{"id":2820,"date":"2021-08-27T20:21:50","date_gmt":"2021-08-27T20:21:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2820"},"modified":"2021-08-29T08:17:30","modified_gmt":"2021-08-29T08:17:30","slug":"gericht-vg-frankfurt-oder-3-kammer-entscheidungsdatum-16-08-2021-aktenzeichen-3-k-1459-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2820","title":{"rendered":"Gericht: VG Frankfurt: (Oder) 3. Kammer. Entscheidungsdatum: 16.08.2021. Aktenzeichen: 3 K 1459\/15"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Frankfurt: (Oder) 3. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 16.08.2021<br \/>\nAktenzeichen: <a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Entscheidung-6-K-637.14-1.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">3 K 1459\/15<\/a><br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2021:0816.3K1459.15.00<!--more--><br \/>\nDokumententyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Stra\u00dfenbaubeitrag von mehr als 628,22 \u20ac festgesetzt wird.<\/p>\n<p>2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 60,42 \u20ac nebst Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 236, 238 AO i.H.v. 0,5 % pro Monat auf 50,00 \u20ac f\u00fcr die Zeit vom 6. Oktober 2015 bis 20. Juni 2019 sowie i.H.v. 2 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. auf 50,00 \u20ac seit dem 21. Juni 2019 zu zahlen.<\/p>\n<p>3. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>4. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) jedoch nur wegen der Kosten. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner k\u00f6nnen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgl\u00e4ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Bescheides, mit dem der Kl\u00e4ger zu Beitr\u00e4gen f\u00fcr den Ausbau von Parkstreifen an der -Stra\u00dfe in herangezogen worden ist.<\/p>\n<p>Die im Ortsteil &#8222;Obere Stadt&#8220; gelegene Stra\u00dfe zweigt von der ab und verl\u00e4uft zun\u00e4chst auf einer L\u00e4nge von ca. 85 m in nordwestlicher Richtung, nach einer stumpfwinkligen Kurve dann leicht gewunden in n\u00f6rdlicher Richtung und endet nach weiteren ca. 490 m als Sackgasse bei dem dort befindlichen Botanischen Garten.<\/p>\n<p>Vor der Errichtung der mit dem angegriffenen Bescheid abgerechneten Park- und Abstellfl\u00e4chen war das Parken in der -Stra\u00dfe auf der \u00f6stlichen Seite nur entlang der Fahrbahn auf unbefestigten Fl\u00e4chen m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Ausweislich einer \u00dcbersicht \u00fcber die geplanten Arbeiten aus dem Juni 2007 war zun\u00e4chst die Errichtung von 14 Pkw-Stellpl\u00e4tzen aus Schotterrasen in der Zeit von August bis November 2007 des selben Jahres vorgesehen.<\/p>\n<p>Nachdem den Angaben des Beklagten zufolge aus dem Kreise der Anwohner die Auffassung vertreten worden war, dass die vorgesehene Zahl an Parkm\u00f6glichkeiten nicht ausreiche, wurden auf der Grundlage eines neu erstellten Lageplans beginnend im Dezember 2007 Parkstreifen an der -Stra\u00dfe angelegt, die nunmehr Platz f\u00fcr 39 Fahrzeuge boten.<\/p>\n<p>Die letzte diesbez\u00fcgliche Schlussrechnung datiert vom 27. Februar 2009, die Abnahme der letzten Teilleistung war bereits am 20. Juni 2008 erfolgt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer eines 1513 m\u00b2 gro\u00dfen Grundst\u00fccks, welches sich vom Abzweig der -Stra\u00dfe von der bis zu der Innenseite der stumpfwinkligen Kurve der -Stra\u00dfe erstreckt. Es hat die postalische Anschrift und im Grundbuch von die katasterm\u00e4\u00dfige Bezeichnung Flur , Flurst\u00fcck<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 11. Januar 2011 zog der Beklagte den Kl\u00e4ger zu einem Stra\u00dfenbaubeitrag in H\u00f6he von 567,13 \u20ac f\u00fcr den Ausbau der Parkstreifen an der -Stra\u00dfe heran.<\/p>\n<p>Der Beklagte legte der Heranziehung die Satzung der Stadt \u00fcber die Erhebung von Beitr\u00e4gen f\u00fcr stra\u00dfenbauliche Ma\u00dfnahmen vom 11. Mai 2004, ver\u00f6ffentlicht im Amtsblatt f\u00fcr die Stadt vom 26. Mai 2004 zu Grunde. Die Satzung trat zum 1. Juli 2004 in Kraft.<\/p>\n<p>Den vom Kl\u00e4ger am 11. Februar 2011 eingelegten Widerspruch, mit dem er insbesondere geltend machte, sein Grundst\u00fcck werde in erster Linie durch die erschlossen, au\u00dferdem habe er keinen wirtschaftlichen Vorteil von der Anlegung des Parkstreifens, wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2015, zugestellt am 22. September 2015 zur\u00fcck und setzte den Stra\u00dfenbaubeitrag abschlie\u00dfend auf 688,64 \u20ac fest. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens hatte der Beklagte eine Stellungnahme der Baubeh\u00f6rde eingeholt, die zu einer Verringerung der Bewertung der baulichen Nutzbarkeit anderer an der ausgebauten Stra\u00dfe anliegender Grundst\u00fccke und deshalb zu einer Erh\u00f6hung des Beitragssatzes gef\u00fchrt hatte.<\/p>\n<p>Bei der nunmehr vorgenommenen abschlie\u00dfenden Beitragsberechnung ging der Beklagte unver\u00e4ndert von Gesamtkosten der Bauma\u00dfnahme in H\u00f6he von insgesamt 20.959,58 \u20ac aus, die er in voller H\u00f6he als beitragsf\u00e4hig ansah.<\/p>\n<p>Bei einer Einstufung der Stra\u00dfe als Anliegerstra\u00dfe und Abzug des daf\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfig vorgesehenen Eigenanteils der Stadt in H\u00f6he von 30 % f\u00fcr Park- und Abstellfl\u00e4chen errechnete er unter Ber\u00fccksichtigung der Fl\u00e4che des durch Nutzungsfaktoren gewichteten Abrechnungsgebietes einen Beitragssatz von 0,26773504 \u20ac\/m\u00b2.<\/p>\n<p>Diesen Beitragssatz legte er nach Ma\u00dfgabe einer viergeschossigen Bebaubarkeit auf das kl\u00e4gerische Grundst\u00fcck mit einer Fl\u00e4che von 1513 m\u00b2 (gewichtet: 2572,10 Vorteilseinheiten) um.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 6. Oktober 2015 Klage erhoben. Er macht geltend, er habe im Hinblick auf die geschaffenen Park- und Abstellfl\u00e4chen keine vorteilhafte M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Teileinrichtung. Ob eine solche bei Parkstreifen bestehe, beurteile sich danach, ob zwischen dem Grundst\u00fcck und dem Parkstreifen eine zumutbare Entfernung liege. Das sei nicht der Fall. Der Abstand von seinem Hauseingang bis zum ersten neu geschaffenen Parkplatz betrage \u00fcber 200 m. Au\u00dferdem bef\u00e4nden sich auf seinem Grundst\u00fcck eigene Parkm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die gewerbliche und private Nutzung. Die in der vorhandenen und die auf seinem Grundst\u00fcck befindlichen Parkfl\u00e4chen deckten den diesbez\u00fcglichen Bedarf mehr als ausreichend. Au\u00dferdem bestehe vom Grundst\u00fcck aus zur -Stra\u00dfe kein Zugang. Es existiere einzig ein \u2013 dauerhaft verschlossenes \u2013 Tor zu einem Garagenkomplex. Dieser werde allerdings schon seit l\u00e4ngerer Zeit nicht mehr als solcher genutzt. Die Nutzung des Tores komme auch deshalb nicht in Betracht, weil der von der aus gesehen r\u00fcckw\u00e4rtige Grundst\u00fccksteil wegen seiner N\u00e4he zur baulich nicht nutzbar sei.<\/p>\n<p>Abweichend vom Bauprogramm seien nicht lediglich 14, sondern 39 Pkw-Stellpl\u00e4tze errichtet worden, sodass der umzulegende Aufwand in diesem Verh\u00e4ltnis zu reduzieren sei.<\/p>\n<p>Nicht nachvollziehbar sei auch, warum der Beklagte im Widerspruchsbescheid von einer Reduzierung der Fl\u00e4che des Abrechnungsgebiets ausgegangen sei. Zudem seien s\u00e4mtliche Grundst\u00fccke, die an die -Stra\u00dfe angrenzten, in die Berechnung einzubeziehen; ber\u00fccksichtigt worden seien indes lediglich Grundst\u00fccke bis zum Abzweig -Stra\u00dfe, nicht aber danach bis zum Eingang des Botanischen Gartens.<\/p>\n<p>Anders als vom Beklagten angenommen, sei sein Grundst\u00fcck nicht viergeschossig bebaut und auch nicht so bebaubar.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei rechtswidrig keine Eckgrundst\u00fccksverg\u00fcnstigung gew\u00e4hrt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>1. den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2011 \u00fcber die Erhebung eines Stra\u00dfenbaubeitrages in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2015 aufzuheben,<\/p>\n<p>2. den Beklagten zur Erstattung des gezahlten Stra\u00dfenbaubeitrages i.H.v. 688,64 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 0,5 % pro Monat auf 650,00 \u20ac f\u00fcr die Zeit vom 6. Oktober 2015 bis zum 20. Juni 2019 sowie i.H.v. 2 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz auf 650,00 \u20ac seit dem 21. Juni 2019 zu verurteilen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und macht geltend, die notwendige Inanspruchnahmem\u00f6glichkeit der -Stra\u00dfe werde durch eine T\u00fcr und eine ehemalige Zufahrt gew\u00e4hrleistet. Diese werde zwar gegenw\u00e4rtig erkennbar nicht mehr als Garagenzufahrt genutzt, k\u00f6nne jedoch durch Entfernung des auf dem Grundst\u00fcck befindlichen Bewuchses jederzeit wieder in Betrieb genommen werden. Zu der Erh\u00f6hung der gebauten Stellpl\u00e4tze sei es gekommen, weil Anwohner die zuvor vorgesehene Zahl von 14 nicht als ausreichend erachtet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im \u00dcbrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorg\u00e4nge sowie die Bau- und Abrechnungsakte Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>A. Das Gericht entscheidet nach \u00dcbertragung der Streitsache auf den Einzelrichter mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung \u2013 VwGO).<\/p>\n<p>B. Die zul\u00e4ssige Klage ist nur zu einem geringen Teil begr\u00fcndet; der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2011 \u00fcber die Erhebung eines Stra\u00dfenbaubeitrages in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2015 ist im Wesentlichen rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger daher nur in einem geringf\u00fcgigen Ausma\u00df in seinen Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Zahlungs- und Zinsanspruch hat er lediglich in einem entsprechenden Umfang.<\/p>\n<p>I. 1. Soweit der Kl\u00e4ger die Aufhebung des Stra\u00dfenbaubeitragsbescheides begehrt, ist dessen allein in Betracht kommende gesetzliche Rechtsgrundlage \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes f\u00fcr das Land Brandenburg in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung der Beitr\u00e4ge f\u00fcr den Ausbau kommunaler Stra\u00dfen vom 19. Juni 2019 (KAG a. F.).<\/p>\n<p>Das letztgenannte Gesetz, mit dem \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 KAG dahin gefasst worden ist, dass bei den dem \u00f6ffentlichen Verkehr gewidmeten Stra\u00dfen, Wegen und Pl\u00e4tzen keine Beitr\u00e4ge (Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge) erhoben werden, ist gem\u00e4\u00df seinem Art. 3 erst zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten; \u00a7 20 Abs. 3 KAG n.F. bestimmt dementsprechend, dass f\u00fcr die Erhebung von Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4gen in F\u00e4llen, in denen die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2018 entstanden ist, das Kommunalabgabengesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 KAG a. F. sollen unter anderem bei den dem \u00f6ffentlichen Verkehr gewidmeten Stra\u00dfen Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge erhoben werden. Beitr\u00e4ge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes f\u00fcr die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung \u00f6ffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon dienen, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 KAG a. F.). Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a. F. werden Beitr\u00e4ge insbesondere von Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern als Gegenleistung daf\u00fcr erhoben, dass ihnen durch die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4ge d\u00fcrfen nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 KAG a. F. nur auf Grund einer Satzung erhoben werden.<\/p>\n<p>Eine solche Beitragssatzung hat die vom Beklagten vertretene Stadt mit der zum 1. Juli 2004 in Kraft gesetzten Satzung \u00fcber die Erhebung von Beitr\u00e4gen f\u00fcr stra\u00dfenbauliche Ma\u00dfnahmen vom 11. Mai 2004 (Stra\u00dfenbaubeitragssatzung &#8211; SBBS 2004, ver\u00f6ffentlicht im Amtsblatt Nr. 5 vom 26. Mai 2004) erlassen.<\/p>\n<p>Entgegen der zwischenzeitlich vertretenen Auffassung des Kl\u00e4gers ist diese, nicht die Satzung \u00fcber die Erhebung von Beitr\u00e4gen f\u00fcr stra\u00dfenbauliche Ma\u00dfnahmen und von Kostenersatz f\u00fcr Grundst\u00fcckszufahrten in der Stadt vom 6. Juni 2017 die ma\u00dfgebende satzungsrechtliche Rechtsgrundlage f\u00fcr den angegriffenen Beitragsbescheid. Der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, der dar\u00fcber entscheidet, in welcher Fassung die genannten Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ergibt sich n\u00e4mlich aus dem materiellen Recht (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteil vom 13. Dezember 2007 \u2013 4 C 9.07 -, http:\/\/www.bverwg.de, RdNr. 9). Nach der in Brandenburg ma\u00dfgebenden Rechtslage erfordert das, das die satzungsrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Erhebung eines Stra\u00dfenbaubeitrages im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht vorliegen oder &#8211; gegebenenfalls durch r\u00fcckwirkende Inkraftsetzung &#8211; hergestellt werden m\u00fcssen (Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Brandenburg, Urteil vom 23. November 2004 &#8211; 2 A 269\/04 -, Juris Rn. 57; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 &#8211; OVG 9 N 121.08 -, zitiert nach juris Rn. 7).<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist danach die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Diese ist gekn\u00fcpft an die endg\u00fcltige Herstellung der Einrichtung oder Anlage (\u00a7 8 Abs. 7 S. 1 KAG). Der erstgenannte Begriff ist stra\u00dfenbautechnisch zu verstehen und kn\u00fcpft in der Regel an die durch die Bauabnahme markierte technische Verwirklichung des Bauprogramms an (Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2002 \u2013 2 A 682\/01.Z \u2013, zitiert nach http:\/\/beck-online.beck.de). Zum Zeitpunkt der Bauabnahme im Juni 2008 war indes noch die Stra\u00dfenbaubeitragssatzung 2004 in Kraft.<\/p>\n<p>Bedenken gegen die formelle G\u00fcltigkeit dieser Satzung sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Die vom Kl\u00e4ger allein vorgebrachten materiellen Beanstandungen greifen nicht durch. Soweit er kritisiert, der in \u00a7 5 Abs. 4 SBBS 2004 normierte Beitragsma\u00dfstab sei unwirksam, weil die degressive Staffelung der Nutzungsfaktoren bei bebaubaren Grundst\u00fccken nicht geeignet sei, den durch die Inanspruchnahme der Anlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteil nachvollziehbar und zutreffend zu bemessen und sich hierzu auf das Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2011 im Verfahren VG 3 K 538\/07 beruft, kommt es darauf nicht an. Denn die degressive Staffelung der Nutzungsfaktoren beginnt nach der zitierten Vorschrift erst bei einer Bebaubarkeit mit mindestens sechs Vollgeschossen. Im vorliegend zu betrachtenden Abrechnungsgebiet gibt es indes lediglich Geb\u00e4ude, die h\u00f6chstens nach Ma\u00dfgabe einer viergeschossigen Bebaubarkeit veranlagt worden sind. Gibt es danach keinen (hier einschl\u00e4gigen) Anwendungsfall der erw\u00e4hnten Satzungsbestimmung, so kann die Frage, ob diese nichtig ist und &#8211; sollte sie das nicht sein &#8211; welche Folgen das f\u00fcr die G\u00fcltigkeit der Satzung insgesamt h\u00e4tte, auf sich beruhen. Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit kommt es allein darauf an, ob die Beitragssatzung Ma\u00dfstabsregelungen enth\u00e4lt, die zur Verteilung des in dem konkreten Abrechnungsgebiet entstandenen Aufwands geeignet sind, mithin ob f\u00fcr den Abrechnungsfall des konkret anstehenden Ausbaus eine hinreichende satzungsrechtliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage vorhanden ist (Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. M\u00e4rz 2005 &#8211; 15 A 636\/03 -, Rn. 33; Beschluss vom 30. November 2007 &#8211; 15 A 3064\/07 -, Rn. 9, jeweils zitiert nach http:\/\/www.justiz.nrw.de).<\/p>\n<p>2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Erhebung eines Stra\u00dfenbaubeitrages liegen vor.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat sich bei der Abrechnung der streitbefangenen Ausbauma\u00dfnahme an einer zutreffenden Anlagenbestimmung orientiert (a). An dieser Anlage hat er eine beitragsf\u00e4hige Ma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt (b), die auf ganzer L\u00e4nge abgeschlossen worden ist (c) und so \u2013 wie als solches dann zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist \u2013 zu deren endg\u00fcltiger Herstellung gef\u00fchrt hat. Dem Kl\u00e4ger hat sie eine vorteilsrelevante M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme er\u00f6ffnet (d) und dadurch in der Rechtsfolge die sachliche Beitragspflicht zur Entstehung gebracht (3.).<\/p>\n<p>a) Mit der in \u00a7 1 SBBS 2004 getroffenen Bestimmung, wonach die Stadt zum teilweisen Ersatz des Aufwandes f\u00fcr bestimmte, in der Satzung benannte Ma\u00dfnahmen an Einrichtungen und Anlagen im Bereich der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen, Wege und Pl\u00e4tze Beitr\u00e4ge erhebt, bedient sie sich des so genannten weiten, stra\u00dfenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2007 &#8211; OVG 9 S 22.07 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris). Entscheidend f\u00fcr die Bestimmung der Anlage nach Umfang und Ausdehnung ist damit im Grundsatz nicht die im Erschlie\u00dfungsbeitragsrecht oder &#8211; bei Verwendung des engen Anlagenbegriffs &#8211; auch im Stra\u00dfenbaubeitragsrecht ma\u00dfgebende nat\u00fcrliche Betrachtungsweise, sondern das Bauprogramm (vgl. Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2014 \u2013 OVG 9 B 5.11 \u2013, juris Rn. 18).<\/p>\n<p>Bei der Bestimmung der Anlage durch Festlegung des Bauprogramms steht einer Gemeinde ein weiter Gestaltungsspielraum zu, dem allerdings durch den Vorteilsgedanken Schranken gezogen sind, die dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass die r\u00e4umliche Ausdehnung einer Anlage \u00fcber das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zur\u00fcckbleibt. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschlie\u00dfungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt sein, dass durch sie ein Erschlie\u00dfungsraum gebildet wird, der erkennbar eine Erschlie\u00dfungsfunktion f\u00fcr bestimmte Grundst\u00fccke hat und alle Grundst\u00fccke erfasst, denen durch die Ausbauma\u00dfnahme ann\u00e4hernd gleiche Vorteile geboten werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 &#8211; OVG 9 B 11.07 -; Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Brandenburg, Urteil vom 23. M\u00e4rz 2000 &#8211; OVG 2 A 226\/98 -, BeckRS 2000, 17197 , Rn. 62; Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 1990 &#8211; 2 A 1691\/88 -, BeckRS 1990, 08288 Rn. 25, beide http:\/\/beck-online.beck.de; Urteil vom Urteil vom 25. Januar 2005 &#8211; 15 A 548\/03 -, http:\/\/www.justiz.nrw.de Rn. 34).<\/p>\n<p>Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte die abzurechnende Anlage zutreffend dahin bestimmt, dass sich diese von der Einm\u00fcndung der -Stra\u00dfe in die bis zum letzten bebauten Flurst\u00fcck der Flur , gegen\u00fcber vom Botanischen Garten erstreckt, nicht also lediglich \u2013 wie vom Kl\u00e4ger aufgefasst \u2013 bis zur Einm\u00fcndung der -Stra\u00dfe. Der Umstand, dass die abgerechneten Parkstreifen nur an vereinzelten Stellen und nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der so gebildeten Anlage angelegt worden sind, also auch nicht unmittelbar vor dem an die Stra\u00dfe angrenzenden Grundst\u00fccksteil des Kl\u00e4gers und am anderen Anlagenende, \u00e4ndert daran nichts. Die gebotene, am Vorteilsgedanken orientierte Anlagenbestimmung ergibt vielmehr, dass jede, eine bestimmte Anbaustra\u00dfe verbessernde Ma\u00dfnahme allen Anliegern der Stra\u00dfe als vorteilhaft zuzurechnen ist. Dementsprechend kann der Aufwand auch f\u00fcr eine Ma\u00dfnahme, die nur an einem Teil bzw. Abschnitt der Stra\u00dfe durchgef\u00fchrt wird, grunds\u00e4tzlich auf s\u00e4mtliche Anlieger an dieser Anlage umgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. Oktober 2001 \u2013 2 D 7\/01.NE \u2013, S. 17 f.; BayVGH, Urteil vom 19. September 1991 \u2013 6 B 88.1578 \u2013, BayVBl 1992, 728).<\/p>\n<p>b) In den durchgef\u00fchrten stra\u00dfenbaulichen Ma\u00dfnahmen liegt auch eine Verbesserung der Anlage. Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger diesen Vorteil f\u00fcr sein eigenes Grundst\u00fcck nicht erkennt, \u00e4ndert daran nichts.<\/p>\n<p>Bei Verkehrsanlagen ist n\u00e4mlich die Frage, ob im beitragsrechtlichen Sinne eine Verbesserung vorliegt, nach verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beantworten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 &#8211; OVG 9 S 26.08, 27.08, 28.08 -, juris Rn. 12). Die entsprechende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen, nicht nach der Einsch\u00e4tzung des Beitragspflichtigen. Eine Verbesserung liegt vor, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption in irgendeiner Hinsicht (z.B. betreffend die r\u00e4umliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfl\u00e4che, Art der Befestigung) vorteilhaft ver\u00e4ndert wird. Ma\u00dfgebend ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Funktion (z.B. Trennsystem) auf der neu gestalteten Anlage z\u00fcgiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig bezogen auf jede Teileinrichtung zu pr\u00fcfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 &#8211; 9 N 148.05 \u2013, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 18. Februar 2018 \u2013 OVG 9 M 1.18 \u2013).<\/p>\n<p>An diesen Grunds\u00e4tzen gemessen ist hier eine Verbesserung der -Stra\u00dfe durch die Anlegung gesonderter Parkstreifen nicht zu \u00fcbersehen. Einerseits sind diese durch die vollzogene Ausbauma\u00dfnahme leichter benutzbar, weil das Parken der Fahrzeuge \u2013 anders als zuvor \u2013 nicht mehr auf unbefestigten Fl\u00e4chen stattfindet. Die stattgefundene Befestigung gew\u00e4hrleistet vielmehr, dass die Fahrzeugf\u00fchrer und G\u00e4ste der Stra\u00dfenanlieger auch bei ung\u00fcnstigen Witterungsverh\u00e4ltnissen wie Schnee oder Regen ungef\u00e4hrdet aus dem Fahrzeug aussteigen k\u00f6nnen. Zudem f\u00fchrt die erstmalige Anlegung von Parkstreifen zu einer deutlicheren Trennung des flie\u00dfenden vom ruhenden Verkehr und damit zu einer Erh\u00f6hung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 &#8211; 9 N 148.05 -, a. a. O. Rn. 11).<\/p>\n<p>c) Gerade bei der Anlegung von Parkstreifen bedeutet die tatbestandlich vorausgesetzte Herstellung auf ganzer L\u00e4nge nach den oben gemachten Ausf\u00fchrungen nicht, dass eine derartige Teileinrichtung sich vom ersten bis zum letzten Meter der Anlage erstrecken muss. Mit dem genannten tatbestandlichen Erfordernis soll vielmehr ausgeschlossen werden, dass eine nur auf einer Teilstrecke einer Anlage erfolgte Ausbauma\u00dfnahmen auch auf Stra\u00dfenanlieger umgelegt werden kann, deren Grundst\u00fcck jenseits der ausgebauten Anlage (nicht der ausgebauten Teilstrecke) liegt, nicht aber der hier vorliegende Fall, dass an einer als Einheit zu betrachtender Anlage aus sachlichen Gr\u00fcnden nicht auf ganzer L\u00e4nge eine Teileinrichtung gebaut worden ist.<\/p>\n<p>d) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers scheitert die Verwirklichung seiner Beitragspflicht auch nicht daran, dass er im Hinblick auf die abgerechnete Teileinrichtung keine vorteilsrelevante M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme hat.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung, welche Grundst\u00fccke eines Abrechnungsgebietes eine derartige M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme haben, ist wesentlich einerseits f\u00fcr die Kalkulation des Beitragssatzes &#8211; weil dieser zutreffend nur errechnet werden kann, wenn alle aber auch lediglich die bevorteilten Grundst\u00fccke in die Betrachtung einbezogen werden -, andererseits im Anfechtungsfall f\u00fcr die Entscheidung der Frage, ob f\u00fcr das im Einzelfall veranlagte Grundst\u00fcck tats\u00e4chlich die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.<\/p>\n<p>Sie vollzieht sich, auch wenn die einzelnen Elemente in einer Wechselbeziehung stehen, im Grundsatz in mehreren Schritten. Die diesbez\u00fcgliche Betrachtung hat ihren Ausgangspunkt bei den Grundst\u00fccken des an dieser Stelle nur abstrakt durch die Anlage, nicht aber konkret bestimmten Abrechnungsgebiets. F\u00fcr jedes einzelne davon ist zu entscheiden, ob es die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage hat, und schlie\u00dflich ist gegebenenfalls zu pr\u00fcfen, ob sich daraus ein wirtschaftlicher Vorteil ergibt.<\/p>\n<p>Dies zugrundegelegt ist nicht zweifelhaft, dass die fragliche Tatbestandsvoraussetzung im Falle des Kl\u00e4gers vorliegt. Sein Grundst\u00fcck grenzt unmittelbar an die ausgebaute Anlage in der dargelegten Ausdehnung. Der Umstand, dass der abgerechnete Parkstreifen nicht unmittelbar vor seinem Grundst\u00fcck verl\u00e4uft, spielt nach den oben gemachten Ausf\u00fchrungen keine Rolle, weil sich die Eigenschaft eines Anliegergrundst\u00fccks danach bestimmt, ob es an der ausgebauten Anlage liegt, jedoch &#8211; gerade bei einem Parkstreifen &#8211; nicht danach, ob die ausgebaute Teileinrichtung unmittelbar vor dem Grundst\u00fcck verl\u00e4uft. Da es sich mithin um ein Anlieger- und nicht um ein Hinterliegergrundst\u00fcck handelt, ist auch ohne Belang, ob das zur -Stra\u00dfe hin eingebaute Tor tats\u00e4chlich noch als solches genutzt wird oder nicht. Der Kl\u00e4ger selbst hat unter Hinweis darauf, dass es zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt als Zufahrt zu einem Garagenkomplex im r\u00fcckw\u00e4rtigen Grundst\u00fccksteil genutzt worden sei, deutlich gemacht, dass es dazu jedenfalls grunds\u00e4tzlich geeignet ist.<\/p>\n<p>Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der Inanspruchnahmem\u00f6glichkeit wird entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die geschaffenen Parkm\u00f6glichkeiten in einer unzumutbaren Entfernung zu seinem Grundst\u00fcck befinden. Selbst die von ihm angegebene Entfernung von 200 m von seinem Grundst\u00fcck aus ist in der Rechtsprechung bisher als unkritisch betrachtet worden (Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2017 \u2013 15 A 1650\/15 \u2013, Rn. 40, juris; Beschluss vom 12. Februar 1999 &#8211; 15 A 352\/99 -, Beschlussabdruck S. 3 f., Urteil vom 20. September 1989 &#8211; 2 A 2052\/86 -, Urteilsabdruck S. 11 f.; Dietzel\/Kallerhoff, Das Stra\u00dfenbaubeitragsrecht nach \u00a7 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 219). Erst recht gilt das, da der Kl\u00e4ger hierbei von falschen Annahmen ausgeht und die Entfernung zum n\u00e4chstgelegenen Punkt des Parkstreifens ersichtlich vom Hauseingang an der aus errechnet. Wird stattdessen auf die an der -Stra\u00dfe anliegenden Grundst\u00fccksgrenzen abgestellt, so beginnt ausweislich der Messmethoden, die mit dem im Internet allgemein zug\u00e4nglichen Brandenburg-Viewer (http:\/\/isk.geobasis-bb.de\/BrandenburgViewer\/basiskarte.html) in vereinfachter Form m\u00f6glich sind, der Parkstreifen 32 m vom n\u00e4chstgelegenen Eckpunkt des Grundst\u00fccks des Kl\u00e4gers aus, und selbst die Entfernung bis zur (derzeit wohl ungenutzten) Grundst\u00fcckseinfahrt betr\u00e4gt nur etwa 80 m.<\/p>\n<p>3. Mit der so gegebenen Verwirklichung des gesetzlichen und satzungsrechtlichen Tatbestandes entsteht dem Grunde nach die sachliche und die pers\u00f6nliche Stra\u00dfenbaubeitragspflicht. Der Beklagte hat dabei den Beitragssatz allerdings unter Zugrundelegung eines den Kl\u00e4ger belastenden Rechtsfehlers ermittelt (a) und auf dieser Grundlage den Beitrag der H\u00f6he nach nicht zutreffend festgesetzt (b).<\/p>\n<p>a) Der Beitragssatz wird gebildet, indem von den beitragsf\u00e4higen Kosten der ausgebauten Teileinrichtungen (vgl. dazu aa) der hierf\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfig vorgesehene Gemeindeanteil abgezogen (bb) und der damit ermittelte umlagef\u00e4hige Aufwand sodann auf diejenigen Grundst\u00fccke im Abrechnungsgebiet verteilt wird, die eine vorteilsrelevante M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme haben (cc).<\/p>\n<p>aa) Die beitragsf\u00e4higen Kosten, die der Beklagte auf 20.959,58 \u20ac beziffert hat, hat er in einem nachvollziehbaren Verfahren und auch sonst rechtsfehlerfrei ermittelt.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber beanstandet, der Beklagte habe abweichend von seiner urspr\u00fcnglichen Planung nicht 14, sondern 39 Parkpl\u00e4tze angelegt, f\u00fchrt das nicht dazu, dass die zus\u00e4tzlich geschaffenen Parkm\u00f6glichkeiten nicht beitragsf\u00e4hig w\u00e4ren. Richtig ist zwar, dass nach der urspr\u00fcnglichen Ausf\u00fchrungsplanung lediglich die geringere Zahl von Parkbuchten angelegt werden sollte. Vor dem Hintergrund aber, dass die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie eine beitragsf\u00e4hige Ma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt werden soll, im Ermessen der Gemeinde steht, welches seine Grenze erst dort findet, wo die Entscheidung sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. dazu Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, \u00a7 8 KAG Rn. 289e, 309), kann ein derartiges Bauprogramm auch ge\u00e4ndert werden. In welcher Form das zu geschehen hat, h\u00e4ngt davon ab, wie es urspr\u00fcnglich aufgestellt worden war; so kann ein formlos aufgestelltes Bauprogramm in derselben Form auch ge\u00e4ndert werden (Dietzel\/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 318 f.).<\/p>\n<p>So war es hier. Der Beklagte hat von seinen urspr\u00fcnglichen, nicht f\u00f6rmlich beschlossenen Pl\u00e4nen, lediglich 14 Parkbuchten anzulegen, Abstand genommen, weil seinen vom Kl\u00e4ger nicht bestrittenen Angaben zufolge aus dem Kreise der Anlieger diese Zahl als nicht ausreichend erachtet wurde und hat sich, wiederum ohne f\u00f6rmliche Beschlussfassung entschieden, stattdessen 39 Parkpl\u00e4tze anzulegen.<\/p>\n<p>Dass der Beklagte in seiner Berechnung des Beitragssatzes auch Positionen ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte, die nicht beitragsf\u00e4hig sind, behauptet auch der Kl\u00e4ger nicht.<\/p>\n<p>bb) Bei der Bestimmung des Beitragssatzes hat der Beklagte vom beitragsf\u00e4higen Aufwand mit 6287,87 \u20ac den satzungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen 30%igen Gemeindeanteil (\u00a7 4 Abs. 3 SBBS) abgezogen und die ausgebaute Stra\u00dfe dabei zutreffend als Anliegerstra\u00dfe eingeordnet, das ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.<\/p>\n<p>cc) Der Kl\u00e4ger beanstandet aber mit Recht, dass der Beklagte bei der Verteilung der damit ermittelten umlagef\u00e4higen Kosten auf die Grundst\u00fccke des Beitragsgebiets im Widerspruchsverfahren teilweise von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und deshalb die Fl\u00e4che des Beitragsgebiets fehlerhaft bestimmt hat. Das gilt f\u00fcr die Mehrzahl derjenigen Hinterliegergrundst\u00fccke, die er \u2013 nachdem er sie im Zusammenhang mit der Erstellung der Ausgangsbescheide bei der Ermittlung des Beitragssatzes noch mit einem Faktor von 1,0 ber\u00fccksichtigt hatte \u2013 im Widerspruchsverfahren lediglich noch mit einem Gewichtungsfaktor von 0,3 veranlagt hat.<\/p>\n<p>Bei der Entscheidung \u00fcber die Frage, ob ein bestimmtes Grundst\u00fcck in die stra\u00dfenbaubeitragsrechtliche Veranlagung einzubeziehen ist, ist in Brandenburg der so genannte wirtschaftliche Grundst\u00fccksbegriff ma\u00dfgebend (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2008 &#8211; OVG 9 S 26.07 -, Rn. 6; siehe dazu auch Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2011 &#8211; VG 3 K 312\/09 -, Rn. 36 ff. jeweils zitiert nach juris). Dieser richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundst\u00fccks am Vorteilsgedanken aus und definiert als Grundst\u00fcck im beitragsrechtlichen Sinne diejenige Grundfl\u00e4che, die demselben Eigent\u00fcmer geh\u00f6rt und ihm \u00fcber die Ausbauma\u00dfnahme den abgeltungspflichtigen Vorteil vermittelt. Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundst\u00fccken ist das diejenige Fl\u00e4che, die selbstst\u00e4ndig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Das ist regelm\u00e4\u00dfig die Fl\u00e4che des Buchgrundst\u00fccks.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass damit das Buchgrundst\u00fcck den Ausgangspunkt f\u00fcr die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit bildet, stellt eine Abweichung hiervon \u2013 sei es in der Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundst\u00fccke zu einem Grundst\u00fcck im beitragsrechtlichen Sinn, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundst\u00fccks in mehrere wirtschaftliche Einheiten \u2013 eine rechtfertigungsbed\u00fcrftige Ausnahme dar. Geht es dabei um die Zusammenfassung mehrerer Buchgrundst\u00fccke zu einer wirtschaftlichen Einheit, bedarf es einer rechtlichen Verklammerung. Eine solche kann sich im Innenbereich etwa aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ergeben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 \u2013 OVG 9 S 24.09 \u2013, nicht ver\u00f6ffentlicht; Beschluss vom 14. November 2013 \u2013 OVG 9 B 35.12 \u2013, juris Rn. 56; Beschluss vom 18. M\u00e4rz 2020 \u2013 OVG 9 N 191.17 \u2013, juris Rn. 17 zum Anschlussbeitragsrecht).<\/p>\n<p>Eine Rechtfertigung, vom Buchgrundst\u00fcck als ma\u00dfgebender wirtschaftlicher Einheit abzuweichen, kann sich ausnahmsweise auch vor dem Hintergrund des Vorteilsgedankens ergeben. Das ist entweder der Fall, wenn erst mehrere Buchgrundst\u00fccke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundst\u00fccke (oder Teile davon) zusammen eine selbst\u00e4ndig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbst\u00e4ndig bevorteilte Fl\u00e4che ergeben, oder wenn die durch die Ausbauma\u00dfnahme selbst\u00e4ndig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fl\u00e4che kleiner ist als ein (gro\u00dfes) Buchgrundst\u00fcck (vergleiche insgesamt hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; Urteil vom 14. November 2013 \u2013 OVG 9 B 35.12 \u2013 Rn. 56, juris).<\/p>\n<p>In tats\u00e4chlicher Hinsicht ist bei der Beurteilung der rechtlichen Verklammerung auf die Lage, den Zuschnitt und die Gr\u00f6\u00dfe des Grundst\u00fccks sowie die Art und das Ma\u00df seiner baulichen Nutzung abzustellen, wie sie sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. im unbeplanten Innenbereich aus der vorhandenen Nachbarbebauung ergibt; einen Anhaltspunkt gibt auch eine wertende Betrachtung, ob einem der beiden Grundst\u00fccke eine dienende Funktion f\u00fcr das andere zukommt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 \u2013 OVG 9 S 24.09 \u2013, nicht ver\u00f6ffentlicht).<\/p>\n<p>Der blo\u00dfe Umstand, dass ein selbst erschlossenes (Hinterlieger-)Buchgrundst\u00fcck im Verh\u00e4ltnis zu einem weiteren, an die ausgebaute Anlage grenzenden Grundst\u00fcck als Hausgarten genutzt wird, reicht als rechtliche Klammer ebenso wenig aus, wie eine geringf\u00fcgige Grenz\u00fcberbauung durch ein Nebengeb\u00e4ude. Sie ist dagegen anzunehmen, wenn zwei im Eigentum derselben Person stehende Buchgrundst\u00fccke in der Weise mit einem Einfamilienhaus bebaut sind, dass die verbleibenden Freifl\u00e4chen auf beiden Grundst\u00fccken nur noch den dem Einfamilienhaus zugeordneten Garten bilden k\u00f6nnen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 \u2013 OVG 9 S 24.09 \u2013, nicht ver\u00f6ffentlicht).<\/p>\n<p>aaa) An diesen Grunds\u00e4tzen gemessen bilden die westlich der -Stra\u00dfe gelegenen Flurst\u00fccke, die im Rahmen der Neuberechnung des Beitragssatzes im Widerspruchsverfahren lediglich noch mit einem Faktor von 0,3 bewertet worden sind, mit Ausnahme der Flurst\u00fccke eine wirtschaftliche Einheit mit dem jeweils an die ausgebaute Anlage angrenzenden Grundst\u00fcck. Bei all jenen Grundst\u00fccken handelt es sich um Hinterliegergrundst\u00fccke, die s\u00e4mtlich im Eigentum derselben Person stehen, der auch das Anliegergrundst\u00fcck geh\u00f6rt. Zusammengenommen mit diesem verlaufen sie jeweils zwischen der ausgebauten Anlage im Osten und dem Bahndamm, der ihre westliche Grenze bildet. Vom Grundst\u00fcckszuschnitt unterscheiden sie sich damit nach ungef\u00e4hrer L\u00e4nge und Breite nicht nennenswert von denjenigen Grundst\u00fccken, die ungetrennt zwischen der -Stra\u00dfe und dem Bahndamm verlaufen. Der vom Bauamt der vom Beklagten vertretenen Stadt angef\u00fchrte Umstand, dass die fraglichen Flurst\u00fccke nicht bebaut werden d\u00fcrften, \u00e4ndert daran nichts. Ganz abgesehen davon, dass eine Anzahl der fraglichen Grundst\u00fccke (wohl) mit Nebengeb\u00e4uden bebaut ist, f\u00fchrt die fehlende Bebaubarkeit unter den konkreten \u00f6rtlichen Umst\u00e4nden lediglich dazu, dass die Hinterliegergrundst\u00fccke nicht anders genutzt werden d\u00fcrfen, denn als Hausgarten zu den Anliegergrundst\u00fccken. Im Ergebnis sind sie damit nicht anders zu behandeln als jene Anliegergrundst\u00fccke, die ungetrennt bis zum Bahndamm verlaufen, deren hinterer Teil als Hausgarten genutzt wird und die vom Beklagten einheitlich nach Ma\u00dfgabe der dort im vorderen Grundst\u00fccksteil m\u00f6glichen dreigeschossigen Bebaubarkeit, also mit dem Faktor 1,5 veranlagt worden sind.<\/p>\n<p>bbb) Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten allerdings nicht f\u00fcr die hinter den Grundst\u00fccken -Stra\u00dfe 17 bzw. 21 gelegenen Flurst\u00fccke , weil diese keine vorteilsrelevante M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage haben. Sie sind deshalb bei der Ermittlung des Beitragssatzes g\u00e4nzlich au\u00dfer Betracht zu lassen.<\/p>\n<p>Beide Flurst\u00fccke stehen nicht im Eigentum desselben Eigent\u00fcmers wie das jeweilige Anliegergrundst\u00fcck mit der Flurst\u00fccksbezeichnung , sondern befinden sich im Eigentum der vom Beklagten vertretenen Stadt. Da sie keine eigene Erschlie\u00dfung haben, handelt es sich um sogenannte gefangene Hinterliegergrundst\u00fccke. Bei solchen ist die vorteilhafte Inanspruchnahmem\u00f6glichkeit nicht selbstverst\u00e4ndlich. Abgesehen von dem hier ersichtlich nicht vorliegenden Fall einer dinglichen Sicherung der Nutzungsm\u00f6glichkeit des Hinterliegergrundst\u00fccks kommt ihre Annahme in Betracht, wenn ihr Eigent\u00fcmer einen Anspruch auf Einr\u00e4umung eines Notwegerechts hat. Nach der insoweit einschl\u00e4gigen Vorschrift des \u00a7 917 Abs. 1 S. 1 BGB kann in F\u00e4llen, in denen einem Grundst\u00fcck die zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung notwendige Verbindung mit einem \u00f6ffentlichen Wege fehlt, der Eigent\u00fcmer von den Nachbarn verlangen, dass sie zur Hebung des Mangels die Benutzung des Anliegergrundst\u00fccks zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Die f\u00fcr den Anspruch auf Einr\u00e4umung eines Nutzungsrechts vorausgesetzte Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Benutzung beurteilt sich nach einem objektiven, strengen Ma\u00dfstab, der sich an den Eigenschaften des Grundst\u00fccks ausrichtet. Entscheidend ist, ob die Nutzung nach allen vorliegenden objektiven Umst\u00e4nden, insbesondere nach Gr\u00f6\u00dfe, Lage und Kulturart des Grundst\u00fccks sowie nach seiner Umgebung und der dort \u00fcblichen Nutzung eine nach vern\u00fcnftigem Ermessen naheliegende Bewirtschaftung darstellt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2020 \u2013 OVG 9 B 6.19\u2013, juris Rn. 13; Staudinger\/Roth (2016), BGB, juris \u00a7 917, Rn. 18).<\/p>\n<p>Das ist nicht der Fall. Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten wurde das Grundst\u00fcck zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch die Stadt nicht genutzt; ein dahin gehender Wunsch w\u00e4re vor dem Hintergrund, dass praktisch ausschlie\u00dflich eine Nutzung als dem Anliegergrundst\u00fcck zugeordneter Hausgarten in Betracht kam, g\u00e4nzlich fernliegend. Entsprechendes gilt ersichtlich auch f\u00fcr das Flurst\u00fcck .<\/p>\n<p>ccc) Das Grundst\u00fcck Str. 1 (Flur Flurst\u00fcck ) bleibt bei der Ermittlung des Beitragssatzes ebenfalls unber\u00fccksichtigt. Eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung, die dem Grundst\u00fcck eine wirtschaftlich vorteilhafte M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage er\u00f6ffnet, erscheint wegen des Zuschnitts des Grundst\u00fccks und eines darauf befindlichen Gew\u00e4ssers ausgeschlossen. Das Grundst\u00fcck grenzt an -Stra\u00dfe lediglich mit einer Breite von ca. 3,50 m. Von hier aus befindet sich die am weitesten entfernte Grundst\u00fccksspitze in einem Abstand von ca. 120 m. Da sich das Ende des Grundst\u00fccks als Spitze darstellt, aber auch die an die ausgebaute Anlage grenzende Grundst\u00fccksseite lediglich die erw\u00e4hnte Breite von 3,5 m aufweist und damit ebenfalls eher einer Spitze als einer Seite \u00e4hnelt, vermittelt es den Eindruck eines extrem gestreckten Dreiecks. Selbst an der breitesten Stelle zwischen diesen beiden gegen\u00fcberliegenden Grundst\u00fccksseiten betr\u00e4gt die Entfernung lediglich ca. 19 m. Etwa in der Mitte des Grundst\u00fccks befindet sich fast auf dessen ganzer L\u00e4nge ein Gew\u00e4sser. Das f\u00fchrt auf diese Weise dazu, dass das Grundst\u00fcck auch an seiner breitesten Stelle nicht baulich oder in anderer Form orts\u00fcblich genutzt werden kann und zudem zu einer weiteren Verschm\u00e4lerung der an die ausgebaute Anlage angrenzenden Grundst\u00fccksseite.<\/p>\n<p>dd) Bleiben nach den oben gemachten Ausf\u00fchrungen die Flurst\u00fccke (1250 m\u00b2), (537 m\u00b2) und (593 m\u00b2) der Flur mangels wirtschaftlich vorteilhafter Inanspruchnahmem\u00f6glichkeit der ausgebauten Anlage beitragsfrei, so reduziert sich die Verteilungsfl\u00e4che absolut um 2380 m\u00b2 bzw. unter Ber\u00fccksichtigung des vom Beklagten angesetzten Faktors von 0,3 um 714 Vorteilseinheiten (VE).<\/p>\n<p>Soweit die fehlerhaft mit dem Faktor 0,3 ber\u00fccksichtigten Hinterliegergrundst\u00fccke betroffen sind, ist stattdessen nach Ma\u00dfgabe einer dreigeschossigen Bebaubarkeit jeweils ein Faktor von 1,5 zu ber\u00fccksichtigen. Bei einer unzutreffend veranschlagten tats\u00e4chlichen Gesamtfl\u00e4che von 4987 m\u00b2 (Flurst\u00fcck : 445 m\u00b2; : 574 m\u00b2; : 540 m\u00b2; : 643 m\u00b2; : 662 m\u00b2; : 683 m\u00b2; : 704 m\u00b2; : 736 m\u00b2), die bei Anwendung eines Faktors von 0,3 lediglich mit 1496,10 Vorteilseinheiten ber\u00fccksichtigt worden ist, erh\u00f6ht sich die gewichtete Verteilungsfl\u00e4che mithin um 5984,40 m\u00b2 auf 7480,50 m\u00b2.<\/p>\n<p>Im Ergebnis bedeutet das, dass statt der vom Beklagten in die Kalkulation des Beitragssatzes eingestellten 54.799,53 Vorteilseinheiten gewichtete Fl\u00e4chen von 60.069,75 m\u00b2 zu ber\u00fccksichtigen sind. Bei umlagef\u00e4higen Kosten von unver\u00e4ndert 14.671,71 \u20ac sinkt deshalb der Beitragssatz von 0,26773504 \u20ac\/m\u00b2 auf 0,2442445 \u20ac\/m\u00b2.<\/p>\n<p>b) Auf der Grundlage des vorstehend berechneten Beitragssatzes ist der angegriffene Beitragsbescheid lediglich bis zu einer Beitragsh\u00f6he von 628,22 \u20ac rechtm\u00e4\u00dfig. Die vom Beklagten vorgenommene Beitragsberechnung ist \u2013 abgesehen vom Beitragssatz \u2013 nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>aa) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers bestehen n\u00e4mlich keine Bedenken gegen die Veranlagung des ihm geh\u00f6renden Grundst\u00fccks nach Ma\u00dfgabe einer viergeschossigen Bebaubarkeit. Nach \u00a7 5 Abs. 1 SBBS 2004 wird der nach anderen Bestimmungen ermittelte Aufwand auf die Grundst\u00fccke, denen die Anlage durch die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Fl\u00e4chen verteilt. Dabei werden Art und Ma\u00df der Nutzbarkeit der Grundst\u00fccke durch eine Vervielf\u00e4ltigung der ma\u00dfgeblichen Grundst\u00fccksfl\u00e4chen mit den Nutzungsfaktoren ber\u00fccksichtigt, die in den Abs\u00e4tzen 7 (\u00fcber die Art der Nutzbarkeit) und 4 (\u00fcber das Ma\u00df der Nutzbarkeit) bestimmt sind. \u00a7 5 Abs. 4 SBBS 2004 bestimmt u. a., dass zur Ber\u00fccksichtigung des unterschiedlichen Ma\u00dfes der Nutzbarkeit die ermittelten Fl\u00e4chen vervielfacht werden mit einem Faktor von 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen.<\/p>\n<p>Als Vollgeschosse im Sinne dieser Nutzung gelten alle Geschosse nach den Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBauO), die zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden k\u00f6nnen oder rein tats\u00e4chlich so genutzt werden (\u00a7 5 Abs. 4 S. 2 SBBS 2004). Dies traf insbesondere auf die im untersten Geschoss befindlichen B\u00fcror\u00e4ume im Geb\u00e4ude des Kl\u00e4gers zu, denn auch eine private Nutzung als Arbeitszimmer, erst recht eine gewerbliche Nutzung erf\u00fcllen den zitierten Tatbestand.<\/p>\n<p>Die B\u00fcror\u00e4ume sind zun\u00e4chst nicht allein deshalb au\u00dfer Betracht zu lassen, weil sie die bauordnungsrechtlich erforderliche Mindesth\u00f6he nicht aufweisen. Aufenthaltsr\u00e4ume waren in \u00a7 2 Abs. 5 der Bauordnung in ihrer im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2008 ma\u00dfgebenden Fassung (BbgBauO a.F.) legaldefiniert als R\u00e4ume, die zum nicht nur vor\u00fcbergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Gr\u00f6\u00dfe dazu geeignet sind. \u00a7 40 BbgBauO a.F. bestimmte, dass Aufenthaltsr\u00e4ume eine f\u00fcr ihre Benutzung ausreichende Grundfl\u00e4che und eine lichte H\u00f6he von mindestens 2,40 m haben mussten. Das war nach den Angaben des Kl\u00e4gers der Fall, denn die B\u00fcror\u00e4ume weisen eine H\u00f6he von 2,47 m auf.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Frage, ob das Souterrain eines Geb\u00e4udes als Vollgeschoss zu ber\u00fccksichtigen ist, war in \u00a7 2 Abs. 4 BbgBauO a.F. bestimmt, dass Vollgeschosse alle oberirdischen Geschosse sind, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m \u00fcber die Gel\u00e4ndeoberfl\u00e4che hinausragt.<\/p>\n<p>Dass diese Voraussetzungen vorliegen, l\u00e4sst sich auch ohne sachverst\u00e4ndige Vermessung auf der Grundlage der vom Kl\u00e4ger gemachten Angaben und der von ihm eingereichten Fotografien eindeutig bejahend beantworten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich das streitbefangene Grundst\u00fcck in einer ausgepr\u00e4gten Hanglage befindet und von der zur westlich gelegenen Hofseite hin deutlich abf\u00e4llt, dass aber die Deckenoberkante des Souterrains sowohl an der westlichen als auch der \u00f6stlichen (zur ausgerichteten) Hausseite jeweils oberhalb der Gel\u00e4ndeoberkante liegen. Vieles spricht daf\u00fcr, dass es f\u00fcr die Frage, ob dieses Hinausragen &#8222;im Mittel&#8220; mehr als 1,40 m betr\u00e4gt, keiner Vermessung bedarf, sondern insoweit \u2013 jedenfalls f\u00fcr die Zwecke der Veranlagung zu Stra\u00dfenbaubeitr\u00e4gen \u2013 eine vereinfachende Betrachtung zul\u00e4ssig ist. Danach reicht es in einem Fall, in dem (wie hier) das zu betrachtende Grundst\u00fcck zwischen zwei gegen\u00fcberliegenden Grundst\u00fccksseiten im Wesentlichen lediglich von der einen zur anderen Seite hin abf\u00e4llt, nicht also durch eine weitere schiefe Ebene gekennzeichnet ist, lediglich die beiden H\u00f6hen der gegen\u00fcberliegenden Deckenh\u00f6hen \u00fcber Gel\u00e4ndeniveau zu addieren und sodann durch zwei zu teilen sind. Dies zun\u00e4chst zugrundegelegt, geht das Gericht davon aus, dass die vom Kl\u00e4ger mitgeteilte Raumh\u00f6he der B\u00fcros von 2,47 m auf der der gegen\u00fcberliegenden Hofseite im Wesentlichen auch oberhalb der Gel\u00e4ndeoberkante liegt. Zu der an der Seite des Geb\u00e4udes gelegenen T\u00fcr zum B\u00fcro (Fotografie auf Bl. 85 der Gerichtsakte) f\u00fchren zwar ausweislich der vom Kl\u00e4ger eingereichten Fotografie (Bl. 74 GA) ein oder zwei Stufen hinunter. Auf der der gegen\u00fcberliegenden Hofseite befindet sich die Raumh\u00f6he aber ersichtlich (Fotografie Bl. 75) vollst\u00e4ndig oder jedenfalls fast vollst\u00e4ndig oberhalb der Gel\u00e4ndeoberkante.<\/p>\n<p>Auf der der zugewandten Hangseite des Hauses befindet sich ein Erker (Bl. 73 der Gerichtsakte). Das Foto des darunter befindlichen Kellerraums ist deshalb gut zu erkennen (Bl. 76). Auch wenn von der an der gelegenen Fassade keine Fotografie eingereicht worden ist, so ist doch an diesem Bild gut zu erkennen, dass sich in diesem Kellerraum trotz des an dieser Hausseite h\u00f6her gelegenen Gel\u00e4ndeniveaus ebenfalls Fenster befinden. Deren Unterkante befindet sich augenscheinlich mindestens 60 cm unterhalb der Geschossdecke. Wird sodann ber\u00fccksichtigt, dass ein Heranreichen des Gel\u00e4ndeniveaus an die Unterkante der Fenster praktisch auszuschlie\u00dfen ist, ist bei einem Herausragen von mindestens 60 cm an dieser Hausseite bzw. ca. 240 cm auf der Hofseite, von einer Summe von mindestens 300 cm und damit von der Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit des entsprechenden Geschosses auszugehen ist.<\/p>\n<p>bb) Die vom Kl\u00e4ger beanspruchte Eckerm\u00e4\u00dfigung war vom Beklagten schon deshalb nicht zu gew\u00e4hren, weil die insoweit einschl\u00e4gige Stra\u00dfenbaubeitragssatzung eine solche Verg\u00fcnstigung nicht vorsieht.<\/p>\n<p>Dies zugrundegelegt ergeben sich aus einer vollst\u00e4ndig zu ber\u00fccksichtigenden Grundst\u00fccksfl\u00e4che (1513 m\u00b2) und der Anwendung eines Vervielf\u00e4ltigungsfaktors von 1,7 f\u00fcr eine viergeschossige Bebauung f\u00fcr den Kl\u00e4ger 2572,10 Vorteilseinheiten. Bei einer Multiplikation mit dem zutreffenden Beitragssatz von 0,2442445 \u20ac\/m\u00b2 bel\u00e4uft sich der Stra\u00dfenbaubeitrag richtigerweise auf 628,22 \u20ac.<\/p>\n<p>II. Der Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Erstattung des von ihm nach den oben gemachten Ausf\u00fchrungen zu viel gezahlten Stra\u00dfenbaubeitrages i.H.v. 60,42 \u20ac.<\/p>\n<p>\u00dcber den Zinsanspruch des Kl\u00e4gers kann gem\u00e4\u00df \u00a7 113 Abs. 4 VwGO neben der Anfechtungsklage ohne vorgelagertes Verwaltungsverfahren entschieden werden. Die erforderliche Antragstellung setzt einen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht voraus, mit dessen Eingang das Zinsbegehren anh\u00e4ngig wird, ohne dass es einer Zustellung bedarf (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 \u2013 OVG 9 N 197.17 \u2013, Juris Rn. 22 ff.).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Rechtsgrundlage des Zinsanspruches verweist \u00a7 12 Abs. 1 Nr. 5b) KAG auf \u00a7\u00a7 236, 238 der Abgabenordnung (AO). Nach Abs. 1 S. 1 der erstgenannten Vorschrift ist in F\u00e4llen, in denen durch eine rechtskr\u00e4ftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer \u2013 hier Abgabe \u2013 herabgesetzt worden ist, der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtsh\u00e4ngigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 238 Abs. 2 wird der zu verzinsende Betrag jeder Abgabenart auf den n\u00e4chsten durch 50 \u20ac teilbaren Betrag abgerundet, hier mithin von 60,42 \u20ac auf 50,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch beginnt mit der Anh\u00e4ngigkeit der ihm zugrundeliegenden Anfechtungsklage, nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem er erstmals schrifts\u00e4tzlich geltend gemacht wird (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 \u2013 OVG 9 B 8.19), hier also am 6. Oktober 2015.<\/p>\n<p>Die Zinsh\u00f6he ergab sich f\u00fcr die Zeit vor dem 21. Juni 2019 aus \u00a7 238 Abs. 1 S. 1 AO, wonach die Zinsen f\u00fcr jeden Monat 0,5 % betrugen und f\u00fcr die Zeit danach unmittelbar aus der Vorschrift des \u00a7 12 Abs. 1 Nr. 5b) KAG, in der mit Wirkung von diesem Tage an die Verzinsung abweichend von \u00a7 238 Abs. 1 S. 1 AO dahin geregelt worden ist, dass sie zwei Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz nach \u00a7 247 BGB j\u00e4hrlich betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>C. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 154 Abs. 1 S. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden k\u00f6nnen, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So ist es hier, denn der Kl\u00e4ger obsiegt lediglich mit einem Anteil von weniger als 10 %. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gr\u00fcnde, die Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7 124a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2820\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2820&text=Gericht%3A+VG+Frankfurt%3A+%28Oder%29+3.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+16.08.2021.+Aktenzeichen%3A+3+K+1459%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2820&title=Gericht%3A+VG+Frankfurt%3A+%28Oder%29+3.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+16.08.2021.+Aktenzeichen%3A+3+K+1459%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2820&description=Gericht%3A+VG+Frankfurt%3A+%28Oder%29+3.+Kammer.+Entscheidungsdatum%3A+16.08.2021.+Aktenzeichen%3A+3+K+1459%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Frankfurt: (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 16.08.2021 Aktenzeichen: 3 K 1459\/15 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2021:0816.3K1459.15.00 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2820\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[11],"tags":[],"class_list":["post-2820","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-landesrecht-brandenburg"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2820","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2820"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2820\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2840,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2820\/revisions\/2840"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2820"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2820"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2820"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}