{"id":2830,"date":"2021-08-29T08:02:37","date_gmt":"2021-08-29T08:02:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2830"},"modified":"2021-08-29T08:02:37","modified_gmt":"2021-08-29T08:02:37","slug":"gericht-ovg-berlin-brandenburg-3-senat-entscheidungsdatum-11-08-2021-aktenzeichen-ovg-3-l-133-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2830","title":{"rendered":"Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat. Entscheidungsdatum 11.08.2021. Aktenzeichen: OVG 3 L 133\/20"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum 11.08.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 3 L 133\/20<br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0811.OVG3L133.20.00<!--more--><br \/>\nDokumententyp: Beschluss<br \/>\nNormen: \u00a7 94 VwGO, \u00a7 6 Abs 3 AufenthG, \u00a7 22 AufenthG, \u00a7 25 Abs 2 S 1 AufenthG, \u00a7 32 Abs 1 Nr 2 AufenthG, Art 4 Abs 1 UAbs 1 Buchst b EGRL 86\/2003, Art 10 Abs 1 EGRL 86\/2003<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 2020 wird aufgehoben.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die am \u2026 1999 geborene Kl\u00e4gerin, die syrische Staatsangeh\u00f6rige ist, wendet sich gegen die Aussetzung des Klageverfahrens, das auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gerichtet ist.<\/p>\n<p>Der Vater der Kl\u00e4gerin h\u00e4lt sich seit September 2015 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge erkannte ihm zun\u00e4chst mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 den subsidi\u00e4ren Schutzstatus zu, worauf die Beigeladene ihm eine ab 6. Dezember 2016 g\u00fcltige Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilte. Nachdem das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Bundesamt mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 9. Februar 2018 verpflichtet hatte, die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuzuerkennen, erging am 9. April 2018 der entsprechende Bescheid. Die Beigeladene stellte dem Vater der Kl\u00e4gerin daraufhin im Oktober 2018 r\u00fcckwirkend zum 24. M\u00e4rz 2018 (Eintritt der Rechtskraft des Urteils) eine Aufenthaltserlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte am 26. Januar 2017 zusammen mit ihrer Mutter und ihrer 2005 geborenen Schwester den Nachzug zu ihrem Vater. Mit Schreiben vom 5. April 2017 lehnte das deutsche Generalkonsulat in Istanbul den Visumantrag der Kl\u00e4gerin ebenso ab wie die Antr\u00e4ge der Mutter und der Schwester. Eine E-Mail der \u00d6kumenischen Fl\u00fcchtlingshilfe K\u00f6ln vom 24. April 2018 wertete die Beklagte als Remonstration der drei Visumantragstellerinnen. Das Generalkonsulat erteilte &#8211; nach erneuter Beteiligung der Beigeladenen &#8211; der Mutter und der Schwester der Kl\u00e4gerin am 6. November 2018 Visa zum Zweck der Familienzusammenf\u00fchrung, die daraufhin am 24. Dezember 2018 in das Bundesgebiet einreisten.<\/p>\n<p>Die Ablehnung einer Visumerteilung an die Kl\u00e4gerin hielt das Generalkonsulat mit Bescheid vom 5. November 2018 unter Verweis darauf aufrecht, dass sie bei Eintritt ihrer Vollj\u00e4hrigkeit nicht die Voraussetzungen f\u00fcr einen Kindernachzug gem\u00e4\u00df \u00a7 32 AufenthG erf\u00fcllt habe, weil ihr Vater zu diesem Zeitpunkt nicht \u00fcber einen zum Nachzug berechtigenden Aufenthaltstitel verf\u00fcgt habe, ihm dieser vielmehr erst 2018 ausgestellt worden sei. Auch seien die Voraussetzungen des \u00a7 36 Abs. 2 AufenthG nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat am 5. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Visumerteilung erhoben.<\/p>\n<p>Am 23. M\u00e4rz 2020 hat der Vater der Kl\u00e4gerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage mit dem Ziel einer Verpflichtung der Beigeladenen erhoben, ihm r\u00fcckwirkend zum 1. Dezember 2016 einen Aufenthaltstitel nach \u00a7 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG zu erteilen (Az. 1 K 984\/20).<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht Berlin setzte das vorliegende Klageverfahren mit Beschluss vom 22. April 2020 gem\u00e4\u00df \u00a7 94 VwGO aus. Die Aussetzung erscheine sachgerecht, da Streitgegenstand des beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anh\u00e4ngigen Verfahrens des Vaters die r\u00fcckwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG sei, die wiederum streitentscheidend f\u00fcr das im vorliegenden Klageverfahren begehrte Visum gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, \u00a7 6 Abs. 3 AufenthG sei.<\/p>\n<p>Mit der Beschwerde macht die Kl\u00e4gerin geltend, der Aussetzungsbeschluss leide unter einem Ermessensausfall. Das hiesige Klageverfahren sei bereits seit 2018 anh\u00e4ngig, w\u00e4hrend das in Bezug genommene Klageverfahren noch Jahre bis zu einer Entscheidung ben\u00f6tigen werde. Sie befinde sich in einem schlechten Gesundheitszustand. F\u00fcr die weiteren Rechtsgrundlagen (\u00a7 22, \u00a7 36 Abs. 2 und \u00a7 36a AufenthG) komme es auf den Ausgang des anderen Verfahrens nicht an.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde hat Erfolg.<\/p>\n<p>Sie ist gem\u00e4\u00df \u00a7 146 Abs. 1, \u00a7 147 VwGO zul\u00e4ssig. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts \u00fcber die Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 94 VwGO stellt insbesondere keine prozessleitende Ma\u00dfnahme dar, die gem\u00e4\u00df \u00a7 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar w\u00e4re (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2018 &#8211; OVG 3 L 150.17 &#8211; juris Rn. 3 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 94 VwGO kann das Gericht &#8211; wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngt, das Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbeh\u00f6rde festzustellen ist &#8211; anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbeh\u00f6rde auszusetzen sei (Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit). Die danach erforderliche Vorgreiflichkeit besteht nur, wenn kraft Gesetzes oder rechtslogisch die Entscheidung in einem anh\u00e4ngigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen des im anderen Verfahren anh\u00e4ngigen Rechtsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngt. Eine solche Abh\u00e4ngigkeit setzt voraus, dass das Ergebnis des anderen gerichtlichen Verfahrens entscheidungserheblich ist f\u00fcr den Ausgang des Verfahrens, das ausgesetzt werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 &#8211; OVG 3 L 163.19 &#8211; juris Rn. 13).<\/p>\n<p>Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen das Verfahren auszusetzen ist, steht im Ermessen des Gerichts; es kann die vorgreifliche Frage auch selbst beantworten. Das Ermessen ist nach dem Zweck der Vorschrift, divergierende Entscheidungen zu vermeiden, sowie nach Gesichtspunkten der Prozess\u00f6konomie auszu\u00fcben. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn das Prozessgericht an die vorgreifliche Entscheidung nach deren Ergehen rechtlich gebunden ist; sie muss erfolgen, wenn anders eine sachgerechte Entscheidung nicht m\u00f6glich ist, etwa wenn es selbst an der Beantwortung der vorgreiflichen Frage rechtlich gehindert ist. Eine Aussetzung nach \u00a7 94 VwGO kommt vor dem Hintergrund des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) dagegen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn ein Stillstand des Verfahrens f\u00fcr einen der Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden w\u00e4re (vgl. VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 3. M\u00e4rz 2016 &#8211; 3 C 15.2578 &#8211; juris Rn. 13; Beschluss vom 26. November 2019 &#8211; 10 C 19.2267 &#8211; juris Rn. 8).<\/p>\n<p>Auf die gegen einen Aussetzungsbeschluss erhobene Beschwerde pr\u00fcft das Beschwerdegericht nur, ob die (formellen) Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung vorlagen und ob das Verwaltungsgericht ermessensfehlerfrei entschieden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2018 &#8211; OVG 3 L 150.17 &#8211; juris Rn. 5). Im Rahmen der Beschwerde ist die \u00dcberpr\u00fcfung grunds\u00e4tzlich darauf beschr\u00e4nkt, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der materiell-rechtlichen W\u00fcrdigung des Streitstoffes durch das Ausgangsgericht zu Recht bejaht wurde, denn anderenfalls w\u00fcrde das Beschwerdegericht in dem die Aussetzung des Verfahrens betreffenden Zwischenstreit den gesamten Streitstoff entscheiden und damit dem Verwaltungsgericht praktisch sein Urteil in der Hauptsache vorgeben. Anderes gilt jedoch dann, wenn das Ausgangsgericht die materielle Rechtslage offensichtlich grob fehlerhaft beurteilt oder seine \u00dcberzeugung fehlerhaft nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat oder ein Aufkl\u00e4rungsmangel vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 &#8211; OVG 3 L 163.19 &#8211; juris Rn. 14). Angesichts des Umstands, dass durch das Beschwerdegericht hinsichtlich der Vorgreiflichkeit die materiell-rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts zu Grunde zu legen ist, bedarf es entsprechender Ausf\u00fchrungen im Aussetzungsbeschluss. Jedenfalls dann, wenn die Vorgreiflichkeit nicht zweifelsfrei zu Tage tritt, sondern begr\u00fcndeten Zweifeln begegnet, hat sich das Verwaltungsgericht damit auseinanderzusetzen. Fehlt es daran, ist der Aussetzungsbeschluss schon aus diesem Grund aufzuheben (vgl. VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 16. Juli 2020 &#8211; 10 C 20.1417 &#8211; juris Rn. 27; Beschluss vom 8. Juli 2003 &#8211; 14 C 03.1428 &#8211; juris Rn. 9).<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung dieses Kontrollma\u00dfstabes ist die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat bereits die Vorgreiflichkeit des beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anh\u00e4ngigen Verfahrens f\u00fcr die vorliegende Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Visums nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung zur Vorgreiflichkeit im Aussetzungsbeschluss allein damit begr\u00fcndet, die r\u00fcckwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG sei streitentscheidend f\u00fcr das begehrte Visum gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG i.V.m. \u00a7 6 Abs. 3 AufenthG, weshalb die Aussetzung sachgerecht erscheine. Der Nichtabhilfebeschluss verweist lediglich darauf, dass es ausreiche, wenn der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen, von dem der Ausgang des hiesigen Verfahrens abh\u00e4nge, vor dem Aussetzungsbeschluss anh\u00e4ngig gewesen sei. Dies wird jedoch den insoweit bestehenden Zweifelsfragen nicht gerecht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung der Voraussetzungen des Kindernachzugs nach \u00a7 32 AufenthG bedarf es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelpr\u00fcfung, da die Bestimmung mit der Beschr\u00e4nkung auf minderj\u00e4hrige Kinder eine H\u00f6chstaltersgrenze normiert. Ma\u00dfgeblich ist danach, dass sowohl im Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung als auch sp\u00e4testens im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze die \u00fcbrigen Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben m\u00fcssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 &#8211; 1 C 17.08 &#8211; juris Rn. 10; Urteil vom 29. November 2012 &#8211; 10 C 11.12 &#8211; juris Rn. 14; Beschluss vom 2. Dezember 2014 &#8211; 1 B 21.14 &#8211; juris Rn. 6).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem gegenw\u00e4rtig geltenden \u00a7 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (in der Fassung des Familiennachzugsneuregelungsgesetzes vom 12. Juli 2018, BGBl. I S. 1147) ist bei dem Ausl\u00e4nder, zu dem der Nachzug erfolgen soll, eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG erforderlich. Hier\u00fcber verf\u00fcgt der Vater der Kl\u00e4gerin zwar inzwischen. Jedoch war dies bei Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit durch die Kl\u00e4gerin am &#8230; 2017 nicht der Fall. Vielmehr war ihr Vater zu diesem Zeitpunkt nur im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, die ihm mit Wirkung vom 6. Dezember 2016 erteilt worden war. Ein Nachzug aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden war der Kl\u00e4gerin daher aufgrund des seinerzeit geltenden \u00a7 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG (in der Fassung des Gesetzes zur Einf\u00fchrung beschleunigter Asylverfahren vom 11. M\u00e4rz 2016, BGBl. I S. 390) nicht er\u00f6ffnet. Danach wurde bis zum 16. M\u00e4rz 2018 ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. M\u00e4rz 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden ist, nicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Selbst wenn dem Vater der Kl\u00e4gerin im Ergebnis des Rechtstreits beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eine Aufenthaltserlaubnis r\u00fcckwirkend zum benannten Zeitpunkt Dezember 2016 zugesprochen w\u00fcrde, stellte sich vor dem Hintergrund der geschilderten Zusammenh\u00e4nge aber die Frage, ob dieser unstreitig weit nach Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit der Kl\u00e4gerin eingetretene Umstand ihr im vorliegenden Verfahren zugutek\u00e4me. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Doppelpr\u00fcfung beim Kindernachzug k\u00f6nnen nach dem Erreichen der Altersgrenze eingetretene Sachverhalts\u00e4nderungen zu Gunsten des Betroffenen grunds\u00e4tzlich nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 &#8211; 1 C 17.08 &#8211; juris Rn. 10; Urteil vom 29. November 2012 &#8211; 10 C 11.12 &#8211; juris Rn. 14; Beschluss vom 2. Dezember 2014 &#8211; 1 B 21.14 &#8211; juris Rn. 6).<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen ergeben sich mit Blick auf unionsrechtliche Vorgaben Bedenken, ob es f\u00fcr die Gew\u00e4hrung eines Nachzugs von Abk\u00f6mmlingen eines als Fl\u00fcchtling anerkannten Drittstaatsangeh\u00f6rigen \u00fcberhaupt zwingend auf den Besitz einer mit diesem Status verkn\u00fcpften Aufenthaltserlaubnis ankommt (was die Kl\u00e4gerin mit der Vorlage des Urteils des Verwaltungsgericht Berlin vom 12. M\u00e4rz 2019 &#8211; VG 12 K 27.18 V &#8211; mit ihrem Schriftsatz vom 21. April 2020 auch sinngem\u00e4\u00df bereits geltend gemacht hatte). Nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003\/86\/EG des Rates vom 23. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenf\u00fchrung gestatten die Mitgliedstaaten &#8211; vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Art. 16 der Richtlinie genannten Bedingungen &#8211; unter anderem den minderj\u00e4hrigen Kindern des Zusammenf\u00fchrenden und seines Ehegatten die Einreise und den Aufenthalt. Dies gilt nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003\/86\/EG auch f\u00fcr die Familienzusammenf\u00fchrung von Fl\u00fcchtlingen, die von den Mitgliedstaaten anerkannt worden sind (Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003\/86\/EG), w\u00e4hrend die Richtlinie auf subsidi\u00e4r Schutzberechtigte nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c keine Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil vom 13. M\u00e4rz 2019 &#8211; C-635\/17 &#8211; juris Rn. 33 f.; Urteil vom 7. November 2018 &#8211; C-380\/17 &#8211; juris Rn. 33). Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat im Urteil vom 12. April 2018 &#8211; C-550\/16 &#8211; (juris Rn. 53 ff.) einerseits entschieden, dass die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft nach dem 21. Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2011\/95\/EU ein deklaratorischer Akt ist und deshalb ein Drittstaatsangeh\u00f6riger, dem die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, r\u00fcckwirkend ab Antragstellung als Fl\u00fcchtling zu behandeln sei, und an diese materielle Fl\u00fcchtlingseigenschaft das Recht auf Familienzusammenf\u00fchrung ankn\u00fcpfe. Zudem hat der Gerichtshof Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003\/86\/EG dahingehend ausgelegt, dass f\u00fcr die Bestimmung der Minderj\u00e4hrigkeit des den Nachzug Begehrenden auf den Zeitpunkt der Antragstellung f\u00fcr die Familienzusammenf\u00fchrung abzustellen ist (vgl. Urteil vom 16. Juli 2020 &#8211; C-133\/19 u.a. &#8211; juris Rn. 44, 47). Dies f\u00fchrt zu der Frage, ob nach diesen Regelungen dem im Zeitpunkt der Visumbeantragung noch minderj\u00e4hrigen Kind eines Drittstaatsangeh\u00f6rigen, dem nach einem Rechtsbehelfsverfahren der Fl\u00fcchtlingsstatus zuerkannt wurde und der daher ab seiner Asylantragstellung als Fl\u00fcchtling zu behandeln ist, die im Laufe des beh\u00f6rdlichen Verfahrens eingetretene Vollj\u00e4hrigkeit entgegengehalten werden kann (s. auch BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 &#8211; 1 C 16.19 &#8211; und Beschluss vom 8. September 2020 &#8211; 1 C 16.19 &#8211; zur Aufrechterhaltung der Vorlage). Sofern diese Frage zu verneinen ist, k\u00e4me es auf die r\u00fcckwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht an.<\/p>\n<p>Zudem l\u00e4sst der Aussetzungsbeschluss keine tragf\u00e4higen Ermessenserw\u00e4gungen erkennen, sondern erkl\u00e4rt lediglich, die Aussetzung sei \u201esachgerecht\u201c. Hier jedoch war eine weitergehende Begr\u00fcndung angezeigt, da die Kl\u00e4gerin ihr Visumbegehren nicht allein auf die Regelungen des Familiennachzugs (\u00a7 32, \u00a7 36 Abs. 2 und \u00a7 36a AufenthG), sondern zugleich ausdr\u00fccklich auch auf dringende humanit\u00e4re Gr\u00fcnde im Sinne \u00a7 22 Satz 1 AufenthG gest\u00fctzt hat. Auf den r\u00fcckwirkenden Besitz einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis bei ihrem Vater kommt es hierf\u00fcr erkennbar nicht an. Angesichts der ausf\u00fchrlichen Darlegungen der Kl\u00e4gerin im Klageverfahren zu ihrer Lebenssituation in der T\u00fcrkei nach der Ausreise ihrer Mutter und ihrer Schwester einschlie\u00dflich des Vortrags eines Suizidversuchs, mit denen sie das Vorliegen humanit\u00e4rer Gr\u00fcnde und deren Dringlichkeit zu belegen sucht, h\u00e4tte es einer Auseinandersetzung und Abw\u00e4gung durch das Verwaltungsgericht bedurft, ob vor dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) dennoch eine Aussetzung gerechtfertigt ist. Das Verwaltungsgericht verh\u00e4lt sich jedoch nicht zu dem auf \u00a7 22 Satz 1 AufenthG gest\u00fctzten Begehren. Es l\u00e4sst insbesondere nicht erkennen, ob es dieses f\u00fcr nicht streitgegenst\u00e4ndlich oder offensichtlich aussichtslos erachtet.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2830\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2830&text=Gericht%3A+OVG+Berlin-Brandenburg+3.+Senat.+Entscheidungsdatum+11.08.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+3+L+133%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2830&title=Gericht%3A+OVG+Berlin-Brandenburg+3.+Senat.+Entscheidungsdatum+11.08.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+3+L+133%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2830&description=Gericht%3A+OVG+Berlin-Brandenburg+3.+Senat.+Entscheidungsdatum+11.08.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+3+L+133%2F20\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 3. 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