{"id":2987,"date":"2021-08-31T20:22:13","date_gmt":"2021-08-31T20:22:13","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2987"},"modified":"2021-08-31T20:31:54","modified_gmt":"2021-08-31T20:31:54","slug":"verordnung-ueber-die-umzugskostenverguetung-bei-auslandsumzuegen-auslandsumzugskostenverordnung-auv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2987","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber die Umzugskostenverg\u00fctung bei Auslandsumz\u00fcgen (Auslandsumzugskostenverordnung &#8211; AUV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Verordnung-ueber-die-Umzugskostenverguetung-bei-Auslandsumzuegen.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Verordnung-ueber-die-Umzugskostenverguetung-bei-Auslandsumzuegen.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumz\u00fcgen geltenden Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Personen sind:<\/p>\n<p>1. die Ehegattin oder der Ehegatte der berechtigten Person,<\/p>\n<p>2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der berechtigten Person,<\/p>\n<p>3. Kinder der berechtigten Person oder der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Person nach Nummer 1 oder Nummer 2, die beim Auslandszuschlag ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind oder sp\u00e4testens 40 Wochen nach dem Einladen des Umzugsguts geboren worden sind,<\/p>\n<p>4. der gemeinsam mit der berechtigten Person sorgeberechtigte Elternteil eines eigenen Kindes der berechtigten Person,<\/p>\n<p>5. pflegebed\u00fcrftige Eltern der berechtigten Person oder der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 (mindestens Pflegestufe I nach \u00a7 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch); alle weiteren Ma\u00dfnahmen, die der Gesundheitszustand dieser Personen erfordert, sind im Rahmen der Umzugskosten nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, sowie<\/p>\n<p>6. im Einzelfall weitere Personen, die nach \u00a7 6 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind, soweit ihre Ber\u00fccksichtigung im Einzelfall nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen geboten ist, insbesondere, weil die berechtigte Person ihnen aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vor\u00fcbergehend Unterkunft und Unterhalt gew\u00e4hrt,<\/p>\n<p>soweit sie nach dem Umzug zur h\u00e4uslichen Gemeinschaft der berechtigten Person geh\u00f6ren. Die Personen nach Satz 1 Nummer 4 und 6 sind nur ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, wenn sie auch vor dem Umzug zur h\u00e4uslichen Gemeinschaft der berechtigten Person geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(2) Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, deren Eigent\u00fcmerin oder Eigent\u00fcmer oder Hauptmieterin oder Hauptmieter die berechtigte Person oder eine ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Antrag und Anzeigepflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausschlussfrist f\u00fcr die Beantragung der Umzugskostenverg\u00fctung nach \u00a7 14 Absatz 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes beginnt mit Beendigung des Umzugs.<\/p>\n<p>(2) Die berechtigte Person hat jede \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse, die die H\u00f6he der Umzugskostenverg\u00fctung beeinflussen kann, unverz\u00fcglich anzuzeigen. Entsprechendes gilt f\u00fcr Rabatte, Geld- und Sachzuwendungen sowie f\u00fcr unentgeltliche Leistungen. Leistungen von dritter Seite sind anzurechnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Bemessung der Umzugskostenverg\u00fctung, ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Kosten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bemessung der Umzugskostenverg\u00fctung richtet sich nach den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen der berechtigten Person am Tag des Dienstantritts am neuen Dienstort. Bei Umz\u00fcgen aus dem Ausland ins Inland und bei Umz\u00fcgen aus Anlass der Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses (\u00a7 28) sind die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse an dem Tag, f\u00fcr den zuletzt Auslandsdienstbez\u00fcge gew\u00e4hrt worden sind, ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>(2) Wenn bei einem Umzug aus dem Ausland ins Inland die berechtigte Person den Wohnort so w\u00e4hlt, dass sie in der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Wahrnehmung ihrer Dienstgesch\u00e4fte beeintr\u00e4chtigt ist, werden h\u00f6chstens die Umzugskosten erstattet, die bei einem Umzug an den neuen Dienstort entstanden w\u00e4ren; Maklerkosten werden nicht erstattet; Mietentsch\u00e4digung wird nicht gew\u00e4hrt. Wird ein Umzug ins Ausland oder im Ausland an einen anderen Ort als den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet durchgef\u00fchrt, werden keine Umzugskosten erstattet. Die oberste Dienstbeh\u00f6rde oder die von ihr bestimmte Beh\u00f6rde kann Ausnahmen in besonderen F\u00e4llen zulassen.<\/p>\n<p>(3) Wird eine eigene Wohnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Dienstantritt der berechtigten Person am neuen Dienstort bezogen, kann eine solche Wohnung im Rahmen der Umzugskostenverg\u00fctung nicht ber\u00fccksichtigt werden. In den F\u00e4llen des \u00a7 28 Absatz 1 und 2 tritt der Tag nach dem Eintritt des ma\u00dfgeblichen Ereignisses an die Stelle des Tages des Dienstantritts. Wird die Umzugskostenverg\u00fctung erst nach dem Dienstantritt zugesagt, tritt der Tag des Zugangs der Zusage an die Stelle des Tages des Dienstantritts. Ist die Wohnung wegen Wohnungsmangels oder aus anderen von der obersten Dienstbeh\u00f6rde als zwingend anerkannten Gr\u00fcnden erst nach Ablauf eines Jahres bezogen worden, kann sie ber\u00fccksichtigt werden, wenn die berechtigte Person den Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung vor Ablauf der Jahresfrist stellt.<\/p>\n<p>(4) Leistungen nach den \u00a7\u00a7 18 bis 21, die vor dem Umzug gew\u00e4hrt werden, stehen unter dem Vorbehalt, dass zu viel erhaltene Betr\u00e4ge zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnen, wenn der Umzug anders als zun\u00e4chst geplant durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>(5) Kosten werden nur ber\u00fccksichtigt, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind.<\/p>\n<p>(6) Bei einer Beurlaubung im anerkannt dienstlichen Interesse unter Wegfall der Besoldung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbeh\u00f6rde Umzugskostenverg\u00fctung zugesagt werden. Die oberste Dienstbeh\u00f6rde kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf eine andere Beh\u00f6rde \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Erstattungsf\u00e4hige Kosten<\/strong><br \/>\n<strong>Unterabschnitt 1<\/strong><br \/>\n<strong>Bef\u00f6rderung und Lagerung des Umzugsguts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Umzugsgut<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Auslagen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung des Umzugsguts (Bef\u00f6rderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.<\/p>\n<p>(2) Zu den Bef\u00f6rderungsauslagen geh\u00f6ren auch:<\/p>\n<p>1. die Kosten f\u00fcr das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, die Montage und Installation der \u00fcblichen Haushaltsger\u00e4te, das Zwischenlagern (\u00a7 9) und die Transportversicherung sowie<\/p>\n<p>2. Geb\u00fchren und Abgaben, die bei der Bef\u00f6rderung des Umzugsguts anfallen.<\/p>\n<p>(3) Wird das Umzugsgut getrennt bef\u00f6rdert, ohne dass die oberste Dienstbeh\u00f6rde die Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorher als zwingend anerkannt hat, werden h\u00f6chstens die Bef\u00f6rderungsauslagen erstattet, die bei nicht getrennter Bef\u00f6rderung entstanden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>(4) Bei Umz\u00fcgen im oder ins Ausland geh\u00f6ren zum Umzugsgut auch Einrichtungsgegenst\u00e4nde und Personenkraftfahrzeuge, f\u00fcr die die berechtigte Person innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Hat die berechtigte Person nach einer Auslandsverwendung mit ausgestatteter Dienstwohnung bei einem folgenden Umzug im Ausland mit Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung den Lieferauftrag f\u00fcr Einrichtungsgegenst\u00e4nde innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenst\u00e4nden eine nicht ausgestattete Wohnung beziehen zu k\u00f6nnen, werden die Bef\u00f6rderungsauslagen erstattet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Umzugsvolumen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der berechtigten Person werden Bef\u00f6rderungsauslagen f\u00fcr ein Umzugsvolumen von bis zu 100 Kubikmetern erstattet. Zieht eine ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person mit um, werden die Auslagen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung weiterer 30 Kubikmeter erstattet; f\u00fcr jede weitere mitumziehende ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person werden die Auslagen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung weiterer 10 Kubikmeter erstattet.<\/p>\n<p>(2) Bei Leiterinnen und Leitern von Auslandsvertretungen kann die oberste Dienstbeh\u00f6rde in Einzelf\u00e4llen der Erstattung der Auslagen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung weiterer 50 Kubikmeter zustimmen. Dies gilt im Gesch\u00e4ftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nach n\u00e4herer Bestimmung durch die oberste Dienstbeh\u00f6rde auch f\u00fcr sonstige Berechtigte in vergleichbaren Dienststellungen.<\/p>\n<p>(3) Wird der berechtigten Person eine voll oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung zugewiesen, kann die oberste Dienstbeh\u00f6rde die Volumengrenzen nach Absatz 1 herabsetzen.<\/p>\n<p>(4) Der Dienstherr kann eine amtliche Vermessung des Umzugsguts veranlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Personenkraftfahrzeuge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Kosten der Bef\u00f6rderung eines Personenkraftfahrzeugs werden erstattet.<\/p>\n<p>(2) Kosten der Bef\u00f6rderung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs mit bis zu 1,8 Litern Hubraum und einem Volumen von h\u00f6chstens 11 Kubikmetern werden nur erstattet, wenn zum Haushalt am neuen Dienstort mindestens eine ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person geh\u00f6rt. Innerhalb Europas werden nur die Kosten der Selbst\u00fcberf\u00fchrung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs bis zur H\u00f6he der Bef\u00f6rderungsauslagen nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet; die Kosten der Bef\u00f6rderung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs nach Island, Malta, in die Russische F\u00f6deration, die T\u00fcrkei, die Ukraine, nach Wei\u00dfrussland und Zypern werden jedoch nach Satz 1 erstattet.<\/p>\n<p>(3) Personenkraftfahrzeuge, die beim Umzug ber\u00fccksichtigt werden, werden nicht in die Berechnung des Umzugsvolumens einbezogen.<\/p>\n<p>(4) Bei einem Umzug im Ausland kann die oberste Dienstbeh\u00f6rde Auslagen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung des am bisherigen Dienstort genutzten Personenkraftfahrzeugs nach Deutschland und f\u00fcr die Bef\u00f6rderung eines Fahrzeugs aus Deutschland zum neuen Dienstort erstatten, wenn bez\u00fcglich des bisher genutzten Fahrzeugs sowohl die Einfuhr am neuen Dienstort als auch der Verkauf am bisherigen Dienstort verboten sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Tiere<\/strong><\/p>\n<p>Bef\u00f6rderungsauslagen f\u00fcr bis zu zwei Haustiere werden erstattet, soweit diese \u00fcblicherweise in der Wohnung gehalten werden. Kosten f\u00fcr Transportbeh\u00e4ltnisse, Tierheime, Quarant\u00e4ne und andere Nebenkosten werden nicht erstattet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Zwischenlagern von Umzugsgut<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auslagen f\u00fcr das Zwischenlagern einschlie\u00dflich der Lagerversicherung sind nur erstattungsf\u00e4hig, wenn die berechtigte Person den Grund f\u00fcr das Zwischenlagern nicht zu vertreten hat oder wenn die berechtigte Person vor\u00fcbergehend keine angemessene Leerraumwohnung am neuen Dienstort beziehen kann.<\/p>\n<p>(2) Diese Auslagen werden f\u00fcr die Zeit vom Tag des Einladens des Umzugsguts bis zum Tag des Ausladens des Umzugsguts in der endg\u00fcltigen Wohnung erstattet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Lagern von Umzugsgut<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zieht die berechtigte Person in eine ganz oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung, werden ihr die Auslagen f\u00fcr das Verpacken, Versichern und Lagern des Umzugsguts erstattet, das nicht in die neue Wohnung mitgenommen wird. Daneben werden die notwendigen Auslagen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung zum Lagerort erstattet, h\u00f6chstens jedoch bis zur H\u00f6he der Auslagen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung bis zum Sitz der obersten Dienstbeh\u00f6rde (erster Dienstsitz) oder bis zu einem anderen Ort im Inland mit unentgeltlicher Lagerm\u00f6glichkeit. Bez\u00fcglich des ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Volumens sind Absatz 6 Satz 2 und \u00a7 6 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Wird das nach Absatz 1 eingelagerte Umzugsgut bei einem folgenden Umzug wieder hinzugezogen und ist f\u00fcr diesen Umzug Umzugskostenverg\u00fctung zugesagt, werden die Bef\u00f6rderungsauslagen erstattet.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn<\/p>\n<p>1. die Mitnahme des Umzugsguts an den neuen Dienstort aus besonderen Gr\u00fcnden, insbesondere aus klimatischen oder Sicherheitsgr\u00fcnden, nicht zumutbar ist oder<\/p>\n<p>2. w\u00e4hrend der Dauer der Verwendung an diesem Ort keine M\u00f6glichkeit besteht, eine Leerraumwohnung zu mieten, in der das Umzugsgut untergebracht werden kann.<\/p>\n<p>(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die berechtigte Person bei einem Umzug ins Ausland einen Teil des Umzugsguts nicht mitnehmen m\u00f6chte. Kosten f\u00fcr das Lagern werden nur f\u00fcr die Zeit bis zur n\u00e4chsten Inlandsverwendung \u00fcbernommen. Kosten f\u00fcr das Hinzuziehen des Lagerguts w\u00e4hrend einer Auslandsverwendung werden nicht \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>(5) Ist die Verwendung im Inland von vornherein voraussichtlich auf weniger als ein Jahr beschr\u00e4nkt, k\u00f6nnen Kosten f\u00fcr das Lagern des Umzugsguts erstattet werden.<\/p>\n<p>(6) Kann bei einem Umzug ins Ausland aufgrund der Beschr\u00e4nkung des Umzugsvolumens nach \u00a7 6 ein Teil des Umzugsguts nicht mitgef\u00fchrt werden, gilt Absatz 4 entsprechend. Kosten f\u00fcr das Lagern des Umzugsguts, das die Volumengrenzen nach \u00a7 6 Absatz 1 \u00fcbersteigt, k\u00f6nnen nur f\u00fcr ein Volumen von bis zu 20 Kubikmetern f\u00fcr die berechtigte Person und von 10 Kubikmetern f\u00fcr jede mitumziehende ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person erstattet werden. Insgesamt k\u00f6nnen bei \u00dcbersteigen der Volumengrenzen nach \u00a7 6 Absatz 1 Kosten f\u00fcr das Lagern von bis zu 50 Kubikmetern Umzugsgut erstattet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 2<\/strong><br \/>\n<strong>Reisen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsabwicklungsreise<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Auslagen f\u00fcr eine gemeinsame Reise der berechtigten Person und einer ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Person nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 vom bisherigen an den neuen Dienstort zur Wohnungssuche (Wohnungsbesichtigungsreise) oder f\u00fcr eine Reise einer dieser Personen vom neuen zum bisherigen Dienstort zur Vorbereitung und Durchf\u00fchrung des Umzugs (Umzugsabwicklungsreise) werden mit der Ma\u00dfgabe erstattet, dass gezahlt werden:<\/p>\n<p>1. die Kosten der billigsten Fahrkarte f\u00fcr ein regelm\u00e4\u00dfig verkehrendes Bef\u00f6rderungsmittel und<\/p>\n<p>2. Tage- und \u00dcbernachtungsgeld wie bei Dienstreisen der berechtigten Person f\u00fcr h\u00f6chstens vier Aufenthaltstage sowie f\u00fcr die notwendigen Reisetage.<\/p>\n<p>(2) Mehreren berechtigten Personen, denen jeweils eine eigene Umzugskostenverg\u00fctung zugesagt wurde und die am neuen Dienstort eine gemeinsame Wohnung suchen, stehen die Anspr\u00fcche nach Absatz 1 nur f\u00fcr eine gemeinsame Reise zu.<\/p>\n<p>(3) Auslagen f\u00fcr eine Wohnungsbesichtigungsreise zu einer Dienstwohnung werden nicht erstattet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Umzugsreise<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Auslagen f\u00fcr die Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort werden unter Ber\u00fccksichtigung der notwendigen Reisedauer nach Ma\u00dfgabe der folgenden Abs\u00e4tze erstattet.<\/p>\n<p>(2) Die Auslagen f\u00fcr die Umzugsreise der berechtigten Person und der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Personen werden wie bei Dienstreisen erstattet. F\u00fcr die Berechnung des Tagesgelds gelten die Abreise- und Ankunftstage als volle Reisetage.<\/p>\n<p>(3) Die Reisekosten f\u00fcr einen dienstlich angeordneten Umweg der berechtigten Person werden auch f\u00fcr die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Personen erstattet, wenn sie mit der berechtigten Person gemeinsam reisen und ihr Verbleib am bisherigen Dienstort unzumutbar ist oder Mietzuschuss nach \u00a7 54 des Bundesbesoldungsgesetzes eingespart wird.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr eine angestellte Betreuungsperson werden die Kosten der billigsten Fahrkarte f\u00fcr ein regelm\u00e4\u00dfig verkehrendes Bef\u00f6rderungsmittel erstattet, wenn die berechtigte Person betreuungsbed\u00fcrftig ist oder zum Haushalt der berechtigten Person am neuen Dienstort eine ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person geh\u00f6rt, die minderj\u00e4hrig, schwerbehindert oder pflegebed\u00fcrftig (mindestens Pflegestufe I nach \u00a7 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) ist; der Antrag muss sp\u00e4testens drei Monate nach dem Bezug der neuen Wohnung gestellt werden. F\u00fcr eine angestellte Betreuungsperson, die im Ausland aus wichtigem Grund aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausscheidet, k\u00f6nnen Fahrtkosten bis zur H\u00f6he der Kosten der billigsten Fahrkarte f\u00fcr ein regelm\u00e4\u00dfig verkehrendes Bef\u00f6rderungsmittel zum Sitz der obersten Bundesbeh\u00f6rde erstattet werden, auch wenn die Fahrtkosten nach Ablauf der Frist nach \u00a7 3 Absatz 1 entstanden sind; der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gestellt werden. F\u00fcr eine Ersatzperson k\u00f6nnen Fahrtkosten erstattet werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Ankunft die Voraussetzungen nach Satz 1 erf\u00fcllt sind; der Erstattungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden der vorherigen Betreuungsperson, f\u00fcr die Reisekosten erstattet worden sind, gestellt werden.<\/p>\n<p>(5) Verbindet eine berechtigte oder eine ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person die Umzugsreise mit Urlaub, werden die Auslagen f\u00fcr die Reise zum neuen Dienstort abweichend von \u00a7 13 des Bundesreisekostengesetzes bis zu der H\u00f6he erstattet, bis zu der sie erstattet w\u00fcrden, wenn die Umzugsreise unmittelbar vom bisherigen zum neuen Dienstort erfolgt w\u00e4re.<\/p>\n<p>(6) Wird die berechtigte Person im Anschluss an einen Heimaturlaub an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet, erh\u00e4lt sie f\u00fcr die Reise vom bisherigen Dienstort zum Sitz der f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Dienststelle im Inland (Heimaturlaubsreise) und f\u00fcr die Reise von dort zum neuen Dienstort Reisekostenverg\u00fctung wie bei einer Umzugsreise. Dabei werden im anzuwendenden Kostenrahmen die fiktiven Fahrtkosten der Heimaturlaubsreise ber\u00fccksichtigt, der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach der Heimaturlaubsverordnung entf\u00e4llt. Die Auslagen f\u00fcr die Versicherung des Reisegep\u00e4cks werden f\u00fcr die Dauer des Heimaturlaubs erstattet, h\u00f6chstens jedoch f\u00fcr die Zeit von der Abreise vom bisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen Dienstort.<\/p>\n<p>(7) F\u00fcr die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Personen gilt Absatz 6 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Reisegep\u00e4ck<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Auslagen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung unbegleiteten Reisegep\u00e4cks anl\u00e4sslich der Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort werden erstattet bis zu einem Gewicht des Reisegep\u00e4cks von 200 Kilogramm. Die Obergrenze erh\u00f6ht sich<\/p>\n<p>1. um 100 Kilogramm f\u00fcr die mitumziehende ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,<\/p>\n<p>2. um 50 Kilogramm f\u00fcr jede mitumziehende ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 und in den F\u00e4llen des \u00a7 12 Absatz 4 f\u00fcr die angestellte Betreuungsperson oder Ersatzkraft.<\/p>\n<p>(2) Bei Flugreisen werden die Auslagen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung unbegleiteten Luftgep\u00e4cks nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 1 erstattet. Auslagen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung begleiteten Luftgep\u00e4cks werden bis zu 50 Prozent der Gewichtsgrenzen nach Absatz 1 erstattet, wenn<\/p>\n<p>1. es aus Sicherheitsgr\u00fcnden notwendig ist, das Gep\u00e4ck als begleitetes Luftgep\u00e4ck mitzuf\u00fchren, oder nicht gew\u00e4hrleistet ist, dass das Gep\u00e4ck in einem zumutbaren Zeitraum ausgel\u00f6st werden kann, und<\/p>\n<p>2. vor der Aufgabe des Gep\u00e4cks die oberste Dienstbeh\u00f6rde oder die von ihr erm\u00e4chtigte Beh\u00f6rde der Erstattung zugestimmt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Wohnung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Vor\u00fcbergehende Unterkunft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auslagen f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende Unterkunft am bisherigen oder am neuen Dienstort werden f\u00fcr die Zeit vom letzten Tag des Einladens des Umzugsgutes bis zum ersten Tag des Ausladens des Umzugsgutes in der endg\u00fcltigen Wohnung auf Antrag gegen Nachweis erstattet, soweit sie 25 Prozent der Bez\u00fcge \u00fcbersteigen, die f\u00fcr die Berechnung des Mietzuschusses nach \u00a7 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ma\u00dfgeblich sind. Wird als vor\u00fcbergehende Unterkunft leerer Wohnraum angemietet, werden die notwendigen Auslagen erstattet, soweit sie 18 Prozent der Bez\u00fcge \u00fcbersteigen, die f\u00fcr die Berechnung des Mietzuschusses nach \u00a7 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ma\u00dfgeblich sind; die \u00a7\u00a7 18 und 19 dieser Verordnung sind anzuwenden. Bei Umz\u00fcgen mit Umzugskostenverg\u00fctung nach \u00a7 26 gilt Satz 1 f\u00fcr die Zeit vom Tag nach Beendigung der Hinreise bis zum Tag vor Antritt der R\u00fcckreise. In diesen F\u00e4llen werden auch die notwendigen Auslagen nach dem Tag des Ausladens bis zum Tag vor Antritt der R\u00fcckreise erstattet.<\/p>\n<p>(2) Zum Ausgleich des Mehraufwands f\u00fcr die Verpflegung der berechtigten Person und der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Personen w\u00e4hrend des in Absatz 1 genannten Zeitraums wird ohne Vorlage von Einzelnachweisen ein Zuschuss gezahlt. Der Zuschuss betr\u00e4gt f\u00fcr die ersten 14 Tage des Aufenthalts<\/p>\n<p>1. am ausl\u00e4ndischen Wohn- oder Dienstort 75 Prozent des Auslandstagegelds nach \u00a7 3 der Auslandsreisekostenverordnung,<\/p>\n<p>2. am inl\u00e4ndischen Wohn- oder Dienstort 75 Prozent des Inlandstagegelds nach \u00a7 6 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes.<\/p>\n<p>Vom 15. Tag an wird der Zuschuss auf 50 Prozent des Auslands- oder Inlandstagegelds gesenkt.<\/p>\n<p>(3) Ist die Unterkunft mit einer Kochgelegenheit ausgestattet, werden 50 Prozent der Betr\u00e4ge nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gezahlt. Handelt es sich um eine Wohnung mit ausgestatteter K\u00fcche oder halten sich die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen bei Verwandten oder Bekannten auf, wird kein Zuschuss gezahlt. Werden nach Absatz 1 Kosten f\u00fcr eine Unterkunft \u00fcbernommen, in denen Kosten f\u00fcr ein Fr\u00fchst\u00fcck enthalten sind, ist der Mehraufwand f\u00fcr Verpflegung um 20 Prozent zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>(4) Die Zahlungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 werden nicht f\u00fcr die Tage geleistet, an denen die berechtigte Person<\/p>\n<p>1. Heimaturlaub hat,<\/p>\n<p>2. Urlaub an einem anderen als dem bisherigen oder neuen Wohn- oder Dienstort verbringt oder<\/p>\n<p>3. Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erh\u00e4lt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Mietentsch\u00e4digung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Muss f\u00fcr dieselbe Zeit sowohl f\u00fcr die bisherige als auch f\u00fcr die neue eigene Wohnung der berechtigten Person Miete gezahlt werden, wird die Miete f\u00fcr die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverh\u00e4ltnis fr\u00fchestens gel\u00f6st werden kann, h\u00f6chstens jedoch f\u00fcr drei Monate f\u00fcr eine Wohnung im Inland und f\u00fcr neun Monate f\u00fcr eine Wohnung im Ausland (Mietentsch\u00e4digung). Die oberste Dienstbeh\u00f6rde kann die Frist f\u00fcr eine Wohnung im Ausland um h\u00f6chstens ein Jahr verl\u00e4ngern, wenn dies wegen der orts\u00fcblichen Verh\u00e4ltnisse erforderlich ist. Ausgaben f\u00fcr das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer und f\u00fcr Ma\u00dfnahmen, durch die Mietentsch\u00e4digung eingespart wird, werden erstattet. Die S\u00e4tze 1 bis 3 gelten entsprechend f\u00fcr die Miete f\u00fcr eine Garage.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von \u00a7 8 Absatz 4 des Bundesumzugskostengesetzes wird Mietentsch\u00e4digung auch nicht gew\u00e4hrt<\/p>\n<p>1. f\u00fcr eine Zeit, f\u00fcr die die berechtigte Person Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erh\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr eine Wohnung oder Garage, f\u00fcr die Mietzuschuss (\u00a7 54 des Bundesbesoldungsgesetzes) gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>(3) Muss die berechtigte Person aufgrund der Lage des Wohnungsmarktes eine Wohnung am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet mieten, die sie noch nicht nutzen kann, und muss f\u00fcr dieselbe Zeit f\u00fcr die bisherige eigene Wohnung der berechtigten Person oder f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende Unterkunft am neuen Dienstort Miete gezahlt werden, wird die Miete f\u00fcr die endg\u00fcltige Wohnung h\u00f6chstens f\u00fcr drei Monate erstattet. Wenn die im oder ins Ausland versetzte berechtigte Person eine Wohnung nach Satz 1 schon vor Dienstantritt nutzt und noch keine Auslandsdienstbez\u00fcge f\u00fcr den neuen Dienstort erh\u00e4lt, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbeh\u00f6rde oder der von ihr erm\u00e4chtigten Beh\u00f6rde ein Zuschuss gew\u00e4hrt werden, f\u00fcr dessen H\u00f6he \u00a7 54 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend gilt.<\/p>\n<p>(4) Zu der Miete f\u00fcr die bisherige Wohnung im Ausland kann auch ohne Anmietung einer neuen Wohnung ein Zuschuss f\u00fcr die Zeit gew\u00e4hrt werden, f\u00fcr die die berechtigte Person weder Auslandstrennungsgeld noch vergleichbare Leistungen erh\u00e4lt. F\u00fcr die H\u00f6he des Zuschusses gilt \u00a7 54 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die oberste Dienstbeh\u00f6rde kann einer berechtigten Person, die im Ausland aus dem Dienst ausgeschieden ist, einen Mietzuschuss nach Absatz 1 bis zur fr\u00fchesten K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit, h\u00f6chstens drei Monate, auch dann bewilligen, wenn sie die Wohnung noch nutzt und keine neue Wohnung gemietet hat. F\u00fcr die H\u00f6he des Zuschusses gilt \u00a7 54 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung in Bezug auf Mietentsch\u00e4digung gleich, sofern eine Vermietung nicht m\u00f6glich ist; in diesem Fall wird die Mietentsch\u00e4digung l\u00e4ngstens f\u00fcr ein Jahr gezahlt. An die Stelle der Miete tritt der orts\u00fcbliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt f\u00fcr die eigene Garage. F\u00fcr die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird keine Mietentsch\u00e4digung gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Wohnungsbeschaffungskosten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gutachterkosten, Maklerkosten, orts\u00fcbliche Mietvertragsabschlussgeb\u00fchren, Kosten f\u00fcr Garantieerkl\u00e4rungen und B\u00fcrgschaften sowie vergleichbare Kosten, die beim Auszug aus der Wohnung am ausl\u00e4ndischen Dienstort oder bei der Beschaffung einer neuen angemessenen Wohnung am ausl\u00e4ndischen Dienstort anfallen, werden erstattet.<\/p>\n<p>(2) Wird dem Vermieter einer Wohnung am neuen ausl\u00e4ndischen Dienstort eine Kaution geleistet, wird ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss bis zum Dreifachen der Mieteigenbelastung der berechtigten Person gew\u00e4hrt, die sich bei entsprechender Anwendung des \u00a7 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Der Vorschuss ist in h\u00f6chstens 20 gleichen Monatsraten zur\u00fcckzuzahlen. Die Raten werden von den Dienstbez\u00fcgen der berechtigten Person einbehalten. Bei vorzeitiger Versetzung oder Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zur\u00fcckzuzahlen. Soweit die orts\u00fcbliche Kaution den Gehaltsvorschuss \u00fcbersteigt, wird sie erstattet.<\/p>\n<p>(3) R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber der Vermieterin oder dem Vermieter sind an den Dienstherrn abzutreten. Soweit die Kaution von der Vermieterin oder vom Vermieter berechtigterweise in Anspruch genommen wird, ist die berechtigte Person zur R\u00fcckzahlung des Erstattungsbetrags an den Dienstherrn verpflichtet.<\/p>\n<p>(4) Bei Umz\u00fcgen aus dem Ausland ins Inland ist \u00a7 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes anzuwenden.<\/p>\n<p>(5) Soweit die Verh\u00e4ltnisse im Zusammenhang mit dem Bezug oder dem Auszug aus einer Wohnung am Auslandsdienstort von im Ausland typischen Verh\u00e4ltnissen abweichen und dies zu einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen, von der berechtigten Person nicht zu vertretenden H\u00e4rte f\u00fchrt, kann die oberste Dienstbeh\u00f6rde eine Leistung zur Milderung der H\u00e4rte gew\u00e4hren. Die Entscheidung ist besonders zu begr\u00fcnden und zu dokumentieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Technische Ger\u00e4te<\/strong><\/p>\n<p>(1) M\u00fcssen beim Bezug der neuen Wohnung aufgrund der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse Klimager\u00e4te oder Notstromerzeuger beschafft werden, werden die Auslagen f\u00fcr das Beschaffen und den Einbau dieser Ger\u00e4te sowie die Kosten f\u00fcr die bauliche Herrichtung der betreffenden R\u00e4ume erstattet.<\/p>\n<p>(2) Die berechtigte Person hat die Ger\u00e4te auf ihre Kosten regelm\u00e4\u00dfig zu warten.<\/p>\n<p>(3) Beim Auszug hat die berechtigte Person die Ger\u00e4te dem Dienstherrn zur Verf\u00fcgung zu stellen oder den nach Absatz 1 erstatteten Betrag zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p>(4) Werden anl\u00e4sslich des Umzugs an einen Dienstort mit besonderer gesundheitlicher Belastung durch hohe Luftverschmutzung Luftreiniger angeschafft, so wird auf Antrag ein Zuschuss zu den Anschaffungskosten der Ger\u00e4te gew\u00e4hrt. Der Zuschuss betr\u00e4gt 80 Prozent des Anschaffungspreises einschlie\u00dflich eventuell anfallender Transportkosten. Bei Versetzung an einen anderen Ort verbleibt das Ger\u00e4t bei der berechtigten Person.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unterabschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Pauschalen und zus\u00e4tzlicher Unterricht<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Umzugspauschale<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine berechtigte Person, die eine eigene Wohnung einrichtet, erh\u00e4lt f\u00fcr sich und die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Personen eine Pauschale f\u00fcr sonstige Umzugskosten (Umzugspauschale), die sich aus Teilbetr\u00e4gen nach den folgenden Abs\u00e4tzen zusammensetzt.<\/p>\n<p>(2) Bei einem Auslandsumzug innerhalb der Europ\u00e4ischen Union erh\u00e4lt die berechtigte Person einen Betrag in H\u00f6he von 20 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. F\u00fcr ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Personen erh\u00e4lt die berechtigte Person zus\u00e4tzlich folgende Betr\u00e4ge:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr eine Person nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 einen Betrag in H\u00f6he von 19 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr eine Person nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 einen Betrag in H\u00f6he von 7 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr ein Kind nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einen Betrag in H\u00f6he von 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,<\/p>\n<p>4. f\u00fcr ein Kind nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, f\u00fcr das ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber nicht mitumzieht, einen Betrag in H\u00f6he von 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,<\/p>\n<p>5. f\u00fcr ein Kind nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, f\u00fcr das ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber im Inland bleibt, einen Betrag in H\u00f6he von 7 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13.<\/p>\n<p>(3) Bei einem Umzug au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union, aus einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union in einen Staat au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union oder aus einem Staat au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union in einen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union erh\u00e4lt die berechtigte Person einen Betrag in H\u00f6he von 21 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. F\u00fcr ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Personen erh\u00e4lt die berechtigte Person zus\u00e4tzlich folgende Betr\u00e4ge:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr eine Person nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 einen Betrag in H\u00f6he von 21 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr eine Person nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 einen Betrag in H\u00f6he von 10,5 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr ein Kind nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einen Betrag in H\u00f6he von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,<\/p>\n<p>4. f\u00fcr ein Kind nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, f\u00fcr das ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber nicht mitumzieht, einen Betrag in H\u00f6he von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,<\/p>\n<p>5. f\u00fcr ein Kind nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, f\u00fcr das ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber im Inland bleibt, einen Betrag in H\u00f6he von 7 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13.<\/p>\n<p>(4) Bei einem Umzug aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ins Inland erh\u00e4lt die berechtigte Person 80 Prozent der Betr\u00e4ge nach Absatz 2, bei einem Umzug aus einem Staat au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union ins Inland erh\u00e4lt die berechtigte Person 80 Prozent der Betr\u00e4ge nach Absatz 3.<\/p>\n<p>(5) Bei einem Umzug am Wohnort oder in dessen Einzugsgebiet nach \u00a7 23 erh\u00e4lt die berechtigte Person 60 Prozent der Betr\u00e4ge nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3.<\/p>\n<p>(6) Eine berechtigte Person, die keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erh\u00e4lt 25 Prozent der Betr\u00e4ge nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 f\u00fcr sich und die Person nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Ist nur ein Teil der Privatr\u00e4ume ausgestattet, wird der Betrag nach Satz 1 verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>(7) Ist innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung nach \u00a7 3 oder \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes an einen anderen Wohnort durchgef\u00fchrt worden und ist auch bei diesem Umzug eine eigene Wohnung f\u00fcr die Berechnung der pauschalen Verg\u00fctung ber\u00fccksichtigt worden, wird ein Zuschlag in H\u00f6he von 50 Prozent der Betr\u00e4ge nach den Abs\u00e4tzen 2 bis 6 gezahlt.<\/p>\n<p>(8) Besteht am neuen Wohnort eine andere Netzspannung oder Netzfrequenz als am bisherigen Wohnort und ist die neue Wohnung nicht mit einer der bisherigen Wohnung entsprechenden Stromversorgung oder nicht mit den notwendigen elektrischen Ger\u00e4ten ausgestattet, wird ein Zuschlag in H\u00f6he von 13 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 gew\u00e4hrt. Besteht am neuen Wohnort eine andere Fernsehnorm als am bisherigen Wohnort, wird ein weiterer Zuschlag in H\u00f6he von 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(9) Berechtigten Personen, die jeweils eine eigene Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung erhalten haben und die eine gemeinsame Wohnung beziehen, wird insgesamt nur eine Umzugspauschale gew\u00e4hrt. In diesem Fall gilt eine der beiden Personen als ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Sind die Pauschalen der berechtigten Personen unterschiedlich hoch, wird die h\u00f6here gezahlt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Ausstattungspauschale<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erh\u00e4lt die verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in H\u00f6he von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13, zuz\u00fcglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe, mindestens der Besoldungsgruppe A 5, h\u00f6chstens der Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, erh\u00e4lt 90 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. F\u00fcr jedes Kind, f\u00fcr das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erh\u00e4lt die berechtigte Person einen Betrag in H\u00f6he von 14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbeh\u00f6rde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repr\u00e4sentation anerkennt, erh\u00f6ht sich die Ausstattungspauschale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt nicht f\u00fcr Empf\u00e4ngerinnen oder Empf\u00e4nger einer Einrichtungspauschale nach \u00a7 20.<\/p>\n<p>(2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erh\u00e4lt eine Ausstattungspauschale in H\u00f6he von 50 Prozent der Betr\u00e4ge nach Absatz 1. Ist nur ein Teil der Privatr\u00e4ume einer Dienstwohnung ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach Satz 1 verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>(3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berechtigte Person<\/p>\n<p>1. innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht oder nur vor\u00fcbergehend Dienstbez\u00fcge im Ausland oder entsprechende von einer zwischen- oder \u00fcberstaatlichen Organisation gezahlte Bez\u00fcge erhalten hat,<\/p>\n<p>2. bei vorausgegangenen Umz\u00fcgen innerhalb der letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale aufgrund des \u00a7 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes erhalten hat oder<\/p>\n<p>3. bei vorausgegangenen Umz\u00fcgen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale aufgrund des \u00a7 14 Absatz 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach \u00a7 26 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verordnung erhalten hat; in diesem Fall sind die Betr\u00e4ge anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umz\u00fcgen gezahlt worden sind.<\/p>\n<p>(4) Berechtigte Personen, denen bereits anl\u00e4sslich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union eine Ausstattungspauschale gew\u00e4hrt wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union keine weitere Ausstattungspauschale.<\/p>\n<p>(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspauschale.<\/p>\n<p>(6) \u00a7 18 Absatz 9 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Einrichtungspauschale<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter einer Auslandsvertretung erh\u00e4lt die berechtigte Person, die eine ausgestattete Dienstwohnung bezieht oder eine m\u00f6blierte Wohnung mietet, eine Einrichtungspauschale in H\u00f6he von 140 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1 ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Berechtigte Personen, die einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B angeh\u00f6ren, erhalten eine Einrichtungspauschale in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweiligen Grundgehalts. F\u00fcr zus\u00e4tzliche Einrichtungsgegenst\u00e4nde im Zusammenhang mit der Anwesenheit der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners am Dienstort erh\u00f6ht sich die Einrichtungspauschale um 10 Prozent.<\/p>\n<p>(2) Bezieht die berechtigte Person eine Leerraumwohnung, erh\u00f6ht sich die Pauschale nach Absatz 1 f\u00fcr die Einrichtung der Empfangsr\u00e4ume und der privaten Wohn- und Esszimmer jeweils um 50 Prozent. Ist die Wohnung teilweise ausgestattet, verringert sich der Prozentsatz verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>(3) Die st\u00e4ndige Vertreterin oder der st\u00e4ndige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Auslandsvertretung sowie die Leiterin oder der Leiter einer Au\u00dfenstelle einer Auslandsvertretung erhalten bei ihrer Bestellung eine Einrichtungspauschale in H\u00f6he von 50 Prozent der Pauschale nach Absatz 1. Bezieht die berechtigte Person eine Leerraumwohnung, erh\u00e4lt sie 75 Prozent der Pauschale nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Fr\u00fcher gezahlte Einrichtungspauschalen sind anzurechnen. \u00dcbersteigen diese 80 Prozent der neuen Einrichtungspauschale, wird eine Einrichtungspauschale in H\u00f6he von 20 Prozent gezahlt.<\/p>\n<p>(5) Einer berechtigten Person, die w\u00e4hrend einer Auslandsverwendung zur Leiterin oder zum Leiter einer Auslandsvertretung bestellt wird, wird die Einrichtungspauschale nur gezahlt, wenn ihr aus Anlass der Bestellung die Umzugskostenverg\u00fctung zugesagt worden ist.<\/p>\n<p>(6) Eine berechtigte Person, deren neuer Dienstort in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union liegt, ist verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der Einrichtungspauschale, die aus Anlass des Umzugs an diesen Dienstort gew\u00e4hrt worden ist, der obersten Dienstbeh\u00f6rde auf Verlangen nachzuweisen. Die daf\u00fcr erforderlichen Belege sind f\u00fcr die Dauer des Verbleibs an diesem Dienstort aufzubewahren und der obersten Dienstbeh\u00f6rde auf Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<p>(7) \u00a7 18 Absatz 9 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(8) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass die Abs\u00e4tze 1 bis 7 in seinem Gesch\u00e4ftsbereich auch f\u00fcr sonstige berechtigte Personen in vergleichbaren Dienststellungen gelten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Pauschale f\u00fcr klimagerechte Kleidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der ersten Verwendung an einem Auslandsdienstort mit einem Klima, das vom mitteleurop\u00e4ischen Klima erheblich abweicht, wird eine Pauschale f\u00fcr das Beschaffen klimagerechter Kleidung gezahlt, die sich aus folgenden Teilbetr\u00e4gen zusammensetzt:<\/p>\n<p>1. an einem Dienstort mit extrem niedrigen Temperaturen<\/p>\n<p>a) f\u00fcr die berechtigte Person und die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr jedes mitumziehende ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Kind 15 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,<\/p>\n<p>2. an einem Dienstort mit extrem hohen Temperaturen f\u00fcr die berechtigte Person und die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils 15 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13.<\/p>\n<p>Wird klimagerechte Kleidung von Amts wegen bereitgestellt, ist die Pauschale um 25 Prozent zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>(2) Das Ausw\u00e4rtige Amt stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Allgemeinverf\u00fcgung die Auslandsdienstorte fest, deren Klima vom mitteleurop\u00e4ischen Klima erheblich abweicht.<\/p>\n<p>(3) Bei einer weiteren Verwendung an einem Auslandsdienstort nach Absatz 1 wird eine weitere Pauschale gezahlt, wenn<\/p>\n<p>1. die berechtigte Person innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht an einem solchen Dienstort Auslandsdienstbez\u00fcge oder entsprechende von einer zwischen- oder \u00fcberstaatlichen Organisation gezahlte Bez\u00fcge erhalten hat,<\/p>\n<p>2. am neuen Dienstort Klimaverh\u00e4ltnisse herrschen, die denen am vorigen Dienstort entgegengesetzt sind, oder<\/p>\n<p>3. die berechtigte Person bei den vorausgegangenen Umz\u00fcgen innerhalb der letzten drei Jahre eine erm\u00e4\u00dfigte Pauschale aufgrund des \u00a7 26 Absatz 1 Nummer 10 oder Absatz 5 Nummer 3 erhalten hat und beim neuen Umzug keine Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Erm\u00e4\u00dfigung vorliegen; in diesem Fall ist die bei den vorausgegangenen Umz\u00fcgen gezahlte Pauschale anzurechnen.<\/p>\n<p>(4) Gibt es am Dienstort w\u00e4hrend der Verwendung sowohl Zeitr\u00e4ume mit extrem niedrigen als auch Zeitr\u00e4ume mit extrem hohen Temperaturen, wird sowohl der Teilbetrag f\u00fcr Dienstorte mit extrem niedrigen Temperaturen als auch der Teilbetrag f\u00fcr Dienstorte mit extrem hohen Temperaturen gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(5) Ergeht die Feststellung nach Absatz 2 erst nach dem Dienstantritt der berechtigten Person, beginnt die Ausschlussfrist nach \u00a7 3 Absatz 1 f\u00fcr den Antrag auf Gew\u00e4hrung der Pauschale f\u00fcr das Beschaffen klimagerechter Kleidung mit der Feststellung der erheblichen Abweichung vom mitteleurop\u00e4ischen Klima nach Absatz 2, sofern die berechtigte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch f\u00fcr diesen Dienstort Auslandsdienstbez\u00fcge erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(6) \u00a7 18 Absatz 9 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Zus\u00e4tzlicher Unterricht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ben\u00f6tigt ein ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higes Kind aufgrund des Umzugs zus\u00e4tzlichen Unterricht, werden die Unterrichtskosten f\u00fcr h\u00f6chstens ein Jahr zu 90 Prozent erstattet. Die Frist beginnt sp\u00e4testens ein Jahr nach Beendigung des Umzugs des Kindes.<br \/>\n(2) Insgesamt wird f\u00fcr jedes ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Kind h\u00f6chstens ein Betrag in H\u00f6he des zum Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs ma\u00dfgeblichen Grundgehalts der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 14 erstattet. Mit Zustimmung der obersten Dienstbeh\u00f6rde k\u00f6nnen h\u00f6here Kosten erstattet werden, wenn die Anwendung des Satzes 1 f\u00fcr eine berechtigte Person mit h\u00e4ufigen Auslandsverwendungen eine unzumutbare H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 3<\/strong><br \/>\n<strong>Sonderf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Umzug am ausl\u00e4ndischen Dienstort<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr einen Umzug am ausl\u00e4ndischen Dienstort kann Umzugskostenverg\u00fctung zugesagt werden, wenn die Gesundheit oder die Sicherheit der berechtigten Person oder der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Personen erheblich gef\u00e4hrdet sind oder wenn ein Umzug aus anderen zwingenden Gr\u00fcnden, die sich aus dem Auslandsdienst und den besonderen Verh\u00e4ltnissen im Ausland ergeben, erforderlich ist. In diesen F\u00e4llen werden neben den Bef\u00f6rderungsauslagen nach \u00a7 5 Absatz 1 bis 3 auch die Auslagen f\u00fcr Wohnungsbeschaffungskosten nach \u00a7 16 sowie die Umzugspauschale nach \u00a7 18 Absatz 5 gezahlt. Soweit erforderlich, k\u00f6nnen auch Auslagen nach \u00a7 17 erstattet werden.<\/p>\n<p>(2) Bei Umz\u00fcgen nach Absatz 1 aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden kann die Umzugskostenverg\u00fctung nur zugesagt werden, wenn die Notwendigkeit amts- oder vertrauens\u00e4rztlich bescheinigt worden ist.<\/p>\n<p>(3) Die Umzugskostenverg\u00fctung ist so rechtzeitig zu beantragen, dass \u00fcber sie vor Beginn des geplanten Umzugs entschieden werden kann.<\/p>\n<p>(4) Die berechtigte Person, der die Umzugskostenverg\u00fctung f\u00fcr einen Umzug nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder Nummer 4, nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder in den F\u00e4llen des \u00a7 28 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung zugesagt worden ist, erh\u00e4lt f\u00fcr den Umzug in eine vorl\u00e4ufige Wohnung Umzugskostenverg\u00fctung, wenn der Dienstherr die neue Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorl\u00e4ufige Wohnung anerkannt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Umzugsbeihilfe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wenn einer berechtigten Person mit Dienstbez\u00fcgen die Umzugskostenverg\u00fctung zugesagt worden ist und sie nach dem Dienstantritt am neuen ausl\u00e4ndischen Dienstort heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begr\u00fcndet, k\u00f6nnen ihr f\u00fcr die Umzugsreise ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners und der zu deren oder dessen h\u00e4uslicher Gemeinschaft geh\u00f6renden minderj\u00e4hrigen Kinder, die durch die Reise in die h\u00e4usliche Gemeinschaft der berechtigten Person aufgenommen werden, die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden. Fahrtkosten werden nur erstattet bis zur H\u00f6he der Kosten der billigsten Fahrkarte f\u00fcr ein regelm\u00e4\u00dfig verkehrendes Bef\u00f6rderungsmittel f\u00fcr eine Reise vom Wohnort der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zum Dienstort der berechtigten Person, h\u00f6chstens jedoch f\u00fcr eine solche Reise vom letzten inl\u00e4ndischen Dienstort der berechtigten Person an deren neuen ausl\u00e4ndischen Dienstort. Die notwendigen Auslagen f\u00fcr das Bef\u00f6rdern des Umzugsguts der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und des Umzugsguts ihrer oder seiner Kinder an den ausl\u00e4ndischen Dienstort k\u00f6nnen bis zur H\u00f6he der Auslagen erstattet werden, die entstanden w\u00e4ren, wenn das Umzugsgut vom letzten inl\u00e4ndischen an den ausl\u00e4ndischen Dienstort bef\u00f6rdert worden w\u00e4re. \u00a7 6 Absatz 1 und \u00a7 10 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Bei dauerhafter Trennung im Ausland und bei Beendigung der Beurlaubung der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Person nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nach \u00a7 24 Absatz 2 des Gesetzes \u00fcber den Ausw\u00e4rtigen Dienst auf Betreiben des Dienstherrn der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Person ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person bis zur Trennung zur h\u00e4uslichen Gemeinschaft der berechtigten Person geh\u00f6rt hat. Die Auslagen werden f\u00fcr die Reise und die Bef\u00f6rderungskosten vom ausl\u00e4ndischen Wohnort zum neuen Wohnort entsprechend erstattet, h\u00f6chstens jedoch bis zur H\u00f6he der Kosten f\u00fcr eine R\u00fcckkehr an den letzten inl\u00e4ndischen Dienstort der berechtigten Person. Mehrkosten f\u00fcr das getrennte Versenden von Umzugsgut (\u00a7 5 Absatz 3) werden nicht erstattet, wenn die berechtigte Person innerhalb von drei Monaten ins Inland versetzt wird.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder, die erstmals zu dem in einem anderen Staat lebenden anderen Elternteil \u00fcbersiedeln, sowie einmalig f\u00fcr Kinder der berechtigten Person, f\u00fcr die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, bis l\u00e4ngstens drei Monate nach Wegfall des Anspruchs f\u00fcr einen Umzug vom Inland ins Ausland oder im Ausland.<\/p>\n<p>(4) Absatz 2 gilt entsprechend f\u00fcr ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Kinder bei<\/p>\n<p>1. R\u00fcckkehr ins Inland innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Schulausbildung am ausl\u00e4ndischen Dienstort,<\/p>\n<p>2. R\u00fcckkehr ins Inland zur Fortsetzung der Schulausbildung, sofern es am Dienstort keine geeignete Schule gibt, oder<\/p>\n<p>3. erstmaliger Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums im Ausland innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Schulausbildung am ausl\u00e4ndischen Dienstort bis zur H\u00f6he der Kosten f\u00fcr eine R\u00fcckkehr an den letzten inl\u00e4ndischen Dienstort.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Widerruf der Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn<\/p>\n<p>1. mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,<\/p>\n<p>2. der Umzug aus besonderen Gr\u00fcnden nicht durchgef\u00fchrt werden soll oder<\/p>\n<p>3. die berechtigte Person stirbt, bevor sie an den neuen Dienstort umgezogen ist.<\/p>\n<p>(2) Die Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung gilt als ganz widerrufen, wenn vor dem Bezug der neuen Wohnung die Umzugskostenverg\u00fctung f\u00fcr einen anderen Umzug zugesagt worden ist.<\/p>\n<p>(3) Wird die Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung ganz oder teilweise widerrufen, hat die berechtigte Person<\/p>\n<p>1. die Pauschalen nach den \u00a7\u00a7 18 bis 21 zur\u00fcckzuzahlen, soweit sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs nicht bestimmungsgem\u00e4\u00df verbraucht worden sind;<\/p>\n<p>2. alle M\u00f6glichkeiten zur Vermeidung von Kosten f\u00fcr Umzugsvorbereitungen zu nutzen.<\/p>\n<p>Andere notwendige Auslagen, die der berechtigten Person im Zusammenhang mit dem erwarteten Umzug entstanden sind, und Sch\u00e4den, die als unmittelbare Folge des Widerrufs entstanden sind, k\u00f6nnen erstattet werden.<\/p>\n<p>(4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Widerruf der Zusage die Umzugskostenverg\u00fctung f\u00fcr einen Umzug an einen anderen Ort zugesagt, werden die Pauschalen nach den \u00a7\u00a7 18 bis 21, die die berechtigte Person aufgrund der ersten Zusage erhalten hat, auf die Betr\u00e4ge angerechnet, die ihr aufgrund der neuen Zusage gew\u00e4hrt werden. Die Anrechnung unterbleibt, soweit die berechtigte Person die Pauschalen bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der ersten Zusage bestimmungsgem\u00e4\u00df verbraucht hat und die daraus beschafften Gegenst\u00e4nde am neuen Dienstort nicht verwendbar sind.<\/p>\n<p>(5) Wird die Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung aus Gr\u00fcnden widerrufen, die die berechtigte Person zu vertreten hat, hat sie abweichend von den Abs\u00e4tzen 3 und 4 die schon erhaltene Umzugskostenverg\u00fctung insoweit zur\u00fcckzuzahlen, als die Zusage widerrufen worden ist.<\/p>\n<p>(6) Bei R\u00fccknahme, Aufhebung oder Erledigung der Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung auf andere Weise gelten die Abs\u00e4tze 3 bis 5 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Umzugskostenverg\u00fctung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit von vornherein feststeht, dass die berechtigte Person f\u00fcr nicht mehr als zwei Jahre ins Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder abkommandiert wird, wird f\u00fcr den Hin- und R\u00fcckumzug Umzugskostenverg\u00fctung h\u00f6chstens in folgendem Umfang gew\u00e4hrt:<\/p>\n<p>1. Erstattung der Auslagen f\u00fcr die Umzugsreise nach \u00a7 12,<\/p>\n<p>2. Erstattung der Auslagen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Reisegep\u00e4ck nach \u00a7 13,<\/p>\n<p>3. Erstattung der Auslagen f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende Unterkunft nach \u00a7 14,<\/p>\n<p>4. Erstattung der Bef\u00f6rderungsauslagen f\u00fcr bis zu 200 Kilogramm Umzugsgut f\u00fcr die berechtigte Person und jede mitumziehende ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person,<\/p>\n<p>5. Erstattung der notwendigen Auslagen f\u00fcr das Lagern des Umzugsguts im Inland,<\/p>\n<p>6. Erstattung der notwendigen Garagenmiete f\u00fcr ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zur\u00fcckgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Fahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt wird,<\/p>\n<p>7. Mietentsch\u00e4digung nach \u00a7 15,<\/p>\n<p>8. Erstattung der Wohnungsbeschaffungskosten nach \u00a7 16,<\/p>\n<p>9. 40 Prozent der Umzugspauschale nach \u00a7 18 sowie 40 Prozent der Ausstattungspauschale nach \u00a7 19,<\/p>\n<p>10. die Pauschale f\u00fcr klimagerechte Kleidung nach \u00a7 21; f\u00fcr jede mitumziehende ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person 40 Prozent dieser Pauschale.<\/p>\n<p>(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden nicht f\u00fcr Tage gew\u00e4hrt, f\u00fcr die die berechtigte Person Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen erh\u00e4lt. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 werden f\u00fcr den Hin- und R\u00fcckumzug nur einmal gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 k\u00f6nnen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung des Umzugsguts an den ausl\u00e4ndischen Dienstort Auslagen bis zur H\u00f6he der Kosten erstattet werden, die durch eine Einlagerung im Inland entstanden w\u00e4ren, h\u00f6chstens jedoch bis zur H\u00f6he der Kosten f\u00fcr das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Kann das Umzugsgut an einem anderen Ort im Inland unentgeltlich gelagert werden, k\u00f6nnen anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nummer 5 die Bef\u00f6rderungsauslagen nach \u00a7 10 Absatz 1 erstattet werden.<\/p>\n<p>(4) Die oberste Dienstbeh\u00f6rde kann im Einzelfall aus dienstlichen Gr\u00fcnden<\/p>\n<p>1. die Umzugskostenverg\u00fctung erweitern,<\/p>\n<p>2. insbesondere aus Gr\u00fcnden der Sicherheit oder aus fiskalischen Gr\u00fcnden die Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung auf die berechtigte Person beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(5) Bei einer Auslandsverwendung mit einer vorgesehenen Dauer von bis zu acht Monaten wird Umzugskostenverg\u00fctung nur gew\u00e4hrt, wenn Auslandsdienstbez\u00fcge (\u00a7 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) gezahlt werden. Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten in diesem Fall mit folgenden Ma\u00dfgaben:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die berechtigte Person und jede ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person, die an der Umzugsreise teilnimmt, werden die Auslagen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von bis zu 100 Kilogramm Umzugsgut erstattet;<\/p>\n<p>2. 20 Prozent der Umzugspauschale nach \u00a7 18 sowie 10 Prozent der Ausstattungspauschale nach \u00a7 19 werden gezahlt,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die berechtigte Person werden 50 Prozent und f\u00fcr jede mitumziehende ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Person werden 20 Prozent der Pauschale f\u00fcr klimagerechte Kleidung nach \u00a7 21 gezahlt.<\/p>\n<p>(6) Dauert die Auslandsverwendung nach Absatz 5 l\u00e4nger als urspr\u00fcnglich vorgesehen, kann die Umzugskostenverg\u00fctung gezahlt werden, die f\u00fcr die l\u00e4ngere Verwendungsdauer zusteht. In diesem Fall beginnt die Ausschlussfrist nach \u00a7 3 Absatz 1 f\u00fcr die Zahlung der zus\u00e4tzlichen Umzugskostenverg\u00fctung an dem Tag, an dem der berechtigten Person die Verl\u00e4ngerung ihrer Verwendung bekannt gegeben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 R\u00fcckf\u00fchrung aus Gef\u00e4hrdungsgr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind an einem ausl\u00e4ndischen Dienstort Leben oder Gesundheit der berechtigten Person oder der zu ihrer h\u00e4uslichen Gemeinschaft geh\u00f6renden ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Personen und von Betreuungspersonen, f\u00fcr die Kosten nach \u00a7 12 Absatz 4 erstattet wurden, erheblich gef\u00e4hrdet, kann die oberste Dienstbeh\u00f6rde Umzugskostenverg\u00fctung f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung oder den Umzug der berechtigten Person oder der zu ihrer h\u00e4uslichen Gemeinschaft geh\u00f6renden ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Personen und der Betreuungspersonen sowie von Umzugsgut zusagen.<\/p>\n<p>(2) Ist an einem ausl\u00e4ndischen Dienstort das Eigentum der berechtigten Person oder der zu ihrer h\u00e4uslichen Gemeinschaft geh\u00f6renden ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Personen erheblich gef\u00e4hrdet, kann die oberste Dienstbeh\u00f6rde Umzugskostenverg\u00fctung f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung von Umzugsgut zusagen.<\/p>\n<p>(3) Die Zusage kann f\u00fcr eine R\u00fcckf\u00fchrung oder einen Umzug ins Inland oder im Ausland erteilt werden. Die Umzugskostenverg\u00fctung darf jedoch nur in dem Umfang zugesagt werden, wie es den Umst\u00e4nden nach notwendig ist. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr die R\u00fcckkehr zum Dienstort.<\/p>\n<p>(4) Die oberste Dienstbeh\u00f6rde bestimmt im Einzelfall, in welchem Umfang Umzugskosten erstattet werden, wenn wegen erheblicher Gef\u00e4hrdung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums oder wegen anderer au\u00dfergew\u00f6hnlicher Verh\u00e4ltnisse im Ausland andere als die im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen dienstlichen Ma\u00dfnahmen erforderlich sind. Dabei ber\u00fccksichtigt sie die nach \u00a7 12 Absatz 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung getroffenen Regelungen. Werden f\u00fcr einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Ausw\u00e4rtige Amt den Umfang der Umzugskostenverg\u00fctung f\u00fcr alle an diesem Dienstort t\u00e4tigen und von der Ma\u00dfnahme betroffenen berechtigten Personen.<\/p>\n<p>(5) Die berechtigte Person erh\u00e4lt eine pauschale Verg\u00fctung nach \u00a7 18 Absatz 6, wenn au\u00dfer dem Reisegep\u00e4ck Teile des Hausrats zur\u00fcckgef\u00fchrt werden m\u00fcssen und sich die Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung hierauf erstreckt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Umzug bei Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einer berechtigten Person mit Dienstort im Ausland, die in den Ruhestand tritt oder deren Dienstverh\u00e4ltnis auf Zeit endet, ist Umzugskostenverg\u00fctung f\u00fcr einen Umzug an einen Ort ihrer Wahl im Inland zuzusagen. Umzugskostenverg\u00fctung wird nur gezahlt, wenn der Umzug sp\u00e4testens zwei Jahre nach der Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses durchgef\u00fchrt wird. Die oberste Dienstbeh\u00f6rde kann diese Frist in Ausnahmef\u00e4llen um ein Jahr verl\u00e4ngern.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nach dem Tod einer berechtigten Person, deren letzter Dienstort im Ausland liegt, entsprechend f\u00fcr ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Personen, die am Todestag der berechtigten Person zu deren h\u00e4uslicher Gemeinschaft geh\u00f6rt haben. Gibt es keine solchen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Personen oder ziehen diese ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Personen nicht ins Inland um, k\u00f6nnen den Erbinnen und Erben die notwendigen Auslagen f\u00fcr das Bef\u00f6rdern beweglicher Nachlassgegenst\u00e4nde an einen Ort im Inland sowie sonstige ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Auslagen, die durch den Umzug nachweislich entstanden sind, erstattet werden, wenn die Auslagen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entstanden sind. F\u00fcr angestellte Betreuungspersonen gilt \u00a7 12 Absatz 4 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Soweit in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 2 Satz 1 Umz\u00fcge im Ausland durchgef\u00fchrt werden, k\u00f6nnen die notwendigen Umzugsauslagen erstattet werden, h\u00f6chstens jedoch in dem Umfang, in dem Auslagen bei einem Umzug an den Sitz der obersten Dienstbeh\u00f6rde entstanden w\u00e4ren. Wird sp\u00e4ter, jedoch noch innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein Umzug ins Inland durchgef\u00fchrt, ist der nach Satz 1 erstattete Betrag auf die nach Absatz 1 oder Absatz 2 zustehende Umzugskostenverg\u00fctung anzurechnen.<\/p>\n<p>(4) Endet das Dienstverh\u00e4ltnis einer berechtigten Person mit Dienstort im Ausland aus einem von ihr zu vertretenden Grund und zieht diese Person sp\u00e4testens sechs Monate danach ins Inland um, k\u00f6nnen ihr und den ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Personen f\u00fcr diesen Umzug die Bef\u00f6rderungsauslagen und Fahrtkosten bis zur H\u00f6he der Kosten der billigsten Fahrkarte f\u00fcr ein regelm\u00e4\u00dfig verkehrendes Bef\u00f6rderungsmittel erstattet werden, h\u00f6chstens jedoch die Bef\u00f6rderungsauslagen und Fahrtkosten, die durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbeh\u00f6rde entstanden w\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschnitt 4<\/strong><br \/>\n<strong>Schlussvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 \u00dcbergangsregelungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung und die Einlagerung von Umzugsgut werden der berechtigten Person, die bereits vor dem 1. Dezember 2012 \u00fcber h\u00f6heres Umzugsvolumen verf\u00fcgt als nach dieser Verordnung ber\u00fccksichtigt werden kann, bis zum n\u00e4chsten Umzug ins Inland mit Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskostengesetzes in dem Umfang erstattet, in dem sie vor dem 1. Dezember 2012 erstattungsf\u00e4hig waren. Reisekosten f\u00fcr Hausangestellte, deren Kosten f\u00fcr die Reise zum bisherigen Dienstort im Rahmen der Auslandsumzugskostenverordnung vor dem 1. Dezember 2012 erstattet wurden, k\u00f6nnen beim n\u00e4chsten Umzug mit Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung nach \u00a7 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskostengesetzes im Rahmen der Kosten einer Reise ins Inland geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>(2) Hat die berechtigte Person den Dienst am neuen Dienstort infolge einer Ma\u00dfnahme, f\u00fcr die Umzugskostenverg\u00fctung zugesagt worden ist, nach dem 30. Juni 2010, aber vor dem 1. Dezember 2012 angetreten, bemisst sich die H\u00f6he des Ausstattungs- und des Einrichtungsbeitrags nach den \u00a7\u00a7 12 und 13 der Auslandsumzugskostenverordnung in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung und dem Bundesbesoldungsgesetz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 44 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge\u00e4ndert worden ist, au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2987\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2987&text=Verordnung+%C3%BCber+die+Umzugskostenverg%C3%BCtung+bei+Auslandsumz%C3%BCgen+%28Auslandsumzugskostenverordnung+%E2%80%93+AUV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2987&title=Verordnung+%C3%BCber+die+Umzugskostenverg%C3%BCtung+bei+Auslandsumz%C3%BCgen+%28Auslandsumzugskostenverordnung+%E2%80%93+AUV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2987&description=Verordnung+%C3%BCber+die+Umzugskostenverg%C3%BCtung+bei+Auslandsumz%C3%BCgen+%28Auslandsumzugskostenverordnung+%E2%80%93+AUV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. 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