{"id":296,"date":"2020-12-10T16:58:34","date_gmt":"2020-12-10T16:58:34","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=296"},"modified":"2020-12-10T16:58:34","modified_gmt":"2020-12-10T16:58:34","slug":"rechtssache-buchleither-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-20106-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=296","title":{"rendered":"RECHTSSACHE BUCHLEITHER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 20106\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE B. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 20106\/13)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n28. April 2016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache B. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nKhanlar Hajiyev,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nYonko Grozev<br \/>\nund Carlo Ranzoni,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 15. M\u00e4rz 2016<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 20106\/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, B. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 11. M\u00e4rz 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H. J. Behrens, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass die unbefristete Aussetzung des Umgangs zwischen ihm und seiner Tochter sein Recht auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>4. Am 27. Mai 2014 wurde die R\u00fcge bez\u00fcglich der Umgangsaussetzung der Regierung \u00fcbermittelt und die Beschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLS<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in R.<\/p>\n<p>6. Er hat eine Tochter, H., die 2003 geboren wurde. Er und die Mutter des Kindes, die nicht miteinander verheiratet waren, trennten sich kurz nach der Geburt. Das Kind lebt bei seiner Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat.<\/p>\n<p>7. Seit Ende 2003 streiten sich die Eltern \u00fcber den Umgang. Im April 2004 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Familiengericht Neustadt\/Weinstra\u00dfe erstmals eine Regelung des Umgangs. Bei einer Anh\u00f6rung im Juni 2004 vereinbarten die Eltern betreute Umgangskontakte des Beschwerdef\u00fchrers; diese fanden dann bis Oktober 2004 statt. Am 8. Dezember 2004 trafen die Eltern eine weitere, familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung \u00fcber betreute Umgangskontakte.<\/p>\n<p>8. Am 21. Februar 2005 stellte der Beschwerdef\u00fchrer den Antrag, den betreuenden Kinderschutzbund[1], der aufgrund des Verhaltens beider Parteien eine weitere Mitwirkung abgelehnt hatte, durch einen anderen Kinderschutzbund zu ersetzen. Am 11. Juli 2005 gab das Familiengericht diesem Antrag statt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 lehnte es der beauftragte Kinderschutzbund wegen des Verhaltens der Mutter ab, entsprechend den Anweisungen des Familiengerichts t\u00e4tig zu werden.<\/p>\n<p>9. Um sein Umgangsrecht durchzusetzen, stellte der Beschwerdef\u00fchrer am 28.\u00a0Oktober 2005 beim Familiengericht den Antrag, gegen die Mutter ein Zwangsgeld festzusetzen. Am 17. Mai 2006 schlossen die Eltern eine gerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung. Am 18. September 2006 benannte das Familiengericht auf Antrag des Beschwerdef\u00fchrers einen Umgangspfleger an. Die Anordnung war bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Danach wurde die Umgangsvereinbarung mehr oder weniger regelm\u00e4\u00dfig umgesetzt.<\/p>\n<p>10. Am 8. Mai 2007 stellte der Beschwerdef\u00fchrer beim Gericht einen Antrag auf Ausweitung des Umgangs, erneute Bestellung eines Verfahrenspflegers und Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Mutter. Im Gegenzug beantragte die Mutter die Aussetzung des Umgangs f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren. Am 22. Dezember 2008 setzte das Familiengericht, das erneut einen Sachverst\u00e4ndigen angeh\u00f6rt hatte, den Umgang bis zum 31. Dezember 2009 aus. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers (Az. 2084\/09) war erfolglos.<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Verfahren \u00fcber vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen<\/em><\/p>\n<p>11. Nach Ablauf der Aussetzungsfrist beantragte der Beschwerdef\u00fchrer am 22. Januar\u00a02010 eine Ausweitung des Umgangs. Nachdem es das Kind pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt hatte, gew\u00e4hrte das Familiengericht dem Beschwerdef\u00fchrer am 12. April 2010 ein Recht auf Umgang alle zwei Wochen. Gleichzeitig erteilte es hinsichtlich des Umgangs klare Anweisungen und legte fest, welche Sanktionen zur Anwendung k\u00e4men, sollten die Eltern dem Beschluss nicht nachkommen. Der Umgang fand nicht statt.<\/p>\n<p>12. Am 2. September 2010 setzte das Familiengericht auf Antrag der Mutter und nach erneuter Anh\u00f6rung des Kindes den Umgang des Beschwerdef\u00fchrers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aus und wies seine Antr\u00e4ge auf Festsetzung eines Zwangsgelds zur\u00fcck.<\/p>\n<p><em>2. Hauptsacheverfahren<\/em><\/p>\n<p>13. Am 15. April 2011 h\u00f6rte das Familiengericht beide Eltern, das Kind und die Verfahrensbeist\u00e4ndin des Kindes an. Unter Berufung auf das sowohl schriftlich vorgelegte als auch m\u00fcndlich erl\u00e4uterte Gutachten des Psychiaters Dr. B. r\u00e4umte es dem Beschwerdef\u00fchrer alle zwei Wochen zwei Stunden Umgang ein. Es bestellte einen Umgangspfleger und gab diesem dezidierte Anweisungen zur Vorbereitung des Kindes auf den Umgang und die Modalit\u00e4ten der Treffen.<\/p>\n<p>14. Gegen diesen Beschluss legte die Mutter sofortige Beschwerde ein. Der Beschwerdef\u00fchrer hielt seinen Antrag auf Umgang aufrecht und stellte dar\u00fcber hinaus beim Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken den Antrag, die Mutter anzuweisen, ihm regelm\u00e4\u00dfige Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Entwicklung des Kindes zu erteilen.<\/p>\n<p>15. Das Oberlandesgericht holte eine weitere schriftliche Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen Dr. B. ein, der im Hinblick auf die Entwicklung nun der Auffassung war, dass die Aussetzung des Umgangsrechts des Beschwerdef\u00fchrers derzeit der weniger sch\u00e4dliche Weg sei und somit dem Kindeswohl entspreche. Der Umgang mit dem Beschwerdef\u00fchrer sei als solcher nicht sch\u00e4dlich, jedoch lasse die Konfliktkonstellation eine andere L\u00f6sung derzeit nicht zu. Hinsichtlich des Konflikts zwischen den Eltern wies der Sachverst\u00e4ndige darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer einer Mediation zugestimmt habe, die Mutter ein solches Verfahren jedoch ablehne. Der Sachverst\u00e4ndige f\u00fchrte aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer derzeit keine M\u00f6glichkeit habe, positiv und aktiv auf einen Umgang hinzuwirken. In ihrer schriftlichen Stellungnahme an das Oberlandesgericht vertrat die Verfahrensbeist\u00e4ndin des Kindes die Auffassung, dass zur Vermeidung negativer Sp\u00e4tfolgen f\u00fcr das Kind auf jeden Fall ein Mindestkontakt mit dem Beschwerdef\u00fchrer bestehen bleiben solle; daher solle ihm erlaubt werden, dem Kind Briefe und Geschenke zu schicken.<\/p>\n<p>16. Am 19. Oktober 2012 h\u00f6rte das Oberlandesgericht die Eltern, den Umgangspfleger des Kindes, das Kind und Dr. B. an, wies den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers ab und setzte sein Recht auf Umgang mit seiner Tochter gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1696 und 1684 Abs. 4 BGB auf unbestimmte Zeit ganz aus (siehe Rdnrn. 23 und 24).<\/p>\n<p>17. Das Oberlandesgericht stellte eingangs fest, dass die gerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung vom 17. Mai 2006 immer noch g\u00fcltig sei. Es war jedoch der Auffassung, das Umgangsrecht m\u00fcsse auf Dauer ausgesetzt werden, da die Anordnung von Umgangskontakten das Wohl des Kindes beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. Das Gericht stellte fest, dass das Kind seit vier Jahren keinen Umgang mit seinem Vater mehr gehabt habe und dieser ihr fremd geworden sei. Dies sei insbesondere auch von dem vom gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt worden. Bei seiner gerichtlichen Anh\u00f6rung habe das Kind klar ge\u00e4u\u00dfert, dass es seinen Vater nicht sehen wolle. Es habe nur eingeschr\u00e4nkte, schlechte Erinnerungen an ihn. Das Kind, das sich anscheinend altersgem\u00e4\u00df entwickelt habe, habe den Eindruck erweckt, dass es wisse, worum es gehe und was es wolle. Trotz seines jungen Alters habe es klar und deutlich vermittelt, dass es m\u00f6chte, dass man seinen Willen respektiert und es nicht zu etwas zwingt, was es nicht will. Der Umgangspfleger brachte vor, es sei ihm nicht gelungen, die Abneigung des Kindes gegen seinen Vater zu durchbrechen. Das Kind habe weinend das Zimmer verlassen, als er begonnen habe, von dem Vater zu reden.<\/p>\n<p>18. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass die Haltung des Kindes zu seinem Vater durch die Loyalit\u00e4t zur Mutter beeinflusst worden sei, die immer negativ \u00fcber den Vater gesprochen habe. Das Kind f\u00fchle sich verpflichtet, ebenso wie die Mutter zu empfinden. Sie sehne sich danach, dass die Auseinandersetzungen der Eltern endeten, damit sie keinen Loyalit\u00e4tskonflikten mehr ausgesetzt sei. Die Ablehnung des Vaters sehe sie als einzige L\u00f6sung, um wenigstens die Liebe der Mutter zu behalten. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen stellte das Oberlandesgericht fest, dass das Kind reif genug sei, eine bewusste Entscheidung zu treffen und deren Konsequenzen zu ermessen. Es befinde sich in einem psychischen Dilemma, das durch die gest\u00f6rte Kommunikation zwischen den Eltern verursacht worden sei, ohne dass sich daraus schon eine traumatische Belastungsst\u00f6rung entwickelt habe. Einerseits f\u00fchre der Verlust des Umgangs mit einem Elternteil im Allgemeinen zu St\u00f6rungen der seelischen Entwicklung, die das Kindeswohl gef\u00e4hrdeten. Andererseits gef\u00e4hrdeten auch erzwungene Umgangskontakte im Kontext st\u00e4ndiger Differenzen der Eltern das Kindeswohl erheblich.<\/p>\n<p>19. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der Sachverst\u00e4ndige in seinem dem Familiengericht vorgelegten Gutachten dargelegt habe, dass der Umgang mit dem Vater als solcher das Kindeswohl nicht gef\u00e4hrde. Er habe allerdings vor der Anbahnung erneuter Umgangskontakte eine Vorbereitung der Eltern zur Verbesserung ihrer Kommunikation f\u00fcr erforderlich gehalten. Der familiengerichtliche Beschluss habe diese \u201eBedingung\u201c nicht ber\u00fccksichtigt. Die Eltern h\u00e4tten in dieser Hinsicht nichts unternommen. Bei seiner Anh\u00f6rung durch das Oberlandesgericht am 6. September 2012 habe der Sachverst\u00e4ndige klargestellt, dass ohne eine \u00c4nderung des Kommunikationsverhaltens der Eltern \u2013 die allerdings eine fachliche Hilfe, wie etwa eine Mediation, erfordere \u2013 die Herbeif\u00fchrung erneuter Umgangskontakte gr\u00f6\u00dferen Schaden anrichten w\u00fcrde als der komplette Ausschluss des Umgangs.<\/p>\n<p>20. Das Oberlandesgericht f\u00fchrte weiter aus:<\/p>\n<p>\u201eVor dem Hintergrund des bisher gezeigten au\u00dferprozessualen und prozessualen Verhaltens beider Eltern h\u00e4lt es der Senat [des Oberlandesgerichts] f\u00fcr ausgeschlossen, dass die Eltern in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, sich freiwillig einer Mediation zu unterziehen und diese erfolgreich abzuschlie\u00dfen. Dies hat aber zwingend zur Folge, dass ein Umgang [H.s] mit dem Vater derzeit nicht durchgef\u00fchrt werden kann, sondern das Umgangsrecht des Vaters auszu\u00adschlie\u00dfen ist. Denn das Dilemma des Kindes [&#8230;] ist weder durch die Ausgestaltung des Um\u00adgangs noch durch die Anordnung einer Umgangspflegschaft zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Vielmehr ist die Mutter gefordert, ihre Abneigung gegen den Vater zu \u00fcberwinden, der Vater wird lernen m\u00fcssen, dass eine Ann\u00e4herung [&#8230;] \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur mit Geduld, Zur\u00fcckhal\u00adtung und R\u00fccksicht auf das Befinden des Kindes und der Mutter zu erreichen sein wird. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass [das Kind] mit zunehmendem Alter und geistiger Reife in der Lage sein wird, sich aus eigener Kraft aus dem Konfliktfeld der Eltern zu l\u00f6sen und aus eigenem An\u00adtrieb auf den Vater zuzugehen und den Kontakt mit ihm zu suchen. Dem allem steht die vorlie\u00adgende Entscheidung nicht entgegen.\u201c<\/p>\n<p>21. Mit Urteil vom 6. Februar 2014 (1BvR 4\/13) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die von dem Beschwerdef\u00fchrer gegen die Entscheidungen im Hauptsacheverfahren eingelegte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>22. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer seine Beschwerde beim Gerichtshof eingereicht hatte und die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt worden war, wurde die Akte an das Justizministerium \u00fcbersandt und ging dann an das Familiengericht zur\u00fcck. Am 18. Juli 2014, nach R\u00fcckerhalt vom Ministerium, wurde die Akte einem Richter vorgelegt. Dieser entschied: \u201e1.\u00a0Gesehen. Nichts zu veranlassen. 2. Weglegen\u201d.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p><strong>A. B\u00fcrgerliches Gesetzbuch<\/strong><\/p>\n<p>23. Nach \u00a7\u00a01684 Abs.\u00a01 hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Nach \u00a7 1684 Abs. 4 kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschr\u00e4nken oder ausschlie\u00dfen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit oder auf Dauer einschr\u00e4nkt oder ausschlie\u00dft, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gef\u00e4hrdet w\u00e4re.<\/p>\n<p>24. \u00a7 1696 Abs. 2 sieht vor, dass eine Ma\u00dfnahme, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Ma\u00dfnahme), aufzuheben ist, wenn eine Gefahr f\u00fcr das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Ma\u00dfnahme entfallen ist.<\/p>\n<p><strong>B. Das Gesetz \u00fcber die Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen\u00adheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>25. \u00a7 24 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (im Folgenden: FamFG) lautet: \u201eSoweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden k\u00f6nnen, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.\u201c \u00a7 24 Abs. 2 besagt, dass das Gericht, wenn es dieser Anregung nicht folgt, denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, dar\u00fcber zu unterrichten hat.<\/p>\n<p>26. \u00a7 26 sieht vor, dass das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuf\u00fchren hat.<\/p>\n<p>27. Nach \u00a7 166 Abs. 2 FamFG hat das Gericht l\u00e4nger dauernde Ma\u00dfnahmen, die zur Abwendung einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung ergriffen worden sind (kindesschutzrechtliche Ma\u00dfnahmen), wie beispielsweise Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 1684 Abs. 4 BGB, in angemessenen Zeitabst\u00e4nden zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>28. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die zeitlich unbefristete Aussetzung des Umgangsrechts sein Recht auf Achtung seines Familienlebens und sein Recht auf ein faires Verfahren nach den Artikel 6 und 8 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>29. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>30. In Anbetracht der sich aus Artikel 8 ergebenden Verfahrenserfordernisse h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr angemessen, die vorgebrachte R\u00fcge nur nach dieser Bestimmung zu pr\u00fcfen, die, soweit einschl\u00e4gig, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, [&#8230;].<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetz\u00adlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [&#8230;] zum Schutz der Ge\u00adsundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>32. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Auffassung, dass der Ausschluss des Umgangs nicht gerechtfertigt sei, da das Wohl des Kindes nicht gef\u00e4hrdet werde. Er wies darauf hin, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung, die Durchf\u00fchrung des Umgangs gef\u00e4hrde das Kindeswohl, auf die Empfehlungen des Sachverst\u00e4ndigen in der zweiten Instanz gest\u00fctzt habe, die sich ohne jede Grundlage gegen\u00fcber der ersten Instanz ge\u00e4ndert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>33. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass die Entscheidung des Gerichts, den Umgang auszusetzen, nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil sein Umgangsrecht ohne Vornahme einer Pr\u00fcfung und ohne die M\u00f6glichkeit einer erneuten Pr\u00fcfung nach einem Jahr ohne zeitliche Befristung dauerhaft ausgeschlossen worden sei. Unter Berufung auf die Rechtssachen H. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a09732\/10, 17. Mai 2011, und N. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a046159\/99, 19. Juni 2003, brachte er weiter vor, dass der unbefristete Umgangsausschluss unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, da das Oberlandesgericht keine j\u00e4hrliche \u00dcberpr\u00fcfung des Umgangsausschlusses angeordnet und auch nicht festgestellt habe, dass eine solche \u00dcberpr\u00fcfung an sich dem Kindeswohl schaden w\u00fcrde. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts sei eine \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit dauerhaft nicht mehr vorhanden, was bedeute, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht nach einem Jahr eine \u00dcberpr\u00fcfung beantragen k\u00f6nne.\u00a0Er betonte, dass Entscheidungen, mit denen das Umgangsrecht ausgesetzt werde, zeitlich befristet sein m\u00fcssten, damit der betroffene Elternteil erkennen k\u00f6nne, wann er eine erneute Pr\u00fcfung des Umgangsrechts begehren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>34. Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers weist die Entscheidung des Oberlandesgerichts zahlreiche Verfahrensfehler auf. Es sei nicht gepr\u00fcft worden, ob der Blockadehaltung der Mutter mit sorgerechtlichen oder anderen Sanktionen begegnet werden und eine Kindeswohlgef\u00e4hrdung bei Durchf\u00fchrung des Umgangs somit verhindert werden k\u00f6nne. Das Oberlandesgericht habe es zudem vers\u00e4umt, sich mit der Anordnung einer Umgangspflegschaft geb\u00fchrend auseinanderzusetzen und zu pr\u00fcfen, ob eine Therapie des Kindes unter Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgesichtspunkten angemessen sei, und sei somit auf die Bewertungen und Empfehlungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht eingegangen.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>35. Die Regierung wies darauf hin, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 19.\u00a0Oktober 2012 auf einem gr\u00fcndlich ermittelten Sachverhalt beruht habe, da das Gericht den Sachverst\u00e4ndigen aufgefordert habe, sein Gutachten schriftlich und m\u00fcndlich zu erg\u00e4nzen, und die Parteien, das Kind und den Verfahrensbeistand angeh\u00f6rt habe. Die Entscheidung sei auch eingehend begr\u00fcndet worden, insbesondere im Hinblick auf das konfliktbehaftete Verh\u00e4ltnis der Eltern, und habe den Willen des Kindes, wie er in der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung zum Ausdruck gekommen sei, in den Vordergrund gestellt.<\/p>\n<p>36. Die Regierung war der Auffassung, dass das Oberlandesgericht nicht verpflichtet gewesen sei, die Aussetzung des Umgangsrechts des Beschwerdef\u00fchrers zeitlich zu befristen. Sie betonte, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs unter solchen Umst\u00e4nden eine Befristung nicht zwingend verlange. Vielmehr verlange sie eine \u00dcberpr\u00fcfung derartiger Entscheidungen in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden von l\u00e4ngstens einem Jahr, soweit nicht die \u00dcberpr\u00fcfung an sich das Kindeswohl ernsthaft gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>37. Dar\u00fcber hinaus widersprach die Regierung der Auffassung, die Entscheidung des Oberlandesgerichts habe dem Beschwerdef\u00fchrer das Umgangsrecht dauerhaft versagt, und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung sowohl die gesetzlichen Regelungen als auch die vom Oberlandesgericht angef\u00fchrten Gr\u00fcnde an. Der Umgangsausschluss stelle eine kindesschutzrechtliche Ma\u00dfnahme dar. Nach \u00a7 1696 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \u00a7 166 Abs. 2 FamFG m\u00fcsse das Familiengericht eine Aufhebung immer dann in Betracht ziehen, wenn die Ma\u00dfnahme nicht mehr erforderlich sei oder keine Gefahr mehr f\u00fcr das Wohl des Kindes bestehe. Dar\u00fcber hinaus stehe es nach innerstaatlichem Recht dem Beschwerdef\u00fchrer jederzeit offen, dem Gericht einen Antrag auf Neuregelung des Umgangs zu \u00fcbermitteln. Neben den rechtlichen Bestimmungen komme auch aus der Begr\u00fcndung des Oberlandesgerichts hinreichend klar zum Ausdruck, dass der Umgang nicht dauerhaft ausgeschlossen sei, da es darin ausdr\u00fccklich hei\u00dfe, dass Umgangskontakte \u201ederzeit\u201c nicht m\u00f6glich seien. Die Entscheidung bedeutete daher, dass die Frage, ob irgendwann wieder Umgangskontakte vereinbart w\u00fcrden, nicht endg\u00fcltig beantwortet sei, zumal das Oberlandesgericht betont habe, dass die aktuelle Entscheidung nicht ausschlie\u00dfe, dass auf Betreiben des Kindes selbst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ein Umgang stattfinden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>38. Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die innerstaatliche Gerichtsentscheidung, mit der dem Beschwerdef\u00fchrer der Umgang mit seinem Kind verweigert wurde, einen Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs.\u00a01 gesch\u00fctztes Recht auf Achtung seines Familienlebens darstellte. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich dieser Auffassung an.<\/p>\n<p>39. Ein solcher Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist \u201egesetzlich vorgesehen\u201c, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz\u00a02 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c angesehen werden.<\/p>\n<p>40. Es war auch unstrittig, dass die in Rede stehenden Entscheidungen auf einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts basierten, n\u00e4mlich auf \u00a7 1684 Abs. 4 BGB (siehe Rdnr. 23).<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2012 (siehe Rdnrn. 15-20) betonte, dass die Aussetzung des Umgangs ausschlie\u00dflich im Hinblick auf das Kindeswohl erfolge. Nach Auffassung des Gerichtshofs war die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers auszusetzen, auf den Schutz \u201eder Gesundheit oder der Mo\u00adral\u201d und \u201eder Rechte und Freiheiten\u201d der Tochter des Beschwerdef\u00fchrers gerichtet. Sie verfolgte also ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 8 Abs. 2. Daher ist noch dar\u00fcber zu entscheiden, ob die unbefristete Aussetzung des Umgangs \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war.<\/p>\n<p>a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof hat zu pr\u00fcfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Ma\u00dfnahme angef\u00fchrten Gr\u00fcnde in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die \u00dcberlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Dar\u00fcber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Beh\u00f6rden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Parteien haben. Daraus folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, anstelle der nationalen Beh\u00f6rden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, die diese Beh\u00f6rden in Aus\u00fcbung ihres Ermessens getroffen haben (siehe u.a. S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a040324\/98, Rdnr. 86, 10. November 2005; Hokkanen . \/ . Finnland, 23. September 1994, Serie A Band 299-A, S. 20, Rdnr. 55; und S. . \/ . Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871\/96, Rdnr. 62, ECHR 2003-VIII).<\/p>\n<p>43. Weiterhin muss ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils herbeigef\u00fchrt werden, und dabei ist dem Wohl des Kindes besonderes Gewicht beizumessen. Der Elternteil kann nach Artikel 8 nicht beanspruchen, dass Ma\u00dfnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden w\u00fcrden (vgl. E. .\/. Deutschland [GK] Individualbeschwerde Nr. 25735\/94, Rdnr. 50, ECHR 2000-VII, sowie H., a.a.O.).<\/p>\n<p>44. Welcher Beurteilungsspielraum den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Beh\u00f6rden dabei einzur\u00e4umen ist, h\u00e4ngt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab. Es ist zu bedenken, dass die nationalen Beh\u00f6rden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen \u00dcberlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Beh\u00f6rden deren Beurteilungsspielraum wahrzunehmen (siehe G. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 25706\/03, Rdnr. 102, 10. Januar 2008). So hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Beh\u00f6rden insbesondere bei Sorgerechtsentscheidungen einen gro\u00dfen Beurteilungsspielraum haben. Einer genaueren Kontrolle bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschr\u00e4nkungen, wie beispielsweise bei Einschr\u00e4nkungen des Umgangsrechts der Eltern durch diese Beh\u00f6rden, sowie bei allen gesetzlichen Ma\u00dfnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gew\u00e4hrleisten sollen. Solche weitergehenden Beschr\u00e4nkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und den Eltern endg\u00fcltig abgeschnitten werden (siehe S., a.a.O., Rdnr. 63; und G. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a074969\/01, Rdnr. 42, 26. Februar 2004).<\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass Artikel 8 der Konvention zwar keine ausdr\u00fccklichen Verfahrenserfordernisse enth\u00e4lt, der mit Eingriffsma\u00dfnahmen verbundene Entscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die geb\u00fchrende Achtung der durch diesen Artikel gesch\u00fctzten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof kann nicht ausreichend beurteilen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten zur Rechtfertigung dieser Ma\u00dfnahmen angef\u00fchrten Gr\u00fcnde im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 \u201ehinreichend\u201c waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der Elternteil in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gew\u00e4hrleistet war (siehe u.a. T.P. und K.M. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945\/95, Rdnr. 72, ECHR 2001-V; und S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 89).<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den vorliegenden Fall<\/p>\n<p>46. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Familiengericht dem Beschwerdef\u00fchrer am 15. April 2011 alle zwei Wochen zwei Stunden Umgang einr\u00e4umte und dieser Beschluss am 19. Oktober 2012 durch das Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken aufgehoben wurde. Angesichts des eindeutigen, in seiner Anh\u00f6rung vor dem Oberlandesgericht bekundeten Willens des neunj\u00e4hrigen Kindes, seinen Vater nicht sehen zu wollen, setzte dieses Gericht das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers aus. Das Oberlandesgericht st\u00fctzte sich au\u00dferdem auf die Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen, der der Auffassung war, dass eine Aussetzung des Umgangsrechts derzeit der weniger sch\u00e4dliche Weg sei, und dargelegt hatte, dass H.s Haltung durch die Loyalit\u00e4t, die sie ihrer Mutter gegen\u00fcber f\u00fchle, beeinflusst worden sei. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Entscheidung, das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers auszusetzen, sich auf das Kindeswohl betreffende Erw\u00e4gungen st\u00fctzte.<\/p>\n<p>47. Hinsichtlich der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers, die Entscheidung sei fehlerhaft, stellt der Gerichtshof fest, dass sich das Oberlandesgericht in seinem Entscheidungsprozess auf detaillierte und umfangreiche Informationen st\u00fctzte, wie beispielsweise auf Einsch\u00e4tzungen in der Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen und die m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers, der Mutter des Kindes, der Verfahrensbeist\u00e4ndin und des Kindes. Auf das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich eines Umgangspflegers ging es mit der Feststellung ein, dass sich das Dilemma des Kindes nicht dadurch l\u00f6sen lasse, dass eine Umgangsregelung getroffen oder ein Umgangspfleger bestellt werde. Der Gerichtshof ist daher \u00fcberzeugt, dass der Entscheidungsprozess fair war und die betroffenen Interessen ber\u00fccksichtigte.<\/p>\n<p>48. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung als solche klar begr\u00fcndete, indem es das prozessuale und au\u00dferprozessuale Verhalten der Eltern, die Notwendigkeit einer Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern vor der Anbahnung erneuter Umgangskontakte und die M\u00f6glichkeit der erfolgreichen Inanspruchnahme einer Mediation beurteilte (siehe Rdnrn. 19 und 20). Dar\u00fcber hinaus nahm es auf m\u00f6gliche zuk\u00fcnftige Ver\u00e4nderungen Bezug. Jedoch ist die Entscheidung insofern unklar, als sie betonte, dass der Umgangsausschluss \u201ederzeit\u201c die beste L\u00f6sung sei, ihn aber nicht zeitlich befristete.<\/p>\n<p>49. Diesbez\u00fcglich stellt der Gerichtshof erneut fest, dass die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Aussetzung des Umgangs in der Regel nicht als dauerhaft angesehen werden k\u00f6nnen und im Allgemeinen in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden \u00fcberpr\u00fcft werden sollten, soweit nicht die \u00dcberpr\u00fcfung an sich das Kindeswohl ernsthaft gef\u00e4hrden w\u00fcrde (siehe N. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165\/99, 19. Juni 2003, und H., a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>50. In der vorliegenden Rechtssache f\u00fchrte das Oberlandesgericht aus, dass wegen des seelischen Dilemmas des Kindes beide Eltern ihr Kommunikationsverhalten verbessern m\u00fcssten. Das Oberlandesgericht befand, dass der Ausschluss des Umgangsrechts des Beschwerdef\u00fchrers unter diesen Umst\u00e4nden die einzige Option sei. Zwar geht aus den vom Oberlandesgericht vorgebrachten Gr\u00fcnden klar hervor, dass das Fortschreiten der Zeit alleine nicht reichen werde, sondern sich auch die Haltung der Eltern \u00e4ndern m\u00fcsse, um die Umgangsrechte neu beurteilen zu k\u00f6nnen. Das Gericht hat die Nichtbefristung jedoch nicht explizit begr\u00fcndet und auch nicht explizit festgestellt, dass eine \u00dcberpr\u00fcfung an sich das Kindeswohl gef\u00e4hrden w\u00fcrde (vgl. hingegen H., a.a.O.). Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Oberlandesgericht zwar aufgezeigt, dass es sich seiner Verpflichtung bewusst war, die Bindungen zwischen Vater und Tochter aufrecht zu erhalten (vgl. S., a.a.O., Rdnr. 91, und L. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 28782\/04, 25. September 2007), aber die in der vorliegenden Rechtssache von ihm vorgebrachten Gr\u00fcnde reichten nicht aus, um klarzustellen, warum diese Entscheidung angesichts der Gefahr, dass Familienbeziehungen durch eine unbefristete Aussetzung des Umgangs endg\u00fcltig abgeschnitten werden k\u00f6nnten, im Interesse des Kindeswohls erforderlich war.<\/p>\n<p>51. Nichtsdestotrotz ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit den umgangsrechtlichen Regelungen insgesamt zu sehen.<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte nach \u00a7 1696 Abs. 2 BGB i. V. m. \u00a7\u00a0166 Abs. 2 FamFG (siehe Rdnrn. 24 und 27) verpflichtet sind, die Situation von Amts wegen in angemessenen Zeitabst\u00e4nden zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies ist grunds\u00e4tzlich als eine der Garantien zu betrachten, die den in dem Beschluss enthaltenen unbefristeten Umgangsausschluss ausgleichen. In der vorliegenden Rechtssache deutet jedoch nichts darauf hin, dass der zust\u00e4ndige Richter von sich aus eine f\u00f6rmliche \u00dcberpr\u00fcfung eingeleitet h\u00e4tte. Als ihm die Akte nach der R\u00fccksendung vorgelegt wurde, vermerkte er, dass nichts zu veranlassen sei (siehe Rdnr. 22).<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass es dem Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7 24 Abs. 1 FamFG freistand, jederzeit ein neues \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren anzuregen (siehe Rdnr. 25). Dies bedeutet, dass die Regelung des Umgangsrechts, auch wenn sie Teil einer rechtskr\u00e4ftigen gerichtlichen Entscheidung ist, weiterhin ver\u00e4nderbar ist. Dem Gerichtshof ist bewusst, dass \u00a7 24 Abs. 1 FamFG eine Person nicht f\u00f6rmlich berechtigt, eine \u00dcberpr\u00fcfung zu beantragen, nimmt jedoch an, dass diese Bestimmung von den Gerichten, die einen gerechten Ausgleich zwischen den betroffenen Rechten erzielen m\u00fcssen, sehr ernst genommen wird. In jedem Fall l\u00e4sst diese Verfahrensweise es zu, einschl\u00e4gige Gr\u00fcnde f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung der urspr\u00fcnglichen Beurteilung des Kindeswohls durch das Familiengericht vorzubringen. Der Gerichtshof kann nicht spekulieren, ob die Anregung eines neuen Verfahrens nach \u00a7 24 Abs. 1 FamFG durch den Beschwerdef\u00fchrer erfolgreich gewesen w\u00e4re. Er kommt jedoch nicht umhin festzustellen, dass der Beschwerdef\u00fchrer nie auch nur versucht hat, von dieser verfahrensrechtlichen M\u00f6glichkeit Gebrauch zu machen. Dies ist umso bedeutender, als das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die L\u00f6sung als \u201ederzeit\u201c geltende definiert hat und darauf Bezug genommen hat, dass sich der Wille des Kindes mit zunehmendem Alter und geistiger Reife m\u00f6glicherweise \u00e4ndern k\u00f6nnte. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es prozessuale Garantien gab, welche in der vorliegenden Rechtssache die in der Entscheidung des Oberlandesgerichts enthaltenen M\u00e4ngel aufwogen.<\/p>\n<p>54. Angesichts der vorgenannten Erw\u00e4gungen und unter Ber\u00fccksichtigung der Subsidiarit\u00e4tsregel des Gerichtshofs hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibr\u00fccken vom 19. Oktober 2012, das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Umgang mit seinem Kind auszusetzen, den Beurteilungsspielraum nicht \u00fcberschritten, der den innerstaatlichen Gerichten in Angelegenheiten zusteht, die das Recht eines Elternteils auf Umgang mit seinem minderj\u00e4hrigen Kind betreffen, und kann immer noch als in einer demokratischen Gesellschaft \u201enotwendig\u201c betrachtet werden.<\/p>\n<p>55. Folglich ist Artikel\u00a08 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF<\/strong><\/p>\n<p>1. einstimmig, die R\u00fcge nach Artikel 8 f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren;<\/p>\n<p>2. mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 28. April 2016 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil das Sondervotum der Richter Ranzoni, Hajiyev und Vehabovi\u0107 beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">G.Y.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS RANZONI, DER SICH DIE RICHTER HAJIYEV AND VEHABOVI\u0106 ANGESCHLOSSEN HABEN<\/strong><\/p>\n<p>1. Ich kann mich der Feststellung der Mehrheit, dass Artikel\u00a08 der Konvention nicht verletzt worden sei, nicht anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>2. Seit November 2003 streiten die Parteien \u00fcber das Umgangsrecht des Vaters. Bis zum Sommer 2008 hatte er mehr oder weniger regelm\u00e4\u00dfigen Umgangskontakt mit seiner Tochter. Danach konnten diese Umgangskontakte nicht mehr stattfinden. Daher hatte der Beschwerdef\u00fchrer, als das Oberlandesgericht im Oktober 2012 beschloss, den Umgang zwischen Vater und Tochter auf unbestimmte Zeit ganz auszusetzen, seine Tochter bereits etwa vier Jahre lang nicht gesehen.<\/p>\n<p>3. Aus der Akte geht hervor, dass die Mutter nicht wollte, dass ihre Tochter Umgang mit dem Vater hat. Der Sachverst\u00e4ndige erl\u00e4uterte, dass sich die Tochter in einem Loyalit\u00e4tskonflikt mit ihrer Mutter befinde. Er erkl\u00e4rte auch, dass regelm\u00e4\u00dfige Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter dem Kindeswohl dienen w\u00fcrden, unter den konkreten Umst\u00e4nden und angesichts des Dilemmas, in dem sich das Kind aufgrund seines Loyalit\u00e4tskonfliktes mit der Mutter befinde, \u201ederzeit\u201c jedoch eine Umgangsaussetzung dem Kindeswohl entspreche. Daher sei die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den Umgang aussetzen, gerechtfertigt. Ich bin jedoch der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte dadurch, dass sie den Umgang aussetzten, ohne diese Aussetzung zu befristen und ohne die gravierenden Auswirkun\u00adgen dieser Entscheidung auszugleichen, ihren Beurteilungsspielraum \u00fcberschritten haben.<\/p>\n<p>4. In Rdnr. 44 des vorliegenden Urteils stellt der Gerichtshof zutreffend fest, dass der Beurteilungsspielraum der innerstaatlichen Beh\u00f6rden bei Entscheidungen, die das Umgangsrecht betreffen, enger gefasst ist als bei Sorgerechtsentscheidungen. In der Rechtssache S. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 31871\/96, 8. Juli 2003, Rdnr.\u00a063), stellte der Gerichtshof fest:<\/p>\n<p>\u201eEiner genaueren Kontrolle bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschr\u00e4nkungen, wie bei\u00adspielsweise bei Einschr\u00e4nkungen des Umgangsrechts der Eltern durch diese Beh\u00f6rden, sowie bei allen gesetzlichen Ma\u00dfnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kin\u00addern auf Achtung ihres Familienlebens gew\u00e4hrleisten sollen. Solche weitergehenden Beschr\u00e4n\u00adkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und ei\u00adnem oder beiden Elternteilen endg\u00fcltig abgeschnitten werden\u201c.<\/p>\n<p>5. Dar\u00fcber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass der fortschreitende Zeitablauf irreversible Folgen f\u00fcr die Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil haben kann (siehe Santilli .\/. Italien, Individualbeschwerde Nr. 51930\/10, 17.\u00a0Dezember 2013, Rdnr. 65, und Bondavalli .\/. Italien, Individualbeschwerde Nr. 35532\/12, 17. November 2015, Rdnrn. 73 und\u00a083).<\/p>\n<p>6. In dem vorliegenden Urteil wird auch festgestellt, dass das Oberlandesgericht keine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr gegeben hat, weshalb es im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich war, den Umgang zwischen Vater und Tochter auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Die Mehrheit ist jedoch der Auffassung, dass diese M\u00e4ngel durch prozessuale Garantien ausgeglichen w\u00fcrden und die weitreichende Entscheidung, den Umgang ohne jede Befristung auszusetzen, somit gerechtfertigt sei. Ich kann mich dieser Auffassung nicht anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>7. Hinsichtlich der Verpflichtung der innerstaatlichen Gerichte, die Situation \u201evon Amts wegen\u201c zu \u00fcberpr\u00fcfen (siehe Rdnr. 52), sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur eine \u00dcberpr\u00fcfung \u201ein angemessenen Zeitabst\u00e4nden\u201c vor, ohne dies konkreter zu regeln. Wichtiger ist noch, dass in der vorliegenden Rechtssache der zust\u00e4ndige Familienrichter nach R\u00fcck\u00fcbermittlung der Akte entschied: \u201e1. Gesehen. Nichts zu veranlassen. 2. Weglegen\u201d; (siehe Rdnr. 22). Dies geschah fast zwei Jahre nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts und zeigt ziemlich deutlich auf, dass die Akte auf unbegrenzte Zeit \u201eweggelegt\u201c werden sollte und eine zuk\u00fcnftige \u00dcberpr\u00fcfung nicht geplant war. Es gibt keinen anderen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die innerstaatlichen Gerichte die Frage, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine weitere Aussetzung des Umgangs immer noch erf\u00fcllt seien, aus eigenem Antrieb gepr\u00fcft h\u00e4tten.<\/p>\n<p>8. Hinsichtlich der M\u00f6glichkeit, eine \u00dcberpr\u00fcfung anzuregen (siehe Rdnr. 53), ist zun\u00e4chst, wie in dem Urteil der Kammer erw\u00e4hnt, festzustellen, dass \u00a7 24 Abs. 1 FamFG dem Beschwerdef\u00fchrer kein f\u00f6rmliches Recht zur Beantragung einer \u00dcberpr\u00fcfung einr\u00e4umt. Die Bestimmung sieht nur die Anregung eines neuen Verfahrens vor, was l\u00e4ngst nicht denselben prozessualen Wert hat wie ein f\u00f6rmlicher Antrag nach zivilrechtlichen Bestimmungen. Auch f\u00fchrt die Anregung nicht notwendigerweise zu einem neuen Verfahren oder einer neuen gerichtlichen Entscheidung. Die Kammer nimmt an, dass \u00dcberpr\u00fcfungsanregungen \u201evon den Gerichten sehr ernst\u201c genommen werden. Zumindest in dem in Rede stehenden Verfahren kann ich keinerlei Rechtfertigung f\u00fcr diese Annahme erkennen. Zweitens verweist das Urteil darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht einmal versucht hat, diesen prozessualen Weg zu beschreiten. Jedoch hat der Sachverst\u00e4ndige vor dem Oberlandesgericht ausgesagt, dass weitere Versuche des Vaters, mit seiner Tochter Umgang zu haben, \u201ederzeit\u201c \u2013 im September 2012 \u2013 dem Kindeswohl \u201eabtr\u00e4glich sei[e]n\u201c, und es dem Vater \u201ederzeit\u201c nicht m\u00f6glich sei, aktiv und positiv auf einen solchen Umgang hinzuwirken. Der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte sich sogar mit einer Mediation einverstanden, wohingegen die Mutter solche Schritte zu einer L\u00f6sung ablehnte. Das Problem schien nicht in erster Linie beim Vater, sondern bei der Mutter und ihrer \u2013 in den Worten des Oberlandesgerichts \u2013 \u201eAbneigung gegen den Vater\u201c zu liegen. In dieser schwierigen Situation konnte der Vater nur wenig tun. Dar\u00fcber hinaus hat das Oberlandesgericht ausdr\u00fccklich verlangt, der Beschwerdef\u00fchrer solle \u201egeduldig\u201c und \u201er\u00fccksichtsvoll\u201c sein. Neben der Tatsache, dass dies f\u00fcr einen Vater, der seine Tochter mehrere Jahre lang nicht gesehen hat, alles andere als einfach ist, stellt die Forderung des Gerichts ein weiteres Argument daf\u00fcr dar, dass dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden kann, kein neues Verfahren angeregt zu haben. Drittens f\u00fchrt das Urteil aus, dass das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung darauf Bezug genommen hat, dass \u201e,sich der Wille des Kindes mit zunehmendem Alter und geistiger Reife m\u00f6glicherweise \u00e4ndern k\u00f6nnte\u201c. Stellt dies tats\u00e4chlich einen ausgleichenden Faktor dar? In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof befunden, dass das Umgangsrecht ein wichtiges Element der Verpflichtung ist, die Bindungen zwischen Vater und Tochter aufrecht zu erhalten, und dass die nationalen Gerichte positiv und fortlaufend verpflichtet sind, die Sachlage zu pr\u00fcfen und auf die \u00dcberwindung der Hindernisse hinzuwirken, die der Einr\u00e4umung selbst eines sehr beschr\u00e4nkten Umgangsrechts entgegenstehen k\u00f6nnen (siehe N. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165\/99, 19. Juni 2003). Die positive Verpflichtung wird nicht dadurch erf\u00fcllt, dass man einfach auf eine m\u00f6gliche Ver\u00e4nderung mit zunehmendem Alter und geistiger Reife Bezug nimmt. Au\u00dferdem entbindet eine mangelhafte Kommunikation zwischen den Eltern die innerstaatlichen Beh\u00f6rden nicht von dieser Verpflichtung (siehe Bondavalli, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 82).<\/p>\n<p>9. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte \u2013 wie dies die Familiengerichte normalerweise tun \u2013 von sich aus eine angemessene Frist f\u00fcr eine neue Pr\u00fcfung der Sachlage festlegen m\u00fcssen. Dies h\u00e4tte im vorliegen Fall, im Interesse des Kindeswohls, insbesondere die Mutter einem gewissen \u201eDruck\u201c ausgesetzt, auf regelm\u00e4\u00dfige Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter hinzuwirken. Der Sachverst\u00e4ndige betonte, dass regelm\u00e4\u00dfige Umgangskontakte wiederaufgenommen und aufrechterhalten werden sollten, und der Umgang aufgrund des Loyalit\u00e4tskonflikts der Tochter mit der Mutter nur \u201ederzeit\u201c ausgesetzt werden solle.<\/p>\n<p>10. Folglich war es meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt, den Umgang unbefristet auszusetzen. Die nationalen Beh\u00f6rden h\u00e4tten aktiv Ma\u00dfnahmen ergreifen m\u00fcssen, um zu erm\u00f6glichen, dass der Vater seine Tochter sieht, und, was noch wichtiger ist, dass die Tochter ihren Vater sieht. Weder das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht noch die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis boten dem Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Sache einen angemessen und wirksamen Schutz gegen die Auswirkung der unbefristeten Aussetzung des Umgangs, d. h. gegen die Gefahr, dass die Beziehung zwischen Vater und Tochter in nicht wiedergutzumachender Weise abgeschnitten wird.<\/p>\n<p>11. Bedenkt man den begrenzten Beurteilungsspielraum in Rechtssachen, welche die Einschr\u00e4nkung von Umgangsrechten betreffen, die konkreten Umst\u00e4nde dieses Falls und das Wohl des betroffenen Kindes, das grunds\u00e4tzlich einen regelm\u00e4\u00dfigen Umgang mit dem Vater erfordert, war die Aussetzung des Umgangs ohne Fristsetzung, ohne Begr\u00fcndung und ohne jegliche ausgleichenden Ma\u00dfnahmen, nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und nicht \u201enotwendig\u201c im Sinne von Artikel 8. Folglich liegt meines Erachtens ein Versto\u00df gegen diese Bestimmung vor.<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>[1] in der engl. Fassung als \u201eYouth Office\u201c (Jugendamt) bezeichnet<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=296\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=296&text=RECHTSSACHE+BUCHLEITHER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+20106%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=296&title=RECHTSSACHE+BUCHLEITHER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+20106%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=296&description=RECHTSSACHE+BUCHLEITHER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+20106%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE B. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 20106\/13) URTEIL STRASSBURG 28. 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