{"id":2882,"date":"2021-08-30T07:39:25","date_gmt":"2021-08-30T07:39:25","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2882"},"modified":"2021-08-30T07:43:12","modified_gmt":"2021-08-30T07:43:12","slug":"verordnung-ueber-das-pruefungsverfahren-zur-anwendung-von-antidumpingzollsaetzen-und-ausgleichszollsaetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2882","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber das Pr\u00fcfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzolls\u00e4tzen und Ausgleichszolls\u00e4tzen"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Verordnung \u00fcber das Pr\u00fcfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzolls\u00e4tzen und Ausgleichszolls\u00e4tzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-4-4,<!--more--> ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 243 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Verordnung-ueber-das-Pruefungsverfahren-zur-Anwendung-von-Antidumpingzollsaetzen-und-Ausgleichszollsaetzen.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Verordnung-ueber-das-Pruefungsverfahren-zur-Anwendung-von-Antidumpingzollsaetzen-und-Ausgleichszollsaetzen.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 21 Abs. 3 S\u00e4tze 2 und 3 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge\u00e4ndert durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Zollgesetzes vom 4. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 605), verordnet die Bundesregierung:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Pr\u00fcfungsantrag, Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Einleitung des Pr\u00fcfungsverfahrens kann von Personen beantragt werden, die behaupten, durch das Vorliegen eines Tatbestandes des \u00a7 21 Abs. 3 Satz 1 des Zollgesetzes betroffen zu sein. Antragsberechtigt sind auch Wirtschaftsvereinigungen oder Wirtschaftsorganisationen, denen die in Satz 1 genannten Personen angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag ist je nach Art der eingef\u00fchrten Waren bei dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie oder bei dem Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft zu stellen, deren Zust\u00e4ndigkeitsbereiche sich nach der Einfuhrliste (Anlage zum Au\u00dfenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 &#8211; Bundesgesetzbl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung richten.<\/p>\n<p>(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und mu\u00df enthalten<\/p>\n<p>1. die Bezeichnung der in das Zollgebiet eingef\u00fchrten Waren, auf die sich das Pr\u00fcfungsverfahren beziehen soll,<\/p>\n<p>2. das Ursprungsland (\u00a7 28 des Zollgesetzes) der eingef\u00fchrten Waren.<\/p>\n<p>Der Antrag soll die Tatsachen und Beweismittel angeben, aus denen sich ergibt, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung von Antidumpingzolls\u00e4tzen oder von Ausgleichszolls\u00e4tzen vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Angaben bei Dumpingverdacht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Macht der Antragsteller geltend, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung von Antidumpingzolls\u00e4tzen vorliegen, so soll der Antrag insbesondere enthalten<\/p>\n<p>1. die Zolltarifstellen f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren nach dem Zolltarif und die entsprechenden Nummern des Warenverzeichnisses f\u00fcr die Au\u00dfenhandelsstatistik,<\/p>\n<p>2. die Namen und Anschriften der Personen, die die eingef\u00fchrten Waren gewinnen oder herstellen, und der Personen, die sie aus dem Ursprungsland ausf\u00fchren,<\/p>\n<p>3. die Namen und Anschriften der Personen, f\u00fcr deren Rechnung die Waren in das Zollgebiet eingef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>4. den Preis, zu dem die eingef\u00fchrten Waren aus dem Ursprungsland ausgef\u00fchrt werden (Ausfuhrpreis),<\/p>\n<p>5. den Preis gleicher oder gleichartiger Waren im Ursprungsland (Auslandsmarktpreise),<\/p>\n<p>6. den Preis, zu dem die eingef\u00fchrten Waren im Zollgebiet erworben oder ver\u00e4u\u00dfert werden (Einfuhrpreis),<\/p>\n<p>7. den Preis im Zollgebiet f\u00fcr dort gewonnene oder hergestellte Waren (Inlandspreis), mit denen die eingef\u00fchrten Waren im Wettbewerb stehen, und deren Bezeichnung unter Angabe der Qualit\u00e4tsunterschiede gegen\u00fcber den eingef\u00fchrten Waren,<\/p>\n<p>8. die Namen und Anschriften der Personen, die im Zollgebiet Waren gewinnen oder herstellen, mit denen die eingef\u00fchrten Waren im Wettbewerb stehen, unter Angabe der Gesamterzeugung der Waren im Zollgebiet nach Menge und Wert und des Anteils jeder dieser Personen an der Gesamterzeugung,<\/p>\n<p>9. Angaben dar\u00fcber, welchen der in der Nummer 8 genannten Personen und auf welche Art und in welchem Umfang dadurch eine bedeutende Sch\u00e4digung entsteht oder zu entstehen droht, da\u00df die Gewinnung oder Herstellung der Waren im Zollgebiet oder ihr Absatz beeintr\u00e4chtigt wird, unter Darlegung von Erzeugung, Auftrags- und Lagerbest\u00e4nden, Gesamtverbrauch und Absatz im Zollgebiet, Ausfuhr und Preisen der Waren nach Menge und Wert sowie der Zahl der mit ihrer Gewinnung oder Herstellung Besch\u00e4ftigten in den letzten drei Kalenderjahren vor der Antragstellung und im laufenden Kalenderjahr bis zur Antragstellung,<\/p>\n<p>10. Angaben dar\u00fcber, ob bez\u00fcglich der im Zollgebiet gewonnenen oder hergestellten Waren, mit denen die eingef\u00fchrten Waren im Wettbewerb stehen, oder ihrer Vorerzeugnisse Absprachen zwischen Personen im Zollgebiet oder zwischen Personen im Zollgebiet und solchen au\u00dferhalb des Zollgebiets bestehen oder bestanden haben, die die Erzeugung oder die Marktverh\u00e4ltnisse f\u00fcr den Verkehr mit diesen Waren durch Beschr\u00e4nkungen des Wettbewerbs zu beeinflussen geeignet sind oder geeignet waren, insbesondere durch Abgrenzung von Erzeugungs- oder Absatzgebieten, durch mengenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkungen oder Festsetzung von Preisen.<\/p>\n<p>(2) Als Ausfuhrpreis (Absatz 1 Nr. 4) soll der Preis ab Werk angegeben werden; ist er dem Antragsteller nicht bekannt, so soll der fob-Preis oder ein anderer Preis angegeben werden, der der Ausfuhr der Waren aus dem Ursprungsland zugrunde liegt. Die Preisangabe soll sich auf alle Tatsachen erstrecken, die f\u00fcr die Vergleichbarkeit des Ausfuhrpreises mit dem Auslandsmarktpreis wesentlich sind; dazu geh\u00f6ren insbesondere Angaben \u00fcber die Handelsstufe, \u00fcber Mengenrabatte und andere Preisnachl\u00e4sse sowie \u00fcber sonstige Betr\u00e4ge, die den angegebenen Preis erm\u00e4\u00dfigen oder erh\u00f6hen, wie Ausfuhrverg\u00fctungen, Versicherungen, Frachten, Provisionen, Abgaben.<\/p>\n<p>(3) Als Auslandsmarktpreis (Absatz 1 Nr. 5) soll der Preis ab Werk f\u00fcr gleiche oder gleichartige Waren angegeben werden, die f\u00fcr den Markt des Ursprungslandes bestimmt sind; ist er dem Antragsteller nicht bekannt, so soll ein anderer Preis angegeben werden, der der Ver\u00e4u\u00dferung dieser Waren auf dem Markt des Ursprungslandes zugrunde liegt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Besteht im Ursprungsland f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren oder f\u00fcr gleichartige Waren kein Auslandsmarktpreis, so soll der vergleichbare Preis f\u00fcr gleiche oder gleichartige Waren angegeben werden, die aus dem Ursprungsland in dritte L\u00e4nder ausgef\u00fchrt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit auch ein derartiger Preis nicht besteht, sollen die Kosten der Gewinnung oder Herstellung der Waren im Ursprungsland zuz\u00fcglich einer angemessenen Spanne f\u00fcr Verkaufskosten und Gewinn angegeben werden.<\/p>\n<p>(5) Als Einfuhrpreis (Absatz 1 Nr. 6) soll der Preis angegeben werden, zu dem die eingef\u00fchrten Waren im Zollgebiet erworben oder ver\u00e4u\u00dfert werden. Die Preisangabe soll sich auf alle Tatsachen erstrecken, die f\u00fcr die Vergleichbarkeit des Einfuhrpreises mit dem Inlandspreis wesentlich sind; dazu geh\u00f6ren insbesondere Angaben \u00fcber die Handelsstufe, \u00fcber Preisnachl\u00e4sse, Lizenzgeb\u00fchren und sonstige Betr\u00e4ge, die den angegebenen Preis erm\u00e4\u00dfigen oder erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>(6) Als Inlandspreis (Absatz 1 Nr. 7) soll ein Preis ab Werk angegeben werden, zu dem im Zollgebiet gewonnene oder hergestellte Waren im Zollgebiet ver\u00e4u\u00dfert werden. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Zu Absatz 1 Nrn. 4 bis 7 sollen Preise angegeben werden, die zur Zeit der Antragstellung gelten; auch soll die Preisentwicklung in den letzten zw\u00f6lf Monaten vor der Antragstellung angegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Angaben bei Verdacht der Gew\u00e4hrung von Pr\u00e4mien oder Subventionen<\/strong><\/p>\n<p>Macht der Antragsteller geltend, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung von Ausgleichszolls\u00e4tzen vorliegen, so soll der Antrag \u00fcber die Angaben nach \u00a7 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 hinaus Angaben dar\u00fcber enthalten, von wem und in welcher Art und H\u00f6he Pr\u00e4mien oder Subventionen f\u00fcr die Waren gew\u00e4hrt werden, auf die sich das Pr\u00fcfungsverfahren beziehen soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Ablehnung des Pr\u00fcfungsverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Ergeben sich aus dem Antrag auch nach erg\u00e4nzenden Ermittlungen durch das zust\u00e4ndige Bundesministerium keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung von Antidumpingzolls\u00e4tzen oder Ausgleichszolls\u00e4tzen vorliegen, so sieht das zust\u00e4ndige Bundesministerium von der Einleitung des Pr\u00fcfungsverfahrens ab und teilt dies dem Antragsteller mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Einleitung des Pr\u00fcfungsverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte leitet das zust\u00e4ndige Bundesministerium das Pr\u00fcfungsverfahren ein. Es teilt dies dem Antragsteller mit. Die Einleitung ist auch der Regierung des Ursprungslandes mitzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Das zust\u00e4ndige Bundesministerium macht die Einleitung des Pr\u00fcfungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt. Es ver\u00f6ffentlicht dabei insbesondere die Bezeichnung der Waren, auf die sich das Pr\u00fcfungsverfahren bezieht, sowie ihr Ursprungsland. Die Bekanntmachung enth\u00e4lt den Hinweis, da\u00df innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich sachdienliche Tatsachen oder Nachweise vorgebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Sachaufkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Einleitung des Pr\u00fcfungsverfahrens kl\u00e4rt das zust\u00e4ndige Bundesministerium den Sachverhalt auf. Es zieht dabei den Antragsteller und alle Personen heran, die schriftlich innerhalb der nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmten Frist dargelegt haben, da\u00df sie durch das Ergebnis des Pr\u00fcfungsverfahrens betroffen werden k\u00f6nnen; das gleiche gilt f\u00fcr Wirtschaftsvereinigungen oder Wirtschaftsorganisationen, wenn die ihnen angeh\u00f6renden Personen betroffen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Abschlu\u00df des Pr\u00fcfungsverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach Sachaufkl\u00e4rung schlie\u00dft das zust\u00e4ndige Bundesministerium das Pr\u00fcfungsverfahren ab. Das Ergebnis des Pr\u00fcfungsverfahrens wird dem Antragsteller, den \u00fcbrigen nach \u00a7 6 Satz 2 Beteiligten und der Regierung des Ursprungslandes mitgeteilt.<\/p>\n<p>(2) Das zust\u00e4ndige Bundesministerium macht den Abschlu\u00df des Pr\u00fcfungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Geltung in Berlin<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung gilt nach \u00a7 14 des Dritten \u00dcberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit \u00a7 99 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2882\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2882&text=Verordnung+%C3%BCber+das+Pr%C3%BCfungsverfahren+zur+Anwendung+von+Antidumpingzolls%C3%A4tzen+und+Ausgleichszolls%C3%A4tzen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2882&title=Verordnung+%C3%BCber+das+Pr%C3%BCfungsverfahren+zur+Anwendung+von+Antidumpingzolls%C3%A4tzen+und+Ausgleichszolls%C3%A4tzen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2882&description=Verordnung+%C3%BCber+das+Pr%C3%BCfungsverfahren+zur+Anwendung+von+Antidumpingzolls%C3%A4tzen+und+Ausgleichszolls%C3%A4tzen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Verordnung \u00fcber das Pr\u00fcfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzolls\u00e4tzen und Ausgleichszolls\u00e4tzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-4-4, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2882\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2882","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2882","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2882"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2882\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2886,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2882\/revisions\/2886"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2882"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2882"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2882"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}