{"id":283,"date":"2020-12-10T16:27:02","date_gmt":"2020-12-10T16:27:02","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=283"},"modified":"2020-12-10T16:27:02","modified_gmt":"2020-12-10T16:27:02","slug":"rechtssache-geotech-kancev-gmbh-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-23646-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=283","title":{"rendered":"RECHTSSACHE GEOTECH KANCEV GMBH .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 23646\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE G. GMBH .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 23646\/09)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n2. Juni 2016<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache G. GmbH .\/. DEUTSCHLAND<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nKhanlar Hajiyev,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nYonko Grozev<br \/>\nund Carlo Ranzoni,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 26. April 2016<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 23646\/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, welche die G. GmbH (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin&#8220;), eine in C. eingetragene Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, am 29.\u00a0April 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde von Frau B., Rechtsanw\u00e4ltin in Hamburg, vertreten. Am 30. M\u00e4rz 2010 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beschwerdef\u00fchrerin er\u00f6ffnet. Das Unternehmen ist nicht im Handelsregister gel\u00f6scht. Der Insolvenzverwalter hat die Anw\u00e4ltin der Beschwerdef\u00fchrerin erm\u00e4chtigt, das Verfahren vor dem Gerichtshof fortzuf\u00fchren. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG, \u201eZVK\u201c, die von der Pr\u00e4sidentin zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren erm\u00e4chtigt worden war, gab eine Stellungnahme als Drittpartei ab (Artikel 36 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel 44 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Den Parteien wurde Gelegenheit zur Erwiderung auf diese Stellungnahme gegeben (Artikel 44 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p>4. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte haupts\u00e4chlich vor, dass ihre Verpflichtung, sich an einer von den Arbeitgebervereinigungen und der Gewerkschaft im Baugewerbe gemeinsam errichteten Sozialkasse zu beteiligen, eine Verletzung ihres Rechts auf Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11 der Konvention und ihres Rechts auf Achtung ihres Eigentums nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention darstelle.<\/p>\n<p>5. Am 19. Juni 2013 wurden die nach Artikel 11 der Konvention und nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 erhobenen R\u00fcgen der Regierung \u00fcbermittelt und die Invidualbeschwerde wurde gem\u00e4\u00df Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLS<\/p>\n<p>6. Bei der Beschwerdef\u00fchrerin handelt es sich um ein Unternehmen, das auf die durch Bohrungen erfolgende Entnahme von Bodenproben f\u00fcr geologische Untersuchungen spezialisiert ist, die unter anderem dazu dienen, die Eignung als Baustelle oder zum Brunnenbau zu beurteilen.<\/p>\n<p><strong>A. Die umstrittene Verpflichtung zur Entrichtung von Beitr\u00e4gen an die Sozialkasse im Baugewerbe<\/strong><\/p>\n<p>7. Im deutschen Baugewerbe galten eine Reihe von Tarifvertr\u00e4gen, die Regelungen zur sozialen Sicherung von Arbeitnehmern in diesem Bereich beinhalteten (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnrn. 21-28). Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes sowie die IG Bauen-Agrar-Umwelt schlossen den Tarifvertrag \u00fcber das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, \u201eVTV\u201c. Der VTV enthielt Regeln zu den Beitr\u00e4gen und Leistungen bei der ZVK wie auch bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, \u201eULAK\u201c, die gemeinsam die Sozialkasse im Baugewerbe, allgemein \u201eSOKA-BAU\u201c genannt, bildeten.<\/p>\n<p>8. Da das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales den VTV nach \u00a7 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt hatte, war dieser f\u00fcr alle Arbeitgeber im Baugewerbe verbindlich, auch wenn sie nicht der Arbeitgebervereinigung angeh\u00f6rten (\u00a7 5 Abs. 4 des Tarifvertragsgesetzes, siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr. 20). Folglich waren alle Arbeitgeber im Baugewerbe verpflichtet, einen Zusatzbeitrag in H\u00f6he von 19,8% des Bruttolohns ihrer Arbeitnehmer an die Sozialkasse zu zahlen.<\/p>\n<p>9. Die Beschwerdef\u00fchrerin war nicht Mitglied eines zu den Tarifvertragsparteien geh\u00f6renden Arbeitgeberverbandes. Sie war daher nicht unmittelbar durch Mitgliedschaft an einen Tarifvertrag gebunden.<\/p>\n<p>10. Am 10. August 2004 \u00fcbersandte die Sozialkasse der Beschwerdef\u00fchrerin ein Anschreiben mit den wichtigsten Informationen \u00fcber die Zusatzversorgungsverfahren einschlie\u00dflich der zu zahlenden Beitr\u00e4ge und der ihr eventuell zustehenden Leistungen. Die Beschwerdef\u00fchrerin reagierte nicht auf dieses Anschreiben.<\/p>\n<p>11. Nach weiteren Erkundigungen zur Pr\u00fcfung der Beitragspflicht \u00fcbersandte die Sozialkasse der Beschwerdef\u00fchrerin am 12. April 2005 ein Schreiben, in dem sie ihr mitteilte, dass sie zur Beitragszahlung verpflichtet sei und dass ein Konto er\u00f6ffnet worden sei, auf das Leistungen eingezahlt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>12. Mit Schreiben vom 28. April 2005 wandte sich der Anwalt der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Erfassung in den Sozialkassen.<\/p>\n<p><strong>B. Das gerichtliche Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>13. Am 11. Oktober 2007 verurteilte das Arbeitsgericht Wiesbaden die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr den Zeitraum von September 2002 bis M\u00e4rz 2004 zur Zahlung r\u00fcckst\u00e4ndiger Beitr\u00e4ge in H\u00f6he von 63.625,58 Euro an die ZVK. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde au\u00dferdem verurteilt, Kopien der Lohnabrechnungen ihrer Besch\u00e4ftigten f\u00fcr den Zeitraum von Januar 2006 bis Juni 2007 vorzulegen. Das Arbeitsgericht war der Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin an den VTV gebunden sei, der f\u00fcr alle Arbeitgeber im Baugewerbe verbindlich sei, auch wenn sie keinem der Arbeitgeberverb\u00e4nde angeh\u00f6rten. Die T\u00e4tigkeiten der Beschwerdef\u00fchrerin fielen in den Anwendungsbereich des VTV, der in \u00a7 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 6 Bohrarbeiten als eine in seinen Anwendungsbereich fallende T\u00e4tigkeit aufliste.<\/p>\n<p>14. Die Beschwerdef\u00fchrerin legte Berufung ein und trug darin insbesondere vor, dass die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des VTV gegen ihr Recht auf negative Koalitionsfreiheit versto\u00dfe. Sie sei verpflichtet, Beitr\u00e4ge an einen vom Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft gemeinsam errichteten Fonds abzuf\u00fchren, obwohl sie keiner der beiden Vereinigungen angeh\u00f6re. Ferner r\u00fcgte die Beschwerdef\u00fchrerin, dass sie aufgrund fehlender Mittel daran gehindert sei, eine eigene Vereinigung zu gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>15. Am 27. Juni 2008 wies das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcck und lie\u00df die Revision nicht zu. Es schloss sich der Urteilsbegr\u00fcndung des Arbeitsgerichts an und stellte zudem fest, dass die Allgemeinverbindlichkeit des VTV die Beschwerdef\u00fchrerin nicht in ihrem Recht auf Vereinigungsfreiheit verletze. Die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung f\u00fchre weder zu einer Zwangsmitgliedschaft in einem der Arbeitgeberverb\u00e4nde noch zu einer Zwangsmitgliedschaft in der Sozialkasse. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15. Juli 1980, 1BvR 24\/74, siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr. 27) r\u00e4umte das Landesarbeitsgericht ein, dass die Beschwerdef\u00fchrerin, die keinem der Arbeitgeberverb\u00e4nde angeh\u00f6re, dahingehend im Nachteil sei, dass sie ihre Interessen nicht durch eine Kontrolle der T\u00e4tigkeiten der Sozialkasse \u00fcber die Berufsverb\u00e4nde wahrnehmen k\u00f6nne. Das Recht auf Teilhabe an den Entscheidungsprozessen dieser Verb\u00e4nde stehe nur den Mitgliedern des jeweiligen Verbandes zu. Soweit sich daraus ein gewisser Druck ergebe, Mitglied eines der Arbeitgeberverb\u00e4nde zu werden, sei dieser nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt sei.<\/p>\n<p>16. Das Landesarbeitsgericht war dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass die Verpflichtung, Beitr\u00e4ge an die Sozialkasse zu zahlen, die Beschwerdef\u00fchrerin nicht an der Bildung ihrer eigenen Koalition hindere. Es stellte fest, dass der \u00fcberwiegende Anteil der zu zahlenden Betr\u00e4ge bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Meldung an die Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcckerstattet werde.<\/p>\n<p>17. Schlie\u00dflich war das Landesarbeitsgericht der Auffassung, dass die Pflicht zur Beitragszahlung an die Sozialkasse der hohen Mitarbeiterfluktuation in der Bauindustrie Rechnung trage und dem \u00f6ffentlichen Interesse an einer Abwicklung von Anspr\u00fcchen der Arbeitnehmer durch die Sozialkassen diene, wodurch Wettbewerbsverzerrungen vermieden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>18. Am 10. Dezember 2008 verwarf das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin.<\/p>\n<p>19. Am 5. Februar 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a0243\/09).<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAAT\u00adLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Allgemeinverbindliche Tarifvertr\u00e4ge im Baugewerbe<\/strong><\/p>\n<p>20. \u00a7 5 des Tarifvertragsgesetzes, der die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von Tarifvertr\u00e4gen bildete und das Verfahren und die Folgen der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung darlegte, sah vor:<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschu\u00df auf Antrag einer Tarifvertragspartei f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4ren, wenn<\/p>\n<p>1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungs\u00adbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen und<\/p>\n<p>2. die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung im \u00f6ffentlichen Interesse geboten erscheint.<\/p>\n<p>Von den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Allge\u00admeinverbindlicherkl\u00e4rung zur Behebung eines sozialen Notstands erforderlich erscheint.<\/p>\n<p>(2) Vor der Entscheidung \u00fcber den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der All\u00adgemeinverbindlicherkl\u00e4rung betroffen werden w\u00fcrden, den am Ausgang des Verfahrens interes\u00adsierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stel\u00adlungnahme sowie zur \u00c4u\u00dferung in einer m\u00fcndlichen und \u00f6ffentlichen Verhandlung zu geben.<\/p>\n<p>(3) Erhebt die oberste Arbeitsbeh\u00f6rde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die bean\u00adtragte Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung, so kann das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.<\/p>\n<p>(4) Mit der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in sei\u00adnem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung ei\u00adnes Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuss aufheben, wenn die Aufhebung im \u00f6ffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten entspre\u00adchend.<\/p>\n<p>(6) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbeh\u00f6rde eines Landes f\u00fcr einzelne F\u00e4lle das Recht zur Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(7) Die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung bed\u00fcrfen der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung.\u201c<\/p>\n<p>21. Im Baugewerbe galten eine Reihe von Tarifvertr\u00e4gen, die Regelungen zur sozialen Sicherung von Arbeitnehmern in diesem Bereich beinhalteten. Diese Vertr\u00e4ge trugen den besonderen Arbeitsbedingungen im Baugewerbe Rechnung, insbesondere folgenden: Die Arbeit am Bau war \u00fcberwiegend witterungsabh\u00e4ngig; das Baugewerbe war erheblichen Auftragsschwankungen unterworfen, konnte jedoch nicht im Voraus produzieren, so dass eine geringe Nachfrage zwangsl\u00e4ufig zu Auftragsl\u00fccken f\u00fchrte; die Fluktuation der Arbeitnehmer zwischen verschiedenen Baubetrieben war generell hoch; und die Mehrheit der Arbeitnehmer im Baugewerbe schied vor Erreichen des Rentenalters aus dem Arbeitsleben aus. Dies f\u00fchrte dazu, dass Arbeitnehmer im Baugewerbe nicht in der Lage waren, bei einem einzigen Arbeitgeber die Voraussetzungen f\u00fcr den Erhalt sozialer Leistungen zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>22. Um die Arbeitnehmer im Baugewerbe vor diesen Nachteilen zu sch\u00fctzen und ihnen gewissen soziale Mindestleistungen zu garantieren, wurden \u00fcber Tarifvertr\u00e4ge erg\u00e4nzende Sozialkassen eingef\u00fchrt. Bei den einschl\u00e4gigen Tarifvertr\u00e4gen handelte es sich um den Bundesrahmentarifvertrag f\u00fcr das Baugewerbe (BRTV), der u. a. die Anspr\u00fcche von Arbeitnehmern im Baugewerbe auf bezahlten Urlaub regelte, den Tarifvertrag \u00fcber Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR), den Tarifvertrag \u00fcber die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und den VTV.<\/p>\n<p>23. Der Urlaubskasse und der Zusatzversorgungskasse war gemein, dass sie die Ankn\u00fcpfung an das konkrete Arbeitsverh\u00e4ltnis aufhoben und stattdessen auf die Zugeh\u00f6rigkeit des Arbeitnehmers zur Branche abstellten. Wenn der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber des Baugewerbes zu einem anderen Arbeitnehmer des Baugewerbes wechselte, blieben seine Anspr\u00fcche bestehen. Betriebszugeh\u00f6rigkeiten des Arbeitnehmers in verschiedenen Betrieben des Baugewerbes wurden zusammengerechnet.<\/p>\n<p>24. Alle Arbeitgeber im Geltungsbereich der betreffenden allgemeinverbindlichen Tarifvertr\u00e4ge waren verpflichtet, Beitr\u00e4ge an die genannten Sozialkassen zu entrichten. Diese Beitr\u00e4ge wurden benutzt, um den Unternehmen, welche die entsprechenden Leistungen an die Arbeitnehmer erbrachten, die daf\u00fcr angefallen Kosten zu erstatten. Anders ausgedr\u00fcckt bedeutet dies, dass die Arbeitgeber im Baugewerbe die sozialen Leistungen f\u00fcr die in diesem Bereich besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer solidarisch finanzierten.<\/p>\n<p>25. Diese Sozialkassenverfahren werden auf Grund der jeweils geltenden allgemeinverbindlichen Tarifvertr\u00e4ge seit vielen Jahrzehnten durchgef\u00fchrt: Das Urlaubsverfahren wurde 1949 eingef\u00fchrt, die Zusatzversorgung 1957, die Ausbildungsf\u00f6rderung 1975.<\/p>\n<p>26. 1965 befand das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung der Tarifvertr\u00e4ge, die dem Sozialkassenverfahren zugrunde liegen, f\u00fcr zul\u00e4ssig (Urteile vom 3. Februar 1965, Az. 4 AZR 483\/62 und 4 AZR 385\/63).<\/p>\n<p>27. 1980 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung der Tarifvertr\u00e4ge \u00fcber die Sozialkassen nicht gegen das Grundgesetz verst\u00f6\u00dft (Beschluss vom 15. Juli 1980, Az. 1 BvR 24\/74 und 1 BvR 439\/79). Es stellte insbesondere fest, dass der auf ein Unternehmen ausge\u00fcbte Druck, Mitglied einer Koalition zu werden, die Vertragspartei der entsprechenden Tarifvereinbarungen ist, um durch eine Kontrolle der T\u00e4tigkeiten der Sozialkassen seine Interessen wahrnehmen zu k\u00f6nnen, keine Verletzung des Rechts auf negative Koalitionsfreiheit darstelle. Das Bundesverfassungsgericht hat die Leitlinien dieser Entscheidung in einer j\u00fcngeren Entscheidung (Beschluss vom 11. Juli 2006, 1BvL 4\/00) best\u00e4tigt und festgestellt, dass ein blo\u00dfer Anreiz, einer Koalition beizutreten, noch keinen Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstelle.<\/p>\n<p>28. Der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung dieser Tarifvereinbarungen ging jeweils das nach \u00a7 5 TVG vorgeschriebene Verfahren voraus.<\/p>\n<p><strong>B. Die Sozialkasse im Baugewerbe (\u201eSOKA-BAU\u201c)<\/strong><\/p>\n<p>29. Der VTV enthielt Regeln zu den Beitr\u00e4gen und Leistungen bei der ZVK und der ULAK, die gemeinsam die Sozialkasse im Baugewerbe, allgemein \u201eSOKA-BAU\u201c genannt, bildeten. Die ZVK und die ULAK waren f\u00fcr die Verwaltung und Durchf\u00fchrung der oben genannten Sozialkassenverfahren, wie sie in den allgemeinverbindlichen Tarifvertr\u00e4gen des Baugewerbes geregelt waren, verantwortlich.<\/p>\n<p>30. Die Sozialkasse im Baugewerbe begr\u00fcndete keine Mitgliedschaft eines in den Anwendungsbereich der Sozialkasse fallenden Arbeitgebers oder Arbeitnehmers in dieser Einrichtung und sah eine solche Mitgliedschaft auch nicht vor. Die einzigen Mitglieder der ZVK waren der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes sowie die Gewerkschaft des Baugewerbes (IG Bauen-Agrar-Umwelt). Der ULAK geh\u00f6rten au\u00dferdem regionale Arbeitgeberverb\u00e4nde an.<\/p>\n<p>31. Die ZVK war im f\u00fcr die vorliegende Rechtssache relevanten Zeitraum f\u00fcr den Einzug der Beitr\u00e4ge zum Urlaubsverfahren, zur Finanzierung der Rentenbeihilfen und zur Finanzierung der \u00fcberbetrieblichen Berufsbildung im Baugewerbe verantwortlich. Sie war auch f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Rentenbeihilfeverfahrens zust\u00e4ndig. F\u00fcr das Urlaubsverfahren und die Abwicklung der Ausbildungsfinanzierung war jedoch die ULAK zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>32. Dar\u00fcber hinaus verwalteten und erbrachten die ZVK und die ULAK weitere, optionale Leistungen f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Leistungen waren nicht Teil der anwendbaren Tarifvertr\u00e4ge und wurden nicht aus den Beitr\u00e4gen nach dem VTV finanziert.<\/p>\n<p>33. Seit 21. Dezember 2007 wurde die Sozialkasse in Form einer Aktiengesellschaft betrieben. Vor dem 21. Dezember 2007, zu der f\u00fcr die vorliegende Rechtssache ma\u00dfgeblichen Zeit, war die ZVK als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert, einer besonderen Rechtsform des Privatrechts, die es nur im Versicherungsbereich gibt. Die ULAK war als wirtschaftlicher Verein nach \u00a7 22 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs organisiert.<\/p>\n<p>34. Die durch die ZVK erbrachten Leistungen stellten nach innerstaatlichem Recht ein Versicherungsprodukt dar. Daher unterstand die ZVK der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Auch die ULAK unterlag der staatlichen Aufsicht, die durch die hessische Landeshauptstadt Wiesbaden wahrgenommen wurde.<\/p>\n<p>35. Nach ihren Satzungen durften weder die ZVK noch die ULAK Gewinne erzielen oder aussch\u00fctten. Die erhaltenen Beitr\u00e4ge durften nur zur Abwicklung und Finanzierung der Sozialkassenverfahren und zur Auszahlung der entsprechenden Leistungen verwandt werden. Gewinne durften nur zur Bildung von R\u00fccklagen verwendet werden.<\/p>\n<p>36. Wenn sich ein Betrieb bei den Sozialkassen anmeldete oder die Sozialkassen auf anderem Wege von der Existenz eines Baubetriebes erfuhr, erhielt das Unternehmen ein Anschreiben, in dem die Sozialkassenverfahren einschlie\u00dflich der damit verbundenen Erstattungen kurz skizziert wurden. Dar\u00fcber hinaus war diesem Anschreiben eine Brosch\u00fcre mit Informationen \u00fcber die an die Arbeitnehmer gezahlten Leistungen und die R\u00fcckerstattung an die Arbeitgeber beigelegt. Die Brosch\u00fcre bot auch einen \u00dcberblick \u00fcber die Rechtsgrundlagen der Sozialkassenverfahren. Es wurde auf die Internetseite \u201ewww.soka-bau.de\u201c sowie auf weitere telefonische oder elektronische Informationsangebote hingewiesen.<\/p>\n<p>37. Sofern die Pr\u00fcfungen der Sozialkassen ergaben, dass ein Betrieb von den entsprechenden Tarifvertr\u00e4gen erfasst wurde, erhielt der Betrieb hier\u00fcber eine schriftliche Mitteilung. Dieser waren zus\u00e4tzliche Informationen u. a. \u00fcber die Leistungen der ZVK und der ULAK, die entsprechenden Sozialkassenverfahren, die Aufgaben der ZVK und der ULAK und die Verwendung der Beitr\u00e4ge beigef\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wurde dem Unternehmen eine kostenlose pers\u00f6nliche Beratung vor Ort angeboten.<\/p>\n<p>38. Bez\u00fcglich der Berichterstattung ist festzustellen, dass die ZVK und die ULAK jeweils j\u00e4hrliche Gesch\u00e4ftsberichte zur Verf\u00fcgung stellten, in denen sie Rechenschaft \u00fcber ihre T\u00e4tigkeiten und die konkrete Verwendung der Beitragsmittel ablegten. Seit 2004 erstellten sie neben den einzelnen Gesch\u00e4ftsberichten auch einen gemeinsamen Jahresgesch\u00e4ftsbericht.<\/p>\n<p>39. Der Jahresgesch\u00e4ftsbericht der ZVK wurde im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlicht. Ab 2002 konnten die j\u00e4hrlichen Gesch\u00e4ftsberichte der ZVK und der ULAK auch von der Internetseite der Sozialkassen heruntergeladen werden. Sobald ein neuer Jahresgesch\u00e4ftsbericht erschien, wurden die bei den Sozialkassen erfassten Betriebe angeschrieben und hier\u00fcber informiert. Diese Schreiben wiesen nicht nur auf die M\u00f6glichkeit hin, die Jahresgesch\u00e4ftsberichte herunterzuladen, sondern enthielten auch ein Anforderungsformular, mit dem sich der Betrieb gedruckte Exemplare zuschicken lassen konnte.<\/p>\n<p>40. Die j\u00e4hrlichen Gesch\u00e4ftsberichte erl\u00e4uterten die Aufgaben der Sozialkassen und enthielten Darstellungen \u00fcber deren Einnahmen und Ausgaben. Die entsprechenden Informationen waren sehr detailliert (z. B. f\u00fchrte der Bericht der ZVK hinsichtlich der Rentenbeihilfen die Zahl der Rentenempf\u00e4nger, die Aufwendungen f\u00fcr die Rentenzahlungen, die durchschnittliche H\u00f6he der Rentenbeihilfe und die Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr auf). Die Berichte enthielten auch Informationen \u00fcber die Personalkosten der ZVK und der ULAK. Die Jahresberichte, einschlie\u00dflich der Bilanzen, wurden entsprechend den einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Vorschriften erstellt und von Wirtschaftspr\u00fcfern auditiert. Aus den Jahresberichten ging hervor, dass die Sozialkasse keine Gewinne erwirtschafteten. Erwirtschaftete \u00dcbersch\u00fcsse flossen vor allem in R\u00fcckstellungen. Diese Informationen wurden den zur Zahlung der Beitr\u00e4ge verpflichteten Unternehmen \u00fcbermittelt, unabh\u00e4ngig davon, ob ein bestimmter Betrieb Mitglied einer der Tarifvertragsparteien war.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 11 DER KONVENTION<\/p>\n<p>41. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass die Pflicht, sich an der Sozialkasse im Baugewerbe zu beteiligen, ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11 der Konvention verletze. Artikel 11, soweit einschl\u00e4gig, lautet:<\/p>\n<p>\u201e1.\u00a0Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschlie\u00dfen; dazu geh\u00f6rt auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gr\u00fcnden und Gewerkschaften beizutreten.<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Rechte darf nur Einschr\u00e4nkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind &#8230; zum Schutz der Ge\u00adsundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>42. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/p>\n<p>44. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte vor, dass ein Eingriff in ihr Recht auf negative Vereinigungsfreiheit vorliege, weil sie dieselbe Pflicht zur Zahlung von Beitr\u00e4gen an die Sozialkasse habe wie ein Mitglied eines der Arbeitgeberverb\u00e4nde, ohne jedoch die M\u00f6glichkeit zu haben, die Wahrnehmung ihrer Interessen durch die Organisation zu kontrollieren. Hierdurch werde sie einem erheblichen Druck ausgesetzt, zur Vertretung ihrer Interessen einem der Arbeitgeberverb\u00e4nde beizutreten.<\/p>\n<p>45. Dar\u00fcber hinaus brachte die Beschwerdef\u00fchrerin vor, dass sie \u00fcber die Verpflichtung, sich an der Sozialkasse zu beteiligen, und \u00fcber ihre entsprechenden Rechte und Pflichten nicht angemessen informiert worden sei. Die von der Sozialkasse ver\u00f6ffentlichten Bilanzen b\u00f6ten keine Klarheit und enthielten keine hinreichenden Informationen \u00fcber die Verwendung der Arbeitgeberbeitr\u00e4ge.<\/p>\n<p>46. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte weiter vor, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Beitr\u00e4gen sie daran hindere, eine eigene Arbeitgeberkoalition zu gr\u00fcnden, und somit einen Eingriff in ihr Recht auf positive Koalitionsfreiheit darstelle.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>47. Die Regierung bestritt, dass ein Eingriff in das in Artikel 11 der Konvention verankerte Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf negative Koalitionsfreiheit vorgelegen habe. Sie brachte vor, dass die Beschwerdef\u00fchrerin lediglich verpflichtet sei, Beitr\u00e4ge zur Sozialkasse zu leisten, die f\u00fcr die Erbringung von Leistungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Baugewerbe verwendet w\u00fcrden. Die Beschwerdef\u00fchrerin werde aufgrund der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des VTV nicht Mitglied der Sozialkasse und auch nicht Mitglied eines der Arbeitgeberverb\u00e4nde, die den VTV abgeschlossen h\u00e4tten, und werde zu einer solchen Mitgliedschaft auch nicht verpflichtet. Ihr drohten im Falle des Nichtbeitritts auch keine Sanktionen oder sonstige Nachteile. Damit bestehe f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin kein Zwang zum Beitritt zu einer Koalition.<\/p>\n<p>48. Die Regierung brachte weiter vor, dass die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des VTV f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin keinen Anreiz schaffe, einer der Parteien des VTV beizutreten, weil die Regelungen des Vertrags bei ihr ohnehin zur Anwendung k\u00e4men. Selbst wenn man annehme, dass f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin ein faktischer Anreiz bestehe, einer Arbeitgebervereinigung beizutreten, sei dieser Anreiz nicht stark genug, um einen Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin darzustellen, einer Koalition nicht gegen ihren Willen beitreten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>49. Die Regierung brachte weiter vor, dass die Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Beschwerdef\u00fchrerin in keiner Weise das Recht nehme, eine Koalition zu gr\u00fcnden, sie zu f\u00f6rdern oder einer bestehenden Koalition beizutreten. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin geltend mache, wegen der Beitragspflicht zu den Sozialkassen nicht \u00fcber die dazu notwendigen finanziellen Mittel zu verf\u00fcgen, sei zu betonen, dass der Beitragspflicht ein Anspruch auf Leistungen gegen die Sozialkasse gegen\u00fcberstehe. Dementsprechend habe die Beschwerdef\u00fchrerin auch eine Erstattung von 100.000 Euro f\u00fcr das an ihre Arbeitnehmer gezahlte Urlaubsgeld beantragt. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin beantragten Erstattungen w\u00fcrden mit den geschuldeten Beitr\u00e4ge verrechnet. Die Regierung brachte auch vor, dass zwischen der Beitragszahlung und der vermeintlichen Einschr\u00e4nkung des Rechts der Beschwerdef\u00fchrerin auf Koalitionsfreiheit keine unmittelbare Verbindung bestehe.<\/p>\n<p>(c) Drittbeteiligte<\/p>\n<p>50. Die ZVK \u00fcbermittelte Informationen \u00fcber die aus der ZVK und der ULAK bestehende Sozialkasse im Baugewerbe, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich des VTV und die sich daraus ergebende Pflicht der davon erfassten Arbeitgeber, sich an der Sozialkasse zu beteiligen, \u00fcber die Beitr\u00e4ge der Beschwerdef\u00fchrerin im ma\u00dfgeblichen Zeitraum und \u00fcber die Zahlungen der Sozialkassen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit, unter anderem, dem Urlaubsverfahren, der Ausbildungsfinanzierung und dem Rentenbeihilfeverfahren. Sie brachte vor, dass all diese Leistungen durch die Beitr\u00e4ge der Arbeitgeber finanziert w\u00fcrden, und erl\u00e4uterte die Anspruchs- und R\u00fcckerstattungsvoraussetzungen. Die ZVK \u00fcbermittelte dar\u00fcber hinaus Informationen zu ihren \u00fcbrigen T\u00e4tigkeitsbereichen, ihren Personalkosten und ihrer Berichterstattung.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Vereinigungsfreiheit ein gewisses Ma\u00df an Wahlfreiheit hinsichtlich ihrer Wahrnehmung impliziert und sowohl das positive Recht, eine Vereinigung zu gr\u00fcnden und einer Vereinigung beizutreten, als auch das negative Recht, nicht zum Beitritt zu einer Vereinigung gezwungen zu werden, beinhaltet (Sigur\u00f0ur A. Sigurj\u00f3nsson .\/. Island, 30.\u00a0Juni 1993, Rdnr. 35, Serie A Band 264; V\u00f6r\u00f0ur \u00d3lafsson .\/. Island, Individualbeschwerde Nr.\u00a020161\/06, Rdnr.\u00a045, ECHR 2010). Die Verpflichtung, einer bestimmten Vereinigung beizutreten, muss zwar nicht immer konventionswidrig sein, wird jedoch, wenn sie eine Form annimmt, die unter den Umst\u00e4nden des Falles die Substanz der durch Artikel 11 garantierten Vereinigungsfreiheit angreift, einen Eingriff in diese Freiheit darstellen (siehe Gustafsson .\/. Schweden, 25.\u00a0April 1996, Rdnr.\u00a045, Reports of Judgments and Decisions 1996-II).<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass es der Beschwerdef\u00fchrerin rechtlich nicht m\u00f6glich war, Mitglied der von dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes sowie der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt eingerichteten Sozialkasse zu werden. Sie war auch nicht dazu verpflichtet, einem dieser beiden Arbeitgeberverb\u00e4nde beizutreten.<\/p>\n<p>53. Die Beschwerdef\u00fchrerin machte einen Eingriff in ihr Recht auf negative Vereinigungsfreiheit vielmehr deshalb geltend, weil sie infolge der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des VTV zur Zahlung von Beitr\u00e4gen an die Soziallkasse verpflichtet war. Diesbez\u00fcglich ist zu entscheiden, ob, diese Verpflichtung, wie die Beschwerdef\u00fchrerin vorbringt, einer Zwangsmitgliedschaft gleichkommt, die das Recht auf negative Koalitionsfreiheit, also ihr Recht, nicht gegen ihren Willen einer der Arbeitgebervereinigungen beitreten zu m\u00fcssen, beeintr\u00e4chtigt. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Beitr\u00e4gen mit dem Beitritt zu einer Vereinigung ein wichtiges Merkmal gemein haben und einen Eingriff in das Recht auf negative Koalitionsfreiheit darstellen kann (V\u00f6r\u00f0ur \u00d3lafsson, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a048).<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin, basierend auf dem Grundgedanken der Solidarit\u00e4t, im Interesse aller Arbeitnehmer im Baugewerbe zur Zahlung von Beitr\u00e4gen an die Sozialkasse verpflichtet war (siehe im Gegensatz dazu V\u00f6r\u00f0ur \u00d3lafsson, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 51). Er stellt fest, dass die betreffenden Tarifvertr\u00e4ge auf eine Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung ausgelegt waren. Die beabsichtigte soziale Absicherung aller Arbeitnehmer in dieser Branche w\u00e4re nicht zu erreichen, wenn nur die auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband tarifgebundenen Arbeitgeber teilnehmen m\u00fcssten. Um den beabsichtigten sozialen Schutz zu gew\u00e4hrleisten, setzten die Sozialkassen voraus, dass alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Baugewerbe, vor allem die nicht-tarifgebunden, in das Sozialkassenverfahren einbezogen wurden. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Beitr\u00e4ge der Beschwerdef\u00fchrerin ausschlie\u00dflich zur Verwaltung und Durchf\u00fchrung dieser Verfahren und zur Auszahlung der entsprechenden Leistungen verwendet werden durften. Au\u00dferdem boten die ZVK und die ULAK den Arbeitgebern und Arbeitnehmern unabh\u00e4ngig davon, ob der Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband angeh\u00f6rte, optionale Leistungen an (siehe\u201e Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr. 32). Die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Beitr\u00e4ge k\u00f6nnen daher nicht als Mitgliedsbeitr\u00e4ge angesehen werden. Dar\u00fcber hinaus stand der Beitragspflicht ein Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Sozialkasse gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigt dar\u00fcber hinaus, dass die Mitglieder der Vereinigungen, die die Sozialkasse gr\u00fcndeten, weder geringere Beitr\u00e4ge zahlten noch an anderer Stelle besser gestellt wurden als die Nichtmitglieder (siehe, im Gegensatz dazu, V\u00f6r\u00f0ur \u00d3lafsson, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a048,\u00a052). Die Mitglieder dieser Vereinigungen hatten auch keine direkte Kontrolle \u00fcber die Verwendung der an die Sozialkassen gezahlten Beitr\u00e4ge, sondern konnten ihren Einfluss nur \u00fcber diese Vereinigungen geltend machen. Dar\u00fcber hinaus erhielten alle Unternehmen, die Beitr\u00e4ge an die Sozialkassen zahlten, unabh\u00e4ngig davon, ob sie einer Arbeitgebervereinigung angeh\u00f6rten, umfassende Informationen \u00fcber ihre Rechte und Pflichten sowie j\u00e4hrliche Gesch\u00e4ftsberichte mit Informationen \u00fcber die Verwendung der Beitr\u00e4ge (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnrn.\u00a036-40). Nichtmitglieder von Arbeitgebervereinigungen waren daher hinsichtlich der Transparenz und der Rechenschaftspflicht nicht schlechter gestellt als Mitglieder (siehe, im Gegensatz dazu, V\u00f6r\u00f0ur\u00a0\u00d3lafsson, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 81-82).<\/p>\n<p>56. Letztendlich beruhte die Verpflichtung der Beschwerdef\u00fchrerin, Beitr\u00e4ge zur Sozialkasse zu zahlen, auf der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des VTV, eines Tarifvertrags im Baugewerbe, durch das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales. Die Einrichtung der Sozialkasse, an welche die Beschwerdef\u00fchrerin Beitr\u00e4ge zahlen musste, also die ZVK, unterstand der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnr. 34). Daher lag ein hohes Ma\u00df an Beteiligung und Aufsicht seitens der \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rden vor (siehe, im Gegensatz dazu, V\u00f6r\u00f0ur \u00d3lafsson, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 49).<\/p>\n<p>57. Es trifft zu, dass die Verpflichtung, Beitr\u00e4ge an die Sozialkasse zu zahlen, als faktischer Anreiz f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin betrachtet werden k\u00f6nnte, einer der Arbeitgebervereinigungen im Baugewerbe beizutreten, um an den Entscheidungsprozessen dieser Vereinigung beteiligt zu werden und ihre Interessen im Wege der Kontrolle der T\u00e4tigkeiten der Sozialkasse wahrzunehmen. Im Lichte der obigen Ausf\u00fchrungen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass dieser faktische Anreiz zu schwach ist, um die Substanz der durch Artikel 11 der Konvention garantierten Koalitionsfreiheit zu treffen, und daher keinen Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin darstellt, nicht gegen ihren Willen einer Vereinigung beitreten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>58. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin vorbringt, es habe einen Eingriff in ihr Recht auf positive Koalitionsfreiheit gegeben, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Beschwerdef\u00fchrerin in keiner Weise das Recht nahm, eine Koalition zu gr\u00fcnden, sie zu f\u00f6rdern oder einer bestehenden Koalition beizutreten. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin geltend gemacht hat, wegen der Beitragspflicht zu den Sozialkassen nicht \u00fcber die dazu notwendigen finanziellen Mittel zu verf\u00fcgen, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beitragspflicht der Beschwerdef\u00fchrerin ein Anspruch auf Leistungen gegen die Sozialkasse gegen\u00fcberstand.<\/p>\n<p>59. Dementsprechend ist der Gerichtshof der Auffassung, dass in der vorliegenden Rechtssache keine Verletzung von Artikel\u00a011 der Konvention vorliegt.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS Nr. 1 ZUR<br \/>\nKONVENTION<\/p>\n<p>60. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte auch, dass ihre Pflicht zur Zahlung von Beitr\u00e4gen an die Sozialkasse ihr Recht auf Achtung ihres Eigentums aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention verletze; dieser Artikel lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede nat\u00fcrliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Nieman\u00addem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das \u00f6ffentliche Interesse es ver\u00adlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p>Absatz 1 beeintr\u00e4chtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er f\u00fcr die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>61. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge mit der vorstehend bereits gepr\u00fcften R\u00fcge verkn\u00fcpft ist und daher ebenfalls f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren ist.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/p>\n<p>63. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte insbesondere vor, dass ihre T\u00e4tigkeiten nicht unter den VTV fielen, und dass die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des VTV nicht im Interesse der Allgemeinheit liege. Au\u00dferdem m\u00fcsse sie h\u00f6here L\u00f6hne zahlen als Wettbewerber, die keine Beitr\u00e4ge zur Sozialkasse entrichten m\u00fcssten. Sie behauptete, dass die Pflicht zur Zahlung von 63.625,58 EUR an die Sozialkasse sie in die Insolvenz getrieben habe.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>64. Die Regierung brachte vor, es gebe keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Pflicht der Beschwerdef\u00fchrerin, Beitr\u00e4ge an die Sozialkassen abzuf\u00fchren, ihr Eigentum an beweglichen Sachen oder Immobilien oder bestimmte ihr zustehende dingliche oder schuldrechtliche Rechte ber\u00fchre. Sie argumentierte, dass allenfalls das Verm\u00f6gen der Beschwerdef\u00fchrerin ber\u00fchrt sei, weil es sich durch die Beitragspflichten zun\u00e4chst vermindere, und dass das Verm\u00f6gen als solches nicht in den Schutzbereich von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 falle. Dar\u00fcber hinaus stehe der Beitragspflicht ein R\u00fcckerstattungsanspruch der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Sozialkasse gegen\u00fcber. Au\u00dferdem sei die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung der Sozialkassentarifvertr\u00e4ge im Allgemeininteresse geboten und liege innerhalb des Beurteilungsspielraums, der den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sozial- und Wirtschaftspolitik zustehe.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Eingriff rechtm\u00e4\u00dfig, im Allgemeininteresse und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein muss, um mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vereinbar zu sein; d. h. es muss ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und den Anforderungen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen herbeigef\u00fchrt werden (siehe u.\u00a0v. a., Beyeler .\/. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 33202\/96, Rdnr. 107, ECHR 2000\u2011I; Zammit und Attard Cassar .\/. . Malta, Individualbeschwerde Nr. 1046\/12, Rdnr. 47, 30. Juli 2015).<\/p>\n<p>(a) Gab es einen Eingriff?<\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 auf Pflichtbeitr\u00e4ge zu Sozialversicherungssystemen anwendbar ist (Fratrik .\/. Slowakei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a051224\/99, 25. Mai 2004), und stellt fest, dass die Pflicht zur Beitragszahlung an die Sozialkasse einen Eingriff in das durch Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention garantierte Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Eigentums darstellte.<\/p>\n<p>(b) \u00dcbereinstimmung mit dem Grundsatz der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Pflicht der Beschwerdef\u00fchrerin zur Zahlung von Beitr\u00e4gen an die Sozialkasse im Baugewerbe auf der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des VTV durch das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales gem\u00e4\u00df dem nach \u00a7 5 TVG vorgeschriebenen Verfahren beruhte (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnrn. 20, 25-28). Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigt weiter, dass Bohrarbeiten nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte unter den VTV fielen. Er weist darauf hin, dass zwischen den Parteien zwar streitig ist, ob die Bedingungen f\u00fcr die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des VTV zur ma\u00dfgeblichen Zeit erf\u00fcllt waren und ob die Beschwerdef\u00fchrerin in den Anwendungsbereich des VTV fiel, sieht jedoch keinen Grund, die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des VTV sei mit innerstaatlichem Recht vereinbar und die Beschwerdef\u00fchrerin falle in seinen Anwendungsbereich, in Frage zu stellen. Es ist in erster Linie Aufgabe der innerstaatlichen Beh\u00f6rden, namentlich der Gerichte, die innerstaatlichen Gesetze auszulegen und anzuwenden (siehe V\u00f6r\u00f0ur\u00a0\u00d3lafsson, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 72, mit weiteren Nachweisen). Der Gerichtshof ist daher davon \u00fcberzeugt, dass es im innerstaatlichen Recht eine hinreichend klare Rechtsgrundlage gab, aufgrund derer die Beschwerdef\u00fchrerin vorhersehen konnte, dass sie aufgrund ihres T\u00e4tigkeitsfelds die entsprechenden Beitr\u00e4ge zu zahlen hatte.<\/p>\n<p>(c) Das Ziel des Eingriffs<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung der Tarifvertr\u00e4ge im Baugewerbe und die sich daraus ergebende Pflicht aller Arbeitgeber in diesem Bereich, Beitr\u00e4ge an die Sozialkasse zu zahlen, das Ziel verfolgte, allen Arbeitnehmern in diesem Bereich, insbesondere den nicht tarifgebundenen, eine gewisses Ma\u00df an sozialer Sicherheit zu garantieren. Die genannten Tarifvertr\u00e4ge trugen den besonderen Arbeitsbedingungen im Baugewerbe Rechnung und stellten unter anderem sicher, dass die Arbeitnehmer allein aufgrund ihrer T\u00e4tigkeit im Baugewerbe, unabh\u00e4ngig davon, ob sie innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber wechselten, einen zusammenh\u00e4ngenden Jahresurlaub nehmen konnten, und dass Nachteile hinsichtlich des Erwerbs von Rentenversicherungsanspr\u00fcchen ausgeglichen wurden. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Eingriff ein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel \u201eim Einklang mit dem Allgemeininteresse\u201c verfolgte und insbesondere der sozialen Absicherung aller Besch\u00e4ftigten im Baugewerbe diente.<\/p>\n<p>(d) Wurde ein gerechter Ausgleich hergestellt?<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache Fragen hinsichtlich der Gestaltung der Sozial- und Wirtschaftspolitik betrifft, und erinnert daran, dass die Vertragsstaaten in diesem Bereich einen gro\u00dfen Beurteilungsspielraum haben (siehe Zolotas .\/. Griechenland (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 66610\/09, Rdnr. 44, ECHR 2013 (Ausz\u00fcge); Fratrik, a.\u00a0a.\u00a0O.; Gasus Dosier- und F\u00f6rdertechnik GmbH .\/. Niederlande, 23. Februar 1995, Rdnr. 60, Serie A Band 306\u2011B). Der Gerichtshof wird die Einsch\u00e4tzung der nationalen Beh\u00f6rden in diesem Bereich respektieren, sofern diese nicht offensichtlich einer Grundlage entbehrt.<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Sozialkassen zur Gew\u00e4hrleistung des beabsichtigten sozialen Schutzes voraussetzten, dass alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Baugewerbe, vor allem die nicht-tarifgebunden, in das Sozialkassenverfahren einbezogen wurden. Die Sozialkassen beruhten auf dem Grundgedanken der Solidarit\u00e4t aller Arbeitgeber im Baugewerbe im Interesse der Arbeitnehmer in diesem Bereich.<\/p>\n<p>71. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass die von der Beschwerdef\u00fchrerin und anderen Arbeitgebern entrichteten Beitr\u00e4ge nur f\u00fcr die Auszahlung der entsprechenden Sozialleistungen an die Besch\u00e4ftigten und f\u00fcr R\u00fcckerstattungen an die Arbeitgeber, die ihren Besch\u00e4ftigten entsprechende Leistungen geboten hatten, verwandt werden durften. Tats\u00e4chlich hatte die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr Leistungen, die sie ihren Besch\u00e4ftigten gew\u00e4hrt hatte, auch Anspruch auf R\u00fcckerstattungen aus der Sozialkasse, die mit den geschuldeten Betr\u00e4gen verrechnet wurden.<\/p>\n<p>72. Au\u00dferdem entstanden der Beschwerdef\u00fchrerin in Bezug auf die Sozialkasse weder finanzielle noch sonstige Nachteile gegen\u00fcber Unternehmen, die Mitglieder der zu den Tarifparteien geh\u00f6renden Arbeitgebervereinigungen waren. Der Gerichtshof stellt fest, dass Unternehmen, die Beitr\u00e4ge an die Sozialkassen entrichteten, unabh\u00e4ngig davon, ob sie einer Arbeitgebervereinigung angeh\u00f6rten, umfassende Informationen \u00fcber ihre Rechte und Pflichten sowie j\u00e4hrliche Gesch\u00e4ftsberichte mit Informationen \u00fcber die Verwendung der Beitr\u00e4ge erhielten (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c, Rdnrn. 36-40). Die Sozialkasse, zu der die ZVK und die ULAK geh\u00f6rten, deren Abschl\u00fcsse einer Wirtschaftspr\u00fcfung unterzogen wurden und die unter staatlicher Aufsicht standen, erf\u00fcllte daher die Transparenz- und Rechenschaftsanforderungen (siehe, im Gegensatz dazu, Evaldsson und andere .\/. Schwe\u00adden, Individualbeschwerde Nr.\u00a075252\/01, Rdnrn. 62-64, 13. Februar 2007).<\/p>\n<p>73. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Eingriff in Bezug auf das verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war, da er zwischen dem Interesse an der sozialen Absicherung aller Arbeitnehmer im Baugewerbe einerseits und dem Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Eigentums andererseits einen gerechten Ausgleich erzielt hat. Die innerstaatlichen Beh\u00f6rden handelten innerhalb ihres im Bereich der Sozial- und Wirtschaftspolitik breiten Gestaltungsspielraums.<\/p>\n<p>74. Dementsprechend ist der Gerichtshof der Auffassung, dass in der vorliegenden Rechtssache keine Verletzung von Artikel\u00a01 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention vorliegt.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird im \u00dcbrigen f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel 11 der Konvention ist nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>3. Artikel\u00a01 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 2. Juni 2016 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Ganna Yudkivska<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=283\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=283&text=RECHTSSACHE+GEOTECH+KANCEV+GMBH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+23646%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=283&title=RECHTSSACHE+GEOTECH+KANCEV+GMBH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+23646%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=283&description=RECHTSSACHE+GEOTECH+KANCEV+GMBH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+23646%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE G. 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