{"id":2903,"date":"2021-08-30T10:03:07","date_gmt":"2021-08-30T10:03:07","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2903"},"modified":"2021-08-30T10:58:51","modified_gmt":"2021-08-30T10:58:51","slug":"gesetz-ueber-steuerliche-massnahmen-bei-auslandsinvestitionen-der-deutschen-wirtschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2903","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Gesetz \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211, 1214), das zuletzt durch Artikel 268 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-ueber-steuerliche-Massnahmen-bei-Auslandsinvestitionen-der-deutschen-Wirtschaft.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-ueber-steuerliche-Massnahmen-bei-Auslandsinvestitionen-der-deutschen-Wirtschaft.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Steuerfreie R\u00fccklage bei \u00dcberf\u00fchrung bestimmter Wirtschaftsg\u00fcter in Gesellschaften, Betriebe oder Betriebst\u00e4tten im Ausland<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und im Zusammenhang mit Investitionen im Sinne des Absatzes 2 zum Anlageverm\u00f6gen eines inl\u00e4ndischen Betriebs geh\u00f6rende abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter in die Gesellschaft, den Betrieb oder die Betriebst\u00e4tte im Ausland \u00fcberf\u00fchren, k\u00f6nnen im Wirtschaftsjahr der \u00dcberf\u00fchrung bis zur H\u00f6he des durch die \u00dcberf\u00fchrung entstandenen Gewinns eine den steuerlichen Gewinn mindernde R\u00fccklage bilden. Die R\u00fccklage ist vom f\u00fcnften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an j\u00e4hrlich mit mindestens einem F\u00fcnftel gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>(2) Investitionen im Ausland im Sinne des Absatzes 1 sind<\/p>\n<p>1. der Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in einem ausl\u00e4ndischen Staat,<\/p>\n<p>2. Einlagen in Personengesellschaften in einem ausl\u00e4ndischen Staat und<\/p>\n<p>3. die Zuf\u00fchrung von Betriebsverm\u00f6gen in einen Betrieb oder eine Betriebst\u00e4tte des Steuerpflichtigen in einem ausl\u00e4ndischen Staat.<\/p>\n<p>(3) Die Bildung der R\u00fccklage nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr die Investition im Ausland die Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 3 des Entwicklungsl\u00e4nder-Steuergesetzes in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>(4) Werden Beteiligungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 ver\u00e4u\u00dfert oder in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt, so ist die f\u00fcr die Beteiligung gebildete R\u00fccklage im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung oder \u00dcberf\u00fchrung in das Privatverm\u00f6gen im Verh\u00e4ltnis des Anteils der ver\u00e4u\u00dferten oder in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten Beteiligung zur gesamten Beteiligung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 vorzeitig gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen. Entsprechendes gilt, wenn bei Investitionen im Ausland im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 die zugef\u00fchrten Wirtschaftsg\u00fcter ver\u00e4u\u00dfert oder in das Inland oder in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt werden, ohne da\u00df der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebst\u00e4tte im Ausland bis zum Ende des auf die Ver\u00e4u\u00dferung oder \u00dcberf\u00fchrung folgenden Wirtschaftsjahrs in entsprechendem Umfang Ersatzwirtschaftsg\u00fcter zugef\u00fchrt werden. Bei einer durch die Verh\u00e4ltnisse im ausl\u00e4ndischen Staat bedingten Umwandlung einer Personengesellschaft, eines Betriebs oder einer Betriebst\u00e4tte im Ausland in eine Kapitalgesellschaft entf\u00e4llt die vorzeitige gewinnerh\u00f6hende Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage in H\u00f6he des Betrags oder Teilbetrags, der dem Verh\u00e4ltnis zwischen der Beteiligung des Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft und seinem Anteil an der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebst\u00e4tte vor der Umwandlung entspricht. Nach der Umwandlung gelten die S\u00e4tze 1 und 2 sinngem\u00e4\u00df. Erf\u00fcllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebst\u00e4tte im Ausland nicht mehr die Voraussetzungen des \u00a7 5, so ist die steuerfreie R\u00fccklage in voller H\u00f6he gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>(5) Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung der Abs\u00e4tze 1 bis 4 ist, da\u00df die Bildung und Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage in der Buchf\u00fchrung verfolgt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>(+++ \u00a7 1 Abs. 3 S\u00e4tze 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. \u00a7 8 Abs. 3 F. ab 1981-12-22 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Ausl\u00e4ndische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei einem unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen aus einer in einem ausl\u00e4ndischen Staat belegenen Betriebst\u00e4tte stammende Eink\u00fcnfte aus gewerblicher T\u00e4tigkeit von der Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer zu befreien, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Verlust, der sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bei diesen Eink\u00fcnften ergibt und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes vom Steuerpflichtigen ausgeglichen oder abgezogen werden k\u00f6nnte, wenn die Eink\u00fcnfte nicht von der Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer zu befreien w\u00e4ren, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte insoweit abzuziehen, als er nach diesem Abkommen zu befreiende positive Eink\u00fcnfte aus gewerblicher T\u00e4tigkeit aus anderen in diesem ausl\u00e4ndischen Staat belegenen Betriebst\u00e4tten \u00fcbersteigt. Soweit der Verlust dabei nicht ausgeglichen wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 10d des Einkommensteuergesetzes der Verlustabzug zul\u00e4ssig. Der nach Satz 1 abgezogene Betrag ist, soweit sich in einem der folgenden Veranlagungszeitr\u00e4ume bei den nach diesem Abkommen zu befreienden Eink\u00fcnften aus gewerblicher T\u00e4tigkeit aus in diesem ausl\u00e4ndischen Staat belegenen Betriebst\u00e4tten insgesamt ein positiver Betrag ergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte wieder hinzuzurechnen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, da\u00df nach den f\u00fcr ihn geltenden Vorschriften des ausl\u00e4ndischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann.<\/p>\n<p>(2) Wird eine in einem ausl\u00e4ndischen Staat belegene Betriebst\u00e4tte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, so ist ein nach Absatz 1 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz 1 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte hinzuzurechnen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn<\/p>\n<p>1. bei der umgewandelten Betriebst\u00e4tte die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorgelegen haben oder<\/p>\n<p>2. der Steuerpflichtige nachweist, da\u00df die Kapitalgesellschaft nach den f\u00fcr sie geltenden Vorschriften einen Abzug von Verlusten der Betriebst\u00e4tte nicht beanspruchen kann.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>(+++ \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2: Zur Anwendung vgl. \u00a7 5 Satz 2 (F ab 1999-03-24) +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Steuerfreie R\u00fccklage f\u00fcr Verluste von ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige, die den Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, k\u00f6nnen f\u00fcr Verluste einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in einem ausl\u00e4ndischen Staat, an deren Nennkapital der Steuerpflichtige mindestens zu 50 vom Hundert, bei Kapitalgesellschaften mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in Entwicklungsl\u00e4ndern im Sinne des \u00a7 6 des Entwicklungsl\u00e4nder-Steuergesetzes mindestens zu 25 vom Hundert, unmittelbar beteiligt ist (ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaft), eine den steuerlichen Gewinn mindernde R\u00fccklage bilden. Die Bildung der R\u00fccklage ist f\u00fcr das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige Anteile an der ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft in einem Ausma\u00df erwirbt, das erstmals zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang f\u00fchrt, oder &#8211; wenn der Steuerpflichtige an der ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft bereits in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang beteiligt war &#8211; in dem er weitere Anteile an dieser Kapitalgesellschaft erwirbt, und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zul\u00e4ssig; die neu erworbenen Anteile m\u00fcssen mindestens 5 vom Hundert des Nennkapitals der ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft betragen. Die R\u00fccklage darf f\u00fcr das Wirtschaftsjahr des Steuerpflichtigen, in dem der Verlust der ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft entstanden ist, bis zur H\u00f6he des Teils des Verlustes gebildet werden, der dem Verh\u00e4ltnis der neu erworbenen Anteile zum Nennkapital dieser Gesellschaft entspricht; sie ist zu vermindern um den Betrag, in dessen H\u00f6he der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr ihrer Bildung auf die neu erworbenen Anteile an der ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung vornimmt. Die R\u00fccklage darf den Betrag nicht \u00fcbersteigen, mit dem die neu erworbenen Anteile in der Steuerbilanz angesetzt sind.<\/p>\n<p>(2) Voraussetzung f\u00fcr die Bildung der R\u00fccklage ist, da\u00df<\/p>\n<p>1. der neue Anteilserwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nach dem 31. Dezember 1968 stattgefunden hat,<\/p>\n<p>2. der Verlust der ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft nach Vorschriften ermittelt ist, die den allgemeinen deutschen Gewinnermittlungsvorschriften entsprechen; steuerliche Verg\u00fcnstigungen sind dabei unber\u00fccksichtigt zu lassen,<\/p>\n<p>3. die Voraussetzungen der Nummer 2 und des \u00a7 5 durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen, insbesondere Bilanzen und Ergebnisrechnungen und etwaige Gesch\u00e4ftsberichte der ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft, nachgewiesen werden; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat der Gesch\u00e4ftsleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder \u00fcblichen Pr\u00fcfungsvermerk einer beh\u00f6rdlich anerkannten Wirtschaftspr\u00fcfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen,<\/p>\n<p>4. der Steuerpflichtige und die ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaft sich verpflichten, Unterlagen der in Nummer 3 bezeichneten Art auch f\u00fcr die dem Verlustjahr folgenden Wirtschaftsjahre vorzulegen, so lange eine R\u00fccklage im Sinne des Absatzes 1 ausgewiesen wird; aus den Unterlagen mu\u00df sich die H\u00f6he der in diesen Wirtschaftsjahren erzielten Betriebsergebnisse der ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft zweifelsfrei ergeben, und<br \/>\n5. die ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaft erkl\u00e4rt, da\u00df sie mit der Erteilung von Ausk\u00fcnften durch die Steuerbeh\u00f6rden des Staates, in dem sie ihren Sitz und ihre Gesch\u00e4ftsleitung hat, an die deutschen Steuerbeh\u00f6rden einverstanden ist.<\/p>\n<p>(3) Die R\u00fccklage ist gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen,<\/p>\n<p>1. wenn die ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaft in einem auf das Verlustjahr folgenden Wirtschaftsjahr einen Gewinn erzielt,<\/p>\n<p>in H\u00f6he des Teils des Gewinns, der dem Verh\u00e4ltnis der neu erworbenen Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 zum Nennkapital der ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft entspricht, soweit er die Verlustteile, die bei der Bildung der R\u00fccklage nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Satz 4 unber\u00fccksichtigt geblieben sind, oder den Aufl\u00f6sungsbetrag im Sinne der Nummer 2 \u00fcbersteigt,<\/p>\n<p>2. wenn in einem auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr auf die neu erworbenen Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 an der ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird,<\/p>\n<p>in H\u00f6he des Betrags der Teilwertabschreibung,<\/p>\n<p>3. wenn vom Steuerpflichtigen Anteile an der ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft ver\u00e4u\u00dfert oder in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>in H\u00f6he des Teils der R\u00fccklage, der dem Anteil der ver\u00e4u\u00dferten oder in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten Anteile an den neu erworbenen Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entspricht,<\/p>\n<p>4. wenn die Nachweisverpflichtungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 nicht erf\u00fcllt werden,<\/p>\n<p>in voller H\u00f6he,<\/p>\n<p>sp\u00e4testens jedoch am Schlu\u00df des f\u00fcnften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 1 Abs. 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>(+++ \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. \u00a7 8 Abs. 3 F. ab 1981-12-22 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4<\/strong><br \/>\n<strong>&#8211;<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Gemeinsame Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung der \u00a7\u00a7 1 bis 3 ist, da\u00df die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebst\u00e4tte im Ausland ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich die Herstellung oder Lieferung von Waren au\u00dfer Waffen, die Gewinnung von Bodensch\u00e4tzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsg\u00fctern einschlie\u00dflich der \u00dcberlassung von Rechten, Pl\u00e4nen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen. Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, da\u00df das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur oder die von ihm bestimmte Stelle die verkehrspolitische F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>(+++ \u00a7 5: Zur Anwendung vgl. \u00a7 8 Abs. 3 F. ab 1981-12-22 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Gewerbesteuer<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1, 3 und 4 gelten auch f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrags.<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 6: Fr\u00fcher \u00a7 5 gem. Art. 33 Nr. 5 G v. 22.12.1981 I 1523 mWv 30.12.1981 Kursivdruck: Vgl. Fu\u00dfnote zu \u00a7 4<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Erm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu \u00e4ndern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Abs\u00e4tze 2 und 3 erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1214) ist auf Anteile an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1982 erworben werden.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 5 in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 1 und 3 ist erstmals f\u00fcr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 beginnt; f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1982 beginnen, sind \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1214) anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) R\u00fccklagen nach den \u00a7\u00a7 1 und 3 k\u00f6nnen letztmalig f\u00fcr das Wirtschaftsjahr gebildet werden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 2 ist letztmals auf Verluste des Veranlagungszeitraums 1989 anzuwenden. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 ist f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2009 weiter anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Anwendung im Land Berlin<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz gilt nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 12 Abs. 1 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2903\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2903&text=Gesetz+%C3%BCber+steuerliche+Ma%C3%9Fnahmen+bei+Auslandsinvestitionen+der+deutschen+Wirtschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2903&title=Gesetz+%C3%BCber+steuerliche+Ma%C3%9Fnahmen+bei+Auslandsinvestitionen+der+deutschen+Wirtschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2903&description=Gesetz+%C3%BCber+steuerliche+Ma%C3%9Fnahmen+bei+Auslandsinvestitionen+der+deutschen+Wirtschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Gesetz \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom 18. 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I S. 1474) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2903\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2903","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2903","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2903"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2903\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2907,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2903\/revisions\/2907"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2903"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2903"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2903"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}