{"id":2823,"date":"2021-08-27T20:29:50","date_gmt":"2021-08-27T20:29:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2823"},"modified":"2021-08-27T20:29:50","modified_gmt":"2021-08-27T20:29:50","slug":"gericht-ovg-berlin-brandenburg-11-senat-entscheidungsdatum-16-08-2021-aktenzeichen-ovg-11-s-86-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2823","title":{"rendered":"Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat. Entscheidungsdatum: 16.08.2021. Aktenzeichen: OVG 11 S 86\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 16.08.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 11 S 86\/21<br \/>\nECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0816.OVG11S86.21.00<!--more--><br \/>\nDokumententyp: Beschluss<br \/>\nNormen: Art 2 GG, Art 3 GG, \u00a7 28 IfSG, \u00a7 28a IfSG, \u00a7 32 IfSG, \u00a7 22 CoronaV3UmgV BB<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Der sechsj\u00e4hrige Antragsteller lebt in Brandenburg und besucht dort seit dem 9. August 2021 die erste Klasse der Grundschule. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen \u00a7 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung \u00fcber den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung &#8211; 2. SARS-CoV-2-UmgV &#8211; v. 29. Juli 2021, GVBl. II\/21, Nr. 75), soweit dort (lit. a.) eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer den Anforderungen des \u00a7 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung in den Innenbereichen von Schulen bis zum Ablauf des 20. August 2021 auch f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 begr\u00fcndet wird.<\/p>\n<p>Die beanstandete Vorschrift lautet:<\/p>\n<table class=\"Rsp\">\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a0<strong>\u00a7 22<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a0<strong>Schulen, Horteinrichtungen, Kindertagesst\u00e4tten und Kindertagespflegestellen<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0(1) &#8211; (3) \u2026<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0(4) In Schulen nach Absatz 1 besteht f\u00fcr folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a01. in den Innenbereichen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0a. bis zum Ablauf des 20. August 2021 f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, au\u00dfer im Sportunterricht,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0b. f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler ab der Jahrgangsstufe 7, au\u00dfer im Sportunterricht,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0c. f\u00fcr alle Lehrkr\u00e4fte und das sonstige Schulpersonal, au\u00dfer im Sportunterricht,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a02. in den Innen- und Au\u00dfenbereichen f\u00fcr alle Besucherinnen und Besucher.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sind von der Tragepflicht bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit sonderp\u00e4dagogischem F\u00f6rderbedarf kann die Schule aus p\u00e4dagogischen Gr\u00fcnden eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. W\u00e4hrend des Sto\u00dfl\u00fcftens in den Schulr\u00e4umen k\u00f6nnen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie Lehrkr\u00e4fte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vor\u00fcbergehend abnehmen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0(5) &#8211; (6) &#8230;<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Antragsteller macht zur Begr\u00fcndung seines Antrags im Wesentlichen geltend:<\/p>\n<p>Die Maskenpflicht verletze ihn in seinem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, seinem Grundrecht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG sowie in seinem Recht auf allgemeine Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>Die beanstandete Regelung versto\u00dfe gegen sein allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und sein Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG), da das Tragen einer Maske w\u00e4hrend der gesamten Unterrichtszeit ihn nicht unerheblich in seiner pers\u00f6nlichen Entfaltung einschr\u00e4nke und sich negativ auf seine psychisch-seelische Gesundheit auswirke. Eine nicht repr\u00e4sentative, deutschlandweite Online-Umfrage der Universit\u00e4t Witten\/Herdecke zu den Auswirkungen der Masken dokumentiere, dass die negativen Auswirkungen weit verbreitet seien und es sei auch nicht ausgeschlossen, dass das Tragen des Mundschutzes \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum bei j\u00fcngeren Grundschulkindern zu negativen Folgen physiologischer Natur f\u00fchre. Dar\u00fcber hinaus sei der negative Einfluss auf die Sprachentwicklung von Kindern im Grundschulalter nicht zu untersch\u00e4tzen. Hilfsweise sei deshalb zumindest f\u00fcr Erstkl\u00e4ssler von einem Eingriff auszugehen, da sie besonders intensiv betroffen seien. Die Eignung der Maskenpflicht f\u00fcr Grundsch\u00fcler zur Erreichung des legitimen Zwecks, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter der Sch\u00fclerschaft und den Lehrkr\u00e4ften einzud\u00e4mmen und die Gefahr einer Infektionsausbreitung sowie einer \u00dcberforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden, sei zweifelhaft, da bei jungen Schulkindern das Risiko fehlerhafter Nutzung eher zu einer zus\u00e4tzlichen Kontamination und damit zu einer erh\u00f6hten Infektionsgefahr f\u00fchre. Jedenfalls sei die geregelte Maskenpflicht nicht erforderlich. Die Schulen seien keine Hotspots und das Infektionsrisiko bei Kindern unter 10 Jahren sogar besonders gering; diese tr\u00fcgen nicht wesentlich zum Infektionsgeschehen bei. Auch im Hinblick auf neuere Varianten bzw. Mutationen des Virus sei eine Maskenpflicht f\u00fcr Grundsch\u00fcler nicht erforderlich. Eine Befreiung von der Maskenpflicht f\u00fcr Grundsch\u00fcler am Unterrichtsplatz stelle ein gleich geeignetes und milderes Mittel dar, wenn dabei gen\u00fcgender Abstand eingehalten werde. Angesichts der geringen, wesentlich unter dem Bundesdurchschnitt liegenden Sieben-Tage-Inzidenz in Brandenburg und im Kreis Oberhavel, des nicht wesentlichen Beitrags von Sch\u00fclern und insbesondere Erstkl\u00e4sslern zum Infektionsgeschehen, der in \u00a7 22 Abs. 2 der Verordnung f\u00fcr die Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht vorausgesetzten Vorlage zweier negativer Testnachweise pro Woche und des erreichten Impffortschritts in Brandenburg sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Hygiene- und Abstandsregeln, die das Tragen von Masken beim Sportunterricht und w\u00e4hrend Klausuren entbehrlich machten und die auch im normalen Unterricht leicht \u00fcberpr\u00fcft und eingehalten werden k\u00f6nnten, dort nicht ausreichen sollten, zumal in sonstigen Bildungseinrichtungen gem. \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 lit a. bb) der 2. SARS-CoV-2-UmgV sogar ein Abstand von einem Meter zwischen den Sitzpl\u00e4tzen ausreiche, um die Befreiung von der Maskenpflicht zu begr\u00fcnden. Die Maskenpflicht f\u00fcr Grundsch\u00fcler am Unterrichtsplatz sei auch nicht angemessen. Vor dem Hintergrund, dass der Beitrag von Schulen zum Infektionsgeschehen als gering einzusch\u00e4tzen sei, das Abstandsgebot eingehalten werden k\u00f6nne und eine etwa stattfindende Infektion wegen der Unterrichtung in festen Gruppen sehr leicht nachzuvollziehen sei, st\u00fcnden die erheblichen Eingriffe in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Antragstellers und sein Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die die Maskenpflicht herbeif\u00fchre, nicht in Relation zu dem Anteil an der Erreichung des damit verfolgten Zwecks. Dabei sei insbesondere die gesamte Unterrichtszeit und die Zeit im Hort umfassende Dauer das Maskentragens relevant. Ein derartig stundenlanges Tragen der Maske mute der Verordnungsgeber nicht einmal erwachsenen Besuchern der sonstigen Schulen und von Gastst\u00e4tten zu, die die Maske am Platz abnehmen d\u00fcrften. Auch vor dem Hintergrund der Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die f\u00fcr FFP-Masken ohne Ausatemventil eine maximale Tragzeit von 75 Minuten mit einer anschlie\u00dfenden Erholungsdauer von 30 Minuten vors\u00e4hen, erscheine die Pflicht f\u00fcr Grundsch\u00fcler, eine Maske teils \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum von bis zu 90 Minuten ohne Pause zu tragen, unangemessen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller werde durch \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 1 lit. a der 2. SARS-CoV-2-UmgV auch in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil er der Maskenpflicht auch am Sitzplatz unterliege, w\u00e4hrend die Pflicht zum Tagen einer medizinischen Maske f\u00fcr die Vergleichsgruppe der Besucher anderer Bildungseinrichtungen gem. \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 lit. a bb) der 2. SARS-CoV-2-UmgV nicht bestehe, wenn alle Personen sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten und zwischen den Sitzpl\u00e4tzen ein Abstand von mindestens 1 m eingehalten wird. Auch Besucher der Innengastronomie stellten eine taugliche Vergleichsgruppe dar, deren Mitglieder die Maske am Platz abnehmen d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt,<\/p>\n<p>\u00a7 22 Abs. 4 Nr. 1a der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg vom 29. Juli 2021 hinsichtlich der Pflicht aller Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, in den Innenbereichen von Schulen eine medizinische Maske zu tragen oder eine Mund-Nasen-Bedeckung, die den Anforderungen gem. \u00a7 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung entspricht, vorl\u00e4ufig au\u00dfer Vollzug zu setzen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>\u00a7 22 Abs. 4 Nr. 1a der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg vom 29. Juli 2021 hinsichtlich der Pflicht aller Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrgangsstufe 1, in den Innenbereichen von Schulen eine medizinische Maske zu tragen oder eine Mund-Nasen-Bedeckung, die den Anforderungen gem. \u00a7 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung entspricht, vorl\u00e4ufig au\u00dfer Vollzug zu setzen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Sowohl der Haupt- als auch der Hiflsantrag ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. \u00a7 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag \u00fcber die G\u00fcltigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch \u00fcber die angegriffene Vorschrift des \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV.<\/p>\n<p>Der Antragsteller ist gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da es zumindest m\u00f6glich erscheint, dass \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV \u00fcber die bis zum 20. August 2021 auch f\u00fcr Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 geltende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen ihn als davon betroffenen Erstkl\u00e4ssler in seinem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, in seinem Grundrecht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG sowie in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.<\/p>\n<p>2. Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers sind aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr\u00fcnden dringend geboten ist. Pr\u00fcfungsma\u00dfstab im Verfahren nach \u00a7 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anh\u00e4ngigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso gr\u00f6\u00dfere Bedeutung f\u00fcr die Entscheidung im Eilverfahren, je k\u00fcrzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung \u00fcber den Normenkontrollantrag noch vor dem Au\u00dferkrafttreten der Normen ergehen kann.<\/p>\n<p>Ergibt demnach die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr\u00fcnden dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zul\u00e4ssig und (voraussichtlich) begr\u00fcndet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz daf\u00fcr, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile bef\u00fcrchten l\u00e4sst, die unter Ber\u00fccksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und\/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorl\u00e4ufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer f\u00fcr den Antragsteller g\u00fcnstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.<\/p>\n<p>Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Eilantrag nicht (hinreichend) absch\u00e4tzen, ist \u00fcber den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabw\u00e4gung zu entscheiden: Gegen\u00fcberzustellen sind die Folgen, die eintreten w\u00fcrden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg h\u00e4tte, und die Nachteile, die entst\u00fcnden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w\u00fcrde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erw\u00e4gungen m\u00fcssen die gegenl\u00e4ufigen Interessen dabei deutlich \u00fcberwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung &#8211; trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache &#8211; dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 &#8211; OVG 11 S 25\/20 -, Rn. 4 &#8211; 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 &#8211; 3 MR 4\/20 -, Rn. 3 &#8211; 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 &#8211; 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 &#8211; 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).<\/p>\n<p>Davon ausgehend kann der Antrag, \u00a7 22 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) SARS-CoV-2-UmgV vorl\u00e4ufig f\u00fcr alle davon betroffenen Jahrgangsstufen, hilfsweise f\u00fcr die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Jahrgangsstufe 1, auszusetzen, keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>a. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens gegen die beanstandete Regelung sind nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung &#8211; eine vom Antragsteller f\u00fcr erforderlich gehaltene umfassende Pr\u00fcfung ist angesichts der von ihm selbst geltend gemachten Dringlichkeit der Sache und der kurzen Laufzeit der beanstandeten Regelung nicht m\u00f6glich &#8211; allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen dr\u00e4ngt sich nicht auf.<\/p>\n<p>(1) Der Senat geht &#8211; wie bereits in vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (z.B. Beschluss v. 19. Mai 2021 &#8211; OVG 11 S 64\/21 -, juris Rn 31 ff.) &#8211; davon aus, dass die auf \u00a7 32 Satz 1 i.V.m. \u00a7 28 Abs. 1 und \u00a7 28a IfSG gest\u00fctzte Verordnung auf einer tragf\u00e4higen Rechtsgrundlage beruht und auch am Vorliegen der formellen Voraussetzungen insbes. des \u00a7 28a Abs. 5 IfSG sind Zweifel weder geltend gemacht noch ersichtlich.<\/p>\n<p>(2) Auch die sich aus \u00a7 32 Satz 1 IfSG i.V.m. \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 28a Abs. 1 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung von Schutzma\u00dfnahmen gem. \u00a7 28 Abs. 1 i.V.m.\u00a7 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung waren und sind nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die vom Deutschen Bundestag getroffene Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde bisher nicht aufgehoben und bei der in Rede stehenden Anordnung einer Pflicht, au\u00dfer im Sportunterricht in den Innenbereichen der Schule eine medizinische Maske zu tragen, handelt es sich um eine in \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ausdr\u00fccklich vorgesehene besondere Schutzma\u00dfnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.<\/p>\n<p>Auch die sich aus \u00a7 28a Abs. 3 IfSG ergebenden weiteren Voraussetzungen liegen vor (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats v. 6. August 2021 &#8211; OVG 11 S 84\/21 -, juris Rn 30 ff.). Die erneute, zeitlich begrenzte Einf\u00fchrung einer Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch f\u00fcr Sch\u00fcler der Klassen 1 bis 6 d\u00fcrfte in \u00a7 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage finden, wonach auch unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen Schutzma\u00dfnahmen in Betracht kommen, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterst\u00fctzen. Zu den danach m\u00f6glichen Schutzma\u00dfnahmen z\u00e4hlen insbesondere die allgemeinen Regelungen wie Test- und Maskenpflicht sowie die Kontaktdatenerhebung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 3. August 2021 &#8211; 13 MN 352\/21 -, juris Rn 29; Kie\u00dfling, in: Kie\u00dfling, IfSG, 2. Aufl. 2021, \u00a7 28a Rn 126).<\/p>\n<p>(3) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Verpflichtung der Sch\u00fcler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Pr\u00fcfung auch als gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschl\u00fcsse des Senats v. 6. August 2021 &#8211; OVG 11 S 86\/21 -, juris Rn 35 ff.; v. 19. Mai 2021 &#8211; OVG 11 S 64\/21 -, juris Rn 44 ff, zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske f\u00fcr Grundsch\u00fcler gem. \u00a7 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV; v. 9. November 2020 &#8211; OVG 11 S 114\/20 -, juris Rn 32 ff., zur Regelung f\u00fcr Oberstufensch\u00fcler in \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV; allgemein zur Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenso Beschluss v. 18. November 2020 &#8211; OVG 11 S 104\/20 -, juris Rn 61 ff.), und zwar auch, soweit sie Erstkl\u00e4ssler betrifft.<\/p>\n<p>An den diesbez\u00fcglichen grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen (insbes. Beschluss v. 19. Mai 2021 &#8211; OVG 11 S 64\/21 -, juris Rn 44 ff.) h\u00e4lt der Senat auch weiterhin fest. Angesichts des weiten, wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs weiterhin bestehenden Unsicherheiten auch tats\u00e4chlichen Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich sch\u00fctzend und f\u00f6rdernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeintr\u00e4chtigungen der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit und Gesundheit zu sch\u00fctzen (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 1027\/20 -, juris Rn. 6, und v. 13. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 1021\/20 -, juris Rn 10; Beschluss v. 5. Mai 2021 &#8211; 1 BvR 781\/21 u.a. -, juris Rn 36, 38), geben weder der aktuelle Stand des Infektionsgeschehens noch die weiteren Einw\u00e4nde des Antragstellers dem Senat Anlass f\u00fcr eine abweichende Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der nach der aktuell geltenden Regelung nur noch in den Schulgeb\u00e4uden und f\u00fcr die Sch\u00fcler der Klassen 1 bis 6 zudem nur bis zum 20. August 2021 &#8211; d.h. w\u00e4hrend der ersten zwei Wochen des neuen Schuljahres &#8211; geltenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.<\/p>\n<p>Eine \u00dcberschreitung des dem Verordnungsgeber auch hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit dieser Ma\u00dfnahme zustehenden Einsch\u00e4tzungsspielraums, der sich auf die Einsch\u00e4tzung und Bewertung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse wie auch auf die etwa erforderliche Prognose und Wahl der Mittel zur Erreichung seiner Ziele erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 5. Mai 2021 &#8211; 1 BvR 781\/21 u.a. -, juris Rn 36, 38), ist auch in Ansehung des diesbez\u00fcglichen Vorbringens des Antragstellers nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>(a) Die Verpflichtung zum Tagen einer medizinischen Maske in Schulgeb\u00e4uden ist, auch soweit sie Grundsch\u00fcler und insbesondere Erstkl\u00e4ssler betrifft, voraussichtlich geeignet, denn sie tr\u00e4gt &#8211; was ausreichend ist &#8211; dazu bei, das Risiko eines Eintrags der Infektion in die Schulen und einer Weiterverbreitung unter den Sch\u00fclern und \u00fcber diese an weitere Kontaktpersonen zu reduzieren (vgl. dazu bereits Beschl\u00fcsse des Senats v. 6. August 2021 &#8211; OVG 11 S 84\/21 -, juris Rn 37 f.; ebenso z.B. VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss v. 29. April 2021 &#8211; 1 S 1204\/21 -, juris Rn 76 ff., insbes. 92; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19. M\u00e4rz 2021 &#8211; 13 B 312\/21.NE -, juris Rn 36 ff.).<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller &#8211; der die grunds\u00e4tzliche Eignung der Pflicht zum Tragen medizinischer Masken zur Eind\u00e4mmung der Verbreitung des Virus nicht in Zweifel zieht &#8211; die Eignung einer Maskenpflicht f\u00fcr Grundsch\u00fcler deshalb anzweifelt, weil in Stellungnahmen des Berufsverbandes der Kinder- und Jugend\u00e4rzte (BVKJ) e.V. sowie der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr soziale P\u00e4diatrie und Jugendmedizin (DGSPJ) e.V. zur Maskenpflicht f\u00fcr Kinder (vom 28. April 2020) sowie der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr Kinder und Jugendmedizin (DGKJ; vom 24. April 2020) darauf verwiesen worden sei, dass die \u201efehlerhafte Nutzung eher \u2026 zu einer zus\u00e4tzlichen Kontamination und damit zu einer erh\u00f6hten Infektionsgefahr\u201c f\u00fchre und dass eine Maskenpflicht (auch) in den unteren Klassen der Grundschulen \u201esehr schwierig\u201c umsetzbar sein und den Schutzweck nicht erf\u00fcllen werde. Denn an diesen fr\u00fchen &#8211; aus April 2020 stammenden &#8211; Einsch\u00e4tzungen haben jedenfalls BVKJ und DGKH in einer weiteren Stellungnahme (v. 12. November 2020, https:\/\/dgpi.de\/covid19-masken-stand-10-11-2020\/) nur noch eingeschr\u00e4nkt festgehalten. Zwar wird auch dort angenommen, dass eine fehlerhafte Verwendung von Masken der Verbreitung des Virus eher Vorschub leisten k\u00f6nne. Zugleich wird aber auch ausgef\u00fchrt, dass umfangreiche Erfahrungen bei Kindern mit akuten oder chronischen Erkrankungen in Kinderkliniken und Spezialambulanzen zeigten, dass diese nach einer altersgem\u00e4\u00dfen Erkl\u00e4rung zu Funktion und Sinn des Tragens einer Maske keine Probleme damit h\u00e4tten. Mit Blick auf die Verwendung von Masken im Unterricht wird zwar auf die damit einhergehende Belastung sowie darauf verwiesen, dass die Verwendung durch Kinder deren Verst\u00e4ndnis und Mitarbeit erfordere. Dass die mit Blick darauf als essentiell bezeichnete \u201ep\u00e4dagogisch gute Einf\u00fchrung in Hintergrund und Handhabung\u201c in der Grundschule oder speziell in den ersten Klassen nicht m\u00f6glich sein k\u00f6nnte, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen, zumal auch die Eltern ihre Kinder diesbez\u00fcglich vorbereiten und beim Ein\u00fcben der Handhabung der Maske unterst\u00fctzen k\u00f6nnen (ebenso z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19. M\u00e4rz 2021 &#8211; 13 B 312\/21.NE -, juris Rn 53 f., unter Verweis auf im Internet verf\u00fcgbare Informationsquellen zum Umgang mit Masken durch Kinder, z.B. https:\/\/www.dguv-lug.de\/aktuelles\/corona\/).<\/p>\n<p>(b) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Ma\u00dfnahme auch als erforderlich ansehen. Auch in Ansehung des Vorbringens des Antragstellers ist nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Einsch\u00e4tzungsspielraum insoweit \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p>Dass Schulen &#8211; wie der Antragsteller unter Verweis auf diesbez\u00fcgliche Stellungnahmen und Untersuchungen (u.a. Prof. Dr. Mertens, in Focus v. 18. Februar 2021; Stellungnahmen der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr P\u00e4diatrische Infektiologie &#8211; DGPI &#8211; und der Deutschen Gesellschaft f\u00fcr Krankenhaushygiene &#8211; DGHK &#8211; v. 5. und 6. Februar 2021; Untersuchung nicht benannter Schweizer Forscher, Tagesschau v. 4. Februar 2021; Meldung der BVKJ v. 23. Oktober 2020 zur Auswertung von 32 Studien aus der ganzen Welt zu Infektionsrisiken f\u00fcr und \u00dcbertragungen durch Kinder, u.a. in Schulen; Ergebnisse der Englischen Gesundheitsbeh\u00f6rde zur Ausbreitung der Mutante B 1.1.7; Prof. Dr. St\u00f6hr u.a. Mitwirkende der Plattform \u201eCoronaStrategie\u201c, Risikoeinsch\u00e4tzung zur SARS-CoV-2-Variante B.1.1.7, v. 14. M\u00e4rz 2021; RKI, Punkt 17 des epidemiologischen Steckbriefs zum Coronavirus) meint &#8211; keine Treiber der Pandemie und das Infektionsrisiko bei Kindern unter 10 Jahren sogar besonders gering seien, \u00e4ndert daran nichts.<\/p>\n<p>Denn abgesehen davon, dass u.a. das vom Antragsteller angef\u00fchrte Robert-Koch-Institut (RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand 14. Juli 2021, unter Nr. 17, Kinder und Jugendliche, https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Steckbrief.html;jsessionid=9B688C8572F92017E8C46656FD0F6013.internet051?nn=13490888#doc13776792bodyText17) daran festh\u00e4lt, dass auf Grundlage der bisher vorliegenden Studien weder die Infektiosit\u00e4t im Kindesalter abschlie\u00dfend bewertet noch eine Aussage dar\u00fcber gemacht werden k\u00f6nne, welche der Altersgruppen innerhalb der Kinder am infekti\u00f6sesten sei, w\u00e4re selbst eine mit den angef\u00fchrten Erkenntnissen nur belegte geringere Empf\u00e4nglichkeit und Infektiosit\u00e4t insbesondere j\u00fcngerer Kinder unter 10 Jahren nicht geeignet, die Einsch\u00e4tzung des Verordnungsgebers in Zweifel zu ziehen, dass das Tragen von Masken im Unterricht das danach zwar geringere, aber keineswegs ausgeschlossene Risiko einer Verbreitung des Virus durch unerkannt infizierte Sch\u00fcler innerhalb der Schulen zu reduzieren vermag. Dies gilt umso mehr, als die vom Antragsteller angef\u00fchrten Stellungnahmen sich schon ausweislich des Datums ihrer Ver\u00f6ffentlichung nicht auf die Situation nach Verbreitung der inzwischen auch in Brandenburg vorherrschenden Delta-Variante (B 1.617.2) beziehen k\u00f6nnen. Nach der Risikoeinsch\u00e4tzung des RKI (v. 2. August 2021, https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Risikobewertung.html) muss angesichts der leichteren \u00dcbertragbarkeit dieser sog. besorgniserregenden Variante (VOC) mit einem erneuten Anstieg der Infektionszahlen gerechnet werden und die vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Ausf\u00fchrungen (z.B. Prof. Dr. Kr\u00fcger, Interview v. 13. Februar 2021, https:\/\/www.welt.de\/wissenschaft\/plus226284717\/Ex-Charite-Virologe-Angst-ist-fehl-am-Platz.html) dazu, dass das Auftreten von Varianten \u201enormal\u201c sei, geben keinen Anlass zu der Annahme, dass die Einhaltung von Schutzma\u00dfnahmen auch f\u00fcr Kinder deshalb entbehrlich sein k\u00f6nnte. Daf\u00fcr, dass diese von der sowohl gegen\u00fcber dem sog. Wildtyp als auch gegen\u00fcber der Alpha-Variante nochmals erh\u00f6hten \u00dcbertragbarkeit unber\u00fchrt bleiben k\u00f6nnten, ist den vom Antragsteller vorgelegten Materialien nichts zu entnehmen, zumal f\u00fcr Kinder unter 12 Jahren &#8211; anders als f\u00fcr Erwachsene und \u00e4ltere Kinder &#8211; bisher kein Schutz durch eine zugelassene Impfung zu erlangen ist. Hinzu kommt, dass derzeit noch nicht einmal verl\u00e4sslich ausgeschlossen werden kann, dass Delta zu mehr schweren Verl\u00e4ufen auch und gerade bei j\u00fcngeren Kindern f\u00fchren kann (vgl. z.B. Berliner Morgenpost, 11. August 2021 https:\/\/www.morgenpost.de\/vermischtes\/article233026095\/delta-usa-kinder-erkrankungen-anstieg-intensivstationen.html; Focus-Online v. 12. August 2021, \u201eImmer mehr Krankenhaus-F\u00e4lle in USA: Macht Delta unsere Kinder kr\u00e4nker?\u201c, https:\/\/www.focus.de\/gesundheit\/news\/immer-mehr-kinder-im-krankenhaus-delta-explosion-in-den-usa_id_13576482.html).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch nicht feststellbar, dass die Anordnung einer Maskenpflicht unter Zulassung einer Befreiung f\u00fcr an ihrem Platz befindliche Grundsch\u00fcler, \u201ewenn dabei ein gen\u00fcgender Abstand eingehalten\u201c werde, ein gleich geeignetes Mittel w\u00e4re.<\/p>\n<p>Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den geringen Beitrag von Sch\u00fclern zum Infektionsgeschehen, die geringen, wesentlich unter dem Bundesdurchschnitt liegenden Sieben-Tage-Inzidenzen in Brandenburg und im Landkreis Oberhavel sowie den in Brandenburg erreichten Impffortschritt verweist &#8211; der mit einem Anteil von erst 45,3 % der Bev\u00f6lkerung mit vollem Impfschutz im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung sowie 51,9 % am 12. August 2021 noch immer nicht ausreicht (zu der Frage, welche Impfquote erforderlich ist, um COVID-19 zu kontrollieren, vgl. RKI, EpidBull 27\/2021, S. 3 ff.; https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/Infekt\/EpidBull\/Archiv\/2021\/Ausgaben\/27_21.pdf?__blob=publicationFile) -, reduzieren diese Umst\u00e4nde zwar das Risiko von Infektionen auch in der Schule. Sie schlie\u00dfen aber nicht aus, dass nach den Sommerferien unerkannt infizierte Sch\u00fcler in die Schulen zur\u00fcckkehren, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie geeignet sein sollten, die gerade an einem solchen Fall zu messende gleiche Eignung des vorgeschlagenen milderen Mittels &#8211; Verzicht auf die Maskenpflicht w\u00e4hrend des Unterrichts am Platz &#8211; zu begr\u00fcnden. Entsprechendes gilt auch f\u00fcr die gem. \u00a7 22 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV fortbestehende Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung f\u00fcr den Zutritt zur Schule. Denn ein einzelnes negatives Antigentestergebnis schlie\u00dft die Ansteckungsf\u00e4higkeit nicht sicher aus; die Aussagekraft eines negativen Testergebnisses wird insbesondere bei geringer Verbreitung der Infektion in der Bev\u00f6lkerung erst durch regelm\u00e4\u00dfig wiederholte, w\u00e4hrend der sechsw\u00f6chigen Sommerferien nicht gesicherte Testungen verbessert (anschaulich RKI, Flyer \u201eAntigentests als erg\u00e4nzende Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der COVID-19-Pandemie\u201c, S. 2 f.).<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkung der Maskenpflicht auf Situationen, in denen die Sch\u00fcler sich nicht an ihren in hinreichendem Abstand voneinander befindlichen Sitzpl\u00e4tzen aufhalten, kann auch nicht deshalb als gleich geeignet angesehen werden, weil der Verordnungsgeber in anderen Konstellationen, wie etwa beim Schreiben l\u00e4ngerer Klausuren oder in sonstigen Bildungseinrichtungen (gem. \u00a7 23 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV) unter der Voraussetzung eines solchen Abstands oder &#8211; wie beim Sportunterricht &#8211; sogar bedingungslos von der Verpflichtung zum Tragen von Masken abgesehen hat. Denn die angef\u00fchrten Konstellationen unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht von der hier geregelten, f\u00fcr Grundsch\u00fcler geltenden Pflicht zum Tragen einer Maske auch im Unterricht.<\/p>\n<p>Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die angef\u00fchrte Ausnahme f\u00fcr den Sportunterricht. Abgesehen davon, dass Sportunterricht gerade im Sommer im Freien stattfinden kann und es etwa durch Bevorzugung kontaktarmer Sportarten selbst in Sporthallen leichter m\u00f6glich sein d\u00fcrfte, Abstand zu halten, k\u00f6nnte auch ein erh\u00f6htes Ansteckungsrisiko w\u00e4hrend des &#8211; eher selten stattfindenden &#8211; Sportunterrichts nichts daran \u00e4ndern, dass das Tragen von Masken w\u00e4hrend des \u00fcbrigen Unterrichts das Risiko einer Ansteckung w\u00e4hrend des t\u00e4glich mehrst\u00fcndigen normalen Schulunterrichts in vergleichsweise engen Klassenzimmern reduziert. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Verzicht auf eine Maskenpflicht bei Wahrung eines hinreichenden Abstandes w\u00e4hrend mehrst\u00fcndiger Klausuren, denn diese d\u00fcrften sogar noch seltener stattfinden.<\/p>\n<p>Auch die in \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 lit. a bb) der 2. SARS-CoV-2-UmgV f\u00fcr den Unterricht in sonstigen Bildungseinrichtungen (insbes. Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volksschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen) vorgesehene Ausnahme von der Maskenpflicht, \u201ewenn sich alle Personen auf einem festen Sitzplatz aufhalten und zwischen den Sitzpl\u00e4tzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird\u201c, vermag die Auffassung des Antragstellers nicht zu st\u00fctzen, dass eine Maskenpflicht w\u00e4hrend des Aufenthalts an einem den gebotenen Abstand wahrenden Sitzplatz auch f\u00fcr Grundsch\u00fcler nicht erforderlich sei. Auch insoweit ist zun\u00e4chst anzumerken, dass es sich bei den in \u00a7 23 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV beispielhaft angef\u00fchrten anderen Bildungseinrichtungen um solche handelt, die \u00fcberwiegend keinen t\u00e4glich \u00fcber mehrere Stunden andauernden gemeinsamen Aufenthalt in relativ kleinen Klassenr\u00e4umen erforderlich machen. Der Antragsgegner verweist weiter zu Recht darauf, dass es sich bei den Besuchern der genannten Bildungseinrichtungen jedenfalls ganz \u00fcberwiegend um \u00e4ltere Sch\u00fcler oder gar Erwachsene handelt, von denen aufgrund ihrer Reife eher als von Grundschulkindern erwartet werden k\u00f6nne, dass sie sich an das Abstandsgebot halten, und die auch bereits ein Impfangebot erhalten h\u00e4tten. Kinder unter 12 Jahren haben &#8211; anders als etwa Studierende an Hochschulen &#8211; nicht die M\u00f6glichkeit, sich durch eine Impfung zu sch\u00fctzen. In Grundschulen und insbesondere bei Erstkl\u00e4sslern, die gerade in ihren ersten Schulwochen noch nicht an regelm\u00e4\u00dfiges \u201eStillsitzen\u201c gew\u00f6hnt sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Sch\u00fcler ihre Pl\u00e4tze nur mir Erlaubnis des Lehrers und erst dann verlassen, wenn sie zuvor ihre Masken wieder angelegt haben. Wie den Senatsmitgliedern mit Kindern im Grundschulalter aus eigener Erfahrung bekannt ist, ist ein Verlassen der Pl\u00e4tze in diesen Jahrg\u00e4ngen auch w\u00e4hrend des Unterrichts keineswegs eine seltene Ausnahme. Abgesehen davon, dass ein sofortiges Unterbinden eines solchen Verhaltens p\u00e4dagogisch nicht immer sinnvoll sein d\u00fcrfte, kann auch tats\u00e4chlich nicht davon ausgegangen werden, dass es den Lehrern in jedem Fall und selbst bei Erstkl\u00e4sslern \u201eunproblematisch\u201c gel\u00e4nge, ein spontanes Verlassen des Platzes, Nachfragen bei und Zuwendungen zu Mitsch\u00fclern oder andere, zu einer Verk\u00fcrzung des gebotenen Abstands f\u00fchrende Aktionen (ggf. sogar mehrerer Sch\u00fcler gleichzeitig) zu unterbinden. Der gegenteiligen, nicht n\u00e4her substantiierten oder gar glaubhaft gemachten Behauptung des Antragstellers vermag der Senat nicht zu folgen. Hinzu kommt, dass in Schulen &#8211; und insbesondere in Grundschulen und den Klassen der Schulanf\u00e4nger &#8211; auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich &#8211; wie in \u00a7 23 1 Nr. 2 lit. a bb) der 2. SARS-CoV-2-UmgV vorausgesetzt &#8211; \u201ealle\u201c Personen an ihren Sitzpl\u00e4tzen aufhalten. Gerade bei j\u00fcngeren Sch\u00fclern und insbesondere bei Erstkl\u00e4sslern d\u00fcrfte es vielmehr regelm\u00e4\u00dfig erforderlich sein, dass die Lehrkraft sich nicht nur auf ihrem Sitzplatz, sondern auch zwischen den Sitzpl\u00e4tzen der Sch\u00fcler aufh\u00e4lt, um einzelne Sch\u00fcler anleiten und direkt an ihrem Platz unterst\u00fctzen zu k\u00f6nnen. Angesichts dieser auch aus Sicht des Senats erheblichen Unterschiede zwischen den in \u00a7 23 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV geregelten Bildungseinrichtungen und den hier in Rede stehenden Grundschulen rechtfertigt die f\u00fcr erstere bei Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln vorgesehene Ausnahme nicht die Annahme, dass das Tragen einer Maske w\u00e4hrend des Unterrichts auch f\u00fcr Grundsch\u00fcler insgesamt oder nur f\u00fcr Erstkl\u00e4ssler nicht zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>(c) Bei summarischer Pr\u00fcfung dr\u00e4ngt sich auch nicht auf, dass die angegriffene Regelung bei Abw\u00e4gung der gegenl\u00e4ufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist.<\/p>\n<p>Denn das Ma\u00df, in dem die beanstandete, nur in den ersten zwei Wochen nach den Sommerferien auch f\u00fcr Erstkl\u00e4ssler geltende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in der Schule voraussichtlich zur Verhinderung einer erneuten Zunahme des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschr\u00e4nkung der Rechte der davon betroffenen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, auch derjenigen der ersten Klassen, voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verh\u00e4ltnis (st. Rspr. des Senats, zuletzt z.B. Beschl\u00fcsse des Senats v. 6. August 2021 &#8211; 11 S 84\/21 -, juris Rn 42 ff.; und v. 19. Mai 2021 &#8211; OVG 11 S 64\/21 -, juris).<\/p>\n<p>\u03b1. Nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, dass die Pflicht zum Tagen einer sogenannten \u201emedizinischen Maske\u201c (vgl. zur Definition \u00a7 3 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV) f\u00fcr Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 oder jedenfalls f\u00fcr Erstkl\u00e4ssler in verfassungswidriger Weise in deren Grundrecht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingreifen k\u00f6nnte (vgl. bereits Beschluss v. 19. Mai 2021 &#8211; OVG 11 S 64\/21 -, juris Rn 50 ff.).<\/p>\n<p>Das Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem unter den grundrechtlich verb\u00fcrgten Freiheiten ein besonderes Gewicht zukommt, sch\u00fctzt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeif\u00fchrung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtk\u00f6rperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise ver\u00e4ndern, die der Zuf\u00fcgung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1. Dezember 2020 \u2013 2 BvR 916\/11, 2 BvR 636\/12 -, BeckRS 202, 40592 Rn 220).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verursachung derartiger Folgen durch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ist nichts Hinreichendes erkennbar. Insoweit ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verordnung etwaigen Gesundheitsgefahren durch die mit dem Tragen einer solchen Maske verbundenen Belastungen bereits durch die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vorzubeugen sucht. So sieht \u00a7 3 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-UmgV Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske u.a. f\u00fcr geh\u00f6rlose oder schwerh\u00f6rige Personen sowie f\u00fcr Personen vor, denen die Verwendung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist, und \u00a7 3 Abs. 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV er\u00f6ffnet f\u00fcr Kinder unter 14 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen k\u00f6nnen, ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit, ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine sog. Alltags- oder Community-Maske) zu tragen. \u00a7 22 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-UmgV sieht zudem vor, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht im Sportunterricht gilt. Auch w\u00e4hrend des Sto\u00dfl\u00fcftens, das nach dem Rahmenhygieneplan (vgl. Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2\/COVID-19, Erg\u00e4nzung zum Hygieneplan, Aktualisierung vom 10. M\u00e4rz 2021, S. 6, https:\/\/mbjs.brandenburg.de\/ media_fast\/6288\/rahmenhygieneplan_schulen_10.pdf) mehrmals t\u00e4glich, mindestens nach jeder Unterrichtsstunde, wenn unterrichtsorganisatorisch m\u00f6glich alle 20 Minuten durchgef\u00fchrt werden soll, k\u00f6nnen Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie Lehrkr\u00e4fte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vor\u00fcbergehend abnehmen.<\/p>\n<p>Ein von den Antragstellern ungeachtet dessen geltend gemachter Eingriff in die k\u00f6rperliche Unversehrtheit ist auf Grundlage der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung nicht feststellbar. Nach dem aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand, der z.B. in der Stellungnahme der DGPI, des BVKJ, der DGKJ, der Gesellschaft f\u00fcr P\u00e4diatrische Pulmologie (GPP) und der S\u00fcddeutschen Gesellschaft f\u00fcr Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) (Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, Stand 12. November 2020, https:\/\/dgpi.de\/covid19-masken-stand-10-11-2020\/), der S-3-Leitlinie Ma\u00dfnahmen zur Pr\u00e4vention und Kontrolle der SARS-CoV-2-\u00dcbertragung in Schulen (Kurzfassung v. 1. Februar 2021, S. 5 f., https:\/\/www.bmbf.de\/files\/027-076k_Praevention_und_Kontrolle_SARS-CoV-2-Uebertragung_in_Schulen_2021-02.pdf), den Erl\u00e4uterungen der DGKJ (FAQs: Maske, Kinder und Coronavirus, Stand M\u00e4rz 2021, https:\/\/www.dgkj.de\/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-coronavirus\/faqs-maske-kinder-und-coronavirus) und den Erg\u00e4nzungen zum SARS-CoV-2 &#8211; Schutzstandard Schule &#8211; der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, Stand 7. Mai 2021, https:\/\/publikationen.dguv.de\/widgets\/pdf\/download\/article\/3850) seinen Niederschlag gefunden hat, spricht kaum etwas daf\u00fcr, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit durch die Regelungen des \u00a7 22 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-UmgV ber\u00fchrt sein k\u00f6nnte (ebenso in j\u00fcngerer Zeit z.B. VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss v. 29. April 2021 &#8211; 1 S 1204\/21 -, juris Rn 121 ff., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 9. M\u00e4rz 2021 &#8211; 13 B 266\/21.NE -, juris Rn 53 ff. m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 4. M\u00e4rz 2021 &#8211; 3 MR 8\/21 -, juris Rn 46 ff.; a.A. AG Weimar, Beschluss v. 8. April 2021 &#8211; 9 F 148\/21 -).<\/p>\n<p>Die vom Antragsteller angef\u00fchrte Passage aus einer ersten, \u00e4lteren Stellungnahme von BKVJ und DGSPJ vom 24. April 2020 vermag daran ebenso wenig ernstliche Zweifel zu begr\u00fcnden wie das Zitat aus einem vom August 2020 datierenden Aufsatz von Prof. Dr. Wolff (https:\/\/verfassungsblog.de\/maskenpflicht-an-schulen-und-grundrechte-der-kinder\/). Abgesehen davon, dass Prof. Dr. Wolff eine Juristin ist, die sich hinsichtlich der dort angenommenen Sch\u00e4den der psychisch-seelischen Gesundheit erkl\u00e4rterma\u00dfen nicht auf einschl\u00e4gige Studien von Fachleuten, sondern auf eigene \u00dcberlegungen st\u00fctzt, geht es hier &#8211; anders als im dort zugrunde gelegten Beispiel &#8211; nicht um eine Regelung, aufgrund derer ein davon betroffenes Kind \u201e\u00fcber Monate an acht Stunden am Tag und an f\u00fcnf Tagen in der Woche nur Menschen begegnet, von deren Gesichtern es nur die Augen sieht\u201c. Die Geltungsdauer der hiesigen Ma\u00dfnahme ist von vornherein auf zwei Wochen begrenzt und endet mit dem 20. August 2021. Zudem kann die Maske &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; w\u00e4hrend des regelm\u00e4\u00dfigen L\u00fcftens, w\u00e4hrend der Pausen auf dem Schulhof und w\u00e4hrend des Sportunterrichts abgenommen werden. Auch in den Innenbereichen der Horteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen der Maske gem. \u00a7 22 Abs. 5 der 2. SARS-CoV-2-UmgV nur au\u00dferhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen p\u00e4dagogischen R\u00e4umen stattfinden. Mit Blick auf die f\u00fcr Grundsch\u00fcler auf zwei Wochen begrenzte Dauer der Pflicht zum Maskentragen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Antragsteller bef\u00fcrchtete \u201enegative Einfluss auf die Sprachentwicklung von Kindern im Grundschulalter durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes\u201c (unter Verweis auf ein Interview mit der Logop\u00e4din Wiebke Siebert-Bettinger vom 5. August 2020 im Weser-Kurier) einen Eingriff in deren k\u00f6rperliche Unversehrtheit begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Einen solchen Eingriff begr\u00fcndende Beeintr\u00e4chtigungen durch die Maskenpflicht ergeben sich auch nicht aus der vom Antragsteller angef\u00fchrten Studie der Universit\u00e4t Witten-Herdecke (Schwarz u.a., \u201eCorona Kinderstudien `Co-Ki\u00b4: Erste Ergebnisse eines deutschlandweiten Registers zur Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) bei Kindern\u201c, https:\/\/www.uni-wh.de\/ fileadmin\/user_upload\/03_G\/04_Forschung\/Projekte\/Tag_der_Forschung_2021\/Medi\/a-l\/Corona_Kinderstudien_Erste_Ergebnisse_eines_deutschlandweiten_Registers_zur_MundNasen-Bedeckung.pdf). Der Antragsteller weist selbst darauf hin, dass die Studie lediglich die ersten Ergebnisse eines deutschlandweiten Online-Registers dokumentiert, in dem bis dahin 20.353 Datens\u00e4tze zu Beobachtungen insbes. von Eltern (17.854) zu von ihnen wahrgenommenen Auswirkungen des Tragens einer Maske bei Kindern und Jugendlichen gesammelt worden waren. In der Diskussion dieser Auswertung wird nicht nur darauf hingewiesen, dass das Register nicht die Bev\u00f6lkerung, sondern Betroffene abbilde, sondern auch darauf, dass 73 % der Teilnehmer sich kritisch gegen\u00fcber den Ma\u00dfnahmen ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten, was Folge oder auch Ursache der Beschwerden sein k\u00f6nne. Die Studie weist abschlie\u00dfend darauf hin, dass das Auftreten der beobachteten Nebenwirkungen bei Kindern durch das Tragen der Masken eine genauere Abkl\u00e4rung der gesundheitlichen Begleitumst\u00e4nde und der Tragesituation der Maske erfordere und empfiehlt u.a., dass die AHA-L Regeln, zu denen auch das Tragen einer Maske geh\u00f6re, wo immer n\u00f6tig, befolgt werde solle und dass Eltern, Lehrer und Erzieher zum Wohle der Kinder eine positive Haltung gegen\u00fcber der Maske ausstrahlen sollten, solange sie notwendig sei. Ein erhebliches Risiko schwerwiegender Beeintr\u00e4chtigungen der Grundsch\u00fcler, die durch die hier in Rede stehende, auf die ersten zwei Schulwochen nach den Ferien begrenzte Maskenpflicht betroffen sind, verm\u00f6gen die Ergebnisse dieser Studie ebenfalls nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Soweit der Antragsteller schlie\u00dflich darauf verweist, dass es bei Kindern (wie auch bei Erwachsenen) besondere Einw\u00e4nde bzw. Vorsichtsma\u00dfnahmen zu beachten gebe, wenn sie aufgrund einer akuten oder chronischen Erkrankung der Atemwege oder des Herz-Kreislauf-Systems in ihrer Lungenfunktion eingeschr\u00e4nkt seien, d\u00fcrfte damit regelm\u00e4\u00dfig ein Anspruch auf Befreiung aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden gem. \u00a7 3 Abs. 4 Nr. 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV vorliegen.<\/p>\n<p>\u03b2. Der verbleibende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der betroffenen Grundsch\u00fcler und -sch\u00fclerinnen der ersten sechs Jahrgangsstufen und in ihr allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist nach vorl\u00e4ufiger Einsch\u00e4tzung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne. Auch f\u00fcr die Schulanf\u00e4nger gilt insoweit voraussichtlich nichts anderes.<\/p>\n<p>Dadurch, dass den betroffenen Sch\u00fclern und Sch\u00fclerinnen auferlegt wird, in den ersten zwei Wochen nach Schulbeginn w\u00e4hrend des Aufenthalts im Schulgeb\u00e4ude Mund und Nase hinter einer medizinischen Maske zu verbergen, greift die Regelung zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen ein, beeintr\u00e4chtigt ihr Recht auf Selbstbestimmung \u00fcber die Darstellung des pers\u00f6nlichen Lebens- und Charakterbildes und schlie\u00dft die M\u00f6glichkeit, Bedeutungen und Inhalte auch mittels Mimik als eines insbesondere f\u00fcr die Erstkl\u00e4ssler wichtigen Elements der Interaktion zu vermitteln und zu erkennen, in der f\u00fcr sie besonders bedeutsamen Situation des Schulanfangs weitestgehend aus.<\/p>\n<p>Bei der Gewichtung der den Antragsteller treffenden Belastungen ist aber auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verordnung den mit dem Tragen einer Maske unzweifelhaft verbundenen und j\u00fcngere Sch\u00fcler st\u00e4rker als \u00e4ltere treffenden Belastungen Rechnung tr\u00e4gt und sie in verschiedener Hinsicht abzumildern sucht. So gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; gem. \u00a7 22 Abs. 4 Satz 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV nicht mehr auf dem gesamten Schulgel\u00e4nde, sondern nur noch innerhalb der Schulgeb\u00e4ude, und f\u00fcr die Sch\u00fcler der Klassen 1 bis 6 ist sie von vornherein auf die ersten zwei Wochen nach Schulbeginn (bis zum 20. August 2021) begrenzt. Die Pflicht gilt nicht im Sportunterricht und w\u00e4hrend des regelm\u00e4\u00dfig durchzuf\u00fchrenden Sto\u00dfl\u00fcftens. Davon ausgehend ist die Behauptung des Antragstellers, dass Grundsch\u00fcler die Maske \u201eteils \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum \u2026 (bis zu 90 Minuten ohne Pause)\u201c tragen m\u00fcssten, nicht nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller vortr\u00e4gt, dass das Sto\u00dfl\u00fcften \u201evon jedem Lehrer und von Tag zu Tag anders gehandhabt und es teilweise weggelassen wird\u201c, mag dies f\u00fcr das L\u00fcften w\u00e4hrend der Stunden gelten. Sofern auch das L\u00fcften w\u00e4hrend der Pausen zwischen zwei Stunden unterbleiben sollte, st\u00fcnde dies allerdings im Widerspruch zu den Vorgaben des Rahmenhygieneplans und k\u00f6nnte der Schule gegen\u00fcber beanstandet werden. Entsprechendes gilt f\u00fcr den nicht n\u00e4her substantiierten Vortrag des Antragstellers, dass er auch w\u00e4hrend der gesamten Zeit im Hort eine Maske tragen m\u00fcsse. Denn gem. \u00a7 22 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-UmgV sind medizinische Masken in den Innenbereichen von Horteinrichtungen nur au\u00dferhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote zu tragen, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen p\u00e4dagogischen R\u00e4umen stattfinden.<\/p>\n<p>Den ungeachtet dessen unstreitig verbleibenden Beeintr\u00e4chtigungen steht das mit der Verordnung insgesamt wie auch mit der konkret beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegen\u00fcber, einer erneuten Beschleunigung des Infektionsgeschehen auch und insbesondere in den Schulen mit einem ggf. exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch t\u00f6dlicher Krankheitsverl\u00e4ufe und letztlich einer \u00dcberlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>Die Annahme des Verordnungsgebers, dass auch die hier verfahrensgegenst\u00e4ndliche, auf die ersten zwei Schulwochen begrenzte Verpflichtung der Sch\u00fcler der Klassen 1 bis 6 zum Tragen von medizinischen Masken in Schulen einen das Gesamtpaket an Schutzma\u00dfnahmen erg\u00e4nzenden und den davon Betroffenen zumutbaren Baustein darstellt, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ma\u00dfnahme nicht nur zu der mit dem \u201eGesamtpaket\u201c angestrebten Verhinderung eines erneuten starken Anstiegs der Infektionszahlen in der Gesamtbev\u00f6lkerung &#8211; mit allen sich daraus absehbar ergebenden Folgen &#8211; beitr\u00e4gt, sondern dar\u00fcber hinaus besonders geeignet ist, einer Gef\u00e4hrdung des gerade erst wieder beginnenden Pr\u00e4senzunterrichts, aber auch der mangels eines f\u00fcr sie zugelassenen Impfstoffs ungesch\u00fctzten Sch\u00fcler durch den Eintrag von Infektionsf\u00e4llen in die Schulen entgegenzuwirken. Der Ministerpr\u00e4sident des Landes hat dies ausweislich der Pressemitteilung des Ministeriums f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (vom 28. Juli 2021, https:\/\/msgiv.brandenburg.de\/msgiv\/de\/presse\/pressemitteilungen\/detail\/~28-07-2021-kabinett-zweite-umgvo-beschlossen#) dahingehend zusammengefasst: \u201eCorona bleibt und wird uns weiterhin begleiten. Brandenburg und Deutschland haben im Vergleich zu vielen europ\u00e4ischen Nationen noch relativ geringe Inzidenzwerte. Aber auch bei uns steigen sie und haben sich seit dem Tiefstand Anfang Juli mehr als verdoppelt. Die Nachrichten aus anderen L\u00e4ndern mit Inzidenzwerten von mehreren Hundert zeigen, dass sich die Krankheit wieder blitzartig ausbreiten kann. \u2026 Wir d\u00fcrfen das gemeinsam Erreichte nicht in Gefahr bringen, um einen erneuten Lockdown zu verhindern. Unsere Kinder sollen Pr\u00e4senzunterricht haben und Freunde treffen k\u00f6nnen. \u2026\u201c.<\/p>\n<p>Soweit der Antragsteller demgegen\u00fcber auf den als gering einzusch\u00e4tzenden Beitrag von Schulen zum Infektionsgeschehen verweist, bestehen hierf\u00fcr zwar &#8211; wie vorstehend bereits er\u00f6rtert &#8211; durchaus beachtliche Anhaltspunkte. Angesichts der auch auf Grundlage der bisher vorliegenden Studien fortbestehenden Unsicherheiten \u00fcber die Infektiosit\u00e4t im Kindesalter und insbesondere des ungekl\u00e4rten Einflusses der inzwischen vorherrschenden Delta-Variante auf Empf\u00e4nglichkeit und Infektiosit\u00e4t der Kinder ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Verordnungsgeber getroffene Entscheidung f\u00fcr eine zeitlich begrenzte Maskenpflicht im Unterricht auch f\u00fcr Grundsch\u00fcler den ihm insoweit zustehenden weiten &#8211; auch tats\u00e4chlichen &#8211; Einsch\u00e4tzungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl\u00fcsse v. 13. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 1021\/20, juris Rn 10) \u00fcberschritten h\u00e4tte. Die Auffassung des Antragstellers, dass das Abstandsgebot auch in den unteren Jahrgangsstufen eingehalten werden kann, teilt der Senat &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; nicht. Auch der Verweis darauf, dass Infektionen an Schulen sehr leicht nachzuvollziehen seien, da die Kinder in festen Gruppen unterrichtet w\u00fcrden und ihre Kontaktpersonen deshalb leicht identifiziert werden k\u00f6nnten, macht die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Denn die erleichterte M\u00f6glichkeit der Nachverfolgung von Kontaktpersonen mag das Risiko einer Weiterverbreitung der Infektion au\u00dferhalb des betroffenen Klassenverbandes und der Schule reduzieren. Anders als das Tragen einer Maske ist sie allerdings nicht geeignet, die Risiken einer Infektion anderer im Klassenraum anwesender Sch\u00fcler und Sch\u00fclerinnen sowie des Lehrpersonals und das damit einhergehende Risiko einer mindestens zeitweise erforderlichen Einstellung des Pr\u00e4senzunterrichts wegen notwendiger Isolierung zahlreicher oder gar aller Kontaktpersonen zu reduzieren (vgl. RKI, Hilfestellung f\u00fcr Gesundheits\u00e4mter zur Einsch\u00e4tzung und Bewertung des SARS-CoV-2 Infektionsrisikos in Innenr\u00e4umen im Schulsetting, https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Hilfestellung_GA_Schulen.pdf?__blob=publicationFile). Die Gefahr einer Ansteckung und insbesondere einer schweren Erkrankung f\u00fcr Kinder mag zwar relativ gering sein. Da aber auch milde Verl\u00e4ufe einer etwaigen COVID-19-Erkrankung belastende Langzeitfolgen &#8211; auch bei Kindern &#8211; haben k\u00f6nnen (\u201eLong COVID\u201c) und die Schulen bei bestehender Schulpflicht auch von Kindern mit Risikofaktoren f\u00fcr einen besonders schweren Verlauf besucht werden, stellt der Schutz der Gesundheit der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler vor vermeidbaren Infektionen einen nicht zu vernachl\u00e4ssigenden Belang dar. Hinzu kommt das erhebliche Interesse der betroffenen Kinder und Eltern wie auch der Gesellschaft insgesamt an der nachhaltigen Sicherung des in den vergangenen Monaten bereits zu oft unterbrochenen Pr\u00e4senzunterrichts f\u00fcr alle Sch\u00fcler. Auch f\u00fcr Erstkl\u00e4ssler kann insoweit nichts anderes gelten als f\u00fcr die \u00fcbrigen Klassen der Grundschule. Vor diesem Hintergrund ist die in Rede stehende Maskenpflicht f\u00fcr Grundsch\u00fcler voraussichtlich auch nicht deshalb unangemessen, weil sie &#8211; wie der Antragsteller meint &#8211; nur in geringem Ma\u00dfe zur Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens au\u00dferhalb der Schulen beitr\u00e4gt oder der Verordnungsgeber es Besuchern anderer Bildungseinrichtungen und von Gastst\u00e4tten erlaubt, die Maske am Platz abzunehmen.<\/p>\n<p>Dass der Verordnungsgeber dem Schutz aller Sch\u00fcler und ihrer Kontaktpersonen vor vermeidbaren Infektionen und der Sicherung des Pr\u00e4senzunterrichts ein gr\u00f6\u00dferes Gewicht beigemessen hat als den mit der zeitlich befristeten Maskenpflicht im Unterricht verbundenen Einschr\u00e4nkungen des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit der Sch\u00fcler, l\u00e4sst bei summarischer Pr\u00fcfung weder mit Blick auf die Grundsch\u00fcler insgesamt noch mit Blick (nur) auf die Erstkl\u00e4ssler eine \u00dcberschreitung seines Einsch\u00e4tzungs- und Gestaltungsspielraums erkennen.<\/p>\n<p>(4) Die beanstandete Regelung verletzt die davon betroffenen Grundsch\u00fcler auch nicht offensichtlich in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen und ungleiche Beg\u00fcnstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bed\u00fcrfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgr\u00fcnde, die dem Ziel und dem Ausma\u00df der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Pr\u00fcfungsma\u00dfstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 &#8211; 3 MR 47\/20 -, Rn. 24, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).<\/p>\n<p>Mit der hier beanstandeten Anordnung einer w\u00e4hrend der ersten zwei Wochen nach Schulbeginn auch f\u00fcr die Sch\u00fcler der Klassen 1 bis 6 geltenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen hat der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung jedenfalls nicht offensichtlich \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>Dies gilt zun\u00e4chst, soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung mit der Gruppe der Sch\u00fcler bzw. Teilnehmer von anderen, au\u00dferschulischen Bildungsangeboten r\u00fcgt, weil nur letztere gem. \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 lit. a. bb) der 2. SARS-CoV-2-UmgV von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske befreit sind, wenn sich alle Personen auf einem festen Sitzplatz aufhalten. Diesbez\u00fcglich hat der Senat vorstehend (unter II. 2. a. (3) (b)) bereits ausgef\u00fchrt, dass zwischen beiden Gruppen erhebliche und mit Blick auf die in Rede stehende Ausnahme auch wesentliche Unterschiede bestehen. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird an dieser Stelle verwiesen.<\/p>\n<p>Aber auch soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung der Grundsch\u00fcler gegen\u00fcber den Besuchern der Innengastronomie r\u00fcgt, vermag der Senat die behauptete Vergleichbarkeit der beiden Gruppen nicht zu erkennen. Beide Gruppen weisen vielmehr f\u00fcr die Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhalts wesentliche Unterschiede auf. Gastst\u00e4tten werden aufgesucht, um dort Speisen und Getr\u00e4nke zu sich zu nehmen. Dass dies mit Maske nicht geht, ist offensichtlich, und ein alternativ in Betracht zu ziehendes permanente Auf- und Absetzen (vor und nach jedem Schluck oder jedem Bissen) ist schon wegen der bei jedem Auf- und Absetzen der Maske gebotenen vorsichtigen Handhabung kaum praktikabel. Es d\u00fcrfte vielmehr eine sachwidrige Sorglosigkeit und Fehler im Umgang mit der Maske f\u00f6rdern und damit voraussichtlich sogar einen gegenteiligen Effekt haben. Demgegen\u00fcber stehen dem Aufbehalten der Maske w\u00e4hrend des Schulunterrichts &#8211; mit Ausnahme des ohnehin ausgenommenen Sportunterrichts oder des in \u00a7 22 Abs. 5 der 2. SARS-CoV-2-UmgV gesondert geregelten Singens und Spielens von Blasinstrumenten &#8211; regelm\u00e4\u00dfig keine vergleichbaren Hindernisse entgegen. Im \u00dcbrigen sind die unter 12 Jahre alten Sch\u00fcler &#8211; anders als die regelm\u00e4\u00dfig erwachsenen Besucher der Innengastronomie &#8211; mangels eines f\u00fcr sie zugelassenen Impfstoffs weder in der Lage, sich durch Impfung weitestm\u00f6glich gegen das Risiko einer Infektion bzw. eines schweren Verlaufs der COVID-19-Erkrankung zu sch\u00fctzen, noch k\u00f6nnen sie der Schule fernbleiben. Wie ebenfalls bereits ausgef\u00fchrt, sind aufgrund der bestehenden Schulpflicht alle Sch\u00fcler &#8211; auch solche mit Risikofaktoren f\u00fcr einen besonders schweren Verlauf einer etwaigen Erkrankung &#8211; verpflichtet, die Schule zu besuchen, w\u00e4hrend es den Besuchern der Innengastronomie freisteht, das aus einem Gastst\u00e4ttenbesuch ohne Maskenpflicht am Platz resultierende Risiko einer Ansteckung durch Fernbleiben zu vermeiden oder durch die Beschr\u00e4nkung derartiger Besuche auf Teilnehmer aus dem Kreis der eigenen Haushaltsangeh\u00f6rigen jedenfalls zu reduzieren. Diese Erw\u00e4gung ist auch nicht deshalb \u201elebensfremd\u201c, weil das Infektionsrisiko von Grundsch\u00fclern voraussichtlich geringer ist als dasjenige anderer Gruppen der Bev\u00f6lkerung.<\/p>\n<p>b. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nnen, geht eine Folgenabw\u00e4gung nach den eingangs dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags zulasten des Antragstellers aus. Denn insbesondere die f\u00fcr die Schulen zu erwartenden Folgen einer Au\u00dfervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs f\u00fcr die davon betroffenen Sch\u00fcler der Grundschulklassen 1 bis 6. F\u00fcr den die Aussetzung lediglich f\u00fcr die Erstkl\u00e4ssler begehrenden Hilfsantrag gilt insoweit nichts anderes. F\u00fcr beide Begehren gelten die bereits zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne angestellten Erw\u00e4gungen entsprechend.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2823\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2823&text=Gericht%3A+OVG+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+16.08.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+86%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2823&title=Gericht%3A+OVG+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+16.08.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+86%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2823&description=Gericht%3A+OVG+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+16.08.2021.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+86%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 11. 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