{"id":2827,"date":"2021-08-29T07:38:38","date_gmt":"2021-08-29T07:38:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2827"},"modified":"2021-08-29T08:17:07","modified_gmt":"2021-08-29T08:17:07","slug":"2827","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2827","title":{"rendered":"Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat. Entscheidungsdatum: 11.08.2021. Aktenzeichen: OVG 3 S 6\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 11.08.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 3 S 6\/21<br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0811.OVG3S6.21.00<!--more--><br \/>\nDokumententyp: Beschluss<br \/>\nNormen: \u00a7 1 ASchulG, \u00a7 2 Abs 2 ASchulG, \u00a7 4 ASchulG, \u00a7 4 KMKSekG BE<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten der Beschwerde tr\u00e4gt der Antragsteller.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Soweit sie sich gegen die Ablehnung der erstinstanzlich gestellten Sachantr\u00e4ge wendet,<\/p>\n<p>der Antragsgegnerin zu 1 und dem Antragsgegner zu 2 im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Schulverein (Schultr\u00e4ger) anzuweisen, f\u00fcr den Antragsteller zus\u00e4tzliche m\u00fcndliche Pr\u00fcfungen in den schriftlichen Abiturpr\u00fcfungsf\u00e4chern Deutsch, Mathematik und Englisch anzusetzen, hilfsweise, durch die Schulleiterin der Europa-Schule in Kairo nach Anh\u00f6rung der Abiturpr\u00fcfungskonferenz festlegen zu lassen, f\u00fcr den Antragsteller zus\u00e4tzliche m\u00fcndliche Pr\u00fcfungen in den schriftlichen Abiturpr\u00fcfungsf\u00e4chern F\u00e4chern Deutsch, Mathematik und Englisch anzusetzen, hilfsweise, mit dem Antragsteller zus\u00e4tzliche m\u00fcndliche Pr\u00fcfungen in den F\u00e4chern Mathematik und Englisch durchzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Pr\u00fcfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (\u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), es nicht, den angefochtenen Beschluss zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Nicht berechtigt ist zun\u00e4chst der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht bezeichne \u201edie Pr\u00fcfungen, deren Durchf\u00fchrung der Antragsteller begehrt, hartn\u00e4ckig als \u201azus\u00e4tzliche\u2018 Pr\u00fcfungen\u201c, obwohl m\u00fcndliche Pr\u00fcfungen \u00fcberhaupt nicht durchgef\u00fchrt worden seien, so dass es \u201enicht um deren zus\u00e4tzliche, sondern \u00fcberhaupt erst erstmalige Durchf\u00fchrung geht\u201c. Die erstinstanzlich gestellten Antr\u00e4ge verwenden ausdr\u00fccklich den Begriff \u201ezus\u00e4tzliche Pr\u00fcfungen\u201c, was auch dem Anliegen des Antragstellers entspricht, der \u201ezus\u00e4tzliche\u201c m\u00fcndliche Pr\u00fcfungen im Sinne von \u00a7 30 Abs. 4 Buchst. a, \u00a7 33 Abs. 1 der \u201eDeutsches Internationales Abitur &#8211; Ordnung zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife an Deutschen Schulen im Ausland\u201c (DIA-PO, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11. Juni 2015 in der Fassung vom 3. Mai 2018) in seinen schriftlichen Pr\u00fcfungsf\u00e4chern erstrebt, in denen er nicht ausreichende Ergebnisse in den schriftlichen Pr\u00fcfungsarbeiten erzielt und damit die Bestehensanforderungen nach \u00a7 6 Abs. 1 und 2, \u00a7 7 Abs. 2 DIA-PO nicht erf\u00fcllt hat. Die mit der Beschwerde gestellten Antr\u00e4ge enthalten zwar nicht das Wort \u201ezus\u00e4tzliche\u201c, sind aber in der Sache weiterhin auf die Durchf\u00fchrung m\u00fcndlicher Pr\u00fcfungen (nur) in den F\u00e4chern Deutsch, Mathematik und Englisch gerichtet, so dass keine Antrags\u00e4nderung vorliegt, die im Beschwerdeverfahren grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig w\u00e4re (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 &#8211; OVG 3 S 32\/20 &#8211; juris Rn. 9).<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers verneint, weil weder die Antragsgegnerin zu 1 noch der Antragsgegner zu 2 passivlegitimiert seien. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf (schul)aufsichtliches Einschreiten durch die Antragsgegnerin zu 1 ergibt sich nicht aus \u00a7\u00a7 4, 6 des Gesetzes \u00fcber die F\u00f6rderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz &#8211; ASchulG) vom 26. August 2013 (BGBl. I S. 3306). Dieses Gesetz regelt nach seinem \u00a7 1 Abs. 1 die F\u00f6rderung der Deutschen Auslandsschulen im Rahmen der Ausw\u00e4rtigen Angelegenheiten (Satz 1), wobei Bund und L\u00e4nder im Rahmen ihrer jeweiligen Zust\u00e4ndigkeiten zusammen arbeiten (Satz 2). Deutsche Auslandsschule im Sinne dieses Gesetzes ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 ASchulG eine Schule, die im Ausland liegt und der aus einem erheblichen Bundesinteresse heraus der Status \u201eDeutsche Auslandsschule\u201c durch Vertrag zwischen dem Bund und dem Tr\u00e4ger der Schule verliehen worden ist (Verleihungsvertrag). \u00a7 2 Abs. 2 ASchulG stellt zur Definition der Abschl\u00fcsse im Sinne des Gesetzes, deren Vermittlung durch die Deutsche Auslandsschule Voraussetzung ihrer F\u00f6rderf\u00e4higkeit ist (\u00a7 8 Nr. 1 ASchulG), jeweils auf die Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz ab (\u201egem\u00e4\u00df der Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz\u201c); in Nr. 1 konkret (u.a.) f\u00fcr die dort aufgef\u00fchrten deutschen Abschl\u00fcsse zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) einschlie\u00dflich der von der Kultusministerkonferenz anerkannten binationalen Abschl\u00fcsse an deutschen Auslandsschulen zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung. Der __ ist der Status einer Deutschen Auslandsschule durch Art. 1 des zwischen dem Antragsgegner zu 1 und dem Schultr\u00e4ger geschlossenen Vertrages vom 11. Juli\/6. August 2014 verliehen worden. Nach Art. 2 dieses Verleihungsvertrages bietet die Schule Abschl\u00fcsse nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 ASchulG an, darunter die Deutsche allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (Abitur).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 1 ASchulG beaufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen, soweit das Recht des Sitzlandes es zul\u00e4sst, auf der Grundlage des Verleihungsvertrags und des F\u00f6rdervertrags. Er nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er eigene \u00dcberpr\u00fcfungen vor Ort durchf\u00fchrt, die Berichte der Schulen an die f\u00f6rdernden Stellen auswertet und pr\u00fcft, ob die F\u00f6rderung vertragsgem\u00e4\u00df verwendet wird (\u00a7 4 Abs. 2 ASchulG). Im Rahmen der Schulaufsicht k\u00f6nnen den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden (\u00a7 4 Abs. 3 ASchulG). Nach \u00a7 4 Abs. 4 ASchulG regeln die L\u00e4nder ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeit. Damit soll klargestellt werden, so die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, dass auch den L\u00e4ndern im Rahmen ihrer Kulturhoheit Aufsichtsrechte an den Deutschen Auslandsschulen zukommen, die sie in eigener Verantwortung organisieren (BT-Drs. 17\/13058 S. 10). Auch wenn die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, dass die Vorschrift keine Zust\u00e4ndigkeiten begr\u00fcndet, sondern voraussetzt, ist ihr jedenfalls zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Bund, handelnd durch das Ausw\u00e4rtige Amt (\u00a7 6 ASchulG), keine umfassende aufsichtsrechtliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Auslandsschulwesen insgesamt, d.h. unter Einschluss der dort durchgef\u00fchrten Abschlusspr\u00fcfungen, zugewiesen hat. Von Zust\u00e4ndigkeiten sowohl des Bundes als auch der L\u00e4nder auf dem Gebiet des Auslandsschulwesens geht im \u00dcbrigen schon \u00a7 1 Abs. 1 ASchulG aus, der die Zusammenarbeit von Bund und L\u00e4ndern \u201eim Rahmen ihrer jeweiligen Zust\u00e4ndigkeiten\u201c vorsieht. Hiernach folgt auch aus dem Umstand, dass der Status einer Deutschen Auslandsschule nach \u00a7 2 Abs. 1 ASchulG durch Vertrag zwischen dem Bund und dem Tr\u00e4ger der Schule verliehen wird, nicht, dass die Durchf\u00fchrung von Abschlusspr\u00fcfungen an einer Deutschen Schule der (alleinigen) Schulaufsicht des Bundes \u00a7 4 Abs. 1 und 2 ASchulG unterl\u00e4ge.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Abschl\u00fcsse im Sinne des Gesetzes, deren Vermittlung durch die Deutsche Auslandsschule Voraussetzung ihrer F\u00f6rderf\u00e4higkeit ist (\u00a7 8 Nr. 1 ASchulG), verweist \u00a7 2 Abs. 2 ASchulG vielmehr jeweils auf die Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz. Dementsprechend sind Verfahren und Voraussetzungen der Erlangung des Deutschen Internationalen Abiturs, dessen Bestehen an der __ der Antragsteller anstrebt, in der DIA-PO, einem Beschluss der Kultusministerkonferenz, geregelt. Die Kultusministerkonferenz ist es auch, die nach \u00a7 37 Satz 1 DIA-PO den Pr\u00fcflingen, die die Deutsche Internationale Abiturpr\u00fcfung bestanden haben, die allgemeine Hochschulreife zuerkennt. F\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Abiturpr\u00fcfung verantwortlich ist gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 3 DIA-PO die Pr\u00fcfungsleiterin oder der Pr\u00fcfungsleiter. Das ist nach \u00a7 8 Abs. 1 und 2 DIA-PO der oder die von der Pr\u00e4sidentin oder dem Pr\u00e4sidenten der Kultusministerkonferenz im Benehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt benannte Beauftragte der Kultusministerkonferenz. Beauftragte der Kultusministerkonferenz und damit zugleich Pr\u00fcfungsleiterin war f\u00fcr die vom Antragsteller besuchte im Schuljahr 2019\/2020 eine Beamtin des Ministeriums f\u00fcr Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, dem mit Beschluss des Bund-L\u00e4nder-Ausschusses f\u00fcr schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) vom 9.\/10. Dezember 2015 die Verantwortung zur Wahrnehmung der Schulaufsicht der L\u00e4nder im Zeitraum 2017 bis 2020 f\u00fcr die Region \u00c4gypten und Nahost \u00fcbertragen worden war. Zwar geh\u00f6ren der Pr\u00fcfungskommission \u00fcber die Pr\u00fcfungsleiterin\/den Pr\u00fcfungsleiter hinaus neben (u.a.) der deutschen Schulleiterin\/dem deutschen Schulleiter, der Oberstufenkoordinatorin\/dem Oberstufenkoordinator und den Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern und einem Mitglied des Schulvereinsvorstands, auch die oder der f\u00fcr den Schulort zust\u00e4ndige diplomatische bzw. berufskonsularische Vertreterin oder Vertreter der Bundesrepublik Deutschland an (\u00a7 8 Abs. 1 DIA-PO). Damit sind indessen keine besonderen Kompetenzen oder Entscheidungsbefugnisse verbunden, an die Aufsichtsrechte der Antragsgegnerin zu 1 bzw. des Ausw\u00e4rtigen Amtes hinsichtlich der Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung ankn\u00fcpfen k\u00f6nnten. Derartige Aufsichtsrechte sind auch sonst in der Pr\u00fcfungsordnung nicht vorgesehen. Dass diese als blo\u00dfer Beschluss der Kultusministerkonferenz keine Rechtsnorm ist und damit den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts f\u00fcr schulische Abschlusspr\u00fcfungen im Inland nicht gen\u00fcgen w\u00fcrde, ist hier schon deshalb unerheblich, weil die Pr\u00fcfungsordnung, auf die der Antragsteller sich f\u00fcr seinen Wunsch nach Durchf\u00fchrung von Pr\u00fcfungen (und letztlich das Bestehen des Abiturs) st\u00fctzt, im Falle ihrer Unwirksamkeit erst recht keine Aufsichtsrechte der Antragsgegnerin zu 1 begr\u00fcnden k\u00f6nnte, die ihr &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; das Auslandsschulgesetz f\u00fcr Abschlusspr\u00fcfungen nicht verleiht. In Ermangelung einer solchen Regelung bedarf es hier nicht der Kl\u00e4rung, ob der Bund aufgrund seiner ausschlie\u00dflichen Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr die ausw\u00e4rtigen Angelegenheiten nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG befugt w\u00e4re, Regelungen \u00fcber die Verleihung deutscher Schulabschl\u00fcsse im Ausland und deren Voraussetzungen zu treffen, auf die sich seine Aufsicht erstrecken w\u00fcrde. F\u00fcr die vom Antragsteller erstrebte Durchf\u00fchrung zus\u00e4tzlicher m\u00fcndlicher Pr\u00fcfungen nach \u00a7 33 DIA-PO ergibt sich danach eine Fachaufsicht der durch das Ausw\u00e4rtige Amt vertretenen Antragsgegnerin zu 1 auch nicht aus der Zust\u00e4ndigkeit des Bundes f\u00fcr die Pflege der ausw\u00e4rtigen Angelegenheiten (Art. 32 Abs. 1 GG).<\/p>\n<p>\u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, auf den sich die Beschwerde f\u00fcr ihre Annahme einer aufsichtsrechtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Bundes st\u00fctzt, greift nur, wenn nach \u00a7 3 Abs. 1 VwVfG mehrere Beh\u00f6rden zust\u00e4ndig sind. Das tr\u00e4gt die Beschwerde selbst nicht vor. Soweit sie geltend macht, die aufsichtsrechtliche Zust\u00e4ndigkeit der Antragsgegnerin zu 1 ergebe sich \u201eim Wege des negativen Ausschlussverfahrens\u201c, weil \u201eirgendwer\u201c aufsichtsrechtlich zust\u00e4ndig sein m\u00fcsse und dies jedenfalls nicht das Land Nordrhein-Westfalen sei, \u00fcberzeugt dies ebenfalls nicht. Der Hinweis, dass \u201eunser gesamtes Rechtssystem und Rechtsschutzsystem \u2026 auf Kontrolle durch Aufsicht\u201c angelegt sei, besagt weder, dass die Durchf\u00fchrung von Pr\u00fcfungen im Ausland als Voraussetzung der Verleihung in Deutschland anerkannter Schulabschl\u00fcsse der (Rechts- oder Fach-)Aufsicht einer deutschen Beh\u00f6rde unterliegen m\u00fcsse, noch dass darauf ein subjektives Recht bestehe. Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG l\u00e4sst sich daf\u00fcr jedenfalls nichts herleiten, denn Rechtsschutz gegen die \u00f6ffentliche Gewalt h\u00e4ngt nicht vom Bestehen von Aufsichtsrechten ab. Ohnehin w\u00e4re das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Geltendmachung eines &#8211; etwaigen &#8211; subjektiven Rechts auf Erlasse einer Aufsichtsma\u00dfnahme im Wege der Klage oder der einstweiligen Anordnung schon deshalb zweifelhaft, weil es regelm\u00e4\u00dfig einfacher und effektiver w\u00e4re, gegen die beanstandete Entscheidung oder Handlung bzw. deren Unterlassen direkt vorzugehen.<\/p>\n<p>Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, dass &#8211; wenn nicht die Antragsgegnerin zu 1, so &#8211; der Antragsgegner zu 2 aufsichtsrechtlich zust\u00e4ndig sei, bei dem das Sekretariat der KMK-Sekretariat als eine der f\u00fcr Wissenschaft zust\u00e4ndigen Senatsverwaltung nachgeordnete Beh\u00f6rde angesiedelt ist (\u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber das Sekretariat der St\u00e4ndigen Konferenz der Kultusminister der L\u00e4nder in der Bundesrepublik Deutschland &#8211; KMK-Sekretariats-Gesetz &#8211; vom 7. Februar 2014, GVBl. S. 39, zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 9. Mai 2016, GVBl. S. 226). Sie greift die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass keine der dem KMK-Sekretariat in \u00a7 4 KMK-Sekretariats-Gesetz zugeschriebenen Aufgaben die Aufsicht \u00fcber die Abiturpr\u00fcfungen im Ausland umfasse (BA Seite 11) nicht an, sondern meint, der Antragsgegner zu 2 k\u00f6nne vielmehr als eines der Mitglieder der KMK in Anspruch genommen werden. Warum indessen gerade dem Antragsgegner insoweit Aufsichtsbefugnisse zukommen sollten, wird nicht deutlich. Dies gilt erst recht unter Ber\u00fccksichtigung der Erw\u00e4gungen der Beschwerde, das Land Nordrhein-Westfalen komme \u201ewohl nicht als Aufsichtsbeh\u00f6rde in Betracht\u201c, und es falle nicht ein, aus welchen rechtlichen Gr\u00fcnden es zust\u00e4ndig sein k\u00f6nnte. Das trifft auch auf den Antragsgegner zu 2 zu, zumal nach den Festlegungen des BLASchA vom 9.\/10. Dezember 2015 die Verantwortung zur Wahrnehmung der Schulaufsicht der L\u00e4nder im Zeitraum 2017 bis 2020 f\u00fcr die Region \u00c4gypten und Nahost nicht ihm, sondern dem Land Nordrhein-Westfalen \u00fcbertragen worden ist.<\/p>\n<p>Die Beschwerde hat auch mit ihrem weiteren Antrag, den Schulverein beizuladen, keinen Erfolg. Ein Fall notwendiger Beiladung (\u00a7 65 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben, weil der Schulverein an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann. Der Senat schlie\u00dft sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass \u00fcber die vom Antragsteller erstrebte Verpflichtung des Schultr\u00e4gers zur Ansetzung zus\u00e4tzlicher m\u00fcndlicher Pr\u00fcfungen einerseits, der Antragsgegner auf aufsichtliches Einschreiten andererseits, weder aus prozessualen noch aus materiellrechtlichen Gr\u00fcnden zwingend einheitlich entschieden werden muss (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2020 &#8211; 6 AV 4.20 &#8211; juris Rn. 7). Dies gilt bereits deshalb, weil es nichts \u00fcber das Bestehen eines Anspruchs gegen den Schultr\u00e4ger aussagt, wenn &#8211; wie hier &#8211; Aufsichtsrechte der Antragsgegner verneint werden. Aus dieser Erw\u00e4gung heraus ist eine einfache Beiladung (\u00a7 65 Abs. 1 VwGO) jedenfalls nicht sinnvoll.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 2 GKG.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2827\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2827&text=Gericht%3A+OVG+Berlin-Brandenburg+3.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+11.08.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+3+S+6%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2827&title=Gericht%3A+OVG+Berlin-Brandenburg+3.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+11.08.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+3+S+6%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2827&description=Gericht%3A+OVG+Berlin-Brandenburg+3.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+11.08.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+3+S+6%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 3. 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