{"id":2837,"date":"2021-08-29T08:14:47","date_gmt":"2021-08-29T08:14:47","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2837"},"modified":"2021-08-29T08:19:29","modified_gmt":"2021-08-29T08:19:29","slug":"zur-frage-ob-die-antragsfrist-fuer-die-gewaehrung-von-beihilfe-nach-%c2%a7-54-abs-1-satz-1-lbhvo-bln-gegen-den-verfassungsrechtlichen-vorbehalt-des-gesetzes-verstoesst-und-auf-einer-hinreichend-best","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2837","title":{"rendered":"Zur Frage, ob die Antragsfrist f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Beihilfe nach \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO Bln gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes verst\u00f6\u00dft und auf einer hinreichend bestimmten Verordnungserm\u00e4chtigung beruht"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 10.08.2021<br \/>\nAktenzeichen: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Aktenzeichen-OVG-4-N-31-21.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">OVG 4 N 31\/21<\/a><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0810.OVG4N31.21.00<!--more--><br \/>\nDokumententyp: Beschluss<br \/>\nNormen: Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, \u00a7 54 Abs 1 S 1 BhV BE, \u00a7 76aF BG BE 2009, \u00a7 118 Abs 1 VwGO, \u00a7 119 Abs 1 VwGO, \u00a7 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, \u00a7 124 Abs 2 Nr 5 VwGO<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Zur Frage, ob die Antragsfrist f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Beihilfe nach \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO Bln gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes verst\u00f6\u00dft und auf einer hinreichend bestimmten Verordnungserm\u00e4chtigung beruht.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag des Kl\u00e4gers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 21. April 2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die zweite Rechtsstufe auf 1.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag des Kl\u00e4gers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kl\u00e4ger ist Miterbe seines am 21. April 2018 verstorbenen beihilfeberechtigten Vaters und begehrte mit einem am 11. M\u00e4rz 2019 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag die Gew\u00e4hrung von Beihilfe f\u00fcr Aufwendungen, die dem Vater zwischen dem 18. Dezember 2017 und dem 16. Februar 2018 entstanden sind. Der Beklagte lehnte die Gew\u00e4hrung der Beihilfe f\u00fcr Aufwendungen, deren Rechnungsdaten in den vorgenannten Zeitraum fielen, ab, da die Beihilfe nicht innerhalb der Jahresfrist des \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO beantragt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Kl\u00e4gers abgewiesen. Sein dagegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegr\u00fcndet. Das Gericht pr\u00fcft nur die von dem Kl\u00e4ger dargelegten Gr\u00fcnde (\u00a7 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht seine Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. M\u00e4rz 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2019 zu verpflichten, Beihilfe in H\u00f6he von 70 % aller beantragten Aufwendungen zu gew\u00e4hren, soweit die Leistungen der Beihilfe unter Hinweis auf die Verfristung gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 1 LBhVO verweigert worden seien, zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>1. Der zun\u00e4chst geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.<\/p>\n<p>Eine Divergenz im Sinne von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist. Die Begr\u00fcndung des Zulassungsantrages muss gem\u00e4\u00df \u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2016 &#8211; 5 B 11.16 &#8211; juris Rn. 2; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 &#8211; OVG 4 N 68.18 &#8211; juris Rn. 23). Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von einem Rechtssatz abgewichen ist, den das Bundesverwaltungsgericht zum Vorbehalt des Gesetzes und zum Gebot der Bestimmtheit von Verordnungserm\u00e4chtigungen im Beihilferecht (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 &#8211; 5 C 1.12 &#8211; juris Rn. 12 ff., vgl. BVerwG, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2015 &#8211; 5 C 9.14 &#8211; juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 28. M\u00e4rz 2019 &#8211; 5 C 4.18 &#8211; juris Rn. 9) aufgestellt hat.<\/p>\n<p>Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ist (stRspr, BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 &#8211; 5 C 40.12 &#8211; juris Rn. 9 und vom 21. November 2017 &#8211; 5 C 2.16 &#8211; juris Rn. 8) hat das Verwaltungsgericht &#8211; vom Kl\u00e4ger unbeanstandet &#8211; \u00a7 76 LBG vom 19. M\u00e4rz 2009 in der Fassung vom 9. Juli 2014 bzw. in der Fassung vom 9. April 2018 (LBG a.F.) in Verbindung mit \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO vom 8. September 2009 in der Fassung vom 29. November 2016 f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Beihilfe f\u00fcr ma\u00dfgeblich angesehen. Nach letzterer Norm wird Beihilfe nur gew\u00e4hrt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Der Kl\u00e4ger habe mit seinem Beihilfeantrag diese Antragsfrist nicht gewahrt. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Einzelnen ausgef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4ger nicht innerhalb der vorgenannten Frist die Rechnungen beim Landesverwaltungsamt vorgelegt habe und damit die Beihilfe nicht rechtzeitig beantragt habe. Deshalb k\u00f6nne er Beihilfe f\u00fcr die Aufwendungen nicht mehr beanspruchen.<\/p>\n<p>Dabei geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) versto\u00dfe und daher wirksam sei. Zur Begr\u00fcndung kn\u00fcpft es dabei an Rechtss\u00e4tze im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorbehalt des Gesetzes im Beihilferecht vom 19. Juli 2012 (- 5 C 1.12 &#8211; juris Rn. 12 f., 15) an und f\u00fchrt aus, dass der Gesetzgeber der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung grunds\u00e4tzlich auch dadurch Rechnung tragen k\u00f6nne, dass er den Beihilfeausschluss durch Landesverordnung regele, sofern das Landesgesetz eine Verordnungserm\u00e4chtigung enthalte, die den damit verbundenen Leistungsausschluss inhaltlich decke. Dies sei bei \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO der Fall. Diese Norm regele lediglich die Ausgestaltung der Gew\u00e4hrung der Beihilfe und stelle mithin eine blo\u00dfe Modalit\u00e4t der Beihilfeleistung dar. Hierf\u00fcr gen\u00fcge die Erm\u00e4chtigung des \u00a7 76 Abs. 11 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 LBG a.F. zur Regelung der Einzelheiten der Beihilfegew\u00e4hrung aus.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertritt hingegen die Ansicht, dass \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes versto\u00dfe und somit unwirksam sei. Der Kl\u00e4ger macht dazu geltend, dass diese Norm einen Leistungsausschluss regele, f\u00fcr den eine konkrete Erm\u00e4chtigungsgrundlage erforderlich sei. Die Norm regele, unter welchen Bedingungen \u2013 namentlich nach Ablauf der Jahresfrist \u2013 ein Leistungsanspruch vollst\u00e4ndig ausgeschlossen sei. Die Erm\u00e4chtigungsnorm des \u00a7 76 Abs. 11 LBG a.F. erm\u00e4chtige lediglich zu Regelungen der Einzelheiten der Beihilfegew\u00e4hrung. Den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes gen\u00fcge diese Norm nicht. In diesem Zusammenhang macht die Begr\u00fcndung des Zulassungsantrages geltend, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2012 (Rn. 13 f.) stelle den Rechtssatz auf,<\/p>\n<p>&#8222;Der Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber dazu, die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschr\u00e4nkungen des Beihilfesystems selbst festzulegen, wobei zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts insbesondere auch die Grunds\u00e4tze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden, geh\u00f6ren.&#8220;<\/p>\n<p>Dem angegriffenen Urteil (S. 6) liege hingegen folgender Rechtssatz zugrunde:<\/p>\n<p>&#8222;Die Ausschlussfrist des \u00a7 54 Abs. 1 Landesbeihilfeverordnung f\u00e4llt nicht unter den Vorbehalt des Gesetzes, wonach eine konkrete Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr den Erlass einer solchen Regelung im Verordnungswege zu fordern w\u00e4re.&#8220;<\/p>\n<p>Vorgenannter Satz ist allerdings nicht ein abstrakter Rechtssatz, an welchem die Subsumtion des Verwaltungsgerichts ansetzt, sondern dessen (konkreter) Ergebnissatz. Es findet sich auch nicht ein \u2013 vom Kl\u00e4ger unerw\u00e4hnt gebliebener \u2013 abstrakter Rechtssatz im erstinstanzlichen Urteil, der von dem genannten abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abwiche. Das Verwaltungsgericht stellt nicht allgemein in Frage, dass die Regelung des \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO zur Antragsfrist dem Vorbehalt des Gesetzes unterf\u00e4llt. Es f\u00fchrt vielmehr der Sache nach zutreffend aus, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung grunds\u00e4tzlich auch dadurch Rechnung tragen k\u00f6nne, dass er die Exekutive erm\u00e4chtige, die Nichtgew\u00e4hrung der Beihilfe nach Ablauf einer Frist durch Landesverordnung zu regeln (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2015 &#8211; 5 C 9.14 &#8211; juris Rn. 21 f.). Hierf\u00fcr gen\u00fcge die Erm\u00e4chtigung des \u00a7 76 Abs. 11 Satz 1 bzw. Abs. 5 LBG a.F. zur Regelung der Einzelheiten der Beihilfegew\u00e4hrung aus. Schon deshalb sind die Anforderungen des \u00a7 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Divergenz nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Vorinstanz mit ihrer der Sache nach vertretenen Rechtsauffassung, dass \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO in der hier ma\u00dfgeblichen Fassung nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes versto\u00dfe und ihre Erm\u00e4chtigungsgrundlage dem Gebot der Bestimmtheit der Verordnungserm\u00e4chtigung gen\u00fcge und damit wirksam sei, nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorbehalt des Gesetzes und dem Gebot der Bestimmtheit von Verordnungserm\u00e4chtigungen im Beihilferecht abgewichen ist. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde selbst das Aufzeigen einer fehlerhaften Anwendung von Rechtss\u00e4tzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht den Zul\u00e4ssigkeitsanforderungen einer Divergenzr\u00fcge gen\u00fcgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 &#8211; 2 B 63.20 &#8211; juris Rn. 6).<\/p>\n<p>Die Abweichung des erstinstanzlichen Urteils besteht schon nicht im Hinblick auf das vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2012 (- 5 C 1.12 &#8211; juris Rn. 13). Der Kl\u00e4ger hat sein (mit Anf\u00fchrungszeichen) als w\u00f6rtlich gekennzeichnetes Zitat aus Teilen dreier S\u00e4tze des genannten Urteils zusammengef\u00fcgt und dabei den inmitten stehenden Satz weggelassen. Dieser lautet: \u201eAndernfalls k\u00f6nnte der f\u00fcr Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zunehmend ausgeh\u00f6hlt werden und die Exekutive das durch Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen oder K\u00fcrzungen von Beihilfeleistungen eigenm\u00e4chtig absenken (\u2026).\u201c Nachfolgend hei\u00dft es, vom Parlament seien die \u201eGrunds\u00e4tze, nach denen Leistungen (\u2026) ausgeschlossen werden\u201c und \u201eBeihilfek\u00fcrzungen in Form von Selbstbeteiligungen\u201c, auch durch eine Kostend\u00e4mpfungspauschale, zu beschlie\u00dfen. Das Bundesverwaltungsgericht schreibt im folgenden Absatz (Rn. 14) von der \u201eAnwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze\u201c und bezieht sich damit auf den gesamten vorausgehenden Absatz (Rn. 13). Das Gericht macht so deutlich, dass Grunds\u00e4tze, nach denen Leistungen ausgeschlossen werden, auf die Absenkung des Alimentationsniveaus bezogen sind. Von der Notwendigkeit parlamentarischer Verantwortung werden demnach nur Regelungen erfasst, die einem Beihilfeberechtigten die Leistung ganz oder teilweise vorenthalten, selbst wenn er alle geltenden Obliegenheiten beachtet. Es geht um unvermeidliche Ausschl\u00fcsse und insoweit nur um grunds\u00e4tzliche Regelungen, nicht um Details.<\/p>\n<p>Das Alimentationsniveau wird hingegen nicht betroffen durch Regelungen, bei deren Beachtung die zustehende Beihilfe ungeschm\u00e4lert ausgezahlt wird. Dazu geh\u00f6ren Fristen \u00fcber die Antragstellung, Verj\u00e4hrung und ferner die Regeln \u00fcber Verwirkung. Bei solchen \u201eAnspruchsbeendigungen\u201c hat es ein Beihilfeberechtigter in der Hand, sich die ihm zustehende Auszahlung zu sichern, indem er die von ihm beglichenen Rechnungen ohne S\u00e4umnis bei der Beihilfestelle einreicht. Dabei unterscheidet sich die einj\u00e4hrige Antragsfrist, wie sie im Beihilferecht der Beamten traditionell \u00fcblich ist, von einer einj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist dadurch, dass sie ohne Weiteres gilt und nicht erst mit einer Einrede geltend gemacht werden muss. Solche Fristen betreffen die verfahrensm\u00e4\u00dfige Abwicklung der Beihilfezahlungen. Anspr\u00fcche stehen in der Regel nicht ewig zu. Das ist keine Besonderheit der Beamtenbeihilfe. Die technische Ausgestaltung des Beihilfeverfahrens durch eine Antragsfrist ist kein Ausschluss im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts. Es handelt sich vielmehr um eine der \u201eEinzelheiten der Beihilfegew\u00e4hrung\u201c.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil vom 19. Juli 2012 seine Ma\u00dfst\u00e4be noch konkretisiert hat:<\/p>\n<p>Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenit\u00e4tsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch f\u00fcr die Landesgesetzgebung verbindlich ist, gilt auch f\u00fcr das Beihilferecht. Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebed\u00fcrftigkeit des Beamten und seiner Angeh\u00f6rigen bedarf wegen der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Bedeutung der Beihilfe f\u00fcr die Betroffenen und f\u00fcr die Wahrung eines verfassungsgem\u00e4\u00dfen Alimentationsniveaus der normativen Ordnung. Der parlamentarische Landesgesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschr\u00e4nkungen des Beihilfesystems festlegen. Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts geh\u00f6ren insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebed\u00fcrftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grunds\u00e4tze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden, und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterst\u00fctzung in Form von Beihilfen g\u00e4nzlich zu versagen ist, ist grunds\u00e4tzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Landesgesetzgeber selbst zu treffen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 28. M\u00e4rz 2019 &#8211; 5 C 4.18 &#8211; juris Rn. 9 m.w.N.). Dagegen sind die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts geringer, wenn es um die Konkretisierung von Beihilfebeschr\u00e4nkungen durch den Verordnungsgeber geht, die bereits im bisherigen Beihilferecht angelegt waren (BVerwG, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2015 &#8211; 5 C 9.14 &#8211; juris Rn. 19).<\/p>\n<p>Der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung kann der Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich auch dadurch Rechnung tragen, dass er die Verwaltung erm\u00e4chtigt, den Beihilfeausschluss durch Landesverordnung zu regeln. Hierf\u00fcr ist erforderlich, dass das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungserm\u00e4chtigung enth\u00e4lt, die den betreffenden Leistungsausschluss, die Leistungsbeschr\u00e4nkung oder die Konkretisierung zu Gew\u00e4hrung von Beihilfe durch Verordnung inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2015 &#8211; 5 C 9.14 &#8211; juris Rn. 21; siehe auch Urteil vom 19. Juli 2012 &#8211; 5 C 1.12 &#8211; juris Rn. 15, Urteil vom 28. M\u00e4rz 2019 &#8211; 5 C 4.18 &#8211; juris Rn. 10).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Vorschrift \u00fcber die Antragsfrist des \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO, die auf einer hinreichend konkreten Verordnungserm\u00e4chtigung des \u00a7 76 Abs. 11 bzw. dem sp\u00e4teren Abs. 5 LBG a.F. beruht. Die Regelung, dass Beihilfe nur gew\u00e4hrt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird, ber\u00fchrt weder ein vom parlamentarischen Gesetzgeber festzulegendes tragendes Strukturprinzip des Beihilfesystems noch stellt sie einen grunds\u00e4tzlichen Ausschluss der Beihilfe f\u00fcr Leistungen dar, sondern stellt eine blo\u00dfe Konkretisierung der Einzelheiten der Gew\u00e4hrung von Beihilfe dar. Der Landesgesetzgeber konnte daher die Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung dadurch Rechnung tragen, dass er durch die gesetzliche Erm\u00e4chtigung des fr\u00fcheren \u00a7 76 Abs. 11 bzw. Abs. 5 LBG dem Senat aufgab, die Einzelheiten der Beihilfegew\u00e4hrung durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Berliner Landesgesetzgeber hat n\u00e4mlich mit der vorgenannten Regelung der Exekutive grunds\u00e4tzlich die Kompetenz einger\u00e4umt, Einzelheiten der Beihilfegew\u00e4hrung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere sie zu konkretisieren und auch in zeitlicher Hinsicht zu beschr\u00e4nken. Durch die Antragsfrist des \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO wird die Gew\u00e4hrung einer Beihilfeleistung &#8211; wie ausgef\u00fchrt -nicht vollst\u00e4ndig oder teilweise ausgeschlossen im Sinne eines Ausschlusses einer Leistung, wie z.B., dass bei station\u00e4ren Krankenhausaufenthalten eine Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmerzuschlag nicht beihilfef\u00e4hig ist oder den Ausschluss der Gew\u00e4hrung von Beihilfe f\u00fcr bestimmte Arzneimittel. Vielmehr regelt die Norm im Kern nur eine zeitliche Schranke f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Beihilfe in dem Sinne, dass sie innerhalb eines Jahres nach dem Rechnungsdatum beantragt werden muss. Diese Regelung bezweckt, die baldige Kl\u00e4rung bestehender Beihilfeanspr\u00fcche herbeizuf\u00fchren, und dient einer z\u00fcgigen Abwicklung der Beihilfeanspr\u00fcche im Interesse einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen \u00fcbersichtlichen Verwaltung \u00f6ffentlicher Haushaltsmittel (vgl. Schr\u00f6der\/<br \/>\nAmelungk, Bundesbeihilfeverordnung, Stand August 2020, \u00a7 54 Anm. 4). Die zeitliche Grenze ist mit der Jahresfrist, die auf das Rechnungsdatum der Leistung abstellt, so gezogen, dass nach der Lebenserfahrung beihilfeberechtigten Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempf\u00e4ngerinnen und Versorgungsempf\u00e4nger auch dann noch gen\u00fcgend Zeit zur Anspruchsverwirklichung zur Verf\u00fcgung steht, wenn sie im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches oder sp\u00e4ter vorr\u00fcbergehend daran gehindert waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 &#8211; VIII C 334.63 &#8211; BVerwGE 21, 258 &lt;262&gt;). Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst einger\u00e4umt hat, dass auch bei der Vers\u00e4umung der Antragsfrist unter den Voraussetzungen des \u00a7 32 VwVfG in Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 1 VwVfG BE Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren ist (vgl. Schr\u00f6der\/Amelungk, Bundesbeihilfeverordnung, Stand August 2020, \u00a7 54 Anm. 5). Auch dies zeigt, dass die Regelung \u00fcber die Antragsfrist eine blo\u00dfe Konkretisierung der Einzelheiten der Gew\u00e4hrung von Beihilfe ist und von daher keine Notwendigkeit besteht, dass der parlamentarische Landesgesetzgeber selber eine solche Regelung trifft. Es reicht vielmehr aus, dass der Landesgesetzgeber die Exekutive erm\u00e4chtigt, dies durch Rechtsverordnung zu regeln. Die gesetzliche Erm\u00e4chtigung des \u00a7 76 Abs. 11 bzw. sp\u00e4ter Abs. 5 LBG a.F., wonach der Senat Einzelheiten der Beihilfegew\u00e4hrung durch Rechtsverordnung regeln kann, ist dabei noch eine hinreichend konkrete Verordnungserm\u00e4chtigung, die dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 GG gen\u00fcgt. Zwar regelt diese Norm nicht ausdr\u00fccklich, dass der Senat durch Rechtsverordnung eine Antragsfrist regeln kann. Das Bestimmtheitsgebot zwingt aber nicht dazu, dass die Erm\u00e4chtigung so genau wie m\u00f6glich zu formulieren ist. Vielmehr reicht es aus, dass der Landesgesetzgeber sich darauf beschr\u00e4nkt vorzugeben, dass der Senat vor dem Hintergrund der weitreichenden Vorgaben f\u00fcr die Beihilfe des Parlamentsgesetzgebers (\u00a7 76 LBG a.F.) die Beihilfegew\u00e4hrung in Einzelheiten regeln kann. Die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts und der Bestimmtheit der Erm\u00e4chtigungsgrundlage sind hier deshalb geringer, weil es, wie gezeigt, um eine Konkretisierung der Beihilfegew\u00e4hrung im Sinne einer blo\u00dfen zeitlichen Beihilfebeschr\u00e4nkung geht. Es handelt sich dabei nicht um eine neuartige Regelung oder erhebliche Einschr\u00e4nkung der Beihilfegew\u00e4hrung, die allgemein das Alimentationsniveau absenkt. Sie war \u00fcberdies bereits im bisherigen Beihilferecht angelegt. So regelte bereits die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), dass Beihilfe nur gew\u00e4hrt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Rechnungsdatum beantragt wird.<\/p>\n<p>2. Die Darlegungen des Kl\u00e4gers rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bezeichnet die Frage der \u201eG\u00fcltigkeit der Ausschlussfrist des \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO\u201c als grunds\u00e4tzlich bedeutsam.<\/p>\n<p>Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher h\u00f6chstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht gekl\u00e4rte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erl\u00e4utert wird, warum sie \u00fcber den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren gekl\u00e4rt werden muss. Die Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung muss ausformuliert werden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 &#8211; OVG 4 N 68.18 &#8211; juris Rn.20 m.w.N.).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Der Kl\u00e4ger legt zwar dar, dass \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO \u00fcber den Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von F\u00e4llen eine Rolle spiele. Er formuliert aber keine Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung hinreichend konkret und legt auch unter Ber\u00fccksichtigung der zu 1. ausgef\u00fchrten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorbehalt des Gesetzes und zum Gebot der Bestimmtheit von Verordnungserm\u00e4chtigungen im Beihilferecht nicht hinreichend dar, dass die von ihm (nur) angerissene Frage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist und nicht bereits gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n<p>3. Aus den Darlegungen des Kl\u00e4gers ergibt sich auch nicht, dass an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ernstliche Zweifel i.S. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO best\u00fcnden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt an, dass bei zutreffender Rechtsanwendung die Regelung des \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO hier wegen deren Nichtigkeit h\u00e4tte au\u00dfer Betracht bleiben m\u00fcssen. Damit zeigt er nicht auf, dass die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz ernstlichen Zweifeln unterliegt. Wie zu 1. ausgef\u00fchrt, ist die aufgrund der Verordnungserm\u00e4chtigung des \u00a7 76 Abs. 11 bzw. Abs. 5 LBG a.F. erlassene Vorschrift des \u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 LBhVO mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes vereinbar und beruht auf einer hinreichend bestimmten Verordnungserm\u00e4chtigung, so dass sie keinen Wirksamkeitsbedenken unterliegt.<\/p>\n<p>4. Die Berufung ist schlie\u00dflich nicht wegen des vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Zulassungsgrundes des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt, dass im Tatbestand des Urteils ersichtlich Rechnungsdaten und Daten der Schreiben aus dem Parallelurteil VG 36 K 236.19 (OVG 4 N 34\/21) \u00fcbernommen worden seien und mithin ein falscher Sachverhalt dem vorliegenden Urteil zugrunde liege. Damit beruft sich der Kl\u00e4ger auf einen Fehler, der entweder gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 1 VwGO als offenbare Unrichtigkeit jederzeit vom erstinstanzlichen Gericht zu berichtigen w\u00e4re oder aber gem\u00e4\u00df \u00a7 119 Abs. 1 VwGO als sonstiger Fehler im Tatbestand des Urteils auf Antrag, der innerhalb von zwei Wochen h\u00e4tte gestellt werden m\u00fcssen, vom Verwaltungsgericht zu korrigieren w\u00e4re. In der Sache hat das Verwaltungsgericht seine beiden weitgehend identischen Urteile \u201eersichtlich\u201c, wie der Kl\u00e4ger einr\u00e4umt, durch Text\u00fcbernahme vom ersten in das zweite Urteil gefertigt und dabei einige wenige Daten in dem an zweiter Stelle gefertigten Urteil VG 36 K 459.19 versehentlich nicht abge\u00e4ndert; die ma\u00dfgeblichen Daten von Bescheid und Widerspruchsbescheid sind allerdings zutreffend. Jedenfalls steht fest, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses nicht auf einen Fehler im Tatbestand gest\u00fctzt werden kann, f\u00fcr den es die M\u00f6glichkeit der Korrektur durch das erstinstanzliche Gericht gibt bzw. gegeben h\u00e4tte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2009 &#8211; 10 B 50.08 &#8211; juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschluss vom 14. August 2019 &#8211; 1 A 238\/19 &#8211; juris Rn. 7 ff. &lt;9&gt;; Kilian\/Hissnauer in: Sodan\/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \u00a7 119 Rn. 29; Bamberger in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, \u00a7 119 Rn. 1).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1 und 3, \u00a7 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2837\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2837&text=Zur+Frage%2C+ob+die+Antragsfrist+f%C3%BCr+die+Gew%C3%A4hrung+von+Beihilfe+nach+%C2%A7+54+Abs.+1+Satz+1+LBhVO+Bln+gegen+den+verfassungsrechtlichen+Vorbehalt+des+Gesetzes+verst%C3%B6%C3%9Ft+und+auf+einer+hinreichend+bestimmten+Verordnungserm%C3%A4chtigung+beruht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2837&title=Zur+Frage%2C+ob+die+Antragsfrist+f%C3%BCr+die+Gew%C3%A4hrung+von+Beihilfe+nach+%C2%A7+54+Abs.+1+Satz+1+LBhVO+Bln+gegen+den+verfassungsrechtlichen+Vorbehalt+des+Gesetzes+verst%C3%B6%C3%9Ft+und+auf+einer+hinreichend+bestimmten+Verordnungserm%C3%A4chtigung+beruht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2837&description=Zur+Frage%2C+ob+die+Antragsfrist+f%C3%BCr+die+Gew%C3%A4hrung+von+Beihilfe+nach+%C2%A7+54+Abs.+1+Satz+1+LBhVO+Bln+gegen+den+verfassungsrechtlichen+Vorbehalt+des+Gesetzes+verst%C3%B6%C3%9Ft+und+auf+einer+hinreichend+bestimmten+Verordnungserm%C3%A4chtigung+beruht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 4. 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