{"id":289,"date":"2020-12-10T16:46:24","date_gmt":"2020-12-10T16:46:24","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=289"},"modified":"2020-12-10T16:46:24","modified_gmt":"2020-12-10T16:46:24","slug":"sihler-jauch-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-68273-10-und-34194-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=289","title":{"rendered":"SIHLER-JAUCH gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 68273\/10 und 34194\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerden Nrn. 68273\/10 und 34194\/11<br \/>\nS. gegen Deutschland<br \/>\nund J. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 24.\u00a0Mai\u00a02016 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nErik M\u00f8se,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 16.\u00a0November\u00a02010 bzw. 26.\u00a0Mai\u00a02011 eingereicht wurden,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrerin der ersten Individualbeschwerde, S., ist deutsche Staatsangeh\u00f6rige. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer der zweiten Individualbeschwerde, J., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger. Beide Beschwerdef\u00fchrer sind in P. wohnhaft und wurden vor dem Gerichtshof von Frau S., Rechtsanw\u00e4ltin in B., vertreten.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer ist ein bekannter Journalist, Produzent und Fernsehmoderator. Die von ihm zur ma\u00dfgeblichen Zeit moderierten Fernsehsendungen umfassten auch eine politische Talkshow und ein Nachrichtenmagazin.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falles<\/strong><\/p>\n<p>3. Der Sachverhalt, so wie er von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebracht worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>4. Die Beschwerdef\u00fchrer heirateten im Juli\u00a02006. Der Hochzeitsempfang fand im Schloss Belvedere, einer von englischen G\u00e4rten umgebenen historischen Schlossanlage, in P. statt. Die Trauung erfolgte ebenfalls in P., in der Friedenskirche. Beide Orte sind bekannte Ausflugsziele und stehen in der Regel dem Publikumsverkehr offen.<\/p>\n<p>5. Unter den 180 Hochzeitsg\u00e4sten waren bekannte Journalisten, Fernsehmoderatoren und Pers\u00f6nlichkeiten aus dem Sportbereich. Auch der Regierende B\u00fcrgermeister von Berlin war anwesend.<\/p>\n<p>6. Angesichts des zu erwartenden Medieninteresses hatte der Anwalt der Beschwerdef\u00fchrer die einschl\u00e4gigen Zeitschriften im Vorfeld dar\u00fcber informiert, dass die Beschwerdef\u00fchrer keine Berichterstattung \u00fcber Einzelheiten ihrer Hochzeit w\u00fcnschten. Au\u00dferdem waren beide Orte f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit gesperrt worden und nur geladene G\u00e4ste erhielten Zugang.<\/p>\n<p>7. Am 13.\u00a0Juli\u00a02006 ver\u00f6ffentlichte das Magazin \u201eB.\u201c, ein sogenanntes People-Magazin mit einer Auflage von circa 650.000 Exemplaren, einen Bericht \u00fcber die Hochzeit. Der Artikel wurde auf dem Titelblatt des Magazins angek\u00fcndigt und war mit mehreren Fotos illustriert. Neben Fotos von Hochzeitsg\u00e4sten und alten Aufnahmen der Beschwerdef\u00fchrer zeigte ein Bild die Beschwerdef\u00fchrerin an ihrem Hochzeitstag, aufgenommen vor der Trauung innerhalb des abgesperrten Gel\u00e4ndes. Es trug (f\u00e4lschlicherweise) die Bildunterschrift \u201eFRISCH GETRAUT S. nach dem Jawort\u201c. In dem anschlie\u00dfenden Zivilverfahren wurde dar\u00fcber gestritten, von wo aus das Foto der Beschwerdef\u00fchrerin aufgenommen worden war. W\u00e4hrend die Beschwerdef\u00fchrer behaupteten, das Foto sei \u2013 unter Einsatz eines starken Teleobjektivs \u2013 von au\u00dferhalb des abgesperrten Gel\u00e4ndes durch eine \u00d6ffnung im Mauerwerk aufgenommen worden, wurde vonseiten des Magazins behauptet, dass nichts \u00fcber die Herkunft des Fotos bekannt sei, da es von einer Bildagentur erworben worden sei. Es k\u00f6nne allerdings auch ebenso gut von einem der akkreditierten Fotografen, einem geladenen Gast oder einem Mitglied des Personals stammen.<\/p>\n<p>8. Der Artikel selbst informierte den Leser \u00fcber die von den Beschwerdef\u00fchrern getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung der Presseberichterstattung, aber auch \u00fcber Einzelheiten der Hochzeit, einschlie\u00dflich der Art der Speisen und Getr\u00e4nke, der Kleidung der Beschwerdef\u00fchrer, der Musik und der Dekoration der Kirche. Der Bericht enthielt auch Zitate aus der Ansprache des Pfarrers und aus den Reden, die der Beschwerdef\u00fchrer und der Vater der Beschwerdef\u00fchrerin gehalten hatten, sowie einen Auszug aus einer von einem Kind der Beschwerdef\u00fchrer vorgetragenen F\u00fcrbitte.<\/p>\n<p>9. Nach der Ver\u00f6ffentlichung des Beitrags gab das Magazin auf Aufforderung der Beschwerdef\u00fchrer eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung hinsichtlich der weiteren Verbreitung einer Reihe von Aussagen ab, die Einzelheiten der Hochzeit beschrieben. In Bezug auf das vorgenannte Foto der Beschwerdef\u00fchrerin verweigerte das Magazin die Abgabe einer solchen Verpflichtungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p><em>2. Das von der Beschwerdef\u00fchrerin eingeleitete Verfahren<\/em><\/p>\n<p>10. Am 1.\u00a0August\u00a02006 erlie\u00df das Landgericht Berlin eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die weitere Verbreitung des Fotos der Beschwerdef\u00fchrerin an ihrem Hochzeitstag.<\/p>\n<p>11. Die Beschwerdef\u00fchrerin erhob Klage gegen das Magazin und forderte 250.000\u00a0EUR fiktive Lizenzgeb\u00fchr, 75.000\u00a0EUR Entsch\u00e4digung sowie 997,37\u00a0EUR f\u00fcr vorgerichtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>12. Am 11.\u00a0Januar\u00a02008 best\u00e4tigte das Landgericht Hamburg den Unterlassungsanspruch, sprach der Beschwerdef\u00fchrerin 25.000\u00a0EUR Schadenersatz zu und ordnete an, dass das Magazin die vorgerichtlichen Kosten zu ersetzen habe.<\/p>\n<p>13. Das Gericht befand, dass der Artikel ein Ereignis von \u00f6ffentlichem Interesse zum Gegenstand habe, da der Beschwerdef\u00fchrer einer der bekanntesten und beliebtesten Fernsehmoderatoren Deutschlands sei und gro\u00dfen Einfluss auf die \u00f6ffentliche Meinungsbildung habe. Seine Hochzeit sei daher ohnehin von \u00f6ffentlichem Interesse, insbesondere, weil die \u00d6ffentlichkeit ein Interesse daran habe zu erfahren, mit welchen Personen er derart eng verbunden sei, dass er sie zu seiner Hochzeit einlade. Letzteres sei von besonderer Bedeutung, weil es der \u00d6ffentlichkeit erm\u00f6gliche, die journalistische Unabh\u00e4ngigkeit des Beschwerdef\u00fchrers zu beurteilen. Das Gericht stellte auch fest, dass das \u00f6ffentliche Interesse durch die Auswahl der Hochzeitsorte erh\u00f6ht worden sei, da die beiden \u00d6rtlichkeiten zu den beliebtesten Sehensw\u00fcrdigkeiten Deutschlands z\u00e4hlten. Das Gericht befand, dass weder das Foto noch der Bericht die Beschwerdef\u00fchrer in einem unvorteilhaften Lichte zeige; sie seien auch in keiner Weise herabw\u00fcrdigend. Das Foto ber\u00fchre auch nicht den Kernbereich der Privatsph\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrer, denn es zeige nicht die Trauzeremonie selbst. Dennoch befand das Gericht, dass seine Ver\u00f6ffentlichung nicht durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt gewesen sei, da sich die Beschwerdef\u00fchrerin an eine abgeschiedene, den Blicken der \u00d6ffentlichkeit nicht ausgesetzte Stelle zur\u00fcckgezogen habe. \u00dcberdies h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Presseberichterstattung \u00fcber ihre Hochzeit w\u00fcnschten, indem sie die Presse baten, von entsprechenden Berichten abzusehen, und Vorkehrungen trafen, durch die Begrenzung des Zugangs zu dem Hochzeitsort bzw. den Hochzeitsorten eine gewisse Abgeschiedenheit zu schaffen.<\/p>\n<p>14. Das Gericht befand allerdings, dass die Ver\u00f6ffentlichung des Berichts allein \u2013 unabh\u00e4ngig von dem Begleitfoto \u2013 eine so schwerwiegende Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Beschwerdef\u00fchrerin darstelle, dass eine Entsch\u00e4digung gerechtfertigt sei. Insbesondere die Ver\u00f6ffentlichung von Kerninformationen \u00fcber die Hochzeitsfeierlichkeiten und die Trauzeremonie \u2013 beispielsweise was in den Reden gesagt wurde, welche Getr\u00e4nke und Speisen bei der Hochzeit gereicht und welche Musikst\u00fccke gespielt wurden \u2013 k\u00f6nne nicht durch \u00f6ffentliches Interesse gerechtfertigt werden, sondern stelle vielmehr einen voyeuristischen Eingriff in die Privatsph\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrer dar. Im Hinblick auf die fiktive Lizenzgeb\u00fchr f\u00fchrte das Gericht aus, dass Honorarzahlungen an Betroffene eines Nachrichtenbeitrags nicht als \u00fcbliche kaufm\u00e4nnische Praxis betrachtet werden k\u00f6nnten. Folglich habe das Magazin keine Geb\u00fchren gespart, die es normalerweise f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung des Berichts und des Fotos an die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte zahlen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>15. Am 21. Oktober 2008 hob das Oberlandesgericht Hamburg das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdef\u00fchrerin vollen Umfangs ab. Es schloss sich den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts hinsichtlich des \u00f6ffentlichen Interesses aufgrund der Beliebtheit der Hochzeitsorte an. Dar\u00fcber hinaus betonte es insbesondere, dass die Allgemeinheit angesichts des Einflusses des Beschwerdef\u00fchrers auf die \u00f6ffentliche Meinung und seiner Rolle als Moderator politscher TV-Sendungen ein berechtigtes Interesse daran habe zu erfahren, wer \u2013 wie der Regierende B\u00fcrgermeister von Berlin \u2013 zu seiner Hochzeit eingeladen sei, und zu beurteilen, ob die von ihm vermittelte \u00f6ffentliche Meinung in \u00dcbereinstimmung mit oder Kontrast zu seinem wirklichen Leben stehe. Da die Hochzeit ein gemeinsames Ereignis im Leben beider Beschwerdef\u00fchrer sei, m\u00fcsse die Beschwerdef\u00fchrerin das \u00f6ffentliche Interesse am Leben des Beschwerdef\u00fchrers hinnehmen.<\/p>\n<p>16. Das Gericht widersprach allerdings den Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich des Schweregrades des Eingriffs in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Beschwerdef\u00fchrerin. Die ver\u00f6ffentlichten Hochzeitsdetails, beispielsweise Informationen \u00fcber Getr\u00e4nke, Speisen und Musik, seien nicht vom Kernbereich der Privatsph\u00e4re erfasst, sondern Informationen, die im Zusammenhang mit einer Hochzeit gemeinhin Gegenstand der Er\u00f6rterung und des Interesses seien. Das Gericht wies \u00fcberdies darauf hin, dass es g\u00e4ngige Praxis und zu erwarten sei, dass im Zusammenhang mit einer Hochzeit von verschiedenen \u2013 geladenen wie ungeladenen \u2013 Personen Fotos gemacht w\u00fcrden. Da das Foto der Beschwerdef\u00fchrerin diese nicht in einem negativen Licht zeige und nicht auf der Titelseite des Magazins ver\u00f6ffentlicht worden sei, k\u00f6nne seine Verbreitung durch das \u00f6ffentliche Interesse gerechtfertigt werden. Schlie\u00dflich ber\u00fccksichtigte das Oberlandesgericht besonders die Ver\u00f6ffentlichung der Zitate aus der Ansprache des Pfarrers und aus den Reden des Beschwerdef\u00fchrers und des Vaters der Beschwerdef\u00fchrerin sowie eines Auszugs aus der von einem Kind der Beschwerdef\u00fchrer vorgetragenen F\u00fcrbitte. Es f\u00fchrte aus, dass die Ver\u00f6ffentlichung dieser Informationen einen st\u00e4rkeren Eingriff darstelle als die Ver\u00f6ffentlichung der \u00fcbrigen Details. Jedoch seien, auch wenn die Hochzeit der Allgemeinheit nicht zug\u00e4nglich gewesen sei, doch etwa 180 G\u00e4ste eingeladen worden und diese seien nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Da diese G\u00e4ste nicht alle zum engsten Familienkreis geh\u00f6rten, m\u00fcssten die Redner und die Beschwerdef\u00fchrerin es hinnehmen, dass bestimmte Informationen auch an nicht geladene Personen und die \u00d6ffentlichkeit weitergegeben w\u00fcrden. Im Ergebnis k\u00f6nne der blo\u00dfe Wunsch der Beschwerdef\u00fchrer, dass keine Presseberichterstattung erfolgen solle, nicht das berechtigte \u00f6ffentliche Interesse an der Hochzeit, den ver\u00f6ffentlichten Einzelheiten und dem Foto \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>17. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin wurde zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>18. Am 12. Mai 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a0760\/10).<\/p>\n<p><em>3. Das von dem Beschwerdef\u00fchrer eingeleitete Verfahren<\/em><\/p>\n<p>19. Auch der Beschwerdef\u00fchrer erhob Klage gegen das Magazin und forderte eine Entsch\u00e4digung von mindestens 25.000\u00a0EUR sowie 1.057,69\u00a0EUR f\u00fcr vorgerichtliche Aufwendungen zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs.<\/p>\n<p>20. Am 24. April 2009 wies das Landgericht Hamburg die Klage des Beschwerdef\u00fchrers ab. Es schloss sich der Begr\u00fcndung des Oberlandesgerichts Hamburg an und zitierte ausf\u00fchrlich aus dessen Urteil vom 21.\u00a0Oktober\u00a02008.<\/p>\n<p>21. Die Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers wurden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>22. In Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und 2 des Grundgesetzes (GG) wird freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und Pressefreiheit garantiert und vorgesehen, dass diese Rechte in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre ihre Schranken finden.<\/p>\n<p>23. Nach \u00a7\u00a022 Satz\u00a01\u00a0des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden K\u00fcnste und der Photographie (KunstUrhG) d\u00fcrfen Bildnisse nur mit ausdr\u00fccklicher Einwilligung der betroffenen Person verbreitet werden. In \u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0KunstUrhG ist eine Ausnahme hiervon vorgesehen, wenn die Bildnisse einen Aspekt der Zeitgeschichte wiedergeben, sofern durch die Verbreitung kein berechtigtes Interesse der betroffenen Person verletzt wird (\u00a7\u00a023 Abs.\u00a02).<\/p>\n<p>24. Nach \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01\u00a0des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist jeder, der vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach \u00a7\u00a0253\u00a0BGB kann Entsch\u00e4digung in Geld wegen eines Nichtverm\u00f6gensschadens nur in den durch das Gesetz bestimmten F\u00e4llen gefordert werden. Darunter fallen Verletzungen des K\u00f6rpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einer Person.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>25. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten nach Artikel\u00a08 der Konvention, dass ihre Privatsph\u00e4re durch die innerstaatlichen Gerichte nicht hinreichend gesch\u00fctzt worden sei, da ihnen der geforderte Schadenersatz versagt worden sei.<\/p>\n<p>26. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten weiter nach Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01, dass ihnen keine fiktive Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den Bericht \u00fcber ihre Hochzeit gezahlt worden sei.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Gleichzeitige Pr\u00fcfung der Beschwerden<\/strong><\/p>\n<p>27. Angesichts des \u00e4hnlichen Gegenstands und Tatsachenhintergrunds der beiden Individualbeschwerden h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr angemessen, diese nach Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung gleichzeitig in einer Entscheidung zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>B. Artikel\u00a08<\/strong><\/p>\n<p>28. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten, dass die Nichtzuerkennung von Schadenersatz durch die Gerichte ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzt habe. Sie beriefen sich auf Artikel\u00a08 der Konvention, der soweit ma\u00dfgeblich wie folgt lautet:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a08<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat[&#8230;]lebens [&#8230;].<\/p>\n<p>Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [&#8230;] zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>29. Die Beschwerdef\u00fchrer trugen insbesondere vor, dass die innerstaatlichen Gerichte durch die Versagung des von den Beschwerdef\u00fchrern geforderten Schadenersatzes indirekt den Artikel \u00fcber ihre Hochzeit gebilligt h\u00e4tten. Damit h\u00e4tten sie ihre positive Verpflichtung, die Privatsph\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrer zu sch\u00fctzen, nicht erf\u00fcllt, da sie bei ihrer Abw\u00e4gung die Presse unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig bevorteilt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof merkt zun\u00e4chst an, dass es in Rechtssachen wie der vorliegenden nicht um staatliches Handeln geht, sondern darum, dass die innerstaatlichen Gerichte dem Privatleben der Beschwerdef\u00fchrer behaupteterma\u00dfen unzul\u00e4nglichen Schutz gew\u00e4hrten. Er wiederholt, dass die mit Artikel\u00a08 verbundene positive Verpflichtung einem Staat das Ergreifen von Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung der Achtung des Privatlebens auferlegen kann, auch im Bereich des Verh\u00e4ltnisses von einzelnen Personen untereinander. Die anwendbaren Grunds\u00e4tze sind jedoch \u00e4hnlich und es ist auf einen gerechten Ausgleich zu achten, der zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen hergestellt werden muss (siehe H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr.\u00a02) [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a040660\/08 und 60641\/08, Rdnrn.\u00a098, 99, 7.\u00a0Februar\u00a02012, mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>31. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass in der vorliegenden Rechtssache eine Pr\u00fcfung der Frage geboten ist, ob zwischen dem Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Schutz ihres Privatlebens nach Artikel\u00a08 der Konvention und dem Recht des Magazins auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel\u00a010 ein gerechter Ausgleich herbeigef\u00fchrt wurde. Nachdem der Gerichtshof bereits mit zahlreichen vergleichbaren, eine Pr\u00fcfung des gerechten Ausgleichs erfordernden Streitigkeiten befasst war, verweist er auf die in seiner Rechtsprechung bez\u00fcglich der jeweils in Rede stehenden Rechte festgelegten Grunds\u00e4tze (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a040454\/07, Rdnrn.\u00a083-92, 10.\u00a0November\u00a02015; S. AG\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039954\/08, Rdnrn.\u00a078-88, 7.\u00a0Februar\u00a02012; und H. (Nr.\u00a02), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a095-107, 7.\u00a0Februar\u00a02012).<\/p>\n<p>32. In F\u00e4llen wie dem vorliegenden, in denen die nationalen Beh\u00f6rden einen Ausgleich zwischen zwei widerstreitenden Interessen herbeizuf\u00fchren hatten und die Abw\u00e4gung dieser beiden Rechte von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen wurde, bedarf es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe MGN Limited\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a039401\/04, Rdnrn.\u00a0150 und 155, 18.\u00a0Januar\u00a02011; und H. (Nr.\u00a02), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0107).<\/p>\n<p>33. Im Zusammenhang mit dem Ausgleich einander entgegenstehender Rechte hat der Gerichtshof folgende ma\u00dfgebliche Kriterien bestimmt: Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand des Nachrichtenbeitrags, fr\u00fcheres Verhalten des Betreffenden, Inhalt, Form und Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung und ggfs. Umst\u00e4nde, unter denen die Fotos entstanden sind (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, Rdnr.\u00a093; S. AG, Rdnrn.\u00a090-95; und H. (Nr.\u00a02), Rdnrn.\u00a0109-113, alle a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>34. Hinsichtlich des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache und unter Anwendung der vorstehenden ma\u00dfgeblichen Kriterien stellt der Gerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall die Kriterien \u201eBeitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse\u201c, \u201eBekanntheitsgrad der betroffenen Person\u201c und \u201eGegenstand des Nachrichtenbeitrags\u201c eng miteinander verkn\u00fcpft sind.<\/p>\n<p>35. In Bezug auf den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person hat der Gerichtshof bereits in fr\u00fcheren Entscheidungen ausgef\u00fchrt, dass es grunds\u00e4tzlich in erster Linie den innerstaatlichen Gerichten obliegt, zu beurteilen, wie bekannt eine Person ist, vor allem im Falle einer haupts\u00e4chlich im Inland bekannten Pers\u00f6nlichkeit (siehe S. AG, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a098). Das Landgericht und das Oberlandesgericht gingen ausf\u00fchrlich auf die Prominenz des Beschwerdef\u00fchrers und die unterschiedlichen TV-Sendungen, f\u00fcr die er bekannt war, ein. Sie stellten auch fest, dass die Hochzeit der beiden Beschwerdef\u00fchrer ein gemeinsames Ereignis sei, und sich daher der Bekanntheitsgrad der Beschwerdef\u00fchrerin im Zusammenhang mit diesem besonderen Anlass von ihrem Partner ableite. Angesichts der besonderen Umst\u00e4nde der Rechtssache und des Bekanntheitsgrades des Beschwerdef\u00fchrers sieht der Gerichtshof keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte im Hinblick auf die beiden Beschwerdef\u00fchrer unangemessen gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Gegenstand des Artikels die Hochzeit der Beschwerdef\u00fchrer war und diese den Lesern detailliert geschildert wurde. Er merkt an, dass nach Feststellung der innerstaatlichen Gerichte ein allgemeines \u00f6ffentliches Interesse an der Hochzeit selbst und den diesbez\u00fcglichen Einzelheiten bestand, insbesondere an den Namen der Anwesenden, und zwar aufgrund der prominenten G\u00e4steliste, die unter anderem den Regierenden B\u00fcrgermeister von Berlin umfasste, aufgrund der Bedeutung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die \u00f6ffentliche Meinungsbildung und aufgrund der bekannten Hochzeitsorte. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er das Bestehen eines allgemeinen \u00f6ffentlichen Interesses bisher nicht nur bei Ver\u00f6ffentlichungen \u00fcber politische Fragen oder Straftaten angenommen hat, sondern auch bei Berichten \u00fcber Sport oder darstellende K\u00fcnstler (siehe H. (Nr.\u00a02), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0109, mit weiteren Verweisen). Dar\u00fcber hinaus hat der Gerichtshof in fr\u00fcheren Entscheidungen die Auffassung gebilligt, dass eine Hochzeit eine \u00f6ffentliche Seite habe und dass ein Artikel dar\u00fcber nicht nur die Befriedigung der \u00f6ffentlichen Neugier zum Ziel haben d\u00fcrfe (siehe Lillo-Stenberg und S\u00e6ther\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a013258\/09, Rdnr.\u00a037, 16.\u00a0Januar\u00a02014). Somit erkennt der Gerichtshof an, dass die Hochzeit von allgemeinem Interesse war und der Bericht zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse beitrug.<\/p>\n<p>37. Was das fr\u00fchere Verhalten der betroffenen Person anbelangt, weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der selbst Journalist und TV-Moderator ist, der \u00d6ffentlichkeit bereits bis zu einem gewissen Grad Aspekte seiner Pers\u00f6nlichkeit offengelegt hat. Der Gerichtshof stellt allerdings auch fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer die Presse im Vorfeld gebeten hatten, von Berichten \u00fcber die Hochzeit abzusehen, und Vorkehrungen zur Verhinderung einer Berichterstattung trafen.<\/p>\n<p>38. In Bezug auf Inhalt und Form des ver\u00f6ffentlichten Beitrags stellt der Gerichtshof fest, dass das Magazin Informationen \u00fcber die Speisen, die Getr\u00e4nke, die Kleidung der Beschwerdef\u00fchrer, die Musik sowie die Dekoration der Kirche ver\u00f6ffentlichte und auch Zitate aus den Reden verschiedener Personen bei der Trauzeremonie abdruckte. Der Gerichtshof stellt jedoch auch fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer den Wahrheitsgehalt der Informationen aus dem Bericht nicht bestritten, abgesehen von der Bildunterschrift des ver\u00f6ffentlichten Fotos der Beschwerdef\u00fchrerin. Dar\u00fcber hinaus stellte der Artikel die Beschwerdef\u00fchrer nicht in einem negativen Licht dar und enthielt nichts Unvorteilhaftes \u00fcber sie, das ihren Ruf h\u00e4tte sch\u00e4digen k\u00f6nnen (vgl. Lillo-Stenberg und S\u00e6ther, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a041). Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass in den innerstaatlichen Verfahren nicht klar war, woher das Foto der Beschwerdef\u00fchrerin stammte. W\u00e4hrend die Beschwerdef\u00fchrer vortrugen, das Foto sei \u2013 unter Einsatz eines leistungsf\u00e4higen Teleobjektivs \u2013 von au\u00dferhalb des abgesperrten Gel\u00e4ndes durch eine \u00d6ffnung im Mauerwerk aufgenommen worden, wurde vonseiten des Magazins angegeben, dass nichts \u00fcber die Herkunft des Fotos bekannt sei, da es von einer Bildagentur erworben worden sei. Es k\u00f6nne allerdings auch ebenso gut von einem der akkreditierten Fotografen, einem geladenen Gast oder einem Mitglied des Personals stammen. Die innerstaatlichen Gerichte lie\u00dfen dies jedoch dahinstehen, weil das Foto nicht den Kernbereich der Privatsph\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrer ber\u00fchre.<\/p>\n<p>39. Abschlie\u00dfend stellt der Gerichtshof fest, dass die nationalen Gerichte das Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Achtung ihres Privatlebens und das Recht des Magazins auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung sorgf\u00e4ltig gegeneinander abgewogen und die grunds\u00e4tzliche Bedeutung des Bekanntheitsgrades des Beschwerdef\u00fchrers, des Schweregrades des Eingriffs und des allgemeinen \u00f6ffentlichen Interesses an der Hochzeit anerkannt haben. Angesichts des Ermessensspielraums, der den nationalen Gerichten zusteht, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass keine gewichtigen Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorliegen, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen, und dass die innerstaatlichen Gerichte durch die Versagung des von den Beschwerdef\u00fchrern geforderten Schadenersatzes ihre Verpflichtung zum Schutz der Achtung des Privatlebens der Beschwerdef\u00fchrer nicht missachtet haben.<\/p>\n<p>40. Folglich ist keine Verletzung von Artikel 8 der Konvention ersichtlich. Dieser Teil der Beschwerde ist somit im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a offensichtlich unbegr\u00fcndet und muss nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p><strong>C. Artikel 1 Protokoll Nr. 1<\/strong><\/p>\n<p>41. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten weiter nach Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01, dass die deutschen Gerichte ihr Eigentum nicht gesch\u00fctzt h\u00e4tten, da sie ihnen keine fiktive Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den Bericht \u00fcber ihre Hochzeit zugesprochen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>42. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ger\u00fcgten Angelegenheiten in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass hier keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.<\/p>\n<p>43. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerden offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/strong><\/p>\n<p>Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>die Individualbeschwerden werden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Juni 2016.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=289\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=289&text=SIHLER-JAUCH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+68273%2F10+und+34194%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=289&title=SIHLER-JAUCH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+68273%2F10+und+34194%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=289&description=SIHLER-JAUCH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+68273%2F10+und+34194%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn. 68273\/10 und 34194\/11 S. gegen Deutschland und J. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=289\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-289","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/289","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=289"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/289\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":290,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/289\/revisions\/290"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=289"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=289"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=289"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}