{"id":2846,"date":"2021-08-29T20:31:53","date_gmt":"2021-08-29T20:31:53","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2846"},"modified":"2021-08-29T20:38:22","modified_gmt":"2021-08-29T20:38:22","slug":"ausbilder-eignungsverordnung-ausbeignv-2009","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2846","title":{"rendered":"Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV 2009)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>zur Gesamtausgabe der Norm im Format: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Ausbilder-Eignungsverordnung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF<\/a>, <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Ausbilder-Eignungsverordnung.doc\">WORD<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. M\u00e4rz 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung nach Anh\u00f6rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts f\u00fcr Berufsbildung:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Geltungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Ausbilder und Ausbilderinnen haben f\u00fcr die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitsp\u00e4dagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Dies gilt nicht f\u00fcr die Ausbildung im Bereich der Angeh\u00f6rigen der freien Berufe.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Berufs- und arbeitsp\u00e4dagogische Eignung<\/strong><\/p>\n<p>Die berufs- und arbeitsp\u00e4dagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstst\u00e4ndigen Planen, Durchf\u00fchren und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:<\/p>\n<p>1. Ausbildungsvoraussetzungen pr\u00fcfen und Ausbildung planen,<\/p>\n<p>2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,<\/p>\n<p>3. Ausbildung durchf\u00fchren und<\/p>\n<p>4. Ausbildung abschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Handlungsfelder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Handlungsfeld nach \u00a7 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitsp\u00e4dagogische Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu pr\u00fcfen und Ausbildung zu planen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,<\/p>\n<p>1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>2. bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken,<\/p>\n<p>3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,<\/p>\n<p>4. Ausbildungsberufe f\u00fcr den Betrieb auszuw\u00e4hlen und dies zu begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>5. die Eignung des Betriebes f\u00fcr die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu pr\u00fcfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Ma\u00dfnahmen au\u00dferhalb der Ausbildungsst\u00e4tte, insbesondere Ausbildung im Verbund, \u00fcberbetriebliche und au\u00dferbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>6. die M\u00f6glichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Ma\u00dfnahmen einzusch\u00e4tzen sowie<\/p>\n<p>7. im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen.<\/p>\n<p>(2) Das Handlungsfeld nach \u00a7 2 Nummer 2 umfasst die berufs- und arbeitsp\u00e4dagogische Eignung, die Ausbildung unter Ber\u00fccksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,<\/p>\n<p>1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Gesch\u00e4ftsprozessen orientiert,<\/p>\n<p>2. die M\u00f6glichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu ber\u00fccksichtigen,<\/p>\n<p>3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,<\/p>\n<p>4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden,<\/p>\n<p>5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zust\u00e4ndigen Stelle zu veranlassen sowie<\/p>\n<p>6. die M\u00f6glichkeiten zu pr\u00fcfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Das Handlungsfeld nach \u00a7 2 Nummer 3 umfasst die berufs- und arbeitsp\u00e4dagogische Eignung, selbstst\u00e4ndiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Gesch\u00e4ftprozessen handlungsorientiert zu f\u00f6rdern. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,<\/p>\n<p>1. lernf\u00f6rderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, R\u00fcckmeldungen zu geben und zu empfangen,<\/p>\n<p>2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,<\/p>\n<p>3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Gesch\u00e4ftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten,<\/p>\n<p>4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuw\u00e4hlen und situationsspezifisch einzusetzen,<\/p>\n<p>5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterst\u00fctzen, bei Bedarf ausbildungsunterst\u00fctzende Hilfen einzusetzen und die M\u00f6glichkeit zur Verl\u00e4ngerung der Ausbildungszeit zu pr\u00fcfen,<\/p>\n<p>6. Auszubildenden zus\u00e4tzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die M\u00f6glichkeit der Verk\u00fcrzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlusspr\u00fcfung zu pr\u00fcfen,<\/p>\n<p>7. die soziale und pers\u00f6nliche Entwicklung von Auszubildenden zu f\u00f6rdern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine L\u00f6sung hinzuwirken,<\/p>\n<p>8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Pr\u00fcfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespr\u00e4che zu f\u00fchren, R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie<\/p>\n<p>9. interkulturelle Kompetenzen zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>(4) Das Handlungsfeld nach \u00a7 2 Nummer 4 umfasst die berufs- und arbeitsp\u00e4dagogische Eignung, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu f\u00fchren und dem Auszubildenden Perspektiven f\u00fcr seine berufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,<\/p>\n<p>1. Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenpr\u00fcfung unter Ber\u00fccksichtigung der Pr\u00fcfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu f\u00fchren,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Anmeldung der Auszubildenden zu Pr\u00fcfungen bei der zust\u00e4ndigen Stelle zu sorgen und diese auf durchf\u00fchrungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,<\/p>\n<p>3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie<\/p>\n<p>4. Auszubildende \u00fcber betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsm\u00f6glichkeiten zu informieren und zu beraten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Nachweis der Eignung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eignung nach \u00a7 2 ist in einer Pr\u00fcfung nachzuweisen. Die Pr\u00fcfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Pr\u00fcfung ist bestanden, wenn jeder Pr\u00fcfungsteil mit mindestens \u201eausreichend\u201c bewertet wurde. Innerhalb eines Pr\u00fcfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Pr\u00fcfung zweimal wiederholt werden. Ein bestandener Pr\u00fcfungsteil kann dabei angerechnet werden.<\/p>\n<p>(2) Im schriftlichen Teil der Pr\u00fcfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zu bearbeiten. Die schriftliche Pr\u00fcfung<\/p>\n<p>soll drei Stunden dauern.<br \/>\n(3) Der praktische Teil der Pr\u00fcfung besteht aus der Pr\u00e4sentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespr\u00e4ch mit einer Dauer von insgesamt h\u00f6chstens 30 Minuten. Hierf\u00fcr w\u00e4hlt der Pr\u00fcfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Pr\u00e4sentation soll 15 Minuten nicht \u00fcberschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespr\u00e4ch zu erl\u00e4utern. Anstelle der Pr\u00e4sentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(4) Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der Hauswirtschaft besteht der praktische Teil aus der Durchf\u00fchrung einer vom Pr\u00fcfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Pr\u00fcfungsausschuss auszuw\u00e4hlenden Ausbildungssituation und einem Fachgespr\u00e4ch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begr\u00fcnden sind. Die Pr\u00fcfung im praktischen Teil soll h\u00f6chstens 60 Minuten dauern.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Abnahme der Pr\u00fcfung errichtet die zust\u00e4ndige Stelle einen Pr\u00fcfungsausschuss. \u00a7 37 Absatz 2 und 3, \u00a7 39 Absatz 1 Satz 2, die \u00a7\u00a7 40 bis 42, 46 und 47 des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Zeugnis<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber die bestandene Pr\u00fcfung ist jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Andere Nachweise<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer die Pr\u00fcfung nach einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden hat, die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, gilt f\u00fcr die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitsp\u00e4dagogisch geeignet.<\/p>\n<p>(2) Wer durch eine Meisterpr\u00fcfung oder eine andere Pr\u00fcfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine berufs- und arbeitsp\u00e4dagogische Eignung nachgewiesen hat, gilt f\u00fcr die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitsp\u00e4dagogisch geeignet.<\/p>\n<p>(3) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft abgenommene Pr\u00fcfung bestanden hat, deren Inhalt den in \u00a7 3 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann von der zust\u00e4ndigen Stelle auf Antrag ganz oder teilweise von der Pr\u00fcfung nach \u00a7 4 befreit werden. Die zust\u00e4ndige Stelle erteilt dar\u00fcber eine Bescheinigung.<br \/>\n(4) Die zust\u00e4ndige Stelle kann von der Vorlage des Nachweises \u00fcber den Erwerb der berufs- und arbeitsp\u00e4dagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitsp\u00e4dagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausbildung sichergestellt ist. Die zust\u00e4ndige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zust\u00e4ndige Stelle hier\u00fcber eine Bescheinigung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Fortf\u00fchren der Ausbildert\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes t\u00e4tig war, ist vom Nachweis nach den \u00a7\u00a7 5 und 6 dieser Verordnung befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildert\u00e4tigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur M\u00e4ngelbeseitigung durch die zust\u00e4ndige Stelle gef\u00fchrt hat. Sind nach Aufforderung die M\u00e4ngel beseitigt worden und Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zust\u00e4ndige Stelle vom Nachweis nach den \u00a7\u00a7 5 und 6 befreien; sie kann dabei Auflagen erteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 \u00dcbergangsregelung<\/strong><\/p>\n<p>Begonnene Pr\u00fcfungsverfahren k\u00f6nnen bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gef\u00fchrt werden. Die zust\u00e4ndige Stelle kann auf Antrag des Pr\u00fcfungsteilnehmers oder der Pr\u00fcfungsteilnehmerin die Wiederholungspr\u00fcfung nach dieser Verordnung durchf\u00fchren; \u00a7 4 Absatz 1 Satz 5 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im \u00dcbrigen kann bei der Anmeldung zur Pr\u00fcfung bis zum Ablauf des 30. April 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 1 (zu \u00a7 5)<\/strong><br \/>\n<strong>Muster<\/strong><\/p>\n<p>( Fundstelle: BGBl. I 2009, 91 )<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">(Bezeichnung der zust\u00e4ndigen Stelle)<\/p>\n<p>Zeugnis<br \/>\nHerr\/Frau &#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\ngeboren am &#8230;&#8230;&#8230;.. in &#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\nhat am &#8230;&#8230;&#8230;. die Pr\u00fcfung<\/p>\n<p>nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)<br \/>\nbestanden.<\/p>\n<p>Damit wurden die berufs- und arbeitsp\u00e4dagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten im Sinne des \u00a7 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.<br \/>\nOrt\/Datum &#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\nUnterschrift(en) &#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\n(Siegel der zust\u00e4ndigen Stelle)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage 2 (zu \u00a7 5)<\/strong><br \/>\n<strong>Muster<\/strong><\/p>\n<p>( Fundstelle: BGBl. I 2009, 92 )<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">(Bezeichnung der zust\u00e4ndigen Stelle)<\/p>\n<p>Zeugnis<br \/>\nHerr\/Frau &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\ngeboren am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. in &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<br \/>\nhat am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. die Pr\u00fcfung<br \/>\nnach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)<br \/>\nmit folgenden Ergebnissen bestanden:<br \/>\nPunkte Note<br \/>\n1. Schriftlicher Pr\u00fcfungsteil &#8230;&#8230;&#8230;. &#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\n2. Praktischer Pr\u00fcfungsteil &#8230;&#8230;&#8230;. &#8230;&#8230;&#8230;.<br \/>\nDamit wurden die berufs- und arbeitsp\u00e4dagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten im Sinne des \u00a7 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.<br \/>\nOrt\/Datum<br \/>\nUnterschrift(en)<br \/>\n(Siegel der zust\u00e4ndigen Stelle)<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2846\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2846&text=Ausbilder-Eignungsverordnung+%28AusbEignV+2009%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2846&title=Ausbilder-Eignungsverordnung+%28AusbEignV+2009%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2846&description=Ausbilder-Eignungsverordnung+%28AusbEignV+2009%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. 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