{"id":2914,"date":"2021-08-30T11:14:10","date_gmt":"2021-08-30T11:14:10","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2914"},"modified":"2021-08-30T11:17:52","modified_gmt":"2021-08-30T11:17:52","slug":"gesetz-ueber-die-haftpflichtversicherung-fuer-auslaendische-kraftfahrzeuge-und-kraftfahrzeuganhaenger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2914","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber die Haftpflichtversicherung f\u00fcr ausl\u00e4ndische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganh\u00e4nger"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Gesetz \u00fcber die Haftpflichtversicherung f\u00fcr ausl\u00e4ndische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganh\u00e4nger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, <!--more-->ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 496 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-ueber-die-Haftpflichtversicherung-fuer-auslaendische-Kraftfahrzeuge-und-Kraftfahrzeuganhaenger.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-ueber-die-Haftpflichtversicherung-fuer-auslaendische-Kraftfahrzeuge-und-Kraftfahrzeuganhaenger.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Notwendigkeit und Nachweis des Versicherungsschutzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kraftfahrzeuge (auch Fahrr\u00e4der mit Hilfsmotor) und Kraftfahrzeuganh\u00e4nger, die im Inland keinen regelm\u00e4\u00dfigen Standort haben, d\u00fcrfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tzen nur gebraucht werden, wenn f\u00fcr den Halter, den Eigent\u00fcmer und den F\u00fchrer zur Deckung der durch den Gebrauch verursachten Personen- und Sachsch\u00e4den eine Haftpflichtversicherung nach den \u00a7\u00a7 2 bis 6 besteht.<\/p>\n<p>(2) Der F\u00fchrer des Fahrzeugs hat eine Bescheinigung des Versicherers \u00fcber die Haftpflichtversicherung (Versicherungsbescheinigung) mitzuf\u00fchren. Sie ist auf Verlangen den zust\u00e4ndigen Beamten zur Pr\u00fcfung auszuh\u00e4ndigen. \u00a7 8a bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Besteht keine diesem Gesetz entsprechende Haftpflichtversicherung oder f\u00fchrt der F\u00fchrer des Fahrzeugs die erforderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit, so darf der Halter des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, da\u00df das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tzen gebraucht wird.<\/p>\n<p>(4) Fehlt bei der Einreise eines Fahrzeugs die erforderliche Versicherungsbescheinigung, so m\u00fcssen es die Grenzzollstellen zur\u00fcckweisen. Stellt sich der Mangel w\u00e4hrend des Gebrauchs heraus, so kann das Fahrzeug sichergestellt werden, bis die Bescheinigung vorgelegt wird.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten nicht f\u00fcr die Fahrzeuge der ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4fte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes befugt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Zugelassene Versicherer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Haftpflichtversicherung kann genommen werden<\/p>\n<p>a) bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Versicherer,<\/p>\n<p>b) bei einem anderen Versicherer nur dann, wenn neben ihm ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den folgenden Vorschriften \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Zwecke dieses Gesetzes k\u00f6nnen sich Versicherer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung betreiben, zu einer Versicherergemeinschaft zusammenschlie\u00dfen. Die Satzung der Versicherergemeinschaft bedarf der Genehmigung des Bundesaufsichtsamts f\u00fcr das Versicherungs- und Bausparwesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Pflicht der Versicherer zum Vertragsschlu\u00df<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Versicherer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Abschlu\u00df von Vertr\u00e4gen \u00fcber die Haftpflichtversicherung f\u00fcr Kraftfahrzeuge und Anh\u00e4nger befugt sind, haben den Haltern, den Eigent\u00fcmern und F\u00fchrern der in \u00a7 1 genannten Fahrzeuge nach den gesetzlichen Bestimmungen Versicherung gegen Haftpflicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(2) Der Versicherer darf den Antrag auf Abschlu\u00df eines Versicherungsvertrags nur ablehnen, wenn sachliche oder \u00f6rtliche Beschr\u00e4nkungen im Gesch\u00e4ftsplan des Versicherers dem Abschlu\u00df entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bei dem Versicherer bereits versichert war und dieser<\/p>\n<p>a) den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger T\u00e4uschung angefochten hat oder<\/p>\n<p>b) vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Pr\u00e4mie zur\u00fcckgetreten ist oder<\/p>\n<p>c) den Versicherungsvertrag wegen Pr\u00e4mienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gek\u00fcndigt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4<\/strong><\/p>\n<p>Der Versicherungsvertrag nach \u00a7 3 mu\u00df den f\u00fcr die Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anh\u00e4ngern mit regelm\u00e4\u00dfigem Standort im Inland geltenden gesetzlichen Bestimmungen \u00fcber Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie \u00fcber die Mindestversicherungssummen entsprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Befristung der Versicherungsbescheinigung, Vorauszahlung der Pr\u00e4mie<\/strong><\/p>\n<p>Der Versicherer kann die Geltung der Versicherungsbescheinigung (\u00a7 1) befristen und die Aush\u00e4ndigung von der Zahlung der Pr\u00e4mie f\u00fcr den angegebenen Zeitraum abh\u00e4ngig machen. Wird die Geltung nicht befristet, so kann der Versicherer die Aush\u00e4ndigung von der Zahlung der ersten Pr\u00e4mie abh\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die \u00a7\u00a7 115, 116, 117 Absatz 1, die \u00a7\u00a7 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverh\u00e4ltnisses zur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach \u00a7 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur entgegengehalten werden, wenn er aus der Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder wenn die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zur\u00fcckgegeben worden ist. Weiterhin mu\u00df, wenn das Versicherungsverh\u00e4ltnis durch Zeitablauf beendet oder die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zur\u00fcckgegeben worden ist, zwischen dem in der Versicherungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverh\u00e4ltnisses oder dem Zeitpunkt der R\u00fcckgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis eine Frist von f\u00fcnf Monaten, im Falle einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverh\u00e4ltnisses von weniger als zehn Tagen eine Frist von f\u00fcnf Wochen verstrichen sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Durchf\u00fchrungsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Zur Durchf\u00fchrung der \u00a7\u00a7 1 bis 5 k\u00f6nnen erlassen<\/p>\n<p>a) das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen \u00fcber den Inhalt und die Pr\u00fcfung der Versicherungsbescheinigungen und die beim Fehlen der Bescheinigung n\u00f6tigen Sicherungsma\u00dfnahmen,<\/p>\n<p>b) das Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen \u00fcber die Ma\u00dfnahmen der Versicherer zur Gew\u00e4hrleistung der M\u00f6glichkeit, Versicherungsvertr\u00e4ge nach diesem Gesetz zu schlie\u00dfen,<\/p>\n<p>c) das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7a Erfordernis erweiterten Versicherungsschutzes<\/strong><\/p>\n<p>Zur Erf\u00fcllung v\u00f6lkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Durchf\u00fchrung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften wird das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur erm\u00e4chtigt, f\u00fcr Fahrzeuge ohne regelm\u00e4\u00dfigen Standort im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anh\u00f6rung der obersten Landesbeh\u00f6rden zu bestimmen, da\u00df sie auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tzen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gebraucht werden d\u00fcrfen und ihnen die Einreise hierhin nur gestattet werden darf, wenn die durch das Fahrzeug verursachten Sch\u00e4den in allen Staaten, in die das Fahrzeug ohne die Kontrolle einer Versicherungsbescheinigung weiterreisen kann, nach den dort geltenden Vorschriften gedeckt sind. Die Rechtsverordnung kann auch Vorschriften \u00fcber den Abschlu\u00df der Haftpflichtversicherung, deren Nachweis durch eine Versicherungsbescheinigung, den Inhalt und die Pr\u00fcfung der Versicherungsbescheinigung und die beim Fehlen der erforderlichen Bescheinigung n\u00f6tigen Sicherungsma\u00dfnahmen enthalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Ausnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland kann das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur Einzelausnahmen von diesem Gesetz oder den auf \u00a7 7 Buchstabe a beruhenden Rechtsverordnungen genehmigen, wenn die Entsch\u00e4digung der Verkehrsopfer gew\u00e4hrleistet bleibt.<\/p>\n<p>(2) Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland, zur Erf\u00fcllung v\u00f6lkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Durchf\u00fchrung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften kann das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur unter derselben Voraussetzung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anh\u00f6rung der obersten Landesbeh\u00f6rden allgemeine Ausnahmen von \u00a7 1 Abs. 1 bis 4 oder von den Vorschriften \u00fcber den Inhalt von Versicherungsbescheinigungen genehmigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8a Wegfall des Erfordernisses der Versicherungsbescheinigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat f\u00fcr die Fahrzeuge, die bei der Einreise das vorgeschriebene Kennzeichen eines bestimmten ausl\u00e4ndischen Gebiets f\u00fchren, ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcbernommen, so kann das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anh\u00f6rung der obersten Landesbeh\u00f6rden bestimmen, da\u00df f\u00fcr die das vorgeschriebene Kennzeichen dieses Gebiets f\u00fchrenden Fahrzeuge die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Ist nach Absatz 1 die Ausstellung einer Versicherungsbescheinigung nicht erforderlich, so kann abweichend von \u00a7 6 Abs. 2 ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der nach Absatz 1 \u00fcbernommenen Verpflichtungen zur Folge hat, dem Anspruch des Dritten nach \u00a7 3 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes nicht entgegengehalten werden, wenn sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem bei der Einreise gef\u00fchrten Kennzeichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Straftaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Fahrzeug auf \u00f6ffentlichen Wegen oder Pl\u00e4tzen gebraucht oder einen solchen Gebrauch gestattet, obwohl f\u00fcr das Fahrzeug das nach \u00a7 1 erforderliche Versicherungsverh\u00e4ltnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht nach \u00a7 2 Abs. 1 Buchstabe b oder \u00a7 8a Abs. 1 von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Versicherer oder einem Verband solcher Versicherer \u00fcbernommen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<\/p>\n<p>(2) Handelt der T\u00e4ter fahrl\u00e4ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess\u00e4tzen.<\/p>\n<p>(3) Ist die Tat vors\u00e4tzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem T\u00e4ter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung geh\u00f6rt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9a Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. als F\u00fchrer eines Fahrzeugs entgegen \u00a7 1 Abs. 2 die erforderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit sich f\u00fchrt oder auf Verlangen nicht aush\u00e4ndigt oder als Halter des Fahrzeugs einen solchen Versto\u00df duldet, oder<\/p>\n<p>2. als F\u00fchrer oder Halter eines Fahrzeugs einer Vorschrift einer nach \u00a7 7 Buchstabe a oder \u00a7 7a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist die Stra\u00dfenverkehrsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Geltung in Berlin<\/strong><\/p>\n<p>(weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verk\u00fcndung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2914\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2914&text=Gesetz+%C3%BCber+die+Haftpflichtversicherung+f%C3%BCr+ausl%C3%A4ndische+Kraftfahrzeuge+und+Kraftfahrzeuganh%C3%A4nger\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2914&title=Gesetz+%C3%BCber+die+Haftpflichtversicherung+f%C3%BCr+ausl%C3%A4ndische+Kraftfahrzeuge+und+Kraftfahrzeuganh%C3%A4nger\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2914&description=Gesetz+%C3%BCber+die+Haftpflichtversicherung+f%C3%BCr+ausl%C3%A4ndische+Kraftfahrzeuge+und+Kraftfahrzeuganh%C3%A4nger\" target=\"_blank\" 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