{"id":2863,"date":"2021-08-29T21:21:34","date_gmt":"2021-08-29T21:21:34","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2863"},"modified":"2021-08-29T21:30:12","modified_gmt":"2021-08-29T21:30:12","slug":"gesetz-ueber-staatliche-ausgleichsleistungen-fuer-enteignungen-auf-besatzungsrechtlicher-oder-besatzungshoheitlicher-grundlage-die-nicht-mehr-rueckgaengig-gemacht-werden-koennen-ausgleichsleistungsg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2863","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber staatliche Ausgleichsleistungen f\u00fcr Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen (Ausgleichsleistungsgesetz &#8211; AusglLeistG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. M\u00e4rz 2011 (BGBl. I S. 450) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-ueber-staatliche-Ausgleichsleistungen-fuer-Enteignungen-auf-besatzungsrechtlicher-oder-besatzungshoheitlicher-Grundlage.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesetz-ueber-staatliche-Ausgleichsleistungen-fuer-Enteignungen-auf-besatzungsrechtlicher-oder-besatzungshoheitlicher-Grundlage.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anspruch auf Ausgleichsleistung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nat\u00fcrliche Personen, die Verm\u00f6genswerte im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen (Verm\u00f6gensgesetz) durch entsch\u00e4digungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes. \u00a7 1 Abs. 7 des Verm\u00f6gensgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Verm\u00f6genswerten durch Entscheidung eines ausl\u00e4ndischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach \u00a7 10 Abs. 4 des H\u00e4ftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. \u00a7 1 Abs. 7 des Verm\u00f6gensgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Verm\u00f6gen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Gesch\u00e4ftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft gef\u00fchrt hat. Das Gleiche gilt f\u00fcr Beg\u00fcnstigte (\u00a7 18b Abs. 1 Satz 1 des Verm\u00f6gensgesetzes) fr\u00fcherer dinglicher Rechte an Grundst\u00fccken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. \u00a7 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entsch\u00e4digungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Verm\u00f6gen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gew\u00e4hren, als w\u00e4ren sie an dem Verm\u00f6gen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gew\u00e4hrt f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Sch\u00e4den, die durch Wegnahme von Wirtschaftsg\u00fctern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsg\u00fcter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugef\u00fchrt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationssch\u00e4den im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationssch\u00e4dengesetzes),<\/p>\n<p>2. Sch\u00e4den, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsg\u00fcter, die tats\u00e4chlich oder angeblich w\u00e4hrend des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgef\u00fchrt worden sind, durch Ma\u00dfnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begr\u00fcndung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zur\u00fcckzuf\u00fchren (Restitutionssch\u00e4den im Sinne des \u00a7 3 des Reparationssch\u00e4dengesetzes),<\/p>\n<p>3. Sch\u00e4den, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsg\u00fcter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerst\u00f6rt, besch\u00e4digt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 des Reparationssch\u00e4dengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerst\u00f6rungssch\u00e4den im Sinne des \u00a7 4 des Reparationssch\u00e4dengesetzes),<\/p>\n<p>4. Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung genannten Verm\u00f6genswerten,<\/p>\n<p>5. Gl\u00e4ubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,<\/p>\n<p>6. verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,<\/p>\n<p>7. auf ausl\u00e4ndische W\u00e4hrung lautende Wertpapiere,<\/p>\n<p>8. Schuldverschreibungen von Gebietsk\u00f6rperschaften und<\/p>\n<p>9. Anspr\u00fcche, die in \u00a7 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Verm\u00f6gensgesetzes genannt sind.<\/p>\n<p>(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gew\u00e4hrt, wenn der nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grunds\u00e4tze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit versto\u00dfen, in schwerwiegendem Ma\u00dfe seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Art und H\u00f6he der Ausgleichsleistung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der \u00a7\u00a7 3 und 5 aus dem Entsch\u00e4digungsfonds nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 1 und 9 des Entsch\u00e4digungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enth\u00e4lt, nach den \u00a7\u00a7 1 bis 8 des Entsch\u00e4digungsgesetzes bemessen und erf\u00fcllt. Beim Zusammentreffen mit Entsch\u00e4digungen nach dem Verm\u00f6gensgesetz sind die einzelnen Anspr\u00fcche vor Anwendung des \u00a7 7 des Entsch\u00e4digungsgesetzes zusammenzurechnen.<\/p>\n<p>(2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Anspr\u00fcche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag zu bemessen:<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr die ersten 100 Reichsmark: 50 vom Hundert,<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr den \u00fcbersteigenden Betrag bis 1.000 Reichsmark: 10 vom Hundert,<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr 1.000 Reichsmark \u00fcbersteigende Betr\u00e4ge: 5 vom Hundert.<\/p>\n<p>(3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte Anspr\u00fcche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen.<\/p>\n<p>(4) Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und \u00a7 17 des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung betr\u00e4gt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom Hundert zu bemessen.<\/p>\n<p>(5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Abs\u00e4tzen 2 bis 4 darf 10.000 Deutsche Mark nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>(6) Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach \u00a7 4 des Entsch\u00e4digungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verh\u00e4ltnis des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag des Kapitals entspricht.<\/p>\n<p>(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gew\u00e4hren, soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den Abs\u00e4tzen 2 bis 6 gegen den urspr\u00fcnglichen Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Fl\u00e4chenerwerb<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Fl\u00e4chen langfristig gepachtet hat, kann diese Fl\u00e4chen nach Ma\u00dfgabe der folgenden Abs\u00e4tze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verl\u00e4ngert wurde. Der Erwerbsanspruch erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2009, es sei denn, die Privatisierungsstelle hat dem Berechtigten bis zu diesem Stichtag eine notariell beurkundete Zusage zur Gew\u00e4hrung der Beg\u00fcnstigung erteilt und der Kaufvertrag wird innerhalb der in der Zusage bestimmten Frist abgeschlossen. Der in der Zusage nach Satz 3 bezeichnete Betrag der Beg\u00fcnstigung darf nicht \u00fcberschritten werden. Weitergehende Anspr\u00fcche sind ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(2) Berechtigt sind nat\u00fcrliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Fl\u00e4chen ihren urspr\u00fcnglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsans\u00e4ssig sind (Wiedereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und ortsans\u00e4ssig sind (Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschr\u00e4nkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt auch f\u00fcr juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Verm\u00f6gensauseinandersetzung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) ge\u00e4ndert worden ist, nach Feststellung durch die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von nat\u00fcrlichen Personen gehalten werden, die ortsans\u00e4ssig sind. Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche nat\u00fcrlichen Personen, bei denen die R\u00fcckgabe ihres urspr\u00fcnglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden ausgeschlossen ist, sowie nat\u00fcrliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6genswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen Personen, die ortsans\u00e4ssig sind, hauptberuflich in dieser Gesellschaft t\u00e4tig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der f\u00fcr die Privatisierung zust\u00e4ndigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verl\u00e4ngern und mit diesen Fl\u00e4chen f\u00fcr Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.<\/p>\n<p>(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte k\u00f6nnen vorbehaltlich der S\u00e4tze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmesszahlen erwerben. Soweit die Fl\u00e4chen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, k\u00f6nnen die nach Absatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Fl\u00e4chen bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze nach Satz 1 nicht ausgesch\u00f6pft hat, k\u00f6nnen deren nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmesszahlen nach n\u00e4herer Bestimmung durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsm\u00f6glichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4che nicht \u00fcberschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern geh\u00f6renden Fl\u00e4chen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene Fl\u00e4chen werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmesszahlen angerechnet.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p>(5) Nat\u00fcrliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen entzogen worden ist und bei denen die R\u00fcckgabe ihres urspr\u00fcnglichen Betriebes aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden ausgeschlossen ist oder denen solche Verm\u00f6genswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 landwirtschaftliche Fl\u00e4chen erworben haben, k\u00f6nnen ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Fl\u00e4chen und Waldfl\u00e4chen erwerben, die nicht f\u00fcr einen Erwerb nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Fl\u00e4chen und Waldfl\u00e4chen k\u00f6nnen insgesamt bis zur H\u00f6he der Ausgleichsleistung nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 des Entsch\u00e4digungsgesetzes erworben werden, landwirtschaftliche Fl\u00e4chen aber nur bis zur H\u00f6he von 300 000 Ertragsmesszahlen. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht m\u00f6glich, sollen Fl\u00e4chen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Fl\u00e4chen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Fl\u00e4chen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsm\u00f6glichkeit wahrnehmen, hat er dies der f\u00fcr die Privatisierung zust\u00e4ndigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entsch\u00e4digungsbescheides zu erkl\u00e4ren. Wird dem nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 Berechtigten von der f\u00fcr die Privatisierung zust\u00e4ndigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm bewirtschaftete Fl\u00e4chen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der f\u00fcr die Privatisierung zust\u00e4ndigen Stelle mitteilen, welche Fl\u00e4chen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsm\u00f6glichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, Lebenspartner, sowie auf die in \u00a7 1924 Absatz 1, \u00a7 1925 Absatz 1, \u00a7 1926 Absatz 1 und \u00a7 1928 Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen \u00fcbertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsm\u00f6glichkeit auf ein Mitglied \u00fcbertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.<\/p>\n<p>(6) Gegen\u00fcber einem P\u00e4chter muss sich der Erwerber nach Absatz 5 bereit erkl\u00e4ren, bestehende langfristige Pachtvertr\u00e4ge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verl\u00e4ngern. Ist die f\u00fcr die Privatisierung zust\u00e4ndige Stelle gegen\u00fcber dem P\u00e4chter verpflichtet, die verpachteten Fl\u00e4chen an ihn zu ver\u00e4u\u00dfern, so sind diese Fl\u00e4chen in den Grenzen der Abs\u00e4tze 1 bis 4 f\u00fcr einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des P\u00e4chters verf\u00fcgbar. Satz 1 gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verl\u00e4ngert wurde.<\/p>\n<p>(7) Der Wertansatz f\u00fcr landwirtschaftliche Fl\u00e4chen ist der Verkehrswert, von dem ein Abschlag in H\u00f6he von 35 vom Hundert vorgenommen wird. Der Wertansatz f\u00fcr Fl\u00e4chen mit Geb\u00e4uden oder sonstigen aufstehenden baulichen Anlagen, einschlie\u00dflich eines angemessenen Fl\u00e4chenumgriffs, ist der Verkehrswert. F\u00fcr Kaufbewerber, deren Kaufantrag nach \u00a7 7 Fl\u00e4chenerwerbsverordnung in der am 30. Dezember 1995 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2072) wegen Nichterf\u00fcllung der Ortsans\u00e4ssigkeit am 3. Oktober 1990 gem\u00e4\u00df Absatz 2 in der am 1. Dezember 1994 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2624, 2628) abgelehnt wurde, wird der Wertansatz f\u00fcr landwirtschaftliche Fl\u00e4chen in benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950\/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nach Satz 1 in derselben Fassung bemessen. F\u00fcr Waldfl\u00e4chen mit einem Anteil hiebsreifer Best\u00e4nde von weniger als 10 vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 nach \u00a7\u00a7 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-DV10) unter Beachtung des gegenw\u00e4rtigen Waldzustandes zu ermitteln. F\u00fcr Waldfl\u00e4chen bis zehn Hektar k\u00f6nnen entsprechend \u00a7 8 Abs. 1 dieser Verordnung Pauschhektars\u00e4tze gebildet werden. Diese sind mit den Fl\u00e4chenrichtzahlen der Anlage 3 dieser Verordnung zu multiplizieren. Werden Waldfl\u00e4chen in den Jahren 1995 und 1996 erworben, k\u00f6nnen Abschl\u00e4ge bis zu 200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden. Betr\u00e4gt der Anteil hiebsreifer Best\u00e4nde 10 vom Hundert oder mehr, ist insoweit der nach Nummer 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni 1991) ermittelte Abtriebswert zuz\u00fcglich des \u00f6rtlichen Waldbodenverkehrswertes anzusetzen. Die f\u00fcr die Privatisierung zust\u00e4ndige Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass der Berechtigte anderweitig nicht verwertbare Restfl\u00e4chen zum Verkehrswert mit\u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>(7a) Bei Verk\u00e4ufen an Berechtigte nach Absatz 5 gilt der Wert als Verkehrswert im Sinne von Absatz 7 Satz 1, wie er sich aus den im Bundesanzeiger vom 21. Juli 2004 ver\u00f6ffentlichten Werten der \u201eBekanntmachung der Regionalen Wertans\u00e4tze 2004 f\u00fcr Ackerland und Gr\u00fcnland nach der Fl\u00e4chenerwerbsverordnung\u201c ergibt. Liegen keine regionalen Wertans\u00e4tze vor, ist der Verkehrswert gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 der Fl\u00e4chenerwerbsverordnung zum Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln. Auf den so bestimmten Kaufpreis werden 75 Prozent der Zinsen, die der Berechtigte auf Grund des Ausgleichsleistungs- oder Entsch\u00e4digungsbescheides, f\u00fcr einen Betrag bis zur H\u00f6he des Kaufpreises l\u00e4ngstens seit dem 1. Januar 2004 erhalten hat, aufgeschlagen. Der Kaufpreisaufschlag ist nach erfolgter Festsetzung der Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Absatz 1 Satz 7 des Entsch\u00e4digungsgesetzes f\u00e4llig.<\/p>\n<p>(7b) Wer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten des Zweiten Fl\u00e4chenerwerbs\u00e4nderungsgesetzes zur Aus\u00fcbung des Erwerbsrechts nach Absatz 5 berechtigt gewesen ist, ohne davon Gebrauch zu machen, kann Fl\u00e4chen nach Ma\u00dfgabe von Absatz 7a erwerben. Hat ein Berechtigter nach Absatz 5 innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 sein Erwerbsrecht bereits ausge\u00fcbt, kann er weitere Fl\u00e4chen nur erwerben, soweit die Kaufpreisbestimmung nach Absatz 7a zu einem h\u00f6heren Erwerbsumfang im Rahmen der Obergrenzen des Absatzes 5 Satz 2 f\u00fchrt. Will der Berechtigte seine Erwerbsm\u00f6glichkeit nach Satz 1 oder Satz 2 wahrnehmen, hat er dies der f\u00fcr die Privatisierung zust\u00e4ndigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Zweiten Fl\u00e4chenerwerbs\u00e4nderungsgesetzes zu erkl\u00e4ren. F\u00fcr die \u00dcbertragung der Erwerbsm\u00f6glichkeiten nach diesem Absatz gelten Absatz 5 Satz 8 und Satz 9 entsprechend.<\/p>\n<p>(8) Nat\u00fcrliche Personen, die nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschr\u00e4nkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, k\u00f6nnen ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldfl\u00e4chen bis zu 1 000 Hektar erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 7 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Fl\u00e4chen bis zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 5 ver\u00e4u\u00dfert worden, k\u00f6nnen sie von den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muss bis sp\u00e4testens 30. Juni 2004 bei der f\u00fcr die Privatisierung zust\u00e4ndigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmesszahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmesszahlen m\u00f6glich. Die Begrenzung des Eigentumsanteils nach Absatz 3 Satz 4 gilt auch f\u00fcr die erweiterte Erwerbsm\u00f6glichkeit nach diesem Absatz.<\/p>\n<p>(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Fl\u00e4chen d\u00fcrfen vor Ablauf von 15 Jahren ohne Genehmigung der f\u00fcr die Privatisierung zust\u00e4ndigen Stelle nicht ver\u00e4u\u00dfert werden. Bis zum Ablauf von f\u00fcnf Jahren kann die Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Mehrerl\u00f6s der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zuflie\u00dft. Mehrerl\u00f6s ist die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem diesen \u00fcbersteigenden Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s, mindestens jedoch die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung ermittelten Verkehrswert. Nach dem Ablauf von f\u00fcnf Jahren ist die Genehmigung unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Mehrerl\u00f6s der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zuflie\u00dft, wobei dem Erwerber ab dem vollendeten f\u00fcnften Jahr, sowie danach f\u00fcr jedes weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in H\u00f6he von 9,09 Prozent des ermittelten Mehrerl\u00f6ses verbleibt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein R\u00fccktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungsstelle kann jedoch von der R\u00fcckabwicklung absehen und die Genehmigung erteilen, sofern die in Satz 2 genannte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht, sofern die erworbenen Fl\u00e4chen bzw. Teile davon f\u00fcr andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden oder diese andere Nutzung absehbar ist. Im Falle einer vorherigen Gestattung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 3a der Fl\u00e4chenerwerbsverordnung gelten die S\u00e4tze 1 bis 7 entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass der Mehrerl\u00f6s die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Gestattung ermittelten Verkehrswert und dem diesen \u00fcbersteigenden Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s, mindestens jedoch die Differenz zu dem im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung ermittelten Verkehrswert, ist. F\u00fcr die Feststellung des Verkehrswertes gelten die Regelungen des \u00a7 3 Abs. 7 und der Fl\u00e4chenerwerbsverordnung entsprechend. Das Ver\u00e4u\u00dferungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das N\u00e4here regelt die Rechtsverordnung nach \u00a7 4 Abs. 3.<\/p>\n<p>(11) \u00a7 4 Nr. 1 des Grundst\u00fccksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) ge\u00e4ndert worden ist, ist auf die Ver\u00e4u\u00dferung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundst\u00fccke durch die mit der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(12) Die L\u00e4nder k\u00f6nnen Fl\u00e4chen in Naturschutzgebieten (\u00a7 23 des Bundesnaturschutzgesetzes), Nationalparken (\u00a7 24 des Bundesnaturschutzgesetzes) und in Bereichen von Biosph\u00e4renreservaten im Sinne des \u00a7 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erf\u00fcllen, die bis zum 1. Februar 2000 rechtskr\u00e4ftig ausgewiesen oder einstweilig gesichert worden sind oder f\u00fcr die bis zu diesem Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren f\u00f6rmlich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von bis zu 100 000 Hektar nach Ma\u00dfgabe der folgenden Abs\u00e4tze erwerben. Die Privatisierungsstelle kann das Eigentum an den Fl\u00e4chen auch unmittelbar auf einen von einem Land benannten Naturschutzverband oder eine von einem Land benannte Naturschutzstiftung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(13) Insgesamt wird das Eigentum an Fl\u00e4chen im Gesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgeltlich \u00fcbertragen und zwar<\/p>\n<p>&#8211; bis zu 20 000 Hektar an Fl\u00e4chen, bei denen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll,<\/p>\n<p>&#8211; weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4chen vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosph\u00e4renreservaten, in Einzelf\u00e4llen auch einschlie\u00dflich damit zusammenh\u00e4ngender kleinerer landwirtschaftlicher Fl\u00e4chen und<\/p>\n<p>&#8211; weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4chen unter 30 Hektar vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosph\u00e4renreservaten.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen Fl\u00e4chen k\u00f6nnen von den L\u00e4ndern bis zu dem in Absatz 12 genannten Gesamtumfang jeweils zu den Wertans\u00e4tzen gem\u00e4\u00df Absatz 7 in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 5 und 6 der Fl\u00e4chenerwerbsverordnung getauscht werden. Anstelle eines Tausches k\u00f6nnen Forstfl\u00e4chen unter 30 Hektar oder landwirtschaftliche Fl\u00e4chen zum Verkehrswert erworben werden. Von der Eigentums\u00fcbertragung auf die L\u00e4nder, Naturschutzverb\u00e4nde oder -stiftungen ausgenommen sind Fl\u00e4chen, die ben\u00f6tigt werden, um den Erwerb nach Absatz 1 bis 5 zu erm\u00f6glichen. Vermessungskosten sowie sonstige mit dem Eigentums\u00fcbergang zusammenh\u00e4ngende Kosten tr\u00e4gt der Erwerber.<\/p>\n<p>(14) Unter Anrechnung der nach Absatz 13 bereits tats\u00e4chlich unentgeltlich \u00fcbertragenen und noch unentgeltlich zu \u00fcbertragenden Fl\u00e4chen im Sinne von Absatz 12 k\u00f6nnen insgesamt bis zu 65 000 Hektar f\u00fcr den Naturschutz besonders wertvolle Fl\u00e4chen unentgeltlich an die in Absatz 12 genannten Empf\u00e4nger, an eine Umweltstiftung des Bundes oder an Tr\u00e4ger von Naturschutzgro\u00dfprojekten des Bundes mit gesamtstaatlich repr\u00e4sentativer Bedeutung oder an andere gemeinn\u00fctzige Naturschutztr\u00e4ger \u00fcbertragen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3a Besondere Vorschriften f\u00fcr Altkaufvertr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kaufvertr\u00e4ge, die vor dem 28. Januar 1999 auf Grund von \u00a7 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der Ma\u00dfgabe als best\u00e4tigt, dass der Verk\u00e4ufer bei Vertr\u00e4gen mit anderen als den in \u00a7 3 Abs. 2 Satz 3 oder \u00a7 3 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 bestimmt.<\/p>\n<p>(2) Bei Vertr\u00e4gen \u00fcber landwirtschaftliche Fl\u00e4chen in nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950\/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Verk\u00e4ufer den Kaufpreis durch einseitige schriftliche Willenserkl\u00e4rung auf den Betrag an, der dem Wertansatz in \u00a7 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 entspricht. Falls der Kaufpreis bei Vertr\u00e4gen, die \u00fcber landwirtschaftliche Fl\u00e4chen in benachteiligten Gebieten abgeschlossen wurden, 25 vom Hundert des Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Verk\u00e4ufer den Kaufpreis auf diesen Wert an. Der Nachforderungsbetrag ist ab dem im Kaufvertrag vereinbarten F\u00e4lligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Der Verk\u00e4ufer bestimmt den Zins in H\u00f6he des bei der Berechnung des Nettosubventions\u00e4quivalents von Regionalbeihilfen zu Grunde gelegten Bezugssatzes gem\u00e4\u00df den jeweils geltenden Leitlinien f\u00fcr staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die ma\u00dfgeblichen, von der Europ\u00e4ischen Kommission festgesetzten Referenzzinss\u00e4tze im Bundesanzeiger bekannt.<\/p>\n<p>(3) Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken, als der K\u00e4ufer nachweist, dass Sch\u00e4den, die ihm nach dem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990 entstanden und nicht bereits ausgeglichen sind, eine Erm\u00e4\u00dfigung rechtfertigen. Der Nachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Willenserkl\u00e4rung des Verk\u00e4ufers zu erbringen. Sch\u00e4den im Sinne des Satzes 1 sind nur solche, die infolge der Zwangskollektivierung an dem in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebrachten Inventar oder infolge von Nutzungsverh\u00e4ltnissen im Sinne des \u00a7 51 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes an land- und forstwirtschaftlichem Verm\u00f6gen entstanden sind. Erfolgt die Anpassung fehlerhaft oder bleibt sie aus, setzt das Gericht den Kaufpreis durch Urteil fest.<\/p>\n<p>(4) Passt der Verk\u00e4ufer den Kaufpreis nach Absatz 2 oder Absatz 3 an, kann der K\u00e4ufer innerhalb einer Frist von einem Monat vom Zugang der Anpassungserkl\u00e4rung an durch schriftliche Erkl\u00e4rung vom Vertrag zur\u00fccktreten. In diesem Fall sind der K\u00e4ufer zur R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks an den Verk\u00e4ufer und der Verk\u00e4ufer zur R\u00fcckzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich der Wert des Kaufgegenstandes durch Verwendungen des K\u00e4ufers erh\u00f6ht hat. Weitergehende Anspr\u00fcche au\u00dfer Anspr\u00fcchen wegen Besch\u00e4digung des Kaufgegenstandes sind ausgeschlossen. Soweit ein Pachtvertrag nach \u00a7 3 Abs. 1 durch Eigentumserwerb erloschen ist, lebt er mit R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks an den Verk\u00e4ufer wieder auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3b Rechtsnachfolger<\/strong><\/p>\n<p>Werden von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Fl\u00e4chen nach \u00a7 23a des Treuhandgesetzes \u00fcbertragen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und der Fl\u00e4chenerwerbsverordnung ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Erwerbsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 3 und des Verfahrens zu regeln. In der Verordnung kann auch bestimmt werden<\/p>\n<p>1. das Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte nach \u00a7 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 2, Satz 6 und \u00a7 3a Abs. 2,<\/p>\n<p>1a. dass die Privatisierungsstelle berechtigt ist, einen Erwerbsantrag nach \u00a7 3 abzulehnen, wenn der Berechtigte aus von ihm zu vertretenden Gr\u00fcnden die erforderlichen Nachweise nach Aufforderung durch die Privatisierungsstelle nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt oder ein privatschriftliches Angebot der Privatisierungsstelle nicht innerhalb der hierzu gesetzten Frist zum Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages f\u00fchrt,<\/p>\n<p>2. dass R\u00fcckabwicklung verlangt werden kann, wenn sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen Person nach dem beg\u00fcnstigten Erwerb von Fl\u00e4chen in der Weise ver\u00e4ndert, dass 25 vom Hundert oder mehr der Anteilswerte von nicht ortsans\u00e4ssigen Personen oder Berechtigten nach \u00a7 1 gehalten werden,<\/p>\n<p>3. dass bei Nutzungs\u00e4nderung oder Betriebsaufgabe die R\u00fcckabwicklung verlangt werden kann,<\/p>\n<p>4. dass j\u00e4hrliche Mitteilungspflichten \u00fcber etwaige Betriebsaufgaben, Nutzungs\u00e4nderungen oder Gesellschafter festgelegt werden oder sonstige Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von missbr\u00e4uchlicher Inanspruchnahme ergriffen werden,<\/p>\n<p>5. dass aus agrarstrukturellen Gr\u00fcnden oder in H\u00e4rtef\u00e4llen von einer R\u00fcckabwicklung abgesehen werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 R\u00fcckgabe beweglicher Sachen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen sind zur\u00fcckzu\u00fcbertragen. Die R\u00fcck\u00fcbertragung ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr m\u00f6glich ist oder nat\u00fcrliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinn\u00fctzige Stiftungen in redlicher Weise an dem Verm\u00f6genswert Eigentum erworben haben.<\/p>\n<p>(2) Zur Ausstellung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt f\u00fcr die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der \u00d6ffentlichkeit oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher \u00f6ffentlicher Nie\u00dfbrauch). Der Nie\u00dfbrauchsberechtigte kann die Fortsetzung des Nie\u00dfbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen. Gleiches gilt f\u00fcr wesentliche Teile der Ausstattung eines denkmalgesch\u00fctzten, der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichen Geb\u00e4udes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei Jahre nicht der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden ist, endet auf Antrag des Berechtigten der Nie\u00dfbrauch, es sei denn, dass die oberste Landesbeh\u00f6rde triftige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtzug\u00e4nglichkeit und das Fortbestehen der in Satz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 10 des Verm\u00f6gensgesetzes gilt entsprechend. Die Aufwendungen f\u00fcr das \u00fcberlassene Kulturgut tr\u00e4gt der Nie\u00dfbraucher.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Zust\u00e4ndigkeit und Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anspr\u00fcche auf Ausgleichsleistungen sind bei den \u00c4mtern zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen, soweit f\u00fcr die R\u00fcckgabe des entzogenen Verm\u00f6genswertes das Bundesamt f\u00fcr zentrale Dienste und offene Verm\u00f6gensfragen oder die Landes\u00e4mter zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen zust\u00e4ndig w\u00e4ren, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anh\u00e4ngige Antr\u00e4ge nach dem Verm\u00f6gensgesetz, die nach \u00a7 1 Abs. 8 Buchstabe a des Verm\u00f6gensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Antr\u00e4ge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der \u00a7\u00a7 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Verm\u00f6gensgesetzes und des \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 des Entsch\u00e4digungsgesetzes entsprechend.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung der \u00a7\u00a7 3, 3a und der auf Grund von \u00a7 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 \u00dcbergangs- und Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erwerbsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Waldfl\u00e4chen nach \u00a7 3 Abs. 4 sowie nach \u00a7 3 Abs. 8 in der bis zum 11. Juli 2009 geltenden Fassung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Sofern zu diesem Zeitpunkt ein Beiratsverfahren noch nicht abgeschlossen oder ein Klageverfahren \u00fcber den beg\u00fcnstigten Erwerb von Waldfl\u00e4chen anh\u00e4ngig ist, endet die Erwerbsm\u00f6glichkeit nach diesen Regelungen innerhalb von sechs Monaten nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss der jeweiligen Verfahren.<\/p>\n<p>(2) Soweit die durch das Fl\u00e4chenerwerbs\u00e4nderungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) in dieses Gesetz und die Fl\u00e4chenerwerbsverordnung aufgenommenen \u00c4nderungen Erleichterungen f\u00fcr Erwerber mit sich bringen, gelten diese, mit Ausnahme der Streichung der Einhaltung des forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts, auch zu Gunsten von K\u00e4ufern, mit denen bereits vor dem 11. Juli 2009 Vertr\u00e4ge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Fl\u00e4chenerwerbsverordnung abgeschlossen worden sind. Die durch das Zweite Fl\u00e4chenerwerbs\u00e4nderungsgesetz vom 30. M\u00e4rz 2011 in \u00a7 12 Absatz 7 der Fl\u00e4chenerwerbsverordnung aufgenommene \u00c4nderung gilt auch zugunsten der K\u00e4ufer, mit denen bereits vor diesem Tag Vertr\u00e4ge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Fl\u00e4chenerwerbsverordnung abgeschlossen worden sind.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Beiratsverfahren, die beim Inkrafttreten des Fl\u00e4chenerwerbs\u00e4nderungsgesetzes noch nicht beendet sind, gelten die bis zum 11. Juli 2009 geltenden Regelungen f\u00fcr den Beirat und das Beiratsverfahren fort.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2863\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2863&text=Gesetz+%C3%BCber+staatliche+Ausgleichsleistungen+f%C3%BCr+Enteignungen+auf+besatzungsrechtlicher+oder+besatzungshoheitlicher+Grundlage%2C+die+nicht+mehr+r%C3%BCckg%C3%A4ngig+gemacht+werden+k%C3%B6nnen+%28Ausgleichsleistungsgesetz+%E2%80%93+AusglLeistG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2863&title=Gesetz+%C3%BCber+staatliche+Ausgleichsleistungen+f%C3%BCr+Enteignungen+auf+besatzungsrechtlicher+oder+besatzungshoheitlicher+Grundlage%2C+die+nicht+mehr+r%C3%BCckg%C3%A4ngig+gemacht+werden+k%C3%B6nnen+%28Ausgleichsleistungsgesetz+%E2%80%93+AusglLeistG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2863&description=Gesetz+%C3%BCber+staatliche+Ausgleichsleistungen+f%C3%BCr+Enteignungen+auf+besatzungsrechtlicher+oder+besatzungshoheitlicher+Grundlage%2C+die+nicht+mehr+r%C3%BCckg%C3%A4ngig+gemacht+werden+k%C3%B6nnen+%28Ausgleichsleistungsgesetz+%E2%80%93+AusglLeistG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 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