{"id":2943,"date":"2021-08-30T14:57:25","date_gmt":"2021-08-30T14:57:25","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2943"},"modified":"2021-08-30T14:57:25","modified_gmt":"2021-08-30T14:57:25","slug":"zweite-durchfuehrungsverordnung-zum-bereinigungsgesetz-fuer-deutsche-auslandsbonds-vereinigte-staaten-von-amerika","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2943","title":{"rendered":"Zweite Durchf\u00fchrungsverordnung zum Bereinigungsgesetz f\u00fcr deutsche Auslandsbonds (Vereinigte Staaten von Amerika)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Zweite Durchf\u00fchrungsverordnung zum Bereinigungsgesetz f\u00fcr deutsche Auslandsbonds (Vereinigte Staaten von Amerika) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2-2, ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 8 Abs. 6, des \u00a7 9 Abs. 5, des \u00a7 23 Abs. 5, des \u00a7 24 Abs. 4, des \u00a7 35 Abs. 2 und des \u00a7 76 des Bereinigungsgesetzes f\u00fcr deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wertpapiere der im Verzeichnis der Auslandsbonds (\u00a7 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgef\u00fchrten oder bei einer Erg\u00e4nzung (\u00a7 1 Abs. 2 des Gesetzes) in das Verzeichnis aufgenommenen Art einschlie\u00dflich der dazu ausgegebenen Zins-, Gewinnanteil-, Erneuerungs- und Bezugscheine und anderer Nebenurkunden (\u00a7 5 des Gesetzes), soweit die Vereinigten Staaten von Amerika als Begebungsland angegeben sind (im folgenden &#8222;Dollarbonds&#8220; genannt).<\/p>\n<p>(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck &#8222;der Auslandsbevollm\u00e4chtigte&#8220; den f\u00fcr die Vereinigten Staaten von Amerika gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 des Gesetzes bestellten Auslandsbevollm\u00e4chtigten sowie die nach \u00a7 8 Abs. 7 des Gesetzes bestellten st\u00e4ndigen Vertreter des Auslandsbevollm\u00e4chtigten.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 1 Abs. 1 Kursivdruck: Gegenstandslose Erm\u00e4chtigung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Hinterlegung der Bonds<\/strong><\/p>\n<p>(\u00a7 23 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes)<\/p>\n<p>(1) Eine Hinterlegung von Dollarbonds nach \u00a7 23 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes ist in den Vereinigten Staaten von Amerika vorbehaltlich des Absatzes 2 nur bei der vom Bundesminister der Finanzen bestimmten Bank zul\u00e4ssig (Allgemeine Hinterlegungsstelle). Als Allgemeine Hinterlegungsstelle bestimmt der Bundesminister der Finanzen eine Bank, die auf Grund der Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines ihrer Staaten gegr\u00fcndet ist, ihre Hauptniederlassung in der Stadt New York im Staate New York hat und deren Kapital einschlie\u00dflich Reserven mindestens 100 Millionen Dollar betr\u00e4gt. Der Bundesminister der Finanzen kann nach seinem Ermessen die Bestimmung der Allgemeinen Hinterlegungsstelle aufheben und eine andere Bank, die den Bedingungen des Satzes 2 entspricht, als Allgemeine Hinterlegungsstelle bestimmen.<\/p>\n<p>(2) Der Bundesminister der Finanzen kann f\u00fcr bestimmte Arten von Dollarbonds an Stelle der Allgemeinen Hinterlegungsstelle die Zahlungsagenten als Hinterlegungsstelle bestimmen (Besondere Hinterlegungsstellen).<\/p>\n<p>(3) Die Allgemeine Hinterlegungsstelle und etwaige Besondere Hinterlegungsstellen sind im Bundesanzeiger sowie in der von der Regierung der Vereinigten Staaten bezeichneten Weise bekanntzumachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Bereinigungsstelle<\/strong><\/p>\n<p>(\u00a7 9 Abs. 5 des Gesetzes)<\/p>\n<p>(1) Die Aufgaben des Auslandsbevollm\u00e4chtigten mit Ausnahme der sich aus \u00a7 18 Abs. 1, 2, \u00a7 33 Abs. 2, \u00a7 63 Abs. 5 des Gesetzes ergebenden werden nach \u00a7 9 Abs. 5 des Gesetzes hiermit der durch das Abkommen zwischen der Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 27. Februar 1953 eingerichteten Bereinigungsstelle f\u00fcr deutsche Bonds in den Vereinigten Staaten (im folgenden &#8222;Bereinigungsstelle&#8220; genannt) \u00fcbertragen. Die Bereinigungsstelle kann eines ihrer Mitglieder mit bestimmten Aufgaben beauftragen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das Verfahren vor der Bereinigungsstelle gilt \u00a7 9 Abs. 3 des Gesetzes sinngem\u00e4\u00df, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Inhalt der Anmeldung und Beweisf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>(\u00a7\u00a7 22, 24 des Gesetzes)<\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Anmeldung soll der Vordruck verwendet werden, der von der Bereinigungsstelle zur Verf\u00fcgung gestellt wird.<\/p>\n<p>(2) Der Anmelder soll mit dem angemeldeten Dollarbond alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Zinsscheine hinterlegen. Wenn er dabei auch den letzten der vor dem 1. Januar 1940 f\u00e4llig gewordenen Zinsscheine hinterlegt, so braucht er im Zeitpunkt der Anmeldung keine weiteren Beweismittel beizubringen.<\/p>\n<p>(3) Kann der Anmelder den in Absatz 2 Satz 2 genannten Zinsschein nicht hinterlegen, so soll er der Anmeldung Urkunden beif\u00fcgen, die geeignet sind, zu beweisen, da\u00df sich der angemeldete Bond am 1. Januar 1945 au\u00dferhalb der in \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Gebiete befunden hat. In dieser Hinsicht soll er folgendes beachten:<\/p>\n<p>1. Hat der Anmelder den Bond vor dem 1. Januar 1945 erworben, so soll er eine von einer Bank, einem Wertpapiermakler oder einem Wertpapierh\u00e4ndler ausgestellte Bescheinigung beibringen, aus der sich ergibt, da\u00df der Anmelder den Bond von der Bank, dem Makler oder dem H\u00e4ndler oder deren Rechtsvorg\u00e4nger oder durch deren Vermittlung vor dem 1. Januar 1945 erworben hat oder da\u00df der Bond bei der Bank, dem Makler oder dem H\u00e4ndler oder deren Rechtsvorg\u00e4nger vor dem oder am 1. Januar 1945 f\u00fcr den Anmelder in Verwahrung war.<\/p>\n<p>2. Kann der Anmelder die in Nummer 1 bezeichnete Bescheinigung nicht beibringen oder hat er den Bond nach dem 1. Januar 1945 erworben, so soll er diejenigen Urkunden (einschlie\u00dflich eidesstattlicher Erkl\u00e4rungen dritter Personen) beibringen, die er als den besten ihm verf\u00fcgbaren Beweis ansieht.<\/p>\n<p>(4) Stehen dem Anmelder weder der in Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Zinsschein noch in Absatz 3 bezeichnete Urkunden zur Verf\u00fcgung, so soll er eine eigene eidesstattliche Erkl\u00e4rung mit den folgenden Angaben abgeben:<\/p>\n<p>1. Datum des Erwerbs des Bonds durch den Anmelder,<\/p>\n<p>2. Art dieses Erwerbs (z.B. Kauf, Erbgang, Schenkung),<\/p>\n<p>3. Namen und Anschrift der Person, von der er den Bond erworben hat, oder des Maklers oder sonstigen Vermittlers, durch den dieser Erwerb erfolgt ist,<\/p>\n<p>4. Ort, an dem sich der Bond am 1. Januar 1945 befunden hat, und Namen und Anschrift der Person, die ihn zu jenem Zeitpunkt in Verwahrung hatte,<\/p>\n<p>und, falls der Anmelder den Bond nach dem 1. Januar 1945 erworben hat,<\/p>\n<p>5. Namen und Anschriften aller Personen, die den Bond seit dem 1. Januar 1945 in Eigentum oder Verwahrung gehabt haben, und die Orte, an denen er sich seit jenem Zeitpunkt befunden hat.<\/p>\n<p>(5) Die Befugnisse der Bereinigungsstelle, Ermittlungen anzustellen und von dem Anmelder weitere Beweismittel zu verlangen (\u00a7 24 Abs. 3 des Gesetzes), sind durch die Vorschriften der Abs\u00e4tze 2 bis 4 nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Wenn der Anmelder den Vorschriften der Abs\u00e4tze 2 bis 5 entspricht und sich f\u00fcr die Bereinigungsstelle kein Grund ergibt, die vom Anmelder in seiner Anmeldung gemachten Angaben zu bezweifeln, so ist der angemeldete Auslandsbond anzuerkennen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Verfahren nach der Anmeldung<\/strong><\/p>\n<p>(\u00a7 24 Abs. 2, 3, \u00a7 27 Abs. 2 des Gesetzes)<\/p>\n<p>(1) Nach Eingang der Anmeldung trifft die Bereinigungsstelle diejenigen Ma\u00dfnahmen, die durch \u00a7 24 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschrieben sind.<\/p>\n<p>(2) Macht die Bereinigungsstelle von den in \u00a7 24 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3 des Gesetzes genannten Befugnissen Gebrauch, so hat sie den Anmelder aufzufordern, die Beweismittel oder Angaben innerhalb dreier Monate nach Eingang der Aufforderung einzureichen. Sie hat diese Frist zu verl\u00e4ngern oder eine erneute Frist zu gew\u00e4hren, wenn der Anmelder aus hinreichendem Grunde darum nachsucht.<\/p>\n<p>(3) Sobald die Bereinigungsstelle die Unterlagen f\u00fcr hinreichend vollst\u00e4ndig erachtet, soll sie \u00fcber die Anerkennung entscheiden; in jedem Falle soll sie die Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung erlassen, es sei denn, da\u00df besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalles einer Entscheidung innerhalb dieser Frist entgegenstehen.<\/p>\n<p>(4) In keinem Falle darf die Anerkennung abgelehnt werden, ohne da\u00df zuvor die Bereinigungsstelle den Anmelder \u00fcber die einer Anerkennung entgegenstehenden Tatsachen und Beweismittel unterrichtet und ihm Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(5) Wenn die Bereinigungsstelle die R\u00fcckgabe oder Freigabe eines anerkannten Dollarbonds anordnet (\u00a7 27 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), so veranla\u00dft sie, da\u00df dem Bond eine in Stahlstich oder sonst f\u00e4lschungssicher hergestellte Bescheinigung angeheftet wird, es sei denn, da\u00df der Anmelder vor dieser Anordnung den Umtausch des Bonds gegen einen neuen Bond verlangt hat und da\u00df der neue Bond im Zeitpunkt der Anordnung zur Aush\u00e4ndigung an den Anmelder zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Gesetzliche Schiedsgerichte<\/strong><\/p>\n<p>(\u00a7 35 des Gesetzes)<\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Nachpr\u00fcfung ablehnender Entscheidungen der Bereinigungsstelle wird f\u00fcr jeden der zw\u00f6lf Federal-Reserve-Bezirke der Vereinigten Staaten von Amerika ein Schiedsgericht eingerichtet.<\/p>\n<p>(2) Jedes dieser Schiedsgerichte ist f\u00fcr Antr\u00e4ge derjenigen Anmelder zust\u00e4ndig, die in seinem Bezirk einen Wohnsitz oder eine Niederlassung haben. Das Schiedsgericht f\u00fcr den Federal-Reserve-Bezirk von San Francisco ist au\u00dferdem f\u00fcr Antr\u00e4ge der Anmelder zust\u00e4ndig, die einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in den pazifischen Territorien oder Besitzungen der Vereinigten Staaten haben, und das Schiedsgericht f\u00fcr den Federal-Reserve-Bezirk von New York f\u00fcr Antr\u00e4ge der Anmelder, die keinen Wohnsitz und keine Niederlassung in einem der Federal-Reserve-Bezirke oder in den pazifischen Territorien oder Besitzungen haben.<\/p>\n<p>(3) Jedes dieser Schiedsgerichte besteht aus drei Schiedsrichtern, und zwar einem Vorsitzer und zwei Beisitzern. Einer der Beisitzer mu\u00df die Berechtigung zur Aus\u00fcbung der Anwaltschaft in dem betreffenden Bezirk oder einem Teil dieses Bezirks haben. Ein Schiedsrichter kann vorbehaltlich des Satzes 2 mehreren Schiedsgerichten angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(4) Die Schiedsrichter werden durch den Bundesminister der Finanzen ernannt, sobald sich ein Bed\u00fcrfnis daf\u00fcr ergibt oder die Regierung der Vereinigten Staaten darum nachsucht. Auf die Ernennung findet \u00a7 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes entsprechende Anwendung. Die Ernennung wird im Bundesanzeiger sowie in der von der Regierung der Vereinigten Staaten bezeichneten Weise bekanntgemacht.<\/p>\n<p>(5) Der Bundesminister der Finanzen kann die Ernennung eines Schiedsrichters widerrufen, wenn dieser seine Amtspflichten gr\u00f6blich verletzt. \u00a7 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes findet entsprechende Anwendung. F\u00fcr die Ernennung eines Nachfolgers gilt Absatz 4.<br \/>\n(6) Der Bundesminister der Finanzen ist befugt, mit jedem der Schiedsrichter vertragliche Abmachungen \u00fcber dessen Bez\u00fcge zu treffen. Die Bez\u00fcge bemessen sich grunds\u00e4tzlich nach Zahl und Umfang der bei dem betreffenden Schiedsgericht erwachsenen F\u00e4lle.<\/p>\n<p>(7) Die Schiedsgerichte erheben keine Geb\u00fchren oder Auslagen von den Beteiligten.<\/p>\n<p>(8) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist bei der Bereinigungsstelle einzureichen. Dem Antrag sind f\u00fcnf Abschriften beizuf\u00fcgen. Die Bereinigungsstelle stellt je eine Abschrift der Pr\u00fcfstelle, dem Aussteller, den Treuh\u00e4ndern und den Zahlungsagenten mit der Aufforderung zu, ihre etwaige Stellungnahme bei ihr innerhalb zweier Monate nach der Zustellung einzureichen. Die Bereinigungsstelle kann diese Frist auf Antrag verl\u00e4ngern, jedoch h\u00f6chstens um drei Monate. Nach Ablauf der Frist \u00fcbermittelt die Bereinigungsstelle den Antrag dem zust\u00e4ndigen Schiedsgericht zusammen mit den Zustellungsnachweisen, den etwa eingegangenen Stellungnahmen, ihrer eigenen Stellungnahme und ihren Unterlagen.<\/p>\n<p>(9) Die Schiedsgerichte k\u00f6nnen Beweise erheben, soweit sie dies f\u00fcr notwendig halten.<\/p>\n<p>(10) Die Schiedsgerichte treffen ihre Entscheidungen durch Beschlu\u00df ihrer beiden Beisitzer, falls diese sich einig sind. Sind sie sich nicht einig, so haben sie die Sache dem Vorsitzer vorzulegen, dessen Entscheidung in diesem Fall die Entscheidung des Schiedsgerichts darstellt.<\/p>\n<p>(11) Die Schiedsgerichte stellen ihre Entscheidung der Bereinigungsstelle und dem Anmelder zu. Die Bereinigungsstelle benachrichtigt die Pr\u00fcfstelle, den Aussteller sowie die Treuh\u00e4nder und Zahlungsagenten von der Entscheidung.<\/p>\n<p>(12) Im \u00fcbrigen bestimmen die Schiedsgerichte ihr Verfahren nach freiem Ermessen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Zustellungen<\/strong><\/p>\n<p>(\u00a7 70 des Gesetzes)<\/p>\n<p>(1) Zustellungen auf Grund dieser Verordnung erfolgen durch eingeschriebenen Brief gegen R\u00fcckschein.<\/p>\n<p>(2) Die sonstigen Zustellungen in den Vereinigten Staaten auf Grund des Gesetzes erfolgen in derselben Weise.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Nebenurkunden<\/strong><\/p>\n<p>(\u00a7 5 Abs. 1 des Gesetzes)<\/p>\n<p>Die Anerkennung eines Dollarbonds erstreckt sich auf die dazu ausgegebenen Zins-, Gewinnanteil-, Erneuerungs- und Bezugscheine sowie anderen Nebenurkunden derselben St\u00fccknummer, auch wenn diese Nebenurkunden nicht vorgelegt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Land Berlin<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 des Gesetzes \u00fcber die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes \u00dcberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit \u00a7 78 des Gesetzes gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2943\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2943&text=Zweite+Durchf%C3%BChrungsverordnung+zum+Bereinigungsgesetz+f%C3%BCr+deutsche+Auslandsbonds+%28Vereinigte+Staaten+von+Amerika%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2943&title=Zweite+Durchf%C3%BChrungsverordnung+zum+Bereinigungsgesetz+f%C3%BCr+deutsche+Auslandsbonds+%28Vereinigte+Staaten+von+Amerika%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2943&description=Zweite+Durchf%C3%BChrungsverordnung+zum+Bereinigungsgesetz+f%C3%BCr+deutsche+Auslandsbonds+%28Vereinigte+Staaten+von+Amerika%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Zweite Durchf\u00fchrungsverordnung zum Bereinigungsgesetz f\u00fcr deutsche Auslandsbonds (Vereinigte Staaten von Amerika) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2-2, ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2943\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2943","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2943","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2943"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2943\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2944,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2943\/revisions\/2944"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2943"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2943"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2943"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}