{"id":2919,"date":"2021-08-30T13:15:03","date_gmt":"2021-08-30T13:15:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2919"},"modified":"2021-08-30T13:24:33","modified_gmt":"2021-08-30T13:24:33","slug":"gesetz-zur-ausfuehrung-des-abkommens-vom-27-februar-1953-ueber-deutsche-auslandsschulden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2919","title":{"rendered":"Gesetz zur Ausf\u00fchrung des Abkommens vom 27. Februar 1953 \u00fcber deutsche Auslandsschulden"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Gesetz zur Ausf\u00fchrung des Abkommens vom 27. Februar 1953 \u00fcber deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1,<!--more--> ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 301 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-zur-Ausfuehrung-des-Abkommens-vom-27.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-zur-Ausfuehrung-des-Abkommens-vom-27.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Erster Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Abkommen vom 27. Februar 1953 \u00fcber deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331).<\/p>\n<p>(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch f\u00fcr dieses Gesetz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zweiter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Allgemeine Bestimmungen \u00fcber die Durchsetzung von Anspr\u00fcchen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>a)<\/strong><br \/>\n<strong>Geltendmachung von Anspr\u00fcchen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat ein Schuldner wegen seiner Schuld einen Regelungsvorschlag gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der einschl\u00e4gigen Anlage des Abkommens gemacht oder eine Beitrittserkl\u00e4rung abgegeben und hat der Gl\u00e4ubiger gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, k\u00f6nnen sich aber Gl\u00e4ubiger und Schuldner \u00fcber die Regelungsbedingungen nicht einigen, so kann der Gl\u00e4ubiger in bezug auf die Schuld die Anspr\u00fcche und sonstigen Rechte, die ihm nach dem Abkommen und seinen Anlagen zustehen, gegen den Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltend machen, sofern er sein Einverst\u00e4ndnis damit erkl\u00e4rt, da\u00df diese Gerichte die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen f\u00fcr die Schuld gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen festsetzen. Das angerufene Gericht setzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen f\u00fcr die Schuld gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen in dem Umfange fest, in dem dies f\u00fcr die Entscheidung erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht ist im Falle des Absatzes 1 zur Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen f\u00fcr die Schuld nicht befugt, soweit f\u00fcr die Entscheidung nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen eine Schiedsinstanz ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Schuldner es unterlassen, gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der einschl\u00e4gigen Anlage des Abkommens einen Regelungsvorschlag zu machen oder eine Beitrittserkl\u00e4rung abzugeben, und hat der Gl\u00e4ubiger gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so kann der Gl\u00e4ubiger in bezug auf die Schuld die Anspr\u00fcche und sonstigen Rechte, die ihm nach dem Abkommen und seinen Anlagen zustehen, gegen den Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltend machen, sofern er sein Einverst\u00e4ndnis damit erkl\u00e4rt, da\u00df diese Gerichte die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen f\u00fcr die Schuld gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen festsetzen. Das angerufene Gericht setzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen f\u00fcr die Schuld gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen in dem Umfange fest, in dem dies f\u00fcr die Entscheidung erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00a7\u00a7 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Anspr\u00fcche und Rechte, die der Gl\u00e4ubiger geltend zu machen beabsichtigt, im Zeitpunkt der Geltendmachung nach den Bestimmungen des Vertrages, auf dem die Anspr\u00fcche beruhen, ein Gericht in einem Gl\u00e4ubigerstaat oder eine Schiedsinstanz ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig ist, es sei denn, da\u00df Gl\u00e4ubiger und Schuldner in gegenseitigem Einvernehmen darauf verzichten, sich auf die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit zu berufen, oder da\u00df auf die Klage des Gl\u00e4ubigers der Schuldner vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Hauptsache m\u00fcndlich verhandelt hat, ohne die Unzust\u00e4ndigkeit geltend zu machen.<\/p>\n<p>(2) Bei verbrieften Schulden, deren Regelung nach den Bestimmungen der einschl\u00e4gigen Anlage des Abkommens ein Regelungsangebot voraussetzt, kann der Gl\u00e4ubiger die Anspr\u00fcche und Rechte nach den \u00a7\u00a7 2 und 3 nicht geltend machen, solange Verhandlungen zwischen dem Schuldner und einer in der Anlage I des Abkommens erw\u00e4hnten Vereinigung von Wertpapierinhabern (Bondholders&#8216; Council) oder einer entsprechenden Vereinigung oder der in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens erw\u00e4hnten Gl\u00e4ubigervertretung schweben oder eine Klage gem\u00e4\u00df \u00a7 5 auf Abgabe des Regelungsangebots anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>(3) Bei Schulden eines deutschen Handels- oder Industrieschuldners im Sinne der Anlage III des Abkommens, die unmittelbar gegen\u00fcber dem Gl\u00e4ubiger bestehen und unter Anlage III des Abkommens fallen, kann der Gl\u00e4ubiger die Anspr\u00fcche und Rechte nach den \u00a7\u00a7 2 und 3 erst nach Ablauf von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Nummer 17 der Anlage III vorgesehenen Beratenden Ausschusses geltend machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5<\/strong><\/p>\n<p>(1) Macht der Schuldner einer verbrieften Schuld, deren Regelung nach den Bestimmungen der einschl\u00e4gigen Anlage des Abkommens ein Regelungsangebot voraussetzt, keinen Vorschlag zur Regelung der Schuld gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der Anlagen I oder II, so k\u00f6nnen die in der Anlage I des Abkommens erw\u00e4hnten Vereinigungen von Wertpapierinhabern oder entsprechende Vereinigungen und die in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens erw\u00e4hnten Gl\u00e4ubigervertretungen den Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Abgabe des Regelungsangebotes in Anspruch nehmen. Das angerufene Gericht setzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen f\u00fcr die Schuld gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen fest. Das Angebot gilt als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.<br \/>\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Schuldner die Bundesrepublik Deutschland ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6<\/strong><\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des \u00a7 3 und des \u00a7 5 ist der Schuldner der Gerichtsbarkeit der Schiedsinstanzen, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind, nicht unterworfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen f\u00fcr eine unter Anlage II des Abkommens fallende Schuld hat das Gericht in den F\u00e4llen des \u00a7 3 und des \u00a7 5 die k\u00fcrzeste Laufzeit festzusetzen, die gem\u00e4\u00df den Bestimmungen dieser Anlage f\u00fcr die Regelung der Schuld in Betracht kommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat ein Schuldner es unterlassen, gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der Anlagen I oder II des Abkommens einen Regelungsvorschlag zu machen, so hat er in einem Verfahren nach \u00a7 3 oder \u00a7 5 keinen Anspruch auf die Vorteile der in Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe e der Anlage I oder in Artikel V Abs. 11 der Anlage II des Abkommens enthaltenen H\u00e4rteklauseln. Dies gilt bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, dann nicht, wenn der Schuldner die Abgabe eines Regelungsvorschlags deshalb unterlassen hat, weil eine Vereinigung von Wertpapierinhabern oder eine entsprechende Vereinigung im Sinne der Anlage I oder eine Gl\u00e4ubigervertretung im Sinne der Anlage II des Abkommens nicht vorhanden ist.<\/p>\n<p>(2) Hat ein Schuldner es unterlassen, die in Artikel 14 der Anlage IV des Abkommens vorgesehene Beitrittserkl\u00e4rung abzugeben, so hat er in einem Verfahren nach \u00a7 3 keinen Anspruch auf die Vorteile der in Artikel 11 dieser Anlage enthaltenen H\u00e4rteklausel. Hat der Schuldner die Abgabe der Erkl\u00e4rung lediglich deshalb unterlassen, weil er das Bestehen der Schuld bestritten hat, so verliert er den Anspruch auf die Vorteile der H\u00e4rteklausel nicht; er kann jedoch, sofern das in Artikel 15 der Anlage IV des Abkommens erw\u00e4hnte Gericht oder Schiedsgericht das Bestehen der Schuld bejaht, diese Vorteile nur in Anspruch nehmen, wenn er binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Zustellung der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Gerichts, die Beitrittserkl\u00e4rung abgibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9<\/strong><\/p>\n<p>(1) In Rechtsstreitigkeiten der in den \u00a7\u00a7 2, 3 und 5 bezeichneten Art gelten f\u00fcr die Kosten die Vorschriften des Artikels 17 Abs. 6 des Abkommens und, soweit diese Vorschriften besondere Bestimmungen nicht enthalten, die Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung.<\/p>\n<p>(2) Die Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen f\u00fcr die Schuld in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 2 oder 3 bleibt bei der Berechnung des Streitwerts au\u00dfer Betracht, sofern der Kl\u00e4ger die Festsetzung nicht beantragt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10<\/strong><\/p>\n<p>Ein Gl\u00e4ubiger kann Anspr\u00fcche aus einer Verbindlichkeit, die zwar den Erfordernissen der Abs\u00e4tze 1 und 3 des Artikels 4 des Abkommens, nicht aber denen des Absatzes 2 dieser Bestimmung entspricht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine im W\u00e4hrungsgebiet der Deutschen Mark (Ost) ans\u00e4ssige Person bei dem Gericht geltend machen, in dessen Bezirk sich Verm\u00f6gen dieser Person befindet; \u00a7 23 Satz 2 der Zivilproze\u00dfordnung ist anzuwenden. Zur Befriedigung aus diesem Verm\u00f6gen ist er nur innerhalb der Grenzen des Abkommens und seiner Anlagen berechtigt. \u00a7 9 der F\u00fcnfunddrei\u00dfigsten Durchf\u00fchrungsverordnung zum Umstellungsgesetz (\u00d6ffentlicher Anzeiger f\u00fcr das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 83 vom 13. September 1949) bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die in den \u00a7\u00a7 2, 3 und 5 bezeichneten Anspr\u00fcche sind die Landgerichte ohne R\u00fccksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(2) \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist ausschlie\u00dflich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.<\/p>\n<p>(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung ein Landgericht als f\u00fcr mehrere Landgerichtsbezirke des Landes zust\u00e4ndig bestimmen. Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung auch die Aufgaben, die nach diesem Abschnitt den Oberlandesgerichten zufallen, einem oder einigen Oberlandesgerichten oder dem obersten Landesgericht \u00fcbertragen. Die Landesregierung kann die Erm\u00e4chtigung auf die Landesjustizverwaltung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>b)<\/strong><br \/>\n<strong>Ausschlie\u00dfung von Zahlungen und sonstigen Leistungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Verpflichtungen aus dem Abkommen und seinen Anlagen erledigt sind, darf ein Schuldner Zahlungen und sonstige Leistungen nicht bewirken, wenn<\/p>\n<p>1. sie die Erf\u00fcllung einer Schuld zum Gegenstand haben, die Schuld aber nicht geregelt ist;<\/p>\n<p>2. sie die Erf\u00fcllung einer geregelten Schuld zum Gegenstand haben, sich aber nicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten;<\/p>\n<p>3. sie die Erf\u00fcllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben, die in nichtdeutscher W\u00e4hrung zahlbar sind oder waren und die zwar den Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 Buchstaben a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person des Gl\u00e4ubigers nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt wird durch Gesetz bestimmt.<\/p>\n<p>(3) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus marktf\u00e4higen Wertpapieren handelt, die in einem Gl\u00e4ubigerland zahlbar sind.<\/p>\n<p>(4) Durch Absatz 1 wird die Befugnis eines Gl\u00e4ubigers, bei einem Gericht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gem\u00e4\u00df den Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung zur Wahrung seiner Rechte ein Feststellungsurteil zu erwirken, nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>c)<\/strong><br \/>\n<strong>Vollstreckung von Entscheidungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>I.<\/strong><br \/>\n<strong>Vollstreckbarerkl\u00e4rung von Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gl\u00e4ubigerstaat ergangen sind<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13<\/strong><\/p>\n<p>(1) Entscheidungen der Gerichte eines Gl\u00e4ubigerstaates \u00fcber eine Schuld, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens rechtskr\u00e4ftig geworden sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (i) des Abkommens), werden auf Antrag des Gl\u00e4ubigers, der Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat, durch die Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt.<br \/>\n(2) Eine Entscheidung ist in Ansehung der Rechte, die dem Gl\u00e4ubiger in bezug auf die in der Entscheidung festgestellte Schuld zustehen, nur nach Ma\u00dfgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind, f\u00fcr vollstreckbar zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Vollstreckbarerkl\u00e4rung ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Gl\u00e4ubiger sein Einverst\u00e4ndnis damit erkl\u00e4rt, da\u00df die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen f\u00fcr die in der Entscheidung festgestellte Schuld gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen durch das Gericht festgesetzt werden. Der Erkl\u00e4rung bedarf es nicht, wenn die Schuld bereits gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen geregelt ist.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des \u00a7 4 Abs. 3 ist der Antrag auf Vollstreckbarerkl\u00e4rung ferner erst nach Ablauf von 30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Nummer 17 der Anlage III des Abkommens vorgesehenen Beratenden Ausschusses zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerkl\u00e4rung sind beizuf\u00fcgen<\/p>\n<p>1. eine vollst\u00e4ndige Ausfertigung der Entscheidung; die Rechtskraft der Entscheidung ist, soweit sie sich nicht schon aus der Ausfertigung ergibt, durch \u00f6ffentliche Urkunden nachzuweisen;<\/p>\n<p>2. die Unterlagen, aus denen sich ergibt, da\u00df der Gl\u00e4ubiger Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat;<\/p>\n<p>3. die in \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Erkl\u00e4rung oder im Falle des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 der Nachweis, da\u00df die Schuld bereits gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen geregelt ist.<\/p>\n<p>(2) Auf Verlangen des Gerichts ist eine \u00dcbersetzung der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in die deutsche Sprache beizubringen. Das Gericht kann auch verlangen, da\u00df die \u00dcbersetzung von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder einem beeidigten Dolmetscher als richtig bescheinigt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Vollstreckbarerkl\u00e4rung ist das Landgericht ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Landgericht, in dessen Bezirk sich Verm\u00f6gen des Schuldners befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die \u00dcbertragung der Aufgaben, die nach diesem Unterabschnitt den Landgerichten und den Oberlandesgerichten zufallen, gilt \u00a7 11 Abs. 3 und 4 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf das Verfahren der Vollstreckbarerkl\u00e4rung sind \u00a7 1063 Abs. 1, \u00a7 1064 Abs. 2 sowie \u00a7 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilproze\u00dfordnung entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Dem Antrag soll die f\u00fcr die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>(3) Wird die m\u00fcndliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung gem\u00e4\u00df \u00a7 215 der Zivilproze\u00dfordnung enthalten.<\/p>\n<p>(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den \u00a7\u00a7 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die \u00a7\u00a7 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(5) Ist f\u00fcr die Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen eine Schiedsinstanz nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig, so hat das Gericht das Verfahren der Vollstreckbarerkl\u00e4rung bis zur Erledigung des Verfahrens vor der Schiedsinstanz auszusetzen. \u00a7 252 der Zivilproze\u00dfordnung ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Vollstreckbarerkl\u00e4rung ist abzulehnen, wenn der Anerkennung der Entscheidung einer der in Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angef\u00fchrten Versagungsgr\u00fcnde entgegensteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Vollstreckbarerkl\u00e4rung nach Ma\u00dfgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen (\u00a7 13 Abs. 2) sind die \u00a7\u00a7 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20<\/strong><\/p>\n<p>In der Vollstreckbarerkl\u00e4rung ist zugleich auszusprechen, da\u00df die in der Entscheidung festgestellte Schuld gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen geregelt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21<\/strong><\/p>\n<p>H\u00e4ngt die Vollstreckung der Entscheidung nach deren Inhalt von dem Ablauf einer Frist oder von dem Eintritt einer anderen Tatsache ab, so bestimmt sich die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerkl\u00e4rung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abh\u00e4ngig ist, nach dem Recht des Staates, dessen Gericht die Entscheidung erlassen hat. Die danach erforderlichen Nachweise sind, sofern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem \u00fcber den Antrag entscheidenden Gericht offenkundig sind, durch \u00f6ffentliche oder \u00f6ffentlich beglaubigte Urkunden zu f\u00fchren. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist m\u00fcndliche Verhandlung anzuordnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22<\/strong><\/p>\n<p>In dem Verfahren der Vollstreckbarerkl\u00e4rung kann der Schuldner auch die Einwendungen gegen den in der gerichtlichen Entscheidung festgestellten Anspruch geltend machen, die in einem entsprechenden Falle nach deutschem Recht zul\u00e4ssig sind. Ebenso k\u00f6nnen Einwendungen gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Vollstreckungsklausel im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden. Der Schuldner ist hierdurch nicht gehindert, solche Einwendungen in dem in den \u00a7\u00a7 767, 732, 768 der Zivilproze\u00dfordnung vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Vollstreckbarerkl\u00e4rung von Schiedsspr\u00fcchen \u00fcber eine Schuld, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gl\u00e4ubigerstaat ergangen sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (i) des Abkommens), gelten die \u00a7\u00a7 13 bis 16 und 18 bis 20 entsprechend. Im \u00fcbrigen bleibt \u00a7 1061 der Zivilproze\u00dfordnung unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerkl\u00e4rung von Entscheidungen der Schiedsinstanzen, die nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen errichtet sind, kann jedoch nicht aus einem der in Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angef\u00fchrten Gr\u00fcnde abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz als inl\u00e4ndischer Schiedsspruch f\u00fcr vollstreckbar zu erkl\u00e4ren ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Berechnung der Gerichts- &#8230; kosten gelten \u00a7 30a Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes &#8230; sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 24 Kursivdruck: Sp\u00e4ter \u00a7 37 Abs. 2 GKG (BGBl. III Folge 5) gem. Art. 11 \u00a7 6 G v. 26.7.1957 I 861 (935), diese Fassung aufgeh. durch Art. 1 Nr. 32 G v. 20.8.1975 I 2189; vgl. jetzt Abschnitt A Unterabschnitt IV.1 Kostenverzeichnis des GKG<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>II.<\/strong><br \/>\n<strong>Vollstreckbarerkl\u00e4rung von Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gl\u00e4ubigerstaat ergangen sind<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vollstreckbarerkl\u00e4rung von Entscheidungen der Gerichte eines Gl\u00e4ubigerstaates \u00fcber eine Schuld, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens rechtskr\u00e4ftig geworden sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (ii) des Abkommens), bestimmt sich nach den \u00a7\u00a7 13 bis 22 und 24, soweit sich nicht aus den Abs\u00e4tzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerkl\u00e4rung ist abzulehnen, wenn der Schuldner die Schuld bestreitet.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerkl\u00e4rung dem Schuldner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb eines Monats nach der Zustellung dem Gericht gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren, ob er die durch die Entscheidung festgestellte Schuld bestreite. Gibt der Schuldner innerhalb der Frist keine Erkl\u00e4rung ab, so gilt die Schuld f\u00fcr das weitere Verfahren als nicht bestritten. Auf diese Rechtsfolge hat das Gericht den Schuldner zugleich mit der Aufforderung hinzuweisen. Der Schuldner kann die Erkl\u00e4rung, da\u00df er die Schuld nicht bestreite, nicht widerrufen.<\/p>\n<p>(4) Ist eine Entscheidung \u00fcber eine Reichsmarkforderung (\u00a7 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes) nach Ma\u00dfgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen f\u00fcr vollstreckbar zu erkl\u00e4ren, so bedarf es eines Umstellungsvermerks nach der Sechzehnten Durchf\u00fchrungsverordnung zum Umstellungsgesetz (\u00d6ffentlicher Anzeiger f\u00fcr das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 9 vom 2. Februar 1949) nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Vollstreckbarerkl\u00e4rung von Schiedsspr\u00fcchen \u00fcber eine Schuld, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gl\u00e4ubigerstaat ergangen sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (ii) des Abkommens), sind die \u00a7\u00a7 13 bis 16, 18 bis 20, 24 und 25 entsprechend anzuwenden. Im \u00fcbrigen bleibt \u00a7 1061 der Zivilproze\u00dfordnung unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>III.<\/strong><br \/>\n<strong>Anpassung von inl\u00e4ndischen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zwangsvollstreckung aus solchen Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen vor dem 8. Mai 1945 eine Schuld rechtskr\u00e4ftig festgestellt worden ist (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe c des Abkommens), findet zugunsten eines Gl\u00e4ubigers, der Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat, in Ansehung der Rechte, die ihm in bezug auf die festgestellte Schuld zustehen, nur nach Ma\u00dfgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen statt, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind.<\/p>\n<p>(2) Die Zwangsvollstreckung ist erst zul\u00e4ssig, wenn auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt ist, welche Zahlungs- und sonstigen Bedingungen f\u00fcr die Schuld gem\u00e4\u00df dem Abkommen und seinen Anlagen gelten (Regelungsvermerk).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber die Erteilung des Regelungsvermerks entscheidet auf Antrag des Gl\u00e4ubigers das Landgericht. Die Zust\u00e4ndigkeit bestimmt sich nach \u00a7 16.<\/p>\n<p>(2) Auf das Verfahren sind die \u00a7\u00a7 14, 15, 17, 19, 20, 24 und 25 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Sobald in dem Verfahren eine rechtskr\u00e4ftige oder vorl\u00e4ufig vollstreckbare Entscheidung ergangen ist, versieht der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle die Urschrift der Entscheidung, in der die Schuld festgestellt ist, und die Ausfertigungen mit dem Regelungsvermerk. Kann der Regelungsvermerk auf der Urschrift nicht angebracht werden, so gen\u00fcgt der Vermerk auf den Ausfertigungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 27 und 28 gelten entsprechend f\u00fcr gerichtliche Entscheidungen \u00fcber eine Schuld, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 8. Mai 1945, jedoch vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Zwangsvollstreckung aus sonstigen inl\u00e4ndischen Vollstreckungsmitteln, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens \u00fcber eine Schuld erlassen oder errichtet sind, finden die \u00a7\u00a7 27 bis 29 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Dritter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Besondere Bestimmungen<\/strong><br \/>\n<strong>a)<\/strong><br \/>\n<strong>Konversionskasse<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31<\/strong><\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>(2) Soweit bei der Regelung einer Schuld Zahlungen an die Konversionskasse f\u00fcr deutsche Auslandsschulden (Konversionskasse) gem\u00e4\u00df Anlage V des Abkommens unber\u00fccksichtigt geblieben sind, gehen mit der Regelung die Anspr\u00fcche aus diesen Einzahlungen und den hierauf beruhenden Gutschriften bei der Konversionskasse auf den Bund \u00fcber.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit Verpflichtungen des Schuldners einer geregelten Schuld darauf beruhen, da\u00df an die Konversionskasse geleistete Zahlungen gem\u00e4\u00df Anlage V des Abkommens bei der Regelung der Schuld unber\u00fccksichtigt geblieben sind, hat der Schuldner gegen den Bund einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er zur Erf\u00fcllung dieser Verpflichtungen leistet.<\/p>\n<p>(2) Hat der Schuldner es unterlassen, gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen einen Regelungsvorschlag zu machen oder eine Beitrittserkl\u00e4rung abzugeben, so kann er die Erstattung nur insoweit verlangen, als er zu Leistungen auch verpflichtet w\u00e4re, wenn er einen Regelungsvorschlag gemacht oder eine Beitrittserkl\u00e4rung abgegeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>(3) Falls dem Schuldner bei der Regelung seiner Schuld auf Grund einer H\u00e4rteklausel der Anlagen des Abkommens ein Nachla\u00df auf den neuen Kapitalbetrag gew\u00e4hrt worden ist, ist dieser Nachla\u00df in erster Linie auf den Teil der Schuld anzurechnen, f\u00fcr den der Schuldner keinen Erstattungsanspruch hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33<\/strong><\/p>\n<p>Die Erstattung nach \u00a7 32 findet statt, sobald der Schuldner jeweils eine Zins- oder Tilgungsleistung erbracht hat, aber nicht vor dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung des Schuldners nach den f\u00fcr die Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungsbedingungen jeweils f\u00e4llig wird. Hat der Schuldner die f\u00fcr die Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erf\u00fcllt und ist aus diesem Grunde eine vorzeitige F\u00e4lligkeit eingetreten, so wird diese nur ber\u00fccksichtigt, wenn der Schuldner die Nichterf\u00fcllung nicht zu vertreten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34<\/strong><\/p>\n<p>Sind auf eine verbriefte Anleihe Tilgungszahlungen an die Konversionskasse geleistet worden, die nach Anlage V des Abkommens bei der Regelung unber\u00fccksichtigt geblieben sind, so werden, soweit sich nicht feststellen l\u00e4\u00dft, welche Schuldverschreibungen durch diese Zahlungen getilgt werden sollten, oder sich in diesem Falle nicht feststellen l\u00e4\u00dft, welche Schuldverschreibungen zu Tilgungszwecken aus solchen Zahlungen angeschafft worden sind, bei der Errechnung des Erstattungsanspruchs diese Zahlungen und die auf den entsprechenden Anleihebetrag entfallenden, dem Kapital zuzuschlagenden Zinsen bis zu einer n\u00e4heren gesetzlichen Regelung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35<\/strong><\/p>\n<p>Wird der Bund auf Erstattung in Anspruch genommen, so trifft ihn die Beweislast daf\u00fcr, da\u00df der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch die Zahlung an die Konversionskasse von seiner Schuld befreit worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner dem Bund von der Regelung der Schuld nicht innerhalb eines Jahres, nachdem die Schuld geregelt worden ist, Mitteilung macht.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, soweit ihn der Schuldner nicht jeweils innerhalb von drei Jahren, nachdem er die Leistung erbracht hat, geltend macht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestellt einen Bundesbeauftragten f\u00fcr die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse (Bundesbeauftragter).<\/p>\n<p>(2) Der Bund wird in den in diesem Unterabschnitt behandelten Angelegenheiten durch den Bundesbeauftragten vertreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesbeauftragte entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges (\u00a7 42) \u00fcber die Erstattungsanspr\u00fcche. Die Entscheidungen ergehen schriftlich, sollen mit Gr\u00fcnden versehen sein und einen Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der Beschreitung des Rechtsweges enthalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Bundesbeauftragte hat dem Schuldner auf Verlangen Auskunft \u00fcber alle Umst\u00e4nde zu erteilen, die f\u00fcr die Beurteilung der Frage erheblich sind, ob der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch eine Zahlung an die Konversionskasse von seiner Schuld befreit worden ist. Der Bund kann sich, wenn er auf Erstattung in Anspruch genommen wird, zum Nachteil des Schuldners nicht darauf berufen, da\u00df eine von dem Bundesbeauftragten nach Satz 1 erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.<\/p>\n<p>(2) Teilt der Schuldner dem Bundesbeauftragten einen beabsichtigten Regelungsvorschlag mit und legt er die erforderlichen Unterlagen vor, so hat der Bundesbeauftragte auf Verlangen des Schuldners eine Erkl\u00e4rung dar\u00fcber abzugeben, ob und in welcher H\u00f6he er eine Erstattungspflicht des Bundes anerkennt. Hat der Bundesbeauftragte die Erstattungspflicht des Bundes anerkannt, so kann der Bund diese insoweit vorbehaltlich der Bestimmungen in den \u00a7\u00a7 45 und 46 nicht mehr bestreiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesbeauftragte bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Konversionskasse. Sie hat nach seinen Weisungen Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gerichte und Beh\u00f6rden haben dem Bundesbeauftragten unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.<\/p>\n<p>(2) Der Bundesbeauftragte kann die Gerichte um die uneidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen sowie die Erhebung sonstiger Beweise ersuchen. F\u00fcr das Ersuchen gelten die \u00a7\u00a7 157, 158, 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, \u00a7\u00a7 160, 164 und 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes, f\u00fcr die Beweisaufnahme die Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung entsprechend. Das ersuchte Gericht entscheidet \u00fcber die Fragen, deren Entscheidung sonst dem ersuchenden Gericht vorbehalten ist.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 41 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Au\u00dfer Kraft getreten gem. Art. X \u00a7 2 Nr. 4 G v. 26.7.1957 I 861<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr den Anspruch auf Erstattung ist der ordentliche Rechtsweg zul\u00e4ssig. F\u00fcr den Anspruch ist ohne R\u00fccksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht Berlin ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Klagen, durch die der Schuldner die Feststellung der Erstattungspflicht des Bundes begehrt.<\/p>\n<p>(3) Die Klagen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 sind erst zul\u00e4ssig, wenn der Bundesbeauftragte den Anspruch abgelehnt oder im Falle des \u00a7 39 Abs. 2 eine ablehnende Erkl\u00e4rung abgegeben oder innerhalb von 6 Monaten, nachdem bei ihm ein Anspruch auf Erstattung geltend gemacht oder von ihm die Abgabe der Erkl\u00e4rung verlangt worden ist, einen endg\u00fcltigen Bescheid nicht erteilt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesbeauftragte kann Vorauszahlungen auf einen Erstattungsanspruch in angemessener H\u00f6he gew\u00e4hren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Schuldner kann in der Jahresbilanz den Anspruch auf Erstattung von Tilgungsleistungen ohne R\u00fccksicht auf den Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit in der H\u00f6he ansetzen, in der er insgesamt nach \u00a7 32 Abs. 1 vom Bund Erstattung verlangen kann.<\/p>\n<p>(2) Der Steuerpflichtige, der den Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, hat den Anspruch auf Erstattung von Tilgungsleistungen in die Steuerbilanz mit dem nach Absatz 1 h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Wert einzustellen. Wird in der Steuerbilanz eine Verpflichtung zu Zinsleistungen ausgewiesen, so ist in gleicher H\u00f6he ein Anspruch auf Erstattung einzustellen.<\/p>\n<p>(3) Soweit f\u00fcr Schuldverschreibungen oder Verpflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder vertraglich eine Deckung unterhalten werden mu\u00df, kann der Erstattungsanspruch als Deckung benutzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Bundesbeauftragte kann seine Entscheidung nach \u00a7 38, durch die eine Erstattungspflicht anerkannt worden ist, oder sein Anerkenntnis nach \u00a7 39 Abs. 2 widerrufen, wenn eine neue Urkunde aufgefunden wird, die eine andere Entscheidung im Erstattungsverfahren herbeigef\u00fchrt h\u00e4tte, oder wenn bekannt wird, da\u00df eine solche Urkunde beigezogen werden kann. Der Widerruf gilt als Ablehnung des Anspruchs im Sinne des \u00a7 42 Abs. 3.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bekannt wird, da\u00df<\/p>\n<p>a) eine Urkunde, auf welche die Entscheidung in Erstattungsverfahren gegr\u00fcndet ist, f\u00e4lschlich angefertigt oder verf\u00e4lscht war oder<\/p>\n<p>b) bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welche die Entscheidung im Erstattungsverfahren gegr\u00fcndet ist, der Zeuge oder Sachverst\u00e4ndige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat<\/p>\n<p>und da\u00df in diesen F\u00e4llen wegen der Straftat eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung ergangen ist, oder da\u00df die Einleitung oder Durchf\u00fchrung eines Strafverfahrens aus anderen Gr\u00fcnden als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 2 ist ein Widerruf insoweit unzul\u00e4ssig, als der Schuldner gegen\u00fcber dem Gl\u00e4ubiger zur Leistung verpflichtet bleibt und sich von dieser Verpflichtung auch nicht befreien kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidungen des Bundesbeauftragten sind von Amts wegen zu berichtigen, wenn sie Schreibfehler, Rechenfehler oder \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten enthalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zahlstelle f\u00fcr die Erstattungen auf Grund dieses Gesetzes ist die Kasse des Landesfinanzamtes Berlin.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann eine andere Zahlstelle bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48<\/strong><\/p>\n<p>Die Verwaltungskosten der Konversionskasse tr\u00e4gt der Bund.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49<\/strong><br \/>\n&#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 50<\/strong><\/p>\n<p>Die Konversionskasse unterliegt der Pr\u00fcfung durch den Bundesrechnungshof.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 51<\/strong><\/p>\n<p>Soweit nach Anlage V des Abkommens, nach Ziffer 14 der Anlage I des Abkommens und nach Unteranlage E dieser Anlage der Bund verpflichtet ist, die Verbindlichkeiten der Konversionskasse aus Einzahlungen von Schuldnern im Saargebiet sowie in \u00d6sterreich, Frankreich, Luxemburg und Belgien zu regeln, sind die \u00a7\u00a7 37, 38, 40 bis 42 und 46 bis 50 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>b)<\/strong><br \/>\n<strong>Goldmarkschulden mit spezifisch ausl\u00e4ndischem Charakter<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\n<strong>Gemeinsame Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 52<\/strong><\/p>\n<p>(1) Tr\u00e4gt eine in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder mit Goldoption ausgedr\u00fcckte Schuld spezifisch ausl\u00e4ndischen Charakter im Sinne des Artikels V Nr. 3 der Anlage II oder des Artikels 6 der Anlage IV in Verbindung mit Anlage VII des Abkommens und hat der Gl\u00e4ubiger nach den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so kann er verlangen, da\u00df die Schuld so geregelt wird, wie wenn sie mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 auf den Betrag von einer Deutschen Mark f\u00fcr eine Goldmark oder eine Reichsmark umgestellt worden w\u00e4re.<br \/>\n(2) Tr\u00e4gt eine im Ausland ausgegebene und zahlbare Schuldverschreibung, die zu einer Goldmarkanleihe oder mit Goldklausel versehenen Reichsmarkanleihe einer deutschen Gemeinde im Bundesgebiet geh\u00f6rt, spezifisch ausl\u00e4ndischen Charakter im Sinne der Unteranlage D zu Anlage I in Verbindung mit Anlage VII des Abkommens, so gilt Absatz 1 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Schuld der in \u00a7 52 bezeichneten Art geregelt, so wird sie, soweit sich aus diesem Gesetz nicht ein anderes ergibt, wie eine Verbindlichkeit behandelt, die mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 im Verh\u00e4ltnis von einer Deutschen Mark zu einer Reichsmark umgestellt ist. Leistungen, die auf eine solche Schuld nach dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen f\u00fcr den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (WiGBl. S. 87) in der Fassung vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 232), den entsprechenden Vorschriften der L\u00e4nder der franz\u00f6sischen Besatzungszone oder des bayerischen Kreises Lindau oder nach dem Gesetz \u00fcber den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bewirkt worden sind, sind zur\u00fcckzuzahlen; die \u00a7\u00a7 133 und 183 des Lastenausgleichsgesetzes sind nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 54<\/strong><\/p>\n<p>Steuerpflichtige, die den Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, haben eine Schuld der in \u00a7 52 bezeichneten Art mit dem sich aus der Regelung ergebenden Betrag in die steuerliche Er\u00f6ffnungsbilanz f\u00fcr den 21. Juni 1948 einzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>II.<\/strong><br \/>\n<strong>Sonderbestimmungen \u00fcber dingliche Sicherungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55<\/strong><\/p>\n<p>War eine Forderung der in \u00a7 52 Abs. 1 bezeichneten Art am 20. Juni 1948 durch eine Hypothek gesichert, die auf einen geringeren Betrag als eine Deutsche Mark f\u00fcr eine Goldmark oder eine Reichsmark umgestellt ist, und hat der Gl\u00e4ubiger Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so hat er zur Wiederherstellung der Sicherung seiner Forderung abweichend von \u00a7 53 die in den \u00a7\u00a7 56 bis 61 bezeichneten Rechte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Schuldner Eigent\u00fcmer des belasteten Grundst\u00fccks, so kann der Gl\u00e4ubiger verlangen, da\u00df der Schuldner ihm eine neue Hypothek in Deutscher Mark an dem belasteten Grundst\u00fcck f\u00fcr seine Forderung bestellt. Dabei ist der Kapitalbetrag der neuen Hypothek auf den Nennbetrag des Kapitals der dem Gl\u00e4ubiger am 20 Juni 1948 zustehenden Hypothek zu bemessen; jedoch sind Betr\u00e4ge abzuziehen, um die sich der Kapitalbetrag der dem Gl\u00e4ubiger zustehenden umgestellten Hypothek nach diesem Zeitpunkt bis zur Bestellung der neuen Hypothek vermindert hat. Die Hypothek f\u00fcr die Nebenleistungen hat die r\u00fcckst\u00e4ndigen Zinsen zu umfassen. Mit der Bestellung der neuen Hypothek erlischt die dem Gl\u00e4ubiger zustehende umgestellte Hypothek. Soweit die Forderung nach Bestellung der neuen Hypothek erlischt, erlischt auch diese; dies gilt nicht f\u00fcr den rangbesten Teil der neuen Hypothek, welcher der nach Satz 4 erloschenen umgestellten Hypothek entspricht.<\/p>\n<p>(2) Im Falle des \u00a7 58 Abs. 2 Satz 1 kann der Gl\u00e4ubiger von dem Schuldner nur die Bestellung einer weiteren Hypothek in Deutscher Mark f\u00fcr seine Forderung verlangen. Dabei ist der Kapitalbetrag der weiteren Hypothek auf neun Zehntel des Nennbetrages des Kapitals der dem Gl\u00e4ubiger am 20. Juni 1948 zustehenden Hypothek zu bemessen. Die Hypothek f\u00fcr die Nebenleistungen hat den entsprechenden Anteil der r\u00fcckst\u00e4ndigen Zinsen zu umfassen. Soweit die Forderung nach Bestellung der weiteren Hypothek erlischt, erlischt auch diese.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Rang der dem Gl\u00e4ubiger zustehenden umgestellten Hypothek nach dem 20. Juni 1948 ge\u00e4ndert worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Schuldner nicht Eigent\u00fcmer des belasteten Grundst\u00fccks und hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks ist, dieses vor dem 21. Juni 1948 oder nach dem 15. Juli 1952 erworben, so hat der Gl\u00e4ubiger dem Eigent\u00fcmer gegen\u00fcber dieselben Rechte, die er gem\u00e4\u00df \u00a7 56 gegen\u00fcber dem Schuldner hat.<\/p>\n<p>(2) Hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks ist, dieses in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben, so kann der Gl\u00e4ubiger von dem Eigent\u00fcmer nur die Bestellung der in \u00a7 56 Abs. 2 bezeichneten weiteren Hypothek verlangen, jedoch nicht \u00fcber den Betrag hinaus, um den eine auf dem Grundst\u00fcck ruhende \u00f6ffentliche Last f\u00fcr die Hypothekengewinnabgabe auf Grund des \u00a7 53 vermindert wird. Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten Abgabeleistungen au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>(3) Soweit der Eigent\u00fcmer den Gl\u00e4ubiger wegen desjenigen Betrages der neuen Hypothek, der den Betrag der erloschenen umgestellten Hypothek \u00fcbersteigt, oder wegen der weiteren Hypothek befriedigt, erlischt die Forderung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in den \u00a7\u00a7 56 und 57 bezeichnete neue oder weitere Hypothek hat den Rang, den die dem Gl\u00e4ubiger zustehende umgestellte Hypothek am 21. Juni 1948 hatte.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Grundst\u00fcck beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Range nach der in Absatz 1 bezeichneten Rangstelle mit einem Recht belastet ist, das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte ist, in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben hat. Genie\u00dft ein solches Recht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht eines der in \u00a7 113 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Vorrechte vor einer auf dem Grundst\u00fcck ruhenden \u00f6ffentlichen Last f\u00fcr die Hypothekengewinnabgabe, so kann der Gl\u00e4ubiger der in \u00a7 55 bezeichneten Forderung verlangen, da\u00df der Berechtigte der weiteren Hypothek den Vorrang vor seinem Recht in dem Umfang einr\u00e4umt, in dem die \u00f6ffentliche Last auf Grund des \u00a7 53 vermindert wird.<\/p>\n<p>(3) Ist das Grundst\u00fcck neben einem in Absatz 2 Satz 1 genannten Recht im Range nach der in Absatz 1 bezeichneten Rangstelle auch mit einem Recht belastet, das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte ist, vor dem 21. Juni 1948 oder nach dem 15. Juli 1952 erworben hat, so kann der Gl\u00e4ubiger der in \u00a7 55 bezeichneten Forderung verlangen, da\u00df der Berechtigte der weiteren Hypothek den Vorrang vor diesem Recht einr\u00e4umt.<\/p>\n<p>(4) Steht ein in Absatz 2 Satz 1 genanntes Recht dem Schuldner der in \u00a7 55 bezeichneten Forderung zu, so kann der Gl\u00e4ubiger dieser Forderung von dem Schuldner die Einr\u00e4umung des Vorranges vor dem Recht auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in den \u00a7\u00a7 56 und 57 bezeichnete neue oder weitere Hypothek genie\u00dft vor einer auf dem Grundst\u00fcck ruhenden \u00f6ffentlichen Last f\u00fcr die Hypothekengewinnabgabe ein Vorrecht nach \u00a7 113 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit die umgestellte Hypothek ein solches genie\u00dfen w\u00fcrde, wenn sie mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 auf den Betrag von einer Deutschen Mark f\u00fcr eine Reichsmark umgestellt worden w\u00e4re. Die umgestellte Hypothek genie\u00dft kein Vorrecht vor der \u00f6ffentlichen Last, wenn die weitere Hypothek ein solches nicht genie\u00dft.<\/p>\n<p>(2) Die Rechte, die auf Grund des \u00a7 58 Abs. 2 bis 4 nicht hinter die weitere Hypothek zur\u00fccktreten oder zur\u00fcckzutreten haben, genie\u00dfen ein Vorrecht nach \u00a7 113 des Lastenausgleichsgesetzes vor dem Betrage der \u00f6ffentlichen Last, der dem Betrage gleichkommt, f\u00fcr den die weitere Hypothek das in Absatz 1 genannte Vorrecht genie\u00dft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60<\/strong><\/p>\n<p>Soweit nach den \u00a7\u00a7 56 bis 58 eine Rechtsfolge davon abh\u00e4ngt, wann ein Recht erworben worden ist, gilt in den F\u00e4llen der Gesamtrechtsnachfolge der Rechtserwerb als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Rechtsvorg\u00e4nger das Recht erworben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Gl\u00e4ubiger hat wegen desjenigen Teilbetrages der in \u00a7 55 bezeichneten Forderung, f\u00fcr den er auf Grund der \u00a7\u00a7 57 bis 60 eine hypothekarische Sicherung in dem in \u00a7 58 Abs. 1 bezeichneten Rang nicht verlangen kann, ein Pfandrecht an denjenigen im Unterabschnitt III bestimmten Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen des Schuldners und des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers, welche die Forderung betreffen; dies gilt nicht hinsichtlich des Teilbetrages der in \u00a7 55 bezeichneten Forderung, der \u00fcber den Nennbetrag der dem Gl\u00e4ubiger am 20. Juni 1948 zustehenden Hypothek hinausgeht; das Pfandrecht erlischt, soweit die weitere Hypothek nachtr\u00e4glich den in \u00a7 58 Abs. 1 bezeichneten Rang erlangt.<\/p>\n<p>(2) \u00dcbersteigen die bezeichneten Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche den Betrag, wegen dessen das Pfandrecht besteht, so erstreckt sich dieses nicht auf denjenigen \u00fcberschie\u00dfenden Teil des Entsch\u00e4digungsanspruches, der zuletzt f\u00e4llig wird.<\/p>\n<p>(3) Auf das Pfandrecht sind die f\u00fcr das Pfandrecht an Forderungen geltenden Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 55 bis 61 gelten entsprechend, wenn die in \u00a7 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>III.<\/strong><br \/>\n<strong>Entsch\u00e4digungsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 63<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein Schuldner nach den \u00a7\u00a7 52 und 53 zu einer h\u00f6heren Leistung verpflichtet, als sich aus einer Umstellung gem\u00e4\u00df Teil II des Umstellungsgesetzes ergibt, so hat er insoweit einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung. Die Vorschriften des \u00a7 32 Abs. 2, 3 und des \u00a7 36 Abs. 1 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Der Entsch\u00e4digungsanspruch wird hinsichtlich der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen in dem Zeitpunkt f\u00e4llig, in dem die Verpflichtung des Schuldners nach den f\u00fcr die Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungsbedingungen jeweils f\u00e4llig wird. \u00a7 33 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Einem Geldinstitut, das eine Schuld der in \u00a7 52 bestimmten Art in die Umstellungs- oder Altbankenrechnung einzustellen hat, steht ein Entsch\u00e4digungsanspruch nicht zu.<\/p>\n<p>(4) Dem Schuldner steht ein Entsch\u00e4digungsanspruch nicht zu, soweit der Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks nach \u00a7 64 Abs. 1 Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung hat. Der Entsch\u00e4digungsanspruch des Eigent\u00fcmers geht auf den Schuldner \u00fcber, soweit dieser die h\u00f6here Leistung erbringt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 64<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks hat im Falle des \u00a7 57 Abs. 1 einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung, soweit auf Grund der neuen oder weiteren Hypothek eine h\u00f6here Leistung aus dem Grundst\u00fcck zu erbringen ist, als im Falle des \u00a7 57 Abs. 2 aus dem Grundst\u00fcck zu erbringen w\u00e4re. Der Anspruch wird f\u00e4llig, wenn der Gl\u00e4ubiger von dem Eigent\u00fcmer Zahlung verlangt oder ihn sonst auf Grund der Hypothek in Anspruch nimmt oder wenn der Anspruch nach \u00a7 63 Abs. 4 Satz 2 auf den Schuldner \u00fcbergegangen ist, jedoch nicht vor dem in \u00a7 63 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.<br \/>\n(2) Der Eigent\u00fcmer ist dem Schuldner gegen\u00fcber verpflichtet, die Entsch\u00e4digung zur Befriedigung des Gl\u00e4ubigers zu verwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Recht auf Grund des \u00a7 58 im Range hinter die neue oder weitere Hypothek zur\u00fcckgetreten und hat der Berechtigte infolge der Rang\u00e4nderung einen Ausfall bei der Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck erlitten, so hat er einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung. Dies gilt nicht, soweit der Ausfall auch eingetreten w\u00e4re, wenn das Recht einem in \u00a7 58 Abs. 2 bezeichneten Recht gleichgestellt w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Entsch\u00e4digungsanspruch nach \u00a7 63 vermindert sich um die Betr\u00e4ge, die der Schuldner als Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz mehr zu zahlen h\u00e4tte, wenn die Verbindlichkeit nach \u00a7 16 des Umstellungsgesetzes zu behandeln w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Die Betr\u00e4ge werden von den f\u00fcr die Veranlagung der Lastenausgleichsabgaben zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mtern festgestellt. Der dar\u00fcber zu erteilende Bescheid gilt als Feststellungsbescheid im Sinne der Abgabenordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67<\/strong><\/p>\n<p>Steuerpflichtige, die den Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, haben den Entsch\u00e4digungsanspruch im Sinne der \u00a7\u00a7 63 und 66 in die steuerliche Er\u00f6ffnungsbilanz in Deutscher Mark f\u00fcr den 21. Juni 1948 einzustellen, soweit er sich auf die nach \u00a7 54 eingestellte Schuld bezieht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68<\/strong><\/p>\n<p>Der Entsch\u00e4digungsanspruch nach den \u00a7\u00a7 63 bis 65 erlischt, wenn ihn der Entsch\u00e4digungsberechtigte oder im Falle des \u00a7 61 der Gl\u00e4ubiger nicht binnen drei Jahren nach F\u00e4lligkeit geltend macht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 69<\/strong><\/p>\n<p>Entsch\u00e4digungspflichtig ist im Falle des \u00a7 63 Abs. 1 das Land, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz zu dem Zeitpunkt hat, in dem erstmalig eine Entsch\u00e4digungsleistung nach \u00a7 63 Abs. 2 f\u00e4llig wird, in den F\u00e4llen des \u00a7 64 Abs. 1 und des \u00a7 65 das Land, in dem das Grundst\u00fcck belegen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 70<\/strong><\/p>\n<p>(1) Rechte, die der Schuldner auf Grund der erh\u00f6hten Leistung nach den \u00a7\u00a7 52 und 53 gegen Dritte erwirbt, gehen auf das Land \u00fcber, soweit dieses Entsch\u00e4digung leistet.<\/p>\n<p>(2) Im Falle des \u00a7 65 gehen Rechte des Entsch\u00e4digungsberechtigten aus einem Schuldverh\u00e4ltnis, das dem Recht an dem Grundst\u00fcck zugrunde liegt, auf das Land \u00fcber, soweit dieses Entsch\u00e4digung leistet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber den Entsch\u00e4digungsanspruch entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges die Oberfinanzdirektion; sie kann auf den Anspruch Vorauszahlungen in angemessener H\u00f6he gew\u00e4hren. Zust\u00e4ndig ist im Falle des \u00a7 63 die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz hat, in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 64 und 65 die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das belastete Grundst\u00fcck belegen ist. Die Entscheidung ergeht schriftlich und soll mit Gr\u00fcnden versehen sein und einen Hinweis auf die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtsweges enthalten.<\/p>\n<p>(2) Lehnt die Oberfinanzdirektion den Entsch\u00e4digungsanspruch ab oder erteilt sie nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem bei ihr ein Entsch\u00e4digungsanspruch geltend gemacht worden ist, einen endg\u00fcltigen Bescheid, so ist die Klage zul\u00e4ssig. Das Gericht ist bei der Entscheidung \u00fcber den Anspruch an die nach \u00a7 66 Abs. 2 getroffene Feststellung gebunden. F\u00fcr den Anspruch ist ohne R\u00fccksicht auf den Streitwert das Landgericht, in dessen Bezirk die in Absatz 1 bezeichnete Oberfinanzdirektion ihren Sitz hat, ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. \u00a7 11 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Hat die Oberfinanzdirektion \u00fcber den Entsch\u00e4digungsanspruch entschieden, so kann die Klage wegen des Entsch\u00e4digungsanspruchs nur binnen eines Jahres nach der Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilproze\u00dfordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72<\/strong><\/p>\n<p>Der Schuldner einer Schuld der in \u00a7 52 bezeichneten Art kann bereits vor Regelung der Schuld die Feststellung begehren, da\u00df ihm bei Regelung der Schuld nach dem Abkommen und seinen Anlagen ein Entsch\u00e4digungsanspruch nach den \u00a7\u00a7 63 und 66 zusteht. \u00a7 71 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit im Falle des \u00a7 57 Abs. 2 die weitere Hypothek die in \u00a7 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmte H\u00f6he nicht erreicht und der Gl\u00e4ubiger wegen des f\u00e4lligen Unterschiedsbetrages keine Befriedigung erlangen kann, sind dem Schuldner auf Antrag des Gl\u00e4ubigers Vorauszahlungen auf seinen Entsch\u00e4digungsanspruch zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(2) Soweit dem Schuldner im Falle des Absatzes 1 ein Entsch\u00e4digungsanspruch nicht zusteht, ist ihm auf Verlangen des Gl\u00e4ubigers der erforderliche Betrag von dem Land, in dem das Grundst\u00fcck belegen ist, als Darlehen zu gew\u00e4hren. \u00dcber die Gew\u00e4hrung des Darlehens entscheidet die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das belastete Grundst\u00fcck belegen ist; sie setzt auch die Darlehensbedingungen fest.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 74<\/strong><\/p>\n<p>Soweit die \u00a7\u00a7 63 bis 73 auf Vorschriften in den \u00a7\u00a7 56 bis 58 Bezug nehmen, gelten sie entsprechend, wenn die in \u00a7 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>c)<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00c4nderung und Aufhebung von Sicherheiten f\u00fcr Forderungen aus Schuldverschreibungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 75<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sicherheiten, und zwar<\/p>\n<p>a) Grundschulden, Hypotheken und andere Rechte, die zur Sicherung von Forderungen aus Schuldverschreibungen dienen, die unter Anlage II oder Anlage IV Artikel 34 Nr. 12 des Abkommens fallen,<\/p>\n<p>b) von dem Schuldner zur Sicherung von Forderungen aus Schuldverschreibungen im Sinne des Buchstaben a eingegangene Verpflichtungen, Verm\u00f6genswerte nicht oder unter bestimmten Bedingungen nicht zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu belasten, einschlie\u00dflich der Verpflichtung, keine solche Belastung zuzulassen (negative Sicherheitsklauseln),<\/p>\n<p>k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 76 bis 89 dieses Gesetzes ge\u00e4ndert, ausgetauscht oder aufgehoben und dabei auch einzelne Pfandgegenst\u00e4nde aus der Haftung entlassen werden (\u00c4nderung), wenn<\/p>\n<p>1. eine solche \u00c4nderung als Teil eines Regelungsangebotes auf Grund der Anlage II oder des Artikels 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens vorgesehen ist und<\/p>\n<p>2. die Gl\u00e4ubigervertreter die Annahme des Regelungsangebotes den Gl\u00e4ubigern empfohlen oder auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses zu empfehlen haben oder die Gl\u00e4ubiger auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses verpflichtet sind, die Bedingungen des Regelungsangebotes als mit den Bestimmungen des Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen.<\/p>\n<p>(2) Die f\u00fcr die Anleihe bestehenden Sicherheiten oder die nach der \u00c4nderung vorhandenen neuen Sicherheiten dienen der Sicherung s\u00e4mtlicher Gl\u00e4ubiger, die das Regelungsangebot anzunehmen berechtigt sind, ohne R\u00fccksicht darauf, ob sie es annehmen. Die Rechte an einer Sicherheit f\u00fcr die Forderungen der Gl\u00e4ubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und die Rechte an einer Sicherheit f\u00fcr die Forderungen der Gl\u00e4ubiger, die das Regelungsangebot nicht annehmen, sind &#8211; unbeschadet der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes &#8211; untereinander gleichrangig. Die Rechte an den Sicherheiten k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe des Regelungsangebotes zustehen<\/p>\n<p>1. entweder f\u00fcr beide Gl\u00e4ubigergruppen demselben Treuh\u00e4nder oder denselben sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten oder<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger, die es nicht annehmen, verschiedenen Treuh\u00e4ndern oder verschiedenen sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten.<\/p>\n<p>Ist in dem Regelungsangebot vorgesehen, da\u00df f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger, die es annehmen, die Rechte an den Sicherheiten einer anderen Person als dem bisherigen Treuh\u00e4nder oder sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten zustehen, so gehen diese Rechte mit der Annahme des Regelungsangebotes auf die in diesem bezeichnete andere Person insoweit \u00fcber, als es im Regelungsangebot vorgesehen ist; der zur Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis der Tatsachen, aus denen sich die Rechts\u00e4nderung ergibt, kann durch eine Bescheinigung der Stelle gef\u00fchrt werden, bei der gem\u00e4\u00df dem Regelungsangebot die alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheine zum Umtausch einzureichen sind. Dies gilt entsprechend, wenn in dem Regelungsangebot vorgesehen ist, da\u00df bei einer Hypothek der in \u00a7 1187 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger, die das Regelungsangebot annehmen, an die Stelle des bisherigen Vertreters mit den in \u00a7 1189 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Befugnissen ein anderer Vertreter tritt.<br \/>\n(3) Das gleiche Rangverh\u00e4ltnis zwischen den Rechten der beiden Gl\u00e4ubigergruppen bleibt auch dann bestehen, wenn die Vorschriften des \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2, soweit diese anwendbar sind, nicht erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 76<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist in dem Regelungsangebot des Schuldners eine \u00c4nderung der Art oder des Umfangs von Sicherheiten gem\u00e4\u00df Artikel V Nr. 12 der Anlage II des Abkommens vorgesehen, sei es durch Entlassung von Pfandgegenst\u00e4nden unter g\u00e4nzlichem oder teilweisem Austausch von Sicherheiten, sei es durch Entlassung von Pfandgegenst\u00e4nden oder einen solchen Austausch, sei es in sonstiger Weise, und sind zu einer solchen \u00c4nderung Willenserkl\u00e4rungen eines Treuh\u00e4nders oder eines anderen nach den Anleihebedingungen Berechtigten erforderlich, so k\u00f6nnen die Willenserkl\u00e4rungen durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, sofern die Gl\u00e4ubigervertreter den Gl\u00e4ubigern die Annahme des Regelungsangebotes empfohlen oder auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses zu empfehlen haben oder die Gl\u00e4ubiger auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses verpflichtet sind, diese Bedingungen als mit den Bestimmungen des Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen.<\/p>\n<p>(2) Ist in dem Regelungsangebot die \u00c4nderung oder die Aufhebung einer Verpflichtung der in \u00a7 75 Abs. 1 Buchstabe b angef\u00fchrten Art vorgesehen, so kann die Verpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung ge\u00e4ndert oder aufgehoben werden, sofern die Gl\u00e4ubigervertreter den Gl\u00e4ubigern die Annahme des Regelungsangebotes empfohlen oder auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses zu empfehlen haben oder der Gl\u00e4ubiger auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses verpflichtet ist, diese Bedingungen als mit den Bestimmungen des Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen.<\/p>\n<p>(3) Dem Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 kann erst stattgegeben werden, wenn die in Absatz 4 bestimmte Frist abgelaufen ist und folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>1. Das Regelungsangebot mu\u00df von Gl\u00e4ubigern angenommen worden sein, deren Forderungen die Mehrheit des Gesamtbetrages derjenigen Schuldverschreibungen einer Anleihe ausmachen, die bis zum vierzehnten Tage vor Stellung des Antrages nach Ma\u00dfgabe des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) oder des Bereinigungsgesetzes f\u00fcr deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) anerkannt worden oder die in anderer Weise als rechtsg\u00fcltig ausstehend anzusehen sind;<\/p>\n<p>2. soweit Gl\u00e4ubiger von Schuldverschreibungen, die gem\u00e4\u00df Nummer 1 anerkannt worden oder sonst als rechtsg\u00fcltig ausstehend anzusehen sind, sp\u00e4testens am vierzehnten Tage vor dem Verhandlungstermin (\u00a7 83) schriftliche Einwendungen gegen das Regelungsangebot bei der Stelle erheben, bei der gem\u00e4\u00df dem Regelungsangebot die alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheine zum Umtausch einzureichen sind, d\u00fcrfen die Forderungen dieser Gl\u00e4ubiger nicht einen Betrag von 25 vom Hundert desjenigen Gesamtbetrages erreichen, f\u00fcr den nach Ma\u00dfgabe des Regelungsangebots Sicherheiten zu bestellen oder aufrechtzuerhalten sind.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht, falls die \u00c4nderung von Sicherheiten, die durch die gerichtliche Entscheidung herbeigef\u00fchrt werden soll, nur in einer Herabsetzung des Betrages des Grundpfandrechts oder einer sonstigen Sicherheit besteht, um die Sicherheit dem in Nummer 2 genannten Gesamtbetrag der Schuld anzupassen, oder falls die \u00c4nderung nur darin besteht, da\u00df an die Stelle einer Sicherungshypothek der in \u00a7 1187 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, f\u00fcr die ein Vertreter nach \u00a7 1189 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs bestellt ist, ein Grundpfandrecht zugunsten des Treuh\u00e4nders oder eines sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten tritt.<\/p>\n<p>(4) Die in Absatz 3 erw\u00e4hnte Frist endet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der sp\u00e4tere ist,<\/p>\n<p>a) am 31. Dezember 1954 oder<\/p>\n<p>b) mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Tage der ersten Ver\u00f6ffentlichung der Empfehlung des Regelungsangebotes durch die Gl\u00e4ubigervertreter oder der Bekanntmachung der Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses.<\/p>\n<p>(5) \u00c4nderungen und Aufhebungen, bei denen die Willenserkl\u00e4rung des Treuh\u00e4nders oder eines anderen nach den Anleihebedingungen Berechtigten durch eine Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes ersetzt worden ist, gelten nicht als Aufgabe einer Sicherheit im Sinne des \u00a7 776 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs.<\/p>\n<p>(6) Macht ein zur Annahme eines Regelungsangebotes berechtigter Gl\u00e4ubiger von dieser M\u00f6glichkeit keinen Gebrauch, so ist er nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 12 Abs. 4 befugt, ein Feststellungsurteil zu erwirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 76a<\/strong><\/p>\n<p>Durch eine gerichtliche Entscheidung nach \u00a7 76 Abs. 1 und 2 k\u00f6nnen auch Willenserkl\u00e4rungen eines Treuh\u00e4nders oder eines sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten ersetzt werden, die dazu dienen, die Rechtslage hinsichtlich der Sicherheiten f\u00fcr die Forderungen der Gl\u00e4ubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und der Sicherheiten f\u00fcr die Forderungen der Gl\u00e4ubiger, die das Regelungsangebot nicht annehmen, mit den Bestimmungen des \u00a7 75 Abs. 2 in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 76b<\/strong><\/p>\n<p>Sind im Ausland von einem Treuh\u00e4nder gegen Hinterlegung einer einheitlichen Schuldverschreibung Teilzertifikate oder von einer Hinterlegungsstelle gegen Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen Hinterlegungszertifikate ausgegeben worden, so sind die Vorschriften des \u00a7 76 Abs. 3 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Als Gl\u00e4ubiger gilt insoweit der berechtigte Inhaber des als rechtsg\u00fcltig ausstehend anzusehenden Teilzertifikats oder Hinterlegungszertifikats.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 77<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 78<\/strong><\/p>\n<p>(1) An dem Verfahren beteiligt sind nur der Schuldner, der Treuh\u00e4nder oder ein sonstiger nach den Anleihebedingungen Berechtigter sowie der B\u00fcrge und jeder, der sonst aus einer Sicherheit in Anspruch genommen werden kann.<\/p>\n<p>(2) Soweit die Vorschriften des \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, steht dem einzelnen Gl\u00e4ubiger das Recht zu, ohne Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstehenden Kosten in dem gerichtlichen Verfahren mit dem Vorbringen geh\u00f6rt zu werden, da\u00df die in dem Regelungsangebot enthaltenen Bedingungen, soweit sie sich auf Sicherheiten beziehen, mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens nicht in Einklang stehen; eine Entscheidung des Gerichts gem\u00e4\u00df \u00a7 76 Abs. 1 oder Abs. 2 darf nur ergehen, wenn das Gericht feststellt, da\u00df diese Bedingungen des Regelungsangebotes mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens in Einklang stehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 79<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes ist das Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. \u00a7 11 Abs. 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 80<\/strong><\/p>\n<p>(1) Entscheidungen nach \u00a7 76 werden nur auf Antrag des Schuldners erlassen.<\/p>\n<p>(2) Der Schuldner hat in seinem Antrag in den F\u00e4llen des \u00a7 76 Abs. 1 und des \u00a7 76a die Willenserkl\u00e4rungen, deren Abgabe durch die Entscheidung ersetzt werden soll, und im Falle des \u00a7 76 Abs. 2 die begehrte gerichtliche Ma\u00dfnahme bestimmt zu bezeichnen. Er hat seinem Antrage die Anleihebedingungen, eine Ausfertigung des Regelungsangebotes und, falls auf Grund dieses Angebotes ein Vertrag zustande gekommen ist, eine Ausfertigung des Vertrages beizuf\u00fcgen. Soweit die Vorschriften des \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, hat er auch Beweisunterlagen daf\u00fcr beizubringen, da\u00df diese Vorschriften erf\u00fcllt sind und da\u00df die in \u00a7 82 vorgesehene Bekanntmachung erfolgt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 81<\/strong><\/p>\n<p>Der Schuldner hat auf Verlangen des Gerichts alle Unterlagen beizubringen, die es als Voraussetzung f\u00fcr eine Entscheidung nach \u00a7 76 f\u00fcr sachdienlich erachtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 82<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht hat beglaubigte Abschriften des Antrages und aller von dem Schuldner eingereichten Unterlagen den \u00fcbrigen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, sich zu dem Antrag gegen\u00fcber dem Gericht innerhalb eines Monats nach Zustellung zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>(2) Soweit die Vorschriften des \u00a7 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, hat der Schuldner zu veranlassen, da\u00df mindestens 60 Tage vor dem Verhandlungstermin eine Bekanntmachung \u00fcber den Antrag sowie \u00fcber Ort und Zeit des Verhandlungstermins in einer allgemein verbreiteten Zeitung des Begebungslandes der Anleihe erfolgt. Diese Bekanntmachung hat kurz die beantragte Entscheidung und au\u00dferdem anzugeben, da\u00df jeder Gl\u00e4ubiger, der berechtigt ist, das Regelungsangebot anzunehmen, es jedoch nicht angenommen hat, Einwendungen (\u00a7 78) gegen den Antrag bei dem Gericht vorbringen kann und Anspruch auf Geh\u00f6r hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 83<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht hat eine m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber den Antrag anzuordnen, zu der die Beteiligten zu laden sind. Die Verhandlung darf, wenn die Beteiligten nicht ausdr\u00fccklich einem fr\u00fcheren Verhandlungstermin zugestimmt haben, fr\u00fchestens einen Monat nach Zustellung der Ladung stattfinden.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht pr\u00fcft alle Voraussetzungen der Entscheidung und alle Einwendungen der einzelnen Gl\u00e4ubiger unabh\u00e4ngig davon, ob die Beteiligten und die Gl\u00e4ubiger im Termin erscheinen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 84<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 85<\/strong><\/p>\n<p>Eine Entscheidung darf fr\u00fchestens einen Monat nach Mitteilung des Antrages sowie der vom Schuldner eingereichten Unterlagen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme an die Beteiligten ergehen, es sei denn, da\u00df diese auf die Einhaltung dieser Frist ausdr\u00fccklich verzichtet haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 86<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu; \u00fcber sie entscheidet das Oberlandesgericht.<\/p>\n<p>(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Beschwerdef\u00fchrer bekanntgemacht worden ist.<\/p>\n<p>(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>(4) Im \u00fcbrigen gelten f\u00fcr das Beschwerdeverfahren die Vorschriften der \u00a7\u00a7 82 bis 85 entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87<\/strong><\/p>\n<p>Die gerichtliche Entscheidung nach \u00a7 76 wird erst wirksam, nachdem sie allen Beteiligten gegen\u00fcber rechtskr\u00e4ftig geworden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 88<\/strong><\/p>\n<p>In den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 82, 83, 85 und des \u00a7 86 Abs. 2 verl\u00e4ngert sich die Frist f\u00fcr Beteiligte, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, auf drei Monate.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 89<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371).<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird vom Schuldner die dreifache Geb\u00fchr (\u00a7 26 der Kostenordnung) erhoben. Der Gesch\u00e4ftswert bestimmt sich nach \u00a7 24 Abs. 2 der Kostenordnung; er wird in jedem Falle von Amts wegen festgesetzt.<\/p>\n<p>(3) Die Geb\u00fchr f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (\u00a7 86) bestimmt sich nach \u00a7 123 der Kostenordnung, jedoch wird das Sechsfache der dort vorgesehenen S\u00e4tze erhoben.<\/p>\n<p>(4) Entscheidungen der Oberlandesgerichte \u00fcber die Kosten k\u00f6nnen nicht angefochten werden.<\/p>\n<p>(5) Der Schuldner hat die Kosten (einschlie\u00dflich angemessener Anwaltskosten), die dem Treuh\u00e4nder und einem sonstigen nach den Anleihebedingungen Berechtigten erwachsen sind, zu erstatten, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte dieser Beteiligten erforderlich waren. Die Kosten werden von dem Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt, die Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(6)<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 89 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960) gem. Art. 11 \u00a7 6 G v. 26.7.1957 I 861 (935)<br \/>\n\u00a7 89 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Jetzt (\u00a7 32 der Kostenordnung) gem. Art. 11 \u00a7 6 G v. 26.7.1957 I 861 (935) u. gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 G v. 9.12.1986 I 2326 mWv 1.1.1987<br \/>\n\u00a7 89 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Jetzt \u00a7 30 Abs. 2 der Kostenordnung gem. Art. 11 \u00a7 6 G v. 26.7.1957 I 861 (935) u. \u00a7 30 Abs. 2 Satz 1 KostO gem. Art. 4 \u00a7 4 Nr. 3 G v. 20.8.1975 I 2189 mWv 15.9.1975<br \/>\n\u00a7 89 Abs. 3 Kursivdruck: Jetzt \u00a7 131 der Kostenordnung gem. Art. 11 \u00a7 6 G v. 26.7.1957 I 861 (935); nachfolgende \u00c4nderungen s. Fu\u00dfnote zu \u00a7 131 KostO<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>d)<\/strong><br \/>\n<strong>Deutsches Kreditabkommen von 1952<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 90<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der bei der Bank deutscher L\u00e4nder bestehende Deutsche Ausschu\u00df f\u00fcr internationale finanzielle Beziehungen nimmt die Aufgaben des Deutschen Ausschusses f\u00fcr Stillhalteschulden im Sinne des Deutschen Kreditabkommens 1952 wahr.<\/p>\n<p>(2) In diesem Unterabschnitt haben die nachgenannten Ausdr\u00fccke, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert, die nachstehende Bedeutung:<\/p>\n<p>1. Kreditabkommen: das Deutsche Kreditabkommen von 1952,<\/p>\n<p>2. Kreditinstitute: alle Kreditinstitute mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin, sofern sie dem Kreditabkommen beigetreten sind,<\/p>\n<p>3. ausl\u00e4ndische Bankgl\u00e4ubiger: ausl\u00e4ndische Bankgl\u00e4ubiger im Sinne der Ziffer 1 des Kreditabkommens,<\/p>\n<p>4. deutsche Schuldner: deutsche Schuldner im Sinne der Ziffer 1 des Kreditabkommens.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 90 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. \u00a7 1 BBankG 7620-1<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den F\u00e4llen, in denen ein Kreditinstitut gem\u00e4\u00df Nummer 3 Absatz 4 des Kreditabkommens verpflichtet ist, seinem ausl\u00e4ndischen Bankgl\u00e4ubiger einen eigenen Wechsel oder ein Garantieschreiben seines Kunden zu beschaffen, ist der Kunde auf Verlangen des Kreditinstituts verpflichtet, dem Kreditinstitut nach dessen Wahl zu \u00fcbergeben:<\/p>\n<p>1. einen von ihm ausgestellten, an das Kreditinstitut oder dessen Order zu zahlenden eigenen Wechsel auf Sicht, der nach Wechselsumme und W\u00e4hrung mit dem Betrag \u00fcbereinstimmt, den das Kreditinstitut aus dem von diesem an den Kunden weitergegebenen Kredit an den ausl\u00e4ndischen Bankgl\u00e4ubiger schuldet, oder<\/p>\n<p>2. ein Garantieschreiben, in dem der Kunde gegen\u00fcber dem ausl\u00e4ndischen Bankgl\u00e4ubiger in H\u00f6he des Betrages, den das Kreditinstitut aus dem von diesem an den Kunden weitergegebenen Kredit an den ausl\u00e4ndischen Bankgl\u00e4ubiger schuldet, die Garantie daf\u00fcr \u00fcbernimmt, das Kreditinstitut werde den ausl\u00e4ndischen Bankgl\u00e4ubiger wegen seiner Forderung aus dem Kredit bei F\u00e4lligkeit befriedigen; im \u00fcbrigen hat das Garantieschreiben der Nummer 3 Absatz 4 des Kreditabkommens zu entsprechen.<\/p>\n<p>(2) Hatte der Kunde auf Grund einer ihm durch die Durchf\u00fchrungsvorschriften zu einem fr\u00fcheren Kreditabkommen auferlegten Verpflichtungen dem Kreditinstitut einen eigenen Wechsel \u00fcbergeben, so ist er zur \u00dcbergabe des neuen Wechsels nur Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe des alten Wechsels oder, sofern das Kreditinstitut zur R\u00fcckgabe au\u00dferstande ist, nur Zug um Zug gegen eine schriftliche Erkl\u00e4rung des Kreditinstituts verpflichtet, in der dieses sich verpflichtet, den Kunden von allen Anspr\u00fcchen freizustellen, die infolge der Nichtr\u00fcckgabe des alten Wechsels gegen ihn geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>(3) Die Verpflichtung des Kunden, den eigenen Wechsel oder das Garantieschreiben mit dem aus Absatz 1 sich ergebenden Inhalt auszustellen und zu \u00fcbergeben, wird nicht dadurch ber\u00fchrt, da\u00df die Verpflichtung des Kunden gegen\u00fcber dem Kreditinstitut auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf einen geringeren als denjenigen Betrag herabgesetzt worden ist oder wird, f\u00fcr den das Kreditinstitut dem ausl\u00e4ndischen Bankgl\u00e4ubiger gem\u00e4\u00df Absatz 1 einen eigenen Wechsel oder ein Garantieschreiben des Kunden zu beschaffen hat. Wird der Kunde aus dem Wechsel oder dem Garantieschreiben wegen eines h\u00f6heren als desjenigen Betrages in Anspruch genommen, auf den die Verpflichtung des Kunden gegen\u00fcber dem Kreditinstitut herabgesetzt worden ist oder wird, so hat das Kreditinstitut insoweit den Kunden schadlos zu halten. Der Kunde kann bei \u00dcbergabe des Wechsels oder Garantieschreibens oder sp\u00e4ter verlangen, da\u00df ihm das Kreditinstitut wegen seiner etwaigen Anspr\u00fcche nach Satz 2 Sicherheit leistet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 92<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit ein Kreditinstitut Sicherheiten, die es von einem Kunden erhalten hat, gem\u00e4\u00df Nummer 6 des Kreditabkommens treuh\u00e4nderisch f\u00fcr einen ausl\u00e4ndischen Bankgl\u00e4ubiger zu halten berechtigt ist, geht das Recht an den Sicherheiten auf den ausl\u00e4ndischen Bankgl\u00e4ubiger \u00fcber, sobald das Kreditinstitut die Anzeige an den ausl\u00e4ndischen Bankgl\u00e4ubiger absendet, es halte f\u00fcr letzteren treuh\u00e4nderisch die Sicherheiten.<\/p>\n<p>(2) Soweit der ausl\u00e4ndische Bankgl\u00e4ubiger aus den Sicherheiten befriedigt wird, erlischt auch die entsprechende Forderung des Kreditinstituts gegen den Kunden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 93<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Berechtigung eines Kreditinstituts, \u00fcber eine Sicherheit zu verf\u00fcgen, wird nicht dadurch ber\u00fchrt, da\u00df es die Sicherheit f\u00fcr einen ausl\u00e4ndischen Bankgl\u00e4ubiger treuh\u00e4nderisch h\u00e4lt, unbeschadet der Pflichten, die ihm gegen\u00fcber dem Kunden oder nach dem Kreditabkommen gegen\u00fcber dem ausl\u00e4ndischen Bankgl\u00e4ubiger obliegen.<\/p>\n<p>(2) Besteht eine Sicherheit in einer B\u00fcrgschaft, Garantie oder Kreditversicherung, so wird der B\u00fcrge, Garant oder Kreditversicherer frei, soweit er an das Kreditinstitut leistet, es sei denn, da\u00df zur Zeit der Leistung \u00fcber das Verm\u00f6gen des Kreditinstituts das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 94<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Schuld durch B\u00fcrgschaft, Garantie, Indossament oder Kreditversicherung gesichert, so wird der B\u00fcrge, Garant, Indossant oder Kreditversicherer im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht deshalb von seiner Verpflichtung frei, weil nach Inkrafttreten des Kreditabkommens die Laufzeit der Schuld verl\u00e4ngert, ihre F\u00e4lligkeit hinausger\u00fcckt oder ihre Form ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 95<\/strong><\/p>\n<p>Die Aush\u00e4ndigung der in \u00a7 91 bezeichneten eigenen Wechsel an ein Kreditinstitut begr\u00fcndet nicht die Verpflichtung zur Entrichtung der Wechselsteuer. Werden die Wechsel von diesem Kreditinstitut in Umlauf gesetzt, so bleiben sie von der Wechselsteuer ausgenommen, wenn sie vorher dem Finanzamt vorgelegt und von ihm mit einem Abdruck seines Dienststempels versehen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 96<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die durch die Vorbereitung, den Abschlu\u00df und die Inkraftsetzung des Kreditabkommens entstehenden oder damit notwendig verbundenen Kosten und Auslagen einschlie\u00dflich der von den ausl\u00e4ndischen Bankenaussch\u00fcssen f\u00fcr Rechtsberatung oder aus anderem Anla\u00df vor Abschlu\u00df des Kreditabkommens, jedoch nicht vor dem 1. November 1950 und w\u00e4hrend dessen Laufzeit gemachten sachgem\u00e4\u00dfen Aufwendungen fallen den deutschen Schuldnern anteilig nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer unter das Kreditabkommen fallenden Schulden zur Last.<\/p>\n<p>(2) Die Kosten werden durch den Deutschen Ausschu\u00df f\u00fcr Stillhalteschulden eingezogen. Rechtsstreitigkeiten hieraus geh\u00f6ren zur Zust\u00e4ndigkeit der ordentlichen Gerichte. Der Deutsche Ausschu\u00df f\u00fcr Stillhalteschulden kann in einem solchen Rechtsstreit klagen oder verklagt werden; er wird durch seinen Vorsitzenden vertreten, der von dem Pr\u00e4sidenten des Direktoriums der Bank deutscher L\u00e4nder ernannt wird.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 96 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. \u00a7 1 BBankG 7620-1<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 97<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidungen des in Nummer 20 des Kreditabkommens vorgesehenen Schiedsausschusses gelten die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilproze\u00dfordnung, mit Ausnahme des \u00a7 1054. Dem Antrag, eine Entscheidung des Schiedsausschusses f\u00fcr vollstreckbar zu erkl\u00e4ren, ist eine von dem Vorsteher des B\u00fcros des Ausschusses vollzogene Ausfertigung beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 98<\/strong><\/p>\n<p>Die Bestimmungen der \u00a7\u00a7 90 bis 97 gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Abkommen, die zum Zwecke der Erneuerung oder Verl\u00e4ngerung des Kreditabkommens abgeschlossen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>e)<\/strong><br \/>\n<strong>Bilanzierungsbestimmungen und sonstige steuerliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 99<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Schuld, die eine Valutaverpflichtung im Sinne des \u00a7 10 des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) darstellt, ist nach ihrer Regelung abweichend von \u00a7 47 Abs. 3 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung des \u00a7 7 Nr. 7 des D-Markbilanzerg\u00e4nzungsgesetzes vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) sp\u00e4testens in der Bilanz f\u00fcr das erste Gesch\u00e4ftsjahr, das nach dem 30. Dezember 1955 endet, mit dem Wert anzusetzen, der sich f\u00fcr sie aus dem neuen Kapitalbetrag und unter Zugrundelegung des am Stichtag der Bilanz geltenden Umrechnungskurses der ausl\u00e4ndischen W\u00e4hrung ergibt. Ist dieser Umrechnungskurs niedriger als der nach \u00a7 10 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes ma\u00dfgebende Umrechnungskurs, so kann die Schuld mit einem unter Zugrundelegung des bisher ma\u00dfgebenden Umrechnungskurses berechneten Wert angesetzt werden. Die \u00c4nderung des Wertansatzes gilt handelsrechtlich nicht als eine Berichtigung von Wertans\u00e4tzen im Sinne von \u00a7 47 Abs. 1 und 2 des D-Markbilanzgesetzes.<\/p>\n<p>(2) In der steuerlichen Er\u00f6ffnungsbilanz in Deutscher Mark f\u00fcr den 21. Juni 1948 ist der Wertansatz f\u00fcr eine Schuld der in Absatz 1 bezeichneten Art nach ihrer Regelung unter Zugrundelegung des neuen Kapitalbetrages, vermindert um die darin enthaltenen Zinsen, die auf die Zeit nach dem 20. Juni 1948 entfallen, und unter Zugrundelegung des nach \u00a7 10 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes f\u00fcr den Wertansatz in der Er\u00f6ffnungsbilanz in Deutscher Mark ma\u00dfgebenden Umrechnungskurses der ausl\u00e4ndischen W\u00e4hrung zu berichtigen; auf diese Berichtigung sind die \u00a7\u00a7 47, 73 bis 75 des D-Markbilanzgesetzes anzuwenden. In der Steuerbilanz f\u00fcr das Wirtschaftsjahr, in dem die Schuld nach Absatz 1 mit dem neuen Wert angesetzt wird, ist ein Verlust, der sich durch die Zugrundelegung des am Stichtag der Bilanz geltenden Umrechnungskurses an Stelle des bisher ma\u00dfgebenden Umrechnungskurses ergibt, soweit er den Gewinn aus der Herabsetzung der f\u00fcr die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1952 zu entrichtenden Zinsen \u00fcbersteigt, durch Bildung eines Gegenpostens auf der Aktivseite der Bilanz auszugleichen. Der Gegenposten ist in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in gleichen Teilbetr\u00e4gen aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>(3) Im \u00fcbrigen findet eine Berichtigung von Wertans\u00e4tzen nach \u00a7\u00a7 47, 73 bis 75 des D-Markbilanzgesetzes f\u00fcr eine Schuld der in Absatz 1 bezeichneten Art nicht statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 100<\/strong><\/p>\n<p>Ein aus der Regelung einer Auslandsschuld, die keine Valutaverpflichtung im Sinne des \u00a7 10 des D-Markbilanzgesetzes ist, sich ergebender Gewinn unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Das gilt nicht, soweit dieser Gewinn auf Zinsverpflichtungen entf\u00e4llt, die nach dem 21. Juni 1948 entstanden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 101<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen, nach denen bei im Ausland zahlbaren Zinsen aus Anleihen zur Vermeidung einer Steuererstattung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>f)<\/strong><br \/>\n<strong>\u00c4nderung von Vorschriften \u00fcber die Neuordnung des Geldwesens<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 102<\/strong><\/p>\n<p>(1) &#8230; Soweit ein Zweitschuldner im Sinne von \u00a7 15 Abs. 8 des Umstellungsgesetzes gegen\u00fcber einem Angeh\u00f6rigen der Vereinten Nationen f\u00fcr eine Reichsmarkverbindlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes haftbar geblieben ist, die eine Schuld der in \u00a7 52 bezeichneten Art ist oder die zur Sicherung einer Schuld dieser Art abgetreten oder verpf\u00e4ndet ist und auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption lautet, bleibt der Zweitschuldner in gleichem Umfang wie bisher haftbar, bis Gl\u00e4ubiger und Erstschuldner sich dar\u00fcber geeinigt haben, da\u00df die von dem Erstschuldner angebotenen Sicherheiten ausreichen.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>(3) Leistungen, die nach \u00a7 15 Abs. 7 des Umstellungsgesetzes in der Fassung der Artikel 1 und 2 des Gesetzes Nr. 46 der Alliierten Hohen Kommission zu bewirken waren, gelten als Leistungen nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 105 und 106 des Lastenausgleichsgesetzes. Bewirkte Leistungen sind zur\u00fcckzuzahlen, wenn die zugrunde liegende Schuld die Voraussetzungen des \u00a7 52 erf\u00fcllt und geregelt worden ist; die \u00a7\u00a7 133 und 183 des Lastenausgleichsgesetzes sind nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>g)<\/strong><br \/>\n<strong>Verbindlichkeiten von Geldinstituten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 103<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verbindlichkeiten aus Schuldverh\u00e4ltnissen der in \u00a7 22 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art, auf die Anlage II des Abkommens anzuwenden ist, sind in die Umstellungsrechnung mit dem sich auf den 1. Januar 1953 ergebenden neuen Kapitalbetrag (Artikel IV in Verbindung mit Artikel V Nr. 1 bis 4 der Anlage II) einzustellen.<\/p>\n<p>(2) Soweit die nach Absatz 1 passivierten Verpflichtungen darauf beruhen, da\u00df an die Konversionskasse geleistete Zahlungen gem\u00e4\u00df Anlage V des Abkommens unber\u00fccksichtigt bleiben, ist der dem Geldinstitut nach \u00a7 32 zustehende Erstattungsanspruch in gleicher H\u00f6he auf der Aktivseite der Umstellungsrechnung auszuweisen.<\/p>\n<p>(3) Soweit der Zinsaufwand f\u00fcr den neuen Kapitalbetrag 4 vom Hundert j\u00e4hrlich \u00fcbersteigt, kann der Gegenwartswert der Mehrzinsen f\u00fcr die Zeit bis zur F\u00e4lligkeit der Verbindlichkeit (Artikel V Nr. 8 bis 10 der Anlage II) in der Umstellungsrechnung dem neuen Kapitalbetrag hinzugerechnet werden. Der Gegenwartswert ist unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4,5 vom Hundert j\u00e4hrlich auf den 1. Januar 1953 zu errechnen. Mehrzinsen sind nicht zu ber\u00fccksichtigen, soweit sie durch einen 4,5 vom Hundert j\u00e4hrlich \u00fcbersteigenden Zinsertrag aus solchen eigenen Ausleihungen des Geldinstituts ausgeglichen werden, die entweder aus Mitteln der unter Absatz 1 fallenden Anleihen und Darlehen stammen oder deren Zinssatz mit R\u00fccksicht auf die Verzinsung der unter Absatz 1 fallenden Anleihen und Darlehen h\u00f6her ist als j\u00e4hrlich 4,5 vom Hundert und soweit der Zinsaufwand auf den nach Absatz 2 gedeckten Teil der neuen Kapitalschuld entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(4) Die einem Geldinstitut nach dem Ergebnis der Umstellungsrechnung in H\u00f6he des nicht nach Absatz 2 gedeckten Teiles des neuen Kapitalbetrages zuz\u00fcglich des sich nach Absatz 3 ergebenden Betrages zustehende Ausgleichsforderung ist erst vom 1. Januar 1953 an mit 4,5 vom Hundert j\u00e4hrlich zu verzinsen.<\/p>\n<p>(5) Soweit sich der vom 21. Juni 1948 an mit 3 oder 4,5 vom Hundert j\u00e4hrlich verzinsliche Teil der bisher in die Umstellungsrechnung eingestellten Ausgleichsforderung auf Grund der Abs\u00e4tze 1 bis 4 vermindert oder erst vom 1. Januar 1953 an zu verzinsen ist, sind die dem Geldinstitut daraus zugeflossenen Zinsen auf den Zinsanspruch anzurechnen, der ihm gegen den Schuldner der Ausgleichsforderung f\u00fcr den Zeitraum zusteht, der auf die Best\u00e4tigung der nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 durchgef\u00fchrten Berichtigung der Umstellungsrechnung folgt.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr die Berechnung des vorl\u00e4ufigen Eigenkapitals bleiben die nach Absatz 1 bis 3 einzustellenden Betr\u00e4ge au\u00dfer Ansatz, soweit sie von den nach den bisherigen Vorschriften einzustellenden Betr\u00e4gen abweichen. Diese Abweichungen haben keine R\u00fcckwirkung auf die Reichsmarkschlu\u00dfbilanz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 104<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Berliner Altbanken gilt \u00a7 103 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Zur Durchf\u00fchrung des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ist ein zus\u00e4tzlicher Passivposten in die Altbankenrechnung einzustellen.<\/p>\n<p>(2) Soweit die Niederlassung eines Geldinstituts mit Sitz au\u00dferhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gem\u00e4\u00df \u00a7 3 der F\u00fcnfunddrei\u00dfigsten Durchf\u00fchrungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, ist zur Durchf\u00fchrung des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ein zus\u00e4tzlicher Passivposten in die Umstellungsrechnung einzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 105<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit einem Geldinstitut die Erf\u00fcllung der unter Anlage II des Abkommens fallenden Schulden auf andere Weise nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist, wird durch Bundesgesetz Vorsorge getroffen werden, da\u00df dem Geldinstitut die erforderlichen fl\u00fcssigen Mittel in deutscher W\u00e4hrung an Stelle von Ausgleichsforderungen zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Soweit durch Bundesgesetz Mittel zum Ankauf von Ausgleichsforderungen bereitgestellt werden, soll sichergestellt werden, da\u00df diese Mittel auch zur Durchf\u00fchrung des Absatzes 1 ausreichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>h)<\/strong><br \/>\n<strong>Vertragshilferecht<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 106<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211;<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 107<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211;<\/strong><br \/>\n<strong>i)<\/strong><br \/>\n<strong>Devisenrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 108<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie erl\u00e4\u00dft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Bank deutscher L\u00e4nder die im Hinblick auf die Beschr\u00e4nkungen der Devisenbewirtschaftungsgesetze zur Ausf\u00fchrung des Abkommens erforderlichen Rechtsverordnungen. Sie bed\u00fcrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.<\/p>\n<p>(2) Die Bank deutscher L\u00e4nder &#8230; erteilen die nach den Devisenbewirtschaftungsgesetzen und nach den zu ihnen ergehenden Rechtsverordnungen erforderlichen Genehmigungen.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 erster Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. \u00a7 1 BBankG 7620-1<br \/>\n\u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 zweiter Kursivdruck: Jetzt des Au\u00dfenwirtschaftsgesetzes gem. \u00a7 50 Abs. 2 G v. 28.4.1961 I 481<br \/>\n\u00a7 108 Abs. 2 erster Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. \u00a7 1 BBankG 7620-1<br \/>\n\u00a7 108 Abs. 2 zweiter Kursivdruck: Jetzt dem Au\u00dfenwirtschaftsgesetz gem. \u00a7 50 Abs. 2 G v. 28.4.1961 I 481<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>k)<\/strong><br \/>\n<strong>Kostenrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 108a<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Eintragung der Begr\u00fcndung, Ver\u00e4nderung oder Aufhebung von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden in das Grundbuch sowie f\u00fcr gerichtliche oder notarielle Beurkundungen, die diesen Gesch\u00e4ften dienen, wird nur die H\u00e4lfte der in der Kostenordnung bestimmten Geb\u00fchren erhoben, wenn diese Gesch\u00e4fte durch die Regelung auf Grund des Abkommens veranla\u00dft werden oder mit dieser Regelung zusammenh\u00e4ngen. \u00a7 26 Abs. 3 der Kostenordnung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 ist der H\u00f6chstbetrag der vollen Geb\u00fchr 5.000 Deutsche Mark. Dies gilt auch, wenn der Umstellungsbetrag in das Grundbuch eingetragen wird oder hierzu erforderliche Erkl\u00e4rungen beurkundet werden.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 108a Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt \u00a7 33 der Kostenordnung gem. Art. 11 \u00a7 6 G v. 26.7.1957 I 861 (935); nachfolgende \u00c4nderungen s. Fu\u00dfnote \u00a7 33 KostO<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 108b<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211;<\/strong><br \/>\n<strong>Vierter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Sonderbestimmungen f\u00fcr Berlin<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 109<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin treten<\/p>\n<p>1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948;<br \/>\n2. an die Stelle des 21. Juni 1948<\/p>\n<p>a) in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 54, 67 und 99 der Stichtag der Er\u00f6ffnungsbilanz in Deutscher Mark,<br \/>\nb) im \u00fcbrigen der 25. Juni 1948;<\/p>\n<p>3. an die Stelle von Teil II des Umstellungsgesetzes Teil II der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 5 und 6 des Gesetzes \u00fcber die Umstellung von Grundpfandrechten und \u00fcber Aufbaugrundschulden in der Fassung vom 15. Januar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin S. 63), an die Stelle von \u00a7 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes Artikel 11 Nr. 26 der Umstellungsverordnung und an die Stelle von \u00a7 16 des Umstellungsgesetzes Artikel 14 Nr. 32 der Umstellungsverordnung;<\/p>\n<p>4. an die Stelle der Sechzehnten Durchf\u00fchrungsverordnung zum Umstellungsgesetz die Durchf\u00fchrungsbestimmung Nr. 13 zur Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verordnungsblatt f\u00fcr Gro\u00df-Berlin 1949 Teil I S. 163) und an die Stelle der F\u00fcnfunddrei\u00dfigsten Durchf\u00fchrungsverordnung zum Umstellungsgesetz die entsprechenden in Berlin einzuf\u00fchrenden Vorschriften;<\/p>\n<p>5. an die Stelle des D-Markbilanzgesetzes das Berliner D-Markbilanzgesetz vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt f\u00fcr Gro\u00df-Berlin Teil I S. 329) und an die Stelle von \u00a7 7 Nr. 7 des D-Markbilanzerg\u00e4nzungsgesetzes \u00a7 7 Nr. 12 des Berliner D-Markbilanzerg\u00e4nzungsgesetzes vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin S. 382);<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 110<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften der Artikel V bis VIII des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes bleiben von der Vorschrift des \u00a7 53 unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 111<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Rechtsverh\u00e4ltnisse der neuen oder weiteren Hypothek gelten abweichend von \u00a7 53 folgende Vorschriften:<\/p>\n<p>1. Die neue Hypothek hat den Rang, den die dem Gl\u00e4ubiger zustehende umgestellte Hypothek am 25. Juni 1948 hatte. In der H\u00f6he, in welcher die neue Hypothek die umgestellte Hypothek \u00fcbersteigt, erl\u00f6schen mit der Eintragung der neuen Hypothek die rangbesten nach den Vorschriften des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes im Range nach der umgestellten Hypothek entstandenen Aufbaugrundschulden, soweit sie im Zeitpunkt der Eintragung der neuen Hypothek noch dem Eigent\u00fcmer zustehen und nicht ein anderes Grundpfandrecht nach \u00a7 24 Abs. 1 des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes an ihre Stelle getreten ist. Sind diese Aufbaugrundschulden bereits im Grundbuch eingetragen, so sind sie insoweit mit der Eintragung der neuen Hypothek von Amts wegen zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>2. Die weitere Hypothek tritt an die Stelle einer oder mehrerer der umgestellten Hypothek im Range nachgehenden Aufbaugrundschulden an rangbester Stelle, soweit diese im Zeitpunkt der Eintragung der weiteren Hypothek noch dem Eigent\u00fcmer zustehen und nicht ein anderes Grundpfandrecht nach \u00a7 24 Abs. 1 des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes an ihre Stelle getreten ist. Die Aufbaugrundschulden erl\u00f6schen insoweit. Nummer 1 Satz 3 ist anzuwenden.<\/p>\n<p>3. Soweit die weitere Hypothek nicht nach Nummer 2 an die Stelle von Aufbaugrundschulden treten kann, kann der Gl\u00e4ubiger der in \u00a7 55 bezeichneten Forderung verlangen, da\u00df der Berechtigte<\/p>\n<p>a) eines Rechtes, dem kein Vorrecht vor einer auf dem Grundst\u00fcck ruhenden \u00f6ffentlichen Last f\u00fcr die Hypothekengewinnabgabe nach \u00a7 150 des Lastenausgleichsgesetzes zusteht, der weiteren Hypothek den Vorrang vor seinem Recht in dem Umfang einr\u00e4umt, in dem die \u00f6ffentliche Last auf Grund des \u00a7 53 vermindert wird,<\/p>\n<p>b) eines Rechtes, das der in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rangstelle nachgeht und das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte war, nach dem 15. Juli 1952 erworben hat, der weiteren Hypothek den Vorrang vor diesem Recht einr\u00e4umt.<\/p>\n<p>4. Steht ein Recht, das der in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rangstelle nachgeht und das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte war, in der Zeit zwischen dem 25. Juni 1948 und dem 15. Juli 1952 erworben hat, dem Schuldner der in \u00a7 55 bezeichneten Forderung zu, so kann der Gl\u00e4ubiger dieser Forderung von dem Schuldner die Einr\u00e4umung des Vorrangs vor dem Recht auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen der Nummer 3 Buchstabe a nicht vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 112<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 59 treten an die Stelle von \u00a7 113 des Lastenausgleichsgesetzes dessen \u00a7 150 und an die Stelle des \u00a7 58 Abs. 2 bis 4 der \u00a7 111 Nr. 3 und 4.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 65 Satz 1 tritt an die Stelle des \u00a7 58 der \u00a7 111.<\/p>\n<p>(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird, sind diese in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung f\u00fcr Zwecke dieses Gesetzes weiterhin anwendbar, soweit deren Anwendung nicht ohnehin ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 113<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 2 Nr. 4 des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes erh\u00e4lt mit Wirkung vom 25. Juni 1948 folgende Fassung:<\/p>\n<p>&#8222;4<\/p>\n<p>a) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 Angeh\u00f6rigen der Vereinten Nationen (Artikel 11 Nr. 27 der Umstellungsverordnung) zustanden, sofern die durch sie gesicherte Forderung eine Schuld der in \u00a7 52 des Gesetzes zur Ausf\u00fchrung des Abkommens \u00fcber deutsche Auslandsschulden bezeichneten Art ist;<\/p>\n<p>b) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 an Angeh\u00f6rige der Vereinten Nationen zur Sicherung einer Schuld der in \u00a7 52 des Gesetzes zur Ausf\u00fchrung des Abkommens \u00fcber deutsche Auslandsschulden bezeichneten Art abgetreten oder verpf\u00e4ndet waren, soweit sie aus einem Gesch\u00e4ft, das der Angeh\u00f6rige der Vereinten Nationen zu finanzieren oder zu refinanzieren beabsichtigte, herr\u00fchren und sie oder die Forderungen, zu deren Sicherung sie bestellt sind, auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption lauten.&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 114<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Anwendung der \u00a7\u00a7 69, 70 und 73 tritt an die Stelle des Landes Berlin der Bund.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 115<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die auf Grundbesitz in Berlin West entrichtete Baunotabgabe (Gesetz \u00fcber eine Baunotabgabe vom 21. Juli 1949 &#8211; Verordnungsblatt f\u00fcr Gro\u00df-Berlin Teil I S. 273 -, Gesetz \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Baunotabgabe vom 15. Dezember 1950 &#8211; Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin Teil I S. 559 -, Gesetz \u00fcber Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember 1951 &#8211; Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin S. 1187 -) ist zu erstatten, soweit sie eine Baunotabgabe \u00fcbersteigt, die zu entrichten w\u00e4re, wenn bei Ermittlung des Belastungsgrades f\u00fcr die Baunotabgabe eine Schuld, die nach \u00a7 53 Satz 1 zu behandeln ist, au\u00dfer Ansatz bleibt, und die Baunotabgabe von dem um die Schuld verminderten Einheitswert berechnet wird. Entsprechend sind Verpflichtungsbetr\u00e4ge aus der Baunotabgabe zu erm\u00e4\u00dfigen. Bereits entrichtete Teilbetr\u00e4ge sind in H\u00f6he der \u00fcberzahlten Betr\u00e4ge zu erstatten.<\/p>\n<p>(2) Die f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. M\u00e4rz 1952 in Berlin West entrichtete Notabgabe vom Betriebsverm\u00f6gen (Artikel III des Ersten Gesetzes \u00fcber die Neuordnung der Verm\u00f6gensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 &#8211; Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin 1951 Teil I S. 26 -) ist zu erstatten, soweit sie die Notabgabe vom Betriebsverm\u00f6gen \u00fcbersteigt, die zu entrichten w\u00e4re, wenn bei der Ermittlung des Betriebsverm\u00f6gens eine Schuld, die nach \u00a7 53 Satz 1 zu behandeln ist, in dieser H\u00f6he abgezogen wird.<\/p>\n<p>(3) Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten sinngem\u00e4\u00df bei Schulden in ausl\u00e4ndischer W\u00e4hrung, wobei diese unter Au\u00dferachtlassung der Grunds\u00e4tze des \u00a7 31 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes nach einem Umrechnungskurs vom 0,30 USA-Dollar f\u00fcr 1 DM West anzusetzen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>F\u00fcnfter Abschnitt<\/strong><br \/>\n<strong>Schlu\u00dfbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 116<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz gilt nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Erm\u00e4chtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach \u00a7 14 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 117<\/strong><\/p>\n<p>Das Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen \u00fcber deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 gem\u00e4\u00df seinem Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2919\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2919&text=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+des+Abkommens+vom+27.+Februar+1953+%C3%BCber+deutsche+Auslandsschulden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2919&title=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+des+Abkommens+vom+27.+Februar+1953+%C3%BCber+deutsche+Auslandsschulden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2919&description=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+des+Abkommens+vom+27.+Februar+1953+%C3%BCber+deutsche+Auslandsschulden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Gesetz zur Ausf\u00fchrung des Abkommens vom 27. 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