{"id":2887,"date":"2021-08-30T08:00:29","date_gmt":"2021-08-30T08:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2887"},"modified":"2021-08-30T08:03:25","modified_gmt":"2021-08-30T08:03:25","slug":"gesetz-zur-durchfuehrung-der-eu-verordnung-ueber-die-vermarktung-und-verwendung-von-ausgangsstoffen-fuer-explosivstoffe-ausgangsstoffgesetz-ausgstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2887","title":{"rendered":"Gesetz zur Durchf\u00fchrung der EU-Verordnung \u00fcber die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen f\u00fcr Explosivstoffe (Ausgangsstoffgesetz &#8211; AusgStG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Ausgangsstoffgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678)&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Ausgangsstoffgesetz-\u2013-AusgStG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Ausgangsstoffgesetz-\u2013-AusgStG.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Zweck des Gesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz dient der Durchf\u00fchrung der Verordnung (EU) 2019\/1148 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 \u00fcber die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen f\u00fcr Explosivstoffe, zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 1907\/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98\/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) sowie der von der Europ\u00e4ischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019\/1148. Auf Mitglieder der Allgemeinheit ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sie regulierte Ausgangsstoffe f\u00fcr Explosivstoffe besitzen, verwenden, bereitstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Kontaktstellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Landesregierungen bestimmen jeweils eine Kontaktstelle gem\u00e4\u00df Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019\/1148.<\/p>\n<p>(2) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entgegennahme der Meldungen der Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019\/1148 ist die Kontaktstelle des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer seinen Gesch\u00e4ftssitz hat. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entgegennahme der Meldungen der Online-Marktpl\u00e4tze nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019\/1148 ist die Kontaktstelle des Landes, in dem die vom Besteller angegebene Lieferadresse liegt. Sofern die Lieferadresse im Falle des Satzes 2 au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt, ist die Kontaktstelle des Landes zust\u00e4ndig, in dem der Online-Marktplatz seinen inl\u00e4ndischen Gesch\u00e4ftssitz hat. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entgegennahme der Meldungen der Wirtschaftsteilnehmer oder gewerblichen Verwender nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019\/1148 ist die Kontaktstelle des Landes, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde.<\/p>\n<p>(3) Jede Kontaktstelle nach Absatz 1 muss jeweils eine eindeutig festgelegte E-Mail-Adresse und eine bestimmte Telefonnummer f\u00fcr die Annahme der Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019\/1148 bereitstellen. Die Kontaktstellen haben die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer f\u00fcr Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktpl\u00e4tze und gewerbliche Verwender leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st\u00e4ndig verf\u00fcgbar zu halten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Datenverarbeitung durch die Kontaktstellen<\/strong><\/p>\n<p>Die Kontaktstellen d\u00fcrfen in den Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019\/1148 enthaltene personenbezogene Daten speichern, mit automatisiert gef\u00fchrten Dateien abgleichen, in sonstiger Weise verarbeiten und an andere in- oder ausl\u00e4ndische Gefahrenabwehrbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln, soweit dies<\/p>\n<p>1. zur Verhinderung der Verwendung von Ausgangsstoffen f\u00fcr die unerlaubte Herstellung von Explosivstoffen oder<\/p>\n<p>2. zur Verh\u00fctung von Straftaten unter Verwendung von Ausgangstoffen f\u00fcr Explosivstoffe<\/p>\n<p>erforderlich ist. Weitergehende Befugnisse der Kontaktstellen aufgrund der Strafprozessordnung sowie der Landesgesetze zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben unber\u00fchrt. Die Regelungen \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Inspektionsbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>Die Landesregierungen haben f\u00fcr den Vollzug der Verordnung (EU) 2019\/1148 zust\u00e4ndige Inspektionsbeh\u00f6rden gem\u00e4\u00df Artikel 11 dieser Verordnung zu benennen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Befugnisse der Inspektionsbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Inspektionsbeh\u00f6rden sind befugt, von Wirtschaftsteilnehmern, Online-Marktpl\u00e4tzen, gewerblichen Verwendern und Mitgliedern der Allgemeinheit alle zur \u00dcberwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019\/1148 erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu verlangen. Die nach Satz 1 Auskunftspflichtigen k\u00f6nnen die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in \u00a7 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen w\u00fcrde. Sie sind \u00fcber ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.<\/p>\n<p>(2) Die von den Inspektionsbeh\u00f6rden mit der \u00dcberwachung beauftragten Personen k\u00f6nnen zur \u00dcberwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019\/1148 zu den Betriebs- und Gesch\u00e4ftszeiten<\/p>\n<p>1. Grundst\u00fccke, Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume und Betriebsr\u00e4ume der nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen betreten und besichtigen,<\/p>\n<p>2. bei Unklarheiten \u00fcber den Inhalt von Beh\u00e4ltnissen nach ihrer Auswahl von den nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen verlangen, selbst entnehmen, pr\u00fcfen und auf Kosten des nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen durch einen von der Beh\u00f6rde zu bestimmenden Sachverst\u00e4ndigen pr\u00fcfen lassen sowie<\/p>\n<p>3. in die gesch\u00e4ftlichen Unterlagen der nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen Einsicht nehmen.<\/p>\n<p>Die beauftragten Personen sind befugt, verdeckte Testk\u00e4ufe durchzuf\u00fchren. Zur Verh\u00fctung dringender Gefahren durch den Missbrauch von Ausgangsstoffen f\u00fcr Explosivstoffe k\u00f6nnen die Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 auch in Wohnr\u00e4umen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(3) Die den nach Absatz 1 Satz 1 Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen entstehenden eigenen Aufwendungen haben diese selbst zu tragen.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verh\u00fctung k\u00fcnftiger Verst\u00f6\u00dfe gegen dieses Gesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019\/1148 erforderlich sind.<\/p>\n<p>(5) Wird einer Anordnung nach Absatz 4 nicht nachgekommen, so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auch die von der Anordnung betroffene Bereitstellung oder Verbringung ganz oder teilweise bis zur Erf\u00fcllung der Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit erforderlich ist.<\/p>\n<p>(6) Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Untersagung nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Mitwirkung der Zolldienststellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zolldienststellen wirken bei der \u00dcberwachung der Einhaltung des Artikels 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019\/1148 beim Verbringen von Stoffen nach Anlage 1 der Verordnung (EU) 2019\/1148 oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Die Zolldienststellen k\u00f6nnen<\/p>\n<p>1. Waren der in Satz 1 genannten Art sowie deren Bef\u00f6rderungsmittel, Beh\u00e4lter, Lademittel und Verpackungsmittel beim Verbringen anhalten,<\/p>\n<p>2. den Verdacht von Verst\u00f6\u00dfen gegen Verbote und Beschr\u00e4nkungen nach diesem Gesetz oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder der Europ\u00e4ischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den nach \u00a7 5 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden mitteilen sowie<\/p>\n<p>3. in den F\u00e4llen der Nummer 2 anordnen, dass die Waren der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verf\u00fcgungsberechtigten den nach \u00a7 5 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden vorgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 stellen die Zolldienststellen die Waren sicher.<\/p>\n<p>(3) Hat die Zolldienststelle der nach \u00a7 5 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde den Verdacht eines Versto\u00dfes mitgeteilt, nimmt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Waren in amtliche Verwahrung und informiert die mitteilende Zolldienststelle unverz\u00fcglich. Die Sicherstellung nach Absatz 2 ist aufzuheben, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Waren in amtliche Verwahrung genommen hat. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde entscheidet \u00fcber weitere Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich der Beschlagnahme oder Vernichtung der Waren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art und teilt diese der Person mit, die die Waren verbracht oder verbringen lassen hat. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde informiert die mitteilende Zolldienststelle \u00fcber ihre Entscheidung.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Mitwirkung der Zollverwaltung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 wird das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Mitwirkungs- und Duldungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktpl\u00e4tze sowie gewerbliche Verwender sind verpflichtet,<\/p>\n<p>1. ihre Kontaktangaben, einschlie\u00dflich einer E-Mail-Adresse sowie einer Telefonnummer, f\u00fcr die Inspektionsbeh\u00f6rden und f\u00fcr die von diesen beauftragten Personen jederzeit einsehbar zu halten;<\/p>\n<p>2. Auskunftsersuchen nach \u00a7 6 Absatz 1 Satz 1 unverz\u00fcglich zu beantworten;<\/p>\n<p>3. Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 6 Absatz 2 zu dulden und bei der Durchf\u00fchrung der \u00dcberwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen der mit der \u00dcberwachung beauftragten Personen die Stellen zu bezeichnen, an denen sie den Verkehr mit Ausgangsstoffen durchf\u00fchren, umfriedete Grundst\u00fccke, Geb\u00e4ude, R\u00e4ume, Beh\u00e4lter und Beh\u00e4ltnisse zu \u00f6ffnen, Unterlagen vorzulegen sowie die Entnahme von Proben zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die Pflicht zur Duldung und Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 3 gilt auch f\u00fcr Mitglieder der Allgemeinheit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Identit\u00e4tsnachweis beim Erwerb von Ausgangsstoffen f\u00fcr Explosivstoffe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktpl\u00e4tze sind berechtigt, sich vor der \u00dcberlassung eines regulierten Ausgangsstoffes f\u00fcr Explosivstoffe an Mitglieder der Allgemeinheit zur \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t des Erwerbers einen g\u00fcltigen amtlichen Ausweis vorlegen zu lassen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Zwecke der Meldung verd\u00e4chtiger oder versuchter verd\u00e4chtiger Transaktionen nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019\/1148 d\u00fcrfen Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktpl\u00e4tze die zur Feststellung der Identit\u00e4t des Erwerbers erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und bis zur Abgabe der Meldung speichern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Genehmigungssystem<\/strong><\/p>\n<p>Ein Genehmigungssystem im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019\/1148 wird nicht errichtet. Genehmigungen f\u00fcr den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von beschr\u00e4nkten Ausgangsstoffen f\u00fcr Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit d\u00fcrfen nicht erteilt werden. Genehmigungen, die durch die Beh\u00f6rden anderer Mitgliedstaaten erteilt wurden, haben im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine G\u00fcltigkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Schulungs- und Sensibilisierungsma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die L\u00e4nder f\u00fchren die nach der Verordnung (EU) 2019\/1148 vorgesehenen<\/p>\n<p>1. Schulungsma\u00dfnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 f\u00fcr ihre eigenen Beh\u00f6rden sowie<\/p>\n<p>2. Sensibilisierungsma\u00dfnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 f\u00fcr Wirtschaftsteilnehmer mit Gesch\u00e4ftssitz in dem jeweiligen Land<\/p>\n<p>als eigene Angelegenheit durch.<\/p>\n<p>(2) Die Schulungsma\u00dfnahmen f\u00fcr die Beh\u00f6rden des Bundes werden vom Bundeskriminalamt durchgef\u00fchrt. An den Schulungsma\u00dfnahmen nach Satz 1 k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe freier Pl\u00e4tze auch Mitarbeiter von Beh\u00f6rden der L\u00e4nder teilnehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Berichterstattung<\/strong><\/p>\n<p>Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Berichterstattung gegen\u00fcber der Europ\u00e4ischen Kommission nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019\/1148 ist das Bundeskriminalamt. Ab dem Jahr 2022 \u00fcbermitteln die L\u00e4nder dem Bundeskriminalamt jeweils sp\u00e4testens am 10. Januar eines jeden Jahres in zusammengefasster Form die nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019\/1148 erforderlichen Informationen \u00fcber<\/p>\n<p>1. die Anzahl gemeldeter verd\u00e4chtiger Transaktionen und der F\u00e4lle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen,<\/p>\n<p>2. die nach \u00a7 11 Absatz 1 Nummer 2 durchgef\u00fchrten Sensibilisierungsma\u00dfnahmen und<\/p>\n<p>3. die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019\/1148 durchgef\u00fchrten Inspektionen, einschlie\u00dflich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Strafvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019\/1148 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 \u00fcber die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen f\u00fcr Explosivstoffe, zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 1907\/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98\/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) einen beschr\u00e4nkten Ausgangsstoff f\u00fcr Explosivstoffe bereitstellt, verbringt, besitzt oder verwendet.<\/p>\n<p>(2) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p>(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1 gewerbsm\u00e4\u00dfig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 8 Satz 1 Nummer 1 Kontaktdaten nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig einsehbar h\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 8 Satz 1 Nummer 2 ein Auskunftsersuchen nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 8 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ma\u00dfnahme nicht duldet oder bei der Durchf\u00fchrung der \u00dcberwachung nicht mitwirkt.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019\/1148 verst\u00f6\u00dft, indem er vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig vornimmt,<\/p>\n<p>2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht gew\u00e4hrleistet, dass die im Verkauf t\u00e4tigen Mitarbeiter \u00fcber dort genanntes Wissen verf\u00fcgen oder auf die dort genannten Pflichten hingewiesen werden,<\/p>\n<p>3. entgegen Artikel 7 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Bereitstellung des Ausgangsstoffes trifft,<\/p>\n<p>4. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 um eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig ersucht,<\/p>\n<p>5. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens 18 Monate aufbewahrt oder<\/p>\n<p>6. entgegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig macht.<\/p>\n<p>(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfzigtausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten bez\u00fcglich des Verfahrens der \u00dcbermittlung und Entgegennahme der Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019\/1148 zu regeln. In der Verordnung kann insbesondere bestimmt werden, dass f\u00fcr die Entgegennahme der Meldungen ein zentrales, bundeseinheitliches Online-Portal errichtet wird.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2887\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2887&text=Gesetz+zur+Durchf%C3%BChrung+der+EU-Verordnung+%C3%BCber+die+Vermarktung+und+Verwendung+von+Ausgangsstoffen+f%C3%BCr+Explosivstoffe+%28Ausgangsstoffgesetz+%E2%80%93+AusgStG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2887&title=Gesetz+zur+Durchf%C3%BChrung+der+EU-Verordnung+%C3%BCber+die+Vermarktung+und+Verwendung+von+Ausgangsstoffen+f%C3%BCr+Explosivstoffe+%28Ausgangsstoffgesetz+%E2%80%93+AusgStG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2887&description=Gesetz+zur+Durchf%C3%BChrung+der+EU-Verordnung+%C3%BCber+die+Vermarktung+und+Verwendung+von+Ausgangsstoffen+f%C3%BCr+Explosivstoffe+%28Ausgangsstoffgesetz+%E2%80%93+AusgStG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Ausgangsstoffgesetz vom 3. 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