{"id":2975,"date":"2021-08-31T19:18:48","date_gmt":"2021-08-31T19:18:48","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2975"},"modified":"2021-08-31T19:25:03","modified_gmt":"2021-08-31T19:25:03","slug":"gesetz-zum-schutze-der-auswanderer-und-auswanderinnen-auswandererschutzgesetz-auswsg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2975","title":{"rendered":"Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen (Auswandererschutzgesetz &#8211; AuswSG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Auswandererschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. M\u00e4rz 2013 (BGBl. I S. 443)&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-zum-Schutze-der-Auswanderer-und-Auswanderinnen.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-zum-Schutze-der-Auswanderer-und-Auswanderinnen.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Erlaubnis zur Auswandererberatung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Auskunft \u00fcber die Aussichten der Auswanderung und \u00fcber die Lebensverh\u00e4ltnisse im Einwanderungsland, insbesondere \u00fcber die Arbeits- und Niederlassungsverh\u00e4ltnisse im Ausland oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, bedarf der Erlaubnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die f\u00fcr die Beratung erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit nicht besitzt, oder wenn die antragstellende Person die f\u00fcr die Beratung erforderliche Sachkunde nicht nachweist. Der Nachweis der Sachkunde gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person f\u00fcnf Jahre als unselbst\u00e4ndiger Berater oder unselbst\u00e4ndige Beraterin insbesondere bei einer in Absatz 2 genannten Auskunfts- oder Beratungsstelle t\u00e4tig war. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; nachtr\u00e4gliche Auflagen sind zul\u00e4ssig; darauf ist in der Erlaubnis hinzuweisen. Die Erlaubnis wird von der zust\u00e4ndigen Stelle f\u00fcr das gesamte Bundesgebiet erteilt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Auskunfts- oder Beratungsstellen von K\u00f6rperschaften oder Anstalten des \u00f6ffentlichen Rechts oder von Verb\u00e4nden der Freien Wohlfahrtspflege, die sich die F\u00fcrsorge f\u00fcr Auswanderer und Auswanderinnen zur Aufgabe machen und deshalb bisher keiner Erlaubnis bedurften, gilt die Erlaubnisfreiheit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013. F\u00fcr andere Stellen und Personen, die auf Grund einer bestehenden Erlaubnis Auswanderer beraten, erlischt die Erlaubnis mit Ablauf des 31. Dezember 2013.<\/p>\n<p>(3) Werden die in \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Genannten von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum aus in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes vor\u00fcbergehend selbst\u00e4ndig t\u00e4tig, bed\u00fcrfen sie insoweit keiner Erlaubnis.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann die nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis zur\u00fccknehmen, wenn nachtr\u00e4glich bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Tatsachen vorgelegen haben, aus denen sich der Mangel der erforderlichen Zuverl\u00e4ssigkeit ergibt. Die Beh\u00f6rde kann die Erlaubnis widerrufen oder die T\u00e4tigkeit der in Absatz 2 bezeichneten Stellen verbieten, wenn nachtr\u00e4glich Tatsachen eintreten, aus denen sich der Mangel der erforderlichen Zuverl\u00e4ssigkeit ergibt, oder wenn eine Gew\u00e4hr f\u00fcr eine sachkundige Beratung nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,<\/p>\n<p>1. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zuzulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist,<\/p>\n<p>2. n\u00e4her zu bestimmen, welche Voraussetzungen geeignet sind, die Zuverl\u00e4ssigkeit und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 zu begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>3. die Verwendung von Vordrucken zur Beantragung der Erlaubnis anzuordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festzulegen und Vorgaben zu treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszuf\u00fcllen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Werbungsverbot<\/strong><\/p>\n<p>(1) Es ist verboten, gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Auswanderung zu werben.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist. Das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von Absatz 1 aus besonderen Gr\u00fcnden zulassen, wenn dieses im \u00f6ffentlichen Interesse liegt oder aus Gr\u00fcnden humanit\u00e4rer oder sozialer Art angezeigt ist, insbesondere bei der R\u00fcckwanderung von Ausl\u00e4ndern in ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung dieser Personen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Zust\u00e4ndigkeit und Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesverwaltungsamt zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt. Dem Antrag sind die zur Pr\u00fcfung der pers\u00f6nlichen Zuverl\u00e4ssigkeit und Sachkunde erforderlichen Unterlagen beizuf\u00fcgen. Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverl\u00e4ssigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein F\u00fchrungszeugnis zur Vorlage bei der f\u00fcr die Anerkennung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu beantragen.<\/p>\n<p>(3) Bei der Pr\u00fcfung eines Antrags auf Erlaubnis stehen den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen entsprechende Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder aus einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die antragstellende Person die Anforderungen nach Absatz 2 oder die im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Hat die Beh\u00f6rde \u00fcber den Antrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.<\/p>\n<p>(5) Die Verfahren nach diesem Gesetz k\u00f6nnen \u00fcber eine einheitliche Stelle nach den \u00a7\u00a7 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3a Geb\u00fchren und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Geb\u00fchren und Auslagen zu erheben.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die geb\u00fchrenpflichtigen Tatbest\u00e4nde und die Geb\u00fchrenh\u00f6he n\u00e4her zu bestimmen und dabei feste S\u00e4tze oder Rahmens\u00e4tze vorzusehen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt und k\u00f6nnen Erm\u00e4\u00dfigungen und Befreiungen von Geb\u00fchren und Auslagen zugelassen werden.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen der Zur\u00fcckweisung oder Zur\u00fccknahme eines Widerspruchs erm\u00e4\u00dfigt sich die vorgesehene Geb\u00fchr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Geb\u00fchr erm\u00e4\u00dfigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezogene Daten der antragstellenden Person erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverl\u00e4ssigkeit und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. Daten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten.<\/p>\n<p>(2) Die f\u00fcr Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben.<\/p>\n<p>(3) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erhobenen Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz<\/p>\n<p>4 zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>2. einem vollziehbaren Verbot nach \u00a7 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 2 Absatz 1 gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Auswanderung wirbt.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 6 (Inkrafttreten)<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2975\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2975&text=Gesetz+zum+Schutze+der+Auswanderer+und+Auswanderinnen+%28Auswandererschutzgesetz+%E2%80%93+AuswSG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2975&title=Gesetz+zum+Schutze+der+Auswanderer+und+Auswanderinnen+%28Auswandererschutzgesetz+%E2%80%93+AuswSG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2975&description=Gesetz+zum+Schutze+der+Auswanderer+und+Auswanderinnen+%28Auswandererschutzgesetz+%E2%80%93+AuswSG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Auswandererschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. 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