tere \u00a7 300.1 StGB 2009 nicht als g\u00fcnstiger angesehen werden und darf folglich in diesem Fall nicht angewendet werden. Sollten die innerstaatlichen Gerichte zudem feststellen, dass die Anwendung von \u00a7 300.1 StGB 2009 schwerwiegendere Konsequenzen f\u00fcr den Angeklagten mit sich bringen w\u00fcrde als die Anwendung von \u00a7 300 StGB in der [fr\u00fcheren] Fassung, darf die neue Bestimmung in diesem Fall ebenfalls nicht angewendet werden.<\/p>\n<h3>V. Ergebnis<\/h3>\n<p>Der GH erstattet das folgende Gutachten (einstimmig; im Ergebnis \u00fcbereinstimmendes Sondervotum von Richter Sarvarian):<\/p>\n<p>1. Der GH kann die erste und die zweite Frage nicht beantworten, weil sie nicht die Voraussetzungen von Art. 1 16. Prot. EMRK erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>2. Die Verwendung der Technik des \u00bbPauschalverweises\u00ab oder der \u00bbGesetzgebung mittels Verweis\u00ab bei der Kriminalisierung von Handlungen oder Unterlassungen ist als solche nicht unvereinbar mit den Anforderungen des Art. 7 EMRK. Die verweisende Bestimmung und die Bestimmung, auf die verwiesen wird, m\u00fcssen in Verbindung miteinander die betroffene Person in die Lage versetzen \u2013 falls n\u00f6tig mit der Hilfe angemessener rechtlicher Beratung \u2013 vorauszusehen, welches Verhalten ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit begr\u00fcnden w\u00fcrde. Diese Anforderung gilt gleichermaften in Situationen, in denen die Bestimmung, auf die verwiesen wird, einen h\u00f6heren Rang in der Rechtsordnung einnimmt oder ein h\u00f6heres Abstraktionsniveau aufweist als die verweisende Bestimmung.<\/p>\n<p>3. Um im Hinblick auf Art. 7 EMRK festzustellen, ob ein nach der angeblichen Begehung einer Straftat erlassenes Gesetz f\u00fcr den Angeklagten g\u00fcnstiger oder ung\u00fcnstiger ist als jenes Gesetz, das zur Zeit der angeblichen Begehung der Straftat in Kraft war, m\u00fcssen die besonderen Umst\u00e4nde des Falls ber\u00fccksichtigt werden (Grundsatz der Konkretisierung). Wenn das sp\u00e4tere Gesetz strenger ist als das Gesetz, das zur Zeit der angeblichen Begehung der Straftat in Kraft war, darf es nicht angewendet werden.<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4ft \u00a7 300.1 des Strafgesetzes von 2009 wird der Tatbestand des Umsturzes der verfassungsm\u00e4ftigen Ordnung dadurch begr\u00fcndet, dass eine der in den Art. 1 \u2013 6 der armenischen Verfassung enthaltenen Normen de facto beseitigt wird. Die Strafdrohung betr\u00e4gt zehn bis 15 Jahre Haft.<\/p>\n<p>2. Diese Artikel der Verfassung bestimmen insbesondere, dass Armenien eine demokratische, rechtsstaatliche Republik ist, in der die Macht vom Volk ausgeht. Zudem wird der Grundsatz der allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen postuliert und bestimmt, dass die staatliche Macht verfassungsgem\u00e4ft und aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung auszu\u00fcben ist.<\/p>\n<p>3. Gem\u00e4ft \u00a7 300 des Strafgesetzes in der bis 2008 geltenden Fassung wurde der Tatbestand der Ursupation durch Handlungen erf\u00fcllt, die auf eine gewaltsame Erlangung oder Beibehaltung der Staatsgewalt, den gewaltsamen Umsturz der verfassungsm\u00e4ftigen Ordnung oder eine gewaltsame Verletzung der territorialen Integrit\u00e4t Armeniens gerichtet waren. Die Strafdrohung lag bei zehn bis 15 Jahren Haft.<\/p>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini_box\" style=\"background: initial !important; border: initial !important; border-radius: initial !important; border-spacing: initial !important; border-collapse: initial !important; direction: ltr !important; flex-direction: initial !important; font-weight: initial !important; height: initial !important; letter-spacing: initial !important; min-width: initial !important; max-width: initial !important; min-height: initial !important; max-height: initial !important; margin: auto !important; outline: initial !important; padding: initial !important; position: absolute; table-layout: initial !important; text-align: initial !important; text-shadow: initial !important; width: initial !important; word-break: initial !important; word-spacing: initial !important; overflow-wrap: initial !important; box-sizing: initial !important; display: initial !important; color: inherit !important; font-size: 13px !important; font-family: X-LocaleSpecific, sans-serif, Tahoma, Helvetica !important; line-height: 13px !important; vertical-align: top !important; white-space: inherit !important; left: 178px; top: 1790px;\">\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_logo\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0435\u0440\u0435\u0432\u0435\u0441\u0442\u0438 \u0432\u044b\u0434\u0435\u043b\u0435\u043d\u043d\u044b\u0439 \u0444\u0440\u0430\u0433\u043c\u0435\u043d\u0442\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_sound\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u041f\u0440\u043e\u0441\u043b\u0443\u0448\u0430\u0442\u044c\"><\/div>\n<div id=\"s3gt_translate_tooltip_mini_copy\" class=\"s3gt_translate_tooltip_mini\" title=\"\u0421\u043a\u043e\u043f\u0438\u0440\u043e\u0432\u0430\u0442\u044c \u0442\u0435\u043a\u0441\u0442 \u0432 \u0431\u0443\u0444\u0435\u0440 \u043e\u0431\u043c\u0435\u043d\u0430\"><\/div>\n<\/div>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2994\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2994&text=Gutachten+vom+29.5.2020+auf+Antrag+des+armenischen+Verfassungsgerichtshofs+%E2%80%93+P16-2019-001\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2994&title=Gutachten+vom+29.5.2020+auf+Antrag+des+armenischen+Verfassungsgerichtshofs+%E2%80%93+P16-2019-001\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2994&description=Gutachten+vom+29.5.2020+auf+Antrag+des+armenischen+Verfassungsgerichtshofs+%E2%80%93+P16-2019-001\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hintergrund und innerstaatliches Verfahren Von 1998 bis 2008 war Robert Kocharyan Pr\u00e4sident Armeniens. 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