{"id":2852,"date":"2021-08-29T20:54:19","date_gmt":"2021-08-29T20:54:19","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2852"},"modified":"2021-08-29T20:59:13","modified_gmt":"2021-08-29T20:59:13","slug":"ausfuhrerstattungsverordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2852","title":{"rendered":"Ausfuhrerstattungsverordnung"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2020 (BGBl. I S. 198) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Ausfuhrerstattungsverordnung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Ausfuhrerstattungsverordnung.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1, des \u00a7 13 Abs. 1 Satz 1 sowie des \u00a7 15 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 16 und \u00a7 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchf\u00fchrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und f\u00fcr Wirtschaft und des \u00a7 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) ge\u00e4ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften dieser Verordnung gelten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der Erstattungen bei der Ausfuhr erlassen worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der in \u00a7 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung ist vorbehaltlich des Satzes 2 die Bundesfinanzverwaltung. Zust\u00e4ndige amtliche Stelle f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Kontrollen gem\u00e4\u00df Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639\/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchf\u00fchrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254\/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Ausfuhrerstattungen (ABl. EU Nr. L 93 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt f\u00fcr Landwirtschaft und Ern\u00e4hrung (Bundesanstalt). Zust\u00e4ndig f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Zulassung der in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800\/1999 der Kommission vo 15. April 1999 \u00fcber gemeinsame Durchf\u00fchrungsvorschriften f\u00fcr Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 693\/2003 genannten Kontroll- und \u00dcberwachungsgesellschaften nach \u00a7 14 sowie<\/p>\n<p>2. die Gew\u00e4hrung der Ausfuhrerstattung nach \u00a7 16<\/p>\n<p>ist das Hauptzollamt Hamburg.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Abfertigung zur Ausfuhr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als Dokument im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800\/1999 ist das vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung &#8211; Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; (VSF) als &#8222;Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) f\u00fcr EG-Ausfuhrerstattungen&#8220; bekanntgemachte Einheitspapier (Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke) zu verwenden. Die Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke ist nach Artikel 787 der Verordnung (EWG) Nr. 2454\/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchf\u00fchrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913\/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in elektronischer Form abzugeben. In den F\u00e4llen des Artikels 787 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2454\/93 k\u00f6nnen die Ausfuhranmeldungen f\u00fcr Marktordnungswaren abweichend von Satz 1 papiergest\u00fctzt abgegeben werden.<\/p>\n<p>(2) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Annahme der Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke ist die in Artikel 5 Abs. 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800\/1999 genannte Zollstelle (Ausfuhrzollstelle). Gleichzeitig mit der Abgabe der Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke ist der Ausfuhrzollstelle die Warensendung zu gestellen. Ebenso sind ihr alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Unterlagen vorzulegen.<\/p>\n<p>(3) Die Ausfuhrzollstelle ist ebenfalls zust\u00e4ndig f\u00fcr die Erteilung des f\u00fcr Ausfuhren von Warensendungen \u00fcber einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800\/1999 erforderlichen Kontrollexemplars T 5. Stellt sich erst nach Annahme der Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke heraus, da\u00df eine Warensendung \u00fcber einen anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ausgef\u00fchrt wird, ist f\u00fcr die Erteilung des Kontrollexemplars T 5 jede Zollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung zust\u00e4ndig, der die Warensendung mit dem Antrag auf Erteilung eines Kontrollexemplars T 5 gestellt wird.<\/p>\n<p>(3a) Soll die Warensendung, f\u00fcr die die Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke angenommen wurde, in Teilsendungen ausgef\u00fchrt werden, sind f\u00fcr die Teilung Kontrollexemplare T 5 zu verwenden. Die in Absatz 3 enthaltenen Zust\u00e4ndigkeitsregelungen f\u00fcr die Erteilung von Kontrollexemplaren T 5 gelten in den F\u00e4llen der Ausfuhr in Teilsendungen entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Wird die Warensendung nach Annahme der Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke noch nicht unmittelbar ausgef\u00fchrt, so ist die N\u00e4mlichkeit zu sichern. Die Warensendung darf auch ohne \u00dcberf\u00fchrung in das Zollagerverfahren in den R\u00e4umen eines Zollagers gelagert werden.<\/p>\n<p>(5) Zur Feststellung von Tatsachen, die erstattungsrechtlich erheblich sind, kann das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Feststellung getroffen werden soll, Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Zollhilfspersonen bestellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 \u00dcberwachung und Best\u00e4tigung der Ausfuhr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Best\u00e4tigung \u00fcber den Ausgang der Warensendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausgangsbest\u00e4tigung) wird von der nach Artikel 793 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454\/93 bezeichneten Ausgangszollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung in der Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke erteilt.<\/p>\n<p>(2) Bei Warensendungen, f\u00fcr die die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union angenommen wurde, wird die Ausgangsbest\u00e4tigung von der nach Artikel 912c Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454\/93 bezeichneten Bestimmungsstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung im Kontrollexemplar T 5 erteilt.<\/p>\n<p>(3) Stellt sich in den in \u00a7 3 Abs. 3 genannten F\u00e4llen heraus, da\u00df die Warensendung entgegen der urspr\u00fcnglichen Absicht doch nicht \u00fcber einen anderen Mitgliedstaat ausgef\u00fchrt wird, sondern das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits in der Bundesrepublik Deutschland verl\u00e4\u00dft, wird die Ausgangsbest\u00e4tigung von der nach Artikel 912c Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454\/93 bezeichneten Bestimmungsstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung im Kontrollexemplar T 5 erteilt.<\/p>\n<p>(4) Bei der Ausfuhr auf dem Luftweg oder Seeweg wird die Ausgangsbest\u00e4tigung nur erteilt, wenn ein Bef\u00f6rderungspapier vorgelegt wird, in dem ein Bestimmungsort au\u00dferhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft angegeben ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Lieferungen, die der Ausfuhr gleichgestellt sind<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800\/1999 in der jeweils geltenden Fassung auf Waren anzuwenden, die<\/p>\n<p>1. als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des \u00a7 27 Abs. 3 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung geliefert worden sind,<\/p>\n<p>2. als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord w\u00e4hrend des Fluges im internationalen Flugverkehr abgegeben werden und zu diesem Zweck an ein Luftfahrtunternehmen geliefert worden sind,<\/p>\n<p>3. an ausl\u00e4ndische Streitkr\u00e4fte aufgrund von Vertr\u00e4gen mit amtlichen Beschaffungsstellen der Streitkr\u00e4fte geliefert worden sind.<\/p>\n<p>(2) Die \u00a7\u00a7 3 und 4 gelten entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(3) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die \u00dcberwachung der Lieferungen nach Absatz 1 Nr. 3 ist<\/p>\n<p>1. die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke angenommen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieser Verordnung angenommen worden ist,<\/p>\n<p>2. die Zollstelle, der die Waren unter Vorlage des in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union erteilten Kontrollexemplars T 5 mit dem Antrag gestellt werden, die Lieferung an die Streitkr\u00e4fte zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Zollstelle \u00fcberl\u00e4\u00dft dem Beteiligten die Waren zur Lieferung an die Streitkr\u00e4fte. Sie best\u00e4tigt im Falle der Nummer 1 in der Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke oder im Falle der Nummer 2 im Kontrollexemplar T 5 die Lieferung, wenn diese durch eine nach vorgeschriebenem Muster ausgestellte Empfangsbest\u00e4tigung der Streitkr\u00e4fte nachgewiesen ist.<\/p>\n<p>(4) Auf Antrag kann unter Anwendung des in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800\/1999 geregelten Verfahrens das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat, den Antragsteller widerruflich von der Pflicht zur Gestellung der Waren befreien. In diesem Fall sind die Lieferungen eines Kalendermonats in einer Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke zusammenzufassen, die unverz\u00fcglich nach Ablauf des Liefermonats abzugeben ist. Bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union kann die Gestellungsbefreiung nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller zugelassener Versender nach Artikel 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454\/93 ist. Das Hauptzollamt kann dem Antragsteller Auflagen erteilen, soweit es der \u00dcberwachungszweck erfordert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Vorratslager f\u00fcr Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als Vorratslager f\u00fcr Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf im Sinne des Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr. 800\/1999 (Vorratslager) k\u00f6nnen zugelassen werden:<\/p>\n<p>1. Zolllager oder Lagereinrichtungen eines Zolllagers der Typen A, C, D und E nach Artikel 525 der Verordnung (EWG) Nr. 2454\/93 sowie Teile davon oder<\/p>\n<p>2. r\u00e4umlich abgegrenzte Teile eines Lagers in einer Freizone des Kontrolltypes I oder einem Freilager.<\/p>\n<p>(2) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Zulassung eines Vorratslagers ist das Hauptzollamt, das das Zollager nach \u00a7 24 Abs. 5 der Zollverordnung bewilligt, oder das Zollamt, das die Aufsicht \u00fcber eine Freizone nach \u00a7 26 der Zollverordnung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Dem Antrag auf Zulassung eines Vorratslagers sind alle Unterlagen und Erkl\u00e4rungen beizuf\u00fcgen, die nach den in \u00a7 1 genannten Rechtsakten f\u00fcr die Zulassung erforderlich sind. Zus\u00e4tzlich ist dem Antrag eine Zeichnung und Beschreibung des Vorratslagers in drei St\u00fccken beizuf\u00fcgen, soweit diese Unterlagen dem Hauptzollamt nicht bereits vorliegen. Soll sich die Zulassung auch auf die Zubereitung von Luftfahrzeugbedarf im Vorratslager erstrecken, so ist dem Antrag ein Verzeichnis aller Zubereitungen mit Angaben \u00fcber Menge, Art und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten Waren beizuf\u00fcgen; jede \u00c4nderung dieses Verzeichnisses ist dem Hauptzollamt unverz\u00fcglich in drei St\u00fccken zu melden.<\/p>\n<p>(4) Vorratslager werden durch Bescheid zugelassen.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung von Waren in ein Vorratslager nach Absatz 1 Nr. 1 ist Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2913\/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung unter den Bedingungen der Artikel 268 bis 274 der Verordnung (EWG) Nr. 2454\/93 mit der Ma\u00dfgabe sinngem\u00e4\u00df anzuwenden, da\u00df eine besondere Zulassung nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>(6) Vorratslager unterliegen der zollamtlichen \u00dcberwachung. Aufzeichnungen \u00fcber den Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand und Verbleib sowie gegebenenfalls die Herstellung von Zubereitungen und die sich hierauf beziehenden gesch\u00e4ftlichen Belege sind sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht l\u00e4ngere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Das bewilligende Hauptzollamt sowie die von diesem bestimmte \u00dcberwachungszollstelle k\u00f6nnen dem Inhaber des Vorratslagers Auflagen erteilen, soweit es der \u00dcberwachungszweck erfordert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 7 bis 11 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11a Zolllagerverfahren bei der Sondererstattung Rindfleisch<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr erstattungsf\u00e4hige Waren, die im Geltungsbereich dieser Verordnung vor ihrer Ausfuhr in das Zolllagerverfahren nach Artikel 4 der VO (EG) Nr. 1741\/2006 \u00fcberf\u00fchrt werden sollen, ist bei der zust\u00e4ndigen Zollstelle eine Einlagerungserkl\u00e4rung abzugeben. Dazu ist der Vordruck \u201eZahlungserkl\u00e4rung\u201c im Sinne des Artikels 530 der Verordnung (EWG) Nr. 2454\/93 nach dem in der VSF vorgeschriebenen Muster zu verwenden. Im Feld B ist \u201eZahlungserkl\u00e4rung f\u00fcr die Erstattungs-Lagerung\/-Veredelung\u201c zu streichen und im gleichen Feld oder im Feld 44 durch den Hinweis \u201eEinlagerungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1741\/2006\u201c zu ersetzen. F\u00fcr das Beif\u00fcgen von Unterlagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt \u00a7 3 Abs. 2 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Zus\u00e4tzliche Bestimmungen f\u00fcr Malz<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Malz, f\u00fcr das die im voraus festgesetzte Erstattung f\u00fcr in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres get\u00e4tigte Ausfuhren berichtigt werden soll, gelten folgende zus\u00e4tzliche Bestimmungen:<\/p>\n<p>1. Den nach den in \u00a7 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Meldungen an die zust\u00e4ndige Zollstelle sind eine Beschreibung und Zeichnung der Lagerr\u00e4ume in zwei St\u00fccken beizuf\u00fcgen. Ist derjenige, der die Meldung abgibt, nicht Hersteller und Lagerhalter, so ist die Meldung auch von diesen Personen zu unterzeichnen.<\/p>\n<p>2. Betriebe, in denen Gerste und Malz gelagert werden, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen sind, unterliegen der \u00dcberwachung durch die zust\u00e4ndigen Zollstellen. Die Inhaber der in Nummer 1 genannten Betriebe sind verpflichtet,<\/p>\n<p>a) Aufzeichnungen \u00fcber den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Gerste und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen sind, zu f\u00fchren,<\/p>\n<p>b) die in Buchstabe a bezeichneten Best\u00e4nde an Gerste und Malz in den gemeldeten Lagerr\u00e4umen getrennt von anderen Best\u00e4nden zu lagern und<\/p>\n<p>c) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen und die Belege, die sich auf die in Buchstabe a bezeichneten Vorg\u00e4nge beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Zollstelle kann dem Ausf\u00fchrer, dem Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen erteilen, soweit es der \u00dcberwachungszweck erfordert.<\/p>\n<p>3. Zum Zwecke der \u00dcberwachung haben der Ausf\u00fchrer, der Hersteller und der Lagerhalter den Zollstellen das Besichtigen der Gesch\u00e4fts- und Betriebsst\u00e4tten und die Aufnahme der Best\u00e4nde an Gerste und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen sind, w\u00e4hrend der Gesch\u00e4fts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die f\u00fcr die Pr\u00fcfung in Betracht kommenden kaufm\u00e4nnischen B\u00fccher, besondere Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftst\u00fccke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterst\u00fctzung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>4. Der Ausf\u00fchrer hat im Feld 44 der Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke oder der Zahlungserkl\u00e4rung und in den F\u00e4llen des \u00a7 3 Abs. 3 oder \u00a7 11 Satz 2 im Feld 106 des Kontrollexemplars T 5 zu erkl\u00e4ren, da\u00df das Malz oder die Gerste, aus der das Malz hergestellt worden ist, aus Best\u00e4nden stammt, die nach den in \u00a7 1 genannten Rechtsakten gemeldet worden sind.<\/p>\n<p>5. Die Ausf\u00fchrer, Hersteller und Lagerhalter haben die Verpflichtungen, die ihnen gegen\u00fcber den Zollstellen obliegen, selbst zu erf\u00fcllen oder hierf\u00fcr einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zust\u00e4ndigen Zollstelle schriftlich in zwei St\u00fccken anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige mit zu unterschreiben.<\/p>\n<p>(2) \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist die Zollstelle, in deren Bezirk<\/p>\n<p>1. das Malz, f\u00fcr das die Erstattung in Anspruch genommen werden soll, oder<\/p>\n<p>2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres hergestellt wird,<\/p>\n<p>zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Oberfinanzdirektion kann eine andere Zollstelle als \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Zollstelle bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Melde- und Aufbewahrungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist eine Ware zum Verfahren nach den Artikeln 412 bis 442 der Verordnung (EWG) Nr. 2454\/93 nach einem Bestimmungsbahnhof oder an einen Empf\u00e4nger au\u00dferhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft abgefertigt worden, und endet die Bef\u00f6rderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, so ist dies vom Ausf\u00fchrer der Zollstelle, die diese Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke angenommen hat, unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(2) Der Ausf\u00fchrer und der Vorlieferant, soweit er von der Ausfuhr Kenntnis hatte oder nach den Umst\u00e4nden der Gesch\u00e4ftsabwicklung Kenntnis haben mu\u00dfte, haben alle Unterlagen \u00fcber die ausgef\u00fchrten Waren, ihre Herstellung, Kennzeichnung, Lagerung und sonstige Behandlung sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht l\u00e4ngere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Zu den in Satz 1 genannten Unterlagen geh\u00f6ren auch alle Vor- und Hilfsaufzeichnungen sowie -belege, insbesondere Herstellungsanweisungen und -berichte, Laboraufzeichnungen, St\u00fcck-, Packst\u00fcck- und Wiegelisten, auch wenn ihre Ergebnisse in andere gesch\u00e4ftliche Unterlagen \u00fcbernommen worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13a Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>Zum Zwecke der \u00dcberwachung haben die nach \u00a7 33 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchf\u00fchrung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen auskunftspflichtigen Beteiligten den Zollstellen das Betreten der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume und Betriebsst\u00e4tten w\u00e4hrend der \u00fcblichen Gesch\u00e4fts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufm\u00e4nnischen B\u00fccher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftst\u00fccke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterst\u00fctzung zu gew\u00e4hren. Bei IT-gest\u00fctzter Buchf\u00fchrung haben die in Satz 1 genannten Beteiligten auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zust\u00e4ndige Stelle verlangt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Kontroll- und \u00dcberwachungsgesellschaften; Schutz lebender Rinder beim Transport<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800\/1999 sowie Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 639\/2003 genannten Kontroll- und \u00dcberwachungsgesellschaften werden auf schriftlichen Antrag zugelassen.<\/p>\n<p>(2) Die Liste der zugelassenen Kontroll- und \u00dcberwachungsgesellschaften wird von der zust\u00e4ndigen Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht.<\/p>\n<p>(3) Zum Zwecke der \u00dcberwachung hat die Kontroll- und \u00dcberwachungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt der Antragstellung der zust\u00e4ndigen Stelle das Betreten der Gesch\u00e4fts- und Betriebsr\u00e4ume w\u00e4hrend der \u00fcblichen Gesch\u00e4fts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden B\u00fccher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftst\u00fccke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie ihr die erforderliche Unterst\u00fctzung zu gew\u00e4hren. Bei automatischer Buchf\u00fchrung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zust\u00e4ndige Stelle dies verlangt.<\/p>\n<p>(4) Die zugelassene Kontroll- und \u00dcberwachungsgesellschaft ist verpflichtet, jede \u00c4nderung, die dazu f\u00fchrt, dass die tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erkl\u00e4rungen im Antrag \u00fcbereinstimmen, der zust\u00e4ndigen Stelle unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr eine Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639\/2003, die von der nach \u00a7 2 zust\u00e4ndigen Stelle durchgef\u00fchrt wird, tr\u00e4gt der Ausf\u00fchrer die Auslagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 14a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Antragsteller und Antrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800\/1999 vorgesehene besondere Antrag wird mit der Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke gestellt. Der Ausf\u00fchrer hat in den entsprechenden Feldern des vorgenannten Dokumentes die zur Vornahme der Zahlung erforderlichen Daten \u00fcber Zahlungsweg, Sicherheitskonto, Zustellungsbevollm\u00e4chtigter und Antragsart einzutragen. Diese Angaben k\u00f6nnen nachtr\u00e4glich erg\u00e4nzt oder ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>(2) Eine mit Erg\u00e4nzungsbl\u00e4ttern oder Ladelisten versehene Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke gilt als ein zusammenh\u00e4ngender Antrag. Durch getrennte Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Hauptzollamt Hamburg kann der Antragsteller unabh\u00e4ngig von Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800\/1999 die getrennte Zahlung einzelner Teile der Ausfuhranmeldung beantragen. Der Antragsteller kann sich vorbehalten, mehrere Ausfuhranmeldungen f\u00fcr Erstattungszwecke zu einem Antrag zusammenzufassen, wenn er dieses bereits in der Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke durch den Zusatz \u201eZusammenfassung mit anderen Ausfuhranmeldungen vorbehalten\u201c erkl\u00e4rt. Zur Zahlung dieser Antr\u00e4ge ist dem Hauptzollamt Hamburg eine abschlie\u00dfende Erkl\u00e4rung \u00fcber die zusammenzufassenden Antr\u00e4ge einzureichen.<\/p>\n<p>(3) Der Antragsteller hat beim Hauptzollamt Hamburg zu den in Absatz 1 aufgef\u00fchrten Antragsunterlagen eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einzureichen. Diese Kopie muss die Vorderseite und die R\u00fcckseite oder das Zusatzblatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Abschreibung enthalten. Sofern ein Zusatzblatt kopiert wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der dazugeh\u00f6renden Ausfuhrlizenz zu vermerken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Gew\u00e4hrung der Ausfuhrerstattung, Nachweise<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Hauptzollamt Hamburg setzt die Erstattung durch Bescheid fest. Der Erstattungsanspruch wird mit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides f\u00e4llig. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen f\u00fcr den Erstattungsanspruch darzutun und dies zu beweisen. F\u00fcr die Bekanntgabe des Bescheides gilt \u00a7 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt, wenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag auf Erstattung h\u00f6chstens 60 Euro betr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Vorauszahlung der Erstattung<\/strong><\/p>\n<p>Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800\/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller<\/p>\n<p>1. der Ausfuhrzollstelle eine zus\u00e4tzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke abzugeben und<\/p>\n<p>2. dem Hauptzollamt Hamburg die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zur\u00fcckgegebene zus\u00e4tzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung f\u00fcr Erstattungszwecke einzureichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Sicherheitsleistung<\/strong><\/p>\n<p>Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in \u00a7 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Anwendungsvorschrift<\/strong><\/p>\n<p>Ab dem 1. Juni 2019 ist diese Verordnung nur noch auf Antr\u00e4ge zur Gew\u00e4hrung der Ausfuhrerstattung nach \u00a7 16 anzuwenden, die bis einschlie\u00dflich 31. Mai 2019 gestellt worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2852\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2852&text=Ausfuhrerstattungsverordnung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2852&title=Ausfuhrerstattungsverordnung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2852&description=Ausfuhrerstattungsverordnung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2020 (BGBl. I S. 198) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2852\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-2852","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2852","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2852"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2852\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2857,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2852\/revisions\/2857"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2852"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2852"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2852"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}