{"id":285,"date":"2020-12-10T16:39:23","date_gmt":"2020-12-10T16:39:23","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=285"},"modified":"2020-12-10T16:39:23","modified_gmt":"2020-12-10T16:39:23","slug":"rechtssache-petschulies-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-6281-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=285","title":{"rendered":"RECHTSSACHE PETSCHULIES .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 6281\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE P. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 6281\/13)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n2. Juni 2016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache P. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nErik M\u00f8se,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 26. April 2016<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 6281\/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, P. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 22. Januar 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Verfahrenshilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn A., Rechtsanwalt in O., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass seine Sicherungsverwahrung in einer betreuten Einrichtung mit Anbindung an ein psychiatrisches Krankenhaus, die nachtr\u00e4glich \u00fcber die fr\u00fchere gesetzliche H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus verl\u00e4ngert worden sei, gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>4. Am 4. Juni 2014 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLS<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Individualbeschwerde war er in einer betreuten Einrichtung in S. (Deutschland) untergebracht. Sp\u00e4ter wurde er entlassen.<\/p>\n<p><strong>A. Die fr\u00fcheren Verurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers sowie die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung und deren Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Fr\u00fchere Verurteilungen<\/em><\/p>\n<p>6. Nach f\u00fcnf Verurteilungen, u. a. wegen Einbruchsdiebstahls und gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung, sprach das Landgericht Hildesheim den Beschwerdef\u00fchrer 1977 des vors\u00e4tzlichen Vollrauschs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7 63 StGB (siehe Rdnr. 35) an. Das Gericht stellte fest, dass die Schuldf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers zur Tatzeit aufgrund einer fr\u00fchkindlichen Hirnsch\u00e4digung in Verbindung mit seiner Trunkenheit vermindert gewesen sei. Von Dezember 1977 bis Oktober 1980 war er in psychiatrischen Krankenh\u00e4usern in G. und M. untergebracht.<\/p>\n<p>7. 1981 hob das Landgericht G\u00f6ttingen das Urteil des Landgerichts Hildesheim von 1977 auf. Es verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer wegen vors\u00e4tzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, ohne seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen eines psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen und die Ergebnisse einer erneuten Untersuchung seines Gehirns mit neuen technischen Mitteln stellte das Gericht fest, dass er nicht an einer krankhaften psychischen St\u00f6rung leide und auch nie an einer solchen gelitten habe. Er habe daher nicht mit verminderter Schuldf\u00e4higkeit gehandelt. Nach Ansicht des Gerichts litt der Beschwerdef\u00fchrer nicht an einem fr\u00fchkindlichen Hirnschaden; er sei zwar eine abnorme Pers\u00f6nlichkeit, aber kein Psychopath und auch nicht alkoholkrank.<\/p>\n<p><em>2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung<\/em><\/p>\n<p>8. Am 11. Dezember 1984 verurteilte das Landgericht Hildesheim den Beschwerdef\u00fchrer wegen gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung in sieben F\u00e4llen, K\u00f6rperverletzung in vier F\u00e4llen sowie N\u00f6tigung und versuchter N\u00f6tigung in zwei F\u00e4llen. Diese Straftaten seien s\u00e4mtlich zwischen dem 6. Dezember 1982 und dem 1. Mai 1984 begangen worden. Das Gericht verurteilte ihn zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Sicherungsverwahrung nach \u00a7\u00a066 Abs.\u00a02\u00a0StGB (siehe Rdnrn. 28-29) an.<\/p>\n<p>9. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Opfer gewaltt\u00e4tig angegriffen habe. Die Opfer seien fast ausnahmslos m\u00e4nnlich gewesen und es h\u00e4tten sich auch Schulkinder unter ihnen befunden. Einige von ihnen seien dem Beschwerdef\u00fchrer bekannt gewesen, andere nicht \u2013 Personen, die sich in Lokalen aufgehalten h\u00e4tten oder die er zuf\u00e4llig auf der Stra\u00dfe ausgesucht habe. Er habe seine Opfer ins Gesicht geschlagen, ihnen ins Gesicht getreten, nachdem sie am Boden gelegen h\u00e4tten, oder einen Sch\u00e4ferhund auf sie gehetzt, der ihnen nicht unerhebliche Bisswunden, teilweise an Bauch und Hals, zugef\u00fcgt habe. Er habe zwei ihm unbekannte Obdachlose mit einem Messer angegriffen. Diese h\u00e4tten in einem leerstehenden Geb\u00e4ude geschlafen. Er habe einen von ihnen an der Hand, Lippe, Brust und am Oberschenkel und den anderen am R\u00fccken und am Finger verletzt. Seine Opfer h\u00e4tte keinen objektiven Anlass f\u00fcr eine Auseinandersetzung gegeben.<\/p>\n<p>10. Das Landgericht Hildesheim, das einen psychiatrischen und einen psychologischen Sachverst\u00e4ndigen hinzugezogen hatte, stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der Begehung der meisten seiner Straftaten trotz seines vorangegangenen Alkoholkonsums uneingeschr\u00e4nkt schuldf\u00e4hig gewesen sei. Lediglich bei zwei seiner Taten k\u00f6nne als relevante Erw\u00e4gung nicht ausgeschlossen werden, dass seine Schuldf\u00e4higkeit alkoholbedingt vermindert gewesen sein k\u00f6nnte (\u00a7 21 StGB, siehe Rdnr. 34). Der Alkoholkonsum sei jedoch nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr seine Straftaten gewesen. Er leide auch nicht an einer anderen krankhaften psychischen St\u00f6rung im Sinne des \u00a7 21 StGB. Sein Pers\u00f6nlichkeitsbild unterscheide sich von dem einer gr\u00f6\u00dferen Mehrheit der Bev\u00f6lkerung darin, dass es ihm an Empathie fehle und er sich als starken und dominierenden Mann sehe, ohne dass diese Abweichung jedoch pathologischer Natur w\u00e4re. Er habe einen Hang zur Begehung erheblicher Gewalttaten gegen Personen, bei denen die Opfer erheblich verletzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p><em>3. Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung<\/em><\/p>\n<p>11. Am 7. Mai 1990 wurde der Beschwerdef\u00fchrer nach vollst\u00e4ndiger Verb\u00fc\u00dfung seiner Freiheitsstrafe erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht, die zun\u00e4chst haupts\u00e4chlich in der Justizvollzugsanstalt S. vollzogen wurde. Unter Ber\u00fccksichtigung einer weiteren, verb\u00fc\u00dften Freiheitsstrafe hatte er am 7. August 2000 zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht. Am selben Tag ordnete das Landgericht L\u00fcneburg die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung an.<\/p>\n<p>12. Am 2. Mai 2001 verurteilte das Amtsgericht Hildesheim den Beschwerdef\u00fchrer wegen K\u00f6rperverletzung zu vier Monaten Freiheitsstrafe; es stellte fest, dass er w\u00e4hrend eines Hafturlaubs unter Alkoholeinfluss seine Tochter ins Gesicht geschlagen habe. Der Beschwerdef\u00fchrer verb\u00fc\u00dfte diese Freiheitsstrafe 2002.<\/p>\n<p>13. Am 25. August 2003 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in die Suchtklinik des Landeskrankenhauses M. verlegt. Mit Beschluss vom 18. April 2005 ordnete das Landgericht G\u00f6ttingen seine weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus (\u00a7 63 StGB) statt einer Suchtklinik an, weil dadurch seine Resozialisierung besser gef\u00f6rdert werden k\u00f6nne. Daraufhin wurde der Beschwerdef\u00fchrer in die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses M. verlegt.<\/p>\n<p>14. Die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung durch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde im Anschluss verl\u00e4ngert. Im M\u00e4rz 2011 wurde ihm Probewohnen im Wohnheim F., einer betreuten Einrichtung, gestattet.<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Beschluss des Landgerichts G\u00f6ttingen<\/em><\/p>\n<p>15. Am 19. Juli 2011 ordnete das Landgericht G\u00f6ttingen erneut die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7 67d Abs.\u00a03 StGB (siehe Rdnr. 31) an.<\/p>\n<p>16. Das Landgericht stellte fest, dass die mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 festgelegten strengeren Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Fortdauer der Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere Zehnjahresfrist hinaus in dem \u00dcbergangszeitraum bis zum 31. Mai 2013 (siehe Rdnr. 39) im Fall des Beschwerdef\u00fchrers erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>17. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Therapieunterbringungsgesetz (siehe Rdnr. 36) leide, die urs\u00e4chlich f\u00fcr seine bisherigen Straftaten sei. Nach eigener kritischer \u00dcberpr\u00fcfung schloss es sich den Schlussfolgerungen bez\u00fcglich des psychischen Zustands des Beschwerdef\u00fchrers an, zu denen S., ein erfahrener und verl\u00e4sslicher Sachverst\u00e4ndiger auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 26. Mai 2010 (erg\u00e4nzt am 24. April 2011) gelangt war. Der Sachverst\u00e4ndige habe sein Gutachten nach Aktenlage erstellt, da der Beschwerdef\u00fchrer eine Exploration verweigert habe. S. habe ausgef\u00fchrt, dass der Beschwerdef\u00fchrer noch immer wie zur Tatzeit an einer dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit ausgepr\u00e4gt psychopathischen Z\u00fcgen leide, wie sie in dem einschl\u00e4gigen Instrument zur Klassifikation von Krankheiten, der ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der aktuellen Fassung), definiert sei. Diese Diagnose sei auch von den behandelnden \u00c4rzten im Landeskrankenhaus M. best\u00e4tigt worden.<\/p>\n<p>18. Das Landgericht war ferner der Auffassung, es bestehe eine hochgradige Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle der Beendigung der Sicherungsverwahrung schwerste Gewalttaten begehen werde, wobei dies aus den konkreten Umst\u00e4nden seiner Person und seinem Verhalten abzuleiten sei. Wie von dem Sachverst\u00e4ndigen S. best\u00e4tigt worden sei, bestehe die Gefahr, dass er erneut andere Personen lebensbedrohlich angreifen werde, beispielsweise durch Tritte gegen den Kopf oder indem er einen Hund gegen sie aufhetzen und diesen zu Bissen in den Hals bzw. ins Gesicht auffordern w\u00fcrde. Diese Gefahr sei besonders hoch, wenn der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 der nach den Schlussfolgerungen des Sachverst\u00e4ndigen Alkoholmissbrauch betreibe, aber nicht alkoholabh\u00e4ngig sei, wie in der ICD-10 definiert \u2013 betrunken sei. Aufgrund seiner dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung habe der Beschwerdef\u00fchrer kaum eine Hemmschwelle, andere zu verletzen, da ihm die notwendige Empathie fehle. Da er seine eigene Wahrnehmung einer Situation nicht hinterfrage, k\u00f6nnte bereits eine missverstandene Situation dazu f\u00fchren, dass er ohne jegliches Korrektiv Gewalt gegen zuf\u00e4llig ausgesuchte Opfer anwenden w\u00fcrde, die durch ihr Verhalten keinen objektiven Anlass f\u00fcr eine Auseinandersetzung gegeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>19. Das Landgericht war dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers immer noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Es gebe derzeit kein Wohnheim au\u00dferhalb der Sicherungsverwahrung, das eine engmaschige Kontrolle seines Verhaltens gestatten w\u00fcrde. Es sei bereits unklar, ob er angesichts seines Verhaltens in seinem derzeitigen Wohnheim in F. verbleiben d\u00fcrfe. Im Hinblick auf die hochgradige Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung schwerste Gewalttaten begehen werde, sei die seit mehr als 20 Jahren andauernde Sicherungsverwahrung nicht unangemessen.<\/p>\n<p>20. Das Landgericht best\u00e4tigte, dass die Resozialisierung des Beschwerdef\u00fchrers durch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus besser gef\u00f6rdert werden k\u00f6nne als in einer Sicherungsverwahrungseinrichtung (\u00a7 67a Abs. 1 und 2 StGB, siehe Rdnr. 32). Auch wenn es bisher zu keiner ma\u00dfgeblichen Ver\u00e4nderung seiner St\u00f6rung gekommen sei, gebe es eine positive Entwicklung dahin, dass er mittlerweile mit einem Probewohnen in einer betreuten Einrichtung begonnen habe.<\/p>\n<p><em>2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig<\/em><\/p>\n<p>21. Am 19. September 2011 verwarf das Oberlandesgericht Braunschweig unter Best\u00e4tigung der vom Landgericht G\u00f6ttingen dargelegten Gr\u00fcnde die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><em>3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>22. Am 24. Oktober 2011 legte der Beschwerdef\u00fchrer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er trug vor, dass er durch die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus in seinem Grundrecht auf Freiheit verletzt werde. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 festgelegten strengeren Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung seien nicht erf\u00fcllt. In Anbetracht dessen, dass seine unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten 27 Jahre zur\u00fcck l\u00e4gen, dass er seither abstinent lebe und umfangreiche Lockerungen genie\u00dfe, h\u00e4tten die Sachverst\u00e4ndigen und die Gerichte nicht \u00fcberzeugend dargelegt, dass die Gefahr bestehe, dass er im Falle seiner Freilassung eine schwerwiegende Gewalttat begehen werde. Ferner sei von den Sachverst\u00e4ndigen oder innerstaatlichen Gerichten nicht festgestellt worden, dass seine angebliche psychische St\u00f6rung urs\u00e4chlich f\u00fcr die in Rede stehenden Straftaten gewesen sei und auch nicht, dass er alkoholkrank sei oder jemals gewesen sei.<\/p>\n<p>23. Am 18. Juli 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02270\/11). Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 26. Juli 2012 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>C. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens bis zu seiner Entlassung<\/strong><\/p>\n<p>24. Von M\u00e4rz 2011 bis August 2012 wurde dem Beschwerdef\u00fchrer Probewohnen im Wohnheim F., einer betreuten Einrichtung, gestattet. Er wurde regelm\u00e4\u00dfig von Mitarbeitern des Landeskrankenhauses M. besucht. Dreimal w\u00f6chentlich wurde ihm gestattet, f\u00fcr zwei Stunden in M. einkaufen zu gehen, und einmal w\u00f6chentlich wurde ihm eine halbt\u00e4gige Ausf\u00fchrung in N. gew\u00e4hrt. Er besuchte weiterhin die Arbeitstherapie im Landeskrankenhaus M. Eine spezielle Behandlung der bei ihm diagnostizierten psychischen St\u00f6rung oder seines Alkoholmissbrauchs erhielt er nicht mehr. Das Ziel seines Aufenthalts in der betreuten Wohneinrichtung war, ihn in die Lage zu versetzen, aus eigenen Kr\u00e4ften mit den Anforderungen des t\u00e4glichen Lebens zurecht zu kommen.<\/p>\n<p>25. Im August 2012 musste der Beschwerdef\u00fchrer nach einem Konflikt mit den Mitarbeitern von F. in das Landeskrankenhaus M. zur\u00fcckkehren. Ab Oktober 2012 befand er sich im Probewohnen in G., einer betreuten Wohneinrichtung in S., unter vergleichbaren Unterbringungsbedingungen wie in F.<\/p>\n<p>26. In \u00dcbereinstimmung mit dem Beschluss des Landgerichts G\u00f6ttingen vom 10. Juli 2014 \u00fcber die Beendigung seiner Sicherungsverwahrung wurde der Beschwerdef\u00fchrer am 15. September 2014 entlassen.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Bestimmungen zur Sicherungsverwahrung<\/strong><\/p>\n<p>27. Ein umfassender \u00dcberblick \u00fcber die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur \u00dcberpr\u00fcfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a019359\/04, Rdnrn.\u00a045-78, ECHR\u00a02009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen sehen Folgendes vor:<\/p>\n<p><em>1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht<\/em><\/p>\n<p>28. Unter bestimmten Umst\u00e4nden kann das erkennende Gericht im Zeitpunkt der Verurteilung des Straft\u00e4ters neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung (eine sogenannte Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der T\u00e4ter f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist (\u00a7\u00a066\u00a0StGB).<\/p>\n<p>29. Insbesondere kann das erkennende Gericht nach \u00a7\u00a066 Abs. 2\u00a0StGB neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die betreffende Person drei vors\u00e4tzliche Straftaten, durch die sie jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, begangen hat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dar\u00fcber hinaus muss die Gesamtw\u00fcrdigung des T\u00e4ters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer k\u00f6rperlich oder seelisch schwer gesch\u00e4digt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist. Im Sinne dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass der T\u00e4ter bereits einmal verurteilt oder in Haft genommen wurde.<\/p>\n<p><em>2. Dauer der Sicherungsverwahrung<\/em><\/p>\n<p>30. Nach \u00a7\u00a067d Abs.\u00a01 StGB in der vor dem 31.\u00a0Januar 1998 geltenden Fassung durfte die Dauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre nicht \u00fcberschreiten. War die H\u00f6chstfrist abgelaufen, war der Untergebrachte zu entlassen (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a03).<\/p>\n<p>31. \u00a7\u00a067d StGB wurde durch das Gesetz zur Bek\u00e4mpfung von Sexualdelikten und anderen gef\u00e4hrlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31.\u00a0Januar 1998 in Kraft trat, ge\u00e4ndert. \u00a7\u00a067d Abs.\u00a03 in der ge\u00e4nderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Ma\u00dfregel nur dann f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt werden. Die fr\u00fchere H\u00f6chstdauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben.<\/p>\n<p><em>3. Die \u00dcberweisung in den Vollzug einer anderen Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung<\/em><\/p>\n<p>32. \u00a7\u00a067a StGB enth\u00e4lt Bestimmungen \u00fcber die \u00dcberweisung eines Gefangenen in den Vollzug einer anderen Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung als derjenigen, die urspr\u00fcnglich in dem gegen ihn ergangenen Urteil angeordnet worden ist. Nach \u00a7\u00a067a Abs.\u00a02 i.\u00a0V.\u00a0m. Abs.\u00a01 StGB kann das Gericht eine Person, gegen die die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, nachtr\u00e4glich in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt verlegen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gef\u00f6rdert werden kann.<\/p>\n<p><strong>B. Bestimmungen zur Schuldf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>33. \u00a7\u00a020 StGB enth\u00e4lt Vorschriften \u00fcber die Schuldunf\u00e4higkeit aufgrund psychischer St\u00f6rungen. Danach handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen St\u00f6rung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsst\u00f6rung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unf\u00e4hig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.<\/p>\n<p>34. In \u00a7\u00a021 StGB ist die verminderte Schuldf\u00e4higkeit geregelt. Danach kann die Strafe gemildert werden, wenn die F\u00e4higkeit des T\u00e4ters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in \u00a7\u00a020 StGB bezeichneten Gr\u00fcnde bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist.<\/p>\n<p><strong>C. Die Unterbringung psychisch Kranker<\/strong><\/p>\n<p>35. Das Strafgesetzbuch regelt die Unterbringung psychisch kranker Personen als Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. \u00a7\u00a063\u00a0StGB sieht vor, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Angabe einer H\u00f6chstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit oder der verminderten Schuldf\u00e4higkeit begangen hat und die Gesamtw\u00fcrdigung des T\u00e4ters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist.<\/p>\n<p>36. \u00dcberdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O.) am 1.\u00a0Januar\u00a02011 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gest\u00f6rter Gewaltt\u00e4ter (Therapieunterbringungsgesetz -ThUG) in Kraft. Nach \u00a7 1\u00a0Abs.\u00a01 und 4\u00a0ThUG k\u00f6nnen die Zivilkammern der Landgerichte die Unterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung anordnen, wenn diese angesichts des Verbots der r\u00fcckwirkenden Verl\u00e4ngerung bzw. Verh\u00e4ngung der Sicherungsverwahrung nicht l\u00e4nger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann. Eine solche Therapieunterbringung kann angeordnet werden, wenn der Betroffene durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil bestimmter schwerer Straftaten, derentwegen nach \u00a7\u00a066 Abs.\u00a03\u00a0StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, schuldig befunden worden ist. Zudem muss die Person an einer psychischen St\u00f6rung leiden, die dazu f\u00fchrt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die pers\u00f6nliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeintr\u00e4chtigen wird. Die Unterbringung muss zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein.<\/p>\n<p><strong>D. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011<\/em><\/p>\n<p>37. Am 4.\u00a0Mai 2011 erlie\u00df das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil, das insbesondere die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber die fr\u00fchere Zehnjahresfrist hinaus betrifft (2\u00a0BvR\u00a02365\/09, 2 BvR 740\/10, 2 BvR 2333\/08, 2 BvR 1152\/10 und\u00a02\u00a0BvR 571\/10). In Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung befand das Bundesverfassungsgericht, dass die angegriffenen Vorschriften \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.<\/p>\n<p>38. Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle einschl\u00e4gigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs \u00fcber die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese Vorschriften w\u00fcrden nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot).<\/p>\n<p>39. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass s\u00e4mtliche mit dem Grundgesetz f\u00fcr unvereinbar erkl\u00e4rten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, l\u00e4ngstens bis zum 31.\u00a0Mai\u00a02013, weiter anwendbar seien. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert worden sei, h\u00e4tten die Strafvollstreckungsgerichte unverz\u00fcglich zu pr\u00fcfen, ob aus den konkreten Umst\u00e4nden in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes an einer psychischen St\u00f6rung litten. Was den Begriff \u201epsychische St\u00f6rung\u201c angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdr\u00fccklich auf den Begriff \u201epsychisch Kranke\u201c aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug (siehe Rdnrn.\u00a0138 und 143-156 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten sp\u00e4testens zum 31.\u00a0Dezember 2011 freizulassen.<\/p>\n<p>40. In seiner Begr\u00fcndung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung der Artikel\u00a05 und 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (a\u00a0.a.\u00a0O.; siehe Rdnrn. 137 ff. des Bundesverfassungsgerichtsurteils) vorgenommen hat. Es unterstrich insbesondere, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden, und aufgrund der in Artikel\u00a07 der Konvention niedergelegten Grunds\u00e4tze erforderlich sei, den Betroffenen eine individuell zugeschnittene und intensive Therapie und Betreuung anzubieten.<\/p>\n<p>41. Das Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigte seine st\u00e4ndige Rechtsprechung, nach der das absolute Verbot der r\u00fcckwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nach Artikel 103 Abs.\u00a02 GG nicht die Sicherungsverwahrung erfasst. Die Sicherungsverwahrung sei eine Ma\u00dfnahme der Besserung und Sicherung, die nicht dem Ziel diene, strafrechtliche Schuld zu s\u00fchnen, sondern eine reine Pr\u00e4ventivma\u00dfnahme sei, die die Allgemeinheit vor einem gef\u00e4hrlichen T\u00e4ter sch\u00fctzen solle (siehe Rdnrn. 100-101 und 141-142 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass dieser Gerichtshof die Sicherungsverwahrung als eine \u201eStrafe\u201c im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention angesehen habe (ebd., Rdnrn. 102, 140). Es war der Auffassung, dass es nicht notwendig sei, die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Begriffs \u201eStrafe\u201c mit der Bedeutung dieses Begriffs nach der Konvention zu parallelisieren. Vielmehr sollten die Wertungen der Konvention zielorientiert aufgenommen werden, um V\u00f6lkerrechtsverletzungen zu vermeiden (ebd., Rdnrn. 91 und 141 ff.).<\/p>\n<p>42. Im Hinblick auf das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot und die Wertungen der Artikel 5 und 7 der Konvention sei die Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere Zehnjahresfrist hinaus in der Praxis insbesondere nur dann verfassungsgem\u00e4\u00df, wenn u.\u00a0a. die Voraussetzungen von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e erf\u00fcllt seien (ebd., Rdnrn. 143 und 151-156). Das Bundesverfassungsgericht verwies in diesem Zusammenhang ausdr\u00fccklich auf die Rechtsprechung dieses Gerichtshofs, wonach die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e der Konvention rechtm\u00e4\u00dfig ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (ebd., Rdnr.\u00a0155).<\/p>\n<p><em>2. Weitere Entscheidungen<\/em><\/p>\n<p>43. In einem Beschluss vom 15. September 2011 (2\u00a0BvR\u00a01516\/11) wies das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 37-42) erneut darauf hin, dass eine Verl\u00e4ngerung der Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung \u00fcber die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung anwendbare Zehnjahresfrist hinaus nur m\u00f6glich sei, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>44. Das Bundesverfassungsgericht stellte weiter klar, dass in \u00a7 1 Abs. 1 Therapieunterbringungsgesetz an den Begriff \u201epsychisch Kranke\u201c aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention angekn\u00fcpft worden sei. In diesem Gesetz habe der Gesetzgeber eine neue Kategorie der \u201epsychischen St\u00f6rung\u201c eingef\u00fchrt, die nicht voraussetze, dass die Schuldf\u00e4higkeit nach \u00a7\u00a7 20 und 21 StGB vermindert oder ausgeschlossen sei. Spezifische St\u00f6rungen der Pers\u00f6nlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpr\u00e4ferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle seien unter den Begriff der \u201epsychischen St\u00f6rung\u201c nach \u00a7 1 Abs. 1 Therapieunterbringungsgesetz zu fassen. Der Begriff beschr\u00e4nke sich daher nicht auf psychische Erkrankungen, die klinisch behandelt werden k\u00f6nnten, sondern erstrecke sich auch und insbesondere auf dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen.<\/p>\n<p>45. Das Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigte diese Auslegung in einem Beschluss vom 11. Juli 2013 (2 BvR 2302\/11 and 2 BvR 1279\/12). Es nahm dar\u00fcber hinaus auf die Rechtsprechung dieses Gerichtshofs zu Artikel 5 Abs.\u00a01 Buchstabe e Bezug (insbesondere K. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 21906\/09, 19. Januar 2012; und B.\u00a0.\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272\/09, 19. April 2012) und stellte fest, dass die Freiheitsentziehung bei \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt sein k\u00f6nne, wenn sie in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung erfolge, was wiederum voraussetze, dass eine entsprechende und hinreichend schwere psychische St\u00f6rung vorliege.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a05 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>46. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass er durch seine Sicherungsverwahrung \u00fcber einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, der H\u00f6chstdauer einer solchen Freiheitsentziehung nach den zur Tat- und Urteilszeit geltenden Rechtsvorschriften, in seinem nach Artikel 5 Abs.\u00a01 der Konvention garantierten Recht auf Freiheit verletzt worden sei. Der einschl\u00e4gige Teil dieser Bestimmung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>e) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>47. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>48. Nach Auffassung des Gerichtshofs war die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers, die im Wesentlichen in einer betreuten Einrichtung vollzogen wurde, mit Beschr\u00e4nkungen seiner Bewegungsfreiheit, insbesondere seiner Bewegungsfreiheit au\u00dferhalb der Einrichtung verbunden, die hinreichend schwerwiegend waren, dass sie einer Freiheitsentziehung gleichkamen (vgl. sinngem\u00e4\u00df Guzzardi .\/. Italien, 6. November 1980, Rdnrn. 92-95, Series A. Nr. 39, und Mancini .\/. Italien, Individualbeschwerde Nr. 44955\/98, Rdnr. 17, ECHR 2001\u2011IX). Dies wurde von der Regierung auch nicht bestritten. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist daher anwendbar.<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>50. In seiner Individualbeschwerde an den Gerichtshof vertrat der Beschwerdef\u00fchrer die Auffassung, dass seine Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere gesetzliche H\u00f6chstfrist von zehn Jahren hinaus, die aus den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichten in dem in Rede stehenden Verfahren resultierte, gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>51. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass er zum Zeitpunkt der Begehung seiner Straftaten nicht psychisch krank gewesen sei. Seine angebliche dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung k\u00f6nne nicht als psychische St\u00f6rung eingestuft werden. Durch die Feststellung, dass er an einer psychischen St\u00f6rung leide und gef\u00e4hrlich sei \u2013 was er bestreite \u2013 habe das Landgericht G\u00f6ttingen die Schlussfolgerungen des unzureichend begr\u00fcndeten Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen S. ohne weitere Pr\u00fcfung akzeptiert.<\/p>\n<p>52. Der Beschwerdef\u00fchrer trug ferner vor, dass er seit seiner Inhaftierung vor 30 Jahren keinen Alkohol mehr getrunken habe; er sei nicht alkoholkrank und es auch nie gewesen. Das erkennende Landgericht Hildesheim habe ihn nicht als Alkoholiker eingestuft, der infolge seiner Erkrankung mit verminderter Schuldf\u00e4higkeit handelte. Die Straftaten seien durch seinen Alkoholkonsum zur ma\u00dfgeblichen Zeit bedingt gewesen.<\/p>\n<p>53. Der Beschwerdef\u00fchrer machte ferner geltend, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere gesetzliche Zehnjahresfrist hinaus keine gesetzliche Grundlage mehr habe.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>54. Die Regierung trug vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei. Sie sei nach Buchstabe\u00a0e dieser Vorschrift als Freiheitsentziehung bei einem \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt.<\/p>\n<p>55. Die Regierung trug vor, es sei wiederholt von medizinischen Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt worden, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit narzisstischen Z\u00fcgen leide und Alkoholmissbrauch betreibe. In dem in Rede stehenden Verfahren habe der vom Landgericht G\u00f6ttingen hinzugezogene Sachverst\u00e4ndige bei dem Beschwerdef\u00fchrer erneut eine dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit ausgepr\u00e4gt psychopathischen Z\u00fcgen sowie Alkoholmissbrauch, jeweils gem\u00e4\u00df der Definition in der ICD-10, diagnostiziert. In diesem Zusammenhang hob die Regierung hervor, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend eines Hafturlaubs Alkohol konsumiert und unter Alkoholeinfluss seine Tochter geschlagen habe. Im Hinblick auf die ausf\u00fchrlich begr\u00fcndete Diagnose des Sachverst\u00e4ndigen S. sowie der behandelnden \u00c4rzte des Beschwerdef\u00fchrers habe es \u00fcberzeugende Beweise f\u00fcr die Entscheidung der Gerichte gegeben, dass der Beschwerdef\u00fchrer an eine psychischen St\u00f6rung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Therapieunterbringungsgesetz leide.<\/p>\n<p>56. Nach Ansicht der Regierung sei die psychische St\u00f6rung ferner hinreichend schwerwiegend, dass sie eine \u201etats\u00e4chliche\u201c psychische St\u00f6rung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e darstelle. Die St\u00f6rung sei in einer Weise ausgepr\u00e4gt, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer, dem jegliche Einsicht in seine Krankheit fehle, von dem Vorliegen einer Psychopathie ausgegangen werden m\u00fcsse. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass seine Schuldf\u00e4higkeit nicht im Sinne des deutschen Rechts vermindert gewesen sei.<\/p>\n<p>57. Dar\u00fcber hinaus trug die Regierung vor, dass die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers zur ma\u00dfgeblichen Zeit von einer Art und Schwere gewesen sei, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigten. Wie die innerstaatlichen Gerichte festgestellt h\u00e4tten, bestehe infolge seiner psychischen St\u00f6rung eine hochgradige Gefahr, dass er im Falle seiner Entlassung schwerste Gewalttaten begehen werde.<\/p>\n<p>58. Ferner sei die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers zur ma\u00dfgeblichen Zeit in einer betreuten Einrichtung mit Anbindung an ein psychiatrisches Krankenhaus erfolgt, einer, so die Regierung, angemessenen Einrichtung f\u00fcr den als psychisch Kranker eingestuften Beschwerdef\u00fchrer. Das Probewohnen des Beschwerdef\u00fchrers in F., wo die Freiheitsbeschr\u00e4nkungen auf ein Minimum reduziert gewesen seien, sei der letzte Schritt der Vorbereitung auf seine Entlassung gewesen. Die Behandlung sei daher in diesem Zeitraum auf regelm\u00e4\u00dfige Kontakte zwischen dem Personal des psychiatrischen Krankenhauses und dem Beschwerdef\u00fchrer beschr\u00e4nkt gewesen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass sich der Begriff \u201epsychisch Kranke\u201c aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e nicht genau definieren l\u00e4sst, weil sich seine Bedeutung mit dem Fortschreiten der psychiatrischen Forschung st\u00e4ndig ver\u00e4ndert (siehe Rechtssachen Winterwerp .\/. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33; und Rakevich .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 58973\/00, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer Person kann wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit zuverl\u00e4ssig nachgewiesen sein, d. h. eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung muss aufgrund objektiver \u00e4rztlicher Fachkompetenz vor einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgestellt werden; zweitens muss die psychische St\u00f6rung ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen; drittens h\u00e4ngt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen St\u00f6rung ab (siehe Winterwerp, a. a. O., Rdnr.\u00a039, und Stanev .\/.\u00a0Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 36760\/06, Rdnr. 145, ECHR 2012 ).<\/p>\n<p>60. Wenn keine andere M\u00f6glichkeit besteht, etwa weil die betroffene Person eine Begutachtung verweigert, ist zumindest die Einsch\u00e4tzung eines \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen zum tats\u00e4chlichen psychischen Zustand der Person nach Aktenlage einzuholen; andernfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine psychische Erkrankung der Person zuverl\u00e4ssig nachgewiesen wurde (siehe Varbanov .\/. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365\/96, Rdnr. 47, ECHR 2000\u2011X, und Constancia .\/. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73560\/12, Rdnr. 26, 3. M\u00e4rz 2015).<\/p>\n<p>61. Eine psychische St\u00f6rung kann dann als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie eine Zwangsunterbringung rechtfertigt, wenn festgestellt wird, dass die Unterbringung des Betroffenen erforderlich ist, weil er eine Therapie, Medikamente oder eine sonstige klinische Behandlung ben\u00f6tigt, um seinen Zustand zu heilen oder zu verbessern, aber auch wenn der Betroffene der Kontrolle und Aufsicht bedarf, um ihn beispielsweise davon abzuhalten, sich selbst oder anderen zu schaden (vgl. z. B. Hutchison Reid .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a050272\/99, Rdnr.\u00a052, ECHR 2003\u2011IV, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>62. Nur eine enge Auslegung der ersch\u00f6pfenden Liste zul\u00e4ssiger Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung entspricht dem Ziel von Artikel 5, n\u00e4mlich sicherzustellen, dass niemandem willk\u00fcrlich die Freiheit entzogen wird (siehe u. v. a. Shimovolos .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 30194\/09, Rdnr. 51, 21. Juni 2011). Im Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c die Freiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Beh\u00f6rden insbesondere hinsichtlich der Begr\u00fcndetheit klinischer Diagnosen \u00fcber einen gewissen Ermessensspielraum verf\u00fcgen, weil in erster Linie die nationalen Beh\u00f6rden daf\u00fcr zust\u00e4ndig sind, die ihnen in einem konkreten Fall vorgelegten Beweise zu w\u00fcrdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser Beh\u00f6rden zu \u00fcberpr\u00fcfen (siehe H.\u00a0L.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a045508\/99, Rdnr. 98, ECHR 2004IX, und S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3300\/10, Rdnr. 81, 28. Juni 2012, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>63. F\u00fcr die Erfordernisse des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe e ist der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person zuverl\u00e4ssig nachgewiesen sein muss, der Tag des Erlasses der Ma\u00dfnahme, mit der dieser Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit entzogen wird (vgl. Luberti .\/. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Nr. 75).<\/p>\n<p>64. Dar\u00fcber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen den f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Freiheitsentziehung angef\u00fchrten Gr\u00fcnden und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung bestehen. Grunds\u00e4tzlich ist die \u201eFreiheitsentziehung\u201c einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Ashingdane .\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band\u00a093; und K. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a017792\/07, Rdnr.\u00a046, 13.\u00a0Januar 2011, mit weiteren Nachweisen). Damit die Freiheitsentziehung \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c und nicht willk\u00fcrlich ist, muss ferner nachgewiesen werden, dass sie unter den gegebenen Umst\u00e4nden notwendig war (siehe Varbanov, a. a. O., Rdnr. 46).<\/p>\n<p>65. Was die Bedeutung des Begriffs \u201eAlkohols\u00fcchtige\u201c im Lichte des Ziels und Zwecks von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass das Ziel und der Zweck dieser Bestimmung nicht so ausgelegt werden k\u00f6nnen, dass nur die Freiheitsentziehung bei \u201eAlkohols\u00fcchtigen\u201c, die im engeren klinischen Sinn alkoholkrank sind, zul\u00e4ssig ist. Personen, bei denen medizinisch keine Alkoholsucht festgestellt wird, deren Verhalten in alkoholisiertem Zustand aber eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung oder f\u00fcr sie selbst darstellt, k\u00f6nnen zum Schutz der Allgemeinheit oder ihrer eigenen Interessen wie ihrer Gesundheit oder ihrer pers\u00f6nlichen Sicherheit in Gewahrsam genommen werden. Gleichwohl ist die Freiheitsentziehung einer Person nach dieser Bestimmung lediglich aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht zul\u00e4ssig (siehe Witold Litwa .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629\/95, Rdnrn. 61-62, ECHR\u00a02000\u2011III, und Kharin .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 37345\/03, Rdnr. 34, 3. Februar 2011, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof hat dar\u00fcber zu entscheiden, ob im Lichte der vorstehenden Grunds\u00e4tze die aus dem in Rede stehenden Verfahren resultierende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers wie von der Regierung behauptet nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung eines \u201epsychisch Kranken\u201c gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>(i) Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>67. In \u00dcbereinstimmung mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnr. 59) setzte die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers wegen psychischer Krankheit erstens voraus, dass seine psychische Erkrankung zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit der die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, zuverl\u00e4ssig nachgewiesen war. Anders ausgedr\u00fcckt, es muss eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung vor einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde aufgrund objektiver \u00e4rztlicher Fachkompetenz festgestellt worden sein.<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof nimmt die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis, wonach der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Therapieunterbringungsgesetz litt, wie es die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 festgelegten Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Fortdauer der Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere Zehnjahresfrist hinaus voraussetzen. Sie schlossen sich der Feststellung der \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen an, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit ausgepr\u00e4gt psychopathischen Z\u00fcgen litt.<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass sich die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte insbesondere auf das externe psychiatrische Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen S. zum damaligen psychischen Zustand des Beschwerdef\u00fchrers gr\u00fcndete, das erst drei Monate vor der Entscheidung des Landgerichts G\u00f6ttingen vorgelegt wurde. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich der Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers, dass das Gutachten des S. nicht hinreichend begr\u00fcndet gewesen sei, nicht an. Er hat in seiner Rechtsprechung wiederholt best\u00e4tigt (siehe Rdnr. 60), dass, wenn eine Person wie im Fall des Beschwerdef\u00fchrers eine Begutachtung verweigert, die Beurteilung ihres psychischen Zustands durch einen \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen nach Aktenlage \u2013 wie im vorliegenden Fall geschehen \u2013 notwendig und dar\u00fcber hinaus hinreichend ist. Ferner wurden die Feststellungen des S. von den innerstaatlichen Gerichten kritisch \u00fcberpr\u00fcft und nicht einfach \u00fcbernommen. Die Gerichte ber\u00fccksichtigten, dass die Schlussfolgerungen des S., eines erfahrenen und verl\u00e4sslichen Sachverst\u00e4ndigen, auch von den behandelnden \u00c4rzten des Landeskrankenhauses M. best\u00e4tigt wurden und nicht von fr\u00fcheren Diagnosen abwichen.<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof ist daher \u00fcberzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte als die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf der Grundlage objektiver \u00e4rztlicher Fachkompetenz nachgewiesen haben, dass der Beschwerdef\u00fchrer zumindest nach der Definition im innerstaatlichen Recht an einer psychischen St\u00f6rung litt. Zu pr\u00fcfen ist noch, ob auch davon ausgegangen werden kann, dass die innerstaatlichen Gerichte nachgewiesen haben, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u201epsychisch krank\u201c war, also an einer tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung im Sinne von Artikel 5 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention litt. Der Beschwerdef\u00fchrer bestritt dies.<\/p>\n<p>71. Der Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte unter Best\u00e4tigung der Feststellungen des von ihnen hinzugezogenen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen zu dem Ergebnis gelangten, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit ausgepr\u00e4gt psychopathischen Z\u00fcgen leide, wie sie in dem einschl\u00e4gigen Instrument zur Klassifikation von Krankheiten, der ICD-10, definiert ist.<\/p>\n<p>72. Was die Schwere dieses Zustands angeht, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers, die vom Zeitpunkt der Begehung der Straftaten an, derentwegen er 1984 verurteilt wurde, im Wesentlichen unver\u00e4ndert blieb, keine krankhafte psychische St\u00f6rung war. Seine St\u00f6rung war daher nicht so schwerwiegend, dass bei ihm eine zur Tatzeit verminderte Schuldf\u00e4higkeit im Sinne des \u00a7\u00a021 i. V. m. \u00a7 20 StGB (siehe Rdnrn. 34 und 33) festgestellt wurde, und er w\u00fcrde auch gegenw\u00e4rtig nicht als vermindert schuldf\u00e4hig angesehen werden. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei zwei der Straftaten, derentwegen seine Sicherungsverwahrung lediglich aufgrund von Alkoholintoxikation zur Tatzeit angeordnet wurde, mit verminderter Schuldf\u00e4higkeit handelte (siehe Rdnr. 10).<\/p>\n<p>73. Wie von den innerstaatlichen Gerichten best\u00e4tigt wurde, hatte sich die Schwere seiner dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung jedoch in der spezifischen Art und Weise manifestiert, in der er die vorangegangenen Straftaten begangen hatte. Aufgrund dieser St\u00f6rung und dem daraus resultierenden Fehlen von Empathie hatte er kaum eine Hemmschwelle, andere zu verletzen. Die St\u00f6rung hatte auch zur Folge, dass er seine eigene Wahrnehmung einer Situation nicht hinterfragte. Dies f\u00fchrte wiederholt dazu, dass er massive Gewalt gegen zuf\u00e4llig ausgesuchte Opfer anwendete, die keinen objektiven Anlass f\u00fcr eine Auseinandersetzung gegeben hatten (siehe Rdnr. 18).<\/p>\n<p>74. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in seiner Rechtsprechung keine genaue Definition des Begriffs \u201epsychisch Kranke\u201c vorgenommen hat, da sich der Begriff aufgrund des Fortschreitens der psychiatrischen Forschung nicht genau definieren l\u00e4sst (siehe Rdnr.\u00a059). Au\u00dferdem merkt er an, dass Artikel 5 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e, anders als Buchstabe a, nicht nur die Freiheitsentziehung nach strafrechtlicher Verurteilung betrifft. Dem Begriff \u201epsychisch Kranke\u201c ist dar\u00fcber hinaus eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zu verleihen, ohne den Gerichtshof dabei an die Auslegung dieses oder \u00e4hnlicher Begriffe in den innerstaatlichen Rechtsordnungen zu binden (vgl. G. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345\/12, Rdnr. 83, 28. November 2013).<\/p>\n<p>75. Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit zu kl\u00e4ren, dass \u2013 im Sinne der Konvention \u2013 die Einsch\u00e4tzung einer Person als \u201epsychisch krank\u201c nicht voraussetzt, dass eine psychische St\u00f6rung vorliegt, die hinreichend schwerwiegend ist, dass sie eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deutschem Recht ausschlie\u00dft oder mindert (siehe G., a. a. O., Rdnr. 84). Er schlie\u00dft sich insoweit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn. 43-45) und dem entsprechenden Vortrag der Regierung an.<\/p>\n<p>76. Der Gerichtshof hat jedoch ebenfalls betont, dass die in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde, aus denen eine Freiheitsentziehung zul\u00e4ssig ist, eng auszulegen sind (siehe Rdnr. 62). Um eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e darzustellen, muss die betreffende St\u00f6rung so schwerwiegend sein, dass sie einer Behandlung in einer f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung bedarf (siehe G., a. a. O., Rdnr. 85). Der Gerichtshof hat diesbez\u00fcglich festgestellt, dass es den Anschein hatte, der Begriff \u201epsychisch Kranke\u201c (\u201ealien\u00e9\u201c in der franz\u00f6sischen Fassung) in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention sei m\u00f6glicherweise enger gefasst als der Begriff \u201epsychische St\u00f6rung\u201c in \u00a7\u00a01\u00a0Abs.\u00a01\u00a0ThUG (siehe G., a. a. O., Rdnr. 87).<\/p>\n<p>77. In Anbetracht dieser Faktoren hat der Gerichtshof wiederholt Zweifel daran ge\u00e4u\u00dfert, dass eine dissoziale Pers\u00f6nlichkeit oder dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung einer Person allein als hinreichend schwerwiegend angesehen werden kann, dass sie als \u201etats\u00e4chliche\u201c psychische St\u00f6rung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e eingestuft werden kann (siehe insbesondere K. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 21906\/09, Rdnrn. 78-80, 19. Januar 2012; B .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272\/09, Rdnrn. 78-80, 19. April 2012; und G., a. a. O., Rdnrn. 88-90).<\/p>\n<p>78. Der Gerichtshof r\u00e4umt zwar ein, dass die Unterscheidung zwischen \u201elediglich dissozialem\u201c Verhalten und psychischen St\u00f6rungen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e fallen, schwierig ist, in der vorliegenden Rechtssache befindet er aber dennoch, dass hinreichende Merkmale daf\u00fcr vorlagen, dass die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers so schwerwiegend war, dass sie als tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e angesehen werden konnte. Zun\u00e4chst nimmt er die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte (siehe Rdnr. 18) zur Kenntnis, wonach sich die Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers mit ausgepr\u00e4gt psychopathischen Z\u00fcgen, wie sie in der ICD-10 definiert ist, durch seinen Alkoholmissbrauch verschlimmerte. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e auch die Freiheitsentziehung bei \u201eAlkohols\u00fcchtigen\u201c gestattet. Ohne dar\u00fcber befinden zu m\u00fcssen, ob die Voraussetzungen dieser eigenst\u00e4ndigen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Freiheitsentziehung im Fall des Beschwerdef\u00fchrers erf\u00fcllt waren, vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass sich dessen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung und deren Auswirkungen durch den Alkoholmissbrauch verschlimmerten. Man kann in der Tat sagen, dass sich das Ausma\u00df seiner Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung in der Art und Weise manifestierte, in der er seine Straftaten beging. Seine Straftaten wurden unter Alkoholeinfluss begangen, betrafen zuf\u00e4llig ausgew\u00e4hlte Opfer und waren durch grundlose Brutalit\u00e4t gekennzeichnet. Der Gerichtshof f\u00fcgt hinzu, dass er im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seiner Zeit in der Sicherungsverwahrung erneut wegen K\u00f6rperverletzung unter Alkoholeinfluss verurteilt wurde (siehe Rdnr. 12), nicht \u00fcberzeugt ist, dass bei ihm keine Gefahr des Alkoholmissbrauchs mehr bestand.<\/p>\n<p>79. Dar\u00fcber hinaus misst der Gerichtshof dem Umstand gro\u00dfe Bedeutung zu, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits im Jahre 2005, also mehrere Jahre vor den angegriffenen Entscheidungen in dem vorliegenden Verfahren, anordneten. Dies deutet darauf hin, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden der Auffassung waren, dass sein Zustand eine therapeutische Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderte oder eine solche Behandlung seinem Zustand zumindest zutr\u00e4glich war.<\/p>\n<p>80. Der Gerichtshof ist ferner \u00fcberzeugt, dass in \u00dcbereinstimmung mit seiner Rechtsprechung (siehe Rdnr. 59) die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers von einer solchen Art oder Schwere war, dass eine Zwangsunterbringung gerechtfertigt war. Nach den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte bestand eine hochgradige Gefahr, dass er im Falle seiner Entlassung schwerste Gewalttaten begehen w\u00fcrde, insbesondere lebensbedrohliche Angriffe. \u00dcberdies hing die Frage, ob die Fortdauer seiner Unterbringung berechtigt war, vom Fortbestehen der psychischen St\u00f6rung ab. Nach \u00a7 67d Abs. 3 StGB, ausgelegt in \u00dcbereinstimmung mit den vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Anforderungen, konnte die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nur angeordnet werden, wenn und solange eine hochgradige Gefahr bestand, dass er aufgrund dieser St\u00f6rung im Falle seiner Entlassung weitere schwerste Gewalttaten begehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>81. Daraus folgt, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u201epsychisch krank\u201c im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e war.<\/p>\n<p>(ii) \u201eRechtm\u00e4\u00dfige\u201d Freiheitsentziehung \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c<\/p>\n<p>82. Der Gerichtshof muss auch pr\u00fcfen, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers in einem Krankenhaus, einer Klinik oder sonstigen geeigneten Einrichtung erfolgte, wie es erforderlich ist, damit die Freiheitsentziehung bei einer Person wegen psychischer Krankheit \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c ist (siehe Rdnr. 64).<\/p>\n<p>83. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in dem erheblichen Zeitraum im Wesentlichen in einer betreuten Einrichtung mit Anbindung an ein psychiatrisches Krankenhaus untergebracht war. W\u00e4hrend seines Aufenthalts in dieser Einrichtung wurde er regelm\u00e4\u00dfig von Personal des Landeskrankehauses M. besucht. Das Ziel seiner Unterbringung in der Einrichtung war, ihn auf die Entlassung vorzubereiten und ihn schrittweise zu resozialisieren, indem er in die Lage versetzt wird, trotz seines psychischen Zustands alleine mit den Anforderungen des t\u00e4glichen Lebens zurecht zu kommen. Daher wurde die Eignung f\u00fcr psychisch Kranke der Einrichtung, in der er untergebracht war, nicht mehr dadurch in Frage gestellt, dass er dort keine spezielle Behandlung seiner psychischen St\u00f6rung mehr erhielt.<\/p>\n<p>84. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers auf \u00a7 67d Abs. 3 StGB beruhte, der entsprechend der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 w\u00e4hrend einer \u00dcbergangszeit anwendbar blieb. Folglich war die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar (vgl. M. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 264\/13, Rdnrn. 63-65, 10. Februar 2015).<\/p>\n<p>85. Ferner war die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers trotz der Tatsache, dass sie zur ma\u00dfgeblichen Zeit bereits \u00fcber zwanzig Jahre andauerte, unter den gegebenen Umst\u00e4nden notwendig und daher nicht willk\u00fcrlich. Die innerstaatlichen Gerichte ber\u00fccksichtigten die Tatsache, dass trotz der erheblichen Dauer seiner Sicherungsverwahrung immer noch eine hochgradige Gefahr bestand, dass er im Falle seiner Entlassung weitere schwerste Gewalttaten, etwa schwere K\u00f6rperverletzung, begehen w\u00fcrde (siehe Rdnr. 19). Nach Ansicht des Gerichtshofs l\u00e4sst diese Einsch\u00e4tzung keine Unangemessenheit erkennen.<\/p>\n<p>86. Daher erfolgte die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c und auf die \u201egesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c.<\/p>\n<p>(iii) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>87. Folglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a07 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>88. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung seiner Sicherungsverwahrung \u2013 eine Strafe \u2013 \u00fcber die fr\u00fchere zehnj\u00e4hrige H\u00f6chstdauer hinaus gegen das Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung nach Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfe, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verh\u00e4ngt werden.\u201c<\/p>\n<p>89. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Die Stellungnahmen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p>90. Die Regierung trug vor, der Beschwerdef\u00fchrer habe hinsichtlich seiner R\u00fcge nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention den innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend ersch\u00f6pft. In seiner Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht habe er weder unter Bezugnahme auf Artikel 7 der Konvention oder die entsprechende Bestimmung des Grundgesetzes (Artikel 103 Abs. 2), noch inhaltlich einen Versto\u00df gegen das Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>91. Nach Auffassung der Regierung w\u00e4re eine Verfassungsbeschwerde, die der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte in Anspruch nehmen m\u00fcssen, insoweit ein wirksamer Rechtsbehelf gewesen. Sie r\u00e4umte ein, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung nicht f\u00fcr die Sicherungsverwahrung gelte, weil diese Ma\u00dfnahme nach deutschem Recht keine Strafe darstelle. In seinem Leiturteil von 2011 jedoch habe dieses Gericht insoweit dennoch Schutz gew\u00e4hrt, indem es das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot gest\u00e4rkt habe (siehe Rdnrn. 37 und 42). Deshalb sei der Beschwerdef\u00fchrer verpflichtet gewesen, sich zumindest inhaltlich auf seine Rechte nach Artikel 7 der Konvention zu berufen.<\/p>\n<p>92. Der Beschwerdef\u00fchrer \u00e4u\u00dferte sich zu diesem Punkt nicht.<\/p>\n<p><strong>B. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>93. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 35 Abs. 1 der Konvention voraussetzt, dass die R\u00fcgen, mit denen Stra\u00dfburg befasst werden soll, zumindest inhaltlich Gegenstand der Anrufung der zust\u00e4ndigen nationalen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen Anforderungen und Fristen beachtet wurden (siehe Cardot .\/. Frankreich, 19. M\u00e4rz 1991, Rdnr. 34, Serie A Band 200, Akdivar u. a. .\/.\u00a0T\u00fcrkei, 16. September 1996, Rdnr. 66, Reports of Judgments and Decisions 1996\u2011IV, und Vu\u010dkovi\u0107 u. a. .\/. Serbien (prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerden Nr. 17153\/11 und 29 weitere, Rdnr. 72, 25. M\u00e4rz 2014).<\/p>\n<p>94. Ein Beschwerdef\u00fchrer muss Zugang zu den nach der innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verf\u00fcgung stehenden Rechtsbehelfen haben, die in Bezug auf die behauptete Konventionsverletzung wirksam sind (siehe Akdivar, a. a. O. Rdnrn. 65-67, und Gherghina .\/.\u00a0Rum\u00e4nien (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 42219\/07, Rdnr. 85, 9. Juli 2015). Daher kann nicht von einer mangelnden Rechtswegsersch\u00f6pfung ausgegangen werden, wenn ein Beschwerdef\u00fchrer anhand ma\u00dfgeblicher innerstaatlicher Rechtsprechung oder anderer geeigneter Beweise belegen kann, dass ein verf\u00fcgbarer Rechtsbehelf, von dem er keinen Gebrauch gemacht hat, keine Aussicht auf Erfolg hatte (siehe u. a., Kleyn u. a. .\/. Niederlande [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a039343\/98, 39651\/98, 43147\/98 und 46664\/99, Rdnr. 156, ECHR 2003\u2011VI). Das Vorliegen eines blo\u00dfen Zweifels hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs hingegen entbindet einen Beschwerdef\u00fchrer nicht von der Verpflichtung, diesen Rechtsbehelf zu ersch\u00f6pfen (siehe NA. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 25904\/07, Rdnr. 89, 17.\u00a0Juli 2008, und S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3300\/10, Rdnr. 112, 28. Juni 2012, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>95. Der Gerichtshof stellt fest, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer in seiner Verfassungsbeschwerde vom 24. Oktober 2011 nicht ausdr\u00fccklich ger\u00fcgt hat, dass die nachtr\u00e4gliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung gegen das in Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz und in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verankerte Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung versto\u00dfen habe. Auch sein Vortrag bez\u00fcglich eines Versto\u00dfes gegen sein Freiheitsgrundrecht (siehe Rdnr. 22) kann nicht so ausgelegt werden, dass damit die nachtr\u00e4gliche Verh\u00e4ngung einer schwereren Strafe inhaltlich ger\u00fcgt wurde.<\/p>\n<p>96. Was die Wirksamkeit einer Verfassungsbeschwerde im Fall des Beschwerdef\u00fchrers angeht, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011, das mehrere Monate vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers erlassen wurde, seine st\u00e4ndige Rechtsprechung bekr\u00e4ftigte, wonach \u2013 entgegen den Feststellungen dieses Gerichtshofs in Bezug auf Artikel 7 der Konvention \u2013 die Sicherungsverwahrung nach deutschem Recht keine Strafe darstelle. Folglich erfasse das absolute Verbot der r\u00fcckwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nach Artikel 103 Abs.\u00a02 Grundgesetz die Sicherungsverwahrung nicht (siehe Rdnr. 41). Bei der Pr\u00fcfung der Vereinbarkeit der nachtr\u00e4glichen Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot ber\u00fccksichtigte das Bundesverfassungsgericht jedoch ausdr\u00fccklich die Wertungen u. a. von Artikel 7 der Konvention (siehe Rdnr. 42).<\/p>\n<p>97. Unter diesen Umst\u00e4nden hat der Beschwerdef\u00fchrer nicht dargelegt, dass eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, mit der die Frage des Verbots der r\u00fcckwirkenden Bestrafung zumindest inhaltlich vorgebracht wird, zwangsl\u00e4ufig keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte. Er hat nicht ausgef\u00fchrt, warum es aussichtslos gewesen w\u00e4re, seine Verfassungsbeschwerde bez\u00fcglich eines Versto\u00dfes gegen sein Freiheitsgrundrecht \u2013 diese R\u00fcge wurde erhoben \u2013 dahingehend zu erweitern, dass durch die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung seiner Sicherungsverwahrung das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot, das einen Aspekt des Freiheitsgrundrechts darstellt, verletzt worden sei. Ferner hat er nicht dargelegt, warum er vor dem Bundesverfassungsgericht nicht h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen, dass dessen Auslegung des Freiheitsgrundrechts in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot oder dem verfassungm\u00e4\u00dfigen Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, wie ihn der Gerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung ausgelegt hat, nicht vereinbar sei.<\/p>\n<p>98. Daraus folgt, dass dem Einwand der Regierung stattzugeben und dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers wird f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 2. Juni 2016 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=285\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=285&text=RECHTSSACHE+PETSCHULIES+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+6281%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=285&title=RECHTSSACHE+PETSCHULIES+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+6281%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=285&description=RECHTSSACHE+PETSCHULIES+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+6281%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE P. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 6281\/13) URTEIL STRASSBURG 2. Juni 2016 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=285\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-285","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/285","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=285"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/285\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":286,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/285\/revisions\/286"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=285"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=285"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=285"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}